Beschluss
8 B 838/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0220.8B838.17.00
11mal zitiert
32Zitate
Zitationsnetzwerk
43 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 29. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 29. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die im Verfahren nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO gebotene gerichtliche Interessenabwägung fällt zu ihren Lasten aus. Ihr Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ihr (sinngemäßer) Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 10 K 4940/16 gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 26. September 2016 zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen unbegründet ist, nicht durchgreifend in Frage. Die ordnungsgemäße Durchführung und Nachvollziehbarkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegt, soweit die Antragstellerin sich hierauf berufen kann, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (dazu I.). Die angefochtene Genehmigung vom 26. September 2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30. Mai 2017 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch im Übrigen als rechtmäßig (dazu II.). Im Rahmen der von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs losgelösten allgemeinen Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs (dazu III.). I. Die Rüge der Antragstellerin, die streitbefangene Genehmigung vom 26. September 2016 sei aufzuheben, weil die durchgeführte UVP fehlerhaft und nicht nachvollziehbar sei, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Sie zeigt hiermit weder absolute Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UmwRG mit Erfolg auf (dazu 1.) noch kann sie sich auf die geltend gemachten Aspekte gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG berufen (dazu 2.). 1. Eine Verletzung der in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UmwRG in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 23. August 2017 (BGBl. I, S. 3290) [im Folgenden zitiert, soweit nicht abweichend angegeben] genannten UVP-Verfahrenserfordernisse, die in der Hauptsache eine Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung begründen können (absolute Verfahrensmängel), liegt nicht vor. Im Hinblick auf Nr. 1 und Nr. 2 folgt dies bereits aus dem Umstand, dass eine UVP mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wurde. Ausgehend von den insoweit anzuwendenden Maßstäben (dazu a) hat die Antragstellerin auch keine nach Art und Schwere vergleichbaren und ihr Beteiligungsrecht einschränkenden Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG vorgetragen (dazu b). a) § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG verlangt einen Verfahrensfehler, der a) nicht geheilt worden ist, b) nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und c) der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; hierzu zählt auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind. Die Vorschrift ist im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) auszulegen. Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG die Rechtsprechung des EuGH in der sog. Altrip-Entscheidung, vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - Rs. C-72/12 (Altrip) -, NVwZ 2014, 49 = juris Rn. 37 f. (noch zu Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 175/40 vom 5. Juli 1985), umsetzen wollen. Vgl. BT‑Drs. 18/5927, S. 9 f. Darin stellte der EuGH fest, dass die Mitgliedstaaten daran gehindert seien, ihre nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie allein auf die Anfechtung wegen des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu beschränken. Der Ausschluss ihrer Anwendbarkeit in dem Fall, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung zwar durchgeführt wurde, aber mit – unter Umständen schwerwiegenden – Fehlern behaftet sei, würde den Bestimmungen der Richtlinie über die Beteiligung der Öffentlichkeit weitgehend ihre praktische Wirksamkeit nehmen. Ein solcher Ausschluss liefe dem in der Richtlinie verfolgten Ziel zuwider, einen weiten Zugang zu den Gerichten zu gewähren. Dieses Ziel ist nunmehr in Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26/1 vom 28. Januar 2012) normiert. Der EuGH führte weiterhin aus, dass es Sache des betreffenden Gerichts oder der betreffenden Stelle sei, u. a. den Grad der Schwere des geltend gemachten Fehlers zu berücksichtigen und dabei insbesondere zu prüfen, ob dieser Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen habe, die geschaffen worden seien, um ihr im Einklang mit den Zielen der Richtlinie Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen. Vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - Rs. C-72/12 (Altrip) -, NVwZ 2014, 49 = juris Rn. 54; hierauf bezugnehmend BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 -, ZNER 2016, 72 = juris Rn. 22. