Urteil
30 O 8/18
LG Stuttgart 30. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2019:1219.30O8.18.00
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Leitsätze
1. Von einem unmittelbaren (direkten) Erwerb ist auszugehen, wenn der Käufer bei einem in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung (Beschluss vom 19. Juli 2016 (AT.39824 - Trucks, bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen C (2016) 4673) aufgeführten Kartellanten ein kartelliertes Produkt erworben hat; hierbei handelt es sich mithin um einen Erwerb auf der sogenannten 1. Markstufe.(Rn.36)
2. Ein mittelbarer (indirekter) Erwerb liegt demgegenüber vor, wenn der Käufer das kartellierte Produkt nicht unmittelbar von einem an den Zuwiderhandlungen beteiligten Kartellanten, sondern von einem nachfolgenden Abnehmer erworben hat; hierbei handelt es sich um einen Erwerb auf nachgelagerter (etwa 2.) Marktstufe.(Rn.36)
3. Auch im Fall des mittelbaren Erwerbs ist von einer sachlichen Kartellbetroffenheit auszugehen, soweit das in Frage stehende Anschaffungsgut im Übrigen vom in der Kommissionsentscheidung festgestellten sachlichen Anwendungsbereich erfasst ist und es zumindest auf der ersten Marktstufe direkt von einem Kartellanten erworben wurde (Festhaltung LG Stuttgart, 25. Juli 2019, 30 O 30/18).(Rn.34)
4. Ein auf das kartellrechtswidrige Verhalten zurückzuführender Schaden auf einer nachgelagerten Marktstufe setzt zusätzlich die Feststellung voraus, dass eine (kartellbedingt) auf erster Marktstufe entstandene Preisüberhöhung wiederum kartellbedingt - zumindest teilweise - auf die betreffende nachfolgende Marktstufe überwälzt beziehungsweise weitergewälzt wurde, mithin ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem verbotenen Kartell oder Verhalten und dem einem Marktteilnehmer entstandenen Vermögensnachteil besteht (Festhaltung LG Stuttgart, 25. Juli 2019, 30 O 30/18).(Rn.34)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 560.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von einem unmittelbaren (direkten) Erwerb ist auszugehen, wenn der Käufer bei einem in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung (Beschluss vom 19. Juli 2016 (AT.39824 - Trucks, bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen C (2016) 4673) aufgeführten Kartellanten ein kartelliertes Produkt erworben hat; hierbei handelt es sich mithin um einen Erwerb auf der sogenannten 1. Markstufe.(Rn.36) 2. Ein mittelbarer (indirekter) Erwerb liegt demgegenüber vor, wenn der Käufer das kartellierte Produkt nicht unmittelbar von einem an den Zuwiderhandlungen beteiligten Kartellanten, sondern von einem nachfolgenden Abnehmer erworben hat; hierbei handelt es sich um einen Erwerb auf nachgelagerter (etwa 2.) Marktstufe.(Rn.36) 3. Auch im Fall des mittelbaren Erwerbs ist von einer sachlichen Kartellbetroffenheit auszugehen, soweit das in Frage stehende Anschaffungsgut im Übrigen vom in der Kommissionsentscheidung festgestellten sachlichen Anwendungsbereich erfasst ist und es zumindest auf der ersten Marktstufe direkt von einem Kartellanten erworben wurde (Festhaltung LG Stuttgart, 25. Juli 2019, 30 O 30/18).(Rn.34) 4. Ein auf das kartellrechtswidrige Verhalten zurückzuführender Schaden auf einer nachgelagerten Marktstufe setzt zusätzlich die Feststellung voraus, dass eine (kartellbedingt) auf erster Marktstufe entstandene Preisüberhöhung wiederum kartellbedingt - zumindest teilweise - auf die betreffende nachfolgende Marktstufe überwälzt beziehungsweise weitergewälzt wurde, mithin ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem verbotenen Kartell oder Verhalten und dem einem Marktteilnehmer entstandenen Vermögensnachteil besteht (Festhaltung LG Stuttgart, 25. Juli 2019, 30 O 30/18).(Rn.34) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 560.000,00 € festgesetzt. Die Klage hat keinen Erfolg. Für keinen der streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge vermochte die Klägerin hinreichend darzulegen, dass sich in Folge der von der Kommission festgestellten kartellrechtswidrigen Handlungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem sogenannten Lkw-Kartell ein Schadensersatzanspruch zu ihren Gunsten ergibt. I. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage allerdings zulässig. Das angerufene Gericht ist örtlich und sachlich zuständig (§§ 12, 17 Abs. 1 ZPO, §§ 87, 89 GWB, § 13 Abs. 1 Nr. 2 ZuVOJu). Die Klage genügt zudem den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch, dessen Feststellung begehrt wird, in der Klageschrift sowie den hierzu in Anlage vorgelegten Rechnungen, insbesondere unter Verweis auf die jeweilige Fahrzeugidentifikationsnummer der in Frage stehenden Lkw-Beschaffung und sonstigen Belegen hinreichend individualisiert. Schließlich fehlt der Klägerin auch nicht das berechtigte Interesse an der Erhebung einer positiven Feststellungsklage, weil sie dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen könnte. Ihr notwendiges Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass sich angesichts der lange zurückliegenden Sachverhalte die Frage der Verjährung stellt und es in diesem Zusammenhang höchstrichterlich ungeklärte Fragen gab und gibt (vgl. hierzu bereits ausführlich Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 39/17, juris Rn. 31; vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 34; Kammerbeschluss vom 14. März 2019 - 30 O 234/17, juris Rn. 9). II. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die begehrte Feststellung mangels Feststellbarkeit der behaupteten Schadensersatzansprüche nicht getroffen werden kann. 1. Soweit die Klägerin die streitgegenständlichen Lkw unmittelbar bei der Beklagten erworben hat (Erwerbsvorgänge Nr. 1-9, 14, 15, 18-20), scheitern die von ihr geltend gemachten Schadensersatzansprüche aufgrund von in der Kommissionsentscheidung festgestellten Kartellrechtsverstößen der Beklagten teilweise bereits an der fehlenden zeitlichen Kartellbetroffenheit (Nr. 1-6) und überdies in allen Fällen an einer Darlegung des jeweiligen Erwerbspreises. a) Die Kammer hat die Voraussetzungen für auf die Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 gestützte Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (vormals Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV) beziehungsweise nach § 33 Satz 1 iVm § 1 GWB 1998 beziehungsweise nach § 33 Abs. 3, Abs. 1 GWB 2005 zur Frage der jeweils anwendbaren Anspruchsgrundlage siehe etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 (30 O 88/18, juris Rn. 32 ff.) - bereits in zahlreichen veröffentlichten Entscheidungen ausführlich erörtert. Hiernach besteht bei Erwerbsvorgängen, die zeitlich, räumlich und sachlich in den Bereich der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung fallen, eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie von diesen Zuwiderhandlungen erfasst wurden und damit kartellbefangen waren, mithin ein Wettbewerb unter möglichen Lieferanten der von der Klägerin benötigten Fahrgestelle durch die von der Kommission festgestellte kartellrechtliche Zuwiderhandlung ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde (vgl. hierzu etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 – 30 O 88/18, aaO Rn. 53 ff. mwN). Weiterhin besteht in solchen Fällen auch eine wirtschaftliche Erfahrung und tatsächliche Vermutung, dass der Erwerber eines solchen Kartellprodukts einen Schaden aufgrund überhöhter Preise erlitten hat (vgl. hierzu etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 – 30 O 88/18, aaO Rn. 88 ff. mwN). b) Vorliegend fehlt es insoweit allerdings bei den Erwerbsvorgängen Nr. 1 bis 6, die nach den klägerischen Angaben allesamt im Jahre 1997 stattfanden, bereits an der zeitlichen Kartellbetroffenheit. Nach den Feststellungen der Kommission bestand die Zuwiderhandlung vom 17. Januar 1997 bis zum 18. Januar 2011 (Rn. 2 der Kommissionsentscheidung). Dabei wird ausgeführt, die Austausche hätten die Adressaten in die Lage versetzt, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen „für das kommende Kalenderjahr“ zu berücksichtigen (Rn. 58), also danach ab dem 1. Januar 1998 und einschließlich 2011 (so bereits Kammerurteil vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 131; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 142). Dem entspricht, dass nach Auffassung der Kammer ohnehin zu berücksichtigen ist, dass es - soweit keine anderweitigen Anhaltspunkte bestehen - üblicherweise einen gewissen Anlauf in zeitlicher Hinsicht braucht, bevor ein Kartell beziehungsweise die jeweiligen kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen sich im Markt auswirken, ebenso wie es Zeit bedarf, bis ein kartellbedingt überhöhtes Preisniveau wieder auf Marktpreisniveau abfällt (hierzu ausführlich Kammerurteil vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Mithin kann sich die Klägerin nicht auf eine auf die Kommissionsentscheidung gestützte Vermutung berufen, dass es bezüglich dieser Fahrgestelle eine durch das kartellrechtswidrige Handeln der Beklagten hervorgerufene Wettbewerbsbeschränkung gegeben habe. Darüber hinaus gelingt ihr eine substantiierte Darlegung, inwieweit sich die festgestellten Kartellverstöße (dennoch) in adäquat-kausaler Weise zu ihrem Nachteil ausgewirkt haben könnten, nicht. c) Außerdem fehlt es bei allen vorbezeichneten direkten Erwerbsvorgängen (Nr. 1-9, 14, 15, 18-20) an einer hinreichenden Darlegung des jeweiligen Preises, zu welchem die Klägerin die Fahrzeuge von der Beklagten erworben haben will. Ohne dessen Angabe kann die mit der Klage begehrte Feststellung aber nicht getroffen werden. aa) Betreffend diese Fahrzeuge hat die Klägerin keine Erwerbsunterlagen im eigentlichen Sinne - wie etwa Kaufverträge, Bestellungen, Rechnungen oder ähnliches - vorgelegt, sondern lediglich Ausdrucke aus einem im Internet verfügbaren „VIN-Decoder“ mit allgemeinen Informationen zu Fahrzeugmerkmalen anhand der FIN sowie (teilweise) noch im Jahr 2017 erstellte Ausdrucke aus einer eigenen internen Datenbank “D. Fuhrpark Informations System“, auf denen (teilweise) handschriftlich ein Preis (etwa „Preis 74248,-“) vermerkt ist. Wer diese handschriftliche Eintragung zu welchem Zeitpunkt vorgenommen hat, ob sie sich auf den Netto- oder Bruttopreis bezieht oder ob es sich um Beträge in Euro oder DM handelt, lässt sich diesen Unterlagen nicht entnehmen und wird auch in den Schriftsätzen der Klägerin nicht hinreichend erläutert. Die Klägerin hat mit den Unterlagen im Schriftsatz vom 23. Mai 2019 sodann eine tabellarische Auflistung der behaupteten Erwerbsvorgänge vorgelegt (Anlage K6), in der sie zu den vorgenannten Erwerbsvorgängen wiederum Nettopreise nannte, die den - soweit überhaupt vorhanden - handschriftlichen Ausdrucken aus der internen Datenbank entsprachen. Weiterhin erklärte sie allgemein, sie habe bei den angegebenen Preisen „relevante Zusatzleistungen“ dann abgezogen, wenn diese „offensichtlich nicht vom Lkw-Kartell betroffen waren“, ohne dies indes für die einzelnen Vorgänge näher zu erklären (GA V 330). Die Beklagte hat in ihren Schriftsätzen demgegenüber für die vorgenannten Fahrzeuge wiederholt und im Einzelnen auf die fehlende Nachvollziehbarkeit der behaupteten Erwerbskonditionen und -preise sowie die insoweit bestehende Darlegungslast der Klägerin hingewiesen und außerdem bei einigen Erwerbsvorgängen mitgeteilt, dass der angegebene Kaufpreis nach den ihr vorliegenden Informationen deutlich niedriger gewesen sein müsse (etwa GA V 388 ff.). Die Klägerin hat hierzu dennoch nicht weiter vorgetragen; in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2019 ließ sie erklären, dass sie schlicht nicht über mehr Unterlagen verfüge, als vorgelegt worden seien. Insoweit ist die Klägerin bereits ihrer originären Darlegungslast bezogen auf die Kaufpreise für die vorgenannten Erwerbsvorgänge nicht nachgekommen. Denn sie kann, wie sie mit ihren eigenen Erläuterungen zur Anlage K6 selbst deutlich macht, bereits selbst nicht im Einzelnen nachvollziehbar erklären, für welche Leistungen die angegebenen Kaufpreise überhaupt bezahlt worden sein sollen, also etwa ob hierin etwa von der Kommissionsentscheidung ausdrücklich nicht umfasste Leistungen wie „der Aftersales-Bereich, andere Dienstleistungen und Garantien für Lkw [...] und sämtliche anderen, von den Adressatinnen des Beschlusses verkauften Waren oder Dienstleistungen" (Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidungen) enthalten waren. Eine diesbezüglich von der Klägerin reklamierte „sekundäre Darlegungslast“ der Beklagten, aufgrund derer die Letztgenannte verpflichtet wäre, zu den betreffenden Kaufpreisen vorzutragen, besteht nicht. Allein der Umstand, dass die Klägerin über für die Geltendmachung der von ihr behaupteten Ansprüche notwendigen Informationen wegen Zeitablaufs nicht (mehr) verfügt, kann nicht dazu führen, dass nunmehr die Beklagte dazu verpflichtet ist, diese zu beschaffen, um der Klägerin die schlüssige Darlegung ihrer Ansprüche zu ermöglichen. Da es somit bereits an einer hinreichenden Darlegung der behaupteten Erwerbsvorgänge fehlt, stellt sich die Frage der Beweisbarkeit entsprechender Behauptungen gar nicht erst, so dass es auf die von der Klägerin außerdem aufgeworfenen Fragen etwa einer vermeintlichen „Beweisvereitelung“ oder einer Vernehmung der von ihr allgemein als Zeugen „für die Richtigkeit der Angaben in Anlage K6“ benannten Mitarbeiter gar nicht ankommt. bb) Mangels hinreichender Darlegung eines Kaufpreises für die vorgenannten Erwerbsvorgänge kann die von der Klägerin begehrte Feststellung einer insoweit bestehenden Schadensersatzpflicht der Beklagten diesbezüglich nicht getroffen werden. Zwar ist ihr Begehren zunächst (lediglich) darauf gerichtet, für die genannten Erwerbsvorgänge die Ersatzpflicht der Beklagten für durch deren kartellwidriges Verhalten verursachte Schäden festzustellen. Den konkreten Schaden für die jeweiligen Erwerbsvorgänge würde sie dann (gegebenenfalls) erst mit einer weiteren Leistungsklage geltend machen, im Rahmen derer es sodann zur Berechnung des entstandenen Schadens auf die Preisüberhöhung und damit auf die konkrete Höhe des jeweils gezahlten Erwerbspreises ankäme. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt aber bereits die Feststellung einer Ersatzpflicht im gerichtlichen Verfahren voraus, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens besteht. Insoweit genügt die nicht entfernt liegende Möglichkeit eines Schadens (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, NJW 2018, 2479 Rn. 34 mwN - Grauzementkartell II). Damit geht einher, dass bereits bei Erlass eines Grundurteils oder - wie hier - eines Feststellungsurteils die Überzeugung des Gerichts notwendig ist, dass sich in einem anschließenden Betragsverfahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch der Höhe nach ein Schaden ergeben wird (vgl. bereits BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90, NJW-RR 1991, 599 unter II 1; ausdrücklich in Bezug genommen von BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, NJW 2019, 661 Rn. 38 - Schienenkartell). Diese Überzeugung vermag sich die Kammer aber vorliegend nicht zu bilden. Denn wenn der konkrete Kaufpreis der jeweiligen Erwerbsvorgänge nicht bestimmbar ist und die Klägerin hat im Termin sogar ausdrücklich erklärt, über keine weiteren Unterlagen zu verfügen - wird sich denknotwendig auch die jeweilige Preisüberhöhung nicht bestimmen lassen, mithin sich auch im Rahmen einer anschließenden Leistungsklage kein Schaden „ergeben“. 2. Soweit die Klägerin im Übrigen Schadensersatz im Zusammenhang mit von ihr geschlossenen „Service-Leasing“-Verträgen (Erwerbsvorgänge Nr. 10-13, 16, 21-52) geltend macht, hat sie in diesen Fällen des sogenannten mittelbaren Erwerbs nicht hinreichend dargelegt, dass eine vermeintlich kartellbedingte Preisüberhöhung auf sie weitergewälzt worden wäre. a) Die Kammer hat sich zuletzt in mehreren veröffentlichten Urteilen ausführlich mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt, unter denen auch ein sogenannter mittelbarer Erwerber Schadenersatzansprüche gegen die in der Kommissionsentscheidung festgestellten Kartellanten geltend machen kann (Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, noch nicht veröffentlicht; vom 28. November 2019 - 30 O 269/17, noch nicht veröffentlicht) und solche Ansprüche dabei teilweise auch bejaht. Diesbezüglich hat die Kammer herausgearbeitet, dass auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 16 ff. - ORWI) zunächst auch im Fall des mittelbaren Erwerbs von einer sachlichen Kartellbetroffenheit auszugehen ist, soweit das in Frage stehende Anschaffungsgut im Übrigen vom in der Kommissionsentscheidung festgestellten sachlichen Anwendungsbereich erfasst ist und es zumindest auf der ersten Marktstufe direkt von einem Kartellanten erworben wurde (Kammerurteil vom 25. Juli 2019 – 30 O 30/18, aaO Rn. 84). Ein auf das kartellrechtswidrige Verhalten zurückzuführender Schaden auf einer nachgelagerten Marktstufe setzt zusätzlich die Feststellung voraus, dass eine (kartellbedingt) auf erster Marktstufe entstandene Preisüberhöhung wiederum kartellbedingt - zumindest teilweise - auf die betreffende nachfolgende Marktstufe überwälzt beziehungsweise weitergewälzt wurde, mithin ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem verbotenen Kartell oder Verhalten und dem einem Marktteilnehmer entstandenen Vermögensnachteil besteht (vgl. Kammerurteil vom 25. Juli 2019 – 30 O 30/18, aaO Rn. 123). Entsprechend dem Hinweis der Kammer vom 11. Juni 2019 muss deshalb aufgrund des (gegebenenfalls zu belegenden) Sachvortrags der Klägerseite feststehen, dass die Marktverhältnisse eine (kartellbedingte) Weiter- bzw. Überwälzung der kartellbedingten Preisüberhöhung auf die klagende Partei als mittelbaren Abnehmer des Kartellguts im Verhältnis zur Beklagten erlaubt haben. Weiterhin muss die Klägerseite für jeden einzelnen Erwerbsvorgang die jeweiligen Erwerbsketten unter Angabe der jeweiligen Vertragsparteien sowie der für die kartellbedingte Preisüberhöhung und deren Überwälzung relevanten jeweiligen Vertragsinhalte (insbesondere Angabe von Leistung und Gegenleistung) konkret darlegen und (gegebenenfalls) beweisen. b) Bei den Erwerbsvorgängen Nr. 10-13, 16 und 21-52 handelt es sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - um mittelbare Erwerbe in diesem Sinne. Denn nach der Rechtsprechung der Kammer in ihren vorgenannten Urteilen ist von einem unmittelbaren (direkten) Erwerb auszugehen, wenn die Klagepartei bei einem in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellanten ein kartelliertes Produkt erworben hat; hierbei handelt es sich mithin um einen Erwerb auf der sogenannten 1. Markstufe. Ein mittelbarer (indirekter) Erwerb liegt demgegenüber vor, wenn die Klagepartei das kartellierte Produkt nicht unmittelbar von einem an den Zuwiderhandlungen beteiligten Kartellanten, sondern von einem nachfolgenden Abnehmer erworben hat; hierbei handelt es sich um einen Erwerb auf nachgelagerter (etwa 2.) Marktstufe (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO - ORWI; nun außerdem Art. 2 Nr. 24 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.11.2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. L 349, S. 1, § 33c Abs. 1 Satz 1 GWB 2017; ebenso zum sog. Lkw-Kartell: EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-451/18, NZKart 2019, 483 Rn. 29 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2019 - VI-U (Kart) 15/18, juris Rn. 74). Lediglich eine (solche) rein formale Betrachtung