Leitsatz: 1. Wählt der Eigentümer eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten Kanalinspektionsfahrzeugs den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind, wenn ein Markt für die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens mit Kanalinspektionsausrüstung nicht existiert, die Umrüstung eines im Übrigen gleichwertigen Gebrauchtwagens zu einem Kanalinspektionsfahrzeug jedoch mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, die (fiktiven) Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen und damit im Rahmen des Anspruchs des Geschädigten auf Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB) ersatzfähig (in Anschluss an BGH Urt. v. 23.5.2017 – VI ZR 9/17, r+s 2017, 441). 2. Ist die Grenze der Verhältnismäßigkeit hingegen – wie hier – im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitspostulat (§ 251 Abs. 2 Satz 1 BGB) überschritten, kann nur auf Reparaturkostenbasis abgerechnet werden (in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 23.5.2017 – VI ZR 9/17, r+s 2017, 441). Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.06.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (Az.: 21 O 402/20) abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 24.791,86 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 00.03.2019 auf der Bundesautobahn 00 im Bereich der Ausfahrt A ereignete. Der Fahrer des von der Beklagten zu 2) gehaltenen und bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten LKWs im Unfallzeitpunkt war der Beklagte zu 3). Bei dem Unfall wurde der im Eigentum der Klägerin stehende Automarke01 –Modell01 mit dem amtlichen Kennzeichen KZ01 (Erstzulassung 2012), bei welchem es sich um ein mit einer nachträglich Kanalinspektionseinrichtungen versehenes Spezialfahrzeug handelt, im Bereich des linken Hecks und der dortigen Außenbeplankung beschädigt. Ein Gebrauchtwagenmarkt für Fahrzeuge mit der von der Klägerin eingebauten Zusatzausstattung existiert nicht. Die volle Haftung der Beklagten für die Folgen des Unfalls dem Grunde nach ist unter den Parteien außer Streit. Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten zu 1) vorprozessual auf Grundlage eines bei der B eingeholten Schadensgutachtens vom 26.4.2019 unter dem 18.10.2019 zunächst einen Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 83.338,20 EUR geltend. Die Beklagte zu 1) zahlte jedoch an die Klägerin unter dem 8.1.2020 nur einen Betrag in Höhe von 37.150,72 EUR, welcher sich aus Reparaturkosten in Höhe von 26.151,26 EUR, Sachverständigenkosten in Höhe von 1.320,93 EUR, einer Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR, Kosten für eine Notreparatur des Automarke01 in Höhe von 3.880,63 EUR, Kosten für eine Notreparatur des be-Systems in Höhe von 4.632,90 EUR und Vorhaltekosten für die Notreparatur von 1.140,00 EUR zusammensetzt. Die Parteien streiten infolgedessen gerichtlich darum, wie der klägerische Schadensersatzanspruch der Höhe nach fiktiv zu berechnen ist. Die Klägerin hat hierzu erstinstanzlich die Ansicht vertreten, sie sei dazu berechtigt, den Fahrzeugschaden fiktiv auf Totalschadensbasis abzurechnen. Dementsprechend verlangte sie zunächst erstinstanzlich die Zahlung weiterer 37.197,48 EUR mit der Begründung, außer dem Ersatz des unstreitigen Netto-Wiederbeschaffungsaufwandes für das Grundfahrzeug im unausgebauten Zustand von 13.348,74 EUR könne sie auf Grundlage des B-Gutachtens vom 26.4.2019 zusätzlich Ersatz fiktiver Umbaukosten von netto 50.000,00 EUR verlangen. Nachdem das Landgericht mit Beschluss vom 19.4.2021 die Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über den erforderlichen Kostenaufwand für die Umrüstung eines Ersatzfahrzeugs mit der Spezialausstattung des Klägerfahrzeugs angeordnet hatte, ist unter den Parteien unstreitig geworden, dass sich diese Kosten auf netto 37.594,00 EUR belaufen. Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, die Klägerin könne nur auf Reparaturkostenbasis abrechnen. Unter Zugrundelegung von Umbaukosten in Höhe von 37.594,38 EUR betrage der Wiederbeschaffungswert des Spezialfahrzeugs netto 61.094,38 EUR (23.500,00 EUR Wiederbeschaffungswert des Grundfahrzeugs zzgl. Umbaukosten i.H.v. 37.594,38 EUR) und der Wiederbeschaffungsaufwand netto 50.943,12 EUR. Beide Beträge lägen weit oberhalb der erforderlichen Reparaturkosten. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung in Höhe von 24.791,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.9.2020 verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Klägerin stehe gegen die Beklagten bezüglich des Grundfahrzeugs ein Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands in Höhe von 13.348,74 EUR zu. Ein Schadensersatzbetrag hinsichtlich der Sonderausstattung des Fahrzeugs sei gesondert zu bemessen. Insoweit sei die Höhe der Umbaukosten von 37.594,38 EUR netto unstreitig geworden und neben den 13.348,74 EUR in die Berechnung des erstattungsfähigen Betrags einzustellen. Hinsichtlich der Umbaukosten sei der Klägerin eine fiktive Abrechnung möglich. Von dem insgesamt ersatzfähigen Betrag von 50.943,12 EUR seien die von der Beklagten zu 1) gezahlten 26.151,26 EUR in Abzug zu bringen, so dass der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 24.791,86 EUR zustehe. Wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge und der weiteren Entscheidungsgründe wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (Bl. 7 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA II-7 ff.). Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihr Ziel einer vollständigen Abweisung der Klage weiter. Sie machen geltend, das Landgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Frage, ob eine Abrechnung auf Totalschadens- oder auf Reparaturkostenbasis vorzunehmen ist, alleine anhand des Wiederbeschaffungswertes des Grundfahrzeugs - mithin ohne die tatsächlich vorhandenen und für den Einsatzzweck auch erforderlichen Einbauten - zu bemessen sei. Für die vom Landgericht unterstellte Trennung zwischen dem Wert des Grundfahrzeugs sowie den zusätzlichen Kosten für Spezialeinbauten fehle jegliche rechtliche Grundlage. Für die Ersatzbeschaffung eines dem beschädigten Fahrzeug und dessen Einsatzzweck entsprechenden Fahrzeugs sei es erforderlich, zunächst ein entsprechendes Grundfahrzeug anzuschaffen und dieses sodann entsprechend auszurüsten. Die Summe aus beiden Kostenpositionen ergebe den zu berücksichtigenden Wiederbeschaffungswert. Im Ergebnis verkenne das Landgericht damit, dass die Kosten der Wiederbeschaffung eines entsprechend des Einsatzzwecks gleichwertig ausgestatteten Ersatzfahrzeugs weit oberhalb der Kosten für die Reparatur lägen. Sie beantragen, 1. unter teilweiser Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 14. Juni 2021 zum Az. 21 O 402/20 die Klage in vollem Umfang abzuweisen, 2. hilfsweise, die angegriffene Entscheidung teilweise aufzuheben und zur erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 10.3.2022, auf den Bezug genommen wird (eGA II-141 ff.), darauf hingewiesen, dass nach dem Ergebnis der Vorberatung die Klage unbegründet und die Berufung damit begründet sei. Im Zuge des Wirtschaftlichkeitspostulats seien die Bruttoreparaturkosten und der Bruttowiederbeschaffungswert einander gegenüberzustellen. Die Bruttoreparaturkosten beliefen sich ausweislich des Schadensgutachtens der B vom 26.4.2019 auf 31.120,00 EUR; der Bruttowiederbeschaffungswert des Spezialfahrzeugs setze sich grundsätzlich aus dem im Schadensgutachten ermittelten Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von 27.965,00 EUR zzgl. der unstreitig gestellten Umrüstkosten i.H.v. 44.737,31 EUR brutto zusammen, da unstreitig ein Markt für mit einer Kanalinspektionseinrichtung versehene Fahrzeuge nicht existiert. Er belaufe sich somit rechnerisch auf 72.702,31 EUR. Daraus folge, dass die Klägerin dem Wirtschaftlichkeitspostulat zufolge nur auf Reparaturkostenbasis abrechnen könne. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil im Kern unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags und ist dementsprechend unverändert der Ansicht, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot auf Reparaturkostenbasis abrechnen zu müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen. Mit Zustimmung der Parteien hat der Senat das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet mit der Gelegenheit zur Einreichung von Schriftsätzen bis zum 3.6.2022. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagten über die bereits vorprozessual gezahlten Beträge hinaus keinen Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadenersatz. Soweit die Beklagten dem Grunde nach der Klägerin vollen Ausgleich der durch den Verkehrsunfall vom 26.3.2019 entstandenen Beschädigung ihres Spezialfahrzeugs aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG schulden, haben sie diesen Anspruch bereits vorprozessual erfüllt (§ 362 BGB). Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Für die Berechnung von Fahrzeugschäden stehen dem Geschädigten regelmäßig zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs oder die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte dabei jedoch grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringeren Aufwand erfordert. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich ( sog. Wirtschaftlichkeitspostulat , std. Rechtsprechung des BGH, vgl. zuletzt BGH Versäumnisurt. v. 12.10.2021 – VI ZR 513/19, r+s 2022, 108 Rn. 16, beck-online). Im Zuge des Wirtschaftlichkeitspostulats sind die Bruttoreparaturkosten und der Bruttowiederbeschaffungswert einander gegenüberzustellen (vgl. zum Ansatz der Bruttowerte BGH Urt. v. 3.3.2009 – VI ZR 100/08, NJW 2009, 1340 Rn. 11, beck-online). Vorliegend belaufen sich die Bruttoreparaturkosten ausweislich des durch die Beklagten insoweit nicht angegriffenen Schadensgutachtens der B vom 26.4.2019 (dort S. 2 = Bl. 20 GA 1. Instanz) auf 31.120,00 EUR. Der im Rahmen der Prüfung des Wirtschaftlichkeitspostulats in Ansatz zu bringende Wiederbeschaffungswert des Klägerfahrzeugs beträgt entgegen der seitens der Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2.5.2022 (dort auf S. 2 = eGA II-186) vertretenen Ansicht nicht lediglich 27.965,00 EUR. Der Wiederbeschaffungswert ist der nach den Verhältnissen auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu ermittelnde Preis eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, den der Geschädigte aufwenden muss, um von einem seriösen Händler einen dem Unfallfahrzeug entsprechenden Ersatzwagen zu erwerben (BGH Urt. v. 23.5.2017 – VI ZR 9/17, NJW 2017, 2401, Rn. 8 beck-online). Dabei kommt es allein auf eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Ersatzbeschaffung unter objektiven Gesichtspunkten an. Entscheidend ist daher nicht, wie gerade der Geschädigte den Wert seines alten und den Wert eines Ersatzfahrzeugs ansetzt, sondern ob eine Schätzung unter objektiven Wertmaßstäben zur Feststellung einer wirtschaftlichen Gleichwertigkeit führt. Auf bestimmte Ausstattungsmerkmale und Sonderfunktionen kann es daher grundsätzlich nur ankommen, soweit sie auf dem Markt objektiv werterhöhend wirken. Auf der anderen Seite ist gerade eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur gegeben, wenn das Ersatzfahrzeug das beschädigte Fahrzeug in seiner konkreten, ihm vom Geschädigten in objektiv nachvollziehbarer Weise zugedachten und wirtschaftlich relevanten Funktion ersetzen kann (BGH Urt. v. 23.5.2017 – VI ZR 9/17, NJW 2017, 2401, Rn. 8 beck-online). Maßgebend ist danach im Unterschied zur bloßen Wertkompensation nach § 251 BGB weder der Abschreibungswert noch der Preis, den der Geschädigte beim Verkauf des Unfallfahrzeugs in unbeschädigtem Zustand erzielt hätte, sondern der – bei Fehlen eines funktionierenden Marktes unter Umständen höhere – Preis, den der Geschädigte beim Kauf eines gleichwertigen Fahrzeugs aufwenden müsste (BGH Urt. v. 23.5.2017 – VI ZR 9/17, NJW 2017, 2401, Rn. 9). Sofern ein Markt für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs nicht existiert, sind auch die notwendigen Kosten für die Umrüstung des Ersatzfahrzeugs zu einem Spezialfahrzeug als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen (BGH Urt. v. 23.5.2017 – VI ZR 9/17, NJW 2017, 2401, Rn. 10). Nach diesen Grundsätzen setzt sich der Bruttowiederbeschaffungswert des mit einer Kanalinspektionseinrichtung versehenen Klägerfahrzeugs aus dem in dem Schadensgutachten der B vom 26.4.2019 (dort auf S. 6 = Bl. 24 GA 1. Instanz) ermittelten – unstreitigen – Wiederbeschaffungswert des Grundfahrzeugs von 27.965,00 EUR brutto zuzüglich der durch die Parteien unstreitig gestellten Umrüstkosten i.H.v. 44.737,31 EUR brutto zusammen. Er beläuft sich somit rechnerisch auf 72.702,31 EUR. Daraus folgt, dass die Klägerin dem Wirtschaftlichkeitspostulat zufolge nur auf Reparaturkostenbasis abrechnen kann. Keine verständige, wirtschaftlich