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Beschluss

18 B 1941/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:1105.18B1941.03.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, das vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen ist, rechtfertigt keine Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Soweit der Antragsteller zur Begründung der Beschwerde zunächst ohne Orientierung an der Beschlussbegründung des Verwaltungsgerichts die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ausweisungsverfügung und des Widerspruchsbescheides wegen Fehlens spezialpräventiver Ausweisungsgründe geltend macht, insbesondere rügt, die Ausländerbehörde und die Widerspruchsbehörde hätten sich nicht mit dem Inhalt verschiedener Gutachten zur Wiederholungsgefahr auseinandergesetzt (Seite 3, 4 der Beschwerdebegründung), ist ihm entgegenzuhalten, dass es insoweit an der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts fehlt. Soweit er anschließend rügt, auch in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts fehlten "Ermessensabwägungen" hinsichtlich der Wiederholungsgefahr (Seite 4 der Beschwerdebegründung) und die unter spezialpräventiven Gesichtspunkten erfolgten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen einer Wiederholungsgefahr ließen angesichts des Inhalts der vorliegenden Gutachten nicht erkennen, dass eine Wiederholungsgefahr ernsthaft drohe, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass es sich im Falle des Antragstellers nicht um eine Ermessensausweisung handelt, und zum anderen klarzustellen, dass spezialpräventive Gesichtspunkte für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht relevant sind. Mit der Geltendmachung des Fehlens einer ernsthaft drohenden Wiederholungsgefahr hat der Antragsteller keine Gründe dargelegt, die in dem hier gegebenen Fall der Verwirklichung eines Ist-Ausweisungstatbestandes im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - durch den den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG genießenden und daher nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszuweisenden Antragsteller eine Ausnahme von der in § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG aufgestellten Regel rechtfertigen. Dass ein Ausnahmefall von dieser Regel mit einem atypischen, das Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigenden Geschehensablauf und besonderen Umständen vorliegt, aufgrund derer die der Ausweisung zugrunde liegende Straftat als weniger gewichtig anzusehen wäre, wird hier in der Beschwerdebegründung mit ihren prognoseorientierten Ausführungen nicht dargetan. In einem derartigen Fall besteht - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - ein dringendes öffentliches Interesse daran, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Tötungsdelikten ähnlicher Art und Schwere in einer Auseinandersetzung unter Einsatz einer Schusswaffe gegen ein bereits wehrloses Opfer abzuhalten. Schon unter generalpräventiven Gesichtspunkten ist deshalb ein Absehen von der Regelrechtsfolge des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG nicht gerechtfertigt. Vgl. zur generalpräventiv motivierten Ausweisung auch BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247 = InfAuslR 1997, 8 = NVwZ 1997, 297 = DVBl 1997, 170 = DÖV 1997, 163; Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 1997 - 18 B 2490/96 -, InfAuslR 1998, 179 = NWVBl 1998, 194 = AuAS 1998, 38, vom 9. September 1998 - 18 A 1225/97 -, vom 22. Februar 2001 - 18 B 2173/99 -, vom 7. August 2001 - 18 B 1348/00 -, vom 17. Dezember 2002 - 18 B 2340/02 - und vom 26. März 2003 - 18 A 3589/02 -. Spezialpräventiver Erwägungen bedarf es in diesem Zusammenhang nicht. Abgesehen davon, dass in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des am 11. Juli 2003 zugestellten Widerspruchsbescheides als letzter Behördenentscheidung vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 13.99 -, DVBl. 2000, 429 = DÖV 2000, 427 = InfAuslR 2000, 176 = NVwZ 2000, 688, ferner Beschluss vom 14. Juli 2000 - 1 B 40.00 -, Buchholz 402.240 § 8 AuslG Nr. 18; Senatsurteil vom 21. Dezember 1999 - 18 A 5101/96 -, EZAR 034 Nr. 7 = NWVBl. 