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30 O 9/18

LG Stuttgart 30. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Mitkartelltäter (hier: des von der Europäischen Kommission mit Beschluss vom 19. Juli 2016 festgestellten sog. Lkw-Kartells) haften wegen der diese insofern treffenden Gesamtschuld auch für die Beschaffungsvorgänge bei einem Mitkartelltäter bzw. Beschaffungen das Kartellgut selbiger betreffend.(Rn.36) 2. Bei Erwerbsvorgängen, die zeitlich, räumlich und sachlich in den Bereich der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung fallen, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie von diesen Zuwiderhandlungen erfasst wurden und damit kartellbefangen waren.(Rn.37) 3. Da der begehrte Schadensersatzanspruch in der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten, vermeintlich kartellbedingt überhöhten und dem hypothetischen Marktpreis besteht, ist es unerlässlich, dass der tatsächlich gezahlte Kaufpreis für den in Frage stehenden Anspruch dar- und ggf. belegt wird. Die Darlegung (und im Bestreitensfall der Beleg) des tatsächlich gezahlten Kaufpreises ist auch in einem solchen Verfahren unerlässlich, in dem die behaupteten Schadensersatzansprüche „lediglich“ im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht werden, also das Gericht nur zu prüfen hat, ob ein Anspruch dem Grund nach besteht, jedoch keine Feststellungen zur Höhe eines solchen treffen muss.(Rn.40)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gesamtschuldnerisch verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden - einschließlich Zinsen in Höhe von 4 % für Ansprüche, die bis zum 1. Juli 2005 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz für Ansprüche, die ab dem 1. Juli 2005 entstanden sind - zu ersetzen, die der Klägerin (bzw. den Käuferinnen, der der Klägerin die Schadensersatzansprüche abtretenden Gesellschaften des ...-Konzerns) aufgrund von Kartellabsprachen der Beklagten mit den weiteren Kartellanten entstanden sind, wie festgestellt in der Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016, bezogen auf die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge lfd. Nr. 10-12, 14, 17, 20-22, 24, 26, 31, 32, 35-37, 39-44, 48-53, 55-66 gemäß Anlage K 4, v. 15.07.2019. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 45 % und die Klägerin 55 % sowie die durch die Nebenintervention jeweils verursachten Kosten. 4. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird bis zum 31. Oktober 2019 auf 835.776,- EUR und fortan auf bis 630.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mitkartelltäter (hier: des von der Europäischen Kommission mit Beschluss vom 19. Juli 2016 festgestellten sog. Lkw-Kartells) haften wegen der diese insofern treffenden Gesamtschuld auch für die Beschaffungsvorgänge bei einem Mitkartelltäter bzw. Beschaffungen das Kartellgut selbiger betreffend.(Rn.36) 2. Bei Erwerbsvorgängen, die zeitlich, räumlich und sachlich in den Bereich der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung fallen, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie von diesen Zuwiderhandlungen erfasst wurden und damit kartellbefangen waren.(Rn.37) 3. Da der begehrte Schadensersatzanspruch in der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten, vermeintlich kartellbedingt überhöhten und dem hypothetischen Marktpreis besteht, ist es unerlässlich, dass der tatsächlich gezahlte Kaufpreis für den in Frage stehenden Anspruch dar- und ggf. belegt wird. Die Darlegung (und im Bestreitensfall der Beleg) des tatsächlich gezahlten Kaufpreises ist auch in einem solchen Verfahren unerlässlich, in dem die behaupteten Schadensersatzansprüche „lediglich“ im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht werden, also das Gericht nur zu prüfen hat, ob ein Anspruch dem Grund nach besteht, jedoch keine Feststellungen zur Höhe eines solchen treffen muss.(Rn.40) 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gesamtschuldnerisch verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden - einschließlich Zinsen in Höhe von 4 % für Ansprüche, die bis zum 1. Juli 2005 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz für Ansprüche, die ab dem 1. Juli 2005 entstanden sind - zu ersetzen, die der Klägerin (bzw. den Käuferinnen, der der Klägerin die Schadensersatzansprüche abtretenden Gesellschaften des ...-Konzerns) aufgrund von Kartellabsprachen der Beklagten mit den weiteren Kartellanten entstanden sind, wie festgestellt in der Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016, bezogen auf die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge lfd. Nr. 10-12, 14, 17, 20-22, 24, 26, 31, 32, 35-37, 39-44, 48-53, 55-66 gemäß Anlage K 4, v. 15.07.2019. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 45 % und die Klägerin 55 % sowie die durch die Nebenintervention jeweils verursachten Kosten. 4. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird bis zum 31. Oktober 2019 auf 835.776,- EUR und fortan auf bis 630.000,- EUR festgesetzt. A. Die Klage ist in tenoriertem Umfang begründet. Abzuweisen war die Klage hinsichtlich der Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 1-9, 13, 15, 16, 18, 19, 23, 25, 27-30, 33, 34, 38, 45, 47, 54 und 67-72 (Anlage K 4). Insoweit vermochte die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht hinreichend darzulegen, dass sich in Folge der von der Kommission festgestellten kartellrechtswidrigen Handlungen der Beklagten (oder der Streithelfer als Kartelltäter, für die Beklagte einzustehen hätte) im Zusammenhang mit dem sog. Lkw-Kartell ein Schadensersatzanspruch zu ihren Gunsten ergibt. I. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage zulässig. 1. Das angerufene Gericht ist örtlich und sachlich zuständig (§§ 12, 17 Abs. 1 ZPO, §§ 87, 89 GWB, § 13 Abs. 1 Nr. 2 ZuVOJu). 2. Die Klage genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch, dessen Feststellung begehrt wird, in der Klageschrift sowie den hierzu (im Laufe des Verfahrens) in Anlage vorgelegten Rechnungen und sonstigen Belegen etwa durch Verweis auf die jeweilige Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) oder auf sonstige (Vertrags-)Details, wie das Bestell-, Rechnungs- oder Lieferungsdatum, die Modellbezeichnung, die jeweiligen Vertragspartner der in Frage stehenden Lkw-Beschaffung u.a., hinreichend individualisiert (vgl. hierzu bereits ausführlich Kammerurteil vom 28. Februar 2019 – 30 O 47/17, juris Rn. 50 f). 3. Schließlich fehlt der Klägerin auch nicht das berechtigte Interesse an der Erhebung einer positiven Feststellungsklage, weil sie dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen könnte. Ihr notwendiges Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass sich angesichts der lange zurückliegenden Sachverhalte die Frage der Verjährung stellt und es in diesem Zusammenhang nach wie vor höchstrichterlich ungeklärte Fragen gibt (vgl. hierzu bereits ausführlich Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 39/17, juris Rn. 31; vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 34; Kammerbeschluss vom 14. März 2019 - 30 O 234/17, juris Rn. 9). II. Der Klägerin steht gegen die Beklagte im tenorierten Umfang dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aufgrund der im Tenor bezeichneten Beschaffungsvorgänge zu. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Feststellungen in der Kommissionsentscheidung, dem Sachvortrag der Klägerin sowie den von der Klägerin zum Beleg des jeweils in Frage stehenden Beschaffungsvorgangs vorgelegten Unterlagen, wie Rechnungen u.a. 1. Soweit die Klägerin aus abgetretenem Recht der Firmen ... (vgl. K 4 wegen der Einzelheiten) vorgeht, steht die Abtretung als solche, wie auch die Vertretungsbefugnis der jeweils zeichnenden Personen, aufgrund des Sachvortrags und der hierzu seitens der Klägerin vorgelegten Unterlagen (vgl. etwa die Abtretungserklärung/-vereinbarung bzw. -vertrag vom 8. Dezember 2017 (Anlage K 2), die Handelsregisterauszüge gem. Anlage K 6-9 sowie die anwaltliche Versicherung nebst Beglaubigung der dortigen Unterschrift vom 28. August 2019 gem. Anlage K 10 (im Original in der mündlichen Verhandlung vorgelegt und als Anlage zum Protokoll zur Akte genommen, Bl. 630 f)) zur Überzeugung der Kammer fest. Hieran ändert nichts, dass es sich bei der anwaltlichen Versicherung, worauf die Beklagtenseite - grundsätzlich zutreffend - verweist, nicht um ein dem Strengbeweis taugliches Beweismittel handelt. Die Beklagtenseite verkennt insofern, dass § 286 ZPO dem Tatrichter erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien ungeachtet einer Beweiserhebung, festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2018 – XII ZR 48/17, NJW-RR 2018, 249). Zweifel daran, dass es sich bei den Unterschriften auf den Unterlagen nicht um diejenigen der jeweils vertretungs- und zeichnungsberechtigten Personen handeln würde, bestehen - entgegen der Beklagten - nicht; es erscheint abwegig und es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin gefälschte Abtretungsvereinbarungen vorgelegt hätte, zumal eine Abtretung, wie die vorliegende, keiner Schriftform bedarf. Die Abtretungen sind entgegen der Beklagtenseite auch nicht mangels Bestimmbarkeit unwirksam. Für die Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung darf auch auf Umstände außerhalb der Abtretungsurkunde rekurriert werden (BGH NJW 2000, 277). Auch muss die Identität der Ansprüche nicht für alle möglichen denkbaren Fälle feststehen, vielmehr genügt es, dass die konkret fragliche Einzelforderung unter die Abtretungsvereinbarung eindeutig subsumierbar ist (vgl. statt vieler: BGHZ 7, 365; 79, 21; BGH NJW 1995, 1669; BGH NJW-RR 2013, 248). Hiervon ist bei einer „Abtretung (...) sämtlicher Kartellschadensersatzansprüche einschließlich Zinsansprüchen und Nebenrechte“ gegen die in der Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 aufgeführten Kartellanten „aus allen vom Kartell betroffenen LKW-Käufen seit dem Jahr 1997, die insbesondere, aber nicht ausschließlich bei (...) getätigt wurden“ auszugehen. 2. Die Anspruchsgrundlagen für die klägerseits geltend gemachten Schadensersatzbegehren ergeben sich, abhängig vom jeweiligen Zeitpunkt des in Frage stehenden Beschaffungsvorgangs, aus § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (vormals Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV) bzw. § 33 Satz 1 iVm § 1 GWB 1998 bzw. § 33 Abs. 3 und Abs. 1 GWB 2005 (vgl. zur Frage der jeweils anwendbaren Anspruchsgrundlage ausführlich bereits etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, juris Rn. 32 ff.). 3. Die Beklagte hat vorsätzlich gegen die vorgenannten kartellrechtlichen Vorschriften verstoßen. Nach Art. 101 AEUV - und den insoweit gleichlautenden Art. 81 bzw. Art. 85 EGV - sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, so unter anderem insbesondere, indes keineswegs ausschließlich, die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen (jeweils Abs. 1 lit. a). Ein solcher Verstoß wurde - wie die Kammer zwischenzeitlich in zahlreichen Entscheidungen ausführlich dargelegt hat, weshalb zur Begründung und zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf diese Bezug genommen wird - durch die Kommissionsentscheidung zu Lasten der Beklagten und für die Kammer bindend (§ 33 Abs. 4 GWB 2005) festgestellt (vgl. hierzu etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 124/18, juris Rn. 35 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 83 ff.; ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 122). Entgegen der auch in diesem Verfahren vorgetragenen Auffassung der Beklagten beschränken sich die bindenden Feststellungen der Kommission dabei - wie die Kammer in den genannten und inzwischen zahlreichen weiteren Urteilen in gleichgelagerten Fällen im Zusammenhang mit dem sog. Lkw-Kartell ausführlich erörtert hat - keineswegs auf einen „bloßen (wettbewerbsunschädlichen) Informationsaustausch über Bruttolistenpreise/ Bruttopreise“ (zur Wettbewerbsschädlichkeit auch eines Informationsaustausches vgl. zudem etwa EuG, Urteil vom 12. Juli 2019 - T-763/15, NZKart 2019, 485), sondern beschreiben vielmehr ausdrücklich eine „komplexe Zuwiderhandlung“, innerhalb derer der Austausch von Bruttolistenpreisen/Bruttopreisen zwar ein, aber bei weitem nicht der einzige Baustein gewesen ist (vgl. zu den festgestellten Zuwiderhandlungen im Einzelnen etwa Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 89-91) und „mit deren Hilfe die Beteiligten die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit untereinander ersetzt haben“ (Kommissionsentscheidung Rn. 68). An dieser Auffassung hält die Kammer auch nach neuerlicher Überprüfung fest. 4. Mitkartelltäter haften wegen der diese insofern treffenden Gesamtschuld auch für die bei einem Mitkartelltäter getätigten (Kartellgut-)Beschaffungen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 80), mithin hier die Beklagte - grundsätzlich, also vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen zur Begründetheit der jeweiligen Klage im Ergebnis - auch hinsichtlich der Beschaffungsvorgänge, die den Erwerb eines Lkw der Streithelfer [...] und [...] oder eines sonstigen Kartelltäters (vgl. das unter lfd. Nr. 13 aufgeführte Fahrzeug der Marke ...) betreffen (vgl. Anlage K 4 wegen der Einzelheiten). 