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Urteil

30 O 116/18

LG Stuttgart 30. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2019:1219.30O116.18.00
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Leitsätze
1. Bei Erwerbsvorgängen, die zeitlich, räumlich und sachlich in den Bereich der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung der Preisabsprachen zwischen den Herstellern von Lastkraftwagen im sog. Lkw-Kartell (vergleiche EU-Kommission, 19. Juli 2016, AT.39824 - Trucks) fallen, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie von diesen Zuwiderhandlungen erfasst wurden und damit kartellbefangen waren.(Rn.20) 2. Fügt sich ein Marktgeschehen in den äußeren Rahmen der kartellrechtlichen Zuwiderhandlung ein, ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht die (widerlegliche) Vermutung gerechtfertigt, dass die Regeln des Kartells auf die Art und Weise dieses Marktgeschehens angewendet worden sind und hierauf Einfluss genommen haben. Dies gilt ohne weiteres auch für ein Kartell, welches durch die vorliegend in der Kommissionsentscheidung festgestellte komplexe, vielgestaltige und über einen langen Zeitraum andauernde Zuwiderhandlung geprägt war.(Rn.35) 3. Die Bindungswirkung der von der Kommission ausdrücklich getroffenen Feststellung einer durch die Kartellbeteiligten bewirkten Wettbewerbseinschränkung entfällt nicht durch die Vorlage von Parteigutachten, nach welchen es im Verstoßzeitraum keine erhöhten Kundennettopreise gegeben habe bzw. Preiseffekte nicht plausibel seien. Eine andere Sichtweise wäre weder mit § 33 Abs. 4 GWB in der Fassung vom 15. Juli 2005 (jetzt: § 33b GWB 2017) noch mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz zu vereinbaren.(Rn.39) 4. Ebenso wenig hindert die Vorlage derartiger Parteigutachten den Erlass eines Grundurteils gemäß § 304 ZPO, solange das Gericht im Einzelfall zu dem Schluss gelangt, dass es nach dem Streitstand zumindest wahrscheinlich ist beziehungsweise die nicht entfernt liegende Möglichkeit gegeben ist, dass bezogen auf die streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge ein Kartellschadensersatzanspruch in irgendeiner Höhe besteht.(Rn.42) 5. Die Möglichkeit eines Schadens entfällt schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs.(Rn.50) 6. Der Verweis auf die theoretische Möglichkeit der Weitergabe eines kartellbedingten Preisaufschlags an die Abnehmer der klägerischen Leistung ist nicht ausreichend, belastbare Anhaltspunkte für eine tatsächliche Weitergabe eines kartellbedingten Preisaufschlags zu begründen.(Rn.55)
Tenor
1. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Dies gilt auch hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Erwerbsvorgängen, die zeitlich, räumlich und sachlich in den Bereich der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung der Preisabsprachen zwischen den Herstellern von Lastkraftwagen im sog. Lkw-Kartell (vergleiche EU-Kommission, 19. Juli 2016, AT.39824 - Trucks) fallen, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie von diesen Zuwiderhandlungen erfasst wurden und damit kartellbefangen waren.(Rn.20) 2. Fügt sich ein Marktgeschehen in den äußeren Rahmen der kartellrechtlichen Zuwiderhandlung ein, ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht die (widerlegliche) Vermutung gerechtfertigt, dass die Regeln des Kartells auf die Art und Weise dieses Marktgeschehens angewendet worden sind und hierauf Einfluss genommen haben. Dies gilt ohne weiteres auch für ein Kartell, welches durch die vorliegend in der Kommissionsentscheidung festgestellte komplexe, vielgestaltige und über einen langen Zeitraum andauernde Zuwiderhandlung geprägt war.(Rn.35) 3. Die Bindungswirkung der von der Kommission ausdrücklich getroffenen Feststellung einer durch die Kartellbeteiligten bewirkten Wettbewerbseinschränkung entfällt nicht durch die Vorlage von Parteigutachten, nach welchen es im Verstoßzeitraum keine erhöhten Kundennettopreise gegeben habe bzw. Preiseffekte nicht plausibel seien. Eine andere Sichtweise wäre weder mit § 33 Abs. 4 GWB in der Fassung vom 15. Juli 2005 (jetzt: § 33b GWB 2017) noch mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz zu vereinbaren.(Rn.39) 4. Ebenso wenig hindert die Vorlage derartiger Parteigutachten den Erlass eines Grundurteils gemäß § 304 ZPO, solange das Gericht im Einzelfall zu dem Schluss gelangt, dass es nach dem Streitstand zumindest wahrscheinlich ist beziehungsweise die nicht entfernt liegende Möglichkeit gegeben ist, dass bezogen auf die streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge ein Kartellschadensersatzanspruch in irgendeiner Höhe besteht.(Rn.42) 5. Die Möglichkeit eines Schadens entfällt schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs.(Rn.50) 6. Der Verweis auf die theoretische Möglichkeit der Weitergabe eines kartellbedingten Preisaufschlags an die Abnehmer der klägerischen Leistung ist nicht ausreichend, belastbare Anhaltspunkte für eine tatsächliche Weitergabe eines kartellbedingten Preisaufschlags zu begründen.(Rn.55) 1. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Dies gilt auch hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, durch die von ihr vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen sei belegt, dass sich aufgrund ihrer in der Kommissionsentscheidung festgestellten kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen bei hiervon betroffenen Lkw-Erwerbsvorgängen keine Wettbewerbsbeeinträchtigungen und keine Preisüberhöhungen ergeben hätten, stehen einer solchen Annahme die ausdrücklichen Feststellungen eben dieser verbindlichen und von der Beklagten überdies akzeptierten Entscheidung der Kommission diametral gegenüber. I. Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist örtlich und sachlich zuständig (§§ 12, 17 Abs. 1 ZPO, §§ 87, 89 GWB, § 13 Abs. 1 Nr. 2 ZuVOJu). II. Der Klägerin steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aufgrund der streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge zu. Die Kammer kann nach § 304 Abs. 1 ZPO über den Grund vorab entscheiden, da der Rechtsstreit hinsichtlich der anspruchsbegründenden Tatsachen zur Entscheidung reif ist, nicht aber hinsichtlich des Betrags. Denn die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach fest und es sind nur noch Fragen offen, die im Betragsverfahren zu beantworten sind. Weiterhin ist die Kammer nach dem Sach- und Streitstand davon überzeugt, dass sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in einem anschließenden Betragsverfahren auch der Höhe nach ein Schaden ergeben wird. 1. Die Anspruchsgrundlagen für die klägerseits geltend gemachten Schadensersatzbegehren ergeben sich, abhängig vom jeweiligen Zeitpunkt des betreffenden Erwerbsvorgangs, aus § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (vormals Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV) beziehungsweise § 33 Satz 1 iVm § 1 GWB 1998 beziehungsweise § 33 Abs. 3, Abs. 1 GWB 2005 zur Frage der jeweils anwendbaren Anspruchsgrundlage siehe etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 (30 O 88/18, juris Rn. 32 ff.). 2. Die Beklagte hat vorsätzlich gegen die vorgenannten kartellrechtlichen Vorschriften auch verstoßen. Denn nach Art. 101 AEUV - und den insoweit gleichlautenden Art. 81 beziehungsweise Art. 85 EGV - sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, so unter anderem insbesondere, indes keineswegs ausschließlich, die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen (jeweils Abs. 1 lit. a). Ein solcher Verstoß wurde - wie die Kammer zwischenzeitlich in zahlreichen Entscheidungen ausführlich erörtert hat - durch die Kommissionsentscheidung zu Lasten der Beklagten und für die Kammer bindend (§ 33 Abs. 4 GWB 2005) festgestellt (siehe etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 124/18, juris Rn. 35 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 83 ff.; so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 122). Entgegen der auch in diesem Verfahren vorgetragenen Auffassung der Beklagten beschränken sich die bindenden Feststellungen der Kommission dabei - wie die Kammer in den genannten und inzwischen zahlreichen weiteren Urteilen ausführlich erörtert hat - keineswegs auf einen „bloßen (wettbewerbsunschädlichen) Informationsaustausch über Bruttolistenpreise/Bruttopreise“ (zur Wettbewerbsschädlichkeit auch eines Informationsaustausches vgl. zudem etwa EuG, Urteil vom 12. Juli 2019 - T-763/15, NZKart 2019, 485), sondern beschreiben vielmehr ausdrücklich eine „komplexe Zuwiderhandlung“, innerhalb derer der Austausch von Bruttolistenpreisen/Bruttopreisen zwar ein, aber bei weitem nicht der einzige Baustein gewesen ist(vgl. zu den festgestellten Zuwiderhandlungen im Einzelnen etwa Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, aaO Rn. 89-91) und „mit deren Hilfe die Beteiligten die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit untereinander ersetzt haben“ (Kommissionsentscheidung Rn. 68). An dieser Auffassung hält die Kammer auch nach neuerlicher Überprüfung fest. 3. Wie die Kammer ebenfalls bereits in zahlreichen Entscheidungen herausgearbeitet hat, besteht bei Erwerbsvorgängen, die zeitlich, räumlich und sachlich in den Bereich der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung fallen, eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie von diesen Zuwiderhandlungen erfasst wurden und damit kartellbefangen waren, mithin ein Wettbewerb unter möglichen Lieferanten der von der Klägerin benötigten Fahrgestelle durch die von der Kommission festgestellte kartellrechtliche Zuwiderhandlung ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde (vgl. hierzu etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 – 30 O 88/18, aaO Rn. 53 ff. mwN). Entgegen ihrer Auffassung ist es der Beklagten vorliegend nicht gelungen, diese Vermutung zu entkräften oder gar zu widerlegen. Insbesondere die vorgelegten Privatgutachten, mit denen sie belegen möchte, dass die festgestellten Kartellverstöße keine wettbewerbsschädlichen Wirkungen hatten, sind zu diesem Zweck bereits von vornherein unbehelflich. a) Die im Tenor bezeichneten Erwerbsvorgänge fallen zeitlich, räumlich und sachlich - mit Ausnahme einzelner miterworbener Leistungen im Sinne von Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidung - in den Bereich der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung. aa) Nach den Feststellungen der Kommission bestand die Zuwiderhandlung der Beklagten vom 17. Januar 1997 bis zum 18. Januar 2011 (Rn. 2 der Kommissionsentscheidung). Dabei wird ausgeführt, die Austausche hätten die Adressaten in die Lage versetzt, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen „für das kommende Kalenderjahr“ zu berücksichtigen (Rn. 58), also danach ab dem 1. Januar 1998 und einschließlich 2011 (siehe Kammerurteil vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 131; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 142). Dementsprechend sind die streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge in zeitlicher Hinsicht ohne weiteres kartellbetroffen. bb) Auch räumlich sind die Erwerbsvorgänge von der Kommissionsentscheidung erfasst, da sie allesamt Inlandsgeschäfte im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) betreffen. cc) Weiterhin handelt es sich bei den streitgegenständlichen Fahrzeugen auch um Lkw zwischen 6 und 16 Tonnen (mittelschwere Lkw) bzw. Lkw über 16 Tonnen (schwere Lkw), so dass sie damit auch sachlich in den Anwendungsbereich der Kommissionsentscheidung gemäß Rn. 5 Satz 1 fallen. Die Auffassung der Beklagten, das von der Klägerin erworbene Fahrzeug Nr. 1 sei als Feuerwehrfahrzeug nicht kartellbetroffen, da die Feststellungen der Kommission sich