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Beschluss

12 ME 85/16

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes im Genehmigungsverfahren für einen Windpark ist unbegründet, wenn die summarische Prüfung keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung ergibt. • Bei der summarischen Überprüfung sind die einzelnen tragenden Begründungselemente der angefochtenen Entscheidung konkret anzusprechen; bloße Wiedergabe oder unveränderte Wiederholung erstinstanzlicher Vorträge genügt nicht (§ 146 Abs. 4 VwGO). • Für die Frage der UVP-Pflicht nach § 3c i.V.m. § 17 Abs. 3 UVPG kann eine ausreichende Vorprüfung bestehen, wenn bereits im Bebauungsplanverfahren Umweltprüfungen durchgeführt wurden und das Zulassungsverfahren nur auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu prüfen ist.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes bei Windparkgenehmigung zurückgewiesen • Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes im Genehmigungsverfahren für einen Windpark ist unbegründet, wenn die summarische Prüfung keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung ergibt. • Bei der summarischen Überprüfung sind die einzelnen tragenden Begründungselemente der angefochtenen Entscheidung konkret anzusprechen; bloße Wiedergabe oder unveränderte Wiederholung erstinstanzlicher Vorträge genügt nicht (§ 146 Abs. 4 VwGO). • Für die Frage der UVP-Pflicht nach § 3c i.V.m. § 17 Abs. 3 UVPG kann eine ausreichende Vorprüfung bestehen, wenn bereits im Bebauungsplanverfahren Umweltprüfungen durchgeführt wurden und das Zulassungsverfahren nur auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu prüfen ist. Die Antragsteller, Betreiber eines landwirtschaftlichen Milchviehhofs mit Wohnhaus, wehren sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für acht Windenergieanlagen, deren nächster Standort etwa 700 m vom Wohnhaus entfernt geplant ist. Die Genehmigung wurde der ursprünglichen Vorhabenträgerin erteilt und später auf die Beigeladene zu 1. und Teile auf Beigeladene zu 3. übertragen. Im Bebauungsplanverfahren waren Umwelt- und artenschutzrechtliche Prüfungen vorgenommen worden; ergänzende Gutachten zu Lärm und Schattenwurf liegen vor. Die Antragsteller erhoben Widerspruch und beantragten vorläufigen Rechtsschutz; das Verwaltungsgericht lehnte ab, weil nach summarischer Prüfung keine erheblichen Immissionen, keine Überschreitung einschlägiger Immissionsrichtwerte und keine offensichtliche Verletzung nachbarschützender Vorschriften erkennbar seien. Insbesondere sah das VG die Schallprognosen als schlüssig an, stellte keinen begründeten Ton-/Impulshaltigkeits- oder Tieffrequenzschall-Bedenken fest und verwies auf bestehende Nebenbestimmungen und Minderungsauflagen. Die Antragsteller rügten zudem Fehler bei Vorbelastungen, Fledermausschutz, optische Bedrängung sowie Störungen GPS-gestützter Feldbearbeitung; vieles wurde vom Senat als nicht ausreichend substantiiert oder verspätet erachtet. • Beschwerdebegründung mangelhaft: Nach § 146 Abs. 4 VwGO muss die Beschwerde in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung die Gründe für eine Abänderung darlegen; bloße Wiederholung erstinstanzlicher Vorbringen genügt nicht. • Summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage: Das Verwaltungsgericht hat geprüft, ob die Genehmigung voraussichtlich rechtswidrig ist; die vorgelegten Geräusch- und Schattenwurfgutachten des Ingenieurbüros W. sind nach Aktenlage methodisch schlüssig und führen nicht zu ernsthaften Zweifeln an der Prognose, dass Immissionsrichtwerte eingehalten werden (z.B. TA Lärm: Immissionsort B 43,9 dB(A) prognostiziert, unter maßgeblichen Richtwerten). • Zuschläge und Messgrundlagen: Beanstandungen zu minimalen Abweichungen in Messwerten oder zu anzusetzenden Sicherheitszuschlägen (1,1 bzw. 2 dB(A)) sind nicht geeignet, die Prognose zu erschüttern; die angewandten Messwerte und Korrekturen entsprechen dem Windenergieerlass und anerkannter Rechtsprechung. • Ton-, Impuls- und tieffrequenter Schall: Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für immissionsrelevante Ton- oder Impulshaltigkeiten; tieffrequenter Schall und Infraschall liegen nach dem Stand der Forschung in den maßgeblichen Entfernungen meist unterhalb der Wahrnehmungsschwelle und begründen keine Gesundheitsgefahr. Die Antragsteller haben dies nicht substantiiert widerlegt. • Vorbelastungen durch eigenen landwirtschaftlichen Betrieb: Die TA Lärm schließt bestimmte landwirtschaftliche Anlagen vom Anwendungsbereich aus; die Antragsteller haben nicht dargelegt, dass ihre betrieblichen Emissionen die Anwendung der TA Lärm erforderlich machen oder zu unzumutbaren Belastungen führen. • Artenschutz und UVP-Pflicht: Im Aufstellungsverfahren zu den Bebauungsplänen wurden Umweltprüfungen inkl. artenschutzrechtlicher Prüfung durchgeführt; im Genehmigungsverfahren beschränkte Vorprüfung gemäß § 17 Abs. 3 UVPG genügte, da zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen nicht aufgezeigt wurden. Verbleibende Kollisionsrisiken liegen nach fachlicher Einschätzung unter der Schwelle einer verbotenen Beeinträchtigung und sind durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen adressierbar. • Optische Bedrängung, Schlagschatten und Landwirtschaftsbelange: Gewöhnungseffekte bei Nutztieren sind anerkannt; wirtschaftliche Einbußen infolge Anpassungsphasen sind zumutbar. Optische Beeinträchtigungen rechtfertigen Schutz nur bei erheblich engeren Abständen, die hier nicht dargetan sind. • Verfahrens- und formelle Erwägungen: Neues Vorbringen zu Fledermausschutz wurde verspätet eingereicht und ist unbeachtlich; viele Einwände sind nicht ausreichend substantiiert oder belegen keine Rechtswidrigkeit der erteilten Nebenbestimmungen und Auflagen. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21. März 2016 wurde zurückgewiesen. Der Senat bestätigt, dass die summarische Prüfung keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Windpark ergeben hat. Die vorgelegenen Schall- und Schattenwurfgutachten sowie die im Bebauungsplanverfahren durchgeführten Umweltprüfungen und die vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen genügen nach Aktenlage, um die UVP-Pflicht und eine offensichtliche Rechtswidrigkeit zu verneinen. Viele der von den Antragstellern erhobenen Einwendungen sind unzureichend substantiiert, verfrüht oder verspätet und können die akzeptierten fachlichen Einschätzungen nicht hinreichend in Frage stellen. Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen; der Streitwert wurde auf 7.500 EUR festgesetzt.