Urteil
30 O 235/17
LG Stuttgart 30. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die den am Lkw-Kartell beteiligten Kartellanten angelasteten Kartellverstöße bestanden - zusammengefasst - in „Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen mit dem Ziel, die Bruttopreise im EWR zu koordinieren, sowie über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6“ (Rn. 50 Kommissionsentscheidung). Bei einem Kartellverstoß dieser Art ist der Erfahrungssatz, dass im Rahmen eines Kartells erzielte Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, anwendbar und zu beachten, weil die Kartellbeteiligten sich aufgrund dieser Kartellabsprache in erheblich geringerem Umfang dem Preiswettbewerb stellen mussten und daher weniger Anreiz hatten, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen.(Rn.147)
2. Gegenstand einer Regressionsanalyse ist die Ermittlung des hypothetischen zuwiderhandlungsfreien Szenarios anhand bzw. auf der Grundlage einer Reihe von Annahmen. Zu den einem solchen Gutachten zugrundeliegenden Annahmen gehört diejenige, der in Frage stehende Beschaffungsvorgang sei von der festgestellten Zuwiderhandlung tatsächlich erfasst, nicht bzw. nicht dergestalt, dass aus einem signifikanten Ergebnis auf die vorstehende Annahme geschlossen werden kann. Ebenso wenig folgt aus einem signifikanten Ergebnis, dass es einen Kartellverstoß gegeben hat und umgekehrt. Einem solchen Gutachten kann daher Indizfunktion nur bei der Frage, ob und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, zukommen, nicht aber für die nach dem Beweismaß des § 286 ZPO zu beurteilenden Kartellbetroffenheit des Anspruchstellers, die regelmäßig marktbezogen aus dem Abschluss von Umsatzgeschäften bezüglich derjenigen Produkte erwächst, die Gegenstand der kartellrechtswidrigen Verhaltensweise waren.(Rn.216)
3. Wenn aufgrund der Kartellabsprache sehr viel für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Preishöheschaden der Abnehmer besteht, kann eine Regressionsanalyse bereits dann berücksichtigt werden, wenn es sich bei ihr um eine mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario handelt.(Rn.209)
4. Solange die Kartellanten keine plausiblen Erklärungen dafür aufbieten, warum das Kartell weit über die durchschnittliche Lebensdauer von Kartellen aufrechterhalten blieb, wenn keinerlei Kartellrendite dadurch erzielt wurde, kann und muss davon ausgegangen werden, dass in die Regressionsanalysen auf Beklagtenseite Elemente nicht, nicht korrekt oder fehlgewichtet eingebracht wurden, der Datensatz zu klein bzw. nicht auf den richtigen Zeitraum bezogen war und/oder, dass tatsächliche Aspekte der Absprachen unberücksichtigt geblieben sind, die Einflüsse auf das Ergebnis hätten haben können.(Rn.218)
5. Im Fall des Lkw-Kartells hat der Erfahrungssatz, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, eine starke Indizwirkung für ein von der Kartellabsprache beeinflusstes Preisniveau.(Rn.133)
6. Die Gesamtabwägung aller Umstände und Indizien führt im Fall des Lkw-Kartells dazu, dass aus tatsächlichen Gründen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Preishöheschaden der Abnehmer von Lkw im Sinne der Kommissionsentscheidung besteht.(Rn.130)
7. Der kartellbedingte Preisaufschlag kann im Fall des Lkw-Kartells auf 5% der jeweiligen Netto-Abrechnungssumme - unter Abzug der Preise für darin ggf. inkludierte Waren oder Dienstleistungen im Sinne der Kommissionsentscheidung - geschätzt werden.(Rn.230)
8. Für die Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO kann das Gericht insbesondere auf die Kartellabsprache/Umstände des Einzelfalls, Privatgutachten und Meta-Studien abstellen; die Einholung eines Gerichtsgutachtens bedarf es nicht zwingend. Ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt im Rahmen von § 287 Abs. 1 ZPO ist die in § 287 Abs. 2 ZPO explizit erwähnte Verhältnismäßigkeit.(Rn.196)
(Rn.247)
9. 5% als Mindestschaden gebieten vorliegend auch die Gründe unionsrechtlicher Effektivität.(Rn.268)
10. Die Berücksichtigungsfähigkeit der Schadensweitergabe - pass-on - im Rahmen des Kartellschadensersatzes unterliegt generell gesteigerten Anforderungen und kann aus normativen Erwägungen auch gänzlich ausgeschlossen sein. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Erhebung von Ansprüchen (weiterer) mittelbarer Abnehmer gegen die Kartellbeteiligten zu erwarten ist oder umgekehrt fernliegt.(Rn.326)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 55.907,75 EUR zu bezahlen zzgl. Zinsen
a) in Höhe von vier Prozent jährlich bis zum 23.02.2018 sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich ab dem 24.02.2018 aus (je nachfolgender Zeile: laufende Nummer der Klage, Euro-Betrag sowie Zinsbeginn):
(51) 1.780,00 14.11.2002
(52) 1.780,00 05.03.2002
(53) 1.780,00 05.03.2002
b) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich aus (je nachfolgender Zeile: laufende Nummer, Euro-Betrag sowie Zinsbeginn):
(57) 2.200,00 01.10.2014
(58) 2.200,00 01.10.2014
(59) 2.200,00 01.10.2014
(60) 2.200,00 01.10.2014
(61) 2.200,00 01.10.2014
(62) 2.200,00 01.10.2014
(63) 2.200,00 01.10.2014
(64) 2.200,00 01.10.2014
(65) 2.200,00 01.10.2014
(66) 4.125,50 30.10.2016
(67) 4.125,50 30.10.2016
(68) 3.198,00 30.10.2016
(69) 3.198,00 30.10.2016
(70) 3.198,00 30.10.2016
(71) 3.198,00 30.10.2016
(72) 3.948,03 20.05.2011
(73) 2.888,36 27.05.2011
(74) 2.888,36 28.05.2011
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.892,- EUR sowie Gutachterkosten in Höhe von EUR 35.700,- EUR, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (= 27.05.2019) zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Klagepartei hat die Kosten des Rechtstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
6. Der Streitwert wird auf 1.247.963,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die den am Lkw-Kartell beteiligten Kartellanten angelasteten Kartellverstöße bestanden - zusammengefasst - in „Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen mit dem Ziel, die Bruttopreise im EWR zu koordinieren, sowie über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6“ (Rn. 50 Kommissionsentscheidung). Bei einem Kartellverstoß dieser Art ist der Erfahrungssatz, dass im Rahmen eines Kartells erzielte Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, anwendbar und zu beachten, weil die Kartellbeteiligten sich aufgrund dieser Kartellabsprache in erheblich geringerem Umfang dem Preiswettbewerb stellen mussten und daher weniger Anreiz hatten, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen.(Rn.147) 2. Gegenstand einer Regressionsanalyse ist die Ermittlung des hypothetischen zuwiderhandlungsfreien Szenarios anhand bzw. auf der Grundlage einer Reihe von Annahmen. Zu den einem solchen Gutachten zugrundeliegenden Annahmen gehört diejenige, der in Frage stehende Beschaffungsvorgang sei von der festgestellten Zuwiderhandlung tatsächlich erfasst, nicht bzw. nicht dergestalt, dass aus einem signifikanten Ergebnis auf die vorstehende Annahme geschlossen werden kann. Ebenso wenig folgt aus einem signifikanten Ergebnis, dass es einen Kartellverstoß gegeben hat und umgekehrt. Einem solchen Gutachten kann daher Indizfunktion nur bei der Frage, ob und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, zukommen, nicht aber für die nach dem Beweismaß des § 286 ZPO zu beurteilenden Kartellbetroffenheit des Anspruchstellers, die regelmäßig marktbezogen aus dem Abschluss von Umsatzgeschäften bezüglich derjenigen Produkte erwächst, die Gegenstand der kartellrechtswidrigen Verhaltensweise waren.(Rn.216) 3. Wenn aufgrund der Kartellabsprache sehr viel für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Preishöheschaden der Abnehmer besteht, kann eine Regressionsanalyse bereits dann berücksichtigt werden, wenn es sich bei ihr um eine mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario handelt.(Rn.209) 4. Solange die Kartellanten keine plausiblen Erklärungen dafür aufbieten, warum das Kartell weit über die durchschnittliche Lebensdauer von Kartellen aufrechterhalten blieb, wenn keinerlei Kartellrendite dadurch erzielt wurde, kann und muss davon ausgegangen werden, dass in die Regressionsanalysen auf Beklagtenseite Elemente nicht, nicht korrekt oder fehlgewichtet eingebracht wurden, der Datensatz zu klein bzw. nicht auf den richtigen Zeitraum bezogen war und/oder, dass tatsächliche Aspekte der Absprachen unberücksichtigt geblieben sind, die Einflüsse auf das Ergebnis hätten haben können.(Rn.218) 5. Im Fall des Lkw-Kartells hat der Erfahrungssatz, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, eine starke Indizwirkung für ein von der Kartellabsprache beeinflusstes Preisniveau.(Rn.133) 6. Die Gesamtabwägung aller Umstände und Indizien führt im Fall des Lkw-Kartells dazu, dass aus tatsächlichen Gründen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Preishöheschaden der Abnehmer von Lkw im Sinne der Kommissionsentscheidung besteht.(Rn.130) 7. Der kartellbedingte Preisaufschlag kann im Fall des Lkw-Kartells auf 5% der jeweiligen Netto-Abrechnungssumme - unter Abzug der Preise für darin ggf. inkludierte Waren oder Dienstleistungen im Sinne der Kommissionsentscheidung - geschätzt werden.(Rn.230) 8. Für die Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO kann das Gericht insbesondere auf die Kartellabsprache/Umstände des Einzelfalls, Privatgutachten und Meta-Studien abstellen; die Einholung eines Gerichtsgutachtens bedarf es nicht zwingend. Ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt im Rahmen von § 287 Abs. 1 ZPO ist die in § 287 Abs. 2 ZPO explizit erwähnte Verhältnismäßigkeit.(Rn.196) (Rn.247) 9. 5% als Mindestschaden gebieten vorliegend auch die Gründe unionsrechtlicher Effektivität.(Rn.268) 10. Die Berücksichtigungsfähigkeit der Schadensweitergabe - pass-on - im Rahmen des Kartellschadensersatzes unterliegt generell gesteigerten Anforderungen und kann aus normativen Erwägungen auch gänzlich ausgeschlossen sein. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Erhebung von Ansprüchen (weiterer) mittelbarer Abnehmer gegen die Kartellbeteiligten zu erwarten ist oder umgekehrt fernliegt.(Rn.326) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 55.907,75 EUR zu bezahlen zzgl. Zinsen a) in Höhe von vier Prozent jährlich bis zum 23.02.2018 sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich ab dem 24.02.2018 aus (je nachfolgender Zeile: laufende Nummer der Klage, Euro-Betrag sowie Zinsbeginn): (51) 1.780,00 14.11.2002 (52) 1.780,00 05.03.2002 (53) 1.780,00 05.03.2002 b) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich aus (je nachfolgender Zeile: laufende Nummer, Euro-Betrag sowie Zinsbeginn): (57) 2.200,00 01.10.2014 (58) 2.200,00 01.10.2014 (59) 2.200,00 01.10.2014 (60) 2.200,00 01.10.2014 (61) 2.200,00 01.10.2014 (62) 2.200,00 01.10.2014 (63) 2.200,00 01.10.2014 (64) 2.200,00 01.10.2014 (65) 2.200,00 01.10.2014 (66) 4.125,50 30.10.2016 (67) 4.125,50 30.10.2016 (68) 3.198,00 30.10.2016 (69) 3.198,00 30.10.2016 (70) 3.198,00 30.10.2016 (71) 3.198,00 30.10.2016 (72) 3.948,03 20.05.2011 (73) 2.888,36 27.05.2011 (74) 2.888,36 28.05.2011 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.892,- EUR sowie Gutachterkosten in Höhe von EUR 35.700,- EUR, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (= 27.05.2019) zu bezahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Klagepartei hat die Kosten des Rechtstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 6. Der Streitwert wird auf 1.247.963,- EUR festgesetzt. A. Die zulässige Klage ist in tenoriertem Umfang begründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Das angerufene Gericht ist sachlich und örtlich zuständig (§§ 87, 89 GWB, § 13 Abs. 1 Nr. 2 ZuVoJu; §§ 12, 17 Abs. 1, 32 ZPO). 2. Die Klage ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 2.1 Soweit die Beklagtenseite rügt, dass die Klagepartei widersprüchlich, weil wechselnd, jedenfalls nicht hinreichend deutlich und damit unbestimmt vortrage, ob Ansprüche aus einem Kaufvertrag oder einem Leasingvertrag geltend gemacht werden, die Finanzierungsart "Kauf" im Verhältnis zur Finanzierungsart "Leasing" jedoch einen ihrem Wesen nach verschiedenen Sachverhalt darstelle, geht sie fehl. Bei der gebotenen natürlichen und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung handelt es sich beim Kauf eines Lkw und dessen anschließender erneuter Beschaffung durch Leasing oder Mietkauf nach Eintritt einer Finanzierungsgesellschaft in den Kaufvertrag um einen einheitlichen Lebenssachverhalt, der nur einen Streitgegenstand begründet (vgl. BGH, Urteil vom 01.10.2024 - KZR 60/23, Lkw-Kartell V, juris Rn. 14 f m.w.N.). Soweit die Hinweise der Kammer im Termin vom 25.04.2024 (vgl. S. 2 des Protokolls, dort vierter bzw. erster längerer Absatz, Bl. 1115, Bd. XV) Vorstehendem widersprechen sollten, hält die Kammer angesichts der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 01.10.2024 (a.a.O.) hieran jedenfalls nicht mehr fest. 2.2 Gleiches gilt im vorliegenden Fall im Ergebnis soweit die Klagepartei aus Abtretung statt aus eigenem Recht und umgekehrt vorgeht und hierzu im Verfahren wechselnd vorträgt. Zwar bedingt ein derartiger Vortragswechsel eine Änderung des Klagegrundes i.S.v. § 263 ZPO, weil es im Kern um verschiedene Lebenssachverhalte geht (vgl. Becker-Eberhard in: MüKo, ZPO, 20. Aufl., § 263 Rn. 16 m.w.N.), jedoch nicht per se eine Unbestimmtheit der Klage. Inwieweit die Klagepartei aus eigenem oder abgetretenem Recht vorgeht, hat die Klagepartei bzgl. der streitgegenständlichen Umsatzgeschäfte lfd. Nr. 1-74 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hinreichend dargelegt und zwar zunächst in der Klage und sodann hierzu zT abweichend mit Blick auf Lkw der Marke der Beklagten mit Schriftsatz vom 24.05.2019 (vgl. etwa Bl. 330 f, Bd. IV) und bezogen auf Lkw der Marke (...) (spätestens) mit Schriftsatz vom 10.06.2020 (vgl. etwa Bl. 705, Bd. XI). Im weiteren Verfahrensverlauf hat die Klagepartei ihren jeweiligen Vortrag lediglich ergänzt und/oder auf Hinweis den klägerischen Vortrag zu den jeweiligen Bezugsketten klargestellt. Soweit sie dabei in ihrem Vortrag statt aus eigenem Recht oder aus Abtretung und umgekehrt vorzugehen, einen Wechsel vorgenommen hat und hierin eine Klageänderung zu sehen wäre, in die die Beklagte nicht eingewilligt haben sollte, erachtet das Gericht die damit einhergehende Klageänderung für sachdienlich; hinreichend bestimmt ist die jeweilige Klage aus genannten Gründen damit ebenfalls. 2.3 Die Klage ist auch nicht deshalb als nicht hinreichend bestimmt und unzulässig zu qualifizieren, weil die Klagepartei diese oder auch nur einzelne der streitgegenständlichen Ansprüche im Wege einer alternativen Klagehäufung derart geltend machen würde, dass zwar nur einer der Ansprüche tenoriert, die Auswahl aber dem Gericht überlassen werden soll. Zwar handelt es sich aus obigen Gründen in dem Fall, dass die Klagepartei ihre Klage gleichrangig sowohl auf Ansprüche aus eigenem Recht als auch aus fremdem Recht stützt - auch bei einheitlichem Klageziel - um unterschiedliche Streitgegenstände, die nicht im Wege einer alternativen Klagehäufung derart geltend gemacht werden, dass zwar nur einer der Ansprüche tenoriert, die Auswahl aber dem Gericht überlassen werden soll (vgl. BGH NJOZ 2014, 1103; BGH BeckRS 2014, 1621), vielmehr ist es Sache der klagenden Partei, die Streitgegenstände in ein Eventualverhältnis zu stellen, was auch noch in der Revisionsinstanz geschehen kann (vgl. BGH NJOZ 2014, 1103; BGH BeckRS 2014, 1621). Die Klagepartei hat eine etwaig aus vorgenannten Gründen gebotene Klarstellung (spätestens) im Termin am 25.04.2024 vorgenommen (vgl. S. 3 des Protokolls, dort erster Absatz, Bl. 1116, Bd. XV). 2.4 Hinreichend bestimmt ist die Klage insbesondere auch mit Blick auf das streitgegenständliche Umsatzgeschäft betreffend die Fahrzeugidentifikationsnummer (nachfolgend nur: FIN) ... zu dem die Klagepartei in der Klageschrift noch keine Angaben dahingehend gemacht hat, inwieweit sie aus eigenem oder abgetretenem Recht vorgeht. Mit Schriftsatz vom 24.05.2019 hat die Klagepartei vortragen lassen, auch insoweit aus eigenem Recht vorzugehen (vgl. lfd. Nr. 25 d. Tabelle, Bl. 322, Bd. IV). 3. Die Klagepartei ist prozessführungsbefugt. Die Prozessführungsbefugnis steht dem Träger des behaupteten Rechts zu. Die Klägerin trägt vor, aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht vorzugehen, also entsprechend Rechtsinhaber zu sein. Ob die Klagepartei soweit sie aus abgetretenem Recht vorgeht, tatsächlich Rechtsinhaber ist, was die Beklagte in Abrede stellt, indem sie die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Abtretungen rügt, ist keine Frage der Zulässigkeit der Klage, sondern eine Frage des materiellen Rechts und damit eine Frage der Begründetheit. Soweit die Klagepartei mit der Klage zum Umsatzgeschäft betreffend die FIN: ... selbst vorgetragen hat, die Rechtsverhältnisse noch klären zu müssen, hat sie, wie oben bereits dargelegt, mit Schriftsatz vom 24.05.2019 vortragen lassen, auch insoweit aus eigenem Recht vorzugehen (vgl. lfd. Nr. 25 d. Tabelle, Bl. 322, Bd. IV). 4. Nachdem auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, ist die (jeweilige) Klage zulässig. 5. Die Geltendmachung der streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche in Anspruchs- bzw. Klagehäufung ist zulässig (§ 260 ZPO). II. Die Klage ist in tenoriertem Umfang begründet. Die Klagepartei hat - zT aus abgetretenem Recht - gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz eines Preishöheschadens für lfd. Nr. 51 - 53 und lfd. Nr. 57 - 74 in Höhe von insgesamt 55.907,75 EUR, zzgl. Zinsen sowie einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwalts- und Gutachterkosten in tenoriertem Umfang; im Übrigen ist die Klage unbegründet. 1. Die Klagepartei ist - auch soweit sie aus abgetretenem Recht vorgeht - hinsichtlich der in Frage stehenden Beschaffungsvorgänge aktivlegitimiert. 1.1 Dies gilt zum einen mit Blick auf die Beschaffungsvorgänge, denen Ansprüche aufgrund von der Klagepartei selbst getätigter Umsatzgeschäften zugrunde liegen, weil die Klagepartei insofern aus eigenem Recht materiell-rechtlich verfügungsbefugt ist, mithin als "Berechtigte" vorgeht. 1.2 Auch mit Blick auf die Ansprüche der Zedentinnen der Abtretungen vom 13.01.2017 ist die Klagepartei aktivlegitimiert. 1.2.1 Soweit die Beklagte die Wirksamkeit der Abtretungen vom 13.01.2017, vorgelegt in Anlagen K 1a - 1c, in Abrede stellt, indem sie etwa mit Nichtwissen bestreitet, dass die jeweiligen Unterschriften von den jeweils vertretungsberechtigten Personen stammen sowie bestreitet, dass die dortigen Erklärungen von den dort unterzeichnenden Personen abgegeben wurden und die Personen gezeichnet hätten, wie sie in K 1a - 1c ausgewiesen sind, greifen die Einwendungen der Beklagtenseite allesamt nicht durch. a) Die zuletzt genannten Einwände hat die Beklagte letzthin nicht mehr aufrechterhalten (vgl. S. 3 des Protokolls vom 25.04.2024, Bl. 1116, Bd. XV). b) Im Übrigen ist die Klagepartei den vorgenannten Einwänden, insbesondere mit Blick auf die Vertretungsbefugnis der jeweils zeichnenden Person jeweils erfolgreich durch Vorlage von Handelsregisterauszügen (vgl. Anlage K 12, Bd. XI) entgegengetreten. aa) Hiernach steht fest, dass die mit Anlagen K 1a - K 1 c belegten Abtretungen der bereits auf S. 9 f der Klage aufgelisteten Zedentinnen an die Klagepartei als Zessionarin wirksam sind, da die jeweiligen Erklärungen danach jeweils von den für die jeweiligen Parteien der Abtretungsvereinbarungen seinerzeit Vertretungsbefugten abgegeben wurden (K 12). bb) Auch der pauschale Verweis auf einen angeblichen Verstoß gegen RDG verfängt nicht; bei den Abtretungsparteien handelt es sich ausweislich der vorgelegten Unterlagen um verbundene Unternehmen i.S.v. §§ 15, 18 AktG, § 2 Abs. 2 Nr. 6 RDG. 1.2.2 Soweit die Beklagtenseite meint, die jeweilige Abtretung sei unwirksam, weil jedenfalls nicht hinreichend bestimmt und hierzu in Abrede stellt, dass die in Anlage K 1 a - K 1c erwähnte Anlage identisch sei mit derjenigen, wie sie klägerseitig im Verfahren in Anlage K 15 vorgelegt wird, kann dem nicht gefolgt werden. Zur Überzeugung des Gerichts steht vielmehr aufgrund der Angaben des im Termin am 25.04.2024 als Zeugen vernommenen Robert Stoll fest, dass es sich bei K 15 um die in K 1 a - K 1 c erwähnte Anlage handelte, weshalb die jeweilige Abtretung auch hinreichend bestimmt ist. Letzteres auch deshalb, weil in der Anlage K 15 verschiedene Lkw, u.a. unter Verweis auf deren FIN, aufgelistet werden, was angesichts der übrigen Erklärungen in Ziff. 1 und Ziff. 2 der Anlage K 1 a - K 1 c die jeweils abgetretenen Forderungen hinreichend bestimmbar macht: So heißt es in Ziff. 2 der Anlage K 1 a - K 1 c, dass "die Zedentin (…) alle Schadensersatz- und Kondiktionsansprüche, die ihr aus dem Bezug der in Anlage 1 aufgeführten LKW aus dem in Ziffer 1 beschriebenen LKW-Kartell zustehen einschließlich aller Nebenforderungen und insbesondere Zinsforderungen mit sofortiger Wirkung uneingeschränkt an die Zessionarin ab[tritt]". Der Zeuge Stoll hat u.a. erklärt, dass K 15 die in K 1a - K 1c erwähnte Anlage sei, weil es da einen kleinen Tippfehler gebe (Bl. 1119, Bd. XV). Die auf K 15 zu sehende Pfadbezeichnung hat er auf Frage des Beklagtenvertreters in Bezug zu den auf den klägerischen Computern gängigen Pfadbezeichnungen gebracht (Bl. 1119, Bd. XV) und erklärt, dass die Liste aus der Buchhaltung heraus erstellt worden sei, um in einer Anlage die Lkw aufzulisten, um die es gehen sollte (vgl. Bl. 1119, Bd. XV). Dass der Zeuge als Mitarbeiter der Klagepartei "im Lager" derselben steht, bedingt nicht, dass an seiner Glaubwürdigkeit oder der Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu zweifeln wäre, zumal der Zeuge während seiner Einvernahme von sich aus gebeten hat, seine protokollierten Ausführungen zu relativieren, wo er etwas nicht sicher hat sagen können (Bl. 1120, Bd. XV). 2. In tatsächlicher Hinsicht geht die Kammer im Ausgangspunkt von Folgendem aus: 2.1 Streitgegenständlich sind die Lkw, wie sie die Klagepartei unter Verweis auf deren FIN schon in der Klage sowie erneut in der Replik vom 24.05.2019 unter lfd. Nr. 1-74 tabellarisch auflistet, wobei nachfolgend jeweils auf die Auflistung lfd. Nr. in der Replik Bezug genommen wird (Bl. 319 ff, Bd. IV), weil die Lkw in der Replik in einer anderen Reihenfolge als in der Klage aufgelistet werden (vgl. bei unterstellter lfd. Nummerierung in der Klage: 57 59 in Replik, 59 64 in Replik, 60 62 in Replik, 61 57 in Replik, 62 60 in Replik, 63 61 in Replik, 64 65 in Replik und 65 63 in Replik), die Klagepartei jedoch auf diese lfd. Nummerierung bei der Vorlage von Belegen rekurriert (vgl. Anlagenkonvolut K 7). 2.2 Die Klägerin bzw. die Zedentinnen kauften oder leasten die unter lfd. Nr. 1-74 aufgeführten Fahrzeuge in den Jahren 2002 bis 2011 die Marke der Beklagten betreffend entweder direkt bei der Beklagten oder bei der Firma (...) unter Vermittlung der im Auftrag der Beklagten handelnden Firma (...) sowie die Marke der Streithelferinnen (...) betreffend bei der Firma (...) GmbH, die in den zuvor zwischen der Klägerin (für sich oder eine der Zedentinnen) und der Streithelferin (...) verhandelten und vereinbarten Kaufvertrag als Leasinggeber eingetreten ist, um das jeweilige Fahrzeug sodann der Klägerin oder der hierzu jeweils benannten Zedentin auf der Grundlage eines Leasingvertrages zu Verfügung zu stellen. 2.2.1 Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der von der Klägerseite vorgelegten Unterlagen in Form von Bestellungen, Rechnungen u.dgl. fest (vgl. Anlagenkonvolut K 7 sowie Anlage K 17-19, K 25 und K 26) soweit nicht ohnehin unstreitig oder nach § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden. 2.2.2 Soweit es sich bei den vorgenannten Leasinggesellschaften und der ... GmbH & Co KG nicht um einen in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellanten handelt, vermag allein dies das klägerische Begehren auf Zahlung eines kartellbedingten Preishöheschadens nicht zu Fall zu bringen. Auch einem sog. mittelbaren Erwerber eines kartellbetroffenen Produkts kann grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch wegen kartellbedingter Preisüberhöhungen zustehen (vgl. zum Ganzen grundlegend: BGH, Urteil vom 28.06.2011 - KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 16-19; zum Lkw-Kartell grundlegend: BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 46-51). Ein mittelbarer Erwerb liegt vor, wenn der Abnehmer das kartellierte Produkt nicht unmittelbar von einem an den Zuwiderhandlungen beteiligten Kartellanten, sondern von einem Dritten erworben hat bzw. das den Anspruch nach Auffassung des Klägers begründende Transaktionsgeschäft nicht mit einem Kartellanten, sondern einem Dritten getätigt wurde (vgl. nunmehr Art. 2 Nr. 24 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.11.2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. L 349, S. 1 § 33c Abs. 1 Satz 1 GWB 2017; ebenso zum Lkw-Kartell bereits: EuGH, Urteil vom 29.07.2019 - C 451/18, NZKart 2019, 483 Rn. 29 f; std. Rspr. d. Kammer: etwa Urteile vom 25.07.2019 - 30 O 30/18, juris Rn. 81 und vom 19.12.2019 - 30 O 8/18, juris Rn. 36, jeweils m.w.N.). 2.3 Auch die Bestell- und Rechnungsdaten sowie Liefer- und Übernahmezeitpunkte u.dgl. ergeben sich aus den klägerseitig zu den streitgegenständlichen Umsatzgeschäften vorgelegten Unterlagen (vgl. u.a. Anlagenkonvolut K 7) bzw. sind (nach § 138 Abs. 3 ZPO) unbestritten. 2.4 Soweit die Beklagte und ihre Streithelferinnen die klägerseitig behauptete Kaufpreishöhe oder Leasingrate jeweils ohne aufbau- und servicebedingte Kosten und/oder Leistungen Dritter und/oder Zahlungen der Klagepartei für den Bezug der in Frage stehenden Fahrzeuge im Wege des Kaufs oder Leasings bestritten haben, ergibt sich selbiges entweder aus den hierzu klägerseitig vorgelegten Unterlagen und wird so belegt bzw. steht zur Überzeugung der Kammer aus sonstigen Gründen fest oder führt soweit streitig und nicht hinreichend dar- und/oder belegt zur Klageabweisung wie bei lfd. Nr. 1 - 50 und lfd. Nr. 54 - 56 der Fall (vgl. hierzu nachfolgend jeweils noch im Einzelnen unter Ziff. 4.3.2 ). 3. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich die Anspruchsgrundlage für das geltend gemachte Schadensersatzbegehren - abhängig vom jeweiligen Zeitpunkt des betreffenden Erwerbsvorgangs - aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 81 EGV (vormals Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV) bzw. § 33 GWB in der Fassung vom 26.08.1998 (sog. 6. GWB-Novelle, gültig vom 01.01.1999 bis zum 30.06.2006) und für sämtliche anderen Beschaffungsvorgänge i.V.m. § 33 in der Fassung vom 07.07.2005 (sog. 7. GWB-Novelle, gültig vom 01.07.2005 bis zum 29.06.2013; die Neufassungen des GWB vom 15.07.2005 und vom 18.12.2007 betrafen den § 33 GWB jeweils nicht). 3.1 Zur Bestimmung der in zeitlicher Hinsicht anzuwendenden Vorschriften ist grundsätzlich und so auch hier der jeweilige Zeitpunkt der Lieferung maßgeblich (zur Frage der jeweils anwendbaren Anspruchsgrundlage siehe etwa BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I; vom 19.05.2020 - KZR 70/17, Schienenkartell III; vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II; vom 05.12.2023 - KZR 46/21, Lkw-Kartell III und vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 8). 3.2 Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung unterfallen Verstöße gegen das unionsrechtliche Verbot von Kartellen in Art. 81 EGV (vormals Art. 85 EGV) bzw. seit dem 01.12.2009 Art. 101 Abs. 1 AEUV der Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB als Verstöße gegen ein Schutzgesetz; das gilt sowohl nach § 33 Satz 1 GWB 1998 als auch nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GWB 2005 (vgl. nur BGH, Urteil vom 28.06.2011 - KZR 75/10, ORWI, BGHZ 190, 145, Rn. 14 m.w.N.). 4. Die Tatbestandsvoraussetzungen der vorgenannten Anspruchsgrundlage(n) sind für die Beschaffungsvorgänge bzw. Umsatzgeschäfte lfd. Nr. 51-53 sowie lfd. Nr. 57-74 zu bejahen, im Übrigen nicht. Gemäß den vorgenannten Anspruchsgrundlagen ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine drittschützende Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder die Vorgaben in Art. 81, 82 EGV (jetzt: Art. 101, 102 AEUV) verstößt, zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet (vgl. statt vieler: BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 16 m.w.N.). Kartellanten haften als Gesamtschuldner (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 28.06.2011 - KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 80). Die Beklagte (und ihre Streithelferinnen) haben einen derartigen Verstoß begangen (hierzu nachfolgend im Einzelnen unter Ziff. 4.1). Weitere Voraussetzung des haftungsbegründenden Tatbestands des kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs nach § 33 Satz 1 GWB 1999 bzw. nach § 33 Abs. 3, Abs. 1 GWB 2005 und/oder nach § 823 Abs. 2 BGB ist, dass dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das - vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften oder in anderer Weise - geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen. Für die Feststellung dieser Voraussetzung gilt der Maßstab des § 286 ZPO. Gleiches gilt für einen Anspruch, der auf einem Verstoß gegen Art. 101 AEUV respektive Art. 81 EGV beruht. Dies ist der Fall, wenn die Erwerbsvorgänge sachlich, zeitlich und räumlich von den wettbewerbsbeschränkenden Absprachen erfasst waren. Auf die weitergehende Frage, ob sich die Kartellabsprache auf den in Rede stehenden Beschaffungsvorgang, welchen der Anspruchsteller seinem Schadensersatzbegehren zugrunde legt, tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat und das Geschäft damit in diesem Sinn "kartellbefangen" oder "kartellbetroffen" war, kommt es im Rahmen der Prüfung der haftungsbegründenden Kausalität hingegen nicht an (vgl. zum Ganzen statt aller: BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 31 m.w.N. und vom 05.12.2023 - KZR 46/21, Lkw-Kartell III, juris Rn. 13). So liegen die Dinge im Streitfall bezogen auf alle o.g. streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge (hierzu nachfolgend im Einzelnen unter Ziff. 4.2). Der haftungsausfüllende Tatbestand ist zu bejahen, wenn mit der nach § 287 Abs. 1 ZPO geforderten Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass und in welcher Höhe ein Preishöheschaden eingetreten ist (vgl. statt vieler: BGH, Urteile vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 9 u. 13 und vom 29.11.2022 - KZR42/20, Schlecker, juris Rn. 39-41, jeweils m.w.N.). Vorstehendes ist hier der Fall bezogen auf die Umsatzgeschäfte lfd. Nr. 51 - 53 sowie lfd. Nr. 57 - 74, im Übrigen nicht (hierzu nachfolgend im Einzelnen unter Ziff. 4.3). 4.1 Die Beklagte (und ihre Streithelferinnen) verstießen in schuldhafter Weise gegen das Kartellverbot in Art. 81 Abs. 1 EGV (jetzt: Art. 101 Abs. 1 AEUV). Dies steht fest aufgrund der Feststellungen zu Art und Umfang der fortdauernden Zuwiderhandlung der Beklagten gegen das unionsrechtliche Kartellverbot in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung. Die Feststellungen der KOM zu Inhalt und Umfang des im/ mit Beschluss vom 19.07.2016 festgestellten Kartellverstoßes sind § 33 Abs. 4 GWB 2005 für den vorliegenden Rechtsstreit bindend. 4.1.1 Nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 ist das Kartellgericht an die Feststellungen des Verstoßes gebunden, soweit sie u.a. in einer bestandskräftigen Entscheidung der KOM getroffen wurden. Voraussetzung für den Eintritt der Bindungswirkung ist allein, dass die kartellbehördliche Entscheidung nach dem Inkrafttreten der Vorschrift Bestandskraft erlangt hat; dann erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf Zeiträume vor deren Inkrafttreten (vgl. BGH, Urteile vom 12.06.2018 - KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 32; vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 24). Dies ist hier der Fall, denn die Bestandskraft des o.g. Beschlusses der KOM trat erst nach dem 01.07.2005 ein. Der Umfang der Bindungswirkung nach § 33 Abs. 4 Satz 1 GWB 2005 hängt von den in der Entscheidung/ dem Beschluss oder Bescheid der Kartellbehörde bzw., wie hier der Fall, der KOM getroffenen tatsächlichen Feststellungen ab. Maßgeblich ist, in welchem Umfang eine Zuwiderhandlung gegen Kartellrecht im Tenor oder in den tragenden Gründen der abschließenden Entscheidung festgestellt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 - KZR 25/14, Lottoblock II, BGHZ 211, 146, Rn. 14 u. 18 f). Die Bindungs- oder Feststellungswirkung erstreckt sich dementsprechend auf alle Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, mit denen die Wettbewerbsbehörde einen Verstoß gegen das materielle Wettbewerbsrecht begründet, während darüber hinaus gehende Beschreibungen und Erwägungen sowie Fragen der Schadenskausalität und Schadenshöhe von der Bindungswirkung nicht erfasst sind, sondern der freien Beweiswürdigung des Gerichts unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35719, Lkw-Kartell I, juris Rn. 24 m.w.N.). Diese Bindungswirkung ist im Streitfall nicht deshalb ausgeschlossen oder beschränkt, weil der streitgegenständliche Kommissionsbeschluss im Rahmen eines Vergleichsverfahrens ergangen ist (vgl. Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35719, Lkw-Kartell I, juris Rn. 25 ff). 