Urteil
16a U 1576/20
OLG Stuttgart 16a. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0518.16A.U1576.20.00
30mal zitiert
8Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
38 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Rückrufbescheide wegen Konformitätsabweichungen lassen keinen Schluss darauf zu, dass der Hersteller unzulässige Abschalteinrichtungen zur Erlangung der EG-Typengenehmigung eingesetzt hat.(Rn.23)
2. Dass der Prüfstand des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) anhand einer Fahrkurve erkannt wird, ist für sich unschädlich.(Rn.26)
3. Schon aufgrund der regulatorischen Unterschiede zwischen Europa und den USA und den hieraus folgenden unterschiedlichen Anforderungen an die Fahrzeug- und Motorenhersteller kann von möglichen Manipulationen in US-Fahrzeugen nicht auf solche in EU-Fahrzeugen geschlossen werden.(Rn.41)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 05.11.2019, Az. 15 O 244/19, wird
zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 30.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Rückrufbescheide wegen Konformitätsabweichungen lassen keinen Schluss darauf zu, dass der Hersteller unzulässige Abschalteinrichtungen zur Erlangung der EG-Typengenehmigung eingesetzt hat.(Rn.23) 2. Dass der Prüfstand des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) anhand einer Fahrkurve erkannt wird, ist für sich unschädlich.(Rn.26) 3. Schon aufgrund der regulatorischen Unterschiede zwischen Europa und den USA und den hieraus folgenden unterschiedlichen Anforderungen an die Fahrzeug- und Motorenhersteller kann von möglichen Manipulationen in US-Fahrzeugen nicht auf solche in EU-Fahrzeugen geschlossen werden.(Rn.41) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 05.11.2019, Az. 15 O 244/19, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 30.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger macht als Erwerber eines Pkw VW Sharan "Highline" gegen die Beklagte als Herstellerin des Fahrzeuges Schadensersatzansprüche geltend, gestützt auf die Behauptung, in dem Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung enthalten. Der Kläger kaufte das Fahrzeug am 17.01.2017 von einem Dritten als Gebrauchtfahrzeug mit einer damaligen Laufleistung von 26.637 km zu einem Preis von 27.888,00 €. Das Fahrzeug wurde von der Beklagten hergestellt, wobei sie einen ebenfalls von ihr hergestellten 2.0-Liter-TDI Motor (110 kW) des Typs EA 288 (Euro 6) verwendete. Das Fahrzeug ist nicht von einem Rückrufbescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen betroffen. Bezüglich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Vortrag des Klägers zu einer unzulässigen Abschalteinrichtung sei mangels tatsächlicher Anhaltspunkte ins Blaue hinein erfolgt. Die Existenz eines Thermofensters unterstellt lasse zumindest kein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten erkennen. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung seine erstinstanzlich gestellten Anträge fort. Genauso wie der Motortyp EA 189 werde auch der streitgegenständliche Motortyp EA 288 durch eine Software gesteuert, die die NOxEmissionswerte im behördlichen Prüfverfahren optimiere. Die Abgasreinigung sei nur zwischen 10°C und 32°C aktiv. Durch das aufgespielte Software-Update sei das Fahrzeug noch schmutziger geworden. Der Kläger beantragt eine Abänderung des landgerichtlichen Urteils mit folgendem Tenor: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.888,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent hieraus seit dem 10.01.2017 sowie 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung Fahrzeugs VW Sharan "Highline" 2.0 TDI, Fahrgestellnummer: … 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1 genannten Fahrzeugs in Verzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.358,86 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Das in den EA 288-Motoren enthaltene Emissionskontrollsystem arbeite sowohl auf dem Prüfstand als auch auf der Straße mit identischer Wirksamkeit, insbesondere komme keine Umschaltlogik dergestalt zum Einsatz, dass das Emissionskontrollsystem auf den Prüfstand einen abgasoptimierten Modus verwende. Die Abgasrückführung (AGR) sei zwischen -24°C und +70°C zu 100% aktiv. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 13.04.2021 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche zu. 1. Vertragliche Ansprüche sind nicht ersichtlich; der Kläger hat das streitgegenständliche Fahrzeug nicht von der Beklagten gekauft. 2. Ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB scheidet aus. Die Voraussetzungen für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (a.) werden vom Kläger nicht schlüssig behauptet (b.). a. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20, juris Rn. 29). Nach diesen Maßstäben kann das Verhalten eines Fahrzeugherstellers eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung begründen, wenn dieser aufgrund einer grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch in großer Stückzahl Fahrzeuge in Verkehr gebracht hat, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgaswerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden (vgl. BGH, Urt. v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 - 1972, juris Rn. 16). b. Von einem derartigen sittenwidrigen Verhalten kann vorliegend bereits auf Basis des Vortrages des Klägers nicht ausgegangen werden. Mangels tatsächlicher Anhaltspunkte ist bereits sein Vortrag zum Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen als Behauptung ins Blaue hinein nicht zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere auch für die bestrittene Behauptung eines Thermofensters, wonach die Abgasreinigung nur bei Temperaturen zwischen 10°C und 32°C funktionieren soll. aa. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist zwar bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (vgl. BGH in ständiger Rechtsprechung u.a. BGH, Beschl. v. 28.01.2020 - VIII ZR 57/19, BB 2020, 527 - 529, juris Rn. 7; BGH, Beschl. v. 14.01.2020 - VI ZR 97/19, Rn. 8). Vom Kläger kann daher insbesondere nicht verlangt werden, technische Einzelheiten zu den von ihm behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen vorzutragen. Hierbei ist es einer Partei nicht verwehrt, Umstände zu behaupten, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält (vgl. BGH jeweils am a.a.O.). Dennoch nicht zu berücksichtigen ist aber ein nach Vorstehendem schlüssiger Tatsachenvortrag, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts zu haben, willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten, so dass sie in der Regel nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, BB 2020, 527 – 529, juris Rn. 8; BGH, Beschl. v. 14.01.2020 – VI ZR 97/19, Rn. 8 m.w.N.). bb. So liegt der Fall aber hier. Vom Kläger werden keine tatsächlichen Anhaltspunkte für seine Behauptungen vorgetragen, dass in dem von ihm erworbenen Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen enthalten seien. (1) Rückrufbescheide des KBA wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen betreffend Fahrzeuge mit Motoren des Typs EA 288 werden vom Kläger weder vorgetragen, noch sind solche dem Senat bekannt. Rückrufbescheide des KBA das Emissionsverhalten betreffend gibt es – nach bisheriger Kenntnis des Senats – lediglich wegen sogenannter Konformitätsabweichungen. Wie in anderen Verfahren vorgetragen und auch aus der öffentlich zugänglichen Datenbank des KBA zu ersehen ist, gibt es einen solchen Rückruf für den VW T6 (Kleinbus) mit der Beschreibung "Konformitätsabweichung führt zur Überschreitung des Euro 