Beschluss
18 A 1063/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:1212.18A1063.02.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es kommt für die Entscheidung auf das Vorliegen der behaupteten Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht an. Die Zulassung der Berufung scheidet regelmäßig bereits dann aus, wenn sich die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig erweist. Vgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 27. August 2002 - 18 A 1520/02 - m.w.N. So ist es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Ausweisungsverfügung, zu deren Erlass der Beklagte örtlich zuständig war, findet ihre Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Danach wird ein Ausländer u. a. ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtmäßig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Voraussetzung hat der Kläger mit der Verurteilung durch das Landgericht L. vom 29. August 1996 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen Totschlags verwirklicht. Die Ausweisung des Klägers stellt sich damit als vom Gesetzgeber zwingend vorgeschriebene Rechtsfolge der Verfehlung des Klägers dar. Allerdings genießt der Kläger den besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG, weil er eine Aufenthaltsberechtigung besitzt. Er kann mithin nur aus schwer wiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 1 a.E. AuslG). Außerdem ist die Ausweisung nicht mehr die zwingende Rechtsfolge, sondern darf nur noch im Regelfall bejaht werden (§ 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Beide Tatbestandsvoraussetzungen sind zu bejahen. Die Ausweisung des Klägers ist aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt. Solche Gründe liegen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG regelmäßig bei der hier gegebenen Verwirklichung eines Ist- Ausweisungstatbestandes vor, der Fälle schwerer und besonders schwerer Kriminalität betrifft. Vgl. BT-Drucks. 11/6321, S. 50, 73. Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass in den Fällen einer sog. Ist- Ausweisung regelmäßig das öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung eine Ausweisung des Ausländers erfordert und es zugleich ein deutliches Übergewicht im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers besitzt. Die Formulierung "in der Regel", die das Ausländergesetz auch an anderer Stelle verwendet, bezieht sich auf Regelfälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleich liegender Fälle unterscheiden. Den Gegensatz bilden Ausnahmefälle. Diese sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt. Das kann etwa der Fall sein, wenn und soweit vorrangiges Recht, namentlich die Grundrechte und die in ihnen zum Ausdruck kommende Wertordnung anderes gebietet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247 = InfAuslR 1997, 8 = NVwZ 1997, 297 = DVBl. 1997, 170 = DÖV 1997, 163; Senatsbeschluss vom 4. Dezember 1997 - 18 B 2490/96 -, InfAuslR 1998, 179 = NWVBl. 1998, 194 = AuAS 1998, 38. Die Abgrenzung von Regel- und Ausnahmefall knüpft an die für die gesetzliche Regel maßgeblichen Gründe an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Regelrechtsfolge unabhängig davon gilt, ob im Einzelfall spezial- oder generalpräventive Gründe zum Tragen kommen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht, - vgl. nur BVerwG, Urteile vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, a.a.O., und vom 24. September 1996 - 1 C 9.94 -, BVerwGE 102, 63 = InfAuslR 1997, 63 = NVwZ 1997, 1123 = DVBl. 1997, 189 - der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, - vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Februar 1998 - 18 B 1466/96 -, NWVBl. 1998, 436 = InfAuslR 1998, 389, vom 26. März 2003 -18 A 3589/02 - und vom 5. November 2003 - 18 B 1941/03 - ist insbesondere geklärt, dass Ausweisungsgründe auch aus dem Sicht der Generalprävention schwerwiegend sein können und ein derartiger Gesetzeszweck den Ausweisungstatbeständen des § 47 AuslG zu Grunde liegt. Davon ausgehend tritt die Regelrechtsfolge des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG nur dann nicht ein, wenn in Bezug auf beide Ausweisungszwecke ein Ausnahmefall vorliegt. Vgl. Senatsbeschluss vom 5. März 1998 - 18 B 1718/96 -, NWVBl. 