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Urteil

30 O 122/18

LG Stuttgart 30. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2020:1217.30O122.18.00
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Leitsätze
1. Von einem unmittelbaren (direkten) Erwerb ist auszugehen, wenn die Klagepartei bei einem in der Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 zum Lkw-Kartell aufgeführten Kartellanten ein kartelliertes Produkt erworben hat. Hierbei handelt es sich um einen Erwerb auf der sogenannten 1. Markstufe. Ein mittelbarer (indirekter) Erwerb liegt hingegen vor, wenn die Klagepartei das kartellierte Produkt nicht unmittelbar von einem an den Zuwiderhandlungen beteiligten Kartellanten, sondern von einem nachfolgenden Abnehmer erworben hat (etwa von einem selbständigen Vertragshändler). Hierbei handelt es sich um einen Erwerb auf nachgelagerter Marktstufe.(Rn.41) 2. Einem mittelbaren Erwerber eines kartellierten Produkts kann grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch wegen kartellbedingter Preisüberhöhungen zustehen.(Rn.43) 3. Ein auf das kartellrechtswidrige Verhalten zurückzuführender Schaden auf einer nachgelagerten Marktstufe setzt die Feststellung voraus, dass eine (kartellbedingt) auf erster Marktstufe entstandene Preisüberhöhung kartellbedingt - zumindest teilweise - auf die betreffende nachfolgende Marktstufe überwälzt beziehungsweise weitergewälzt wurde. Es muss mithin ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem verbotenen Kartell oder Verhalten und dem einem Marktteilnehmer entstandenen Vermögensnachteil besteht. Die Klägerseite muss für jeden einzelnen Erwerbsvorgang die jeweiligen Erwerbsketten unter Angabe der jeweiligen Vertragsparteien sowie der für die kartellbedingte Preisüberhöhung und deren Überwälzung relevanten jeweiligen Vertragsinhalte konkret darlegen und (gegebenenfalls) beweisen.(Rn.51) 4. Der Erwerb beim Vertragshändler ist grundsätzlich nicht als direkter Erwerb anzusehen. Dies ist nur ausnahmsweise dann der Fall, wenn der Vertragshändler rechtlich lediglich als Vertreter des Herstellers tätig wird.(Rn.53) 5. Wenn der auf erster Marktstufe gezahlte Preis nicht ermittelbar ist, kann auch die auf dieser Stufe kartellbedingt entstandene Preisüberhöhung nicht bestimmt werden und somit auch nicht festgestellt werden, in welchem Umfang diese Preisüberhöhung auf die Klägerpartei übergewälzt worden ist.(Rn.56)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits und der Nebeninterventionen zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 516.507 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von einem unmittelbaren (direkten) Erwerb ist auszugehen, wenn die Klagepartei bei einem in der Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 zum Lkw-Kartell aufgeführten Kartellanten ein kartelliertes Produkt erworben hat. Hierbei handelt es sich um einen Erwerb auf der sogenannten 1. Markstufe. Ein mittelbarer (indirekter) Erwerb liegt hingegen vor, wenn die Klagepartei das kartellierte Produkt nicht unmittelbar von einem an den Zuwiderhandlungen beteiligten Kartellanten, sondern von einem nachfolgenden Abnehmer erworben hat (etwa von einem selbständigen Vertragshändler). Hierbei handelt es sich um einen Erwerb auf nachgelagerter Marktstufe.(Rn.41) 2. Einem mittelbaren Erwerber eines kartellierten Produkts kann grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch wegen kartellbedingter Preisüberhöhungen zustehen.(Rn.43) 3. Ein auf das kartellrechtswidrige Verhalten zurückzuführender Schaden auf einer nachgelagerten Marktstufe setzt die Feststellung voraus, dass eine (kartellbedingt) auf erster Marktstufe entstandene Preisüberhöhung kartellbedingt - zumindest teilweise - auf die betreffende nachfolgende Marktstufe überwälzt beziehungsweise weitergewälzt wurde. Es muss mithin ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem verbotenen Kartell oder Verhalten und dem einem Marktteilnehmer entstandenen Vermögensnachteil besteht. Die Klägerseite muss für jeden einzelnen Erwerbsvorgang die jeweiligen Erwerbsketten unter Angabe der jeweiligen Vertragsparteien sowie der für die kartellbedingte Preisüberhöhung und deren Überwälzung relevanten jeweiligen Vertragsinhalte konkret darlegen und (gegebenenfalls) beweisen.(Rn.51) 4. Der Erwerb beim Vertragshändler ist grundsätzlich nicht als direkter Erwerb anzusehen. Dies ist nur ausnahmsweise dann der Fall, wenn der Vertragshändler rechtlich lediglich als Vertreter des Herstellers tätig wird.(Rn.53) 5. Wenn der auf erster Marktstufe gezahlte Preis nicht ermittelbar ist, kann auch die auf dieser Stufe kartellbedingt entstandene Preisüberhöhung nicht bestimmt werden und somit auch nicht festgestellt werden, in welchem Umfang diese Preisüberhöhung auf die Klägerpartei übergewälzt worden ist.