Urteil
30 O 5/18
LG Stuttgart 30. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Mitkartelltäter (hier: des von der Europäischen Kommission mit Beschluss vom 19. Juli 2016 festgestellten sog. Lkw-Kartells) haften wegen der diese insofern treffenden Gesamtschuld auch für die Beschaffungsvorgänge bei einem Mitkartelltäter bzw. Beschaffungen das Kartellgut selbiger betreffend.(Rn.40)
2. Bei Erwerbsvorgängen, die zeitlich, räumlich und sachlich in den Bereich der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung fallen, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie von diesen Zuwiderhandlungen erfasst wurden und damit kartellbefangen waren.(Rn.41)
3. Die Höhe eines Schadensersatzanspruchs wegen kartellrechtswidrig überhöhter Preise („Preisschaden“) bemisst sich nach der Differenz des tatsächlich kartellbedingt überhöht gezahlten Anschaffungspreises und des hypothetischen Wettbewerbspreises; steht Ersterer nicht fest, lässt sich die Differenz zum Letzteren nicht ermitteln. Für die Bestimmung der Differenz, also für die Bestimmung des Kartellschadens der Höhe nach, gilt, da nicht den Grund des Anspruchs, sondern dessen Höhe bestimmend, § 287 ZPO. Auch die Ermittlung des hypothetischen Marktpreises erfolgt - naturgemäß - auf der Grundlage einer Schätzung.(Rn.45)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist, dass sie in der Zeit vom 17.01.1997 bis 31.12.2010 von Unternehmen, die am sog. LKW Kartell gemäß Kartellverfahren CASE AT39824-Trucks der Europäischen Kommission beteiligt waren, mittelschwere (6-16 Tonnen) und schwere LKW (über 16 Tonnen) zu kartellbedingt überhöhten Preisen bezogen hat und zwar bezogen auf die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 4, 10-12, 20, 30-38, 41-44, 50-52, 54 und 71-73 (Anlage SR 24).
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 1/3 und die Klägerin 2/3 sowie die durch die Nebenintervention jeweils verursachten Kosten.
4. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird bis zum 14.08.2019 auf bis 800.000 EUR und fortan auf bis 750.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mitkartelltäter (hier: des von der Europäischen Kommission mit Beschluss vom 19. Juli 2016 festgestellten sog. Lkw-Kartells) haften wegen der diese insofern treffenden Gesamtschuld auch für die Beschaffungsvorgänge bei einem Mitkartelltäter bzw. Beschaffungen das Kartellgut selbiger betreffend.(Rn.40) 2. Bei Erwerbsvorgängen, die zeitlich, räumlich und sachlich in den Bereich der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung fallen, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie von diesen Zuwiderhandlungen erfasst wurden und damit kartellbefangen waren.(Rn.41) 3. Die Höhe eines Schadensersatzanspruchs wegen kartellrechtswidrig überhöhter Preise („Preisschaden“) bemisst sich nach der Differenz des tatsächlich kartellbedingt überhöht gezahlten Anschaffungspreises und des hypothetischen Wettbewerbspreises; steht Ersterer nicht fest, lässt sich die Differenz zum Letzteren nicht ermitteln. Für die Bestimmung der Differenz, also für die Bestimmung des Kartellschadens der Höhe nach, gilt, da nicht den Grund des Anspruchs, sondern dessen Höhe bestimmend, § 287 ZPO. Auch die Ermittlung des hypothetischen Marktpreises erfolgt - naturgemäß - auf der Grundlage einer Schätzung.(Rn.45) 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist, dass sie in der Zeit vom 17.01.1997 bis 31.12.2010 von Unternehmen, die am sog. LKW Kartell gemäß Kartellverfahren CASE AT39824-Trucks der Europäischen Kommission beteiligt waren, mittelschwere (6-16 Tonnen) und schwere LKW (über 16 Tonnen) zu kartellbedingt überhöhten Preisen bezogen hat und zwar bezogen auf die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 4, 10-12, 20, 30-38, 41-44, 50-52, 54 und 71-73 (Anlage SR 24). 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 1/3 und die Klägerin 2/3 sowie die durch die Nebenintervention jeweils verursachten Kosten. 4. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird bis zum 14.08.2019 auf bis 800.000 EUR und fortan auf bis 750.000,- EUR festgesetzt. A. Die Klage ist in tenoriertem Umfang begründet. Abzuweisen war die Klage hinsichtlich der Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 3, 5-7, 9, 13-19, 21-29, 39, 40, 46-49 und 55-70 (Anlage SR 24). Insoweit vermochte die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin schon nicht hinreichend darzulegen, dass sich in Folge der von der Kommission festgestellten kartellrechtswidrigen Handlungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem sog. Lkw-Kartell ein Schadensersatzanspruch zu ihren Gunsten ergibt. Bezogen auf lfd. Nr. 1, 2, 8, 45 und 53 (Anlage SR 24) wurde die Klage vor der mündlichen Verhandlung zurück genommen (Bl. 244 und Bl. 559 d.A.). I. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage zulässig. 1. Das angerufene Gericht ist örtlich und sachlich zuständig (§§ 12, 17 Abs. 1 ZPO, §§ 87, 89 GWB, § 13 Abs. 1 Nr. 2 ZuVOJu). 2. Die Klage genügt zudem den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch, dessen Feststellung begehrt wird, in der Klageschrift sowie den hierzu in Anlage vorgelegten Rechnungen und sonstigen Belegen, insbesondere unter Verweis auf die jeweilige Fahrzeugidentifikationsnummer der in Frage stehenden Lkw-Beschaffung hinreichend individualisiert. 3. Schließlich fehlt der Klägerin auch nicht das berechtigte Interesse an der Erhebung einer positiven Feststellungsklage, weil sie dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen könnte. Ihr notwendiges Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass sich angesichts der lange zurückliegenden Sachverhalte die Frage der Verjährung stellt und es in diesem Zusammenhang höchstrichterlich ungeklärte Fragen gab und gibt (vgl. hierzu bereits ausführlich Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 39/17, juris Rn. 31; vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 34; Kammerbeschluss vom 14. März 2019 - 30 O 234/17, juris Rn. 9). II. Der Klägerin steht gegen die Beklagte im tenorierten Umfang dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aufgrund der im Tenor bezeichneten Beschaffungsvorgänge zu. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Feststellungen in der Kommissionsentscheidung, dem Sachvortrag der Klägerin sowie den von der Klägerin zum Beleg des jeweils in Frage stehenden Beschaffungsvorgangs vorgelegten Unterlagen, wie Rechnungen u.a. 1. Soweit die Klägerin aus abgetretenem Recht der Firmen ... und ... vorgeht (vgl. SR 24 wegen der Einzelheiten) steht die Abtretung als solche, wie auch die Vertretungsbefugnis der jeweils zeichnenden Personen, aufgrund des Sachvortrags und der hierzu seitens der Klägerin vorgelegten Unterlagen (vgl. etwa die Abtretungserklärung/-vereinbarungen bzw. -vertrag vom 16. und 29. November 2017, SR 7 und 8, sowie den vorgelegten Handelsregisterauszügen (SR 8.1, 8.2 und SR 26) zur Überzeugung der Kammer fest. Zweifel daran, dass es sich bei den Unterschriften auf den Unterlagen nicht um diejenigen der jeweils vertretungs- und zeichnungsberechtigten Personen handeln würde, bestehen - entgegen der Beklagten - nicht; es erscheint abwegig und es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin gefälschte Abtretungsvereinbarungen vorgelegt hätte, zumal eine Abtretung, wie die vorliegende, keiner Schriftform bedarf. Vorstehendes kann hinsichtlich der Beschaffungen die ... betreffend letztlich auch dahingestellt bleiben, da ein Schadensersatzanspruch, wie klägerseits geltend gemacht, insoweit ohnehin nicht festgestellt werden kann und die Klage abzuweisen war (Näheres hierzu noch nachfolgend). Offen bleiben kann auch Inhalt und Umfang des von der Klägerin behaupteten Unternehmenskaufs. Es kommt nicht darauf an, ob die streitgegenständlichen Beschaffungen, wie sie nach eigenem Vortrag der Klägerin ursprünglich durch die Firma ... (lfd. Nr. 3, 13-15, 18, 26 und 28 d. Anlage SR 24, Bl. 561 f d.A.) getätigt worden sein sollen, Gegenstand des behaupteten Unternehmenskaufs waren und infolgedessen bzw. infolge der sich im Weiteren ergebenden Gesamtrechtsnachfolge der Klägerin auf Seiten des Unternehmenskäufers sich aus diesen Beschaffungen ergebende Ansprüche auf die Klägerin übergegangen sind, da auch insoweit ein Schadensersatzanspruch, wie geltend gemacht, jedenfalls aus anderen Gründen ausscheidet (Näheres hierzu noch nachfolgend). 2. Die Anspruchsgrundlagen für die klägerseits geltend gemachten Schadensersatzbegehren ergeben sich, abhängig vom jeweiligen Zeitpunkt des in Frage stehenden Beschaffungsvorgangs, aus § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (vormals Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV) bzw. § 33 Satz 1 iVm § 1 GWB 1998 bzw. § 33 Abs. 3, Abs. 1 GWB 2005 (zur Frage der jeweils anwendbaren Anspruchsgrundlage siehe etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, juris Rn. 32 ff.). 3. Die Beklagte hat vorsätzlich gegen die vorgenannten kartellrechtlichen Vorschriften verstoßen. Nach Art. 101 AEUV - und den insoweit gleichlautenden Art. 81 beziehungsweise Art. 85 EGV - sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, so unter anderem insbesondere, indes keineswegs ausschließlich, die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen (jeweils Abs. 1 lit. a). Ein solcher Verstoß wurde - wie die Kammer zwischenzeitlich in zahlreichen Entscheidungen ausführlich erörtert und dargelegt hat - durch die Kommissionsentscheidung zu Lasten der Beklagten und für die Kammer bindend (§ 33 Abs. 4 GWB 2005) festgestellt (siehe etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 124/18, juris Rn. 35 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 83 ff.; so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 122). Entgegen der auch in diesem Verfahren vorgetragenen Auffassung der Beklagten beschränken sich die bindenden Feststellungen der Kommission dabei - wie die Kammer in den genannten und inzwischen zahlreichen weiteren Urteilen in gleichgelagerten Fällen im Zusammenhang mit dem sog. Lkw-Kartell ausführlich erörtert hat - keineswegs auf einen „bloßen (wettbewerbsunschädlichen) Informationsaustausch über Bruttolistenpreise/ Bruttopreise“ (zur Wettbewerbsschädlichkeit auch eines Informationsaustausches vgl. zudem etwa EuG, Urteil vom 12. Juli 2019 - T-763/15, NZKart 2019, 485), sondern beschreiben vielmehr ausdrücklich eine „komplexe Zuwiderhandlung“, innerhalb derer der Austausch von Bruttolistenpreisen/Bruttopreisen zwar ein, aber bei weitem nicht der einzige Baustein gewesen ist (vgl. zu den festgestellten Zuwiderhandlungen im Einzelnen etwa Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, aaO Rn. 89-91) und „mit deren Hilfe die Beteiligten die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit untereinander ersetzt haben“ (Kommissionsentscheidung Rn. 68). An dieser Auffassung hält die Kammer auch nach neuerlicher Überprüfung fest. 4. Mitkartelltäter haften wegen der diese insofern treffenden Gesamtschuld auch für die Beschaffungsvorgänge bei einem Mitkartelltäter bzw. Beschaffungen das Kartellgut selbiger betreffend (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 80), mithin hier die Beklagte - grundsätzlich - auch hinsichtlich der Beschaffungsvorgänge, die den Erwerb eines Lkw der Streithelfer betreffen (vgl. Anlage SR 24 iE), wobei die Klägerin bzgl. aller dieser Beschaffungsvorgänge mit ihrer jeweiligen Klage aus unterschiedlichen Gründen zuletzt nicht durchdringt (hierzu noch nachfolgend im Einzelnen). 