6-Grenzwertes für Stickoxide" (Baujahre 2015 bis 2017) (KBA-Referenz-Nr. 007710; Hersteller-Code: 23Z7). Ein Rückruf wegen einer Konformitätsabweichung bedeutet aber gerade nicht, dass die zur Erlangung der EG Typgenehmigung vorgestellten Fahrzeuge als Vertreter für die Serie über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt haben, sondern, dass es nachträglich – sei es im Rahmen der Produktion oder des Alterungsprozesses des Fahrzeuges – zu Abweichungen gekommen ist, aufgrund derer die Grenzwerte nicht mehr eingehalten werden. Solche Rückrufbescheide wegen Konformitätsabweichungen lassen daher keinen Schluss darauf zu, dass der Hersteller unzulässige Abschalteinrichtungen zur Erlangung der EG-Typgenehmigung eingesetzt hat (vgl. Senatsurteil v. 19.01.2021 – 16a U 196/19, juris Rn. 49). (2) Aus dem Umstand, dass es sich bei dem Motortyp EA 189 um den Vorgängermotor zum streitgegenständlichen Motortyp EA 288 gehandelt hat, kann nicht geschlossen werden, dass auch in dem Nachfolgemodell eine unzulässige Abschalteinrichtung enthalten ist. Zwar baut jede Entwicklung auf Erkenntnissen des Vorgängermodells auf, doch lässt dies – zumindest nicht für sich – den Schluss darauf zu, dass bestimmte (software-)technische Einrichtungen im Nachfolgemodell beibehalten werden. Darüber hinaus unterfällt die hier streitgegenständliche Version des Motors EA 288 der Schadstoffklasse Euro 6 und ist bereits aufgrund der erheblich unterschiedlichen Anforderungen gegenüber der Schadstoffklasse Euro 5, nach der Fahrzeuge mit dem Motortyp EA 189 zertifiziert wurden, mit diesem nicht per se vergleichbar. Die Schadstoffklasse Euro 6 verlangt bei Diesel-Pkw insbesondere die Einhaltung erheblich strengerer NOx-Grenzwerte (80mg/km) als die Schadstoffklasse Euro 5 (180mg/km) (vgl. Verordnung (EG) Nr. 715/2007, Anhang I Tabellen 1 und 2). Auch wenn die schärferen Grenzwerte mit einem höheren Innovationsdruck verbunden sind, kann aus dem Umstand, dass ein Hersteller bereits zur Erreichung schwächerer Grenzwerte zu unlauteren Mitteln gegriffen hat, zumindest nicht ohne weitere Indizien darauf geschlossen werden, dass er diese auch in Euro 6-Fahrzeugen eingesetzt hat (vgl. Senatsurteil v. 19.01.2021 – 16a U 196/19, juris Rn. 54). (3) Soweit sich der Kläger auf Recherchen des S. bezieht, wonach in dem Motor EA 288 eine "Zykluserkennung" enthalten sei, erfolgt dieser Vortrag ohne jegliche Angabe einer Fundstelle. (a) Dem Senat ist aber – wie in der Berufungsverhandlung erörtert – aus anderen Verfahren der Bericht vom 12.09.2019 über entsprechende Recherchen des S. bekannt. Danach soll es in einer V.-internen technischen Beschreibung des VW-Motors EA 288 wörtlich heißen: "Nutzung und Erkennung des [...] NEFZ, um die Umschaltung der Rohemissionsbedatung streckengesteuert auszulösen". Der Umstand, dass der Prüfstand des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) anhand einer Fahrkurve erkannt wird, ist für sich unschädlich. Entscheidend ist, ob das Erkennen des Prüfstandes Auswirkungen auf das Emissionsverhalten des Fahrzeuges und dies zudem relevanten Einfluss auf das Einhalten der Emissionsgrenzwerte auf dem Prüfstand hat. Das lässt sich dieser Passage nicht entnehmen. (b) Hinzu kommt, dass dem Senat diese "internen VW-Unterlagen" in anderen Verfahren (u.a. OLG Stuttgart, Urt. v. 19.01.2021 – 16a U 196/19, juris) in unterschiedlichen Zusammenstellungen vorgelegt worden sind, wobei es sich im Kern – wie ebenfalls in der Berufungsverhandlung erörtert – um ein fünfseitigen Dokument der Beklagten mit dem Titel "Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben EA 288" handelt, das sowohl die Versionen des Motortyps EA 288 (Euro 6) mit einem Stickoxidspeicherkatalysator (NSK) als auch mit einem SCR-Katalysator betrifft. Blatt 2 dieses Dokuments