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Urteil

18 U 20/22

OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0117.18U20.22.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Januar 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden, Az.: 7 O 1540/20, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: bis zu 10.000 €.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Januar 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden, Az.: 7 O 1540/20, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: bis zu 10.000 €. I. Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit einem durch die Klägerin im Jahr 2020 erklärten Widerspruch gegen einen Lebensversicherungsvertrag, zu welchem die Parteien im Jahr 2004 Erklärungen abgaben. Nach diesen sollte Versicherungsbeginn der 1. November 2004 und Beitragszahlungsablauf der 1. November 2016 sein. Das Policenbegleitschreiben vom 29. Oktober 2004 enthielt auf der ersten (und einzigen) Textseite im Fettdruck folgende Widerspruchsbelehrung: Der Vertrag gilt auf der Grundlage der beigefügten Unterlagen - Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen - als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt dieser Unterlagen uns gegenüber schriftlich widersprechen. Um diese Frist zu wahren, genügt es, den Widerspruch innerhalb dieser Frist an uns abzusenden. Im weiteren Verlauf wurden auf Antrag der Klägerin Änderungen der vertraglich vorgesehenen Vereinbarungen vorgenommen, u.a. wurde der Vertrag seit dem 1. November 2011 beitragsfrei fortgeführt. Die Klägerin wollte den Vertrag zu Ende führen, um damit in den Genuss der steuerbegünstigen Ablaufleistung zu kommen. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 teilte die Klägerin der Beklagten den Wechsel ihres Finanzmaklers mit. Mit Schreiben vom 28. Juli 2016 wählte die Klägerin als Ablaufleistung eine Auszahlung als Geldleistung. Die Beklagte brachte daraufhin 40.913,47 € zur Auszahlung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. Januar 2020 erklärte die Klägerin den Widerspruch gegen den Abschluss des Lebensversicherungsvertrages. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, nicht wirksam über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden zu sein, da die Belehrung über die Schriftform unrichtig und die Belehrung drucktechnisch nicht hinreichend hervorgehoben worden sei. Vor dem Landgericht hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 9.508,50 € nebst Verzugszinsen seit dem 28. Januar 2020 zu verurteilen und sie von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 887,03 € freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat gemeint, die Belehrung über Schriftform statt Textform stelle einen marginalen Fehler dar. Die Klägerin habe mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass sie den Vertrag fortführen wolle. Ein Recht zum Widerspruch sei deshalb jedenfalls verwirkt. Das Landgericht hat die Klage mit seinem am 29. Januar 2021 verkündeten Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Widerspruchsbelehrung zwar den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge, da über eine Erklärung in Textform zu belehren gewesen sei. Die Klägerin könne sich aber nicht auf ein möglicherweise fortbestehendes Widerspruchsrecht berufen, weil dessen Geltendmachung jedenfalls wegen widersprüchlichen Verhaltens gegen Treu und Glauben verstoße. Zwar sei der Versicherer grundsätzlich nicht schutzwürdig, wenn er den Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt habe. In Ausnahmefällen könne dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Rückabwicklungsanspruchs aber verwehrt sein, wenn besonders gravierende Umstände vorlägen. Solche seien hier gegeben. Die Klägerin habe durch Aufforderung an die Beklagte zur Auszahlung zum Ausdruck gebracht, dass sie den Vertrag als wirksam ansehe. Mit der vollständigen Durchführung des Vertrages über eine Dauer von 12 Jahren, der Erbringung der eigenen und der Auswahl und Annahme der Gegenleistung der Beklagten habe die Klägerin unmissverständlich zu erkennen gegeben, von einem etwaigen Lösungsrecht keinen Gebrauch machen zu wollen, sondern an dem Vertrag festhalten und diesen uneingeschränkt durchführen zu wollen. Dazu