5. Wie die Kammer ebenfalls bereits in zahlreichen Entscheidungen herausgearbeitet hat, besteht bei Erwerbsvorgängen, die zeitlich, räumlich und sachlich in den Bereich der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung fallen, eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie von diesen Zuwiderhandlungen erfasst wurden und damit kartellbefangen waren, mithin ein Wettbewerb unter möglichen Lieferanten der von der Klägerin benötigten Fahrgestelle durch die von der Kommission festgestellte kartellrechtliche Zuwiderhandlung ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde (vgl. hierzu etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 – 30 O 88/18, aaO Rn. 53 ff. mwN). Dies zu entkräften oder gar zu widerlegen ist der Beklagten (auch) vorliegend nicht gelungen. Insbesondere die vorgelegten Privatgutachten, mit denen sie belegen möchte, dass die festgestellten Kartellverstöße keine wettbewerbsschädlichen Wirkungen hatten, sind zu diesem Zweck bereits von vornherein unbehelflich. a) Dahingestellt bleiben kann dies angesichts des eigenen klägerischen Vortrags jedenfalls für die Beschaffungsvorgänge lfd. Nr. 3 sowie 5-7, da die Klägerin hierzu den ursprünglichen Kaufpreis nicht (mehr) angeben kann, sondern diesen schätzt (vgl. SR 4, SR 9 und SR 24), weshalb sie ihrer originären Darlegungslast schon nicht nachkommt. aa) Entgegen der Klägerin kommt eine Schätzung des tatsächlichen Kaufpreises nicht in Betracht. Zum einen fehlt es schon an hinreichenden Anknüpfungstatsachen, weshalb eine Schätzung tatsächlich nicht in Betracht kommt, wobei dahingestellt bleiben kann, inwiefern es bereits an einem substantiierten Vortrag der Klägerin zur konkreten Ausstattung des jeweils in Frage stehenden Lkw fehlt, jedenfalls fehlt - unstreitig - ein den Kaufpreis allein bestimmender Listenpreis. Denn dass allein ein solcher den Kaufpreis bestimmt hätte und es auf den jeweiligen (Brutto-)Listenpreis keine Nachlässe gegeben hätte, behauptet nicht einmal die Klägerin. Darauf, dass es an jedem Vortrag zum jeweiligen (Brutto-)Listenpreis fehlt, kommt es demnach schon nicht an. Auch variiert der eigene klägerische Vortrag zum - geschätzten - Kaufpreis im Laufe des Verfahrens derart (vgl. SR 4/9 ggü. SR 24), dass die klägerische Auffassung, der Kaufpreis sei schätzbar, ohne Weiteres schon klägerseits widerlegt wird. Die von der Klägerin hierzu zitierte Rechtsprechung des OLG München (Beschluss vom 3. Juli 2018 - 19 U 742/18) ist mangels auch nur ansatzweiser Vergleichbarkeit des dortigen mit dem hiesigen Sachverhalt nicht einschlägig und unbehelflich. bb) Entgegen der Klägerin kommt eine Schätzung allerdings auch aus rechtlichen Erwägungen nicht in Betracht. Hieran ändert nichts, dass das klägerische Begehren zunächst (lediglich) darauf gerichtet ist, für die genannten Erwerbsvorgänge die Ersatzpflicht der Beklagten für durch deren kartellrechtswidriges Verhalten verursachte Schäden festzustellen, während der konkrete Schaden (ggf.) erst mit einer weiteren Leistungsklage geltend gemacht werden würde, im Rahmen derer es sodann zur Berechnung des entstandenen Schadens auf die Preisüberhöhung und damit auf die konkrete Höhe des jeweils gezahlten Erwerbspreises ankäme. Die Höhe eines Schadensersatzanspruchs wegen kartellrechtswidrig überhöhter Preise („Preisschaden“), wie hier dem Grunde nach in Frage stehend, bemisst sich nach der Differenz des tatsächlich kartellbedingt überhöht gezahlten Anschaffungspreises und des hypothetischen Wettbewerbspreises; steht Ersterer nicht fest, lässt sich die Differenz zum Letzteren nicht ermitteln. Für die Bestimmung der Differenz, also für die Bestimmung des Kartellschadens der Höhe nach, gilt, da nicht den Grund des Anspruchs, sondern dessen Höhe bestimmend, § 287 ZPO. Auch die Ermittlung des hypothetischen Marktpreises erfolgt - naturgemäß - auf der Grundlage einer Schätzung, da es um die Ermittlung eines mutmaßlichen Marktpreises unter Beachtung und Beurteilung wettbewerbsökonomischer Faktoren zur Plausibilisierung desselben geht. Die Klägerin meint nun, dieser Näherungswert könne auch (anstatt mit dem tatsächlich gezahlten) mit einem annähernd zutreffenden geschätzten Kaufpreis verglichen werden, weil kein Fall offensichtlicher und klarer Erfolglosigkeit eines (hypothetischen) Betragsverfahren vorliege (Bl. 245 d.A.). Die Klägerin verkennt, dass es nicht um ein hypothetisches Betragsverfahrens geht, sondern darum, ob sich in einem eben solchen ein Schaden nach § 287 ZPO bestimmen lässt, woran es fehlt, wenn sich selbiger mangels Kenntnis der tatsächlichen Bezugsgröße auf keinen Fall ermitteln lässt. Die Darlegung der tatsächlichen Bezugsgröße folgt aus der originären Darlegungslast der Klägerin zur Begründung eines schlüssigen Vortrags. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt bereits die Feststellung einer Ersatzpflicht im gerichtlichen Verfahren voraus, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens besteht. Insoweit genügt die nicht entfernt liegende Möglichkeit eines Schadens (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, NJW 2018, 2479 Rn. 34 mwN - Grauzementkartell II). Damit geht einher, dass bereits bei Erlass eines Grundurteils oder - wie hier - eines Feststellungsurteils die Überzeugung des Gerichts notwendig ist, dass sich in einem anschließenden Betragsverfahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch der Höhe nach ein Schaden ergeben wird (vgl. bereits BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90, NJW-RR 1991, 599 unter II 1; ausdrücklich in Bezug genommen von BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, NJW 2019, 661 Rn. 38 - Schienenkartell). Diese Überzeugung vermag sich die Kammer aber vorliegend gerade nicht zu bilden. Denn wenn der konkrete Kaufpreis der jeweiligen Erwerbsvorgänge nicht feststeht und nicht festgestellt werden kann, wird sich denknotwendig auch die jeweilige Preisüberhöhung nicht bestimmen lassen, mithin sich auch im Rahmen einer anschließenden Leistungsklage kein Schaden „ergeben“. b) Die im Tenor bezeichneten Erwerbsvorgänge fallen zeitlich, räumlich und sachlich - mit Ausnahme einzelner miterworbener Leistungen im Sinne von Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidung (Näheres hierzu noch nachfolgend) - in den Bereich der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung. aa) Nach den Feststellungen der Kommission bestand die Zuwiderhandlung der Beklagten vom 17. Januar 1997 bis zum 18. Januar 2011 (Rn. 2 der Kommissionsentscheidung); bzgl. der für die Streithelfer davon teilweise abweichend festgestellten Zuwiderhandlungszeiträume wird auf die Kommissionsentscheidung Bezug genommen. Ferner wird in der Kommissionsentscheidung ausgeführt, die Austausche hätten die Adressaten in die Lage versetzt, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen „für das kommende Kalenderjahr“ zu berücksichtigen (Rn. 58), also danach ab dem 1. Januar 1998 und einschließlich 2011 (siehe Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 131 und vom 23.12.2019 - 30 O 132/18, juris Rn. 27 ff; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 142). Dem entspricht auch, dass nach Auffassung der Kammer ohnehin zu berücksichtigen ist, dass es - soweit keine anderweitigen Anhaltspunkte bestehen - üblicherweise einen gewissen Anlauf in zeitlicher Hinsicht braucht, bevor ein Kartell bzw. die jeweiligen kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen sich im Markt auswirken, ebenso wie es Zeit bedarf, bis ein kartellbedingt überhöhtes Preisniveau wieder auf Marktpreisniveau abfällt (hierzu ausführlich Kammerurteil vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Demzufolge sind die streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge - ausgenommen lfd. Nr. 9 - von den Feststellungen in der Kommissionsentscheidung in zeitlicher Hinsicht betroffen, da in den Jahren 1999 bis 2010 getätigt (und die Klage betreffend die Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 1 und 2 aus dem Jahre 1997 zurückgenommen wurde). Lfd. Nr. 9 hingegen betrifft einen Beschaffungsvorgang bzgl. eines Nutzfahrzeugs der Marke ..., der nach eigenem klägerischen Vortrag im Jahre 2001 (oder früher) von der Streithelferin und Kartelltäterin ... GmbH (auf 1. Marktstufe, hierzu noch nachfolgend Näheres) erworben worden sein soll (vgl. Anlage SR 24 und d. zu ld. Nr. 9 vorgelegten (Rechnungs-)Unterlagen). Ausweislich der Kommissionsentscheidung haftet die Kartelltäterin ... GmbH für die in derselben festgestellten Zuwiderhandlungen - anders als die Beklagte - nicht bereits vom 17. Januar 1997 an, sondern vom 20. Januar 2004 bis zum 18. Januar 2011 (vgl. Kommissionsentscheidung Rn. 98). Dementsprechend kann sich die Klägerin zur Begründung des zur Feststellung begehrten Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte betreffend die Anschaffung des in lfd. Nr. 9 aufgeführten Lkw bereits in zeitlicher Hinsicht nicht auf die Kommissionsentscheidung berufen. Sachvortrag zu etwaigen sonstigen kartellrechtswidrigen Zuwiderhandlungen über die Kommissionsentscheidung hinaus hat die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht gehalten, weshalb die Klage bzgl. lfd. Nr. 9 bereits mangels Darlegung einer Kartellbetroffenheit des insofern in Frage stehenden Beschaffungsvorgangs in zeitlicher Hinsicht abzuweisen war. bb) Räumlich sind die im Tenor genannten Erwerbsvorgänge von der Kommissionsentscheidung erfasst, da es sich - unstreitig - um Inlandsgeschäfte im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) handelt. cc) Weiterhin handelt es sich bei den im Tenor genannten Fahrzeugen auch um Lkw zwischen 6 und 16 Tonnen (mittelschwere Lkw) bzw. Lkw über 16 Tonnen (schwere Lkw), so dass sie damit auch sachlich in den Anwendungsbereich der Kommissionsentscheidung gemäß Rn. 5 Satz 1 fallen. (1) Soweit die Beklagte einwendet, es fehle die sachliche Kartellbetroffenheit bei Sonder- bzw. Spezialfahrzeugen, wie es hier bei den sog. CTT-Fahrzeuge der Fall sei, folgt dem die Kammer nicht, wie in gleichgelagerten Fällen bereits mehrfach entschieden und ausführlich begründet wurde, weshalb zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf diese Entscheidungen Bezug genommen wird (siehe Kammerurteil vom 28. Februar 2019 - 30 O 39/17, aaO Rn. 102 und vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, aaO Rn. 116; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 142). (2) Sachlich nicht von den Kommissionsfeststellungen erfasst sind die unter lfd. Nr. 47 und 48 geltend gemachten Beschaffungsvorgänge, die jeweils ein sog. Unimog-Fahrzeug betreffen und damit keinen Lkw iSv Rn. 5 der Kommissionsentscheidung. (aa.) Eine allgemeingültige Legaldefinition des Begriffs „trucks“ bzw. „Lastkraftwagens“, wie in Rn. 5 als „Kartellgut“ festgestellt, existiert (für das gesamte Europarecht) nicht (vgl. hierzu bereits Kammerurteil vom 28. Februar 2019, etwa 30 O 47/17, juris Rn. 136). In Rn. 5 Satz 1 der Kommissionsentscheidung wird der Gegenstand der dort festgestellten Zuwiderhandlung(en), also das kartellierte Produkt bzw. „Kartellgut“, und damit der sachliche Anwendungsbereich der Kommissionsentscheidung, zunächst mit den in Rn. 5 S. 1 genannten Gewichtsklassen "zwischen 6 und 16 Tonnen" und "über 16 Tonnen" bestimmt und ausdrücklich zusätzlich über das kumulativ erforderliche Merkmal "Lkw" ("truck") und dieses wiederum spezifiziert durch die Qualifikation als "rigid trucks" oder "tractor trucks". Die streitgegenständlichen sog. Unimog-Fahrzeuge fallen - entgegen der Klägerin - bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch und äußerlicher Erscheinungsform(en) nicht in die vorgenannten Kategorien. Hieran ändert nichts, dass ein solches Fahrzeug, wie die Klägerin vorträgt, auch zum Lastentransport eingesetzt werden kann oder bezogen auf seine (PS)Leistung ein vergleichbares Spektrum aufweise wie der sog. Atego, der auch nach Auffassung der Beklagten ein Lkw iSd Kommissionentscheidung sei. Alle diese Umstände, ebenso wie die interne oder externe Modellbezeichnung des Herstellers und/oder die Bezeichnung des Fahrzeugs in der Zulassungsbescheinigung durch die Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates, definieren nicht die Reichweite der Kommissionsentscheidung. Auch ist die Frage nach dem sachlichen Anwendungsbereich der Kommissionsentscheidung keinem Sachverständigenbeweis zugänglich, sondern obliegt als Auslegungsfrage dem Gericht, wobei es nicht Sache der Beklagten ist, sich dahingehend zu „exkulpieren“, dass sie dar- und ggf. belegt, was ein Lkw (iSd Kommissionsentscheidung) ist, vielmehr obliegt es der Klägerin als Anspruchstellerin und damit originär darlegungs- und beweisbelasteten Partei, ggf. mithilfe der zu ihren Gunsten streitenden Feststellungswirkung gem. § 33 Abs. 4 GWB (2005), die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen dar- und ggf. zu belegen, mithin hier, inwiefern der in Frage stehende Beschaffungsvorgang sachlich kartellbetroffen ist oder anders gesprochen, inwiefern der sachliche Anwendungsbereich der Kommissionsentscheidung vorliegend eröffnet ist, woran es vorliegend aus dargelegten Gründen nach Auffassung der Kammer fehlt. (bb.) Nichts anderes gilt im Ergebnis soweit die Klägerin meint, ein Anspruch folge bezogen auf lfd. Nr. 47 und 48 dem Grunde nach jedenfalls aus den Grundsätzen zum sog. Umbrella-Effekt (aufgrund Anscheinsbeweises). Ungeachtet der Frage, inwiefern dieser Vortrag bereits zur Unzulässigkeit der Klage führt, weil zwei unterschiedliche, einander gar ausschließende Lebenssachverhalte betreffend, ohne dass die Klägerin die Begehr und Begründung in ein Rangverhältnis gebracht hätte (zu einem solchen Fall OLG Stuttgart, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - 2 W 53/18, nicht veröffentlicht; vgl. auch Kammerbeschluss vom 14. März 2019 - 30 O 234/17, juris Rn. 9), hat die Klägerin keinen konkreten Sachvortrag zu solchen Umständen gehalten, die in Bezug auf das hier interessierende Rechtsgeschäft die Annahme eines Preisschirmeffekts rechtfertigen könnten; hierauf hat bereits die Beklagtenseite zu Recht hingewiesen (vgl. etwa Bl. 336 d.A.). Das Auftreten und die Richtung von Preisschirmeffekten in Zusammenhang mit Kartellen unterliegen keiner ausnahmslosen ökonomischen Gesetzmäßigkeit, sondern hängen im Einzelfall von einer Vielzahl von Faktoren ab. Ob ein Kartell bei an ihnen nicht beteiligten Unternehmen zu Preisschirmeffekten führt, wird namentlich durch mannigfaltige Gesichtspunkte beeinflusst, wie etwa dem Grad der Substituierbarkeit der Leistungsangebote der Kartellanten bzw. der Kartellaußenseiter, der Homogenität oder Heterogenität der betroffenen Wirtschaftsgüter, dem Grad der Produktdifferenzierung, dem Vorliegen oder Nichtvorliegen (materieller oder immaterieller) Wechselkosten, der Art des Wettbewerbs, der Dauer des Kartellverstoßes, der Markttransparenz, dem Grad der Marktabdeckung, der Intensität des Restwettbewerbs unter den Kartellaußenseitern, Produktionskosten, Kapazitätsbeschränkungen oder sonstiger verhaltensökonomischer Momente uvm. (vgl. zum Ganzen OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Mai 2019 - VI-U (Kart) 11/18, juris, Rn. 143 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss v. 9. Oktober 2018 - KRB 51/16, WuW 2019, 146 = NZKart 2019, 146 Rz. 71 - Flüssiggas I). Dies gilt erst recht, wenn, wie vorliegend, ein Preisschirmeffekt nicht bezogen auf ein am Kartell nicht beteiligtes Unternehmen eingewandt wird, sondern bezogen auf sachlich nicht von der Kartellabsprache erfasste Produkte und Leistungen. Jedenfalls sind die Voraussetzungen eines das im vorliegenden Zusammenhang interessierende Rechtsgeschäft berührenden Preisschirmeffekts richtigerweise schon mangels jedweden eingehenden Sachvortrags der Klägerin nicht festzustellen. (cc.) Ungeachtet Vorstehendem fehlt es bezogen auf lfd. Nr. 47 und 48 auch schon deshalb an den Voraussetzungen des dem Grunde nach festzustellenden Anspruchs, weil es sich bei diesen Beschaffungsvorgängen ohnehin jeweils um einen sog. mittelbaren Erwerb handelt und die Klägerin - trotz Hinweis der Kammer - bei lfd. Nr. 47 und 48 eine kartellbedingte Weiterwälzung einer etwaigen kartellbedingten Preisüberhöhung als Tatbestandsvoraussetzung des festzustellenden Anspruchs dem Grunde nach schon nicht hinreichend dargelegt hat (Näheres hierzu noch nachfolgend). (3) In sachlicher Hinsicht nicht von den Feststellungen der Kommissionentscheidung erfasst und damit nicht (kartell-)betroffen sind nach deren Rn. 5 Satz 2 ausdrücklich „der Aftersales-Bereich, andere Dienstleistungen und Garantien für Lkw [...] und sämtliche anderen, von den Adressatinnen des Beschlusses verkauften Waren oder Dienstleistungen". Vorliegend fallen hierunter deshalb die beklagtenseits als nicht kartellbefangen gerügten, in den Rechnungen ausgewiesenen Positionen für die mitverkaufte Leistung ATS-Gewährleistung (so bei lfd. Nr. 10, 11, 20, 30-36, 38, 41, 42, 50-52, 72 und 73) sowie Aufbauten (Dritter), wie bei lfd. Nr. 20, 37, 50, 52 und 72 ausweislich der Rechnungen (oder infolge unbestritten gebliebenem Sachvortrag) der Fall. Vorstehendes gilt - anders als die Beklagte es meint - indes nicht für die Position „Kfz-Brief“. Wie die Kammer bereits entschieden hat, handelt es sich dabei, anders als etwa beim Prüfbuch der Fall, nicht um eine „von den Adressatinnen des Beschlusses verkaufte Ware oder Dienstleistung“, sondern um amtliche Urkunden, die notwendig für den Betrieb jedes Fahrzeugs und integraler Bestandteil der Zulassung desselben sind (Kammerurteil vom 25. Juli 2019 – 30 O 44/17, juris Rn. 121). Soweit die Beklagte, wie etwa im Schriftsatz vom 16. September 2019 (dort Rn. 570) weitere Rechnungspositionen aufzählt, bei denen es sich ebenfalls um weitere sog. sonstige Leistungen handeln soll, die nicht von der Kommissionsentscheidung erfasst seien, vermag die Kammer dem indes nicht zu folgen. Hierbei handelt es sich augenfällig lediglich um Optionen und Sonderausstattungen, die nach den ausdrücklichen Feststellungen der Kommission ebenfalls Gegenstand des Informationsaustausches gewesen sind (vgl. hierzu bereits Kammerurteil vom 6. Juni 2019 – 30 O 88/18, aaO Rn. 78). In welcher Höhe unter Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidungen fallende Leistungen von den von der Klägerin gezahlten Kaufpreisen zum Abzug zu bringen sind, kann dabei dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 117; 30 O 47/17, juris Rn. 143). Da die betreffenden Rechnungspositionen von der Beklagten in den vorgelegten Rechnungen und Unterlagen zwar gesondert ausgewiesen, aber dort nicht selbständig bepreist wurden, trifft diese aufgrund der Angebots-/Rechnungsgestaltung diesbezüglich eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Höhe der in Abzug zu bringenden Kosten (siehe bereits Kammerurteil vom 6. Juni 2019 – 30 O 88/18, aaO Rn. 64). (4) In sachlicher Hinsicht des Weiteren nicht erfasst sind gem. Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidung auch Gebrauchtfahrzeuge („used trucks“, Rn. 5). So liegt der Fall ausweislich der klägerseits vorgelegten Unterlagen bei lfd. Nr. 21-29 sowie 55-70 soweit die in Frage stehenden Fahrzeuge von der Klägerin (bzw. der Zedentin) jeweils nach Ablauf eines Leasingsvertrages (jeweils seitens der Klägerin bzw. d. Zedentin geschlossen mit der Fa. ... GmbH) im Anschluss an diesen zuletzt von der ... GmbH als „Gebrauchtwagen“ (so ausdrücklich in d. klägerseits zur lfd. Nr. jeweils vorgelegten „Schlussrechnung“) erworben wurden. Sachvortrag über die Bezugnahme auf die Kommissionsentscheidung hinaus dazu, dass auch Gebraucht- oder Vorführfahrzeuge von kartellrechtswidrigen Zuwiderhandlungen der Beklagten erfasst wären, hat die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin trotz Hinweis der Kammer nicht gehalten, weshalb die Klage insofern abzuweisen war. Gleiches gilt im Ergebnis angesichts des Umstandes, dass es sich auch insofern - wie bei lfd. Nr. 47 und 48 (s.o.) - um sog. mittelbare Erwerbe handelt und die Klägerin - trotz Hinweis der Kammer - auch bei lfd. Nr. 21-29 sowie 55-70 (wie schon zu lfd. Nr. 47 und 48) eine kartellbedingte Weiterwälzung einer etwaigen kartellbedingten Preisüberhöhung als Tatbestandsvoraussetzung des festzustellenden Anspruchs dem Grunde nach schon nicht hinreichend dargelegt hat. Zwar ist der Klägerin darin Recht zu geben, dass allein der Umstand, dass es sich bei einem Beschaffungsvorgang um einen sog. mittelbaren Erwerb handelt, nichts an der sachlichen Kartellbetroffenheit als solchen ändert, jedenfalls soweit das in Frage stehende Fahrzeug im Übrigen vom in der Kommissionsentscheidung festgestellten sachlichen Anwendungsbereich erfasst ist und es zumindest auf der ersten Marktstufe direkt von einem Kartellanten erworben wurde (vgl. hierzu ausführlich bereits die Kammerurteile vom 25. Juli 2019 – 30 O 30/18, aaO Rn. 84, vom 19. Dezember 2019 - 30 O 89/18, juris Rn. 35 ff und vom 9. Januar 2020 - 30 O 120/18, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). So liegen die Dinge auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin sowie ausweislich der klägerischen Unterlagen - jedenfalls soweit vorgelegt - bei den vorgenannten Beschaffungsvorgängen lfd. Nr. 21-29 sowie 55-70 als auch bei lfd. Nr. 9, 13-19, 39, 40 und 46-49. Denn nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, juris Rn. 90 ff; vom 28. November 2019 - 30 O 269/17, Rn. 31 ff) ist von einem unmittelbaren (direkten) Erwerb auszugehen, wenn die Klagepartei (oder d. Zedent) bei einem in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellanten ein kartelliertes Produkt erworben hat (Erwerb auf der sog. 1. Marktstufe). Ein mittelbarer (indirekter) Erwerb liegt demgegenüber vor, wenn die Klagepartei (oder d. Zedent) das kartellierte Produkt nicht unmittelbar von einem an den Zuwiderhandlungen beteiligten Kartellanten, sondern von einem nachfolgenden Abnehmer, einem Drittem, erworben hat (Erwerb auf nachgelagerter (etwa 2.) Marktstufe), vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO - ORWI; nun außerdem Art. 2 Nr. 24 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.11.2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. L 349, S. 1, § 33c Abs. 1 Satz 1 GWB 2017; ebenso zum sog. Lkw-Kartell: EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-451/18, NZKart 2019, 483 Rn. 29 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2019 - VI-U (Kart) 15/18, juris Rn. 74). Inwiefern der jeweilige Vertragspartner des vermeintlich Kartellgeschädigten den in Frage stehenden Lkw seinerseits direkt oder über wieviele Marktstufen hinweg auch immer bei einem Kartelltäter bezogen hat, spielt für diese Einordnung ebensowenig eine Rolle, wie der Umstand, inwiefern er den an den Kartelltäter entrichteten Preis sodann 1:1 an den vermeintlich Kartellgeschädigten weitergegeben hat. Letzteres bestimmt allein die Frage, inwiefern von einer kartellbedingten Preisüberwälzung ausgegangen werden kann, nicht jedoch die Frage nach der sachlichen Kartellbetroffenheit des Beschaffungsvorgangs oder