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Urteil

12 U 35/21

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Dass ein Automobilhersteller einen Fahrzeugtyp mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht hat, ist für sich genommen nicht als sittenwidrig zu qualifizieren.(Rn.13) 2. Eine Prüfzykluserkennung ist nur unzulässig, wenn sie dazu benutzt wird, die Funktion eines Teils des Emissionskontrollsystems so zu verändern, dass deren Wirksamkeit im normalen Fahrbetrieb verringert wird.(Rn.16) 3. War zumindest vertretbar, von der Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung auszugehen, kann der Hersteller nicht konkludent zu Zwecken der Täuschung erklärt haben, es sei keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut.(Rn.22)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 1. Februar 2021 verkündete Einzelrichterurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dass ein Automobilhersteller einen Fahrzeugtyp mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht hat, ist für sich genommen nicht als sittenwidrig zu qualifizieren.(Rn.13) 2. Eine Prüfzykluserkennung ist nur unzulässig, wenn sie dazu benutzt wird, die Funktion eines Teils des Emissionskontrollsystems so zu verändern, dass deren Wirksamkeit im normalen Fahrbetrieb verringert wird.(Rn.16) 3. War zumindest vertretbar, von der Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung auszugehen, kann der Hersteller nicht konkludent zu Zwecken der Täuschung erklärt haben, es sei keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut.(Rn.22) Die Berufung des Klägers gegen das am 1. Februar 2021 verkündete Einzelrichterurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. I. Gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO wird die Darstellung des Sachverhalts weggelassen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. A. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 9.664,02 €. Er kann von der Beklagten wegen des behaupteten Einsatzes einer nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (nachfolgend: VO (EG) 715/2007) unzulässigen Abschalteinrichtung in der Motorsteuerung seines am 14. August 2018 erworbenen Pkws Golf VII Variant 2.0 TDI mit einem Motor EA 208 EU 6 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises von 16.500,00 € abzüglich Vorteilsausgleich von 6.835,98 € verlangen. 1. Mangels Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien scheiden vertragliche Schadensersatzansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten von vornherein aus. Auch vorvertragliche Ansprüche gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB sind nicht erkennbar. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte unmittelbar oder mittelbar an dem Kaufvertragsschluss beteiligt war, noch dass sie ein über ihr allgemeines Absatzinteresse hinausgehendes wirtschaftliches Interesse gerade an dem Fahrzeugkauf des Klägers besaß oder durch die Inanspruchnahme von Vertrauen jenen in besonderem Maße erheblich beeinflusst hat. Soweit dem Kläger im Zeitpunkt des Kaufes neben Details zur Ausstattung des Pkws auch werbende Aussagen der Beklagten bekannt gewesen sein sollten, wäre diese Tatsache nicht geeignet, eine Haftung der Beklagten wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen aus § 311 Abs. 3 BGB zu begründen, weil hierfür werbende Anpreisungen des Herstellers nicht genügen (z. B LG Braunschweig, Urteil vom 16. Oktober 2017, 11 O 4092/16, Rdn. 29, zitiert nach Juris). 2. Auch deliktische Schadensersatzansprüche stehen dem Kläger gegen die Beklagte nicht zu. Seinen Schadensersatzanspruch kann der Kläger nicht auf die §§ 826, 31 analog BGB (a.) noch auf die §§ 623 Abs. 2, 31 analog BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung; nachfolgend: EG-FGV) in der Fassung vom 3. Februar 2011 oder Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) 715/2007 (b.) stützen. a. Eine Haftung der Beklagten gemäß den §§ 826, 31 analog BGB scheidet aus. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung sind nicht bereits deshalb gegeben, weil die Beklagte den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht hat. Dieses Verhalten ist für sich genommen nicht als sittenwidrig zu qualifizieren. Dies gilt auch dann, wenn die Beklagte mit der Entwicklung und dem Einsatz dieser Steuerung eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinn erstrebt hat (z. B. BGH, 19. Januar 2021, VI ZR 433/19, zitiert nach Juris). Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben, insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (z. B. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020, VI ZR 5/20, zitiert nach Juris). Nach diesen Grundsätzen reicht der Umstand, dass die Abgasrückführung im Fahrzeug des Klägers nach seinem mangels abweichender Feststellungen revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachvortrag durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems bei einstelligen Positivtemperaturen reduziert und letztlich ganz abgeschaltet wird, für sich genommen nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben (z. B. BGH, 19. Januar 2021, VI ZR 433/19, zitiert nach Juris). Dabei kann zugunsten des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) 715/2007 zu qualifizieren ist (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020, C-693/18, zitiert nach curia-europa.eu; ergangen zu dem Kauf eines Fahrzeugs mit VW-Motor EA 189). Der darin liegende Gesetzes verstoß wäre auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen (z. B. BGH, 19. Januar 2021, VI ZR 433/19, zitiert nach Juris). Hierfür hätte es vielmehr weiterer Umstände bedurft, die hier nicht feststellbar sind. aa. Dabei ist der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems und auch der weiteren geltend gemachten Abschalteinrichtungen nicht mit der Fallkonstellation des VW-Motors EA 169 zu vergleichen, in denen der Bundesgerichtshof (Urteil vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19, zitiert nach Juris) das Verhalten des beklagten Automobilherstellers gegenüber dem klagenden Fahrzeugkäufer als sittenwidrig qualifiziert hat. Dort hatte der Automobilhersteller die grundlegende strategische Frage, mit welchen Maßnahmen er auf die Einführung der - im Verhältnis zu dem zuvor geltenden Recht strengeren - Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm reagieren würde, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse dahingehend entschieden, von der Einhaltung dieser Grenzwerte im realen Fahrbetrieb vollständig abzusehen und dem Kraftfahrtbundesamt stattdessen zwecks Erlangung der Typgenehmigung mittels einer eigens zu diesem Zweck entwickelten Motorsteuerungssoftware wahrheitswidrig vorzuspiegeln, dass die von ihm hergestellten Dieselfahrzeuge die neu festgelegter Grenzwerte einhalten. Die Software war bewusst und gewollt so programmiert, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden (Umschaltlogik), und zielte damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde ab. Die mit einer derartigen - evident unzulässigen - Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuge hatte der Hersteller sodann unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzten, in den Verkehr gebracht. Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich. Eire solch evident unzulässige Abschalteinrichtung wie im Falle des Motors EA 189 ist vorliegend nicht zu verzeichnen. Bei dem Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems wie im vorliegenden Fall fehlt es an einem derartigen arglistigen Vorgehen des beklagten Automobilherstellers, das die Qualifikation seines Verhaltens als objektiv sittenwidrig rechtfertigen würde. Es wird von dem Kläger nur allgemein behauptet, dass die Motorsteuerungssoftware im Hinblick auf die Abgasrückführung derart programmiert sei, dass diese erkenne, wenn der