enthält dabei folgende Passagen: Aufgrund der hohen Verunsicherung in den Fachabteilungen bei Applikation und Freigabe heutiger und zukünftiger Projekte ist ein mit den relevanten Zulassungsbehörden (KBA) vereinbarter Leitfaden für Applikation und Freigaben notwendig. Die angehängten Unterlagen zu - Applikationsrichtlinie für Serien- und Neuprojekte EA288 sowie - Freigabevorgaben für EA288 Projekte Sind inhaltlich mit den Zulassungsbehörden (KBA) und dem Rechtswesen vereinbart und für die betroffenen Aggregate bindende Entwicklungsvorgaben." Blatt 5 betrifft die "Applikationsanweisung Diesel – Fahrkurven EA 288 SCR" und lautet wie folgt: " .... - : Bedatung, Aktivierung und Nutzung der Erkennung des Precon und des NEFZ, um die Umschaltung der Rohemissionsbedatung (AGR-High/Low) streckengesteuert auszulösen (bis Erreichung SCR-Arbeitstemperatur und OBD-Schwellwerte) - Fahrkurven dürfen nicht zur Einhaltung der Emissions- und OBD-Grenzwerte genutzt werden. Diese müssen durch Ausbedatung oder Software-Änderung entfernt werden. Möglicherweise notwendige Umschaltungen zur Einhaltung der Emissions- und OBD-Grenzwerte müssen auf Basis physikalischer Randbedingungen erfolgen. - Bei neuen Freigaben sind die Fahrkurven aus der Software entfernt. Umschaltungen oder die Platzierung von Abgasnachbehandlungsevents muss auf Basis physikalischer Randbedingungen unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für Roh- und Endrohremissionen erfolgen. ...." Hieraus ergibt sich, dass in der Motorsteuerungssoftware der vor der 22. Kalenderwoche des Jahres 2016 produzierten Fahrzeuge der Beklagten mit dem Motor EA 288 (Euro 6) eine Fahrkurve hinterlegt war und diese Fahrzeuge damit über eine Prüfstanderkennungssoftware verfügt hatten. Es ergibt sich aber ebenfalls hieraus, dass diese Fahrkurve keinen Einfluss auf das Emissionsverhalten des Fahrzeuges haben soll. Diese interne Anweisung der Beklagten ist daher – worauf der Senat in der Berufungsverhandlung hingewiesen hat – gerade kein Indiz für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Zudem ergibt sich aus der zitierten Passage von Blatt 2, dass diese Applikationsanweisungen dem KBA gegenüber offengelegt worden sein sollen. (c) Das KBA hat – wie von der Beklagten vorgetragen und vom Kläger nicht bestritten sowie durch den Bericht der Untersuchungskommission V. vom April 2016 belegt – mehrere Fahrzeuge mit Motoren des Typs EA 288 überprüft und dabei festgestellt, dass sich Hinweise dahin, die 2016 laufende Produktion der Fahrzeuge mit Motoren der Baureihe EA 288 (Euro 6) sei ebenfalls von Abgasmanipulationen betroffen, als unbegründet erwiesen hätten (vgl. S. 12 des Berichts der Untersuchungskommission V.). Vielmehr hätten die Untersuchungen ergeben, dass die Fahrzeuge der Beklagten mit der SCR-Version des Motortyps EA 288 (Euro 6) bereits damals (2016) dem jetzt gültigen RDE-Standard genügen würden (vgl. S. 60 a.a.O.). (d) Nichts anderes ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten amtlichen Auskünften des KBA vom 13.11.2020 (gegenüber dem Senat im Verfahren 16a U 202/19 betreffend einen Audi A4 Avant 2.0 l, 140kw, EA 288 (EU 6) mit SCR, Anlage BE 12) und vom 25.01.2021 (gegenüber dem Oberlandesgericht München, Az. 30 U 2403/20, betreffend einen VW Tiguan 2.0-Liter, 110kw, EA 288 (EU 6) mit SCR, Anlage BE 11). In diesen wird vom KBA jeweils ausgeführt, dass die ihm bekannte Erkennung des Fahrprofils des gesetzlichen Typprüfzyklus (NEFZ) zwar eine Umschaltung der Betriebsmodi der AGR bewirke, aber das gesamte Emissionskontrollsystem stets dafür sorge, dass die Schadstoffemissionen unterhalb der Grenzwerte lägen. Danach erfolge eine Verringerung der Raten der AGR, sobald das SCR-System seine NOx-mindernde Wirkung entfalten könne. Die Grenzwerte im Prüfverfahren würden auch bei