die zu bejahende Frage, ob auch einem mittelbaren Erwerber eines (ansonsten) kartellbetroffenen Produkts ein Schadensersatzanspruch wegen kartellbedingter Preisüberhöhungen zustehen kann (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 16 ff. - ORWI; Kammerurteil vom 25. Juli 2019 – 30 O 30/18, aaO Rn. 83 f.). Dementsprechend begehrt ein vermeintlich Kartellgeschädigter auch dann Schadensersatz infolge kartellbedingt überhöhter Preise aufgrund eines sog. mittelbaren Erwerbs, wenn er den in Frage stehenden Lkw gemäß seinem eigenen Vortrag zwar zunächst auf 1. Marktstufe von einem Kartelltäter erworben (oder zumindest mit diesem zunächst die Preisverhandlungen geführt) hat, jedoch ein Dritter sodann in diesen Vertrag (oder dieses Verhandlungsergebnis) eingetreten ist, um das Fahrzeug sodann dem vermeintlich Kartellgeschädigten aufgrund eines Leasingvertrages oder eines Mietkaufs o.a. (so nach den klägerischen Behauptungen bei lfd. Nr. 13-19, 21-29 und 55-70 der Fall) zu überlassen (vgl. hierzu etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 153; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, juris Rn. 95; vom 19. Dezember 2019 - 30 O 89/18, Rn. 37). Die von der Klägerin begehrte Feststellung eines Kartellschadensersatzanspruchs bezogen auf die vorgenannten Beschaffungsvorgänge scheitert allerdings daran, dass die Klägerin - trotz Hinweis der Kammer - zu einer kartellbedingten Preisüberwälzung als Tatbestandsvoraussetzung des festzustellenden Anspruchs dem Grunde nach nur unzureichend vorgetragen hat und eine solche (deshalb) nicht zur Überzeugung der Kammer feststeht (Näheres hierzu noch nachfolgend). c) Bei Aufträgen, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich kartellrechtswidriger Absprachen fallen, rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein allgemeiner Lebens- bzw. (wirtschaftlicher) Erfahrungssatz die tatsächliche (widerlegliche) Vermutung, dass die Regeln des Kartells auf die Art und Weise dieses Marktgeschehens angewendet worden sind und hierauf Einfluss genommen haben, also diese von der kartellrechtlichen Zuwiderhandlung erfasst wurden und damit kartellbefangen sind. aa) Wie die Kammer bereits in zahlreichen Entscheidungen ausgeführt hat, gelten diese von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angestellten Erwägungen und die sich daraus ergebende tatsächliche Vermutung für eine Kartellbefangenheit zeitlich, räumlich und sachlich erfasster Erwerbsvorgänge (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, juris Rn. 53 ff., 61 - Schienenkartell; EuGH, Urteile vom 19. März 2015, C-286/13 P, NZKart 2015, 267 Rn. 127 - DoleFoods; vom 4. Juni 2009, C-8/08, Slg. 2009 I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands; ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. April 2019 - 6 U 126/17, juris Rn. 54; OLG Düsseldorf, Urteile vom 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 92 und vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 59) dabei auch ohne weiteres für ein Kartell, welches durch die vorliegend in der Kommissionsentscheidung festgestellte komplexe, vielgestaltige und über einen langen Zeitraum andauernde Zuwiderhandlung geprägt war (statt vieler etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, juris Rn. 66 ff (69) und vom 19. Dezember 2019 - 30 O 89/18, juris Rn. 40 ff). Dies gälte entgegen der Auffassung der Beklagten sogar dann, wenn sich die kartellrechtliche Zuwiderhandlung - was nach den ausdrücklichen Erklärungen der Kommission indes nicht der Fall war - in einem „bloßen Informationsaustausch“ über Bruttolistenpreise/ Bruttopreise erschöpft hätte (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 155, 160 f.). Denn auch insoweit gilt grundsätzlich die allgemeine wirtschaftliche Erfahrung und die tatsächliche Vermutung, dass die Kartellanten diese nach den Feststellungen der Kommission über einen langen Zeitraum mit großem Aufwand betriebenen kartellrechtswidrigen Handlungen deshalb organisiert und durchgeführt haben, weil sie sich von ihrer Umsetzung am Markt einen diesen Aufwand und auch das Risiko der Entdeckung rechtfertigenden wirtschaftlichen Erfolg versprachen, von dem sie meinten, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können. Folglich ist (widerleglich) davon auszugehen, dass auf ein sich in den äußeren Rahmen der kartellrechtswidrigen Handlungen einfügendes Marktgeschehen die Regeln des Kartells angewendet worden sind und hierauf Einfluss genommen haben. Nicht notwendig ist dagegen - vielmehr widerspricht es dem Effektivitätsgrundsatz -, wenn verlangt wird, der wegen kartellrechtswidrigen Handelns Schadensersatz begehrende Kläger müsse konkret darlegen und beweisen, inwiefern die (jeweilige) Zuwiderhandlung auf das konkret in Frage stehende Geschäft Einfluss gehabt hätte (siehe etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 84; vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. April 2019 - 6 U 126/17 Kart, aaO; a.A. wohl LG Mannheim, Urteil vom 24. April 2019 - 14 O 117/18 Kart, juris Rn. 37 ff.). Insofern besteht vorliegend im Rahmen einer am Überzeugungsmaßstab des § 286 ZPO orientierten Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls die tatsächliche Vermutung für die Kartellbefangenheit der sachlich, zeitlich und räumlich von der durch die Kommissionsentscheidung festgestellten kartellrechtswidrigen Absprache erfassten Erwerbsvorgänge. bb) Diese tatsächliche Vermutung vermochte die Beklagte im Rahmen ihrer umfangreichen Einwendungen nicht zu entkräften. (1) Dies gilt namentlich für die zwischenzeitlich in diesem und anderen Verfahren vorgelegten zahlreichen und sehr umfangreichen Gutachten der Beklagtenseite unter anderem zur fehlenden Koordinierung der Nettopreise durch den Austausch von beabsichtigten Bruttolistenpreisänderungen (Anlage GL 26), zur fehlenden Kausalität eines Informationsaustauschs über Bruttopreise für Preisüberhöhungen bei Kundennettopreisen (Anlagen GL 33), zu fehlenden erhöhten Kundennettopreisen im Verstoßzeitraum (Anlage GL 44) oder zur fehlenden Plausibilität und Schätzung von Preiseffekten der festgestellten Zuwiderhandlungen im Lkw-Kartell (Anlage HM 22, HM 35 und HM 48). Diese Privatgutachten sind bereits im Ausgangspunkt nicht geeignet, die dargestellte tatsächliche Vermutung für eine Kartellbefangenheit zu entkräften (a.A. LG Hannover, Urteil vom 16. September 2019 - 18 O 20/17, juris Rn. 47 f.). Denn wie die Kammer bereits mehrfach ausgeführt hat, hat die Kommission in ihrer Entscheidung vom 19. Juli 2016 keineswegs nur eine wettbewerbsfeindliche Zielsetzung der Kartellanten festgestellt was für die Bußgeldfestsetzung ausreichend gewesen wäre (siehe etwa ausdrücklich Rn. 80, 82 der Kommissionsentscheidung) -, sondern vielmehr explizit die Feststellung getroffen, dass „die Beteiligten die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit ersetzt haben“ (Rn. 68 der Kommissionsentscheidung) und „die Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels spürbar ist“ (Rn. 85). Damit hat die Kommission positiv festgestellt, dass die beschriebenen Zuwiderhandlungen der Kartellanten zu Wettbewerbsbeschränkungen geführt haben. Das bedeutet, dass Gutachten, die eben diese Feststellung zu widerlegen versuchen, von vornherein unbehelflich sind. Eine andere Sichtweise wäre nach Auffassung der Kammer nicht mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar und entspräche überdies auch nicht dem klar erkennbaren Willen des deutschen Gesetzgebers, der sich zwischenzeitlich ebenfalls an diesen zwingenden unionsrechtlichen Vorgaben orientiert. Denn jedenfalls nach dem mit Wirkung zum 1. Juli 2005 eingeführten § 33 Abs. 4 GWB 2005 (vgl. jetzt § 33b GWB 2017) der auf alle Schadensersatzprozesse Anwendung findet, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen waren (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2018, KZR 56/16, aaO Rn. 31 - Grauzementkartell II) - sind die innerstaatlichen Gerichte in sogenannten Follow-On-Klagen an die Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 101 oder 102 AEUV in einer bestandskräftigen Entscheidung der Europäischen Kommission gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – KZR 25/14, BGHZ 211, 146 Rn. 12 ff. - Lottoblock II). Diese von der Kommission getroffene Feststellung einer Wettbewerbsbeschränkung ist auch nicht Gegenstand der oben beschriebenen tatsächlichen Vermutung, da diese Auswirkung der Zuwiderhandlungen ja bereits bindend feststeht. Die tatsächliche Vermutung besteht nur in Bezug auf den jeweiligen konkreten Erwerbsvorgang. Wenn dieser sachlich, zeitlich und räumlich in den Anwendungsbereich der Kommissionsentscheidung fällt, wird auch für diesen konkreten Vorgang eine Wettbewerbsbeschränkung vermutet. Folgerichtig müssten sich Darlegungen der Beklagten bzw. Erwägungen der Kammer, nach denen diese Vermutung entkräftet würde beziehungsweise nicht bestünde, immer auf einen konkreten Erwerbsvorgang beziehen und zu dem Schluss führen, dass nicht mit der nach § 286 ZPO notwendigen Überzeugung von einer auf diesen individuellen Erwerbsvorgang bezogenen Wettbewerbsbeeinträchtigung ausgegangen werden kann. Derartige Darlegungen enthält indes keines der von den Beklagten vorgelegten Gutachten. (2) Der Vermutung einer Kartellbefangenheit der im Tenor bezeichneten Erwerbsvorgänge stehen ebensowenig die von der Kammer schon mehrfach ausführlich behandelten Gesichtspunkte einer (vermeintlich) mangelnden Kartelldisziplin der Kartelltäter, einer (möglicherweise) zeitlich und räumlich unterschiedlichen Intensität der Absprachen, dem vor allem von der Beklagten zu 1 eingewandten sogenannten Gestaltungsspielraum von Absatzmittlern, anderer für die Kaufentscheidung wichtiger Faktoren (“total costs of ownership“), der zeitlichen Abläufe der internen Preisfestsetzung, der Komplexität der Preisfindungsmechanismen im Lkw-Markt sowie der (vermeintlich) fehlenden Homogenität der Produkte entgegen (ausführlich hierzu unter anderem Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, juris Rn. 72-83; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 129-141). Allen diesbezüglichen Einwendungen der Beklagten widersprechen, wie die Kammer jeweils ausführlich erörtert hat, letzten Endes bereits die bindenden Feststellungen der Kommission beziehungsweise handelt es sich wiederum um abstrakte Überlegungen und Behauptungen der Beklagten, die nicht geeignet sind, die für einen individuell betroffenen Erwerbsvorgang die aufgrund der Kommissionsentscheidung konkret bestehende Vermutung einer Wettbewerbsbeeinträchtigung zu erschüttern. 