Beschluss
18 B 824/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0314.18B824.00.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt erfolglos. Es kommt für die Entscheidung auf das Vorliegen der behaupteten Zulassungsgründe nicht an. Die Zulassung einer Beschwerde scheidet regelmäßig bereits dann aus, wenn sich die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts als richtig erweist. So ist es hier. Selbst wenn davon abgesehen wird, dass im Zulassungsantrag nicht hinreichend unterschieden wird zwischen einerseits den beiden nach § 48 Abs. 1 Satz 2 sowie § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG erforderlichen Regel-Ausnahme-Prüfungen und andererseits zwischen den vom Verwaltungsgericht jeweils bejahten general- und spezialpräventiv motivierten Ausweisungserfordernissen, so vermag die zu Gunsten der Antragsteller gedeutete Zulassungsbegründung jedenfalls die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung unter generalpräventiven Gesichtspunkten nicht in Frage zu stellen. Es ist vor allem nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht von der Beiziehung der Strafakten und des Vollstreckungsheftes abgesehen hat. Zwar ist bei Ausweisungsverfahren vielfach die Einsicht in die Strafakten unerlässlich. Hierdurch wird jedoch nicht ausgeschlossen, dass in einzelnen Fällen die Kenntnis von der strafgerichtlichen Entscheidung oder auch die bloße Kenntnis vom Straftatbestand und von der Höhe der Strafe genügen können. Ausschlaggebend ist, dass von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen wird. Fehlerhaft ist eine Entscheidung erst dann, wenn sich aus den Strafakten berücksichtigungsfähige Umstände ergeben, die mangels Beiziehung dieser Akten nicht berücksichtigt worden sind. Vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2000 - 18 B 1121/99 -, EildSt NRW 2000, 809 = NVwZ-RR 2000, 835 (Ls) = ELKT NW 2000, 544 (Ls). Vorstehend sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar und von den Antragstellern auch nicht aufgezeigt worden, dass sich aus den Strafakten (AG E. - - und LG E. - ) für den Antragsteller zu 1. günstige, bisher nicht berücksichtige Umstände ergeben könnten. Die zwischenzeitliche Aufnahme des Antragstellers zu 1. in das Zeugenschutzprogramm des Landes NRW ist zumindest unter generalpräventiven Aspekten unergiebig und erfordert deshalb keine Akteneinsicht. Polizeiliche Zeugenschutzmaßnahmen dienen dem Schutz der gefährdeten Personen für die Dauer ihrer Gefährdung und der Sicherung der Strafverfolgung und des Strafverfahrens. Vgl. Nr. 2 der Gemeinsamen Richtlinien der Innenminister/- senatoren und der Justizminister/- senatoren der Länder zum Schutz gefährdeter Zeugen vom 16. Mai 1997 - MBl. NRW 1997 S. 624. Daneben mag in der Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm im Einzelfall auch zum Ausdruck kommen, dass sich ein Straftäter aus der Strafszene gelöst hat. Dieser Umstand ist jedoch unter generalpräventiven Gesichtspunkten unerheblich; denn der generalpräventive Gesetzeszweck des hier einschlägigen § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG liegt in dem dringenden Bedürfnis, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247 = InfAuslR 1997, 8 = NVwZ 1997, 297 = DVBl 1997, 170 = DÖV 1997, 163; Senatsbeschluss vom 4. Dezember 1997 - 18 B 2490/96 -, InfAuslR 1998, 179 = NWVBl. 1998, 194 = AuAS 1998, 38. Selbst die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe durch Beschluss des Landgerichts N. vom 21. Oktober 1999 - -, die nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB eine Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung während des Strafvollzugs erforderte und somit aufschlussreich für die Beurteilung einer Rückfallwahrscheinlichkeit sein könnte, führt jedenfalls aus generalpräventiver Sicht nicht auf das Erfordernis der Aktenbeiziehung. Die diesbezüglichen Feststellungen des Strafgerichts sind vielmehr ohne Einfluss auf den generalpräventiven Gesetzeszweck. Dieser dient aus ordnungsrechtlicher Sicht allein der Gefahrenabwehr und verlangt lediglich, dass das Gewicht der Tat nicht abstrakt, sondern konkret nach den Umständen der Tatbegehung bestimmt wird. Damit verbleibt im Falle durchgreifender generalpräventiver Erwägungen kein Raum für die Berücksichtigung einer Strafaussetzung zur Bewährung und einer in diesem Zusammenhang zu Gunsten des Betroffenen angestellten Sozialprognose. Vgl. BVerwG, a.a.O. Des Weiteren vermögen die Hinweise auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers zu 1. die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht erfolgreich in Frage zu stellen. Berücksichtigungsfähig sind die in diesem Zusammenhang angesprochenen Umstände allein bei der Prüfung eines Ausnahmefalles von der Regel des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG. Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 17. Februar 2000 - 18 B 101/00 -, InfAuslR 2000, 383 = NVwZ-RR 2000, 721 = AuAS 2000, 134. Ob eine Ausnahme vom Regelfall des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG gegeben ist, unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung. Zu berücksichtigen sind dabei alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung sowie die sonstigen Verhältnisse des Ausländers, namentlich die in § 45 Abs. 2 AuslG näher umschriebenen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, 54; Senatsbeschluss vom 17. Februar 2000 - 18 B 101/00 -, a.a.O. Dazu gehören ungeachtet des schon im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG zu beachtenden besonderen Ausweisungsschutzes auch die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1997 - 1 B 123.97 -. Danach liegt hier ein Ausnahmefall nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Fall des Antragstellers zu 1. keine Besonderheiten aufweist, die ein Absehen vom Regelfall des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG rechtfertigen könnten. Die diesbezüglichen Ausführungen werden weder in Zweifel gezogen durch die Hinweise im Zulassungsantrag auf die familiäre Bindung des Antragstellers zu 1. in Verbindung mit den Auswirkungen des Kindschaftsreformgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) noch durch die Geltendmachung eines Duldungsgrundes im Sinne der §§ 45 Abs. 2 Nr. 3, 55 Abs. 2 AuslG. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei schwer wiegender Straffälligkeit, insbesondere bei dem hier vorliegenden Handel mit Rauschgift der Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG der Ausweisung grundsätzlich nicht entgegensteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1997 - 1 B 123.97 - und Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 -, a.a.O. Dies gilt hier um so mehr, als der Antragsteller zu 1. schon bisher über kein Aufenthaltsrecht verfügt hat und damit gegenwärtig ohnehin nicht berechtigt ist, in Deutschland die familiäre Lebensgemeinschaft führen. Er ist vielmehr schon aufgrund des bestandskräftigen Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. November 1995 vollziehbar ausreisepflichtig. Das Kindschaftsreformgesetz hat unter den hier gegebenen Umständen zu keinem weiter gehenden Ausweisungsschutz geführt. Insbesondere durch § 48 Abs. 1 Satz1 Nr. 4 AuslG war schon bisher ein Ausländer, der mit seinem deutschen Kind in familiärer Lebensgemeinschaft lebte, umfassend geschützt; denn die Vorschrift trägt der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und damit auch zugleich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich hinreichend Rechnung. Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 1. September 1994 - 1 B 90.94 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 5, und vom 27. Juni 1997 - 1 B 123.97 - . Der von den Antragstellern in Bezug genommene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 1999 (- 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dem Beschluss lag "lediglich" zugrunde, dass ein Ausländer vor Entstehung der durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützten Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen und damit der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung der - durch eine ordnungsgemäße Einreise ohne weiteres behebbare - besondere Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG entgegenstand. Nur hierauf abstellend hatte das Gericht in Erwägung gezogen, dass die Belange des Ausländers dessen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland erfordern könnten. Mit jenem Fall ist der vorliegende Fall einer zur Regelausweisung herabgestuften Ist- Ausweisung bereits vom Ansatz her nicht vergleichbar, was insbesondere daran deutlich wird, dass die Ausweisung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG ein absolutes Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Folge hat. Schließlich erfordert auch kein Duldungsgrund im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG ein Absehen von der Regelausweisung. Hierzu fehlt es hinsichtlich des allein in Betracht kommenden Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bereits an einer konkreten Darlegung dafür, dass - wie behauptete wird - der Antragsteller zu 1. bei einer Rückkehr in die Türkei dort einer konkreten Gefahr durch Racheakte von Personen ausgesetzt sein wird, die aufgrund seiner Aussage wegen Drogenhandels verurteilt worden sind. Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zu 1. auch im Bundesgebiet vor einem etwaigen Racheakt nicht sicher sein kann. Des Weiteren könnte er sich angesichts der Größe der Türkei vor einer solchen Gefährdung durch die Wahl eines von seinem Heimatort verschiedenen Wohnortes und durch Inanspruchnahme der türkischen Sicherheitsbehörden vergleichsweise angemessen schützen. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. März 1999 - 1 B 31.90 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 123; Senatsbeschluss vom 3. September 1999 - 18 B 1365/99 -. Soweit die Antragsteller letztendlich mutmaßen, der Antragsgegner habe gegenüber der Staatsanwaltschaft E. schriftlich zugesagt, dem Antragsteller zu 1. Ausweisungsschutz noch nach seiner Entlassung aus dem Zeugenschutzprogramm zu gewähren, fehlt es hierfür bereits an jeglichem Anhalt. Weder vermochten die Antragsteller eine derartige Erklärung zu belegen, noch befindet sich eine solche in den dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.