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung darf § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b) UmwRG nicht dahingehend missverstanden werden, dass ein Verfahrensfehler nach seinem Intensitätsgrad einem faktischen Totalausfall der UVP gleichkommen muss. Bei einem solch restriktiven Verständnis liefe die Nr. 3 im Ergebnis weitgehend leer und würde den dargestellten Vorgaben des EuGH nicht gerecht. Dieser hat vielmehr gerade zum Ausdruck gebracht, dass es nicht genügt, einen Aufhebungsanspruch nur für die Fälle einzuräumen, in denen eine UVP nicht stattgefunden hat. Ein derart enges Verständnis würde den Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU (bzw. früher der Richtlinie 85/337/EWG) über die Beteiligung der Öffentlichkeit weitgehend ihre praktische Wirksamkeit nehmen und damit im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ihrem Zweck zuwiderlaufen. Schweregrad und Intensität des von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG erfassten Verfahrensfehlers werden weiter durch den Buchstaben c) konkretisiert. Danach muss der Verfahrensfehler „der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen“ haben. Eine vergleichbare, aber ausschließlich individualbezogene (vgl. die Gesetzesbegründung in BT‑Drs. 18/5927, S. 10 f.) Formulierung sieht § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG vor, der regelt, wann eine natürliche Person im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG die Aufhebung einer Entscheidung verlangen kann. Die gesetzliche Formulierung verkürzt allerdings die zitierte Aussage des EuGH. Dieser spricht nicht davon, dass der Fehler die Beteiligungsmöglichkeit am Entscheidungsprozess genommen haben muss, sondern dass „eine der Garantien genommen“ wird, die dazu dient, den Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen. Der EuGH bringt damit zum Ausdruck, dass bestimmte (inhaltliche) Garantien eingehalten werden müssen, um die Voraussetzung für einen Zugang zu Informationen sowie eine (ausreichende) Beteiligung am Entscheidungsprozess zu schaffen. Die Garantien können etwa darin bestehen, dass bestimmte grundlegende Anforderungen an die UVP eingehalten werden, damit der Beteiligte eine hinreichende Grundlage für seine Beteiligung hat. Wird dem Beteiligten eine Verfahrensgarantie in diesem Sinne genommen, leidet das Verfahren an einem besonders schwerwiegenden Fehler, bei dem davon auszugehen ist, dass er Einfluss auf die Zulassungsentscheidung hatte und dementsprechend einen Aufhebungsanspruch begründet. Die Bestimmung der Schwere eines Fehlers hat sich demnach an den nach Unionsrecht einzuhaltenden Garantien zu orientieren, etwa an den Vorgaben des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92/EU für die vom Projektträger vorzulegenden Angaben. Darin werden bestimmte grundlegende Mindestanforderungen an die Umweltverträglichkeitsuntersuchung verlangt. Hierzu gehören unter anderem eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, sowie die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptauswirkungen, die das Projekt voraussichtlich auf die Umwelt haben wird. Ein Mangel hinsichtlich dieser Mindestanforderungen ist nach seiner Art und Schwere einem Unterbleiben der UVP (Nr. 1) oder der Öffentlichkeitsbeteiligung (Nr. 2) grundsätzlich gleichzustellen, wenn der Beteiligte nur eingeschränkt in der Lage war, sich am Entscheidungsprozess zu beteiligen. Ob eine Verkürzung des Verfahrensrechts in diesem Sinne vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. So BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 9 B 65.15 -, DVBl. 2016, 1121 = juris Rn. 7. Das bedeutet umgekehrt, dass es für einen Aufhebungsanspruch regelmäßig nicht genügt, wenn lediglich einzelne Aspekte der UVP nicht mit einer hinreichenden Tiefe ermittelt, einzelne Angaben fehlerhaft, Unterlagen unzureichend oder Bewertungen fragwürdig sind. Die Öffentlichkeitsbeteiligung dient gerade dazu, derartige Fehler oder Unzulänglichkeiten der Gutachten oder der zu Grunde liegenden Untersuchungen aufzuspüren und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben, damit die Defizite behoben werden. Sie wäre nach ihrem Sinn und Zweck entbehrlich, wenn eine in jeder Hinsicht fehlerfreie UVP Voraussetzung für eine rechtmäßige Öffentlichkeitsbeteiligung wäre. Tritt – wie hier – ein Beteiligter im Sinne von § 61 Nr. 1 oder 2 VwGO als Kläger bzw. Antragsteller auf, kommt es gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG darauf an, ob ihm selbst die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen worden ist; auf die Verkürzung der Verfahrensrechte anderer Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit kann sich ein solcher Beteiligter dagegen nicht berufen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 9 B 65.15 -, DVBl. 2016, 1121 = juris Rn. 5 unter Verweis auf BT-Drs. 18/5927, S. 10 f. b) Die durchgeführte UVP (dazu aa) leidet nicht an einem Verfahrensfehler im vorgenannten Sinne (dazu bb). Das weitere Beschwerdevorbringen der Antragstellerin ist wegen Verfristung prozessual unbeachtlich (dazu cc). aa) Wesentliche Erkenntnisgrundlage im Rahmen der durchgeführten UVP ist die Umweltverträglichkeitsstudie der I. & Q. GbR aus B. vom 16. April 2015 samt Überarbeitung im ergänzenden Vermerk vom 8. Februar 2016. Darin ist die „Artenschutzprüfung zu einem Antrag auf Errichtung von zwei Windenergieanlagen (WEA) in der Gemarkung C. , Stadt C1. im Kreis D. – Teil 1: Europäische Vogelarten –“ eingegangen, welche die I. & Q. GbR unter dem 17. April 2015 erstellt und unter dem 19. Dezember 2015 aktualisiert hat. Die vorstehenden Erkenntnisse sind schließlich in die „Zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 20 Abs. 1a und 