Beschluss
15 U 229/22
OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0213.15U229.22.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 18. August 2022 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 18. August 2022 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf eine Wertstufe bis zu 30.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 18. August 2022 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 18. August 2022 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf eine Wertstufe bis zu 30.000,- € festgesetzt. I. Der Kläger nimmt die Beklagte hinsichtlich eines von ihm erworbenen Kraftfahrzeugs auf Rückabwicklung des mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrages im Rahmen deliktischen Schadensersatzes in Anspruch. Am 29. Mai 2017 erwarb der Kläger von der Firma X in Stadt1 einen VW Tiguan TDI, Fahrzeugidentifikationsnummer ..., mit einem Kilometerstand von 16.608 zum Preis von 37.000,- € brutto. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA288 (Euro 6) mit einer Leistung von 110 kW (150 PS) ausgestattet. Bei Motoren dieses Typs wird zur Verringerung der Stickoxidemissionen ein Teil des Abgases in das Ansaugsystem des Motors zurückgeführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Unterhalb und oberhalb bestimmter Außentemperaturen wird diese Abgasrückführung herabgesetzt (Thermofenster). Außerdem findet bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine Abgasnachbehandlung mittels eines SCR-Systems durch Einspritzung der Harnstofflösung AdBlue statt. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 6 erteilt. Ein emissionsbedingter Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wurde für das Fahrzeug nicht angeordnet. Der Kläger hat behauptet, in der Motorsteuerungssoftware des Fahrzeugs seien unzulässige Abschalteinrichtungen implementiert, und zwar neben dem Thermofenster auch eine Zykluserkennung, die bewirke, dass auf dem Prüfstand beim Durchlaufen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) weniger Stickoxide ausgestoßen würden als im realen Fahrbetrieb. Es liege eine Manipulation des SCR-Katalysators vor. Weiterhin habe die Beklagte zur Verschleierung das On-Board-Diagnosesystem (OBD) manipuliert. Der Vorstand der Beklagten sei in den Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtungen in ihre Dieselfahrzeuge eingeweiht gewesen. Die entsprechenden Vorgänge könnten nicht am Vorstand vorbei geschehen sein. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte ihm deshalb aus unerlaubter Handlung auf Zahlung von Schadensersatz. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 26.326,66 € (Kaufpreis abzüglich der bereits als möglich berechenbaren Nutzungsentschädigung mit Kilometerstand bei Klageeinreichung) abzüglich einer weiter zu berechnenden vom Gericht auf Basis einer Gesamtfahrleistung von 300.000 km zu schätzenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs unter Zugrundelegung des Kilometerstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erster Instanz zzgl. nebst Zinsen aus dem sich dadurch ergebenden Klageforderungsbetrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Volkswagen Tiguan mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ...; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet sowie 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.590,91 € freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen in Abrede gestellt. Insoweit hat sie auf umfassende langjährige Untersuchungen des Kraftfahrt-Bundesamts verwiesen, die zu dem Ergebnis geführt hätten, dass Motoren der Baureihe EA 288 keine unzulässige Abschalteinrichtung enthalten. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil vom 18. August 2022. Durch dieses Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Ein deliktsrechtlicher Anspruch des Klägers aus § 826 BGB scheitere an fehlenden tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass die Beklagte das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Verkehr gebracht habe. Der Kläger habe nämlich keine Umstände dargetan, die einen Rückschluss auf das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt einer Prüfstandserkennung zulassen würden. Vertretbares Normverständnis auf Beklagtenseite schließe jedenfalls ein sittenwidriges Handeln aus. Überdies fehle es auch an dem für eine deliktische Haftung der Beklagten erforderlichen Schädigungsvorsatz. Mit der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil begehrt der Kläger dessen Abänderung und verfolgt seine zuletzt gestellten erstinstanzlichen Klageanträge - mit Ausnahme des Klageantrages zu 1), der um 1.107,81 € auf 25.218,85 € reduziert worden ist - in vollem Umfang weiter. Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus, das Landgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen eines deliktischen Schadenersatzanspruchs verneint. Es habe in rechtsverletzender Weise die Anforderungen an einen schlüssigen und substantiierten Klagevortrag überspannt. Nach der aktuellen Rechtsprechung seien an den Klägervortrag zur Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen und deren Funktionsweise sowie zu Kenntnis und Vorsatz nur geringe Anforderungen zu stellen. Unter diesen Prämissen habe er das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen schlüssig und substantiiert dargetan. Die Zykluserkennung sei mit einer Manipulation des Emissionskontrollsystems verbunden, was unabhängig von der Grenzwertkausalität unzulässig sei. Die verwendete Motorsteuerungssoftware unterscheide zwischen zwei Betriebsmodi: Bei Abgastemperaturen unterhalb von 200 Grad Celsius werde der Motor mit einer höheren Abgasrückführungsrate betrieben, weil der Wirkungsgrad des SCR-Katalysators begrenzt sei (Betriebsmodus A). Oberhalb einer Abgastemperatur von 200 Grad Celsius werde auf eine geringere Abgasrückführungsrate umgeschaltet, weil das SCR-System dann seinen vollen Wirkungsgrad erreicht habe (Betriebsmodus B). Diese Umschaltung erfolge nach erkanntem Prüfstandslauf nicht, wie im realen Straßenbetrieb, temperaturgesteuert, sondern zeitgesteuert. Außerdem werde die Abgasrückführungsrate nach Erreichen einer Betriebstemperatur des SCR-Katalysators von 200 Grad Celsius nicht wie im Normalbetrieb reduziert. Demgegenüber habe die Beklagte dem Kraftfahrt-Bundesamt vorgespiegelt, die Umschaltung der Emissionsminderungsstrategien erfolge auf dem Prüfstand und im Straßenbetrieb in gleicher Weise. Aus der Entscheidungsvorlage „Applikationsrichtlinien & Freigabeverfahren EA 288“ der Beklagten ergebe sich, dass in Motoren der Baureihe EA 288 dieselben unzulässigen Abschalteinrichtungen verbaut seien wie in Motoren der Baureihe EA 189. All dies sei den Verantwortlichen der Beklagten bekannt gewesen, die insoweit im Übrigen eine sekundäre Darlegungslast treffe. Die Beklagte hafte nicht nur wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB, sondern auch wegen Betruges gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB sowie in Verbindung mit § 6 Abs. 1 S. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Im Übrigen wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 21. Oktober 2022 (Bl. 244 ff. Bd. I d. A.) verwiesen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung des Klägers war mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zur näheren Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 7. November 2022 Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers im Schriftsatz vom 15. November 2022, mit der er seine Rechtsauffassungen im Wesentlichen wiederholt, rechtfertigt keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage als im Hinweisbeschluss dargelegt. Der Kläger hat nämlich keine neuen bzw. vom Senat bisher nicht berücksichtigte Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgezeigt. Denn auch auf der Grundlage des weiteren Vorbringens des Klägers fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass die verantwortlich für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein agierten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte bewusst und gewollt eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug implementiert hat und dass dem Kläger hierdurch ein Schaden entstanden ist. Wie das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in zahlreichen und auch von der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit vorgelegten Auskunftsschreiben mitgeteilt hat, wurden von dieser Behörde sehr umfassende Untersuchungen an Fahrzeugen mit Motoren der Baureihe EA 288 durchgeführt, die zwischenzeitlich abgeschlossen sind. Im Rahmen dieser Untersuchungen ist bei keinem untersuchten Fahrzeug mit diesem Motortyp eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt worden. Daher wurden weder Nebenbestimmungen angeordnet, noch besteht ein behördlich angeordneter Rückruf aufgrund als unzulässig eingestufter Abschalteinrichtungen (so etwa Schreiben des KBA vom 11. November 2020 in dem Verfahren 19 O 246/19 Landgericht Bonn; Schreiben des KBA vom 13. November 2020 in dem Verfahren 16a U 202/19 Oberlandesgericht Stuttgart; Schreiben des KBA vom 14. Dezember 2020 in dem Verfahren 7 U 532/18 Oberlandesgericht Celle; Schreiben des KBA vom 25. Januar 2021 in dem Verfahren 30 U 2403/20 Oberlandesgericht München; Schreiben des KBA vom 1. Februar 2021 in dem Verfahren 67 O 36/20 Landgericht Berlin; Schreiben des KBA vom 23. Februar 2021 in dem Verfahren 30 U 7413/19 Oberlandesgericht München; Schreiben des KBA vom 8. März 2021 in dem Verfahren 12 O 138/20 Landgericht Aschaffenburg; Schreiben des KBA vom 11 Februar 2021 in dem Verfahren 14 U 322/19 Oberlandesgericht Oldenburg; Schreiben des KBA vom 04. April 2022 in dem Verfahren 7 U 1155/20 Oberlandesgericht Celle; Schreiben des KBA vom 16. März 2022 in dem Verfahren 6 O 336/20 Landgericht Freiburg; Schreiben des KBA vom 4. Mai 2021 in dem Verfahren 5 O 90/20 Landgericht Mannheim; Schreiben des KBA vom 26. Oktober 2021 in dem Verfahren 2 O 112/20 Landgericht Fulda;). Vielmehr hat das KBA mit Schreiben vom 15.12.2020 - in dem Verfahren 21 O 367/20 Landgericht Bayreuth (Anlage B1) - im Hinblick auf den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp bestätigt, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Vor diesem Hintergrund hätte es vertiefter Ausführungen des Klägers dazu bedurft, dass und warum in seinem Fahrzeug abweichend von der Beurteilung der zuständigen Fachbehörde im maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses doch eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden gewesen sein soll. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang behauptet, es lägen widerstreitende KBA-Auskünfte vor, lässt sich Entsprechendes nicht feststellen. Aus den erneuten Ausführungen des Klägers im Hinblick auf die sogenannte Fahrkurvenerkennung lässt sich eine Haftung der Beklagten ebenfalls nicht herleiten. Denn nach dem Vorbringen der Beklagten ist die in Motoren der Baureihe EA 288 ursprünglich hinterlegte Fahrkurve in der Motorsteuerungssoftware des Klägerfahrzeugs nicht mehr implementiert worden. Umstände aus denen sich ergeben könnte, dass das Klägerfahrzeug gleichwohl über eine Fahrkurvenerkennung verfügt, hat der Kläger nicht dargelegt. Unabhängig hiervon stellt eine Fahrkurven- oder Zykluserkennung, wie sie in Motoren der Baureihe EA 288 ursprünglich enthalten war, als solche keine unzulässige Abschalteinrichtung dar (OLG Naumburg, Urteil vom 31. Mai 2021, 12 U 35/21, juris Rn. 16; OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Mai 2021, 16a U 1576/20, juris Rn. 26; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Mai 2021, 18 U 526/19, juris Rn. 43). Hiervon geht auch das Kraftfahrt-Bundesamt aus. In den dem Senat vorliegenden Auskunftsschreiben heißt es insoweit, die Fahrkurvenerkennung in der Motorsteuerung der Aggregate vom Typ EA 288 würden nach den Untersuchungen der Behörde nicht als unzulässige Abschalteinrichtung beurteilt. Der bloße Verbau einer Fahrkurvenerkennung sei nicht unzulässig, solange die Funktion nicht als Abschalteinrichtung gemäß Art. 3 Abs. 10 der Verordnung (EG) 715/2007 genutzt werde. Prüfungen des Kraftfahrt-Bundesamts hätten gezeigt, dass auch bei Deaktivierung der Funktion die Grenzwerte in den Prüfverfahren zur Untersuchung der Auspuffemissionen nicht überschritten werden, so dass es sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele (so etwa Schreiben des KBA vom 25. Januar 2021 in dem Verfahren 30 U 2403/20 Oberlandesgericht München; Schreiben des KBA vom 25. Januar 2021 in dem Verfahren 30 U 2403/20 Oberlandesgericht München; Schreiben des KBA vom 1. Februar 2021 in dem Verfahren 67 O 36/20 Landgericht Berlin; Schreiben des KBA vom 15. Dezember 2020 in dem Verfahren 21 O 367/20 Landgericht Bayreuth; Schreiben des KBA vom 13. November 2020 in dem Verfahren 16a U 202/19 Oberlandesgericht Stuttgart). Selbst wenn man eine Fahrkurvenerkennung trotz mangelnder Grenzwertkausalität für unzulässig hielte, ließe sich jedenfalls ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht feststellen. Insoweit gilt das Gleiche wie hinsichtlich des Thermofensters. Denn die Auffassung, eine Zykluserkennung ohne grenzwertrelevanten Einfluss auf den Schadstoffausstoß sei zulässig, ist jedenfalls vertretbar (OLG Hamm, Urteil vom 2. August 2022, I-13 U 133/21, BeckRS 2022, 20443 Rn. 18; OLG Naumburg Urteil 20. Januar 2022, 8 U 46/21, BeckRS 2022, 1132 Rn. 29). Wenn auch das Kraftfahrt-Bundesamt als zuständige Typgenehmigungsbehörde diese Auffassung vertritt, kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, sie habe erkennen müssen, dass es auf eine Grenzwertkausalität nicht ankomme. Hängt die Einhaltung der vorgegebenen Schadstoffgrenzwerte nicht von der auf einer hinterlegten Fahrkurve beruhenden Prüfstandserkennung ab, dann stellt das Vorhandensein einer solchen Funktion auch kein Indiz dafür dar, dass die Beklagte das Kraftfahrt-Bundesamt hierüber täuschen wollte (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. März 2022, 8 U 82/21, BeckRS 2022, 8965 Rn. 17; OLG Schleswig, Urteil vom 7. Juni 2022, 7 U 196/21, BeckRS 2022, 24982, Rn. 34). Insoweit bedarf es keiner Spekulationen darüber, aus welchem Grund die Beklagte die bereits bei Motoren der Baureihe EA 189 vorhandene Zykluserkennung nicht schon vor dem Inverkehrbringen des Motors der Baureihe EA 288 aus der Steuerungssoftware entfernt hat. Maßgeblich ist allein, dass sie diese Softwarefunktion entfernen konnte, ohne dass dies die Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte in Frage stellte. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV i.V.m. der Richtlinie 2007/46/EG nicht in Betracht. Diesbezüglich scheidet eine Haftung bereits deshalb aus, da es sich bei den genannten Normen nicht um Gesetze zum Schutz des Vermögensinteresses von Fahrzeugerwerbern handelt. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Schutzbereich dieser unionsrechtlichen Vorschriften (vgl. dazu ausführlich BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 76, juris). Diese Normen bezwecken nämlich nicht den Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und insbesondere des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der Käufer (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/29 -, BeckRS 2020, 10555; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 -, BeckRS 2020, 19146; Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20 -, BeckRS 2021, 30607). Zur Meidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 7. November 2022, S. 10 ff. Bezug genommen. Der Senat bleibt auch dabei, dass die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Kläger zitierten Urteil des OLG Köln vom 10. März 2022 - 24 U 112/21 -. Soweit das Oberlandesgericht Köln durch dieses Urteil dem Erwerber eines Fahrzeugs mit einem Motor des Typs