Beschluss
6 L 180/17.DA
VG Darmstadt 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2018:0124.6L180.17.DA.00
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Leitsätze
Einzelfall Drittanfechtungsklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windkraftanlagen. Die kumulierende Betrachtungsweise setzt voraus, dass es sich um Vorhaben derselben Art handelt. Hierbei muss es sich um qualitativ vergleichbare Vorhaben handeln, deren Größe oder Leistung nach den Größen- oder Leistungskategorien einer in Anlage 1 verzeichneten Vorhabenart zu einem einheitlichen Gesamtwert aufsummiert werden kann.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 22.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall Drittanfechtungsklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windkraftanlagen. Die kumulierende Betrachtungsweise setzt voraus, dass es sich um Vorhaben derselben Art handelt. Hierbei muss es sich um qualitativ vergleichbare Vorhaben handeln, deren Größe oder Leistung nach den Größen- oder Leistungskategorien einer in Anlage 1 verzeichneten Vorhabenart zu einem einheitlichen Gesamtwert aufsummiert werden kann. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 22.500,- Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren mit ihren Anträgen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen, mit denen sie die Aufhebung des der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheids für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage mit fünf Windkraftanlagen begehren. Die Hausgrundstücke der Antragsteller zu 1) und 2) liegen in Z in einer Entfernung von ca. 1254 m und das des Antragstellers zu 3) in Y in einer Entfernung vom ca. 1367 m zur nächstgelegenen Windkraftanlage. Mit Antrag vom 22.12.2015 beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, die X, beim Antragsgegner die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) bestehend aus sechs einzelnen Windkraftanlagen (WKA 01 bis WKA 06) vom Typ Vestas V126-3,3 mit einer Nennleistung von 3,3 MW, einer Nabenhöhe von ca. 149 m und einem Rotordurchmesser von ca. 126 m auf den Grundstücken Gemeinde A-Stadt, Gemarkung Z, Flur 11, Flurstück-Nr. 1 (WKA 01 und WKA 02), Gemarkung A-Stadt, Flur 25, Flurstück-Nr. 1/1 (WKA 03 und WKA 04), Gemarkung V, Flur 10, Flurstück-Nr. 1 (WKA 05) und Gemarkung A-Stadt, Flur 24, Flurstück-Nr. 1/11 (WKA 6) ("Windpark U"). Außerdem wurde ein Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt. Wegen der Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich des Standorts (Nr. 5 und Nr. 18.01.-18.04. des Antrags) und der vorgelegten Gutachten, Prognosen und Stellungnahmen betreffend den Lärm- und sonst. Immissionsschutz (Nr. 13 des Antrags), die Prüfung natur- und artenschutzrechtlicher (Nr. 19.03 des Antrags), forstlicher (Nr. 19.04 des Antrages), denkmalschutzrechtlicher (Nr. 19.05 des Antrages) und wasserschutzrechtlicher (Nr. 19.6 i.V.m. 17 des Antrags) Belange sowie hinsichtlich der Prüfung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP, Nr. 20 des Antrags) wird auf die vom Antragsgegner mit den Behördenvorgängen zur Gerichtsakte gereichten Antragsunterlagen nebst Ergänzungen Bezug genommen. Danach liegt der geplante Windpark in einem Gebiet, das im Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 als Fläche für die Forstwirtschaft dargestellt wird. Der in Aufstellung befindliche und als Entwurf vorliegende "Sachliche Teilplan Erneuerbare Energien" (TPEE) des Regionalplans sieht den geplanten Standort als Vorranggebiet für Windenergienutzung vor. Zudem liegt die für die Errichtung der Windenergieanlagen vorgesehene Fläche in dem Bereich, der in dem von der Gemeinde A-Stadt erarbeiteten, aber noch nicht rechtskräftig gewordenen "Sachlichen Teilflächennutzungsplan zur Darstellung von Konzentrationsbereichen für Windanlagen" als Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen vorgesehen ist. Die Standorte der sechs beantragten Windenergieanlagen befinden sich zudem in einem Gebiet, das der Planungsverband Region Rhein-Neckar ebenfalls als Vorrangfläche für die regional bedeutsame Windenergienutzung vorsieht. Vier der geplanten Windkraftanlagen (WKA 01 - 04) liegen innerhalb der Zone III von ausgewiesenen Wasserschutzgebieten. WKA 01 und WKA 02 liegen am Rand der Zone III der Trinkwassergewinnungsanlage "T". WKA 03 und WKA 04 liegen am Rand der Zone III der Quellfassungen "S". Das Vorhaben liegt außerdem zwischen den FFH-Gebieten R im Osten und S im Westen. Im November 2015 erhielt der Geopark Bergstraße-Odenwald zudem das Prädikat "UNESCO Global Geopark". Auf Antrag der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen vom 22.12.2015 wurde das an sich im vereinfachten Verfahren nach § 19 Abs. 2 und 3 BImSchG durchzuführende Verfahren gemäß § 19 Abs. 3 i.V.m. § 10 BImSchG im förmlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Das Vorhaben wurde gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG und § 8 der 9. BImSchV am 14.03.2016 im Staatsanzeiger für das Land Hessen und diversen Tageszeitungen bekannt gemacht. Der Antrag und die zugehörigen Unterlagen lagen in der Zeit vom 21.03.2016 bis 20.04.2016 im Regierungspräsidium Darmstadt sowie im Rathaus der Gemeinde A-Stadt öffentlich aus. Zeitgleich mit der Veranlassung der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens wurden gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG i.V.m. § 11 der 9. BImSchV die Stellungnahmen der Behörden und Stellen eingeholt, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden. Wegen der im Zuge der (wiederholten) Beteiligung im Laufe des Verwaltungsverfahrens jeweils aktualisierten Einschätzungen der beteiligten Fachbehörden wird auf deren zu den Behördenvorgängen gelangten Stellungnahmen Bezug genommen. Während der Einwendungsfrist vom 21.03.2016 bis 04.05.2016 wurden zahlreiche Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben. Der damalige Bevollmächtigte der Antragsteller und weiterer Einwender legte unter dem 04.05.2016 eine Einwendungsschrift sowie zwei naturschutzrechtliche Fachgutachten des Q, "Fachliche Stellungnahme zu den Artenschutzgutachten von P (Fledermäuse) und dem O (Vögel) im Rahmen von WKA-Planflächen "U" bei A-Stadt" vom 15.04.2016 (Bl. 297 ff. der Behördenakte) und "Zur Situation des Schwarzstorches Ciconia nigra im Odenwald als Kurzgutachten - Teilgebiet A-Stadt mit S, N und M - und somit im Wirkraum von Windkraft-Großindustrievorhaben am "U"" vom 01.05.2016 (Bl. 311 ff. der Behördenakte) vor. Diese Einwendungen wurden am 24. und 25.05.2016 öffentlich erörtert. Von Einwenderseite wurden weiter ein Gutachten des Q "Faunistisches Gutachten im Wirkraum von Windkraft-Großindustrievorhaben innerhalb von Waldflächen am "U" in A-Stadt" vom 21.08.2016 unter Beifügung von Fotografien und Kartierungen von Schwarzstörchen, Greifvögeln usw. vorgelegt, zu dem das O (L) unter dem 09.09.2017 Stellung bezog. Mit Schreiben vom 26.09.2016 teilten der damalige Bevollmächtigte der Antragsteller und weitere Einwender mit, es seien im Bereich U (Nest-Standort " Ameisenbrunnen") ein Schwarzstorchhorst und, darunter liegend, eine Feder und Eierschalen gefunden worden. Dieser Mitteilung war das Gutachten "Horstfund vom Schwarzstorch Ciconia nigra im S - "U"" des Q vom 24.09.2016 (Bl. 737 ff. der Behördenakte) sowie eine Kurzwürdigung von K "Avifaunistische Kartierungen - Raumnutzungsanalysen und Gutachten" vom 23.09.2016 beigefügt. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen legte daraufhin die "fachliche Bewertung und Klassifizierung eines Horstes im S" des O vom 29.10.2016 vor, welche sich kritisch mit den Befunden auseinandersetzt. Vom 09.11.2016 datiert eine weitere Stellungnahme der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland (J, "Fachliche Beurteilung eines potentiellen Schwarzstorchnests im S - U", dem die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zwei Ausarbeitungen des Ortsbeauftragten der Vogelschutzwarte (Birkenau) entgegensetzte: "Angeblicher Schwarzstorch-Horst S - Bewertung der Fotos vom 06.10.2016 und der angeblich unter dem Horst gefundenen Schwarzstorchfeder" sowie "Angeblicher Schwarzstorch-Horst S - Stellungnahme zur Behauptung von J, das Nestmaterial sei untypisch für den Habicht und zu seiner Schlussfolgerung, Schwarzstörche hätten den Habichthorst überbaut" vom 18.11.2016. Die Einwender reichten weitere Stellungnahmen, u.a. auch der Firma I, "Schwarzstörche im S - U - Ökosystem - gutachterliche Stellungnahme zum aktuellen Sachstand im Kontext des Vorhabens "Windpark U" mit einer fachlichen Beurteilung des artenschutzrechtlichen Konfliktpotentials und der räumlich-funktionalen Zusammenhänge", vom 27.09.2016 ein. Im Hinblick auf die noch ungeklärte Situation in Bezug auf das Schwarzstorch-Vorkommen im planungsrelevanten Bereich beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mit Schreiben vom 07.12.2016 das Ruhen ihres Antrags für die WKA 06; über die restlichen fünf Anlagen sollte entschieden werden. Das Ergebnis seiner bis dahin erfolgten "allgemeinen Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall" hielt der Antragsgegner in einem Prüfvermerk vom 28.04.2016 fest, der mit Vermerken vom 16.06.2016, vom 19.12.2016 und vom 28.03.2017 fortgeschrieben wurde. Dabei kam er zu dem Ergebnis, dass alle durch das Vorhaben zu besorgenden nachteiligen Umweltauswirkungen (im Wesentlichen in den Bereichen forstliche Nutzung, Landschaftsbild und Lebensraum gefährdeter wildlebender heimischer Pflanzen- und Tierarten) nicht erheblich sind. Die Vollständigkeit der Antragsunterlagen wurde zum 23.12.2016 bestätigt. Mit Bescheid vom 30.12.2016 erteilte der Antragsgegner der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der nur noch zum Antragsgegenstand gemachten fünf Windkraftanlagen (WKA 01 - WKA 05) entsprechend den Darstellungen in den Antragsunterlagen und ordnete die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Die Genehmigung schließt unter anderem die naturschutzrechtliche Eingriffszulassung gemäß § 17 i.V.m. § 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie die Zulassung einer Ausnahme vom Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für den Mäusebussard (Buteo buteo) gemäß § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG, eine Rodungsgenehmigung nach § 12 Abs. 2 Hessisches Waldgesetz und Ausnahmen von den betroffenen Wasserschutzgebietsverordnungen ein. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist mit zahlreichen Nebenbestimmungen unter anderem betreffend Schallimmissionen (Nebenbestimmungen Kap. IV.2.), Lärmmessungen (Nebenbestimmung Kap. IV.3.), Lichtimmissionen (Nebenbestimmungen Kap. IV.4.), Forstrecht (Nebenbestimmung Kap. IV.11.), Natur- und Artenschutz (Nebenbestimmung Kap. IV.12.) und Wasserrecht (Nebenbestimmungen Kap. IV, 15.) versehen. In Bezug auf den Schwarzstorch wurde in Kap. IV.12.14 ein Monitoring angeordnet und die nachträgliche Festsetzung von Schutzmaßnahmen in einem Änderungsbescheid vorbehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Nebenbestimmungen sowie der Begründung der Genehmigung und der Anordnung des Sofortvollzugs wird auf den Bescheid Bezug genommen. Dieser wurde auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt, im Starkenburger Echo, der Odenwälder Zeitung und den Weinheimer Nachrichten sowie im Staatsanzeiger für das Land Hessen am 16.01.2017 öffentlich bekannt gemacht und dem damaligen Bevollmächtigten der Antragsteller sowie der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen per E-Mail am 30.12.2016 zugestellt. Hiergegen erhoben die Antragsteller am 11.01.2017 Klagen, die bei dem beschließenden Gericht unter dem Az. 6 K 188/17.DA geführt werden, und haben gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Den Antrag auf Erlass einer Zwischenregelung in Form eines vorläufigen und sofortigen Bau- und Rodungsstops hat die Kammer mit Beschluss vom 01.02.2017 abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist mit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21.03.2017 (Az.: 9 B 717/17) zurückgewiesen worden. Die Antragsteller machen geltend, durch den Betrieb der Anlage unter dem Aspekt der Lärmentwicklung und der optischen Bedrängung beeinträchtigt zu sein. Aufgrund der besonderen Nähe zu den geplanten Windkraftanlagen und deren Positionierung auf dem Höhenrücken des Us, die die enge Talsituation in besonderer Weise verstärke, seien die Schallimmissionen über eine wesentlich größere Distanz wahrnehmbar als üblicherweise vermutet werde. Daher sei der Mindestabstand zur Wohnbebauung von ca. 1000 m vorliegend nicht ausreichend. Aufgrund der besonderen geographischen Lage komme es zudem zu sehr weitläufigen Schattenwurfproblemen, die in der Genehmigung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Außerdem handele es sich bei den betroffenen Gebieten um reine Wohngebiete und nicht - wie angenommen - um Dorf- bzw. Mischgebiete, so dass die Grenzwerte der TA Lärm überschritten seien. In der Genehmigung seien auch keine Auflagen enthalten, die sicherstellten, dass es lediglich zu Lärmbelastungen innerhalb der Grenzwerte der TA Lärm komme. Weiter sei bei der Lärmbegutachtung das falsche Verfahren zu Grunde gelegt worden. Die Anwendung des alternativen Verfahrens gemäß DIN ISO 9613-2 sei nicht vertretbar, denn es sei anerkannt, dass diese Norm bei Windkraftanlagen zu viel zu optimistischen Ergebnissen führe. Der Anwendungsbereich der DIN ISO 9613-2 sei außerdem auf "bodennahe Quellen" bei mittleren Höhen h =< 30 m beschränkt und schließe explizit ihre Anwendung auf hochliegende Quellen aus. Daher habe der Unterausschuss für Normung der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) bereits im Jahr 2015 aufgrund des "Uppenkamp-Berichts" ein "Interimsverfahren zur Prognose der Geräuschimmissionen von Windkraftanlagen" veröffentlicht, das hier aber nicht berücksichtigt worden sei. In dem Interimsverfahren werde der Einfluss der Bodendämpfung (Agr) mit einem Wert von -3 dB angesetzt. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers zu 3) hat in seinem Schriftsatz vom 23.01.2017 bezüglich der Anwendbarkeit des Interimsverfahrens auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25.09.2017 - 28 L 3809/17 - verwiesen und ergänzend vorgetragen, dass der Erkenntnisfortschritt inzwischen auch von der 89. Umweltministerkonferenz bestätigt worden sei. Auch die Frage des von den Windkraftanlagen ausgehenden Infraschalls sei unzutreffend behandelt worden. Es seien bereits Raumresonanzen innerhalb von Gebäuden festgestellt worden, die auf die Einwirkungen der tieffrequenten Geräuschemissionen von Windkraftanlagen in einer Entfernung von über 1200 m zurückzuführen gewesen seien. Es gebe zwar keine wissenschaftlich fundierten medizinischen Untersuchungen bezüglich der gesundheitlichen Auswirkungen des Infraschalls, es seien aber bereits vielfach medizinische Indikationen von Infraschalleinwirkungen aufgezeigt worden. Zwischenzeitlich gebe es zahlreiche Untersuchungen, die einen von Windkraftanlagen generierten Infraschall noch in einer Entfernung von bis zu über 10.000 m messtechnisch nachweisen könnten. Durch diesen Erkenntnisfortschritt stelle sich die Situation anders dar als noch vor Jahren, so dass eine Neubewertung der technischen Vorgaben in DIN-Normen und Richtlinien geboten sei. Zum Nachweis wird ein Gutachten "Gesundheitsgefahr durch die Anwendung überholter Normen und Richtlinien zur Bewertung von Schall, generiert durch große Windkraftanlagen" von H vorgelegt. Die geplante Windkraftanlage sei auch unter baurechtlichen Aspekten nicht genehmigungsfähig. Am Standort U sei die vorherrschende durchschnittliche Windgeschwindigkeit nicht ausreichend, um die Anlage wirtschaftlich zu betreiben. Daher sei die im Rahmen des § 35 BauGB erforderliche Abwägung mit den Belangen des Umweltschutzes und des Landschaftsschutzes fehlerhaft erfolgt. Die Privilegierung entfalle, wenn es offensichtlich keine ausreichende Windhöffigkeit am geplanten Standort gebe. Hinsichtlich denkmalschutzrechtlicher Belange wird geltend gemacht, dass der "Landschaftspflegerische Begleitplan zum Windpark U" des G ausführe, dass denkmalgeschützte Gebäude in den Ortsteilen Z- und V sich innerhalb des Bereichs befänden, in dem die Windkraftanlagen deutlich sichtbar seien. Darauf sei das Denkmalschutzamt in seiner abgegebenen Stellungnahme nicht eingegangen, so dass diese unvollständig sei. Außerdem sei zu vermuten, dass die Immobilienwerte der Grundstücke im nahen Sichtbereich der Anlagen sich stark nach unten entwickeln und Wertverluste an den Immobilien eintreten werden. Aus artenschutzrechtlichen Gründen sei die Windenergienutzung mit Rücksicht auf bestimmte Vogel- und Fledermausarten ebenfalls unzulässig. Die in den Antragsunterlagen enthaltenen Gutachten in Bezug auf Vogel- und Fledermausarten litten an fachlichen Mängeln, da sie lediglich auf selbst erhobenen Daten basierten, wodurch die Gefahr bestehe, dass durch die zu geringen Datenmengen die Aussagen über das Vorkommen von Arten nicht vollständig seien. Dadurch sei insbesondere das Brutvorkommen des Schwarzstorches im Gebiet U nicht in die gutachterliche Bewertung eingeflossen. Die Ermittlungs- und Bewertungsfehler bezögen sich auch auf eine ungenügende Ermittlung von Bruthabitaten sowie Brut- und Lebensstätten, denn von Akteuren auf Seiten der Bürgerinitiative seien im Dezember noch etwa 50 Brut- und Lebensstätten entdeckt worden. Die gemeldeten Horste seien potentielle Brutstätten von gefährdeten Arten, die dem besonderen nationalen und europäischen Artenschutz unterlägen. Diese Defizite hätten auch keineswegs allein durch baubegleitendes Monitoring sowie durch Untersuchungen von Brutstätten erst im Anschluss an eine bereits erteilte Genehmigung geheilt werden können. Vielmehr hätten Ermittlung, Abwägung und Bewertung der Brut- und Lebensstätten bereits im Zuge der UVP-Vorprüfung erfolgen müssen, um die Frage, ob eine vollumfängliche Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG anzuordnen ist, angemessen bewerten zu können. Gesichtet worden seien Rotmilan, Wespenbussard und Schwarzstorch. Das als Auflage angedachte Schwarzstorch-Monitoring parallel zu Bau und Betrieb der Anlage sei keine CEF-Maßnahme und außerdem als Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahme nicht ausreichend konkretisiert. Da der Schwarzstorch zu den besonders geschützten Arten gehöre, sei in seinem unmittelbaren Brutgebiet wie hier auf dem U eine Errichtung von Windkraftanlagen in einem 3 km Radius nicht zulässig. Zumindest hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend durchgeführt werden müssen. Die im Auftrag der Vorhabenträger erstellten Gutachten litten offenkundig an Ermittlungsdefiziten, da besonders zum Schwarzstorch zahlreiche Augenzeugen-Dokumentationen vorgelegen, aber offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen worden seien. Dies sei als Ermittlungsdefizit für die UVP-Vorprüfung anzusehen. Ermittlungs- und Bewertungsdefizite seien zudem auch für andere Anhang-I-Arten der Vogelschutzrichtlinie zu verzeichnen, besonders für Rotmilan, Wespenbussard, Baumfalke sowie andere Greif- und Eulenvögel. Im Rahmen bauvorbereitender Maßnahmen sei es zu einer Zerstörung eines Horstes gekommen, der möglicherweise von Raufußkauz oder Uhu genutzt worden sei. Dies zeige, dass der Sachverhalt hinsichtlich des Uhu-Habitats im Untersuchungsgebiet nicht ausreichend ermittelt und bewertet worden sei. Für die Art Mäusebussard verdeutliche bereits die erforderliche Ausnahme vom Tötungsverbot, dass wesentliche nachteilige Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Darüber hinaus fehle es an gutachterlichen Stellungnahmen und Untersuchungen hinsichtlich des Vorkommens der Wildkatze, des Luchses, der Äskulapnatter und der Schlingnatter. Auch das Vorkommen der Haselmaus sei nicht hinlänglich geprüft worden. Selbst wenn die Haselmaus in den Rodungsbereichen nicht vorkommen sollte, so bestehe grundsätzlich immer noch die Gefahr der Tötung und der Zerstörung von Lebensstätten einzelner Individuen durch Baustellenbetrieb im Bereich von Zufahrten. Aufgrund der Nähe zu dem ausgewiesenen FFH-Gebiet F mit seinem schützenswerten Buchenwaldbestand seien die Mindestabstandsflächen von 200-500 m nicht eingehalten. Aufgrund der Lage zwischen den FFH-Gebieten R, S und F handele es sich bei dem Gebiet U um ein faktisches FFH-Gebiet und es sei eine FFH-Vorprüfung durchzuführen. Außerdem habe das Vorhabengebiet den Status eines faktischen Vogelschutzgebiets. Außerdem hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Insbesondere in das Landschaftsbild werde erheblich eingegriffen, da die Anlagen aufgrund ihrer Höhe weithin sichtbar seien. Die im Rahmen der Antragsunterlagen eingereichten Bildmontagen suggerierten, dass die optischen Auswirkungen auf das Landschaftsbild gering seien. Bei einer Anlagenhöhe von 250 m seien die auf den Fotos gezeigten Windkraftanlagen aber zu klein dargestellt. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der für die Errichtung der Windkraftanlagen vorgesehene Standort nahezu vollständig von FFH-Gebieten umgeben sei und zudem selbst im Geopark Bergstraße-Odenwald liege. Die Errichtung von Windkraftanlagen gefährde die Zielsetzungen des Geoparks. Aufgrund der herausragenden Bedeutung des Geopark-Zertifikats für die nachhaltige und auch touristische Entwicklung der Region sei eine Störung des Landschaftsbildes zwingend zu vermeiden. Durch das Außerkraftsetzen der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Bergstraße-Odenwald" vom 22.04.2002 sei der Status des Landschaftsschutzgebietes zwar formal erloschen, jedoch sei der Status durch den neu geschaffenen Status als Geopark abgelöst worden. Insoweit handele es sich bei dem Gebiet um ein so genanntes faktisches Landschaftsschutzgebiet. Die Ausführungen im Gutachten, wonach die Windräder optisch nur einen geringen Eingriff darstellten, seien nicht nachvollziehbar. Als faktisches Landschaftsschutzgebiet sei die Naturlandschaft als Erholungsregion zu erhalten. Außerdem leide die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls an Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten in Bezug auf das Vorkommen von windkraftrelevanten Vogelarten, besonders auch der Anhang-I-Arten wie Schwarzstorch, Rotmilan, Wespenbussard, Baumfalke und Eulenvögel. Die bestehenden zusammenhängenden Waldflächen stellten eine harte Tabuzone dar, in der die Windkraftanlagen nicht errichtet werden dürften. Insbesondere sei aufgrund der Brückenfunktion zwischen den FFH-Gebieten von einer besonderen Schutzsituation auszugehen. Weiter sei zu befürchten, dass die Errichtung von Windkraftanlagen aufgrund der Versiegelung von größeren Bodenarealen in Widerstreit zu den Belangen der betroffenen Wasserschutzgebiete und zu den Belangen eines nachhaltigen Bodenschutzes stünde. Dies müsse in einer Umweltverträglichkeitsprüfung untersucht werden. Im Zuge der Errichtung der genehmigten Windkraftanlagen am Standort "E" sei es zur Trübung des Grundwassers und zu weiteren Beeinträchtigungen gekommen. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klagen wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Zur Begründung verweist er zunächst auf die Argumentation im angegriffenen Genehmigungsbescheid und in der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Der Antrag sei größtenteils unzulässig, da bis auf die lärmrechtlichen Aspekte nicht ersichtlich sei, dass den von den Antragstellern geltend gemachten Verletzungen drittschützende Vorschriften zu Grunde lägen. Dies gelte auch in Bezug auf die beanstandete UVP-Vorprüfung. Verstöße gegen Vorschriften zur Umweltverträglichkeitsprüfung könnten nur geltend gemacht werden, sofern die Antragsteller eine materiell-rechtliche Position inne hätten. Außerdem sei die durchgeführte UVP-Prüfung nicht zu beanstanden. In die Vorprüfung mit einbezogen worden seien auch die Umwelteinwirkungen, die durch die erforderliche Zuwegung entstünden (Zweite Fortschreibung des Aktenvermerks über das Ergebnis der UVP-Vorprüfung vom 19.12.2016) sowie der genehmigte Windpark "E" und der beantragte Windpark "AA". Die zu erwartenden natur- und artenschutzrechtlichen Fragestellungen seien unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen gelöst worden. Da der Windpark an einem vergleichsweise wenig exponierten Standort realisiert werde und es aufgrund des vorhandenen Reliefs und des hohen Waldanteils zu einem hohen Verschattungsanteil komme, ergäben sich vergleichsweise geringe Auswirkungen auf das Landschaftsbild und damit auch auf die Erholungsfunktion in der Umgebung zum Windpark. Besonders herausragende, schützenswerte Landschaftsbildelemente oder Sichtbeziehungen bzw. besondere Erholungsschwerpunkte seien nicht betroffen. Zudem komme es durch den Windpark weder zu einer Betroffenheit von Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebieten noch zu einer Betroffenheit von gesetzlich geschützten Biotopen. Erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele hinsichtlich der außerhalb des geplanten Windparks gelegenen Natura 2000-Gebiete könnten auf Basis des vorgelegten Gutachtens ausgeschlossen werden. Die Vorprüfung sei bei relevanten neuen Erkenntnissen fortgeschrieben worden. Zum Schwarzstorch verweist der Antragsgegner auf die zweite Fortschreibung vom 19.12.2016 und legt im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die dritte Fortschreibung des Vermerks über die UVP-Vorprüfung vom 28.03.2017 vor, wonach die vorgebrachten Einwendungen und Gutachten zu weiteren Horstfunden mangels Konkretisierungsgrad keine Artinformationen geliefert hätten, die im Genehmigungsverfahren hätten berücksichtigt werden können bzw. die die Erforderlichkeit weiterer Untersuchungen substanziell begründet hätten. Hinsichtlich der geltend gemachten lärmrechtlichen Aspekte sei der Antrag unbegründet. In der vorgelegten schalltechnischen Prognose der BB sei ein Ausbreitungsmodell auf Grundlage der DIN ISO 9613-2 mit dem so genannten "Alternativen Verfahren" angewendet worden. Bei diesem Verfahren fließe die Geländeform in die Ausbreitungsberechnung ein. Zusätzlich seien die Tallagen über die gewählten Immissionspunkte in den Ortslagen berücksichtigt worden. Die TA Lärm und die DIN ISO 9613-2 seien auf Windkraftanlagen nach wie vor anwendbar. Zum tieffrequenten Schall und Infraschall wird dargelegt, dass Windenergieanlagen Infraschall zwar emittierten, der Schalldruckpegel aber bereits innerhalb der für Wohnbebauung erforderlichen Abstände deutlich unterhalb der menschlichen Wahrnehmungsschwelle liege. Ab bestimmten Entfernungen (ca. 600-700 m) sei der von Windenergieanlagen ausgehende Infraschall nicht mehr vom Hintergrundschall zu unterscheiden. Die Festlegung der Immissionsrichtwerte entspreche der tatsächlichen Bebauung bzw. den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen. In der schalltechnischen Prognose sei teilweise ein höheres Schutzniveau angenommen worden. Die Immissionspunkte IP d01, d03, d07, d08 und d09 lägen außerhalb rechtskräftiger Bebauungspläne. Die Gebiete seien vom Gutachterausschuss für Immobilienwerte des Landkreises Bergstraße als Dorf- oder Mischgebiete eingestuft worden. Die Überwachungsbehörde teile diese Einschätzung und habe die Immissionsrichtwerte für die Gesamtbelastung aller einwirkenden Betriebe entsprechend festgesetzt. Bei der Festsetzung der Immissionswertanteile seien die Gebiete als Allgemeine Wohngebiete (WA) eingestuft worden. Die im Gutachten prognostizierten Werte lägen unterhalb des Immissionsrichtwerts für ein allgemeines Wohngebiet. Die Immissionspunkte IP d04, d05, d10 und d11 lägen ebenfalls außerhalb rechtskräftiger Bebauungspläne. In der schalltechnischen Untersuchung seien die Gebiete als Mischgebiet eingestuft worden. Dies entspreche der tatsächlichen Nutzung. Die Immissionspunkte IP d02 und d06 lägen innerhalb rechtskräftiger Bebauungspläne der Gemeinde A-Stadt und seien als "Sondergebiet Klinik" (IP d02) und Allgemeines Wohngebiet (IP d06) festgesetzt worden. Die Festsetzung der Immissionsrichtwerte in der Genehmigung sei entsprechend erfolgt. Am Immissionspunkt IP d02 schöpften die Windkraftanlagen den nächtlichen Immissionsrichtwert von 35 dB(A) für Kur- und Krankenhausgebiete voll aus. Weitere relevante Geräuschemittenten mit Nachtbetrieb seien im Umfeld des Anlagenstandorts nicht bekannt. Sofern weitere Immissionsquellen zur Nachtzeit hinzukommen sollten, müssten sich die Emittenten untereinander abstimmen. In baurechtlicher Hinsicht beurteile sich die Zulässigkeit des Windkraftvorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Die von den Antragstellern bestrittene Wirtschaftlichkeit des Vorhabens sei keine Voraussetzung einer Privilegierung. Auf die Windhöffigkeit komme es weder in Bezug auf die Abwägung gemäß § 35 Abs. 1, 3 BauGB noch hinsichtlich des Ziels 3.1 des Landesentwicklungsplans Hessen 2000, der sich ausschließlich an die Träger der Regionalplanung richte, an. Im Erörterungstermin habe die untere Denkmalschutzbehörde des Kreises Bergstraße bestätigt, dass die Auswirkungen des WEA-Vorhabens auf denkmalgeschützte Güter wie Fachwerkbauten geprüft worden, aber Beeinträchtigungen, die zu einer Zerstörung des Denkmalwertes führten, nicht gesehen worden seien. Bei der Erstellung des faunistischen Fachgutachtens und der artenschutzrechtlichen Prüfungen seien neben den erhobenen Daten auch Fremddaten berücksichtigt worden. Insbesondere die seitens Dritter eingebrachten Daten seien geprüft und - soweit verwertbar - in den Gutachten und damit in der Entscheidung berücksichtigt worden. Die zuletzt Ende Dezember 2016 vorgebrachten Einwendungen und Gutachten zur Avifauna hätten mangels Konkretisierungsgrads keine Artinformationen geliefert, die im Genehmigungsverfahren zusätzlich zu den bereits vorliegenden Daten hätten berücksichtigt werden können. Die gemeldeten Horste stellten zudem lediglich potentielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten dar. Die Prüfung der seitens Dritter vorgelegten avifaunischen Beobachtungsdaten zum Schwarzstorch hätten ergeben, dass dieser regelmäßiger Nahrungsgast im S sei. Aus den Daten habe jedoch kein stetig aufgesuchtes Revierzentrum oder gar ein konkretes Brutvorkommen abgeleitet werden können. Die mögliche Nutzung des entdeckten Horstes im S sei gutachterlich kontrovers eingeschätzt worden. Dem sei im Genehmigungsbescheid durch entsprechende Nebenbestimmungen über ein Monitoring und in Form eines Auflagenvorbehalts Rechnung getragen worden. Der vorgefundene Horst werde weder beseitigt noch würden Schwarzstörche daran gehindert, ihn im Jahr 2017 zu besetzen, da der Abstand von 1000 m, in dem die Art als besonders störempfindlich gelte, eingehalten werde. Das Schwarzstorch-Monitoring stelle auch keine CEF-Maßnahme dar. Solche seien in Bezug auf den Schwarzstorch ebenso wenig erforderlich gewesen wie Vermeidungsmaßnahmen. Erst wenn sich durch das Monitoring herausstelle, dass konkrete artenschutzrechtliche Konflikte zu erwarten seien, seien entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Im artenschutzrechtlichen Fachgutachten sei nachvollziehbar dargelegt worden, dass es zu keiner artenschutzrechtlichen Betroffenheit des Rotmilans und des Wespenbussards