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Urteil

8 D 194/21.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0906.8D194.21AK.00
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Leitsätze
  • 1.

    Bei einer sehr großen Anzahl einwirkender Anlagen bzw. relevanter Vorbelastung ist der Einwirkungsbereich i. S. v. Nr. 2.2 TA Lärm zu erweitern (wie OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2016 ‑ 8 B 1015/15 ‑).

  • 2.

    Nach den Vorgaben der TA Lärm berechnete Beurteilungspegel sind gemäß den Rundungsregeln der DIN 1333 auf ganzzahlige Werte zu runden (Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung).

  • 3.

    Ein dem Immissionsort selbst zuzurechnender Immissionsbeitrag ist bei der Ermittlung der Vorbelastung nach TA Lärm nicht deshalb von vornherein außer Betracht zu lassen, weil es sich um eine sog. Eigenbelastung oder ‑beschallung handelt. Die Eigenbeschallung durch eine von der TA Lärm erfasste Anlage ist Teil der Vorbelastung und kann Anlass für eine Sonderfallprüfung bieten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer sehr großen Anzahl einwirkender Anlagen bzw. relevanter Vorbelastung ist der Einwirkungsbereich i. S. v. Nr. 2.2 TA Lärm zu erweitern (wie OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2016 ‑ 8 B 1015/15 ‑). 2. Nach den Vorgaben der TA Lärm berechnete Beurteilungspegel sind gemäß den Rundungsregeln der DIN 1333 auf ganzzahlige Werte zu runden (Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung). 3. Ein dem Immissionsort selbst zuzurechnender Immissionsbeitrag ist bei der Ermittlung der Vorbelastung nach TA Lärm nicht deshalb von vornherein außer Betracht zu lassen, weil es sich um eine sog. Eigenbelastung oder ‑beschallung handelt. Die Eigenbeschallung durch eine von der TA Lärm erfasste Anlage ist Teil der Vorbelastung und kann Anlass für eine Sonderfallprüfung bieten. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen zwei der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt fünf Windenergieanlagen südwestlich seines Hofgrundstücks in K. Der Flächennutzungsplan der Stadt K. weist die Vorhabengrundstücke als Flächen für die Landwirtschaft aus. Der Kläger wohnt auf seiner landwirtschaftlichen Hofstelle auf dem Flurstück N01, Flur N02 in der Gemarkung K. Neben einem Wohnhaus befindet sich auf dem Grundstück ein Schweinemastbetrieb mit angeschlossenen Güllebehältern. Nach Aktenlage ist die I. KG, deren Komplementär der Kläger ist, Betreiberin der Schweinemastanlage. Die nach damaliger Rechtslage erforderliche Baugenehmigung vom 3. Juli 1997 wurde nach den Angaben des Beklagten für maximal 1.814 Mastschweine erteilt; der Kläger hält nach seinen Angaben 1.700 Mastschweine. Das Grundstück liegt nicht im Bereich eines Bebauungsplans, aber ‑ ebenso wie die Standorte der Windenergieanlagen ‑ im Landschaftsschutzgebiet „G01“. Ausweislich der im Genehmigungsverfahren für die hier streitbefangenen Windenergieanlagen vorgelegten Schallimmissionsprognose der F. GmbH & Co. KG vom 27. März 2018 bestehen folgende Abstände zwischen dem Wohnhaus des Klägers (IP 03) und den Windenergieanlagen: 1.359 m zur WEA 1, 1.408 m zur WEA 2, 1.523 m zur WEA 3, 791 m zur WEA 4 und 1.910 m zur WEA 5. Mit zwei Schreiben jeweils vom 21. März 2018 beantragte die M. GmbH immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von drei (WEA 1 bis 3) bzw. zwei Windenergieanlagen (WEA 4 und 5). Auf Antrag der M. GmbH führte der Beklagte eine Umweltverträglichkeitsprüfung und ein förmliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durch. Zum Jahresende 2018 übernahm die Beigeladene die Rechte am beantragten Vorhaben von der M. GmbH und führte die Genehmigungsverfahren fort. Der Kläger erhob mit E‑Mail vom 28. November 2019 Einwendungen gegen die geplanten Anlagen. Durch Bescheid vom 22. März 2021 erteilte der Beklagte der Beigeladenen auf der Grundlage der im Genehmigungsverfahren vorgelegten Antragsunterlagen und unter Beifügung zahlreicher Nebenbestimmungen die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen des Typs Vestas V 150 jeweils mit einer Nennleistung von 4.200 kWel, einer Nabenhöhe von 166 m, einem Rotordurchmesser von 150 m und einer Gesamthöhe von 241 m in K. Flurstück N03, Flur N04, Gemarkung T. (WEA 1), Flurstück N05, Flur N06, Gemarkung W. (WEA 2) und Flurstück N07, Flur N06, Gemarkung W. (WEA 3). Mit weiterem Bescheid ebenfalls vom 22. März 2021 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen desselben Typs und derselben Größe in K. Flurstück N08, Flur N04, Gemarkung T. (WEA 4) und Flurstück N09, Flur N10, Gemarkung L. (WEA 5). Der Betrieb der zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch nicht FGW-konform vermessenen Anlagen wurde nachts nur in einem schallreduzierten Betriebsmodus erlaubt. Die Genehmigungsbescheide wurden am 24. März 2021 in örtlichen Tageszeitungen sowie im UVP-Portal des Landes bekannt gemacht. Am 23. April 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Anlagen verstießen gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot und beeinträchtigten seine Gesundheit. Die optischen und akustischen Auswirkungen der Anlagen seien in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen. Westlich seines Wohnhauses werde durch die alles überragenden Anlagen und ihre sich ständig drehenden Rotoren der ganze Horizont optisch in Bewegung geraten. Für eine sachgerechte Bewertung der optischen Auswirkungen hätte eine entsprechende Videosimulation erstellt werden müssen. Die Windenergieanlagen minderten den Wert von Immobilien und verwandelten die bisher idyllische, weithin unter Landschaftsschutz gestellte Landschaft in rücksichtsloser Weise in eine industrielle Produktionsstätte. Der nächtliche Richtwert der TA Lärm betrage für sein Wohngrundstück im Landschaftsschutzgebiet nachts 35 dB(A) und werde überschritten. Die Schallimmissionsprognose sei fehlerhaft, weil sie die Amplitudenmodulation sowie die Schallausbreitung bei Inversionswetterlagen, unterschiedlichen Witterungsbedingungen und gefrorenem Boden nicht hinreichend berücksichtige. Bei dem verwendeten Interimsverfahren handele es sich nur um ein Hilfsberechnungsverfahren für eine Übergangszeit und für Normalverhältnisse. Zudem hätte der Frequenzbereich unter 63 Hz einbezogen werden müssen. Die für die benachbarten Immissionspunkte IP 24, 25 und 25a angesetzte gewerbliche Vorbelastung sei nicht nachvollziehbar. Für die Vorbelastung, insbesondere für das Industriegebiet K., seien die maximal zulässigen Schallleistungspegel emittierender Betriebe, nicht planerische Schallflächenpotentiale oder eine beabsichtigte Lärmkontingentierung anzusetzen. Ob die genehmigten Emissionen im Gewerbegebiet U. die zulässigen Richtwerte einhielten, sei unklar und werde mit Nichtwissen bestritten. Der Betrieb von Windenergieanlagen verursache gesundheitsschädlichen Infraschall bzw. Stresssyndrome und psychosomatische Abwehrreaktionen. Das Brandschutzkonzept sei unzulänglich, zumal brennende Windenergieanlagen wegen ihrer Höhe nicht gelöscht werden könnten. Bei einem Brand der Anlagen sei zu befürchten, dass das Feuer durch Funkenflug auf seinen Hof mit Wohnhaus, Schweinestall und Güllebehältern übergreife. Die Außenhaut der Güllebehälter könne Flugfeuer und Funkenflug nicht standhalten. Durch Änderungsgenehmigung vom 20. Oktober 2022 betreffend die WEA 4 und 5 und durch Änderungsgenehmigung vom 10. November 2022 betreffend die WEA 1, 2 und 3 hat der Beklagte unter