Urteil
30 O 88/18
LG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Kommissionsentscheidung vom 19.07.2016 zum Lkw-Kartell ist für nationale Gerichte nach §33 Abs.4 GWB 2005 bindend und begründet die haftungsbegründende Vermutung kartellbedingter Schäden für in Zeit, Raum und Sachbereich erfasste Erwerbe.
• Für Erwerbsvorgänge, die zeitlich, räumlich und sachlich in den von der Kommission festgestellten Kartellzeitraum fallen, besteht eine tatsächliche (widerlegliche) Vermutung, dass diese von der Zuwiderhandlung erfasst wurden und bei den Abnehmern ein Schaden in irgendeiner Höhe entstanden ist.
• Ein vollständiger Nachweis konkreter Einzelabsprachen oder der genaue Kausalzusammenhang für jedes einzelne Geschäft ist für die Feststellung der Haftung dem Grunde nach nicht erforderlich; die konkrete Schadenshöhe ist im Betragsverfahren nach §287 ZPO zu ermitteln.
• Die Einrede der Verjährung kann durch die Hemmung infolge von Ermittlungsmaßnahmen der Kommission nach §33 Abs.5 GWB 2005 ausgeschlossen sein; Passing-on-Einreden sind grundsätzlich zu prüfen, greifen aber nicht ohne weitere Anhaltspunkte der vollständigen Schadensweitergabe in der Zwischenentscheidung über den Anspruchsgrund ein.
Entscheidungsgründe
Grundurteil: Haftung wegen Lkw-Kartell für drei Erwerbe nach Kommissionsentscheidung • Die Kommissionsentscheidung vom 19.07.2016 zum Lkw-Kartell ist für nationale Gerichte nach §33 Abs.4 GWB 2005 bindend und begründet die haftungsbegründende Vermutung kartellbedingter Schäden für in Zeit, Raum und Sachbereich erfasste Erwerbe. • Für Erwerbsvorgänge, die zeitlich, räumlich und sachlich in den von der Kommission festgestellten Kartellzeitraum fallen, besteht eine tatsächliche (widerlegliche) Vermutung, dass diese von der Zuwiderhandlung erfasst wurden und bei den Abnehmern ein Schaden in irgendeiner Höhe entstanden ist. • Ein vollständiger Nachweis konkreter Einzelabsprachen oder der genaue Kausalzusammenhang für jedes einzelne Geschäft ist für die Feststellung der Haftung dem Grunde nach nicht erforderlich; die konkrete Schadenshöhe ist im Betragsverfahren nach §287 ZPO zu ermitteln. • Die Einrede der Verjährung kann durch die Hemmung infolge von Ermittlungsmaßnahmen der Kommission nach §33 Abs.5 GWB 2005 ausgeschlossen sein; Passing-on-Einreden sind grundsätzlich zu prüfen, greifen aber nicht ohne weitere Anhaltspunkte der vollständigen Schadensweitergabe in der Zwischenentscheidung über den Anspruchsgrund ein. Die Klägerin, eine Gemeinde mit freiwilliger Feuerwehr, kaufte 1997 bis 2008 vier Lkw-Fahrgestelle bei der Beklagten, einem weltweit tätigen Lkw-Hersteller. Die Europäische Kommission stellte mit Beschluss vom 19.07.2016 eine komplexe, langandauernde Kartellzuwiderhandlung der Lkw-Hersteller im Zeitraum 17.01.1997–18.01.2011 fest; die Beklagte war Adressatin dieser Entscheidung und hat die Sachverhalte im Vergleichsverfahren akzeptiert. Die Klägerin verlangt Schadenersatz wegen kartellbedingt überhöhter Preise für die vier Erwerbe; sie beziffert einen Mindestschaden und stützt sich auf ein Privatgutachten zur Schätzung. Die Beklagte bestreitet eine Kartellwirkung auf die konkreten Erwerbe, rügt fehlende Anknüpfungstatsachen, verweist auf Nichtbetroffenheit von Sonderfahrzeugen und auf empirische Gutachten sowie auf Verjährung und mögliche Weitergabe der Kosten. • Zulässigkeit: Das Gericht ist zuständig und kann nach §304 ZPO über den Anspruch dem Grunde nach entscheiden; unbezifferte Klageanträge sind bei schätzungsabhängiger Höhe zulässig (§253 ZPO, §287 ZPO). • Bindungswirkung: Die Kommissionsentscheidung vom 19.07.2016 ist nach §33 Abs.4 GWB 2005 für das Gericht bindend; die Kommission hat eine komplexe, vielfältige Zuwiderhandlung gegen Art.101 AEUV festgestellt, nicht nur einen harmlosen Informationsaustausch. • Erfassung der Erwerbe: Die Erwerbsvorgänge Nr.2–4 fallen zeitlich, räumlich und sachlich in den von der Kommission festgestellten Kartellzeitraum und -gegenstand; einzig Nr.1 liegt zeitlich außerhalb. Teile von Rechnungspositionen (Aftersales, bestimmte Dienstleistungen) sind von der Entscheidung ausgenommen und im Betragsverfahren zu berücksichtigen. • Tatsächliche Vermutung und Schadenswahrscheinlichkeit: Aufgrund der bindenden Feststellungen und wirtschaftlicher Erfahrung besteht eine widerlegliche tatsächliche Vermutung, dass die betroffenen Erwerbe kartellbefangen waren und der K. in irgendeiner Höhe ein Schaden entstanden ist; die B. hat diese Vermutung nicht widerlegt. • Passing-on und Vorteilsausgleich: Einwendbare Weiterwälzungsüberlegungen berühren die Entstehung des Schadens nicht unbedingt; die Darlegungs- und Beweislast für vollständige Weitergabe liegt bei der B.; eine umfassende Weitergabe war auf ersten Blick nicht ersichtlich (z. B. öffentliche Aufgaben der Feuerwehr, Fahrzeuge nicht weiterverkauft). • Verjährung: Die Verjährung ist durch die Einleitung des kartellbehördlichen Verfahrens (Durchsuchungen Jan.2011) nach §33 Abs.5 GWB 2005 gehemmt; daher sind die Ansprüche für Nr.2–4 nicht verjährt. Die Mahnbescheid-Zustellung 2017/2018 hemmte die Frist erneut. • Schadensfeststellung und Zinsen: Die Höhe des Schadens bleibt dem Betragsverfahren vorbehalten; Zinsen sind dem Grunde nach für die geltend gemachten Forderungen zuzusprechen, deren Beginn und Höhe im späteren Verfahren zu bestimmen sind (z. B. §291 BGB ab Rechtshängigkeit). Die Klage ist hinsichtlich der Erwerbsvorgänge Nr.2, Nr.3 und Nr.4 dem Grunde nach erfolgreich: Die B. haftet wegen der in der Kommissionsentscheidung festgestellten Kartellzuwiderhandlung für einen kartellbedingten Schaden in irgendeiner Höhe; die konkrete Schadenshöhe und die Abzüge für nicht kartellbetroffene Leistungen sind im anschließenden Betragsverfahren zu ermitteln. Erwerbsvorgang Nr.1 liegt zeitlich außerhalb des festgestellten Kartellzeitraums und ist deshalb nicht begründet. Verjährungseinwände greifen nicht, da die Verjährung durch die Kommissionsermittlungen gehemmt war. Die K. hat zudem Anspruch auf Zinsen; Beginn und Höhe der Zinsforderung werden im Betragsverfahren festzulegen sein.