komme. Das konkret im Untersuchungsgebiet verortete Brutvorkommen des Rotmilans bei CC im M befinde sich in einer Entfernung von mehr als 1000 m östlich des Windparks. Damit würden die Mindestabstandsempfehlungen des hessischen Windkraftleitfadens (HMUEVL & HMWVL 2012) eingehalten. Die Ergebnisse der durchgeführten Raumnutzungsuntersuchung belegten, dass im Windparkbereich keine regelmäßig genutzten Flugrouten vorlägen und somit keine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos gegeben sei. Das konkret verortete Brutvorkommen des Wespenbussards am "DD" befinde sich in einer Entfernung von mehr als 1000 m nordöstlich vom Windpark. Damit werde die Mindestabstandsempfehlung von 1000 m gemäß "Helgoländer Papier" (Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten - LAG VSW 2015) eingehalten. Da sich nach LAG VSW 2015 die Hauptaktivitätsflächen der Art in der direkten Horstumgebung befänden, sei keine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos gegeben, auch wenn vereinzelte Individuen der Art als Nahrungsgast im Umfeld des geplanten Windparks angetroffen worden seien. Überflüge hätten nicht festgestellt werden können. Es liege keine substantiierte Begründung vor, warum das Vorkommen von Uhu und anderen Eulenarten nicht ausreichend ermittelt worden sei. Im Übrigen stellten die Mindestabstandsempfehlungen des hessischen Windkraftleitfadens bezüglich kollisions- und störungsempfindlicher Vogelarten keine harten Tabuzonen dar. Im artenschutzrechtlichen Fachgutachten sei auch nachvollziehbar dargelegt worden, dass es zu keiner Betroffenheit von Wildkatze und Luchs komme. Die Betroffenheit von etwaigen in den Rodungsflächen überwinternden Fledermäusen werde insbesondere durch die Nebenbestimmung 12.8.3 berücksichtigt. Mit dem Fachgutachten zur Untersuchung der Haselmaus sei plausibel dargelegt worden, dass diese Art im Untersuchungsgebiet nicht vorkomme. Nach dem artenschutzrechtlichen Gutachten werde auch das Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Reptilienarten, somit auch der Äskulapnatter und der Schlingnatter, welche beide warme und besonnte Bereiche bevorzugten, nachvollziehbar ausgeschlossen. In Anbetracht der Gesamthöhe der Windkraftanlagen von 212 m - und nicht wie behauptet 250 m - seien die vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der durchgeführten Fotomontage nicht nachvollziehbar. Das Meldeverfahren aufgrund der Vorgaben der Europäischen Vogelschutzrichtlinie und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) sei für das Land Hessen im Jahr 2004 abgeschlossen worden. Seit Ende 2006 bestehe Klarheit, dass Hessen sämtliche Anforderungen der Europäischen Union bezüglich der Gebietsmeldungen erfüllt habe. Vor diesem Hintergrund gehe die Behauptung, der Bereich U liege in einem potentiellen FFH-Gebiet ebenso ins Leere wie die Forderung nach einer FFH-Vorprüfung. Es liege durch den neu geschaffenen Status als "Geopark" auch kein faktisches Landschaftsschutzgebiet vor. Der Bau von Windkraftanlagen im Geo-Naturpark Bergstraße-Odenwald bedeute keine Gefahr für das Prädikat "UNESCO Global Geopark". Wie sich aus einem als Anlage (Bl. 90 der Gerichtsakte) vorgelegten Zeitungsartikel ergebe, werde der Bau solcher Anlagen von der UNESCO-Kommission als Beitrag zu einer nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung gewertet. Wald, der keiner besonderen Schutzkategorie unterliege, sei nicht als harte Tabuzone anzusehen. In der zweiten Verordnung über die Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 vom 27.06.2013 (GVBl. 479, unter 3.2 Z.3 e) betreffend Wald würden lediglich "Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie" in Schutz- und Bannwäldern ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmen von den Verboten der Wasserschutzgebietsverordnungen hätten vorgelegen. Durch die sehr umfangreichen wasserrechtlichen Nebenbestimmungen sei gewährleistet, dass eine Gefährdung des Grundwassers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sowohl für die Phase der Errichtung als auch für die Betriebsphase der Windkraftanlagen ausgeschlossen werde. Es sei klarzustellen, dass es bei der Errichtung der Windkraftanlagen am E zu keinerlei Trübungen der in der Nähe gelegenen Quellen gekommen sei. Schutzmaßnahmen seien nicht nachträglich gefordert, sondern seien bereits Inhalt des Genehmigungsbescheids gewesen. Eine Verminderung der Wassermengen in den Quellen sei nicht zu erwarten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Ersatzwasserversorgung nicht durchführbar sein solle. Die nach erfolgtem Betreiberwechsel mit Beschluss des Gerichts vom 23.08.2017 beigeladene neue Anlagenbetreiberin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie vertritt die Auffassung, dass der Antrag bereits wegen fehlender Antragsbefugnis unzulässig sei. Die behaupteten Rechtsverletzungen seien entweder gar nicht drittschützend oder schützten jedenfalls nicht die Antragsteller. Gar keinen Drittschutz entfalteten namentlich die behaupteten Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbote (§ 44 Abs. 1 BNatSchG), gegen bauplanungsrechtliche Vorgaben (§ 35 Abs. 1 BauGB) und gegen das Landschaftsschutzrecht. Auch die behaupteten Verstöße gegen denkmalschutzrechtliche und wasserrechtliche Vorschriften seien jedenfalls im Hinblick auf die Antragsteller nicht drittschützend. Die befürchteten Wertverluste an den Immobilien stellten keinen Eingriff in den Schutzbereich des Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG und somit keine Rechtsverletzung dar. Auch die behaupteten Fehler der Umweltverträglichkeitsprüfung verliehen den Antragstellern keine Antragsbefugnis. Auch insoweit sei eine mögliche Verletzung eigener Rechte nicht entbehrlich. Unabhängig davon sei das richtige Verfahren angewendet worden und das Ergebnis nachvollziehbar. Die Einwände der Antragsteller seien nicht ausreichend substantiiert, um dieses Ergebnis in Zweifel zu ziehen. Aus den geltend gemachten Auswirkungen auf das Landschaftsbild könne nicht gefolgert werden, dass deswegen eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich wäre. Anderenfalls sei stets eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, was gesetzlich aber gerade nicht gefordert werde. Der Eingriff in das Landschaftsbild werde zudem durch die Festlegung einer Ausgleichszahlung in Nebenbestimmung 12.11 angemessen ausgeglichen. Die Behauptungen, verschiedene Vogelarten seien im Rahmen der Vorprüfung nicht ausreichend berücksichtigt worden, seien vollkommen unsubstantiiert. Hinsichtlich der Auswirkungen der genehmigten fünf Windkraftanlagen sei ohnehin lediglich eine standortbezogene Vorprüfung ausreichend gewesen. In einem solchen Fall sei die Plausibilität der Vorprüfung nur anhand des Prüfungsmaßstabs einer standortbezogenen Vorprüfung zu messen, und zwar auch dann, wenn tatsächlich überobligatorisch eine allgemeine Vorprüfung durchgeführt worden sei. Allenfalls hinsichtlich der Frage der Geräuschimmissionen könne eine Antragsbefugnis bestehen. Die Antragsteller hätten es jedoch versäumt, substantiiert darzulegen, worin die Rechtsverletzung liegen solle. Die Schallimmissionsprognose unter Verwendung des so genannten "alternativen Verfahrens" sei fachlich nicht zu beanstanden. Dies entspreche der Verwaltungspraxis in Hessen (HMUKLV: Verfahrenshandbuch zum Vollzug des BImSchG - Durchführung von Genehmigungsverfahren bei Windenergieanlagen, Stand 17.02.2017, Seite 176) und der geltenden Rechtslage, die durch die normkonkretisierenden Vorschriften der TA Lärm und der darin in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 verbindlich vorgegeben seien. Eine Abweichung hiervon wäre nur dann zulässig und geboten, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung gesicherte fachliche Erkenntnisse bestanden hätten, wonach die der TA Lärm und der DIN ISO 9613-2 zu Grunde liegenden fachlichen Annahmen wissenschaftlich überholt seien, weil der Faktor für die Bodendämpfung (Agr) gleich Null gesetzt werden müsste. Das sei aber nicht der Fall, denn die zitierte "Uppenkamp-Studie" belege allenfalls wissenschaftlichen Diskussionsbedarf, aber keinen gesicherten neuen Erkenntnisstand. Auch die Aktivitäten der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) spiegelten dies wider, weil dort die Diskussion ebenfalls noch im Gange sei. Die LAI habe bislang keine Änderung der TA Lärm in Form eines Interimsverfahrens beschlossen, denn die von den Antragstellern zitierten Empfehlungen lägen nur in einem unverbindlichen Entwurfsstadium vor. Durch die Festlegung von Immissionsrichtwerten in Nebenbestimmung 2.1 sei ein ausreichender Schutz vor Lärmbeeinträchtigung sichergestellt. Dabei sei nicht zu beanstanden, dass Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm für Dorf- bzw. Mischgebiete festgesetzt worden seien. Es sei eine schlichte Behauptung der Antragsteller, dass die Gebiete tatsächlich als reine Wohngebiete einzustufen seien. Aufgrund der Nachbarschaft zum Außenbereich hätten die Antragsteller ohnehin nur einen Anspruch auf Einhaltung der Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete. Zudem habe der Lärmimmissionsprognose ohnehin die Annahme zugrunde gelegen, dass der Windpark aus sechs Anlagen bestehe. Mit der streitbefangenen Genehmigung seien aber nur fünf Anlagen genehmigt worden, so dass die tatsächlichen Immissionen deutlich geringer als prognostiziert ausfallen würden. Zum Nachweis wird eine aktualisierte Schallimmissionsprognose vorgelegt, bei der nur die fünf genehmigten Anlagen berücksichtigt werden (Anl. Bg 2). Daraus ergebe sich, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte für sämtliche Immissionsorte bei weitem - im Schnitt um mindestens 5 dB(A) - unterschritten werden. Für diverse Immissionsstandorte lägen die Prognosen sogar mehr als 10 dB(A) unterhalb der zulässigen Richtwerte, so dass diejenigen Antragsteller, die in der Nähe dieser Immissionsstandorte wohnten, gar nicht mehr im Einwirkungsbereich der Anlagen gemäß Ziffer 2.2 lit. a) der TA Lärm lägen. Damit seien die Anfechtungsklagen und Eilanträge dieser Personen bereits unzulässig. Außerdem sei der behauptete Fehler unerheblich, da selbst bei Zugrundelegung eines Bodendämpfungsfaktors (Agr) von Null keine Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte an den Wohngebäuden der Antragsteller zu besorgen wäre. Zum Nachweis legt die Beigeladene eine aktualisierte Schallimmissionsprognose vor, bei der ein Bodendämpfungsfaktor (Agr) von Null zugrunde gelegt worden ist (Anl. Bg 4). Auch die Ausführungen der Antragsteller zu tieffrequentem Schall belegten keinen neuen Stand der Wissenschaft und Technik. Tieffrequenter Schall in einer Entfernung wie der zwischen den hiesigen Windkraftanlagen und den Wohngebäuden der Antragsteller sei weder wahrnehmbar noch gesundheitsgefährdend. In welcher Entfernung tieffrequenter Schall mit entsprechenden Instrumenten noch physikalisch messbar ist, sei irrelevant. Lediglich messbare, aber weder wahrnehmbare noch gesundheitsgefährdende Faktoren seien keine schädlichen Einwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zum vorliegenden Eilverfahren und zum Klageverfahren mit dem Az. 6 K 188/17.DA sowie auf den Inhalt der Behördenakten des Antragsgegners betreffend den Windpark "U" (Bd. 1-10) nebst sechs Ordnern Antragsunterlagen verwiesen, der Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen ist. II. Der Antrag nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von den Antragstellern erhobenen Klagen (Az.: 6 K 188/17.DA) gegen die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 30.12.2016 für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) mit fünf Windkraftanlagen (WKA) ist zulässig. Insbesondere fehlt den Antragstellern nicht die erforderliche Antragsbefugnis. Nach § 42 Abs. 2 VwGO analog ist ein Eilrechtsschutzantrag nur zulässig, wenn ein Antragsteller geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Erforderlich aber auch ausreichend ist es, wenn die behauptete Rechtsverletzung möglich und nicht nach jeder denkbaren Betrachtungsweise offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 42 Rn. 65 f.). Da die Antragsteller im Hinblick auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht Adressaten des Bescheids sind, müssen sie insoweit geltend machen können, durch den an die Beigeladene gerichteten Verwaltungsakt möglicherweise in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein oder dass der Bescheid gegen Normen verstößt, die auch dem Schutz ihrer Rechte zu dienen bestimmt sind. Soweit die Antragsteller Verstöße gegen Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Artenschutzes, des Raumordnungsrechts, des Wasserrechts und des Forstrechts geltend machen, kann dies für sich betrachtet nicht zu einer Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte führen, da diese Vorschriften allein öffentlichen Interessen dienen. Die Antragsbefugnis kann sich danach nur aus einem Verstoß gegen § 6 Abs. 1 i.V. mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG oder § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB ergeben. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Vergleichbares ergibt sich aus dem in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB verankerten baurechtlichen Rücksichtnahmegebot. Insoweit machen die Antragsteller unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen durch den Betrieb der Windkraftanlagen geltend und tragen vor, aufgrund der geographischen Situation seien die Schallimmissionen über eine wesentlich größere Distanz wahrnehmbar als üblicherweise vermutet werde, so dass der Mindestabstand zur Wohnbebauung von ca. 1000 m vorliegend nicht ausreichend sei. Außerdem handele es sich bei den betroffenen Gebieten um reine Wohngebiete, und nicht - wie angenommen - um Dorf- bzw. Mischgebiete, so dass die Grenzwerte der TA Lärm überschritten seien. Weiter wird geltend gemacht, dass hinsichtlich der Lärmbegutachtung das falsche Verfahren zugrunde gelegt und auch die Frage des von den Windkraftanlagen ausgehenden Infraschalls unzutreffend behandelt worden sei. Damit machen die Antragsteller eine Selbstbetroffenheit geltend, die es zumindest als möglich erscheinen lässt, dass sie durch die Errichtung und den Betrieb der WEA in eigenen Rechten verletzt werden. Dem steht vorliegend nicht entgegen, dass es in Bezug auf Lärmbeeinträchtigungen schon an der Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO und damit an der Klagebefugnis fehlen dürfte, wenn ein Anwesen nicht innerhalb des Einwirkungsbereichs einer Anlage liegt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.08.2017 - 22 ZB 16.1445 -, juris Rn. 15). Im Einwirkungsbereich einer Anlage liegt eine Fläche gemäß Nr. 2.2 Buchst. a der TA Lärm dann, wenn am lärmbetroffenen Immissionsort die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diesen Immissionsort maßgebenden Immissionsrichtwert liegt. Denn ob die Grundstücke der Antragsteller im akustischen Einwirkungsbereich der nächstgelegenen Schallimmissionsorte IP d07 und IP d01 liegen, bedarf in Anbetracht der geltend gemachten Einwendungen vorliegend einer vertieften Prüfung und kann nicht von vornherein offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen werden. Es handelt sich vorliegend mithin um eine Frage der Begründetheit und nicht - wie von der Beigeladenen geltend gemacht - der Zulässigkeit des eingelegten Rechtsbehelfs. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ist stattzugeben, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht ordnungsgemäß begründet wurde. Ihm ist ferner stattzugeben, wenn der angefochtene Verwaltungsakt gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die verletzten Vorschriften auch zum Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. In diesem Falle kann ein überwiegendes Interesse des Genehmigungsinhabers oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Genehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist der Antrag des Dritten abzulehnen, wenn eine ordnungsgemäße Begründung für die angeordnete sofortige Vollziehung gegeben ist und die Genehmigung ihn nicht in eigenen Rechten verletzt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß ergangen. Nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich und auf den konkreten Fall abstellend, mithin nicht lediglich "formelhaft" zu begründen. Die Begründungspflicht soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 84 f.). Das besondere Interesse an dem Sofortvollzug des Verwaltungsakts wurde im Einklang mit den genannten Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend begründet. Die von dem Antragsgegner im Bescheid angegebenen Gründe lassen in nachvollziehbarer Weise und nicht nur formelhaft die konkreten Erwägungen erkennen, die ihn dazu veranlasst haben, von seiner Anordnungskompetenz Gebrauch zu machen. Er führt zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zum einen die erheblichen wirtschaftlichen Nachteile der Beigeladenen an, die mit einer Verzögerung der Vollziehung verbunden wären und unter Umständen auch zu einem vollständigen Scheitern des Windkraftprojekts führen könnten. Zum anderen wird auf das öffentliche Interesse der Stromerzeugung durch regenerative Energiequellen und der Bedeutung der Anlagen für den Klimaschutz abgestellt. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist auch materiell rechtmäßig. Die Antragsteller sind durch den angegriffenen Verwaltungsakt offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Die gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen sowie dem privaten Interesse der Beigeladenen einerseits und dem Interesse der Antragsteller andererseits ergibt daher ein Überwiegen des Interesses am Vollzug des Verwaltungsaktes gegenüber dem Suspensivinteresse der Antragsteller. Ob das Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 S. 2 Nr. 4, Abs. 5 S. 1 VwGO das Suspensivinteresse der Antragsteller überwiegt, ist Gegenstand einer eigenständigen gerichtlichen Ermessensentscheidung. Bei (Dritt-)Konstellationen wie der vorliegenden stehen sich nicht allein das öffentliche Vollzugsinteresse und das private Interesse an einer Beibehaltung des status quo gegenüber. Eine vorläufige gerichtliche Regelung muss vielmehr auch das Interesse der durch die Genehmigung begünstigten Beigeladenen an der Umsetzung der eingeräumten Rechtsposition berücksichtigen. Dieses Interesse ist nicht von vornherein weniger gewichtig als das Interesse der Antragsteller. Dies führt letztlich dazu, dass bei der zu treffenden Interessenabwägung vor allem die erkennbaren Erfolgsaussichten der jeweiligen Klage von Bedeutung sind (vgl. HessVGH, Beschluss vom 20.07.2011 - 9 B 996/11 -, Beschluss v. 28.01.2014, - 9 B 2184/13 - juris, Beschluss vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 152 und 158). Bei der Frage der Erfolgsaussicht der Klage hat das Verwaltungsgericht nur zu prüfen, ob der der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid Vorschriften verletzt, die in dem Sinne drittschützende Wirkung entfalten, dass sich die Antragsteller auf ihre Einhaltung berechtigt berufen können (vgl. z.B. BVerwG, Urteil v. 05.10.1990, - 7 C 55.89 und 7 C 56.89 -; HessVGH, Beschluss v. 31.05.1990, - 8 R 3118/89 -; Beschluss v. 27.09.2004, - 2 TG 1630/04 -; VG Darmstadt, Beschluss v. 17.06.2015, - 6 L 571/15.DA -). Sie sind grundsätzlich nicht befugt, eine umfassende objektiv-rechtliche Prüfung zu verlangen, sondern können mit Erfolg nur Verstöße gegen Vorschriften geltend machen, die auch dem Schutz ihrer Interessen zu dienen bestimmt sind (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss v. 05.11.2002, - 9 VR 14.02 -; Urteil v. 24.06.2004, - 4 C 11.03 -; HessVGH, Beschluss v. 07.05.2009, - 3 A 1523/08.Z -; VG Darmstadt, Beschluss v. 17.06.2015, - 6 L 571/15.DA -; VG Darmstadt, Beschluss v. 29.03.2017 - 6 L 1642/16.DA -). Dazu gehören auch die (Verfahrens-)Vorschriften des UVPG, deren Nichteinhaltung die Antragsteller gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG rügen können. Weder das UVPG noch das UmwRG vermitteln einer Privatperson zwar eine originäre Antrags- und Klagebefugnis. Besteht indes, wie im vorliegenden Fall, eine solche aus anderem Grund (hier aufgrund der Rüge einer unzulässigen Lärmbeeinträchtigung), erstreckt § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG die Antrags- und Klagebefugnis auch auf die Rüge der Verletzung von (Verfahrens-)Vorschriften des UVPG (vgl. BVerwG, Urteil v. 20.12.2011 - 9 A 30/10, Juris; zur Europarechtskonformität: EuGH, Urteil v. 15.10.2015 - C-137/14, juris RdNr. 91; VG Darmstadt, Beschluss vom 09. September 2016 - 6 L 285/16.DA - betreffend die WEA "E"). Im Rahmen der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sachlage verstößt die Errichtung und der Betrieb der der Beigeladenen genehmigten WEA jedoch weder gegen drittschützende materiell-rechtliche Genehmigungsvorschriften noch gegen (Verfahrens-)Vorschriften des UVPG, so dass sich die Anfechtungsklagen gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 30.12.2016 als unbegründet erweisen. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn schädliche Umwelteinwirkungen, Nachteile oder Belästigungen mit hinreichender, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind. Davon kann ausgegangen werden, wenn dem Genehmigungsbescheid bei Anlegung praktischer Maßstäbe ohne verbleibenden ernstlichen Zweifel entnommen werden kann, dass der Betreiber die Pflichten erfüllen wird. Die Erfüllung der Pflichten muss für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie für die Dauer des Betriebs sichergestellt sein. Zweifel gehen grundsätzlich zu Lasten des Betreibers. Dabei kommt es letztlich auf die Wahrscheinlichkeitsprognose im Verhältnis zum Ausmaß der möglichen Beeinträchtigung sowie darauf an, ob bestehende Unsicherheiten durch geeignete Nebenbestimmungen kompensiert worden sind (vgl. VGH Ba-Wü, Urteil v. 12.03.2015 - 10 S 1169/13, juris Rn. 36; VG Darmstadt, Beschluss vom 09.09.2016 - 6 L 285/16.DA -). Gleiches ergibt sich aus § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, wonach andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen dürfen. Eine öffentlich-rechtliche Vorschrift, die der Genehmigung nicht entgegenstehen darf, findet sich vorliegend in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB, wonach ein Vorhaben im Außenbereich nicht zulässig ist, wenn die Ausführung oder Benutzung schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird. Das hierin (auch) verankerte Rücksichtnahmegebot hat nachbarschützende Wirkung und es kann daher seine Verletzung von betroffenen Nachbarn gerügt werden (vgl. BVerwG, Beschluss v. 28.07.1999 - 4 B 38/99, juris). Dabei gilt auch hier die Definition des § 3 Abs. 1 BImSchG, weil das Bauplanungsrecht gegenüber schädlichen Umwelteinwirkungen keinen anderen Schutz vermittelt. Das BImSchG hat vielmehr die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht allgemein bestimmt (OVG NRW, Urteil v. 18.11.2002 - 7 A 2140/00 -, juris m.w.Nw.). Nach diesem Maßstab ist eine geräuschbedingte schädliche, die Antragsteller beeinträchtigende Umwelteinwirkung der WEA jedoch nach der im Eilverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage nicht feststellbar. In Bezug auf die von den Windkraftanlagen ausgehenden Lärmimmissionen ist die TA Lärm maßgebliche Beurteilungsgrundlage. Ihr kommt als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift auf der Grundlage des § 48 BImSchG, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (vgl. hierzu BVerwG, Urteil v. 29.08.2007 - 4 C 2/07 -, BVerwGE 129, 209). Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 der TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm nicht überschreitet. Durch die Festlegung von Immissionswerten in der Nebenbestimmung 2.1 des Genehmigungsbescheids ist ein ausreichender Schutz vor Lärmbeeinträchtigung sichergestellt. Die Grundstücke der Antragsteller liegen im Bereich der Immissionspunkte IP d01 (Antragsteller zu 3) bzw. IP d07 (Antragsteller zu 1) und 2), für die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm für Dorf- oder Mischgebiete von 60 dB(A) am Tag und von 45 dB(A) in der Nacht festgelegt wurden. Dabei sind die Immissionswerte als Gesamtbelastung aller einwirkenden gewerblichen Anlagen und Betriebe berücksichtigt worden. Bei der Festsetzung der Immissionswertanteile der genehmigten WEA sind hingegen die Werte für als Allgemeines Wohngebiet (WA) eingestufte Gebiete festgesetzt worden. Die Gebietseinstufung der Immissionsorte als Dorf- oder Mischgebiet begegnet bei summarischer Prüfung keinen Bedenken. Ein rechtskräftiger Bebauungsplan besteht für die hier in Frage stehenden Gebiete nicht. Der zugrunde gelegte Gebietscharakter entspricht der vom Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation veröffentlichten Qualitätseinstufung des Gutachterausschusses für Immobilienwerte des Kreises Bergstraße von 2016, was sich aus den mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 22.12.2017 (Bl. 431 ff. der Gerichtsakte) vorgelegten Unterlagen ergibt. Diese Einstufung ist in Anbetracht der ländlichen Gegend, in der gewöhnlich auch landwirtschaftliche Betriebe anzutreffen sind, naheliegend. Soweit die Antragsteller demgegenüber behaupten, dass die Gebiete tatsächlich als reine Wohngebiete zu qualifizieren seien, wurde dies in keiner Weise substantiiert dargelegt. In tatsächlicher Hinsicht ist hier ein weitaus differenzierterer und detaillierterer Vortrag erforderlich. Die Antragsteller haben sich jedoch mit der Gebietseinstufung des Gutachterausschusses nicht auseinandergesetzt und keine Tatsachen vorgetragen, die diese Wertung in Frage stellen könnten. Außerdem kann aufgrund der im Schallgutachten der BB vom 04.11.2015 enthaltenen Karte bei summarischer Prüfung im Eilverfahren davon ausgegangen werden, dass die Grundstücke der Antragsteller unmittelbar an den Außenbereich angrenzen und sie daher ohnehin nur einen Anspruch auf Einhaltung der Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete nach Nr. 6.1.Buchst. e der TA Lärm in der geänderten Fassung vom 01.06.2017 (BAnz AT vom 08.06.2017 B5) von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts haben. Der Eigentümer eines in einem faktischen reinen Wohngebiet an der Grenze zum Außenbereich gelegenen Grundstücks kann grundsätzlich nicht verlangen, dass eine Windkraftanlage, die in diesem Außenbereich errichtet werden soll, zu seinem Schutz die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete nach Nr. 6.1 Buchst. f der TA Lärm einhält. Dem durch die besondere Lage seines Grundstücks bedingten verminderten Schutzbedürfnis des Eigentümers ist in der Regel durch die Einhaltung des Immissionswertes für allgemeine Wohngebiete nach Nr. 6.1 Buchst. e TA Lärm genügt (vgl. HessVGH, Beschluss vom 30.10.2009 - 6 B 2668/09 -, juris Rn. 10 f.; zustimmend: OVG NRW, Beschluss vom 06.05.2016 - 8 B 866/15 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Die Einhaltung dieser Grenzwerte hat die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu gewährleisten, wobei in den Blick zu nehmen ist, dass sich der Betrieb einer Windkraftanlage am Tag und in der Nacht als solches nicht unterscheidet, sondern gleichermaßen von der jeweiligen Intensität der vom Betreiber nicht beeinflussbaren Windeinwirkungen abhängt. Es ist daher für die Beurteilung der Lärmbelastung auf den besonders kritischen Nachtwert abzustellen, für dessen Einhaltung es nach Nr. 6.4 der TA Lärm auf die lauteste Nachtstunde ankommt. Auch in dieser muss während des regulären Betriebs der Anlage die Lärmobergrenze eingehalten werden. Des Weiteren setzt die Wahrung der Grenzwerte grundsätzlich eine verlässliche Prognose der von der zu genehmigenden Anlage zu erwartenden Geräuschimmissionen voraus. Das der Genehmigung zugrunde gelegte schalltechnische Gutachten der BB vom November 2015 ist auf der Grundlage des nach Nr. A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm anzuwendenden Ausbreitungsmodels gemäß DIN ISO 9613-2 (so genanntes "Alternatives Verfahren") erstellt worden, bei der die Geländeform in die Ausbreitungsberechnung mit einfließt. Das Gutachten prognostiziert für den Betrieb der zunächst beantragten sechs Windkraftanlagen Schallimmissionswerte, die hinsichtlich sämtlicher Immissionsorte unterhalb des Immissionsrichtwerts für ein allgemeines Wohngebiet von 40 dB(A) nachts liegen. Danach ist eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung der Antragsteller durch den Betrieb der genehmigten Windkraftanlagen nicht zu erwarten. Soweit die Antragsteller einwenden, das "Alternative Verfahren" gemäß DIN ISO 9613-2 sei für eine Lärmbegutachtung aufgrund gesicherter Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik nicht mehr anwendbar, führt dies letztendlich nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Schallimmissionsprognose unter Verwendung des so genannten "Alternativen Verfahrens" entspricht der derzeit gültigen Rechtslage, denn die Bindungswirkung der TA Lärm als gesetzeskonkretisierende Verwaltungsvorschrift erstreckt sich über Nr. A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm auch auf die DIN ISO 9613-2. Grundsätzlich kann im Eilverfahren daher davon ausgegangen werden, dass eine Schallprognose dann auf der "sicheren Seite" liegt, wenn sie - wie hier - entsprechend dem Regelwerk der TA Lärm sowie der in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 erstellt worden ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.06.2016 - 8 B 1018/15 -, juris Rn. 28). Die Bindungswirkung der TA Lärm einschließlich der über Ziffer A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm anzuwendenden DIN ISO 9613-2 entfällt nur dann, wenn die in der TA Lärm enthaltenen Aussagen durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sind und sie deshalb den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr gerecht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.1996 - 7 B 164/95 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 17.06.2016 - 8 B 1018/15 -, juris Rn. 21 und vom 29.06.2017 - 8 B 1233/16 -, juris 23; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.12.2016, 12 ME 85/16, juris Rn. 16). Die von den Antragstellern in Bezug genommene Untersuchung der Schallausbreitung von Windenergieanlagen des Sachverständigenbüros V. & Partner vom 11. November 2014 (sog. Uppenkamp-Studie 2014), die das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) zur Überprüfung und gegebenenfalls zur Verbesserung der Geräuschimmissionsprognosen für Windkraftanlagen in Auftrag gegeben hatte, ist im Kern zu den Ergebnissen gelangt, dass mit zunehmendem Abstand zu den Windkraftanlagen systematische Abweichungen zwischen den gemessenen und den nach dem "Alternativen Verfahren" berechneten Immissionspegeln auftreten. Die Besonderheiten der Schallausbreitung bei hohen Quellen werden in dem "Alternativen Verfahren" nicht ausreichend abgebildet. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) hat daraufhin einen Arbeitskreis mit der Überprüfung und Überarbeitung der Hinweise zum Schallimmissionsschutz beauftragt, welcher im Jahr 2016 einen Entwurf der überarbeiteten Hinweise vorlegte, die das vom Normenausschuss Akustik, Lärmminderung und Schwingungstechnik (NALS) erarbeitete Interimsverfahren als Prognoseverfahren berücksichtigt. Die DIN ISO 9613-2 gilt an sich für die Berechnung der Schallausbreitung bei bodennahen Quellen bis 30 m. Das "Interimsverfahren" verzichtet für WKA als hochliegende Schallquellen über 30 m in Abgrenzung zum "Alternativen Verfahren" im Kern auf die Berücksichtigung von Bodendämpfungen und kann so zu höheren Immissionswerten führen. Inzwischen hat die LAI im September 2017 beschlossen, den Ländern zu empfehlen, die Hinweise des LAI zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen mit Stand 30. Juni 2016, mithin das Interimsverfahren, anzuwenden (vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 17.06.2016 - 8 B 1018/15 -, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.09.2017 - 28 L 3809/17 -, juris Rn. 43 ff.; Agatz: Die Einführung der neuen LAI-Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen aus Sicht einer Unteren Immissionsschutzbehörde, ZNER 2017, S. 469 ff.). Nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zu 3) in seinem Schriftsatz vom 23.01.2018 ist der Erkenntnisfortschritt zwischenzeitlich auch von der 89. Umweltkonferenz bestätigt worden. Es kann vorliegend dahinstehen, ob mit dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 25.09.2017 - 28 L 3809/17 -, juris Rn. 49) bereits davon ausgegangen werden kann, dass mit dem Beschluss der LAI die in der DIN ISO 9613-2 enthaltenen Aussagen durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sind und sie deshalb keine Bindungswirkung mehr entfaltet. Denn selbst wenn der Faktor für die Bodendämpfung (Agr) gleich Null gesetzt wird, ist bei summarischer Prüfung im Eilverfahren keine Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte an den Wohngebäuden der Antragsteller zu erwarten. Im Hinblick auf die Einwendungen der Antragsteller hat die Beigeladene im Laufe des Eilverfahrens eine aktualisierte Schallimmissionsprognose vom 11.04.2017 vorgelegt, bei der ein Bodendämpfungsfaktor (Agr) von Null zugrunde gelegt wurde (Anl. Bg 4). Da der ursprünglichen Lärmimmissionsprognose die Annahme zugrunde lag, dass die WEA aus sechs Windkraftanlagen besteht, mit der angefochtenen Genehmigung aber nur fünf dieser Anlagen genehmigt wurden, wurde bei der neuen Schallberechnung die WKA 06 nicht berücksichtigt. Auch bei dieser Berechnung wird der Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete von 40 dB(A) nicht überschritten. Soweit die Antragsteller rügen, der von den Windkraftanlagen ausgehende Infraschall sei unzutreffend behandelt worden, verhilft dies dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Aufgrund des Abstandes der Wohngebäude der Antragsteller zu den Windkraftanlagen von weit mehr als 1000 m können negative Auswirkungen von Infraschall ausgeschlossen werden. So ist zwar anerkannt, dass Windenergieanlagen auch tieffrequente Geräusche verursachen können; infolge einschlägiger wissenschaftlicher Untersuchungen wird indes davon ausgegangen, dass tieffrequenter Schall durch Windenergieanlagen in den für den Schutz vor Lärm im hörbaren Bereich notwendigen Abständen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liegt. Nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse führt er grundsätzlich auch nicht zu Gesundheitsgefahren. Infraschall ist ein in der Umwelt allgegenwärtiges Phänomen, das außer durch Windkraftanlagen auch durch zahlreiche andere Quellen wie etwa den Straßenverkehr, den Wind und die Meeresbrandung hervorgerufen wird. Er ist ein Teil des tieffrequenten Schalls mit einer Frequenz kleiner als 20 Hertz, der nicht nur akustisch über das Ohr, sondern auch über die im Körper vorhandenen Hohlräume wahrgenommen werden kann. Erforderlich sind jedoch hohe Schallpegel, die von Windkraftanlagen im Regelbetrieb nicht erzeugt werden. Aufgrund von Messungen verschiedener Landesumweltämter sowie von anerkannten Messinstituten geht die obergerichtliche Rechtsprechung, der sich das beschließende Gericht anschließt, daher davon aus, dass bereits bei einem Abstand von 250 m bis 500 m von einer Windkraftanlage im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten sind (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.11.2017 - 2 B 584/17 -, juris Rn. 28 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.12.2016 -12 ME 85/16 -, juris Rn. 22; Bayer. VGH, Beschluss vom 21.06.2016 - 22 ZB 16.24 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss v. 17.06.2016 - 8 B 1018/15 -, juris Rn. 50 und vom 29.06.2017 - 8 B 1233/16 -, juris Rn. 29 ff.; VGH Ba-Wü, Beschluss vom 23.02.2016 - 3 S 2225/15 -, juris Rn. 72; Hess VGH, Beschluss vom 26.09.2013 - 9 B 1674/13 -, juris Rn. 30). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 23.02.2017 dargelegt, dass nach dem Zwischenbericht der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW - Tieffrequente Geräusche und Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen, Dezember 2014) bei Messungen zu beobachten gewesen sei, dass die im Nahbereich (Abstände zwischen 150 und 300 m) gemessenen Infraschallpegel alle deutlich unterhalb der menschlichen Hör- oder Wahrnehmungsschwelle lagen. Beim Einschalten der Anlage in einer Entfernung von 700 m habe sich der gemessene Infraschallpegel nicht mehr nennenswert erhöht. Das bedeutet, dass sich in dieser Entfernung der von Windkraftanlagen ausgehende Infraschall nicht mehr von der vorhandenen Vorbelastung mit Infraschall abgehoben hat. Darüber hinaus ist für die vorläufige Prüfung im Eilverfahren nichts dafür ersichtlich, dass es nicht mehr dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht, dass bislang nicht erwiesen ist, dass Infraschall unter der Wahrnehmungsschwelle beim Menschen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann. Soweit die Antragsteller einwenden, dass tieffrequente Geräuschemissionen von Windkraftanlagen in weit größerer Entfernung messtechnisch nachgewiesen worden seien, ändert dies nichts an der dargelegten Einschätzung. Ausschlaggebend ist nicht der mit verbesserten Instrumenten messbare, sondern der wahrnehmbare Infraschall. Selbst die Antragsteller ziehen nicht ernsthaft in Zweifel, dass Infraschall unter der Wahrnehmungsschwelle beim Menschen zu keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann. Denn sie tragen selbst vor, es gebe keine wissenschaftlich fundierten medizinischen Untersuchungen bezüglich der gesundheitlichen Auswirkungen des Infraschalls. Auch das vorgelegte Gutachten "Gesundheitsgefahr durch die Anwendung überholter Normen und Richtlinien zur Bewertung von Schall, generiert durch große Windkraftanlagen" von H aus März 2016 bietet insoweit keinen Anlass zu einer von dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse abweichenden Bewertung, denn gesundheitliche Beeinträchtigungen durch nicht hörbaren Infraschall werden damit nicht belegt. Soweit die Antragsteller rügen, die Schattenwurfproblematik sei in der Genehmigung nicht ausreichend berücksichtigt worden, verhilft dies dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg. In der Auflage 4.1 des angefochtenen Genehmigungsbescheids ist festgelegt, dass die Summe der von allen genehmigten Anlagen verursachten Schattenwurfzeiten an im Einzelnen konkret bezeichneten Einwirkungspunkten gemeinsam als Immission 30 Stunden pro Jahr und 30 Minuten am Tag nicht überschreiten dürfe. Diese Grenzwerte entsprechen der Empfehlung des Länderausschusses für Immissionen (LAI). Infolge des mit den Antragsunterlagen vorgelegten Schattengutachtens der BB vom November 2015, wonach die Grenzwerte im nördlich gelegenen Seckenrain sowie in Ober-Schömattenwag im Osten überschritten werden, ist mit Auflage 4.2 des Genehmigungsbescheids verfügt worden, dass die genehmigten Windkraftanlagen mit Schattenwächtern (zwangsläufig wirkende Abschalteinrichtungen zur Vermeidung von Schattenwurf) auszurüsten sind. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der von allen fünf Windkraftanlagen erzeugte Schattenwurf eine Schattenwurfdauer von 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr, abgestellt auf die astronomisch maximal mögliche Gesamteinwirkungszeit, bzw. 8 Stunden pro Jahr bei Abschalteinrichtungen, die die meteorologischen Parameter verwenden, nicht überschreitet. Abgesehen davon, dass das Anwesen des Antragstellers zu 3) nach dem vorgelegten Schattenwurfgutachten der BB ohnehin nicht in einem Bereich liegt, der von Schattenwurf betroffen ist, ist im Übrigen durch die Auflagen sichergestellt, dass es nicht zu unzumutbarem Schattenwurf kommen kann. Dass diese Auflagen nicht geeignet sind bzw. dass die in ihr festgesetzten Begrenzungen der Schattenwurfdauer die Zumutbarkeitsgrenze nicht zutreffend definieren, haben die Antragsteller in keiner Weise dargelegt. Soweit die Antragsteller eine Verletzung des baunachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebots geltend machen, können sie hiermit ebenfalls nicht durchdringen. Das baunachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot ist für Vorhaben im Außenbereich in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB verankert, wonach eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vorliegt, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt ist. Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen umfasst entsprechend der Definition des § 3 Abs. 1 BImSchG auch Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass von Windkraftanlagen durch die Drehbewegungen der Rotoren eine optisch bedrängende Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgehen kann, die in Einzelfällen zu einer Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72.06 -, juris). Ob von einer Windkraftanlage eine solche Wirkung ausgeht, ist stets anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Wenn der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windenergieanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe plus 1/2 Rotordurchmesser) der geplanten Anlage beträgt, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls (vgl. OVG NRW, Beschluss v. 17.06.2016 - 8 B 1018/15 -, juris Rn. 40 ff. und vom 29.06.2017 - 8 B 1233/16 -, juris Rn. 39 ff. jeweils m.w.N.; Hess VGH, Beschluss vom 26.09.2013 - 9 B 1674/13 -, juris Rn. 11 und 12). Die Windkraftanlagen weisen eine Gesamthöhe von 212 m (149 m Nabenhöhe zuzüglich des halben Rotordurchmessers von 126 m) auf. Die Wohnhäuser der Antragsteller liegen mehr als 1000 m entfernt von den Windkraftanlagen. Damit wird die maßgebliche Distanz von 636 m (dreifache Gesamthöhe) nicht unterschritten. Es ist daher nicht ersichtlich und auch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass es durch die Rotoren der Windkraftanlagen zu einer Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots kommen könnte. Das in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot umfasst auch den Schutz vor unzumutbaren Geräuschimmisionen einschließlich des Infraschalls und des Schattenwurfs. Wie bereits ausgeführt, sind hinsichtlich dieser Belange jedoch keine erheblichen Belästigungen zu erwarten. Insoweit gilt im Rahmen des baunachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebots nichts anderes als im Rahmen der §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Soweit die Antragsteller einwenden, die im Rahmen des § 35 BauGB erforderliche Abwägung mit den Belangen des Umweltschutzes und des Landschaftsschutzes sei wegen nicht ausreichender Windhöffigkeit fehlerhaft erfolgt, können sie sich hierauf nicht berufen. Es handelt sich hierbei nicht um Belange, die im Rahmen des in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB verankerten nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen wären. Eine mangelnde Wirtschaftlichkeit der Anlage könnte allenfalls im Rahmen des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB zu berücksichtigen sein, der aber keine nachbarschützende Wirkung entfaltet. Gleiches gilt für das Vorbringen bezüglich des Denkmalschutzes. Denkmalschutzrechtliche Vorschriften entfalten grundsätzlich keine drittschützende Wirkung. Ein Verstoß gegen das allerdings nachbarschützende denkmalschutzrechtliche Gebot der Rücksichtnahme wurde nicht substantiiert vorgetragen. Danach ist der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals berechtigt, die denkmalschutzrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt. Dieses denkmalschutzrechtliche Gebot der Rücksichtnahme kann aber ausschließlich von einem benachbarten Denkmaleigentümer und auch nur dann aufgerufen werden, wenn erhebliche Beeinträchtigungen seines denkmalgeschützten Anwesens vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 4 C 3.08 -, juris; HessVGH, Urteil vom 09.03.2010 - 3 A 160/10 - BRS 77 Nr. 154 und Beschluss vom 17.11.2014 - 4 B 1270/14, juris). Es ist anhand des Landschaftspflegerischen Begleitplans des Planungsbüros Bretschneider vom 17.12.2015 nebst Ergänzungen vom 20.07.2016 und 09.11.2016 nicht ersichtlich und es wurde auch nicht vorgetragen, dass die Gebäude auf den Anwesen der Antragsteller dem Denkmalschutz unterliegen. Die befürchteten Wertverluste an den Immobilien durch die Errichtung und den Betrieb der strittigen Windkraftanlagen stellen keinen Eingriff in den Schutzbereich des Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG und somit auch keine Rechtsverletzung dar. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein Wertverlust zu erwarten ist, ist dies als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für sich genommen nicht unzumutbar im Sinne des Rücksichtnahmegebots. Vielmehr kommt ein Abwehranspruch nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer den Betroffenen nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten seines Anwesens ist. Ansonsten betreffen die Chancen und Risiken einer Veränderung des Verkehrswerts eines Anwesens infolge einer rechtmäßigen behördlichen Zulassung eines Vorhabens in der Nachbarschaft den Schutzbereich des Eigentumsrechts nicht (BayVGH, Beschluss vom 21.06.2016 - 22 ZB 16.24 - Rn. 35; VG Darmstadt, Beschluss vom 20.10.2009 - 6 L 1287/09.DA -, juris Rn. 27). Wie vorstehend ausgeführt ergeben sich aus der Errichtung und dem Betrieb der genehmigten Windkraftanlagen jedoch keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nutzungsmöglichkeiten der Anwesen der Antragsteller. Ein Vorrang des Interesses der Antragsteller am Suspensiveffekt ihrer Klagen ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 1 und 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 23. August 2017 (BGBl. I, S. 3290) - UmwRG -. Der geltend gemachte Aufhebungsanspruch gemäß § 4 Abs. 1 i.V. mit Abs. 3 UmwRG steht den Antragstellern nach summarischer Prüfung im Eilverfahren in Bezug auf die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windkraftanlagen nicht zu. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1Nr. 1b UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. UmwRG dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG in der bis zum 16. Mai 2017 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I, S. 94) genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung im Sinne dieser Vorschrift gleich (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Nach § 74 Abs. 1 UVPG in der aktuellen Fassung von Art. 1 Nr. 36 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I, S. 2808) sind für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 UVPG 2010 - wie hier - vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Der Antragsgegner hat vorliegend eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß §§ 3a Satz 1 i.V. mit § 3c Satz 1 UVPG durchgeführt. Nach Zurückstellung der Genehmigung für die sechste Windkraftanlage bedürfen die der Beigeladenen genehmigten fünf Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils ca. 212 m gemäß § 3a Satz 1 i.V.m. § 3c Satz 2 UVPG und Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG lediglich einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls. Die Rodung von gut 5,1 ha Wald zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart bedarf gemäß § 3a Satz 1 i.V.m. § 3c Satz 1 UVPG und Nr. 17.2.2 der Anlage 1 zum UVPG einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls, um die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP zu klären. Letzteres führt nicht dazu, dass gemäß § 3c Satz 5 i.V.m. § 3b Abs. 2 UVPG die Errichtung und der Betrieb der Windkraftanlagen sowie die Rodung der Waldfläche als kumulierende Vorhaben der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zu unterziehen sind. Für eine kumulierende Betrachtungsweise fehlt es bereits an der Voraussetzung, dass es sich um Vorhaben derselben Art handelt. Hierbei muss es sich um qualitativ vergleichbare Vorhaben handeln, deren Größe oder Leistung nach den Größen- oder Leistungskategorien einer in Anlage 1 verzeichneten Vorhabenart zu einem einheitlichen Gesamtwert aufsummiert werden kann. Maßgebend für die qualitative Vergleichbarkeit sind vor allem die technische oder bauliche Beschaffenheit sowie die Betriebsweise. Darüber hinaus müssen Größe oder Leistung des Vorhabens in vergleichbaren Messeinheiten erfasst werden. Für die Einschätzung, ob Vorhaben qualitativ vergleichbar und damit solche derselben Art sind, bietet die Klassifikation, die der Gesetzgeber in der Anlage 1 vorgenommen hat, die wichtigste Orientierung. Danach sind grundsätzlich alle Vorhaben, die einer bestimmten Projektart der zweiten Ebene zugeordnet werden können, als artidentisch und damit kumulationstauglich anzusehen (Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. I, Stand: Mai 2017, § 3b Rn. 26 und 27). Vorliegend ist dies nicht der Fall. Während die Errichtung und der Betrieb einer Windfarm unter Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt und nach der Anzahl der Windkraftanlagen bemessen wird, ist die Rodung von Wald unter Nr. 17.2 eingeordnet und bemisst sich nach der Fläche, die durch die Waldrodung umgewandelt wird. Die Größe der Vorhaben ist mithin nicht vergleichbar. Das bedeutet, dass die vom Antragsgegner durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles in Bezug auf die genehmigte Errichtung und den Betrieb der fünf Windkraftanlagen lediglich anhand des Prüfungsmaßstabs einer standortbezogenen Vorprüfung zu messen ist, während in Bezug auf die Genehmigung zur Rodung von 5,1 ha Wald die durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 1 UVPG anhand dieser Maßstäbe zu erfolgen hat. Nach Maßgabe des § 3c Satz 1 UVPG muss die zuständige Behörde einschätzen, ob das Vorhaben aufgrund überschlägiger Prüfung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Das gilt nach § 3c Satz 2 UVPG auch für die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles, jedoch mit der Einschränkung, dass aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Nach § 3c Satz 3 UVPG ist bei der Vorprüfung auch zu berücksichtigen, inwieweit durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen Umweltauswirkungen offensichtlich ausgeschlossen werden. § 3a Satz 4 UVPG bestimmt, dass die auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG beruhende Einschätzung der zuständigen Behörde, dass eine UVP unterbleiben soll, in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist also in Fällen wie dem vorliegenden nur, ob eine Vorprüfung korrekt durchgeführt worden ist und deren Ergebnis keine Rechtsfehler aufweist, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Diese Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle verdeutlicht, dass der Behörde für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht. Vom Gericht ist nur eine Plausibilitätskontrolle gefordert, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können(BVerwG, Urteil v. 18.12.2014 - 4 C 36/13, BVerwGE 151, 138, m.w.Nw.). Aufgrund dieser Einschränkung der gerichtlichen Überprüfung der behördlichen Einschätzung beschränkt sich auch das den Antragstellern durch § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 UmwRG i.V.m. § 3a Satz 4 UVPG vermittelte Rügerecht allein auf den vorgenannten Prüfungsumfang. Der vom Gericht für seine Plausibilitätskontrolle anzulegende Prüfmaßstab umfasst die Feststellung, ob die Behörde für ihre überschlägige Prüfung zu beachtende Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem zutreffenden Rechtsverständnis ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt im erforderlichen Umfang und zutreffend ermittelt und sich bei ihrer Beurteilung an die allgemeinen Wertungsmaßstäbe gehalten hat (Bayer. VGH, Beschluss v. 08.06.2015 - 22 CS 15.686, juris). Im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 2 UVPG ist zu berücksichtigen, dass das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung stets einen Bezug zwischen den betroffenen Umweltbelangen und den Schutzkriterien im Sinne von Nr. 2.3 Anlage 2 zum UVPG voraussetzt. Mögliche Beeinträchtigungen sind im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung - anders als bei der allgemeinen Vorprüfung nach § 3c Satz 1 UVPG - also nur dann von Relevanz, wenn dadurch eine Gefährdung gerade (standort-) spezifischer ökologischer Schutzfunktionen zu befürchten ist. Auszugehen ist daher von Art und Umfang des dem betreffenden Gebiet jeweils konkret zugewiesenen Schutzes. Es ist daher lediglich der Frage nachzugehen, ob das Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarten lässt. Durch den Gebrauch des Begriffs "Schutzkriterien" in § 3c Satz 2 UVPG bringt das Gesetz trotz der Erwähnung der gesamten Nummer 2 der Anlage 2 zum Ausdruck, dass allein darauf abzustellen ist, ob durch das Vorhaben die in der Nummer 2.3 der Anlage 2 aufgeführten Gesichtspunkte erheblich tangiert werden können. Denn im Unterschied zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 1 UVPG wird für den Fall der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles aufgrund der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens zugrunde gelegt, dass von solchen Vorhaben im Regelfall keine nachteiligen Umweltwirkungen ausgehen. Der gesetzlich vorgesehene Prüfungsumfang wird weiter dadurch eingeschränkt, dass zudem verlangt wird, dass - allein - aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten Schutzkriterien nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Es sind mithin nur die in Nummer 2.3 dieser Anlage definierten Schutzkriterien maßgeblich für die UVP-Vorprüfung (vgl. Bayer.VGH, Beschluss vom 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 -, juris; HessVGH, Beschluss vom 24.08.2016 - 9 B 974/16 - m.w.N., juris und vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 -). Die Aufzählung der in Nr. 2.3.1 ff. angeführten Schutzgebiete bzw. Einzelobjekte ist nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Regelung zwar nicht abschließend. Dies führt aber nicht zur Gleichstellung des gesetzlich eingeschränkten Prüfungsmaßstabes nach § 3c Satz 2 UVPG mit dem für eine allgemeine Vorprüfung nach § 3c Satz 1 UVPG geltenden weiterreichenden Maßstab. Vielmehr ist Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG dahingehend auszulegen, dass zu den Schutzkriterien zwar nicht nur die in Nr. 2.3.1 ff. genannten formell ausgewiesenen Schutzgebiete zählen, sondern auch nicht explizit genannte, die aber gleichermaßen schutzbedürftig sein müssen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 24.08.2016 - 9 B 974/16 - m.w.N., juris und vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 -). Diese Maßstäbe zugrunde gelegt wird den Antragstellern nach summarischer Prüfung im vorliegenden Eilverfahren im Hauptsacheverfahren ihre Rüge der Fehlerhaftigkeit des Verzichts auf die Durchführung einer UVP nicht zum Erfolg verhelfen. Die UVP-Vorprüfung ist entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und im Ergebnis nachvollziehbar. Die Antragsteller rügen insbesondere Ermittlungs- und Bewertungsdefizite in Bezug auf natur- und artenschutzrechtliche Belange. Das Vorkommen von windkraftrelevanten Vogelarten wie insbesondere Schwarzstorch, Rotmilan, Uhu und andere Eulenvögel, Wespenbussard sowie Baumfalke sei unzureichend ermittelt und auch die Raumnutzungsanalysen seien fehlerhaft durchgeführt worden. Darüber hinaus fehle es an gutachterlichen Stellungnahmen und Untersuchungen hinsichtlich des Vorkommens von Wildkatze, des Luchses, der Äskulapnatter und der Schlingnatter. Auch das Vorkommen der Haselmaus sei nicht hinlänglich geprüft worden. Für die Art Mäusebussard verdeutliche bereits die erforderliche Ausnahme vom Tötungsverbot, dass wesentliche nachteilige Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Artenschutzrechtlichen Belangen kommt nach den oben dargelegten Grundsätzen im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls aber nur dann Relevanz zu, wenn nachteilige Umweltauswirkungen auf dem besonderen Artenschutz unterliegende Tierarten durch das Vorhaben zu besorgen sind, weil diese dem Schutzzweck bzw. dem Erhaltungsziel eines der in Nr. 2.3.1 ff der Anlage 2 zum UVPG explizit genannten, formell ausgewiesenen Schutzgebiete unterfallen oder ein vergleichbar sensitiver Lebensraum dieser Tierarten betroffen ist, auch wenn dieser nicht formell als Schutzgebiet ausgewiesen ist, einem solchen aber in seiner ökologischen Sensibilität gleichzusetzen ist (vgl. HessVGH, Beschluss vom 24.08.2016 - 9 B 974/16 -, juris und vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 -). Der Antragsgegner ist ausweislich des Aktenvermerks über das Ergebnis der Vorprüfung der UVP-Pflicht des Einzelfalls vom 28.04.2016 (Bl. 281 ff. der Gerichtsakte) zu dem Ergebnis gelangt, dass es durch das Vorhaben weder zu einer Betroffenheit von Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebieten noch zu einer Betroffenheit von gesetzlich geschützten Biotopen komme. Erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele hinsichtlich der außerhalb des geplanten Windparks gelegenen Natura 2000-Gebiete könnten auf Basis der vorgelegten Gutachten ausgeschlossen werden. Von dem Prüfungsmaßstab der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles in Bezug auf die fünf genehmigten Windkraftanlagen ausgehend sind Fehler der durchgeführten Vorprüfung nicht ersichtlich. Die Standorte der geplanten fünf WKA liegen nicht innerhalb eines formell ausgewiesenen Natura 2000-Gebiets, so dass eine direkte Betroffenheit nicht besteht. Bei der UVP-Vorprüfung zu berücksichtigen sind aber auch projektbedingte Auswirkungen eines außerhalb von Schutzgebieten liegenden Vorhabens auf Erhaltungsziele innerhalb von Schutzgebieten, die im Wirkbereich der Anlage liegen. In den Blick zu nehmen ist daher die umgebende Natura 2000-Kulisse. Das verfahrensgegenständliche Windkraftvorhaben liegt in der Nähe der auch von den Antragstellern angeführten FFH-Gebiete DE 6418-350 "S", DE 6419-304 "R bei V" und DE 6519-341 "Odenwald-F" sowie weiterer Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete und Biotope, die auf der Grundlage der FFH-Vorprüfung des O (L) vom Juni 2016 in der vom G vorgelegten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG vom 24.11.2016 (S. 30 ff.) detailliert unter Darstellung der Erhaltungsziele aufgeführt wurden. Beide Gutachten lagen dem Vermerk über die allgemeine Vorprüfung des Antragsgegners zugrunde. Zu den Erhaltungszielen der genannten FFH-Gebiete gehören insbesondere die dortigen naturnahen Bachläufe, Feuchtwiesen und offene Talräume, in denen vorwiegend Fische und Schmetterlingsarten als geschützte Tierarten genannt werden. Die von den Antragstellern angeführten Tierarten, insbesondere die nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie geschützten Vogelarten, werden mit Ausnahme einiger Fledermausarten in den FFH-Gebieten F und EE gerade nicht von den Erhaltungszielen der ausgewiesenen Schutzgebiete umfasst. Die Gutachten einschließlich des Landschaftspflegerischen Begleitplans des G vom 17.12.2015 nebst Ergänzungen vom 20.07.2016 und 09.11.2016 kommen daher nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass aufgrund ausreichender Entfernung des Planungsgebiets einschließlich der Zuwegungen und Kabeltrasse zu den Schutzgebieten erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können. Das gilt auch für die Bechsteinfledermaus und das Große Mausohr, für die aufgrund der in den Nebenbestimmung 12.16.2 enthaltenen konfliktvermeidenden und konfliktmindernden Maßnahmen (Abschaltalgorithmen) kein signifikant erhöhtes Tötungs- und Störungsrisiko besteht. Auch die nach dem Vortrag der Antragsteller im F vorkommenden schützenswerten Hainbuchenbestände werden durch die Anlagen nicht berührt, denn der Abstand zu diesem FFH-Gebiet beträgt nicht, wie von ihnen vorgetragen 200 - 500 m, sondern 3.300 m (vgl. Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles des Planungsbüros Bretschneider vom November 2015 mit Ergänzungen vom Juli 2016, S. 68). Aber auch unter Beachtung des oben genannten Grundsatzes, dass zu den Schutzkriterien der Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG nicht nur die in Nr. 2.3.1 ff. genannten formell ausgewiesenen Schutzgebiete, sondern auch nicht explizit genannte, aber gleichermaßen schutzbedürftige Gebiete zählen, ist eine Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung nicht festzustellen. Die Annahme, dass ein solches, gleichermaßen schutzbedürftiges Gebiet im zuvor beschriebenen Sinne vorliegt, ist auf enge Ausnahmefälle beschränkt, etwa auf den Fall einer bewusst sachwidrig unterlassenen oder sich jedenfalls aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten förmlich aufdrängenden Unterschutzstellung. Denn ansonsten droht die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Unterscheidung zwischen einer allgemeinen und einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung zu verwischen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.03.2008 - 9 VR 9/07 -, juris; HessVGH, Beschluss vom 24.08.2016 - 9 B 974/16 -, juris und vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 -; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 05.02.2016 - 4 K 2679/15 -, juris, Rn. 94). Aufgrund der Lage zwischen den FFH-Gebieten R, S und F handelt es sich bei dem Gebiet U nicht - wie von den Antragstellern behauptet - um ein faktisches FFH-Gebiet. Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass die Errichtung des Natura 2000-Netzes für Deutschland seit 2007 abgeschlossen ist. Die Antragsteller haben in keiner Weise dargelegt und vor dem Hintergrund der Erhaltungsziele (Talauen, Bachläufe und dortige Vegetation) ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Grenzen der drei umliegenden Schutzgebiete unzutreffend festgelegt sein sollten und der Höhenrücken des Us mit in die Schutzgebietsausweisung hätte einbezogen werden müssen. Das Vorhabengebiet hat auch nicht den Status eines faktischen Vogelschutzgebiets. Das Melde- und Gebietsausweisungsverfahren in Bezug auf Vogelschutzgebiete hat einen fortgeschrittenen Stand erreicht, so dass zwischenzeitlich in Deutschland das von der Vogelschutzrichtlinie angestrebte zusammenhängende Netz der Vogelschutzgebiete entstanden ist; Parteivorbringen, es gebe ein faktisches Vogelschutzgebiet, das eine "Lücke im Netz" schließe, unterliegt daher besonderen Darlegungsanforderungen (s. BVerwG, Beschluss vom 13.03.2008 - 9 VR 9/07 -, juris Rn. 16). Unter Berücksichtigung dieser Darlegungsanforderungen haben die Antragsteller eine sich förmlich aufdrängende Erforderlichkeit der Erweiterung des ausgewiesenen Vogelschutzgebiets VSG 6420-450 Südlicher Odenwald auf das Vorhabengebiet mit dem Schwarzstorch als Zielart nicht aufgezeigt. Allein der Umstand, dass die lokale Schwarzstorch-Population des Südlichen Odenwaldes, die zudem von den Erhaltungszielen der VSG 6420-450 Südlicher Odenwald nicht umfasst ist, die FFH-Fließgewässer M und S in ihre Raumnutzung mit einbeziehen, bietet keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine derartige Ausnahmesituation einer sich förmlich aufdrängenden Erforderlichkeit der Unterschutzstellung des Vorhabengebiets als einem Habitat, das für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beiträgt oder prioritäre Lebensraumtypen beherbergt. Wie die Antragsteller selbst vortragen, sind die Schwarzstorch-Bruthabitate ungeklärt. Auch das behauptete Vorkommen von Raufußkauz und Sperlingskauz kann nicht zur Feststellung eines faktischen Vogelschutzgebietes führen. Die Beeinträchtigung windkraftrelevanter Vogelarten ist daher nur mit Blick auf die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG von Relevanz. Ob dem Vorhaben naturschutzrechtliche Belange entgegenstehen, ist aber eine Frage des materiellen Zulassungsrechts. Das gilt auch für den Mäusebussard, für den die Erteilung einer Ausnahme vom Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erforderlich war. Auf die Verletzung des artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes des § 44 BNatSchG durch die Genehmigung können sich die Antragsteller indes nicht mit Erfolg berufen, da sie selbst bei Erfüllung dieses Tatbestandes dadurch nicht in einem subjektiven Recht verletzt wären. Denn diese Rechtsvorschrift dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse (Artenschutz) und nicht zugleich auch dem Schutz des (privaten) Nachbarn der Anlage (s. Hess. VGH, Beschluss vom 22.06.2016 - 9 B 605/16 - unter Hinweis auf den Beschluss des VG Freiburg (Breisgau) vom 05.02. 2016 - 4 K 2679/15, juris Rn. 54 ff.). Die Antragsteller rügen ferner einen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild, da die Anlagen aufgrund ihrer Höhe weithin sichtbar seien. Zum Schutzgut Landschaft führt der Vermerk über die UVP-Vorprüfung vom 28.04.2016 aus, dass sich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch die Windkraftanlagen ergäben, da aufgrund der hohen Reliefdynamik und des hohen Waldanteils ein Großteil des Untersuchungsraums (rund 89 %) sichtverschattet sei. Besonders herausragende, schützenswerte Landschaftselemente oder Sichtbeziehungen seien durch das Vorhaben nicht betroffen. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass das Vorhabengebiet selbst nicht innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets liegt. Wie die Antragsteller selbst ausgeführt haben, ist die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Bergstraße-Odenwald" vom 22.04.2002 außer Kraft gesetzt worden und der Status des Landschaftsschutzgebietes damit erloschen. Die Errichtung der fünf Windkraftanlagen liegt jedoch im definierten Einwirkungsbereich (5 km Radius) des Landschaftsschutzgebiets Odenwald des Landes Baden-Württemberg. Mit der Ersten Fortschreibung des Vermerks vom 16.06.2016 (Bl. 285R der Gerichtsakte) wurde die Einzelfallprüfung gemäß § 3c UVPG in Bezug auf die Sichtbarkeit der Anlagen in Baden-Württemberg dahin ergänzt, dass insoweit zwar nachteilige Auswirkungen zu besorgen seien, dies allein jedoch keine Erheblichkeit begründe. Bezogen auf die betroffenen Teilflächen in Baden-Württemberg vergrößere sich die Sichtverschattung auf einen Wert von rund 91 %, wobei die Sichtverschattung innerhalb des ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiets noch deutlich über 91 % liege. Aufgrund der geringen Sichtbarkeit könne von einer Verunstaltung des Landschaftsbildes nicht ausgegangen werden. Aufgrund der Entfernung, der morphologisch geprägten großen Reliefunterschiede und formreichen Geländestrukturen bestehe auch keine Wahrnehmung landschaftlicher Einheit, so dass auch in Bezug auf die Sichtbarkeit der Anlagen von einer Summationswirkung der Vorhaben U, AA und E nicht ausgegangen werden könne. Diese Einschätzung beruht auf dem Landschaftspflegerischen Begleitplan des G vom 17.12.2015 nebst Ergänzungen vom 20.07.2016 (Seite 80 ff.). Dort wird ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass die geplanten Windenergieanlagen optisch nur einen geringen Eingriff darstellten, da sie lediglich von relativ kleinen Teilflächen innerhalb des 5 km Radius um die Anlagen aus gesehen werden können und damit die Beeinträchtigungswirkung stark reduziert ist. Die von einer Windenergieanlage grundsätzlich ausgehende Dominanz werde durch die große Sichtverschattung auf eine marginale Wirkung reduziert. Diese sachverständige Einschätzung wird durch die behauptete Fehlerhaftigkeit der erstellten Fotomontagen nicht in Frage gestellt, zumal die Antragsteller die Höhe der Anlagen fälschlicherweise mit 250 m angeben haben, die tatsächlich aber 212 m beträgt. Das Plangebiet ist auch nicht als faktisches Landschaftsschutzgebiet anzuerkennen. Zutreffend ist zwar, dass der für die Errichtung der Windenergieanlagen vorgesehene Standort im Geo-Naturpark Bergstraße-Odenwald liegt, dem 2015 das Prädikat UNESCO-Global Geopark verliehen wurde. Die Antragsteller machen insoweit geltend, dass die Errichtung von Windkraftanlagen die Zielsetzungen des Geoparks gefährde. Aufgrund der herausragenden Bedeutung des Geopark-Zertifikats für die nachhaltige und auch touristische Entwicklung der Region sei eine Störung des Landschaftsbildes zwingend zu vermeiden. Die UNESCO verfolgt mit der Prädikatisierung neben dem Schutz des geologischen, natürlichen und kulturellen Erbes zudem die Ziele, Impulse für eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung auf lokaler Ebene zu geben und eine bessere allgemeine geowissenschaftliche Bildung zu vermitteln (siehe auch LPB des Planungsbüros Bretschneider vom Juli 2016, S. 54). Der Antragsgegner geht zu Recht davon aus, dass die Zielsetzung die Errichtung von Windkraftanlagen im Geopark nicht ausschließt; vielmehr ist deren Zulässigkeit anhand der nationalen Regelungen zu prüfen. Diese Einschätzung wird durch die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vom Antragsgegner eingeholte Stellungnahme der Deutschen UNESCO-Kommission in Bonn vom 30.06.2016 (Bl. 518 der Behördenakte) bestätigt. Darin heißt es, dass trotz der Verleihung des Titels UNESCO Global Geopark und der damit verbundenen internationalen Anerkennung des Gebiets mit landschaftlichen oder geologischen Besonderheiten Geoparks keine Schutzkategorie nach deutschem Recht seien. Genehmigungsverfahren blieben somit unberührt. Dies betreffe auch den Fall der Planung von Windenergieanlagen in oder im Umfeld eines Geoparks. Die Auffassung der Deutschen UNESCO-Kommission wird auch in einem Zeitungsbericht in der Bergstraße-Ausgabe des Darmstädter Echos vom 19.12.2016 dargestellt, den der Antragsgegner in Kopie seinem Antragserwiderungsschriftsatz vom 30.01.2017 als Anlage (Bl. 90 Gerichtsakte) beigefügt hat. Dort heißt es zudem, dass der Bau solcher Anlagen als Beitrag zu einer nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung gewertet wird. Damit ist die Schlussfolgerung des Antragsgegners im verfahrensgegenständlichen Genehmigungsbescheid vom 30.12.2016 (S. 79) zutreffend, dass mit dem Prädikat UNESCO Global Geopark kein neues Schutzgebiet geschaffen wurde und damit auch kein faktisches Landschaftsschutzgebiet vorliegt. Im Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass die Errichtung und der Betrieb der genehmigten Windkraftanlagen im Geo-Naturpark Bergstraße-Odenwald das Prädikat UNESCO Global Geopark nicht gefährdet. Der Einwand, die Errichtung von Windkraftanlagen stehe aufgrund der Versiegelung von größeren Bodenarealen in Widerstreit zu den Belangen der ausgewiesenen Wasserschutzgebiete und es sei eine Beeinträchtigung des Grundwassers zu befürchten, ist ebenfalls unbegründet. Zutreffend ist, dass zwei der genehmigten Windkraftanlagen in der Zone III des Wasserschutzgebiets "T" und weitere zwei in der Zone III des Wasserschutzgebiets "S" liegen. Die geplante Zuwegung und die Kabeltrassen verlaufen ebenfalls zu einem Teil durch die Schutzzone der Trinkwassergewinnungsanlage "T". Diese standortbezogenen Kriterien sind gemäß Ziffer 2.3.8 der Anlage 2 zum UVPG bei der UVP-Vorprüfung zu berücksichtigen. Dem Vermerk über das Ergebnis der Vorprüfung der UVP-Pflicht des Einzelfalls vom 28.04.2016 (Bl. 281 ff. der Gerichtsakte) nebst Zweiter Fortschreibung vom 19.12.2016 (Bl. 287 ff. der Gerichtsakte) lässt sich jedoch entnehmen, dass der Antragsgegner diesen Gebietsschutz erkannt hat. Es wird zudem ausgeführt, dass es bereits während der Bauphase durch die Bodenabtragung und die Lockerung des Bodens zur Beeinträchtigung der Bodenfilterfunktion kommen kann. Bei Starkregen könnten daher Trübungen und bakterielle Verunreinigungen ins Grundwasser gelangen. Durch Minderungsmaßnahmen wie die Sicherung der Baugrube vor dem Eindringen von Niederschlagswasser und Oberflächengewässer könne die Trübung und bakterielle Verunreinigungen weitestgehend ausgeschlossen werden. Außerdem seien an den Trinkwassergewinnungsanlagen permanente Filter zur Entfernung der Trübstoffe installiert. Bei einem Ausfall der Filter könne schlimmstenfalls die Trinkwasserversorgung bis auf den Ortsteil Y durch andere Gewinnungsanlagen sichergestellt werden. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen seien in Bezug auf das Grundwasser daher keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. In der Zweiten Fortschreibung des Vermerks über die UVP-Vorprüfung wird ergänzt, dass sich auch unter Berücksichtigung der Zuwegungen und Kabeltrassen an dieser Einschätzung nichts ändere, obwohl die Wegeführung durch Trinkwasserschutzgebiete erfolge. Durch die Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen seien erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen. Dieses Ergebnis ist für das Gericht plausibel und nachvollziehbar. Quantitative Auswirkungen der Windkraftanlagen auf die Einzugsgebiete der Quellen können aufgrund der geringen Größe des Eingriffsbereichs ausgeschlossen werden (vgl. LPB des G vom Juli 2016 (S. 76)), zumal der auf die versiegelte Fläche auftreffende Niederschlag nicht in eine Kanalisation geleitet wird, sondern ins Erdreich abfließen kann. In Bezug auf die Wasserhygiene sind unter Ziffer V.15 der Genehmigung insgesamt 50 Nebenbestimmungen zum Schutz des Grundwassers aufgenommen worden. So sieht etwa die Nebenbestimmung 15.27 vor, dass in einer Phase dauernder Niederschläge ein Öffnen der Baugrube nicht stattfinden darf. Außerdem legte die Projektiererin ein mit der Kommune A-Stadt abgestimmtes Maßnahmenkonzept zur Sicherstellung der Wasserversorgung sowie der Ersatzwasserversorgung der Gemeinde A-Stadt (FF vom 15.09.2016) und ein Konzept der Ersatzwasserversorgung Y / A-Stadt für die Quellen im S sowie die Quelle "T" der GG vom September 2016 vor, die durch die Nebenbestimmung 15.13 und 15.14 zum verbindlichen Bestandteil der Genehmigung gemacht worden sind. Aufgrund der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen durfte der Antragsgegner davon ausgehen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser zu erwarten sind und eine UVP nicht erforderlich ist. Weshalb diese auf fachkundiger Einschätzung beruhenden Maßnahmen nicht ausreichend sein sollen, haben die Antragsteller auch nicht im Ansatz substantiiert aufgezeigt. Auf die - vom Antragsgegner allerdings bestrittene - Behauptung der Antragsteller, im Zuge der Errichtung der genehmigten Windkraftanlagen am Standort "E" sei es zur Trübung des Grundwassers und zu weiteren Beeinträchtigungen gekommen, kommt es im vorliegenden Verfahren schlichtweg nicht an. Auch die Belange des Denkmalschutzes hat der Antragsgegner rechtskonform unter Einbindung der Fachbehörden aufgeklärt und schlüssig wie stichhaltig dargelegt, dass die nachteiligen Umweltauswirkungen aufgrund der Distanz und des Geländeprofils nicht erheblich sind. Aus dem Landschaftspflegerischen Begleitplan und der darauf erstellten Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG des G vom Juli 2016, die der UVP-Vorprüfung des Antragsgegners zugrunde lagen, ergibt sich, dass im Umkreis von ca. 1300 m Entfernung die nächstgelegenen Baudenkmäler liegen. Es handelt sich um das Fachwerkhaus in der HH in Z und um das Gebäudeensemble in JJ. Das Forsthaus im CC in V hat einen Abstand von ca. 1510 m vom Standort der WKA 5. In den bebauten Ortsteilen rund um den U sind weitere denkmalgeschützte Einzelgebäude vorhanden. Der denkmalgeschützte Ortskern von A-Stadt ist ca. 3,5 km von den Anlagen entfernt. Aufgrund der deutlichen Entfernung seien jedoch keine direkten Beeinträchtigungen zu erwarten. Sichtbeziehungen seien zwischen den geplanten Anlagen und den denkmalgeschützten Objekten der Umgebung jedoch teilweise vorhanden. Dass diese aufgrund der Entfernung und der Sichtverschattung durch die Topographie und des Waldbestandes nicht erheblich sind, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Auch in Bezug auf die Genehmigung zur Rodung von ca. 5,1 ha Wald sind Fehler der durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles, die insoweit an den Maßstäben des § 3c Satz 1 UVPG zu messen ist, nicht ersichtlich. Der Eilantrag hat sich in Bezug auf die Rodungsgenehmigung nicht dadurch erledigt, dass die Rodungsarbeiten bereits abgeschlossen sind. Denn im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Frage, ob die forstrechtliche Genehmigung rechtmäßig erteilt wurde. Hierfür wäre das Rechtsschutzbedürfnis für den begehrten Eilrechtsschutz nach Beendigung der Rodungsmaßnahmen tatsächlich nicht mehr gegeben, da insoweit die Genehmigung, deren Aussetzung der Vollziehbarkeit begehrt wird, bereits vollzogen ist. Vorliegend geht es jedoch um die verfahrensrechtliche Frage der Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung. Wäre dies der Fall, hätte die Anfechtungsklage in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg und die aufschiebende Wirkung der Klage wäre wiederherzustellen. Aber auch hinsichtlich der Auswirkungen der Rodungsflächen auf die forstliche Nutzung haben die Antragsteller nichts aufgezeigt, was Zweifel an der korrekten Durchführung der allgemeinen Vorprüfung und der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses wecken könnte. Insbesondere wurden die Größe des Vorhabens, die Nutzung des Gebiets und das Ausmaß der Auswirkungen entsprechend Anlage 2 zum UVPG mit in die Erwägungen eingestellt. Im Vermerk vom 28.04.2016 (Bl. 281 ff. der Gerichtsakte) wird zutreffend ausgeführt, dass durch die Rodungsmaßnahmen ausschließlich Fichten- und Fichtenmischwälder in Anspruch genommen werden. Die durch plötzliche Freistellung entstehenden Schädigungen am verbleibenden, angrenzenden Waldbestand könnten durch geeignete Maßnahmen wie durch Unterpflanzung und die damit verbundene Sicherstellung der Bestockung verhindert bzw. vermindert werden. Entsprechende Nebenbestimmungen sind in Ziffer 11 des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids aufgenommen worden. Da es sich bei dem Vorhabengebiet um ein großflächiges Waldgebiet handele, seien keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Einbezogen in die UVP-Vorprüfung wurden mit der zweiten Fortschreibung dieses Vermerks vom 19.12.2016 als kumulierende Maßnahme - entgegen der Behauptung der Antragsteller - auch die Auswirkungen, die durch die