1998, 354 = InfAuslR 1998, 393. Daran fehlt es hier. Die der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegende Beurteilung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, fällt hier zu Lasten des Klägers aus. Die vom Gesetzgeber für den Regelfall vorgenommene gesetzliche Wertung bedarf jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention vorliegend keiner Korrektur, so dass die spezialpräventiven Erwägungen in dem angefochtenen Urteil, gegen die sich der Kläger mit seinem Zulassungsantrag vornehmlich wendet, nicht entscheidungserheblich sind. Allerdings muss im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine derartige Ausweisung eine angemessene generalpräventive Wirkung erwarten lassen. Dies ist der Fall, wenn nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden kann, dass sich andere Ausländer von einer kontinuierlichen Ausweisungspraxis in ihrem Verhalten beeinflussen lassen. Behörden und Gerichte dürfen grundsätzlich davon ausgehen, dass eine aus Anlass einer strafgerichtlichen Verurteilung verfügte Ausweisung zur Verwirklichung dieses Zwecks geeignet ist. Dem steht nicht entgegen, dass Ausländer nach wie vor im Bundesgebiet Straftaten begehen. Erforderlich ist, dass es Ausländer gibt, die sich in einer mit dem Betroffenen vergleichbaren Situation befinden und durch dessen Ausweisung von gleichen oder ähnlichen Handlungen abhalten lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1996, a.a.O. Dabei sind im Rahmen einer ebenfalls nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebotenen Abwägung zwischen dem öffentlichen und dem privaten Interesse alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Das bedeutet, dass das Gewicht der Straftat nicht abstrakt, sondern konkret nach den Umständen der Tatbegehung zu bestimmen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996, a.a.O. Damit verbleibt im Falle - wie hier - durchgreifender generalpräventiver Erwägungen kein Raum für die Berücksichtigung einer Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung und einer etwaigen zu Gunsten des Betroffenen angestellten Sozialprognose. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, a.a.O.; Senatsbeschluss vom vom 26. März 2003 -18 A 3589/02 -. Bei Beachtung dieser Grundsätze erfordert der generalpräventive Ausweisungszweck hier die Ausweisung des Klägers. Dieser hat mit der brutalen Tötung seiner Ehefrau im Beisein der gemeinsamen Kinder erhebliches Unrecht begangen. Dies wird durch die Höhe der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren bestätigt. Dem steht die Bewertung der Straftat als minderschwerer Fall ebenso wenig entgegen, wie der Umstand, dass das Strafgericht dem Kläger eine verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) zuerkannt hat. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass bei einem Totschlag unter Einsatz eines Messers wegen der von einem derartigen Delikt ausgehenden hohen Gefährdung der geschützten Rechtsgüter ein dringendes sicherheitspolitisches Bedürfnis dafür besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von vergleichbaren Straftaten abzuhalten. Eine derartige verhaltenssteuernde Wirkung kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Ausweisungsgrund durch ein zurechenbares Verhalten des Ausländers verwirklicht worden ist. Ein solches ist jedoch selbst bei einer - hier noch nicht einmal gegebenen - Leidenschaftstat nicht ohne weiteres ausgeschlossen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Ausweisung dazu beitragen kann, die Hemmschwelle zur Tat jedenfalls da zu erhöhen, wo der potentielle Täter einer hinreichenden rationalen Steuerung noch fähig ist und dementsprechend einer Androhungsprävention noch zugänglich sein könnte. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1984 - 1 B 148.84 -, InfAuslR 1985, 101. So ist es hier. Zwar ist der Kläger nach dem Urteil des Landgerichts L. vom 29. August 1996 spontan zur Tat hingerissen worden. Er war jedoch noch zu einer hinreichenden rationalen Steuerung fähig. Nach dem Strafurteil war die Fähigkeit des überdurchschnittlich intelligenten Klägers, das Geschehen bewusst zu erleben, nicht beeinträchtigt. Zum Tatzeitpunkt war er, wie im Strafurteil unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten ausgeführt wird, uneingeschränkt einsichtsfähig. Auch konnte er bis zur Tat sein Verhalten uneingeschränkt steuern. Eine volle Steuerungsunfähigkeit war zu keinem Zeitpunkt gegeben. Der Kläger konnte lediglich, durch den Affekt bedingt, im Moment der Tatausführung sein Handeln nicht uneingeschränkt kontrollieren. Die Gesamtheit dieser Umstände in Verbindung mit der brutalen Vorgehensweise gegen seine Ehefrau im Beisein seiner Kinder, denen er unauslöschlich das schreckliche Erlebnis zugemutet hat, verdeutlichen die Gefährlichkeit der vom Kläger begangenen Strafhandlung und die Erforderlichkeit, der Begehung vergleichbarer Straftaten durch andere Ausländer vorzubeugen. Der dem Kläger zugebilligte besondere Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG bewirkt des weiteren die