EA288 Euro 6 mit SCR-Katalysator Schadensersatz gemäß § 826 BGB zugesprochen hat, betrifft das einen mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Sachverhalt. Denn anders als hier wurde das dort streitgegenständliche Fahrzeug bereits vor Bekanntwerden des Diesel-Abgasskandals von dem dortigen Kläger erworben, also zu einem Zeitpunkt, als das KBA tatsächlich noch im Unklaren über die auch beim Motor EA 288 möglicherweise ursprünglich vorhandene Umschaltlogik war und auch nicht abzusehen war, ob das KBA diese als zulässig beurteilen würde oder nicht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10. März 2022 - I-24 U 112/21 -, Rn. 48, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 20. Juli 2022 - 2 U 126/21 -, Rn. 40, juris). Zudem ist der Senat nicht zu einer Vorlage gemäß Art. 267 AEUV verpflichtet. Dies folgt schon aus Art. 267 Abs. 2 AEUV. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, festgestellt, dass die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht erfüllt sind, weil die Rechtslage im Hinblick auf § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-von vornherein eindeutig ist (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, BGHZ 225, 316-352, Rn. 77). Daran hält der Bundesgerichtshof - in Kenntnis der Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten in den vom Kläger erwähnten Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof - ausdrücklich fest (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 - VII ZR 491/21 -, Rn. 12 ff., juris). Auch dem schließt sich der Senat an. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. --- (Vorausgegangen ist unter dem 07.11.2022 folgender Hinweis - die Red.): In dem Rechtsstreit (...) I. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 18. August 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Fulda gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder die gemäß § 529 ZPO im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche erfolgversprechende Berufungsgründe hat der Kläger mit seiner Berufungsbegründungsschrift vom 21. Oktober 2022 indes nicht dargetan. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen. Dahingehende Ansprüche des Klägers folgen insbesondere nicht aus §§ 826, 31 BGB, da es an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Handlung bzw. einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten im Sinne von § 826 BGB fehlt, so dass die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach dieser Anspruchsgrundlage nicht gegeben sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat uneingeschränkt anschließt, ist ein Verhalten dann im Sinne von § 826 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn es nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, wobei es dafür im Allgemeinen nicht genügt, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2021 - VII ZR 2/21 - m.w.N.). Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann, sodass es bereits zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen kann, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen (BGH, a.a.O.; BGH, Urteil vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19). Dabei kann sich die Verwerflichkeit auch aus einer bewussten Täuschung ergeben, wobei es insbesondere bei mittelbaren Schädigungen ferner darauf ankommt, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, a.a.O., m. w. N.). Unter Heranziehung dieser Grundsätze hat das Landgericht zu Recht festgestellt, dass sich aus dem Vorbringen des Klägers ein im Sinne des § 826 BGB sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht entnehmen lässt - weder im Hinblick auf seine Behauptungen zu einer zyklusabhängigen Abschaltung des SCR-Katalysators, noch bezüglich des Thermofensters. Von einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten kann selbst dann nicht ausgegangen werden, wenn man annimmt, dass der in dem streitgegenständlichen Fahrzeug (VW Tiguan 2.0 TDI, 110 kW) verbaute Motor der Reihe EA288 (Euro 6) entsprechend seiner Behauptung unter Verstoß gegen Europäische Vorschriften mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung, etwa in Form eines sogenannten Thermofensters, ausgestattet ist. Denn nach der weiteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat ebenfalls uneingeschränkt anschließt, reicht der Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagten handelnden Personen ein objektiv sittenwidriges Gepräge zu geben, weil der darin liegende Gesetzesverstoß für sich genommen nicht geeignet wäre, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen (st. Rspr.: BGH, Beschluss vom 15. September 2021 - VII ZR 2/21 -; zuletzt für den hier konkret in Rede stehenden Motor EA288 mit der Abgasnorm EU6 in einem VW Passat: Beschluss vom 21. März 2022 - VIa ZR 334/21 -). Die Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2a der Verordnung 715/2007/EG ist nicht eindeutig, weshalb der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nur gerechtfertigt ist, wenn zu einem - unterstellten - Verstoß gegen die Verordnung 715/2007/EG weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten als besonders verwerflich erscheinen lassen. Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt dabei jedenfalls das Bewusstsein bei den handelnden Personen voraus, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf zu nehmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (BGH, a.a.O., Rn. 12, juris; Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 1154/20 - Rn. 13, juris). Die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger als Anspruchsteller (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2021 - III ZR 200/20 -, Rn. 22, juris; Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 1154/20 -, Rn. 13, juris; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 -, Rn. 19, juris). Anhaltspunkte für ein derartiges, sich etwa auch auf das durch den Fahrzeughersteller gemäß Art. 5 der Richtlinie 2007/46/EG zu betreibende Typgenehmigungsverfahren erstreckende Vorstellungsbild der für die Beklagte als Herstellerin des Motors verantwortlich handelnden Personen hat der Kläger nicht aufgezeigt. Insbesondere kann, nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die im streitgegenständlichen Fahrzeugtyp implementierte temperaturgesteuerte Abgasreinigung nach eingehender Untersuchung als zulässig bewertet hat, anders als etwa bei der im Motor EA189 verwendeten Software nicht per se aus der Verwendung der Abschalteinrichtung auf die Sittenwidrigkeit des Handelns geschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2021 - III ZR 200/20 -, Rn. 22, juris; Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 1154/20 -, Rn. 14, juris). Ungeachtet der rechtlichen Bewertung des KBA kann dessen Feststellungen jedenfalls entnommen werden, dass die im streitgegenständlichen Fahrzeug implementierte Abschalteinrichtung nicht evident unzulässig ist. Dass den bei der Beklagten handelnden Personen bei Einbau der außentemperaturabhängigen Abschalteinrichtung bewusst gewesen sein musste, dass es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, und dass sie einen darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen, kann vor dem Hintergrund der vom KBA vorgenommenen Beurteilung und unter Berücksichtigung, dass Art. 5 Abs. 2 S. 2 der Verordnung 715/2007/EG Auslegungsspielräume eröffnet, nicht ohne weitere Anhaltspunkte unterstellt werden. Die Auslegung, die Abschalteinrichtung sei - in Übereinstimmung mit der (späteren) Beurteilung des KBA - zulässig, ist zumindest vertretbar und ein Handeln unter vertretbarer Auslegung der gesetzlichen Vorschriften kann sich nicht als besonders verwerfliches Tun darstellen. Im Übrigen gilt, dass das Fahrzeug des Klägers unstreitig keinem verpflichtenden Rückruf des KBA unterliegt. Etwaige freiwillige Service-Maßnahmen der Beklagten, in deren Rahmen ein Update der Motorsteuerungssoftware angeboten und aufgespielt wurde (etwa die Servicemaßnahme 23X4), stehen einem Rückruf auch nicht gleich. Derartige freiwillige Servicemaßnahmen sind nämlich nicht geeignet, Rückschlüsse auf das Vorstellungsbild der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung - spätestens dem Eintritt des behaupteten Schadens in Form des Vertragsschlusses - zu ziehen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.1.2021 - ZR 433/19-, Rn. 21, juris). Zwar ist das Vorliegen einer Manipulation nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen, weil es noch nicht zu Rückrufen gekommen ist. Wenn aber wie hier rund sieben Jahre nach der Aufdeckung des sog. Dieselskandals und einer folgenden umfassenden Untersuchung auch der Motoren des Typs EA 288 Euro 6 keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt wurde, genügt als Anhaltspunkt für eine Manipulation nicht eine konträr hierzu stehende klägerische Behauptung (OLG Frankfurt, Urteil vom 7. Oktober 2020, - 4 U 171/18 -, Rn. 45, juris; Hinweisbeschluss vom 2. Februar 2022 - 12 U 263/21 -). Soweit bestimmte VW T6-Fahrzeuge mit verbautem EA 288-Motor (Euro 6) einem Rückruf unterlagen (Rückrufcode 23Z7), ergeben sich hieraus keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten. Zu den Hintergründen dieser Rückrufaktion hat die Beklagte detailliert und nachvollziehbar ausgeführt, dass dem eine technische Konformitätsabweichung bei der Bewertung des Regenerationsprozesses des Dieselpartikelfilters zugrunde liege. Konkret habe die Regeneration des Dieselpartikelfilters bei bestimmten Neufahrzeugen des Typs VW Multivan T6 zu höheren Stickoxid-Emissionen geführt als ursprünglich bei der Genehmigung angenommen. Die Abweichung sei durch ein Software-Update beseitigt worden, welches durch das KBA geprüft und genehmigt worden sei, ohne dass es in diesem Zusammenhang eine unzulässige Abschalteinrichtung beanstandet habe. Diesem Vorbringen ist der Kläger in der Folge nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Davon abgesehen bietet das Vorbringen des Klägers zum Rückruf bestimmter T6-Fahrzeuge auch deshalb keine greifbaren Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten, weil der Kläger nicht konkret darlegt, inwiefern die Erkenntnisse zu T6-Fahrzeugen auf den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp übertragbar sein sollen. Soweit der Kläger ferner behauptet, die in der Motorsteuerung des Motors der Baureihe EA 288 enthaltene Fahrkurven- bzw. Zykluserkennung in Verbindung mit dem SCR-Katalysator stelle ebenfalls eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, kann das dahingestellt