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Beschluss

18 A 953/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0607.18A953.09.00
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Leitsätze

Der Begriff des "Familienangehörigen" ist im ARB 1/80 ebenso auszulegen wie im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (vgl. Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG).

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsver-fahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsver-fahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Begriff des "Familienangehörigen" ist im ARB 1/80 ebenso auszulegen wie im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (vgl. Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsver-fahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsver-fahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berichterstatter kann in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO anstelle des Senats entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug ist abzulehnen, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung aus den nachstehenden Gründen nicht die nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Keiner der geltend gemachten Gründe rechtfertigt es, die Berufung zuzulassen. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Derartige Zweifel bestehen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. (2010), § 124 Rdnr. 75 m. w. N. Maßgeblich ist dabei das Ergebnis des angegriffenen Urteils. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen nur vor, wenn die Angriffe gegen die Entscheidungsgründe zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. (2010), § 124 Rdnr. 98 m. w. N. Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, der Kläger könne sich nicht auf die materiellen Beschränkungen des Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, berufen. Dabei kann offen bleiben, ob diese Beschränkungen auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige anwendbar sind. Ihre Anwendung auf den Kläger scheitert jedenfalls daran, dass er nicht assoziationsberechtigt ist. Der Kläger hat weder längere Zeit dem deutschen regulären Arbeitsmarkt angehört (Art. 6 ARB 1/80) noch eine Berufsausbildung abgeschlossen (Art. 7 Satz 2 ARB 1/80). Daher kommt nur eine Assoziationsberechtigung nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 in Betracht. Diese Vorschrift begünstigt Familienangehörige eines dem regulären deutschen Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen. Rechte aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 kann der Kläger weder von seinen Eltern noch von seinen Großeltern väterlicherseits ableiten. Sein Vater ist noch vor seiner Geburt verstorben, bei seiner Mutter hat er nur für kurze Zeit gelebt. Dafür, dass seine 1994 bzw. 1999 verstorbenen Großeltern in Deutschland dem regulären Arbeitsmarkt angehört haben könnten, liegen keine Anhaltspunkte vor. Auch seine Onkel J. und I. P. , die die Vormundschaft für den Kläger besaßen und in deren Haushalten er gelebt hat, können ihm keine Assoziationsberechtigung nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 vermitteln. Der Kläger ist nicht im Sinne dieser Vorschrift ihr Familienangehöriger. Der Begriff des "Familienangehörigen" ist im ARB 1/80 nicht definiert. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der Verwaltungsgerichte ist jedoch geklärt, dass der Begriff mit Blick auf den Zweck des ARB 1/80, der auf die schrittweise Gleichstellung türkischer Arbeitnehmer mit freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgern zielt und eine weitestmögliche Anwendung der für EU-Bürger geltenden Vorschriften auch auf Assoziationsberechtigte gebietet, ebenso auszulegen ist wie im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. September 2004 C-275/02 (Ayaz), InfAuslR 2004, 416; OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 1997 18 B 2490/96 , NWVBl. 1998, 194; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 18. Oktober 2006 13 S 192/06 , InfAuslR 2007, 49, und vom 21. Juli 2004 11 S 1303/04 , juris; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 14. Januar 2005 10 A 11017/04 , InfAuslR 2005, 238. Der gemeinschaftsrechtliche Begriff des "Familienangehörigen" im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit von EU-Bürgern war in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 geregelt. Vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 17. September 2002 C-413/99 (Baumbast u.a.), NJW 2002, 3610. Heute ist er in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG definiert und umfasst "a) den Ehegatten; b) den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind; c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird; d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), denen von diesen Unterhalt gewährt wird." Das Verwandtschaftsverhältnis eines Onkels zu seinem Neffen wird hiervon nicht erfasst. Die Legaldefinition lässt keinen Raum dafür, den Kreis der Familienangehörigen in besonders gelagerten Ausnahmefällen auf Personen zu erweitern, zu denen trotz eines weitläufigeren Verwandtschaftsverhältnisses eine so enge Beziehung besteht, wie sie typischerweise nur zwischen den in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG genannten engen Verwandten gegeben ist. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen grundsätzlich nicht vor, wenn – wie hier – im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind, weil die Richtigkeit der Entscheidung bereits im Zulassungsverfahren festgestellt werden kann. Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, "ob der hohe Ausweisungsschutz für Unionsbürger nach Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG, der in § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU innerstaatlich konkretisiert worden ist, auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige entsprechend anzuwenden ist," würde sich im Berufungsverfahren nicht stellen, da der Kläger nicht assoziationsberechtigt ist. Die erst nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO formulierte weitere Frage, "ob und unter welchen Bedingungen als Familienangehöriger im Sinne des Art. 7 ARB 1/80 auch der Neffe angesehen werden kann," ist durch die zitierten Gerichtsentscheidungen geklärt. Weitergehenden Klärungsbedarf zeigt das Vorbringen des Klägers nicht auf. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.