Berücksichtigung der mittlerweile erfolgten Dreifach-Vermessung des Anlagentyps, aus der sich eine Verschiebung der Lärmemissionen hin zu höheren Frequenzen ergeben hat, und einer entsprechenden Ergänzung der Schallimmissionsprognose durch die F. GmbH & Co. KG vom 14. März 2022 jeweils zur Tag- und Nachtzeit den Volllastbetrieb zugelassen. Ferner hat er die Nebenbestimmung G 15 (Abschaltzeiten für den Rotmilan) aufgehoben und die Installation einer bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung angeordnet. Die Änderungsgenehmigung vom 10. November 2022 betrifft außerdem die Änderung der internen Zuwegung. Die Anlagen sind mittlerweile errichtet und nach Mitteilung der Beigeladenen nach Maßgabe der Änderungsgenehmigungen in Betrieb genommen worden. Ohne sich zu einer etwaigen Einbeziehung der Änderungsgenehmigungen in das Verfahren ausdrücklich zu äußern, beantragt der in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Kläger weiterhin schriftsätzlich, den der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 22. März 2021 für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen (WEA 4 und 5) und den der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 22. März 2021 für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA 1 bis 3) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor: Wegen des teils sehr großen Abstands der Anlagen zum Wohnhaus des Klägers sei schon dessen Klagebefugnis zweifelhaft. Jedenfalls scheide aber eine erdrückende Wirkung der Anlagen aus. Eine Videosimulation sei entbehrlich gewesen. Die vom Kläger befürchteten gesundheitlichen Auswirkungen des Anlagenbetriebs seien nicht belegt. Die Lärmrichtwerte am Wohnhaus des Klägers seien nicht wegen der Lage im Landschaftsschutzgebiet zu verringern und würden eingehalten. Die Schallprognose sei nicht zu beanstanden und berücksichtige die Vorbelastung, insbesondere die Lärmemissionen der Gewerbegebiete, die nordöstlich des Grundstücks des Klägers im Bereich der Stadt K. lägen, in zutreffender Weise. Diese gewerblichen Lärmemissionen seien auf der Grundlage der Schallimmissionsprognose der J. GmbH vom 15. November 2012 ermittelt worden, die im Zusammenhang mit der Planung zum Bebauungsplan […] der Stadt K., der am 14. April 2015 in Kraft getreten sei, angefertigt worden sei. Darin seien sämtliche Lärmemissionsquellen betrachtet worden. Die gewählten „Ersatz-Schallleistungspegel“ des Gewerbe- und Industriegebiets K., die im Schallgutachten betreffend die Windenergieanlagen angesetzt worden seien, stellten eine worst-case-Betrachtung dar. Die angenommenen Lärmemissionswerte bildeten also quasi die Gesamtheit der Geräuschkontingente und vereinfachten das Berechnungsverfahren. Weiter seien die im Gewerbe- und Industriegebiet K. angesiedelten Firmen in der Prognose vom 15. November 2012 lärmtechnisch einzeln betrachtet worden. Wie sich aus der Schallberechnung der F. GmbH & Co. KG vom 28. Juli 2023 ergebe, verursachten die Geräuschemissionen der Betriebe auf den Flächen außerhalb des Plangebietes keinen Schallpegel über 35 dB(A) am Wohnhaus des Klägers. Da dieses somit nicht im Einwirkungsbereich dieser Flächen liege, sei eine insoweit bestehende Vorbelastung nicht zu ermitteln. Für die sieben Einzellüfter des Schweinemastbetriebes des Klägers seien keine Lärmemissionswerte angegeben oder genehmigt. Infraschall sei nicht nachweislich gesundheitsschädlich. Die vielfältigen optischen und akustischen Auswirkungen von Windenergieanlagen seien auch in ihrer Gesamtheit zumutbar. Der Brandschutz werde in den angegriffenen Genehmigungen ausreichend geregelt. Eine etwaige Wertminderung der Immobilien stehe der Erteilung der Genehmigungen nicht entgegen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend: Dem Kläger fehle schon die Klagebefugnis. Dessen Wohngrundstück befinde sich außerhalb des Einwirkungsbereichs der Windenergieanlagen gemäß Nr. 2.2 TA Lärm. Da die fünf Windenergieanlagen keine gemeinsame Anlage bildeten, weil sie mit Abständen von mehreren hundert Metern zueinander ohne ein gemeinsames Betriebsgelände sowie ohne gemeinsame Betriebseinrichtungen errichtet würden, seien sie hinsichtlich der Klagebefugnis nicht gemeinsam zu betrachten. Von den Windenergieanlagen ausgehender Infraschall begründe keine Klagebefugnis. Eine optisch bedrängende Wirkung der Anlagen sei bei den vorliegenden Abständen zum Wohnhaus des Klägers ausgeschlossen. Da der Kläger die Änderungsgenehmigungen nicht ausdrücklich zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht habe, sei die Klage wegen Verwirkung insgesamt unzulässig geworden. Jedenfalls werde der Kläger durch die Genehmigungen nicht in seinen Rechten verletzt. Die Schallimmissionen seien zumutbar; die Vorbelastung sei unter Zugrundelegung eines genehmigungskonformen Betriebs aller Emittenten zutreffend ermittelt. Die verfahrensgegenständlichen Windenergieanlagen seien mittlerweile dreifach vermessen, weshalb die von den Anlagen auf das Grundstück des Klägers einwirkenden Schallimmissionen nach Maßgabe der im Änderungsgenehmigungsverfahren vorgelegten Schallimmissionsprognose gegenüber der dem Genehmigungsverfahren zugrunde liegenden Prognose um 1,1 dB(A) niedriger anzusetzen seien. Das Berechnungsmodell für die Schallimmissionsprognose sei nicht zu beanstanden. Der nächtliche Lärmrichtwert im Außenbereich betrage auch in einem Landschaftsschutzgebiet 45 dB(A). Die vom Schweinemastbetrieb des Klägers ausgehenden Schallemissionen seien als Eigenbelastung bei der Ermittlung der Vorbelastung nicht zu berücksichtigen. Aber selbst wenn man für sie im Sinne eines worst-case-Ansatzes nachts 45 dB(A) ansetze, ergebe sich eine Gesamtbelastung von etwas über 46 dB(A) am Grundstück des Klägers. Diese überschreite den Lärmrichtwert nur um gerundet 1 dB und sei dem Kläger wegen des weit überwiegenden Eigenbeitrags zuzumuten. Die vom Kläger genannten Immissionspunkte IP 24, 25 und 25a seien nicht benachbart, sondern etwa 2.000 m von seinem Anwesen entfernt. Weder Infraschall noch die optischen Wirkungen der Anlagen verletzten den Kläger in dessen Rechten. Wegen des Abstandes zwischen dem Anwesen des Klägers und den Windenergieanlagen beständen keine unzumutbaren Risiken durch Brandereignisse. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die der erkennende Senat gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO erstinstanzlich entscheidet, hat keinen Erfolg. Streitgegenstand sind bei sachgerechter Auslegung des Klagebegehrens gemäß § 88 VwGO die beiden Genehmigungsbescheide vom 22. März 2021 in der Fassung der Änderungsgenehmigungen vom 20. Oktober 2022 und vom 10. November 2022. Diese Änderungsgenehmigungen ersetzen teilweise Regelungen der jeweiligen Ursprungsgenehmigung; sie wachsen dieser an und sind mit ihr jeweils zu einem einheitlichen Genehmigungsinhalt verschmolzen, weil die Beigeladene nach ihren Angaben die Ursprungsgenehmigungen nur nach Maßgabe der Änderungsgenehmigungen ausnutzt. Vgl. in diesem Zusammenhang: OVG NRW, Urteil vom 6. September 2023 - 8 A 4146/19 -, juris Rn. 68, m. w. N., und Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 8 D 168/22.AK -, juris Rn. 4. A. Die so verstandene Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO zulässig. I. Da die Änderungsgenehmigungen vom 20. Oktober 2022 und vom 10. November 2022 aus den eben genannten Gründen einen unteilbaren Regelungsgegenstand mit den ursprünglichen Genehmigungsbescheiden vom 22. März 2021 bilden, stellt ihre