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Urteil

4 O 118/21

LG Flensburg 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2022:0622.4O118.21.00
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Leitsätze
Der Widerspruch gegen den Abschluss einer Lebensversicherung gemäß § 5a VVG in der Fassung vom 13. Juli 2001 ist, auch wenn eine ordnungsgemäße Belehrung nicht erfolgt ist, treuwidrig, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag 16 Jahre lang als bedarfsgerecht behandelt hat und den Widerspruch nur aus Renditeinteressen erhebt.(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: Bis zur teilweisen Klagerücknahme aus dem Schriftsatz vom 20.10.2021 auf 13.009,16 €, danach auf 12.647,18 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Widerspruch gegen den Abschluss einer Lebensversicherung gemäß § 5a VVG in der Fassung vom 13. Juli 2001 ist, auch wenn eine ordnungsgemäße Belehrung nicht erfolgt ist, treuwidrig, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag 16 Jahre lang als bedarfsgerecht behandelt hat und den Widerspruch nur aus Renditeinteressen erhebt.(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: Bis zur teilweisen Klagerücknahme aus dem Schriftsatz vom 20.10.2021 auf 13.009,16 €, danach auf 12.647,18 €. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Der Kläger kann von der Beklagten keine Rückabwicklung des streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrages nach Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) verlangen, weil er dem Vertragsschluss nicht wirksam widersprochen hat. Der Vertrag ist deshalb nach wie vor gültig und stellt einen Rechtsgrund für die geleisteten Prämienzahlungen des Klägers dar. Da das Begehren des Klägers schon in der Hauptsache unbegründet ist, stehen ihm auch die geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) nicht zu. 2. Der am 13.07.2020 erklärte Widerspruch ist allerdings nicht nach § 5a Abs. 1 S. 1, 2 VVG a.F. verfristet. Die Widerspruchsfrist ist förmlich nicht in Gang gesetzt worden, dazu hätte die Beklagte den Kläger nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. „bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt“ haben müssen. Das ist nicht geschehen. Wie sich aus dem Begleitschreiben der Beklagten vom 25.11.2004 (Bl. 31 f. d. A.) ergibt, hat sie dem Kläger mit dem Versicherungsschein (nur) die auf Seite 2 des Begleitschreibens aufgeführten Schriftstücke übersandt. Von diesen enthalten die AVB in § 3 (Bl. 36 d. A.) und die AVI im vorletzten Abschnitt (Bl. 41 d. A.) jeweils Hinweise auf das Widerspruchsrecht, diese sind aber nicht drucktechnisch deutlich hervorgehoben. Sie entsprechen vielmehr in ihrer Gestaltung (bei den AVB: Paragrafennummer und Frage links fettgedruckt, bei den AVI Stichwort links fettgedruckt, dazu rechts jeweils nähere Angaben im Normaldruck) genau der Darstellung auch aller anderen Klauseln bzw. Informationen, in die sie ohne irgendeine weitere Hervorhebung sozusagen fortlaufend eingeordnet sind. Der Kläger spricht zusätzlich von einer Belehrung auf Seite 3 der Police. Dabei umfasst der eigentliche Versicherungsschein nur zwei Seiten, der Kläger hat im Anschluss die erste Seite der AVB im Rahmen der Anlage K 1 doppelt eingereicht (Bl. 35, 36 d. A.). Offenbar will er damit behaupten, diese Seite sei ihm auch als Bestandteil des Versicherungsscheins und nicht nur im Rahmen der AVB übersandt worden, so hat er jedenfalls den entsprechenden § 3 auch auf Seite 5 der Klageschrift als Belehrungsklausel in der Police eingescannt (Bl. 6 d. A.). Dazu bedarf es jedoch keiner weiteren Aufklärung, weil für die Beurteilung dieser Seite im Hinblick auf die (fehlende) drucktechnische Hervorhebung der Belehrung über das Widerspruchsrecht natürlich die vorstehenden Ausführungen unabhängig davon gelten, ob die Seite gesonderter Teil des Versicherungsscheins ist oder