4.1.2 Nach Art. 101 AEUV - und den insoweit gleichlautenden Art. 81 bzw. Art. 85 EGV - sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, so insbesondere - indes keineswegs ausschließlich - die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen. Ein solcher Verstoß wurde durch die Kommission in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung zu Lasten der Beklagten und für die Kammer bindend festgestellt (vgl. statt aller: BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, Rn. 23 ff und vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 17 ff). a) Entgegen der auch in diesem Verfahren vorgetragenen Auffassung der Beklagten beschränken sich die bindenden Feststellungen der Kommission dabei keineswegs auf einen "bloßen (wettbewerbsunschädlichen) Informationsaustausch über Bruttolistenpreise/ Bruttopreise" (vgl. diesem Argument der Beklagten bereits nicht folgend BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 43 und vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 27 seitdem std. Rspr. d. BGH in Sachen Lkw-Kartell; überdies zur Wettbewerbsschädlichkeit auch eines Informationsaustausches vgl. etwa EuG, Urteil vom 12.07.2019 - T-763/15, NZKart 2019, 485 und BGH, Urteil vom 29.11.2022 - KZR 42/20, Schlecker I, NZKart 2023, 24). b) Die KOM selbst qualifiziert das in der Kommissionsentscheidung beschriebene Verhalten in Rn. 68 als eine "komplexe Zuwiderhandlung" gegen Artikel 101 Abs. 1 AEUV" und stellt dort zudem fest, dass diese komplexe Zuwiderhandlung "aus verschiedenen Handlungen besteht, welche entweder als Vereinbarung oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen eingestuft werden können, mit deren Hilfe die Beteiligten die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit untereinander ersetzt haben". Die Zuwiderhandlung(en) inhaltlich zusammenfassend heißt es schon in Rn. 2 unter dem Abschnitt "Einleitung" wie folgt: "Die Zuwiderhandlung bestand in Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für mittelschwere und schwere Lkw im EWR sowie in Absprachen über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien für mittelschwere und schwere Lkw nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6." Diese Feststellungen werden in Rn. 50 unter dem Abschnitt "Beschreibung des Verhaltens" ergänzt um die damit verbundene Zielsetzung der Kartellanten. Dort heißt es: "Die Absprachen umfassten Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen mit dem Ziel, die Bruttopreise im EWR zu koordinieren, sowie über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6." aa) Dass die "grundlegende Beschreibung" der den am Lkw-Kartell beteiligten Kartellanten anzulastenden Kartellverstöße in Rn. 50 der Kommissionsentscheidung festgestellt wird, entspricht (dementsprechend) der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Sachen Lkw-Kartell, ebenso, dass es sich dabei um "Preiskoordinierungen" handelt (vgl. statt aller: BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 18 und vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 42). bb) So auch in ständiger Rechtsprechung die Kammer, die seit jeher darauf abstellt, dass das in der Kommissionsentscheidung aufgeführte/festgestellte Handeln eine "komplexe Zuwiderhandlung" darstelle, innerhalb derer der Austausch von (Brutto-)Listenpreisen/(Brutto-)Preislisten zwar ein, aber bei weitem nicht der einzige Baustein gewesen ist (vgl. hierzu grundlegend bereits: LG Stuttgart, Urteil vom 19.07.2018 - 30 O 33/17, juris Rn. 57; vgl. auch Urteile vom 23.07.2018 - 30 O 37/17, juris Rn. 36 ff; vom 06.06.2019 - 30 O 124/18, juris Rn. 35 ff.; vom 25.07.2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 89 ff.; vom 09.01.2020 - 30 O 120/18, juris Rn. 27; vom 31.03.2022 - 30 O 303/17, juris Rn. 51 f und vom 25.07.2024 - 30 O 41/17, jeweils m.w.N. zu Urteilen der Kammer in gleichgelagerten Fällen; ebenso: OLG Stuttgart, etwa Urteil vom 04.04.2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 120-128). cc) Konkret ist (demnach) von Folgendem auszugehen: (1) Adressatinnen des Bescheids und damit Kartellteilnehmer sind die in Ziff. 1.2 genannten Unternehmen, mithin die Beklagte und ihre Streithelferinnen. (2) Von der Zuwiderhandlung waren Lkw zwischen 6 und 16 Tonnen (sog. mittelschwere Lkw) sowie Lkw über 16 Tonnen (sog. schwere Lkw) betroffen, wobei es sich sowohl um Solofahrzeuge als auch um Sattelzugmaschinen handelte. Nicht betroffen waren der Aftersales-Bereich, andere Dienstleistungen und Garantien für Lkw (Rn. 5 Bescheid KOM). (3) Sämtliche Adressatinnen tauschten miteinander Bruttopreislisten und Informationen über Bruttopreise und die meisten auch computerbasierte Konfiguratoren aus, die detaillierte Bruttopreise für sämtliche Modelle und Optionen enthielten (Rn. 46 Bescheid KOM). Diese in den meisten Fällen nicht bzw. nicht in dieser Genauigkeit öffentlich zugänglichen Informationen (über die Bruttopreise) ermöglichten den Kartellanten die Berechnung der Bruttopreise für die jeweils bestellbare Lkw-Konfiguration (Rn. 46 f Bescheid KOM) Ferner ermöglichten sie auch - in Abhängigkeit von der Qualität der weiteren, im Wege der Marktforschung gewonnenen Daten - die bessere Berechnung der ungefähren aktuellen Nettopreise ihrer Konkurrenten (Rn. 47 Bescheid KOM) u.v.m. (Rn. 48 Bescheid KOM). (4) Die Absprachen umfassten Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen (Rn. 50 Bescheid KOM), wobei die Adressatinnen nach Einführung des Euros begannen, sich über ihre Tochtergesellschaften systematisch über geplante Preiserhöhungen auszutauschen (Rn. 54 Bescheid KOM). (5) Sie diskutierten und vereinbarten, dass die Preise in Frankreich erhöht werden müssten (Rn. 53 Bescheid KOM). (6) Sie vereinbarten sowohl den Zeitplan zur Einführung als auch die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den EU-Abgasnormen 3 bis 6 bei mittelschweren und schweren Lkw, den dafür zu erhebenden Aufschlag bzw. die Bandbreite für den Aufschlagspreis (u.a. Rn. 50, 51, 52, 54 u. 59 Bescheid KOM). (7) Sie waren an Gesprächen beteiligt, die Einführung des Euros zur Reduzierung der Rabatte zu nutzen (Rn. 53 Bescheid KOM). (8) Häufig tauschten sie wirtschaftlich sensible Informationen, wie zum Beispiel Auftragseingänge, Bestände und weitere technische Informationen aus (Rn. 55 Bescheid KOM). (9) Der Austausch der Adressatinnen setzte sich über Jahre fort und enthielt ab 2007 auch Informationen zu ihren jeweiligen, nach Ländern und Lkw-Kategorien aufgeschlüsselten Lieferfristen und länderspezifischen, allgemeinen Marktprognosen (Rn. 51 u. 57 Bescheid KOM). (10) Zusätzlich zu Vereinbarungen über den Umfang der Preiserhöhungen besprachen die Adressatinnen regelmäßig - und in einigen Fällen vereinbarten sie - ihre jeweiligen Bruttopreiserhöhungen (u.a. Rn. 51, 56 u. 57 Bescheid KOM). (11) Gelegentlich führten sie auch Gespräche über Nettopreise für einige Länder (u.a. Rn. 51 u. 56 Bescheid KOM). (12) Die Zuwiderhandlung betraf den gesamten EWR (Rn. 61 Bescheid KOM) und insbesondere auch den deutschen Lkw-Markt, auf dem die Klagepartei als Nachfrager auftrat. (13) Ziel der Absprachen war, die Bruttopreise im EWR zu koordinieren bzw. zu harmonisieren (Rn. 50 Bescheid KOM). (14) Die Beteiligung sämtlicher Adressatinnen an der Zuwiderhandlung begann am 17.01.1997 und gilt als am 18.01.2011 beendet, für die Streithelferinnen (...) am 20.09.2010 (Rn. 63), wobei es in Rn. 102 heißt, dass sich aufgrund der Heimlichkeit nicht mit absoluter Sicherheit habe feststellen lassen, ob die Zuwiderhandlung bereits abgestellt wurde, weshalb die Kommission gehalten sei, die Unternehmen zur Abstellung der Zuwiderhandlung (sofern noch nicht geschehen) und zur Unterlassung jeder Vereinbarung oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen mit ähnlichem oder gleichem Zweck bzw. ähnlicher oder gleicher Wirkung zu verpflichten. U.a. sind von sämtlichen Adressatinnen zum November 2010 und zum Januar 2011 Informationen über Bruttopreiserhöhungen abgefragt worden (Rn. 60 Bescheid KOM). (15) Die Angaben zum aggregierten Marktanteil der Kartellanten am betroffenen Markt im EWR sind in der Kommissionsentscheidung geschwärzt (Rn. 24 Bescheid KOM). Wie dem Gericht aus gleichgelagerten Verfahren (nicht zuletzt auch aufgrund des eigenen Vortrags der Kartellanten in diesen Verfahren) bekannt ist, betrug er - bei Mitberücksichtigung der Marktanteile von (...) - innerhalb des EU-Binnenmarktes mehr als 90 % und in Deutschland, also dem räumlichen Markt, den die Klagepartei für ihre Beschaffungen von Lkw nutzte, für schwere Lkw (> 16 t) durchgehend 100%. dd) Die KOM hat - entgegen dem Eindruck, den die Beklagte und ihre Streithelferinnen zu vermitteln versuchen - ausweislich der Feststellungen in der Kommissionsentscheidung (auch) massive Beeinträchtigungen des Preiswettbewerbs auf dem EU-weiten Markt für schwere und mittelschwere Lkw festgestellt, auch wenn in Rn. 82 darauf verwiesen wird, dass es für die Anwendung der Artikel 101 Absatz 1 AEUV und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen nicht braucht, wettbewerbswidrige Auswirkungen nachzuweisen. Zu den Auswirkungen der, wie es schon in Rn. 1 der Kommissionsentscheidung heißt, "einzig fortdauernden Zuwiderhandlung" wird von der KOM jedenfalls Folgendes festgestellt: (1) Allein die ausgetauschten Informationsaustausche führten zu einer erheblichen zusätzlichen Transparenz von bedeutsamen preisbildenden Faktoren auf dem betroffenen Markt, welche ohne diese Absprachen nicht bzw. allenfalls teilweise mit einem übermäßigen Aufwand der Marktbeobachtung zu erlangen war. Diese Transparenzerhöhung kam jedoch nicht dem gesamten Markt, insbesondere nicht den Endkunden zugute, sondern beschränkte sich auf die ein Oligopol bildenden europäischen Hersteller von schweren und mittelschweren Lkw (Rn. 46-48 Bescheid KOM). (2) Die Informationsaustausche versetzten die Kartellanten zumindest in die Lage, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen für das kommende Kalenderjahr zu berücksichtigen (Rn. 58 Bescheid KOM). (3) Vieles spricht dafür, dass die Informationen auch die Preispositionierung neuer Produkte beeinflusst haben (Rn. 58 Bescheid KOM). (4) Mit Hilfe der Vereinbarungen oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen ersetzten die Beteiligten die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit untereinander (Rn. 68 Bescheid KOM). (5) Das wirtschaftliche Ziel der Kollusion bestand darin, das jeweilige Bruttopreisverhalten sowie die Einführung bestimmter Abgasnormen miteinander zu koordinieren, um Unsicherheiten hinsichtlich des Verhaltens der jeweiligen Konkurrenten und letztlich auch hinsichtlich der Reaktionen der Kunden am Markt zu beseitigen. Die kollusiven Praktiken verfolgten ein einziges wirtschaftliches Ziel, nämlich die Verfälschung der Preisgestaltung und der üblichen Preisbewegungen für Lkw im EWR (Rn. 71 Bescheid KOM). (6) Durch die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen waren die Kartellanten besser in der Lage, die jeweilige europäische Preisgestaltungsstrategie der Konkurrenten zu verstehen, als wenn ihnen nur die Daten aus der eigenen Marktforschung hierfür zur Verfügung gestanden hätten (Rn. 75 Bescheid KOM). Da der Preis eines der Hauptinstrumente des Wettbewerbs darstellt, zielten die verschiedenen durch die Adressatinnen festgelegten Regelungen (arrangements) und Mechanismen letztlich auf die Einschränkung des Preiswettbewerbs im Sinne von Artikel 101 Absatz 1 AEUV und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen ab (Rn. 81 Bescheid KOM). (7) Schlussendlich wird in Rn. 85 festgestellt, dass unter Berücksichtigung des Marktanteils und Umsatzes der Adressatinnen innerhalb des EWR davon ausgegangen werden könne, dass die Beeinträchtigung des zwischenstattlichen Handelns spürbar war, auch angesichts des Umfangs des von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Marktes und der grenzüberschreitenden Art der betroffenen Produkte (Rn. 85 Bescheid KOM). c) Dementsprechend haben die Kartellanten zum einen (Brutto-)Preislisten ausgetauscht, vor allem aber auch nicht (in diesem Maße) öffentlich zugängliche Informationen über (Brutto-)Preise und Brutto(listen)-preiserhöhungen, die sie in einigen Fällen auch vereinbart haben (vgl. etwa Rn. 46, 47 u. 51 Bescheid KOM). Gegenstand des Austausches, der Gespräche und Absprachen waren (auch) Preise (so etwa Rn. 2, 49, 50, 51 und Rn. 54), Nettopreise und -erhöhungen (so etwa Rn. 51 und Rn. 56), Preiserhöhungen (so etwa Rn. 49, 51, 53, 54 und Rn. 59), Rabatte (so etwa Rn. 53) und weitere sensible Informationen, wie Auftragslage, Bestände und Lieferfristen für Lkw und Lkw-Komponenten für sämtliche Modelle und Optionen (so etwa Rn. 46, 51 und 55). Zudem wurden Informationen ausgetauscht und Vereinbarungen getroffen zu den Modalitäten der Einführung von Emissionstechnologien, insbesondere dem Zeitplan und der Weitergabe der damit verbundenen Kosten und Aufschläge (Rn. 2, 49, 52, 54 und Rn. 59). In der Gesamtschau stellen die vorliegenden (Preis-)Absprachen Preiskoordinierungen dar (vgl. BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 18, vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 14, vom 05.12.2023 - KZR 46/21, Lkw-Kartell IIII, juris Rn. 11 und vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 25; vgl. zum Ganzen Wagner-von Papp in: Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2023, Art. 101 AEUV Rn. 330 ff m.w.N.), die in der praktizierten Weise zu den schädlichsten Einschränkungen des Wettbewerbs gehören (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, juris Rn. 14) und selbst wenn "die Abstimmung der Kartellteilnehmer im Wesentlichen "nur" Listenpreise betrifft, wahrscheinlich zu einem Anstieg der Marktpreise führt, weil Listenpreiserhöhungen bei funktionierendem Wettbewerb Kostensteigerungen bei der Fahrzeugproduktion indizieren und daher jedenfalls potentiell und in gewissem Umfang geeignet sind, auf die - hochkomplexen und daher unmittelbar auf der Ebene der Hersteller kaum koordinierbaren - einzelnen Transaktionspreise durchzuschlagen" (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, juris Rn. 36). Hieran ändert nichts, dass die KOM, worauf die Beklagtenseite zutreffend verweist, nicht bindend festgestellt hat, dass die Kartellanten ganz bestimmte Preisstufen, Höchstpreise oder Mindestpreise vereinbart hätten und ebenso wenig, dass das festgestellte Handeln im Ergebnis zu einer Preisüberhöhung geführt hätte. Denn dies ändert nichts daran, dass die festgestellte komplexe Zuwiderhandlung bzw. die festgestellten Absprachen als eindeutige Verstöße gegen das Kartellverbot (und sowohl bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen als auch Kernbeschränkungen) zu werten sind. Dass die Kommission im Bescheid keine Feststellungen zu den Auswirkungen des wettbewerbswidrigen Handelns mit Blick auf eine etwaige kartellbedingte Preisüberhöhung trifft, ändert jedoch an den vorgenannten bindenden Feststellungen nichts. Darauf, dass für die mit der Kommissionsentscheidung getroffene Bußgeldentscheidung allein die wettbewerbswidrige Zielsetzung des fraglichen Verhaltens ausreichend war und es auf die wettbewerbswidrigen Auswirkungen nicht ankam, verweist die Kommission im Bescheid selbst (etwa Rn. 66, 80 und 82 Bescheid KOM). Allerdings bejaht die Kommission auch in einem solchen Fall einen Kartellverstoß und das Vorliegen einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung nur dann, wenn dieser seinem Wesen nach geeignet ist, den Wettbewerb zu beschränken (vgl. EuGH, Urteil vom 11.09.2014, C-67/13, WM 2015, 368 Rn. 49-53, 57 - Groupement des cartes bancaires, dort Rn. 49-53, 57; vgl. Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit vom 14.01.2011 (Abl. d. EU 2011/C 11/01), dort u.a. Rn. 72 i.V.m. Rn. 22). Soweit die Beklagtenseite also einwendet, der festgestellte (Informations-) Austausch sei schon seiner Art nach nicht geeignet, den Wettbewerb zu beschränken, ist Gegenteiliges gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend festgestellt. Diese Bindungswirkung ist im Streitfall nicht deshalb ausgeschlossen oder beschränkt, weil der streitgegenständliche Kommissionsbeschluss im Rahmen eines Vergleichsverfahrens ergangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 25ff.). Ohnehin steht mittlerweile aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 01.02.2024 gegen die weiteren Teilnehmer der streitgegenständlichen Absprachen, die (...), gegen die die KOM am 27.09.2017 einen streitigen Beschluss mit im Wesentlichen inhaltsgleichen Feststellungen erlassen hatte, fest, dass die Kommission die hier in Frage stehenden Absprachen zutreffend als eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen gewertet hat (vgl. EuGH, Urteil vom 01.02.2024 - C-251/22 P, juris). Infolge dessen hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der bindend festgestellte (Informations-)Austausch, die verschiedenen (Preis-)Absprachen, Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen - mindestens - dazu geführt haben, dass dadurch, insbesondere durch den über die öffentlich in diesem Maße nicht zugänglichen Informationen hinausgehenden Austausch, etwa auch der aktuellen und der künftigen (Brutto-)Listenpreise, die von den Hauptverwaltungen der Konzerne jeweils getroffenen Strategieentscheidungen erkennbar wurden. Konkret, ob und inwieweit sie als Anbieter in ihrer Preisgestaltung auf die Marktsituation (Konjunkturentwicklung, Nachfrage), auf Marktrahmenbedingungen (z.B. Einführung des Euro, Inflation) oder technische Neuerungen (z.B. im Bereich der Emissionstechnologien) reagier(t)en. Wäre der einzelne Anbieter z.B. mit der Unsicherheit belastet gewesen, dass seine Mitbewerber die neuen Emissionstechnologien früher als er und unter Umständen sogar preisneutral einführten, so hätte er gegebenenfalls erhebliche Preisreduzierungen für Fahrzeuge mit alten Emissionstechnologien vornehmen müssen oder neue zunächst preis- bzw. kostenneutral, wenn nicht sogar unterhalb der Grenzkosten, einführen müssen. Durch die wechselseitige Bekanntmachung der verfügbaren Lkw-Konfiguratoren u.a. erhielten die Mitbewerber jeweils weitere wesentliche Informationen für ihre Angebotsstrategien, welche - je nach Verfügbarkeit bestimmter Konfigurationen auf dem Markt - auch preisbildend waren. Gleiches gilt für den Informationsaustausch über aktuelle und künftige Lieferfristen. Das kartellrechtswidrige Zusammenwirken beseitigte die Unsicherheiten der jeweiligen Kartellanten über das Markt- und insbesondere das Preisgestaltungsverhalten der Mitbewerber. Es ist evident, dass hierdurch der wettbewerbliche Anreiz, einen möglichst niedrigen Bruttolistenpreis vorzugeben, erheblich reduziert wurde, und dass die Informationen teilweise auch Spielräume für Erhöhungen der Bruttolistenpreise boten und gerade auch die konkreten Absprachen zu Rabatten und der Weitergabe der Kosten für die Einführung der Emissionstechnologien nebst Vereinbarung (zumindest einer Bandbreite) des dafür zu erhebenden Aufschlags nicht nur eine Koordinierung der (Brutto)Listenpreise im EWR zur Folge hatte, vielmehr der Koordinierung der (Brutto)Listenpreise aller Kartellanten tatsächlich eine erhebliche preisgestaltende Wirkung immanent war. So musste z.B. die Absprache, die Währungsumstellung von nationalen Währungen auf den Euro einheitlich dazu zu nutzen, Rabatte abzuschmelzen, zwangsläufig zu einer kartellbedingten Verteuerung führen. Nichts Anderes gilt, soweit die Kartellanten, wenn auch laut der Kommissionsentscheidung "nur" "gelegentlich", "Gespräche über die Nettopreise [führten]" (Rn. 51 Bescheid KOM) und sie sich, wenn auch laut der Kommissionsentscheidung "nur" erwähnt im Zusammenhang mit der Einführung des Euros, verabredet haben, jedenfalls diese zur Reduzierung der Rabatte zu nutzen (Rn. 53 Bescheid KOM). Erst recht gilt dies mit Blick auf die Abrede, die Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den EU-Abgasnormen 3 bis 6 bei mittelschweren und schweren Lkw weiterzugeben und die Festlegung des dafür zu erhebenden Aufschlags bzw. der Bandbreite für den Aufschlagspreis (u.a. Rn. 50, 51, 52, 54 u. 59 Bescheid KOM). Die Zuwiderhandlung hat folglich dazu geführt, dass die Kartelltäter "die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit untereinander ersetzt haben" (Rn. 68 Bescheid KOM). d) Der Kartellverstoß geschah vorsätzlich. Die den Kartellverstoß begründenden tatsächlichen Feststellungen der KOM in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung lassen ohne Weiteres den Schluss auf ein vorsätzliches Handeln der Beklagten zu. Danach wurden die o.g. kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen anfangs bis zum Jahr 2004 auf der Ebene der höheren Führungskräfte der Hauptverwaltungen der Kartellanten organisiert und anschließend mit Wissen und Wollen derselben zwischen den Arbeitnehmern der deutschen Tochtergesellschaften ausgeführt (u.a. Rn. 52, 54, 55 u. 74 Bescheid KOM). Nicht zuletzt aus der hohen Ansiedelung folgt, dass der Vorstand der Beklagten das Vorgehen gekannt und gebilligt hat (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.02.2022 - 2 U 64/29, BeckRS 2022, 12598 Rn. 153 m.w.N.). Im Übrigen wäre das Verschulden unabhängig davon gegeben, auf welcher Management-Ebene die kartellrechtlichen Verstöße jeweils begangen wurden. Den Organen der Beklagten fällt zumindest ein Organisationsverschulden zur Last, da sie ein kartellrechtswidriges Verhalten nicht verhindert haben (vgl. OLG Stuttgart, Urteile vom 04.04.2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 129; vom 09.09.2021 - 2 U 389/19, juris Rn. 25 und vom 24.02.2022 - 2 U 64/29, BeckRS 2022, 12598 Rn. 154). Nach § 31 BGB reicht es aus, dass ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer ordnungsgemäß berufener Vertreter die Handlungen durch die Ausübung ihm zustehender Befugnisse begangen hat. Im Übrigen hätte es der Beklagten im Rahmen einer sekundären Darlegungslast oblegen, die von dem Kläger behauptete positive Kenntnis des Vorstands der Beklagten von diesen über 14 Jahre anhaltenden Verhaltensweisen zu entkräften. Das ist nicht geschehen. 4.2 Die Klagepartei war von dem vorausgeführten kartellrechtswidrigen Verhalten, an dem u.a. auch die Beklagte (und die Streithelferinnen) beteiligt waren, betroffen und ist damit anspruchsberechtigt. 4.2.1 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 33 GWB muss das festgestellte kartellrechtswidrige Verhalten des Anspruchsgegners objektiv geeignet sein, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen (sog. Kartellbetroffenheit, vgl. nur BGH, Urteil vom 12.07.2016 - KZR 25/14, Lottoblock II, juris Rn. 47; BGH, Urteil vom 28.01.2020 - KZR 24/17, Schienenkartell II, WuW 2020, 202, Rz. 25; BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 31 m.w.N.). Diese - nach dem Beweismaß des § 286 ZPO zu beurteilende - Kartellbetroffenheit des Anspruchsstellers erwächst regelmäßig marktbezogen aus dem Abschluss von Umsatzgeschäften bezüglich derjenigen Produkte, die Gegenstand der kartellrechtswidrigen Verhaltensweise waren. Auf die weitergehende Frage, ob sich die Kartellabsprache auf den in Rede stehenden konkreten Beschaffungsvorgang, welchen der Anspruchsteller seinem Schadensersatzbegehren zugrunde legt, tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat und das Geschäft damit in diesem Sinne "kartellbefangen" war, kommt es im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität nicht an. Es bedarf bei der Prüfung der haftungsbegründenden Kausalität also nicht der Feststellung einer konkret-individuellen Betroffenheit. Ausreichend ist vielmehr, wenn die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge sachlich, zeitlich und räumlich von den wettbewerbsbeschränkenden Absprachen erfasst waren (vgl. zum Ganzen statt aller nur BGH, Urteile vom 03.12.2019 - KZR 27/17, Schienenfreunde, WuW 2020, 407, Rn. 44; vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 31; vom 13.04.2021 - KZW 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 21-23 und vom 05.12.2023 - KZR 26/21, Lkw-Kartell III, juris Rn. 13, jeweils m.w.N.). Mit diesen (geringen) Anforderungen an die Haftungsbegründung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Kartellverbot als Gefährdungstatbestand bereits die Absprache zwischen den Wettbewerbern ohne Rücksicht auf die aus ihr folgenden unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf die Marktakteure sanktioniert, die ohnehin nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 31). Dementsprechend ist für die Kartellbetroffenheit unerheblich, ob, wie die Beklagte und ihre Streithelferinnen umfangreich ausführen, bei den in Frage stehenden Lkw-Umsatzgeschäften auch Zusatzleistungen (etwa Aufbauten u.a.) Leistungsbestandteil waren. Gleiches gilt mit Blick auf den Einwand der Beklagtenseite, dass kein Kauf, sondern "nur" ein Leasinggeschäft in Frage stehe. Beides übergeht, dass die konkreten Anschaffungs- bzw. Transaktionskosten für die Kartellbetroffenheit nicht relevant sind. In diesem Zusammenhang ist vielmehr gerade unerheblich, ob und inwieweit die Transaktionspreise und -kosten der konkreten, individualisierten Fahrzeuge durch die Kartellabsprache beeinflusst waren. Es genügt, dass die Fahrzeuge auf den Grundmodellen ("Ecktypen") aufbauten, deren Listenpreise Gegenstand der Absprachen waren. Die durch das Kartell bewirkte Verfälschung der Bedingungen des Marktgeschehens war damit jedenfalls geeignet, sich auf die individuellen Transaktionspreise für Fahrzeuge der kartellbeteiligten Lkw-Hersteller auszuwirken. Weiterer Feststellungen zu den Auswirkungen auf einzelne Transaktionen bedarf es für die haftungsbegründende Kausalität nicht (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 33). Denn auch in jenem wie dem anderen Fall wäre der Verkauf eines Lkw i.S.d. Kommissionsentscheidung im streitgegenständlichen Umsatzgeschäft enthalten, im zuletzt genannten Fall, weil dem Leasing vorangegangen. Auf die Frage, ob entsprechende Preisbestandteile für die Ableitung eines Preishöhenschadens gesondert zu betrachten sind und/oder zur Bezifferung eines solchen bzw. zur Schätzung eines solchen gem. § 287 ZPO hinreichend vorgetragen wurde, kommt es an hiesiger Stelle daher (noch) nicht an. 4.2.2 Nach diesen Maßstäben sind alle streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge bzw. Umsatzgeschäfte gem. lfd. Nr. 1-74 in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht kartellbetroffen, weil die Klagepartei mit diesen - unmittelbar oder mittelbar - Waren gekauft oder geleast hat, die Gegenstand des Kartells waren (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 2911.202 - KZR 42/20, Schlecker, juris Rn. 30 m.w.N.). Letzteres gilt im Streitfall insbesondere auch mit Blick auf die Umsatzgeschäfte lfd. Nr. 72-74 aus 2011. a) Bei sämtlichen streitgegenständlichen Fahrzeugen handelt es sich um Lkw i.S.v. Rn. 5 Satz 1 Bescheid KOM. Dies ist mit Blick auf lfd. Nr. 1-53 und lfd. Nr. 57-74 unstreitig, im Übrigen aber auch der Fall. Soweit die Beklagte einwendet, bei einzelnen Fahrzeugen handle es sich um sog. Spezialfahrzeuge, hier sog. Low-Liner (lfd. Nr. 54-56), die nicht von der Kartellabrede erfasst seien, kann dem nicht gefolgt werden. Auch bei sog. Low-Linern handelt es sich vielmehr entgegen der Beklagten gleichwohl um einen Lkw i.S.v. Rn. 5 Satz 1 Bescheid KOM (vgl. EuGH, Urteil vom 01.08.2022 - C-588/20, juris Rn. 46 u. 51; Kammerurteil vom 28.02.2019 - 30 O 47/17, juris Rn. 143 ff.), wobei dies auch dahingestellt bleiben könnte, weil die Klage insoweit (aus anderen Gründen) keinen Erfolg hat (hierzu noch nachfolgend im Einzelnen). b) Sämtliche Umsatzgeschäfte sind nach obigem Maßstab auch in räumlicher wie zeitlicher Hinsicht kartellbetroffen; lfd. Nr. 72-74 jedenfalls aufgrund der nachfolgenden Erwägungen. aa) Die Klagepartei hat die Fahrzeuge allesamt unstreitig im EWR bezogen. bb) Unstreitig fallen die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge lfd. Nr. 1-71 unmittelbar in den Zeitraum des von der KOM festgestellten einheitlichen Kartellverstoßes vom 17.01.1997 bis zum 18.01.2011 - bzw. mit Blick auf die hiesigen Streithelferinnen bis zum 20.09.2010 - und sind damit auch in zeitlicher Hinsicht kartellbetroffen. cc) Soweit lfd. Nr. 72-74 Umsatzgeschäfte außerhalb der vorgenannten Zeiträume betreffen, namentlich Lkw der Marke (...) der Streithelferinnen, die nach eigenem Vortrag der Klagepartei am 31.01.2011 bei der (...) gekauft wurden, gilt im Ergebnis nichts anderes, auch wenn die verbindliche Bestellung dieser Fahrzeuge nach dem 20.09.2010 erfolgte. Dies jedenfalls deshalb, weil die Kammer auf der Grundlage der bindenden Feststellungen der KOM im Bescheid vom 19.07.2016 davon überzeugt ist, dass der Kartellverstoß zeitlich noch nachwirkte. (1) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Kartelle wie das vorliegende, die das Preisniveau auf einem bestimmten Markt in nicht unerheblicher Art und Weise verfälschen, auch nach ihrer Aufdeckung und nach dem Unterlassen weiterer Zuwiderhandlung nachwirken können. In der Rechtsprechung ist eine Nachwirkung von "mindestens einem Jahr" anerkannt, wobei es sich dabei lediglich um den Regelfall handelt bzw. eine Empfehlung für die Schadensschätzung (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011 - KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 84). Hier folgt die Kammer eben dieser Empfehlung aus den folgenden Erwägungen: Zwar führt nicht schon der Umstand, dass die KOM im Bescheid vom 19.07.2016 eine inzwischen eingetretene Wirkungslosigkeit des Kartellverstoßes nicht ausdrücklich festgestellt hat (vgl. Rn. 102 Bescheid KOM), dazu, dass deshalb zeitlich unbegrenzt eine Kartellbetroffenheit aller Erwerbsvorgänge auf dem relevanten Markt positiv festgestellt werden könnte. Gleichwohl ist schon nach den Feststellungen der KOM zum konkreten Kartellverstoß von einer erheblichen zeitlichen Nachwirkung auf das Preisniveau des EWR-Marktes für mittelschwere und schwere Lkw auszugehen. Das ist einerseits aus der Dauer des Kartells von vierzehn Jahren, andererseits aus der erheblichen Marktabdeckung der Kartellanten und schließlich aus dem Umstand abzuleiten, dass der Informationsaustausch gerade künftige, also in die Zeit nach dem Informationsaustausch fallende Bruttolistenpreis-Erhöhungen, Fahrzeugkonfigurationen und Lieferfristen betraf. Der Informationsaustausch bis zum September 2010, an dem die Streithelferinnen noch mitwirkten, betraf gerade die Referenzwerte für die Gestaltung der Bruttolistenpreise im Jahre 2011. Schließlich ist weiter zu berücksichtigen, dass eine etwaige Abkehr der Kartellanten von ihren jeweils harmonisierten Bruttopreisstrategien von den jeweiligen regionalen Absatzmittlern nur mit Verzögerungen erkannt und in ihrer Preisgestaltung umgesetzt werden konnten. Konkreter Vortrag zu einer kategorischen Abkehr von den Abreden 2010 bezogen auf 2011 halten die Beklagte und ihre Streithelferinnen hier ohnehin nicht. Im Übrigen wird ergänzend auf die Ausführungen unter nachfolgender Ziff. 4.3.2, dort b) Bezug genommen. (2) Nach diesen Maßstäben ist eine Nachwirkung des Kartellverstoßes mindestens bis zum Ende des Jahres 2011 festzustellen. 4.3 Rechtsfolge von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 81 EGV (jetzt: Art. 101 AEUV) und § 33 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 GWB 2005 ist die Verpflichtung zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens. Die Kammer ist nach Würdigung sämtlicher Gesamtumstände mit einer deutlich überwiegenden, auf gesicherter Grundlage beruhenden Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass das Preisniveau, welches sich auf dem von der Kartellabsprache hier betroffenen deutschen Markt für Lkw einstellte, kartellbedingt über demjenigen lag, das sich ohne die Absprache eingestellt hätte, und der Klägerin infolgedessen ein Schaden entstanden ist (hierzu nachfolgend im Einzelnen unter 4.3.1). Die Höhe des der Klägerseite hier kartellbedingt entstandenen Preishöheschadens beträgt 55.907,75 EUR (hierzu nachfolgend im Einzelnen unter Ziff. 4.3.2 und Ziff. 10). 