konditionierte Bereich des Prüfstandes (bei 20°C bis 30°C), also im realen Fährbetrieb, verlassen werde. Die Abgasrückführung erfolge im vollen Umfang nur in dem für das Testverfahren relevanten Temperaturbereich. Damit ist aber nicht die maßgebliche Behauptung verbunden, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte allein auf dem Prüfstand eingehalten würden. Insofern unterscheidet die im streitgegenständlichen Fahrzeug eingesetzte temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung nicht danach, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet. Sie weist keine Funktion auf, die bei erkanntem Prüfstandsbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, sondern sie arbeitet in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise. Unter den für den Prüfzyklus maßgebenden Bedingungen (Umgebungstemperatur, Luftfeuchtigkeit, Geschwindigkeit, Widerstand, etc.) entspricht die Rate der Abgasrückführung im normalen Fahrbetrieb derjenigen auf dem Prüfstand. Hinzu kommt, dass der Kläger auf die Behauptung der Beklagten, dass die Abgasrückführung bei Außentemperaturen zwischen -24°C und +70°C aktiv sei, und zwar ohne schrittweise Reduktion innerhalb dieses Thermofensters, seinen Vortrag nicht weiter vereinzelt, bei welchen Außentemperaturen es zu welchem NOx-Werten kommt. Erst dann könnte ermessen und gegebenenfalls in einer Beweisaufnahme überprüft werden, ob die Grenzwerte tatsächlich allein auf dem Prüfstand eingehalten werden. Hinzu kommt, dass der Vortrag des Klägers im Grunde genommen einräumt, dass eben doch allein der Temperaturbereich maßgeblich ist, so dass zwar auf dem Prüfstand bei den vorgeschriebenen Prüfbedingungen hinsichtlich der Außentemperatur die besten Ergebnisse bei der Abgasreinigung erreicht werden, dies allerdings in gleicher Weise bei entsprechender Außentemperatur von 20°C bis 30°C außerhalb des Prüfstandes. Soweit der Kläger geltend macht, wonach im streitgegenständlichen Fahrzeug eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung zur Anwendung komme, wodurch dem SCR-Katalysator unter normalen Bedingungen weniger AdBlue-Flüssigkeit zugeführt werde als für eine effektive Abgasreinigung notwendig sei, vermag dies schon im Ausgangspunkt keine Sittenwidrigkeit zu begründen. An anderer Stelle in diesem Verfahren haben die Parteien nämlich übereinstimmend vorgetragen, dass in dem gegenständlichen Fahrzeug gar kein SCR-Katalysator verbaut ist. Ebenso wenig ist sittenwidriges Verhalten der Beklagten hinsichtlich einer in dem gegenständlichen Fahrzeug zum Einsatz kommenden Fahrkurvenerkennung zu erkennen. Zwar sei dies, so der Kläger, eine unzulässige Abschalteinrichtung, weil sie bewirke, dass die Grenzwerte nahezu ausschließlich auf dem Prüfstand eingehalten würden. Dies ist allerdings lediglich eine nicht recht plausible Schlussfolgerung. Denn zugrunde liegen lediglich die recht vagen und damit unerheblichen Behauptungen des Klägers, dass "die Abgasnachbehandlungsevents (DeNOx/DeSOx-Events) nur streckengesteuert platziert" würden und dass die Fahrkurvenerkennung Precon und NEFZ erkenne, um die Umschaltung der Rohemissionsbedatung (AGR-High/Low) streckengesteuert auszulösen bis zum Erreichen der SCR-Arbeitstemperatur und OBD-Schwellenwerte. Daraus lässt sich allerdings ohne weiteres nicht mehr ableiten als dass in Fahrkurven die Abgasnachbehandlung verändert wird. Zudem ist eine Prüfzykluserkennung nicht per se unzulässig, sondern nur dann, wenn sie dazu benutzt wird, um die Funktion eines Teils des Emissionskontrollsystems so zu verändern, dass deren Wirksamkeit im normalen Fahrbetrieb verringert wird. Evident unzulässig wäre die Abschalteinrichtung und damit das Verhalten des Herstellers gegebenenfalls auch sittenwidrig aber erst dann, wenn gesetzlich zulässige Abgaswerte nahezu allein auf dem Prüfstand erreicht würden. Dass dies bei dem im Fahrzeug des Klägers verhauten Motor tatsächlich