denkende Eigentümerin in der Lage der Klägerin (vgl. zu diesem Maßstab BGH Urt. v. 29.10.2019 – VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 9, beck-online) hätte – wie diese es im Übrigen auch nicht gehalten hat – eine Ersatzbeschaffung auf Basis eines 7 Jahre alten Gebrauchtfahrzeugs unter Aufwendung weiterer Umrüstungskosten i.H.v. ca. 45.000,00 EUR getätigt, sondern den deutlich günstigeren Weg der Reparatur gewählt. Einer weiteren Aufklärung zur Höhe des Verkehrswertes des Spezialfahrzeugs im Unfallzeitpunkt bedarf es – entgegen der von Seiten der Klägerin mit Schriftsatz vom 23.5.2022 (dort auf S. 2 = eGA II-209) vertretenen Ansicht – nicht. Zwar sind auch dann, wenn ein Markt für die Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs mit Spezialausrüstung nicht existiert, die (fiktiven) Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts nur dann einzustellen und damit im Rahmen des Anspruchs des Geschädigten auf Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB) nur dann ersatzfähig, wenn die Umrüstung eines im Übrigen gleichwertigen Gebrauchtwagens mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist (BGH Urt. v. 23.5.2017 – VI ZR 9/17, NJW 2017, 2401 Rn. 11, beck-online); denn auch wenn durch die Umrüstung ein Spezialfahrzeug hergestellt werden kann, das dem beschädigten Fahrzeug technisch wie wirtschaftlich-funktional gleichwertig ist, und somit grundsätzlich die Möglichkeit zur Naturalrestitution besteht, kann der Geschädigte gem. § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Schädiger dann keine Zahlung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangen, wenn die Herstellung unverhältnismäßige Aufwendungen erfordern würde. Der als Zahlungsanspruch ausgekleidete besondere Herstellungsanspruch aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB unterliegt nämlich der Zumutbarkeitsschranke des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Frage, ob die Voraussetzungen dieser zu einem bloßen Wertausgleich führenden Vorschrift erfüllt sind, ist im Einzelfall aufgrund einer Gegenüberstellung des für die Restitution erforderlichen Aufwandes und des Verkehrswerts (Zeitwerts) der zu ersetzenden Sache zu beantworten (BGH Urt. v. 23.5.2017 – VI ZR 9/17, NJW 2017, 2401 Rn.13, beck-online). In diesem Rahmen wären der sich rechnerisch ergebende Restitutionsaufwand in Form des Bruttowiederbeschaffungswertes i.H.v. 72.702,31 EUR und der – nicht bekannte – Verkehrswert des Spezialfahrzeugs im Unfallzeitpunkt einander gegenüberzustellen. Ob die Klägerin nach den vorgenannten Grundsätzen sogar auf die Abrechnung auf Basis des nach § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB ermittelten Wertausgleichs zu verweisen gewesen wäre, kann allerdings dahingestellt bleiben, da die Beklagte zu 1) vorprozessual bereits auf Reparaturkostenbasis reguliert hat und dies jedenfalls die Obergrenze nach Maßgabe des Wirtschaftlichkeitspostulats darstellt. Der der Klägerin zustehende Anspruch auf Ersatz fiktiver Reparaturkosten des beschädigten Spezialfahrzeugs in Höhe von 26.151,26 EUR ist durch die vorprozessuale Zahlung der Beklagten zu 1) in entsprechender Höhe erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Dass die spezielle Innenausstattung des Fahrzeugs durch den Unfall beschädigt worden wäre, wird durch die Klägerin nicht geltend gemacht. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch steht der Klägerin damit nicht zu. Da die Berufung der Beklagten – wie vorstehend ausgeführt – mit dem Hauptantrag in vollem Umfang Erfolg hat, war über den Hilfsantrag auf teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Landgericht nicht zu entscheiden. III. Die Nebenentscheidung bezüglich der Kosten folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 i. V. m. § 711 ZPO. IV. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist (vgl. nur: BGH Beschl. v. 30.11.2021, VIII ZR 81/20, BeckRS 2021, 51455 Rn. 14; BGH Beschl. v. 8.2.2010 - II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3). Bei Anwendung dieser Grundsätze war eine Zulassung der Revision hier nicht veranlasst. Die entscheidungserheblichen Fragen sind höchstrichterlich geklärt; der Senat hatte insoweit lediglich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Einzelfall anzuwenden.