4.3.1 Die Feststellung, dass das Preisniveau, welches sich auf dem von der Kartellabsprache hier betroffenen deutschen Markt für Lkw einstellte, kartellbedingt über demjenigen lag, das sich ohne die Absprache eingestellt hätte, und der Klägerin infolgedessen ein Schaden entstanden ist, trifft die Kammer nach den hierfür heranzuziehenden Maßstäben des § 287 Abs. 1 ZPO. Dabei stützt sich die Kammer vornehmlich darauf, dass dem Erfahrungssatz, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, im Streitfall eine starke Indizwirkung für ein von der Kartellabsprache beeinflusstes Preisniveau zukommt. Darüber hinaus würdigt die Kammer alle Umstände, für die diejenige Partei, die sich auf einen ihr günstigen Umstand mit indizieller Bedeutung für oder gegen einen Preiseffekt des Kartells beruft, Beweis angeboten hat, insbesondere die von den Parteien vorgelegten Regressionsanalysen. a) Für die Frage, ob der Klägerseite durch den Kartellverstoß der Beklagten - und der übrigen Kartellanten wegen der zuvor beschriebenen Gesamtschuld - im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Beschaffungsvorgängen ein Schaden entstanden ist, obliegt dem Geschädigten, hier also der Klägerseite, die Darlegungs- und Beweislast. Es gilt der Beweismaßstab des § 287 ZPO. Dabei gilt § 287 ZPO nicht nur für die konkrete Höhe des Schadens, sondern auch für die Frage, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist. Die Feststellung, dass der Preis, den der Endkunde für ein kartellbetroffenes Produkt vereinbart/zahlt, höher ist, als er ohne den Kartellverstoß gewesen wäre, kann regelmäßig, und so auch hier, nur aufgrund von Indizien getroffen werden. Denn nur die tatsächlich vereinbarten Preise und das tatsächliche Preisniveau auf dem betroffenen Markt sind beobachtbar und damit unmittelbar feststellbar, die Preise bzw. das Preisniveau unter nicht manipulierten Marktbedingungen sind hingegen notwendigerweise hypothetisch. Der Tatrichter kann daher nur unter Heranziehung derjenigen Umstände, die darauf schließen lassen, wie sich das Marktgeschehen ohne den Kartellverstoß wahrscheinlich entwickelt hätte, zu Feststellungen gelangen, ob der von einem am Kartellverstoß beteiligten Unternehmer vereinbarte Preis wegen des Kartells höher war, als er ohne das Kartell gewesen wäre (st. Rspr., vgl. zum Ganzen statt aller: BGH, Urteil vom 28.01.2020 - KZR 24/17, Schienenkartell II, juris Rn. 34; vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 56; vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 53; vom 29.11.2022 - KZR 42/20, Schlecker, juris Rn. 39-41 m.w.N. und vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 9). Dementsprechend ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, die festgestellt sind, oder für die diejenige Partei, die sich auf einen ihr günstigen Umstand mit indizieller Bedeutung für oder gegen einen Preiseffekt des Kartells beruft, Beweis angeboten hat. Das Tatgericht ist jedoch nicht gezwungen, jeden angebotenen Beweis zu erheben. Weil es bei der Behandlung von Anträgen zum Beweis von Indizien freier gestellt ist als bei sonstigen Beweisanträgen, darf und muss es bei einem Indizienbeweis vor der Beweiserhebung prüfen, ob die vorgetragenen Indizien - ihre Schlüssigkeit unterstellt - es von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen (std. Rspr., vgl. zum Ganzen statt aller: BGH, Urteile vom 28.01.2020 - KZR 24/17, Schienenkartell II, juris Rn. 52; vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 56; vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 53; vom 29.11.2022 - KZR 42/20, Schlecker, juris Rn. 41; vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 10). Für die richterliche Überzeugung reicht eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit aus, dass ein Schaden entstanden ist (std. Rspr., vgl. statt aller nur: BGH, Urteile vom 28.01.2020 - KZR 24/17, Schienenkartell II, juris Rn. 34 f m.w.N. und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 56). Der Indizienbeweis ist geführt, wenn das Tatgericht auf Grundlage einer Gesamtwürdigung sämtlicher Indizien die am Maßstab des § 287 Abs. 1 ZPO zu messende Überzeugung von der Richtigkeit der zu beweisenden Haupttatsache erlangt hat. Er ist misslungen, wenn unter Berücksichtigung sämtlicher festgestellter oder - mangels erhobenen Beweises - zu unterstellender Indiztatsachen und des ihnen jeweils zukommenden Gewichts zumindest Zweifel daran verbleiben, dass ein Schaden mit der nach § 287 Abs. 1 ZPO geforderten Wahrscheinlichkeit eingetreten ist. Nicht erforderlich ist, dass der Gegner den Beweis des Gegenteils führt, mithin den Richter davon überzeugt, dass ein Schaden nicht entstanden ist (vgl. statt vieler: BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 58 m.w.N. und vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 12). Gleichwohl dürfen an die Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Feststellung des aus einer wettbewerbswidrigen Absprache resultierenden Schadens eines Abnehmers im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2024 - KZR 98/20, juris Rn. 17 m.w.N.). So führt der Bundesgerichtshof in Rn. 18 ff seiner Entscheidung vom 09.07.2024 in Sachen KZR 98/20 m.w.N. wie folgt aus: "Die Bezifferung eines Schadens, der aus einem Verstoß gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen resultiert, ist regelmäßig mit erheblichen tatsächlichen Schwierigkeiten und zudem oftmals mit großem sachlichen und finanziellen Aufwand verbunden. In besonderem Maße gilt dies für den durch Kartellabsprachen verursachten Preishöheschaden, weil dieser Schaden aus einem Vergleich des vertraglich vereinbarten Preises mit dem hypothetischen Preis zu ermitteln ist, der sich ohne Kartellabsprache ergeben hätte. Dieser hypothetische Wettbewerbspreis kann auf Grundlage der Umstände des Einzelfalls nur näherungsweise bestimmt werden (vgl. ...). Denn die Auswirkungen einer wettbewerbswidrigen Absprache auf den Marktpreis hängen von einer Vielzahl von Faktoren ab (vgl. ...) und sind ihrerseits keiner wissenschaftlich exakten Beurteilung zugänglich. Aus diesem Grund sind die Parteien und die Rechtsanwender bei der Ermittlung von Kartellschäden mit einem besonders hohen Maß an Unsicherheit konfrontiert (vgl. ...). Für die Annäherung an den hypothetischen Wettbewerbspreis finden in der deutschen Gerichtspraxis in erster Linie räumliche, sachliche oder zeitliche Vergleichsmarktbetrachtungen Anwendung, die in unterschiedlichen ökonometrischen Modellen umgesetzt werden. Dabei kommt den Vergleichsmarktbetrachtungen kein zwingender Vorrang zu; vielmehr können je nach den Umständen des Einzelfalls auch andere anerkannte Methoden zur Ermittlung des hypothetischen Wettbewerbspreises in Betracht kommen (vgl. …). Teilweise nehmen die Tatgerichte auch selbst Schadensschätzungen vor, gegebenenfalls auf der Basis vorgelegter Parteigutachten (vgl. ...). Der Kartellgeschädigte, der seinen Schadensersatzanspruch gerichtlich durchsetzen möchte, verfügt typischerweise weder über die erforderlichen Daten noch den notwendigen Sachverstand, um den Preishöheschaden zu ermitteln. Das gilt insbesondere für die Schadensermittlung auf Grundlage einer anerkannten ökonomischen Methode. Nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen ist er auch nicht verpflichtet, den Umfang des geltend gemachten Schadens durch ein privates Sachverständigengutachten näher darzulegen (vgl. ...). Danach genügt es für die Darlegung eines kartellbedingten Preishöheschadens, wenn der Kläger alle greifbaren Anhaltspunkte für die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schadensschätzung vorträgt, zu deren Darlegung er (ohne weiteres) in der Lage ist. Solche Anhaltspunkte können sich aber nicht nur aus (ökonometrischen) Vergleichsbetrachtungen, sondern je nach den Umständen des Einzelfalls auch aus sonstigen Indizien ergeben, die unter Berücksichtigung des genannten Erfahrungssatzes geeignet sind, auf einen erheblichen Schaden des Klägers zu schließen, insbesondere aus den im Bußgeldbescheid festgestellten Umständen." b) Die im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Indizien dafür, dass der Preis, den die Klagepartei zu entrichten hatte, höher war, als er ohne die Kartellabsprache gewesen wäre, begründen in ihrer Gesamtschau eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 287 Abs. 1 ZPO für eine Schadensentstehung zu Lasten der Klagepartei. aa) Zugunsten des Abnehmers eines an einer Kartellabsprache beteiligten Unternehmens streitet eine auf der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens beruhende tatsächliche Vermutung - im Sinne eines Erfahrungssatzes - dafür, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, der jedoch nicht zu einer Umkehr der Beweislast führt, sondern im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist (std. Rspr., vgl. statt aller: BGH, Urteile vom 11.12.2018 - KZR 26/17, Schienenkartell I, NJW 2019, 661 Rn. 55 und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 40, jeweils m.w.N.). Grundlage dieses Erfahrungssatzes ist die wirtschaftliche Erfahrung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt (std. Rspr., vgl. statt aller: BGH, Urteile vom 11.12.2018 - KZR 26/17, Schienenkartell I, NJW 2019, 661 Rn. 55 und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 40, jeweils m.w.N.). (1) Soweit die Beklagten dem zuvor zitierten wirtschaftlichen Erfahrungssatz bereits generell entgegenhalten (wollen), es fehle für einen solchen an einer ökonomischen Evidenz, kann dem angesichts der einschlägigen ökonomischen Literatur und insbesondere dem Ergebnis zahlreicher Analysen und Studien zu Kartellen nicht gefolgt werden (vgl. Oxera, "Quantifying Antitrust Damages", die 2009 im Auftrag der Kommission fertig gestellt wurde; John M. Connor, "Price-fixing Overcharges", mittlerweile 3. Auflage (2014); Boltova, 70 Journal of Economic Behavior & Organization, 2009; Smuda, 10 Journal of Economic Behavior & Organization, 2013; Boyer und Kotchonie, 47 Review of Industrial Organization (2015); vgl. auch die Ergebnisübersicht von Coppik/Heimeshoff, Praxis der Kartellschadensermittlung: Empirische Evidenz zur Effektivität von Kartellen, in: WuW 2020, 584). Dementsprechend halten etwa Coppik/Heimeshoff, a.a.O., in ihrer Analyse der zitierten Studien auch "nur" fest, dass diese keine typischen Kartellpreiseffekte erkennen lassen und daher aus ihnen kein Erfahrungssatz dergestalt abgeleitet werden kann, dass Kartelle in jedem Fall zu Preisüberhöhungen führen (vgl. Coppik/Heimeshoff, WuW 2020, 584 (590); Hellmann/Schliffke in WuW 2022, 83 (84) unter Verweis auf Coppik/Heimeshoff, a.a.O.). Dass Kartelle in jedem Fall zu Preisüberhöhungen führen, besagt der vorgenannte Erfahrungssatz nicht. Insofern überrascht es nicht, wenn Coppik/Heimeshoff, a.a.O., das Ergebnis ihrer weiteren Untersuchung der bedeutendsten empirischen Studien speziell unter dem Gesichtspunkt, welche Aussagekraft ihnen bei der Beurteilung konkreter, von einem Gericht zu entscheidender Einzelfälle zukommen kann, dahingehend zusammenfassen, dass die Schienenkartell-Rechtsprechung des BGH bestätigt wird (WuW 2020, 584 (590)). Gleiches gilt im Ergebnis soweit Coppik/Heimeshoff, a.a.O., zuletzt meinen, dass sich die empirischen Studien zur Kartelleffektivität zur Beurteilung möglicher Kartellpreiseffekte im Einzelfall nur sehr eingeschränkt eignen würden und eine sorgfältig durchgeführte Differenzbetrachtung unter Ermittlung des kontrafaktischen Wettbewerbsszenarios nicht ersetzen könnten (WuW 2020, 584 (592)). Denn auch dies entzieht dem zitierten wirtschaftlichen Erfahrungssatz nicht den Boden, zumal der zitierte Erfahrungssatz nicht besagt, er mache die Einzelfallbetrachtung entbehrlich. In diesem Sinne wird selbiger (in der Rechtsprechung) auch nicht verstanden. Der Bundesgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass auch wenn hinsichtlich der Wirkungen von Kartellen ökonomisches Erfahrungswissen besteht, es angesichts der Vielgestaltigkeit und Komplexität wettbewerbsbeschränkender Absprachen, ihrer Durchführung und ihrer Wirkungen an einer Typizität fehlt, die es erlaubt, den Schluss auf eine bestimmte Ursache für ein Ereignis oder auf den Eintritt eines bestimmten Erfolgs zu ziehen (so der Fall beim sog. Anscheinsbeweis). Da es nicht hinreichend gesichert ist, dass eine sehr große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass solche Absprachen tatsächlich in jedem einzelnen Fall beachtet und umgesetzt werden, die Kartellbefangenheit der einzelnen Aufträge mithin als typischer Geschehensablauf anzusehen ist, greift zwar kein Anscheinsbeweis, gleichwohl kann sich ein Gericht in einem Streitfall wie dem vorliegenden die Überzeugung vom Vorliegen bestimmter Tatsachen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund von Indizien bilden. Im Rahmen eines Indizienbeweises können Erfahrungssätze, etwa Regeln der allgemeinen Lebenserfahrung u.dgl. Bedeutung erlangen. Dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt, entspricht (nicht zuletzt infolge der Ergebnisse einschlägiger Studien) wirtschaftlicher Erfahrung. Durch solche Absprachen sind die beteiligten Unternehmen in einem gewissen Umfang der Notwendigkeit enthoben, sich im Wettbewerb zur Erlangung von Aufträgen gegen konkurrierende Unternehmen durchzusetzen. Sie zielen mithin darauf, den Preiswettbewerb weitgehend außer Kraft zu setzen. Unternehmen, die sich aufgrund solcher Absprachen nicht dem Wettbewerb stellen müssen, werden im Regelfall keinen Anlass sehen, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen. Nach ökonomischen Grundsätzen wird dementsprechend bei Kartellen vielfach eine Kartellrendite entstehen. Treffen Unternehmen trotz der damit einhergehenden erheblichen Risiken solche Absprachen, streitet danach zum einen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die im Rahmen eines Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache bildeten und zum anderen kommt selbiger im Rahmen der freien Beweiswürdigung regelmäßig auch eine starke indizielle Bedeutung zu, was gleichwohl "nur" den Ausgangspunkt hinsichtlich der Prüfung der Einwendungen der Beklagtenseite dahingehend bildet, dass diese nicht nur für sich und vor allem nicht nur unter dem Gesichtspunkt zu erörtern sind, ob das Vorbringen geeignet ist, den Beweis des ersten Anscheins zu erschüttern, sondern inwiefern im konkreten Einzelfall für einen Schaden im Sinne einer kartellbedingten Preiserhöhung sprechende (Kern-)Indizien gegeben sind, die auch geeignet sind, eine gesicherte Tatsachengrundlage für eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit eines solchen Schadens zu begründen (vgl. zum Ganzen: BGH, NJW 2019, 661 Rn. 55 - Schienenkartell I; NJW 1992, 921; NJW 2006, 163 - Berliner Transportbeton I; NJW 2013, 1972 Rn. 76 - Grauzementkartell I; NJW 2018, 2479 Rn. 35 - Grauzementkartell II). (2) Vorstehendes zum Maßstab nehmend ist der genannte Erfahrungssatz auf das hier in Rede stehende Lkw-Kartell anwendbar (vgl. so schon BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20 und 20/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 25 betreffend sog. unmittelbare Bezüge und so ebenso betreffend sog. mittelbare Bezüge, jedenfalls für Leasing und Mietverträge: BGH, Urteil vom 05.12.2023 - KZR 26/21, Lkw-Kartell III, juris Rn. 21). Denn die den am Lkw-Kartell beteiligten Kartellanten anzulastenden Kartellverstöße bestanden - zusammengefasst - in "Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen mit dem Ziel, die Bruttopreise im EWR zu koordinieren, sowie über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6" (Rn. 50 Bescheid KOM). Bei einem Kartellverstoß dieser Art ist der Erfahrungssatz, dass im Rahmen eines Kartells erzielte Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, anwendbar und zu beachten, weil die Kartellbeteiligten sich aufgrund dieser Kartellabsprache in erheblich geringerem Umfang dem Preiswettbewerb stellen mussten und daher weniger Anreiz hatten, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (vgl. BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 36 und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, Rn. 43). (i) Dafür spricht im Grunde bereits der Umstand, dass, wie hier, ein Kartellverstoß (bindend) festgestellt wurde. Zwar ist der Beklagten (und ihren Streithelferinnen) zuzustimmen, dass für die mit der Kommissionsentscheidung getroffene Bußgeldentscheidung allein die wettbewerbswidrige Zielsetzung des fraglichen Verhaltens ausreichend war, es auf die wettbewerbswidrigen Auswirkungen hingegen nicht ankam (so ausdrücklich Rn. 66, 80 und 82 Bescheid KOM), was aber nichts daran ändert, dass die KOM das Vorliegen einer "bezweckten Wettbewerbsbeschränkung" und die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 101 AEUV (Art. 81 bzw. Art. 85 EGV) nur dann bejaht, wenn dieser seinem Wesen nach geeignet ist, den Wettbewerb zu beschränken (vgl. EuGH, Urteil vom 11.09.2014, C-67/13, WM 2015, 368 Rn. 49-53, 57 - Groupement des cartes bancaires, dort Rn. 49-53, 57; vgl. Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit v. 14.01.2011 (Abl. d. EU 2011/C 11/01), dort u.a. Rn. 72 i.V.m. Rn. 22). Ist etwas seinem Wesen nach geeignet, den Wettbewerb zu beschränken, mithin ein Kartell(verstoß) bejaht, ist dies gleichsam der Ausgangspunkt für den Erfahrungssatz und dieser damit anwendbar. (ii) Ungeachtet Vorstehendem gilt der Erfahrungssatz vorliegend jedenfalls angesichts des konkreten Inhalts und Umfangs der Kartellabsprache, wie sie die KOM mit Bescheid vom 19.07.2016 festgestellt hat und zwar bereits bei isolierter Betrachtung des Teils der Kartellabsprache, der die (Brutto-)Listenpreise betrifft. 1) Dass die Wahrscheinlichkeit eines kartellbedingten Anstiegs der Marktpreise auch dann zu bejahen ist, wenn die Abstimmung der Kartellanten hier im Wesentlichen "nur" Listenpreise betraf, sie sich nur gelegentlich oder üblicherweise nicht über Nettopreise ausgetauscht haben (wie es z.B. in Rn. 51 und 56 Bescheid KOM heißt), liegt hier darin begründet, dass Listenpreiserhöhungen bei funktionierendem Wettbewerb Kostensteigerungen bei der Fahrzeugproduktion indizieren und daher jedenfalls potenziell und in gewissem Umfang geeignet sind, auf die - hochkomplexen und daher unmittelbar auf der Ebene der Hersteller kaum koordinierbaren - einzelnen Transaktionspreise durchzuschlagen (vgl. BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 36 und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 48). Eben diese Indikation gab es beim Lkw-Kartell wegen des Kartellverstoßes - und zwar bereits des hier isoliert betrachteten Teils - nicht (mehr), vor allem aber gab es infolge desselben - also des hier isoliert betrachteten Teils - bei den Kartellanten eine gute Vorstellung über die Höhe der jeweiligen Transaktions- bzw. Endkundenpreise (der anderen Kartellanten). Denn nach den Feststellungen der Kommission steht hier fest, dass der Preisgestaltungsmechanismus im Lkw-Bereich bei allen Adressatinnen grundsätzlich dieselben Schritte durchläuft (Rn. 27 Bescheid KOM). Danach ist Ausgangspunkt der Preisgestaltung grundsätzlich der durch die Hauptverwaltung festgelegte Bruttolistenpreis (Rn. 27 Bescheid KOM). Sämtliche Adressatinnen tauschten Bruttopreislisten und (in gleichem Maße nicht öffentlich zugängliche) Informationen über Bruttopreise (für sämtliche Modelle und Optionen) miteinander aus (Rn. 46 Bescheid KOM). Dies führte (in Verbindung mit weiteren, im Wege der Marktforschung gewonnenen Daten) dazu, dass die Adressatinnen die ungefähren aktuellen Nettopreise ihrer Konkurrenten besser berechnen konnten (Rn. 47 Bescheid KOM). Die Netto-Endkundenpreise spiegeln erhebliche Rabatte auf die ursprünglichen Bruttopreislisten wider (Rn. 27 Bescheid KOM). Dass auch bei den von der Beklagten vertriebenen Produkten ein entsprechender Zusammenhang zwischen Listen und Marktpreisen bestand, ergibt sich im Übrigen ohnehin auch aus dem eigenen Vortrag der Beklagten nach den Darstellungen in dem von der Beklagten in Anlage vorgelegten - und damit qualifizierten Parteivortrag bildenden - Gutachten der (...) GmbH mit dem Titel "Plausibilität von Nettopreissteigerungen in Folge von bruttolistenpreisbezogenen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht" zum Preissetzungsprozess bei der Beklagten (vgl. Anlage GL 20 vom 24.04.2019, S. 41/102 bzw. die aktualisierte Fassung GL 41 vom 15.03.2021, S. 48/114), der bestätigt dass Listenpreiserhöhungen eines Lkw-Herstellers (erwartete) Kostensteigerungen bei der Fahrzeugproduktion abgebildet haben und schon wegen des bei funktionierendem Wettbewerb im Grundsatz zwingenden Zusammenhangs zwischen den Kosten der Leistungserbringung und dem hierfür erzielbaren Preis auf die Transaktionspreise durchzuschlagen geeignet waren (vgl. hierzu schon BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, juris Rn. 39). Die Streithelferinnen (...) beschreiben ihren Vertrieb für Deutschland, etwa in der Klageerwiderung vom 13.03.2020 (dort Rn. 95 ff) im Wesentlichen dergestalt, dass eine nationale Tochtergesellschaft, konkret die Streithelferin zu 9), als "Zentralvertrieb" fungiere, der Fahrzeuge zu einem "Werksabgabepreis" vom Werk beziehe und diese anschließend an nationale, konzernabhängige Vertriebsgesellschaften bzw. unabhängige Importeure zu sog. "Transferpreisen" veräußere. Komme es zu einer Erhöhung des Transferpreises, liege es in der unternehmerischen Verantwortung der nationalen Vertriebsgesellschaft, wie mit den aus ihrer Sicht gestiegenen Einkaufspreisen umzugehen sei. Der "Endkunden"- bzw. "Transaktionspreis" werde zusätzlich kundenindividuell verhandelt, dessen Preis bestimme sich nach kunden-, fahrzeug- und marktspezifischen Besonderheiten, kein Kunde zahle den Bruttolistenpreis ([...]); verschiedene, kundenspezifische Gesichtspunkte beeinflussten den Endkundenpreis. Auch aus diesen Darstellungen folgt mithin, dass dem Bruttolistenpreis zumindest eine gewisse Wirkung für die Festsetzung der Transaktionspreise zukommt, weil jener von diesen stets unterschritten wird. Ob die Bruttolistenpreise Gegenstand der Verkaufsgespräche waren, ist für diesen Zusammenhang ohne Bedeutung. Sofern der Vortrag der Beklagtenseite weitergehend dahin zu verstehen sein sollte, dass sich die Bildung der Transaktionspreise stets völlig unabhängig von den Bruttolistenpreisen vollziehe, stünde er bereits im Widerspruch zu der bereits mehrfach zitierten und bindenden Feststellung in der Kommissionsentscheidung, dass die Bruttolistenpreise Ausgangspunkt der Preisgestaltung waren. Dessen ungeachtet wäre Derartiges aber auch absolut unplausibel. Eine von den Bruttolistenpreisen völlig unabhängige Preisbildung nach Maßgabe der Kundenvorstellungen verletzt derart offensichtlich das Gebot der Wirtschaftlichkeit und wäre als regelmäßige Strategie nicht durchhaltbar, so dass es näherer Darlegungen hierzu eigentlich nicht mehr bedarf (vgl. hierzu bereits BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. Rn. 44 u. 51). Ohnehin stellt der von Beklagtenseite so gesehen vorgetragene Zweck von Bruttolistenpreisen als Planungs- und Controlling-Instrument deren Einfluss auf die Bildung der Transaktionspreise im Ansatz auch schon deshalb nicht in Frage, weil die Wirkungsweise eines Instruments nicht allein von dessen (vermeintlichem) Zweck bestimmt wird (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1 /23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 73). 2.) Die Heranziehung des Erfahrungssatzes wäre im Streitfall nur dann zweifelhaft, wenn ein Einfluss koordinierter Listenpreiserhöhungen auf die Transaktionspreise dennoch ökonomisch grundsätzlich nicht plausibel wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, Rn. 37). Das hat die Beklagtenseite nicht aufgezeigt: 2.1) Soweit die Beklagte (und ihre Streithelferinnen) anhand von Privatgutachten vortragen lassen, die Plausibilität von Preiseffekten sei angesichts der festgestellten Zuwiderhandlung ökonomisch nicht plausibel, vermögen die unter Anlage GL 20 und HM 07 vorgelegten Gutachten vom 24.04.2019 und 09.03.2020 ebenso wie die diese im weiteren Verfahrensverlauf ersetzenden bzw. hierzu ergänzend vorgelegten Privatgutachten vom 15.03.2021 (GL 41) und vom 29.03.2022 (HM 34) und/oder das Oxera-Gutachten vom Mai 2019 die obigen Erwägungen nicht in Frage zu stellen. 2.1.1) Dies gilt für die vorgenannten Gutachten aus 2019 und 2020 bereits deshalb, weil die beauftragten Privatgutachter wider die bindenden Feststellungen in der Kommissionsentscheidung fehlerhaft nur von einem Informationsaustausch ausgegangen sind (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 54). Entsprechendes gilt für das von der Beklagten vorgelegte sog. Oxera-Gutachten vom Mai 2019 (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 54). 2.2.2) Gleiches gilt im Ergebnis für die späteren Versionen der genannten Gutachten. (a) Ungeachtet dessen, dass in diesen Privatgutachten schon nicht hinreichend präzise dargelegt wird, dass den Maßstab der privatgutachterlichen Ausführungen auch tatsächlich die konkrete Ausgestaltung des hier in Frage stehenden Kartells bildet, also die "komplexe Zuwiderhandlung" in Art und Umfang wie oben dargelegt und bindend feststehend, zeigen insbesondere die Ausführungen in GL 41, dass dem (weiterhin) gerade nicht so ist, weil wiederholt den Wirkmechanismus des Kartells, wie in der Kommissionentscheidung bindend festgestellt ist, missachtend zu den vermeintlichen Zuwiderhandlungen ausgeführt wird. So heißt es etwa in GL 41, dass das wesentliche Ergebnis des vorliegenden Gutachtens sei, dass eine Nettopreiserhöhung aufgrund der festgestellten bruttolistenpreisbezogenen Verstöße nicht plausibel sei, was auf vier Befunden beruhe: (1) Keine Angleichung der Bruttolistenpreise, (2) kein vorhersehbares Verhältnis zwischen Bruttolisten- und Nettopreisveränderungen, (3) kein mit einer erfolgreichen Angleichung vereinbares Marktergebnis und (4), dass das konkrete Vorgehen nicht auf Nettopreisangleichungen ausgerichtet gewesen sei (GL 41, S. 3 f von 114). Zu Letzterem heißt es, wie es in dem Gutachten auch immer wieder quasi als Grundprämisse und Ausgangspunkt festgestellt wird, dass es "gemäß der Kommissionsentscheidung in der Interpretation durch den BGH" keinen systematischen Austausch zu den geplanten Nachlässen (geschweige denn systematische Absprachen dazu) gegeben habe. Eine derartige Aussage macht der BGH weder an der im Gutachten hierzu angegebenen Fundstelle in KZR 35/19 Rn. 21 noch an anderer Stelle. Vielmehr gibt der BGH an zitierter Stelle "schlicht" die Feststellungen der Kommission im Bescheid vom 19.07.2016 ohne inhaltliche Wertung derselben wieder. Allein das zeigt bereits, dass die Grundlage der privatgutachterlichen Ausführungen nicht die bindenden Feststellungen der Kommission sind, sondern eine Interpretation derselben seitens der Privatgutachter bzw. ihrer Auftraggeber. Maßstab für die Frage, inwiefern der festgestellte Kartellverstoß zu einem Preishöheschaden geführt haben kann, ist aber der Kartellverstoß wie er in seiner konkreten Ausgestaltung und Ausprägung und seinem Wirkmechanismus durch die Kommission bindend festgestellt wurde. Damit kann an dieser Stelle der Beklagten und ihren Privatgutachtern allenfalls insoweit Recht gegeben werden, als es wie etwa zu (4) im Privatgutachten festgehalten, in der Kommissionsentscheidung zwar keine derartige wortwörtliche Aussage bezogen auf Nachlässe gibt, dort aber sehr wohl wiederholt festgestellt wird, dass es ein "regelmäßiger Austausch", "regelmäßige Kontakte", "formalisierte Treffen" sowie ein "systematischer" Austausch war und es gerade eben derselbe, wie oben ausführlich dargelegt, den Adressatinnen ermöglichte, angesichts des gegebenen Preisgestaltungsmechanismuses die ungefähren aktuellen Nettopreise ihrer Konkurrenten besser zu berechnen, die erhebliche Rabatte auf die ursprünglichen Bruttopreislisten widerspiegeln. Dementsprechend zeigt das Privatgutachten auch nicht auf, dass es ökonometrischer Evidenz widerspricht, den zitierten Erfahrungssatz auf ein Kartell wie das vorliegende anzuwenden. (b) Dies gilt im gleichen Maße bezogen auf die Ausführung, dass es Ziel des Kartells gewesen sei, die Bruttolistenpreise anzugleichen, was aber, wie ihre Untersuchung zeige, nicht passiert wäre, mithin "die Wahrscheinlichkeit, dass die Verstöße zu keinem Preisaufschlag geführt haben, größer ist als die Wahrscheinlichkeit, dass sie dies getan haben" (GL 41 S. 3 f von 114). Die Privatgutachter übergehen damit aber Grundlegendes. Zwar zitieren die Privatgutachter an dieser Stelle noch den BGH insoweit richtig als der BGH an der im Privatgutachten hierzu zitierten Stelle tatsächlich von einem "angleichen" spricht (GL 41, Fn. 15 mit Verweis auf KZR 35/19 Rn. 19), allerdings zitieren die Privatgutachter an eben dieser Stelle selbst darüber hinaus, wie auch der BGH in der bemühten Entscheidung, die Kommissionsentscheidung, konkret Rn. 50. Dort ist die Rede davon, dass die Absprachen "Vereinbarungen (...) über (...) mit dem Ziel [umfassten], die Bruttopreise im EWR zu koordinieren" ("in order to align"). Dementsprechend spricht der BGH daher in der zitierten Entscheidung in vorangehender Rn. 18, nicht nur von einem "angleichen", sondern davon, dass die Kommission das Verhalten der Kartellbeteiligten als "Preiskoordinierungen" eingeordnet hat, die in der praktizierten Weise zu den schädlichsten Einschränkungen des Wettbewerbs gehören (vgl. Rn. 50 Bescheid KOM und insbes. BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 18; vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 14 und vom 05.12.2023 - KZR 46/21, Lkw-Kartell III, juris Rn. 11). Völlig ausgeblendet wird in dem genannten Privatgutachten auch, was der BGH schon in Lkw-Kartell I in Rn. 47-49 unter Verweis auf die bindenden Feststellungen der Kommission ausführt, nämlich, dass die Feststellungen der Kommission zu einer Erhöhung der Markttransparenz hinsichtlich der Transaktionspreise zentraler Bestandteil der Charakterisierung des konkreten Verstoßes sind und sich die "wettbewerbsrechtliche Relevanz der Listenpreiskoordinierung" gerade aus den Feststellungen der Kommission zur Erhöhung der Markttransparenz hinsichtlich der Transaktionspreise und dem Preisgestaltungsmechanismus im Lkw-Bereich ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19, juris Rn. 47-49). Dass dieses festgestellte Zusammenspiel und Verhältnis von Listenpreisen und den zu zahlenden Transaktionspreisen gerade auch durch den Sachvortrag der Beklagten zur Preisgestaltung bestätigt wird, hat der BGH in seinem Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 39, konstatiert und hieran in seinem Urteil vom 05.12.2023 - KZR 46/21, Lkw-Kartell III in Rn. 24 f (zitiert nach juris) festgehalten und weiter begründet. (c) Soweit in dem von der Beklagten in Bezug genommenen E.CA-Gutachten, GL 20, aktualisiert/ersetzt durch GL 41, als weiterer Aspekt gegen eine Wirkung der Bruttolistenpreiskoordinierung angeführt wird, dass das Vorgehen der Kartellanten (nach den Feststellungen der Kommission) nicht auf eine Nettopreisangleichung angelegt gewesen sei, stellt auch dies keinen erheblichen Einwand dar, da es für den maßgeblichen Wirkzusammenhang hierauf nicht ankommt. Es entsprach gerade der Wirkungsweise des Kartells, welche über die Koordinierung von Bruttolistenpreiserhöhungen die direkte Koordinierung der Transaktionspreise weder erreichen noch auch nur anstreben konnte, dass der Wettbewerb zwischen den Herstellern nicht vollständig ausgeschaltet, sondern nur gedämpft und aus der Sicht der Kartellbeteiligten idealerweise gemeinsam auf ein sich in den Bruttopreislisten widerspiegelndes suprakompetitives "Einstandskostenniveau" gehoben wurde, das ohne die Verhaltenskoordinierung nicht durchsetzbar gewesen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 57 und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 92). (d) Dasselbe gilt, soweit die Streithelferinnen (...) unter Bezugnahme auf das CL Gutachten HM 07, aktualisiert/ersetzt durch HM 34, und die dortigen empirischen Untersuchungen bzw. dargestellten Trends bei Gegenüberstellung von Bruttolistenpreisen und Transaktionspreisen für einzelne Baureihen (und diese wiederum mit und ohne um Ausstattungsmerkmale bereinigt) über Jahre hinweg vortragen, dass es unwahrscheinlich sei, dass sich die sanktionierten Verhaltensweisen erhöhend auf die Bruttolistenpreise ausgewirkt hätten. Damit wird ein Preiseffekt der Bruttolistenpreiskoordinierungen nicht als grundsätzlich unplausibel ausgewiesen. Das gilt bereits deswegen, weil sich der Preiseffekt nicht in gleichläufigen Trends von Bruttolistenpreisen und Transaktionspreisen zeigen muss; so ist etwa denkbar, dass die Bruttolistenpreiskoordinierungen einen noch stärkeren Abfall der Transaktionspreise verhindert haben. Vor allem übergeht dies, dass die Heranziehung des Erfahrungssatzes im Streitfall darauf beruht, dass sich die Kartellbeteiligten aufgrund der Kartellabsprache in erheblich geringerem Umfang dem Preiswettbewerb stellen mussten und daher weniger Anreiz hatten, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (vgl. BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 36 und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 43). Dass dies zutrifft, wird durch eine vermeintlich fehlende Erhöhung der Bruttolistenpreise nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das weitere Argument, im Streitfall seien die erforderlichen Bedingungen für eine Auswirkung der sanktionierten Verhaltensweisen auf die Bruttolistenpreise nicht erfüllt, übergeht, dass aufgrund der Kommissionsentscheidung als feststehend zugrunde zu legen ist, dass die Kartellabsprache die Koordinierung der Bruttolistenpreise und deren Erhöhungen zum Gegenstand hatte. (e) Zusammenfassend muss daher den vorgenannten Privatgutachten entgegengehalten werden, dass sie die Anwendbarkeit des Erfahrungssatzes als nicht plausibel nicht zu bescheinigen vermögen, weil sie schon im Ausgangspunkt übergehen, "dass sich die Koordinierung der Bruttolistenpreise auf die Nettopreise ausgewirkt hat, weil der Preis in seinem Ausgangsniveau beeinflusst war" (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2023 - KZR 46/21, Lkw-Kartell III, juris Rn. 25), was keine Interpretation der Kommissionsentscheidung durch den BGH ist, sondern bindende Feststellung in der Kommissionsentscheidung. 2.2) Dass koordinierte Listenpreiserhöhungen wie festgestellt Einfluss auf die Transaktionspreise haben, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein Kunde (etwa aufgrund früherer Erwerbsgeschäfte) konkrete Vorstellungen hat, was er für einen Lastkraftwagen zu zahlen bereit ist und/oder, dass die Listenpreise bei den individuellen Verhandlungen allgemein und auch hier keine Rolle gespielt haben und/oder, dass der Transaktionspreis letztlich immer das Ergebnis intensiver Preisverhandlungen unter Gewährung von Rabatten zwischen dem Käufer und dem Absatzmittler ist. 2.2.1) Derartiges schließt den oben dargelegten Zusammenhang zwischen den Listenpreisen und den Transaktionspreisen nicht aus, weil der Preis in seinem Ausgangsniveau vom Kartellverstoß beeinflusst war (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2023 - KZR 46/21, Lkw-Kartell III juris Rn. 25). 2.2.2) Aus dem Vortrag der Beklagtenseite, dass die Marktpreisbildung im Einzelfall von vielen Faktoren abhänge und der Listenpreis, der typischerweise erheblich über den von den Abnehmern gezahlten Transaktionspreisen liege, nur einer dieser Faktoren sei, kann allenfalls gefolgert werden, dass das Verhältnis zwischen Listen- und Marktpreis variabel ist und kein "systematischer" oder fester Zusammenhang besteht. Das hindert nicht die Annahme, dass die Kartellabsprache mit hoher Wahrscheinlichkeit die auf dem Markt erzielten Transaktionspreise nachteilig beeinflusst hat (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 38). Zwar ist der Transaktionspreis, also der Preis, den ein Erwerber eines Lastkraftwagens mit dem Händler vereinbart, von dem er das Fahrzeug erwirbt, durch die Hersteller unmittelbar nicht koordinierbar. Denn sie haben auf diesen Preis keinen direkten Einfluss, jedenfalls ist nichts Anderes festgestellt und wird klägerseitig auch nicht behauptet. Auch ist es so, dass der Händler keinen Einfluss auf seine Einstandskosten hat, die wesentlich durch die Einstandskosten der Großhandels-Ebene bestimmt werden, die diese mit der Zentrale des Herstellers vereinbart hat. Sowohl für Händler wie Großhändler mag es im Einzelfall sinnvoll sein, eine Erhöhung seiner Einstandskosten (teilweise) "auf seine Marge zu nehmen". Als regelmäßige "Strategie" kommt dies jedoch für den einzelnen Händler auf der Hand liegend sinnvollerweise nicht in Betracht, da dies dauerhaft für ihn nicht auskömmlich wäre. Und schon gar nicht kann es als naheliegend angesehen werden, dass sämtliche Händler regulär in dieser Weise verfahren würden. Für den Händler wie für den Großhändler besteht hierzu auch kein Anlass. Insbesondere besteht bei ihm nicht die Interessenlage, die einen Kartellbeteiligten dazu veranlassen kann, unter Bruch der Kartelldisziplin von einer vereinbarten Preiserhöhung zugunsten einer Ausweitung seines eigenen Umsatzes abzuweichen. Denn mangels Kenntnis der Kartellabsprachen und angesichts der nahezu vollständigen Marktabdeckung durch das Kartell kann der (Groß-)Händler den Preis, den er selbst zahlen muss, nicht als einen über dem Wettbewerbspreis liegenden Preis erkennen. Er kann insbesondere nicht zwischen solchen Preiserhöhungen unterscheiden, die sich aus inflatorischen oder technischen Bruttolistenpreisänderungen ergeben, und solchen, die in Folge der Koordinierung der Bruttolistenpreisänderungen über diejenigen Listenpreise hinausgehen, die die Hersteller ohne die wettbewerbsbeschränkenden Absprachen und Verhaltensweisen gesetzt hätten (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, juris Rn. 44 f). 2.2.3) Der Einwand übergeht ohnehin bereits, dass Rabatte auch unter Wettbewerbsbedingungen gewährt werden. Sie verhindern daher nicht den Anstieg des Preisniveaus auf einem kartellierten Markt. Dessen ungeachtet steht nach den bindenden Feststellungen der Europäischen Kommission gerade fest, dass die Absprachen über die Bruttolistenpreise die Kartellanten in die Lage versetzten, die Nettopreise der Wettbewerber besser zu kalkulieren (vgl. RN. 47 Bescheid KOM); dass regelmäßig erhebliche Rabatte auf die Bruttolistenpreisliste gewährt werden, hat die KOM erkannt (vgl. Rn. 27 Bescheid KOM). 2.2.4) Ein Zusammenhang zwischen Listenpreis und Transaktionspreis könnte zwar, worauf der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 05.12.2023 in Sachen Lkw-Kartell III (a.a.O.) verwiesen hat, entfallen, wenn entweder die kartellbeteiligten Hersteller gegenüber der ersten Vertriebsstufe oder diese gegenüber dem Kunden die Listenpreiserhöhung durch höhere Rabatte vollständig wieder ausgeglichen hätten. Derartiges ist indes für das hier gegenständliche Kartell, wie oben bereits unter Verweis auch auf den Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, dargelegt, in Bezug auf die Großhandelsebene und die nachgelagerten Vertriebsstufen nicht nachvollziehbar (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 37-45). Zwar tragen die Streithelferinnen (...) mithilfe des in Anlage vorgelegten Gutachtens von (...) mit dem Titel "Zur Plausibilität von Preiseffekten der festgestellten Zuwiderhandlungen im Lkw-Fall" zur Rabattstreuung dahingehend vor, dass wenn Rabatte, wie es dort aufgezeigt werde, einer erheblichen Streuung unterliegen (würden), dann bedinge dies, dass zuverlässige Rückschlüsse vom Bruttolistenpreis auf den Endpreis nicht möglich seien (vgl. Anlage HM 07 vom 09.03.2020, S. 34 ff). Auch in der aktualisierten Fassung HM 34 vom 29.03.2022 wird unter Darlegung von spieltheoretischen Überlegungen und theoretischen Arbeiten im Einzelnen benannter Ökonomen zur fehlenden Koordinierung der Transaktionspreise mangels Koordinierung der Rabatte ausgeführt. Dies hilft jeweils aber schon deshalb nicht weiter, weil die Privatgutachter ihren Ausführungen schon nicht den bindend festgestellten Wirkmechanismus des hier in Frage stehenden Kartells zugrunde legen; es wird so weder aufzeigt noch widerlegt, dass Listenpreise nicht auf andere Weise auf Transaktionspreise wirken können (vgl. eingehend und überzeugend hierzu bereits: LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 81 ff). 