einer Deaktivierung der Fahrkurvenfunktion eingehalten, was das KBA selbst überprüft habe. (e) Vor diesem Hintergrund (vorstehend (d)) begründet auch die in dem Bericht (vorstehend (a)) zitierte Aussage des Abgasexperten A. F., wonach nur bei einer Erkennung des Prüfstandes ausreichend AdBlue eingespritzt werde nicht aber im normalen Fahrbetrieb, was sich aus den internen Unterlagen aber gerade nicht ableiten lässt (vorstehend (b)), keinen tatsächlichen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. (4) Das angeführte "Statement of facts" im Rahmen des US-Verfahrens United States of America v. Beklagte (No. 16-CR-20394) begründet ebenfalls keinen tatsächlichen Anhaltspunkt für die klägerische Behauptung unzulässiger Abschalteinrichtungen in dem streitgegenständlichen Fahrzeugtyp. Bereits aufgrund der regulatorischen Unterschiede zwischen Europa und den USA und den hieraus folgenden unterschiedlichen Anforderungen an die Fahrzeug- und Motorenhersteller kann von möglichen Manipulationen in US-Fahrzeugen nicht auf solche in EU-Fahrzeugen geschlossen werden (vgl. Senatsurteil v. 19.01.2021 – 16a U 196/19, juris Rn. 55). (5) Die vom Kläger zitierte Aussage des V.-Chefs Dr. H. D. in der TV-Show von "M. L." am 18.06.2019, wonach dieser dort gesagt habe: "Das, was wir gemacht haben, war Betrug, ja" lässt keinen Bezug zum streitgegenständlichen Motortyp EA 288 erkennen und bezieht sich erkennbar auf die Manipulationen am Motor EA 189, die den Dieselskandal ausgelöst hatten. (6) Auch die vom Kläger angeführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München II gegen den Ex-A.-Vorstandschef R. S., der senatsbekannt auch im Vorstand der Beklagten gewesen war, lassen keinen Bezug zum streitgegenständlichen Motortyp EA 288 erkennen. (7) Soweit sich der Kläger auf Untersuchungen von H. K., Redakteur bei F., beruft, beziehen sich diese Untersuchungen nach seinem eigenen Vortrag bereits nicht auf Fahrzeuge der Beklagten, sondern auf Fahrzeuge eines anderen Herstellers. (8) Dass andere Gerichte möglicherweise vergleichbaren Vortrag, was hier bereits mangels konkreter Darlegung nicht nachvollzogen werden kann, rechtlich anders bewerten als der Senat, ist nicht geeignet, selbst einen tatsächlichen Anhaltspunkt für das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen zu begründen. c. Soweit der Kläger behauptet, durch das aufgespielte Software-Update sei sein Fahrzeug noch schmutziger geworden, fehlt es ebenfalls an tatsächlichen Anhaltspunkten. Der vom Kläger angeführte Beitrag des Z. vom 21.01.2020 bezieht sich bereits nicht auf Software-Updates, die aufgrund eines verpflichtenden Rückrufbescheides des KBA entwickelt worden sind. Der Beitrag betrifft sogenannte freiwillige Updates, die von deutschen Autoherstellern aufgrund des nationalen Forums Diesel der Bundesregierung vor dem Hintergrund drohender Fahrverbote in mehreren deutschen Innenstädten für bereits im Feld befindliche Euro 5-Fahrzeuge entwickelt worden sind. Die im genannten Beitrag thematisierten Software-Updates weisen weder einen Bezug zu unzulässigen Abschalteinrichtungen, noch zu Euro 6-Fahrzeugen, noch speziell zu Fahrzeugen mit dem Motortyp EA 288 auf. 3. Auch weitere – allein in Betracht kommende – deliktische Ansprüche (aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der Verletzung von Schutzgesetzen oder aus § 831 BGB) scheiden ungeachtet weiterer Anspruchsvoraussetzungen bereits deshalb aus, weil der Vortrag des Klägers zu einer unzulässigen Abschalteinrichtung als Behauptung ins Blaue hinein nicht zu berücksichtigen ist. III. Der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 06.05.2021 gibt keinen Anlass nach §§ 525 Satz 1, 296a Satz 2, 156 Abs. 1 ZPO die Berufungsverhandlung wieder zu eröffnen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.