2001, 29, und Senatsbeschlüsse vom 7. August 2001 - 18 A 2065/96 -, vom 4. Oktober 2002 - 18 A 2077/01 - und vom 9. Dezember 2002 - 18 B 840/02 - nach den zeitgleich in dem Beschluss des Landgerichts L. vom 25. Juli 2003, durch welchen die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe des Antragstellers zur Bewährung abgelehnt wurde, getroffenen Feststellungen gerade aufgrund des Prognosegutachtens des Sachverständigen Dr. L. w. 20. Mai 2003, auf das der Antragsteller sich zu seinen Gunsten beruft, die durch die Tat des Antragstellers zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht und ein lang- und mittelfristiges Risiko weiterer Gewalttaten des Antragstellers besteht, würde selbst einer - hier nicht gegebenen - günstigen Sozialprognose aus generalpräventiver Sicht keine Bedeutung zukommen. Der generalpräventive Gesetzeszweck dient aus ordnungsrechtlicher Sicht allein der Gefahrenabwehr und verlangt lediglich, dass das Gewicht der Tat nicht abstrakt, sondern konkret nach den Umständen der Tatbegehung bestimmt wird. Damit verbleibt im Falle - wie hier - durchgreifender generalpräventiver Erwägungen kein Raum für die Berücksichtigung einer etwaigen - hier nicht einmal gegebenen - Strafaussetzung zur Bewährung und einer etwaigen in diesem Zusammenhang zu Gunsten des Betroffenen angestellten Sozialprognose, Vgl. BVerwG, Urteil w. 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, a.a.O.; Senatsbeschlüsse w. 14. März 2001 - 18 B 824/00 -, w. 7. August 2001 - 18 B 1348/00 -, w. 17. Dezember 2002 - 18 B 2340/02 - und w. 26. März 2003 - 18 A 3589/02 -, an der es hier zudem fehlt. Den hier durchgreifenden generalpräventiven Zweck der Ausweisung hat der Antragsteller mit der Geltendmachung des langen Zeitraums zwischen seiner Tat bzw. der Rechtskraft seiner Verurteilung einerseits und der Anhörung bzw. der Ausweisungsverfügung andererseits sowie der Geltendmachung eines besonderen Vertrauens auf den Bestand seiner Aufenthaltsberechtigung nicht in Frage zu stellen vermocht. Zwar sind zwischen dem Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils am 5. Februar 1997 und der unter dem 16. Februar 2000 erfolgten erstmaligen Anhörung zur Ausweisung drei Jahre vergangen. Die Eignung einer Ausweisung zur Verwirklichung ihres generalpräventiven Zwecks der Verhaltenssteuerung anderer Ausländer setzt aber nicht voraus, dass sie in enger zeitlicher Nähe zu der Straftat steht. So ist es grundsätzlich nicht einmal zu beanstanden, wenn die Behörde das Ausweisungsverfahren erst im Hinblick auf das Bevorstehen oder nach der Entlassung des Ausländers aus der Strafhaft einleitet. Auch in diesem Falle stellt die Ausweisung eine den gebotenen Zusammenhang wahrende aufenthaltsrechtliche Reaktion auf das strafgerichtlich abgeurteilte Delikt dar, von der - ebenso wie von einer, wie hier, schon während der Dauer des Strafvollzugs ergehenden Maßnahme - eine generalpräventive Wirkung erwartet werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss w. 2. März 1987 - 1 B 4.87 - m.w.N., InfAuslR 1987, 145 f. Ob der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Falle einer Ausweisung nach Ermessen eine Rolle spielen würde, bedarf keiner Entscheidung, da dem Antragsgegner ein Ermessen bei der Entscheidung über die Ausweisung des Antragstellers nicht eingeräumt war. Allerdings bewirkt der dem Antragsteller zugebilligte besondere Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG die Herabstufung des verwirklichten Ist- Ausweisungstatbestandes zum Regel-Ausweisungstatbestand (§ 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Anhaltspunkte für ein Absehen von der