erforderliche Zuwegung entstehen. Dort wird ausgeführt, dass bis auf die Umfahrung im Bereich der KK in Y die Zuwegung über vorhandene Waldwege erfolge. Deren Ausbau diene dem Wald, da die Erschließung verbessert werde. Für die Kabeltrasse sei keine Waldrodung erforderlich, da die Verlegung der Erdkabel in den vorhandenen Waldwegen erfolge. Die durchgeführte UVP-Vorprüfung ist auch in Bezug auf die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart plausibel und nachvollziehbar. Vorliegend wird nur ein geringer Teil eines großräumig ausgeprägten Waldgebiets in Anspruch genommen. Der dortige Wald unterliegt auch keiner besonderen Schutzkategorie und stellt damit auch keine harte Tabuzone dar (vgl. Blessing, Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen, 1. Aufl 2016 Rn. 124 ff. mit Rspr.Nw.). Die artenschutzrechtliche Betroffenheit der im Bereich der Rodungsfläche vorkommenden verschiedenen Fledermausarten wurde in der UVP-Vorprüfung ebenfalls ausreichend berücksichtigt. In dem Vermerk über die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles vom 28.04.2016 heißt es dazu, dass unter Berücksichtigung der im artenschutzrechtlichen Fachgutachten beschriebenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen keine Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG ausgelöst würden. In dem fledermauskundlichen Fachgutachten des P vom Juni 2015 sowie in dem dieses Gutachten aufgreifenden Landschaftspflegerischen Begleitplan des Planungsbüros Bretschneider vom 17.12.2015 mit Ergänzungen vom 20.06.2016 und vom 09.11.2016, die der UVP-Vorprüfung zugrunde lagen, wird dargelegt, dass bei den Bestandserhebungen im Untersuchungsgebiet 12 Fledermausarten nachgewiesen wurden, darunter die stark gefährdeten Arten Mopsfledermaus mit vier Nachweisen und Bechsteinfledermaus. Festgestellt wurde, dass es im Zuge der Rodungsarbeiten zu Verletzungen und Tötungen von Individuen baumquartierbewohnender Arten sowie zum Verlust von Quartiermöglichkeiten durch die Beseitigung quartiergeeigneter Bäume kommen kann. Die sachverständige Begutachtung gelangt jedoch zu dem Ergebnis, dass durch Konfliktvermeidungs- und -verminderungsmaßnahmen sichergestellt werden kann, dass kein signifikant erhöhtes vorhabenbedingtes Risiko für Individuenverluste von Fledermäusen besteht und auch die ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang kontinuierlich gewahrt wird. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen der betroffenen Fledermausarten durch vorhabenbedingte Störungen könnten daher ausgeschlossen werden. Als Maßnahmen werden eine Bauzeitenbeschränkung bezüglich der Durchführung von Baumfällarbeiten, die Kontrolle von Quartiermöglichkeiten, die Schonung von Quartierbäumen und der Verschluss von Gondelöffnungen benannt. Entsprechende Nebenbestimmungen wurden unter Ziffer 12.7 und 12.8 in den Genehmigungsbescheid aufgenommen. Danach dürfen die Rodungsarbeiten nur in der Zeit vom 30. September bis zum 1. März durchgeführt werden. Bäume mit Quartierpotential sind möglichst in der Fläche zu belassen. Sofern sie nicht geschont werden können, ist eine Besatzkontrolle durchzuführen. Nicht besetzte Quartiere sind zu verschließen und im selben Winter zu fällen. Werden Fledermäuse in Quartieren angetroffen, so ist der nächste Quartierwechsel abzuwarten und vor Verschließung der Höhle bzw. Fällung eine erneute Besatzkontrolle durchzuführen. Zur Vermeidung des Verlustes von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist in Nebenbestimmung 12.20 aufgegeben worden, die im Landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehene CEF-Maßnahme "Ausbringung von Fledermauskästen" verpflichtend umzusetzen. Damit ist nachvollziehbar, dass es zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Fledermausarten durch die Rodung der Waldflächen kommen kann, und die UVP-Vorprüfung mithin auch insoweit fehlerfrei erfolgt ist. Die Antragsteller haben nicht aufgezeigt, dass es sich bei den Nebenbestimmungen um nicht geeignete Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen handelt. Das grundsätzlich bestehende Kollisionsrisiko der Fledermäuse mit den sich drehenden Rotoren ist als anlagen- und betriebsbedingte Wirkung im Rahmen der UVP-Vorprüfung bezüglich der Rodung von Waldflächen nicht relevant und bedarf hier daher keiner weiteren Prüfung. Soweit die Antragsteller rügen, es fehle an gutachterlichen Stellungnahmen und Untersuchungen hinsichtlich des Vorkommens der Wildkatze, des Luchses, der Äskulapnatter und der Schlingnatter, trifft dies nicht zu. In dem artenschutzrechtlichen Fachgutachten des O vom Juli 2016 werden die genannten Tierarten behandelt. Für Luchs und Wildkatze wird die Möglichkeit eines Vorkommens nicht grundsätzlich ausgeschlossen (S. 16, 18). Für beide Arten wird jedoch nachvollziehbar keine erhebliche Störung aufgrund der Rodung der Waldflächen gesehen, da die geplanten WKA-Standorte nur punktuell innerhalb eines großflächigen Waldverbandes liegen, so dass hinreichend störungsarme Rückzugsgebiete vorhanden sind. Das Vorkommen von Schlingnatter und Äskulapnatter wird ebenfalls nachvollziehbar ausgeschlossen, da beide Reptilienarten warme und besonnte Bereiche bevorzugen (S. 17). Hinsichtlich der nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten Haselmaus, deren Vorkommen im Plangebiet nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, empfahl das Gutachten eine Nachuntersuchung in den geplanten Rodungsflächen. Diese wurde im September 2016 durchgeführt und hat ergeben, dass im Bereich der geplanten Anlagenstandorte die Haselmaus nicht vorkommt. Eine vorhabenbedingte Betroffenheit dieser Art kann daher ausgeschlossen werden. Soweit die Antragsteller einwenden, hinsichtlich der Haselmaus oder der Gelbbauchunke bestehe grundsätzlich die Gefahr der Tötung und der Zerstörung von Lebensstätten einzelner Individuen durch den Baustellenbetrieb im Bereich von Zufahrten, handelt es sich um eine reine Vermutung, die nicht weiter dargelegt wird. Soweit in der UVP-Vorprüfung die natur- und artenschutzrechtlichen Fragestellungen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen als lösbar eingeschätzt werden, ist diese Bewertung unter Berücksichtigung der zugrunde gelegten Gutachten auch in Bezug auf die Avifauna nachvollziehbar. Nach den in dem avifaunischen Gutachten des O (L) vom August 2015 mit Ergänzungen vom Juni 2016 gemachten Ausführungen wurden für die Brutvogelkartierung für einen Untersuchungsraum mit einem 500 m Radius umfangreiche Erfassungen sowie eine Nachsuche in einem 1 km Radius für windkraftempfindliche Vogelarten durchgeführt. Dabei wurden - entgegen der Behauptung der Antragsteller - auch Fremddaten zugrunde gelegt. Zudem wurde eine flächendeckende Horstsuche in der unbelaubten Zeit durchgeführt. Im Untersuchungsbereich innerhalb des 500 m Radius um die Anlagenstandorte wurden 43 verschiedene Brutvogelarten angetroffen, wovon 25 Arten zu den artenschutzfachlich bemerkenswerten Vogelarten zählen. 21 Vogelarten gehören zu den gehölzgebundenen Vogelarten. Durch die Rodung der Waldflächen kann es zu Verletzungen und Tötungen durch das Fällen von Nist- und Quartierbäumen und zu einem Habitatverlust kommen. Im Bereich der Rodungsflächen konnten in Bezug auf windkraftrelevante Großvogelarten jedoch keine Horste nachgewiesen werden. Der nächstgelegene Horst eines Rotmilans (Milvus milvus) liegt bei CC im M westlich von Z in einer Entfernung vom 1720 m zur nächstgelegenen WKA. Für den Uhu wurde ein Horst in einem alten Steinbruch am Hardberg westlich von Y in einer Entfernung von ca. 2015 m nachgewiesen. Ein Gewöllefund im Umfeld eines alten Steinbruchs in der nördlichen Peripherie des geplanten Windparks könnte auf einen weiteren Uhu-Horst hinweisen, läge aber ebenfalls außerhalb der Rodungsflächen. Soweit vorgetragen wird, dass es im Rahmen bauvorbereitender Maßnahmen zu einer Zerstörung eines Horstes gekommen sei, der möglicherweise von Raufußkauz oder Uhu genutzt worden sei, zeigt dies nicht auf, dass der Sachverhalt im Untersuchungsgebiet nicht ausreichend ermittelt worden ist. Der Vortrag lässt jegliche Angaben zum Fundort dieses Horstes vermissen, so dass auf die Erwiderung des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 27.11.2017 (S. 2) abzustellen ist, wonach dieser Vogelhorst außerhalb der genehmigten Rodungsflächen aufgefunden wurde. Weiter konnte im Rahmen der Horstkartierung an der Südostflanke des DDes ein Horst verortet werden, der dem Wespenbussard zugeordnet werden kann. Die Entfernung dieses Horstes zum nächstgelegenen Standort der WEA beträgt jedoch ca. 2000 m und wird somit von der Rodung ebenfalls nicht berührt. Auch die im 500 m Radius entdeckten Horststandorte des Habichts und des Mäusebussards liegen außerhalb des unmittelbaren Eingriffsbereichs der Waldrodung. Der im September 2016 im Bereich "Ameisenbrunnen" im Umfeld des Ss entdeckte Großvogelhorst, der seitens der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland als Schwarzstorchhorst bewertet wurde, liegt in einer Entfernung von 1320 m zur nächstgelegenen WKA 04 (siehe Horstbewertung des O (L) vom Oktober 2016, Seite 5) und wird damit von der Rodung ebenfalls nicht berührt. Aus diesem Grund können rodungsbedingte Beeinträchtigungen dieser Großvogelarten ausgeschlossen werden. In Bezug auf die im Rodungsbereich vorkommenden Brutvogelarten kommt die avifaunische Begutachtung ebenso wie die Artenschutzprüfung des O (L) vom Juli 2016 nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass erhebliche Störungen unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ausgeschlossen werden können. Hierzu zählen die Optimierung des Bauzeitpunktes durch eine Beschränkung der Baufeldfreimachung und Gehölzrodung auf den Zeitraum außerhalb der Brutzeit, die aktuelle Überprüfung betroffener Baumgehölze auf Baumhöhlen sowie die Installation von Nistgeräten. Entsprechende Nebenbestimmungen sind in der verfahrensgegenständlichen Genehmigung unter Ziffer 12.7, 12.8.2 und 12.8.3 sowie 12.20 aufgenommen worden. Darüber hinaus kommt die artenschutzrechtliche Prüfung (S. 32) zu dem Ergebnis, dass für die lokal vorkommenden Brutvogelarten die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibe, da die unmittelbare Inanspruchnahme von Habitatstrukturen deutlich begrenzt werden könne und wegen der weitgehenden Wiederbewaldung großteils nur temporär wirksam sei. Außerdem seien im Umfeld des Eingriffsbereiches gut entwickelte und reich strukturierte, störungsarme und qualitativ vergleichbare Biotopkomplexe vorhanden, die geeignete Kompensationsräume darstellten. Dies ist in Anbetracht des großflächigen Waldbestandes nachvollziehbar. Gutachterliche Ermittlungs- und Bewertungsdefizite auch in Bezug auf die Ermittlung von Bruthabitaten sowie Brut- und Lebensstätten sind dabei nicht zu erkennen. Soweit die Antragsteller auf einen Gutachtencheck zur Qualität von Windenergie-Gutachten hinweisen, der von den Verbänden BUND, NABU und LNV in Baden-Württemberg im Jahr 2017 durchgeführt wurde, wird eine Mangelhaftigkeit der hier zugrunde gelegten Gutachten damit nicht im Ansatz dargelegt. Auch aus den im Dezember 2016 übermittelten kartierten Horstfunden ergibt sich weder eine defizitäre Ermittlung von Brut- und Lebensstätten noch eine andere Bewertung des Störungspotentials. Aus den mit E-Mail vom 28.12.2016 übermittelten Unterlagen geht nicht hervor, von welcher Vogelart die aufgefundenen Horste belegt werden. Außerdem sind die Eintragungen in den Karten sehr ungenau und lassen nicht erkennen, dass Horste auch unmittelbar im Bereich der Rodungsflächen aufgefunden wurden. Letztendlich hat die Artenschutzprüfung vom Juli 2016 (S. 7) alle Daten in die prüfende Bewertung mit einbezogen, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens von Einwendern bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegt oder veröffentlicht wurden. Die mit dem Betrieb der Windenergieanlage möglicherweise einhergehende Kollisionsgefährdung der hier genannten Großvogelarten, insbesondere des Schwarzstorches, durch die sich drehenden Rotoren ist für die hier vorzunehmende gerichtliche Überprüfung der von der Behörde durchgeführten UVP-Vorprüfung hingegen nicht relevant, da die genannten Vogelarten keinem, für die standortbezogene Vorprüfung erforderlichen besonderen Gebietsschutz unterliegen und der Eingriff durch die Rodung des Waldes auf die betroffenen Flächen begrenzt ist. Die vorliegend insoweit geltend gemachten Beeinträchtigungen windkraftrelevanter Großvogelarten wie beispielsweise des Schwarzstorches sind zwar im Rahmen der Verbotstatbestände nach materiellem Naturschutzrecht zu berücksichtigen. Die mögliche Verletzung dieser nicht drittschützenden Normen können die Antragsteller des vorliegenden Verfahrens - wie bereits oben ausgeführt - indes nicht berechtigt rügen. Vorliegend besteht auch ein - sowohl öffentliches als auch privates - besonderes Vollzugsinteresse. Der Antragsgegner hat ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs. Dieses ergibt sich aus der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Energieversorgung, wie es als öffentliches Interesse in § 1 Abs. 1 EEG zum Ausdruck kommt. Hieraus ergibt sich auch die Bedeutung der Förderung der Stromerzeugung durch regenerative Energien, insbesondere aus Windenergie. Zum zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien und im Interesse des Klimaschutzes bedarf es der zeitnahen Errichtung von modernen und leistungsstarken Windenergieanlagen, wie es die Beigeladene beabsichtigt. Darüber hinaus besteht auch ein überwiegendes berechtigtes Interesse der Beigeladenen an der Anordnung der sofortigen Vollziehung ihrer Genehmigung. Eine weitere Verzögerung der Inbetriebnahme der Anlagen bis nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens hätte vor allem wegen sinkender Einspeisevergütungen - wie seitens der Beigeladenen vorgetragen - erhebliche wirtschaftliche Nachteile für sie zur Folge und würde ihr Vorhaben damit grundsätzlich in Frage stellen (vgl. HessVGH, Beschluss v. 15.02.2008 - 9 B 101/08 -, juris; OVG H-Stadt, Beschluss v. 18.05.2011 - OVG 11 S 20.11 -, juris; OVG Saarlouis, Beschluss v. 22.01.2007 - 2 W 39/06 -, NVwZ-RR 2007, 351 f.; VGH Mannheim, Beschluss v. 22.07.1994 - 10 S 1017/94 -, NVwZ-RR 1994, 625 ff. ). Die Antragsteller haben als Unterlegene nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dabei entspricht es der Billigkeit, ihnen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich durch Antragstellung am Kostenrisiko beteiligt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Der Streitwert wurde gemäß §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt. Dabei geht das Gericht in Anlehnung an Ziffer 2.2.2 und 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 für die Drittanfechtung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen von einem Betrag in Höhe von 15.000,- Euro aus. Dieser Betrag war im Hinblick auf Ziffer 1.1.3 des Streitwertkatalogs mit der Anzahl der Antragsteller zu multiplizieren, da sie voneinander unabhängige Eigentümer oder Bewohner verschiedener Grundstücke sind, die mit den geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen und Wertverlusten ihrer Immobilien jeweils eigene Rechtsschutzziele verfolgen. Die Anträge konnten daher nicht als Rechtsschutzgesuch einer Rechtsgemeinschaft betrachtet werden (vgl. BayVGH, Beschluss v. 08.06.2015 - 22 CS 15.686 u.a und Beschluss vom 05.08.2015 - 22 C 15.1187 -, beide juris). Dies ergibt einen Betrag von 45.000,- Euro (3 x 15.000,00 Euro), der im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren auf die Hälfte zu reduzieren war.