Einbeziehung keine Klageänderung dar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2022 ‑ 7 B 1.22 ‑, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK ‑, juris Rn. 85. II. Die Klage ist entgegen der Einschätzung der Beigeladenen nicht wegen Verwirkung insgesamt unzulässig geworden, weil die Änderungsgenehmigungen nicht durch eine ausdrückliche Erklärung des Klägers zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Beklagten oder der Beigeladenen darauf, dass der Kläger nach dem Erlass der Änderungsgenehmigungen mit der Errichtung und dem Betrieb der fünf Windenergieanlagen insgesamt einverstanden sein und deswegen seine ‑ bereits erhobene ‑ Klage nicht mehr weiterverfolgen könnte, besteht nicht. Siehe zu den Voraussetzungen einer Verwirkung BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 -, juris Rn. 30, m. w. N. Hinsichtlich sämtlicher Regelungen der Ursprungsgenehmigungen, die nicht geändert worden sind und daher nach wie vor gelten, gilt dies schon mit Blick auf die rechtzeitig erhobene und begründete Klage. In Bezug auf die mit den Änderungsgenehmigungen neu gefassten Nebenbestimmungen gilt Entsprechendes, weil nicht ersichtlich ist, dass damit die im Klageverfahren erhobenen Einwände des Klägers erledigt wären. Zudem ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern die Beigeladene im Vertrauen, der Kläger werde von der Fortführung der Klage absehen, sich in schutzwürdiger Weise in ihren Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihr durch die gerichtliche Überprüfung auch der Änderungsgenehmigungen ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. III. Der Kläger ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist eine Klage nach dieser Vorschrift nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens möglich erscheinen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die von dem Kläger behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2021 - 4 A 2.20 -, juris Rn. 12. Vorliegend erscheint es trotz der teilweise größeren Entfernungen zwischen den Windenergieanlagen und dem Grundstück des Klägers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeglicher Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die von den genehmigten Anlagen ausgehenden Geräusche für sich betrachtet oder im Zusammenhang mit bereits existierenden Geräuscheinwirkungen schädliche Umwelteinwirkungen (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG) hervorrufen können. Nach den Schriftsätzen der Beigeladenen vom 27. Juni 2023 und vom 3. August 2023 erreicht die Gesamtbelastung am Grundstück des Klägers unter Berücksichtigung der Zusatzbelastung durch die fünf Windenergieanlagen und der Vorbelastungen einschließlich derjenigen durch die Stalllüfter auf dem Hof des Klägers etwas mehr als 46 dB(A). Dies übersteigt den nächtlichen Lärmrichtwert für Grundstücke im Außenbereich von nachts 45 dB(A) und lässt eine Rechtsverletzung des Klägers möglich erscheinen. Die Klagebefugnis lässt sich ‑ entgegen der Einschätzung der Beigeladenen ‑ nicht damit verneinen, dass der nächtliche Lärmrichtwert für das Grundstück des Klägers im Außenbereich nachts 45 dB(A) betrage und das Grundstück bei jeweils isolierter Betrachtung der Windenergieanlagen nicht in deren jeweiligem Einwirkungsbereich i. S. v. Nr. 2.2 Buchstabe a TA Lärm liege. Nach dieser Vorschrift sind Einwirkungsbereich einer Anlage die Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt. Die Höhe der Zusatzbelastung für die einzelnen Anlagen bei dem durch die Änderungsgenehmigungen zugelassenen Betriebsmodus PO1 ist nicht aktenkundig. Für die WEA 1 bis 3 beträgt die Zusatzbelastung am Wohnhaus des Klägers ausweislich der Stellungnahme der F. GmbH & Co. KG vom 14. März 2022 insgesamt 34,9 dB(A) ‑ für jede einzelne demnach ebenfalls weniger als 35 dB(A) ‑, für die WEA 4 und 5 zusammen 37,0 dB(A). Aber selbst wenn jede Anlage einzeln nur eine Zusatzbelastung von weniger als 35 dB(A) verursachen sollte, wäre ‑ unabhängig davon, ob die Anlagen eine Windfarm i. S. d. § 2 Abs. 5 UVPG bilden oder aus anderen Gründen bei der Anwendung der TA Lärm wie eine (gemeinsame) Anlage zu behandeln sind ‑ ihr Einwirkungsbereich über die Vorgaben von Nr. 2.2 TA Lärm hinaus auf das Grundstück des Klägers zu erweitern. Bei einer sehr großen Anzahl einwirkender Anlagen bzw. relevanter Vorbelastung, die auch außerhalb des durch Nr. 2.2 TA Lärm schematisch umschriebenen Einwirkungsbereichs zu einer Pegelerhöhung und Überschreitung des Immissionsrichtwertes durch die Gesamtbelastung um mehr als 1 dB(A) und damit zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen können, ist ‑ in gesetzeskonformer Anwendung der TA Lärm ‑ ein erweiterter Einwirkungsbereich zugrunde zu legen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2016 ‑ 8 B 1015/15 -, juris Rn. 15 f., m. w. N. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach der Schallimmissionsprognose der F. GmbH & Co. KG vom 27. März 2018 betreffend die WEA 1 bis 3 wirken neben den Stalllüftern auf dem Grundstück des Klägers insgesamt 20 Vorbelastungsquellen wie Blockheizkraftwerke und Gewerbe‑/Industriegebiete auf das Grundstück des Klägers ein. Zusammen mit den Windenergieanlagen und den Stalllüftern führen sie zu einer Gesamtbelastung von über 46 dB(A). B. Die Klage ist aber unbegründet. Die Genehmigungen des Beklagten vom 22. März 2021 in der Gestalt der Änderungsgenehmigungen vom 20. Oktober 2022 und vom 10. November 2022 verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), unabhängig davon, ob und ggf. inwieweit Vorbringen des Klägers gemäß § 6 Satz 1 UmwRG präkludiert ist, weil es nicht hinreichend deutlich in seiner rechtzeitig eingegangenen Klagebegründung enthalten ist. Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist im vorliegenden Falle der Drittanfechtung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids. Nachträgliche Änderungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zugunsten des Vorhabenträgers sind allerdings zu berücksichtigen - anders als solche zu seinen Lasten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2022 - 7 B 15.21 -, juris Rn. 12, m. w. N. Ausgehend vom Vorstehenden droht dem Kläger durch die Errichtung und den Betrieb der fünf Windenergieanlagen keine Beeinträchtigung individualschützender Nachbarbelange i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch Lärm (dazu I.), Infraschall (dazu II.) oder Brandgefahren (dazu III.). Die angegriffenen Genehmigungen verstoßen auch nicht gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB im Hinblick auf eine optisch bedrängende Wirkung (dazu IV.) oder die Gesamtheit der optischen, akustischen und sonstigen Auswirkungen der streitbefangenen Anlagen (dazu V.). Ein etwaiger Wertverlust seiner Immobilien ist dem Kläger zumutbar (dazu VI.). Auf eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kann er sich nicht berufen (dazu VII.). I. Der Kläger wird keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche der Windenergieanlagen ausgesetzt. Den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert für anlagenbezogene Lärmimmissionen die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) in der Fassung der Änderung vom 1. Juni 2017 (BAnz AT vom 8. Juni 2017 B5; im Folgenden: TA Lärm). Ihr kommt eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2021 ‑ 4 A 14.19 ‑, juris Rn. 38, m. w. N. Ausgehend von den Immissionsrichtwerten der TA Lärm (dazu 1.) sind die Lärmimmissionen dem Kläger zumutbar (dazu 2.). 