2.3) Die Erwägung, dass Kunden Preisdruck durch Wettbewerberangebote aufbauen könnten, steht der Annahme eines kartellbedingten Preiseffekts ebenso wenig entgegen. Sie geht an der entscheidenden Frage aber auch vorbei. Diese lautet, ob das Preisniveau, welches sich auf dem von der Kartellabsprache hier betroffenem deutschen Markt für Lkw einstellte, kartellbedingt über demjenigen liegt, welches sich ohne die Absprache eingestellt hätte. Dass kundenseitiger Preisdruck einen Anstieg des Preisniveaus auf dem kartellierten Markt im Vergleich zu einem hypothetischen wettbewerblichen Markt grundsätzlich verhindern würde, ist nicht aufgezeigt. 2.4) Soweit die Beklagtenseite auf die Komplexität des Lkw-Produkts abstellt, greift dies nicht durch. Wie ausgeführt, bildeten bei den am Kartell beteiligten Lkw-Herstellern nach den Feststellungen der Europäischen Kommission die durch die jeweilige Hauptverwaltung festgelegten Listenpreise typischerweise den Ausgangspunkt der Preisgestaltung, was notwendig bedeutet, dass sie sich - in irgendeiner Weise - auf die von den Kunden zu zahlenden Transaktionspreise auswirkten und zwar unabhängig von der Komplexität des einzelnen Lkw-Produkts (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 38). 2.5) Auch dem Umstand, dass sich die Koordinierung auf Bruttolistenpreise für "Ecktypen" bzw. "Basismodelle" als Grundmodelle der Lkw bezogen hat, ist keine entscheidende Bedeutung beizumessen. Es spricht nichts dagegen, dass auch und gerade mit der Heranziehung von "Ecktypen" als struktureller Vorgabe für den Austausch von Informationen, mit deren Diskussion und mit der Abstimmung hierauf bezogener Preiserhöhungen die angestrebte Koordinierung erreicht werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 58). Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil nach den bindenden Feststellungen der zudem erfolgte Austausch der Lkw-Konfiguratoren bei dem Vergleich der eigenen Angebote mit denen der Wettbewerber half, was die Markttransparenz weiter erhöhte. Insbesondere konnte so nachvollzogen werden, welche Sonderausstattungen ("extras") mit welchen Lkw-Typen kompatibel waren (vgl. Rn. 48 Bescheid KOM). Nach der Kommissionsentscheidung steht bindend fest, dass die Preiskalkulation für jedes mögliche Modell erleichtert wurde (Rn. 46: "This facilitated the calculation of the gross price for each possible truck configuration."). 2.6) Der Vortrag der Beklagtenseite (anhand von Tabellen u.a.), dass es je nach nationalem Markt, aber auch schon allein auf dem deutschen Markt, sehr unterschiedliche Marktanteile innerhalb des Oligopols gegeben habe, weshalb ein gleichförmiges wettbewerbliches Verhalten fernliegend sei, zeigt nicht auf, dass ein Einfluss koordinierter Listenpreiserhöhungen auf die Transaktionspreise ökonomisch grundsätzlich nicht plausibel wäre. Die (vollständige) Ausschaltung des Wettbewerbes um Marktanteile ist keine Bedingung für das Funktionieren des in Rede stehenden Mechanismus (vgl. BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 57 und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 92). Dementsprechend stellt der Fortbestand eines gewissen Wettbewerbs unterhalb der allseits nützlichen Preiserhöhungsabsprachen einen Kartelleffekt nicht entscheidend infrage. Es entsprach gerade der Wirkungsweise des Kartells, welche über die Koordinierung von Bruttolistenpreiserhöhungen die direkte Koordinierung der Transaktionspreise weder erreichen noch auch nur anstreben konnte, dass der Wettbewerb zwischen den Herstellern nicht vollständig ausgeschaltet, sondern nur gedämpft und aus der Sicht der Kartellbeteiligten idealerweise gemeinsam auf ein sich in den Bruttopreislisten widerspiegelndes suprakompetitives "Einstandskostenniveau" gehoben wurde, das ohne die Verhaltenskoordinierung nicht durchsetzbar gewesen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 57 und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 92). Soweit die Beklagtenseite in diesem Zusammenhang zudem auf die Fusionskontrollleitlinien der Europäischen Kommission verweist, bleibt festzustellen, dass sie sich nur mit einem der dort genannten Faktoren für eine die Koordinierung erschwerende Asymmetrie der Marktstruktur - nämlich mit den Marktanteilen - befasst; die übrigen Faktoren (Kostenstrukturen, Kapazitätshöhen, Ausmaß an vertikaler Integration) bleiben unerörtert. 2.7) Der Hinweis der Beklagten auf vermeintlich fehlende Überwachungs- und Sanktionsmöglichkeiten, die eine Umsetzung der sanktionierten Verhaltensweisen hätten gewährleisten können, geht ins Leere. Den Kartellbeteiligten konnte die Mitwirkung der jeweils anderen an den in Rede stehenden Verhaltensweisen nicht entgehen, weil diese, wie bindend festgestellt, in Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen bei Preissetzungen und Listenpreiserhöhungen sowie über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien bestanden. 2.8) Auch bestehen keine (durchgreifenden) Anhaltspunkte für eine mangelnde Kartelldisziplin; zu Abweichungen von dem - zunächst einmal bindend festgestellten - gemeinsam Verabredeten fehlt jeder Vortrag. (iii) Für die Anwendbarkeit des Erfahrungssatzes, dass im Rahmen eines Kartells erzielte Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, spricht im Streitfall darüber hinaus, dass die Kartellabsprache nicht "lediglich" Bruttolistenpreiserhöhungen, sondern, wie oben im Einzelnen bereits ausführlich unter Verweis auf die Kommissionsentscheidung dargelegt, weitere Aspekte umfasste und Vereinbarungen zum Gegenstand hatte: 1) Wie dargelegt beinhaltete die Kartellabsprache zudem Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen über Preise sowie über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen EURO 3 bis 6 (vgl. etwa Rn. 50 und 50 Bescheid KOM). 1.1) Die Koordinierung von Bruttolistenpreiserhöhungen wurde demnach folglich zudem dadurch verstärkt, dass auch die Einführung von Fahrzeugen, die der jeweils nächsten Euro-Abgasnorm entsprachen und damit technische Lösungen zur weiteren Reduzierung der Schadstoffemission verwirklichen mussten, die sich sowohl auf die Herstellungskosten als auch auf den Kundennutzen auswirkten, koordiniert wurden. So wurde ein Gleichlauf von zu erwartender Kosten- und Preisentwicklung sowohl bei den Fahrzeugen erzielt, die noch der alten Schadstoffklasse entsprachen, als auch bei denjenigen, die bereits die Anforderungen der neuen Abgasnorm erfüllten (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 41). 1.2) Soweit die Beklagtenseite einwendet, die KOM habe lediglich für die Einführung der Abgasnorm Euro 3 eine Vereinbarung über deren Zeitpunkt und die Bandbreite des Preisaufschlags festgestellt, übergeht sie Rn. 50 Bescheid KOM. In der grundlegenden Beschreibung der erfolgten Kartellverstöße in Rn. 50 hat die KOM wie bereits dargelegt bindend festgestellt, dass die Bruttolistenpreiskoordinierung Absprachen oder abgestimmte Verhaltensweisen der Kartellbeteiligten umfasste, um den Zeitpunkt und die Überwälzung der Kosten für die Einführung der von den Abgasnormen Euro 3-6 geforderten Schadstoffreduktionstechnologien anzugleichen ("in order to align (...) the timing and the passing on of costs for the introduction of (...)"). 1.3) Da im Zusammenhang mit der Einführung von Emissionstechnologien nach den genannten Abgasnormen im Übrigen relativ wenig Unsicherheit bestanden haben dürfte, spricht vieles dafür, dass dies gewichtige antikompetitive Auswirkungen hatte. Der Einwand, dass gerade bei der Koordinierung der Einführung neuer Abgasnormen ein starker Anreiz dafür bestehe, ein abgestimmtes Verhalten nicht einzuhalten, zeigt nicht auf, dass es gerade im Streitfall hierzu tatsächlich gekommen wäre; dass die Hersteller zeitversetzt einführten, spricht ebenfalls nicht zwingend dafür. Das Fehlen antikompetitiver Auswirkungen der Koordinierung wird auch durch das Argument, die Kostenweitergabe sei typischerweise Mindestziel jedes Herstellers, nicht plausibel begründet, weil dieses Mindestziel durch die Koordinierung eher erreicht werden konnte. 2) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich die Kartellanten zudem über ihre jeweiligen Lieferfristen und länderspezifische allgemeine Marktprognosen, aufgeschlüsselt nach Ländern und Lkw-Kategorien sowie wettbewerbliche sensible Informationen wie zum Beispiel Auftragseingänge, Bestände und weitere technische Informationen austauschten (vgl. etwa Rn. 51 und 55 Bescheid KOM) und die Euro-Einführung überdies unter Einbindung aller Beteiligten zu Diskussionen über die Reduzierung von Rabatten genutzt wurde (Rn. 53 Bescheid KOM). Auch das führt - jedenfalls potentiell - zu einer weiteren Schwächung der Wettbewerbskräfte. (3) Dem Erfahrungssatz, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, kommt vorliegend bzw. beim Lkw-Kartell ein hohes Gewicht, also eine starke Indizwirkung für ein von der Kartellabsprache beeinflusstes Preisniveau zu (vgl. so auch BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20 und 20/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 55 betreffend sog. unmittelbare Bezüge und ebenso betreffend sog. mittelbare Bezüge, jedenfalls für Leasing und Mietverträge: BGH, Urteil vom 05.12.2023 - KZR 26/21, Lkw-Kartell III, juris Rn. 40). (i) Das Maß der Indizwirkung des Erfahrungssatzes hängt vom Grad der Wahrscheinlichkeit ab, den dieser zum Ausdruck bringt (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2022 - KZR 42/20, Schlecker, juris Rn. 60 m.w.N.). Sein Gewicht erhöht sich bzw. die tatsächliche Vermutung, dass die im Rahmen eines Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache bildeten, gewinnt an Gewicht, je länger und je nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde und je größer daher die Wahrscheinlichkeit ist, dass es Auswirkungen auf das Preisniveau hatte (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2022 - KZR 42/20, Schlecker, juris Rn. 62; BGH, NJW 2019, 661 Rn. 55 - Schienenkartell I; BGH NJW 2006, 163 - Berliner Transportbeton I). (ii) Vorstehendes zum Maßstab nehmend kommt dem Erfahrungssatz im Streitfall bzw. beim Lkw-Kartell aufgrund folgender Kernindizien (vgl. zu tauglichen Indizien etwa Coppik/Heimeshoff, Praxis der Kartellschadensermittlung, S. 67 ff und S. 75 m.w.N.; Hellmann/Schliffke, WuW 2022, 83 und Bayer/Rinnen/Wandschneider, NZKart 2021, 407) erhebliches Gewicht zu: 1) Bereits infolge der konkreten Ausgestaltung des in Frage stehenden Lkw-Kartells, wie es aufgrund des Bescheids der KOM vom 19.07.2016 bindend festgestellt ist, kommt dem Erfahrungssatz vorliegend hohes Gewicht zu. Die KOM hat das Verhalten der Kartellbeteiligten als Preiskoordinierungen eingeordnet, die in der praktizierten Weise zu den schädlichsten Einschränkungen des Wettbewerbs gehörten (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 18). Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Kartellanten ferner den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen Euro 3 bis Euro 6 ebenso wie eine Erhöhung der Preise in Frankreich wie auch vereinbart haben, die Einführung des Euros zur Reduzierung der Rabatte zu nutzen (Rn. 50 und 53 Bescheid KOM). 2) Die Vereinbarung über die Weitergabe der Kosten für die Entwicklung neuer Technologien zur Einhaltung der Abgasnormen ist auch außerhalb der tatsächlichen Vermutung, jedenfalls zur Qualifizierung/Quantifizierung derselben ein weiteres Indiz dafür, dass die Preise aufgrund der in den Preisen enthaltenen Entwicklungskosten kartellbedingt überhöht waren (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 09.12.2021 - 2 U 101/18, juris Rn. 196). 3) Zu nennen ist hier ferner die bindend festgestellte zeitliche "Lebensdauer" des Kartells von 1997 bis 2011, die Erstreckung der Zuwiderhandlung über den gesamten EWR, die extrem hohe Marktabdeckung, die Umsetzung in gefestigten Strukturen bzw. der Organisationsgrad und die fehlende Substituierbarkeit des Produkts. 3.1) So besteht insbesondere zwischen Marktabdeckung - vorliegend mehr als 9 % auf dem europäischen bzw. nahezu 100% auf dem deutschen Markt (vgl. zu letzterem OLG Naumburg, Urteil vom 30.07.2021 - 7 Kart 2/20) - und Höhe ein empirisch positiver Zusammenhang, so dass eine solche regelmäßig auf kartellbedingte Preiserhöhungen schließen lässt (vgl. dazu Bayer/Rinnen/Wandschneider, NZKart 2021, 407 /409); Hellmann/Schliffke, WuW 2022, 83 (86); Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2. Auflage 2018, S. 96 sowie Bolotova, Journal of Economic Behavior and Organization 2009, 321). 3.2) Auch ein langer Kartellzeitraum wird ganz überwiegend aufgrund einschlägiger ökonomischer Studien und Erkenntnisse als wesentlicher Faktor für Kartellpreisaufschläge anerkannt (Bayer/Rinnen/Wandschneider, NZKart 2021, 407 (409); Coppik/Heimeshoff, Praxis der Kartellschadensermittlung, S. 75, Connor/Bolotova, International Journal of Industrial Organization 2006, 1109; Bolotova, Journal of Economic Behavior and Organization 2009, 321; Boyer/Kotchoni, Review of Industrial Organization 2015, 119; zum Ganzen auch Hellmann/Schliffke, WuW 2022, 83 (87)), zumal die durchschnittliche Lebensdauer von Kartellen nach empirischen Erfahrungen nur 5 Jahre beträgt und lediglich ein geringer Prozentsatz von Kartellen länger als 10 Jahre operiert (vgl. Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2. Auflage 2018, S. 170). Hieran ändert nichts, dass es (vereinzelt) auch Studien gibt, die keinen signifikanten Zusammenhang zwischen Dauer und Höhe finden (vgl. etwa Smuda, Journal of Competition Law and Economics 2013, 63). Dies schon deshalb, weil zur Begründung angeführt wird, dass Kartelle mit hohen Aufschlägen potenziell früher entdeckt werden und daher kürzer sind (vgl. Smuda, a.a.O.). Hiervon kann im Streitfall nicht die Rede sein. Im Gegenteil. Das vorliegende Kartell hat deutlich über 10 Jahre gedauert, bevor es aufgrund der in Rn. 31 der Kommissionsentscheidung aufgeführten sog. Kronzeugen-Mitteilung "entdeckt" wurde. Dies belegt im Grunde wiederum den besonderen Organisationsgrad und die Nachhaltigkeit des Kartells. bb) In die Gesamtwürdigung fließen als weitere Umstände, für die die jeweilige Partei, die sich auf einen ihr günstigen Umstand mit indizieller Bedeutung für oder gegen einen Preiseffekt des Kartells beruft, auch Beweis angeboten hat, namentlich die von den Verfahrensbeteiligten wechselseitig vorgelegten (Regressions-)Analysen sowie (das Ergebnis) einschlägiger Meta-Studien, ein: (1) Wie dargelegt dürfen an die Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Feststellung des aus einer wettbewerbswidrigen Absprache resultierenden Schadens eines Abnehmers im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 17 m.w.N.). Nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen ist der etwaig Kartellgeschädigte auch nicht verpflichtet, den Umfang des geltend gemachten Schadens durch ein privates Sachverständigengutachten näher darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 20 m.w.N.). Für die Darlegung eines kartellbedingten Preishöheschadens genügt es daher, wenn der Kläger alle greifbaren Anhaltspunkte für die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schadensschätzung vorträgt, zu deren Darlegung er (ohne Weiteres) in der Lage ist. Solche Anhaltspunkte können sich, wie dargelegt, aus Indizien ergeben, die insbesondere unter Berücksichtigung des genannten Erfahrungssatzes geeignet sind, auf einen erheblichen Schaden des Klägers zu schließen, insbesondere aus den im Bußgeldbescheid festgestellten Umständen. Dessen ungeachtet können sich solche Anhaltspunkte aber auch aus ökonometrischen Vergleichsbetrachtungen ergeben (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 21). (2) Vorstehendes zum Maßstab nehmend sind hier einmal das klägerseitig in Anlage K 6 vorgelegte Privatgutachten "LKW-Kartell Schadensschätzung für (..., (...) GmbH, November 2017" (nachfolgend nur: EE&MC Gutachten K 6) sowie die auf Beklagtenseite in Anlage GL 22/40 sowie HM 14/35 vorgelegte "Schätzung von etwaigen Preisaufschlägen infolge von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht", (...) vom 26.09.2019 bzw. 16.10.2020 (GL 22 ersetzt durch GL 40) bzw. "Schätzung möglicher Preiseffekte der festgestellten Zuwiderhandlungen", (…) vom 30.09.2010 bzw. 26.02.2021 (HM 14 ersetzt/ergänzt durch HM 35), vor allem aber auch die Ergebnisse einschlägiger Meta-Studien grundsätzlich weitere taugliche Indizien und gemäß Nachfolgendem in die Gesamtabwägung für die Beurteilung, ob hier mit einer deutlich überwiegenden, auf gesicherter Grundlage beruhenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass ein Schaden (in welcher Höhe auch immer) zu Lasten der Klagepartei entstanden ist, einzustellen. (i) Mit Blick auf einschlägige Meta-Studien gilt dies schon deshalb, weil, auch wenn sich diese hinsichtlich Vielem, insbesondere der Höhe der kartellbedingten Aufpreise unterscheiden (vgl. Übersicht empirischer Studien zur Kartelleffektivität von Coppik/Heimeshoff, Praxis der Kartellschadensermittlung: Empirische Evidenz zur Effektivität von Kartellen, in: WuW 2020, 584), sie sich trotzdem dahingehend und deshalb auch als einen für den Streitfall relevanten Umstand mit Indizfunktion zusammen fassen lassen: Betrachtet man die empirischen Studien in ihrer zeitlichen Entwicklung, so ist eine Evolution im Sinne einer Verfeinerung der Analysemethoden im Zeitablauf zu beobachten (Analysequalität steigt) und hierzu korrespondierend ein Absinken der berichteten durchschnittlichen Kartellpreisaufschläge, gleichwohl verbleibt es bei einem Overcharge im Durchschnitt von deutlich über 10% (vgl. vorgenannte Übersicht, a.a.O.: Connor (nicht angepasst): ≈ 49%, Connor Boltova (2009): ≈ 29%, Boltova (2009): ≈ 22%, Oxera (2009): ≈ 20%, Smuda (2013): ≈ 20,7% (bzw. Westeuropa: ≈ 12,6%) und Boyer und Kotchonie (2015): ≈ 15,5%). Und auch wenn mit zunehmender Analysequalität und dem Herausfiltern von Verzerrungen in den Eingangsdaten die statistische Wahrscheinlichkeit eines ineffektiven Kartells zunimmt, bewegt sie sich gleichwohl im Durchschnitt weiterhin nahezu ausnahmslos in einem lediglich einstelligen Prozentbereich (vgl. vorgenannte Übersicht, a.a.O.: 6% von 2.044 Beobachtungen (Connor), 4% von 406 (Boltova), 7% von 114 (Oxera), 8% von 191 (Smuda) und 17% von 1.119 (Boyer und Kotchonie). Dass es bei einem der beobachteten Kartelle zu keinem geschätzten Kartellpreisaufschlag bzw. einem solchen von Null kam, kann damit als ein absolut seltenes Ereignis qualifiziert werden. Und es ist infolgedessen festzuhalten, dass es empirische Evidenz für einen Kartellpreiseffekt gibt, die die Annahme einer deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 287 Abs. 1 ZPO für eine Schadensentstehung (jedenfalls größer Null) zu Gunsten der Klagepartei und zu Lasten der Beklagtenpartei rechtfertigt, die es in die Gesamtschau einzustellen gilt. (ii) Letzteres gilt für die klägerseitig zur Anspruchsbegründung vorgelegte ökonometrische Vergleichsmarktbetrachtung gemäß dem EE&MC Gutachten K 6, die zu signifikanten Ergebnissen führt, und den hierzu von Beklagtenseite quasi gegengutachterlich zur Begründung eines "Nullschadens" vorgelegten Privatgutachten GL 22/GL 40 und HM 14/35 gemäß den nachfolgenden Maßstäben: 1) Hierzu ist vorab festzustellen, dass im EE&MC Gutachten K 6 (erstens) das Konzept des zeitlichen Vergleichsmarktes Anwendung findet, wie es im "Praktischen Leitfaden" der KOM als eine Möglichkeit der Kartellschadensschätzung beschrieben ist (vgl. Europäische Kommission, Praktischer Leitfaden zur Ermittlung des Schadensumfangs bei Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, 2013 (nachfolgend nur: Kommissions-Leitfaden), Rn. 38 ff u. Rn. 63 ff), (zweitens) die in dem Gutachten genutzte Kartellperiode dem Zeitraum entspricht, für den die KOM das Kartellverhalten festgestellt hat und (drittens) das Konzept des zeitlichen Vergleichsmarktes durch ökonometrische Analysen umgesetzt wird (vgl. K 6). 1.1) Eine (solche) Regressionsanalyse kann, soweit sie auf einer hinreichend verlässlichen Datengrundlage und methodisch korrekt und mit signifikanten Ergebnissen durchgeführt worden ist, ein relevantes Indiz für oder gegen einen Schaden darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 66). 1.2) In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 05.12.2023 - KZR 46/21, Lkw-Kartell III, die Bedeutung der statistischen (In)Signifikanz konkretisiert und hierzu ausgeführt, dass damit allgemein der Umstand angesprochen sei, dass die statistische Signifikanz bei der Bewertung ökonometrischer Studien in den Blick zu nehmen sei und je nach den Umständen des Einzelfalls Einfluss auf die Bewertung der Schadensschätzung haben könne (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2023 - KZR 46/21, Lkw-Kartell III, juris 41 m.w.N.). Insbesondere könne auch ein statistisch insignifikantes Ergebnis bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung einen Beitrag zur Interpretation der vorhandenen Daten und sonstigen qualitativen Indizien und damit zu einer Annäherung an die Wirklichkeit im Sinne einer Schätzung leisten, indem es beispielsweise das Ergebnis einer statistisch signifikanten Schätzung eines Preiseffekts bestätige (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2023 - KZR 46/21, Lkw-Kartell III, juris 41 m.w.N.). 2) Soweit die Beklagte und ihre Streithelferinnen dem EE&MC Gutachten K 6 mittels (gegen-)privatgutachterlichen Stellungnahmen, etwa in GL 12, 24 und HM 20, u.a. methodische Fehler sowie eine unzureichende Datengrundlage entgegenhalten, ändert dies, selbst wenn der Fall, aus nachfolgenden Gründen zuletzt nichts daran, dass K 6 vorliegend gleichwohl Indizfunktion im zuvor beschriebenen Sinne zukommt und das auch angesichts bzw. gerade im Lichte der von Beklagtenseite vorgelegten "Nullschadensgutachten" (GL 22/40 u. HM 14/35). 2.1) Denn wenn, wie hier aus oben dargelegten Gründen der Fall, bereits eine bzw. sehr viel für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Preishöheschaden der Abnehmer besteht, kann eine Regressionsanalyse bereits dann berücksichtigt werden, wenn es sich bei ihr um eine mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario handelt (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Ls. Nr. 4 und Rn. 118 ff in Anschluss an: BGH, Urteil vom 29.11.2022 - KZR 42/20, Schlecker, juris), weil sie sowohl im Hinblick auf den ihr zugrundeliegenden Datensatz als auch im Hinblick auf die Auswahl der unabhängigen Variablen sowie die Art und Weise der mathematischen Abbildung ihres Einflusses auf die abhängige Variable fortwährend verfeinert werden kann (LG Berlin, a.a.O.). So führt das LG Berlin, a.a.O., mit zutreffenden Erwägungen wie folgt aus: "Nach Auffassung der Kammer kann eine Regressionsanalyse zum Zwecke der Feststellung eines kartellbedingten Preisaufschlags in Kartellschadensersatzverfahren bereits dann berücksichtigt werden, wenn es sich bei ihr um eine mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario handelt. Der Grund hierfür liegt darin, dass eine Regressionsanalyse sowohl im Hinblick auf den ihr zugrundeliegenden Datensatz als auch im Hinblick auf die Auswahl der unabhängigen Variablen und die Art und Weise der mathematischen Abbildung ihres Einflusses auf die abhängige Variable stets weiter verfeinert werden kann. Unabhängig davon, dass Zweifel daran bestehen, dass die Verfeinerung eines zumindest möglichen Modells überhaupt zu einem relevanten Erkenntnisgewinn beitrüge (vgl. in diesem Zusammenhang allgemein Box: "All models are wrong, some are useful", zitiert nach Spiegelhalter, The Art of Statistics, 2020, S. 139; siehe auch Competition Appeal Tribunal, Urteil vom 7. Februar 2023 - 1284/5/7/18 (T) u. 1290/5/7/18 (T), Rn. 479: "[...] To engage in a detailed mathematical exercise of this kind might appear to provide some credibility to the figure we end up with. However, we take the view that it would be an exercise in spurious accuracy to attempt to do so. Several of the imperfections in the experts’ regression models do not yield a definitive solution and we believe that no regression model could."), führte das Verlangen einer "bestmöglichen" Regressionsanalyse für die Schadensfeststellung aufgrund des damit verbundenen Kosten- und Zeitaufwands dazu, dass Kartellschadensersatzverfahren kaum noch justiziabel wären. Dies wäre mit dem Gebot, dass kartellzivilrechtliche Schadensersatzansprüche nicht nur im privaten Kompensationsinteresse, sondern auch im öffentlichen Interesse am Schutz der wettbewerblichen Marktordnung mit einem Grad an Wirksamkeit durchsetzbar sein müssen, der sicherstellt, dass Unternehmen sie als regelmäßige und erwartbare Folge einer wettbewerbsbeschränkenden Handlung in Rechnung stellen (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2021 - KZR 63/18, Schienenkartell VI, Rn. 36), nicht zu vereinbaren. Vergleichbar hat das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Bewertung von Unternehmensanteilen in aktienrechtlichen Spruchverfahren entschieden, dass es nicht geboten ist, eine auf zutreffender Tatsachengrundlage beruhende, vertretbare Prognose durch eine andere - ebenfalls notwendigerweise nur vertretbare - zu ersetzen, und der fachrechtliche Versuch, letztlich nicht auflösbaren Divergenzen weiter nachzugehen, für sich gesehen kein Gewinn für die rechtsschützende Wirkung richterlicher Nachprüfung sein kann, insbesondere wenn wegen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besonders komplexer Bewertungsfragen eine erhöhte Gefahr besteht, dass das gerichtliche Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werden kann und das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt wird (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.05.2012 - 1 BvB 3221/10, Rn. 10). Strengere Anforderungen an eine Regressionsanalyse zur Feststellung eines durch die Kartellabsprache verursachten Schadens stünden zudem in Widerspruch dazu, dass ein kartellbedingter Preisaufschlag von vornherein nicht zwingend mittels einer Regressionsanalyse, sondern grundsätzlich auch mit "einfachen Techniken" der Vergleichsmethode - sowie mittels anderer Methoden - ermittelt werden kann (vgl. Kommissions-Leitfaden, Rn. 33 ff.); die Beurteilung eines kartellbedingten Schadens kann aufgrund einer Gesamtwürdigung der für und gegen einen Preiseffekt sprechenden Umstände erfolgen, auch wenn keine Regressionsanalyse vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2022 - KZR 42/20, Schlecker, Rn. 105: "Sollte es für die Beurteilung des Eintritts eines Schadens trotz der nach vorstehenden Maßstäben durchgeführten Gesamtwürdigung noch darauf ankommen, [...]."). Begründete Kritik an einer Regressionsanalyse ist bei der Frage zu berücksichtigen, welches Gewicht ihr im Einzelfall zukommen kann." 2.2) Dies entspricht wohl auch dem Verständnis des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, insbes. in Rn. 18 u. 19). 2.3) Die Kammer schließt sich den zitierten Ausführungen des LG Berlins, a.a.O., vollumfänglich an und zwar nicht zuletzt auch aus eigener Anschauung: 2.3.1) Bei der Kammer sind in den Jahren 2017-2019 insgesamt 283 Verfahren betreffend Kartellschadensersatz im Zusammenhang mit dem Lkw-Kartell eingegangen. Dabei werden auf Klägerseite (i.d.R.) und auf Beklagtenseite (ausnahmslos) zur Beurteilung der i.d.R. in subjektiver wie objektiver Klagehäufung verfolgten Ansprüche und der tausendfach zu beurteilenden Umsatzgeschäfte unterschiedliche Privatgutachten von verschiedenen, renommierten Ökonomen zur Schadenschätzung vorgelegt. Dass sich diese, je nachdem, ob für die Kläger- oder die Beklagtenseite erstellt, im Ergebnis unterscheiden (vgl. signifikanter Schaden vs. im Ausgangspunkt Nullschadenshypothese), überrascht nicht und liegt, zumal auch in anderen Zivilstreitigkeiten gängig, in der Natur der Sache. U.a. unter Hinweis, dass die Bezifferung eines Schadens, der aus einem Verstoß gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen resultiert, regelmäßig mit erheblichen tatsächlichen Schwierigkeiten sowie großem sachlichen wie finanziellen Aufwand verbunden ist und zuletzt gleichwohl angesichts dessen, dass der in Frage stehende Schaden aus einem Vergleich des vertraglich vereinbarten Preises mit dem hypothetischen Wettbewerbspreis zu ermitteln ist, mithin deshalb nur näherungsweise bestimmt werden kann, also jede Schadensschätzung "nur" eine mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario erlaubt (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 18 und vom 10.02.2021 - KZR 63/18, Schienenkartell VI, juris Rn. 34, jeweils m.w.N.), hat die Kammer erstmals 2020 in vier Parallelverfahren sowie 2021 und 2022 in drei weiteren Parallelverfahren beschlossen, Sachverständigenbeweis zum Maß bzw. zu der streitigen Behauptung der Klägerseite zu erheben, die von der KOM bestandskräftig als kartellrechtswidrig festgestellten Verhaltensweisen hätten zu dem von der Klägerseite jeweils behaupteten Preishöheschaden geführt, wie er sich aus der im jeweiligen Verfahren vorgelegten privatgutachterlichen Schadensschätzung ergibt. Dies ist, ohne dass es hier darauf ankäme, den hiesigen Prozessbevollmächtigten auf Klägerseite schon deshalb bekannt, weil sie auch Prozessbevollmächtigte der dortigen Klagepartei(en) sind; Gleiches gilt für die Prozessbevollmächtigen auf Beklagtenseite, weil sie ohnehin in sämtlichen Verfahren identisch sind. Überdies wurde hierzu publiziert (vgl. WuW 2022, 643 Fn. 68). Dessen ungeachtet hat die Kammer nicht nur Vorstehendes von jeher betont (und zwar nicht nur in den vorgenannten Beweisbeschlüssen, sondern ebenso in ihren Hinweisen sowie veröffentlichten Entscheidungen in Parallelverfahren), sondern auch, dass sie gleichwohl nicht zuletzt aufgrund der bindenden Feststellungen der Kommission zur konkreten Ausgestaltung und den Wirkmechanismen des in Frage stehenden Kartells (vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten des Einzelfalls, vgl. etwa Urteil vom 31.03.2022 - 30 O 303/17, juris Rn. 60 ff) dem Grunde nach von einem Schaden ausgehe und die wechselseitig vorgelegten Privatgutachten dementsprechend weder dafür noch dagegen zu streiten geeignet sind (vgl. statt aller: LG Stuttgart, Urteile vom 25.07.2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 114; vom 17.10.2019 - 30 O 43/17, juris Rn. 126 ff; vom 19.12.2019 - 30 O 27/17, juris Rn. 99 f; vom 30.01.2020 - 30 O 9/18, juris Rn. 89, vom 09.01.20 - 30 O 120/18, juris Rn. 63 f sowie vom 31.03.2022 - 30 O 303/17, juris Rn. 60). In einem Regressionsgutachten geht es darum, den Mehrerlös bzw. den Differenzbetrag darzustellen zwischen den tatsächlichen Einnahmen, die aufgrund des Wettbewerbsverstoßes erzielt wurden und den Einnahmen, die das durch die Kartellabsprache bevorzugte Unternehmen ohne den Wettbewerbsverstoß erzielt hätte. Dieser Differenzbetrag kann nur durch Schätzung ermittelt werden, da der hypothetische Wettbewerbspreis nicht beobachtbar ist, sondern allein aufgrund von Anknüpfungstatsachen näherungsweise bestimmt werden kann. Die ökonomische Gültigkeit und rechtliche Brauchbarkeit der Annäherung hängt dabei zum einen von der Genauigkeit und Validität der Beobachtungen ab, die z.B. auf einem Vergleichsmarkt oder zu anderen tatsächlichen Umständen, wie den Kosten der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen gemacht werden können, die nach der gewählten Methode die Grundlage der Ermittlung des hypothetischen Wettbewerbspreises bilden sollen. Zum anderen hängen sie davon ab, wie genau und wie verlässlich die Unterschiede erfasst werden können, die zwischen dem beobachteten und dem hypothetischen Szenario bestehen (vgl. zum Ganzen etwa BGH, Beschluss vom 09.10.2018 - KRB 51/16, Flüssiggas I, juris Rn. 63 ff; BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 56 und vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 17 ff m.w.N.). Zu den einem solchen Gutachten zugrundeliegenden Annahmen gehört diejenige, der in Frage stehende Beschaffungsvorgang sei von der festgestellten bzw. belegten Zuwiderhandlung tatsächlich erfasst, allerdings nicht bzw. nicht dergestalt, dass aus einem signifikanten Ergebnis auf die vorstehende Annahme geschlossen werden kann. Ebenso wenig folgt aus einem signifikanten Ergebnis, dass es einen Kartellverstoß gegeben hat und umgekehrt. Trifft ein signifikantes Ergebnis aber keine Aussage dazu, ob es ein Kartellverstoß gegeben hat, belegt oder widerlegt es auch nicht ohne Weiteres dessen Eignung, einen Schaden herbeizuführen. Gegenstand einer solchen Analyse ist nicht die inhaltliche und/oder qualitative Bewertung des Verstoßes (vgl. LG Berlin, Urteil vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 403). Dementsprechend kommt einem ökonometrischen Gutachten zu möglichen Kartellpreiseffekten bzw. zu einem kartellbedingten Preishöheschaden, weil es - wie es schon im Kommissions-Leitfaden, dort Ziff. 16, heißt - unmöglich ist, mit Sicherheit genau zu bestimmen, wie sich ein Markt ohne diesen Verstoß entwickelt hätte, lediglich auch nur eine (weitere) Indizfunktion zu (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 63 u. 65) und in Folge - zunächst einmal - auch den jeweiligen Parteigutachten, die einmal auf der Klägerseite streitende Indizien für einen Schaden und zum anderen auf Beklagtenseite streitende Indizien für das Fehlen eines Schadens enthalten nicht per se ein höheres Gewicht als den sonstigen Indizien zu, zumal der Inhalt jeweils streitig gestellt wurde (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 27.09.2021 - 8 O 4/18 (Kart), juris Rn. 8 f). 2.3.2) Hieran ändert sich nichts, selbst wenn man das Ergebnis der (Regressions-)Analysen auf Beklagtenseite als auf zutreffender Datenlage gefertigt und in sich schlüssig akzeptiert, und dabei auch die berücksichtigten - durch die Klägerin durchaus bestrittenen - Rohdaten als wahr unterstellt. Die Gesamtabwägung der durch die Parteien vorgebrachten Indizien führt selbst dann zu dem Ergebnis, dass vom Vorliegen eines Schadens in irgendeiner Höhe auszugehen ist. Denn in der Gesamtschau hat die Beklagte gleichwohl keinen hinreichend substantiierten Parteivortrag erbracht, der geeignet wäre, die durch die Klägerin vorgetragenen bzw. aus dem Bußgeldbescheid abzuleitenden Indizien aufzuwiegen, geschweige denn zu überwiegen, da im Streitfall aus zuvor dargelegten Gründen sämtliche, in aller Regel für eine kartellbedingte Preissteigerung sprechenden Kernindizien in höchstem Maße erfüllt sind, weshalb zu Gunsten der Klägerseite die tatsächliche Vermutung im Sinne des zitierten Erfahrungssatz streitet und diesem im Streitfall deshalb ein ganz besonderes und ein Parteigutachten, das dem "nur" ein statistisch nicht signifikantes Ergebnis entgegenhält, überwiegendes Gewicht zukommt (vgl. I.E. ebenso und zum Lkw-Kartell: LG Dortmund, a.a.O., Rn. 13). Das Landgericht Dortmund spricht insofern von einem "paradoxen Ergebnis" zwischen den für einen Schaden sprechenden Indizien und der gegen einen Schaden sprechenden empirischen Analysen der Beklagtenseite sowie einem "scheinbar unauflöslichen Widerspruch", den es dahingehend auflöst, dass ein weiterer entscheidender Punkt in die Abwägung der Aspekte und zwar gleichsam im Sinne einer "theory of no harm" einfließen muss: Solange die Beklagtenseite keine plausible Erklärungen dafür aufbietet, warum das Kartell weit über die durchschnittliche Lebensdauer von Kartellen aufrechterhalten blieb, wenn keinerlei Kartellrendite dadurch erzielt wurde, kann und muss davon ausgegangen werden, dass in die Regressionsanalysen auf Beklagtenseite Elemente nicht, nicht korrekt oder fehlgewichtet eingebracht wurden, der Datensatz zu klein bzw. nicht auf den richtigen Zeitraum bezogen war und/oder, dass tatsächliche Aspekte der Absprachen unberücksichtigt geblieben sind, die Einflüsse auf das Ergebnis hätten haben können o.