5. Wie die Kammer ebenfalls bereits in zahlreichen Entscheidungen herausgearbeitet hat, besteht bei Erwerbsvorgängen, die zeitlich, räumlich und sachlich in den Bereich der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung(en) fallen, eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie von diesen Zuwiderhandlung(en) erfasst wurden und damit kartellbefangen waren, mithin ein Wettbewerb unter möglichen Lieferanten der von der Klägerin benötigten Fahrgestelle durch die von der Kommission festgestellte(n) kartellrechtliche(n) Zuwiderhandlung(en) ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde (vgl. hierzu etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 – 30 O 88/18, juris Rn. 53 ff. mwN). Dies zu entkräften oder gar zu widerlegen ist der Beklagtenseite (auch) vorliegend nicht gelungen. Insbesondere die vorgelegten Privatgutachten, mit denen belegt werden soll, dass die festgestellten Kartellverstöße keine wettbewerbsschädlichen Wirkungen hatten, sind zu diesem Zweck sogar bereits von vornherein unbehelflich. a) Dahingestellt bleiben kann Vorstehendes angesichts des eigenen klägerischen Vortrags jedenfalls für die Beschaffungsvorgänge lfd. Nr. 1-9 sowie lfd. Nr. 25, 27-28, 30, 33, 34, 45-47 und 54, da die Klägerin die insofern in Frage stehenden Beschaffungsvorgänge (und deren Details, wie Kaufpreishöhe, Anschaffungsdatum u.a.) schon nicht hinreichend dargelegt, jedenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts belegt hat, was für die begehrte Feststellung jedoch zwingend erforderlich ist (hierzu nachfolgend unter 5. a) aa)). Gleiches gilt im Ergebnis bzgl. lfd. Nr. 13 und 29 (hierzu sogleich unter 5. a) bb)). aa) Die unter Satz 1 von Ziff. 5 a) genannten Beschaffungsvorgänge betreffen allesamt Fahrzeuge der Marke .... Die Beklagte hat die Einzelheiten dieser Beschaffungsvorgänge zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten (Näheres hierzu nachfolgend). Nachdem der begehrte Schadensersatzanspruch in der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten, vermeintlich kartellbedingt überhöhten und dem hypothetischen Marktpreis besteht, ist es unerlässlich, dass der tatsächlich gezahlte Kaufpreis für den in Frage stehenden Anspruch dar- und ggf. belegt wird. Ohne diesen lässt sich die vorgenannte Differenz nicht ermitteln, selbst wenn hinsichtlich Letzterem ein wettbewerbsökonomisches Gutachten eingeholt werden würde. Dies gilt erst recht, wenn unbelegt bleibt, welche konkreten Ausstattungsmerkmale das entsprechende Fahrzeug hatte, da diese den Wert maßgeblich beeinflussen können. Dieser ist auch nicht einfach schätzbar (Näheres hierzu etwa im Kammerurteil vom 23.01.2020 - 30 O 5/18, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Die Darlegung (und im Bestreitensfall der Beleg) des tatsächlich gezahlten Kaufpreises ist auch in einem solchen Verfahren unerlässlich, in dem, wie hier, die Klägerin die behaupteten Schadensersatzansprüche „lediglich“ im Wege einer Feststellungsklage geltend macht, also das Gericht nur zu prüfen hat, ob ein Anspruch dem Grund nach besteht, jedoch keine Feststellungen zur Höhe eines solchen treffen muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt bereits die Feststellung einer Ersatzpflicht im gerichtlichen Verfahren voraus, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens besteht. Insoweit genügt die nicht entfernt liegende Möglichkeit eines Schadens (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 – KZR 56/16, NJW 2018, 2479 Rn. 34 mwN - Grauzementkartell II). Damit geht einher, dass bereits bei Erlass eines Grundurteils oder, wie hier, eines Feststellungsurteils die Überzeugung des Gerichts notwendig ist, dass sich in einem etwaigen anschließenden Betragsverfahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch der Höhe nach ein Schaden ergeben wird (vgl. bereits BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 – VIII ZR 14/90, NJW-RR 1991, 599 unter II 1; ausdrücklich in Bezug genommen von BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 – KZR 26/17, NJW 2019, 661 Rn. 38 - Schienenkartell). Diese Überzeugung vermag sich die Kammer aber vorliegend nicht zu bilden. Denn wenn der konkrete Kaufpreis der jeweiligen Erwerbsvorgänge nicht bestimmbar bzw. nicht belegt ist, wird sich denknotwendig auch die jeweilige Preisüberhöhung nicht bestimmen lassen, mithin sich auch im Rahmen einer anschließenden Leistungsklage kein Schaden „ergeben“ (vgl. hierzu bereits auch Kammerurteil vom 19. Dezember 2019 – 30 O 8/18, juris Rn. 28 ff). Die Streithelfer [...] haben u.a. den Erwerb als solchen sowie (jedenfalls teilweise auch) die Höhe der zu den vorgenannten Beschaffungsvorgängen von der Klägerin angegebenen Kaufpreise bestritten. Eingewandt wurde u.a., dass, wie richtig, zu lfd. 1-9, 25, 34, 45 und 47 schon gar keine Beschaffungsunterlagen vorgelegt wurden, sondern auf unternehmensinterne Transaktionsdaten und Fahrzeugscheine Bezug genommen wurde und soweit bzgl. lfd. Nr. 2 eine Auftragsbestätigung vorgelegt worden sei, aus dieser, wie richtig, - wie auch in den Fällen der lfd. Nr. 25, 27, 28, 30, 33, 34, 45-47 und 54 der Fall soweit dort zumindest klägerische Bestellschreiben an die ..., vorgelegt wurden, mangels Angabe einer FIN nicht folge, dass diese Unterlagen das mit der Klage geltend gemachte Fahrzeug betreffen würden. Da auch aufgrund der übrigen Angaben in diesen Unterlagen und den sonstigen (spärlichen) Angaben der Klägerin hierzu eine Verifizierung und Zuordnung dieser Vorgänge nicht möglich sei, zumal die internen Daten hiervon abweichen würden, werde der Erwerb dieser Fahrzeuge, da nicht belegt, ebenso bestritten, wie die behauptete Kaufpreishöhe und -zahlung. Die Beklagte hat sich diesen Vortrag zu eigen gemacht. Die Beklagte kann die klägerischen Behauptungen zu den genannten Beschaffungsvorgängen mit Nichtwissen bestreiten; sie trifft insofern auch keine sekundäre Darlegungslast. Die Beklagte war nach eigenem klägerischen Vortrag nicht Vertragspartei. Kartelltäter mögen zwar hinsichtlich Schäden, verursacht durch kartellrechtswidriges gemeinsames Handeln, gesamtschuldnerisch haften (s.o.). Inwiefern die Beklagte wegen kartellrechtswidrig überhöhter Preise (gesamtschuldnerisch) haftet, ist allerdings gerade streitig. Einen Kartelltäter trifft deshalb schon mangels feststehender Gesamtschuld keine Informationsbeschaffungspflicht zu den Vertragskonditionen eines ihn in Anspruch nehmenden Dritten wegen behaupteter Schäden aufgrund von Verträgen desselben mit einem anderen Kartelltäter sei es infolge eines direkten oder indirekten Erwerbs (Näheres zu Letzterem noch nachfolgend). Weiterhin ist zu beachten, dass die Grenze jeder Informationsbeschaffung ohnehin die Zumutbarkeit ist. Die Beklagte genügt deshalb einer etwaigen aus einer etwaigen Gesamtschuld folgenden Informationsbeschaffungspflicht vorliegend jedenfalls dann, wenn sie - wie hier der Fall - den weiteren Kartelltätern den Streit verkündet. Es war die Entscheidung der Klägerin, die Beklagte auch hinsichtlich solcher Beschaffungsvorgänge in Anspruch zu nehmen, die Fahrzeuge anderer Hersteller und Kartelltäter betreffen anstatt (auch) diese direkt in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin ist folglich nicht völlig schutzlos, zumal nicht ersichtlich ist, dass es ihr ansonsten schlechterdings unmöglich wäre, sich die zur Anspruchsbegründung erforderlichen Tatsachen zu beschaffen und selbige durch geeignete Nachweise zu belegen, selbst wenn sie über keine Vertragsunterlagen mehr verfügt. Damit war die Klage bezogen auf lfd. Nr. 1-9 sowie lfd. Nr. 25, 27, 28, 30, 33, 34, 45-47 und 54, da die Klägerin die insofern in Frage stehenden Beschaffungsvorgänge (und deren Details, wie Kaufpreishöhe, Anschaffungsdatum u.a.) schon nicht hinreichend dargelegt, jedenfalls anhand der vorgelegten Unterlagen nicht zur Überzeugung des Gerichts belegt hat, abzuweisen. bb) Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich der unter Satz 2 von Ziff. 5. a) genannten Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 13 und 29. Bei den zwei genannten Beschaffungsvorgängen lfd. Nr. 13 und 29 handelt es sich um sog. mittelbare Erwerbe, weil Vertragspartner der Klägerin (bzw. d. Zedentin) schon nach deren eigenem Vortrag und den zu diesen Beschaffungsvorgängen vorgelegten Unterlagen nicht ein in der Kommissionsentscheidung aufgeführter Kartelltäter, sondern ein Dritter war und zwar die Firma ... bei lfd. Nr. 13 ein Fahrzeug der Marke ... betreffend sowie die Fa. ... bei lfd. Nr. 29 und insofern ein Fahrzeug der Marke ... in Frage stehend. Nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. statt aller etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, juris Rn. 90 ff; vom 28. November 2019 - 30 O 269/17, Rn. 31 ff) ist von einem unmittelbaren (direkten) Erwerb auszugehen, wenn die Klagepartei (oder d. Zedent) bei einem in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellanten ein kartelliertes Produkt erworben hat (Erwerb auf der sog. 1. Marktstufe). Ein mittelbarer (indirekter) Erwerb liegt demgegenüber vor, wenn die Klagepartei (oder d. Zedent) das kartellierte Produkt nicht unmittelbar von einem an den Zuwiderhandlungen beteiligten Kartellanten, sondern von einem nachfolgenden Abnehmer, einem Drittem, erworben hat (Erwerb auf nachgelagerter (etwa 2.) Marktstufe), vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO - ORWI; nun außerdem Art. 2 Nr. 24 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. L 349, S. 1, § 33c Abs. 1 Satz 1 GWB 2017; ebenso zum sog. Lkw-Kartell: EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-451/18, NZKart 2019, 483 Rn. 29 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2019 - VI-U (Kart) 15/18, juris Rn. 74). Zwar ist der Klägerin darin Recht zu geben, dass allein der Umstand, dass es sich bei einem Beschaffungsvorgang um einen sog. mittelbaren Erwerb handelt, nichts an der sachlichen Kartellbetroffenheit als solchen ändert, jedenfalls soweit das in Frage stehende Fahrzeug im Übrigen vom in der Kommissionsentscheidung festgestellten Anwendungsbereich in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht erfasst ist und es zumindest auf der ersten Marktstufe direkt von einem Kartellanten erworben wurde (vgl. hierzu ausführlich bereits die Kammerurteile vom 25. Juli 2019 – 30 O 30/18, aaO Rn. 84, vom 19. Dezember 2019 - 30 O 89/18, juris Rn. 35 ff und vom 9. Januar 2020 - 30 O 120/18, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Für die sachliche Kartellbetroffenheit ist in solchen Fällen auch ohne Relevanz, inwiefern der jeweilige Vertragspartner des vermeintlich Kartellgeschädigten den in Frage stehenden Lkw seinerseits direkt oder ggf. über mehrere Marktstufen hinweg bei einem Kartelltäter bezogen hat. Ebenso wenig spielt für die sachliche Kartellbetroffenheit eine Rolle, inwiefern der jeweilige Dritte den an den Kartelltäter entrichtetet Preis 1:1 an den vermeintlich Kartellgeschädigten weitergegeben hat. Letzteres, also die Überwälzung einer auf 1. Marktstufe eingetretenen Preisüberhöhung, bestimmt allein die Frage, inwiefern von einer kartellbedingten Preisüberwälzung ausgegangen werden kann, nicht jedoch die Frage nach der Kartellbetroffenheit bzw. -befangenheit des Beschaffungsvorgangs oder die zu bejahende Frage, ob auch einem mittelbaren Erwerber eines (ansonsten) kartellbetroffenen Produkts ein Schadensersatzanspruch wegen kartellbedingter Preisüberhöhungen zustehen kann (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 16 ff. - ORWI; Kammerurteil vom 25. Juli 2019 – 30 O 30/18, aaO Rn. 83 f.). Die von der Klägerin begehrte Feststellung eines Kartellschadensersatzanspruchs bezogen auf die vorgenannten Beschaffungsvorgänge lfd. Nr. 13 und lfd. Nr. 29 scheitert allerdings daran, dass die Klägerin - trotz Hinweis der Kammer - zu einer kartellbedingten Preisüberwälzung als Tatbestandsvoraussetzung des festzustellenden