1. Die rechtlich maßgeblichen Immissionsrichtwerte für das im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) gelegene Hofgrundstück betragen in Anlehnung an diejenigen für Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 Buchstabe d TA Lärm 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Diese Lärmrichtwerte gelten entgegen der Ansicht des Klägers auch für Wohnhäuser in Landschaftsschutzgebieten. Dies hat das Gericht wiederholt in Verfahren mit Beteiligung des Prozessbevollmächtigten des Klägers entschieden. Vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2022 - 22 D 363/21.AK -, juris Rn. 51 ff., m. w. N. 2. Gemessen an den genannten, nach der TA Lärm einzuhaltenden Immissionsrichtwerten und den Vorgaben der TA Lärm wird das Wohnhaus des Klägers keinem unzumutbaren Lärm durch den Betrieb der Windenergieanlagen ausgesetzt. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort ‑ hier am Wohnhaus des Klägers ‑ die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet. Vorliegend greift ‑ unabhängig von der Höhe der Gesamtbelastung ‑ die Sonderregelung in Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm ein, wonach die Zusatzbelastung durch die fünf Windenergieanlagen als nicht relevant anzusehen ist (dazu a)). Die Einwände des Klägers gegen die Berechnung der Zusatzbelastung greifen nicht durch (dazu b)). Unabhängig davon ist die Gesamtbelastung dem Kläger jedenfalls als Ergebnis einer Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 TA Lärm zuzumuten (dazu c)). a) Die vorhabenbedingte Zusatzbelastung von gerundet 39 dB(A) ist nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm nicht relevant, weil sie den nächtlichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) am Wohnhaus des Klägers um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet (Satz 2). Die Bestimmung der Vorbelastung kann nach Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm im Hinblick auf Absatz 2 entfallen, wenn die Geräuschimmissionen der Anlage die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm um mindestens 6 dB(A) unterschreiten. Diese Regelung in Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm beruht auf der Erkenntnis, dass ein Immissionsbeitrag von bis zu 6 dB(A) die nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm im Ausgangspunkt ausschlaggebende Gesamtbelastung nicht in einem für den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen relevanten Maß erhöht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. September 2018 ‑ 20 D 79/17.AK ‑, juris Rn. 253 f., m. w. N. Denn die energetische Addition zweier Schallpegel, die sich um 6 dB(A) unterscheiden, ergibt einen Summenschallpegel, der um 1 dB(A) über dem größeren der beiden Schallpegel liegt. Änderungen des Schalldruckpegels bis zu etwa 1 dB(A) werden aber vom menschlichen Gehör im Allgemeinen subjektiv nicht wahrgenommen, soweit sich der Geräuschcharakter dabei nicht signifikant ändert. Vgl. VGH Bad.‑Württ., Urteil vom 6. Juni 2019 ‑ 3 S 2350/15 -, juris Rn. 70. aa) Die Voraussetzungen von Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm für eine Irrelevanz der durch die Windenergieanlagen verursachten Zusatzbelastung an Lärm sind für den in den Änderungsgenehmigungen zugelassenen Betriebsmodus PO1 erfüllt. Die bei einheitlicher Betrachtung der fünf Windenergieanlagen als zu beurteilender Anlage entstehende Zusatzbelastung beträgt nach den plausiblen Ausführungen der Beigeladenen im Schriftsatz vom 25. März 2024, der sich auf die Stellungnahme der F. GmbH & Co. KG vom 14. März 2022 bezieht, insgesamt 39,09 dB(A). Dieser Schallpegel ist auf 39 dB(A) zu runden und liegt damit 6 dB(A) unter dem maßgeblichen nächtlichen Lärmrichtwert von 45 dB(A). Das Runden erfolgt in Anlehnung an die „Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 30. Juni 2016 (dort S. 4) und die LAI-Hinweise zur Auslegung der TA Lärm mit Stand vom 24. Februar 2023 (dort S. 16, 49) nach den Rundungsregeln der DIN 1333. Dies beruht auf der Überlegung, dass die Modelle der DIN ISO 9613‑2, auf die Nr. 3.2.1 Abs. 6 TA Lärm i. V. m. A.1.2, A.2.2 und A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm Bezug nehmen, und des darauf aufbauenden Interimsverfahrens mit Ungenauigkeiten von ≥ 1 dB(A) behaftet sind und der kleinste menschlich wahrnehmbare Unterschied bei 1 dB(A) liegt. Vgl. zur Rundung bei Schall-Beurteilungspegeln OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2024 ‑ 7 D 59/23.AK ‑, juris Rn. 85; Agatz, Rechtliche Probleme bei der Nutzung von Windenergie, in: Verein Deutscher Verwaltungsgerichtstag e. V., Dokumentation 19. Verwaltungsgerichtstag Darmstadt 2019, S. 121 ff.; Agatz, Windenergie-Handbuch, 19. Ausgabe 2023, S. 138. Die TA Lärm steht einer Rundung von Schallpegeln nicht entgegen, weil sie das Runden nicht regelt. Der Umstand, dass sie ‑ anders als etwa die TA Luft ‑ nur ganzzahlige Werte ohne Nachkommastellen anführt, spricht sogar für ein Runden. Soweit der Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das Abrunden von Lärmpegeln abgelehnt hat, z. B. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2018 - 8 B 743/18 -, juris Rn. 13 ff., m. w. N.; offen gelassen im Urteil vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 124 f., hält er daran aus den genannten Gründen nicht fest. Dieser Rundung bei der Anwendung der TA Lärm steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung von § 16b Abs. 3 BImSchG in der seit dem 9. Juli 2024 geltenden Fassung von Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) das Runden des Immissionsbeitrags einer Windenergieanlage vermeiden wollte. Nach § 16b Abs. 3 BImSchG darf die Genehmigung einer Windenergieanlage im Rahmen eines Repowering nach Absatz 2 nicht versagt werden, wenn während und nach dem Repowering nicht alle Immissionswerte der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm eingehalten werden, wenn aber 1. der Immissionsbeitrag der Windenergieanlagen nach dem Repowering absolut niedriger ist als der Immissionsbeitrag der durch sie ersetzten Windenergieanlage und 2. die Windenergieanlage dem Stand der Technik entspricht. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Bezeichnung „absolut“ klarstellen, dass der Immissionsbeitrag der Windenergieanlage nach der Modernisierung nicht gerundet werden soll. Vgl. BT-Drs. 20/7502, S. 22; BR‑Drs. 201/23, S. 18. Diese Begründung impliziert, dass der Gesetzgeber von einer üblichen Rundung ausging, weil er sonst keinen Grund gehabt hätte, dies für § 16b Abs. 3 BImSchG abweichend zu regeln. Auch dem mit dieser Vorschrift verfolgten Zweck, immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen, um durch einen schnellen Ausbau von Erneuerbare-Energien-Anlagen die festgelegte Klimaneutralität zu erreichen, vgl. BT-Drs. 20/7502, S. 1 f., 14 f., 21; BR‑Drs. 201/23, S. 1 f., 9 f., 18, steht die Rundung der Schallimmissionspegel von Windenergieanlagen bei der Anwendung der TA Lärm nicht entgegen. Hielte man wegen § 16b Abs. 3 Nr. 1 BImSchG eine Rundung generell für unzulässig und die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage deswegen für rechtswidrig, liefe dies dem Beschleunigungszweck der Vorschrift gerade zuwider. bb) Konkrete Anhaltspunkte, die hier für eine Ausnahme vom Regelfall in Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. b) Die Richtigkeit der Schallberechnungen wird nicht durchgreifend in Frage gestellt durch die Einwände des Klägers, die