ä. (vgl. LG Dortmund, a.a.O., Rn. 16 - 19; in eben diesem Sinne wohl auch BGH, Urteil vom 05.12.2023 - KZR 46/21, Lkw-Kartell III, juris Rn. 41; OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019 - 2 U 101/18 Rn. 173 und LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 108). Dem ist nicht zuletzt auch deshalb zu folgen, weil die Aussage, ein Effekt sei insignifikant, lediglich bedeutet, dass die Nullhypothese, wonach das Kartell keinen Preiseffekt hatte, nicht mit einer vom Gutachter als notwendig erachteten Sicherheit verworfen werden kann und stellt umgekehrt keinen Nachweis dafür dar, dass ein Preishöheneffekt und damit ein Schaden nicht eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2023 - KZR 46/21, Lkw-Kartell III, juris Rn. 41 m.w.N.; vgl. auch Anlage HM 17 Rn. 2.47 bis 2.49 bzw. HM 39 Rn. 2.49 bis 2.51). (a) Letzteres gilt insbesondere im Hinblick auf die von der Beklagten und ihren Streithelferinnen vorgelegten Regressionsanalysen. Zwar tragen die Beklagte und ihre Streithelferinnen hierzu schriftsätzlich vor, diese würden belegen, dass es keinen kartellbedingten Preisaufschlag gegeben habe. Dies ist aber unzutreffend, weil sie "nur" aufzeigen, dass nach ihrer Modellierung der verwendeten Daten die zugrunde gelegte Nullhypothese, es habe keinen kartellbedingten Preisaufschlag gegeben, mangels statistischer Signifikanz des ausgewiesenen - von Null abweichenden - Koeffizienzwertes für den kartellbedingten Preisaufschlag nicht verworfen werden muss. Sie zeigen aber nicht positiv, dass es keinen kartellbedingten Kartellaufschlag gegeben hätte. (aa) Ergebnis des von der Beklagten vorgelegten E.CA-Gutachtens GL 40 ("Schätzung von etwaigen Preisaufschlägen infolge von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht" vom 16.10.2020), welches das E.CA-Gutachten GL 22 vom 26.09.2019 ersetzen und aktualisieren soll und eine Regressionsanalyse beinhaltet, ist, dass "kein [...] Preisaufschlag" "identifiziert" werde, da der geschätzte Koeffizient der Indikatorvariable "nahe Null und statistisch nicht signifikant sei"; Resultat sei, "dass der Verstoß zu keinem Preisaufschlag führte" (GL 40, S. 6). Dabei erläutert das Gutachten auf Seite S. 12 die Bedeutung der statistischen Signifikanz bzw. von Signifikanzprüfungen selbst wie folgt: Man könne "dieses Konzept z.B. auf den geschätzten Preisaufschlag verwenden und beurteilen, ob die "Nullhypothese", dass der Preisaufschlag eigentlich nicht von Null verschieden ist", abzulehnen sei. Auf Seite 59 etwa stellt das Gutachten am konkreten Beispiel dar, dass der Koeffizient für die dort fragliche Indikatorvariable nach der Regressionsanalyse zwar 0,001, d.h. 0,1% des Preises, sei, dieses Ergebnis - das Kartell habe einen Preisaufschlag von 0,1% bedingt - statistisch jedoch nicht signifikant sei (GL 40, S. 59). (bb) Auch die Streithelferinnen legen eine Schadensschätzung mittels einer Regressionsanalyse vor (vgl. "Schätzung möglicher Preiseffekte der festgestellten Zuwiderhandlungen von (...)", sog. CL-Quantitative Analyse (2021) = HM 35, die die in HM 14 vorgelegte Preisschätzung von (...) vom 30.09.2019 = CL-Quantitative Analyse ersetzen soll (vgl. Bl. 903, Bd. XV), und zu der HM 36 weitere Erläuterungen enthält) und verweisen darauf, dass sich aus selbiger ergebe, dass "kein statistisch signifikanter Schaden feststellbar" sei (Rn. 712). In dem CL-Gutachten HM 35 wird die Bedeutung der statistischen Signifikanz wie folgt dargestellt: Ausgangspunkt sei die Annahme zu einem Parameter, "- z.B. der wahre Kartelleffekt - sei X". Die Regressionsanalyse liefere dann eine Schätzung des in Rede stehenden Parameters "- z.B. der Koeffizient auf einer Kartelldummyvariable - in Höhe von Y". Die Wahrscheinlichkeit, "dass eine Regressionsanalyse die Schätzung Y hervorbringt, obwohl der wahre Wert X ist", werde als Irrtumswahrscheinlichkeit bezeichnet. "Ist die Irrtumswahrscheinlichkeit gering, so verwirft man die ursprüngliche Hypothese, der wahre Wert sei X. Ist die Irrtumswahrscheinlichkeit hoch, so kann man die ursprüngliche Hypothese, der wahre Wert sei X, nicht verwerfen" (HM 35, Rz. 2.50). "Ist diese Irrtumswahrscheinlichkeit gering - als übliche Faustregel gelten 5% oder weniger - so bezeichnet man ein Ergebnis als statistisch signifikant" (HM 35, Rz. 2.51). Verwiesen wird im Folgenden darauf, dass in der ökonometrischen Wissenschaft sich mehrere Verfahren für die Ermittlung der Irrtumswahrscheinlichkeit entwickelt hätten und welches Verfahren die Parteigutachter präferieren würden und warum sowie warum sie meinen, diese Methode passe vorliegend (HM 35, Rz. 2.53 ff). Untersucht wird also - wie beim o.g. Beklagtengutachten - die Irrtumswahrscheinlichkeit für einzelne ermittelte Koeffizienten verschiedener Variablen. Als Ergebnis ergibt die Regressionsanalyse der Parteigutachter bzw. das Gutachten "für privatwirtschaftliche Kunden (...) auf der Grundlage unseres präferierten Modells ("Basismodell") sowie weiterer Modelle mit alternativen Annahmen, dass die Preise nach Bereinigung um relevante Einflussfaktoren im relevanten Zeitraum durchschnittlich geringfügig höher waren als in der Vergleichsperiode" - vgl. geschätzter Preiseffekt in HM 14 von 0,56% sinkt bei HM 35 auf 0,35% (vgl. HM 36, Rz. 1.3) - "die geschätzten Differenzen [seien] statistisch nicht signifikant von Null (...). Vor diesem Hintergrund [ließe] sich daher mit der nach gängigen wissenschaftlichen Konventionen geforderten empirischen Sicherheit kein Schaden feststellen" (HM 35, S. 3). (b) Demnach besagen die beklagtenseits vorgelegten Regressionsanalysen im Ergebnis mitnichten, dass es keinen kartellbedingten Preisaufschlag gegeben hätte, sondern bejahen die beklagtenseits eingewandte "Nullschadenshypothese" lediglich mit fehlender statistischer Relevanz des in den jeweiligen Gutachten wie zuvor dargestellten - von Null abweichenden - Koeffizienzwertes. Es ist aber allgemein anerkannt, dass statistisch nicht signifikante Ergebnisse nicht implizieren, dass die Null-Hypothese - hier: dass es keinen kartellbedingten Preisaufschlag gab - zutreffend ist. Auch können sie Derartiges nicht "beweisen"; jede andere Interpretation von über dem Signifikanzniveau liegenden p-Werten ist deshalb fehlerhaft (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 103 m.N. zur einschlägigen Fachlit., wie etwa Ronald L. Wasserstein & Nicole A. Lazar (2016), The ASA Statement on p-Values: Context, Process, and Purpose, The American Statistician, u.a.). Dass über dem Signifikanzniveau liegende p-Werte nur besagen, dass die Null-Hypothese nach der Modellierung des zugrundeliegenden Datensatzes aus statistischer Sicht eher nicht als widerlegt angesehen werden kann, sagen die jeweiligen Privatgutachter letztlich selbst (s.o.). Die genannten, durch die Beklagte und ihre Streithelferinnen eingeführten Regressionsanalysen sagen damit lediglich aus, dass die ihnen jeweils zugrundeliegende Hypothese, es habe keinen kartellbedingten Preisaufschlag gegeben, nach ihrer Modellierung der verwendeten Daten nicht falsifiziert ist. 2.3.3) Letzteres bedingt - quasi im zweiten Schritt - mit Blick auf die o.g. wechselseitig vorgelegten "Schadensgutachten", dass den Regressionsanalysen der Beklagtenseite im Rahmen der Gesamtwürdigung sämtlicher für und gegen einen kartellbedingten Preisaufschlag sprechender Umstände im Vergleich zum Klägergutachten in der Gesamtschau zuletzt ein geringeres Gewicht zukommt, weil sich hier die Hypothese, es habe keinen kartellbedingten Preisaufschlag gegeben, schon aus dargelegten Gründen verbietet und durch selbige nicht bestätigt, sondern "nur" nicht falsifiziert wird. Die gegenteilige Ansicht liefe auf eine Vermutung zugunsten eines fehlenden kartellbedingten Preisaufschlags hinaus, die es im auf den Streitfall anzuwendenden deutschen Recht gerade nicht gibt (vgl. so schon LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 107). Auch darf nicht - ohne dass es darauf noch ankäme - übersehen werden, dass die Parteigutachter ihren Analysen und damit auch der Auswahl der vermeintlich relevanten Faktoren/Variablen einen Wirkmechanismus des Lkw-Kartells zugrunde legen, wie ihn die Kartellanten als gegeben meinen, was aber, wie oben ausführlich dargelegt, dem bindend festgestellten Wirkmechanismus widerspricht. Wie dargelegt beschränkt sich die Bindung gem. § 33 b GWB zwar allein auf die Feststellung eines Kartellrechtsverstoßes und damit alle im vorangegangenen Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die den Lebenssachverhalt bilden, bezüglich dessen ein Kartellrechtsverstoß festgestellt wurde, und die seine rechtliche Einordnung als Verstoß tragen, während alle weiteren Fragen, insbesondere zur Schadenskausalität und zur Schadensbezifferung der freien Beweiswürdigung unterliegen (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 12.07.2016 - KZR 25/14, Lottoblock II, juris, Rn. 13 f). Dies bedeutet allerdings nicht, dass im vorliegenden Rechtsstreit die Bindungswirkung allein für die Frage, ob ein Kartellverstoß vorliegt, eingreift. Eine Bindungswirkung besteht vielmehr auch für diejenigen Tatsachen, die im Kartellverwaltungsverfahren zur Begründung des Kartellverstoßes festgestellt wurden (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 47; Bornkamm/Tolkmitt in Langen/Bunte, Kartellrecht, Bd. 1, 13. Aufl. 2018, § 33b GWB Rn. 13). Gleiches gilt für die Schadensursächlichkeit in einem Folgeprozess dergestalt, dass sie nicht tragend mit solchen Erwägungen verneint werden kann, die im Widerspruch zu der im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellung eines Kartellrechtsverstoßes stehen (vgl. zum Ganzen OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019 - 2 U 101/18, Lkw-Kartell, juris Rn. 168 f m.w.N.). Nachvollziehbare Darlegungen der Beklagten dazu, wie die im Rahmen des Kartells getroffenen Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen tatsächlich in ihren Unternehmen genutzt wurden, kann die Kammer nicht als gegen einen kartellbedingten Preiseffekt sprechende Indizien berücksichtigen, weil die Beklagten keinen solchen Vortrag gehalten haben. Das Vorbringen der Beklagten ist - um es mit den Worten des Landgericht Berlins, a.a.O., zu sagen - "dadurch gekennzeichnet, den Rechtsstreit durch Vorlage ökonomischer Privatgutachten auf eine abstrakt-theoretische Ebene zu ziehen; "plain language" zur konkret-praktischen Verwendung der ausgetauschten Informationen fehlt" (LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 108; iE ebenso LG Dortmund, Beschluss vom 27.09.2021 - 8 O 4/18 (Kart), juris Rn. 23). Dass den (Regressions-)Analysen der Beklagtenseite im Rahmen der Gesamtwürdigung sämtlicher für und gegen einen kartellbedingten Preisaufschlag sprechender Umstände im Vergleich zum Klägergutachten ein geringeres Gewicht zukommt bzw. K 6 damit - ungeachtet etwaiger Datenfehler - anders als den Beklagtengutachten Indizfunktion zu Gunsten eines kartellbedingten Schadens zukommt, ist schlussendlich "nur" konsequente Folge der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bedeutung der statistischen (In)Signifikanz: Die Privatgutachten der Beklagtenseite bestätigen die dem klägerischen Gutachten zugrunde liegende Hypothese, es habe einen Schaden größer Null gegeben, denn auch dort kommt gerade nicht Null heraus, sondern ein Preisaufschlag, der "nur" von Null statistisch nicht signifikant verschieden sei (s.o.). 4.3.2 Die Höhe des der Klägerin kartellbedingt entstandenen Preisschadens schätzt die Kammer nach § 287 Abs. 1 ZPO auf insgesamt 55.907,75 EUR. a) Im Hinblick auf die Beschaffungsvorgänge, die den Kauf von Lkw direkt von einem kartellbeteiligten Unternehmen im Kartellzeitraum betreffen, schätzt die Kammer einen kartellbedingten Preisaufschlag in Höhe von 5% der jeweiligen Netto-Abrechnungssummen (so im Ergebnis auch Competition Appeal Tribunal, Urteil vom 07.02.2023 - 1284/5/7/18 (T) u. 1290/5/7/18 (T), Rn. 475-486; Tribunal Supremo, Urteile vom 12.06.2023 - ES:TS:2023:2492, ES:TS:2023:2472, ES:TS:2023:2495, ES:TS:2023:2473 und ES:TS:2023:2474, Urteile vom 13.06.2023 - ES:TS:2023:2476, ES:TS:2023:2477 ES:TS:2023:2497 ES:TS:2023:2478 und Urteile vom 14.06.2023 - ES:TS:2023:2479, ES:TS:2023:2480, ES:TS:2023:2493, ES:TS:2023:2494 und ES:TS:2023:2496 - vgl. auch d. Zusammenfassung d. Entsch. des TS von Bornemann/Suderow in: NZKart 2023, 478; LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 110 u. 160 und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 392), diese im Einzelfall teilweise unter Abzug - hierzu noch nachfolgend - von Preisen für Waren oder Dienstleistungen i.S.v. Rn. 5 S. 2 der Kommissionsentscheidung (vgl. zu Letzterem aA LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 162 und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 499). aa) Ausgangspunkt für diese Schätzung ist, dass nach dem oben Gesagten eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Klägerin überhaupt ein Preishöheschaden entstanden ist. Eine niedrigere Schätzung würde außer Acht lassen, dass unter Berücksichtigung der Strukturmerkmale des Lkw-Kartells (u.a.: überragende Marktabdeckung; europaweiter Aktionsradius; Preiskoordinierung, die in der praktizierten Weise zu den schädlichsten Einschränkungen des Wettbewerbs überhaupt gehört) Anhaltspunkte für einen nicht nur unwesentlichen Preishöheschaden der Klägerin gegeben sind (vgl. LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 111 und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 476). bb) Die Kammer berücksichtigt ferner - und unter Beachtung der von Beklagtenseite erhobenen Einwände - die von der Klägerseite vorgelegte Regressionsanalyse. Wenngleich aus Sicht der Kammer die dort ausgewiesenen Werte keinesfalls ohne Weiteres herangezogen werden können, bieten die Ausführungen dennoch zumindest einen (weiteren) Anhaltspunkt für einen nicht nur unwesentlichen Preishöheschaden, der gemäß § 287 Abs. 1 ZPO mit mindestens 5% anzusetzen ist. (1) Bei dem klägerseitig in K 6 vorgelegten Gutachten handelt es sich zwar "nur", trotzdem gleichwohl berücksichtigungsfähigen qualifizierten Parteivortrag und eine (erstens) in Form einer im Wege einer Regressionsanalyse durchgeführte Vorher-Nachher-Vergleichsmethode (zeitl. Vergleichsmarkt), was ein zur Ermittlung kartellbedingter Schäden anerkanntes Verfahren darstellt, wie es im Kommission-Leitfaden als eine Möglichkeit der Kartellschadensschätzung beschrieben ist (vgl. Rn. 38 ff u. Rn. 63 ff), (zweitens) entspricht die in dem Gutachten zugrunde gelegte Kartellperiode dem Zeitraum, für den die Europäische Kommission das Kartelltatverhalten festgestellt hat und (drittens) wird das Konzept des zeitlichen Vergleichsmarktes durch ökonometrische Analysen umgesetzt (vgl. K 6). (2) Das Gutachten geht auch von zutreffenden Annahmen bezüglich der Beteiligten der Kartellabsprache sowie ihres Inhalts und ihrer Dauer aus (vgl. K 6) und selbst wenn dort die Feststellungen in der Kommissionsentscheidung verkürzt oder unzureichend dargestellt wären, wäre dies für sich genommen, worauf bereits verwiesen wurde, unschädlich, da Gegenstand der Analyse nicht die Bewertung des Verstoßes oder dessen Grenzen ist, sondern, ob mittels statistischer Methoden ein nur als Kartellaufschlag erklärliches Preiselement identifizierbar ist (vgl. LG Berlin, Urteil vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 403). (3) Gleichwohl können die dort ausgewiesenen Werte aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht ohne Weiteres herangezogen werden. Sie stellen jedoch bzw. stellt das Gutachten als solches zumindest einen Anhaltspunkt für einen nicht nur unwesentlichen Preishöheschaden dar. (i) Unschädlich ist, dass das Gutachten im Ausgangspunkt keine auftragsindividuelle Ermittlung von Preisaufschlägen zum Gegenstand hat. Dies ist zwingende Folge der angewandten und allgemein anerkannten Vergleichsmethode, die das Preisniveau kartellbetroffener und nicht-kartellbetroffener Märkte, nicht aber die Preise kartellbetroffener und nicht-kartellbetroffener einzelner Umsatzgeschäfte miteinander vergleicht, um kartellbedingte Preisaufschläge zu ermitteln. Hieran ändert nichts, dass die aus den einzelnen Beschaffungsvorgängen abgeleiteten Schäden materiell-rechtlich jeweils selbständige Ansprüche bilden (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 28.06.2022 - KZR 46/20, Stahl-Strahlmittel, juris Rn. 70 m.w.N.). Wenn sich aufgrund einer Betrachtung mittels der Vergleichsmethode oder auf andere Weise ergibt, dass sich die Kartellabsprache allgemein auf die von den beteiligten Unternehmen durchsetzbaren Preise auswirkte, bedarf es für die Ermittlung des Schadens grundsätzlich gerade keiner weiteren Feststellungen zur "Kartellbefangenheit" eines bestimmten Auftrags (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 28.01.2020 - KZR 24/17, Schienenkartell II, juris Rn. 44). (ii) Auch die von der Beklagtenseite geübte Kritik an der Spezifikation der Regressionsanalyse (hierzu nachfolgend noch im Einzelnen) steht ihrer Berücksichtigung bzw. der Berücksichtigung ihrer Ergebnisse nicht per se entgegen. Denn bei dieser Regressionsanalyse handelt es sich auch unter Beachtung der vorgebrachten Einwände (hierzu noch nachfolgend) um eine zumindest mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario eines hypothetischen Wettbewerbspreises bzw. des hieraus abgeleiteten Kartellaufschlags; sie ist in diesem Sinne methodisch korrekt (vgl. zu diesem Kriterium BGH, Urteile vom 29.11.2022 - KZR 42/20, Schlecker, juris Rn. 106; vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 66). Damit bedarf es keiner (weitergehenden) Begutachtung bzw. Einholung eines Sachverständigengutachtens. 1) Nach Auffassung der Kammer kann eine Regressionsanalyse zum Zwecke der Feststellung eines kartellbedingten Preisaufschlags in Kartellschadensersatzverfahren, worauf bereits verwiesen wurde, bereits dann berücksichtigt werden, wenn es sich bei ihr, wie hier, um eine mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario handelt (vgl. LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 119 und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 408). Denn es liegt bereits in der Natur der Sache, dass jede Regressionsanalyse und dabei jedes zumindest mögliche Modell sowohl im Hinblick auf den zugrundeliegenden Datensatz als auch im Hinblick auf die Auswahl der unabhängigen Variablen und die Art und Weise der mathematischen Abbildung ihres Einflusses auf die abhängige Variable stets weiter verfeinert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 15 u. 17 m.w.N.). Ob die Verfeinerung überhaupt zu einem, zumindest zu einem relevanten Erkenntnisgewinn führt, kann und muss in derartigen Verfahren daher naturgemäß - und erst recht angesichts des Effektivitätsgebots - irgendwann dahingestellt bleiben, andernfalls führte das Verlangen einer "bestmöglichen" Regressionsanalyse für die Schadensfeststellung aufgrund des damit verbundenen Kosten- und Zeitaufwands dazu, dass Kartellschadensersatzverfahren kaum noch justiziabel wären, was mit dem Gebot, dass kartellrechtlich Schadensersatzansprüche nicht nur im privaten Kompensationsinteresse, sondern auch im öffentlichen Interesse am Schutz der wettbewerblichen Marktordnung mit einem Grad an Wirksamkeit durchsetzbar sein müssen, der sicherstellt, dass Unternehmen sie als regelmäßige und erwartbare Folge einer wettbewerbsbeschränkenden Handlung in Rechnung stellen, nicht zu vereinbaren (vgl. LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 119 und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 408; zum Effektivitätsgebot statt vieler: BGH, Urteil vom 10.02.2021 - KZR 63/18, Schienenkartell VI, juris Rn. 36 m.w.N., insbes. auch zur Rspr. d. EuGH). 2) Vergleichbar hat das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Bewertung von Unternehmensanteilen in aktienrechtlichen Spruchverfahren entschieden, dass es nicht geboten ist, eine auf zutreffender Tatsachengrundlage beruhende, vertretbare Prognose durch eine andere - ebenfalls notwendigerweise nur vertretbare - zu ersetzen, und der fachrechtliche Versuch, letztlich nicht auflösbaren Divergenzen weiter nachzugehen, für sich gesehen kein Gewinn für die rechtsschützende Wirkung richterlicher Nachprüfung sein kann, insbesondere wenn wegen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besonders komplexer Bewertungsfragen eine erhöhte Gefahr besteht, dass das gerichtliche Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werden kann und das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10, juris Rn. 30 m.w.N.). 3) Dem steht die Entscheidung und das Postulat des Bundesverfassungsgerichts zu § 287 ZPO nicht entgegen, wenn es unter Verweis auf Foerste in Musielak, ZPO, § 287 Rn. 9, ausführt, dass sich das Gericht nicht mit grober Schätzung begnügen darf, wo eine genauere Schätzung möglich ist und weiter, dass für eine Schätzung kein Raum ist, wenn das Fachgericht den Schaden ohne Schwierigkeiten exakt berechnen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.2009 - 1 BvR 3041/06, NJW 2010, 1870 Rn. 13). 3.1) Die Möglichkeit der exakten Berechnung besteht bei Bezifferung eines durch Kartellabsprachen verursachten Preishöheschadens nicht, weil dieser Schaden aus einem Vergleich des vertraglich vereinbarten Preises mit dem hypothetischen Preis zu ermitteln ist, der sich ohne Kartellabsprache ergeben hätte; der hypothetische Wettbewerbspreis kann auf Grundlage der Umstände des Einzelfalls nur näherungsweise bestimmt werden (vgl. std. Rspr., zuletzt BGH, Urteil vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 18 m.w.N.). 3.2) Ebenso sind dem Postulat der "genaueren Schätzung" und/oder Wirklichkeitsnähe in derartigen Verfahren Grenzen gesetzt. Hier gilt dies schon deshalb, weil nach eigenem Vortrag der Beklagten sowie ihrer Streithelferinnen die ihrer Auffassung nach für eine "richtige" Spezifizierung anstelle der von der Klagepartei auf der Grundlage von Rechnungen beigebrachten Klägerdaten anzusetzenden Herstellerdaten bzw. -kosten nicht (mehr) für den gesamten Verstoßzeitraum bzw. nicht vollständig vorliegen und bereits insofern auf Schätzungen zurückgegriffen werden muss (Beklagte/(...): (zT) erst ab 2002, vgl. GL 22/40, S. 87 ff und HM 14, S. 26 bzw. HM 35, S 25 ff). 4) Ohnehin nimmt das Gesetz mit der Einräumung der Befugnis, die Höhe des Schadens zu schätzen (§ 287 Abs. 1 ZPO), in Kauf, dass das Ergebnis der Abschätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt; die Schätzung soll nur möglichst nahe an diese heranführen (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 15 m.w.N.). So führt der Bundesgerichtshof, a.a.O., weiter aus, dass um der Beweisnot des Geschädigten abzuhelfen, das Gericht den Schaden - gegebenenfalls in Form eines Mindestschadens - zu schätzen hat, wenn und soweit die festgestellten Umstände hierfür noch eine genügende Grundlage abgeben. Insbesondere wenn feststeht, dass ein Schaden in einem der Höhe nach nicht bestimmbaren, aber jedenfalls erheblichen Ausmaß entstanden ist, wird sich in der Regel aus den Umständen, die die Annahme eines erheblichen Schadens begründen, eine ausreichende Grundlage für die Ermittlung eines gewissen (Mindest-)Schadens gewinnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 15 m.w.N.). So liegen die Dinge im Streitfall aus oben bereits dargelegten sowie den noch nachfolgenden Gründen. 5) Strengere Anforderungen an eine Regressionsanalyse zur Feststellung eines durch die Kartellabsprache verursachten Schadens stünden zudem in Widerspruch dazu, dass ein kartellbedingter Preisaufschlag von vornherein nicht zwingend mittels einer Regressionsanalyse, sondern grundsätzlich auch mit "einfachen Techniken" der Vergleichsmethode - sowie mittels anderer Methoden (vgl. Kommissions-Leitfaden Rn. 38 ff u. Rn. 63 ff) - ermittelt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 19 m.w.N.). 6) Ferner ist zu beachten, dass auch im Rahmen von § 287 Abs. 1 ZPO wesentlicher Gesichtspunkt die in § 287 Abs. 2 explizit erwähnte Verhältnismäßigkeit ist (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 35 Aufl., § 287 Rn. 6 m.w.N.). 7) Schlussendlich ist zu beachten, dass selbst wenn K 6 als ein für eine Quantifizierung unzureichendes Sachverständigengutachten zu werten wäre, hindert dies für sich betrachtet eine Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO nicht. Zwar ist es Sache des Anspruchstellers diejenigen Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die seine Vorstellungen zur Schadenshöhe rechtfertigen sollen. Enthält der diesbezügliche Vortrag Lücken oder Unklarheiten, ist es jedoch in der Regel nicht gerechtfertigt, dem jedenfalls in irgendeiner Höhe Geschädigten jeden Ersatz zu versagen. Zum einen dürfen an die Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Feststellung des aus einer wettbewerbswidrigen Absprache resultierenden Schadens eines Abnehmers im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO keine zu hohen Anforderungen gestellt werden und zum anderen ist er ohnehin nicht verpflichtet, den Umfang des geltend gemachten Schadens durch ein privates Sachverständigengutachten näher darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 15 u. 20, jeweils m.w.N.). Die Klagepartei hat zur Darlegung eines kartellbedingten Preiseffekts jedenfalls Anknüpfungstatsachen und als weitere Anknüpfungstatsachen ausreichende Indizien angeführt, etwa im Einzelnen auf die Kartellabsprache rekurriert, einschlägige Meta-Studien in Bezug genommen und detailliert zu den der Klage zugrundeliegenden Umsatzgeschäften vorgetragen, was hier für eine Annäherung an den hypothetischen Wettbewerbspreis ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 20-24, jeweils m.w.N.). Hierzu nachfolgend noch im Einzelnen. (iii) Bei der Regressionsanalyse gem. K 6 handelt es sich - auch unter Berücksichtigung der beklagtenseitigen Einwendungen (dazu nachfolgend im Einzelnen) - um eine zumindest mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario eines hypothetischen Wettbewerbspreises bzw. des hieraus abgeleiteten Kartellaufschlags: 1) Der Maßstab für ein vermeintlich unzureichendes Sachverständigengutachten hat sich zunächst auch daran zu orientieren, dass eine Quantifizierung aufgrund des in Frage stehenden Kartells, seiner Wirkungsweise und zeitlichen Dauer außerordentlich schwierig ist: 1.1) So fehlt es z.B. an einem geeigneten geografischen Markt, da sich das Kartell auf die gesamte EU erstreckte. 1.2) Ein zeitlicher Vergleich ist aufgrund der langen Dauer des Kartells und den durchaus bestehenden Unklarheiten bei der Festlegung des Endzeitpunkts (s.o.) ebenfalls mit Schwierigkeiten verbunden. 1.3) Zudem enthält die Settlement-Entscheidung der Europäischen Kommission weniger Einzelheiten als eine gewöhnliche Entscheidung der Kommission, was zu Schwierigkeiten bei der Auswahl und Bedeutung von preisrelevanten Variablen führt. 1.4) Überdies bedingen, auch wenn das in Rn. 5 der Kommissionsentscheidung definierte Kartell-Produkt "Lkw" grundsätzlich ein homogenes Produkt ist, die vielen Modell- und Ausstattungsvarianten der kartellierenden Hersteller, jedenfalls schon die unterschiedlichen Gewichtsklassen (vgl. mittelschwere und schwere LKW, Rn. 5 Bescheid KOM) und Achsen (vgl. Solofahrzeuge und Sattelzugmaschinen, Rn. 5 Bescheid KOM) eine gewisse Heterogenität bzw. hohe Komplexität der Modellierung. 2) Mit K 6 liegt eine zumindest mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario eines hypothetischen Wettbewerbspreises bzw. des hieraus abgeleiteten Kartellaufschlags aufgrund folgender Erwägungen vor: 2.1) Das Gutachten K 6 beruht auf einer relativ großen und grundsätzlich sorgfältig erhobenen Datenbasis (vgl. K 6, S. 36 ff; zu den Anforderungen insofern siehe Kommissions-Leitfaden, Rn. 82 ff). K 6 berücksichtigt neben unabhängigen Variablen, deren Koeffizient den geschätzten Preisaufschlag durch das Kartell wiederspiegelt und auf die zutreffenden Zeiträume bezogen ist, weitere hinreichend begründete Preisdeterminanten (vgl. K 6; zu den Anforderungen insofern siehe Kommissions-Leitfaden Rn. 70-80). 2.2) Die Einwendungen der Beklagtenseite, insbesondere zur Datenbasis und den (gewählten) Variablen (vgl. etwa Anlagen GL 12 und 24 sowie HM 16 und HM 20) berühren jedenfalls nicht die Berücksichtigungsfähigkeit des Gutachtens im o.g. Sinne einer möglichen Schadensmodellierung. 2.2.1) Der Einwand der Beklagtenseite bei der Aufnahme der für das klägerische Privatgutachten relevanten Daten seien nach einer stichprobenhaften Kontrolle im Hinblick auf etwa ein Drittel der Fahrzeuge schon beim Preis (so die Streithelferinnen in HM 16) bzw. 15% bezogen auf die Schnittmenge des klägerseitig im Verfahrensverlauf aktualisierten Datenpools (vgl. GL 24) Fehler unterlaufen, führt nicht zu durchgreifenden Zweifeln daran, dass das Gutachten K 6 zumindest als ein Anhaltspunkt für eine Schadensschätzung dienen kann. Zwar hält es auch die Kammer nicht für völlig ausgeschlossen, dass es angesichts der großen Datenmenge mitunter zu Übertragungsfehlern kam. Dass diese zu einseitigen, erheblichen Verzerrungen zu Lasten der Beklagtenseite geführt hätten, ist indes nicht aufgezeigt und widerspricht den Erkenntnissen der Kammer aus eigener Anschauung. Letzteres gilt in Anbetracht dessen, dass ein Großteil der den klägerseitigen Datenpools zugrundeliegenden Beschaffungsvorgänge in den zahlreichen vor der Kammer anhängigen Parallelverfahren Gegenstand ist und dort, wie hier, keine systematischen Verzerrungen bei den klägerseitig, i.d.R. unter Belegvorlage dargelegten Transaktionspreisen festgestellt wurden. Ersteres gilt schon deshalb, weil die Privatgutachter der Beklagten und diejenigen ihrer Streithelferinnen zum einen schon nach eigenen Ausführungen jeweils auf um vermeintlich nicht kartellbedingte Leistungen zu bereinigende Preise zurückgreifen (hierzu bzw. Inhalt und Umfang von Rn. 5 Satz 2 Bescheid KOM noch nachfolgend im Einzelnen) und zum anderen auch bei der Erfassung dieser Preise Übertragungsfehler vorgekommen sein können, da solche menschlich und damit auch dort nicht per se auszuschließen sind. An Vorstehendem ändert auch nichts, dass soweit in den K 6 zugrunde liegenden Datenpool als Bezugsgröße (zur Ermittlung eines kartellbedingten Overcharge und hypothetischen Wettbewerbspreises) ein Anschaffungspreis eingegangen ist, der wie hier der Fall - wie nachfolgend noch im Einzelnen auszuführen sein wird - schon nach eigenem klägerischen Vortrag gerade kein solcher, sondern ein "Schätzpreis" ist, handelt es sich, wie der Kammer aus eigener Anschauung aufgrund der Befassung mit einem Großteil der K 6 im übrigen (ebenfalls) zugrunde liegenden Fällen bekannt ist, im Verhältnis zur Gesamtdatenmenge um einen Ausnahmefall. Etwaige dadurch gleichwohl bedingte Verzerrungen werden nach Auffassung der Kammer ansonsten ohnehin dadurch aufgefangen, dass die Kammer das Ergebnis von K 6 in die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schätzung lediglich in dem zuvor bereits beschriebenen eingeschränkten Maß und überdies auch mit immensen Abschlägen einbezieht. 2.2.2) Auch der Einwand, die Stichprobe sei zu klein für eine robuste Schätzung, hindert die Berücksichtigungsfähigkeit des Gutachtens im o.g. Sinne einer möglichen Schadensmodellierung nicht. Damit sind Einwände gegen die Möglichkeit der Schadensschätzung schon nicht vorgetragen; eine ggfs. verzerrte Schadensschätzung ist nicht mit einer nicht-möglichen Schadensschätzung gleichzusetzen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 431). Eine begrenzte Datenlage spricht auch nicht per se gegen eine Geeignetheit für eine Regressionsanalyse, zumal ein entsprechender Einwand letztlich jede Regressionsanalyse zum Kartellschaden treffen kann, was im Kartellschadensrecht auch bekannt ist (vgl. LG Berlin, a.a.O.). Auch ist hier von vornherein allein wegen der langen Dauer des praktizierten Kartells die Anzahl der berücksichtigten Beobachtungsdaten aus dem Kartellzeitraum gegenüber dem Nachkartellzeitraum unterschiedlich groß. 2.2.3) Der Vortrag, das klägerische Privatgutachten liefere verzerrte Ergebnisse, weil es nicht alle preisrelevanten und/oder unsachgemäße Einflussfaktoren berücksichtige und/oder die Kontrollvariablen unzureichend und/oder generell erratisch und willkürlich wären, was anhand der Erörterung von einzelnen Variablen und Einflussfaktoren in den Privatgutachten der Beklagtenseite zum klägerischen Gutachten für spezifische Variablen und/oder Einflussfaktoren dargelegt wird, greift ebenfalls nicht durch. Dass die Wahl der Variablen weiter verfeinert werden könnte und/oder anders zu treffen wäre, also ein anderes Modell zu wählen wäre, sagt nichts darüber aus, dass das gewählte Modell nicht "richtig" im zuvor beschriebenen Sinne ist. Dass sich das hypothetische zuwiderhandlungsfreie Szenario immer nur schätzen lässt und keine sicheren und genauen Messungen möglich sind, wurde bereits dargelegt (vgl. auch Kommissions-Leitfaden, Rn. 123). Im Übrigen kann es auf die Frage unberücksichtigt gebliebener Merkmale ohnehin nur ankommen, wenn sich diese im Kartellzeitraum einerseits und im Nicht-Kartellzeitraum andererseits erheblich unterschiedlich ausgewirkt hätten, wozu hinreichender Vortrag in den privatgutachterlichen Stellungnahmen der Beklagten und ihrer Streithelferinnen fehlt. Die Indizwirkung einer Regressionsanalyse zur Bestimmung eines kartellbedingten Preisaufschlags wird aber nicht dadurch beeinträchtigt, dass dort Variablen ausgelassen werden, die Unterschiede zwischen dem Preisniveau im Kartellzeitraum und im Nicht-Kartellzeitraum gar nicht erklären können (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2022 - KZR 42/20, Schlecker, juris Rn. 107). Schlussendlich ist festzuhalten, dass durchgreifende Bedenken gegen die Möglichkeit der Modellierung anhand der konkret gewählten Variablen und Einflussfaktoren nicht dadurch aufgezeigt werden (können), dass die Auswahl anderer (ggfs. ebenso möglichen) Modellierungen des Kartellschadens andere Ergebnisse bedingt, da es vorliegend nur um die Frage einer möglichen Modellierung des Schadens geht. Dass jede Modellierung letztlich wiederum nur eine mögliche Schadensmodellierung darstellt (und zugrunde gelegt werden kann, dass auch andere Modellierungen in diesem Sinne möglich sind), ist bei der Ableitung etwaiger Schlussfolgerungen für eine Schadensschätzung zu berücksichtigen. 