Anspruchs dem Grunde nach nur unzureichend vorgetragen hat und eine solche (deshalb) nicht zur Überzeugung der Kammer feststeht (Näheres hierzu noch nachfolgend). b) Die im Tenor bezeichneten Erwerbsvorgänge sind demgegenüber belegt und fallen auch zeitlich, räumlich und sachlich - mit Ausnahme einzelner miterworbener Leistungen im Sinne von Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidung (Näheres hierzu noch nachfolgend) - in den Bereich der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung. aa) Nach den Feststellungen der Kommission in Rn. 2 bestand die Zuwiderhandlung der Beklagten vom 17. Januar 1997 bis zum 18. Januar 2011 (vgl. bzgl. der für die Streithelfer davon teilweise abweichend festgestellten Zuwiderhandlungszeiträume die Kommissionsentscheidung). Ferner wird in der Kommissionsentscheidung ausgeführt, die Austausche hätten die Adressaten in die Lage versetzt, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen „für das kommende Kalenderjahr“ zu berücksichtigen (Rn. 58), also danach ab dem 1. Januar 1998 und einschließlich 2011 (hierzu bereits statt aller etwa Kammerurteil vom 23.12.2019 - 30 O 132/18, juris Rn. 27 ff; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 142). Dem entspricht auch, dass nach Auffassung der Kammer ohnehin zu berücksichtigen ist, dass es - soweit keine anderweitigen Anhaltspunkte bestehen - üblicherweise einen gewissen Anlauf in zeitlicher Hinsicht braucht, bevor ein Kartell bzw. die jeweiligen kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen sich im Markt auswirken, ebenso wie es Zeit bedarf, bis ein kartellbedingt überhöhtes Preisniveau wieder auf Marktpreisniveau abfällt (hierzu ausführlich Kammerurteil vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, juris Rn. 129 ff mwN). Demzufolge sind die streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge gem. K 4 - ausgenommen lfd. Nr. 68-72 - von den Feststellungen in der Kommissionsentscheidung in zeitlicher Hinsicht betroffen, da in den Jahren 1999 bis einschließlich 2011 getätigt. (1) Dem kann die Beklagte, die sich insofern den Sachvortrag der Streithelfer [...] zu eigen gemacht hat, nicht entgegenhalten, dass der Haftungszeitraum der Streithelfer [...] - was als solches zutreffend ist - nach den Feststellungen der Kommissionsentscheidung bereits am 20. September 2010 geendet hat. Wie dargestellt, geht die Kammer in Übereinstimmung mit dem OLG Stuttgart (aaO) nach den ausdrücklichen Feststellungen der Kommission (Rn. 58) davon aus, dass die Austausche die Adressaten in die Lage versetzt haben, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen „für das kommende Kalenderjahr“ zu berücksichtigen, was im Fall der Beklagten wie auch derjenigen der Streithelfer [...] also das (gesamte) Jahr 2011 erfasst. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Streithelfer [...] erst nach ihrem Antrag auf Erlass der Geldbuße am 20. September 2010 (vgl. Rn. 63 der Kommissionsentscheidung) ihre (Brutto-)Preislisten für das kommende Jahr festlegten. Im Gegenteil spricht ihr eigener Vortrag, wonach am 1. Juli 2011 die Bruttopreislisten angepasst worden seien (Bl. 206 d.A.), dafür, dass die Preislistengestaltung für das Jahr 2011 ebenfalls bereits zur Jahresmitte des Vorjahres stattgefunden haben wird. (2) In zeitlicher Hinsicht von den Feststellungen der Kommission hingegen nicht mehr erfasst sind die Erwerbsvorgänge lfd. Nr. 68-72 (Anlage K 4). Soweit die Klägerin meint, eine Anpassung der überhöhten Marktpreise vollziehe sich in einem Zeitraum von mehreren Jahren, weshalb hier das Kartell jedenfalls bis Ende 2012 nachgewirkt habe, muss dies - was das Gericht mangels wettbewerbsökonomischer Sachkunde nicht zu beurteilen vermag - nicht einmal unzutreffend sein. Dass Nachwirkungen von Kartellabsprachen grundsätzlich in Betracht kommen, nimmt auch der Bundesgerichtshof an (allerdings ohne nähere Ausführungen im Einzelnen, siehe BGH, Urteile vom 28. Juni 2011 – KZR 75/10, juris Rn. 84 - ORWI; vom 12. Juni 2018 – KZR 56/16, juris Rn. 36 - Grauzementkartell II). Die Klägerin kann sich insoweit aber nicht auf die Feststellungen der Kommission und die darauf beruhenden tatsächlichen Vermutungen einer Wettbewerbsbeschränkung und eines Preisschadens für kartellbetroffene Güter berufen, und müsste deshalb konkret darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass und inwieweit Kartellabsprachen gerade in Bezug auf die Erwerbsvorgänge Nr. 68-72 getroffen wurden. Dies ist ihr nicht gelungen. Die Klägerin hat – trotz Hinweis der Kammer (Bl. 394 ff und Bl. 403 ff d.A.) – über die bloße Bezugnahme auf die Feststellungen in der Kommissionsentscheidung hinaus keinen weitergehenden Sachvortrag, insbesondere zur Kartellbetroffenheit gehalten. Soweit die Klägerin sich zum Beleg entsprechender Nachwirkungen auf das von ihr mit der Replik vom 15. Juli 2019 mit Anlage K 10 vorgelegte Privatgutachten beruft (vgl. mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2019 wurde eine ergänzte Fassung desselben als Anlage K 11 vorgelegt), finden sich dort, wenn überhaupt, lediglich vage Formulierung. Derartiges vermag offensichtlich weder die Annahme zu rechtfertigen, die Feststellungen der Kommissionsentscheidung gälten auch für Erwerbsvorgänge in den Jahren 2012 ff, vor allem - und darauf kommt es an -, entpflichten wettbewerbsökonomische Feststellungen zu einem hypothetischen Marktpreis und einem etwaigen Schaden den vermeintlich Kartellgeschädigten nicht, konkret darzulegen, dass zeitlich von den bindenden Kommissionsfeststellungen nicht erfasste Beschaffungen, wie bei lfd. Nr. 68-72 angesichts der klägerseits hierzu angegebenen Anschaffungsdaten der Fall, von Kartellabsprachen erfasst, mithin kartellbetroffen bzw. -befangen waren, worauf die Kammer die Klägerin mit Verfügung vom 14. März und 21. Mai 2019 im Einzelnen hingewiesen hat (Bl. 394 ff und Bl. 403 ff d.A.). Damit war die Klage bezogen auf lfd. Nr. 68-72 mangels Darlegung einer Kartellbetroffenheit in zeitlicher Hinsicht abzuweisen. bb) Räumlich sind die im Tenor genannten Erwerbsvorgänge von der Kommissionsentscheidung erfasst, da es sich - unstreitig - um Inlandsgeschäfte im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) handelt. cc) Weiterhin handelt es sich bei den im Tenor genannten Fahrzeugen auch um Lkw zwischen 6 und 16 Tonnen (mittelschwere Lkw) bzw. Lkw über 16 Tonnen (schwere Lkw), so dass sie damit auch sachlich in den Anwendungsbereich der Kommissionsentscheidung gemäß Rn. 5 Satz 1 fallen. (1) Soweit die Beklagte einwendet, es fehle die sachliche Kartellbetroffenheit bei Sonder- bzw. Spezialfahrzeuge, wie es hier bei den sog. CTT-Fahrzeugen der Fall sei, folgt dem die Kammer nicht, wie in gleichgelagerten Fällen bereits mehrfach entschieden und ausführlich begründet wurde, weshalb zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf diese Entscheidungen Bezug genommen wird (siehe Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 39/17, juris Rn. 102 und vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 116; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 142). (2) Sachlich nicht von den Kommissionsfeststellungen erfasst sind hingegen die unter lfd. Nr. 15, 16, 18, 19, 23, 38 und 67 (ebenso 70 und 72, die allerdings bereits zeitlich nicht erfasst sind, s.o.) geltend gemachten Beschaffungsvorgänge, die jeweils ein sog. Vario-Fahrzeug (lfd. Nr. 15, 16, 18, 23, 67, 70 und 72) oder ein Unimog-Fahrzeug (lfd. Nr. 38) oder ein Gebrauchtfahrzeug (lfd. Nr. 19) betreffen und damit keinen Lastkraftwagen (Lkw) iSv Rn. 5 der Kommissionsentscheidung. (aa.) Eine allgemeingültige Legaldefinition des Begriffs „trucks“ bzw. „Lastkraftwagens“, wie in Rn. 5 als „Kartellgut“ festgestellt, existiert (für das gesamte Europarecht) nicht (vgl. hierzu ausführlich bereits Kammerurteil vom 28. Februar 2019, 30 O 47/17, juris Rn. 136). In Rn. 5 Satz 1 der Kommissionsentscheidung wird der Gegenstand der dort festgestellten Zuwiderhandlung(en), also das kartellierte Produkt bzw. „Kartellgut“, und damit der sachliche Anwendungsbereich der Kommissionsentscheidung, zunächst mit den in Rn. 5 S. 1 genannten Gewichtsklassen "zwischen 6 und 16 Tonnen" und "über 16 Tonnen" bestimmt und ausdrücklich zusätzlich über das kumulativ erforderliche Merkmal "Lkw" ("truck") und dieses wiederum spezifiziert durch die Qualifikation als "rigid trucks" oder "tractor trucks". Die streitgegenständlichen sog. Vario- sowie Unimog-Fahrzeuge fallen - entgegen der Klägerin - bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch und äußerlicher Erscheinungsform(en) nicht in die vorgenannten Kategorien (so zum Vario bereits Kammerurteil vom 6. Juni 2018 – 30 O 124/18, juris Rn. 56 ff und vom 25. Juli 2019 – 30 O 44/17, juris Rn. 118 ff). Hieran ändert nichts, dass ein solches Fahrzeug auch zum Lastentransport eingesetzt werden kann. Dies, wie auch etwa die interne oder externe Modellbezeichnung des Herstellers und/ oder die Bezeichnung des Fahrzeugs in der Zulassungsbescheinigung durch die Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates, definieren nicht die Reichweite der Kommissionsentscheidung. Auch ist die Frage nach dem sachlichen Anwendungsbereich der Kommissionsentscheidung keinem Sachverständigenbeweis zugänglich, sondern obliegt als Auslegungsfrage dem Gericht, wobei es nicht Sache der Beklagten ist, sich dahingehend zu „exkulpieren“, dass sie dar- und ggf. belegt, was ein Lkw (iSd Kommissionsentscheidung) ist, vielmehr obliegt es der Klägerin als Anspruchsteller und damit originär darlegungs- und beweisbelasteten Partei, ggf. mithilfe der zu ihren Gunsten streitenden Feststellungswirkung gem. § 33 Abs. 4 GWB (2005), die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen dar- und ggf. zu belegen, mithin hier, inwiefern der in Frage stehende Beschaffungsvorgang sachlich kartellbetroffen ist oder anders gesprochen, inwiefern der sachliche Anwendungsbereich der Kommissionsentscheidung vorliegend eröffnet ist, woran es vorliegend aus dargelegten Gründen nach Auffassung der Kammer fehlt. Einen über die Bezugnahme auf die Kommissionsentscheidung hinausgehenden weiteren Sachvortrag dazu, warum der in Frage stehende Beschaffungsvorgang von kartellrechtswidrigen Absprachen erfasst sein soll, hat die Klägerin nicht gehalten. Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich lfd. Nr. 19, da – schon nach eigenem Vortrag der Klägerin (vgl. u.a. Anlage K 4) – ein Gebrauchtfahrzeug betreffend. Gem. Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidung waren Gebrauchtfahrzeuge („used trucks“, Rn. 5) nicht Gegenstand der festgestellten Zuwiderhandlungen bzw. wird zu solchen Fahrzeugen in der Kommissionsentscheidung ausdrücklich keine Feststellung getroffen. Weitergehenden Sachvortrag zur Kartellbetroffenheit des konkret in Frage stehenden Beschaffungsvorgangs über die Bezugnahme auf die Kommissionsentscheidung hinaus, hat die Klägerin wie dargelegt nicht gehalten (s.o.). Damit war die Klage bezogen auf lfd. Nr. 15, 16, 18, 19, 23, 38 und 67 mangels Darlegung einer Kartellbetroffenheit in sachlicher Hinsicht abzuweisen (wie aus oben dargelegten Gründen schon bei lfd. Nr. 68-72 mangels Darlegung einer Kartellbetroffenheit in zeitlicher Hinsicht der Fall (s.o.)). (bb.) Gleiches gilt im Ergebnis soweit die Klägerin meint, ein Anspruch folge bezogen auf lfd. Nr. 15, 16, 18, 19, 23, 38 und 67 (ebenso 70 und 72, die allerdings bereits zeitlich nicht erfasst sind, s.o.) dem Grunde nach jedenfalls aus den zum sog. Umbrella-Effekt in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (aufgrund Anscheinsbeweises). Ungeachtet der Frage, inwiefern dieser Vortrag bereits zur Unzulässigkeit der Klage führt, weil zwei unterschiedliche, einander gar ausschließende Lebenssachverhalte betreffend (zu einem solchen Fall OLG Stuttgart, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - 2 W 53/18, nicht veröffentlicht; vgl. auch Kammerbeschluss vom 14. März 2019 - 30 O 234/17, juris Rn. 9), hat die Klägerin keinen konkreten Sachvortrag zu solchen Umständen gehalten, die in Bezug auf das hier interessierende Rechtsgeschäft die Annahme eines Preisschirmeffekts rechtfertigen könnten. Hierauf hat bereits die Beklagtenseite im Termin zur mündlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen (Bl. 629 d.A.), die Klägerin jedoch im nachgelassenen Schriftsatz vom 31. Oktober 2019 (Bl. 632 ff) hierzu keinen weitergehenden Sachvortrag (mehr) gehalten. Das Auftreten und die Richtung von Preisschirmeffekten in Zusammenhang mit Kartellen unterliegen keiner ausnahmslosen ökonomischen Gesetzmäßigkeit, sondern