Amplitudenmodulation, Inversionswetterlagen und Witterungsbedingungen mit gefrorenem Boden seien bei dem angewandten Prognosemodell (Interimsverfahren) unzureichend berücksichtigt worden. Mit diesen Einwänden, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers seit Jahren in zahlreichen Nachbarklagen gegen Windenergieanlagen vorträgt, hat sich das Gericht wiederholt befasst und sie sämtlich als nicht durchgreifend angesehen. Vgl. z. B. zur Amplitudenmodulation: OVG NRW, Urteile vom 11. August 2023 - 7 D 198/22.AK -, juris Rn. 56 f., vom 27. Oktober 2022 - 22 D 363/21.AK -, juris Rn. 65 ff., und vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Rn. 229 ff., jeweils m. w. N.; zu Inversionswetterlagen und Witterungsbedingungen mit gefrorenem Boden: OVG NRW, Urteile vom 27. Oktober 2022 - 22 D 362/21.AK -, juris Rn. 78, und vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 346/21.AK ‑, juris Rn. 100 ff., m. w. N. Die Klagebegründung zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten. Da die Höhe der Schallimmissionen bei einer Prognose nach dem auch hier angewandten Interimsverfahren nicht durch unterschiedliche Witterungsbedingungen beeinflusst wird, wirkt es sich nicht zu Lasten der Anwohner aus, wenn eine Schallimmissionsprognose nicht das langfristige Mittel des A‑bewerteten Schalldruckpegels mit unterschiedlichen Witterungsbedingungen, sondern eine Kurzzeitmittelung unter Mitwindbedingungen (d. h. unter den für Anwohner ungünstigsten Bedingungen) ermittelt. Aus diesen Gründen greift auch der Einwand des Klägers nicht durch, das Interimsverfahren sei nur ein übergangsweise geltendes Hilfsberechnungsverfahren, das aus Messungen bei Normalverhältnissen entwickelt worden sei und deswegen besondere Witterungsbedingungen, die zu höheren Immissionswerten führten, nicht berücksichtige. Auf die Ausführungen des Klägers zu dem von ihm angeführten „Beschluss [des Senats] vom 29.06.2017, 8 B 187/17“ (gemeint sein dürfte der Senatsbeschluss vom 30. Januar 2020 ‑ 8 B 857/19 ‑, juris Rn. 31 ff.) betreffend die von der DIN ISO 9613‑2 erfassten Witterungsbedingungen kommt es damit nicht an. c) Selbst wenn man die Zusatzbelastung durch die fünf Windenergieanlagen nicht nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm als irrelevant ansieht, ist die Gesamtgeräuschbelastung dem Kläger gleichwohl zuzumuten. Wie bereits ausgeführt ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort ‑ hier am Wohnhaus des Klägers ‑ die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet. Gesamtbelastung im Sinne der TA Lärm ist nach Nr. 2.4 Abs. 3 TA Lärm die Belastung eines Immissionsortes, die von allen Anlagen hervorgerufen wird, für die diese Technische Anleitung gilt. Die Gesamtbelastung setzt sich zusammen aus Vor- und Zusatzbelastung. Vorbelastung ist gemäß Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm die Belastung eines Ortes mit Geräuschimmissionen von allen Anlagen, für die die TA Lärm gilt, ohne den Immissionsbeitrag der zu beurteilenden Anlage (dazu aa)). Zusatzbelastung ist nach Nr. 2.4 Abs. 2 TA Lärm der Immissionsbeitrag, der an einem Immissionsort durch die zu beurteilende Anlage voraussichtlich (bei geplanten Anlagen) oder tatsächlich (bei bestehenden Anlagen) hervorgerufen wird (dazu bb)). aa) Zur Vorbelastung zählen hier sowohl die Geräusche, die die Schallimmissionsprognose der F. GmbH & Co. KG vom 27. März 2018 und die ergänzende Berechnung vom 28. Juli 2023 als Vorbelastung berücksichtigen (gewerbliche und industrielle Flächen, Blockheizkraftwerke; dazu aaa)), als auch die Geräusche der Lüftungsanlagen des Schweinemastbetriebs auf dem Hof des Klägers (Eigenbeschallung; dazu bbb)). aaa) Die Höhe der Geräuschemissionen von Anlagen bzw. Flächen, die in der genannten Schallimmissionsprognose mit Ergänzung als Vorbelastung berücksichtigt sind, ist nicht zu beanstanden, auch nicht mit Blick auf die gewerblich/industriell genutzten Flächen in K. nordöstlich vom Grundstück des Klägers. Diese Vorbelastung wurde ergänzend zu der im Genehmigungsverfahren vorgelegten Schallimmissionsprognose in der Berechnung der F. GmbH & Co. KG vom 28. Juli 2023 neu ermittelt. Dabei wurden auf den Flächen südlich der Q.-straße und westlich der Z.-straße sowie südlich des O.-straße Flächenschallleistungspegel berücksichtigt, und zwar nicht mehr nur die Quellen A und B, sondern stattdessen die Quellen C, D und E, die eine größere Fläche dieses Gebiets abdecken und sich jeweils näher am Wohnhaus des Klägers befinden. Diese Flächenschallleistungspegel beruhen auf der Prognose von Schallimmissionen der P. GmbH vom 15. November 2012, einer schalltechnischen Untersuchung zur Lärmkontingentierung für die Fläche des Bebauungsplans […] nördlich des O.-straße im Bereich der Stadt K. Diese Prognose wurde im Rahmen eines Änderungsverfahrens dieses Bebauungsplans erstellt und sollte unter Berücksichtigung bereits vorhandener Lärmquellen ermitteln, welches „Plankontingent“ für die damals noch nicht bebauten Flächen noch zur Verfügung stand, um die maßgeblichen Lärmrichtwerte für die benachbarte Wohnbebauung einzuhalten. Dass die darauf aufbauende ergänzende Berechnung der F. GmbH & Co. KG vom 28. Juli 2023 die Geräusche der nächtlichen Schallquellen im Gewerbe‑/Industriegebiet K. unzureichend ermittelt hätte, ist weder substantiiert vorgetragen noch bestehen sonst konkrete Anhaltspunkte dafür. Der Beklagte hat dazu auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, auf den näher zum Grundstück des Klägers liegenden Gewerbeflächen seien ihm für den Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigungen vom 22. März 2021 und auch für die Zeitpunkte der Erteilung der Änderungsgenehmigungen vom 20. Oktober 2022 und 10. November 2022 keine baurechtlich oder immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Betriebe mit einer relevanten nächtlichen Lärmemittierung bekannt. Die Zweifel des Klägers, ob die Geräuschvorbelastung durch das Gewerbe‑/Industriegebiet U. in der Schallimmissionsprognose in zutreffender Höhe berücksichtigt worden sei, begründen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Genehmigung zu seinen Lasten in nachbarschutzrelevanter Weise rechtswidrig sein könnte. Dieses Gebiet befindet sich etwa 2,3 km südlich der Windenergieanlagen und über 3 km südlich vom Grundstück des Klägers. Mit Blick auf die Entfernung zum Grundstück des Klägers spricht nichts dafür, dass sich in U. verursachte Geräusche in relevanter Weise auf die Lärmbelastung am Grundstück des Klägers auswirken könnten. Darauf, ob gewerbliche Anlagen in U. in der dortigen Nachbarschaft unzumutbaren Lärm verursachen, kann sich der Kläger nicht berufen. bbb) Die Geräusche der Belüftungsanlage für den Schweinemaststall auf dem Hof des Klägers sind als Teil der Vorbelastung zu berücksichtigen. Ein dem Immissionsort selbst zuzurechnender Immissionsbeitrag ist entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht deshalb von vornherein außer Betracht zu lassen, weil es sich um eine sog. Eigenbelastung oder -beschallung handelt. Ebenso für die Eigenbeschallung: Nds. OVG, Urteil vom 26. Februar 2020 ‑ 12 LB 157/18 ‑, juris Rn. 89 f.; a. A. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 14. August 2023 ‑ 1 C 10576/21 ‑, juris Rn. 165 (unter Hinweis auf Entscheidungen betreffend Gerüche bzw. eine Wärmepumpe); LAI-Hinweise zur Auslegung der TA Lärm mit Stand vom 24. Februar 2023 (dort S. 13); Agatz, Windenergie-Handbuch, 19. Ausgabe 2023, S. 173 ff. (176). Dafür spricht zunächst der Wortlaut von Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm. Vorbelastung ist danach die Belastung eines Ortes mit Geräuschimmissionen von allen Anlagen, für die diese Technische Anleitung gilt, ohne den Immissionsbeitrag der zu beurteilenden Anlage. Der Schweinemaststall auf dem Hof des Klägers mit maximal 1.814 Schweinemastplätzen ist nach den Angaben des Beklagten im Jahre 1997 baurechtlich genehmigt worden; die Anlage wurde im Hinblick auf die zum 3. August 2001 (BGBl. I S. 1978, 1989) in Kraft getretene Änderung des Anhangs der 4. BImSchV (Spalte 2 Nr. 7.1 a) gg): Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Schweinen mit 1 500 bis weniger als 2 000 Mastschweineplätzen) gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG anzeigepflichtig. Diese Schweinemastanlage war (auch) zu den Zeitpunkten der Erteilung der angegriffenen Genehmigungen und der Änderungsgenehmigungen nach § 4 Abs. 1 BImSchG, § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV i. V. m. Nr. 7.1.7.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV eine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlage und nicht nach Nr. 1 Abs. 2 Buchstabe c TA Lärm (nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen) aus dem Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen. Dafür, eine Eigenbeschallung durch eine von der TA Lärm erfasste Anlage als Vorbelastung zu berücksichtigen, spricht auch Folgendes: Schädliche Umwelteinwirkungen sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft herbeizuführen. Dieser Definition liegt eine akzeptorbezogene Betrachtungsweise zugrunde. § 3 Abs. 2 BImSchG verdeutlicht, dass es nicht darauf ankommt, woher die zu beurteilende Beeinträchtigung stammt. Grundsätzlich ist für den Begriff der Immissionen daher auch keine Zuordnung zu irgendeiner Anlage erforderlich. § 3 Abs. 2 BImSchG geht damit von der immissionsschutzrechtlichen Vorstellung einer „Summation“ aus und grenzt diese ‑ wie § 3 Abs. 3 BImSchG verdeutlicht ‑ gerade von dem Begriff der Emission ab. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Juli 2012 - 7 A 11.11 -, juris Rn. 53, und vom 21. März 1996 - 4 C 9.95 -, juris Rn. 31. Dafür, eine Geräuschvorbelastung durch eigene Anlagen zu berücksichtigen, spricht weiter, dass die TA Lärm den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen für Geräusche konkretisiert und der von der TA Lärm gewährte Schutzstandard nicht zur Disposition des Lärmbetroffenen steht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, juris Rn. 18, 25. Der Umstand, dass sowohl die §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG als auch Nr. 1 Abs. 1 TA Lärm den Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft bezwecken und der Kläger für sein eigenes Vorhaben nicht zugleich sein eigener Nachbar sein kann, schließt eine Berücksichtigung der Eigenbeschallung bei fremden Vorhaben nicht aus. Im Verhältnis zum Vorhaben der Beigeladenen ist der Kläger „Nachbar“. Es erscheint auch problematisch, eine Eigenbeschallung mit dem Argument außer Betracht zu lassen, der Eigenbeschaller könne den Lärm seiner eigenen Anlage verringern. Dies mag zwar im Grundsatz zutreffen, lässt aber unberücksichtigt, dass der Betreiber einer Anlage Lärm im genehmigten Umfang emittieren darf und lärmmindernde Maßnahmen, soweit sie technisch möglich sind, auch finanziert werden müssen. Aus welchen Gründen finanzielle Aufwendungen dadurch veranlasst werden sollen, dass ein Dritter erstmals andere Anlagen in der Umgebung betreiben will, leuchtet nicht ohne Weiteres ein. Bei unvermeidlichen betriebsbedingten Eigenimmissionen würde ein Eigenbeschaller vor die Wahl gestellt, entweder an sich unzumutbar hohe Gesamtimmissionen auszuhalten oder seine eigene (Berufs‑)Tätigkeit trotz bestandskräftiger Genehmigung einzuschränken bzw. gar aufzugeben oder umzuziehen. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 26. Februar 2020 ‑ 12 LB 157/18 ‑, juris Rn. 89. Vorliegend kommt hinzu, dass der Schweinemaststall nach Aktenlage von der I. KG betrieben wird, einer vom Kläger rechtlich zu unterscheidenden, gemäß §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 2 HGB rechtsfähigen Personengesellschaft. Der Kläger ist zwar ausweislich des Handelsregisterauszugs Komplementär dieser KG und dürfte als solcher einen gewissen Einfluss auf den Betrieb haben. Normative Anknüpfungspunkte dafür, eine wirtschaftliche oder rechtliche Einflussmöglichkeit einer natürlichen Person auf den Betrieb einer Anlage als Maßstab dafür anzusetzen, ob Lärmemissionen der betreffenden Anlage, die von einer rechtlich verselbständigten Gesellschaft oder gar einer juristischen Person betrieben wird (etwa ein Bürgerwindpark mit zahlreichen daran beteiligten Anwohnern), einer natürlichen Person als (nicht zu berücksichtigende) Eigenbeschallung zuzurechnen sind, fehlen jedoch. Die Gerichtsentscheidungen zur Nichtberücksichtigung von Gerüchen eigener Tierhaltungsanlagen als Vorbelastung, vgl. z. B. OVG NRW, Urteile vom 21. März 2017 ‑ 8 A 1105/15 ‑, juris Rn. 88, und vom 10. November 2015 - 8 A 1031/15 -, juris Rn. 55 ff., m. w. N.; Nds. OVG, Urteil vom 15. Juni 2023 ‑ 1 KN 122/21 ‑, juris Rn. 34, stehen dem vorliegend vertretenen Ansatz nicht entgegen, weil sich die Zumutbarkeit von Gerüchen nicht nach der TA Lärm und der darin enthaltenen Definition der Vorbelastung richtet. Die Beurteilung der Belästigungswirkung von Gerüchen unterscheidet sich grundlegend von der anderer Immissionen und hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab (vgl. dazu Nr. 1 des Anhangs 7 der TA Luft in der Fassung vom 18. August 2021). Die Berücksichtigung einer etwaigen Eigenbeschallung als Vorbelastung führt auch nicht notwendigerweise zu dem Zweck der TA Lärm zuwiderlaufenden Ergebnissen, weil den jeweiligen Einzelfallumständen gegebenenfalls mit einer Sonderfallprüfung Rechnung getragen werden kann (dazu nachfolgend unter dd)). Offen bleiben kann, ob die Eigenbeschallung durch Anlagen, die nicht von der TA Lärm erfasst werden, Teil der Vorbelastung ist. Verneinend z. B. Nds. OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2016 - 12 ME 85/16 -, juris Rn. 17; OVG NRW, 23. Januar 2008 - 8 B 237/07 -, juris Rn. 43 ff. Welche Geräusche die Belüftungsanlage für den Schweinemaststall auf dem Hof des Klägers nachts verursacht, ist nicht aktenkundig. Eine zulässige Höhe von Lärmemissionen für die sieben Einzellüfter ist nach den Angaben des Beklagten nicht in der entsprechenden Baugenehmigung geregelt. Der Kläger hat dazu trotz wiederholter Nachfrage des Senats nichts mitgeteilt. Da der Kläger allerdings dem Ansatz der Beigeladenen (Schriftsätze vom 3. August 2023 und vom 25. März 2024), an seinem Wohnhaus von dem dort grundsätzlich zulässigen Richtwert i. H. v. nachts 45 dB(A) für die Stalllüfter auszugehen, nicht ‑ geschweige denn substantiiert ‑ entgegengetreten ist, legt der Senat für die rechtliche Beurteilung diesen Wert zugrunde. bb) Die Zusatzbelastung durch die fünf Windenergieanlagen beträgt ‑ wie oben ausgeführt ‑ für den in den Änderungsgenehmigungen zugelassenen Betriebsmodus PO1 nachts insgesamt 39,09 dB(A), gerundet 39 dB(A). cc) Die prognostizierte Gesamtbelastung am Grundstück des Klägers beträgt gerundet 46 dB(A) (vgl. Schriftsatz der Beigeladenen vom 27. Juni 2023: 46,3 dB(A); berechnet mit https://rechneronline.de/addierer/dezibel.php: 46,28 dB(A)). Darin enthalten sind eine gewerbliche Vorbelastung von 34,3 dB(A) (so