bleiben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, ist für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als nicht bzw. sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln, so dass ihr das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkret Geschädigten zugrunde zu legen ist, was insbesondere dann bedeutsam wird, wenn die erste potentiell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 - unter II. 3. der Gründe m.w.Nachw.). Ausgehend davon hat der Bundesgerichtshof bekanntermaßen das Verhalten der Beklagten aufgrund der von ihr am 22. September 2015 herausgegebenen Ad-Hoc-Mitteilung zum Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Motoren des Typs EA 189 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als sittenwidrig beurteilt (BGH, a.a.O.). Entsprechendes gilt hier gleichermaßen im Hinblick darauf, dass die Beklagte dem Umstand, dass es sich bei der im Motor des Typs EA288 eingebauten Zyklus- bzw. Fahrkurvenerkennung möglicherweise um eine unzulässige Abschalteinrichtung handeln könnte, dadurch Rechnung getragen hat, dass sie - gerichtsbekannt aus einer Vielzahl von Parallelverfahren - in der „Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien und Freigabevorgaben EA 288“ vom 18. November 2015 ausgeführt hat, dass die Funktion ausgebaut und die Fahrkurvenfunktion in ab der 22. Kalenderwoche 2016 produzierten Fahrzeugen aus der Software entfernt werden sollten, und zwar bei allen EA 288-Fahrzeugen (vgl. hierzu auch: BGH, Urteil vom 21. März 2022 - VIa ZR 334/21 - Rn. 20f., juris; OLG Hamm, Urteil vom 3. September 2021 - 19 U 905/19 -), was sie außerdem dem Kraftfahrt-Bundesamt mit Schreiben vom 29. Dezember 2015 bestätigt hat. Demgemäß ist das Verhalten der Beklagten bezogen auf eine Zyklus- bzw. Fahrkurvenerkennung als unzulässige Abschalteinrichtung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als sittenwidrig zu bewerten (vgl. ebenso zum Wegfall des Vorwurfs der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten in einem gleichgelagerten Fall allgemein: OLG Hamm, a.a.O.). Damit hat sich die Beklagte gegenüber dem Kläger, der das am 23. Juni 2016 erstzugelassene Fahrzeug unstreitig erst am 1. Juni 2017 erworben hat, nicht verwerflich bzw. sittenwidrig verhalten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger zuvor Kenntnis von der Verhaltensänderung der Beklagten erlangt hat (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 -, a.a.O.). Ferner vermag auch das Vorbingen des Klägers zur angeblich manipulierten Ausgestaltung der On-Board-Diagnose keine tragfähigen Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten zu begründen. Denn das On-Board-Diagnosesystem (OBD) ist ein System für die Emissionsüberwachung, das in der Lage ist, mithilfe rechnergespeicherter Fehlercodes den Bereich von Fehlfunktionen anzuzeigen (Art. 3 Nr. 9 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007). Eine Abschalteinrichtung hingegen ist ein Konstruktionsteil, das verschiedene Paramater ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird (Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007). Das OBD als System für die Emissionsüberwachung aktiviert, verändert, verzögert oder deaktiviert daher keine Funktion eines Teils des Emissionskontrollsystems. Es kann somit schon im Ansatz keine Abschalteinrichtung sein und dessen Programmierung daher auch keine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 begründen (vgl. dazu schon Urteil des Senats vom 17. Juni 2021 - U 315/20 -; vgl. außerdem BGH, Beschluss vom 20. April 2022 - VII ZR 720/21 -, Rn. 12, juris). Ebenso wenig spricht für das Vorliegen einer auf den Prüfstand ausgerichteten Abschalteinrichtung, wenn Messungen im Realbetrieb von den Prüfstandmessungen im NEFZ abweichen, wie bei den Messungen, auf die der Kläger sich bezieht. Zum einen sind die Prüfstandbedingungen vorgegeben und muss die Beklagte deren Anforderungen erfüllen. Zum anderen liegt es auf der Hand, dass im Regelbetrieb andere Bedingungen herrschen, die - insbesondere im Zeitraum des NEFZ-Prüfzyklus - für die Frage der zulässigen Abgaswerte ohne Belang sind. Diskrepanzen zwischen Stickoxidemissionen unter Prüfstandbedingungen, die nach damaliger Rechtslage zur Erlangung der Typgenehmigung allein maßgeblich waren, und unter normalen Betriebsbedingungen auf der Straße bieten keine Anhaltspunkte für die Verwendung einer Steuerungsstrategie (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021, - VI ZR 128/20 -, Rn. 23, juris; OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 2. Februar 2022 - 12 U 263/21 -). Hinzu kommt, dass die Beklagte schon in erster Instanz darauf verwiesen hat, dass sich nach den durch unabhängige Gutachter im Auftrag des BMVI im Jahr 2016 durchgeführten Untersuchungen des hier streitgegenständlichen Motortyps ausweislich des Berichts der Untersuchungskommission „Volkswagen“ (Anlage B1, dort S. 12ff., Anlagenband) keine Hinweise auf eine Abgasmanipulation bei Motoren des Typs EA288 ergeben. Danach hat das KBA im Auftrag des BMVI unter anderem acht Fahrzeuge der Emissionsklassen Euro 5 und 6 mit dem Motor EA288 dahingehend überprüft, ob sie unzulässige Abschalteinrichtungen oder unzulässige Systematiken und Randbedingungen von Prüfstands- und