Urteil
11 K 186/16
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2018:0620.11K186.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Am 9. Februar 2012 beantragte die Beigeladene beim Beklagten die Erteilung eines Vorbescheides über die bauplanungs-, luftverkehrs- und artenschutzrechtliche Zulässigkeit zur Errichtung einer Windenergieanlage vom Typ Senvion/Repower MM 92 mit einer Gesamthöhe von 124,50 m in Q. X. , Gemarkung F. , Flur 21, Flurstück 26 (WEA 3). Mit Bescheid vom 29. Juli 2013 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Mit Urteil des erkennenden Gerichts vom 9. März 2015 wurde er zur Neubescheidung des Antrags verpflichtet – 11 K 2626/13 –. Am 15. Dezember 2015 erteilte der Beklagte den beantragten Vorbescheid und ordnete die sofortige Vollziehung an. Am 30. Dezember 2015 erfolgte dessen öffentliche Bekanntmachung im Amtlichen Kreisblatt. In der Rechtsbehelfsbelehrung wurde auf die Möglichkeit einer Klageerhebung hingewiesen. Hiergegen legten die Kläger – der Abstand zwischen ihrem Grundstück und der WEA 3 beträgt ausweislich der Schallimmissionsprognose der plan-GIS vom 8. Juni 2015 351 m – unter dem 11. Januar 2016 Widerspruch ein. Am 22. Januar 2016 haben sie zudem Klage erhoben – 11 K 186/16 –. Gegen den der Beigeladenen auf ihren Antrag vom 27. April 2015 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 18. März 2016 zur Errichtung und zum Betrieb der WEA 3, für den der Beklagte gleichfalls die sofortige Vollziehung angeordnet hat, haben die Kläger – nach Zustellung des Bescheides am 30. März 2016 – am 2. Mai 2016 Klage erhoben – 11 K 2029/16 – und am 1. Juni 2016 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt – 11 L 1110/16 –. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2016 hat das Gericht die beiden Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 11 K 186/16 verbunden. Das Gericht hat mit Beschluss vom 8. November 2016 die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 11 K 186/16 erhobenen Klagen gegen den Vorbescheid vom 15. Dezember 2015 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 8. Februar 2016 und den Genehmigungsbescheid vom 18. März 2016 wiederhergestellt – 11 L 1110/16 – . Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die vom Beklagten durchgeführte Vorprüfung habe nicht den Vorgaben des § 3c UVPG entsprochen, weshalb das gefundene Ergebnis, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten seien und es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe, nicht nachvollziehbar sei. Die WEA 3 bilde zusammen mit der WEA 1 und der WEA 5 eine Windfarm. Überschneidende Einwirkbereiche ergäben sich mit Blick auf das UVP-Schutzgut „Tiere“, insbesondere bezogen auf die Vogelart „Rotmilan“, da 800 m westlich der WEA 3 und ca. 500 m nordöstlich der WEA 1 ein als Brutplatz im Verdacht stehender Rotmilanhorst liege, der sich zudem im Prüfbereich von 4.000 m um die WEA 1, WEA 3 und WEA 5 befinde. Der Sachverhalt sei damit nicht vollständig und zutreffend erfasst worden. Das Ergebnis der Vorprüfung sei auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil das im Vorbescheid berücksichtigte Rotmilan-Monitoring in seiner konkreten Ausgestaltung ungeeignet sei, ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko auszuschließen. Mit Beschluss vom 13. September 2017 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) auf die Beschwerde der Beigeladenen den Beschluss vom 8. November 2016 abgeändert und den Antrag der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in vollem Umfang abgelehnt – 8 B 1373/16 –. Zur Begründung hat das OVG NRW darauf abgestellt, dass nach § 3c Satz 2 UVPG a.F. i.V.m. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG a.F. im Genehmigungsverfahren der WEA 3 keine standortbezogene Vorprüfung habe durchgeführt werden müssen. Die WEA 3 sei zum Zeitpunkt der Erteilung des Vorbescheides am 15. Dezember 2015 nicht Teil einer Windfarm mit mindestens drei Windenergieanlagen gewesen. Die WEA 3 habe insbesondere nicht mit der WEA 2 und der WEA 5 sowie der vorher beantragten und zwischenzeitlich errichteten WEA 1 eine Windfarm gebildet. Die Antragsunterlagen für die WEA 3 seien früher als die Unterlagen für die WEA 5 vollständig eingereicht worden. Die Vollständigkeitsbescheinigung für die WEA 5 sei unter dem 30. August 2012 erteilt worden. Betreffend die WEA 3 seien die im Genehmigungsverfahren zu beteiligenden Behörden und Stellen bereits unter dem 27. März 2012 angeschrieben worden. Der Umstand, dass die Beigeladene zunächst nur einen Vorbescheid beantragt habe, führe nicht zu der Annahme, dass die WEA 5 zu berücksichtigen sei. Auch ein Vorbescheid vermittle dem Anlagenbetreiber eine bestandsgeschützte Position. Im Übrigen habe sich der Vorbescheidsantrag ausdrücklich auch auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den „Belangen von Vögeln und Fledermäusen“ bezogen. Die WEA 2 sei im Genehmigungsverfahren der WEA 3 bei der Frage, ob eine Vorprüfung durchzuführen sei, ebenfalls nicht zu berücksichtigen, da die Beigeladene den Antrag betreffend die WEA 2 bereits am 22. April 2015 zurückgenommen gehabt habe, weshalb diese Anlage nicht mehr einzubeziehen gewesen sei. Die zwei Tage nach Erlass des Vorbescheides erfolgte Antragstellung für eine nunmehr niedrigere WEA 2 sei ohne Belang, da zu diesem Zeitpunkt die Antragsunterlagen betreffend die WEA 3 vollständig vorgelegen hätten. Darüber hinaus bildeten die WEA 1, 3 und 5 wegen ihrer großen Abstände untereinander keine Windfarm. Der Abstand zwischen der WEA 5 und der WEA 1 betrage mit 2.241 m annähernd das 20-Fache des jeweiligen Rotordurchmessers. Die Entfernung zwischen der WEA 3 und der WEA 5 belaufe sich auf 3.265 m. Die Genehmigungen verletzten die Kläger zudem nicht in ihren rügefähigen Rechten. Unzulässige Lärmimmissionen seien bei dem vorgegebenen reduzierten Schallleistungspegel von 104,0 dB(A) nicht zu erwarten. Der maßgebliche nächtliche Richtwert von 45 dB(A) werde auch nicht aufgrund von Schallreflexionen oder durch Gegenwind überschritten. Aufgrund der Nähe zur WEA 3 von 351 m könnten die Kläger sich nicht mit Erfolg auf Prognoseunsicherheiten im Zusammenhang mit dem Berechnungsverfahren nach DIN ISO 9613-2 berufen. Von der WEA 3 gehe auch keine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung auf das Hausgrundstück aus. Bei dem im Zusammenhang mit optischen Beeinträchtigungen herangezogenen Abstand in Höhe des Dreifachen der Anlagengesamthöhe handele es sich lediglich um eine Orientierungsgröße, die nicht von einer Betrachtung der konkreten Einzelfallumstände entbinde. Vorliegend entspreche der Abstand zum Wohnhaus der Kläger dem 2,8-Fachen der Gesamthöhe der Anlage. Einzelfallumstände, die trotz der Entfernung von 351 m für eine optisch bedrängende Wirkung sprechen könnten, seien nicht gegeben. Zwar biete die nach Südosten ausgerichtete Hausfront einen ungehinderten Blick auf die WEA 3, ob und ggf. in welchem Umfang die entsprechenden Räume genutzt würden, sei nicht ansatzweise dargelegt. Die Errichtung weiterer Windenergieanlagen im Umfeld erzeuge auch keine „Kesselwirkung“. Durch die WEA 3 würden die Kläger auch keinen unzumutbaren, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Unfallrisiken ausgesetzt. Es seien auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Körperschall zu erwarten. Auf einen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG könnten sich die Kläger nicht berufen, weil die Norm nicht drittschützend sei. Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger ergänzend vor, es sei nicht nachvollziehbar, welche Windenergieanlagen bei der Frage der Erforderlichkeit einer UVP-Vorprüfung zu berücksichtigen seien, weil der Beklagte lediglich unvollständige Verwaltungsvorgänge vorgelegt habe. Überdies sei die Einschränkung, dass erst ab drei Anlagen eine Vorprüfung durchzuführen sei, mit dem EU-Recht nicht vereinbar, zumal die Anlagenhöhe und die überstrichene Fläche seit 1999 deutlich gestiegen sei. Es werde insoweit eine Vorlage an den EUGH angeregt. Sie würden durch die WEA 3 unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt. Das OVG NRW habe in seinem Beschluss vom 13. September 2017 nicht berücksichtigt, dass bei Anwendung des Interimsverfahrens bezüglich der WEA 1 als Vorbelastung die Lärmbelastung an ihrem Haus tatsächlich höher als prognostiziert ausfallen würde. Überdies werde die Lärmbelastung durch Schallreflexionen noch verstärkt. Sie würden zudem unzumutbaren Belästigungen durch Infraschall/tieffrequenten