(Rn.56) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits und der Nebeninterventionen zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 516.507 € festgesetzt. Die Klage hat keinen Erfolg. Für den überwiegenden Teil der geltend gemachten Schadensersatzforderungen (aus den Erwerbsvorgängen Nr. 1 bis 28) vermochte die Klägerin bereits ihre Aktivlegitimation nicht hinreichend nachzuweisen. Im Übrigen (Erwerbsvorgänge Nr. 29 bis 44) hat sie nicht hinreichend dargelegt, dass sich in Folge der von der Kommission festgestellten kartellrechtswidrigen Handlungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem sogenannten Lkw-Kartell ein Schadensersatzanspruch zu ihren Gunsten ergibt. I. Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist örtlich und sachlich zuständig (§§ 12, 17 Abs. 1 ZPO, §§ 87, 89 GWB, § 13 Abs. 1 Nr. 2 ZuVOJu). Auch der Übergang von der ursprünglichen Feststellungklage zur Leistungsklage war nach § 264 Nr. 2 ZPO möglich (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Mai 1992 - VI ZR 118/91, NJW 1992, 2296 unter II). Auch die hilfsweise weiterhin beantragte Feststellung ist nach der Rechtsprechung der Kammer zulässig (vgl. etwa Kammerurteil vom 30. Januar 2020 – 30 O 9/18, juris Rn. 29 mwN). II. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die Klägerin, soweit sie aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche geltend macht, eine wirksame Anspruchszession nicht dargelegt hat und betreffend ihre aus eigenem Recht geltend gemachten Ersatzansprüche – allesamt aus sogenannten mittelbaren Erwerben - keinen ausreichenden Vortrag zu einem ihr entstandenen kartellbedingten Schaden gehalten hat. 1. Bezogen auf die Erwerbsvorgänge Nr. 1 bis 28, welche die Klägerin aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) geltend macht, fehlt es - worauf die Beklagte und die Streithelfer bereits frühzeitig und wiederholt hingewiesen haben – bereits an einer wirksamen Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche an die Klägerin und damit insoweit an deren Aktivlegitimation. a) Die Klägerin trägt vor, die betreffenden Erwerbsvorgänge – im Wege des Kaufs, des Mietkaufs und des Leasings – seien noch vom Einzelunternehmer JF getätigt worden, welcher die sich hieraus ergebenden Kartellschadensersatzansprüche jedoch am 11. September 2018 und damit vor Klageerhebung an die Klägerin abgetreten habe. Zum Beleg hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. August 2020 eine bereits mit der Klage angekündigte „Abtretungsvereinbarung“ vorgelegt. Nach eigenem Vortrag der Klägerin ist diese Abtretungsvereinbarung auf Seiten der Zessionarin - der Klägerin – allein von RF als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin, der F. Verwaltungs-GmbH unterzeichnet. Hierzu hat die Klägerin unter Vorlage von Handelsregisterauszügen erklärt, die F. Verwaltungs-GmbH sei zur Einzelvertretung der Klägerin befugt und RF wiederum sei alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Komplementärin. Letzteres ist indes - sowohl nach den von der Klägerin vorgelegten Handelsregisterauszügen aus dem Jahr 2020, als auch nach den aktuellen Handelsregisterauszügen – weder im Abtretungszeitpunkt noch aktuell zutreffend (gewesen), worauf auch die Beklagte und die Streithelfer M mit Recht hingewiesen haben. Im Handelsregister ist bei der F. Verwaltungs-GmbH eingetragen: „a) Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer können ermächtigt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis: Gesamtvertretungsbefugt auch bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Geschäftsführer: RF Geschäftsführer: SF.“ Danach bestand entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 35 Abs. 2 Satz 1, Halbsatz 1 GmbHG auch bei der F. Verwaltungs-GmbH nur eine Gesamtvertretungsbefugnis der Geschäftsführer RF und SF. Hiervon kann zwar nach § 35 Abs. 2 Satz 1, Halbsatz 2 GmbHG im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, was allerdings in das Handelsregister einzutragen wäre, da sich Dritte ansonsten auf § 15 Abs. 1 HGB berufen können (vgl. etwa Baumbach/Hueck/Beurskens, GmbH-Gesetz, 22. Aufl., § 35 Rn. 43). Die Klägerin hat schriftsätzlich und auch zuletzt noch einmal in der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2020 geäußert, dass aus dem Handelsregister ein Einzelvertretungsrecht für jeden Geschäftsführer folge. Dies ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut aber gerade nicht der Fall. Die weitere unter „b)“ aufgeführte Regelung stellt unmissverständlich – worauf auch der Streithelfervertreter richtig hingewiesen hat – eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB dar. Bei alledem verkennt das Gericht nicht, dass die Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche grundsätzlich nicht form- und vor allem nicht schriftformbedürftig wäre, also eine wirksame (mündliche) Abtretung möglicherweise auch neben einer schriftlich niedergelegten Abtretung erfolgt sein könnte. Dies hat die Klägerin aber bis zuletzt nicht einmal behauptet, sondern durchgängig immer nur vorgetragen, weswegen der Geschäftsführer RF zur Abgabe von Erklärungen der F. Verwaltungs-GmbH alleinvertretungsberechtigt sein solle. Überdies hätte eine (weitere) wirksame Abtretung dann auch hinreichend belegt beziehungsweise bewiesen werden müssen, da die Beklagte und die Streithelfer M eine solche stets bestritten haben. b) Da eine wirksame Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche mithin schon aus den genannten Gründen ausscheidet, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob die pauschal formulierte Abtretungsvereinbarung überdies - wie die Beklagte und die Streithelfer M geltend gemacht haben – nicht den Bestimmtheitserfordernissen genügt. 