1b der 9. BImSchV. Errichtung und Betrieb von 2 Windenergieanlagen auf den Grundstücken 48727 C1. , Gemarkung: C. […]“ eingeflossen (vgl. Anhang 3 des Genehmigungsbescheides vom 26. Dezember 2016). bb) Aus dem zu berücksichtigenden Vorbringen der Antragstellerin, insbesondere zum Vorliegen eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos für Brutvorkommen windenergiesensibler Vogelarten, ergibt sich nicht, dass die UVP an einem schwerwiegenden Verfahrensfehler leidet, durch den ihr als Teil der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien zur Sicherung ihres Zugangs zu Informationen und ihrer Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen worden ist. In der Umweltverträglichkeitsstudie vom 16. April 2015 (zusammenfassend v. a. S. 30 bis 38) hat unter Berücksichtigung der Überarbeitung im ergänzenden Vermerk vom 8. Februar 2016 und der ihr zugrunde liegenden Artenschutzprüfung von April/Dezember 2015 eine umfassende Betrachtung derjenigen Brut- und Rastvögel, die im Untersuchungsraum nachgewiesen werden konnten, stattgefunden. Dazu zählten unter anderem die Rohrweihe (S. 66 ff. in der Artenschutzprüfung von Dezember 2015), der Kiebitz (S. 53 ff.), die Feldlerche (S. 44 ff.), der Mäusebussard (S. 59 ff.), der Turmfalke (S. 83 ff.) und die Waldohreule (S. 90 ff.), nicht aber die von der Antragstellerin darüber hinaus benannten Arten Baumfalke und Schwarzstorch. Für deren Vorkommen im Vorhabengebiet und in der näheren Umgebung existieren keine Hinweise. Die Untersuchung hat sich in nicht zu beanstandender Weise sowohl an Anhang 2 des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen" des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen und des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen in der – hier noch anwendbaren – Fassung vom 12. November 2013 (im Folgenden: Leitfaden Habitatschutz), der auch in den Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung für das Land Nordrhein-Westfalen, Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr sowie der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. November 2015 (sog. Windenergie-Erlass NRW) aufgenommen wurde, als auch an den Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten von April 2015 (LAG-VSW; im Folgenden: Helgoländer Papier) orientiert, was grundsätzlich den Anforderungen genügt. Vgl. zu den Anforderungen: OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, DVBl. 2014, 1415 = juris Rn. 73 f., vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 -, juris Rn. 29, und vom 29. November 2017 - 8 B 663/17 -, juris Rn. 12. Hinsichtlich der Rohrweihe und des Kiebitz kommt die Umweltverträglichkeitsstudie auf Basis einer vertiefenden Artenschutzprüfung von Dezember 2015 (zur Rohrweihe S. 66 ff., v. a. S. 75 ff., sowie zum Kiebitz S. 53 ff., v. a. S. 57 f.) zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der in dem Genehmigungsbescheid vom 26. September 2016 vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen bzw. der Bauzeitenregelung ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko nicht besteht. Auch soweit für die Vogelarten Feldlerche, Mäusebussard, Turmfalke und Waldohreule in der streitbefangenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 26. September 2016 eine Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG als Folge eines in der UVP (vgl. Nr. 4.8.2 in Anhang 3 zum Bescheid) festgestellten, signifikant erhöhten Tötungsrisikos erteilt wird, zeigt die Antragstellerin keinen schwerwiegenden Verfahrensfehler auf, durch den ihr eine der unionsrechtlichen Garantien zur Beteiligung genommen worden ist. Im vorliegenden Einzelfall bestehen unter Berücksichtigung der fachlichen Einschätzungsprärogative des Antragsgegners auch keine Anhaltspunkte für eine unvertretbare Einschätzung bei der Annahme der Voraussetzungen für die Ausnahmeerteilung. Dieser Entscheidung liegen gemäß der als Anhang 3 beigefügten UVP umfassende Einzelprüfungen der betroffenen Vogelarten in der vorausgehenden Umweltverträglichkeitsstudie vom 16. April 2015 in der Fassung des Änderungsvermerks vom 8. Februar 2016 sowie vor allem in der vertiefenden Artenschutzprüfung von Dezember 2015 (dort S. 44 ff.) gemäß den Stufen II und III des Leitfadens Habitatschutz (S. 5) zugrunde. Darin wurde ein mögliches Tötungsrisiko der genannten Arten (zum Teil vorsorglich) berücksichtigt und sodann nach eingehender Prüfung jeweils angenommen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 BNatSchG vorliegen. Die durch Bezugnahmen in das Beschwerdeverfahren eingeführten Einwände der Antragstellerin gegen das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen setzen sich ausschließlich inhaltlich mit der gutachterlichen Bewertung auseinander, die der Antragsgegner sich im Rahmen der durchgeführten UVP zu eigen gemacht hat. Sie zeigen jedoch keinen schwerwiegenden Verfahrensfehler auf, der der Antragstellerin die Informations- und Beteiligungsgarantien der Richtlinie 2011/92/EU genommen hat. cc) Der weitere Einwand der Antragstellerin, § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG sei unionsrechtswidrig, weil die dortige Auffangregelung „aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses“ in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU L 20/7, sog. Vogelschutzrichtlinie) nicht vorgesehen sei, ist erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) erfolgt und daher im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Nach Ablauf der Frist – hier mit Ablauf des 31. Juli 2017 – konnten lediglich fristgerecht geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber qualitativ neue Gründe – wie der vorgenannte aus dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 25. September 2017 – in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden. Vgl. OVG, NRW, Beschluss vom 29. November 2017 - 8 B 663/17 -, juris Rn. 93 m. w. N.; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 85 m. w. N.; Happ, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 19. 2. Ein Aufhebungsanspruch gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG wegen der geltend gemachten Fehler bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ist ebenfalls nicht gegeben. Die erfolgreiche Geltendmachung eines (relativen) Verfahrensfehlers gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG setzt bei einer natürlichen Person, wie der Antragstellerin, eine subjektive Rechtsverletzung (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) voraus, vgl. etwa OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 8 B 11345/17 -, juris Rn. 27; VG Arnsberg, Urteil vom 17. Oktober 2017 - 4 K 2130/16 -, juris Rn. 221, 233; offenlassend Nds. OVG, Beschluss vom 16. November 2016 - 12 ME 132/16 -, juris Rn. 62; S. auch Keller, NVwZ 2017, 1080 (1083), an der es vorliegend fehlt. Weder aus den Vorschriften des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (dazu a) noch aus den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/92/EU (dazu b) ergibt sich, dass § 4 Abs. 1a UmwRG unabhängig von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO einen Aufhebungsanspruch ohne subjektive Rechtsverletzung vermittelt. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände und diesbezüglicher Mängel der UVP steht der Antragstellerin kein subjektives Recht zu (dazu c). a) Wortlaut, systematischer Zusammenhang und Entstehungsgeschichte des § 4 UmwRG sprechen dafür, dass die erfolgreiche Geltendmachung eines relativen Verfahrensfehlers i. S. d. Abs. 1a durch einen Beteiligten i. S. d. § 61 Nr. 1 oder 2 VwGO gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine subjektive Rechtsverletzung voraussetzt. Die Rechtsprechung versteht § 4 Abs. 1 UmwRG als Sondervorschrift gegenüber § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Fehlerfolgenregelung des § 4 Abs. 1 UmwRG gilt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG gleichermaßen für die umweltrechtliche Verbandsklage und – mit der Einschränkung des Satzes 2 – für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 oder 2 VwGO. Die dortige Formulierung („Aufhebung einer Entscheidung […] kann verlangt werden“) hat zur Folge, dass die erfassten Verfahrensfehler jeweils – entsprechend dem Maßstab des Rechtsbehelfs einer Umweltvereinigung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG) – unabhängig von den einschränkenden Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Begründetheit der Klage führen. Im Bereich des § 4 Abs. 1 UmwRG hängt der Aufhebungsanspruch mithin nicht davon ab, ob die Klägerin bzw. Antragstellerin in einer eigenen materiell-rechtlichen Position verletzt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 -, BauR 2013, 2014 = juris Rn. 10; ähnlich Urteil vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 -, ZNER 2016, 72 = juris Rn. 23; zur Irrelevanz der Auswirkungen eines Verfahrensverstoßes auf materiell-rechtliche Positionen vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Stand: 84. EL (Juli 2017), § 4 UmwRG Rn. 50 a. E. (noch zur früheren Gesetzesfassung ohne Abs. 1a). Demgegenüber enthält § 4 Abs. 1a UmwRG keine vergleichbare Regelung, die einen von einer subjektiven Rechtsverletzung unabhängigen Aufhebungsanspruch normiert. Sein Wortlaut enthält im Gegensatz zu Abs. 1 nicht die Wendung, dass „die Aufhebung einer Entscheidung“ unter bestimmten Voraussetzungen „verlangt werden“ kann. Ohne eine derartige Bestimmung besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass § 4 Abs. 1a UmwRG als speziellere Vorschrift die für Anfechtungsklagen geltende Grundnorm des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO einschränkt bzw. verdrängt. § 4 Abs. 1a UmwRG regelt ausschließlich, dass § 46 VwVfG Anwendung findet (Satz 1) und dass eine Beeinflussung der Entscheidung in der Sache durch den Verfahrensfehler vermutet wird, wenn sich die (etwaige) Beeinflussung durch das Gericht nicht aufklären lässt (Satz 2). Im Gegensatz zu § 4 Abs. 1 UmwRG ist Abs. 1a nicht als Rechtsgrundlage mit einzelnen Voraussetzungen konzipiert, sondern nur als Klarstellung im Hinblick auf § 46 VwVfG für relative Verfahrensfehler. Vgl. zu Letzterem Keller, NVwZ 2017, 1080 (1083). Auch aus der Gesetzessystematik ergibt sich, dass die erfolgreiche Geltendmachung relativer Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1a UmwRG eine Verletzung des Beteiligten im Sinne des § 61 Nr. 1 bzw. 2 VwGO in eigenen materiell-rechtlichen Positionen voraussetzt. Andernfalls hätte der Gesetzgeber die individualbezogene Beschränkung in § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG, wonach der Verfahrensfehler dem Einzelnen die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen haben muss, nicht auf absolute Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG beschränkt, sondern auch auf relative Verfahrensfehler erstreckt. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 17. Oktober 2017 - 4 K 2130/16 -, juris Rn. 225, 227; offengelassen, aber angedeutet von Nds. OVG, Beschluss vom 16. November 2016 - 12 ME 132/16 -, juris Rn. 62. Schließlich spricht auch die Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 18/5927, S. 10) für dieses Normverständnis. Der erläuternde Hinweis, dass Fehler, die nicht im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG mit absoluten Verfahrensfehlern im Sinne von Nr. 1 und Nr. 2 vergleichbar sind, über § 4 Abs. 1a UmwRG „immer noch nach allgemeinen Regeln zu einem Aufhebungsanspruch führen“ können, bedeutet, dass der generelle Prüfungsmaßstab des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO Anwendung findet. b) Das vorstehende Verständnis des § 4 Abs. 1a UmwRG ist mit Unionsrecht vereinbar. Insbesondere räumt Art. 11 Abs. 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2011/92/EU den Mitgliedstaaten diese Möglichkeit der Beschränkung der prozessualen Geltendmachung auf subjektive Rechtspositionen ein. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 17. Oktober 2017 - 4 K 2130/16 -, juris Rn. 229 ff.; offengelassen, aber angedeutet von Nds. OVG, Beschluss vom 16. November 2016 - 12 ME 132/16 -, juris Rn. 62; Keller, NVwZ 2017, 1080 (1083). Nach dieser Vorschrift stellen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die eine Rechtsverletzung geltend machen, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. In diesem Zusammenhang hat der EuGH bereits mehrfach, vgl. Urteile vom 15. Oktober 2015 - Rs. C-137/14 (Kommission/Bundesrepublik) -, NJW 2015, 3495 = juris Rn. 32, 34 und 64, vom 16. April 2015 - Rs. C-570/13 (Gruber) -, DVBl. 2015, 767 = juris Rn. 40, 44, vom 7. November 2013 - Rs. C-72/12 (Altrip) -, NVwZ 2014, 49 = juris Rn. 37 f., und vom 12. Mai 2011 - Rs. C-115/09 (Trianel) -, Slg. 2011, I‑3673 = juris Rn. 44 f. (die beiden letztgenannten noch zu Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG), klargestellt, dass das Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner – anders als Umweltverbände (vgl. Art. 11 Abs. 3 Sätze 2 und 3 der Richtlinie 2011/92/EU) – im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung geltend machen kann, im Einklang mit den Zielen der Richtlinie auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken (vgl. Art. 11 Abs. 1), solange der betroffenen Öffentlichkeit ein weiter Zugang zu den Gerichten gewährt bleibt (vgl. Art. 11 Abs. 3 Satz 1). Die nach der VwGO vorgesehene grundsätzliche Beschränkung des individuellen Aufhebungsanspruchs auf Verletzungen subjektiver Rechte negiert dieses Ziel nicht, weil die Geltendmachung besonders schwerer Verfahrensfehler (über § 4 Abs. 1 UmwRG) davon unberührt bleibt und auch die Berufung auf sonstige Fehler (über § 4 Abs. 1a UmwRG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht ausgeschlossen wird, soweit eine subjektive Rechtsposition verletzt wird. Zu Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG („FFH-Richtlinie“) siehe EuGH, Urteil vom 8. November 2016 ‑ C‑243/15 - („Slowakischer Braunbär II“), juris; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - 8 B 1113/17 -, ZNER 2017, 523 = juris Rn. 14 ff. c) Hiervon ausgehend steht der Antragstellerin kein Aufhebungsanspruch wegen der geltend gemachten Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG im Rahmen der UVP zu. Die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote vermitteln ihr kein subjektives Recht, weil sie nicht ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2017 ‑ 8 A 2915/15 -, juris Rn. 45 ff., vom 19. Oktober 2017 - 8 B 1113/17 -, ZNER 2017, 523 = juris Rn. 11, und vom 29. November 2017 - 8 B 663/17 -, juris Rn. 91. II. Das Verwaltungsgericht hat auch im Übrigen zu Recht angenommen, dass die angefochtene Genehmigung vom 26. September 2016 aller Voraussicht nach keine subjektiven (Abwehr-)Rechte der Antragstellerin verletzt. Die – hier nach § 4 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV erforderliche – immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist nach § 6 Abs. 1 BImSchG zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Verordnung ergebenden Pflichten erfüllt sind (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen nicht entgegenstehen (Nr. 2). Die Genehmigung ist wegen fehlender Umsetzbarkeit der Ausgleichsmaßnahmen auf den vorgesehenen Flächen weder nichtig noch rechtswidrig (dazu 1.). Auch stehen ihrer Erteilung nicht die mit der Beschwerde geltend gemachten Bedenken in Bezug auf unzulässige Lärmimmissionen (dazu 2.) oder in Bezug auf tieffrequenten Schall (dazu 3.) der Windenergieanlagen entgegen. Zudem dringt die Antragstellerin nicht mit ihrem weiteren Einwand durch, dass der Windenergie-Erlass NRW unionsrechtswidrig sei (dazu 4.). Schließlich kommt den genehmigten Anlagen keine optisch bedrängende Wirkung zu (dazu 5.). 1. Das Beschwerdevorbringen begründet mit dem Einwand, auf die in der Genehmigung vom 26. September 2016 zunächst vorgesehenen Ausgleichsflächen habe zivilrechtlich kein Zugriff bestanden, weder die Nichtigkeit noch die Rechtswidrigkeit der streitbefangenen Genehmigung. Mittlerweile sind alternative Standorte in der Änderungsgenehmigung vom 30. Mai 2017 festgesetzt, die die streitbefangene Genehmigung vom 26. September 2016 modifiziert; zu diesen Standorten hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nichts vorgetragen. Die Nebenbestimmungen Nr. III.2 und Nr. III.3 des Genehmigungsbescheides vom 26. September 2016 lassen schon deswegen keinen besonders schwerwiegenden Rechtsfehler erkennen, der die Genehmigung nichtig werden ließe (vgl. § 44 Abs. 1 VwVfG NRW), weil er nicht offenkundig war. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass sich erst nach der Erteilung der Genehmigung herausgestellt habe, dass die in den Nebenbestimmungen genannten Flächen entgegen den ursprünglichen Planungen nicht kurzfristig zur Verfügung stehen würden. 2. Die Antragstellerin wird voraussichtlich auch nicht durch Lärmimmissionen, die von dem genehmigten Betrieb der streitbefangenen Windenergieanlagen ausgehen, unzumutbar beeinträchtigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Dies folgt aus dem vorgelegten schalltechnischen Bericht der L. D1. F. GmbH & Co. KG vom 6. Mai 2016 in der Fassung des Nachtrags vom 24. Oktober 2017. Die hiergegen erhobenen Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch. Weder werden die maßgeblichen Immissionsrichtwerte (dazu a) überschritten (dazu b) noch werden die Berechnungen in der Schallimmissionsprognose durch das Beschwerdevorbringen zur Bodendämpfung (dazu c) durchgreifend in Frage gestellt. a) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Wohngrundstück der Antragstellerin im Außenbereich liegt und Bewohnern des Außenbereichs von Windenergieanlagen ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in Anlehnung an die für Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 Buchstabe d) TA-Lärm 2017 bzw. Buchstabe c) TA-Lärm 1998 festgelegten Grenzwerte zuzumuten sind. Ständige Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2005 - 8 B 110/05 -, juris Rn. 25 f. m. w. N., vom 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 -, ZNER 2015, 486 = juris Rn. 6, und vom 29. November 2017 - 8 B 663/17 -, juris Rn. 42. Dem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Kartenmaterial sowie den unter „google.maps“, „tim-online“ und „geoportal.nrw“ abrufbaren Luftbildern des Gebiets in der Umgebung des Wohngrundstücks der Antragstellerin lassen sich keine Anhaltspunkte für einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB entnehmen. Die geringfügige, weit verstreute Wohnbebauung und die vorhandenen, primär landwirtschaftlichen Nutzungen lassen ausschließlich eine Einordnung als Außengebiet im Sinne von § 35 BauGB zu. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein reines Wohngebiet müssten Anwendung finden, weil sie in einem Landschaftsschutzgebiet wohne. Die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes, das auch Erholungszwecken dienen soll, begünstigt einen dort Wohnenden gegebenenfalls faktisch durch das grundsätzliche Bauverbot in der Umgebung; ein ihn im Sinne eines subjektiven Abwehranspruchs gegen Lärmimmissionen schützender Regelungsgehalt kommt der Schutzgebietsausweisung jedoch nicht zu. Die Schutzzwecke einer solchen Festsetzung liegen im öffentlichen Interesse (vgl. § 26 BNatSchG), nicht im Interesse dort vorhandener Wohnbebauung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2012 ‑ 8 A 1710/10 -, juris Rn. 13 (zum Landschaftsschutzgebiet), und vom 10. Mai 2017 - 8 B 1081/16 -, juris Rn. 27 (zum Naturschutz- und FFH-Gebiet). Das Landschaftsschutzgebiet „L1. -U. “ dient nach der Festsetzung unter Nr. 2.2.06 im Landschaftsplan „Baumberge-Nord“ vom 15. Oktober 2015 (S. 103) in erster Linie der Erhaltung und Entwicklung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere zur Sicherung der natürlichen Ertragsfähigkeit der besonders schutzwürdigen Böden, sowie des Weiteren der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsraumes und der Sicherung und Entwicklung von Kern- und Verbindungsflächen des Biotopverbundes. Nach Nr. 2.2.06 B/C i. V. m. Nr. 2.2 B des Landschaftsplans ist die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb von Konzentrationszonen gemäß dem Flächennutzungsplan sogar ausdrücklich vom generellen Bauverbot ausgenommen. Daher muss gerade dort mit Windenergieanlagen gerechnet werden. Die Gebietsqualität eines Landschaftsschutzgebietes ist auch im Übrigen im Hinblick auf zumutbare Lärmpegel mit der eines reinen Wohngebietes nicht vergleichbar, weil ein Landschaftsschutzgebiet nicht hauptsächlich Wohnzwecken dient. b) Die vorgenannten Richtwerte für Lärmimmissionen werden durch die – in der Nebenbestimmung Nr. IV.4.2 der Genehmigung vom 26. September 2016 festgelegten – maximal zulässigen Schallleistungspegel der zwei Windenergieanlagen von 102,5 dB(A) im Modus 7 (WEA 1 bei Windgeschwindigkeit ≤ 12,5 m/s), 103,0 dB(A) im Modus 6 (WEA 2 bei Windgeschwindigkeit > 12,5 m/s) und 104,5 dB(A) im Modus 5 (WEA 1 bei Windgeschwindigkeit > 12,5 m/s und WEA 2 bei ≤ 12,5 m/s) eingehalten. Nach den Berechnungen im Nachtrag zum schalltechnischen Bericht der L. D1. F. GmbH & Co. KG vom 24. Oktober 2017 beläuft sich die Gesamtbelastung durch Lärmimmissionen am Wohnhaus der Antragstellerin (Immissionspunkt „IO-30“) unter ungünstigsten Bedingungen – hier bei Windgeschwindigkeiten > 12,5 m/s – auf maximal 44,6 dB(A); bei anderen Windgeschwindigkeiten (≤ 12,5 m/s) liegen die Immissionswerte darunter. c) Die Schallimmissionsprognose ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin in der aktuellen Fassung des Nachtrags vom 24. Oktober 2017 auch nicht fehlerhaft, weil die Bodendämpfung in den Berechnungen überschätzt und die Schallimmissionen von Windenergieanlagen mit der vorliegenden Gesamthöhe in größerer Entfernung unterschätzt würden. Insoweit kann offenbleiben, ob die Bindungswirkung der TA Lärm bzw. der von ihr in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 für die Ermittlung von Schallimmissionen bei Windenergieanlagen entfallen ist, weil die in ihr enthaltene sachverständige Aussage durch neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik überholt wäre. Denn die Berechnungen im Nachtrag zum schalltechnischen Bericht vom 24. Oktober 2017 erfolgten nach entsprechender Angabe der Gutachter (Seite 1 und 7 des Nachtrags) gemäß der „Dokumentation zur Schallausbreitung. Interimsverfahren zur Prognose der Geräuschimmissionen von Windkraftanlagen“ in der Fassung 2015-05.1 und aufgrund der LAI-Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen in der überarbeiteten Fassung vom 23. Juni 2016 (Stand: 30. Juni 2016) auf Basis des sog. Interimsverfahrens. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin musste auch nicht bereits in der Genehmigung festgelegt werden, dass eine Immissionsmessung zwingend durchzuführen ist. Nr. IV.4.8 der Nebenbestimmungen des angefochtenen Bescheides sieht vor, dass die Einhaltung des Immissionsrichtwertes u.a. am Grundstück der Antragstellerin („IO-30“) durch Messungen nachzuweisen ist; die Art der Messungen (etwa Immissions- oder Emissionsmessung) ist mit der Immissionsschutzbehörde des Antragsgegners abzustimmen. Für Emissionsmessungen im Sinne einer Messung des Schallleistungspegels der Anlage spricht, dass Immissionsmessungen aufgrund von Störgeräuschen durch Wind, Blätterrauschen oder Straßenverkehrslärm eine große Unsicherheit innewohnt. Mit Emissionsmessungen an der Windkraftanlage kann demgegenüber ein ausreichender Abstand zu Fremdgeräuschen erreicht werden. Vgl. Agatz, Windenergie Handbuch, 13. Ausgabe 2016, S. 199-204; Windenergie-Erlass NRW vom 4. November 2015, Nr. 5.2.1.1; dazu OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2017 - 8 B 663/17 -, juris Rn. 64; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 - 7 C 22.11 -, NVwZ-RR 2013, 593 = juris Rn. 27 (zu Kontrollwerten). 3. Die Antragstellerin legt auch nicht substantiiert dar, dass sie unzumutbar durch tieffrequenten Schall beeinträchtigt wäre. Die Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte geht davon aus, dass tieffrequenter Schall durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, UPR 2017, 35 = juris Rn. 32 f. m. w. N., und vom 29. November 2017 - 8 B 663/17 -, juris Rn. 66; Nds. OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2016 ‑ 12 ME 85/16 -, juris Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. Juli 2015 - 8 S 534/15 -, juris Rn. 49; siehe auch Nr. 5.2.1.1 Windenergie-Erlass NRW. Soweit die Antragstellerin einzelne Studien benennt und vorlegt, die zu anderen Ergebnissen kommen sollen, legt sie nicht näher dar, dass die dortigen Ergebnisse auch noch in Entfernungen von mehr als 600 m – wie in ihrem Fall – einschlägig wären. Ungeachtet des Umstands, dass die Gerichtssprache deutsch ist (vgl. § 184 Satz 1 GVG) und sämtliche Studien lediglich Teil des wissenschaftlichen Diskurses sind, ergeben die von der Antragstellerin zitierten wissenschaftlichen Studien entgegen ihrer Behauptung zudem keinen begründeten Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen durch Windenergieanlagen oder nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen. Vgl. hierzu die umfassenden Ausführungen des Senats in OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2017 - 8 B 663/17 -, juris Rn. 68. 4. Die Antragstellerin rügt weiterhin ohne Erfolg, der Windenergie-Erlass NRW vom 4. November 2015 sei unionsrechtswidrig. Ungeachtet einer – zugunsten der Antragstellerin unterstellten – Unionsrechtswidrigkeit des Erlasses würde sich diese jedenfalls nicht auf die Rechtmäßigkeit der angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Windenergieanlagen auswirken. Denn § 6 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 BImSchG sehen einen (gerichtlich nur begrenzt nachprüfbaren) Beurteilungsspielraum oder Ermessensgebrauch der entscheidenden Behörde grundsätzlich nicht vor. Der Windenergie-Erlass NRW trägt lediglich wissenschaftliche Erkenntnisse für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen zusammen, stellt jedoch weder rechtlich relevante Anforderungen noch bindende Ermessensgrundsätze für die Genehmigungsbehörden auf. Vgl. mit eingehender Begründung: OVG NRW, Beschlüsse vom 21. November 2017 - 8 B 935/17 -, juris Rn. 44 bis 47, und vom 29. November 2017 - 8 B 663/17 -, juris Rn. 70 bis 75. 