nicht auf solche „Sonder-/Spezialfahrzeuge“ bezögen, findet in der Kommissionsentscheidung keine Stütze (so bereits Kammerurteile vom 19. Juli 2018 - 30 O 33/17, juris Rn. 68; vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 111 f.; 30 O 39/17, juris Rn. 102; vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 60; 30 O 124/18, juris Rn. 58; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 139 ff.). Soweit die Kommission im Laufe ihres Ermittlungsverfahrens in einem Schreiben geäußert hat, „Sonder-Spezialfahrzeuge (z.B. Militärfahrzeuge, Feuerwehrfahrzeuge)“ seien vom Begriff „Lkw“ nicht betroffen (Anlage GL 15), hat dies keinen Eingang in die Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 gefunden. Dort sind in Rn. 5 nur – insofern übereinstimmend mit Anlage GL 15 – der Aftersales-Bereich, andere Dienstleistungen und Garantien für Lkw, der Verkauf von gebrauchten Lkw und sämtliche anderen, von den Adressatinnen der Entscheidung verkauften Waren oder Dienstleistungen sowie in einer Fußnote „Lkw für den militärischen Gebrauch" ausgenommen. Feuerwehrfahrzeuge oder sonstige nicht militärische Sonderfahrzeuge wurden hingegen nicht ausgenommen. Unabhängig davon hat die Klägerin bei der Beklagten gar keine Feuerwehrfahrzeuge gekauft, sondern jeweils Lkw-Fahrgestelle, die gegebenenfalls erst noch durch ein Drittunternehmen die entsprechenden feuerwehrtechnischen Aufbauten erhalten sollten, wobei dieser Auftrag auch nicht Gegenstand der jeweiligen streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge war. Selbst wenn dies der Fall wäre, wären zusätzlich im Rahmen des Beschaffungsvorgangs beauftragte Leistungen Dritter wie Aufbauleistungen von Aufbauherstellern, Zubehör von Drittherstellern sowie andere Dienstleistungen und Garantien für Lkw nicht kartellbetroffen, weil diese entweder in der Kommissionsentscheidung ohnehin ausdrücklich ausgenommen sind (Rn. 5 Satz 2) oder derselben nicht zu entnehmen ist, dass sie Gegenstand der kartellrechtswidrigen Absprachen der Kartellanten gewesen sind (vgl. Kammerurteile vom 19. Juli 2018 - 30 O 33/17, aaO Rn. 69; vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 112; vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 61; LG Hannover, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 18 O 8/17, juris Rn. 81). dd) Nicht von der Kommissionsentscheidung betroffen sind nach deren Rn. 5 Satz 2 ausdrücklich „der Aftersales-Bereich, andere Dienstleistungen und Garantien für Lkw [...] und sämtliche anderen, von den Adressatinnen des Beschlusses verkauften Waren oder Dienstleistungen". Vorliegend fällt hierunter die deshalb von der Beklagten als nicht kartellbefangen gerügte und in der Rechnung für das Fahrzeug Nr. 1 handschriftlich hinzugefügte Position in Höhe von 1.165,80 DM, da es sich hierbei ausweislich des unstreitigen Klägervortrags um - nach ständiger Rechtsprechung der Kammer von der Kommissionsentscheidung nicht umfasste - Überführungskosten handelt. Beim Erwerbsvorgang Nr. 2 gilt entsprechendes für die Position „ATS-Gewährleistung“ (vgl. etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 63). In welcher Höhe diese unter Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidungen fallende Leistungen von den von der Klägerin gezahlten Kaufpreisen zum Abzug zu bringen sind, kann dabei dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 117; 30 O 47/17, juris Rn. 143). Da die betreffenden Rechnungspositionen von der Beklagten in den vorgelegten Rechnungen und Unterlagen zwar gesondert ausgewiesen, aber nicht selbständig bepreist wurden, trifft diese aufgrund der Angebots-/Rechnungsgestaltung diesbezüglich eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Höhe der in Abzug zu bringenden Kosten (siehe bereits Kammerurteil vom 6. Juni 2019 – 30 O 88/18, aaO Rn. 64). Soweit die Beklagte in ihren Schriftsätzen vom 8. Mai 2019 (dort Rn. 109) und vom 12. November 2019 (dort Rn. 505) weitere Rechnungspositionen aufzählt, bei denen es sich ebenfalls um weitere Leistungen handeln soll, die nicht von der Kommissionsentscheidung erfasst seien, vermag die Kammer dem indes nicht zu folgen. Hierbei handelt es sich augenfällig lediglich um Optionen und Sonderausstattungen, die nach den ausdrücklichen Feststellungen der Kommission ebenfalls Gegenstand des Informationsaustausches gewesen sind (vgl. hierzu bereits Kammerurteil vom 6. Juni 2019 – 30 O 88/18, aaO Rn. 78). Betreffend die nicht näher bezeichnete Position „Fremdlieferumfang“ bei Fahrzeug Nr. 1 hätte es der Beklagten als Rechnungsstellerin oblegen, zum Inhalt und zur Bepreisung derselben näher vorzutragen. b) Bei Aufträgen, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich kartellrechtswidriger Absprachen fallen, spricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese von der kartellrechtlichen Zuwiderhandlung erfasst wurden und damit kartellbefangen sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 53 ff., 61 - Schienenkartell; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. April 2019 - 6 U 126/17,aaO Rn. 54; Kammerurteil vom 6. Juni 2019 – 30 O 88/18, aaO Rn. 66 ff.). aa) Es entspricht einem allgemeinen Lebens- beziehungsweise (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 55 ff., 62 ff - Schienenkartell; vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 35 - Grauzementkartell II; vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 26 - ORWI; Beschlüsse vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05; NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO Rn. 66; vom 22. August 2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 99; 30 O 47/17, aaO Rn. 115). Derartige Absprachen sind typischerweise auf eine möglichst umfassende Wirkung ausgerichtet. Dies begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Aufträge, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich der Absprachen fallen, von diesen erfasst wurden und damit kartellbefangen waren (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 61). Auch der Gerichtshof der Europäischen Union geht davon aus, dass vorbehaltlich des den betroffenen Unternehmen obliegenden Gegenbeweises die Vermutung gilt, dass die an einer kartellrechtswidrigen Abstimmung beteiligten Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Festlegung ihres Marktverhaltens berücksichtigen (EuGH, Urteile vom 19. März 2015, C-286/13 P, aaO - DoleFoods; vom 4. Juni 2009, C-8/08 aaO - T-Mobile Netherlands). Einer solchen tatsächlichen Vermutung kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung regelmäßig eine starke indizielle Bedeutung zu, um den Anforderungen, die sich aus dem Unionsrecht ergeben, Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 – KZR 26/17 –, Rn. 56, juris) (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 56 - Schienenkartell). Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Unionskartellrecht anzuwenden haben, die volle Wirkung von dessen Bestimmungen gewährleisten und die Rechte schützen, die das Unionsrecht dem Einzelnen verleiht. Die volle Wirksamkeit von Art. 101 AEUV setzt danach voraus, dass jedermann Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihm durch gegen diese Bestimmung verstoßende Absprachen entsteht. Bei der Anwendung der einzelstaatlichen Regelungen über Voraussetzungen und Durchsetzung des Anspruchs auf Schadensersatz haben die nationalen Gerichte den Effektivitätsgrundsatz zu beachten, also dafür Sorge zu tragen, dass die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (vgl. Zum Vorstehenden nur EuGH, Slg. 2001, I-6297 Rn. 25 ff. - Courage und Crehan; Slg. 2006 I-6619 Rn. 89 ff. - Manfredi). Fügt sich ein Marktgeschehen in den äußeren Rahmen der kartellrechtlichen Zuwiderhandlung ein, ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht die (widerlegliche) Vermutung gerechtfertigt, dass die Regeln des Kartells auf die Art und Weise dieses Marktgeschehens angewendet worden sind und hierauf Einfluss genommen haben (vgl. EuGH, aaO; OLG Düsseldorf, Urteile vom 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17, aaO Rn. 92 und vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO Rn. 59). bb) Wie die Kammer bereits in zahlreichen Entscheidungen ausgeführt hat, gelten diese von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angestellten Erwägungen und die sich daraus ergebende tatsächliche Vermutung für eine Kartellbefangenheit zeitlich, räumlich und sachlich erfasster Erwerbsvorgänge dabei ohne weiteres auch für ein Kartell, welches durch die vorliegend in der Kommissionsentscheidung festgestellte komplexe, vielgestaltige und über einen langen Zeitraum andauernde Zuwiderhandlung geprägt war (statt aller etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 69). Dies gälte entgegen der Auffassung der Beklagten sogar dann, wenn sich die kartellrechtliche Zuwiderhandlung - was nach den ausdrücklichen Erklärungen der Kommission indes nicht der Fall war - in einem „bloßen Informationsaustausch“ über Bruttolistenpreise/Bruttopreise erschöpft hätte (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 155, 160 f.). Denn auch insoweit gilt grundsätzlich die allgemeine wirtschaftliche Erfahrung und die tatsächliche Vermutung, dass die Kartellanten diese nach den Feststellungen der Kommission über einen langen Zeitraum mit großem Aufwand betriebenen kartellrechtswidrigen Handlungen deshalb organisiert und durchgeführt haben, weil sie sich von ihrer Umsetzung am Markt einen diesen Aufwand und auch das Risiko der Entdeckung rechtfertigenden wirtschaftlichen Erfolg versprachen, von dem sie meinten, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können. Folglich ist (widerleglich) davon auszugehen, dass auf ein sich in den äußeren Rahmen der kartellrechtswidrigen Handlungen einfügendes Marktgeschehen die Regeln des Kartells angewendet worden sind und hierauf Einfluss genommen haben. Nicht notwendig ist dagegen - vielmehr widerspricht es dem Effektivitätsgrundsatz -, wenn verlangt wird, der wegen kartellrechtswidrigen Handelns Schadensersatz begehrende Kläger müsse konkret darlegen und beweisen, inwiefern die (jeweilige) Zuwiderhandlung auf das konkret in Frage stehende Geschäft Einfluss gehabt hätte (siehe etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 84; vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. April 2019 - 6 U 126/17 Kart, aaO; andere Ansicht hingegen LG Mannheim, Urteil vom 24. April 2019 - 14 O 117/18 Kart, juris Rn. 37 ff.). Insofern besteht vorliegend im Rahmen einer am Überzeugungsmaßstab des § 286 ZPO orientierten Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls die tatsächliche Vermutung für die Kartellbefangenheit der sachlich, zeitlich und räumlich von der durch die Kommissionsentscheidung festgestellten kartellrechtswidrigen Absprache erfassten Erwerbsvorgänge. cc) Diese tatsächliche Vermutung vermochte die Beklagte im Rahmen ihrer umfangreichen Einwendungen nicht zu entkräften. (1) Dies gilt namentlich für die zwischenzeitlich in diesem und anderen Verfahren vorgelegten zahlreichen und sehr umfangreichen Gutachten der Beklagten unter anderem zur fehlenden Koordinierung der Nettopreise durch den Austausch von beabsichtigten Bruttolistenpreisänderungen (Anlage GL 3), zur fehlenden Kausalität eines Informationsaustauschs über Bruttopreise für Preisüberhöhungen bei Kundennettopreisen (Anlagen GL 31) oder zu fehlenden erhöhten Kundennettopreisen im Verstoßzeitraum (Anlage GL 33). Diese Privatgutachten sind bereits im Ausgangspunkt nicht geeignet, die dargestellte tatsächliche Vermutung für eine Kartellbefangenheit zu entkräften (anders nun allerdings LG Hannover, Urteil vom 16. September 2019 - 18 O 20/17, juris Rn. 47 f.). Denn wie die Kammer bereits mehrfach ausgeführt