6. Es ist weiterhin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit - was für den Erlass eines Feststellungsurteils betreffend den Anspruch dem Grunde nach wie im Fall des Erlasses eines Grundurteils notwendig, aber auch ausreichend ist - davon auszugehen, dass der Klägerin im Zusammenhang mit den im Tenor genannten Erwerbsvorgängen in irgendeiner Höhe ein kartellbedingter Schaden entstanden ist. a) Die Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (vormals Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV), nach § 33 Satz 1 GWB iVm § 1 GWB 1999 und/oder nach § 33 Abs. 3 GWB 2005 setzt voraus, dass der Klägerin aus der Abwicklung der in Rede stehenden Aufträge ein Schaden entstanden ist, also die Geschäfte ohne den Wettbewerbsverstoß jeweils zu günstigeren Konditionen hätten abgeschlossen werden können (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 52 - Schienenkartell). Daraus folgt - da der Schaden zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehört - für den Fall des Streits über den Anspruch dem Grunde nach die Notwendigkeit einer Überzeugung des Gerichts, dass sich in einem anschließenden Betragsverfahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch der Höhe nach ein Schaden ergeben wird (vgl. bereits BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90, NJW-RR 1991, 599 unter II 1; ausdrücklich in Bezug genommen von BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, NJW 2019, 661 Rn. 38 - Schienenkartell). Ob der Klägerin tatsächlich und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, ist dagegen dem Betragsverfahren vorbehalten, nicht jedoch Gegenstand der Beurteilung der Schadenswahrscheinlichkeit für die Haftung dem Grunde nach vor Erlass eines entsprechenden Grund- bzw. Feststellungsurteils, sofern nicht von vornherein auszuschließen ist, dass sich ein entsprechender Schaden ergeben wird (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 24. April 2014 - VII ZR 164/13, juris Rn. 27 und 28 mwN). b) Dafür, dass die Klägerin als Abnehmer von in der Kommissionsentscheidung beschriebenen Produkten einen Schaden erlitten hat, streitet wiederum eine tatsächliche Vermutung die gleichermaßen auf den oben dargestellten Erwägungen beruht, wonach nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die wirtschaftliche Erfahrung und tatsächliche Vermutung besteht, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt und die im Rahmen eines solchen Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten bzw. erfahrungsgemäß bilden würden (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 55 - Schienenkartell; vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 35 - Grauzementkartell II). Diese Vermutung gewinnt dabei an Gewicht, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO - Schienenkartell). Sie entspricht auch der in Art. 17 Abs. 2 der Schadensersatzrichtlinie (Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. L 349, S. 1) und in § 33a Abs. 2 GWB 2017 - Gesetz gewordenen - widerleglichen Vermutung, dass ein Kartell einen Schaden verursache (vgl. BT-Drucks. 18/10207, S. 55; vgl. OLG Düsseldorf, Urteile vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO Rn. 66; vom 22. August 2019, VI-U (Kart) 1/17, aaO Rn. 117). Dass sich Kartelle in dieser Weise preissteigernd auswirken, ist darüber hinaus auch wirtschaftswissenschaftlich anerkannt (vgl. nur Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit vom 14. Januar 2011, Abl. 2011, C 11/1; Inderst/Maier-Rigaud/Schwalbe, WuW 2014, 1043; Coppic/ Haucap, WuW 2016, 50; Petrasincu WuW 2016, 331; jeweils mwN). Die Kammer hat bereits in zahlreichen Entscheidungen herausgearbeitet, dass die vom Bundesgerichtshof angestellten Erwägungen und die sich daraus ergebende tatsächliche Vermutung für eine kartellbedingte Schadensentstehung dabei ohne weiteres auch für ein Kartell gelten, welches durch die vorliegend in der Kommissionsentscheidung festgestellten komplexen, vielgestaltigen und über einen langen Zeitraum andauernden Zuwiderhandlungen geprägt war (vgl. statt vieler etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 – 30 O 88/18, aaO Rn. 90 mwN; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 155, 160 f.). c) Ausgehend von dieser Vermutung kommt die Kammer auch vorliegend zu dem Schluss, dass es nach dem Streitstand zumindest wahrscheinlich bzw. die nicht entfernt liegende Möglichkeit gegeben ist, dass bezogen auf die tenorierten Erwerbsvorgänge ein Kartellschadensersatzanspruch in irgendeiner Höhe besteht (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 34, Grauzementkartell II; vom 8. Dezember 2011 - VII ZR 12/09, ZfBR 2012, 237, 238; Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 144/03, NZBau 2005, 396, 397; vom 24. April 2014 – VII ZR 164/13, BGHZ 201, 32, Rn. 27; jeweils mwN). Mit den vielfältigen, von den Beklagten diesbezüglich vorgebrachten Einwänden hat sich die Kammer bereits in zahlreichen anderen Entscheidungen ausführlich auseinandergesetzt (vgl. statt aller etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 91-108; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, aaO Rn. 149-166; jeweils mwN). Sie hat diese auch vorliegend noch einmal im Einzelnen und bezogen auf die vorliegenden Erwerbsvorgänge geprüft. Sie sieht auch hiernach keinen Anlass, von der beschriebenen tatsächlichen Vermutung einer kartellbedingten Schadensentstehung abzurücken. Dies gilt auch mit Blick auf die zwischenzeitlich beklagtenseits vorgelegten oben genannten Sachverständigengutachten zu (vermeintlich) fehlenden erhöhten Kundennettopreisen oder fehlenden Plausibilität von Schäden infolge euronormbezogenen Zuwiderhandlungen im Verstoßzeitraum (s.o.). So befassen sich diese Abhandlungen schon jeweils nicht mit den konkret streitgegenständlichen Erwerbsvorgängen, sondern stellen vielmehr Durchschnittsbetrachtungen zu von der Beklagtenseite beziehungsweise von deren beauftragten Gutachtern ausgewählten Erwerbsvorgängen an. Vor allem aber ist zu beachten, dass vorliegend mit Blick auf das zu erlassende Feststellungsurteil, wie bei einem Grundurteil gemäß § 304 ZPO, zunächst (nur) die Frage zu beantworten ist, ob es „zumindest wahrscheinlich“ ist (siehe wiederum BGH, Urteil vom 24. April 2014 – VII ZR 164/13, aaO), dass ein Schaden eingetreten ist und sich in einem anschließenden Betragsverfahren ein entsprechender Ersatzanspruch der Klägerin ergeben wird. Es würde nun aber Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit eines Feststellungsurteils wie Zwischenurteils über den Grund (§ 304 ZPO) widersprechen, wenn die Kammer dieser Frage der Schadensentstehung bereits jetzt nachgehen müsste, was letztlich auf eine sachverständige Bestimmung des im Rahmen der streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge der Klägerin (möglicherweise) entstandenen Kartellschadens hinausliefe, die gerade dem anschließenden Betragsverfahren vorbehalten sein sollte. Vorliegend ist es zwar, schon wegen der Komplexität des Marktes, nicht völlig abwegig, dass die kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen - wie die Beklagte meint - zuletzt trotz allem zu keinem Schaden bei der Klägerin geführt haben. Dies wird letzten Endes aber (erst) die in einem etwaigen Betragsverfahren durchzuführende wettbewerbsökonomische sachverständige Begutachtung ergeben, sollte die Klägerin den dem Grunde nach tenorierten Schadenersatzanspruch künftig beziffern und von der Beklagten Zahlung verlangen, diese jedoch daraufhin nicht leisten. Ausgehend vom Vorgesagten hält die Kammer es hingegen in diesem Verfahrensstadium nach dem Sach- und Streitstand zumindest für wahrscheinlich - wie für den Erlass eines Feststellungsurteils zur Haftung dem Grunde nach notwendig, aber auch ausreichend -, dass ein solcher Schaden auf Seiten der Klägerin eingetreten ist. 7. Vorstehendes gilt hingegen nicht für die Beschaffungsvorgänge lfd. Nr. 9, 13-19, 21-29, 39, 40, 46-49 und 55-70. Bei diesen Beschaffungsvorgängen handelt es sich, wie oben bereits dargelegt, jeweils um einen sog. mittelbaren Erwerb (s.o.). Der Klägerin ist es bei diesen Beschaffungsvorgängen nicht gelungen, zur Überzeugung der Kammer eine kartellbedingte Weiterwälzung der kartellbedingten Preisüberhöhung dem Grunde nach zu belegen. a) Die Kammer hat sich zuletzt in mehreren veröffentlichten Urteilen ausführlich mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt, unter denen auch ein sog. mittelbarer Erwerber Schadenersatzansprüche gegen die in der Kommissionsentscheidung festgestellten Kartellanten geltend machen kann (Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, juris Rn. 150 ff; vom 28. November 2019 - 30 O 269/17, juris Rn. 45 ff) und solche Ansprüche dabei teilweise auch bejaht. Wie bereits ausgeführt, ist auch im Fall des mittelbaren Erwerbs von einer sachlichen Kartellbetroffenheit auszugehen, soweit das in Frage stehende Anschaffungsgut im Übrigen vom in der Kommissionsentscheidung festgestellten sachlichen Anwendungsbereich erfasst ist und es zumindest auf der 1. Marktstufe direkt von einem Kartellanten erworben wurde. Ein auf das kartellrechtswidrige Verhalten zurückzuführender Schaden auf einer nachgelagerten Marktstufe setzt jedoch zusätzlich die Feststellung voraus, dass eine (kartellbedingt) auf 1. Marktstufe entstandene Preisüberhöhung wiederum kartellbedingt - zumindest teilweise - auf die betreffende nachfolgende Marktstufe überwälzt beziehungsweise weitergewälzt wurde, mithin ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem verbotenen Kartell oder Verhalten und dem einem Marktteilnehmer entstandenen Vermögensnachteil besteht (vgl. Kammerurteil vom 25. Juli 2019 – 30 O 30/18, aaO Rn. 123). Jedoch spricht angesichts der ökonomischen Komplexität der Preisbildung und des unterschiedlichen Wettbewerbsdrucks auf den jeweiligen nachgelagerten Märkten keine Vermutung – schon gar nicht ein Anscheinsbeweis – dafür, dass eine im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kartell auftretende Preiserhöhung auf den Anschlussmärkten ursächlich auf das Kartell zurückzuführen ist (zum Ganzen BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 44 ff). Entsprechend dem Hinweis der Kammer vom 11. Juli 2019 (Bl. 235 ff d.A.) muss deshalb aufgrund des (gegebenenfalls zu belegenden) Sachvortrags der Klägerseite feststehen, dass die Marktverhältnisse eine (kartellbedingte) Weiter- bzw. Überwälzung der kartellbedingten Preisüberhöhung auf die klagende Partei als mittelbaren Abnehmer des Kartellguts im Verhältnis zur Beklagten erlaubt haben. Weiterhin muss die Klägerseite für jeden einzelnen Erwerbsvorgang die jeweiligen Erwerbsketten unter Angabe der jeweiligen Vertragsparteien sowie der für die kartellbedingte Preisüberhöhung und deren Überwälzung relevanten jeweiligen Vertragsinhalte (insbesondere Angabe von Leistung und Gegenleistung) konkret darlegen und (gegebenenfalls) beweisen. b) Letzteres ist der Klägerin in Bezug auf lfd. Nr. 9, 13-19, 21-29, 39, 40, 46-49 und 55-70 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht gelungen. aa) Die Klägerin hat das Fahrzeug der Marke ..., wie unter lfd. Nr. 9, 46 und 49 geltend gemacht, jeweils nicht bei einer Kartelltäterin, sondern bei einem Dritten, hier der Fa. ... bzw. ... erworben. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesen Firmen, wie die Klägerin vorträgt, um Tochtergesellschaften einer Kartelltäterin handelt und sofern der Fall, in welchem Umfang die jeweilige Kartelltäterin an derselben beteiligt ist/war. Wie oben bereits ausführlich dargelegt führt dieser Umstand - entgegen der Klägerin - nicht dazu, dass ein sog. unmittelbarer Erwerb vorliegt. Liegt, wie hier, ein mittelbarer Erwerb vor, so hat, wie ebenfalls bereits dargelegt, die Schadensersatz wegen kartellbedingt überhöhter Preise aufgrund eines mittelbaren Erwerbs begehrende Partei sowohl zur kartellbedingten Preisüberhöhung auf 1. Marktstufe als auch zur kartellbedingten Preisüberwälzung auf die dieser nachfolgenden konkreten Marktstufe des streitgegenständlichen Beschaffungsvorgangs konkret vorzutragen, was die Klägerin jedoch - trotz Hinweis der Kammer - nicht getan hat. So fehlt es bereits an jedem Vortrag zum Kartellpreis auf 1. Marktstufe. Die Beklagte trifft insofern auch keine sekundäre Darlegungslast. Dies gilt schon deshalb, weil es an jedem klägerischen Vortrag zum Preis auf 1. Marktstufe fehlt. Es ist aber zunächst einmal Sache der für die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin hierzu vorzutragen. Die Klägerin begehrt ja gerade Schadensersatz im Umfang der Differenz zwischen dem von ihr gezahlten, nach klägerischem Vortrag kartellbedingt überhöhten Preis und dem hypothetischen Marktpreis. Diese lässt sich ohne Kenntnis des auf 1. Marktstufe entrichteten tatsächlichen Kaufpreises oder einem substantiierten Vortrag zu einer kartellbedingten Preisüberhöhung und vollständigen kartellbedingten Überwälzung derselben auf nachgelagerter Marktstufe aber nicht bestimmen. Nichts anderes gilt, wenn man den klägerischen Vortrag dahingehend verstehen soll, der von ihr an die ... GmbH bzw. ... GmbH entrichtete Kaufpreis habe dem entsprochen, den diese an die Streithelferin ... als Veräußerin auf 1. Marktstufe entrichtet habe. Die Streithelfer haben dies in Abrede gestellt und auf die individuell verhandelten Konditionen auf nachgelagerter Marktstufe verwiesen (u.a. Bl. 551 d.A.); die Beklagte hat sich diesen Vortrag zu eigen gemacht. Die Beklagte trifft hierzu keine sekundäre Darlegungslast, da sie nicht selbst Vertragspartei war. Kartelltäter mögen zwar hinsichtlich Schäden, verursacht durch kartellrechtswidriges gemeinsames Handeln, gesamtschuldnerisch haften. Inwiefern die Beklagte wegen kartellrechtswidrig überhöhter Preise (gesamtschuldnerisch) haftet, ist allerdings gerade streitig. Einen Kartelltäter trifft deshalb schon mangels feststehender Gesamtschuld keine Informationsbeschaffungspflicht zu den Vertragskonditionen eines ihn in Anspruch nehmenden Dritten wegen behaupteter Schäden aufgrund von Verträgen desselben mit einem anderen Kartelltäter sei es infolge eines direkt oder - wie hier der Fall - indirekten Erwerbs. Dies um so mehr als die Grenze jeder Informationsbeschaffung die Zumutbarkeit ist. Die Beklagte genügt dementsprechend vielmehr einer etwaigen aus einer etwaigen Gesamtschuld folgenden Informationsbeschaffungspflicht jedenfalls dann, wenn sie - wie hier der Fall - den weiteren Kartelltätern den Streit verkündet. Es war die Entscheidung der Klägerin, die Beklagte auch hinsichtlich solcher Beschaffungsvorgänge in Anspruch zu nehmen, die Fahrzeuge anderer Hersteller und Kartelltäter betreffen, anstatt (auch) diese direkt in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin ist folglich nicht völlig schutzlos, zumal es ihr ebenso wenig auch ansonsten nicht schlechterdings unmöglich ist, sich die zur Anspruchsbegründung erforderlichen Tatsachen zu beschaffen. Letzteres z.B. indem sie ihren eigenen Vertragspartner auf Verkäuferseite auf Auskunft in Anspruch nimmt. Insofern hilft es der Klägerin auch nicht weiter, wenn sie darauf verweist, dass die Marktbedingungen und/oder die Konzernverbundenheit des Verkäufers zur streithelfenden Kartelltäterin ... GmbH bedingen würden, dass die auf 1. Marktstufe eingetretene kartellbedingte Preisüberhöhung auf die nachfolgende Marktstufe übergewälzt wurde, wenn nicht feststeht und mangels Vortrag sich auch nicht ermitteln lässt, in welchem Umfang eine kartellbedingte Preisüberhöhung auf 1. Marktstufe überhaupt entstanden ist, wenn man den klägerischen Vortrag nicht ohnehin dahingehend verstehen muss, dass es wegen der Konzernverbundenheit schon an einer kartellbedingten Preisüberhöhung auf 1. Marktstufe fehlt. Damit war die Klage bzgl. lfd. Nr. 9, 46 und 49 abzuweisen. Dies gilt bzgl. lfd. Nr. 9 ungeachtet Vorstehendem auch deshalb, weil es angesichts des klägerseits hierzu vorgetragenen Anschaffungsdatums angesichts der Kommissionsentscheidung schon an der zeitlichen Kartellbetroffenheit des in Frage stehenden Beschaffungsvorgangs fehlt (vgl. so auch schon iE bzw. ebenso bzgl. der Klage betreffend den unter lfd. Nr. 7 geltend gemachten Beschaffungsvorgang betreffend ein Fahrzeug der Marke ..., s.o.). Nichts anderes gilt im Ergebnis soweit die Klägerin auch bezogen auf diese Beschaffungsvorgänge eine Haftung der Beklagten unter Verweis auf den sog. Umbrella-Effekt herzuleiten versucht, dem aber aus oben schon dargelegten Gründen nicht gefolgt werden kann (s.o.). bb) Gleiches wie Vorstehend gilt bzgl. lfd. Nr. 47 und 48 ungeachtet dessen, dass die insofern in Frage stehenden Beschaffungsvorgänge wie oben bereits dargelegt schon sachlich nicht von der Kommissionsentscheidung erfasst sind, mithin zu Gunsten der Klägerin diese insofern auch nicht dafür streitet, dass diese Beschaffungsvorgänge von den festgestellten Zuwiderhandlungen erfasst worden sind (s.o.). Die in Frage stehenden Unimog-Fahrzeuge sind ausweislich der klägerseits vorgelegten Rechnungen nicht von einer Kartelltäterin erworben worden; die Klägerin hat zum Erwerb auf 1. Marktstufe nichts vorgetragen, letztlich nicht einmal dargelegt, auf welcher Marktstufe sie die insofern in Frage stehenden Fahrzeuge erworben haben will. cc) Gleiches gilt im Ergebnis bzgl. lfd. Nr. 13-19, 21-29, 39, 40 und 55-70, jeweils betreffend die Anschaffung eines Fahrzeugs der Marke .... Hinsichtlich lfd. Nr. 39 und 40 gilt Vorstehendes; die Klägerin hat - wiederum - zum Erwerb auf 1. Marktstufe nichts vorgetragen, letztlich nicht einmal dargelegt, auf welcher Marktstufe sie die insofern in Frage stehenden Fahrzeuge erworben haben will. Zwar legt die Klägerin hierzu zwei Rechnungen der Fa. ... GmbH vor und führt an, diese habe die dort ausgewiesenen Fahrgestelle im Auftrag der Klägerin bei ... erworben, ohne darzulegen, wer konkret mit „...“ gemeint sein soll. Selbst wenn man den Vortrag der Streithelferinnen ... dahingehend versteht, dass diese überhaupt nicht in Abrede stellen, dass die Fa. ... GmbH die insofern in Frage stehenden Fahrzeuge bei ihnen bzw. einer von ihnen auf 1. Marktstufe erworben hat, so wurde jedenfalls der hierzu klägerseits vorgetragenen Anschaffungspreis substantiiert in Abrede gestellt. Die Klägerin hat sich diesen Vortrag nicht zu eigen gemacht, sondern bis zuletzt den vorgetragenen Anschaffungspreis als auf 1. Marktstufe entrichteten kartellbedingt überhöhten Preis unter Verweis auf die vorgelegten Rechnungen behauptet. Dafür, dass der Händler keine Marge bei diesem Geschäft auf den seinerseits bei Anschaffung des Fahrzeugs zu entrichtenden Preis bei Weiterverkauf desselben an die Klägerin aufgeschlagen hat, spricht angesichts der Komplexität des Marktes und des Umstandes, dass ein Unternehmen auf Gewinn ausgerichtet ist, nichts und wird klägerseits auch nicht vorgetragen. Die Beklagte trifft aus dargelegten Gründen auch keine sekundäre Darlegungslast. Soweit die Klägerin bzgl. lfd. Nr. 13-19, 21-29 sowie 55-70 vorgetragen hat, dass sie (bzw. die Zedentin) zunächst den jeweiligen Kaufpreis mit einer der Streithelferinnen ... ausgehandelt bzw. einen entsprechenden Kaufvertrag geschlossen habe, in den sodann die Fa. ... GmbH eingetreten sei, von der die Klägerin (bzw. die Zedentin) die Fahrzeuge sodann entweder im Wege des sog. Mietkaufs (so nach dem Vortrag der Klägerin bei lfd. Nr. 13-19 der Fall) oder im Wege des Rückkaufs nach Leasing (so nach dem Vortrag der Klägerin bei lfd. Nr. 21-29 sowie 55-70 der Fall) erworben habe, weshalb die kartellbedingt auf 1. Marktstufe wegen der in der Kommissionsentscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen eingetretene Preisüberhöhung zuletzt kartellbedingt an sie übergewälzt wurde, übersieht die Klägerin, dass sie zwar bzgl. lfd. Nr. 13-19 Mietkaufvertragsrechnungen der Fa. ... GmbH sowie Annahmebestätigungen derselben vorgelegt hat, die die jeweiligen Anschaffungspreise und deren Zugrundelegen im Rahmen des Mietkaufs belegen können, nicht jedoch, dass diese Unterlagen auch die unter lfd. Nr. 13-19 aufgeführten Fahrzeuge betreffen, was beklagtenseits jedoch bestritten wurde. Die Unterlagen weisen keine FIN o.ä. aus, womit sich die dort behandelten Fahrzeuge konkretisieren und identifizieren lassen würden. Dies gilt umso mehr als die Klägerin (bzw. die Zedentin) im Laufe der Jahre von der Beklagten bzw. den Streithelfern mehrere Fahrzeuge, insbesondere auch mehrere Fahrzeuge in ein und demselben Jahr erworben hat. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagten bzw. den Streithelfern aufgrund der spärlichen Daten eine Zuordnung des jeweiligen Geschäfts zu einem bestimmten Fahrzeug möglich sein sollte, wobei sich die Beklagte, wie dargelegt, mit Blick auf Beschaffungsvorgänge andere Kartelltäter betreffend zulässig auf Nichtwissen, wie geschehen, berufen kann. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie könne aufgrund von in ihrem internen EDV-System vergebenen Wagennummern die jeweiligen Fahrzeuge wie dargelegt identifizieren, zeigen bereits die im Laufe des Verfahrens hinsichtlich einzelner Beschaffungsvorgänge klägerseits selbst vorgenommenen Berichtigungen ursprünglich anders angegebener FIN eine Fehleranfälligkeit, die zuletzt bedingt, dass der entsprechende Vortrag zur Überzeugung der Kammer, es handelt sich bei diesen Fahrzeugen tatsächlich um diejenigen, wie sie in den Rechnungen zu lfd. Nr. 13-19 behandelt werden, nicht ausreicht. Gleiches gilt im Ergebnis bzgl. lfd. Nr. 21-29. Insoweit hat die Klägerin jeweils einen sog. Leasingschein der Fa. ... GmbH und eine Rechnung betreffend den Kauf eines Gebrauchtwagens der Streithelferin ... GmbH vorgelegt, wobei aus den Unterlagen - wegen der dortigen FIN - jeweils folgt, dass sie das unter lfd. Nr. 21-29 in SR 24 aufgelistete Fahrzeug betreffen. Zu Recht verweist die Beklagte jedoch darauf, dass sich aus diesen Unterlagen weder der Anschaffungspreis entnehmen lässt noch die sonstigen Konditionen des Leasingvertrages, insbesondere auch nicht, warum und vor allem zu welchen Konditionen dieses Fahrzeug nach Abschluss des Leasingvertrages an die vorgenannte Streithelferin gelangt ist. Die Beklagte hat dies zulässig mit Nichtwissen bestritten; eine sekundäre Darlegungslast trifft die Beklagte wie dargelegt nicht. Damit lässt sich die kartellbedingte Preisüberhöhung auf 1. Marktstufe schon nicht bestimmen, geschweige denn der Umfang einer etwaigen Preisüberwälzung bis zum Erwerb des Fahrzeugs (als Gebrauchtwagen, s.o.) von der Streithelferin .... Selbiges gilt grundsätzlich auch hinsichtlich lfd. Nr. 55-70, wobei insoweit noch hinzukommt, dass ausweislich der vorgelegten Leasingscheine der Fa. ... Leasing GmbH jeweils ein Gebrauchtwagen geleast wurde, da danach sämtliche Fahrzeuge schon bei Leasingbeginn einen Kilometerstand von ca. 1000km aufgewiesen haben. Die Streithelfer haben eingewandt, insoweit sei bereits der sachliche Anwendungsbereich der Kommissionsentscheidung nicht eröffnet, weshalb es schon nach eigenem klägerischen Vortrag an einer Kartellbetroffenheit des in Frage stehenden Beschaffungsvorgangs fehle, jedenfalls sich die Klägerin diesbzgl. nicht auf die Kommissionsentscheidung berufen könne. Die Beklagte hat sich diesen Vortrag zu eigen gemacht. Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass es bei den genannten Beschaffungsvorgängen jeweils im Dunkeln verbleibt, zu welchen Konditionen die Fahrzeuge auf 1. Marktstufe erworben wurden, teilweise bereits, ob es sich bei den klägerseits zu diesen Beschaffungsvorgängen vorgelegten Belegen überhaupt um diejenigen handelt, die die streitgegenständlichen Fahrzeuge betreffen. Allein Ersteres führt vorliegend aber schon dazu, dass sich nicht bestimmen lässt, zu welchem Anteil eine etwaige Preisüberhöhung auf 1. Marktstufe an die Klägerin weitergegeben worden wäre. Gleiches gilt für eine etwaige vollständige Weiterwälzung. c) Darüber vermag auch ein etwaiges wettbewerbsökonomisches Sachverständigengutachten nicht hinwegzuhelfen. Denn ein solches Gutachten setzt insoweit die von der Klägerin aber zuvor hinreichend darzulegende und gegebenenfalls zu beweisende - Annahme voraus, dass eine Preisüberhöhung auf die kartellbedingte Überwälzung des Kartellpreises zurückzuführen wäre (vgl. in diesem Sinne auch bereits Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 114, 206). Ebenso wenig reicht auch im Rahmen eines Feststellungsurteils nicht allein die Überlegung aus, ein Schaden in „irgendeiner Höhe“ werde bei einem sachlich kartellbefangenen Fahrzeug schon entstanden sein. Denn wie bereits ausgeführt, setzt der Erlass eines Feststellungsurteils und damit die Überzeugung der Kammer, es bestehe ein Anspruch dem Grunde nach, voraus, dass sich in einem anschließenden Betragsverfahren auch irgendein Ersatzanspruch der Höhe nach ergeben wird. Hieran fehlt es. Denn es ist anhand der dargestellten lückenhaften Erkenntnisse nicht erkennbar, wie jemals nachvollzogen werden sollte, ob und inwieweit eine kartellbedingte Preisüberhöhung auf die Klägerin übergewälzt wurde, wenn nicht feststeht, was auf 1. Marktstufe bezahlt wurde und es auch keinen Vortrag dazu oder Anhaltspunkte dafür gibt, dass der von der Klägerin auf 2. Marktstufe entrichtete Kaufpreis dem auf 1. Marktstufe entrichteten Kaufpreis entsprochen hätte. Für eine solche Annahme gibt es angesichts der Komplexität des Marktes auch keinerlei Vermutung. 8. Bzgl. den tenorierten Beschaffungsvorgängen entfällt die Möglichkeit eines Schadens schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs. Die Beklagte hat sich insoweit darauf berufen, einen etwaig bei ihr entstandenen Kartellschaden würde die Klägerin an ihre Kunden oder bei einem Weiterverkauf der betreffenden Lkw weitergegeben haben. a) Bei diesem sog. „Passing-on“-Einwand handelt es sich um einen Fall der Vorteilsausgleichung, der auch im kartellrechtlichen Schadenersatzprozess ohne weiteres erhoben werden kann (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 57 ff. - ORWI). Eine Weiterwälzung der kartellbedingten Vermögensnachteile durch den Geschädigten ist danach im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu beachten, denn der Geschädigte soll entsprechend dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden, als er ohne das Schadensereignis stünde (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 59 - ORWI). Durch die Vorteilsanrechnung soll ein Ersatzanspruch vermieden werden, wenn sich sonst eine ungerechtfertigte Bereicherung des Berechtigten ergeben würde (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn.63 - ORWI). Außerdem soll der Schädiger vor einer doppelten Inanspruchnahme geschützt werden, nämlich vom direkten Abnehmer und von den Abnehmern anderer Marktstufen. Der Umstand, dass keine Anspruchssteller weiterer Marktstufen hervortreten, kann darauf hindeuten, dass eine Weiterwälzung kartellbedingter Preiserhöhungen entweder nicht oder in derart geringem Umfang oder so fragmentiert stattgefunden hat, dass ein Nachweis der Weiterwälzung praktisch nicht in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 73 f. - ORWI). Die Darlegungs- und Beweislast für eine Abwälzung liegt beim Schädiger. Eine etwa erfolgte Abwälzung des kartellbedingten Vermögensnachteils lässt die Entstehung eines Schadens unberührt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 56 - ORWI). Dies hat zur Folge, dass eine mögliche Weiterwälzung grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteile vom 19. Februar 2015 - III ZR 90/14, NJW-RR 2015, 1180 Rn. 17; vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 57 ff. - ORWI; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, juris Rn. 201; 30 O 311/17, juris Rn. 181; jeweils mwN). Im Ausgangspunkt kann der von der Beklagten bemühte „Passing-on-Einwand“ dementsprechend richtigerweise einer Zwischenentscheidung über den Anspruchsgrund nur dann entgegen stehen, wenn bereits auf erste Sicht und ohne eine aufwändige Sachverhaltsaufklärung (Beweisaufnahme) festzustellen ist, dass der in Rede stehende Kartellschaden vollständig weitergegeben worden ist und aus diesem Grund nicht einmal von der – für den Erlass eines Grundurteils ausreichenden – hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 138; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. April 2019 - 6 U 126/17 Kart, aaO). Dementsprechend steht die Erhebung des „Passing-on-Einwandes“ dem Erlass einer Zwischenentscheidung über den Grund des Anspruchs - ausnahmsweise - nur dann entgegen, wenn er ohne vertiefte Sachprüfung offensichtlich vollumfänglich durchgreift, so dass nicht einmal mehr von der Wahrscheinlichkeit eines auszuurteilenden Mindestschadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17, aaO). b) Vorliegend fehlt es indes an ausreichenden Anhaltspunkten für eine vollständige Schadensweitergabe. Von einer bereits auf erste Sicht feststehenden vollständigen Schadensweitergabe kann schon nicht die Rede sein, wenn bereits der Schaden, dessen Ausgleich in diesem Zusammenhang in Rede steht, nicht bekannt ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 142). Der Verweis der Beklagten auf die theoretische Möglichkeit der Weitergabe eines kartellbedingten Preisaufschlags an die Abnehmer der klägerischen Leistung ist nicht ausreichend, belastbare Anhaltspunkte für eine tatsächliche Weitergabe eines kartellbedingten Preisaufschlags zu begründen (LG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2015 - 14 O 4/14, juris Rn. 118 f.). Ein allgemeiner Grundsatz, dass der Einkaufspreis im betriebswirtschaftlichen Ablauf lediglich ein Kostenfaktor ist, der grundsätzlich in den Verkaufspreis eingeht und so an die nächste Abnehmerstufe weitergewälzt wird, existiert angesichts der vom Bundesgerichtshof in der „ORWI“-Entscheidung hervorgehobenen Komplexität der Preisbildung und des unterschiedlichen Wettbewerbsdrucks auf den einzelnen Märkten nicht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 44 f., 59 - ORWI). Schlussendlich bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine vollständige Schadenskompensation wegen Weiterverkaufs des kartellbefangenen Gutes. Es lässt sich nicht ansatzweise erkennen und widerspricht jeder Lebenserfahrung, warum der Verkauf eines gebrauchten (z.T. zudem speziell aus- bzw. umgerüsteten) Lkw nach jahre-, wenn nicht sogar jahrzehntelanger Nutzung, es dem Verkäufer ermöglichen sollte, durch diesen Verkauf seine einstmalige kartellbedingte Preiserhöhung - vollständig, denn allein um eine solche geht es im Fall des Erlasses eines Feststellungs- oder Grundurteils - zu kompensieren (vgl. auch LG Hannover, Urteil vom 16. März 2018 - 18 O 23/17, juris Rn. 137). Der Wertverlust eines Neuwagens gegenüber dem Kaufpreis eines entsprechenden Gebrauchtwagens, selbst wenn es sich bei selbigem „nur“ um einen sog. Jahreswagen handelt, ist allgemein und damit gerichtsbekannt und ergibt sich ohne Weiteres bei Vergleich entsprechender Internetplattformen. Dass es sich beim Gebrauchtwagenmarkt ohnehin um einen völlig anderen Markt handelt, stellt selbst die Beklagte aber nicht in Abrede (siehe zum Ganzen bereits etwa Kammerurteil vom 25. Juli 2019 – 30 O 30/18, juris Rn. 150). 9. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die geltend gemachten Schadensersatzansprüche bezüglich der im Tenor genannten Erwerbsvorgänge schließlich auch nicht verjährt, da die Verjährung aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV zwischenzeitlich nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 gehemmt war. Mit dieser Frage hat sich die Kammer ebenfalls bereits ausführlich in zahlreichen Entscheidungen befasst, auf welche wiederum Bezug genommen wird (statt aller etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 119-128; vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 196 ff.). Für bis zum 1. Januar 2002 entstandene, bis dahin nicht verjährte Schadensersatzansprüche begann die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungs(höchst)frist mit dem Schluss des Jahres 2001 zu laufen, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB und wäre ohne Verjährungshemmung am 31. Dezember 2011 abgelaufen; für ab dem 1. Januar 2002 erworbene Lkw begann sie taggenau mit dem jeweiligen Erwerb (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB). Die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist kann für alle tenorierten Erwerbsvorgänge bzw. Schadensersatzansprüche jedenfalls nicht vor Ende 2011 zu laufen begonnen haben, weil eine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen vor 2011 nicht ersichtlich ist. Die Verjährung der von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche betreffend die im Tenor genannten Erwerbsvorgänge ist aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV infolge der Durchsuchungen vom 18. Januar 2011 gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 gehemmt worden. Die Hemmung begann mit der "Einleitung" eines entsprechenden Verfahrens durch die Kommission und somit bereits mit der Vornahme von gegen bestimmte Unternehmen gerichteten Ermittlungsmaßnahmen und nicht erst mit der formellen Verfahrenseröffnung, die ausweislich der Kommissionsentscheidung (Rn. 4) erst am 20. November 2014 erfolgt ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 201; ausführlich zum Meinungsstreit auch die bisherigen Kammerentscheidungen, etwa 30 O 30/18 vom 25. Juli 2019, juris Rn. 152 ff). Die zehnjährige Verjährungsfrist war bis zum Ablauf von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gehemmt (§ 33 Abs. 5 Satz 2 GWB 2005 iVm § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der Abschluss des Verfahrens ist mit Erlass des Beschlusses vom 19. Juli 2016 erfolgt. Rechtskraft trat zwei Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung an die Betroffenen ein (Art. 263 Abs. 4, Abs. 6 AEUV), mithin frühestens am 19. September 2016. Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Hemmung nach rechtskräftigem Abschluss begann die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist daher frühestens wieder ab dem 19. März 2017 zu laufen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 205), wobei zu diesem Zeitpunkt bei den Erwerbsvorgängen herrührend aus der Zeit vor dem 1. Januar 2002 etwas über 11 Monate der ursprünglichen Frist (noch) nicht aufgebraucht waren. Die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist ist sogar von ihrem Beginn an - wie dargestellt, frühestens am 1. Januar 2012 - gehemmt gewesen und begann ab dem 19. März 2017 damit sogar erstmals zu laufen. Die Klageerhebung vom 18. Januar 2018 hat die Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO sodann erneut gehemmt, mithin vor deren Ablauf bzgl. der tenorierten Beschaffungsvorgänge. Dies gilt im Ergebnis auch mit Blick auf den erstmals mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2018 geltend gemachten Beschaffungsvorgang lfd. Nr. 73, da das insofern in Frage stehende Fahrzeug erst Mitte 2005 erworben wurde. Damit war wie tenoriert zu entscheiden. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, §§ 100 Abs. 2, 101 Abs. 2 ZPO iVm § 91 Abs. 1 ZPO (analog); diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. B. Zur Begründung der Streitwertfestsetzung wird auf den Beschluss der Kammer vom 24.01.2018 betreffend die vorläufige Festsetzung des Streitwertes Bezug genommen (Bl. 20 f d.A.). Soweit die Klägerin die Klage bezogen auf die Beschaffungsvorgänge zunächst lfd. Nr. 1, 2, 8 und (später) 45 sowie 53 im Lauf des Verfahrens (jeweils) zurück genommen hat, bedingt dies angesichts der klägerseits hierzu vorgetragenen Anschaffungskosten einen Gebührensprung wie festgesetzt, im Übrigen keinen weiteren (§ 40 GKG). Die Klägerin begehrt im Rahmen einer Feststellungsklage Schadenersatz aufgrund des von der Europäischen Kommission (nachfolgend: Kommission) mit Beschluss vom 19. Juli 2016 in Sachen AT 39824-Trucks (nachfolgend: Kommissionsentscheidung) festgestellten sog. Lkw-Kartells. In Frage standen zunächst 72 (Anlage SR 4), mit Erweiterung vom 06.12.2018 sodann 73 (Anlage SR 9) und zuletzt - nach teilweiser Rücknahme (5) - 68 Beschaffungsvorgänge (Anlage SR 24 iVm Bl. 244 und Bl. 559 d.A.). Die Klägerin geht aus eigenem (dabei zT auch aufgrund Anspruchsübergangs infolge eines behaupteten Unternehmenskaufs, wobei die Einzelheiten hierzu zw. den Parteien ebenfalls streitig sind) sowie - behauptetem - abgetretenem Recht der Firmen ... vor. Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen, das im Straßen- und Tiefbau, in der Mineralstoffproduktion und Herstellung von Asphaltgutmischungen tätig ist. Bei der Beklagten handelt es sich um einen Automobilkonzern, der u.a. Nutzfahrzeuge, darunter Lastkraftwagen (nachfolgend: Lkw), herstellt und vermarktet bzw. vertreibt. Die Beklagte beteiligte sich im Zeitraum zwischen dem 17. Januar 1997 bis zum 18. Januar 2011 mit anderen europäischen Lkw-Herstellern und/oder Vertriebstöchtern solcher Hersteller an Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachfolgend: AEUV) und Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend: EWR-Abkommen), wie sie Gegenstand der Feststellungen der Kommission in der Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 sind und auf die hinsichtlich der Einzelheiten zur Vermeidung bloßer Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird (Anlage GL 1 = Beschluss der Kommission vom 19. Juli 2016 (AT 39824-Trucks) in engl. Fassung/provisional non-confidential version). Anm.: Soweit nachfolgend aus dem vorgenannten Beschluss gem. Anlage GL 1 (= Kommissionsentscheidung) zitiert wird, handelt es sich um eine Wiedergabe aus der gerichtsbekannten deutschen Übersetzung des vereidigten Übersetzers für die englische Sprache, Herr ..., vom 14.06.2017, wie sie seitens der Beklagten hier und gleichlautend auch in zahlreichen anderen gleichgelagerten Verfahren vorgelegt wurde/wird.). Die Beklagte und die weiteren in der Kommissionsentscheidung aufgeführten und an den festgestellten Zuwiderhandlungen beteiligten Lkw-Hersteller bzw. deren dort aufgeführten Vertriebstöchter (nachfolgend: die Kartelltäter) haben die in der Kommissionsentscheidung aufgeführten Zuwiderhandlungen eingeräumt (vgl. Rn. 43 d. Kommissionsentscheidung). Die Kommission hat in der Zeit vom 18. Januar 2011 bis 21. Januar 2011 bei den Beklagten, wie bei den weiteren in der Kommissionsentscheidung genannten Kartelltätern, Durchsuchungen durchgeführt. Mit Beschluss der Kommission vom 20. November 2014 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen die Beklagten und die weiteren in der Kommissionsentscheidung genannten Kartelltäter eröffnet. Die Beklagte hat allen weiteren Kartelltätern mit Schriftsatz vom 28. Februar 2018 den Streit verkündet (Bl. 27 ff d.A.). Mit Schriftsatz vom 15. März 2018 (Bl. 33 d.A.) sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten die dortigen Streitverkündeten Ziff. 14 - 17 und mit Schriftsatz vom 25. Mai 2018 die dortigen Streitverkündeten Ziff. 8 - 10 (Bl. 36 f d.A.) beigetreten (nachfolgend: die Streithelfer ...). Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, bei den streitgegenständlichen Fahrzeugen handele es sich ausnahmslos um solche, die von den unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen betroffen seien, wie sie durch den bindenden Beschluss der Kommission vom 19. Juli 2016 festgestellt würden, weshalb der Klägerin durch den Erwerb derselben ein Schaden wegen kartellbedingt überhöhter Preise entstanden sei. Entgegen der Darstellung der Beklagten handele es sich bei dem bebußten Verhalten der Kartellanten nach den Feststellungen der Kommission nicht um einen wettbewerbsunschädlichen bloßen Informationsaustausch, sondern eine Preiskoordinierung. Die Betroffenheit der Klägerin bzw. Kartellbefangenheit der dargestellten Beschaffungsvorgänge ergebe sich, wie die eingetretenen nachteiligen Folgen, unmittelbar aus der Bindungswirkung der Kommissionsentscheidung, Letzteres, namentlich der Eintritt eines Schadens wegen kartellbedingt überhöhter Preise folge auch aus einem zu Gunsten der Klägerin streitenden Anscheinsbeweis, jedenfalls der Lebenserfahrung. Vorstehendes gelte auch ungeachtet dessen, dass die Klägerin einzelne Fahrzeuge nicht direkt bei einer der in der Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartelltäterin, sondern anderen Firmen/ Dritten erworben oder geleast habe. Es sei wegen des Kartells zu einer Weiterwälzung der kartellbedingten Preisüberhöhung bei einem solchen sog. mittelbaren Erwerb und damit auch einem kartellbedingten Schaden auf Seiten der Klägerin gekommen, wobei schon kein mittelbarer Erwerb vorliege, wenn, wie etwa bei lfd. Nr. 39 und 40 der Fall, der aus den vorgelegten Unterlagen ersichtliche Veräußerer ausweislich der vorgelegten Rechnungen lediglich seinen Einkaufspreis an die Klägerin weiterberechnet habe. Zu einer kartellbedingten Weiterwälzung der kartellbedingten Preisüberhöhung sei es bei den Leasinggeschäften ungeachtet dessen ohnehin bereits deshalb gekommen, weil jeweils eine Vollamortisation vorliege und die Klägerin den jeweiligen Nettokaufpreis zunächst selbst mit dem Hersteller verhandelt habe, bevor es zu einem Eintritt des Leasinggebers in den Vertrag gekommen sei. Soweit die Beklagtenseite meine, Unimog-Fahrzeuge seien sachlich nicht vom Anwendungsbereich der Kommissionsentscheidung erfasst, treffe dies nicht zu, ändere aber auch nichts am klägerischen Anspruch, vielmehr ergebe sich dieser dann aus den Grundsätzen zum sog. Umbrella-Effekt (aufgrund Anscheinsbeweises). Soweit bei einzelnen Beschaffungsvorgängen keine Angaben zum Anschaffungspreis mehr gemacht werden könnten, sei dieser, wie dargelegt, zu schätzen. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist, dass sie in der Zeit vom 17.01.1997 bis 31.12.2010 von Unternehmen, die am sog. LKW Kartell gemäß Kartellverfahren CASE AT39824-Trucks der Europäischen Kommission beteiligt waren, mittelschwere (6-16 Tonnen) und schwere LKW (über 16 Tonnen) zu kartellbedingt überhöhten Preisen bezogen hat. Die Beklagte und die Streithelfer beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Die Beklagtenseite trägt im Wesentlichen vor, die Klage sei unbegründet, weil das mit der Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 sanktionierte Verhalten keine wettbewerbsbeschränkende Wirkung aufgewiesen habe, insbesondere sei Derartiges von der Kommission auch nicht in der Entscheidung bindend festgestellt worden. Es habe zwischen den Teilnehmern der Zuwiderhandlungen lediglich ein Informationsaustausch (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise) stattgefunden. Die ausgetauschten Informationen seien zu unspezifisch gewesen, um eine Koordinierung zu erlauben. Ohnehin sei die Kartellbetroffenheit der einzelnen Beschaffungsvorgänge schon nicht substantiiert dargelegt; ebenso wenig ein kausaler Schaden. Die Kommissionsentscheidung stelle hierzu nichts (bindend) fest. Gleiches gelte zur Frage der Effektivität des Kartells. Die Klägerseite sei durch die sanktionierten Verhaltensweisen nicht geschädigt worden. Zu Gunsten der Klägerin streite auch kein Anscheinsbeweis; jedenfalls sei ein solcher beklagtenseits erschüttert worden. Auch bei Gesamtwürdigung aller Umstände sei weder die Kartellbetroffenheit/-befangenheit der einzelnen Vorgänge noch ein Kartellschaden bzw. eine kartellbedingte Preiserhöhung festzustellen. Letzteres gelte auch, weil der reine Anschaffungs- bzw. Verkaufspreis eines Lkw sowohl bei der Preiskalkulation des Erwerbers als auch derjenigen des Herstellers jeweils nur einen Teilaspekt neben weiteren Kriterien wie Wartungsintervallen/-verträgen u.a. einnehme. Ungeachtet dessen zeige der Vergleich der Bruttolistenpreise/Bruttopreise und Nettopreise, dass der letztlich gewährte Nachlass auf den Bruttolistenpreis/Bruttopreis nie konstant gewesen sei und zwischen selbigen auch keine Korrelation bestehe, was jeweils zumindest die fehlende Effizienz des Kartells belege. Gleiches gelte, weil der Lkw-Markt in Deutschland und Europa heftig umkämpft sei, die Preisfindungsmechanismen im Lkw-Markt komplex und die Produkte nicht homogen seien. Des Weiteren würden sowohl die Entwicklung der Nachlässe im Kartellzeitraum als auch die währenddessen unter den Kartellanten festzustellenden Marktanteilsverschiebungen gegen eine preissteigernde Wirkung des Kartells sprechen. Dies folge auch aus den beklagtenseits vorgelegten Privatgutachten, insbesondere den dortigen empirischen Untersuchungen bzw. deren Ergebnissen und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen. Die Beklagtenseite meint insofern außerdem, dass selbst eine auf die Kommissionsentscheidung gestützte tatsächliche Vermutung (für eine Kartellbefangenheit von dieser umfasster Erwerbsvorgänge oder eines bei der Klägerin hierdurch entstandenen Schadens) - wollte man eine solche überhaupt annehmen - jedenfalls durch den Vortrag der Beklagten mittels der von ihr vorgelegten sachverständigen Stellungnahmen und Gutachten nicht nur entkräftet, sondern sogar widerlegt wäre. Sollte der Klägerin doch ein Schaden entstanden sein, sei dieser jedenfalls weitergegeben worden. Schließlich beruft sich die Beklagtenseite auf die Einrede der Verjährung. Die Beklagtenseite wendet insbesondere ein, dass die Klägerin ungeachtet einer bereits auf 1. Marktstufe fehlenden kartellbedingten Preisüberhöhung nicht nur nicht zu einer solchen nicht (substantiiert) vorgetragen habe und sich auch nicht auf einen Anscheinsbeweis oder eine tatsächliche Vermutung stützen könne, vielmehr gelte selbiges erst recht hinsichtlich einer etwaigen kartellbedingten Preisüberwälzung auf nachfolgender Marktstufe. Die Klägerin habe schon nach eigenem Vortrag, jedenfalls angesichts des Inhalts der zu einzelnen Beschaffungsvorgängen vorgelegten Beschaffungsunterlagen das in Frage stehende Fahrzeug jeweils von einem Dritten, nicht jedoch einem in der Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellanten beschafft, weshalb ein sog. mittelbarer Erwerb vorliege. Damit könne sich die Klägerin zur Begründung ihrer Schadensersatzansprüche auch nicht (allein) auf die Kommissionsentscheidung berufen und auch ansonsten sei nicht ersichtlich, dass dieser Beschaffungsvorgang kartellbetroffen wäre oder der Klägerin insofern durch die in der Kommissionsentscheidung bebußten Handlungen ein Schaden entstanden wäre. So habe die Klägerin schon nicht einmal dargelegt, welcher Kaufpreis auf 1. Marktstufe gezahlt worden sei und damit bereits deshalb zu einer Preisüberwälzung unzureichend vorgetragen. Ein Berufen auf die Kommissionsentscheidung sei der Klägerin jedenfalls verwehrt, wenn der in Frage stehende Beschaffungsvorgang schon sachlich von selbiger nicht betroffen sei, wie bei Anschaffung eines Gebrauchtwagens, eines sog. Unimogs (lfd. Nr. 47 und 48) oder sog. CTT-Fahrzeuge (costum tailored trucks) etwa der Fall. Bzgl. der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, die gerichtlichen Hinweise vom 11. Juli 2019 (Bl. 235 ff d.A.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2019 (Bl. 679 ff d.A.) Bezug genommen.