2. Schadenersatzansprüche aufgrund der Erwerbsvorgänge Nr. 29 bis 44, bei denen die Klägerin aus eigenem Recht vorgeht, scheitern demgegenüber daran, dass sie in diesen Fällen des mittelbaren Erwerbs nicht hinreichend dargelegt hat, dass eine vermeintlich kartellbedingte Preisüberhöhung auf sie weitergewälzt worden wäre. a) Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei den vorbezeichneten Erwerben um sogenannte mittelbare Erwerbe. Nach der gefestigten Rechtsprechung der Kammer (vgl. etwa Urteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, juris Rn. 90 ff.; vom 12. Dezember 2019 – 30 O 27/17, juris Rn. 77 ff.; vom 19. Dezember 2019 – 30 O 8/18, juris Rn. 35 ff.; vom 19. Dezember 2019 – 30 O 89/18, juris Rn. 36 ff.; vom 9. Januar 2020 - 30 O 120/18, juris Rn. 40 ff.; vom 23. Januar 2020 – 30 O 5/18, juris Rn. 66; vom 5. März 2020 – 30 O 261/17, juris Rn. 37; jeweils mwN) ist von einem unmittelbaren (direkten) Erwerb auszugehen, wenn die Klagepartei bei einem in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellanten ein kartelliertes Produkt erworben hat; hierbei handelt es sich um einen Erwerb auf der sogenannten 1. Markstufe. Ein mittelbarer (indirekter) Erwerb liegt demgegenüber vor, wenn die Klagepartei das kartellierte Produkt nicht unmittelbar von einem an den Zuwiderhandlungen beteiligten Kartellanten, sondern von einem nachfolgenden Abnehmer erworben hat; hierbei handelt es sich um einen Erwerb auf nachgelagerter (etwa 2.) Marktstufe (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 16 ff. - ORWI; nun außerdem Art. 2 Nr. 24 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.11.2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. L 349, S. 1, § 33c Abs. 1 Satz 1 GWB 2017; ebenso zum sog. Lkw-Kartell: EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-451/18, NZKart 2019, 483 Rn. 29 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2019 - VI-U (Kart) 15/18, juris Rn. 74). Lediglich eine (solche) rein formale Betrachtung und Definition der Marktstufen entspricht Art. 2 der Kartellschadensersatzrichtlinie und gewährleistet die gebotene Rechtsklarheit und -sicherheit (Kammerurteil vom 25. Juli 2019 – 30 O 30/18, juris Rn. 81). An Vorstehendem ändert auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. März 2019 (C-724/17, NJW 2019, 1197 - Skanska) und/oder der sog. „europäische Unternehmensbegriff“ nichts. Der Gerichtshof hat sich in dieser Entscheidung mit der (Weiter-)Haftung eines Rechtsnachfolgers eines Kartellanten für durch das Kartell verursachte Schäden beschäftigt und in diesem Zusammenhang auch Erwägungen zur Reichweite des Unternehmensbegriffs in Art. 101 Abs. 1 AEUV angestellt. Es ist aber nicht ansatzweise erkennbar, dass damit außerdem (obiter dictum) die Haftung für Kartellschäden von in einer Kommissionsentscheidung festgestellten Kartelltätern auf sämtliche mit ihnen irgendwie verbundenen Unternehmen und mag diese auch nur in einer naturgemäß üblichen Absatzkette bestehen (vgl. Fahrgestell- und Aufbauhersteller), ausgeweitet werden sollte. Gegen ein solches Verständnis spricht zudem das kurz darauf (unmittelbar zum sog. Lkw-Kartell) ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juli 2019 (C-451/18, aaO) in welchem beim Erwerb vom Vertragshändler eines der Kartellanten ebenfalls von einem lediglich mittelbaren Erwerb ausgegangen wurde. Bei den betreffenden Erwerbsvorgängen Nr. 29 bis 44 handelt es sich durchgängig um solche mittelbaren Erwerbe, teilweise sogar über mehrere Marktstufen. Keines der Fahrzeuge wurde von einem der Streithelfer V unmittelbar an die Klägerin veräußert. Vielmehr war bei allen Vorgängen auf mindestens einer weiteren Marktstufe stets ein selbständiger Vertragshändler zwischengeschaltet (V GmbH, T GmbH oder VO GmbH). In den meisten Fällen (Nr. 26, 27,29, 32-42) trat als weitere Marktstufe zudem noch ein Leasinggeber oder ein Mietkauf-Vermieter dazwischen (VF GmbH oder GA mbH). Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei diesen Erwerbsvorgängen auch nicht deshalb um direkte Erwerbe auf erster Marktstufe, weil der Kauf von Lkw der Marken V und R unmittelbar bei einem der Kartellanten gar nicht möglich ist. Ebenso wenig sind Leasing- und Mietkaufverträge deshalb als direkte Erwerbe zu behandeln, „weil Leasinggeber oder Mietverkäufer reine Finanzierungsunternehmen ohne eigene Erwerbsinteressen“ seien. Insoweit hält die Kammer aus den vorgenannten Gründen an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest und verweist im Übrigen auf ihre eingangs genannten Urteilen, in denen sie sich mit diesen und anderen entsprechenden Argumenten von Klägerseite bereits mehrfach auseinandergesetzt hat. b) Auch einem mittelbaren Erwerber eines kartellierten Produkts kann allerdings grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch wegen kartellbedingter Preisüberhöhungen zustehen. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs sowohl nach § 33 Satz 1 GWB 1999 als auch nach § 33 Abs. 3, Abs. 1 GWB 2005 ebenso wie nach § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (vormals Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV), dass dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das - vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften oder in anderer Weise - geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen. Für die Feststellung dieser Voraussetzung gilt der Maßstab des § 286 ZPO (zuletzt etwa BGH, Urteil vom 23. September 2020 – KZR 4/19, juris Rn. 16 – Schienenkartell V). Die Kammer hat die Voraussetzungen für auf die Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 gestützte Schadensersatzansprüche bereits in zahlreichen veröffentlichten Entscheidungen ausführlich erörtert. Entgegen der auch in diesem Verfahren vorgetragenen Auffassung der Beklagten beschränken sich die bindenden Feststellungen der Kommission dabei - wie die Kammer inzwischen in zahlreichen Urteilen in gleichgelagerten Fällen im Zusammenhang mit dem sog. Lkw-Kartell ausführlich erörtert hat - keineswegs auf einen „bloßen (wettbewerbsunschädlichen) Informationsaustausch über Bruttolistenpreise/ Bruttopreise“, sondern beschreiben vielmehr ausdrücklich eine „komplexe Zuwiderhandlung“, innerhalb derer der Austausch von Bruttolistenpreisen/Bruttopreisen zwar ein, aber bei weitem nicht der einzige Baustein gewesen ist und „mit deren Hilfe die Beteiligten die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit untereinander ersetzt haben“ (Kommissionsentscheidung Rn. 68). Konkret haben sich die Kartellanten abgestimmt und ausgetauscht sowie Vereinbarungen getroffen etwa über Bruttopreislisten bzw. Bruttopreise (über sogenannte Bruttopreislisten) - später ersetzt durch sog. Lkw-Konfiguratoren - (so etwa Rn. 46, 47 und Rn. 54, 55), Preise (so etwa Rn. 2, 49, 50, 51 und Rn. 54), Nettopreise (so etwa Rn. 51 und Rn. 56), Preiserhöhungen (so etwa Rn. 49, 51, 54 und Rn. 59), Rabatte (so etwa Rn. 53) und weitere sensible Informationen, wie Auftragslage, Bestände und Lieferfristen für Lkw und Lkw-Komponenten für sämtliche Modelle und Optionen (so etwa Rn. 46, 51 und 55). Ferner wurden Informationen ausgetauscht und Vereinbarungen getroffen zu den Modalitäten der Einführung von Emissionstechnologien, insbesondere dem Zeitplan und der Weitergabe der damit verbundenen Kosten (so etwa Rn. 2, 49, 52, 54 und Rn. 59). bb) Bei alledem kommt es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die weitergehende Frage, ob sich die Kartellabsprache auf den in Rede stehenden Beschaffungsvorgang, auf den der Anspruchsteller sein Schadensersatzbegehren stützt, tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat und das Geschäft damit in diesem Sinn "kartellbefangen" oder "kartellbetroffen" war, im Rahmen der Prüfung der haftungsbegründenden Kausalität nicht (mehr) an. Die Anforderungen an die Haftungsbegründung tragen damit dem Umstand Rechnung, dass das Kartellverbot als Gefährdungstatbestand bereits die Absprache zwischen den Wettbewerbern ohne Rücksicht auf die aus ihr folgenden - unmittelbaren und mittelbaren - Auswirkungen auf die Marktakteure sanktioniert, die ohnehin nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden können. Damit sind auch mittelbare Erwerber kartellierter Produkte grundsätzlich ohne weiteres anspruchsberechtigt, wie dies die Kammer auch schon bislang insbesondere unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2011 (KZR 75/10, aaO Rn. 16 ff. – ORWI) - wenngleich unter dem Stichwort der „Kartellbetroffenheit“ - entschieden hatte (statt aller etwa Urteil vom 19. Dezember 2019 – 30 O 8/18, aaO Rn. 34 mwN). c) Allerdings kann sich die Kammer aufgrund des klägerischen Vortrags (auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Erwerbsunterlagen) bei den Vorgängen Nr. 29 bis 44 keine hinreichende Überzeugung davon bilden, dass mit der für ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, NZKart 2019, 101 Rn. 38 - Schienenkartell I) - überhaupt ein Schaden entstanden ist beziehungsweise sich der behauptete Schaden durch die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens belegen ließe. aa) Zwar streitet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugunsten des Abnehmers eines an einer Kartellabsprache beteiligten Unternehmens eine auf der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens beruhende tatsächliche Vermutung - im Sinne eines Erfahrungssatzes - grundsätzlich dafür, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten. Diese Vermutung gewinnt an Gewicht, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde und je höher daher die Wahrscheinlichkeit ist, dass es Auswirkungen auf das Preisniveau gehabt hat, das sich infolge der Ausschaltung oder zumindest starken Dämpfung des Wettbewerbs eingestellt hat. Die Berücksichtigung eines solchen Erfahrungssatzes führt allerdings nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Vielmehr ist der einschlägige