hat, hat die Kommission in ihrer Entscheidung vom 19. Juli 2016 keineswegs nur eine wettbewerbsfeindliche Zielsetzung der Kartellanten festgestellt was für die Bußgeldfestsetzung ausreichend gewesen wäre (siehe etwa ausdrücklich Rn. 80, 82 der Kommissionsentscheidung) -, sondern vielmehr explizit die Feststellung getroffen, dass „die Beteiligten die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit ersetzt haben“ (Rn. 68 der Kommissionsentscheidung) und „die Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels spürbar ist“ (Rn. 85). Damit hat die Kommission positiv festgestellt, dass die beschriebenen Zuwiderhandlungen der Kartellanten zu Wettbewerbsbeschränkungen geführt haben. Das bedeutet, dass Gutachten, die eben diese Feststellung zu widerlegen versuchen, von vornherein unbehelflich sind. Eine andere Sichtweise wäre nach Auffassung der Kammer nicht mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar und entspräche überdies auch nicht dem klar erkennbaren Willen des deutschen Gesetzgebers, der sich zwischenzeitlich ebenfalls an diesen zwingenden unionsrechtlichen Vorgaben orientiert. Denn jedenfalls nach dem mit Wirkung zum 1. Juli 2005 eingeführten § 33 Abs. 4 GWB 2005 (vgl. jetzt § 33b GWB 2017) der auf alle Schadensersatzprozesse Anwendung findet, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen waren (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2018, KZR 56/16, aaO Rn. 31 - Grauzementkartell II) - sind die innerstaatlichen Gerichte in sogenannten Follow-On-Klagen an die Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 101 oder 102 AEUV in einer bestandskräftigen Entscheidung der Europäischen Kommission gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – KZR 25/14, BGHZ 211, 146 Rn. 12 ff. - Lottoblock II). Diese von der Kommission getroffene Feststellung einer Wettbewerbsbeschränkung ist auch nicht Gegenstand der oben beschriebenen tatsächlichen Vermutung, da diese Auswirkung der Zuwiderhandlungen ja bereits bindend feststeht. Die tatsächliche Vermutung besteht nur in Bezug auf den jeweiligen konkreten Erwerbsvorgang. Wenn dieser sachlich, zeitlich und räumlich in den Anwendungsbereich der Kommissionsentscheidung fällt, wird auch für diesen konkreten Vorgang eine Wettbewerbsbeschränkung vermutet. Folgerichtig müssten sich Darlegungen der Beklagten beziehungsweise Erwägungen der Kammer, nach denen diese Vermutung entkräftet würde beziehungsweise nicht bestünde, immer auf einen konkreten Erwerbsvorgang beziehen und zu dem Schluss führen, dass nicht mit der nach § 286 ZPO notwendigen Überzeugung von einer auf diesen individuellen Erwerbsvorgang bezogenen Wettbewerbsbeeinträchtigung ausgegangen werden kann. Derartige Darlegungen enthält indes keines der von der Beklagten vorgelegten Gutachten. (2) Der Vermutung einer Kartellbefangenheit der streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge stehen ebensowenig die von der Kammer schon mehrfach ausführlich behandelten Gesichtspunkte einer (vermeintlich) mangelnden Kartelldisziplin der Kartelltäter, einer (möglicherweise) zeitlich und räumlich unterschiedlichen Intensität der Absprachen, eines von der Beklagten eingewandten sogenannten Gestaltungsspielraums von Absatzmittlern, anderer für die Kaufentscheidung wichtiger Faktoren (“total costs of ownership“), der zeitlichen Abläufe der internen Preisfestsetzung, der Komplexität der Preisfindungsmechanismen im Lkw-Markt, der (vermeintlich) fehlenden Homogenität der Produkte sowie der Umstand einer öffentlichen Ausschreibung betreffender Fahrzeugerwerbe entgegen (ausführlich hierzu unter anderem Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 72-83; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 129-141). Allen diesbezüglichen Einwendungen der Beklagten widersprechen, wie die Kammer jeweils ausführlich erörtert hat, letzten Endes bereits die bindenden Feststellungen der Kommission beziehungsweise handelt es sich wiederum um abstrakte Überlegungen und Behauptungen der Beklagten, die nicht geeignet sind, die für einen individuell betroffenen Erwerbsvorgang die aufgrund der Kommissionsentscheidung konkret bestehende Vermutung einer Wettbewerbsbeeinträchtigung zu erschüttern. 4. Es ist weiterhin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit - was für den Erlass eines Grundurteils notwendig, aber auch ausreichend ist - davon auszugehen, dass der Klägerin im Zusammenhang mit den im Tenor genannten Erwerbsvorgängen in irgendeiner Höhe ein kartellbedingter Schaden entstanden ist. a) Die Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (vormals Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV), nach § 33 Satz 1 GWB iVm § 1 GWB 1999 und/oder nach § 33 Abs. 3 GWB 2005 setzt voraus, dass der Klägerin aus der Abwicklung der in Rede stehenden Aufträge ein Schaden entstanden ist, also die Geschäfte ohne den Wettbewerbsverstoß jeweils zu günstigeren Konditionen hätten abgeschlossen werden können (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 52 - Schienenkartell). Daraus folgt - da der Schaden zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehört – für den Fall des Grundurteils die Notwendigkeit einer Überzeugung des Gerichts, dass sich in einem anschließenden Betragsverfahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch der Höhe nach ein Schaden ergeben wird (vgl. bereits BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90, NJW-RR 1991, 599 unter II 1; ausdrücklich in Bezug genommen von BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, NJW 2019, 661 Rn. 38 - Schienenkartell). Ob der Klägerin tatsächlich und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, ist dem Betragsverfahren vorbehalten, nicht jedoch Gegenstand der Beurteilung der Schadenswahrscheinlichkeit für die Haftung dem Grunde nach vor Erlass eines entsprechenden Grundurteils, sofern nicht