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Beschluss

18 B 578/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0518.18B578.98.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt erfolglos. Keiner der vom Antragsteller aufgeführten Gründe rechtfertigt die Zulassung der Beschwerde. Der vom Antragsteller geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Insofern reichen Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente oder Sachverhaltsfeststellungen nicht aus, wenn sie nicht zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Gesamtergebnisses begründen. Die Antragsbegründung ist nicht geeignet, die tragenden Gründe der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, auf die Bezug genommen wird (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), in Frage zu stellen. Dem Antragsteller steht insbesondere kein Ausweisungsschutz nach Art. 14 iVm Art. 7 ARB 1/80 zur Seite. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, daß sich der Antragsteller auf Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 schon deshalb nicht berufen kann, weil jeder erkennbare Bezug zum Arbeitsmarkt fehlt. Deshalb wäre eine etwaige Unterbrechung des ordnungsgemäßen Wohnsitzes ohnehin unerheblich. Des weiteren hilft dem Antragsteller Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 nicht weiter. Die dort geforderte abgeschlossene Berufsausbildung vermag er nicht aufzuweisen. Daß die Regelung nicht auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht anzuwenden ist, ergibt sich bereits aus ihrem eindeutigen Wortlaut und bedarf keiner weiteren Klärung. Zugunsten des Antragstellers greift ferner nicht Art. 8 EMRK ein. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - vgl. Urteile vom 18. Februar 1991 - 31/1989/191/291 -, InfAuslR 1991, 149, vom 13. Juli 1995 - 18/1994/465/564 -, InfAuslR 1996, 1, vom 26. September 1997 - 85/1996/704/896 -, InfAuslR 1997, 430, und vom 21. Oktober 1997 - 122/1996/741/940 -, InfAuslR 1998, 1 - ist unter den hier gegebenen Umständen davon auszugehen, daß Art. 8 EMRK jedenfalls dort keine weitergehenden als die durch Art. 6 GG vermittelten Schutzwirkungen entfaltet, wo sich sein Anwendungsbereich - wie hier - mit dem des Art. 6 GG deckt, der seinerseits hinreichende Berücksichtigung im Ausländergesetz gefunden hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, InfAuslR 1998, 213; Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1997 - 18 B 2490/96 -, m.w.N., InfAuslR 1998, 179 = NWVBl. 1998, 194. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, sein im Oktober 1994 gestellter Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis habe eine Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 3 AuslG ausgelöst, ist bereits unklar, welchen vom Verwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz er damit in Frage stellen will. Dessen ungeachtet könnte sich eine Erlaubnisfiktion nicht zugunsten des Antragstellers auswirken, weil sie gemäß §§ 44 Abs. 1 Nr. 1, 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG durch die Ausweisung erloschen wäre. Die Bestimmung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG regelt ihrem Wortlaut nach zwar ausdrücklich nur das Erlöschen einer Aufenthaltsgenehmigung. Sie findet jedoch entsprechende Anwendung auf die fiktive Aufenthaltserlaubnis. Vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. März 1998 - 18 A 3250/94 -, m.w.N. Wenn sich nach allem die vom Antragsteller aufgezeigten ernstlichen Zweifel insgesamt als unerheblich erwiesen haben, so folgt daraus zugleich, daß die Rechtssache aus den insoweit vorgetragenen Gründen keine rechtlichen Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der schließlich noch geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist bereits nicht hinreichend dargelegt worden. Der Antragsteller hat nicht dargetan, daß die Entscheidung der Rechtssache im Beschwerdeverfahren zur Klärung einer in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortenden, bisher obergerichtlich nicht entschiedenen Rechtsfrage führen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).