Schall durch die WEA 3 und überdies durch die WEA1 ausgesetzt. Dies werde durch wissenschaftliche Erkenntnisse (insbesondere aktuelle Studien der Uni Mainz und der Charité) belegt. Es sei ferner nicht auszuschließen, dass ihr Haus durch Körperschall erheblich beschädigt werden könnte. Wenn man die offene Hand auf das Gebäude lege, könne man bereits ein Vibrieren spüren. Die Beweislast obliege insoweit der Beigeladenen, die kein entlastendes Gutachten beigebracht habe. Bei der Frage der optisch bedrängenden Wirkung einer Windenergieanlage seien die Mindestabstände von Häusern zu Strommasten heranzuziehen mit der Folge, dass bei der Unterschreitung eines Mindestabstandes von 400 m die Errichtung einer Windenergieanlage nicht erfolgen dürfe. Die WEA 3 behindere zudem den Bruterfolg eines Rotmilanhorstes, der nur 870 m entfernt sei. Da sie subjektiv betroffen seien, müsse es ihnen aus Gründen der Prozessökonomie auch möglich sein, sich zum Schutz des Rotmilans auf Artenschutzgesichtspunkte zu berufen. Die Kläger beantragen, den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom 15. Dezember 2015 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 8. Februar 2016 sowie des Änderungsbescheides vom 6. Juni 2018 und den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 18. März 2016 zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage Senvion/Repower MM 92, Leistung: 2050 kW, Gesamthöhe: 124,75 m, in Q. X. , Gemarkung F. , Flur 21, Flurstück 26, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das OVG NRW habe bestätigt, dass der Vorbescheid und Genehmigungsbescheid betreffend die WEA 3 die Kläger nicht in drittschützenden Rechten verletzten. Unabhängig davon ändere der Umstand, dass es nachfolgend in der Nähe der WEA 3 zu dem Brutnachweis eines Rotmilanpaares gekommen sei, nichts an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Raumnutzungskartierungen hätten ergeben, dass gleichwohl kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko gegeben sei, vielmehr hätten mit Änderungsbescheid vom 6. Juni 2018 sogar nicht erforderliche Nebenbestimmungen gestrichen werden können. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass der ihr erteilte Vorbescheid vom 15. Dezember 2015 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 8. Februar 2016 und der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid vom 18. März 2016 rechtmäßig seien, habe das OVG NRW in seinem Beschluss vom 13. September 2017 – 8 B 1373/16 – ausgeführt. Die Kläger könnten sich weiterhin nicht mit Erfolg auf eine Verletzung drittschützender Normen berufen. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG seien schon nicht drittschützend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 11 L 1110/16 sowie den Inhalt der durch den Beklagten übermittelten Verwaltungsvorgänge sowie der Beigeladenen übersandten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 JustG NRW erforderliche Vorverfahren hinsichtlich des Vorbescheids eingeleitet worden. Mit Blick auf die fehlende Entscheidung über den eingelegten Widerspruch ist die Klage bei deren Erhebung bereits gem. § 75 Satz 1 VwGO in der Hauptsache zulässig gewesen. Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedurfte es hinsichtlich des Genehmigungsbescheides vom 18. März 2016 nicht mehr, da sich die Genehmigungsbehörde im Hinblick auf die Feststellungen im Vorbescheid für das nachfolgende (Voll-)Genehmigungsverfahren selbst gebunden hat. Sie konnte daher nicht mehr von den Feststellungen bezüglich der bauplanungs-, luftverkehrs- und artenschutzrechtlichen Zulässigkeit des beantragten Vorhabens abweichen. Ein Vorverfahren in Bezug auf den Genehmigungsbescheid durchführen zu müssen, obwohl in diesem keine weiter relevanten oder vom Vorbescheid abweichenden Regelungen mehr getroffen werden konnten, wäre bloße Förmelei und widerspräche dem Gedanken der Prozessökonomie. Zudem hat sich der Beklagte rügelos auf die entsprechende Klage auch gegen den Genehmigungsbescheid sowie den Änderungsbescheid vom 6. Juni 2018 eingelassen. Vgl. hierzu: Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 68 Rn. 22 ff.; Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 68 Rn. 25 ff., jew. m.w.N. Die Klage ist unbegründet. Der