und Definition der Marktstufen entspricht Art. 2 der Kartellschadensersatzrichtlinie und gewährleistet die gebotene Rechtsklarheit und -sicherheit (Kammerurteil vom 25. Juli 2019 – 30 O 30/18, aaO Rn. 81). Bei den betreffenden Erwerbsvorgängen (Nr. 10-13, 16, 21-52) handelt es sich demnach um mittelbare Erwerbe. Denn die entsprechenden (Leasing-)Verträge, durch deren Abschluss der Klägerin der behauptete Schaden entstanden sein soll, wurden jeweils mit der M.C. GmbH als Leasinggeber abgeschlossen beziehungsweise im Fall der Nr. 10-13 mit einem namentlich nicht bekannten Leasinggeber. Falls die Klägerin demgegenüber mit ihrer Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. März 2019 (C-724/17, NJW 2019, 1197) auch vortragen möchte, dass die M.C. GmbH (sowie der namentlich nicht bekannte Leasinggeber) zur „wirtschaftlichen Einheit“ der Beklagten gehöre und deshalb auch die Leasingverträge letzten Endes direkt mit der Beklagten als Kartellantin abgeschlossen worden seien, vermag die Kammer ihr nicht zu folgen. In dieser Entscheidung hat sich der Gerichtshof mit der (Weiter-)Haftung eines Rechtsnachfolgers eines Kartellanten für durch das Kartell verursachte Schäden beschäftigt und in diesem Zusammenhang auch Erwägungen zur Reichweite des Unternehmensbegriffs in Art. 101 Abs. 1 AEUV angestellt. Es ist aber nicht ansatzweise erkennbar, dass damit außerdem (obiter dictum) die Haftung für Kartellschäden von in einer Kommissionsentscheidung festgestellten Kartelltätern auf sämtliche mit ihnen verbundenen Unternehmen ausgeweitet werden sollte. Gegen ein solches Verständnis spricht zudem das kurz darauf (unmittelbar zum sog. Lkw-Kartell) ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juli 2019 (C-451/18, aaO) in welchem beim Erwerb vom Vertragshändler eines der Kartellanten ebenfalls von einem lediglich mittelbaren Erwerb ausgegangen wurde. c) Auf Grundlage dessen genügen jedoch die Darlegungen der Klägerin zu keinem der vorbezeichneten Erwerbsvorgänge den von der Kammer aufgestellten Darlegungserfordernissen. Denn auch bei Zugrundelegung der zwischenzeitlich vorgelegten Unterlagen zu den Beschaffungsvorgängen - wobei sich die Klägerin (anders als die Beklagte) nicht die Mühe gemacht hat, diese schriftsätzlich im Einzelnen näher aufzubereiten - gelingt der Klägerin eine hinreichende Darlegung einer auf sie weitergewälzten kartellbedingten Preisüberhöhung nicht. Bei allen streitgegenständlichen indirekten Erwerben handelt es sich um sogenannte Service-Leasingverträge, bei denen das betroffene Fahrzeug letztlich nur für eine begrenzte Zeit gemietet wurde, ergänzt um eine (häufig offenbar nicht unwesentliche) Service-Komponente. Selbst bei einer vermuteten kartellbedingten Preisüberhöhung auf erster Marktstufe - also im Vertragsverhältnis von Kartellant (Beklagte) und Leasinggeber (M.C. GmbH) - lässt sich in den hier vorliegenden Leasing-Konstellationen aber nicht bestimmen, zu welchem Anteil diese Preisüberhöhung im Rahmen der zeitlich begrenzten Mietdauer an die Klägerin weitergegeben worden wäre. Denn das betreffende Fahrzeug wurde hiernach möglicherweise noch an weitere Kunden vermietet und am Ende wahrscheinlich veräußert; an all diese weiteren Vertragspartner kann der Leasinggeber aber ebenfalls einen Teil der (oder sogar die gesamte) kartellbedingte Preisüberhöhung weitergegeben haben. Anders als die Klägerin stellenweise suggerieren möchte, handelte es sich vorliegend auch gerade nicht um ein „Vollamortisationsleasing“, bei welchem es sich „wirtschaftlich betrachtet um eine reine Finanzierung“ handelte. Soweit die Klägerin weiterhin meint, es bestehe ein allgemeiner wirtschaftlicher Erfahrungssatz, dass Leasingraten unabhängig von der Art des Leasings stets linear mit dem Wert des Leasingsguts verknüpft seien, mag dies noch nicht einmal falsch sein. Aber die Klägerin ist darlegungs- und beweisbelastet dafür, welcher Zusammenhang jeweils zwischen dem Einkaufpreis des Leasinggebers (den sie nur in wenigen Fällen vorträgt) und den betreffenden Leasingkonditionen (zu denen es auch nur bei wenigen Erwerbsvorgängen nähere Informationen gibt) besteht. Das hierfür von ihr angebotene Sachverständigengutachten ist insoweit ebenfalls nicht behelflich, da auch der Sachverständige eine konkrete Ursachen- und Schadenermittlung nur wird vornehmen können, wenn ihm die dafür erforderlichen Anknüpfungstatsachen genannt werden. Hieran fehlt es vorliegend aus genannten Gründen jedoch. Soweit es bei dreizehn der Vorgänge nach Ende der Leasingzeit zu einem Erwerb des betreffenden Fahrzeugs durch die Klägerin kam, wird eine Überwälzung der Kartellüberhöhung ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Denn auch insoweit fehlt es an einer hinreichenden Darlegung der Erwerbskette, anhand derer die Kammer nachvollziehen könnte, ob und inwieweit ein überhöhter Kartellpreis auf erster Marktstufe bis