hängen im Einzelfall von einer Vielzahl von Faktoren ab. Ob ein Kartell bei an ihnen nicht beteiligten Unternehmen zu Preisschirmeffekten führt, wird namentlich durch mannigfaltige Gesichtspunkte beeinflusst, wie etwa dem Grad der Substituierbarkeit der Leistungsangebote der Kartellanten bzw. der Kartellaußenseiter, der Homogenität oder Heterogenität der betroffenen Wirtschaftsgüter, dem Grad der Produktdifferenzierung, dem Vorliegen oder Nichtvorliegen (materieller oder immaterieller) Wechselkosten, der Art des Wettbewerbs, der Dauer des Kartellverstoßes, der Markttransparenz, dem Grad der Marktabdeckung, der Intensität des Restwettbewerbs unter den Kartellaußenseitern, Produktionskosten, Kapazitätsbeschränkungen oder sonstiger verhaltensökonomischer Momente uvm. (vgl. zum Ganzen OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Mai 2019 - VI-U (Kart) 11/18, juris, Rn. 143 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss v. 9. Oktober 2018 - KRB 51/16, WuW 2019, 146 = NZKart 2019, 146 Rz. 71 - Flüssiggas I). Dies gilt erst recht, wenn, wie vorliegend, ein Preisschirmeffekt nicht bezogen auf ein am Kartell nicht beteiligtes Unternehmen eingewandt wird, sondern bezogen auf sachlich nicht von der Kartellabsprache erfasste Produkte und Leistungen. Jedenfalls sind die Voraussetzungen eines das im vorliegenden Zusammenhang interessierende Rechtsgeschäft berührenden Preisschirmeffekts richtigerweise schon mangels jedweden eingehenden Sachvortrags der Klägerin nicht festzustellen. (3) In sachlicher Hinsicht nicht von den Feststellungen der Kommissionentscheidung erfasst und damit nicht (kartell-)betroffen sind nach deren Rn. 5 Satz 2 ausdrücklich „der Aftersales-Bereich, andere Dienstleistungen und Garantien für Lkw [...] und sämtliche anderen, von den Adressatinnen des Beschlusses verkauften Waren oder Dienstleistungen". (aa.) Vorliegend fallen hierunter deshalb die von der Beklagten gem. Anlage GL 30 als nicht kartellbefangen gerügten Positionen für die mitverkaufte Leistung ATS-Gewährleistung, Überführungskosten sowie für Aufbauten (Dritter). Vorstehendes gilt - anders als die Beklagte es meint - indes nicht für die Position „Kfz-Brief“. Wie die Kammer bereits entschieden hat, handelt es sich dabei, anders als etwa beim Prüfbuch der Fall, nicht um eine „von den Adressatinnen des Beschlusses verkaufte Ware oder Dienstleistung“, sondern um amtliche Urkunden, die notwendig für den Betrieb jedes Fahrzeugs und integraler Bestandteil der Zulassung desselben sind (Kammerurteil vom 25. Juli 2019 – 30 O 44/17, juris Rn. 121). Gleiches gilt soweit die Beklagte (in GL 30) weitere Rechnungspositionen aufzählt, bei denen es sich ebenfalls um weitere sog. sonstige Leistungen handeln soll, die nicht von der Kommissionsentscheidung erfasst seien, wie etwa die sog. Vorrüstungen für Fremdleistungen, vermag die Kammer dem indes nicht zu folgen. Hierbei handelt es sich augenfällig lediglich um Optionen und Sonderausstattungen, die nach den ausdrücklichen Feststellungen der Kommission ebenfalls Gegenstand des Informationsaustausches gewesen sind (vgl. hierzu bereits Kammerurteil vom 6. Juni 2019 – 30 O 88/18, juris Rn. 78). In welcher Höhe unter Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidungen fallende Leistungen bei den tenorierten Beschaffungsvorgängen betreffend den Hersteller ... (vgl. Anlage K 4) von den von der Klägerin gezahlten Kaufpreisen zum Abzug zu bringen sind, kann dabei dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. hierzu bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, juris Rn. 117; 30 O 47/17, juris Rn. 143). Da die betreffenden Rechnungspositionen von der Beklagten in den vorgelegten Rechnungen und Unterlagen zwar gesondert ausgewiesen, aber dort nicht selbständig bepreist wurden, trifft diese aufgrund der Angebots-/Rechnungsgestaltung diesbezüglich eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Höhe der in Abzug zu bringenden Kosten (siehe bereits Kammerurteil vom 6. Juni 2019 – 30 O 88/18, aaO Rn. 64). (bb.) Vorliegend vom klägerseits geltend gemachten Anschaffungspreis als sonstige Leistungen iSv Rn. 5 Satz 2 der Kommissionentscheidung in Abzug zu bringen sind ferner bezogen auf die tenorierten Beschaffungsvorgänge betreffend den Hersteller bzw. die Marke ... (vgl. Anlage K 4) die seitens der Streithelfer [...] für sog. „sonstige Leistungen“ geltend gemachten Positionen und Kosten (Bl. 554 f d.A.), da diese klägerseits dem Grunde wie der Höhe nach unbestritten geblieben sind. c) Bei Aufträgen, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich kartellrechtswidriger Absprachen fallen, rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein allgemeiner Lebens- bzw. (wirtschaftlicher) Erfahrungssatz die tatsächliche (widerlegliche) Vermutung, dass die Regeln des Kartells auf die Art und Weise dieses Marktgeschehens angewendet worden sind und hierauf Einfluss genommen haben, also diese von der kartellrechtlichen Zuwiderhandlung erfasst wurden und damit kartellbefangen sind. aa) Wie die Kammer bereits in zahlreichen Entscheidungen ausgeführt hat, gelten diese von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angestellten Erwägungen und die sich daraus ergebende tatsächliche Vermutung für eine Kartellbefangenheit zeitlich, räumlich und sachlich erfasster Erwerbsvorgänge (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, juris Rn. 53 ff., 61 - Schienenkartell; EuGH, Urteile vom 19. März 2015, C-286/13 P, NZKart 2015, 267 Rn. 127 - DoleFoods; vom 4. Juni 2009, C-8/08, Slg. 2009 I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands; ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. April 2019 - 6 U 126/17, juris Rn. 54; OLG Düsseldorf, Urteile vom 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 92 und vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 59) dabei auch ohne weiteres für ein Kartell, wie das vorliegend in Frage stehende, welches durch die in der Kommissionsentscheidung festgestellte komplexe, vielgestaltige und über einen langen Zeitraum andauernde Zuwiderhandlung geprägt war (statt vieler etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, juris Rn. 66 ff (69) und vom 19. Dezember 2019 - 30 O 89/18, juris Rn. 40 ff). Dies gälte entgegen der Auffassung der Beklagten sogar dann, wenn sich die kartellrechtliche Zuwiderhandlung - was nach den ausdrücklichen Erklärungen der Kommission indes nicht der Fall war - in einem „bloßen Informationsaustausch“ über Bruttolistenpreise/ Bruttopreise erschöpft hätte (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 155, 160 f.). Denn auch insoweit gilt grundsätzlich die allgemeine wirtschaftliche Erfahrung und die tatsächliche Vermutung, dass die Kartellanten diese nach den Feststellungen der Kommission über einen langen Zeitraum mit großem Aufwand betriebenen kartellrechtswidrigen Handlungen deshalb organisiert und durchgeführt haben, weil sie sich von ihrer Umsetzung am Markt einen diesen Aufwand und auch das Risiko der Entdeckung rechtfertigenden wirtschaftlichen Erfolg versprachen, von dem sie meinten, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können. Folglich ist (widerleglich) davon auszugehen, dass auf ein sich in den äußeren Rahmen der kartellrechtswidrigen Handlungen einfügendes Marktgeschehen die Regeln des Kartells angewendet worden sind und hierauf Einfluss genommen haben. Nicht notwendig ist dagegen - vielmehr widerspricht es dem Effektivitätsgrundsatz -, wenn verlangt wird, der wegen kartellrechtswidrigen Handelns Schadensersatz begehrende Kläger müsse konkret darlegen und beweisen, inwiefern die (jeweilige) Zuwiderhandlung auf das konkret in Frage stehende Geschäft Einfluss gehabt hätte (siehe etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 84; vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. April 2019 - 6 U 126/17 Kart, aaO; a.A. wohl LG Mannheim, Urteil vom 24. April 2019 - 14 O 117/18 Kart, juris Rn. 37 ff.). Insofern besteht vorliegend im Rahmen einer am Überzeugungsmaßstab des § 286 ZPO orientierten Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls die tatsächliche Vermutung für die Kartellbefangenheit der sachlich, zeitlich und räumlich von der durch die Kommissionsentscheidung festgestellten kartellrechtswidrigen Absprache erfassten Erwerbsvorgänge. bb) Diese tatsächliche Vermutung vermochte die Beklagte im Rahmen ihrer umfangreichen Einwendungen nicht zu entkräften. (1) Dies gilt namentlich für die zwischenzeitlich in diesem und anderen Verfahren vorgelegten zahlreichen und sehr umfangreichen Gutachten der Beklagtenseite unter anderem zur fehlenden Koordinierung der Nettopreise durch den Austausch von beabsichtigten Bruttolistenpreisänderungen (Anlage GL 36), zur fehlenden Kausalität eines Informationsaustauschs über Bruttopreise für Preisüberhöhungen bei Kundennettopreisen (Anlagen GL 33), zu fehlenden erhöhten Kundennettopreisen im Verstoßzeitraum bzw. zur fehlenden Plausibilität und Schätzung von Preiseffekten der festgestellten Zuwiderhandlungen im Lkw-Kartell (Anlage GL 42 und HM 48). Diese Privatgutachten sind bereits im Ausgangspunkt nicht geeignet, die dargestellte tatsächliche Vermutung für eine Kartellbefangenheit zu entkräften (a.A. LG Hannover, Urteil vom 16. September 2019 - 18 O 20/17, juris Rn. 47 f.). Denn wie die Kammer bereits mehrfach ausgeführt hat, hat die Kommission in ihrer Entscheidung vom 19. Juli 2016 keineswegs nur eine wettbewerbsfeindliche Zielsetzung der Kartellanten festgestellt was für die Bußgeldfestsetzung ausreichend gewesen wäre (siehe etwa ausdrücklich Rn. 80, 82 der Kommissionsentscheidung) -, sondern vielmehr explizit die Feststellung getroffen, dass „die Beteiligten die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit ersetzt haben“ (Rn. 68 der Kommissionsentscheidung) und „die Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels spürbar ist“ (Rn. 85). Damit hat die Kommission positiv festgestellt, dass die beschriebenen Zuwiderhandlungen der Kartellanten zu Wettbewerbsbeschränkungen geführt haben. Das bedeutet, dass Gutachten, die eben diese Feststellung zu widerlegen versuchen, von vornherein unbehelflich sind. Eine andere Sichtweise wäre nach Auffassung der Kammer nicht mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar und entspräche überdies auch nicht dem klar erkennbaren Willen des deutschen Gesetzgebers, der sich zwischenzeitlich ebenfalls an diesen zwingenden unionsrechtlichen Vorgaben orientiert. Denn jedenfalls nach dem mit Wirkung zum 1. Juli 2005 eingeführten § 33 Abs. 4 GWB 2005 (vgl. jetzt § 33b GWB 2017) der auf alle Schadensersatzprozesse Anwendung findet, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen waren (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2018, KZR 56/16, aaO Rn. 31 - Grauzementkartell II) - sind die innerstaatlichen Gerichte in sogenannten Follow-On-Klagen an die Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 101 oder 102 AEUV in einer bestandskräftigen Entscheidung der Europäischen Kommission gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – KZR 25/14, BGHZ 211, 146 Rn. 12 ff. - Lottoblock II). Diese von der Kommission getroffene Feststellung einer Wettbewerbsbeschränkung ist auch nicht Gegenstand der oben beschriebenen tatsächlichen Vermutung. Die tatsächliche Vermutung besteht zunächst einmal nur in Bezug auf den jeweiligen konkreten Erwerbsvorgang dahingehend, dass wenn dieser sachlich, zeitlich und räumlich in den Anwendungsbereich der Kommissionsentscheidung fällt, auch für diesen konkreten Vorgang eine Wettbewerbsbeschränkung vermutet wird. Folgerichtig müssten sich Darlegungen der Beklagten bzw. Erwägungen der Kammer, nach denen diese Vermutung entkräftet würde bzw. nicht bestünde, immer auf einen konkreten Erwerbsvorgang beziehen und zu dem Schluss führen, dass nicht mit der nach § 286 ZPO notwendigen Überzeugung von einer auf diesen individuellen Erwerbsvorgang bezogenen Wettbewerbsbeeinträchtigung ausgegangen werden kann. Derartige Darlegungen enthält indes keines der von den Beklagten vorgelegten Gutachten. Auf eine etwaige wettbewerbsökonomische bzw. sachverständige Sachkunde der Kammer kommt es dementsprechend an dieser Stelle – entgegen der Beklagten – schon gar nicht an. (2) Der Vermutung einer Kartellbefangenheit der im Tenor bezeichneten Erwerbsvorgänge stehen ebenso wenig die von der Kammer schon mehrfach ausführlich behandelten Gesichtspunkte einer (vermeintlich) mangelnden Kartelldisziplin der Kartelltäter, einer (möglicherweise) zeitlich und räumlich unterschiedlichen Intensität der Absprachen, dem vor allem von der Beklagten zu 1 eingewandten sogenannten Gestaltungsspielraum von Absatzmittlern, anderer für die Kaufentscheidung wichtiger Faktoren (“total costs of ownership“), der zeitlichen Abläufe der internen Preisfestsetzung, der Komplexität der Preisfindungsmechanismen im Lkw-Markt sowie der (vermeintlich) fehlenden Homogenität der Produkte entgegen (ausführlich hierzu Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, juris Rn. 72-83; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 129-141). Allen diesbezüglichen Einwendungen der Beklagten widersprechen, wie die Kammer jeweils ausführlich erörtert hat, letzten Endes bereits die bindenden Feststellungen der Kommission bzw. handelt es sich wiederum um abstrakte Überlegungen und Behauptungen der Beklagten, die nicht geeignet sind, die für einen individuell dar- und belegten Erwerbsvorgang die aufgrund der Kommissionsentscheidung bestehende Vermutung einer Kartellbetroffenheit bzw. -befangenheit desselben und eine damit deshalb auch einhergehende Wettbewerbsbeeinträchtigung dahingehend, dass auf diesen konkreten Beschaffungsvorgang auch „die Spielregeln des Kartells“ angewandt wurden, zu erschüttern. 6. Es ist weiterhin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit - was für den Erlass eines Feststellungsurteils betreffend den Anspruch dem Grunde nach wie im Fall des Erlasses eines Grundurteils notwendig, aber auch ausreichend ist - davon auszugehen, dass der Klägerin im Zusammenhang mit den tenorierten Beschaffungsvorgängen in irgendeiner Höhe ein kartellbedingter Schaden entstanden ist. a) Die Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (vormals Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV), nach § 33 Satz 1 GWB iVm § 1 GWB 1999 und/oder nach § 33 Abs. 3 GWB 2005 setzt voraus, dass der Klägerin aus der Abwicklung der in Rede stehenden Aufträge ein Schaden entstanden ist, also die Geschäfte ohne den Wettbewerbsverstoß jeweils zu günstigeren Konditionen hätten abgeschlossen werden können (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 52 - Schienenkartell). Daraus folgt - da der Schaden zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehört - für den Fall des Streits über den Anspruch dem Grunde nach die Notwendigkeit einer Überzeugung des Gerichts, dass sich in einem anschließenden Betragsverfahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch der Höhe nach ein Schaden ergeben wird (vgl. bereits BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90, NJW-RR 1991, 599 unter II 1; ausdrücklich in Bezug genommen von BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, NJW 2019, 661 Rn. 38 - Schienenkartell). Ob der Klägerin tatsächlich und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, ist dagegen dem Betragsverfahren vorbehalten, nicht jedoch Gegenstand der Beurteilung der Schadenswahrscheinlichkeit für die Haftung dem Grunde nach vor Erlass eines entsprechenden Grund- bzw. Feststellungsurteils, sofern nicht von vornherein auszuschließen ist, dass sich ein entsprechender Schaden ergeben wird (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 24. April 2014 - VII ZR 164/13, juris Rn. 27 und 28 mwN). Für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - KZR 25/14, aaO Rn. 41 ff. - Lottoblock II; Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 87 mwN). b) Dafür, dass die Klägerin als Abnehmer von in der Kommissionsentscheidung beschriebenen Produkten einen Schaden erlitten hat, streitet wiederum eine tatsächliche Vermutung die gleichermaßen auf den oben dargestellten Erwägungen beruht, wonach nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die wirtschaftliche Erfahrung und tatsächliche Vermutung besteht, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt und die im Rahmen eines solchen Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten bzw. erfahrungsgemäß bilden würden (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 55 - Schienenkartell; vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 35 - Grauzementkartell II). Diese Vermutung gewinnt dabei an Gewicht, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO - Schienenkartell). Sie entspricht auch der in Art. 17 Abs. 2 der Schadensersatzrichtlinie (Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. L 349, S. 1) und in § 33a Abs. 2 GWB 2017 - Gesetz gewordenen - widerleglichen Vermutung, dass ein Kartell einen Schaden verursache (vgl. BT-Drucks. 18/10207, S. 55; vgl. OLG Düsseldorf, Urteile vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO Rn. 66; vom 22. August 2019, VI-U (Kart) 1/17, aaO Rn. 117). Dass sich Kartelle in dieser Weise preissteigernd auswirken, ist darüber hinaus auch wirtschaftswissenschaftlich anerkannt (vgl. nur Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit vom 14. Januar 2011, Abl. 2011, C 11/1; Inderst/Maier-Rigaud/Schwalbe, WuW 2014, 1043; Coppic/ Haucap, WuW 2016, 50; Petrasincu WuW 2016, 331; jeweils mwN). Dass diese Erwägungen und die sich daraus ergebende tatsächliche Vermutung für eine kartellbedingte Schadensentstehung dabei ohne weiteres auch für ein Kartell wie das vorliegend in Frage stehende gelten, welches durch die in der Kommissionsentscheidung festgestellte(n) komplexe(n), vielgestaltige(n) und über einen langen Zeitraum andauernde(n) Zuwiderhandlung(en) geprägt war, hat die Kammer bereits in zahlreichen Entscheidungen herausgearbeitet, weshalb zur Begründung und zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf diese Bezug genommen wird (vgl. statt vieler etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 – 30 O 88/18, aaO Rn. 90 mwN; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 155, 160 f.). c) Ausgehend von dieser Vermutung kommt die Kammer auch vorliegend zu dem Schluss, dass es nach dem Streitstand zumindest wahrscheinlich bzw. die nicht entfernt liegende Möglichkeit gegeben ist, dass bezogen auf die tenorierten Erwerbsvorgänge ein Kartellschadensersatzanspruch in irgendeiner Höhe besteht (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 34, Grauzementkartell II; vom 8. Dezember 2011 - VII ZR 12/09, ZfBR 2012, 237, 238; Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 144/03, NZBau 2005, 396, 397; vom 24. April 2014 – VII ZR 164/13, BGHZ 201, 32, Rn. 27; jeweils mwN). Mit den vielfältigen, von den Beklagten diesbezüglich vorgebrachten Einwänden hat sich die Kammer bereits in zahlreichen anderen Entscheidungen ausführlich auseinandergesetzt (vgl. statt aller etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 91-108; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, aaO Rn. 149-166; jeweils mwN). Sie hat diese auch vorliegend noch einmal im Einzelnen und bezogen auf die vorliegenden Erwerbsvorgänge geprüft. Sie sieht auch hiernach keinen Anlass, von der beschriebenen tatsächlichen Vermutung einer kartellbedingten Schadensentstehung abzurücken. Dies gilt auch mit Blick auf die beklagtenseits zuletzt vorgelegten Sachverständigengutachten zu (vermeintlich) fehlenden erhöhten Kundennettopreisen oder einer fehlenden Plausibilität von Schäden infolge euronormbezogenen Zuwiderhandlungen im Verstoßzeitraum (s.o.). So befassen sich diese Abhandlungen schon jeweils nicht mit den konkret streitgegenständlichen Erwerbsvorgängen, sondern stellen vielmehr Durchschnittsbetrachtungen zu von der Beklagtenseite bzw. von deren beauftragten Gutachtern ausgewählten Erwerbsvorgängen an. Vor allem aber ist zu beachten, dass vorliegend mit Blick auf das zu erlassende Feststellungsurteil, wie bei einem Grundurteil gemäß § 304 ZPO, zunächst (nur) die Frage zu beantworten ist, ob es „zumindest wahrscheinlich“ ist (siehe wiederum BGH, Urteil vom 24. April 2014 – VII ZR 164/13, aaO), dass ein Schaden eingetreten ist und sich in einem anschließenden Betragsverfahren ein entsprechender Ersatzanspruch der Klägerin ergeben wird. Es würde nun aber Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit eines Feststellungsurteils oder eines Zwischenurteils über den Grund (§ 304 ZPO) widersprechen, wenn die Kammer dieser Frage der Schadensentstehung bereits jetzt nachgehen müsste, was letztlich auf eine sachverständige Bestimmung des im Rahmen der streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge der Klägerin (möglicherweise) entstandenen Kartellschadens hinausliefe, die gerade dem anschließenden Betragsverfahren vorbehalten sein sollte. Vorliegend ist es zwar, schon wegen der Komplexität des Marktes, vorstellbar, dass die kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen - wie die Beklagte meint - zuletzt trotz allem zu keinem Schaden bei der Klägerin geführt haben. Dies ändert aber nichts an der Überzeugung der Kammer von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts aus dargelegten Gründen und wird letzten Endes (erst) die in einem etwaigen Betragsverfahren durchzuführende wettbewerbsökonomische sachverständige Begutachtung ergeben, sollte die Klägerin den dem Grunde nach tenorierten Schadenersatzanspruch künftig beziffern und von der Beklagten Zahlung verlangen, diese jedoch daraufhin nicht leisten. Ausgehend vom Vorgesagten hält die Kammer es hingegen in diesem Verfahrensstadium nach dem Sach- und Streitstand, insbesondere unter Beachtung der vorgenannten tatsächlichen Vermutungen, der langen Dauer des Kartells von über 14 Jahren und der hohen Marktabdeckung der Kartellanten (ca. 90 %) zumindest für wahrscheinlich - wie für den Erlass eines Feststellungsurteils zur Haftung dem Grunde nach notwendig, aber auch ausreichend -, dass ein solcher Schaden auf Seiten der Klägerin eingetreten ist. Auf eine etwaige wettbewerbsökonomische bzw. sachverständige Sachkunde der Kammer kommt es dementsprechend an dieser Stelle – entgegen der Beklagten –, erneut (s.o.), überhaupt nicht an. 7. Vorstehendes gilt hingegen nicht für die Beschaffungsvorgänge lfd. Nr. 13 und 29. Bei diesen Beschaffungsvorgängen handelt es sich, wie oben bereits dargelegt, jeweils um einen sog. mittelbaren Erwerb (s.o.). Der Klägerin ist es bei diesen Beschaffungsvorgängen nicht gelungen, zur Überzeugung der Kammer eine kartellbedingte Weiterwälzung der kartellbedingten Preisüberhöhung dem Grunde nach zu belegen. Anders bzgl. lfd. Nr. 39, 51 und 53 und den insofern in Frage stehenden mittelbaren Beschaffungsvorgängen. a) Die Kammer hat sich zuletzt in mehreren veröffentlichten Urteilen ausführlich mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt, unter denen auch ein sog. mittelbarer Erwerber Schadenersatzansprüche gegen die in der Kommissionsentscheidung festgestellten Kartellanten geltend machen kann (Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, juris Rn. 150 ff; vom 28. November 2019 - 30 O 269/17, juris Rn. 45 ff) und solche Ansprüche dabei teilweise auch bejaht. Wie bereits ausgeführt, ist auch im Fall des mittelbaren Erwerbs von einer sachlichen Kartellbetroffenheit auszugehen, soweit das in Frage stehende Anschaffungsgut im Übrigen vom in der Kommissionsentscheidung festgestellten Anwendungsbereich in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht erfasst ist und es zumindest auf der 1. Marktstufe direkt von einem Kartellanten erworben wurde. Ein auf das kartellrechtswidrige Verhalten zurückzuführender Schaden auf einer nachgelagerten Marktstufe setzt jedoch zusätzlich die Feststellung voraus, dass eine (kartellbedingt) auf 1. Marktstufe entstandene Preisüberhöhung wiederum kartellbedingt - zumindest teilweise - auf die betreffende nachfolgende Marktstufe überwälzt bzw. weitergewälzt wurde, mithin ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem verbotenen Kartell oder Verhalten und dem einem Marktteilnehmer entstandenen Vermögensnachteil besteht (vgl. Kammerurteil vom 25. Juli 2019 – 30 O 30/18, aaO Rn. 123). Jedoch spricht angesichts der ökonomischen Komplexität der Preisbildung und des unterschiedlichen Wettbewerbsdrucks auf den jeweiligen nachgelagerten Märkten keine Vermutung – schon gar nicht ein Anscheinsbeweis – dafür, dass eine im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kartell auftretende Preiserhöhung auf den Anschlussmärkten ursächlich auf das Kartell zurückzuführen ist (zum Ganzen BGH, Urteil vom 28. Juni 2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 44 ff). Entsprechend dem Hinweis der Kammer vom 14. März und 21. Mai 2019 (Bl. 391 ff und Bl. 403 ff d.A.) muss deshalb aufgrund des (gegebenenfalls zu belegenden) Sachvortrags der Klägerseite feststehen, dass die Marktverhältnisse eine (kartellbedingte) Weiter- bzw. Überwälzung der kartellbedingten Preisüberhöhung auf die klagende Partei als mittelbaren Abnehmer des Kartellguts im Verhältnis