nicht. Die Beklagte stellt deshalb auch selbst in ihrer Klageerwiderung nur auf die Belehrung im Antragsformular ab, auf die es aber für den Fristbeginn nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. nicht ankommen kann, weil der Kläger sie nicht „bei Aushändigung des Versicherungsscheins“ erhalten hat. 3. Die Geltendmachung des Widerspruchs durch den Kläger ist jedoch treuwidrig und daher unwirksam (§ 242 BGB). Diese Bewertung ergibt sich aus der Gesamtschau der nachfolgend dargelegten Gesichtspunkte. a) Der Kläger ist von der Beklagten in drucktechnisch hervorgehobener Form über sein Widerspruchsrecht belehrt worden, nämlich im Antrag vom 23.11.2004. Das Antragsformular umfasst nur 2 Seiten, dabei fällt die unmittelbar über der Unterschriftenzeile angeordnete Belehrung auch bei oberflächlicher Betrachtung sofort ins Auge. Während die übrigen Teile des Antragsformulars ganz überwiegend nur normal gedruckt sind und zu einzelnen Fragen jeweils Kästchen zum Ankreuzen oder weiße Felder zum Eintragen von Antworten enthalten, enthält das untere Viertel der zweiten Seite gleichsam einen Block mit fortlaufendem Text, dieser ist insgesamt im Fettdruck gehalten. Damit wird jedem Betrachter deutlich signalisiert, dass hier ein wichtiger Inhalt zu erwarten ist. Worum es sich handelt, kann der Versicherungsnehmer auch sogleich erkennen, ohne erst den gesamten fett gedruckten Text lesen zu müssen, da links am Rand die Stichworte „Schweigepflichtentbindungserklärung“ und „Mein Recht auf Widerspruch“ herausgerückt sind. Der Versicherungsnehmer kann also vor seiner Unterschrift wahrnehmen, dass ihm ein Widerspruchsrecht zusteht, und die nur zwei Zeilen umfassenden Einzelheiten dazu lesen. Damit ist dem Zweck der Belehrungspflicht Genüge getan. Dass die Belehrung nicht, wie es § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. für den Fristbeginn voraussetzt, (erst) „bei Aushändigung des Versicherungsscheins“ erfolgt ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Die maßgeblichen europarechtlichen Richtlinien 92/96 im Anhang II und 2002/83 im Anhang III (aufgeführt im Urteil des EuGH vom 19.12.2019, Az. C-355/18 u. a., bei Juris Rn 6, 10) sehen ohnehin eine Erteilung der Informationen über das Widerrufs- und Rücktrittsrecht „vor Abschluss des Vertrages“ vor. Dabei behält der Versicherungsnehmer ja eine Durchschrift des Antrags, kann also auch noch nach seiner Unterschrift und nach der Annahme des Antrags durch die Beklagte bei Bedarf die Einzelheiten zu seinem Widerspruchsrecht nachlesen. b) Wäre der Hinweis so, wie er im Antragsformular enthalten ist, auch in den mit dem Versicherungsschein übersandten Unterlagen enthalten gewesen, hätte er die Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. in Gang gesetzt. Dass er nicht die Angabe enthält, der Widerspruch sei in Textform einzulegen, ist unerheblich. Während in der deutschen Rechtsprechung einige Jahre lang die Auffassung vorherrschte, bei jeder fehlerhaften oder unvollständigen Belehrung stehe dem Versicherungsnehmer genauso wie beim völligen Fehlen einer Belehrung ein „ewiges“ Widerspruchsrecht zu, hat der EuGH in seinem oben bereits aufgeführten Urteil vom 19.12.2019 klargestellt, dass dieses nur gilt, wenn die fehlerhafte Belehrung geeignet ist, den Versicherungsnehmer im Hinblick auf sein Rücktritts- bzw. Widerspruchsrecht irrezuführen. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen durch die Belehrung, auch wenn sie fehlerhaft ist, nicht die Möglichkeit genommen, sein Rücktritts- bzw. Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen. Vielmehr bleibt es ihm in einem solchen Fall unbenommen, sein Widerspruchsrecht fristgerecht auszuüben, die Frist wird dann auch durch die fehlerhafte Belehrung in Gang gesetzt (EuGH, a.a.O., bei Juris Rn 78-82). Enthält die Belehrung - wie hier im Antragsformular - nur die Angabe, dass hinsichtlich des Widerspruchs „die rechtzeitige Absendung“ genüge, nicht aber, dass dabei Schrift- oder Textform einzuhalten sei, wird einem Versicherungsnehmer durch den Belehrungsverstoß nicht die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, sodass ihm kein „ewiges“ Widerspruchsrecht zusteht. Aus dem Hinweis auf die „Absendung“ ergibt sich, dass die Widerspruchserklärung in absendefähiger Form verkörpert sein muss. Zudem kann von einem Versicherungsnehmer, der sein Widerspruchsrecht ausüben will, erwartet werden, dass er unter diesem Gesichtspunkt seine Versicherungsunterlagen durchsieht und dabei auch die Belehrungen in den AVB und den AVI zur Kenntnis nimmt, obwohl sie drucktechnisch nicht so hervorgehoben sind, dass sie ihm auch ohne aktive Suche von sich aus ins Auge fallen würden. In diesen Belehrungen hat die Beklagte mitgeteilt, dass der Kläger „schriftlich“ widersprechen könne. Allerdings verlangte § 5a Abs. 1 S. 1 VVG in der im November 2004 gültigen Fassung für den Widerspruch keine Schrift-, sondern nur Textform. Durch den Hinweis auf Schrift- statt Textform wurde dem Kläger aber nicht die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen auszuüben wie bei zutreffender Belehrung. Die Schriftform stellte für ihn kein besonderes Hindernis und keine relevant höhere Hürde als die Textform dar. So wie die Beklagte ausweislich der mit der Klageerwiderung vorgelegten Schreiben in der Zeit vor dem Widerspruch stets schriftlich mit ihm korrespondiert hat, hat umgekehrt auch der Kläger stets gegenüber der Beklagten die Schriftform eingehalten, bei der Mitteilung seiner neuen Adresse am 13.05.2009 (Anlage BLD 3, Bl. 119 d. A.) ebenso wie bei der Mitteilung seiner Auslandseinsätze am 13.09.2015 (Anlage BLD 5. Bl. 123 d. A) und Ende August 2016 (Anlage BLD 5, Bl. 126 d. A.). Ergänzend verweist das Gericht zu diesem Punkt auf die Urteile des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 09.03.2022, Az. 7 U 30/21, und des Oberlandesgerichts Dresden vom 28.04.2022, Az. 4 U 2762/21, denen es sich anschließt. c) Während der Kläger nach alledem ohne weiteres innerhalb von 30 Tagen dem Vertragsabschluss hätte widersprechen können, wenn er das gewollt hätte, hat er tatsächlich die Versicherung über knapp 16 Jahre laufen lassen und zu erkennen gegeben, dass er sie für sich als bedarfsgerecht ansah. Er hat rückständige Prämien auf Mahnung nachgezahlt und bei den beiden anstehenden Auslandseinsätzen ausdrücklich betont, dass die Versicherung während dieser Zeiten nicht ruhend gestellt werden sollte. Sein nunmehriger Widerspruch stellt sich insofern als widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) dar. Der Kläger behauptet auch nicht einmal, dass er bei formal vollständig korrekter Belehrung fristgerecht widersprochen hätte. Diejenige Situation, für die das Widerspruchsrecht nach den Erwägungsgründen der europarechtlichen Richtlinien (angeführt im bereits zitierten EuGH-Urteil vom 19.12.2019, bei Juris Rn 4, 7, 11) bestimmt ist, nämlich einem Versicherungsnehmer angesichts der Vielzahl von Angeboten einen Überlegungszeitraum zu geben, innerhalb dessen er in Kenntnis aller maßgeblichen Versicherungsunterlagen den abgeschlossenen Vertrag noch mit anderen Angeboten vergleichen und sich ggf. noch wieder von ihm lösen kann, lag beim Kläger ersichtlich nicht vor. Dieses gilt umso mehr, als der streitgegenständliche Versicherungsvertrag auf besonders günstigen Konditionen beruhte, die dem Kläger als Bundeswehrangehörigen zugute kamen. d) Vielmehr muss entsprechend dem Beklagtenvortrag davon ausgegangen werden, dass der Kläger mit dem nunmehrigen Widerspruch lediglich erstrebt, sich eine vertraglich nicht vorgesehene Rendite zu verschafften. Eine andere Motivation hat der Kläger nicht dargelegt. Es ist auch gerichtsbekannt, dass einzelne bundesweit agierende Rechtsanwaltskanzleien geradezu ein Geschäftsmodell