erfolgt, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen. Die von dem Kläger für die Fahrkurvenerkennung in Bezug genommene, von der Beklagten stammende "Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben EA288" (K 8 Anlagenband Kläger) stellt auf Seite 22 unter der Überschrift "Umschaltstrategie Bedatungsebenen EA288 EU6 NSK" vielmehr klar: "Emissionseinfluss Nein". Dort wird nämlich dargestellt, dass sowohl die im Testbetrieb aktive Regenerations-Strategie 1 (nur streckengesteuert) als auch die im Realbetrieb aktive Strategie 2 (beladungs- und streckengesteuert) jeweils keinen Einfluss auf die Emissionen haben (vgl. im Einzelnen OLG Frankfurt, Urteil vom 7. Oktober 2020, 4 U 171/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Januar 2021, 16a U 196/19; beide zitiert nach Juris). bb. Ist also keine evident unzulässige Abschalteinrichtung zu erkennen, wäre der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten nur gerechtfertigt, wenn zu dem - hier unterstellten - Verstoß gegen die VO (EG) 715/2007 weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besondere verwerflich erscheinen ließen. Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt. Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger als Anspruchsteller (z. B. Beschluss vom 19. Januar 2021, VI ZR 433/19, zitiert nach Juris). Der Kläger hat solche für ein derartiges Vorstellungsbild sprechende Anhaltspunkte nicht aufgezeigt. Dabei ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass ein Wissen der Beklagten von einer unzulässigen Abschalteinrichtung für den Motor EA 288 EU6 nicht unterstellt werden kann. Vielmehr war es vertretbar, von einer zulässigen Abschalteinrichtung auszugehen. So hat der Bericht der von dem Bundesministerium für Vermehr und digitale Infrastruktur beauftragten Untersuchungskommission "Volkswagen" aus dem Jahre 2016 festgestellt, dass sich Hinweise, die laufende Produktion der Fahrzeuge mit Motoren der Baureihe EA 288 (Euro 6) sei ebenfalls von Abgasmanipulationen betroffen, auf der Grundlage von Überprüfungen als unbegründet erwiesen hätten. Konkret der VW Golf VII 2.0 Euro 6 EA 288 wurde in diesem Bericht den Fahrzeugen der Gruppe I zugeordnet, die ein unauffälliges Verhalten zeigten oder bei denen die Hersteller gewisse Auffälligkeiten in der Höhe der NOx-Werte technisch plausibel und akzeptabel darstellen konnten (vgl. Bl. 1, 14, 29, 62, 64 Anlagenband Beklagte). Hinzu kommt, dass das Kraftfahrtbundesamt, obwohl es seit dem Bekanntwerden des sog. "Dieselabgas-Skandals" im Jahre 2015 eine Vielzahl von Dieselfahrzeugen sowohl der Beklagten als auch anderer Hersteller untersucht und in etlichen Fällen seiner Einschätzung nach unzulässige Abschaltvorrichtungen moniert, Nebenbestimmungen zu Typengenehmigungen erlassen und Rückrufe angeordnet hat, unstreitig keine Rückrufanordnung wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen zum Motortyp EA 288 getroffen hat, insbesondere bis heute auch nicht für den PKW VW Golf VII 2.0 TDI Variant. Auf der auf der Webseite des Kraftfahrtbundesamtes öffentlich zugänglichen Liste der betroffenen Fahrzeugvarianten - ohne VW-Motor EA 189 - (regelmäßig aktualisiert, datierend vom 11. August 2020) findet sich kein solcher Rückruf für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp. Das Kraftfahrtbundesamt hat daher auch laut seiner Auskunft vom 12. Oktober 2020 in einem anderen gerichtlichen Verfahren erklärt (Bl. 135 Anlagenband Beklagte), dass kein behördlich angeordneter Rückruf oder sonst eine Nebenbestimmung für den VW Golf 2.0 mit Motor EA 288 EU6 bestehe. Der von dem Kläger nur allgemein behauptete Rückruf ist nicht durch Bescheid belegt und wird allenfalls, da er nicht in der genannten Liste des Kraftfahrtbundesamtes aufgeführt ist, andere technische Probleme als eine - hier allein relevante - unzulässige Abschalteinrichtung betroffen haben. Dem stehen die von dem Kläger zuletzt zitierten Äußerungen