zur Klägerin weitergewälzt worden wäre. Erkennbar ist auch bei diesen Vorgängen (bestenfalls), dass die betreffenden Fahrzeuge irgendwie von einem Kartellanten zum Leasinggeber gelangt sein müssen und nach Ende der Leasingzeit offenbar irgendwie an die Beklagte übereignet wurden, von welcher sie die Klägerin dann als Gebrauchtfahrzeug (der Gebrauchtwagenkauf als solcher ist von der Kommissionsentscheidung nicht erfasst, Rn. 5 Satz 2) erworben hat. d) Entgegen der Auffassung der Klägerin vermag an alledem auch der Umstand nichts zu ändern, dass sie vorliegend Ansprüche zunächst „nur“ im Rahmen einer Feststellungsklage geltend macht. Wie bereits dargestellt, bedarf es bei Erlass auch eines Feststellungsurteils der gerichtlichen Überzeugungsbildung dahin, dass sich in einem anschließenden Betragsverfahren auch der Höhe nach ein Schaden ergeben wird. Hieran fehlt es aber. Die Klägervertreter haben im letzten Termin noch einmal ausdrücklich erklärt, „dass die Klägerseite nicht mehr Unterlagen habe, als sie vorgelegt wurden“. Mithin fehlt es - mangels Feststellbarkeit der Überwälzung einer kartellbedingten Preisüberhöhung - bereits jetzt an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit dafür, dass in einem etwaigen Betragsverfahren sich ein Schaden ergeben wird. III. Den „Anträgen“ der Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 25. Juni 2019 und vom 26. September 2019, mit denen sie (vermeintliche) „ausschließlich verfahrensrechtliche Auskunfts- und Beweismittelvorlageansprüche“ gegen die Beklagte, die „M. Bank“, die M.L. GmbH und die M.C. GmbH nach “§§ 33 g Abs. 1, 89b GWB, §§ 810, 242 BGB, §§ 142, 422 ff. ZPO“ geltend macht, war nicht nachzugehen. 1. Die Anordnung der Urkundenvorlegung nach § 142 ZPO dient primär der materiellen Prozessleitung, mit deren Hilfe sich das Gericht möglichst frühzeitig einen umfassenden Überblick über den Prozessstoff verschaffen beziehungsweise das Parteivorbringen richtig verstehen können soll. Dabei darf das Gericht jedoch einer Urkunde nichts entnehmen, was von den Parteien im Prozess noch nicht vorgetragen worden ist, denn auch § 142 ZPO ermöglicht keine Amtsaufklärung. Das Gericht darf mit seiner Anordnung deshalb keinesfalls die Grenzen des Parteivortrages überschreiten. Die Bedeutung einer konkret zu bezeichnenden Urkunde für die begehrte Entscheidung muss sich vielmehr aus dem schlüssigen Parteivortrag ergeben. Die pauschale Aufforderung zur Vorlage ganzer Urkundensammlungen, Dokumentationen oder einer kompletten Korrespondenz ist deshalb auch nach § 142 ZPO unzulässig (siehe zum Ganzen BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 - XI ZR 264/13, NJW 2014, 3312 Rn. 28; Beschluss vom 14. Juni 2007 - VII ZR 230/06, NJW-RR 2007, 1393 Rn. 10; jeweils mwN). Mithin befreit diese Vorschrift die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast. Dementsprechend darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkreten Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen (OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Januar 2016 – 2 U 89/15, juris Rn. 90 mwN). Hiernach kam eine Anordnung nach § 142 ZPO vorliegend nicht in Betracht. Die Klägerin begehrt mit weit gefassten Formulierungen (etwa „sämtliche Verträge und Korrespondenz zwischen der Beklagten und der M.C. GmbH betreffend die streitgegenständlichen Lkw“ oder „sämtliche verfügbaren Unterlagen unabhängig von ihrer Form [...], die in unmittelbarem Zusammenhang mit den streitgegenständlichen LKWs stehen“) pauschal die Vorlage aller (möglicherweise) relevanter Unterlagen und möchte somit worauf die Beklagte durchaus zutreffend hinweist - im Stile einer im US-amerikanischen Recht möglichen „discovery“ eine nach den Vorschriften der ZPO unzulässige Ausforschung betreiben. Dabei wird weder die begehrte Urkundenvorlage auf zuvor im Einzelnen geführten schlüssigen Klägervortrag - siehe hierzu bereits oben - zurückgeführt, noch werden die betreffenden Urkunden konkret bezeichnet. 2. Auch eine Vorlageanordnung zu Beweiszwecken i. S. d. §§ 421 ff. ZPO kommt soweit überhaupt eine die Beweiserhebung voraussetzende hinreichende substantiierte Darlegung von Seiten der Klägerin erfolgt wäre - nicht in Betracht. Zum einen fehlt es an einer Vorlegungspflicht der Beklagten nach Maßgabe des bürgerlichen Rechts, die sich hier namentlich weder aus § 810 BGB noch allgemein aus § 242 BGB ergibt (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 - XI ZR 264/13, aaO Rn. 23 ff.). Zum anderen entspricht das Begehren nicht den formalen Anforderungen des § 424 Nr. 1 ZPO, die wiederum der Vermeidung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises dienen, auf die die Urkundenvorlage im vorliegenden Fall hinausliefe (vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 23. August 2018 – U 311/17 Kart, juris Rn. 34). 