Erfahrungssatz im Rahmen der nach § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Gesamtwürdigung sämtlicher für und gegen die Schadensentstehung sprechenden Indiztatsachen zu berücksichtigen. Dieser Indizienbeweis ist geführt, wenn der Richter auf Grundlage einer Gesamtwürdigung sämtlicher Indizien die am Maßstab des § 287 ZPO zu messende Überzeugung von der Richtigkeit der zu beweisenden Haupttatsache erlangt hat. Die Beweislast für die die Haupttatsache stützenden Indiztatsachen trägt dabei die Partei, die auch die Haupttatsache zu beweisen hat. Dem Anspruchsgegner obliegt es hingegen, Indiztatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die geeignet sind, die Überzeugung des Tatrichters von der zu beweisenden Haupttatsache in Frage zu stellen. Der Indizienbeweis ist misslungen, wenn unter Berücksichtigung sämtlicher festgestellter oder - mangels erhobenen Beweises - zu unterstellender Indiztatsachen und des ihnen jeweils zukommenden Gewichts zumindest Zweifel daran verbleiben, dass ein Schaden mit der nach § 287 ZPO geforderten Wahrscheinlichkeit eingetreten ist. Nicht erforderlich ist, dass der Gegner den Beweis des Gegenteils führt, mithin den Richter davon überzeugt, dass ein Schaden nicht entstanden ist (zum Ganzen zuletzt wiederum BGH, Urteil vom 23. September 2020 – KZR 4/19, aaO Rn. 26 f. - Schienenkartell V, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). bb) Hierauf aufbauend entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass ein auf das kartellrechtswidrige Verhalten zurückzuführender Schaden auf einer – wie hier - nachgelagerten Marktstufe zusätzlich die Feststellung voraussetzt, dass eine (kartellbedingt) auf erster Marktstufe entstandene Preisüberhöhung wiederum kartellbedingt - zumindest teilweise - auf die betreffende nachfolgende Marktstufe überwälzt beziehungsweise weitergewälzt wurde, mithin ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem verbotenen Kartell oder Verhalten und dem einem Marktteilnehmer entstandenen Vermögensnachteil besteht (vgl. etwa Kammerurteil vom 25. Juli 2019 – 30 O 30/18, aaO Rn. 123). Entsprechend dem Hinweis der Kammer vom 25. Juli 2019 muss deshalb aufgrund des (gegebenenfalls zu belegenden) Sachvortrags der Klägerseite feststehen, dass die Marktverhältnisse eine (kartellbedingte) Weiter- bzw. Überwälzung der kartellbedingten Preisüberhöhung auf die klagende Partei als mittelbaren Abnehmer des Kartellguts im Verhältnis zur Beklagten erlaubt haben. Weiterhin muss die Klägerseite für jeden einzelnen Erwerbsvorgang die jeweiligen Erwerbsketten unter Angabe der jeweiligen Vertragsparteien sowie der für die kartellbedingte Preisüberhöhung und deren Überwälzung relevanten jeweiligen Vertragsinhalte (insbesondere Angabe von Leistung und Gegenleistung) konkret darlegen und (gegebenenfalls) beweisen (vgl. zum Ganzen etwa auch Kammerurteil vom 19. Dezember 2019 – 30 O 8/18, aaO Rn. 34). cc) Auf Grundlage dessen genügen jedoch die Darlegungen der Klägerin zu keinem der vorbezeichneten Erwerbsvorgänge (Nr. 29 bis 44) den von der Kammer aufgestellten Darlegungserfordernissen. Wie dargestellt, ist die Kammer im Rahmen ihrer ständigen Rechtsprechung – entgegen der Klägerin – nicht der Auffassung, dass „der Erwerb beim Vertragshändler immer als direkter Erwerb anzusehen ist“. Dies ist entsprechend den obigen Ausführungen eben nur dann der Fall, wenn besagter Vertragshändler rechtlich lediglich als Vertreter des Herstellers tätig wird, was jedoch (unstreitig) bei keinem der Vorgänge Nr. 29 bis 44 der Fall war. Wie die Klägerin vielmehr selbst schreibt, fand in keinem dieser Fälle ein Erwerb unmittelbar vom Hersteller/Kartellanten statt, sondern wurden sämtliche Fahrzeuge der Marken R und V bei (rechtlich) selbständigen Vertragshändlern erworben, namentlich bei der V. GmbH, der der Truck Center R. GmbH und der V.O. GmbH. Demzufolge müssen diese Vertragshändler ihrerseits die betreffenden Fahrzeuge zuvor entweder bei einem Hersteller/Kartellanten oder sogar noch bei einem weiter dazwischengeschalteten Dritten erworben haben. Zu dieser ersten Marktstufe (und zu gegebenenfalls noch weiter dazwischengeschalteten Marktstufen) hat die Klägerin jedoch auch auf den Hinweis des Gerichts vom 25. Juli 2019 hin keinen Vortrag gehalten. Selbst wenn die Kammer den klägerischen Vortrag dahingehend verstehen wollte, dass die vorgenannten Vertragshändler die betreffenden Fahrzeuge stets auf erster Marktstufe bei dem jeweiligen Hersteller/Kartellanten erworben hätten und weiterhin dahingehend, dass der Erwerbspreis auf dieser Marktstufe dem auf zweiter Marktstufe entsprochen habe, hat die Beklagte einen solchen Vortrag zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten und die Klägerin demgegenüber keinerlei Nachweis für ihre Behauptungen zu erbringen vermocht. Insoweit hat die Kammer ebenfalls bereits wiederholt entschieden, dass die Beklagte zwar in bestimmten Grenzen eine sekundäre Darlegungslast betreffend von ihr hergestellte und verkaufte Fahrzeuge treffen kann (vgl. etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 – 30 O 88/18, juris Rn. 64). Dies