Herabstufung der verwirklichten Ist-Ausweisung zur Regel-Ausweisung (§ 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Anhaltspunkte für ein Absehen von der Regelausweisung sind auch unter Berücksichtigung der Begründung des Zulassungsantrags nicht gegeben. Ein Absehen von der Regelausweisung ist nur gerechtfertigt, wenn ein Fall atypische, vom Regelfall abweichende Besonderheiten aufweist bzw. der Ausweisung auch unter Berücksichtigung des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 AuslG höherrangiges Recht entgegen steht, die Ausweisung insbesondere nicht mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen vereinbar ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Januar 1997 - 1 B 256.96 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 12, vom 5. Februar 1997 - 1 B 16.97 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 13 und vom 27. Juni 1997 - 1 B 123/97 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 15; Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2000 - 18 B 101/00 -, AuAS 2000, 134 = NVwZ-RR 2000, 721 = InfAuslR 2000, 383, und vom 5. November 2003 - 18 1941/03 -. Bei der Beurteilung, ob eine Ausnahme von der gesetzlich vorgegebenen Regel gerechtfertigt ist, sind alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung und die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, wie sie namentlich in § 45 Abs. 2 AuslG näher umschrieben werden. Auf generalpräventive oder spezialpräventive Erwägungen kommt es hingegen in diesem Zusammenhang im Grundsatz nicht an; denn bei einer Regelausweisung ist die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung unter präventiven Gesichtspunkten im Allgemeinen indiziert. Vgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 13. März 1996 - 18 B 2485/94 -, m.w.N., und vom 5. November 2003 - 18 1941/03 -. Die den Ausweisungsanlass bildende Straftat weist nach obigen Ausführungen von ihrer Begehungsweise her keine auf einen Ausnahmefall deutenden Besonderheiten auf. Gleiches gilt für die persönlichen Verhältnisse des Klägers. Sein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet mit der Folge einer auch wirtschaftlichen Integration und seine familiären Beziehungen in Deutschland führen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit weder für sich genommen, noch in ihrer Gesamtheit zu einer Ausnahme vom Regelfall. Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 15. Januar 1997 - 1 B 256/96 -, vom 5. Februar 1997 - 1 B 16/97 - und vom 27. Juni 1997 - 1 B 123/97 -, jeweils a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2000 - 18 B 101/00 -, a.a.O., und vom 26. März 2003 - 18 A 3589/02 -, m.w.N. Es handelt sich vielmehr um Umstände, die bei einer Vielzahl von Ausländern anzutreffen sind. Zwar mag der Kläger in die hiesigen Verhältnisse weitgehend integriert sein. Hinreichend vertraut ist er aber auch mit den Verhältnissen in seinem Heimatland, in dem er geboren sowie aufgewachsen ist und rund 25 Jahre gelebt hat. In Anbetracht der Schwere der den Ausweisungsanlass bildenden Straftat und des festgestellten besonderen Bedürfnisses, andere Ausländer von Tötungsdelikten ähnlicher Art abzuhalten, führen auch die von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK geschützten Beziehungen des Klägers zu seinen minderjährigen Kindern nicht zu dem erforderlichen Ausnahmefall. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat auch insoweit folgt, ist anerkannt, dass bei schwer wiegender Straffälligkeit der Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK einer Ausweisung grundsätzlich nicht entgegen steht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1997 - 1 B 123/97 -, a.a.O. und Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 -, Buchholz 404.420 § 45 AuslG Nr. 16 = NVwZ 1999, 303 = InfAuslR 1999, 54; Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2000 - 18 B 101/00 - a.a.O., und vom 26. März 2003 - 18 A 3589/02 -, m.w.N. So ist es auch hier. Der familiären Bindung des Klägers zu seinen 1985 und 1986 geborenen Kindern kommt schon deshalb kein den schwer wiegenden Ausweisungsanlass und das erhebliche öffentliche Interesse an seiner Ausweisung überragendes Gewicht zu, weil es an einer familiären Lebensgemeinschaft fehlt. Die Kinder leben bei Pflegeeltern. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger in irgendeiner Weise aufenthaltsrechtlich schützenswerte Erziehungsleistungen erbringt. Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Die Tatbestandserfordernisse des § 50 iVm § 49 Abs. 1 AuslG sind erfüllt. Ermessensfehler bei der Bemessung der Ausreisepflicht sind nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.