stehe die Widerspruchserklärung in krassem Widerspruch. Dieser sei überdies unter Verwendung eines Textbausteins erklärt worden, da ausgeführt werde, dass weitere Beitragszahlungen nur noch unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet würden. Zu diesem Zeitpunkt sei das Vertragsverhältnis bereits mehrere Jahre beendet gewesen, Beitragspflichten der Klägerin hätten wegen der Freistellung noch länger nicht mehr bestanden. Zudem habe die Klägerin eine Belehrung über ihr Widerspruchsrecht als solches erhalten. Die Belehrung sei auch drucktechnisch hinreichend auf dem eine Seite langen Text hervorgehoben gewesen. Die Klägerin habe auch erkennen können, dass die Auswahl und Entgegennahme der Ablaufleistung ein Vertrauen der Beklagten in den Fortbestand des Vertrages begründen werde. Sie habe selbst ausgeführt, nur ihre vertraglich gewährten Rechte in Anspruch genommen zu haben. Damit habe sie zum Ausdruck gebracht, an dem Vertrag festhalten zu wollen, solange ihr dieses günstig erscheine. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter und macht geltend, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Verhalten der Klägerin widersprüchlich sei. Bekannterweise setzte widersprüchliches Verhalten ein Zeitmoment und ein Umstandsmoment voraus. Beide fehlten. Aus der ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung allein könne kein Vertrauen des Versicherers auf Fortbestand des Vertrags entstehen. Der Annahme des Zeitmoments stehe bereits entgegen, dass im Zeitpunkt des Widerspruchs noch nicht einmal die Verjährungsfrist der klägerischen Ansprüche abgelaufen war. Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen habe die Klägerin erst durch die anwaltliche Beratung erhalten. Überdies sei insoweit auf das Vertragsende und nicht auf den Beginn der Beitragszahlungen abzustellen. Auch sei zu berücksichtigen, dass es der Beklagten während der Vertragslaufzeit unbenommen gewesen wäre, die Klägerin ordnungsgemäß zu belehren. Es liege auch kein Umstandsmoment vor, da keine gravierenden Gründe bestünden, die Geltendmachung des Widerspruchsrechts als Verstoß gegen Treu und Glauben zu bewerten. Die Beklagte habe eine ordnungsgemäße Belehrung auch nicht nachgeschoben, sondern stattdessen Rückstellungen gebildet. Damit habe die Beklagte sich gerade nicht im Vertrauen auf den Bestand des Vertrages eingerichtet, sondern auf die Rückabwicklung einer erheblichen Anzahl an Lebensversicherungsverträgen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden (Az. 7 O 1540/20) vom 29.01.2021 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.508,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2020 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 887,03 € freizustellen; Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und vertritt unter Bezugnahme auf die unter den Aktenzeichen C-355-357/18 ergangene Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Ansicht, dass die Widerspruchsfrist selbst bei Annahme der Fehlerhaftigkeit der Belehrung in Gang gesetzt worden sei, weil nicht jede fehlerhafte Widerspruchsbelehrung zu einem „ewigen Widerspruchsrecht“ führe. II. Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Es liegt kein Berufungsgrund im Sinne von § 513 ZPO vor, da die Entscheidung des Landgerichts weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruht noch die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung in der Sache rechtfertigen. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin dem im Jahr 2004 erfolgten Abschluss des streitgegenständlichen Vertrags im Januar 2020 nicht mehr wirksam widersprechen konnte, weil es ihr nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf ein Widerspruchsrecht zu berufen (1.). Da die Klägerin kein Widerspruchsrecht mehr für sich beanspruchen kann, sind der Zahlungsantrag und der Freistellungsantrag unbegründet (2.). 1.) Die der Klägerin erteilte Widerspruchsbelehrung genügt nicht den an diese nach § 5a Abs. 1, 2 VVG in der hier maßgeblichen Fassung vom 13. Juli 2001 (nachfolgend: VVG) zu stellenden Anforderungen (a). Die Widerspruchsbelehrung ist zwar drucktechnisch deutlich hervorgehoben (b), aber inhaltlich fehlerhaft (c). Der Klägerin ist es allerdings nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf diese Fehlerhaftigkeit zu berufen (d). a) Gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG gilt der Vertrag erst dann als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widersprochen hat. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation nach § 10a VAG, hier in der Fassung vom 22. April 2002) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. b) Die in dem Policenbegleitschreiben enthaltene Widerspruchsbelehrung ist drucktechnisch hinreichend deutlich hervorgehoben. Sie genügt den durch den Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 27. April 2016 und vom 25. November 2020 genannten formellen Anforderungen (BGH, Urteil vom 27. April 2016 - IV ZR 486/14, juris Rn. 11; Beschluss vom 25. November 2020 - IV ZR 318/18, juris Rn. 18). Hiernach muss sichergestellt sein, dass der Versicherungsnehmer die Belehrung zur Kenntnis nimmt, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht. Dies ist hier gewährleistet, weil sich die Textpassage mit der Widerspruchsbelehrung deutlich vom übrigen Text abhebt. Sie befindet sich in einem eigenen Absatz und ist als einzige Passage des einseitigen Schreibens fett gedruckt. Die Widerspruchsbelehrung konnte dem Versicherungsnehmer daher auch bei nur flüchtigem Überlesen des Schreibens nicht entgehen. c) Die Widerspruchsbelehrung war in Bezug auf die einzuhaltende Form unrichtig, wenn man die nach der Belehrung einzuhaltende „schriftliche Form“ im Sinne eines Schriftformerfordernisses nach § 126 BGB versteht (so BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 448/14, juris Rn. 24), weil nach der maßgeblichen Fassung des § 5a Abs. 1 VVG der Widerspruch im Jahr 2004 „in Textform“ erklärt werden konnte, § 126b BGB. d) Gleichwohl führt dies im vorliegenden Fall nicht dazu, dass der Klägerin noch im Jahr 2020 mit Blick auf den Formfehler der Widerspruchsbelehrung ein Widerspruchsrecht zugestanden hätte. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin im Jahr 2020 dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrages, zu welchem die Parteien im Oktober 2004 Erklärungen abgaben, nicht mehr wirksam widersprechen konnte, weil vorliegend gravierende Gründe vorliegen, aufgrund derer es der Klägerin nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt ist, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann einem Versicherungsnehmer die Geltendmachung eines Widerspruchsrechts und sein Verlangen nach Rückabwicklung des Vertrages nach Treu und Glauben verwehrt sein. Dies gilt in erster Linie für den ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer, der sich treuwidrig verhält, wenn er nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangt (vgl. BGH, Urteile vom 11. Dezember 2019 - IV ZR 8/19, juris Rn. 28; vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, juris Rn. 33). Entsprechend ist in Fällen fehlerhafter Belehrung der Verwirkungseinwand regelmäßig ausgeschlossen, weil es in Fällen, in denen der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist, am insoweit erforderlichen Umstandsmoment fehlt (BGH, Urteil vom 28. September 2016 - IV ZR 210/14, juris Rn. 17). Auch unter dem Gesichtspunkt der Treuwidrigkeit wegen widersprüchlichen Verhaltens kann in Fällen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Widerspruchsbelehrung oder einer fehlenden oder unvollständigen Verbraucherinformation die Geltendmachung des Widerspruchsrechts allerdings nur ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen (vgl. BGH, Urteile vom 26. September 2018 - IV ZR 304/15, juris Rn. 23; vom 1. Juni 2016 - IV ZR 482/14, juris Rn. 24; Beschlüsse vom 3. Juni 2020 - IV ZB 9/19, juris Rn. 14; BGH, vom 27. September 2017 - IV ZR 506/15, juris Rn. 15; vom 27. Januar 2016 - IV ZR 130/15, juris Rn. 16; jeweils m.w.N.). Allgemein gültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlerhafte Belehrung der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des Widerspruchsrechts entgegensteht, können nicht aufgestellt werden. Vielmehr obliegt die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall dem Tatrichter (BGH, Beschluss vom 8. September 2021 - IV ZR 133/20, juris Rn. 17 mwN) unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls (BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - IV ZR 506/15, juris Rn. 15). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass widersprüchliches Verhalten nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich ist, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann aber unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, juris Rn. 33). Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, stehen die Umstände des vorliegenden Falls in ihrer Gesamtschau der Geltendmachung des Widerspruchsrechts als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen, weil die Erklärung des Widerspruchs durch die Klägerin im Jahr 2020 rechtsmissbräuchlich ist, da diese mit ihrem zuvor gezeigten Verhalten objektiv in einer Weise in Widerspruch steht, dass es ihr verwehrt ist, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Hiernach erscheint das Vertrauen der Beklagten in den anfänglichen Bestand des Versicherungsvertrages ungeachtet des Belehrungsfehlers als überwiegend schutzwürdig, nachdem der streitgegenständliche Lebensversicherungsvertrag jahrelang - bis zur Beitragsfreistellung im Jahr 2011 - aktiv durchgeführt wurde. Zwar reichen einzelne Änderungen des Vertrags oder auch eine vollständige Leistungserbringung für sich genommen für das Entstehen überwiegenden schutzwürdigen Vertrauens des Versicherers nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2016 - IV ZR 488/14, juris Rn. 19f.) und erlöscht auch das Widerspruchsrecht nicht allein nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung (BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, juris Rn. 37). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der vollständigen vertragsgemäßen Leistungserbringung im Rahmen der Gesamtabwägung keine Bedeutung beikommen darf (KG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2020 - 6 U 112/19, juris Rn. 38). Als auffällig und durchaus erläuterungsbedürftig hat das Landgericht zu Recht im Rahmen der Gesamtschau in diesem Zusammenhang das Verhalten der Klägerin gewürdigt, mehr als drei Jahre nach Vertragsbeendigung durch eigene Auswahl und Annahme der Gegenleistung der Beklagten den Widerspruch unter Ankündigung - dann nicht erfolgter - weiterer unter Vorbehalt zu erbringender Beitragszahlungen zu erklären. Im Übrigen kommt der vollständigen Leistungserbringung durch die Beklagte im vorliegenden Fall jedenfalls in Zusammenschau mit anderen Umständen Gewicht zu. Denn gerade dieser Aspekt sowie die Tragweite und weitreichende wirtschaftliche Bedeutung des Versicherungsvertrages führt dazu, dass sich der vorliegende konkrete Belehrungsfehler in der Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen als geringfügig darstellt (KG Berlin, Beschluss vom 21. Mai 2021 - 6 U 16/21, juris Rn. 19). Die Klägerin lief vorliegend aufgrund des Belehrungsfehlers nicht Gefahr, in Unkenntnis der tatsächlichen Formvoraussetzungen der Widerspruchserklärung eine unwirksame Erklärung abzugeben. Ihr entstand durch den Belehrungsfehler vor allem der Nachteil, eine höheren Anforderungen genügende Erklärung abzugeben, nämlich eine anstelle der einfacheren Textform der Schriftform im Sinne des § 126 BGB genügende Erklärung. Zwar hat der Bundesgerichtshof eine Widerspruchsbelehrung, mit welcher fehlerhaft über das Formerfordernis und die einzuhaltende Frist belehrt wurde, dahingehend bewertet, dass die Belehrung nicht nur marginale Fehler aufweise, weil die Mängel für die Ausübung des Widerspruchsrechts wesentliche Punkte beträfen (BGH, Urteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, juris Rn. 30 und - IV ZR 384/14, juris Rn. 32). Vorliegend geht es aber nicht um eine vergleichbar fehlerhafte Belehrung, da die Belehrung, die die Beklagte der Klägerin erteilte, allein hinsichtlich des Formerfordernisses fehlerhaft ist. Die Gewichtung dieses Umstandes ist im Rahmen der Gesamtabwägung auch im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu treffen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nicht jede unrichtige Information über die Form der Erklärung des Rücktritts, die in der Belehrung, die der Versicherungsnehmer vom Versicherer erhält, enthalten ist, als fehlerhafte Belehrung anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, juris