zur Beklagten erlaubt haben. Hierzu muss die Klägerseite für jeden einzelnen Erwerbsvorgang auch die jeweiligen Erwerbsketten unter Angabe der jeweiligen Vertragsparteien sowie der für die kartellbedingte Preisüberhöhung und deren Überwälzung relevanten jeweiligen Vertragsinhalte (insbesondere Angabe von Leistung und Gegenleistung) konkret darlegen und (gegebenenfalls) beweisen. b) Letzteres ist der Klägerin in Bezug auf lfd. Nr. 13 und 29 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht gelungen, sehr wohl dagegen bzgl. lfd. Nr. 39, 51 und 53. aa) Die Klägerin hat das Fahrzeug der Marke ..., wie unter lfd. Nr. 13 geltend gemacht, nicht bei einer Kartelltäterin, sondern bei einem Dritten, hier der Fa. ... GmbH, erworben, weshalb die begehrte Schadensersatzfeststellung bzgl. lfd. Nr. 13 aufgrund eines sog. mittelbaren Erwerbs geltend gemacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011, KZR 75/10, juris Rn. 18 - ORWI). Liegt, wie hier bzgl. lfd. Nr. 13 aus dargelegten Gründen der Fall, ein mittelbarer Erwerb vor, so hat, wie ebenfalls bereits dargelegt, die Schadensersatz wegen kartellbedingt überhöhter Preise aufgrund eines mittelbaren Erwerbs begehrende Partei sowohl zur kartellbedingten Preisüberhöhung auf 1. Marktstufe als auch zur kartellbedingten Preisüberwälzung auf die dieser nachfolgende(n) konkrete(n) Marktstufe(n) des streitgegenständlichen Beschaffungsvorgangs konkret vorzutragen, was die Klägerin jedoch - trotz Hinweis der Kammer - nicht getan hat. So fehlt es bereits an jedem Vortrag zum Kartellpreis auf 1. Marktstufe, wie es schon an jedem Vortrag zur Erwerbskette als solchen fehlt. Auch dazu, von wem die Fa. ... GmbH das in Frage stehende Fahrzeug ihrerseits bezogen habe, trägt die Klägerin nichts vor, mithin letztlich damit nicht einmal, auf welcher Marktstufe sich der vorliegend in Frage stehende Beschaffungsvorgang überhaupt vollzogen hat. Die Beklagte trifft aus oben bereits dargelegten Gründen insofern auch keine sekundäre Darlegungslast, denn sie war nicht Vertragspartnerin. Dies gilt ungeachtet dessen schon deshalb, weil es an jedem klägerischen Vortrag zum Preis auf 1. Marktstufe, wie selbiger und den Parteien derselben sowie etwaig weiteren Marktstufen fehlt. Es ist aber zunächst einmal Sache der für die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin hierzu vorzutragen. Die Klägerin begehrt ja gerade Schadensersatz im Umfang der Differenz zwischen dem von ihr gezahlten, nach klägerischem Vortrag kartellbedingt überhöhten Preis und dem hypothetischen Marktpreis. Diese lässt sich ohne Kenntnis des auf 1. Marktstufe entrichteten tatsächlichen Kaufpreises oder einem substantiierten Vortrag zu einer kartellbedingten Preisüberhöhung und vollständigen kartellbedingten Überwälzung derselben auf nachgelagerter Marktstufe aber nicht bestimmen (s.o.). Damit war die Klage bzgl. lfd. Nr. 13 abzuweisen. Gleiches gilt im Ergebnis bzgl. lfd. Nr. 29 betreffend ein Fahrzeug der Marke .... Die Streithelfer [...] verweisen insofern zutreffend darauf, dass der klägerische Vortrag zur Erwerbskette, wie auch derjenige zur Kaufpreishöhe widersprüchlich sind. Dementsprechend war auch der beantragten Parteianhörung bzw. dem angebotenen pauschalen Zeugenbeweis, die Streithelfer hierzu anzuhören (Bl. 442 d.A.), wegen unzulässiger Ausforschung nicht nachzukommen. Aus dargelegten Gründen trifft die Beklagte auch keine sekundäre Darlegungslast. Die Klage war auch insofern vielmehr mangels hinreichender Darlegung der Voraussetzungen des zur Feststellung dem Grunde nach begehrten Schadensersatzes wegen kartellbedingt überhöhter Preise abzuweisen. Darüber vermag auch ein etwaiges wettbewerbsökonomisches Sachverständigengutachten nicht hinwegzuhelfen. Denn ein solches Gutachten setzt insoweit die von der Klägerin aber zuvor hinreichend darzulegende und gegebenenfalls zu beweisende - Annahme und Überzeugung des Gerichts voraus, dass sich eine etwaige Preisüberhöhung gerade auf eine kartellbedingte Überwälzung des Kartellpreises zurückführen lässt (vgl. in diesem Sinne auch bereits Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 114, 206). Ebenso wenig reicht auch im Rahmen eines Feststellungsurteils nicht allein die Überlegung aus, ein Schaden in „irgendeiner Höhe“ werde bei einem sachlich kartellbefangenen Fahrzeug schon entstanden sein. Denn wie bereits ausgeführt, setzt der Erlass eines Feststellungsurteils die Überzeugung der Kammer voraus, es bestehe ein Anspruch dem Grunde nach, wie gleichermaßen, dass sich in einem anschließenden Betragsverfahren auch irgendein Ersatzanspruch der Höhe nach ergeben wird. Hieran fehlt es. Denn es ist anhand der dargestellten lückenhaften Erkenntnisse nicht erkennbar, wie jemals nachvollzogen werden sollte, ob und inwieweit eine kartellbedingte Preisüberhöhung auf die Klägerin übergewälzt wurde, wenn nicht feststeht, was auf 1. Marktstufe bezahlt wurde und es auch keinen Vortrag dazu oder Anhaltspunkte dafür gibt, dass der von der Klägerin auf 2. Marktstufe entrichtete Kaufpreis dem auf 1. Marktstufe entrichteten Kaufpreis entsprochen hätte. Für eine solche Annahme gibt es angesichts der Komplexität des Marktes auch keinerlei Vermutung. bb) Begründet ist die Klage hingegen hinsichtlich der weiteren noch nicht verbeschiedenen Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 39, 51 und 53, bei denen es sich jeweils ebenfalls um einen sog. mittelbaren Erwerb handelt. Denn die diesen Beschaffungen zugrundeliegenden Erwerbsvorgänge erfolgten nach Vortrag der Klägerin und den hierzu vorgelegten Unterlagen zwischen selbiger (bzw. d. Zedentin) und der Fa. ... AG. Bei der ... AG handelt es sich um einen unabhängigen Vertragshändler und nicht, wie etwa bei lfd. Nr. 10 oder lfd. Nr. 55 der Fall, um einen die Beklagte vertretenden Vertragshändler, jedenfalls steht nichts Gegenteiliges zur Überzeugung des Gerichts fest, weshalb das jeweilige Fahrzeug von der Klägerin von einem Dritten und nicht direkt von einem Kartelltäter erworben wurde. Anders als bzgl. lfd. Nr. 13 und 39 hat die Klägerin zur lfd. Nr. 39, 51 und 53 allerdings zum einen Rechnungen vorgelegt, aus denen sich u.a. die FIN und der Kaufpreis ergeben sowie zum anderen vorgetragen, dass das die ... AG das jeweilige Fahrzeug auf 1. Marktstufe von der Beklagten bezogen hat, bevor sie es zu den aus der Rechnung genannten Konditionen an die Beklagte veräußert hat. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Zwar hat die Klägerin auch bzgl. lfd. Nr. 39, 51 und 53 keinen Angaben zum Kaufpreis auf 1. Marktstufe gemacht, jedoch trifft die Beklagte insofern eine sekundäre Darlegungslast, da selbst Vertragspartner. (1) Ausgehend von obigen Maßstäben zu den Tatbestandsvoraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen kartellrechtswidrig überhöhter Preise im Fall eines sog mittelbaren Erwerbs und angesichts des klägerischen Vortrags sowie den vorgelegten Unterlagen ist bei den Beschaffungsvorgängen gem. lfd. Nr. 39, 51 und 53 auch festzustellen, dass die zuvor beschriebene, aus dargelegten Gründen zur Überzeugung des Gerichts feststehende kartellbedingte Preisüberhöhung auf 1. Marktstufe jeweils auf der nachgelagerten Marktstufe - also im Rahmen des Kaufvertrages zwischen der Klägerin und der Verkäuferin Fa. ... AG - kartellbedingt und vollständig (im Umfang der Preisüberhöhung auf 1. Marktstufe) vom Absatzmittler (= Fa. ... AG) auf die Klägerin als mittelbarer Abnehmer ab- bzw. übergewälzt wurde. (aa.) Es steht aufgrund des unbestritten gebliebenen Sachvortrags der Klägerin, der von ihr vorgelegten Unterlagen und den in Bezug genommenen bindenden Feststellungen der Kommission zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Marktverhältnisse eine Weiter- bzw. Überwälzung der kartellbedingten Preisüberhöhung auf die Klägerin als mittelbarer Abnehmer des Kartellguts im Verhältnis zur Beklagten erlaubt haben: i. Zum Zeitpunkt der Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 39, 51 und 53 in 2007, 2008 und 2010 bestand das Kartell bereits seit ca. 10 und mehr Jahren. ii. Der Marktanteil der Kartellanten war im Kartellzeitraum im EWR bezogen auf Lkw iSd Kommissionsentscheidung mit ca. 90 % besonders hoch (vgl. hierzu ausführlicher die Kammerurteile vom 28. Februar und vom 6. Juni 2019, jeweils aaO), mithin verfügten die Kartelltäter über eine hohe Marktmacht und die Abnehmerseite hatte, wenn überhaupt, nur äußerst geringe Ausweichmöglichkeiten. iii. Aufgrund des (zur Überzeugung des Gerichts feststehenden) auf 1. Marktstufe kartellbedingt außer Kraft gesetzten Wettbewerbs und infolgedessen dort bestehender kartellbedingter Preisüberhöhung kam es auch ausgehend von dieser Abnehmerseite und damit auf Seiten der nachgelagerten Marktstufe des Absatzmittlers wegen der kartellbedingt überhöhten An- bzw. Einkaufspreise (auf 1. Marktstufe) zu einer kartellbedingten Preiserhöhung sowie -überwälzung auf ihren (nachgelagerten) „Abnehmer“. Denn sowohl für den Absatzmittler, hier die Fa. ... AG, gab es wegen der Marktstärke/-macht der Kartellanten im Grunde keine Ausweichmöglichkeit bei der Anschaffung und infolgedessen auch keine Notwendigkeit, den Anschaffungspreis nicht vollständig als vertraglichen Einstandspreis an die eigene Abnehmerseite weiterzureichen. Letztlich stellte das jeweilige Fahrgestell unter diesen Bedingungen und mangels anderweitiger Anhaltspunkte oder eines gegenteiligen Sachvortrags nichts anderes als einen durchlaufenden Posten - zzgl. eines etwaigen eigenen Gewinns - dar. Dies auch deshalb, weil die konkurrierenden Absatzmittler ebenfalls direkt von einem der am Kartell beteiligten Hersteller beliefert worden sind, weshalb es auch für sie keinen Anlass gab, auf einen Teil der eigenen Handelsspanne zu verzichten (vgl. BGH, ORWI, aaO, Rn. 47 und 53 – „die meisten (...) Anbieter [haben] den Kartellpreis [zu] entrichten“). Damit kam es also zum einen zu einer kartellbedingten Preiserhöhung auf der nachgelagerten Marktstufe und zum anderen zu einer kartellbedingten Überwälzung derselben von dieser auf den jeweiligen dortigen Abnehmer, hier zuletzt die Klägerin. Sind die Verhältnisse auf den Anschlussmärkten von dem durch das Kartell geschaffenen Preisniveau geprägt, wie hier aus dargelegten Gründen der Fall, reicht für die Ursächlichkeit einer Kartellabsprache für die Preisbildung auf der nachfolgenden Marktstufe die Vermutung, dass sich die Preisbildung eines Kaufmanns an den durch ein Kartell beeinflussten Gestehungskosten orientiert (BGH, ORWI, aaO, Rn. 26 und Rn. 48). Dafür, dass der Wettbewerb auf dem Anschlussmarkt nicht funktionsfähig gewesen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte (vgl. BGH, ORWI, aaO, Rn. 47). (bb.) Dass der auf der nachfolgenden Marktstufe auftretende Anbieter, hier also die Fa. ... AG, die kartellbedingte Preiserhöhung kartellbedingt auch tatsächlich zu Lasten der Klägerin auf diese ab- bzw. überwälzt hat, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der klägerseits zu lfd. Nr. 39, 51 und 53 vorgelegten Unterlagen und des unbestritten gebliebenen Sachvortrags zur Erwerbskette (s.o.). Zwar bestreitet die Beklagte, dass der auf 1. Marktstufe an sie entrichtete Kaufpreis dem entsprochen habe, den die Klägerin an die ... bezahlt haben will und der mit der Klage als kartellbedingt überhöhter Anschaffungspreis angegeben wird. Die Beklagte verkennt jedoch, dass sie hinsichtlich des auf 1. Marktstufe gezahlten Kaufpreises eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. zu Letzterem die Kammer bereits in vorangegangenen Entscheidungen). Die Klägerin hat zu dem auf späterer Marktstufe erworbenen Fahrzeug wie auch den näheren Umständen des Erwerbs auf 1. Marktstufe hinreichend bestimmt vorgetragen, lediglich zum Kaufpreis auf 1. Marktstufe verfügt die Klägerin (naturgemäß) über keine näheren Informationen. Unstreitig war Verkäufer auf 1. Marktstufe aber die Beklagte, die - angesichts Vorstehendem und vor allem angesichts dessen, dass eigene Verkäufe der Beklagten auf 1. Markstufe in Frage stehen - damit eine sekundäre Darlegungslast trifft. Denn die schadensbegründende Preisüberhöhung auf 1. Marktstufe bildet grundsätzlich den Maximalbetrag des kartellbedingten Schadens, der auf den folgenden Marktstufen - infolge Überwälzung - entstanden sein kann, jedenfalls ohne weiteren (substantiierten klägerischen) Vortrag, wie hier der Fall, zu etwaigen auf den nachfolgenden Marktstufen kartellbedingt entstandenen weiteren Preisüberhöhungsschäden. (cc.) Damit steht zur Überzeugung der Kammer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Klägerin (bzw. d. jeweiligen Zedentin) aufgrund der in der Kommissionsentscheidung festgestellten Zuwiderhandlung ein kartellbedingter Preisüberhöhungsschaden entstanden ist, dessen Höhe einem etwaigen Betragsverfahren bzw. einer Leistungsklage vorbehalten bleibt. Denn schon jetzt steht bereits fest, dass (jedenfalls) der (bloße) Preisüberhöhungsschaden (Differenz von gezahltem Preis zu hypothetischem „Wettbewerbspreis“) maximal der Betrag sein kann, der auf 1. Markstufe kartellbedingt entstanden und auf die nachfolgende(n) Marktstufe(n) ganz, so hier aus dargelegten Gründen der Fall, weitergegeben wurde. Hieran ändert sich nichts angesichts dessen, dass die Beklagte bestreitet, die Klägerin habe die entsprechenden Kaufpreiszahlungen geleistet. Die Kammer ist von Gegenteiligem überzeugt. Wie die streitgegenständlichen Fahrzeugbeschaffungen zeigen, hat die Klägerin über Jahre hinweg einen Teil ihres Lkw-Bedarfs entweder direkt bei der Beklagten oder mittels des Absatzmittlers ... AG, einem jahrzehntelange die Marke der Beklagten vertreibenden unabhängigen Großhändler bzw. Absatzmittler, gedeckt, was zweifelsohne ein Ende gefunden hätte, wäre die Klägerin ihren Zahlungspflichten nicht nachgekommen. 