Regelausweisung sind bei Berücksichtigung der Beschwerdebegründung aber nicht gegeben. Ein Absehen von der Regelausweisung ist nur gerechtfertigt, wenn ein Fall atypische, w. Regelfall abweichende Besonderheiten aufweist bzw. der Ausweisung auch unter Berücksichtigung des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 AuslG höherrangiges Recht entgegensteht, die Ausweisung insbesondere nicht mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen vereinbar ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse w. 15. Januar 1997 - 1 B 256/96 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 12, w. 5. Februar 1997 - 1 B 16/97 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 13 und w. 27. Juni 1997 - 1 B 123/97 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 15; Senatsbeschlüsse w. 17. Februar 2000 - 18 B 101/00 -, AuAS 2000, 134 = NVwZ-RR 2000, 721 = InfAuslR 2000, 383, w. 7. August 2001 - 18 A 2065/96 - und w. 4. September 2001 - 18 A 1366/00 -. Bei der Beurteilung, ob eine Ausnahme von der gesetzlich vorgegebenen Regel gerechtfertigt ist, sind alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung und die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, wie sie namentlich in § 45 Abs. 2 AuslG näher umschrieben werden. Auf generalpräventive oder spezialpräventive Erwägungen, die in der Beschwerdebegründung allein geltend gemacht wurden, kommt es hingegen in diesem Zusammenhang im Grundsatz nicht an, denn bei einer Regelausweisung ist die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung unter präventiven Gesichtspunkten im Allgemeinen indiziert. Vgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse w. 13. März 1996 - 18 B 2485/94 -, m.w.N., w. 7. August 2001 - 18 A 2065/96 -, vom17. Dezember 2002 - 18 B 2340/02 - und w. 26. März 2003 - 18 A 3589/02 -. Die w. Antragsteller in den Vordergrund seiner Beschwerdebegründung gestellte Argumentation des Fehlens spezialpräventiver Gründe für seine Ausweisung würde erst dann entscheidungserheblich, wenn dem Antragsteller durch die Ausweisung Rechte abgesprochen würden, die ihm aufgrund des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsvertrages EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 - zustehen. Dann müsste seine Ausweisung den Anforderungen genügen, die das insoweit auf Assoziationsberechtigte anwendbare Gemeinschaftsrecht - vgl. dazu EuGH, Urteil w. 10. Februar 2000 - Rs. C-340/97 (Nazli) -, EuGRZ 2000, 50 = DVBl. 2000, 550 = NVwZ 2000, 1029; Senatsbeschluss w. 2. April 2001 - 18 A 1257/00 -, AuAS 2001, 149 - an die Ausweisung eines Gemeinschaftsangehörigen stellt. Erst dann wären Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 wie die Ausweisung eines Assoziationsberechtigten nach einer strafrechtlichen Verurteilung nur gerechtfertigt, wenn durch die Straftat eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Tatumstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefahr der öffentlichen Ordnung darstellt, vgl. EuGH, a.a.O. m.w.N.; Senatsbeschluss w. 26. März 2003 - 18 A 3589/02 -, die Ausweisung mithin der Spezialprävention dient. Die w. Verwaltungsgericht ausdrücklich getroffene Feststellung, dass der Antragsteller keine Rechte aus dem ARB 1/80 erworben habe, wird von ihm aber in der Begründung seiner Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Auch im Rahmen des Schutzes, den Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens - ENA - gewährt, sind entgegen der Ansicht des Antragstellers spezialpräventive Gründe nicht zu prüfen. Zwischen den - hier gegebenen - schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und den "besonders schwerwiegenden Gründen" des Art. 3 Abs. 3 ENA besteht kein qualitativer Unterschied. Dies gilt auch für generalpräventive Ausweisungen. Vgl. BVerwG, Urteil w. 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, a.a.O. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.