3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Bezugnahme der Klägerin auf die mit der 9. GWB-Novelle in Kraft getretene verfahrensrechtliche Vorschrift des § GWB. Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob die verfahrensrechtlichen Vorschriften in § Abs. 1 und 2 GWB (iVm § 142 ZPO) mit dem Verweis auf den (materiell-rechtlichen) Auskunftsanspruch in § 33g GWB, der seinerseits nur auf Schadensersatzansprüche nach § 33a GWB abstellt, in Anknüpfung an § 186 Abs. 3 Satz 1 GWB überhaupt erst auf solche Schadensersatzansprüche anwendbar sind, die (anders als vorliegend) nach dem 26. Dezember 2016 entstanden sind (für rein verfahrensrechtliche Anordnungen ebenfalls offen gelassen von OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. April 2018 - VI-W (Kart) 2/18, juris Rn. 25). Denn auch mit diesen Vorschriften wird weder der Partei im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruchs (§ 33g GWB) noch dem Gericht im Rahmen seiner verfahrensrechtlichen Prozessleitung (§ GWB, § 142 ZPO) ermöglicht, die Herausgabe von Beweismitteln oder die Erteilung von Auskünften zu verlangen, ohne dass sich zuvor aus einem schlüssigen Parteivortrag die Bedeutung einer konkret zu bezeichnenden Urkunde für die begehrte Entscheidung ergibt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend, wie bereits ausgeführt, jedoch nicht erfüllt. IV. Der Gewährung des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2019 begehrten Schriftsatzrechts zu den gerichtlichen Hinweisen in diesem Termin (§ 139 Abs. 5 ZPO) bedurfte es nicht, da es sich insoweit lediglich um Gesichtspunkte handelte, auf welche das Gericht bereits ausführlich in seiner Verfügung vom 11. Juni 2019 und überdies die Beklagte in verschiedenen Schriftsätzen hingewiesen hatten, so dass die Klägerin bereits hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (und diese auch bereits wahrgenommen hatte). Ebenso wenig bedurfte es der Gewährung eines Schriftsatzrechts gemäß § 283 Satz 1 ZPO in Bezug auf den Schriftsatz der Beklagten vom 29. September 2019, weil das darin enthaltene neue Vorbringen, namentlich die mit diesem Schriftsatz vorgelegten umfangreichen Gutachten, vorliegend - aufgrund der fehlenden Begründetheit der Klage aus den genannten Gründen - nicht entscheidungserheblich war. Überdies ergibt sich aber auch aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 8. November 2019 kein neuer Vortrag, welcher eine andere Beurteilung oder eine Wiedereröffnung der Verhandlung (§ 156 ZPO) gebieten würde. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz zuzüglich Zinsen aufgrund des von der Europäischen Kommission (nachfolgend: Kommission) mit Beschluss vom 19. Juli 2016 (AT.39824 - Trucks, bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen C(2016) 4673; nachfolgend: Kommissionsentscheidung) festgestellten sogenannten Lkw-Kartells. Die Klägerin ist ein Logistikunternehmen mit Sitz in S. Bei der Beklagten handelt es sich um einen weltweit tätigen Automobilkonzern, der Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, darunter Lastkraftwagen, herstellt und vermarktet. Die Beklagte beteiligte sich im Zeitraum zwischen dem 17. Januar 1997 und dem 18. Januar 2011 mit anderen europäischen Herstellern von Lastkraftwagen an Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachfolgend: AEUV) und Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend: EWR-Abkommen), wie sie Gegenstand der Feststellungen der Kommission in der Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 sind und auf die hinsichtlich der Einzelheiten vollumfänglich Bezug genommen wird (siehe die als Anlage GL 1 vorgelegte „provisional non-confidential version“ in englischer Sprache; deutschsprachige Zitate im Folgenden entstammen der gerichtsbekannten Übersetzung des vereidigten Übersetzers für die englische Sprache Peter Winslow vom 14. Juni 2017, wie sie seitens der Beklagten gleichlautend auch in zahlreichen anderen gleichgelagerten Verfahren vorgelegt wurde). In der Zeit vom 18. bis zum 21. Januar 2011 führte die Kommission bei der Beklagten sowie den weiteren in der Kommissionsentscheidung genannten Lkw-Herstellern/Kartellanten Durchsuchungen durch. Mit förmlichem Beschluss der Kommission vom 20. November 2014 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte und die weiteren in der Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 genannten Lkw-Hersteller/Kartellanten eröffnet. Die Beklagte und die weiteren in der Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 aufgeführten und an den festgestellten Zuwiderhandlungen beteiligten Lkw-Hersteller haben die in der Kommissionsentscheidung aufgeführten Zuwiderhandlungen im Ermittlungsverfahren der Kommission eingeräumt (vgl. Rn. 43 der Kommissionsentscheidung). Die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche beruhen auf insgesamt (noch) 51 „Erwerbsvorgängen“ aus den Jahren 1997 bis 2015. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die tabellarische Auflistung (Anlage K6) sowie die mit dieser vorgelegten Unterlagen (Anlagenkonvolut K7) Bezug genommen, welche die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 23. Mai 2019 übersandt hat. Betreffend den Vorgang Nr. 17 hat die Klägerin mit Einwilligung der Beklagten die Klage zurückgenommen. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, bei den streitgegenständlichen Fahrzeugen handele es sich um solche, die von den durch die Kommissionsentscheidung bindend festgestellten unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen betroffen seien, weshalb der Klägerin durch den Erwerb derselben ein Schaden wegen kartellbedingt überhöhter Preise entstanden sei. Der in der Anlage K6 enthaltene Parteivortrag erlaube eine abschließende Beurteilung der Kartellbetroffenheit der einzelnen streitgegenständlichen Lkw, der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und des Fehlens einer tatbestandlichen Schadensabwälzung. Auch im Jahr 1997 hätten nach den Feststellungen der Kommission bereits die kartellrechtswidrigen Absprachen stattgefunden. Neben den Kaufverträgen seien auch die von der Klägerin - mit der M.C. GmbH oder namentlich nicht (mehr) bekannten Leasinggebern - abgeschlossenen Leasingverträge von dem Lkw-Kartell betroffen. Ein allgemeiner wirtschaftlicher Erfahrungssatz spreche dafür, dass Leasingraten - unabhängig von der Form des Leasings, etwaigen Zusatzleistungen, Anzahlungen, Buy-Back-Optionen etc. - stets linear mit dem Wert des Leasingguts verknüpft seien. Auch sei der Leasinggeber nicht der direkte Abnehmer im Sinne des Kartellschadensersatzrechts und keine eigene Marktstufe. Denn Leasingverträge würden zeitlich erst nach dem Abschluss des kartellierten Lkw-Erwerbsgeschäfts abgeschlossen, also zu einem Zeitpunkt, in dem der Kartellschaden beim Endkunden bereits entstanden oder angelegt sei. Ohnehin gehöre die M.C. GmbH - nunmehr die M.L. GmbH - als hundertprozentige Tochtergesellschaft zur wirtschaftlichen Einheit der Beklagten. Im Laufe des Prozesses hat die Klägerin klargestellt, dass sich die begehrte Feststellung ausschließlich auf die in der Klageschrift genannten mit Ausnahme des zurückgenommenen Vorgangs Nr. 17 - Fahrzeuge beziehe. Zudem hat sie zuletzt noch umfangreiche „ausschließlich verfahrensrechtliche Auskunfts- und Beweismittelvorlageansprüche“ gegen die Beklagte, die „M. Bank“, die M.L. GmbH und die M.C. GmbH geltend gemacht, bezüglich deren Inhalt auf ihre Schriftsätze vom 25. Juni 2019 und vom 26. September 2019 Bezug genommen wird. Die Klägerin beantragt: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, nebst Zinsen hieraus ab jeweiliger Schadensentstehung in Höhe von 4 % bis zum 30.06.2005 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.07.2005, die der Klägerin als Folge des LKW-Kartells (Entscheidung der EU Kommission vom 19. Juli 2016, Fall AT.39824) durch alle ihre getätigten Erwerbsgeschäfte sowie Miet- und Leasinggeschäfte an mittelschweren (zwischen 6 und 16 Tonnen) oder schweren (über 16 Tonnen) LKW entstanden sind. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Feststellungsklage sei unzulässig und auch unbegründet, weil das mit Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 sanktionierte Verhalten keine wettbewerbsbeschränkende Wirkung aufgewiesen habe, insbesondere sei Derartiges von der Kommission nicht in der Entscheidung bindend festgestellt worden. Die Klägerseite habe weder die Betroffenheit der konkreten Erwerbsvorgänge durch das bebußte Verhalten noch einen konkreten Schaden dargelegt. Derartiges folge auch nicht aus der Kommissionsentscheidung. Darüber hinaus trage die Klägerin bereits den für die Beurteilung der Schlüssigkeit der Klage maßgeblichen Sachverhalt nicht schriftsätzlich vor, sondern überlasse es dem Gericht und der Beklagten, die wesentlichen Sachverhaltselemente aus umfangreichen Anlagen herauszufiltern. Mit Ausnahme von vier Fahrzeugen lege die Klägerin keine Rechnungen über den Kauf der einzelnen Fahrzeuge vor. Bei den Leasingfahrzeugen fehle durchgehend der von der Kammer in gefestigter Rechtsprechung geforderte lückenlose Vortrag zur Erwerbskette. Unzutreffend sei insoweit auch die Annahme, die M.L. GmbH oder die M.C. GmbH seien derart eng in die Vertriebsstruktur der Beklagten eingebunden, dass sie zu deren wirtschaftlicher Einheit zählen würden. Bereits im Ansatz falsch sei die Annahme, dass sich etwaig erhöhte Bruttolistenpreise automatisch und zwangsläufig in der Leasingrate widerspiegeln. Die von der Klägerin gestellten „Auskunftsanträge“ stützten sich auf in zeitlicher Sicht noch nicht anwendbare Rechtsnormen und ließen konkrete Darlegungen zu deren Erforderlichkeit vermissen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2019 und 10. Oktober 2019, den gerichtlichen Hinweis vom 11. Juni 2019 sowie den sonstigen Akteninhalt verwiesen.