2.3) Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass das Gutachten in verschiedener Weise angreifbar sein mag und Schwächen aufweist, mithin nicht als "bestmögliches" Modell gelten muss, allerdings immerhin eine mögliche Modellierung eines kontrafaktischen Szenarios darstellt und deswegen zumindest als empirischer Anhaltspunkt für einen kartellbedingten Anstieg des Preisniveaus angesehen werden kann. cc) Als einen weiteren Anhaltspunkt für einen nicht nur unwesentlichen Preishöheschaden ist zu berücksichtigen, dass die Kartellbeteiligten mit der Eingehung und Aufrechterhaltung des Kartells über einen Zeitraum von vierzehn Jahren enorm hohe rechtliche Risiken und auch wirtschaftliche angesichts der drohenden und zuletzt auch verhängten Geldbußen eingegangen sind. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass die Kartellanten diese Risiken auf sich genommen haben könnten, ohne dass ihre Unternehmen hiervon mehr als nur geringfügig profitierten. Auch widerspricht es jeder Lebenserfahrung, dass dies den über eine beträchtliche ökonomische Expertise verfügenden Kartellanten verborgen geblieben ist. Vielmehr hat es sich diesen danach aufdrängen müssen. Es zählt zum ökonomischen Erfahrungswissen, dass ein Unternehmen Kenntnisse über beabsichtigtes oder erwogenes Marktverhalten eines Wettbewerbers in der Regel bei der Bestimmung des eigenen Marktverhaltens berücksichtigt; erst recht wenn das Marktverhalten, wie hier, im oben dargelegten, bindend festgestellten Maße abgestimmt wurde (s.o.). Mangels eines konkreten Vortrags zum individuellen Preissetzungsverhalten, der nachvollziehbar - im Sinne einer "theory of harm" - erklären würde, weshalb die Preiskoordinierung trotz allem, insbesondere ihrer langen Dauer wirkungslos geblieben ist (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 05.12.203 - KZR 46/21, Lkw-Kartell III, juris Rn. 38 u. 40), ist ohnehin von Gegenteiligem auszugehen. Mithin kann auch angesichts dessen nicht von nur unwesentlichen Preishöheschäden der Lkw-Abnehmer ausgegangen werden. Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil allein die von der Kommission festgestellten Treffen, Telefonate und sonstiger Austausch über Jahre hinweg einen erheblichen Aufwand in zeitlicher wie wirtschaftlicher Hinsicht verursacht haben müssen. dd) 5 % als Mindestschaden gebieten vorliegend auch die Gründe unionsrechtlicher Effektivität. Kartellschäden unterliegen nicht nur einer Schätzung nach § 287 ZPO, vielmehr ist ihre effektive Durchsetzung und Bemessung primärrechtlich geboten und in Art. 4, 17 Abs. 1 der Kartellschadensersatz-Richtlinie 2014/104/EU (RL) festgeschrieben (s.a. ErGr. 3, 45 RL). Dahingestellt bleiben kann, ob es hier oder allgemein bei auf Kartellschadensersatz gerichteten Klagen einer normativen Begrenzung des Schätzungsermessens entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Sachen "Dieselskandal" im Sinne einer Schadensuntergrenze bedarf (vgl. zu Letzterem BGH, Urteile vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 73 f und vom 19.10.2023 - III ZR 221/20, juris Rn. 32). Festgestellt werden kann gleichwohl, dass die in Art. 46 Rahmenrichtlinie und Art. 13 Abs. 1 VO 715/2007 statuierte Forderung nach einer "wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktion" keine Besonderheit unzulässiger Abschalteinrichtungen darstellt. Vielmehr sind Verstöße gegen Unionsrecht generell auf diese Weise zu sanktionieren, so auch im Kartellrecht (vgl. Krüger, Mit Voll(ab)gas zum kartellrechtlichen Mindestschaden?, in: NZKart 2024, 152 m.w.N. insbes. in Fn. 6 und 7). Schadensersatzansprüche dienen nicht nur dem privaten Schadensausgleich, sondern darüber hinaus dem öffentlichen Interesse an der praktischen Wirksamkeit des Art. 101 AEUV, § 1 GWB (vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.2021 - C-882/19, juris Rn. 34 ff; BVerfG, Beschluss vom 06.03.2014 - 1 BvR 3541/13, NZKart 2014, 191, Aufzugskartell; BGH, Urteil vom 10.02.2021 - KZR 63/18, Schienenkartell VI, juris Rn. 36). Überdies ist zu berücksichtigen, dass das (auch den Kartellschadensersatz prägende) Präventionsziel als Bemessungsfaktor für die Entschädigung bei immateriellen Schäden längst anerkannt ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298 (302f)). ee) Schließlich bezieht die Kammer hier als allgemeinen Orientierungspunkt zudem die Ergebnisse von zu Kartellaufschlägen veröffentlichten Meta-Studien ein (vgl. Übersicht empirischer Studien zur Kartelleffektivität von Coppik/Heimeshoff, Praxis der Kartellschadensermittlung: Empirische Evidenz zur Effektivität von Kartellen, in: WuW 2020, 584, dort im Einzelnen zu den Ergebnissen der Studien der Autoren Connor Datenbank (2014), Boltova (2009), Oxera (2009), Smuda (2013) und Boyer und Kotchonie (2015)). Die Kammer kann diese Studien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Schadensschätzung berücksichtigen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 20 u. 24 f und vom 10.02.2021 - KZR 63/18, Schienenkartell VI, juris Rn. 43 f). Zwar kann jegliche empirische Untersuchung allenfalls Näherungswerte liefern und ist methodisch angreifbar, gleichwohl sind Unsicherheiten dieser Art jedoch bei der Ermittlung hypothetischer Marktpreise unvermeidlich und hindern nicht, unter kritischer und umfassender Würdigung der verfügbaren ökonomischen Erkenntnisse für die Zwecke der Bestimmung des nach dem Lauf der Dinge zu erwartenden kartellbedingten Schadens jedenfalls Aussagen darüber zu treffen, welche Differenz zwischen Angebotspreis und hypothetischem Marktpreis nach den verfügbaren Erkenntnissen der empirischen Ökonomie typischerweise wahrscheinlicher ist als eine größere oder kleinere andere Differenz. (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2021 - KZR 63/18, Schienenkartell VI, juris Rn. 38 u. 43 f). Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil die Annahme eines Schadens im Streitfall von mindestens 5% - ohne dass es im Streitfall entscheidend darauf ankäme - gerade auch in Einklang mit weiteren und den jüngeren Erkenntnissen der empirischen Ökonomie steht. Sie kann sich auf im rechts-ökonomischen Schrifttum rezipierte weitere Meta-Studien stützen, insbesondere auf solche, die mögliche Verzerrungen und Fehlinterpretationen aus dem verfügbaren Datenbestand der "Connor-Datenbank", welche die Grundlage für zahlreiche der einschlägigen empirischen Studien bildet, durch verschiedene Gewichtungen im Rahmen einer Regressionsanalyse zu verringern suchen (vgl. Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2. Aufl., S. 87 ff; Coppik/Heimeshoff, a.a.O.; Bayer/Rinnen/Wandschneider, Empirische Evidenz zu Preisaufschlägen deutscher Kartelle, in: NZKart 2021, 407 ff; Huttenlauch/Dengler/Voges in: WuW 2022, 259 (264) m.w.N. in Fn. 80; Boyer/Kotchonie, How Much Do Cartel Overcharge?, Review of Industrial Organisation 47 (2015) 119 ff). Danach wird der durchschnittliche Kartellaufschlag zwar niedriger als in früheren Studien veranschlagt (vgl. dazu die Übersicht bei Coppik/Heimeshoff, a.a.O., S. 584 (586); Huttenlauch/Dengler/Voges, a.a.O., 407 (410); Inderst/Thomas, a.a.O. S. 92 f) und beläuft sich weltweit im Mittelwert auf 15%, im Median auf 16%, für Kartelle in der Europäischen Union im Mittelwert auf 13,5%, im Median auf 14,08%, wobei allerdings der Mittelwert für Kartelle in der Union nach dem Jahr 1974 14,15% und der Median 15,86% beträgt (Boyer/Kotchonie, a.a.O. S. 144) bezogen auf nationale deutsche Kartelle ergibt sich ein durchschnittlicher Preisaufschlag von 14,1% bei einem Median von 5% und bei Erweiterung der Datenbasis um grenzübergreifende europäische Kartelle mit Deutschlandbezug, wie im Streitfall, erhöht sich sowohl der Durchschnitt als auch der Median deutlich auf 27,1% bzw. 24,4% (vgl. Huttenlauch/Dengler/Voges, a.a.O., S. 407 (410)). Auch zeigen aktuellere Studien auf, dass sich ein klarer, wenn auch nicht exakt linearer, Zusammenhang dergestalt feststellen lässt, dass je höher der Grad der Marktabdeckung, desto höher in der Regel auch der durchschnittliche Preisaufschlag (vgl. Huttenlauch/Dengler/Voges, a.a.O., S. 407 (409)). Ein ebensolcher Zusammenhang lässt sich mit Blick auf die Kartelldauer feststellen (vgl. Huttenlauch/ Dengler/ Voges, a.a.O., S. 407 (409)). Hieran ändert nichts, dass es (vereinzelt) auch Studien gibt, die keinen signifikanten Zusammenhang zwischen Dauer und Höhe finden, hingegen, wie oben bereits dargelegt, zwischen Aufschlagshöhe und Entdeckungszeitpunkt (vgl. etwa Smuda, Journal of Competition Law and Economics 2013, 63). Erfahrungswerte bzw. empirische Studien dahingehend, dass Kartelle, die, wie im Streitfall, weit über ein Jahrzehnt hinaus wissentlich und willentlich agieren, i.d.R. oder zumindest in einer nicht unwesentlichen Anzahl zu keinem oder im Durchschnitt zu einem geringeren Preishöheschaden als 5% führen, existieren dagegen soweit ersichtlich nicht. Die zitierten jüngeren Studien zeigen vielmehr auf, dass der Anteil ineffizienter Kartelle im Vergleich zu früheren Auswertungen der Connor-Datenbank sinkt (vgl. Hellmann/Schliffke in: WuW 2022, 83 (88), die zwar einen Mindestschaden in Höhe von 10% auf der Grundlage empirischer Kartellpreiseffekte ablehnen, die dafür gegebene Begründung aber gerade dann einen solchen in Höhe von mindestens 5% rechtfertigt: Die Autoren bejahen die Annahme eines Kartellpreiseffekts (allein) auf der Grundlage empirischer Studien letztlich, wenn sie darauf abstellen, dass soweit beispielsweise Preiseffekte unter 10% bei sehr langen Kartellen praktisch nicht mehr vorkommen, geschlussfolgert werden könnte, dass der Preiseffekt bei sehr lang andauernden Kartellen mit hinreichender Sicherheit jedenfalls diese Höhe hat. Denn sie müssten dann, wenn Kartelle mit Preiseffekten unterhalb 5% praktisch nicht mehr vorkommen - wie es ja angesichts der aufgezeigten Studien der Fall ist (a.a.O.) - schlussfolgern, dass der Preiseffekt bei einem Kartell (ungeachtet seiner Dauer und Marktabdeckung) mit hinreichender Sicherheit jedenfalls diese Höhe hat, weil es in em Fall nicht um die Akzeptanz von aus ökonomischer Sicht nicht akzeptabler Fehlerwahrscheinlichkeiten gehen würde). ff) Im Ergebnis schätzt die Kammer den Kartellaufschlag für den gesamten Kartellzeitraum auf (mindestens) 5% der jeweiligen Netto-Abrechnungssumme. Mit dem deutlichen Abschlag gegenüber den Werten aus K 6 und ebenso mit Blick auf die Werte der genannten Meta-Studien trägt die Kammer der Gefahr einer Überkompensation der Klägerin Rechnung und berücksichtigt etwaige sich aus den oben dargelegten Streitfragen im Zusammenhang mit der "richtigen" Modellierung aufgezeigten Unsicherheiten. b) Was Beschaffungsvorgänge angeht, die den Kauf von Lkw nach dem Ende des Kartellzeitraums betreffen, schätzt die Kammer den Nachwirkungseffekt des Kartells für das Jahr 2011 auf unverändert 5% der jeweiligen Netto-Abrechnungssumme. aa) Die Kammer hält es für überwiegend wahrscheinlich, dass es bis zum 28.04.2011, als die letzte der hier streitgegenständlichen Beschaffungen in Rechnung gestellt wurde (vgl. K 7, dort KE 74; Bestelldatum: 31.01.2011), einen Nachwirkungseffekt des Kartells gab, das bzw. die damit einhergehende Zuwiderhandlung, wie es in der Kommissionsentscheidung in Rn. 63 u. Rn. 90 festgestellt wird, als am 18.01.2011 beendet gilt (bzgl. (...): 20.09.2010). (1) Grundsätzlich zählen Nachwirkungen eines Kartells zu den möglichen Folgen einer Kartellabsprache (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2022 - KZR 46/20, Stahl-Strahlmittel, juris Rn. 36 m.w.N.). Im Streitfall spricht für das Auftreten eines Nachwirkungseffekts, dass der Austausch zu künftigen Bruttolistenpreisen jeweils für das Folgejahr stattfand, sodass insofern zumindest von einem Austausch noch für das Jahr 2011 auszugehen ist (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 36) und dass die Abgasnormen, die Gegenstand der Kartellabsprache waren, noch bis Ende des Jahres 2013 eingeführt wurden. Aus Sicht der Kammer liegt es zudem nahe, dass die bis Ende des Jahres 2010 ausgetauschten Informationen nicht kurzfristig gänzlich irrelevant dafür wurden, das Marktverhalten der Wettbewerber besser antizipieren zu können und die Risiken des Wettbewerbs somit weiterhin - wenngleich über die Zeit nachlassend - gemindert waren. Hierfür spricht insbesondere, dass der Lkw-Markt von relativ wenigen Herstellern mit großer Markterfahrung beherrscht wird und es sich bei Lkw um Produkte handeln dürfte, bei denen sowohl technische Entwicklungen als auch Nachfrage- und Preissetzungsverhalten zwar stetig, nicht jedoch kurzfristig vonstattengehen, wie nicht zuletzt die Zeitabstände zwischen der Markteinführung von neuen Modellen (und insbesondere solche mit neuen Emissionsstandards) zeigen (vgl. auch Beklagtenvortrag Rn. 750). (2) Diesen für einen Nachwirkungseffekt sprechenden Anhaltspunkten sind die Beklagte und ihre Streithelferinnen nicht durchgreifend entgegengetreten: (i) Soweit sie geltend machen, dass ein Nachwirkungseffekt schon deshalb ausscheide, weil es während des Kartellzeitraums keinen Preiseffekt gegeben habe, teilt die Kammer die Prämisse nicht. (ii) Auf die - von Beklagtenseite verneinte - Frage, ob Nachwirkungseffekte bei einem Kartell den Regelfall darstellen, kommt es nicht an, weil die konkreten Umstände des Streitfalls für einen Nachwirkungseffekt sprechen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, juris Rn. 148). (iii) Dass die festgestellte Zuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich beendet wurde, tragen die Beklagte und ihre Streithelferinnen - trotz Rn. 102 der Kommissionsentscheidung - nicht vor. (iv) Ohnehin erschöpft sich der Vortrag der Beklagtenseite zu einem fehlenden Nachlaufeffekt im Streitfall im Grunde zum einen nur darin, dass das klägerseitig vorgelegte Gutachten zwar eine Fortwirkung bejahe, dafür aber keine Begründung liefere und dieselben Parteigutachter in anderen Verfahren keinen Nachlaufeffekt bejahen würden; zum anderen würden die ökonomischen Bedingungen, unter denen solche Effekte auftreten können, hier nicht vorliegen (vgl. Schriftsatz (...), Rn. 322 ff). 1) Dass die Parteigutachter der Klägerin in Parallelverfahren Nachlaufeffekte offenbar uneinheitlich ausweisen, mindert die Überzeugungskraft der Analysen, spricht aber nicht gegen die - unabhängig von dem Gutachten - aufgezeigten Gründe für das Vorhandensein eines Nachwirkungseffekts. 2) Soweit auf fehlende ökonomische Bedingungen für einen Nachlaufeffekt verwiesen wird, folgt aus dem in Bezug genommenen Verweis auf HM 16 lediglich, dass die Privatgutachter bezogen auf K 6 den für die Vergleichsperiode gewählten Zeitraum bemängeln. Die wechselseitig den jeweiligen Parteigutachten vorgehaltenen Unzulänglichkeiten und Fehler verhindern aus oben dargelegten Gründen nicht, dass K 6 zumindest einen Anhaltspunkt für einen nicht nur unwesentlichen Preishöheschaden bietet und widersprechen nicht den vorgenannten für einen Nachwirkungseffekt sprechenden Anhaltspunkten. Soweit mit den "fehlenden ökonomischen Bedingungen" auch die weiteren in HM 16 genannten Umstände gemeint sein sollen, die gegen einen Nachlaufeffekt sprechen, gehen diese erneut am Wirkmechanismus des Lkw-Kartells wie bindend festgestellt vorbei, wenn etwa auf die außerordentlich komplexe, vielfältige und für die Wettbewerber nicht transparente Preislandschaft im Lkw-Markt abgestellt wird (vgl. HM 16, Rz. 3.32). Nichts Anderes gilt im Ergebnis, wenn an genannter Stelle die Parteigutachter auf hier fehlende "mechanische" und/oder "strukturelle" Ursachen verweisen, die einen Nachlaufeffekt bedingen könnten. Dass Derartiges fehlt, heißt im Umkehrschluss nicht, dass nicht ein Nachlaufeffekt aus anderen Gründen, wie im Streitfall (s.o.), zu bejahen ist. bb) Die Höhe des Nachwirkungseffekts des Kartells schätzt die Kammer für das Jahr 2011 auf 5% der jeweiligen Netto-Abrechnungssumme (für das Kartellgut gemäß Rn. 5 Satz 1 Bescheid KOM). Diese Schätzung beruht darauf, dass die für einen Nachwirkungseffekt sprechenden Gründe - der Austausch zu künftigen Bruttolistenpreisen betraf noch das Jahr 2011, die Abgasnormen, die Gegenstand der Kartellabsprache waren, wurden noch bis Ende des Jahres 2013 eingeführt, und die bis Ende des Jahres 2010 ausgetauschten Informationen dürften für die Antizipation des Wettbewerberverhaltens nicht kurzfristig gänzlich irrelevant geworden sein - es nahelegen, dass der Preiseffekt des Kartells im Jahr 2011 unverändert wirkte (vgl. ebenso LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, juris Rn. 157). c) Der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO steht Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.11.2014 nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind weder der Umstand, dass der Beklagte einer in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Klage dem Kläger Zugang zu den Informationen anbietet oder gewährt hat, auf deren Grundlage er selbst sein Sachverständigengutachten erstellt hatte, um das Vorliegen eines ersatzfähigen Schadens auszuschließen, noch der Umstand, dass der Kläger seinen Anspruch lediglich gegen einen der Kartellanten gerichtet hat, für sich genommen für die Beurteilung der Frage relevant, ob es den nationalen Gerichten gestattet ist, den Schaden zu schätzen, wenn diese Schätzung bzw. die derselben zugrunde liegende Norm, wie hier, zum einen voraussetzt, dass das Vorliegen des Schadens erwiesen ist, und zum anderen, wie hier ebenfalls der Fall (s.o.), dass es praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig ist, ihn genau zu beziffern (vgl. EuGH, Urteil vom 16.02.2023 - C-312/21, juris Rn. 65). d) Die Schadensschätzung beansprucht - im Ausgangspunkt - auch insoweit Geltung, wie die Klagepartei Fahrzeuge "nur" geleast hat (betrifft lfd. Nr. 1-50 und lfd. Nr. 54-71) und/oder solche, die sie (zuvor bei einem Kartellanten oder) bei einem Absatzmittler, hier der Fa. ... GmbH & Co. KG, gekauft hat und zum Zwecke des Leasings an die o.g. Leasinggesellschaften weiterverkauft hat bzw. diese hierzu in den Kaufvertrag eingetreten sind (s.o.). aa) Hieran ändert nichts, dass die Klägerin "nur" Leasingraten und anschließend, jedenfalls bei lfd. Nr. 2, 4, 9, 18, 20, 23, 24, 26-50 und lfd. Nr. 54-71 Restwerte zahlte (Anlagenkonvolut K 7). Denn es ist überwiegend wahrscheinlich, dass sich das durch die Kartellabsprache erhöhte (Erwerbs-)Preisniveau auch auf Leasingraten und die zu zahlenden Restkaufwerte auswirkte. Das gilt selbst dann, wenn der unmittelbare Erwerb teilweise von dritten Leasingunternehmen erfolgt sein sollte. In diesem Fall hätten die Leasingunternehmen den kartellbedingt überhöhten Kaufpreis beim Erwerb der Lkw gezahlt; in jedem Fall die Anschaffungskosten an die Klagepartei weitergewälzt. Da die Erwerbs-/Anschaffungskosten für Leasingunternehmen naturgemäß und im Grunde fraglos einen wesentlichen Kostenfaktor darstellen, liegt es - gerade auch aufgrund der hohen Marktabdeckung des Kartells, die eine "Querfinanzierung" kartellbedingt überhöhter Erwerbspreise durch niedrigere Erwerbspreise für Fahrzeuge von am Kartell nicht beteiligte Hersteller nahezu ausschließt - nahe, dass die überhöhten Erwerbspreise auf die Klägerin in Gestalt höherer Leasingraten und Restkaufwerte abgewälzt wurden. Leasing- und Mietkaufverträge sind auf die vollständige Deckung des jeweiligen Anschaffungspreises gerichtet, so dass auch die vom Leasingnehmer oder Mietkäufer zu zahlenden Leasing- und Mietkaufentgelte kartellbedingt überhöht waren. Gleiches gilt mit Blick darauf, dass der Lkw-Bezug von einer einem Kartellanten unmittelbar in der "Bezugskette" nachfolgenden Vertriebstochter oder einem Absatzmittler erfolgt, weil entweder schon die Geschäftstätigkeit den Vertrieb eben dieses Produkts ausnahmslos zum Gegenstand hat und Ausweichmöglichkeiten nicht bestanden oder, weil die äußerst hohe Marktabdeckung des Kartells dazu führte, dass die Händler nahezu ausnahmslos Abnehmer der Kartellanten waren und die Marktgegenseite praktisch keine Ausweichmöglichkeit hatte, mithin die Annahme die von den Kartellanten bewirkte Preiserhöhungen regelhaft und vollständig auf der Ebene der Händler "hängenblieben" sei, sich als völlig unplausibel darstellt. Dass die Kartellanten die Preiserhöhungen gegenüber der ersten Vertriebsstufe wieder "zurücknahmen" oder diese Vertriebsstufe die durch die Erhöhung indizierten Kostensteigerungen vollständig "auf die eigene Marge nahm" und/oder Leasinggesellschaften den Restwert bei Kilometerabrechnung zu ihrem Nachteil überhöht ansetzten, ist im Konzernverbund wegen des typischerweise gleichlaufenden Marktverhaltens der Konzernunternehmen abwegig, aber auch ansonsten, weil der Leasingnehmer bei einem Leasingvertrag mit garantiertem Restwert dem Leasinggeber ohnehin zur Vollamortisation verpflichtet ist, also dass der (überhöhte) Restwert realisiert werden kann oder bei Vertragsdauern wie den vorliegenden (84 und 96 Monate) leasingtypisch auf die volle Deckung der Anschaffungs-, Finanzierungs- und sonstigen Auslagen und Kosten gerichtet ist (vgl. BGH [zum Kauf von Vertriebstöchtern und/oder Absatzmittlern der Kartellanten], Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 46-51 m.w.N.; BGH [zum Leasing und Mietkauf], Urteil vom 05.12.2023 - KZR 46/21, Lkw-Kartell III, juris Rn. 26-32 m.w.N.; std. Rspr. d. Kammer, statt vieler: Urteil vom 25.07.2019, 30 O 30/18, juris Rn. 130-137). Dass ein Unternehmen "sehenden Auges" oder ohne einen - hier nicht erkennbaren - ökonomischen Anreiz nicht kostendeckend agiert, ist abwegig. Dementsprechend überrascht es nicht, wenn sich die Einwendungen der Beklagten an dieser Stelle im Grunde darin erschöpfen, zu sagen, im Restwert könnte ein kartellbedingter Overcharge stecken. Dafür, dass und aus welchem Grunde dies hier - ausnahmsweise - tatsächlich der Fall gewesen sein soll, hat die Beklagtenseite hingegen nicht aufgezeigt, obgleich mit Blick auf die Beklagte die konzernverbundene Leasinggesellschaft ... GmbH Vertragspartner der Klagepartei war und unabhängig davon der Beklagten das Leasinggeschäft als einer bedeutenden Vertriebsform für Nutzfahrzeuge derart geläufig ist, dass substantiierte Einwendungen verlangt werden dürfen, wenn es für Ausnahmen von o.g. Grundsätzen keinerlei Anhaltspunkte gibt. bb) Vorstehendes ändert im Streitfall allerdings zuletzt nichts daran, dass die Klagepartei bei den Leasinggeschäften lfd. Nr. 1-50 und lfd. Nr. 54-56 zur Schadensschätzung insofern unzureichend vorgetragen hat, als sie - trotz mehrfacher Hinweise - bis zuletzt keinen oder keinen hinreichenden Vortrag zum Schadensumfang und den für die Schadensschätzung insoweit nötigen Anknüpfungstatsachen gehalten hat, namentlich dem Anschaffungspreis bzw. Netto-Kauf-/Transaktionspreis o.a.. (1) Um einen Schaden (beim Leasing ohne Übernahme) berechnen zu können, muss, wenn schon nicht zum Anschaffungspreis vorgetragen wird, zumindest Inhalt und Umfang der Leasingraten und in diesem Zusammenhang auch die Ausstattung des Lkw bekannt sein bzw. hierzu vorgetragen werden, weil ein gut bzw. mit besonders viel Zubehör ausgestatteter Lkw im Regelfall teurer ist als ein Lkw mit weniger oder geringwertigerer Ausstattung. Ob der gezahlte Preis kartellbedingt überhöht ist, kann daher ohne Berücksichtigung der (Sonder-)Ausstattung des Lkw nicht beurteilt werden, da die Höhe der Leasingraten auch auf einer (zusätzlichen) Ausstattung des Lkw und/oder vom Leasinggeber im Rahmen des Leasings erbrachter Serviceleistungen, wie etwa einer inkludierten Haftpflichtversicherung u.a. beruhen kann (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 06.04.2023 - 2 U 58/22, juris Rn. 165 ff). (2) Vorstehendes zum Maßstab nehmen, ist der klägerische Vortrag zum Schadensumfang bzw. zur abschließenden Bestimmung desselben bei lfd. Nr. 1-50 und 54-56 ungenügend. (i) Zwar hat die Klagepartei mit der Klage vom 21.12.2017 zunächst vorgetragen, die dortige Aufstellung der streitgegenständlichen Umsatzgeschäfte enthalte "den finalen Nettokaufpreis (Listenpreis abzüglich aller Rabatte und Konditionen)" (Bl. 33, Bd. I). In der nachfolgenden Liste hat die Klagepartei unter der Überschrift "Finaler Einkaufspreis EURO" auch einen Betrag angegeben (Bl. 33 f, Bd. I). Mit der Replik vom 24.05.2019 hat die Klagepartei allerdings zu den dort unter der Überschrift "Einkaufspreis" identisch aufgeführten Beträgen unter "Kommentar" zu einzelnen lfd. Nr. (erstmals) darauf hingewiesen, dass dieser Betrag sich zusammensetze aus der monatlichen Leasingrate laut Rechnung, "bei der zur Berechnung des Einkaufspreises alle Konditionen/Rabatte/Aufbauten/etc abgezogen und eine Leasingrate i.H.v. (...) angenommen wurde" multipliziert mit der jeweiligen Anzahl der Vertragslaufzeit des jeweiligen Leasingvertrages in Monaten (Bl. 319 ff, Bd. IV). Zudem hat sie in der Replik vortragen lassen, sie habe substantiiert zum Erwerbsvorgang hinsichtlich eines bestimmten Lkw (Typ) vorgetragen, durch Angabe der FIN sei der jeweilige Lkw für die Beklagte identifizierbar und damit die Nettoendkundenpreise für die Beklagte bekannt, prozessual beachtliches Bestreiten erfordere daher eine bezifferte Einlassung. Erfolge ein solches, sei jedes Beweismittel ausreichend, dass der behauptete Erwerbsvorgang tatsächlich zu einer bestimmten Zeit stattgefunden habe und soweit dabei der seinerzeitige Anschaffungspreis nicht mehr exakt ermittelbar sei, könne er geschätzt werden, etwa indem ein bekannter Nettoeinkaufspreis für einen vergleichbaren Lkw im Zeitpunkt der Anschaffung angegeben und dieser belegt werde oder indem der Anschaffungspreis anhand von Durchschnittspreisen für eine Reihe vergleichbarer Lkw geschätzt werde (Bl. 396, Bd. IV). Dem kann hier - wie es die Klagepartei zuletzt ohnehin auch selbst vertritt (s.u.) - nicht gefolgt werden. Der Anschaffungspreis kann, anders als es die Klagepartei meint, nicht einfach geschätzt werden. Die Klägerin verkennt, dass es auch bei Kartellschadensersatzansprüchen nicht um ein völlig hypothetisches Betragsverfahren geht, sondern darum, ob sich in einem eben solchen ein Schaden nach § 287 ZPO bestimmen lässt, woran es fehlt, wenn sich selbiger, also der Preishöheschaden, etwa mangels Kenntnis der tatsächlichen Bezugsgröße, nicht, auch nicht im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO dergestalt ermitteln lässt, dass die Schätzung nicht völlig in der Luft hängt. Die Darlegung der tatsächlichen Bezugsgröße folgt aus der originären Darlegungslast der Klägerin zur Begründung eines schlüssigen Vortrags (vgl. LG Stuttgart, Urteile vom 23.01.2020 - 30 O 5/18, juris Rn. 45 und vom 30.01.2020 - 30 O 9/18, juris Rn. 40). Dass die Angabe des Anschaffungspreises eine unerlässliche Größe ist, entspricht zuletzt sogar dem eigenen klägerischen Vortrag, wenn die Klagepartei im Schriftsatz vom 16.04.2024 unter Verweis auf die in Anlage K 27 vorgelegte ökonomische Stellungnahme vom April 2023 der (...) GmbH vortragen lässt, "dass eine Schadensschätzung auf Basis der Netto-Kaufpreise auch für im Wege des Leasings erworbene Fahrzeuge geboten ist" (Bl. 969, Bd. XV). Ungeachtet Letzterem hat die Klagepartei zum Netto-Kaufpreis bzw. zu einer Schätzung desselben jedenfalls nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, denn selbst wenn sich das Gericht aus den klägerseitig vorgelegten Unterlagen, insbesondere gemäß Anlagenkonvolut K 7, noch das jeweilige Lkw-Modell (z.B. Atego) heraussuchen könnte und sich zu einzelnen lfd. Nr. weitere Informationen, wie etwa zum Radstand, der Fahrerhausausführung sowie weiteren Lieferumfängen finden (vgl. K 7, dort KE 43 und KE 43a z.B.), so findet sich auf den Unterlagen zugleich - soweit der jeweilige Leasingantrag, dem die vorgenannten Angaben entnommen werden können im Vergleich zu den im Übrigen vorgelegten "bloßen" Leasingrechnungen überhaupt vorgelegt wird - der ausdrückliche Verweis beim Serviceumfang auf eine Zusatzvereinbarung und bei "Sonstigen Vereinbarungen" der Verweis auf die "Fahrzeugbeschreibung gemäß Kategorie (...)" (vgl. K 7, dort KE2, KE 9, KE 43 und KE 43a z.B.). Damit bleibt die konkrete Ausstattung des jeweiligen Lkws, die aber den Anschaffungspreis schlussendlich auch ausmacht und die, wie dem erkennenden Gericht aus der Befassung mit gleichgelagerten Fällen bekannt ist, den Preis auch nicht nur unwesentlich beeinflusst, völlig unklar, weshalb selbiger auch nicht anhand des (durchschnittlichen) Preises entsprechender Fahrzeuge geschätzt werden kann. Unklar bleibt auch aus dargelegten Gründen die konkrete Zusammensetzung der jeweiligen Leasingraten, so dass sich auch jede Schätzung anhand selbiger verbietet bzw. auch für eine solche keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen zur Verfügung stehen. Die Beklagte hat den klägerseitig wie zuvor beschrieben als angeblich kartellbetroffenen Preis angegebenen Anschaffungspreis auch der Höhe nach zulässig bestritten. Dabei kann im Streitfall dahingestellt bleiben, inwiefern die Beklagte den klägerischen Vortrag zu Fahrzeugen betreffend die Marke der Streithelferinnen zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten kann, weil die Klagepartei mit Blick auf solche Fahrzeuge den Netto-Kaufpreis, soweit überhaupt streitig, hinreichend dar- und belegt hat (vgl. indem sie zu selbigen mit K 7, K 18 und K 19 z.B. einen Kaufrechnungsbeleg oder im Fall des Leasings Unterlagen, aus denen sich der Netto-Kaufpreis sowie die Übernahme des Fahrzeugs zum Leasingende gegen Schlusszahlung o.ä. ergibt, vorgelegt hat). Die Beklagte hat jedenfalls bereits auf die Klage hin, wie auch auf die Replik hin den klägerischen Vortrag zum angeblich kartellbetroffenen Preis dezidiert gerügt, insbesondere denjenigen zu den Leasingvorgängen (Bl. 621 f, Bd. IX). Auch die Kammer hat auf den unzureichenden Vortrag mehrfach hingewiesen, u.a. mit Verfügung vom 26.03.2020 unter Verweis auf die o.g. Kammerrechtsprechung (Bl. 701a, Bd. X) sowie im Termin am 25.04.2024 (Bl. 1114 ff, Bd. XV). (ii) Soweit die Klagepartei mit Schriftsatz vom 10.06.2020 beantragt hat, der ... GmbH nach §§ 428 Alt. 2, 142 ZPO, hilfsweise nach §§ 33g, 89 GWB, §§ 428 Alt. 1, 429, 430, 431 ZPO aufzugeben, zu den insofern in Frage stehenden Umsatzgeschäften die Kaufverträge vorzulegen (Bl. 703, Bd. XI), war dem nicht stattzugeben. Beide Beweisanträge setzen gemäß § 430 ZPO die Glaubhaftmachung voraus, dass die Urkunde sich in den Händen des vom Beweisführer benannten Dritten befindet (vgl. BGH, Urteil vom 01.10.2024 - KZR 60/23, Lkw-Kartell V, juris Rn. 35; OLG Celle, NJW-RR 2019, 152 Rn. 36), indes hat die Klagepartei keine Glaubhaftmachung beigebracht. Die Klagepartei hat auch nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Auskunfts- und Offenlegungsanspruch nach § 33 g Abs. 1 GWB erfüllt sind. Der Anspruch setzt voraus, dass die Klagepartei eine substantiierte Begründung vorlegt, die mit zumutbarem Aufwand zugängliche Tatsachen und Beweismittel enthält, welche die Plausibilität eines Schadensersatzanspruchs ausreichend stützen. Der dem Leasingvertrag für das Leasinggut zugrundeliegende Kaufvertrag ist angesichts der Möglichkeit, die Leasinggesellschaft und/oder hier den in die Abwicklung involvierten Absatzmittler, die Firma ... GmbH & Co. KG um die Herausgabe einer Vertragsabschrift zu bitten, ein der Klagepartei mit zumutbarem Aufwand zugängliches Beweismittel. Die Klagepartei hat indes - obwohl ein solches Vorgehen angesichts der vormaligen vertraglichen Beziehungen auf der Hand lag - nicht vorgetragen, dass er sich an diese gewendet habe, sie noch im Besitz des Vertrags sei und er (erfolglos) eine Abschrift des Vertrags erbeten habe. Dass die vorgenannte Leasinggesellschaft im Besitz des jeweiligen Vertrags ist, erscheint in erheblichem Maße zweifelhaft, da der jeweilige Leasingvertrag jeweils aus 2002 datieren soll und die Klagepartei selbst offenbar nicht mehr über den Vertrag verfügt. Da die Klagepartei - wie ausgeführt - nicht vorgetragen hat, dass sich die begehrten Vertragsdokumente im Besitz der vorgenannten Leasinggesellschaft befinden, und sie die ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hätte, eine Abschrift des Vertrags zu erhalten, kann der Herausgabeantrag gemäß § 33g Abs. 1, § 89b Abs. 1 GWB, § 142 Abs. 1 ZPO keinen Erfolg haben (vgl. BGH, Urteil vom 01.10.2024 - KZR 60/23, Lkw-Kartell V, juris Rn. 36 f m.w.N.). Ungeachtet Vorstehendem, kann sich der Anspruch des § 33 g GWB angesichts der insoweit fehlenden Informationsasymmetrien von vornherein nicht auf Urkunden richten, in deren Besitz der Kläger zunächst gewesen ist, die er aber offenbar verloren oder vernichtet hat (vgl. LG München I, Urteile vom 27.03.2020 - 37 O 18471/18, WuW 2020, 431 (433) und vom 19.02.2021 - 37 O 10526/17, juris Rn. 162; std. Rspr. d. Kammer, statt vieler: Urteil 31.03.2022 - 30 O 303/17, juris Rn. 80 m.w.N.). Es entspricht aber dem eigenen Vortrag der Klagepartei, dass sie selbst vor Abschluss des jeweiligen Leasingvertrages für die Lkw lfd. Nr. 1 - 50 und lfd. Nr. 54 - 56 mit der ... GmbH die Verhandlungen mit der ... GmbH & Co. KG geführt hat (Bl. 816, Bd. XII), mithin stand ihr entsprechend den üblichen geschäftlichen Gepflogenheiten entweder ein entsprechender Kaufvertrag oder jedenfalls der Leasingvertrag, der den Anschaffungspreis ausweist, irgendwann zur Verfügung. (iii) Damit fehlt es bzgl. lfd. Nr. 1-50 und lfd. Nr. 54 - 56 an hinreichendem Vortrag zur Bestimmung des Umfangs des Preishöheschadens. Aus vorgenannten Gründen kann auch ein Sachverständiger hier nicht weiterhelfen. e) Der Preishöheschaden ist im Streitfall gem. Nachfolgendem auf Basis der der Klägerin oder der jeweiligen Leasinggesellschaft für die in Frage stehenden Lkw in Rechnung gestellten Beträge zu berechnen, mithin hier, da Rechnungen o.dgl. seitens der Klagepartei nur für lfd. Nr. 51-53 und 57-74 vorgelegt wurden bzw. der jeweilige Lkw-Anschaffungspreis o.a. seitens der Klagepartei nur für die vorgenannten lfd. Nr. hinreichend dar- und belegt wurde (s.o.), auch nur für die vorgenannten lfd. Nr.. aa) Im Ausgangspunkt ist die jeweilige Netto-Rechnungsgesamtsumme heranzuziehen. bb) Von dieser sind Preise für "Sonstiges" i.S.v. Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidung abzuziehen, soweit Derartiges auf der jeweiligen Rechnung gesondert ausgewiesen ist. Gleiches gilt, soweit ein solcher Preis zwar nicht explizit auf der Rechnung ausgewiesen ist, hingegen die "sonstige Leistung" im zuvor definierten Sinn dort aufgeführt und der Preis für selbige unstreitig oder belegt ist. Gleiches gilt, soweit eine derartige Leistung nicht auf der Rechnung ausgewiesen ist, hingegen diese und ihr Preis unstreitig oder hinreichend dargelegt und belegt sind. (1) Gemäß Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidung sind von der Zuwiderhandlung nicht erfasst bzw. "nicht betroffen (...) der Aftersales-Bereich, andere Dienstleistungen und Garantien für Lkw, der Verkauf von gebrauchten Lkw und sämtliche anderen, von den Adressatinnen dieses Beschlusses verkauften Waren oder Dienstleistungen" ("The case does not concern aftersales, other services and warranties for trucks, the sale of used trucks or any other goods or services sold by the adressees of this Decision"). (2) Vorstehendes zum Maßstab nehmend sind von den von Beklagtenseite dargelegten (vermeintlichen) sonstigen Leistungen und Preisen für diese (vermeintliche) Dienstleistungen und Garantien aus der Rechnungsgesamtsumme zur Ermittlung des Preishöheschadens daher als solche i.S.v. Rn. 5 Satz 2 im Streitfall nur herauszurechnen: Aufbauten sowie die sog. ATS-Gewährleistung (vgl. Bl. 621, Bd. IX). (i) Hierbei handelt es sich der Sache nach offenkundig jeweils um "andere, von den Adressatinnen dieses Beschlusses verkauften Waren oder Dienstleistungen". (ii) Mit Blick auf die in Frage stehenden Aufbauten gilt dies insbesondere schon deshalb, weil Aufbauten wie etwa Betonmischer und -pumpen, Dreiseitenkipper, Kräne, Hecklader mit Rotopress- oder Pressplattensystem für Müllfahrzeuge u.ä. von den Kartellanten grundsätzlich nicht hergestellt werden und, wie die Kammer aus der Befassung mit unzähligen gleichgelagerten Umsatzgeschäften weiß, oft im Nachgang zum Kauf des Fahrgestells von dem jeweiligen Aufbauhersteller nach Überführung des Fahrgestells dorthin aufgrund eines gesonderten Auftrags zwischen dem Kunden und dem Aufbauhersteller montiert werden, gleichwohl bei Wunsch des Kunden aber auch vom Lkw-Hersteller "im Gesamtpaket" und "aus einer Hand" zu bekommen sind (etwa um im Gewährleistungsfall nur einen Ansprechpartner zu haben). Vor allem entspricht es im Streitfall dem eigenen Vortrag der Klagepartei, dass "Aufbauten" nicht Lkw i.S.v. Rn. 5 Satz Bescheid KOM sind. (iii) Dies gilt auch insoweit, als sie unter Rückgriff auf die interne Preiskalkulation der Beklagten von dieser ermittelt und angegeben wurden und preislich nicht gesondert auf der Rechnung ausgewiesen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2023 - VI-U (Kart) 7/22, BeckRS 2023, 29106 Rn. 74; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17.02.2020 - 16 U 43/19 Kart, juris Rn. 88; OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 140 f; a.A. LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 162 und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 499), jedenfalls wenn, wie es hier der Fall ist, die Klägerseite erklärt, sich die Angaben der Beklagtenseite zu eigen zu machen, sollte es nach Auffassung der Kammer an der Kartellbetroffenheit der in Frage stehenden Leistung angesichts Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidung fehlen und ein entsprechender Preisabzug zur Ermittlung des für die Ermittlung des kartellbedingten Overcharge maßgeblichen, kartellbedingt überhöhten Transaktionspreises erforderlich sein oder aber, wenn die Kammer sie für hinreichend dargelegt und belegt ansieht. (iv) Im Streitfall hat die Beklagte die Kosten für die sog. ATS-Gewährleistung allerdings nicht beziffert, so dass diese Kosten hier auch nicht vom Netto-Kaufpreis in Abzug gebracht werden können. Die Beklagte trifft insofern, worauf hingewiesen wurde, zumindest eine sekundäre Darlegungslast, da in der Rechnung der Beklagten zwar die Position als solche, jedoch unbepreist aufgeführt und nur eine Gesamtsumme genannt wird. Die Kammer kann die Kosten für diese Leistung auch nicht schätzen. Dies schon deshalb, weil, wie die Kammer aufgrund der eigenen Angaben der Beklagten in den o.g. zig-fachen bei der Kammer anhängigen Parallelverfahren weiß, die Kosten für diese Leistung nicht immer dieselben sind, sondern offenbar vom Modell abhängig waren und über die Jahre hinweg variierten. (iv) Abzüge von der Gesamtrechnungssumme für "Sonderausstattungen" oder für Kfz-Briefe sind nicht vorzunehmen. 1) Bei Letzterem handelt es sich schon nicht um "Waren" i.S.v. Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidung; Kfz-Briefe werden nicht "verkauft" (vgl. std. Rspr. d. Kammer, statt aller: LG Stuttgart, Urteil vom 09.01.2020 - 30 O 120/18, juris Rn. 37 m.w.N.). 2) "Sonderausstattungen" sind, wie es sich u.a. schon aus Rn. 46, 48 und 56 im Unterabschnitt "Art und Umfang der Zuwiderhandlung" der Kommissionsentscheidung ergibt, Bestandteile des Produkts "Lastkraftwagen" (vgl. EuGH, Urteil vom 01.08.2022 - C-588/20, juris Rn. 47 - "betraf die Zuwiderhandlung (...) alle Sonder- und Standardausstattungen und -modelle sowie alle ab Werk angebotenen Sonderausstattungen des jeweiligen Herstellers"). Unter Letzteres fällt die von den Streithelferinnen (...) zu einzelnen Beschaffungsvorgängen als zum Abzug angeführte "Fußmatte" und der "Handyadapter" sowie ohne nähere Beschreibung angezeigten Kosten für "sonstige Erlöse" in Höhe von 100,- EUR bei lfd. Nr. 72-74 (Bl. 451, Bd. VII), die damit nicht von der Netto-Rechnungsgesamtsumme abzuziehen sind. Die Streithelferinnen tragen hierzu vor, dass sie Kosten für sonstige Leistungen in den unternehmensinternen Transaktionsdaten als sog. "sonstige Erlöse" verbuche und nach dem Controlling-Handbuch es sich bei sonstigen Erlösen um Umsätze handle, "die zusätzlich zum eigentlichen Kundengeschäft erzielt werden". Beispielhaft führen sie hierzu sodann an "Versand- und Verpackungskosten", "Erlöse für besondere Auslagen im Service" sowie, dass in der Rubrik "Sonstige Erlöse" Leistungen verbucht werden (können), für die kein Bruttolistenpreis existiere (Bl. 450, Bd. VII). Dass für die insofern in Frage stehende Leistung kein Bruttolistenpreis existiert, mag sein, ist aber auch irrelevant, weil sich die Kartellanten nicht allein über Bruttolistenpreise ausgetauscht haben. Auch der Umstand, dass die insofern in Frage stehende Leistung unternehmensintern unter "Sonstige Erlöse" verbucht wird, mag sein, bedingt aber nicht, dass es sich bei allen unternehmensintern so verbuchten Leistungen damit gleichsam um solche i.S.v. Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidung handelt. cc) Grundsätzlich sind etwaige Gutschriften bei der Schadensberechnung nicht in Abzug zu bringen. Solche werden in aller Regel nicht ohne Grund, sondern zum Beispiel als Entgegenkommen bei Mängeln oder als Kundenbindungsmaßnahme gewährt; sie stellen daher keine (partielle) Kompensation des kartellbedingten Schadens dar (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 166) und sind in dem Fall, dass sie nicht der Hersteller direkt, sondern ein Händler gewährt, ohnehin freigiebige Leistungen Dritter (vgl. LG Stuttgart, Urteile vom 28.02.2019 - 30 O 39/17, juris Rn. 122 f und vom 20.02.2020 - 30 O 137/17). Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, wer wann und warum, wenn überhaupt, eine Gutschrift gewährt hat. Die Klagepartei hat erklärt, sich Gutschriften abziehen zu lassen und soweit erfolgt solche bereits in den angegebenen Transaktionspreisen in Abzug gebracht zu haben, was auch den vorgelegten Belegunterlagen entspricht. dd) Dasselbe gilt im Ergebnis mit Blick auf etwaige Skonti; auch solche sind bei der Schadensberechnung nicht in Abzug zu bringen (vgl. LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 165 und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 514). Der Schaden ist bereits zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die Klägerin Verträge zu kartellbedingt überhöhten Preisen abschloss (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2020 - KZR 8/18, Schienenkartell IV, juris Rn. 49). Skonti, welche der Klägerin nach Vertragsschluss als "Entgelt" für überobligationsmäßig schnelle Zahlungen gewährt wurden, lassen diesen Schaden nicht wieder entfallen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 53); der Lieferant, der Skonti einräumt, wird hierfür dadurch kompensiert, dass ihm im Fall der Nutzung zu einem früheren Zeitpunkt Liquidität zufließt. f) Der Heranziehung der Rechnungsbeträge zum Zwecke der Ermittlung des der Klägerin entstandenen Preishöheschadens begegnet im Streitfall auch nicht etwa vor dem Hintergrund Bedenken, dass Zahlungen auf die Rechnungen teilweise in Streit stehen. Denn es ist zugrunde zu legen, dass die bestrittenen Zahlungen tatsächlich erfolgt sind. Die jeweiligen Vertragsparteien der in Frage stehenden Umsatzgeschäfte standen, wie diese zeigen, oft jahrelang in Geschäftsbeziehung, was zweifelsohne bei ausbleibenden Zahlungen nicht der Fall gewesen wäre. Ungeachtet dessen finden sich auf zahlreichen Belegunterlagen Zahlungsanweisungen und/oder "verbucht" Vermerke, die im Geschäftsbetrieb erfahrungsgemäß parallel zur tatsächlich veranlassten/freigegebenen Zahlung erfolgen, um eben dies mit einem Blick prüfen zu können bzw. den Vorgang damit buchhalterisch abzuschließen. g) Unter Heranziehung der danach maßgeblichen Bestimmungsfaktoren beträgt der der Klagepartei insgesamt entstandene Preishöheschaden 55.622,75 EUR (zur Berechnung im Einzelnen nachfolgend unter Ziff. 10.). 5. Eine Anrechnung etwaiger, der Klagepartei im adäquaten Zusammenhang mit dem erlittenen Preishöheschaden zugeflossener Vorteil im Wege der Vorteilsausgleichung (§ 242 BGB) kommt bezogen auf den im Streitfall aus oben dargelegten Gründen stattzugebenden Klagen gem. Lfd. Nr. 51-53 und lfd. Nr. 57-74 nicht in Betracht. Die Beklagte und ihre Streithelferinnen wenden zwar ein, dass die Klagepartei etwaig höhere Anschaffungskosten an ihre Kunden weitergereicht und/oder einen etwaigen Schaden bei der Fahrzeugverwertung (Verkauf gebrauchter Lkw) egalisiert hätte. Auch wenn es sich dabei um grundsätzlich berücksichtigungsfähige Einwände handelt, kommt hier eine Schadensweitergabe aus nachfolgenden Erwägungen im Ergebnis aber nicht in Betracht. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Klagepartei meint, die Beklagtenseite insofern bereits ihrer Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen ist. 5.1 Das wegen eines Kartellverstoßes auf Schadensersatz in Anspruch genommene Unternehmen kann sich grundsätzlich darauf berufen, seinem Abnehmer sei deshalb kein oder nur ein geringerer Schaden verblieben, weil er die durch die kartellbedingte Preiserhöhung bedingte Erhöhung seiner Kosten ganz oder zum Teil an seine eigenen Abnehmer weitergegeben habe (vgl. std. Rspr., statt aller: BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 94 m.w.N.). Steht nämlich eine feststellbare Kostenweiterwälzung in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem kartellbedingten Preisaufschlag, kann der Mehrerlös des Primärgeschädigten als Schaden seiner Kunden und damit zugleich als ausgleichspflichtiger Vorteil auf Seiten des Primärgeschädigten angesehen werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 92 m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast trifft den Kartellteilnehmer (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I. juris Rn. 97 m.w.N.). 5.1.1 Eine Vorteilsausgleichung kommt jedoch nicht schon deshalb in Betracht, weil der Primärgeschädigte wie jedes Unternehmen typischerweise ein Interesse daran hat, seinen Preis an den Gestehungskosten auszurichten und seine Ware mit Gewinn zu verkaufen oder seine Dienstleistung mit Gewinn zu erbringen. a) Die Kausalität der Kartellabsprache für den Vorteil, der dem Primärgeschädigten in Form höherer Erlöse zufließt, ist vielmehr im Grundsatz nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie die Feststellung der kartellbedingten Preisüberhöhung, weil sein kartellbedingter Vorteil das Spiegelbild des dem Kunden kartellbedingt entstehenden Schadens ist. Es ist also auch in diesem Zusammenhang anhand der ökonomischen Gegebenheiten auf den Anschlussmärkten zu beurteilen, ob und inwieweit die Preisbildung auf einer nachfolgenden Marktstufe durch den Preiseffekt des Kartells bedingt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Erfahrungssatz, der für einen Preiseffekt des Kartells und damit einen auf der ersten Marktstufe entstandenen Schaden streitet, jedenfalls nicht ohne Weiteres auch Aussagen über die Wahrscheinlichkeit der Kostenweiterwälzung erlaubt, insbesondere, wenn diese mögliche Kostenweiterwälzung einen sachlich anders abzugrenzenden Markt betrifft (vgl. etwa BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 4/19, Schienenkartell V, juris Rn. 38, vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 96 und vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 96, jeweils m.w.N.). b) Da den Kartellteilnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung trifft, muss dieser anhand der allgemeinen Marktverhältnisse auf dem relevanten Absatzmarkt, insbesondere der Nachfrageelastizität, der Preisentwicklung und der Produkteigenschaften, plausibel vortragen, dass eine Weiterwälzung der kartellbedingten Preiserhöhung zumindest ernsthaft in Betracht kommt. Es muss konkret dargelegt werden, dass die Preiserhöhung gerade auf das Kartellgeschehen und nicht etwa auf andere preisbildende Faktoren zurückgeht. Weiter ist darzutun und gegebenenfalls nachzuweisen, dass der Weiterwälzung keine Nachteile des Abnehmers gegenüberstehen, insbesondere kein Nachfragerückgang, durch den die Preiserhöhung (ganz oder teilweise) kompensiert worden ist. Der erforderliche Detaillierungsgrad des Vorbringens hat dabei den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Komplexität der ökonomischen Zusammenhänge, Rechnung zu tragen. Kommt eine Kostenwälzung auf unterschiedlichen Absatzmärkten in Betracht, muss der Kartellteilnehmer für jeden Absatzmarkt gesondert darlegen, dass und in welcher Weise sich eine kartellbedingte Preisüberhöhung auf diesem Markt ausgewirkt hat (vgl. zum Ganzen etwa BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 4/19, Schienenkartell V, juris Rn. 38, vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 97 und vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 96 f, jeweils m.w.N.). Soweit nach entsprechendem detaillierten Sachvortrag der in Anspruch genommenen Kartellanten Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten verbleiben, die aus der fehlenden Kenntnis von der konkreten Verwendung des jeweiligen Kartellguts durch den Erwerber resultieren, kommt eine sekundäre Darlegungslast des Erwerbers in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 98). Die Bejahung einer solchen sekundären Darlegungslast des Kartellgeschädigten setzt allerdings eine umfassende Prüfung der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit voraus, bei der sorgfältig abzuwägen ist, inwieweit dem Geschädigten insbesondere eine Darlegung zu wettbewerbsrechtlich relevanten Umständen abverlangt werden kann, an deren Geheimhaltung er ein schützenswertes Interesse hat. Die Annahme einer sekundären Darlegungslast darf zu keiner unbilligen Entlastung des Schädigers führen. Dies wäre mit der unionsrechtlich gebotenen effizienten Durchsetzung des Kartelldeliktsrechts unvereinbar (näher dazu BGH, Urteil vom 19.05.2020 - KZR 8/18, Schienenkartell IV, juris Rn. 62 m.w.N.). 5.1.2 Dessen ungeachtet unterliegt die Berücksichtigungsfähigkeit der Schadensweitergabe im Rahmen des Kartellschadensersatzes generell gesteigerten Anforderungen und kann aus normativen Erwägungen auch gänzlich ausgeschlossen sein (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 93 f m.w.N.). a) Ausgangspunkt der normativen Einschränkung ist der allgemeine schadensrechtliche Grundsatz, dass die Anrechnung von Vorteilen, die dem Geschädigten aufgrund des Schadensereignisses zugeflossen sind, diesen nicht unzumutbar belasten und den Schädiger nicht unbillig begünstigen darf. Darüber hinaus ist in den Blick zu nehmen, dass der Ersatz kartellbedingter Schäden integraler Bestandteil des Systems zur effektiven Durchsetzung kartellbedingter Verbotstatbestände ist und die behördliche Durchsetzung dieser Vorschriften ergänzt. Daher ist im Rahmen der Prüfung einer Vorteilsausgleichung auch das öffentliche Interesse an der Gewährleistung eines unverfälschten Wettbewerbs zu berücksichtigen, welches beeinträchtigt würde, wenn die Einstandspflicht der Kartellbeteiligten für die von ihnen verursachten Schäden wegen eines lediglich möglichen, aber nicht feststellbaren Vorteils beschränkt oder gar vollständig verneint würde. Eine Anrechnung der dem Geschädigten durch eine Schadensweitergabe zugeflossenen Vorteile auf den ihm infolge des Kartellverstoßes entstandenen Schaden kann deshalb nach dem Zweck des Schadensersatzanspruches und der mit ihm erfolgenden privatrechtlichen Durchsetzung kartellrechtlicher Verbotstatbestände aus Rechtsgründen auch vollständig ausgeschlossen sein (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 94 m.w.N.). b) Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die mittelbaren Abnehmer auf den nachgelagerten Vertriebs- oder Wertschöpfungsstufen den ihnen aus dem Kartellverstoß entstandenen Schaden nur schwer erfassen können und voraussichtlich gegenüber den Kartellbeteiligten nicht geltend machen, wie etwa bei Streuschäden der Fall, bei denen für den einzelnen mittelbar Geschädigten nur ein relativ geringfügiger Anspruch in Betracht kommt. In diesem Fall ist eine mehrfache Inanspruchnahme der Kartellbeteiligten nicht zu besorgen. Es droht ihre jedenfalls teilweise Freistellung von der Haftung für die Folgen der Verfälschung des Preisniveaus auf dem kartellierten Markt. c) Die sorgfältige Abwägung aller Umstände kann daher zu dem Ergebnis führen, dass die Anwendung der Grundsätze der Vorteilsausgleichung eine unbillige Entlastung der Kartellbeteiligten zur Folge hätte. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Erhebung von Ansprüchen mittelbarer Abnehmer gegen die Kartellbeteiligten zu erwarten ist oder umgekehrt fernliegt. Je geringer die Anreize für die mittelbar geschädigten Abnehmer sind, Ansprüche gegenüber den Kartellbeteiligten zu erheben, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Anrechnung von Vorteilen aus den nachgelagerten Geschäften auf den Schaden des Primärgeschädigten zu einer faktischen Haftungsfreistellung für die Kartellanten führt und desto näher liegt aus Wertungsgründen ein Ausschluss der Vorteilsausgleichung (vgl. etwa BGH, Urteile vom 19.05.2020 - KZR 8/18, Schienenkartell IV, juris Rn. 62, vom 23.09.2020 - KZR 4/19, Schienenkartell V, juris Rn. 51 und vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 99 f). 5.2 Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall keine Vorteilsausgleichung vorzunehmen. 5.2.1 Das gilt zum einen für die Vorteile, welche die Klagepartei möglicherweise dadurch erlangt hat, dass sie infolge der kartellbedingten Kostensteigerung die Preise für die Erbringung der von ihr angebotenen Dienstleistungen, der Herstellung und dem Handel mit Bier bzw. Getränken, angehoben haben könnte. Die Anrechnung von Mehrerlösen, die der Klägerin durch Preiserhöhungen zugeflossen sein könnten, würde zu einer unbilligen Entlastung der Beklagten führen. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die Entgelte auf dem nachgelagerten Markt, auf dem die Klagepartei in zuvor beschriebenem Maße unstreitig tätig ist, naturgemäß einem hochkomplexen Preisbildungsmechanismus unterliegen, bei dem die in Streit stehenden Investitionskosten für die Anschaffung der hier in Streit stehenden Lkw für die von der Klagepartei angebotenen Leistungen neben den Kosten für Personal, Material, Energie und sonstige Investitionsgüter allenfalls nur einen von zahlreichen Kostenfaktoren für den Preis der angebotenen Dienstleistung darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 4/19, Schienenkartell V, juris Rn. 55). Angesichts dieser Umstände wird sich die Frage, ob und inwieweit die Kartellabsprache Auswirkungen auf die Preise des nachgelagerten Marktes hatte, wenn überhaupt, so doch nur mit Hilfe komplexer und aufwändiger ökonometrischer Berechnungen beantworten lassen. Zudem liegt es nahe, dass die Abwälzung eines kartellbedingten Preisaufschlags - sofern dieser messbar sein sollte - im Streitfall allenfalls einen marginalen Einfluss auf die einzelnen, von den Kunden der Klagepartei entrichteten Entgelte für die vielfältigen Dienstleistungen der Klagepartei haben wird. Dies beruht nicht nur darauf, dass die behauptete Kostensteigerung im Verhältnis zu den übrigen Kostenfaktoren und insbesondere den mit den vielfältigen Dienstleistungen erzielten Erlösen eines Geschäftsjahrs erfahrungsgemäß nicht übermäßig ins Gewicht fällt, sondern hat seine Ursache auch darin, dass die Anschaffungskosten für die hier in Frage stehenden Lkw zudem erfahrungsgemäß über mehrere Jahre hinweg über die Abschreibung dieser Anschaffungskosten - oder in Form monatlicher Leasingraten - in die Kostenrechnung der Klägerin eingehen. Daraus folgt, dass eine Weitergabe der kartellbedingten Kostensteigerung sich lediglich zu einem Bruchteil in den jährlichen Kosten, in der Folge auch bloß in atomisierter Form in den Preisen der einzelnen, vielfältigen Dienstleistungen der Klagepartei niederschlägt und die Schädigung der Kunden der Klagepartei durch die Überwälzung der Kostensteigerung sich mindestens über den gesamten Zeitraum der Abschreibungsdauer erstreckt (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 4/19, Schienenkartell V, juris Rn. 56, wenn auch zur Kostenwälzung im Personennahverkehr, was aufgrund der wirtschaftlichen Umstände bzw. den dortigen, die Leistung bestimmenden vielfältigen einzelnen Kostenfaktoren durchaus vergleichbar ist). Hieraus folgt, dass schon im Ausgangspunkt nur eine äußerst geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die unüberschaubare Vielzahl von Nachfragern der nachgelagerten Marktstufe etwaige ihnen entstandene, allerdings kaum messbare Streuschäden gegenüber den Kartellbeteiligten liquidieren (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011 - KZR 75/10, ORWI, NJW 2012, 928 Rn. 74). Insofern ist entscheidend, dass die Abnehmer der Leistungen der Klägerin einen ihnen aus dem Kartellverstoß möglicherweise mittelbar entstandenen Schaden nur äußerst schwer erfassen könnten und dieser ohnehin nur einen geringfügigen Anspruch gegen die Kartellbeteiligten begründen könnte, sodass es für sie an Anreizen fehlt, gegen die Kartellbeteiligten Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dementsprechend überrascht nicht, dass auch im Streitfall nicht aufgezeigt ist, dass Kunden der Klägerin solche Ansprüche gegenüber den Beklagten erhoben haben. Der Kammer sind aus der Befassung mit hunderten von gleichgelagerten Verfahren und dort mit Blick auf die in tausendfacher Höhe in Frage stehenden Umsatzgeschäfte nur sehr wenige Verfahren bekannt, in denen Kunden von Lkw-Abnehmern vor anderen Gerichten Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte (und/oder ihre Streithelferinnen) geltend machen. In Bezug auf die hiesige Klagepartei sind der Kammer keine solchen Verfahren bekannt. Streitverkündungen (§ 72 Abs. 1 Var. 2 ZPO) zum Schutz vor doppelter Inanspruchnahme erfolgten hier ebenfalls nicht. Auch dieser Umstand deutet auf eine fehlende Inanspruchnahme der Beklagten auf nachgelagerten Absatzstufen hin (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011 - KZR 75/10, ORWI, NJW 2012, 928, 935, Rn. 74). Hinzu kommt, dass bisher noch nicht geltend gemachte Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte mittlerweile in der Regel verjährt sein dürften, sodass die Beklagte eine weitergehende Inanspruchnahme in Zukunft nicht mehr zu befürchten hat. Selbst wenn die Beklagte durch Geschädigte nachgelagerter Marktstufen geringfügig in Anspruch genommen werden würde, würde die Anrechnung einer etwaig festgestellten Schadensweiterwälzung zu einer unbilligen Entlastung der Beklagten führen. Es gilt, nicht nur den Grundsatz einer effektiven Durchsetzung der kartellbedingten Verbotstatbestände zu gewährleisten, um dem öffentlichen Interesse an unverfälschtem Wettbewerb zu begegnen, sondern auch die Funktionen des Schadensersatzes zu beachten: neben Ausgleich zwar nicht schlechterdings und ohne Weiteres Strafe, aber unbedingt Prävention (vgl. Brand in: BeckOGK, Stand 01.03.2022, § 249 BGB, Rn. 41 ff m.w.N.) - und zwar in Fällen wie hier nicht zuletzt auch, um dem Effektivitätsgebot gerecht zu werden. Damit ist den Kartellteilnehmern im Streitfall eine etwaige geringfügige Überkompensation des Kartellschadens zuzumuten (vgl. BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20 und KZR 20/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 103 bzw. 101). 5.2.2 Dass im Streitfall keine Vorteilsausgleichung vorzunehmen ist, gilt schließlich auch im Hinblick auf etwaige Vorteile der Klägerin aus der Verwertung der erworbenen Lkw. Dass die Klägerin tatsächlich kartellbedingte Vorteile aus der Verwertung der Lkw erzielt haben könnte, ist schon nicht konkret aufgezeigt; die diesbezüglichen Darlegungen der Beklagten bleiben abstrakt. Dessen ungeachtet scheidet eine Vorteilsausgleichung auch insoweit aus normativen Gründen aus. Insofern ist wesentlich, dass der den Zweitkäufern der - nunmehr gebrauchten - Lkw möglicherweise kartellbedingt entstandene Schaden nur äußerst schwer erfassbar sein dürfte, weil kaum erkennbar ist, ob und in welchem Umfang sich überhöhte Preise für neue Lkw auf die Preise für gebrauchte Lkw auswirken (vgl. zu denkbaren, konkret aber kaum fassbaren Mechanismen auch Competition Appeal Tribunal, Urteil vom 07.02. 2023 - 1284/5/7/18 (T) u. 1290/5/7/18 (T), Rn. 514 ff.). Wie den Abnehmern der Dienstleistungen der Klägerin als im Brauwesen bzw. Getränkeherstellung und -vertrieb tätiges Unternehmen fehlt es auch den Zweitkäufern der von ihr erworbenen Lkw daher an hinreichenden Anreizen, gegen die Kartellbeteiligten Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Hinzukommt, ohne dass es darauf noch ankäme, dass der Wertverlust eines Neuwagens gegenüber dem Kaufpreis eines entsprechenden Gebrauchtwagens, wie allgemein und damit gerichtsbekannt ist und wie es sich ohne Weiteres bei Vergleich entsprechender Internetplattformen, wie etwa truckscout24, ergibt, immens ist, erst recht, wenn das Fahrzeug, wie hier (vgl. K 20), eine Laufleistung von mehreren hunderttausend Kilometern hat. Dass es sich beim Verkauf von derartigen Gebrauchtwagen ohnehin um einen völlig anderen Markt als den streitgegenständlichen handelt (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 09.07.2024 - KZR 98/20, juris Rn. 29), dürfte selbst die Beklagte nicht in Abrede stellen. 5.2.3 Damit kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte (und ihre Streithelferinnen) im Streitfall überhaupt ihrer Darlegungslast (insbesondere auch angesichts der Ausführungen der Klagepartei zum Schicksal der streitgegenständlichen Fahrzeuge) Genüge getan haben. 6. Die Schadensersatzansprüche der Klagepartei gegen die Beklagten sind - soweit sie begründet sind (= lfd. Nr. 51-53 und lfd. Nr. 57-74, s.o.) - nicht verjährt. 6.1 Die einschlägigen Verjährungsfristen betragen kenntnisabhängig für Ansprüche, die am 09.06.2017 noch nicht verjährt waren, 5 Jahre (§ 33 h Abs. 1 und Abs. 6, § 186 Abs. 3 S. 2 GWB (2017), ansonsten gemäß § 195 BGB (in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung) 3 Jahre; kenntnisunabhängig 10 Jahre gemäß § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB (in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung, die nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB auch für die am 01.01.2002 bereits entstandenen, aber noch nicht verjährten Ansprüche gilt). 6.1.1 Die kenntnisunabhängige Frist beginnt grundsätzlich taggenau mit der Anspruchsentstehung (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, ggf. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB), wobei sie ungeachtet dessen für die am 01.01.2002 bereits entstandenen, aber noch nicht verjährten Ansprüche aufgrund der genannten Übergangsvorschriften am 31.12.2011 endete. 6.1.2 Die kenntnisabhängige fünfjährige Verjährungsfrist begann vorliegend jedenfalls nicht vor dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen (§ 199 Abs. 1 BGB), weil eine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen vor 2011 nicht einmal von der Beklagten (und ihren Streithelferinnen) behauptet wird. 6.1.3 Die Verjährung der von der Klagepartei geltend gemachten Schadensersatzansprüche war im Zeitraum vom 18.01.2011 bis (mindestens) einschließlich 20.03.2017 gehemmt (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20 und KZR 20/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 76; BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 79 ff.; LG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2022 - 30 O 303/17, juris Rn. 35). 6.2 Für den Verjährungsbeginn kommt es wegen des Grundsatzes der Schadenseinheit nicht auf die Zeitpunkte einzelner Zahlungen an (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2009 - XI ZR 252/08, NJW 2010, 596 Rn. 46; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Aufl., § 199 Rn. 14), sondern auf den Zeitpunkt, in dem der Schaden eintritt. Zwar ist der für den Verjährungsbeginn und die Anspruchsentstehung maßgebliche Eintritt eines Schadens erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist, während der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür nicht ausreicht. Eine konkrete Verschlechterung der Vermögenssituation kann allerdings bereits im Abschluss eines wirtschaftlich nachteiligen Vertrages liegen (vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2014, XI ZR 341/12, NJW 2014, 2348 Rn. 25 m.w.N.; OLG München, Urteil vom 08.03.2018 - U 3497/19 Kart, Rn. 91, WuW 2018, 486, 490). 6.2.1 Damit entstehen etwaige Schadensersatzansprüche - frühestens - mit Abschluss des jeweiligen Kauf- oder Leasing-Vertrags bzw. der verbindlichen Auftragsbestätigung zu den etwaig kartellbedingt überhöhten Konditionen und die Verjährung beginnt, weil das Vermögen des Geschädigten dann mit der Verbindlichkeit belastet ist (vgl. Kammerurteil vom 31.03.2022 - 30 O 303/17, Rn. 33; OLG München, Urteil vom 08.03.2018 - U 3497/16 Kart, Rn. 91, WuW 2018, 486, 490; LG Frankfurt a. M. Urteil vom 30.03.2016 - 2-6 O 464/14, BeckRS 2016, 117375, beck-online; LG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 20.04.2023 - 53 O 293/21; Makatsch/Mir in: MK-Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., § 33h GWB Rn. 10; Loewenheim/ Meessen/ Riesenkampff/ Kersting/ Meyer-Lindemann, Kartellrecht, 4. Aufl., § 33h GWB Rn. 15; Immenga/ Mestmäcker/ Franck, 6. Aufl. 2020, GWB § 33h Rn. 6). 6.2.2 Entstanden ist ein (etwaiger) Schaden jedenfalls/spätestens mit Vollzug des Kauf- bzw. Leasingvertrages, also der jeweiligen Rechnungsbegleichung (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 73). 6.2.3 Soweit es an einem Vortrag zu Vorstehendem - und soweit streitig an einem Nachweis - fehlt, hingegen - wie vorliegend klägerseitig der Fall - zur Rechnungsstellung vorgetragen wird, ist wegen des Beginns der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt der behaupteten Rechnungsstellung abzustellen, weil mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass die Rechnungsstellung nach Vertragsschluss erfolgt ist. 6.3 Vorstehendes zum Maßstab nehmend war die regelmäßige Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht vollendet. 6.3.1 Selbst wenn man von einer Kenntnis der Klagepartei i.S.v. § 199 Abs. 1 BGB durch den Bescheid der KOM vom 19.07.2016 ausginge, so hat die am 22.12.2017 anhängig gewordene Klage vom 21.12.2017, welche der Beklagten am 23.02.2018 und somit demnächst i.S.v. §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 und 167 ZPO zugestellt wurde, rechtzeitig zu einer Hemmung der kenntnisabhängigen Verjährung geführt. 6.3.2 Der Lauf der von einer Kenntnis bzw. einer grob fahrlässigen Unkenntnis unabhängigen Verjährung nach § 199 Abs. 3 BGB ist ebenfalls rechtzeitig gehemmt worden. Geht man nach den Vorausführungen von einem Beginn der Hemmung am 18.01.2011 aus, so ist die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen bis zum 31.12.2001 getätigter Beschaffungen zunächst bis zum 17.01.2011 gelaufen. Es verblieben von der ursprünglich zehn Jahre langen Frist bis zum 31.12.2011 also noch rund 11 1/2 Monate. Diese Restfrist begann (frühestens) ab dem 21.03.2017 zu laufen. Rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung wurde die Klage am 22.12.2017 anhängig gemacht und da selbige auch demnächst, am 23.02.2018, zugestellt wurde, rechtshängig und die Verjährung erneut vor Ablauf gehemmt, wobei im Streitfall ohnehin "nur" Beschaffungen frühestens ab 2002 in Frage stehen. 7. Die Klagepartei kann gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 81 EGV (jetzt: Art. 101 AEUV) sowie § 33 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 GWB 2005 Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.892,- EUR verlangen. 7.1 Es ist davon auszugehen, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in hiesiger Sache beauftragt und außergerichtlich tätig geworden sind. Die Klägerin trägt insoweit insbesondere vor, dass ihre Prozessbevollmächtigten die ihr infolge des Lkw-Kartells entstandenen Schäden vorgerichtlich bei der Beklagten geltend machen sollten und hierzu bei der staatlich anerkannten Gütestelle einen Güteantrag gestellt haben. Unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles, durfte die Klägerin ein solches Tätigwerden auch als zweckmäßig und erforderlich ansehen. Die Kammer ist im Übrigen davon überzeugt, dass der damit einhergehende Vortrag der Klägerin zutrifft, sie sei anwaltlich beraten worden, bevor sie den Klageauftrag erteilte. In Anbetracht der Komplexität des Streitfalls, der Höhe der Klageforderung und dem sich aus beiden ergebenden Prozesskostenrisiko wäre die gegenteilige Annahme, die Klägerin habe von vornherein einen unbedingten Klageauftrag erteilt, lebensfern. 7.2 Die vorgerichtliche rechtsanwaltliche Tätigkeit löste folglich eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung (RVG a.F.) aus und gehörte nicht als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG a.F. zum Rechtszug, sodass sie mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG a.F. abgegolten wäre (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22.06.2021 - VI ZR 353/20, juris Rn. 7 m.w.N.); hinzu kommt jeweils die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20,- EUR (Nr. 7002 VV RVG a.F.). Auch soweit die Klagepartei eine vom Regelsatz (1,3 Gebühr) leicht erhöhte Gebühr (1,5 Gebühr) geltend macht, ist dies angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit des vorliegenden Kartellschadensersatzverfahrens nicht zu beanstanden. 7.3 Dem Schadensersatzanspruch ist im Verhältnis zur Beklagten der Gegenstandswert zugrunde zu legen, welcher der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2018 - IX ZR 187/17, juris Rn. 8 m.w.N.), d.h. hier angesichts der Höhe der hier für begründet erachteten Klageforderung unter Beachtung der Gebührentabelle nach RVG ein Gegenstandswert in Höhe von bis 65.000,- EUR. 8. Die Klagepartei kann gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 81 EGV (jetzt: Art. 101 AEUV) sowie § 33 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 GWB 2005 zudem Erstattung der Kosten für das in K 6 vorgelegte Gutachten zur Schadensschätzung in Höhe von 35.700,- EUR (brutto) verlangen. 