von Organen der Europäischen Gemeinschaften allgemein zur Unzulässigkeit von Abschalteinrichtungen nicht entgegen. Sie belegen nur die möglichen unterschiedlichen Sichtweisen auf den Streit der technischen Experten über Notwendigkeit und Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen bei den einzelnen Motortypen. Zudem sind auch keine täuschenden Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren bei dem Kraftfahrbundesamt festzustellen, die die Sittenwidrigkeit des Handelns von VW begründen könnten. Die von dem Kläger für eine Täuschung im Typgenehmigungsverfahren geltend gemachten Umstände basieren auf der gerade nicht festzustellenden Annahme, dass die Beklagte um die Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung gewusst habe. War es aber zumindest vertretbar, von der Zulässigkeit der Abschalteinrichtung auszugehen, kann die Beklagte nicht konkludent zu Zwecken der Täuschung erklärt haben, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei. Der Kläger behauptet auch keine konkreten Angaben der Beklagten im Genehmigungsverfahren, die tatsächlich wahrheitswidrig gemacht worden seien. Der Kläger bemüht sich zwar, der Angabe der Beklagten, dass sich die Abgasrückführung nach der Lufttemperatur richte, die Bedeutung zu geben, dass die Beklagte damit konkludent erklärt habe, es gebe keine nennenswerte Abweichung des Abgasrückführungssystems bei niedrigen Temperaturen und die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung habe keine Auswirkungen auf die Emissionen bei niedrigen Temperaturen. Ein solcher Schluss ist aber keinesfalls zwangsläufig. Zudem scheidet ein täuschendes Verhalten der Beklagten aus, da weitergehende Angaben seitens des Kraftfahrtbundesamtes, was der Kläger so auch anerkannt hat, nicht angefordert worden waren. Da mögen die aufgrund seiner Verwaltungsvorschriften vom Kraftfahrtbundesamt angeforderten Angaben nicht den Anforderungen bestimmter europarechtlicher Vorschriften entsprechen. Den Anforderungen des Kraftfahrtbundesamtes aber offenbar entsprochen zu haben, steht jedenfalls einem täuschenden und damit sittenwidrigen Handeln der Beklagter entgegen. Der Senat folgt dem Kläger auch nicht, soweit er meint, dass die Beklagte dazu vorzutragen habe, dass dem Kraftfahrtbundesamt die Abgasnachbehandlungsstrategie in Gestalt des Thermofensters im Genehmigungsverfahren offengelegt worden sei oder weshalb eine solche Offenlegung trotz Gefahrbewusstseins nicht erfolgt sei. Ebenso wenig hat die Beklagte zu ihrer eigenen Willensbitdung im maßgeblichen Moment der Haftungsbegründung vorzutragen. Für eine Beweislastumkehr besteht keinerlei Anlass. b. Ebenso scheidet ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus den §§ 823 Abs. 2, 31 analog BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 aus, da es sich hierbei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30. Juli 2020, VI ZR 5/20, Rz. 11 ff., zitiert nach Juris) nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Käufers handelt. Das von der Berufung erneut angeregte Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH wegen der Auslegung der vorgenannten Vorschriften ist nicht veranlasst (z. B. BGH. Urteil vom 30. Juli 2020, VI ZR 5/20, Rz. 16, zitiert nach Juris). B. Da dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zusteht, ist dieser nicht zu verzinsen. Ebenso wenig kann er die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen sowie die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde. C. Soweit der Kläger wegen seiner einseitig gebliebenen teilweisen - über einen Betrag in Höhe von 2.197,56 € - Erledigungserklärung außerdem noch die Feststellung der Erledigung betreibt, bleibt dieses Begehren ohne Erfolg, denn nach den vorstehenden Ausführungen war die Klage auch diesbezüglich niemals begründet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 703 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor.