Beschluss
8 B 663/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1129.8B663.17.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 17. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird unter Abänderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts für das Verfahren beider Instanzen auf 30.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 17. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird unter Abänderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts für das Verfahren beider Instanzen auf 30.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die im Verfahren nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO gebotene gerichtliche Interessenabwägung fällt zu seinen Lasten aus. Sein Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 10 K 733/17 gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 28. Dezember 2016 zur Errichtung und zum Betrieb von neun Windenergieanlagen vom Typ Enercon E-141 EP4 mit einer Nabenhöhe von je 159 m, einem Rotordurchmesser von je 141 m und einer Nennleistung von je 4.200 kW unbegründet ist, nicht durchgreifend in Frage. Die ordnungsgemäße Durchführung und Nachvollziehbarkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (dazu I.). Die angefochtene Genehmigung vom 28. Dezember 2016 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zudem im Übrigen als rechtmäßig (dazu II.). Auch im Rahmen der von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs losgelösten allgemeinen Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (dazu III.). I. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, soweit der Antragsteller geltend macht, dass die streitbefangene Genehmigung vom 28. Dezember 2016 aufzuheben sei, weil die durchgeführte UVP fehlerhaft und nicht nachvollziehbar sei. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind vorliegend weder ein Verstoß gegen Dokumentationspflichten (dazu 1.) noch eine unzureichende Sachverhaltsermittlung (dazu 2.) festzustellen, deren Beachtlichkeit unter Kausalitätsgesichtspunkten für das Ergebnis zu prüfen wäre (vgl. § 4 Abs. 1a UmwRG in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 23. August 2017 (BGBl. I, S. 3290) [im Folgenden zitiert, soweit nicht abweichend angegeben]). Zu den Maßstäben insoweit vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juni 2016 - 9 B 65.15 -, DVBl 2016, 1121 = juris Rn. 21, und vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 -, BVerwGE 154, 73 = juris Rn. 37 ff.; zu Art. 10a der Richtlinie 85/337: EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C‑72/12 - (Altrip), I+E 2013, 233 = juris Rn. 42 ff. 1. Die möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf verschiedene, insbesondere windenergiesensible Vogelarten sind hinreichend dokumentiert; der Sachverhalt ist im Einzelnen aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich. Die vom Antragsteller vorgetragenen methodischen Mängel vermag der Senat nach Durchsicht der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Dokumente nicht nachzuvollziehen. Wesentliche Erkenntnisgrundlage im Rahmen der durchgeführten UVP ist die „Umweltverträglichkeitsstudie inklusive Landschaftspflegerischer Begleitplan, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag und FFH-Verträglichkeitsstudie“ der ARSU GmbH aus Oldenburg mit Stand vom 29. Juni 2016. Unter dem 29. November und nochmals unter dem 15. Dezember 2016 hat die ARSU GmbH jeweils ergänzende Stellungnahmen erstellt. Diese betreffen mögliche Maßnahmen zur Kompensation, Abschaltregelungen und Risikomanagement in Bezug auf Fledermäuse, Kiebitz, Heidelerche, Waldschnepfe und Wachtel, weiter die FFH-Verträglichkeit und Abstände zu Gewässern (ergänzende Stellungnahme vom 29. November 2016) sowie kumulierende Auswirkungen auf Brutvorkommen windenergie-empfindlicher Vogelarten, namentlich des Baumfalken und der Rohrweihe (ergänzende Stellungnahme vom 15. Dezember 2016). Die vorstehenden Erkenntnisse sind schließlich in die „Zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 20 Abs. 1a und 1b der 9. BImSchV zur Errichtung und zum Betrieb von neun Windenergieanlagen (WEA) in I. auf den Grundstücken […]“ als Anlage zum Genehmigungsbescheid vom 28. Dezember 2016 eingeflossen. 2. Ein Verfahrensfehler, der zur Rechtswidrigkeit der UVP und demzufolge gegebenenfalls der Genehmigung führen würde, ist nicht ersichtlich. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeitsstudie vom 29. Juni 2016 mitsamt den ergänzenden Stellungnahmen vom 29. November und vom 15. Dezember 2016 auch im Übrigen nicht verfahrensfehlerhaft. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich nicht, dass der Sachverhalt nicht zutreffend und umfassend ermittelt wurde. Der insoweit erhobene Einwand des Antragstellers, dass in der Umgebung Brutvorkommen windenergiesensibler Vogelarten existierten und die Bewertung essentieller Nahrungshabitate und häufig genutzter Flugrouten mangels diesbezüglicher Feststellungen unmöglich sei, überzeugt nicht. Schon in der Umweltverträglichkeitsstudie der ARSU GmbH vom 29. Juni 2016 erfolgte eine umfangreiche Betrachtung derjenigen Brut- und Rastvögel, die im Untersuchungsraum nachgewiesen werden konnten. Dazu zählten unter anderem die Rohrweihe, der Große Brachvogel, der Kiebitz und der Mäusebussard (S. 34, 41 und 43) Die ergänzende Stellungnahme der ARSU GmbH vom 29. November 2016 nahm unter anderem den Kiebitz genauer in den Blick. Schließlich wurde die Ausgangsprüfung im Hinblick auf die Rohrweihe durch die weitere ergänzende Stellungnahme der ARSU GmbH vom 15. Dezember 2016 inhaltlich ergänzt. Anhaltspunkte für eine unzureichende Sachverhaltsermittlung sind auf Grundlage dieser Dokumente nicht gegeben. a) Der für die Rohrweihe – maximal – betrachtete Untersuchungsraum entspricht den einschlägigen naturschutzfachlichen Empfehlungen. Sowohl nach Anhang 2 des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen" des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen und des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 12. November 2013 (nachfolgend: Leitfaden Habitatschutz), der auch in den Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung für das Land Nordrhein-Westfalen, Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr sowie der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. November 2015 (sog. Windenergie-Erlass NRW) aufgenommen wurde, als auch nach den Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten von April 2015 (LAG-VSW; im Folgenden: Helgoländer Papier), vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, DVBl. 2014, 1415 = juris Rn. 73 f., vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 -, juris Rn. 29, und vom 12. April 2017 - 8 B 1245/16 -, juris Rn. 21, ist für die Rohrweihe ein Untersuchungsgebiet mit einem Radius von 1.000 m um den geplanten Standort einer Windenergieanlage sachgerecht. Außerdem wird ein erweitertes Suchgebiet im Falle ernst zu nehmender Hinweise auf regelmäßig genutzte, essentielle Nahrungshabitate oder Flugkorridore von 6.000 m empfohlen. Diesen Empfehlungen tragen sowohl die Umweltverträglichkeitsstudie vom 29. Juni 2016 als auch die ergänzende Stellungnahme vom 15. Dezember 2016 Rechnung. Die Umweltverträglichkeitsstudie vom 29. Juni 2016 legt dar (S. 35), dass es im Jahr 2012 ca. 200 m nordöstlich der Grenze der Potentialfläche ein Brutvorkommen der Rohrweihe gegeben habe, dies jedoch bei Kontrollen in der zweiten Hälfte der Brutzeit 2013 nicht mehr bestätigt werden konnte. Bei den im Jahr 2014 durchgeführten Raumnutzungsbeobachtungen konnten am erneut besetzten Brutplatz nur einzelne Flugbewegungen im nordwestlichen Teil des geplanten Windparks beobachtet werden. Insbesondere die stärker kollisionsgefährdeten Flüge der Kategorie Balz, Territorialverhalten und Nestbau sowie die ersten Flugbewegungen der flüggen Jungvögel konzentrierten sich auf die unmittelbare Nestnähe. Nach Auffassung des Gutachters wird der Windparkbereich somit nur unregelmäßig und in geringem Maße zur Nahrungssuche aufgesucht, weil sich die Hauptnahrungsgebiete vermutlich in östlicher bzw. südöstlicher Richtung vom Bruthabitat befinden. Für den südlich des geplanten Windparks gelegenen Brutplatz lagen keine Hinweise vor, dass die Rohrweihen die Windparkfläche in besonderem Maße nutzen würden. In der ergänzenden Stellungnahme der ARSU GmbH vom 15. Dezember 2016 wurden die vorstehenden Erkenntnisse bestätigt, erweitert und aktualisiert. Die Bestandserfassungen ergaben nach Ansicht der Gutachter eindeutig, dass die Windparkfläche keinen essentiellen Nahrungsraum für die Rohrweihe darstellt. Auch konnte eine Kumulation von Auswirkungen mit anderen bereits bestehenden oder geplanten Windenergieanlagen im 6 km-Radius grundsätzlich ausgeschlossen werden. Hierzu wurden die einzelnen Brutplätze innerhalb dieses Radius benannt und bewertet; die Prüfung stützte sich hierbei auf die Daten von der Biologischen Station Kreis Steinfurt e. V. vom 17. November 2014 und vom 12. Dezember 2016 sowie von der Unteren Landschaftsbehörde vom 12. Dezember 2016. Diese Feststellungen wurden in zusammenfassender Form auch in die „Zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen […]“ als Anlage zum Genehmigungsbescheid vom 28. Dezember 2016 übernommen. Soweit der Antragsteller gleichwohl die mangelnde Datenaktualität der Untersuchungen rügt, trifft dies nicht zu. Denn jedenfalls die Daten für die Brutplätze waren im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 28. Dezember 2016 weniger als einen Monat alt und daher hinreichend aktuell. Auch soweit die Daten für die Flugbewegungen aus dem Datensatz der ursprünglichen Umweltverträglichkeitsstudie (dort S. 31), d. h. aus den Erfassungsjahren 2012 und 2013, entstammen sollten, wären sie im Zeitpunkt der Prüfung maximal etwa vier Jahre alt und damit noch hinreichend aussagekräftig. Die Datenaktualität von Erkenntnissen aus früheren Untersuchungen ist grundsätzlich auch über einen Zeitraum von mehreren Jahre gewahrt, da regelmäßig nicht von einem jährlich wechselnden Vogelbestand ausgegangen werden kann, sofern nicht konkrete gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen. Zur Datenaktualität artenschutzrechtlicher Erkenntnisse vgl. etwa die Empfehlungen im Leitfaden Habitatschutz, Nr. 6.5 (S. 21), wonach Untersuchungsergebnisse nicht älter als 7 Jahre (bzw. optimalerweise 5 Jahre) sein sollten. Hiervon abweichend hat der Antragsteller ernst zu nehmende Hinweise auf ein relevantes Vorkommen der Rohrweihe, aktuell genutzte Brutplätze oder zumindest regelmäßig genutzte, essentielle Nahrungshabitate oder Flugkorridore nicht näher dargetan. Der pauschale Einwand des Antragstellers, dass es sich bei Rohrweihen um großräumig agierende Greifvögel handele, die sich nicht lediglich im direkten Nahbereich der jeweiligen Brutstätte aufhielten, genügt hierfür nicht. b) Auch hinsichtlich des Großen Brachvogels ist der – maximal – betrachtete Untersuchungsraum gemessen an den einschlägigen naturschutzfachlichen Erkenntnissen ausreichend dimensioniert. Im Leitfaden Habitatschutz und im Helgoländer Papier wird ein Mindestabstand von 500 m von dem geplanten Standort einer Windenergieanlage empfohlen. Durch die Kartierung des Brutvogelbestandes innerhalb eines 500 m-Radius wurden diese Empfehlungen berücksichtigt. Dass das Helgoländer Papier (dort S. 32) einen Untersuchungsradius von 1.000 m bei Dichtezentren u. a. dieser Wiesenvogelart empfiehlt, steht dem nicht entgegen, solange – wie hier – keine ernst zu nehmenden Hinweise auf ein solches bestehen. Nach Angaben in der Umweltverträglichkeitsstudie vom 29. Juni 2016 (S. 34) konnten im Jahr 2012 drei nahrungssuchende Große Brachvögel im Ostteil des Untersuchungsgebiets nachgewiesen und ein weiteres Tier an der Westgrenze ermittelt werden. Da danach keine Beobachtungen mehr erfolgten, wurde eine Brut oder ein Brutversuch mit hoher Sicherheit ausgeschlossen. Im Jahr 2015 wurde durch die Biologische Station im Umfeld des geplanten Windenergieanlagen-Standortes Nr. 7 ein Brutpaar nachgewiesen; dieser Brutplatz wurde aber als unregelmäßig besetzter Brutplatz eingestuft. Diese Feststellungen wurden auch in die „Zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen […]“ als Anlage zum Genehmigungsbescheid vom 28. Dezember 2016 übernommen, die zur Anlage des Genehmigungsbescheides gemacht wurde. Die ergänzenden Stellungnahmen vom 29. November und vom 15. Dezember 2016 enthielten für den Großen Brachvogel keine neuen Erkenntnisse. Soweit der Antragsteller die mangelnde Datenaktualität der Untersuchungen im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung rügt, folgt hieraus kein Verfahrensfehler. Denn die zuletzt aus dem Jahr 2015 stammenden Erkenntnisse waren im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 28. Dezember 2016 weniger als zwei Jahre alt und damit noch hinreichend aktuell und aussagekräftig. Zur Datenaktualität artenschutzrechtlicher Erkenntnisse siehe abermals die Empfehlungen im Leitfaden Habitatschutz, Nr. 6.5 (S. 21), wonach Untersuchungsergebnisse nicht älter als 7 Jahre (bzw. optimalerweise 5 Jahre) sein sollten. Soweit der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren eine Stellungnahme des Dipl.‑Ing. X. vom 8. August 2017 und die zugehörigen Berichte zur ökologischen Baubegleitung bei der Errichtung der neun Windenergieanlagen im Windpark M. G. vorgelegt hat, ist dies für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung und der im Zuge dessen durchgeführten UVP ohne Bedeutung; im Rahmen der Anfechtungsklage kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung an. Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Nachbarklage gegen Windenergieanlagen OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2017 - 8 A 870/15 -, juris Rn. 52 ff. Die aufgrund der zwischen dem 17. März und dem 11. Juli 2017 wöchentlich erfolgten Begehungen gewonnenen Erkenntnisse können allenfalls im Rahmen einer ex-post-Betrachtung die damalige Einschätzung bestätigen, dass im Untersuchungsgebiet kein regelmäßiges Vorkommen des Großen Brachvogels existiert und nur unregelmäßig einzelne Vögel ohne Brutnachweis beobachtet werden. Hiervon abweichend hat der Antragsteller wiederum ernst zu nehmende Hinweise auf ein relevantes Vorkommen des Großen Brachvogels oder Brutplätze in der unmittelbaren Umgebung der Windenergieanlagen bzw. zumindest regelmäßig genutzte, essentielle Nahrungshabitate oder Flugkorridore nicht näher dargetan. Die von dem Antragsteller im Rahmen der Beschwerde erstmals vorgelegten Lichtbilder und das Kartenmaterial, aus denen verschiedene Sichtungen hervorgehen sollen, vermögen konkrete Anhaltspunkte für ein Vorkommen des Großen Brachvogels innerhalb des empfohlenen Untersuchungsradius von 1.000 m um die Windenergieanlagen nicht zu begründen. Nicht näher konkretisierte vereinzelte Beobachtungen belegen – zumal insoweit genaue Ortsangaben fehlen – weder ein Vorkommen in der näheren Umgebung noch ein lokales Fortpflanzungs-, Ruhe- oder Nahrungshabitat. c) Soweit der Antragsteller zuletzt Beobachtungen des Rotmilans im Bereich der Vorhabenstandorte vorgetragen und hierzu Lichtbilder sowie eine Karte vorgelegt hat, wird weder ein in der räumlichen Umgebung vorhandenes Vorkommen der Art noch ein regelmäßiger Besuch des Bereichs um die Vorhabenstandorte substantiiert dargelegt. Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie vom 29. Juni 2016 wurde der Rotmilan nicht als in der Umgebung auftretende Vogelart ermittelt (S. 33 ff. bzw. S. 41 f.); ebenso wenig ist er als bekannte Vogelart des nahegelegenen Vogelschutzgebiets verzeichnet (S. 160 f.). Vor diesem Hintergrund genügt der jüngste Vortrag zu vereinzelten Beobachtungen zu späteren Zeitpunkten nicht, um entsprechende Anhaltspunkte für einen Verfahrensfehler der Umweltverträglichkeitsprüfung darzulegen. d) Gleiches gilt im Ergebnis für den Wespenbussard. Dieser wird nur im Helgoländer Papier, nicht aber im Leitfaden Habitatschutz als windenergiesensible Vogelart benannt. Der Wespenbussard konnte im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie nicht ermittelt werden (S. 33 f. bzw. S. 41 f.) und zählt ebenso nicht zu den bekannten Vogelarten des nahegelegenen Vogelschutzgebiets (S. 160 f.). Mit dem jüngsten Vortrag samt Fotos zu Beobachtungen etwa ein halbes Jahr nach Genehmigungserteilung wurden auch hier keine Anhaltspunkte dargelegt, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung verfahrensfehlerhaft erfolgt wäre. Aus vereinzelten Beobachtungen lässt sich nicht ableiten, dass der Bereich um die Vorhabenstandorte von der Art regelmäßig aufgesucht wird oder ein Vorkommen in der Umgebung vorhanden ist, zumal die Mehrzahl der vorgelegten Fotos mit dem einschränkenden Hinweis „wahrsch.“ versehen ist, der auf Zweifel bei der Identifizierung als Wespenbussard hinzuweisen scheint. Bereits das Helgoländer Papier (dort S. 24) weist auf Verwechslungsmöglichkeiten mit dem wesentlich häufigeren Mäusebussard hin. Der in der beigefügten Karte markierte und mutmaßlich auf dem als Anlage K14 beigefügten Lichtbild erkennbare Horst eines Wespenbussards befindet sich jedenfalls außerhalb des erfolglos untersuchten 1.000 m-Radius um die nächstgelegene Windenergieanlage; ein Verfahrensfehler resultiert hieraus nicht. e) Der Kiebitz zählt nach den einschlägigen naturschutzfachlichen Erkenntnissen zu den windenergiesensiblen Vogelarten. Nach den weiteren Erläuterungen im Helgoländer Papier unternimmt die Art während der Brutzeit raumgreifende Balzflüge und ist daher grundsätzlich einem hohen Kollisionsrisiko unterworfen; sowohl für Rast- als auch Brutbestände dieser Arten werden regelmäßig Meidedistanzen von 100 Metern festgestellt. In der Umweltverträglichkeitsstudie konnten in der näheren Umgebung drei Brutvorkommen und rastende Vögel festgestellt werden (S. 33 f. bzw. S. 41 f.). Für den meidungsbedingten Verlust von drei Brutpaaren (S. 111) sind im Rahmen der Prüfung Kompensationsmaßnahmen vorgesehen worden (S. 116). Zu den Vermeidungsmaßnahmen und dem auferlegten Risikomanagement verhält sich auch das Artenschutzprotokoll für den Kiebitz in der Ergänzung zur Umweltverträglichkeitsstudie vom 29. November 2016 (S. 15 f.). Auch unter Berücksichtigung des jüngsten Beschwerdevorbringens ist ein Verfahrensfehler bei der Ermittlung des Vogelbestandes und seiner artenschutzrechtlichen Bewertung nicht festzustellen. f) Schließlich ist eine unzureichende Sachverhaltsermittlung auch bezüglich des Mäusebussards zu verneinen. Aus der Umweltverträglichkeitsstudie vom 29. Juni 2016 ergeben sich zwar Anhaltspunkte, dass der Mäusebussard im Untersuchungsgebiet oder in der weiteren Umgebung vereinzelt beobachtet wurde. Hinweise auf ein größeres Vorkommen oder Brutvorkommen in diesem Bereich hat auch der Antragsteller im Rahmen seines Beschwerdevorbringens nicht dargetan. Ungeachtet dessen ist hinsichtlich des Mäusebussards zu berücksichtigen, dass dieser entgegen der Auffassung des Antragstellers weder im Leitfaden Habitatschutz noch im Helgoländer Papier als windenergiesensible Art eingestuft ist. II. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass sich die angefochtene Genehmigung vom 28. Dezember 2016 aller Voraussicht nach auch im Übrigen als rechtmäßig erweist und den Antragsteller nicht in seinen rügefähigen Rechten verletzt. Die – hier nach § 4 BImSchG i.V.m. Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV erforderliche – immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist nach § 6 Abs. 1 BImSchG zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Verordnung ergebenden Pflichten erfüllt sind (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen nicht entgegenstehen (Nr. 2). Der Erteilung der Genehmigung stehen vorliegend die mit der Beschwerde geltend gemachten Bedenken weder in Bezug auf unzulässige Lärmimmissionen (dazu 1.) noch in Bezug auf tieffrequenten Schall (dazu 2.) der Windenergieanlagen entgegen. Zudem dringt der Antragsteller auch nicht mit seinem weiteren Einwand durch, dass der Windenergie-Erlass NRW unionsrechtswidrig sei (dazu 3.). Auf Verstöße gegen die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (dazu 4.) oder artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG (dazu 5.) kann er sich nicht berufen. Sein weiteres Beschwerdevorbringen zu einer optisch bedrängenden Wirkung, zu Gesundheitsschäden durch langfristige Lärmbeschallung und zur Erforderlichkeit eines gerichtlich eingeholten Lärmgutachtens ist erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erfolgt (dazu 6.). 1. Der Antragsteller wird voraussichtlich nicht durch Lärmimmissionen, die von dem genehmigten Betrieb der streitbefangenen Windenergieanlagen ausgehen, unzumutbar beeinträchtigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Dies folgt, wie schon das Verwaltungsgericht angenommen hat, aus der vorgelegten Schallimmissionsprognose der enveco GmbH aus Münster vom 19. April 2016 in der ergänzten Fassung vom 7. Dezember 2016. Die hiergegen erhobenen Einwände des Antragstellers, die Schallimmissionsprognose und die auf Lärmimmissionen bezogenen Nebenbestimmungen in dem Genehmigungsbescheid vom 28. Dezember 2016 seien fehlerhaft, greifen nicht durch. Weder werden die maßgeblichen Immissionsrichtwerte überschritten (dazu a) noch werden die Berechnungen in der Schallimmissionsprognose (dazu b) oder der maximal zulässige Schallleistungspegel in der angefochtenen Genehmigung (dazu c) durch das Beschwerdevorbringen durchgreifend in Frage gestellt; Entsprechendes gilt schließlich im Hinblick auf die Berücksichtigung von Vorbelastungen (dazu d) sowie die Bodendämpfung (dazu e). a) Entgegen der Annahme des Antragstellers kann die streitige Genehmigung unter Berücksichtigung der Feststellungen in der Schallimmissionsprognose mit „auf der sicheren Seite“ liegender Wahrscheinlichkeit die Einhaltung der maßgeblichen Richtwerte sowohl am Tag als auch in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) garantieren. Die in der Schallimmissionsprognose berechnete Gesamtbelastung am Wohnhaus des Antragstellers liegt deutlich unter den maßgeblichen Lärmimmissionsrichtwerten. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Bewohnern des Außenbereichs – wie dem Antragsteller – von Windenergieanlagen ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in Anlehnung an die für Mischgebiete nach Nr. 6.1 Buchstabe d) TA-Lärm 2017 bzw. Buchstabe c) TA-Lärm 1998 festgelegten Grenzwerte zuzumuten sind. Ständige Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2005 - 8 B 110/05 -, juris Rn. 25 f. m. w. N., und vom 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 -, ZNER 2015, 486 = juris Rn. 6. Diese Richtwerte werden durch die – in den Nebenbestimmungen Nr. 2.1 und Nr. 2.2 der Genehmigung vom 28. Dezember 2016 festgelegten – maximal zulässigen Schallleistungspegel der neun Windenergieanlagen von tags 107,0 dB(A) bzw. nachts 101,7 dB(A) eingehalten. Nach der ergänzenden Schallimmissionsprognose vom 7. Dezember 2016 beläuft sich die Gesamtbelastung durch Lärmimmissionen am Wohnhaus des Antragstellers (Immissionspunkt „IM“) bei einem Schallleistungspegel der Windenergieanlagen von 106,2 dB(A) auf 33,1 dB(A). In dieser Berechnungsgrundlage ist im Hinblick auf den nächtlich genehmigten Schallleistungspegel ein deutlicher Sicherheitszuschlag (dazu sogleich unter b) enthalten. Dass der den Berechnungen zugrunde liegende den maximalen Schallleistungspegel tagsüber um 0,8 dB(A) unterschreitet, wirkt sich in Anbetracht der erheblichen Unterschreitung des Richtwerts am Tage um mehr als 26,9 dB(A) am Wohnhaus des Antragstellers nicht zu dessen Lasten aus. b) Die Einwände des Antragstellers gegen die Berechnungen und die Regelungen in den Nebenbestimmungen der Genehmigung begründen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der für das Wohnhaus des Antragstellers prognostizierte Immissionswert mehr als 25 dB(A) tags bzw. 10 dB(A) nachts unter den maßgeblichen Immissionsrichtwerten liegt, keine durchgreifenden Bedenken an deren Rechtmäßigkeit. Dies gilt vor allem mit Blick auf sein Beschwerdevorbringen, dass ausgehend von dem maximalen Schallleistungspegel der Anlagen nicht die üblichen Berechnungsmethoden zur Bestimmung des oberen Vertrauensbereichs angewandt worden seien und nicht erkennbar werde, mit welchem Wert die Serienstreuung einbezogen worden sei. Zwar wird häufig der in die Berechnung einzustellende Schallleistungspegel durch die dreifache Messung an baugleichen Anlagen ermittelt und sodann gemittelt. Im Anschluss wird ein Sicherheitszuschlag für die Standardabweichung der Messergebnisse, die Produktionsstreuung und die Ungenauigkeit der Prognose (obere Vertrauensbereichsgrenze) addiert. Siehe hierzu OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, UPR 2017, 35 = juris Rn. 21. Diese Vorgehensweise ist vorliegend aber nicht erfolgversprechend, weil aussagekräftige Messergebnisse an baugleichen Anlagen des Anlagentyps E-141 noch nicht vorliegen; es existieren lediglich die Angaben des Herstellers, der Enercon GmbH, zur Schallleistung unter anderem im schallreduzierten Betrieb in dem Datenblatt des Anlagentyps, welches als Anhang zu der Schallimmissionsprognose genommen wurde. Darin wird für die in Nr. 2.2 des Genehmigungsbescheides vom 28. Dezember 2016 vorgegebene nächtliche Leistungsbegrenzung auf 1.000 kW von einem Soll-Schallleistungspegel im schallreduzierten Betriebsmodus von bis zu 100,2 dB(A) ausgegangen. Bei diesem Schallleistungspegel handelt es sich nach der eben genannten Dokumentation des Herstellers um einen berechneten Wert mit einer Messunsicherheit von +/‑ 1 dB(A), nicht um den maximalen Schallleistungspegel einschließlich eines Sicherheitszuschlages. Aufgrund der fehlenden Emissionsmessungen legt die Schallimmissionsprognose den Berechnungen der zu erwartenden Lärmimmissionen der Anlagen einen erhöhten Sicherheitszuschlag von 6 dB(A) zugrunde. Dieser soll gerade dazu dienen, wegen der fehlenden Kenntnis von den exakten Emissionswerten der Anlagen den gesamten oberen Vertrauensbereich abzudecken. Auf diese Weise werden neben eventuellen Standardabweichungen der Geräuschentwicklung von den Angaben des Herstellers auch die Serienstreuung und die Ungenauigkeit der Prognose berücksichtigt. c) Der Antragsteller begründet ebenfalls keine durchgreifenden Zweifel mit dem Einwand, der maximale Schallleistungspegel könnte sich als geringer erweisen, weil der Zuschlag für die Serienstreuung geringer als angenommen sei. Mit diesem Beschwerdevorbringen wendet er sich offenbar gegen die in der Nebenbestimmung Nr. 2.2 getroffene Anordnung, dass während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) ein leistungsreduzierter Betriebsmodus für die Windenergieanlagen vorzusehen ist; der Schallleistungspegel darf hiernach unter Berücksichtigung des Windenergie-Erlasses NRW vom 4. November 2015 nicht mehr als 101,7 dB(A) (Schallleistungspegel laut Herstellerangabe 100,2 dB(A) + 1,28 x σP) betragen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers enthält der von der Genehmigungsbehörde in der Nebenbestimmung Nr. 2.2 für den Nachtbetrieb zugrunde gelegte reduzierte Schallleistungspegel von 100,2 dB(A) noch keine Sicherheitszuschläge, weil es sich dort nur um einen mit Messunsicherheit berechneten Wert gehandelt hat. Zu diesem Schallleistungspegel war deshalb noch der Wert für die Serienstreuung hinzuzurechnen, was durch den Aufschlag von 1,28 x σP geschehen ist. Darüber hinausgehend legt die Schallimmissionsprognose für den Nachtbetrieb zugunsten des Antragstellers einen nochmals erhöhten maximalen Schallleistungspegel von (100,2 dB(A) + 6 dB(A) Sicherheitszuschlag =) 106,2 dB(A) zu Grunde, ohne dass der Lärmrichtwert bei dieser Berechnung überschritten würde. Die Formulierung des maximalen Schallleistungspegels in der Nebenbestimmung Nr. 2.2 ist auch nicht unbestimmt mit Blick auf den Wert σP oder die gleichzeitige Angabe sowohl der Formel als auch eines Zahlenwertes. Der Wert σP wird in der Schallimmissionsprognose der enveco GmbH von April/Dezember 2016, die Bestandteil der angegriffenen Genehmigung ist, auf 1,2 dB(A) festgelegt. Setzt man diesen Wert in die oben genannte Formel ein, beträgt der Gesamtwert gerundet 102 dB(A) und entspricht damit – ganzzahlig aufgerundet – dem in der Nebenbestimmung Nr. 2.2 errechneten Ergebnis, das den einzuhaltenden Schallleistungspegel mit 101,7 dB(A) konkret beziffert. d) Auch ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht erkennbar, dass die Vorbelastungen in der Schallimmissionsprognose fehlerhaft berücksichtigt wären und zu einer dauerhaften Überschreitung des Richtwerts für den Außenbereich um mehr als 1 dB(A) – vgl. Nr. 3.2.1 Abs. 2 und 3 TA Lärm – führen könnten. Der Antragsteller zeigt im Rahmen seines Beschwerdevorbringens nicht auf, dass die Gesamtbelastung an seinem Wohnhaus unter Berücksichtigung höherer Schallpegel für die Vorbelastungen zu einer Richtwertüberschreitung führen könnte; dagegen sprechen die aktuell erhebliche Unterschreitung der Immissionsrichtwerte für die Tageszeit um 26,9 dB(A) und für die Nachtzeit um 11,9 dB(A) an seinem Wohnhaus sowie die erhebliche Entfernung von mehr als 3.800 m zur nächstgelegenen Vorbelastungs-Windenergieanlage. Andere Vorbelastungen, die sich angesichts der berechneten Differenzen ausschließlich während der Nachtzeit auswirken könnten, sind z. B. in Bezug auf landwirtschaftliche Betriebe in der Umgebung nicht zu erwarten, da dort nachts keine lärmintensiven Arbeiten stattfinden. Selbst wenn der Immissionsrichtwert durch die Gesamtbelastung, d.h. unter Einschluss der Immissionsbeiträge der Vorbelastungen, erreicht oder überschritten würde, wäre die Zusatzbelastung der streitbefangenen Windenergieanlagen nicht als relevant anzusehen. Denn die Immissionsrichtwerte für Tag und Nacht (von 60 dB(A) bzw. 45 dB(A)) werden – gemessen an den Maßstäben in Nr. 3.2.1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TA Lärm – am Wohnhaus des Antragstellers jeweils um deutlich mehr als 6 dB(A) unterschritten. e) Die von dem Antragsteller formulierten Bedenken gegen die unzureichende Bewertung der Bodendämpfung in der Lärmprognose stellt deren Verwertbarkeit im vorliegenden Einzelfall nicht durchgreifend in Frage. Die damit erkennbar in Bezug genommene, vom LANUV NRW in Auftrag gegebene Untersuchung des Sachverständigenbüros Uppenkamp und Partner vom 11. November 2014 (im Folgenden: „Uppenkamp-Studie“) kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis (dort S. 7), dass das – auch hier angewandte – alternative Verfahren nach DIN ISO 9613-2 bei der Beurteilung der Geräusche von hohen Windenergieanlagen infolge einer Überschätzung der Bodendämpfung zu Abweichungen von den im Rahmen des Forschungsvorhabens gemessenen Werten führt, d. h. bei hohen Windenergieanlagen höhere Immissionen anzunehmen sein können, als dies auf Grundlage des Verfahrens nach DIN ISO 9613-2 berechnet wird. Der Senat ist bislang ebenso wie andere Obergerichte davon ausgegangen, dass aufgrund des erreichten Erkenntnisstands nicht angenommen werden kann, dass das alternative Verfahren nach DIN ISO 9613-2 durch neue gesicherte Erkenntnisse überholt wäre und die auf seiner Grundlage erstellten Schallimmissionsprognosen nicht mehr verwertbar wären. Demgemäß wurde bislang jedenfalls im gerichtlichen Eilverfahren angenommen, dass eine Schallprognose „auf der sicheren Seite“ liegt, wenn sie entsprechend dem Regelwerk der TA Lärm sowie der in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 erstellt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 8 B 1018/15 -, ZUR 2016, 550 = juris Rn. 21 ff. m. w. N.; siehe auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. Februar 2016 - 3 S 2225/15 -, juris Rn. 66; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 22 ZB 15.2412 -, juris Rn. 28, 57. Ob diese Einschätzung in Anbetracht verschiedener Entwicklungen in jüngster Vergangenheit, wie im Beschwerdevorbringen angeregt, einer Änderung bedarf, lässt der Senat im vorliegenden Verfahren offen. Zwar zeigen die vom Antragsteller benannten Gutachten und insbesondere die Empfehlung im Beschluss der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz in ihrer 134. Sitzung, wonach künftige Schallimmissionsprognosen nach dem sog. Interimsverfahren erfolgen sollen, Anhaltspunkte auf, dass der Bodendämpfungsfaktor bislang überschätzt worden sein könnte. Doch bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, ob die hohen Anforderungen an die Überwindung der Bindungswirkung der TA Lärm erfüllt sein könnten. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte liegt im Falle des Antragstellers jedenfalls auch unter Heranziehung der bestehenden, nach der TA Lärm bzw. auf Grundlage des sog. alternativen Verfahrens erstellten Schallimmissionsprognose „auf der sicheren Seite“. Der darin berechnete Immissionswert für die Gesamtbelastung am Wohnhaus des Antragstellers, das von der nächstgelegenen streitbefangenen Windenergieanlage (WEA 4) mehr als 1.700 m entfernt ist, unterschreitet den maßgeblichen Richtwert um 26,9 dB(A) tags und um 11,9 dB(A) nachts. Angesichts einer derart deutlichen Richtwertunterschreitung sind – wie auch schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – relevante Auswirkungen durch die Anwendung des alternativen Verfahrens nicht erkennbar. Nach den Angaben in dem von Seiten des Antragstellers vorgelegten Forschungsvorhaben „Dritter Zwischenbericht zu Schalluntersuchungen an Windenergieanlagen in Schleswig Holstein“ der DNV GL-Energy vom 3. März 2017 im Auftrag des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (dort v. a. S. 28) führt die Anwendung des alternativen Verfahrens – im Vergleich zum Interimsverfahren – zu einer entfernungsabhängigen Unterschätzung der tatsächlich auftretenden Immissionspegel zwischen 1 und 4 dB(A). Soweit der Antragsteller – unter Bezugnahme auf die Angaben in der beigefügten Pressemitteilung des Herrn Sven Johannsen – behauptet, dass die nach dem Interimsverfahren gemessenen Schalldruckpegel die nach dem alternativen Verfahren berechneten Pegel um bis zu 6 bis 9 dB(A) überstiegen, verkennt er die Rechenregeln bei der Logarithmen-Addition. Bei der Addition von Schallpegeln erhöht sich aufgrund der logarithmischen Gesetze der Gesamtpegel sämtlicher Windenergieanlagen bei einer jeweiligen Erhöhung ihrer einzelnen Emissionswerte um einen bestimmten Wert ebenfalls in Summe um (lediglich) diesen Wert. Vgl. Stellungnahme des LANUV NRW vom 30. Oktober 2017 im vorliegenden Beschwerdeverfahren, S. 1 (Antwort zu Frage 1). Ungeachtet dessen nimmt der Senat dieses Vorbringen zum Anlass, darauf hinzuweisen, dass sich die Berücksichtigung der Bodendämpfung nach der DIN ISO 9613-2, die dem alternativen Verfahren zu Grunde liegt, maximal um 4,8 dB(A) auswirken dürfte. Dies ist Folge der in Nr. 7.3.2 der DIN ISO 9613-2 zur Berechnung der Bodendämpfung (A gr ) herangezogenen Gleichung (10), welche die mittlere Höhe des Schallausbreitungsweges über dem Boden (h m ) und den Abstand von der Schallquelle zum Empfänger (d), jeweils angegeben in Metern, berücksichtigt: A gr = 4,8 – (2h m /d) [17+ (300/d)] ≥ 0 dB. Weil negative Ergebniswerte aus dieser Gleichung gleich Null zu setzen sind, kann die Bodendämpfung rein rechnerisch maximal, d.h. bei sehr großen Abständen, gegen den Wert von 4,8 dB(A) streben. Es bestehen angesichts dessen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Verfahren eine Berechnung auf der Grundlage des so genannten Interimsverfahrens zu einer Überschreitung des Lärmrichtwerts führen würde. Der Term A gr = -3 dB(A) nach Nr. 4.2 des Interimsverfahrens wird in vergleichbarer Weise auch in Gleichung (11) in Nr. 7.3.2 der DIN ISO 9613-2 abgebildet und weicht in der Praxis lediglich geringfügig (um maximal 0,16 dB) hiervon ab. Vgl. Stellungnahme des LANUV NRW vom 30. Oktober 2017 im vorliegenden Beschwerdeverfahren, S. 1 f. (Antworten zu den Fragen 2a und 2b); siehe auch Agatz, Windenergie Handbuch, 13. Ausgabe 2016, S. 78. Entgegen der Auffassung des Antragstellers musste auch nicht bereits in der Genehmigung festgelegt werden, dass eine Immissionsmessung zwingend durchzuführen ist. Nr. 2.4 der Nebenbestimmungen des angefochtenen Bescheides sieht spätere Messungen auch für das Grundstück des Antragstellers vor, wobei die Art der Messungen (etwa Immissions- oder Emissionsmessung) mit der UIB abzustimmen ist. Für Emissionsmessungen im Sinne einer Messung des Schallleistungspegels der Anlage spricht, dass Immissionsmessungen aufgrund von Störgeräuschen durch Wind, Blätterrauschen oder Straßenverkehrslärm eine große Unsicherheit innewohnt. Mit Emissionsmessungen an der Windkraftanlage kann demgegenüber ein ausreichender Abstand zu Fremdgeräuschen erreicht werden. Vgl. Agatz, Windenergie Handbuch, 13. Ausgabe 2016, S. 199-204; Windenergie-Erlass NRW vom 4. November 2015, Nr. 5.2.1.1; dazu OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2015 - 8 B 483/15 -, n.v. (S. 8 im Beschlussabdruck); vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 - 7 C 22.11 -, NVwZ-RR 2013, 593 = juris Rn. 27 (zu Kontrollwerten). 2. Der Antragsteller legt weiterhin auch nicht substantiiert dar, dass er unzumutbar durch tieffrequenten Schall beeinträchtigt wäre. Die Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte geht davon aus, dass tieffrequenter Schall durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, UPR 2017, 35 = juris Rn. 32 f. m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2016 ‑ 12 ME 85/16 -, juris Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. Juli 2015 - 8 S 534/15 -, juris Rn. 49; siehe auch Nr. 5.2.1.1 Windenergie-Erlass NRW. Soweit der Antragsteller einzelne Studien benennt und vorlegt, die zu anderen Ergebnissen kommen sollen, legt er nicht näher dar, dass die dortigen Ergebnisse auch noch in Entfernungen von mehr als 1.700 m – wie in seinem Fall – einschlägig wären. Entgegen der Annahme des Antragstellers kommt etwa der vorgelegte „Dritte[r] Zwischenbericht zu Schalluntersuchungen an Windenergieanlagen in Schleswig Holstein“ der DNV GL vom 3. März 2017 nicht zu dem von ihm zitierten Rückschluss, sondern zu dem Ergebnis (S. 29), dass an keinem der dort versuchsweise getesteten Immissionsmesspunkte ein Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen durch Windenergieanlagen festgestellt werden konnte. Ebenso bestätigt entgegen der Behauptung des Antragstellers die von ihm vorgelegte umfangreiche wissenschaftliche Studie „Évaluation des effets sanitaires des basses fréquences sonores et infrasons dus aux parcs éoliens“ der französischen „Agence nationale de sécurité sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail“ (Anses) von März 2017, dass es derzeit keine wissenschaftlichen Belege für Gesundheitsgefahren durch Infraschall und tieffrequenten Schall durch Windenergieanlagen gibt (vgl. insbesondere zusammenfassend S. 210 und 213 f.). Ungeachtet des Umstands, dass die Gerichtssprache deutsch ist (vgl. § 184 Satz 1 GVG) und der Senat grundsätzlich nur Studien und Schriftsätze in deutscher Sprache berücksichtigt, sind sämtliche Studien im Übrigen lediglich Teil des wissenschaftlichen Diskurses, der noch keine Rückschlüsse auf eine Änderung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zulässt. Aus den vom Antragsteller zitierten Studien zu physiologisch und psychologisch nachweisbaren Auswirkungen auf die Hirnaktivität ergibt sich schließlich nicht, dass diese Auswirkungen auch gesundheitsschädlich sind. 3. Der Antragsteller rügt ohne Erfolg, der Windenergie-Erlass NRW vom 4. November 2015 sei unionsrechtswidrig. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die von dem Antragsteller angeführte Rechtsprechung des EuGH, vgl. EuGH, Urteil vom 27. Oktober 2016 - C‑290/15 -, juris Rn. 37 ff., dazu führt, dass der Windenergie-Erlass NRW gegen Unionsrecht verstößt. Denn eine – zugunsten des Antragstellers unterstellte – Unionsrechtswidrigkeit des Windenergie-Erlasses NRW würde sich auf die Rechtmäßigkeit der angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von neun Windenergieanlagen jedenfalls nicht auswirken. Die Genehmigung findet ihre rechtliche Grundlage in den gesetzlichen Vorschriften der § 6 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 BImSchG, die einen (gerichtlich nur begrenzt nachprüfbaren) Beurteilungsspielraum oder Ermessensgebrauch der entscheidenden Behörde grundsätzlich nicht vorsehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1978 - I C 102.76 -, BVerwGE 55, 250 = juris Rn. 32; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 82. EL (1. Mai 2017), § 6 BImschG, Rn. 75; Scheidler, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, Stand: 197. Aktualisierung (Mai 2017), § 6, Rn. 119; Jarass, BImSchG, Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 5 Rn. 130. Der Antragsgegner hat bei seiner Genehmigungsentscheidung die dortigen Voraussetzungen zu prüfen. Der Windenergie-Erlass NRW will planerische Möglichkeiten aufzeigen, um einen Ausbau von Windenergieanlagen zu ermöglichen, und Hilfestellungen zur rechtmäßigen Einzelfallprüfung leisten (Nr. 2, S. 9). In ihm sind bekannte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen zusammengetragen; der Erlass stellt selbst jedoch nicht rechtlich relevante Anforderungen oder bindende Ermessensgrundsätze auf. Dass sich eine Behörde gemäß der verwaltungsinternen Verbindlichkeit des Erlasses (vgl. Nr. 2, S. 9) von den gesammelten Erfahrungswerten leiten lassen soll, um die schädlichen Umwelteinwirkungen von Windenergieanlagen zu bewerten und denkbare Vorsorgemaßnahmen zu berücksichtigen, hat nicht zur Folge, dass ihr durch den Erlass eine bestimmte Entscheidung vorgegeben wird. Diese erfolgt vielmehr auf Basis der jeweiligen Rechtsnormen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für Lärmimmissionen, auf welche sich die Beschwerde ausschließlich bezieht, werden die weiteren Rahmenbedingungen etwa im Wesentlichen in der TA-Lärm konkretisiert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2017 ‑ 8 B 449/17 -, n. v., (Seite 13 f. des Beschlussabdrucks). 4. Der Antragsteller dringt auch nicht mit seinem Beschwerdevorbringen durch, der Errichtung der streitbefangenen neun Windenergieanlagen stünde wegen der Unwirksamkeit der 57. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt I. die Ausschlusswirkung der früheren Flächennutzungsplanung, die Konzentrationszonen an anderen Stellen des Gemeindegebiets ausweise, entgegen. Der Antragsteller kann sich als Nachbar des hier streitbefangenen Außenbereichsvorhabens – die Unwirksamkeit der 57. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt I. zu seinen Gunsten unterstellt – nicht auf die Ausschlusswirkung der Windenergiekonzentrationsflächen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB), die in der 20. Änderung des Flächennutzungsplans dargestellt wurden, berufen. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen einem nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB privilegierten Vorhaben öffentliche Belange in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Danach führt die Darstellung von Positivflächen aufgrund der planerischen Entscheidung der Gemeinde unmittelbar zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit von Vorhaben auf den nicht ausgewiesenen sog. Ausschluss- oder Negativflächen. Damit hat der Gesetzgeber den Gemeinden ein Instrument verbindlicher Standortsteuerung an die Hand gegeben, das die Rechte der Bürger unmittelbar regelt und der Bindungskraft von Festsetzungen eines Bebauungsplans gleichkommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 4 CN 1.12 -, BVerwGE 146, 40 = juris Rn. 14. Die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfaltet zugunsten der Nachbarschaft – vergleichbar den Festsetzungen eines Bebauungsplans – keinen generellen über das Gebot der Rücksichtnahme hinausgehenden Drittschutz. Sie dient vielmehr dem Außenbereichsschutz und der gemeindlichen Planungshoheit. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2006 ‑ 8 B 1360/06 -, juris Rn. 16, und vom 10. Mai 2017 ‑ 8 B 1081/16 -, juris Rn. 11; Sächs. OVG, Beschluss vom 9. September 2016 - 1 B 198/16 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 25. Februar 2014 - 12 LA 105/13 -, juris Rn. 12. Ob der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB darüber hinaus ausnahmsweise im Einzelfall – in vergleichbarer Weise wie Festsetzungen in einem Bebauungsplan – eine subjektive Wirkung zugunsten einzelner, abgrenzbarer Personengruppen zukommen kann, kann offen bleiben. Offengelassen: OVG NRW, Beschluss vom vom 10. Mai 2017 - 8 B 1081/16 -, juris Rn. 13. Siehe auch zum Drittschutz von Festsetzungen im Bebauungsplan OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2016 - 8 A 2710/13 -, juris Rn. 9 ff. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Stadt I. der Ausschlusswirkung der in der 20. Änderung dargestellten Windenergiekonzentrationsflächen, zu denen die aktuelle Fläche für das streitbefangene Vorhaben noch nicht zählte, ausnahmsweise „übergreifende“ nachbarschützende Wirkung zugunsten von außerhalb dieser Flächen lebenden Anwohnern – wie dem Antragsteller – beimessen wollte. Ob die Ausschlusswirkung ausnahmsweise über das Gebot der Rücksichtnahme hinausgehend (auch) dem Schutz individueller Interessen dient, richtet sich nach dem auszulegenden planerischen Willen der Gemeinde, wie er sich aus der konkreten Entstehungsgeschichte ergibt. Voraussetzung dafür ist, dass die im Rahmen der planerischen Abwägung ohnehin – ohne subjektivierende Wirkung – einzustellenden Nachbarbelange eine qualifizierte Berücksichtigung gefunden haben. Maßgeblich ist insoweit der Wille des Plangebers, der sich in dem Plan, der zugehörigen Begründung oder sonstigen amtlichen Verlautbarungen (Protokollen o. ä.) objektiviert hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2017 - 8 B 1081/16 -, juris Rn. 16. Ein hiernach vorausgesetzter, besonders begründeter Ausnahmefall verlangt mehr als den – von dem Antragsteller angeführten – Umstand, dass im Rahmen der Bauleitplanung unter anderem auch die Interessen der Anwohner berücksichtigt werden und ihnen beim abschließenden Zuschnitt der Konzentrationszonen Rechnung getragen wurde. Die generelle Berücksichtigung von Nachbarbelangen gehört von vornherein zu den Aufgaben der im Allgemeininteresse erfolgenden Bauleitplanung. Die Feststellung einer ausnahmsweise drittschützenden Wirkung von bauplanerischen Festsetzungen setzt voraus, dass sich im Rahmen einer einzelfallbezogenen Auslegung des Flächennutzungsplans Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Plangeber außerhalb der festgesetzten Konzentrationszonen bestehende Belange nicht nur in die planerische Abwägung einbeziehen bzw. ihnen Rechnung tragen, sondern darüber hinaus selbstständig durchsetzbare subjektive Rechte für einen bestimmten Personenkreis schaffen wollte. Vgl. zum Drittschutz von Festsetzungen im Bebauungsplan OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2016 - 8 A 2710/13 -, juris Rn. 11 f. Gemessen hieran ist nicht von einer nachbarschützenden Wirkung auszugehen. Das Beschwerdevorbringen zeigt, auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 9. Oktober 2017, keine substantiiert begründeten Anhaltspunkte für einen entsprechenden Planungswillen des Plangebers aus der 20. Änderung des Flächennutzungsplans, dem zugehörigen Erläuterungsbericht oder sonstigen amtlichen Verlautbarungen auf. Allein aus der generellen Beachtung von Pufferabständen zum Schutz der Nachbarschaft resultiert keine drittschützende Bedeutung für sämtliche Anwohner im Plangebiet. Ebenso wenig folgt eine qualifizierte Berücksichtigung des Wohngrundstücks des Antragstellers aus dem im Erläuterungsbericht zur 20. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt I. (S. 3) benannten Ziel, ein geringes Konfliktpotential mit Einzelgehöften zu erreichen. Abstrakten Abstandsregelungen und Zielsetzungen dieser Art fehlt es an einer hinreichenden Individualisierung im Hinblick auf den Antragsteller bzw. die dortige Nachbarschaft. Auch ist nicht ersichtlich, dass die aktuellen Vorhabenstandorte in der 20. Änderungsplanung für den Flächennutzungsplan der Stadt I. bereits als Konzentrationszonen in Betracht gezogen worden wären. Dem zugehörigen Erläuterungsbericht zur 20. Änderung sind entsprechende konkrete Anhaltspunkte, wie der Antragsteller zutreffend darlegt, nicht zu entnehmen. Im Rahmen der 20. Änderung des Flächennutzungsplans (S. 3 des Erläuterungsberichts) wurden nur drei Eignungsbereiche einer näheren Prüfung unterzogen, welche im Gebietsentwicklungsplan ausgewiesen waren; zu diesen gehörten die streitbefangenen Vorhabenstandorte noch nicht. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich stattdessen in Mutmaßungen und versucht, eine Berücksichtigung jedenfalls im Rahmen einer umfassenden Abwägung zu begründen; von einer qualifizierten Berücksichtigung kann in einem solchen Fall jedoch keine Rede sein. Die Beachtung von Pufferabständen ist im Übrigen ausschließlich allgemeinen immissionsschutzrechtlichen Vorgaben zum Beispiel aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bzw. der TA Lärm geschuldet und lässt für sich genommen nicht darauf schließen, dass die Stadt I. ihrer früheren Planung bzw. der damit einhergehenden Ausschlusswirkung selbstständig durchsetzbare subjektive Rechte zuerkennen wollte. Ihre Berücksichtigung lässt nur erkennen, dass die Belange der Ortslagen bzw. der Wohnbebauung und der landwirtschaftlichen Betriebe im Außenbereich grundsätzlich in die planerische Abwägung einbezogen wurden. Die Berücksichtigung solcher Nachbarbelange gehört von vorneherein zu der erforderlichen planerischen Abwägung. 5. Auf eine Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG kann sich der Antragsteller – ungeachtet der Tatsache, dass dies nach den Ausführungen unter I. nicht naheliegt – schon nicht berufen, weil die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nicht seinem Schutz zu dienen bestimmt sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2017 - 8 A 2915/15 -, juris Rn. 45 ff. m. w. N. 6. Soweit im Rahmen des ergänzenden Schriftsatzes des Antragstellers vom 4. September 2017 erstmals im Beschwerdeverfahren unter Verweis auf das Gebot der Rücksichtnahme eine optisch bedrängende Wirkung des streitbefangenen Vorhabens geltend gemacht wird, steht der Berücksichtigung dieses Beschwerdevorbringens der Ablauf der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) entgegen. Nach Ablauf der Frist – hier bereits mit Ablauf des 19. Juni 2017 – können lediglich fristgerecht geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber qualitativ neue Gründe – wie der vorgenannte – in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. November 2012 - 3 S 2003/12 -, NJW 2013, 889 = juris Rn. 1; Bay. VGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 15 CS 12.2005 -, juris Rn. 16, 19; Guckelberger, in:Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 85 m. w. N.; Happ, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 19; Kaufmann, in: Posser/Wolff, VwGO, Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 146 Rn. 11. Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen im ergänzenden Schriftsatz vom 17. November 2017 zu Gesundheitsschäden durch langfristige Beschallung mit Immissionspegeln von über 40 dB(A) und zur Erforderlichkeit eines gerichtlich eingeholten Lärmgutachtens infolge der komplizierten und umfangreichen Berechnungsmodelle. III. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene allgemeine Interessenabwägung ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Da bei summarischer Prüfung ein Unterliegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen, überwiegt insgesamt das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheids und damit an einer Inbetriebnahme der geplanten Windenergieanlagen zum frühestmöglichen Zeitpunkt das Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2016 ‑ 8 B 866/15 -, BauR 2016, 1760 = juris Rn. 43, und vom 9. Juni 2017 - 8 B 1264/16 -, juris Rn. 102 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie im Beschwerdeverfahren einen substantiiert begründeten Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat ist befugt, den erstinstanzlich festgesetzten Streitwert von Amts wegen abzuändern, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat orientiert sich in Fällen der vorliegenden Art an Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 und setzt bis zum Erreichen einer Obergrenze in Höhe von 30.000,- Euro im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für jede streitgegenständliche Windenergieanlage einen Streitwert in Höhe von 7.500,- Euro fest. Dies gilt auch, wenn mehrere Windenergieanlagen in einem Genehmigungsbescheid zusammengefasst werden sowie ungeachtet der Art und des Umfangs der geltend gemachten Beeinträchtigungen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Mai 2017 - 8 B 1081/16 -, juris Rn. 33 ff. (mit näherer Begründung), und vom 28. März 2017 - 8 E 928/16 -, juris Rn. 7 ff., 13. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 3 GKG).