8.1 Nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen, die mangels abweichender Bestimmung auch für den kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch gelten, erstreckt sich die Ersatzpflicht des Schädigers auf die dem Geschädigten zur Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs entstandenen Rechtsverfolgungskosten (vgl. Oetker in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 180 m.w.N.), zu denen auch Aufwendungen für Sachverständigengutachten gehören (vgl. MüKoBGB/Oetker, a.a.O., Rn. 185 m.w.N.). Kosten eines vom Geschädigten zur Schadensfeststellung, insbesondere zur Bestimmung der Schadenshöhe eingeholten Sachverständigengutachtens sind zu ersetzen, soweit sie aus Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.2.2014 - VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947 Rn. 7 f m.w.N.; MüKoBGB/Oetker, a.a.O., Rn. 397 m.w.N.). 8.2 Danach sind die für die Erstellung des Gutachtens gem. K 6 entstandenen Kosten erstattungsfähig. 8.2.1 Das Gutachten versetzte die Klagepartei in die Lage, ihren Preishöheschaden jedenfalls näherungsweise zu beziffern. Die Erforderlichkeit des Gutachtens war aus Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung angesichts der in Frage stehenden Art des geltend gemachten kartellbedingten Schadensersatzanspruchs und der Komplexität der Schadensschätzung in derartigen Fällen auch gegeben. 8.2.2 Aufgrund ihrer relativen Geringfügigkeit bestehen im Hinblick auf die Angemessenheit der Gutachterkosten keine Bedenken. Dies gilt auch angesichts dessen, dass die Klagepartei mit den Gutachtern ausweislich der zum Beleg vorgelegten Gutachterrechnungen gemäß Anlagenkonvolut K 10 vom 24.04., 18.10. und 04.12.2017 für die Begutachtung eine Pauschalsumme von 30.000,- EUR zzgl. MwSt vereinbart hat. Wie der Kammer aus der Befassung mit hunderten von gleichgelagerten Verfahren bekannt, rangieren die hier geltend gemachten Kosten im unteren Bereich der üblicherweise geltend gemachten Kosten. Ohnehin bildet ein Indiz für die Erforderlichkeit die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zu Grunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (vgl. BGH, Urteil vom 11.2.2014 - VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947 Rn. 7), wofür es hier aber keine Anhaltspunkte gibt. 8.2.3 Soweit die Beklagtenseite einwendet, die Gutachterkosten seien jedenfalls deshalb nicht zu erstatten, weil das Gutachten mangelhaft und unbrauchbar sei, kann dem nicht gefolgt werden. Regelmäßig sind die Gutachterkosten selbst dann erstattungsfähig, wenn sich ein zur Schadensfeststellung/-bestimmung eingeholtes Gutachten objektiv als ungeeignet, insbesondere als unbrauchbar erweist. Anders liegt es nur, wenn der Geschädigte den Gutachter schuldhaft falsch ausgewählt oder ihm in zurechenbarer Weise unrichtige oder lückenhafte Informationen gegeben hat (vgl. zum Ganzen Katzenstein in: Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, § 249 Rn. 247 ff m.w.N.), wofür es vorliegend jedoch ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte gibt. 8.3 Auf die Frage, ob die Kosten tatsächlich gezahlt wurden, kommt es nicht an. Der Klägerin steht ein Zahlungsanspruch auch dann zu, wenn sie die Gutachtenkosten tatsächlich noch nicht bezahlt haben sollte. In diesem Fall hätte sie zwar zunächst nur einen Freistellungsanspruch gehabt (§ 249 Abs. 1 BGB). Der Freistellungsanspruch wäre jedoch gemäß § 250 Satz 2 BGB schon vor Klageerhebung in einen Zahlungsanspruch übergegangen, da die Beklagte die Leistung ernsthaft und endgültig ablehnte (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2012 - VII ZR 154/10, juris Rn. 25 m.w.N.). 9. Der Klägerin stehen schließlich in tenoriertem Umfang Zinszahlungsansprüche zu. 9.1 Im Hinblick auf die Schadensersatzansprüche, die aus Beschaffungsvorgängen vor dem 01.07.2005 resultieren, hat die Klägerin bis zur Rechtshängigkeit gemäß §§ 849, 246 BGB analog einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 4% pro Jahr (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018 - KZR 26/17, Schienenkartell I, Rn. 70). Bezüglich der später entstandenen Schadensersatzansprüche schuldet die Beklagte gemäß § 33 Abs. 3 Sätze 4 und 5 GWB 2005, § 288 Abs. 1 S. 2 BGB Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 71 ff.). Derselbe Zinssatz ist ab Rechtshängigkeit generell geschuldet (§§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB). 9.2 Dabei ist - im Ausgangspunkt - jeweils auf den Zeitpunkt der Zahlung der in Rechnung gestellten Beträge abzustellen, weil der Klägerin vor der Zahlung gemäß § 249 Abs. 1 BGB lediglich ein Freistellungsanspruch zustand; dieser ist nicht zu verzinsen, da er nicht zu einem "zu ersetzenden Betrag" (§ 849 BGB) bzw. zu einer "Geldschuld" (§ 33 Abs. 3 Satz 4 GWB 2005) führt. 9.2.1 Mangels abweichender Anhaltspunkte legt die Kammer zugrunde, dass die Klägerin bzw. die jeweilige Zedentin die Rechnungen für die in Frage stehenden Käufe - wie im Geschäftsbetrieb üblich - jeweils zeitnah, d.h. spätestens binnen einem Monat nach Rechnungstellung, ausglich (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023, Lkw Kartell, 61 O 1/23, juris Rn. 200). 9.2.2 Soweit die Klägerin Ansprüche aufgrund von Leasinggeschäften verfolgt, sind schon die einzelnen Zahlungen nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, um beurteilen zu können, wann ein Schaden eingetreten ist. Soweit die Klagepartei in diesen Fällen darauf abzustellen scheint oder vortragen will, sie habe zunächst den Kaufpreis entrichtet und denselben sodann gegenüber der Leasinggesellschaft oder gegenüber einer der Zedentinnen fakturiert, die wiederum bzw. sie sodann das Fahrzeug von der Leasinggesellschaft nach Abschluss eines Leasingvertrages und Zahlung von Leasingraten zuletzt wieder zurück übernommen hat, ist der Preishöheschaden gemäß Vorstehendem gleichwohl mangels eines substantiierten Vortrags zu den jeweiligen Zahlungen aber jedenfalls mit Übernahme des jeweiligen Lkw bei Leasingende und Zahlung des (kalkulierten) Restwertes oder Übernahmepreises vollständig eingetreten. Mangels abweichender Anhaltspunkte legt die Kammer auch insoweit zugrunde, dass die Klägerin (oder die jeweilige Zedentin) die Rechnungen spätestens binnen einem Monat nach Rechnungsstellung des Kaufs ausglich. 9.2.3 Danach ist im Ergebnis für die den hier begründeten Klagen zugrundeliegenden Beschaffungsvorgänge bzw. Umsatzgeschäften ein Zinsbeginn ein Monat nach jeweiliger Rechnungslegung zugrunde zu legen. 10. Im Ergebnis ergeben sich folgende Schadenshöhen sowie Zinsansprüche: a b c d e f e Lfd. Nr. Re-Dat. KV * Re-Dat. Ü-KV * Kartellpreis ** c abzügl. "Sonstiges" i.S.v. Rn. 5 Satz 2 Bescheid KOM *** 5 % von d Zinsbeginn Zinshöhe bis Rechtshängigkeit in Prozent 51 14.10.2002 35.600,00 1.780,00 14.11.2002 4 52 05.02.2002 35.600,00 1.780,00 05.03.2002 4 53 05.02.2002 35.600,00 1.780,00 05.03.2002 4 57 21.07.2009 01.09.2014 44.000,00 (= Preis ohne Aufbau bei 57-65) 2.200,00 01.10.2014 5 PP ü.B. 58 21.07.2009 01.09.2014 44.000,00 2.200,00 01.10.2014 5 PP ü.B. 59 21.07.2009 01.09.2014 44.000,00 2.200,00 01.10.2014 5 PP ü.B. 60 21.07.2009 01.09.2014 44.000,00 2.200,00 01.10.2014 5 PP ü.B. 61 21.07.2009 01.09.2014 44.000,00 2.200,00 01.10.2014 5 PP ü.B. 62 21.07.2009 01.09.2014 44.000,00 2.200,00 01.10.2014 5 PP ü.B. 63 21.07.2009 01.09.2014 44.000,00 2.200,00 01.10.2014 5 PP ü.B. 64 21.07.2009 01.09.2014 44.000,00 2.200,00 01.10.2014 5 PP ü.B. 65 21.07.2009 01.09.2014 44.000,00 2.200,00 01.10.2014 5 PP ü.B. 66 08.07.2010 30.09.2016 82.510,00 4.125,50 30.10.2016 5 PP ü.B. 67 08.07.2010 30.09.2016 82.510,00 4.125,50 30.10.2016 5 PP ü.B. 68 26.07.2010 30.09.2016 64.960,00 63.960,00 (= inkl. Gutschrift bei 68-74) 3.198,00 30.10.2016 5 PP ü.B. 69 15.10.2010 30.09.2016 64.960,00 63.960,00 3.198,00 30.10.2016 5 PP ü.B. 70 15.10.2010 30.09.2016 64.960,00 63.960,00 3.198,00 30.10.2016 5 PP ü.B. 71 28.10.2010 30.09.2016 64.960,00 63.960,00 3.198,00 30.10.2016 5 PP ü.B. 72 20.04.2011 81.928,00 78.960,52 3.948,03 20.05.2011 5 PP ü.B. 73 27.04.2011 59.966,00 57.767,19 2.888,36 27.05.2011 5 PP ü.B. 74 28.04.2011 59.966,00 57.767,19 2.888,36 28.05.2011 5 PP ü.B. Insges. 55.907,75 * Re-Dat. zum Kaufvertrag (KV) u. Re-Dat. zum Kaufvertrag betreffend d. Übernahme d. Lkw nach Leasing (Ü-KV) gem. K 7, K 18 u. K 19 ** Netto-Kaufpreis Lkw in EUR, wie unstrittig oder hinreichend dar- und belegt und klägerseitig unter Abzügen von Gutschriften geltend gemacht (gem. K 7, HM 31-33) *** siehe Einzelheiten oben (vgl. Abzüge für ATS und Aufbauten) III. Soweit die Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 29.01.2025 die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt, kommt hier Derartiges nicht in Betracht; es fehlt an den Voraussetzungen dafür. Gleiches gilt im Ergebnis mit Blick auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 10.02.2025. 1. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 29.01.2025 zur Begründung anführt, die Frage der Höhe eines vermeintlichen Preisaufschlags sei bislang nicht erörtert worden, überrascht dies schon angesichts dessen, weil weder der Terminsladung zum Güte-/Haupttermin noch dem Protokoll der mündlichen Verhandlung eine Einschränkung dahingehend entnommen werden kann, es würden im Termin zur mündlichen Verhandlung nur Teile des Sach- und Streitstandes erörtert. Wie die wechselseitigen Schriftsätze und dort insbesondere auch die zu einem etwaigen kartellbedingten Schaden vorgelegten Privatgutachten zeigen, sind sowohl die Frage nach einem Ob wie diejenige nach der Höhe eines etwaigen Schadens von Anfang an Streitgegenstand. Auch führt die Beklagte im nicht nachgelassenen Schriftsatz selbst an, dass im Termin - u.a. - die Bezugsgrößen für eine etwaige Schadensberechnung erörtert worden seien (vgl. S. 2/18 d. SS v. 29.01.2025), was auch dem Protokoll vom 25.04.2024 ohne Weiteres sowie darüber hinaus entnommen werden kann, dass zur Schadenshöhe verhandelt wurde (vgl. etwa S. 4 d. Prot. = Bl. 1117, Bd. XV). 2. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 29.01.2025 zum Ausdruck bringen will, sie sei seinerzeit, also am 25.04.2024, berechtigterweise davon ausgegangen, es werde sich eine Beweisaufnahme zum Schaden anschließen und der am 25.04.2024 anberaumte Verkündungstermin hätte nicht dahingehend verstanden werden können, dass die mündliche Verhandlung geschlossen werden sollte, kann dem ebenso wenig gefolgt werden und überrascht bestenfalls. 2.1 Dies gilt bereits deshalb, weil die Parteien mit dem Erlass eines Urteils rechnen müssen, wenn ein Verkündungstermin bestimmt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.1983 - III ZB 14/83, BeckRS 1983, 30404920). 2.2 Dies gilt hier überdies, weil die Beklagte, wie auch beantragt, meint(e), die Klage sei abzuweisen. In eben diesem Sinne erfolgten auch die weiteren schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten im Nachgang zum Termin binnen nachgelassenem Schriftsatzrecht (vgl. S. 3/3 d. SS v. 17.06.2024 = Bl. 1168, Bd. XV). 2.3 Auch der Umstand, dass die Kammer seinerzeit in Parallelverfahren - auf der Grundlage von Beweisbeschlüssen aus den Jahren 2020 bzw. 2021, worauf die Beklagte im zitierten Schriftsatz ebenfalls selbst verweist - in eine Beweisaufnahme eingetreten ist und diese seinerzeit (noch) nicht abgeschlossen war, kann keinen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen haben, es werde auf jeden Fall, sollte die Klage nicht abgewiesen werden, in eine Beweisaufnahme eingetreten werden. Dies gilt schon deshalb, weil, wie die Beklagte sehr wohl weiß, da sie auch in den zitierten Parallelverfahren beklagte Partei ist und von denselben Prozessbevollmächtigten wie hier vertreten wird, die Kammer mitnichten "stets den Eindruck erweckt [hat], dass sie für die Entscheidung der verfahrensübergreifenden Fragen zur Schadensentstehung und -höhe sachverständige Unterstützung benötige". Gegenteiliges folgt schon - unmissverständlich - aus den beklagtenseits im Schriftsatz vom 29.01.2025 zitierten Beweisbeschlüssen und den Protokollen vom 14./15.03. und 06./07.06.2024 der in den Parallelverfahren erfolgten Anhörung des dort gerichtlich bestellten Sachverständigen, wie insbesondere demjenigen vom 15.03.2024. Die Kammer ist, wie der Beklagten (und den weiteren hier am Verfahren Beteiligten, da in den zitierten Verfahren gleichermaßen beteiligt) positiv bekannt ist, während der Anhörung des gerichtlich bestellten Sachverständigen sowohl den Ausführungen von Beklagtenseite, den Verfahren komme Pilotcharakter zu, wiederholt entgegengetreten als auch soweit den Beweisbeschlüssen dort von Beklagtenseite immer wieder ein anderer Inhalt bzw. eine bestimmte Stoßrichtung zugewiesen werden sollte. So heißt es in den zitierten Beweisbeschlüssen, dort unter "Hinweisen" schon wie folgt: Die Feststellung, dass der Preis, den ein an einer Kartellabsprache beteiligtes Unternehmen mit einem Abnehmer vereinbart, höher ist, als er ohne die Kartellabsprache wäre, oder allgemein das Preisniveau, welches sich auf einem von einer Kartellabsprache betroffenen Markt einstellt, über demjenigen Preisniveau liegt, das sich ohne die Absprache eingestellt hätte, kann regelmäßig nur aufgrund von Indizien getroffen werden. Denn nur die tatsächlich vereinbarten Preise und das tatsächliche Preisniveau auf dem betroffenen Markt sind beobachtbar und damit unmittelbar feststellbar, Preise und Preisniveau unter nicht manipulierten Marktbedingungen sind hingegen notwendigerweise hypothetisch. Der Tatrichter kann daher nur unter Heranziehung derjenigen Umstände, die darauf schließen lassen, wie sich das Marktgeschehen ohne die Kartellabsprache wahrscheinlich entwickelt hätte, zu Feststellungen zum hypothetischen Marktpreis gelangen. Die danach erforderlichen Feststellungen hat der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu treffen, wobei ihm die Befugnis zur Schadensschätzung nach den Maßstäben des § 287 Abs. 1 ZPO zusteht. Für die richterliche Überzeugungsbildung reicht eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit aus, dass ein Schaden entstanden ist. Die nach § 287 ZPO vorzunehmende Würdigung hat alle Umstände einzubeziehen, die festgestellt sind oder für die diejenige Partei, die sich auf einen ihr günstigen Umstand mit indizieller Bedeutung für oder gegen einen Preiseffekt des Kartells beruft, Beweis angeboten hat. Der Tatrichter ist jedoch nicht gezwungen, jeden angebotenen Beweis zu erheben. Weil er bei der Behandlung von Anträgen zum Beweis von Indizien freier gestellt ist als bei sonstigen Beweisanträgen, darf und muss er bei einem Indizienbeweis vor der Beweiserhebung prüfen, ob die vorgetragenen Indizien - ihre Richtigkeit unterstellt - ihn von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen. Führt diese Prüfung zu dem Ergebnis, dass auch der Nachweis der in Rede stehenden Hilfstatsachen die richterliche Überzeugung von der Haupttatsache nicht begründen könnte, dürfen Beweisanträge, die diese Hilfstatsachen betreffen, abgelehnt werden. Dies gilt entsprechend für diejenigen Indizien, die der Gegner der beweisbelasteten Partei vorbringt. Kann der Tatrichter die Überzeugung von der Haupttatsache auch dann gewinnen, wenn er die behaupteten gegenläufigen Indiztatsachen - mit dem vollen Gewicht, das ihnen zukommen kann - als wahr unterstellt, bedarf es auch in diesem Fall keiner Beweiserhebung. (...) Ausgehend von diesen Grundsätzen wird mit dem nachfolgenden Beweisbeschluss der streitigen Behauptung, die von der Kommission bestandskräftig als kartellrechtswidrig festgestellten Verhaltensweisen hätten zu dem von der Klagepartei behaupteten Schaden der Höhe nach geführt, nachgegangen. Dementsprechend formuliert(e) die Kammer sodann im Abschnitt "Beweisbeschluss" wie folgt: Es soll Beweis erhoben werden über die strittige Behauptung der Klägerseite, der streitgegenständliche kartellbedingte Preisüberhöhungsschaden betrage bei lfd. Nr. (...) wie im Schriftsatz vom 09.04.2020 und der dortigen Tabelle auf Bl. 742 ff d.A. (= S. 59 ff d. Schriftsatzes) unter Bezugnahme auf das mit Anlage K 6 vorgelegte Privatgutachten i.V.m. dem Datenpool gem. K 6a und K 8 (zu Letzterem = CD-ROM, Bl. 432 d.A.) im Einzelnen aufgeführt, durch Einholung eines schriftlichen ökonometrischen Sachverständigengutachtens. Im Protokoll vom 15.03.2024 sind u.a. die nachfolgenden Hinweise der Kammer zu lesen: (…). Es mag schon sein, dass das Pilotcharaktermodell deshalb im Raum steht, weil diese Kammer mit nahezu 300 vergleichbaren Verfahren befasst ist oder befasst war - ein Teil ist mittlerweile auf andere Kammern übertragen worden - und naturgemäß sie sich sukzessive und in unterschiedlichen Verfahrensstadien, mit den jeweiligen Verfahren befasst. Es ist schon schwer händelbar, eine Klagehäufung subjektiv und objektiv in einem Verfahren wie sie hier in den fünf Verfahren kumuliert vorliegt, und erst recht bezogen auf nahezu alle 300 Verfahren, dergestalt zu betreiben, dass wir den zentralen Fragen gerade bezogen auf die Schadensfrage nachgehen. Solche stehen ja unstreitig im Raum. (…). Deswegen mag es wie ein Pilotcharakter wirken, dass ist aber, glaube ich, der Natur der Sache oder den Umständen geschuldet. Wir haben weder eine spezifische Auswahl getroffen, sondern befanden uns in einem Verfahrensstand, wo wir Beweisbeschlüsse erlassen haben und seitdem - mit mehr oder weniger größerem Einverständnis der Beteiligten - Verfahren entweder nicht aktiv vorangetrieben oder ausgesetzt haben. Ich glaube, in jedem einzelnen Verfahren ist Ihnen das jeweilige Vorgehen bekannt. (…) (…). Diese Kammer war seinerzeit der Auffassung und hat auch im Widerspruch, vermeintlichen Widerspruch zur Entscheidung und den Ausführungen des BGH in LKW II, die wir anders lasen - und zwar so gelesen haben, wie sie, wie wir meinen, der BGH in LKW III bestätigt hat - zum damaligen Zeitpunkt Beweisbeschlüsse erlassen und so sind sie auch formuliert: Wir haben kein Thema mit dem Grund. Wir meinten, wir brauchen in dem damaligen Zeitpunkt der Sachverständigenhilfe, um uns dieser Frage der Schätzung der Höhe zu widmen. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass die Kammer andere Parallelverfahren wegen der vorerwähnten Beweisaufnahme unter Hinweis auf selbige ausgesetzt habe, trifft dies zwar zu, allerdings weiß die Beklagte ebenso, dass sie gegen diese Entscheidung(en) der Kammer Beschwerde eingelegt und das OLG Stuttgart der Beschwerde stattgegeben hat. Auch entsprach es der bisherigen Auffassung der Beklagten, dass soweit die Kammer in Parallelverfahren mit Blick auf die zitierte Beweisaufnahme darauf hingewiesen hat, dort ggf. nach § 411a ZPO vorzugehen, die Beklagte dem vehement und u.a. unter Verweis darauf widersprochen hat, Derartiges verbiete sich mangels Vergleichbarkeit. Die Kammer sieht an dieser Stelle davon ab, die Aktenzeichen der jeweiligen Verfahren aufzulisten, da sie der Beklagten (wie den sonstigen Beteiligten dieses Verfahrens wegen entsprechender Beteiligung an den vorerwähnten Parallelverfahren) zum einen bekannt sind und zum anderen davon ausgegangen werden darf, dass die Beklagte dies nicht in Abrede stellen wird. 2.3 Dementsprechend kann die Kammer nicht erkennen, dass ein entscheidungserheblicher und rügbarer Verfahrensfehler i.S.v. § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorliegen würde, weil die Sache nicht vollständig erörtert worden wäre oder das Gericht ohne Hinweis von einem selbst hervorgerufenen Eindruck abweicht, wenn es in der Sache entscheidet anstatt in die Beweisaufnahme einzutreten und die mündliche Verhandlung fortzusetzen. 3. Ebenso wenig liegt ein Fall von § 156 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angesichts des mit dem Schriftsatz vom 29.01.2024 vorgelegten Gutachten des in einem Parallelverfahren der 51. Zivilkammer des LG Stuttgart vom Gericht bestellten Sachverständigen Prof. (...) vom 01.08.2024 vor. Ungeachtet dessen, dass Prof. (...) in einem anderen Parallelverfahren der 51. Zivilkammer bereits im November 2023 ein Gutachten erstattet hat, wie es der Beklagten bekannt ist, weil sie auch dort beteiligt ist und wie es der erkennenden Kammer bekannt ist, weil die Beklagte auch dieses Gutachten in Parallelverfahren der erkennenden Kammer bereits vorgelegt hat, kommt einem solchen Gutachten lediglich Indizfunktion im zuvor beschriebenen Maße zu (s.o.). Hinzukommt, dass mit Blick auf die dortige Datengrundlage, namentlich Verwendung der Daten der Beklagten, ebenfalls nur auf obige Ausführungen verwiesen werden kann: die Beklagte möchte einem ökonometrischen Gutachten gerne ihre Herstellerdaten bzw. -kosten zugrunde gelegt wissen, jedoch stehen ihr diese Daten/Kosten für den gesamten Verstoßzeitraum nicht (mehr) zur Verfügung bzw. liegen nicht vollständig vor, so dass eine Schätzung des Preishöheschadens auf dieser Grundlage, jedenfalls teilweise, auf Schätzungen fußt (s.o. und GL 22/40, jeweils S. 87 ff). Nichts Anderes gilt im Ergebnis mit Blick auf die mit Schriftsatz vom 29.01.2025 in Anlage GL 48 vorgelegten Protokollauszüge der Anhörung des von der erkennenden Kammer in Parallelverfahren bestellten Sachverständigen Prof. Dr. (...). Vielmehr könnte man daraus schlussfolgern, die Beklagte räumt einen Schaden dem Grunde und der Höhe nach ein. Jedenfalls heißt es im Schriftsatz vom 29.01.2025, (mit (...)) liege der behauptete Preisaufschlag allenfalls bei maximal 1,57 % und (mit (...)) "bei Anwendung eines (...)spezifischen Ansatzes je nach Klägerdatensatz (...) 2,3 Prozent bzw. 4,3 Prozent". Damit zeigt die Beklagte selbst zum einen eine Spannbreite auf, die - ohne Würdigung sonstiger Indizien - bereits nahe 5% liegt. Zum anderen bestätigt dies die oben dargelegte Auffassung der Kammer, wonach jedes ökonometrische Gutachten und der demselben zugrundeliegende Modellansatz (weiter) hinterfragt und (weiter) verfeinert werden kann. Denn dass die Beklagte auch diese Prozentsätze bzw. Ergebnisse für unzutreffend erachtet und (weitere) Korrekturen fordert, die die Analysen - so die Beklagte - näher an die Wirklichkeit bringen, zeigen die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 29.01.2025 (vgl. S. 11/18 d. SS v. 29.01.2025). Dem folgt die Kammer aus oben bereits im Einzelnen dargelegten Gründen nicht, sondern schätzt auf Grundlage der vorgenannten Indizien, innerhalb derer die Ausführungen von Ökonomen zum hypothetischen Wettbewerbspreis nur ein Element bzw. Baustein sind, den vom streitgegenständlichen Lkw-Kartell verursachten Preishöheschaden nach § 287 ZPO wie beziffert. Nur der Vollständigkeit halber sei zu der von der Beklagten von Prof. Dr. (...) im Schriftsatz vom 29.01.2025 bemühten Schätzung angemerkt, dass diese in dem Kontext erfolgt ist, aufzuzeigen, dass sich die Datengrundlage und Kostengröße zwar auf die Höhe des feststellbaren Schadens auswirken könne, nicht aber auf das Ob des Schadens, wie es hier auch dem seitens der Beklagten in Anlage vorgelegten Protokollauszug entnommen werden kann (vgl. GL 48, dort S. 163 f d. Protokolls vom 06.06.2024). Hätte die Beklagte mit Anlagenkonvolut GL 48 zudem nicht nur S. 48, sondern auch S. 46 f des Protokolls vom 14.03.2024 vorgelegt, wäre dies noch deutlicher geworden, insbesondere, dass die von der Beklagten zitierten Prozentsätze "nur" das Ergebnis von Modellschätzungen des Sachverständigen auf Fragen zu seinem Gutachten vom 11.11.2022 dahingehend war, ob man auch ohne die Daten der anderen Hersteller tendenziell schätzen könne, was er unter Verweis darauf, dass die Effekte dann aber auf verkleinerten Einzelstichproben basieren würden, getan hat. Dass mehr und nicht weniger Daten zu verwenden, der "richtigere" Weg bei einer Regressionsanalyse sei, entspricht aber dem eigenen Vortrag der Beklagten. 4. Eine Wiedereröffnung kommt auch nicht wegen eines - so die Auffassung der Beklagten - Verstoßes gegen § 310 Abs. 1 S. 2 ZPO in Betracht. Die Beklagte übergeht, dass die Dauer zwischen dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen und ein Urteil verkündet wird, sich am Umfang und/oder der Schwierigkeit der Sache sowie dem Geschäftsanfall des erkennenden Gerichts orientiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.06.1992 - 2 BvR 1307/91 NJW-RR 1993, 253). Ein Grund, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, geht damit wegen der hier (aus dienstlichen Gründen) erfolgten Verlegungen des Verkündungstermins nicht nicht einher. Dies gilt umso mehr als die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 29.01.2025 deutlich machen, dass die Beklagte - offenbar motiviert durch die Entscheidung der Kammer in einer Parallelsache vom 09.01.2025 - ergänzenden Vortrag zu nach Auffassung der Beklagten erforderlichen Abzügen von Gutschriften, Gutscheinen, Förderleistungen sowie Leistungen i.S.v. Rn. 5 S. 2 Bescheid KOM halten will, wozu sie im Streitfall erstmals bereits in der Klageerwiderung vom 23.08.2018, sodann in der Duplik vom 13.03.2020 und u.a. auch im Schriftsatz vom 03.04.2024 bereits vorgetragen hat, wenn auch nicht in der Detailtiefe wie sie es nunmehr für erforderlich zu halten scheint, was aber ebenfalls keinen Grund dafür bietet, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. 5. Nach alledem bleibt festzustellen, dass sich aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 29.01.2025 kein (neuer) Vortrag ergibt, welcher eine andere Beurteilung oder eine Wiedereröffnung der Verhandlung gebieten würde. 6. Letzteres gilt auch mit Blick auf die Ausführungen bzw. Klarstellungen der beklagten im Schriftsatz vom 10.02.2025. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, §§ 100, 101 ZPO; nachdem vom Antrag mehr als 95% abzuweichen war, waren die Kosten des Rechtsstreits der Klagepartei trotz teilweisem Obsiegen vollumfänglich aufzuerlegen(vgl. Schulz in MüKo, ZPO, 6. Aufl., § 92 Rn. 23 m.w.N., insbes. zur Rspr. d. BGH). V. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 Satz 1 und 2 ZPO. B. Der Streitwert war auf 1.247.963,- EUR festzusetzen (vgl. Antrag Ziff. I + Gutachterkosten gem. Ziff. II; die weiteren Klageanträge haben keinen Mehrwert, § 4 Abs. 1 ZPO). Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit dem von der Europäischen Kommission (nachfolgend: KOM) mit Beschluss vom 19.07.2016 in Sachen AT 39824-Trucks festgestellten sog. Lkw-Kartell und damit - so die Auffassung der Klagepartei - einhergehender kartellbedingter Preisüberhöhungen mit der Folge eines Preishöheschadens zu Lasten der Klagepartei. Die Klagepartei geht aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht vor. Wegen der Einzelheiten der Abtretungen wird auf die in Anlage K 1 a - 1c vorgelegten Abtretungsvereinbarungen, jeweils vom 13.01.2017, Bezug genommen. Inhalt und Umfang der Abtretungen sowie deren Wirksamkeit sind zwischen den Parteien streitig. Die Klagepartei und die Zedentinnen gemäß K 1a - 1c sind Brauereien bzw. Getränkeproduzenten und -lieferanten. In Frage stehen 74 Umsatzgeschäfte aus dem Zeitraum 2002 - 2011, wobei 58 die Marke der Beklagten betreffen und 16 die Marke (...). Wegen der Einzelheiten wird auf die mit Schriftsatz vom 24.05.2019 aktualisierte tabellarische Auflistung derselben unter lfd. Nr. 1-74 (Bl. 319 ff, Bd. IV) sowie die zu den Umsatzgeschäften bzw. Beschaffungsvorgängen in Form von Käufen oder Leasinggeschäften vorgelegten Unterlagen (etwa Anlagenkonvolut K 7, K 17-19, K 25-26) Bezug genommen; die klägerischen Darlegungen zu den Beschaffungsvorgängen sind teilweise streitig. Die Beklagte beteiligte sich zwischen dem 17.01.1997 und dem 18.01.2011 mit anderen europäischen Lkw-Herstellern und/oder Vertriebstöchtern solcher Hersteller an Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachfolgend: AEUV) und Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend: EWR-Abkommen), wie sie Gegenstand der Feststellungen der KOM in der Kommissionsentscheidung vom 19.07.2016 (AT.39824 - Trucks; vgl. C (2016) 4673 final) sind (künftig: Bescheid KOM) und auf die hinsichtlich der Einzelheiten zur Vermeidung bloßer Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird (vgl. Anlage K 2 a u. K 2 b = Bescheid KOM in engl. Fassung/provisional non-confidential version und übersetzt ins Deutsche; Anm.: Soweit nachfolgend aus der vorgenannten Kommissionsentscheidung zitiert wird, handelt es sich um eine Wiedergabe aus der auch hier vorgelegten deutschen Übersetzung von Herrn (...) vom 14.06.2017, wie sie seitens der Klagepartei und/oder der Beklagten gleichlautend auch in zahlreichen anderen gleichgelagerten Verfahren vorgelegt wurde/wird.). Wegen der Einzelheiten der Kommissionsentscheidung wird auf Anlage K 2 a und K 2 b Bezug genommen. Die Beklagte und die weiteren in der Kommissionsentscheidung aufgeführten und an den festgestellten Zuwiderhandlungen beteiligten Lkw-Hersteller bzw. deren dort aufgeführten Vertriebstöchter (nachfolgend: die Kartellanten) haben die in der Kommissionsentscheidung aufgeführten Zuwiderhandlungen eingeräumt (Rn. 43 Bescheid KOM). Die KOM hat in der Zeit vom 18.01.2011 bis 21.01.2011 bei der Beklagten wie auch bei den weiteren in der Kommissionsentscheidung genannten Kartellanten Durchsuchungen durchgeführt. Mit Beschluss vom 20.11.2014 eröffnete die KOM ein Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte und die weiteren in der Kommissionsentscheidung genannten Kartellanten. Die Klagepartei trägt im Wesentlichen vor, dass alle streitgegenständlichen Fahrzeuge als "Lastkraftwagen"/"Lkw" im Sinne der Kommissionsentscheidung zu qualifizieren seien. Die in Frage stehenden Umsatzgeschäfte seien von den unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen betroffen, wie sie durch den bindenden Beschluss der Kommission vom 19.07.2016 festgestellt worden seien. Entgegen der Darstellung der Beklagten handle es sich bei dem bebußten Verhalten der Kartellanten nach den Feststellungen der KOM nicht um einen wettbewerbsunschädlichen bloßen Informationsaustausch, sondern eine wettbewerbsschädliche Preiskoordinierung, weshalb der Klagepartei durch die streitgegenständlichen Lkw-Kauf- und Leasinggeschäfte ein Schaden wegen kartellbedingt überhöhter Preise entstanden sei und zwar ein Preishöheschaden wie im Privatgutachten K 6 in Verbindung mit der Tabelle in der Klageschrift, S. 54 ff im Einzelnen (pro Fahrzeug) dargelegt. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Klagepartei wird auf das Privatgutachten gemäß K 6 und die ergänzenden Ausführungen der Privatgutachter der Klagepartei gemäß K 27 Bezug genommen. Weiter trägt die Klagepartei vor, dass sie für die privatgutachterliche Schadensfeststellung Kosten in Höhe von insgesamt 35.700,- EUR (brutto) aufgewandt habe und meint, dass die Beklagte diese - ebenso wie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 3.104,75 EUR - zu erstatten habe. Die Klage vom 21.12.2017 wurde der Beklagten am 23.02.2018 zugestellt (Bl. 112a, Bd. I). Die Beklagte hat allen weiteren Kartellanten mit Schriftsatz vom 28.02.2018 den Streit verkündet (Bl. 113, Bd. I). Die (...) sind dem Verfahren mit Schriftsatz vom 11.05.2018 auf Seiten der Beklagten beigetreten (Bl. 119, Bd. I). Die Klagepartei beantragt zuletzt: I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Schadensersatzzahlung zu leisten, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von EUR 1.212.262,64 zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 4% bis zum 30.06.2005 sowie jährlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2005 nach folgender Maßgabe: 1. aus einem Betrag in Höhe von EUR 974.931,90 seit dem 01.01.2003; 2. aus einem Betrag in Höhe von EUR 11.819,70 seit dem 01.01.2004; 3. aus einem Betrag in Höhe von EUR 75.255,23 seit dem 01.01.2005; 4. aus einem Betrag in Höhe von EUR 70.514,77 seit dem 01.01.2010; 5. aus einem Betrag in Höhe von EUR 75.267,82 seit dem 01.01.2011; 6. aus einem Betrag in Höhe von EUR 4.473,22 seit dem 01.02.2012; II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 3.104,75 EUR sowie Gutachterkosten in Höhe von 35.700,- EUR, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte und ihre Streithelferinnen beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Die Beklagte und ihre Streithelferinnen tragen im Wesentlichen vor, dass der Klägerin und/oder den Zedentinnen als Käufer und/oder Leasingnehmer von Lkw aufgrund der in der Kommissionsentscheidung festgestellten Verhaltensweisen kein Schaden entstanden sei. Dies bereits deshalb, weil das mit der Kommissionsentscheidung vom 19.07.2016 sanktionierte Verhalten keine wettbewerbsbeschränkende Wirkung aufgewiesen habe, insbesondere sei Derartiges von der Kommission auch nicht in der Entscheidung bindend festgestellt worden. Es habe zwischen den Teilnehmern der Zuwiderhandlungen lediglich ein Informationsaustausch (über Bruttolistenpreise / Bruttopreise) stattgefunden. Die ausgetauschten Informationen seien zu unspezifisch gewesen, um eine Koordinierung zu erlauben. Ohnehin sei schon nicht schlüssig, jedenfalls nicht substantiiert dargelegt, wie das sanktionierte Verhalten den einzelnen Beschaffungsvorgang erfasse und einen kausalen Schaden bedinge. Die Kommissionsentscheidung stelle hierzu nichts (bindend) fest. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände sei weder die Kartellbetroffenheit/-befangenheit der einzelnen Vorgänge noch ein Kartellschaden bzw. eine kartellbedingte Preiserhöhung festzustellen. Letzteres gelte insbesondere, weil der reine Anschaffungs- bzw. Verkaufspreis eines Lkw sowohl bei der Preiskalkulation des Erwerbers als auch derjenigen des Herstellers jeweils nur ein Teilaspekt neben weiteren Kriterien sei. Ungeachtet dessen zeige der Vergleich der Bruttolistenpreise / Bruttopreise und Nettopreise, dass der letztlich gewährte Nachlass auf den Bruttolistenpreis / Bruttopreis nie konstant gewesen sei und zwischen selbigen auch keine Korrelation bestehe, was jeweils zumindest die fehlende Effizienz des Kartells belege. Gleiches gelte, weil der Lkw-Markt in Deutschland und Europa heftig umkämpft sei, die Preisfindungsmechanismen im Lkw-Markt komplex und die Produkte nicht homogen seien. Des Weiteren würden sowohl die Entwicklung der Nachlässe im Kartellzeitraum als auch die währenddessen unter den Kartellanten festzustellenden Marktanteilsverschiebungen gegen eine preissteigernde Wirkung des Kartells sprechen. Dies gelte auch hinsichtlich der Feststellungen der Kommission zum Austausch über Emissionstechnologien und folge schlussendlich aus den von der Beklagten und ihren Streithelferinnen im Verfahren vorgelegten Privatgutachten, insbesondere den dortigen empirischen Untersuchungen bzw. deren Ergebnissen und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen. Sollte der Klagepartei doch ein Schaden entstanden sein, sei dieser jedenfalls weitergegeben worden. Schließlich beruft sich die Beklagtenseite auf die Einrede der Verjährung und wendet ein, dass der Klagepartei die Aktivlegitimation fehle. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2024 Bezug genommen. Die Kammer hatte Beweis erhoben durch Einvernahme des (...) als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 25.04.2024 verweisen (Bl. 1118 ff, Bd. XV). Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 19.05.2021 nach § 148 ZPO (analog) bis zur (rechtskräftigen) Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 01.08.2022 (C-588/20) über den Vorlagebeschluss des Landgerichts Hannover vom 19.10.2020, 13 O 24/19, ausgesetzt.