daraus gemacht haben, aktiv Mandaten anzuwerben, um für diese nach Widersprüchen gemäß § 5a VVG a.F. möglichst hohe Beträge im Rahmen einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung geltend zu machen - zwangsläufig zu Lasten der Versichertengemeinschaft. Derartige finanzielle Begehrlichkeiten liegen völlig außerhalb des Schutzes, der einem Versicherungsnehmer durch das Widerspruchsrecht und die Belehrung darüber gewährt werden soll, sodass von einem Missbrauch der formalen Rechtsposition des Widerspruchsrechts gesprochen werden muss. Dem steht es nicht entgegen, dass ein Versicherungsnehmer den fristgerechten Widerspruch nicht zu begründen braucht, sondern sich während der Widerspruchsfrist aus jedem Motiv heraus vom Vertrag lösen darf. Dabei handelt es sich nämlich um eine Zeit der Ungewissheit von nur einem Monat, auf die sich der Vertragspartner einstellen kann und während derer gerade bei Lebensversicherungsverträgen in der Regel über die Zahlung der ersten Prämie hinaus noch keine besonders umfangreichen vertraglichen Leistungen erbracht werden. Völlig anders stellt sich die Situation jedoch dar, wenn ein Vertrag über mehr als ein Jahrzehnt „gelebt“ worden ist und eine Rückabwicklung erhebliche Beträge erfassen würde (und auch schon einen erheblichen Aufwand, um diese zu errechnen, insbesondere bei Nutzungen). Wenn ein Versicherungsnehmer in einer solchen Situation den Vertrag rückwirkend nicht mehr gelten lassen will, dann kann dafür nach Treu und Glauben von ihm ein achtenswertes Motiv verlangt werden. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, 2 ZPO. 5. Der Streitwert entspricht der Hauptforderung aus dem Klageantrag zu 1). Die Zinsen und die mit dem Klageantrag zu 2) verlangten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erhöhen nach § 43 Abs. 1 GkG den Streitwert nicht. Der Kläger verlangt nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a. F. die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages. Der Kläger schloss bei der Beklagten nach dem sogenannten Policenmodell einen Lebensversicherungsvertrag mit der Policennummer ... gemäß seinem Antrag vom 23.11.2004 (Bl. 42 ff. d. A.), dem Versicherungsschein vom 25.11.2004 (Bl. 33 f. d. A.), den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB, Bl. 36 ff.) und den Allgemeinen Verbraucherinformationen (AVI, Bl. 41 d. A.). Wegen der Einzelheiten der angeführten Schriftstücke wird auf die angegebenen Fundstellen in der Akte verwiesen. Im Antragsformular, in den AVB und in den AVI war jeweils ein Hinweis auf sein Widerspruchsrecht enthalten. Der Kläger zahlte seine Beiträge, teilweise auch nach Mahnungen als Nachzahlungen, und erklärte mehrfach, dass die Versicherung während seiner Auslandseinsätze als Bundeswehrsoldat keinesfalls ruhend gestellt werden sollte. Mit Schreiben vom 13.07.2020 erklärte die H GmbH für den Kläger den Widerspruch. Der Kläger meint, ihm stehe ein „ewiges“ Widerspruchsrecht zu. Die in den Versicherungsunterlagen enthaltenen Belehrungen seien drucktechnisch nicht ausreichend hervorgehoben und inhaltlich fehlerhaft, weil sie für den Widerspruch Schriftform statt Textform verlangten. Der Kläger hat ursprünglich eine Hauptforderung von 13.009,16 € geltend gemacht, die Klage dann aber teilweise zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.647,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.647,18 € seit dem 1. Januar 2021 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 835,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, dass die Belehrung im Antragsformular drucktechnisch hinreichend hervorgehoben sei und der Widerspruch des Klägers treuwidrig sei, da der Kläger einen geringfügigen Formfehler allein aus Renditeinteresse ausnutzen wolle, obwohl er den Vertrag als für sich bedarfsgerecht angesehen habe. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.