von vornherein auszuschließen ist, dass sich ein entsprechender Schaden ergeben wird. Für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - KZR 25/14, aaO Rn. 41 ff. - Lottoblock II; Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 87 mwN). Dafür, dass die Klägerin als Abnehmer von in der Kommissionsentscheidung beschriebenen Produkten einen Schaden erlitten hat, streitet wiederum eine tatsächliche Vermutung die gleichermaßen auf den unter II 3 dargestellten Erwägungen beruht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die wirtschaftliche Erfahrung und tatsächliche Vermutung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt und die im Rahmen eines solchen Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten bzw. erfahrungsgemäß bilden würden (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 55 - Schienenkartell; vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 35 - Grauzementkartell II). Diese Vermutung gewinnt dabei an Gewicht, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO - Schienenkartell). Sie entspricht auch der in Art. 17 Abs. 2 der Schadensersatzrichtlinie (Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. L 349, S. 1) und in § 33a Abs. 2 GWB 2017 – sogar Gesetz gewordenen - widerleglichen Vermutung, dass ein Kartell einen Schaden verursache (vgl. BT-Drucks. 18/10207, S. 55; vgl. OLG Düsseldorf, Urteile vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO Rn. 66; vom 22. August 2019, VI-U (Kart) 1/17, aaO Rn. 117). Dass sich Kartelle in dieser Weise preissteigernd auswirken, ist darüber hinaus auch wirtschaftswissenschaftlich anerkannt (vgl. nur Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit vom 14. Januar 2011, Abl. 2011, C 11/1; Inderst/Maier-Rigaud/Schwalbe, WuW 2014, 1043; Coppic/Haucap, WuW 2016, 50; Petrasincu WuW 2016, 331; Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2015, S. 317). Dabei hat die Kammer bereits in zahlreichen Entscheidungen herausgearbeitet, dass die vom Bundesgerichtshof angestellten Erwägungen und die sich daraus ergebende tatsächliche Vermutung für eine kartellbedingte Schadensentstehung dabei ohne weiteres auch für ein Kartell gelten, welches durch die vorliegend in der Kommissionsentscheidung festgestellten komplexen, vielgestaltigen und über einen langen Zeitraum andauernden Zuwiderhandlungen geprägt war (vgl. statt aller etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 – 30 O 88/18, aaO Rn. 90 mwN; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 155, 160 f.). b) Ausgehend von dieser Vermutung kommt die Kammer auch vorliegend zu dem Schluss, dass es nach dem Streitstand zumindest wahrscheinlich ist beziehungsweise die nicht entfernt liegende Möglichkeit gegeben ist, dass bezogen auf die streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge ein Kartellschadensersatzanspruch in irgendeiner Höhe besteht (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 34 - Grauzementkartell II; vom 8. Dezember 2011 - VII ZR 12/09, ZfBR 2012, 237, 238; Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 144/03, NZBau 2005, 396, 397; vom 24. April 2014 – VII ZR 164/13, BGHZ 201, 32, Rn. 27; jeweils mwN). Mit den vielfältigen, von der Beklagten diesbezüglich vorgebrachten Einwänden hat sich die Kammer bereits in zahlreichen anderen Entscheidungen ausführlich auseinandergesetzt (vgl. statt aller etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 91-108; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, aaO Rn. 149-166; jeweils mwN). Sie hat diese auch vorliegend noch einmal im Einzelnen und bezogen auf die vorliegenden Erwerbsvorgänge geprüft. Sie sieht auch hiernach keinen Anlass, von der beschriebenen tatsächlichen Vermutung einer kartellbedingten Schadensentstehung abzurücken. Dies gilt auch mit Blick auf das zwischenzeitlich vorgelegte Sachverständigengutachten zu (vermeintlich) fehlenden erhöhten Kundennettopreisen im Verstoßzeitraum (Anlage GL 33). So befasst sich diese Abhandlung nicht mit den konkret streitgegenständlichen Erwerbsvorgängen, sondern stellt vielmehr Durchschnittsbetrachtungen zu von der Beklagten beziehungsweise von deren beauftragten Gutachtern ausgewählten Erwerbsvorgängen an. Vor allem aber ist zu beachten, dass vorliegend mit Blick auf das zu erlassende Grundurteil gemäß § 304 ZPO zunächst (nur) die Frage zu beantworten ist, ob es „zumindest wahrscheinlich“ ist (siehe wiederum BGH, Urteil vom 24. April 2014 – VII ZR 164/13, aaO), dass ein Schaden eingetreten ist und sich in einem anschließenden Betragsverfahren ein entsprechender Ersatzanspruch der Klägerin ergeben wird. Auch die Klägerin hat mit der „Einzelauswertung“ (Anlagenkonvolut Klage) sowie mit der Anlage K7 bereits eine sachverständige Schadensschätzung vorgelegt, die - im Gegensatz zu den beklagtenseits vorgelegten Gutachten - einen aufgrund der kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen verursachten Schaden bejahen und diesen sogar konkret für die streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge bestimmen. Dieses Gutachten hat die Beklagten - wiederum mittels eines weiteren umfangreichen Privatgutachtens - massiv angegriffen und in Frage gestellt. Es würde nun aber Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit eines Zwischenurteils über den Grund (§ 304 ZPO) widersprechen, wenn die Kammer dieser Frage der Schadensentstehung bereits jetzt nachgehen müsste, was letztlich auf eine sachverständige Bestimmung des im Rahmen der streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge der Klägerin (möglicherweise) entstandenen Kartellschadens hinausliefe, die gerade dem anschließenden Betragsverfahren vorbehalten sein sollte. Der Gesetzgeber wollte mit Schaffung des § 304 ZPO erreichen, dass „das Verfahren in zweckmäßiger Weise vereinfacht wird und weitläufige, kostspielige, vielfach unnützige Liquidationen vermieden