der Beigeladenen erteilte Vorbescheid vom 15. Dezember 2015 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 8. Februar 2016 sowie des Änderungsbescheides vom 6. Juni 2018 und der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid vom 18. März 2016 verstoßen nicht zulasten der Kläger gegen drittschützende Vorschriften und verletzen sie deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur diesbezüglichen Begründung nimmt die Kammer zunächst in vollem Umfang Bezug auf die Ausführungen des OVG NRW im Beschluss vom 13. September 2017 – 8 B 1373/17 –, denen sie nach Überprüfung folgt. Ergänzend ist in Bezug auf das weitere Vorbringen der Kläger auszuführen: 1. Die Annahme des OVG NRW im vorgenannten Beschluss, dass eine standortbezogene UVP-Vorprüfung nicht erforderlich gewesen sei, weil die WEA 3 im Zeitpunkt der Erteilung des Vorbescheides am 15. Dezember 2015 nicht Teil einer Windfarm mit mindestens drei Windenergieanlagen gewesen sei, wird durch den unsubstantiierten Einwand der Kläger, die Frage nach der Vollständigkeit der Antragsunterlagen betreffend die WEA 3 und die WEA 5 habe mangels Vorlage aussagekräftiger und vollständiger Verwaltungsvorgänge nicht geklärt werden können, nicht in Zweifel gezogen. Das erkennende Gericht hat in Übereinstimmung mit dem OVG NRW keine Anhaltspunkte dafür, dass für die Prüffähigkeit des Antrages rechtlich relevante Unterlagen zum Zeitpunkt der Beteiligung der Behörden und Stellen betreffend die WEA 3 unter dem 27. März 2012 gefehlt haben und erst später vorgelegt worden sind. Die von den Klägern bemängelte Unvollständigkeit der Verwaltungsvorgänge betrifft überdies den zeitlich danach liegenden Zeitraum August 2013 bis Mai 2015. 2. Es kann offenbleiben, ob die Bindungswirkung der TA Lärm bzw. der von ihr in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 für die Ermittlung von Schallimmissionen bei Windkraftanlagen entfallen ist, weil die in ihr enthaltene sachverständige Aussage durch neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik überholt wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2017 – 8 B 565/17 –, juris Rn. 87 ff., m. w. N. Vorliegend können sich die Kläger, für deren Wohnhaus ausweislich der Schallimmissionsprognose der plan-GIS GmbH von Juni 2015 beim festgesetzten leistungsreduzierten Betrieb in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr von 104,0 dB(A) eine Gesamtbelastung von 43,9 dB(A) zu erwarten sein wird, aber schon deshalb nicht darauf berufen, dass in ihrem Fall die Bodendämpfung zu hoch angesetzt worden wäre, da die streitbefangene WEA 3 lediglich 351 m von ihrem Wohnhaus entfernt liegt und sich damit außerhalb der Entfernung befindet (es wird insoweit mindestens eine Ausbreitungsdistanz von 400 m gefordert), ab derer es Prognoseunsicherheiten und bei Anwendung des Interimsverfahrens zu ggf. höheren Lärmimmissionen kommen kann. Soweit sie überdies geltend machen, bei der Ermittlung der Vorbelastung müsse das Interimsverfahren hinsichtlich der WEA 1 zur Anwendung gelangen, weshalb eine höhere Lärmbelastung zu erwarten sei, dringen sie mit diesem Einwand nicht durch. Es ist nicht davon auszugehen, dass die mit 31,3 dB(A) angesetzte Vorbelastung der WEA 1, die vom Anwesen der Kläger 713 m entfernt liegt, bei Berücksichtigung des Interimsverfahrens zu einer Überschreitung des maßgeblichen Richtwertes von 45 dB(A) zuzüglich 1 dB(A) führte. Dass keine Erhöhung des Immissionspegels aufgrund von Schallreflexionen zu erwarten ist, hat das OVG NRW im vorgenannten Beschluss gleichfalls unter Berücksichtigung weiterer gutachterlicher Ausführungen bereits ausgeführt. 3. Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, aufgrund von Körperschall unzulässigen Lärmimmissionen ausgesetzt zu sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2017 – 8 B 1373/16 –, juris Rn. 53 ff. Sollten sich die von den Klägern geäußerten Befürchtungen von Gebäudeschäden im Laufe des Betriebes der WEA 3 zu realisieren drohen, ist es Aufgabe des Beklagten im Rahmen der Anlagenüberwachung dagegen vorzugehen. 4. Es ist entgegen der Auffassung der Kläger auch keine unzumutbare Belastung aufgrund von Infraschall oder tieffrequentem Schall auf ihrem Grundstück zu erwarten. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen und anderer Obergerichte geht davon aus, dass Infraschall (= Luftschall unterhalb der Frequenz von 20 Hertz) bzw. tieffrequenter Schall (= Luftschall unterhalb der Frequenz von 100 Hertz), vgl. zur Definition etwa Umweltbundesamt, Artikel „Tieffrequente Geräusche“ vom 7. April 2017, abrufbar unter: http://www.umweltbundesamt.de/themen/verkehr-laerm/laermwirkung/tieffrequente-geraeusche#textpart-1, durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2017 – 8 A 924/16 –, n.v. unter Hinweis auf: Bay. VGH, Beschluss vom 28. September 2017 – 22 CS 17.1506 –, juris Rn. 25 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2017 – 8 B 1233/16 –, juris Rn. 29 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 17. Januar 2017 – 4 B 1863/16 –, juris Rn. 8; Nds. OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2016 – 12 ME 85/16 –, juris Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. Juli 2016 – 3 S 942/16 –, juris Rn. 21 ff. (jeweils m. w. N.); siehe auch Nr. 5.2.1.1 des Erlasses für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung vom 4. November 2015 (sog. Windenergie-Erlass NRW). Ab einem Abstand von 250 m zu einer Windkraftanlage sind in der Regel durch Infraschall keine erheblichen Belästigungen mehr zu erwarten und bei Abständen von mehr als 500 m erzeugt die Windkraftanlage regelmäßig nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls. Es gibt keinen wissenschaftlich gesicherten Hinweis darauf, dass von dem von Windenergieanlagen verursachten Infraschallanteil, der unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt, eine Gesundheitsgefahr oder eine erhebliche Belästigung ausgeht. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31. Juli 2015 – 1 MB 14/15 –, juris Rn. 30. Aus den von den Klägern im Rahmen des Klageverfahrens vorgelegten und erwähnten Gutachten und Studienberichten ergibt sich ersichtlich nichts Abweichendes. Sie können insbesondere aus von der von ihnen in der mündlichen Verhandlung hervorgehobenen Studie der Arbeitsgruppe Infraschall der Uni Mainz unter Leitung von Prof. Christian-Friedrich Vahl nichts für sich herleiten. Diese hat ergeben, dass die direkte Applikation von Infraschall auf das Herzmuskelgewebe Auswirkungen auf die Kraftentwicklung des Herzens hat. Dazu, ob auch Infraschall von mehreren hundert Metern entfernt liegenden Windenergieanlagen einen derartigen Effekt hat, lässt sich der Studie nichts entnehmen. Gleiches gilt für die Studie von Markus Weichenberger und Forschern der Charité (Berlin), der PTB (Braunschweig) und des UKE (Hamburg), die sich mit Auswirkungen von Infraschall in der Nähe zur Hörschwelle auf bestimmte Hirnareale beschäftigt. 5. Der zutreffenden Wertung des OVG NRW im Beschluss vom 13. September 2017 – 8 B 1373/16 –, dass von der WEA 3 keine optisch bedrängende Wirkung für das Wohnhaus der Kläger ausgehe, sind diese auch nachfolgend nicht substantiiert entgegengetreten. Aus den Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung ergibt sich nichts Anderes. Ausweislich ihrer Ausführungen sind die zur WEA 3 ausgerichteten Räume über dem Eingangsbereich ihres Hauses nicht ausgebaut. Die im Erdgeschoss befindliche Wohnküche verfügt über ein doppelflügeliges Fenster in Richtung der WEA 3, das allerdings durch Buschwerk verdeckt wird. Im Anbau befinden sich mit der Werkstatt und dem HWR-Raum, Räume, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Der Umstand, dass sie beim Verlassen die WEA 3 sehen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn im Außenbereich hat man keinen Anspruch auf eine von Technik freie Aussicht. 6. Soweit sich die Kläger auf die Behinderung des Bruterfolges eines von der WEA 3 870 m entfernt liegenden Rotmilanhorst berufen und damit artenschutzrechtliche Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG geltend machen, kann ihnen dieser Vortrag nicht zum Erfolg verhelfen, da diese Norm nicht drittschützend ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2017 – 8 A 2915/15, juris Rn. 45 ff. m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Die Beigeladene hat einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt, weswegen es der Billigkeit entsprach, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.