gilt aber gerade nicht - worauf die Kammer die Klägerin ebenfalls mit Verfügung vom 25. Juli 2019 hingewiesen hatte -, soweit es sich um Fahrzeuge anderer Hersteller handelt, wie dies vorliegend bei Nr. 29 bis 44 der Fall ist. Zwar wird in der Rechtsprechung teilweise vertreten, dass es aufgrund der Gesamtschuldnerschaft der Kartellanten (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 80 – ORWI) einem Kartelltäter regelmäßig zuzumuten sei, sich die zur Rechtsverteidigung notwendigen Informationen von den anderen Gesamtschuldnern zu beschaffen, so dass er sich jedenfalls nicht ohne Weiteres auf ein Bestreiten mit Nichtwissen hinsichtlich solcher Vorgänge zurückziehen könne (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2018 – VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 168; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. November 2016 – 6 U 204/15 (Kart), juris Rn. 65). Insofern ist zu bedenken, dass ein entsprechender Auskunftsanspruch im Innenverhältnis der Kartellanten zueinander voraussetzt, dass die (gesamtschuldnerische) Haftung im Außenverhältnis besteht, was vorliegend aber in Bezug auf die betreffenden Erwerbsvorgänge gerade im Streit steht (ähnlich auch Grootens/Egner, NJW 2019, 3182, 3184). Überdies geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer etwaigen Informationsbeschaffungspflicht jedenfalls dann genügt, wenn sie - wie hier der Fall - den weiteren Kartelltätern den Streit verkündet (zum Ganzen ausführlich etwa Kammerurteil vom 30. Januar 2020 – 30 O 9/18, juris Rn. 42). Letzten Endes gibt es aber auch gar keine Notwendigkeit, der Beklagten hier oder in vergleichbaren Fällen eine Informationsbeschaffungspflicht aufzuerlegen. Denn der Klagepartei bleibt es unbenommen, die jeweiligen Hersteller betreffender Fahrzeuge im Rahmen ihrer Kartellschadensersatzklage unmittelbar als (weitere) Beklagte in Anspruch zu nehmen mit der Folge, dass diese dann jeweils eine entsprechende sekundäre Darlegungslast (siehe oben) betreffend die von ihnen hergestellten Kartellprodukte träfe beziehungsweise sie sich diesbezüglich nicht auf Nichtwissen berufen dürften. Wenn die Klagepartei sich vorliegend entscheidet, sich auf einen Kartelltäter zu beschränken, ist sie diesbezüglich nicht schutzbedürftig. Dies gilt umso mehr, als die Klagepartei wie vorliegend nicht einmal vorgetragen hat, dass sie versucht habe, sich die entsprechenden Informationen über die Erwerbe auf erster Marktstufe selbst zu verschaffen. dd) Mangels entsprechenden Vortrags zu den einzelnen Erwerbsstufen vermag sich die Kammer eine hinreichende Überzeugung dahingehend, dass der Klägerin überhaupt ein bezifferbarer Schaden entstanden ist, nicht zu bilden. Denn wenn der auf erster Marktstufe gezahlte Preis nicht ermittelbar ist, kann auch die auf dieser Stufe kartellbedingt entstandene Preisüberhöhung nicht bestimmt werden und somit auch nicht festgestellt werden, in welchem Umfang diese Preisüberhöhung – und das ist im Ergebnis für den Schadensersatzanspruch entscheidend – auf die Klägerin übergewälzt worden ist. Aus diesem Grund kann vorliegend kein Zwischenurteil über die Haftung dem Grunde nach (zugunsten der Klägerin) ergehen und ebenso wenig kann die Kammer das Vorbringen der Klagepartei zur Grundlage einer Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten machen. Denn auch ein Sachverständiger wird eine konkrete Ursachen- und Schadenermittlung nur vornehmen können, wenn ihm die dafür erforderlichen Anknüpfungstatsachen genannt werden (vgl. bereits Kammerurteil vom 19. Dezember 2019 – 30 O 8/18, aaO Rn. 41, 43; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 – KZR 24/17, NJW 2020, 1430 Rn. 37 – Schienenkartell II). Hieran fehlt es vorliegend aus genannten Gründen jedoch. Aus denselben Gründen kann die Klägerin den bei mittelbaren Erwerben notwendigen Sachvortrag auch nicht durch die Vorlage ihres Sachverständigengutachtens von EE&MC „ersetzen“. Denn auch in diesem Gutachten finden sich keine näheren Angaben zu der kartellbedingten Preisüberhöhung auf erster Marktstufe und einer Überwälzung derselben auf die Klägerin. ee) Bei zahlreichen Erwerben von Fahrzeugen der Marke V und R hat die Klägerin die Fahrzeuge überdies nicht einmal auf zweiter, sondern – im Wege von Leasing oder Mietkauf – sogar erst auf weiteren Marktstufen erworben. Da die geltend gemachten Ersatzansprüche aber bereits aus den vorgenannten Gründen scheitern, bedarf es einer näheren Auseinandersetzung mit dem – auch insoweit fast immer unzureichenden - Vortrag der Klägerin vorliegend nicht. III. Der Gewährung des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2020 begehrten Schriftsatzrechts zu dem gerichtlichen Hinweis (§ 139 Abs. 5 ZPO) betreffend die (unwirksame) Abtretungserklärung bedurfte es nicht, da es sich insoweit lediglich um Gesichtspunkte handelte, auf welche die Beklagte und die Streithelfer M bereits in ihren Schriftsätzen wiederholt (unter anderem am 19. Juli 2019 und am 15. Juli 2020) hingewiesen hatten. Ebenso wenig bedurfte es der Gewährung eines Schriftsatzrechts gemäß § 283 Satz 1 ZPO in Bezug auf den Schriftsatz der Beklagten vom 17. September 2020 und der Streithelfer M vom 21. September 2020, weil soweit darin überhaupt enthaltenes neues Vorbringen nicht entscheidungserheblich war. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von Schadensersatz zuzüglich Zinsen aufgrund des von der Europäischen Kommission (nachfolgend: Kommission) mit Beschluss vom 19. Juli 2016 (AT.39824 - Trucks, bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen C (2016) 4673; nachfolgend: Kommissionsentscheidung) festgestellten sogenannten Lkw-Kartells. Die Klägerin ist ein Transport- und Fuhrunternehmen mit Sitz in N. Bei der Beklagten handelt es sich um einen weltweit tätigen Automobilkonzern, der Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, darunter Lastkraftwagen, herstellt und vermarktet. Die Beklagte beteiligte sich im Zeitraum zwischen dem 17. Januar 1997 und dem 18. Januar 2011 mit anderen europäischen Herstellern von Lastkraftwagen an Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachfolgend: AEUV) und Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend: EWR-Abkommen), wie sie Gegenstand der Feststellungen der Kommission in der Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 sind und auf die hinsichtlich der Einzelheiten vollumfänglich Bezug genommen wird (siehe die als Anlage GL 1 vorgelegte „provisional non-confidential version“ in englischer Sprache; deutschsprachige Zitate im Folgenden entstammen der gerichtsbekannten Übersetzung des vereidigten Übersetzers für die englische Sprache Peter Winslow vom 14. Juni 2017, wie sie seitens der Beklagten gleichlautend auch in zahlreichen anderen gleichgelagerten Verfahren vorgelegt wurde). In der Zeit vom 18. bis zum 21. Januar 2011 führte die Kommission bei der Beklagten sowie den weiteren in der Kommissionsentscheidung genannten Lkw-Herstellern/Kartellanten Durchsuchungen durch. Mit förmlichem Beschluss der Kommission vom 20. November 2014 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte und die weiteren in der Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 genannten Lkw-Hersteller/Kartellanten eröffnet. Die Beklagte und die weiteren in der Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 aufgeführten und an den festgestellten Zuwiderhandlungen beteiligten Lkw-Hersteller haben die in der Kommissionsentscheidung aufgeführten Zuwiderhandlungen im Ermittlungsverfahren der Kommission eingeräumt (vgl. Rn. 43 der Kommissionsentscheidung). Die Beklagte hat den weiteren Kartelltätern mit Schriftsatz vom 14. November 2018 und der … GmbH aus Österreich mit Schriftsatz vom 5. März 2019 den Streit verkündet. Mit Schriftsatz vom 23. November 2018 sind die Streitverkündeten zu 8 bis 10 (nachfolgend: die Streithelfer M) beigetreten und haben ihrerseits allen weiteren Kartelltätern den Streit verkündet. Mit Schriftsatz vom 3. Januar 2019 sind die Streitverkündeten zu 14 bis 17 (nachfolgend: die Streithelfer V) beigetreten und haben ihrerseits allen weiteren Kartelltätern den Streit verkündet. Die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche beruhen auf insgesamt 42 von der Klägerseite behaupteten „Erwerbsvorgängen“ aus den Jahren 2003 bis 2011. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die tabellarische Auflistung zum Schriftsatz vom 14. Januar 2020 (Anlage K3), die eingegangenen Schriftsätze sowie die mit diesen vorgelegten Unterlagen (Anlagenkonvolut K2) Bezug genommen, welche die Klägerin mit ihren Schriftsätzen vom 12. Oktober 2018 und vom 14. Januar 2020 übersandt hat. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, bei den streitgegenständlichen Fahrzeugen handele es sich um solche, die von den durch die Kommissionsentscheidung bindend festgestellten unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen betroffen seien, weshalb der Klägerin durch den Erwerb, teilweise in Form von Mietkauf oder Leasing, derselben ein Schaden wegen kartellbedingt überhöhter Preise entstanden sei. Dies habe ein von der Klägerin in Auftrag gegebenes Privatgutachten des Gutachterbüros E ergeben (K8). Soweit hierin irrtümlich kein Schaden berechnet worden sei (Fahrzeuge Nr. 29, 32-38, 40-42), schätze die Klägerin den Schaden zurückhaltend auf 10% des Nettopreises. Die Fahrzeuge mit den Nr. 1 bis 28 habe ursprünglich der Vater des Geschäftsführers der Klägerin (JF) erworben, die Kartellschadensersatzansprüche betreffend diese Fahrzeuge jedoch mit der als Anlage K 4 vorgelegten Abtretungsvereinbarung vom 11. September 2018 an die Klägerin abgetreten. Für die Klägerin habe der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer RF der F. Verwaltungs-GmbH, ihrerseits zur Einzelvertretung befugte persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin, die Abtretungsvereinbarung unterzeichnet. Aus dem in der Anlage K6 vorgelegten Handelsregisterauszug ergebe sich bei richtigem Verständnis, dass RF tatsächlich ein Einzelvertretungsrecht habe. Die Klägerin und der Zedent hätten einen Teil der Fahrzeuge nicht bei den Kartellanten selbst, sondern bei deren Absatzmittlern erworben. Auch hierbei handele es sich aber entgegen der von der