werden können“. Denn streiten die Parteien sowohl über den Grund als auch über den Betrag eines Anspruches, dann werden möglicherweise zeit- und kostenaufwändige Beweisaufnahmen über den Betrag überflüssig, wenn das die Klage zusprechende Urteil über den Grund in der Rechtsmittelinstanz aufgehoben und die Klage abgewiesen wird (zum Ganzen MünchKomm-ZPO/Musielak, 5. Aufl., § 304 Rn. 1 mwN). Vorliegend ist es zwar, schon wegen der Komplexität des Marktes, nicht von vornherein auszuschließen, dass die kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen - wie die Beklagte meint - zuletzt zu keinem Schaden bei der Klägerin geführt haben. Dies wird letzten Endes die im Betragsverfahren durchzuführende sachverständige Begutachtung ergeben. Ausgehend vom Vorgesagten hält die Kammer es aber in diesem Verfahrensstadium nach dem Sach- und Streitstand zumindest für wahrscheinlich - und das ist für den Erlass eines Grundurteils notwendig, aber auch ausreichend -, dass ein solcher Schaden auf Seiten der Klägerin eingetreten ist. d) Die Möglichkeit eines Schadens entfällt schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs. Die Beklagte hat sich insoweit darauf berufen, einen etwaig bei ihr entstandenen Kartellschaden würde die Klägerin an ihre Kunden oder bei einem Weiterverkauf der betreffenden Lkw weitergegeben haben. aa) Bei diesem sogenannten „Passing-on“-Einwand handelt es sich um einen Fall der Vorteilsausgleichung, der auch im kartellrechtlichen Schadenersatzprozess ohne weiteres erhoben werden kann (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 57 ff. - ORWI). Eine Weiterwälzung der kartellbedingten Vermögensnachteile durch den Geschädigten ist danach im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu beachten, denn der Geschädigte soll entsprechend dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden, als er ohne das Schadensereignis stünde (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 59 - ORWI). Durch die Vorteilsanrechnung soll ein Ersatzanspruch vermieden werden, wenn sich sonst eine ungerechtfertigte Bereicherung des Berechtigten ergeben würde (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn.63 - ORWI). Außerdem soll der Schädiger vor einer doppelten Inanspruchnahme geschützt werden, nämlich vom direkten Abnehmer und von den Abnehmern anderer Marktstufen. Der Umstand, dass keine Anspruchssteller weiterer Marktstufen hervortreten, kann darauf hindeuten, dass eine Weiterwälzung kartellbedingter Preiserhöhungen entweder nicht oder in derart geringem Umfang oder so fragmentiert stattgefunden hat, dass ein Nachweis der Weiterwälzung praktisch nicht in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 73 f. - ORWI). Die Darlegungs- und Beweislast für eine Abwälzung liegt beim Schädiger. Eine etwa erfolgte Abwälzung des kartellbedingten Vermögensnachteils lässt die Entstehung eines Schadens unberührt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 56 - ORWI). Dies hat zur Folge, dass eine mögliche Weiterwälzung grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteile vom 19. Februar 2015 - III ZR 90/14, NJW-RR 2015, 1180 Rn. 17; vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 57 ff. - ORWI; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 201; 30 O 311/17, aaO Rn. 181; jeweils mwN). Im Ausgangspunkt kann der von der Beklagten bemühte „Passing-on-Einwand“ dementsprechend richtigerweise einer Zwischenentscheidung über den Anspruchsgrund nur dann entgegen stehen, wenn bereits auf erste Sicht und ohne eine aufwändige Sachverhaltsaufklärung (Beweisaufnahme) festzustellen ist, dass der in Rede stehende Kartellschaden vollständig weitergegeben worden ist und aus diesem Grund nicht einmal von der – für den Erlass eines Grundurteils ausreichenden – hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 138; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. April 2019 - 6 U 126/17 Kart, aaO). Dementsprechend steht die Erhebung des „Passing-on-Einwandes“ dem Erlass einer Zwischenentscheidung über den Grund des Anspruchs –ausnahmsweise - nur dann entgegen, wenn er ohne vertiefte Sachprüfung offensichtlich vollumfänglich durchgreift, so dass nicht einmal mehr von der Wahrscheinlichkeit eines auszuurteilenden Mindestschadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17, aaO). bb) Vorliegend fehlt es indes an ausreichenden Anhaltspunkten für eine vollständige Schadensweitergabe. Von einer bereits auf erste Sicht feststehenden vollständigen Schadensweitergabe kann schon nicht die Rede sein, wenn bereits der Schaden, dessen Ausgleich in diesem Zusammenhang in Rede steht, nicht bekannt ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 142). Der Verweis der Beklagten auf die theoretische Möglichkeit der Weitergabe eines kartellbedingten Preisaufschlags an die Abnehmer der klägerischen Leistung ist nicht ausreichend, belastbare Anhaltspunkte für eine tatsächliche Weitergabe eines kartellbedingten Preisaufschlags zu begründen (LG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2015 - 14 O 4/14, juris Rn. 118 f.). Ein allgemeiner Grundsatz, dass der Einkaufspreis im betriebswirtschaftlichen Ablauf lediglich ein Kostenfaktor ist, der grundsätzlich in den Verkaufspreis eingeht und so an die nächste Abnehmerstufe weitergewälzt wird, existiert angesichts der vom Bundesgerichtshof in der „ORWI“-Entscheidung hervorgehobenen Komplexität der Preisbildung und des unterschiedlichen Wettbewerbsdrucks auf den einzelnen Märkten nicht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 44 f., 59 - ORWI). Ungeachtet dessen folgt das Tätigwerden der Klägerin als einer Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts nicht alleine Marktgesetzen, sondern gehört zur öffentlichen Daseinsfürsorge und Daseinsvorsorge und ist in öffentlich-rechtlichen Vorschriften geregelt. Eine vollständige Überwälzung