5. Die Ausführungen der Antragstellerin lassen schließlich auch nicht erkennen, dass die genehmigten Vorhaben gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, weil die streitgegenständlichen Anlagen eine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung auf ihr Hausgrundstück entfalteten. Der erstinstanzliche Beschluss legt zutreffend die ständige Rechtsprechung des Senats zur Ermittlung und Bewertung einer optisch bedrängenden Wirkung zugrunde. Vgl. grundlegend OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, juris Rn. 67 ff., und des Weiteren etwa Beschlüsse vom 17. Januar 2007 - 8 A 2042/06 -, vom 23. Juni 2010 - 8 A 340/09 -, vom 22. Dezember 2011 - 8 B 669/11 -, vom 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 - und vom 30. März 2017 - 8 A 2915/15 -, jeweils juris. Das Beschwerdevorbringen zieht die auf dieser Grundlage gewonnen Feststellungen nicht in Zweifel. Weder bedarf es der Einholung eines medizinisch-psychologischen Sachverständigengutachtens (dazu a) noch geht von dem Vorhaben unter Berücksichtigung der vorhandenen Windenergieanlagen eine optisch bedrängende Wirkung aus (dazu b). a) Mit ihrem generalisierten Vorbringen, die Bewertung der optisch bedrängenden Wirkung bedürfe der Einholung eines medizinisch-psychologischen Sachverständigengutachtens, zeigt die Antragstellerin Rechtsfehler der gerichtlichen Einzelfallbetrachtung unter Beachtung der vom Senat entwickelten Faustformel nicht auf. Ob einer Windenergieanlage eine optisch bedrängende Wirkung zukommt, kann durch ein Gericht auch ohne Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung beurteilt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 ‑ 4 B 72.06 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 374 = juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2017 - 8 B 935/17 -, juris Rn. 56. b) Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens bestehen keine Bedenken an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass von den streitbefangenen Windenergieanlagen keine optisch bedrängende Wirkung in Bezug auf das Wohngrundstück der Antragstellerin ausgeht. Der Abstand der Windenergieanlage von der Wohnbebauung beträgt jeweils mehr als die dreifache Anlagenhöhe; die Einzelfallumstände sprechen nicht für eine optisch bedrängende Wirkung. Eine optisch bedrängende Wirkung ergibt sich hier auch nicht unter Berücksichtigung der schon vorhandenen Windenergieanlagen in der Nähe des Wohngrundstücks. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung können im Einzelfall zwar schon vorhandene Windenergieanlagen Einfluss auf das Maß der optischen Beeinträchtigung haben. Einer Anlage, die sich in eine schon vorhandene (optische) Vorbelastung einfügt, kann in diesem Zusammenhang je nach der Situation im Einzelfall ein geringeres Gewicht zukommen als einer Einzelanlage, weshalb sie keine besondere zusätzliche Belastung für die Wohnnutzung darstellt. Je nach Fallkonstellation (z. B. „umzingelnde Wirkung“) kann die hinzutretende Anlage aber auch erst in der Zusammenschau mit den bereits vorhandenen Anlagen zu einer unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung führen. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 ‑ 8 A 3726/05 -, OVGE 50, 191 = juris Rn. 85; siehe auch Beschlüsse vom 23. Oktober 2017 - 8 B 565/17 -, juris Rn. 100, und vom 16. Mai 2011 - 8 A 372/09 -, juris Rn. 54. Ob vorliegend aufgrund der weiter östlich gelegenen Bestandsanlagen von einer abschwächenden, optischen Vorbelastung auszugehen sein dürfte, weil sich die geplanten Windenergieanlagen darin einfügen, oder ob sich der Eindruck auf das Grundstück der Antragstellerin wegen der größeren Nähe verstärkt, kann dahinstehen. Jedenfalls ist – worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat – wegen der im Wesentlichen gleichen, überwiegend nordöstlichen, östlichen und südöstlichen Sichtachse von dem Wohnhaus der Antragstellerin zu den Windenergieanlagen nicht von einer „umzingelnden“ Wirkung auszugehen, die eine optische Bedrängung ausnahmsweise begründen könnte. III. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene allgemeine Interessenabwägung ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Da bei summarischer Prüfung ein Unterliegen der Antragstellerin in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen, überwiegt insgesamt das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheids und damit an einer Inbetriebnahme der geplanten Windenergieanlagen zum frühestmöglichen Zeitpunkt das Interesse der Antragstellerin an einer aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2016 ‑ 8 B 866/15 -, BauR 2016, 1760 = juris Rn. 43, und vom 9. Juni 2017 - 8 B 1264/16 -, juris Rn. 102 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie im Beschwerdeverfahren einen begründeten Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat orientiert sich in Fällen der vorliegenden Art an Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 und setzt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bis zum Erreichen einer Obergrenze in Höhe von 30.000,- Euro für jede streitgegenständliche Windenergieanlage einen Streitwert in Höhe von 7.500,- Euro fest. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Mai 2017 - 8 B 1081/16 -, juris Rn. 33 ff. (mit näherer Begründung), und vom 28. März 2017 - 8 E 928/16 -, juris Rn. 7 ff., 13. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 3 GKG).