die ergänzende Schallausbreitungsberechnung der F. GmbH & Co. KG vom 28. Juli 2023), eine Vorbelastung durch die Stalllüfter auf dem Hof des Klägers von 45 dB(A) und eine Zusatzbelastung für die fünf Windenergieanlagen bei dem in den Änderungsgenehmigungen vorgegebenen Betriebsmodus PO1 von 39,09 dB(A) (so der Schriftsatz der Beigeladenen vom 25. März 2024). Diese Berechnungen sind plausibel und werden vom Kläger nicht in Frage gestellt. dd) Auch wenn diese Gesamtbelastung den nächtlichen Lärmrichtwert von 45 dB(A) um gerundet 1 dB(A) übersteigt, ist der Betrieb der in Rede stehenden Windenergieanlagen dem Kläger als Ergebnis einer Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 Satz 1 TA Lärm zumutbar, weil die Überschreitung des Lärmrichtwerts maßgeblich auf der Vorbelastung durch die Lüftungsanlagen des Schweinemaststalls auf dem Hof des Klägers beruht. Nach Nr. 3.2.2 Satz 1 TA Lärm ist dann, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die bei der Regelfallprüfung keine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt, ergänzend zu prüfen, ob sich unter Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls eine vom Ergebnis der Regelfallprüfung abweichende Beurteilung ergibt. Die Frage, welche Umwelteinwirkungen schädlich i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG bzw. Nr. 3.2.2 Satz 1 TA Lärm und damit dem Betroffenen nicht zumutbar sind, hängt von der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der jeweils betroffenen Rechtsgüter im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller die Zumutbarkeit beeinflussenden konkreten Gegebenheiten ab. Rechtlich relevant kann dabei neben den durch die örtliche Lage geprägten Verhältnissen (bauplanungsrechtliche Einordnung der Umgebung und Vorbelastungen) auch die Erwägung sein, ob die Schutzwürdigkeit des Betroffenen deswegen herabgesetzt ist, weil eine Vorbelastung des Immissionsortes durch Emissionen hervorgerufen wird, die diesem selbst im Sinne einer Eigenbelastung zuzurechnen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 7 B 2.16 -, juris Rn. 6 f. (für Gerüche durch eigene Tierhaltungsanlagen); Nds. OVG, Urteil vom 26. Februar 2020 - 12 LB 157/18 -, juris Rn. 90; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. Januar 2018 - 10 S 1681/17 -, juris Rn. 31; OVG NRW, 23. Januar 2008 - 8 B 237/07 -, juris Rn. 50 ff. (für Geräusche von Anlagen, die nicht von der TA Lärm erfasst sind); Bay. VGH, Urteil vom 7. Mai 2021 - 22 B 18.2189, 22 B 18.2192 -, juris Rn. 50 (für Gerüche durch eigene Tierhaltungsanlagen). Ausgehend davon ist die Richtwertüberschreitung von 1 dB(A) dem Kläger zumutbar. Bei wertender Gesamtbetrachtung ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass sich die Lüftungsanlagen des Schweinemaststalls auf dem Hof des Klägers in unmittelbarer Nähe zu dessen Wohnhaus befinden und den für den Regelfall zulässigen nächtlichen Lärmrichtwert am Wohnhaus möglicherweise bereits vollständig ausschöpfen. Bis zu welcher Grenze nächtlicher Lärm unter Berücksichtigung einer Eigenbeschallung generell noch zumutbar ist, muss vorliegend nicht entschieden werden. Der hier - ausgehend von dem nicht bestrittenen Vortrag der Beigeladenen zur Höhe der Lärmbelastung durch die Lüfter - in Rede stehende Wert von gerundet 46 dB(A) hält sich im Rahmen der nach Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig gehaltenen Überschreitung um nicht mehr als 1 dB(A) und liegt jedenfalls deutlich unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefahr von nachts etwa 60 dB(A). Siehe zur Gesundheitsgefahr durch Lärmimmissionen OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 - 8 A 2519/18 -, juris Rn. 162 ff., m. w. N. Falls die Lüfter des Schweinestalls am Wohnhaus des Klägers mehr Lärm als die vorliegend angenommenen 45 dB(A) verursachen sollten, wären die zusammen mit der übrigen Vorbelastung und den Geräuschen der Windenergieanlagen entstehenden nächtlichen Lärmimmissionen dem Kläger im Rahmen einer Sonderfallprüfung immer noch zumutbar. Bei einer Zusatzbelastung durch die fünf Windenergieanlagen i. H. v. 39,09 dB(A) und einer gewerblichen Vorbelastung i. H. v. 34,3 dB(A) ergäbe sich zusammen mit einer Vorbelastung durch die Stalllüfter i. H. v. 46 dB(A) eine Gesamtbelastung von 47,04 dB(A) ‑ gerundet 47 dB(A) ‑, bei einer Vorbelastung durch die Stalllüfter i. H. v. 47 dB(A) eine Gesamtbelastung von 47,85 dB(A) ‑ gerundet 48 dB(A) ‑, bei einer Vorbelastung durch die Stalllüfter i. H. v. 48 dB(A) eine Gesamtbelastung von 48,69 dB(A) ‑ gerundet 49 dB(A) ‑, bei einer Vorbelastung durch die Stalllüfter i. H. v. 49 dB(A) eine Gesamtbelastung von 49,55 dB(A) ‑ gerundet 50 dB(A) ‑ und bei einer Vorbelastung durch die Stalllüfter i. H. v. 50 dB(A) eine Gesamtbelastung von 50,45 dB(A) ‑ gerundet 50 dB(A) ‑, jeweils berechnet mit https://rechneronline.de/addierer/dezibel.php). Da gemäß Nr. 6.1 Abs. 1 Buchstabe b TA Lärm 50 dB(A) nachts in Gewerbegebieten zumutbar sind, in denen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO Betriebsleiterwohnungen ausnahmsweise zugelassen werden können, wäre dieser Wert dem Kläger hier im Rahmen einer Sonderfallprüfung bei einer entsprechend hohen Eigenbeschallung ebenfalls zumutbar. Zur Orientierung an Nr. 6.1 Abs. 1 Buchstabe b TA Lärm vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 26. Februar 2020 - 12 LB 157/18 -, juris Rn. 90. Sollten die Stalllüfter am Wohnhaus des Klägers nachts lauter als 50 dB(A) sein, könnte der Kläger die sich dann ergebende gerundete Gesamtbelastung den Genehmigungen für die Windenergieanlagen nicht entgegenhalten. Denn eine Vorbelastung durch die Stalllüfter i. H. v. mindestens 51 dB(A) erhöht sich ausweislich einer Berechnung mit https://rechneronline.de/addierer/dezibel.php durch die oben genannte Vor- und Zusatzbelastung nicht mehr und entspricht dann der gerundeten Gesamtbelastung. Die Geräusche der Windenergieanlagen würden sich dann letztlich überhaupt nicht mehr auswirken. Darauf, ob die gewerbliche Vorbelastung an den Immissionspunkten IP 24, 25 und 25a in T. zutreffend ermittelt worden ist, kommt es nicht an, weil der Kläger insoweit nicht in eigenen Rechten betroffen ist. II. Es ist nicht anzunehmen, dass der Kläger durch den Betrieb der Windenergieanlagen unzumutbaren Beeinträchtigungen in Form von Infraschall ausgesetzt wird. Nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass Infraschall durch Windenergieanlagen grundsätzlich nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen führt. Sämtliche dem Gericht bekannten bzw. vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeführten Studien und Stellungnahmen dazu sind lediglich Teil des wissenschaftlichen Diskurses, den das Gericht seit Jahren fortlaufend verfolgt und auswertet. Nachweisbare schädliche Umwelteinwirkungen durch Infraschall von Windenergieanlagen lassen sich daraus bisher nicht ableiten. Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2024 - 22 D 68/23.AK -, juris Rn. 71 ff., m. w. N.; siehe auch OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 346/21.AK -, juris Rn. 118 f. (zu psychosomatischen Reaktionen auf Windenergieanlagen), vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Rn. 268 (zur vom Kläger angeführten finnischen Studie betreffend Infraschall), vom 27. Oktober 2022 ‑ 22 D 363/21.AK -, juris Rn. 90 ff., 94 ff. (zum Beweisbeschluss des OLG Hamm vom 8. Dezember 2020 und zu Ermittlungen der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe), und vom 27. Juli 2023 - 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 55 (zur Nichtberücksichtigung von Frequenzen unter 63 Hz). Die nach derzeitigem Erkenntnisstand allein bestehende hypothetische Gefährdung durch Infraschall löst keine staatliche Vorsorgepflicht aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 190 f., m. w. N. Angesichts des trotz zahlreicher Studien insoweit unsicheren Erkenntnisstandes in der Wissenschaft war die vom Kläger sinngemäß angeregte Beweiserhebung zu den Wirkungen von Infraschall durch Windenergieanlagen nicht geboten. Es ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass eine Beweiserhebung derzeit weitere Erkenntnisse liefern könnte. Außerdem ist es nicht Aufgabe eines gerichtlichen Beweisverfahrens, weitere wissenschaftliche Forschung zu betreiben. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Oktober 2022 ‑ 22 D 362/21.AK ‑, juris Rn. 93 f., und vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Rn. 271 f., jeweils m. w. N. III. Der Kläger wird nicht durch unzureichende Brandschutzvorkehrungen in seinen Rechten verletzt. Die Genehmigungen legen Brandschutzmaßnahmen in den jeweiligen Nebenbestimmungen F 1 bis 3 fest. Zudem ist das Brandschutzkonzept der B. GmbH vom 8. September 2017 nach den jeweiligen Nebenbestimmungen E 3 und F 1 verbindlicher Bestandteil der angegriffenen Genehmigungen. Dass der Kläger, sein Wohngrundstück oder der Schweinemastbetrieb einem unzumutbaren Brandrisiko ausgesetzt sein könnte, ist danach nicht ersichtlich, zumal die Gebäude auf dem Hofgrundstück mehr als 700 m vom nächstgelegenen Vorhabenstandort der WEA 4 sowie zwischen mindestens 1.200 m und 1.800 m von den übrigen Vorhabenstandorten entfernt sind. Der Kläger kann nicht die Abwehr jeder theoretisch denkbaren Gefahr beanspruchen, sondern nur verlangen, vor einem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintretenden Schaden und damit einer über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Gefahrenlage geschützt zu werden. Denn § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zielt nicht darauf, an sich zumutbare Lebensverhältnisse noch risikoloser zu machen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2023 ‑ 7 B 10.23 ‑, juris Rn. 10 f., m. w. N. (zum Brandschutz); OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2022 - 8 D 297/21.AK -, juris Rn. 159. Für eine konkrete Brandgefahr ist hier mit Blick auf die großen Abstände zwischen dem Hofgrundstück und den Windenergieanlagen nichts ersichtlich. Die vom Kläger als Beleg für unzureichende Brandschutzvorkehrungen benannte „Fachempfehlung des Deutschen Feuerwehrverbandes, Einsatzstrategien an Windenergieanlagen“ entspricht ausweislich der Informationen des Deutschen Feuerwehrverbandes unter https://www.feuerwehrverband.de/fachliches/publikationen/fachempfehlungen/ (dort zum Jahr 2008) nicht mehr dem aktuellen Stand und wurde deshalb zurückgezogen. Vgl. auch OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 15. März 2023 - OVG 3a A 1/23 -, juris Rn. 42. IV. Die genehmigten Anlagen verletzen nicht das baurechtlich begründete Gebot der Rücksichtnahme, indem sie optisch bedrängend auf das Hofgrundstück des Klägers wirken. Nach § 249 Abs. 10 BauGB, der am 1. Februar 2023 in Kraft getreten und nach den oben dargelegten Grundsätzen bei der rechtlichen Beurteilung der hier angefochtenen Genehmigung zugunsten der Beigeladenen zu berücksichtigen ist, steht der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht. Satz 2 der Vorschrift bestimmt die Höhe im Sinne des Satzes 1 als die Nabenhöhe zuzüglich Radius des Rotors. Mit Blick auf diese gesetzliche Regelung bedarf es nicht der vom Kläger geforderten Videosimulation, um die optisch bedrängende Wirkung der Windenergieanlagen auf sein Wohnhaus bewerten zu können. Die streitbefangenen Anlagen stehen zum Wohnhaus des Klägers in einem Abstand von mehr als dem Drei- bis Siebenfachen der Gesamthöhe. Nach den Angaben in der Schallimmissionsprognose der F. GmbH & Co. KG vom 27. März 2018 betragen die Abstände zwischen dem Wohnhaus des Klägers und den Windenergieanlagen 791 m zur WEA 4, 1.359 m zur WEA 1, 1.408 m zur WEA 2, 1.523 m zur WEA 3 und 1.910 m zur WEA 5. Anhaltspunkte, gleichwohl eine optisch bedrängende Wirkung anzunehmen, liegen nicht vor. Wird der in § 249 Abs. 10 BauGB vorgesehene Abstand zwischen einer Windenergieanlage und einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken eingehalten, kommt eine optisch bedrängende Wirkung der Windenergieanlage nur ausnahmsweise in Betracht, wenn andernfalls die Schwelle der Zumutbarkeit aufgrund besonderer Umstände überschritten würde. Dies setzt einen atypischen, vom Gesetzgeber so nicht vorhergesehenen Sonderfall voraus. Allein die Sichtbarkeit der Anlagen von dem Grundstück eines Nachbarn aus bzw. das Fehlen von Bewuchs oder anderen Strukturen, die die Sichtbeziehung zu den Anlagen unterbrechen, begründet kein Abwehrrecht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Januar 2024 - 8 D 92/22.AK -, juris Rn. 139 ff., m. w. N. Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass mehrere Windenergieanlagen (hier: fünf) in einer Blickrichtung (hier: Südwest) errichtet werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 2024 - 8 D 169/22.AK -, juris Rn. 70 (zu insgesamt 19 Windenergieanlagen in einer Blickrichtung). Vorliegend kommt hinzu, dass das Wohnhaus des Klägers nach Süden unmittelbar mit einem Wirtschaftsgebäude verbunden ist, das sich weiter in westlicher Richtung erstreckt. Daher ist davon auszugehen, dass es allenfalls einige Fenster im Wohnhaus gibt, von denen aus die Anlagen sichtbar sind. V. Die in Rede stehenden Windenergieanlagen sind bei der Prüfung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebotes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB entgegen der Ansicht des Klägers nicht in ihrer „Gesamtheit unter Berücksichtigung aller Eigenschaften und Auswirkungen“ (akustischer, optischer und sonstiger Art) zu betrachten. Es gibt keinen Rechtssatz, der allgemein eine summierende Gesamtbetrachtung der einzelnen von einem Vorhaben verursachten Immissionen gebietet. Die Erheblichkeitsschwelle ist vielmehr grundsätzlich für jede Immissionsart gesondert zu bewerten. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Oktober 2022 ‑ 22 D 362/21.AK ‑, juris Rn. 129 ff., und vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Rn. 261 ff., jeweils m. w. N. Das Klagevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. VI. Der vom Kläger befürchtete Wertverlust seiner Grundstücke begründet keine unzumutbaren Auswirkungen. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Genehmigung bilden für sich genommen keinen Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots. Der Einzelne hat keinen Anspruch darauf, generell von jeglicher Wertminderung verschont zu bleiben. Eine Wertminderung ist lediglich dann beachtlich, wenn sie Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, juris Rn. 73; OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 240 ff., und vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 230, jeweils m. w. N. Dies ist hier aus den vorstehenden Gründen nicht der Fall. VII. Auf eine negative Veränderung des Landschaftsbildes kann der Kläger sich mangels eigener Rechte daran nicht berufen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Sie hat einen Sachantrag gestellt und sich dadurch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.