Rn. 78). Wird dem Versicherungsnehmer durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft ist, nicht die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es vielmehr unverhältnismäßig, ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen (EuGH, aoO, Rn. 79; Urteil vom 2. April 2020 - C-20/19, juris Rn. 26). Diese Erwägungen des Gerichtshofs, die entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb vorliegend unmaßgeblich sind, weil sich das Urteil des Gerichtshofs auf einen Ausgangsrechtsstreit nach österreichischem Recht bezieht (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 9. März 2022 - 7 U 30/21, juris Rn. 31), sind auf Fälle, in denen der Verbraucher ein Widerspruchsrecht ausübt, übertragbar (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22. September 2021 - 20 U 121/19, juris Rn. 27, 28, 39; KG Berlin, Beschluss vom 21. Mai 2021 - 6 U 16/21, juris Rn. 18). Ob dem Versicherungsnehmer durch den in den ihm mitgeteilten Informationen enthaltenen Fehler die Möglichkeit genommen worden ist, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen auszuüben wie bei Mitteilung zutreffender Information, ist durch das nationale Gericht im Wege einer Gesamtwürdigung, bei der dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist, zu prüfen (EuGH, Urteil vom 2. April 2020 - C-20/19, juris Rn. 26). Überdies ist zu berücksichtigen, dass das Widerspruchsrecht lediglich dazu dienen soll, die Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers zu schützen, nicht aber, ihm eine höhere Rendite zu ermöglichen (vergl. EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rn. 120 f.; siehe auch KG, Beschluss vom 22. Mai 2020 - 6 U 112/19, juris Rn. 46; vom 21. Mai 2021 - 6 U 16/21, juris Rn. 19). Dieser Grundgedanke steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der im Rahmen der Beurteilung der Treuwidrigkeit der Erklärung eines Widerspruchs gegen das Zustandekommen eines Versicherungsvertrages die Tatsache, dass einem Versicherungsnehmer sein grundsätzliches Widerspruchsrecht und die maßgeblichen fristauslösenden Umstände bekannt gemacht worden waren, als im Rahmen der Gesamtwürdigung beachtlichen Gesichtspunkt angesehen hat (BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, juris Rn. 35). Gemessen hieran, ist vorliegend nicht festzustellen, dass die Möglichkeiten der Klägerin, ihr Widerspruchsrecht auszuüben, durch den Belehrungsfehler beeinträchtigt worden sind. Wie bereits ausgeführt, konnte der vorliegende Belehrungsfehler für die im Übrigen zutreffend über ihr Widerspruchsrecht belehrte Klägerin allein den Nachteil begründen - sofern sie „schriftlich“ im Sinne von „der Schriftform des § 126 BGB entsprechend“ verstand -, sich zur Abgabe einer mit höherem Aufwand verbundenen Erklärung verpflichtet zu sehen. Anhaltspunkte, dass dieser höhere Aufwand die Möglichkeiten der Klägerin, ihr Widerspruchsrecht auszuüben, beeinträchtigt hätte, sind weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr fand die Korrespondenz zwischen den Parteien während der Vertragslaufzeit „schriftlich“ statt, wie auch die im unstreitigen Teil des Tatbestands des landgerichtlichen Urteils beschriebenen Vorgänge belegen. 2.) Da die Klägerin dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrages nicht mehr widersprechen konnte, steht ihr der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch auf bereicherungsrechtlicher Grundlage nicht zu. Andere Anspruchsgrundlagen kommen ebenfalls nicht in Betracht. Da die Hauptforderung nicht besteht, steht der Klägerin auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen zu. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 GKG. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Entscheidung beruht auf den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes. Die entscheidungserhebliche Frage, ob auf Grund der Umstände des Einzelfalles die Ausübung des Widerspruchsrechts rechtsmissbräuchlich ist, betrifft keine grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage, sondern unterliegt im konkreten Einzelfall tatrichterlicher Beurteilung. Diese kann auch bei gleich gelagerten Sachverhalten unterschiedlich ausfallen, ohne dass dies revisionsrechtlich zu beanstanden wäre.