Kammer in ihrem Hinweis vom 25. Juli 2019 geäußerten Auffassung um unmittelbare beziehungsweise direkte Erwerbe, da derartige zwischengeschaltete Vertragshändler ihren Händlereinkaufspreis immer vollständig an die Kunden durchreichen würden. Auch geschlossene Leasing- und Mietverträge führten nicht zu mittelbaren beziehungsweise indirekten Erwerben, weil Leasinggeber oder Mietverkäufer reine Finanzierungsunternehmen ohne eigene Erwerbsinteressen seien. Der Vorgang des Erwerbs laufe deswegen immer so ab, dass der Kunde den Lkw beim Hersteller/Händler kaufe und das Leasingunternehmen in diesen Kaufvertrag eintrete. Selbst wenn man demgegenüber die Leasinggesellschaften als eigene Marktstufe betrachten wolle, sei der auf dieser Marktstufe kartellbedingt entstandene Schaden durch die in den vorliegenden Erwerbsvorgängen stets gegebene Vollamortisation jedenfalls immer auf die Klägerin weitergewälzt worden. Die Klägerin beantragt zuletzt: 1. Die Beklagte wird dazu verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in einer vom Gericht zu ermittelnden Höhe, mindestens jedoch 516.507,- €, nebst Zinsen ab der jeweiligen Schadensentstehung zu zahlen, und zwar in Höhe von 4% für bis zum 31.06.2005 entstandene Ansprüche und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für ab dem 01.07.2005 entstandenen Ansprüche. 2. Hilfsweise beantragt die Klägerin: Es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden nebst Zinsen in Höhe von 4% für bis zum 31.06.2005 entstandene Ansprüche und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für ab dem 01.07.2005 entstandenen Ansprüche ab der jeweiligen Schadensentstehung zu ersetzen, die der Klägerin aufgrund von Kartellabsprachen der Beklagten mit den weiteren Kartellanten - festgestellt mit Beschluss der EU-Kommission vom 19.07.2016 – im Zusammenhang mit den Erwerbsvorgängen betreffend der nachfolgenden Lkw entstanden sind: …. Die Beklagte und die Streithelfer beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, die Kommissionsentscheidung sei keine hinreichende Grundlage für eine zugunsten von Lkw-Erwerbern sprechende tatsächliche Vermutung für die Kartellbetroffenheit, ein allgemein überhöhtes Preisniveau oder gar für eine konkrete verstoßbedingte Schadensentstehung. Für den hier vorliegenden Fall eines Informationsaustauschs sei auch angesichts der neuerlichen Entscheidungen des BGH zum Schienenkartell nach wie vor konkreter Vortrag zur Kartellbetroffenheit erforderlich, da es hier keine tatsächliche Vermutung für eine etwaige Preisüberhöhung gebe. Das von der Klägerin vorgelegte E. -Gutachten zur Schadenshöhe sei allerdings keine geeignete Grundlage für eine richterliche Überzeugungsbildung, weil es von falschen Anknüpfungstatsachen ausgehe, inhaltlich nicht widerspruchsfrei und zudem auch nicht logisch schlüssig und nachvollziehbar sei; überdies ergebe sich das Gegenteil aus den von der Beklagten vorgelegten Gutachten. Für einige von der Klägerin geltend gemachte Erwerbe weise deren eigenes Gutachten nicht einmal einen Schaden aus. Ohnehin bestreite die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin. Die als Anlage K4 vorgelegte Abtretung sei nicht nur unbestimmt, sondern auch nicht rechtswirksam unterzeichnet. Denn auf Klägerseite habe allein RF unterzeichnet, der nach den von der Klägerseite vorgelegten Handelsregisterauszügen nicht alleinvertretungsberechtigt sei. Bezüglich der Erwerbe von Fahrzeugen anderer Hersteller – dies betreffe 38 der 42 geltend gemachten Vorgänge – habe die Beklagte keine eigenen Kenntnisse und auch nicht die Möglichkeit, sich solche zu verschaffen, weshalb diese vollständig mit Nichtwissen bestritten würden. Auch die Streithelfer M behaupten unter Vorlage mehrerer Gutachten, der Klägerin beziehungsweise ihrem angeblichen Zedenten sei kein Schaden entstanden. Hinsichtlich sämtlicher streitgegenständlicher Fahrzeugbezüge der Marke M sei die Klage sowieso als unbegründet abzuweisen, weil die Klägerin mangels wirksamer Abtretung nicht Inhaber der vermeintlichen Ansprüche aus den Erwerben Nr. 1 bis 28 geworden sei. Weder Gegenstand noch Abtretung der behaupteten Abtretungen ließen sich aus der zuletzt vorgelegten Abtretungsvereinbarung (Anlage K4) erkennen. Zudem bestreiten die Streithelfer M die Vertretungsbefugnis des Unterzeichners auf Seiten der Klägerin, da neben dem Unterzeichner RF außerdem SF weiterer Geschäftsführer der Komplemetärin F. Verwaltungs-GmbH gewesen sei und beide nur gesamtvertretungsbefugt gewesen seien. Die Streithelfer V sind ebenfalls der Auffassung, dass der Klägerin ein Schaden nicht entstanden sei. Mangels eines entsprechenden Erfahrungssatzes gebe es bei einem bloßen Informationsaustausch keine tatsächliche Vermutung für Preiserhöhungen. Die Anwendung einer solchen Vermutung verbiete sich insbesondere bei mittelbaren Bezügen über Händler, Mietkauf- oder Leasinggesellschaften, wie dies vorliegend bei allen Erwerben von Fahrzeugen der Marken V und R der Fall gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2020, den gerichtlichen Hinweis vom 27. Juli 2019 sowie den sonstigen Akteninhalt verwiesen.