8. Bzgl. den tenorierten Beschaffungsvorgängen entfällt die Möglichkeit eines Schadens schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs. Die Beklagtenseite hat sich insoweit darauf berufen, einen etwaig bei ihr entstandenen Kartellschaden würde die Klägerin an ihre Kunden oder bei einem Weiterverkauf der betreffenden Lkw weitergegeben haben. a) Bei diesem sog. „Passing-on“-Einwand handelt es sich um einen Fall der Vorteilsausgleichung, der auch im kartellrechtlichen Schadenersatzprozess ohne weiteres erhoben werden kann (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 57 ff. - ORWI). Eine Weiterwälzung der kartellbedingten Vermögensnachteile durch den Geschädigten ist danach im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu beachten, denn der Geschädigte soll entsprechend dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden, als er ohne das Schadensereignis stünde (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 59 - ORWI). Durch die Vorteilsanrechnung soll ein Ersatzanspruch vermieden werden, wenn sich sonst eine ungerechtfertigte Bereicherung des Berechtigten ergeben würde (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn.63 - ORWI). Außerdem soll der Schädiger vor einer doppelten Inanspruchnahme geschützt werden, nämlich vom direkten Abnehmer und von den Abnehmern anderer Marktstufen. Der Umstand, dass keine Anspruchssteller weiterer Marktstufen hervortreten, kann darauf hindeuten, dass eine Weiterwälzung kartellbedingter Preiserhöhungen entweder nicht oder in derart geringem Umfang oder so fragmentiert stattgefunden hat, dass ein Nachweis der Weiterwälzung praktisch nicht in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 73 f. - ORWI). Die Darlegungs- und Beweislast für eine Abwälzung liegt beim Schädiger. Eine etwa erfolgte Abwälzung des kartellbedingten Vermögensnachteils lässt die Entstehung eines Schadens unberührt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 56 - ORWI). Dies hat zur Folge, dass eine mögliche Weiterwälzung grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteile vom 19. Februar 2015 - III ZR 90/14, NJW-RR 2015, 1180 Rn. 17; vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 57 ff. - ORWI; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, juris Rn. 201; 30 O 311/17, juris Rn. 181; jeweils mwN). Im Ausgangspunkt kann der von der Beklagten bemühte „Passing-on-Einwand“ dementsprechend richtigerweise einer Zwischenentscheidung über den Anspruchsgrund nur dann entgegen stehen, wenn bereits auf erste Sicht und ohne eine aufwändige Sachverhaltsaufklärung (Beweisaufnahme) festzustellen ist, dass der in Rede stehende Kartellschaden vollständig weitergegeben worden ist und aus diesem Grund nicht einmal von der – für den Erlass eines Grundurteils ausreichenden – hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 138; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. April 2019 - 6 U 126/17 Kart, aaO). Dementsprechend steht die Erhebung des „Passing-on-Einwandes“ dem Erlass einer Zwischenentscheidung über den Grund des Anspruchs - ausnahmsweise - nur dann entgegen, wenn er ohne vertiefte Sachprüfung offensichtlich vollumfänglich durchgreift, so dass nicht einmal mehr von der Wahrscheinlichkeit eines auszuurteilenden Mindestschadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17, aaO). b) Vorliegend fehlt es indes an ausreichenden Anhaltspunkten für eine vollständige Schadensweitergabe. Von einer bereits auf erste Sicht feststehenden vollständigen Schadensweitergabe kann schon nicht die Rede sein, wenn bereits der Schaden, dessen Ausgleich in diesem Zusammenhang in Rede steht, nicht bekannt ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 142). Der Verweis der Beklagten auf die theoretische Möglichkeit der Weitergabe eines kartellbedingten Preisaufschlags an die Abnehmer der klägerischen Leistung ist nicht ausreichend, belastbare Anhaltspunkte für eine tatsächliche Weitergabe eines kartellbedingten Preisaufschlags zu begründen (LG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2015 - 14 O 4/14, juris Rn. 118 f.). Ein allgemeiner Grundsatz, dass der Einkaufspreis im betriebswirtschaftlichen Ablauf lediglich ein Kostenfaktor ist, der grundsätzlich in den Verkaufspreis eingeht und so an die nächste Abnehmerstufe weitergewälzt wird, existiert angesichts der vom Bundesgerichtshof in der „ORWI“-Entscheidung hervorgehobenen Komplexität der Preisbildung und des unterschiedlichen Wettbewerbsdrucks auf den einzelnen Märkten nicht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 44 f., 59 - ORWI). Schlussendlich bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine vollständige Schadenskompensation wegen Weiterverkaufs des kartellbefangenen Gutes. Es lässt sich nicht ansatzweise erkennen und widerspricht jeder Lebenserfahrung, warum der Verkauf eines gebrauchten (z.T. zudem speziell aus- bzw. umgerüsteten) Lkw nach jahre-, wenn nicht sogar jahrzehntelanger Nutzung, es dem Verkäufer ermöglichen sollte, durch diesen Verkauf seine einstmalige kartellbedingte Preiserhöhung - vollständig, denn allein um eine solche geht es im Fall des Erlasses eines Feststellungs- oder Grundurteils - zu kompensieren (vgl. auch LG Hannover, Urteil vom 16. März 2018 - 18 O 23/17, juris Rn. 137). Der Wertverlust eines Neuwagens gegenüber dem Kaufpreis eines entsprechenden Gebrauchtwagens, selbst wenn es sich bei selbigem „nur“ um einen sog. Jahreswagen handelt, ist allgemein und damit gerichtsbekannt und ergibt sich ohne Weiteres bei Vergleich entsprechender Internetplattformen. Dass es sich beim Gebrauchtwagenmarkt ohnehin um einen völlig anderen Markt handelt, stellt selbst die Beklagte aber nicht in Abrede (siehe zum Ganzen bereits etwa Kammerurteil vom 25. Juli 2019 – 30 O 30/18, juris Rn. 150). 9. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die geltend gemachten Schadensersatzansprüche bezüglich der im Tenor genannten Erwerbsvorgänge schließlich auch nicht verjährt, da die Verjährung aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV zwischenzeitlich nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 gehemmt war. Mit dieser Frage hat sich die Kammer ebenfalls bereits ausführlich in zahlreichen Entscheidungen befasst, auf welche wiederum Bezug genommen wird (statt aller etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, juris Rn. 119-128; vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 196 ff.). Für bis zum 1. Januar 2002 entstandene, bis dahin nicht verjährte Schadensersatzansprüche begann die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungs(höchst)frist mit dem Schluss des Jahres 2001 zu laufen, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB und wäre ohne Verjährungshemmung am 31. Dezember 2011 abgelaufen. Für ab dem 1. Januar 2002 erworbene Lkw begann sie taggenau mit dem jeweiligen Erwerb (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB). Denn der Schadensersatzanspruch wegen kartellbedingter Preisüberhöhung als solcher ist mit Vertragsschluss entstanden (vgl. Ellenberger in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 199 Rn. 14). Die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist kann für alle tenorierten Erwerbsvorgänge bzw. Schadensersatzansprüche jedenfalls nicht vor Ende 2011 zu laufen begonnen haben, weil eine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen vor 2011 nicht ersichtlich ist. Die Verjährung der von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche betreffend die im Tenor genannten Erwerbsvorgänge ist aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV infolge der Durchsuchungen vom 18. Januar 2011 gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 gehemmt worden. Die Hemmung begann mit der "Einleitung" eines entsprechenden Verfahrens durch die Kommission und somit bereits mit der Vornahme von gegen bestimmte Unternehmen gerichteten Ermittlungsmaßnahmen und nicht erst mit der formellen Verfahrenseröffnung, die ausweislich der Kommissionsentscheidung (Rn. 4) erst am 20. November 2014 erfolgt ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 201; ausführlich zum Meinungsstreit auch die bisherigen Kammerentscheidungen, etwa 30 O 30/18 vom 25. Juli 2019, juris Rn. 152 ff). Die zehnjährige Verjährungsfrist war bis zum Ablauf von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gehemmt (§ 33 Abs. 5 Satz 2 GWB 2005 iVm § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der Abschluss des Verfahrens ist mit Erlass des Beschlusses vom 19. Juli 2016 erfolgt. Rechtskraft trat zwei Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung an die Betroffenen ein (Art. 263 Abs. 4, Abs. 6 AEUV), mithin frühestens am 19. September 2016. Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Hemmung nach rechtskräftigem Abschluss begann die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist daher frühestens wieder ab dem 19. März 2017 zu laufen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 205), wobei zu diesem Zeitpunkt selbst bei Erwerbsvorgängen herrührend aus einer Zeit vor dem 1. Januar 2002 etwas über 11 Monate der ursprünglichen Frist (noch) nicht aufgebraucht gewesen wären, wobei alle tenorierten Beschaffungsvorgänge aus einer Zeit nach dem 1. Januar 2002 herrühren. Die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist ist sogar von ihrem Beginn an - wie dargestellt, frühestens am 1. Januar 2012 - gehemmt gewesen und begann ab dem 19. März 2017 damit sogar erstmals zu laufen. Die Klageerhebung vom 15. Dezember 2018 hat die Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO sodann erneut gehemmt, mithin vor deren Ablauf bzgl. der tenorierten Beschaffungsvorgänge. Dies gilt angesichts der konkreten Erwerbs-/Bestelldaten auch angesichts dessen, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge womöglich erstmals mit der Replik vom 15. Juli 2019 und der mit selbiger vorgelegten Anlage K 4 nebst Beschaffungsunterlagen gem. Anlagenkonvolut K 3 hinreichend bestimmt haben sollte. III. Die Klägerin hat in tenoriertem Umfang einen Anspruch auf Zinsen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Schadensersatzansprüche wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen – in entsprechender Anwendung von § 849 BGB – ab dem Zeitpunkt, in welchem der Schaden eingetreten ist, zu verzinsen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 – KZR 56/17, juris Rn. 47 ff und Rn. 46 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen Manfredi und Marshall (EuGH Slg. 2006, I-6619 Rn. 97 – Manfredi; EuGH, Slg. 1993, I-4367 Rn. 31 - Marshall)). In § 849 BGB ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs an den Zeitpunkt gedacht, der bei einer Schadensersatzpflicht für die Festlegung des Schadensumfanges bedeutsam ist, also regelmäßig der Zeitpunkt des Eingriffs oder des Schadensereignisses, der maßgeblich dafür bleibt, welches Vermögensobjekt beschädigt oder entzogen ist und in welchem Umfang in das Vermögen des Betroffenen durch Entziehung oder Beschädigung eingegriffen ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1964 - III ZR 141/64, NJW 1965, 392; Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 849 Rn. 7 mwN). Der Anspruch auf Deliktzinsen besteht dementsprechend für die Zeit von der Zahlung des jeweiligen Kaufpreises an. Hinsichtlich der Höhe des Anspruches gilt § 33 Abs. 3 Satz 3 und 4 GWB (2005) für solche Schadenersatzansprüche, die ab dem 1. Juli 2005 entstanden sind, hingegen § 246 BGB für davor entstandene Ansprüche (BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 – KZR 56/17, juris Rn. 47 ff und Rn. 76 mwN). IV. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO und §§ 100 Abs. 2, 101 Abs. 2 ZPO iVm § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (analog); diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Damit war wie tenoriert zu entscheiden. B. Zur Begründung der Streitwertfestsetzung wird auf den Beschluss der Kammer vom 5. Februar 2018 betreffend die vorläufige Festsetzung des Streitwertes Bezug genommen (Bl. 36 f d.A.). Konkrete Darlegungen dazu, dass der Kartellschaden geringer anzusetzen sei, hat die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2019 unter Vorlage einer vorläufigen Schadensschätzung gemacht (Bl. 632 ff d.A., vgl. die dort vorgelegte, gegenüber der bereits mit Schriftsatz vom 15. Juli 2018 vorgelegten Anlage K 11 überarbeitete bzw. ergänzte Anlage K 11, dort S. 89). Die Klägerin begehrt im Rahmen einer Feststellungsklage Schadenersatz aufgrund des von der Europäischen Kommission (nachfolgend: Kommission) mit Beschluss vom 19. Juli 2016 in Sachen AT 39824-Trucks (nachfolgend: Kommissionsentscheidung) festgestellten sog. Lkw-Kartells. Streitgegenständlich sind 73 Beschaffungsvorgänge. Wegen der Einzelheiten derselben wird auf die von der Klägerin mit Anlagenkonvolut K 3 vorgelegten Beschaffungsunterlagen sowie die tabellarische Auflistung gem. Anlage K 4 (v. 15.07.2019) Bezug genommen. Die Klägerin geht aus - behauptetem - abgetretenem Recht der ... vor. Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen, das im Bereich des Verkehrswegebaus tätig ist. Bei der Beklagten handelt es sich um einen Automobilkonzern, der u.a. Nutzfahrzeuge, darunter Lastkraftwagen (nachfolgend: Lkw), herstellt und vermarktet bzw. vertreibt. Die Beklagte beteiligte sich im Zeitraum zwischen dem 17. Januar 1997 bis zum 18. Januar 2011 mit anderen europäischen Lkw-Herstellern und/oder Vertriebstöchtern solcher Hersteller an Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachfolgend: AEUV) und Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend: EWR-Abkommen), wie sie Gegenstand der Feststellungen der Kommission in der Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 sind und auf die hinsichtlich der Einzelheiten zur Vermeidung bloßer Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird (Anlage GL 1 / HM 1 = Beschluss der Kommission vom 19. Juli 2016 (AT 39824-Trucks) in engl. Fassung/ provisional non-confidential version). Anm.: Soweit nachfolgend aus dem vorgenannten Beschluss gem. Anlage GL 1 / HM 1 (= Kommissionsentscheidung) zitiert wird, handelt es sich um eine Wiedergabe aus der gerichtsbekannten deutschen Übersetzung des vereidigten Übersetzers für die englische Sprache, Herr ..., vom 14.06.2017, wie sie seitens der Beklagten hier und gleichlautend auch in zahlreichen anderen gleichgelagerten Verfahren vorgelegt wurde/wird.). Die Beklagte und die weiteren in der Kommissionsentscheidung aufgeführten und an den festgestellten Zuwiderhandlungen beteiligten Lkw-Hersteller bzw. deren dort aufgeführten Vertriebstöchter (nachfolgend: die Kartelltäter) haben die in der Kommissionsentscheidung aufgeführten Zuwiderhandlungen eingeräumt (vgl. Rn. 43 d. Kommissionsentscheidung). Die Kommission hat in der Zeit vom 18. Januar 2011 bis 21. Januar 2011 bei der Beklagten, wie bei den weiteren in der Kommissionsentscheidung genannten Kartelltätern, Durchsuchungen durchgeführt. Mit Beschluss der Kommission vom 20. November 2014 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte und die weiteren in der Kommissionsentscheidung genannten Kartelltäter eröffnet. Die Beklagte hat allen weiteren Kartelltätern mit Schriftsatz vom 31. Januar 2018 den Streit verkündet (Bl. 28 ff d.A.). Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2018 (Bl. 45 d.A.) sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten die dortigen Streitverkündeten Ziff. 14 - 17 und mit Schriftsatz vom 11. Mai 2018 (Bl. 56 f d.A.) die dortigen Streitverkündeten Ziff. 8 - 10 beigetreten (nachfolgend: die Streithelfer [...] bzw. [...]). Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, bei den streitgegenständlichen Fahrzeugen handele es sich ausnahmslos um solche, die von den unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen betroffen seien, wie sie durch den bindenden Beschluss der Kommission vom 19. Juli 2016 festgestellt würden, weshalb der Klägerin durch den Erwerb derselben ein Schaden wegen kartellbedingt überhöhter Preise entstanden sei. Entgegen der Darstellung der Beklagten handele es sich bei dem bebußten Verhalten der Kartellanten nach den Feststellungen der Kommission nicht um einen wettbewerbsunschädlichen bloßen Informationsaustausch, sondern eine Preiskoordinierung. Die Betroffenheit der Klägerin bzw. Kartellbefangenheit der streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge ergebe sich, wie die eingetretenen nachteiligen Folgen, unmittelbar aus der Bindungswirkung der Kommissionsentscheidung. Letzteres, namentlich der Eintritt eines Schadens wegen kartellbedingt überhöhter Preise, folge auch aus einem zu Gunsten der Klägerin streitenden Anscheinsbeweis, jedenfalls der Lebenserfahrung. Vorstehendes gelte auch ungeachtet dessen, dass die Klägerin einzelne Fahrzeuge nicht direkt bei einer in der Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartelltäterin, sondern anderen Firmen/ Dritten erworben habe. Selbst wenn es sich in solchen Fällen um einen sog. mittelbaren Erwerb handeln sollte, ändere dies nichts daran, dass es jedenfalls wegen des Kartells zu einer Weiterwälzung der auf 1. Marktstufe kartellbedingt entstandenen Preisüberhöhung auf die nachfolgende(n) Marktsstufe(n) infolge des Kartells und damit auch einem kartellbedingten Schaden auf Seiten der Klägerin gekommen sei. Soweit die Beklagtenseite meine, Gebrauchtfahrzeuge, sog. Vario- sowie Unimog-Fahrzeuge seien sachlich nicht vom Anwendungsbereich der Kommissionsentscheidung erfasst, treffe dies nicht zu, ändere aber, selbst wenn der Fall, nichts am klägerischen Anspruch, vielmehr ergebe sich dieser dann infolge eines sog. Umbrella-Effekts (aufgrund Anscheinsbeweises). Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte gesamtschuldnerisch verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden (vorläufig geschätzt von ca. 600.00,- EUR) zu ersetzen nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten ab jeweiliger Schadensentstehung, die der Klägerin bzw. den Käuferinnen (der der Klägerin die Schadensersatzansprüche abtretenden Gesellschaften des ...-Konzerns) aufgrund von Kartellabsprachen der Beklagten mit den weiteren Kartellanten, wie festgestellt in der Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016, im Zusammenhang mit den erfolgten Käufen für 72 Lkws, wie in Anlage K 4 aufgeführt, entstanden sind. Die Beklagte und die Streithelfer beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Die Beklagtenseite trägt im Wesentlichen vor, die Klage sei unbegründet, weil das mit der Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 sanktionierte Verhalten keine wettbewerbsbeschränkende Wirkung aufgewiesen habe, insbesondere sei Derartiges von der Kommission auch nicht in der Entscheidung bindend festgestellt worden. Es habe zwischen den Teilnehmern der Zuwiderhandlungen lediglich ein Informationsaustausch (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise) stattgefunden. Die ausgetauschten Informationen seien zu unspezifisch gewesen, um eine Koordinierung zu erlauben. Ohnehin sei die Kartellbetroffenheit der einzelnen Beschaffungsvorgänge schon nicht substantiiert dargelegt; ebenso wenig ein kausaler Schaden. Die Kommissionsentscheidung stelle hierzu nichts (bindend) fest. Gleiches gelte zur Frage der Effektivität des Kartells. Die Klägerseite sei durch die sanktionierten Verhaltensweisen nicht geschädigt worden. Zu Gunsten der Klägerin streite auch kein Anscheinsbeweis; jedenfalls sei ein solcher beklagtenseits erschüttert worden. Auch bei Gesamtwürdigung aller Umstände sei weder die Kartellbetroffenheit/-befangenheit der einzelnen Vorgänge noch ein Kartellschaden bzw. eine kartellbedingte Preiserhöhung festzustellen. Letzteres gelte auch, weil der reine Anschaffungs- bzw. Verkaufspreis eines Lkw sowohl bei der Preiskalkulation des Erwerbers als auch derjenigen des Herstellers jeweils nur einen Teilaspekt neben weiteren Kriterien, wie Wartungsintervallen/-verträgen u.a. einnehme. Ungeachtet dessen zeige der Vergleich der Bruttolistenpreise/Bruttopreise und Nettopreise, dass der letztlich gewährte Nachlass auf den Bruttolistenpreis/Bruttopreis nie konstant gewesen sei und zwischen selbigen auch keine Korrelation bestehe, was jeweils zumindest die fehlende Effizienz des Kartells belege. Gleiches gelte, weil der Lkw-Markt in Deutschland und Europa heftig umkämpft sei, die Preisfindungsmechanismen im Lkw-Markt komplex und die Produkte nicht homogen seien. Des Weiteren würden sowohl die Entwicklung der Nachlässe im Kartellzeitraum als auch die währenddessen unter den Kartellanten festzustellenden Marktanteilsverschiebungen gegen eine preissteigernde Wirkung des Kartells sprechen. Dies folge auch aus den beklagtenseits vorgelegten Privatgutachten, insbesondere den dortigen empirischen Untersuchungen bzw. deren Ergebnissen und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen. Die Beklagtenseite meint insofern außerdem, dass selbst eine auf die Kommissionsentscheidung gestützte tatsächliche Vermutung (für eine Kartellbefangenheit von dieser umfasster Erwerbsvorgänge oder eines bei der Klägerin hierdurch entstandenen Schadens) - wollte man eine solche überhaupt annehmen - jedenfalls durch den Vortrag der Beklagten mittels der von ihr vorgelegten sachverständigen Stellungnahmen und Gutachten nicht nur entkräftet, sondern sogar widerlegt wäre. Sollte der Klägerin doch ein Schaden entstanden sein, sei dieser jedenfalls weitergegeben worden. Schließlich beruft sich die Beklagtenseite auf die Einrede der Verjährung. Die Beklagtenseite wendet ferner u.a. ein, dass die Klägerin ungeachtet einer bereits auf 1. Marktstufe fehlenden kartellbedingten Preisüberhöhung nicht nur nicht zu einer solchen nicht (substantiiert) vorgetragen habe und sich auch nicht auf einen Anscheinsbeweis oder eine tatsächliche Vermutung stützen könne, vielmehr gelte selbiges erst recht hinsichtlich einer etwaigen kartellbedingten Preisüberwälzung auf nachfolgender Marktstufe. Die Klägerin habe schon nach eigenem Vortrag, jedenfalls angesichts des Inhalts der zu einzelnen Beschaffungsvorgängen vorgelegten Beschaffungsunterlagen das in Frage stehende Fahrzeug jeweils von einem Dritten, nicht jedoch einem in der Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellanten, beschafft, weshalb ein sog. mittelbarer Erwerb vorliege. Damit könne sich die Klägerin zur Begründung ihrer Schadensersatzansprüche auch nicht (allein) auf die Kommissionsentscheidung berufen und auch ansonsten sei nicht ersichtlich, dass dieser Beschaffungsvorgang kartellbetroffen wäre oder der Klägerin insofern durch die in der Kommissionsentscheidung bebußten Handlungen ein Schaden entstanden wäre. So habe die Klägerin schon nicht einmal dargelegt, welcher Kaufpreis auf 1. Marktstufe gezahlt worden sei und damit bereits deshalb zu einer Preisüberwälzung unzureichend vorgetragen. Ein Berufen auf die Kommissionsentscheidung sei der Klägerin jedenfalls verwehrt, wenn der in Frage stehende Beschaffungsvorgang schon sachlich von selbiger nicht betroffen sei, wie bei Anschaffung eines Gebrauchtwagens (wie unstreitig der Fall bei lfd. Nr. 19), eines sog. Vario-Fahrzeugs (wie unstreitig der Fall bei lfd. Nr. 15, 16, 18, 23, 67, 70 und 72), eines sog. Unimogs (wie unstreitig der Fall bei lfd. Nr. 38) oder sog. CTT-Fahrzeugen (costum tailored trucks) der Fall. Gleiches gelte hinsichtlich „sonstiger Leistungen“ angesichts Rn. 5 S. 2 der Kommissionsentscheidung, wie sie aber vorliegend bei einzelnen der in Frage stehenden Beschaffungsvorgänge Bestandteil derselben waren, was teilweise bereits ohne Weiteres aus der vorgelegten Rechnung folge. In zeitlicher Hinsicht scheide ein Berufen auf die Kommissionsentscheidung für die Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 66-72 aus. Bzgl. der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, die gerichtlichen Hinweise vom 14. März 2019 (Bl. 391 ff d.A.) und vom 21. Mai 2019 (Bl. 403 ff d.A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2019 (Bl. 628 ff d.A.) Bezug genommen.