Zykluserkennungen wie die in den EA 189-Fahrzeugen verbaute Umschaltlogik enthielten. Die Untersuchungen sind durch unabhängige Gutachter erfolgt und die Fahrzeuge unter variierten Prüfungsanforderungen sowohl im Labor auf dem Rollenprüfstand nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) als auch unter den gesetzlich nicht erforderlichen, realen Fahrbedingungen auf der Straße mithilfe von Real Driving Emissions-Messungen (RDE-Messungen) getestet worden. Als Fahrprofile wurden neben dem gesetzlich vorgeschriebenen NEFZ auch NEFZ-variierte Profile und in Anlehnung an den Vorschlag der Europäischen Kommission der RDE-Zyklus gefahren. Nach diesen Prüfungen ist das BMVI zu dem Ergebnis gekommen, dass in den Motoren des Typs EA288 die aus den EA189-Fällen bekannte Umschaltlogik nicht zum Einsatz kommt (OLG Frankfurt, Urteil vom 7. Oktober 2020, - 4 U 171/18 -, Rn. 45, juris; Hinweisbeschluss vom 2. Februar 2022 - 12 U 263/21 -). Aus einer etwaig unterbliebenen Offenlegung der genauen Wirkungsweise der angeblich verwendeten unzulässigen Abschalteinrichtungen gegenüber dem KBA, die der Kläger bereits nicht konkret darlegt, folgen ebenfalls keine Anhaltspunkte für ein besonders verwerfliches Verhalten der für die Beklagte tätigen Personen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2021 - VII ZR 2/21 -, Rn. 15, juris). Selbst wenn die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren - erforderliche - Angaben zu den Einzelheiten der Motorsteuerung unterlassen haben sollte, wäre die Typgenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zu prüfen (BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 72/21 -, Rn. 20, juris; Beschluss vom 15. September 2021 - VII ZR 2/21 -, Rn. 15, juris). Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren, die noch dazu auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des KBA und damit auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden, legt der Kläger nicht dar. Schließlich scheitern Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte nach § 826 BGB auch daran, dass es ohnehin am Schädigungsvorsatz der Beklagten als Anspruchsvoraussetzung fehlt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, muss der Handelnde die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben; es genügt nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte erkennen können oder kennen müssen oder sie sich ihm sogar hätten aufdrängen müssen, weil in einer solchen Situation lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -; Beschluss vom 15. September 2021 - VII ZR 2/21-; Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20 -). Im Hinblick auf die vorstehend geschilderte unsichere Rechtslage zum maßgeblichen Zeitpunkt und im Hinblick darauf, dass das Fahrzeug des Klägers bis heute keinem Rückruf durch das KBA im Zusammenhang mit einer angeblich unzulässigen Abschalteinrichtung unterliegt, kann hier gerade nicht angenommen werden, dass sich den für die Beklagte tätigen Personen die Gefahr einer Schädigung des Klägers hätte aufdrängen müssen, der Beklagten also allenfalls der Vorwurf des fahrlässigen Verhaltens gemacht werden (vgl. ebenso OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 7. September 2021 - 25 U 154/21 -, m.w.Nachw. d. Rspr.). Ausgehend davon kann von einem Schädigungsvorsatz der Beklagten selbst dann nicht ausgegangen werden, wenn der streitgegenständliche Motor tatsächlich mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet wäre. Nach alledem kommt ein Anspruch des Klägers aus § 826 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. Ein Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Diesbezüglich scheidet eine Haftung bereits deshalb aus, da es sich bei den genannten Normen nicht um Gesetze zum Schutz des Vermögensinteresses von Fahrzeugerwerbern handelt. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Schutzbereich von § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (vgl. dazu ausführlich BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 76, juris). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften zumindest auch den Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen (BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -, Rn. 11, juris; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 1. Juli 2022 - 8 U 1671/22 -, Rn. 25, juris). Die fehlende drittschützende Wirkung der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV und ihrer unionsrechtlichen Vorgaben ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (sog. acte claire, vgl. BGH, Urteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 - Rn. 77, juris; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 -, Rn. 10 ff., juris; Beschluss vom 12. Januar 2022 - VII ZR 268/21 -, Rn. 1, juris; Urteil vom 24. März 2022 - III ZR 270/20 -, Rn. 29, juris). Angesichts dessen hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, der sich der Senat uneingeschränkt anschließt, festgestellt, dass die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht erfüllt sind (vgl. BGH Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, juris; Beschluss vom 12. Januar 2022 - VII ZR 491/21 -, Rn. 12 ff., juris -). An dieser gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ändern die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 2. Juni 2022 in der Rechtssache C-100/21 des EuGH nichts. Auch der Generalanwalt geht in den Schlussanträgen im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die unmittelbar anwendbar ist, keine Schutzwirkung zugunsten von Vermögensinteressen von Fahrzeugerwerbern immanent ist. Allerdings - so der Generalanwalt - schützten die Art. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 46 der Richtlinie (EG) 2007/46 (auch) die Interessen des individuellen Erwerbers, insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet ist (Schlussanträge des Generalanwalts vom 2. Juni 2022, Rn. 50 und 78, juris). Selbst wenn entsprechend dieser vom Generalanwalt vertretenen Auffassung davon ausgegangen würde, die Richtlinie 2007/46/EG solle auch das Interesse des individuellen Fahrzeugerwerbers schützen, nicht ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattetes Fahrzeug zu erwerben, handelt es sich bei den in Umsetzung der Richtlinie erlassenen §§ 6 und 27 EG-FGV gleichwohl nicht um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Aus der Richtlinie selbst lassen sich nämlich zu Gunsten eines Fahrzeugkäufers keine Ansprüche auf (Rück-)Abwicklung eines ungewollten Vertragsschlusses über ein Kraftfahrzeug herleiten. Denn die Ausgestaltung des Schadensersatzrechts unterliegt dem nationalen Recht (so im Übrigen auch die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 2. Juni 2022 im Verfahren EuGH, C-100/21, Celex-Nr. 62021CC0100, Rn. 61, juris; vgl. dazu auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 1. August 2022 - 11 U 144/20 -, Rn. 11f., juris). Zu dieser Ausgestaltung durch das nationale Recht gehören auch die materiell-rechtlichen Anforderungen an einen Schadensersatzanspruch, die Definition des ersatzfähigen Schadens und - was hier maßgeblich ist - auch die Frage, welche Anforderungen an den Schutzzweckzusammenhang zwischen der verletzten Norm und dem geltend gemachten Schaden zu stellen sind (so auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 1. August 2022 - 11 U 144/20 -, Rn. 12, juris). Demgegenüber ist das Unionsrecht grundsätzlich nur im Zuge der allgemeinen Regelungen und nicht durch Sonderbestimmungen zu schützen. Es verlangt nur, dass die nationalen Rechtsvorschriften das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht beeinträchtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. März 2007 - C-432/05, Rn. 38 ff., juris). Dabei ist es Sache der Mitgliedstaaten, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, mit dem die Einhaltung dieses Rechts gewährleistet werden kann (siehe zum Ganzen EuGH, Urteil vom 13. März 2007 - C-432/05, Rn. 38 ff., juris; vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 1. August 2022 - 11 U 144/20 -, Rn. 11, juris). Vor diesem Hintergrund ist ein unionsrechtlicher Begriff des „geschützten Interesses“ nicht zwingend deckungsgleich mit den an ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu stellenden Anforderungen. Eine Rechtsprechungs- oder gar Rechtsänderung wäre unionsrechtlich nur geboten, wenn die deutsche Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht genügte (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 1. August 2022 - 11 U 144/20 -, Rn. 13, juris). Dies ist jedoch zu verneinen. Denn das bestehende deutsche Vertrags- und Deliktsrecht hält zahlreiche - abgestufte - Instrumente bereit, die hinreichend wirksam das Interesse eines Erwerbers schützen, nicht ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattetes Fahrzeug zu erwerben und zugleich auch einen erheblichen Anreiz für die Hersteller von Motoren bedingen, unionsrechtliche Vorschriften einzuhalten (vgl. hierzu ausführlich OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Juni 2022 - 24 U 115/22 -, Rn. 97ff., juris, OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 1. August 2022 - 11 U 144/20 -, Rn. 14, juris; OLG München, Beschluss vom 23. August 2022 - 24 U 926/22, BeckRS 2022, 23390 Rn. 25, beck-online). Es bedarf daher in der deutschen Rechtsordnung über die bestehenden Vorschriften des Vertrags- und Deliktsrechts hinaus nicht der Einordnung der §§ 6, 27 EG-FGV oder der genannten unionsrechtlichen Bestimmungen als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, um das Interesse der Käufer von Fahrzeugen, die mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sind, angemessen zu schützen (OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Juni 2022 - 24 U 115/22 -, Rn. 96, 100, juris, OLG Frankfurt am Main, a.a.O.; OLG München, a.a.O.). Sonstige Anspruchsgrundlagen, welche die von dem Kläger geltend gemachten Schadensersatzforderungen zu tragen vermögen, sind nicht ersichtlich. Insgesamt bietet deshalb die Berufung des Klägers gegen das seine Klage abweisende Urteil des Landgerichts offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. II. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls Rücknahme der Berufung binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Soweit nach Fristablauf eine Beschlussentscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ergeht, löst dies die Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO aus. Eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG tritt dann nicht ein.