eines kartellbedingt überhöhten Preises auf die Benutzer oder Gebührenschuldner, etwa der Feuerwehr, Müllabfuhr, Straßenreinigung und dergleichen der Klägerin kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil für viele dieser Einsätze gar keine Gebühren verlangt werden können und somit eine Überwälzung des Schadens allenfalls teilweise in Betracht kommen würde. Steuereinnahmen, die die Klägerin erhält, stellen keine Weitergabe eines kartellbedingten Schadens dar. Steuern sind öffentlich-rechtliche Abgaben, die zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs alle zahlen müssen, die den Tatbestand der Steuerpflicht erfüllen. Im Gegensatz zu Gebühren und Beiträgen sind sie nicht aufgabenbezogen und zweckgebunden und geben keinen individuellen Anspruch auf eine konkrete Gegenleistung. Sie stehen somit schon nicht in adäquatem Zusammenhang mit dem kartellbedingten Preisaufschlag, wie dies nach der Rechtsprechung des BGH für eine Vorteilsanrechnung erforderlich ist (vgl. zum Ganzen bereits Kammerurteil vom 25. Juli 2019 – 30 O 44/17, aaO Rn. 177 f.). Schlussendlich bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine vollständige Schadenskompensation wegen Weiterverkaufs des kartellbefangenen Gutes. Ungeachtet dessen lässt sich aber auch nicht ansatzweise erkennen und widerspricht jeder Lebenserfahrung, warum der Verkauf eines gebrauchten – speziell aus- bzw. umgerüsteten - Lkw nach jahre-, wenn nicht sogar jahrzehntelanger Nutzung es dem Verkäufer ermöglichen sollte, durch diesen Verkauf seine einstmalige kartellbedingte Preiserhöhung - vollständig, denn allein um eine solche geht es im Fall des Erlasses eines Feststellungs- oder Grundurteils - zu kompensieren (vgl. auch LG Hannover, Urteil vom 16. März 2018 - 18 O 23/17, juris Rn. 137). Der Wertverlust eines Neuwagens gegenüber dem Kaufpreis eines entsprechenden Gebrauchtwagens, selbst wenn es sich bei selbigem „nur“ um einen sog. Jahreswagen handelt, ist allgemein und damit gerichtsbekannt und ergibt sich ohne Weiteres bei Vergleich entsprechender Internetplattformen. Dass es sich beim Gebrauchtwagenmarkt ohnehin um einen völlig anderen Markt handelt, stellt selbst die Beklagte nicht in Abrede (siehe zum Ganzen bereits etwa Kammerurteil vom 25. Juli 2019 – 30 O 30/18, juris Rn. 150). 5. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die geltend gemachten Schadensersatzansprüche schließlich auch nicht verjährt, da die Verjährung aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV zwischenzeitlich nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 gehemmt war. Mit dieser Frage hat sich die Kammer ebenfalls bereits ausführlich in zahlreichen Entscheidungen befasst, auf welche wiederum Bezug genommen wird (statt aller etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 119-128; siehe zudem OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 196 ff.). Für bis zum 1. Januar 2002 entstandene, bis dahin nicht verjährte Schadensersatzansprüche (hier Erwerbsvorgänge Nr. 4, 6-10 und 13) begann die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungs(höchst)frist mit dem Schluss des Jahres 2001 zu laufen, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB und wäre ohne Verjährungshemmung am 31. Dezember 2011 abgelaufen (Vorgang Nr. 1); für ab dem 1. Januar 2002 erworbene Lkw (hier Vorgang Nr. 2) begann sie taggenau mit dem jeweiligen Erwerb (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB). Die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist kann für alle Schadensersatzansprüche (bezüglich der tenorierten Erwerbsvorgänge) jedenfalls nicht vor dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen begonnen haben, weil eine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen vor 2011 nicht ersichtlich ist. Die Verjährung der von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche betreffend die im Tenor genannten Erwerbsvorgänge ist aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV infolge der Durchsuchungen vom 18. Januar 2011 gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 gehemmt worden. Die Hemmung begann mit der "Einleitung" eines entsprechenden Verfahrens durch die Kommission und somit bereits mit der Vornahme von gegen bestimmte Unternehmen gerichteten Ermittlungsmaßnahmen und nicht erst mit der formellen Verfahrenseröffnung, die ausweislich der Kommissionsentscheidung (Rn. 4) erst am 20. November 2014 erfolgt ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 201). Die zehnjährige Verjährungsfrist war bis zum Ablauf von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gehemmt (§ 33 Abs. 5 Satz 2 GWB 2005 iVm § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der Abschluss des Verfahrens ist mit Erlass des Beschlusses vom 19. Juli 2016 erfolgt. Rechtskraft trat zwei Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung an die Betroffenen ein (Art. 263 Abs. 4, Abs. 6 AEUV), mithin frühestens am 19. September 2016. Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Hemmung nach rechtskräftigem Abschluss begann die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist daher frühestens wieder ab dem 19. März 2017 zu laufen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 205), wobei zu diesem Zeitpunkt beim „ältesten“ Erwerbsvorgang (Nr. 1) noch mehr als 11 Monate der ursprünglichen Frist nicht aufgebraucht waren. Die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist ist sogar von ihrem Beginn an - wie dargestellt, frühestens am 1. Januar 2012 - gehemmt gewesen und begann ab dem 19. März 2017 damit sogar erstmals zu laufen. Die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren am 5. Januar 2018 - wobei nach § 167 ZPO bereits der 28. Dezember 2017 maßgebend ist (Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids) - an die Beklagte hat die Verjährungsfrist sodann erneut und mithin vor ihrem Ablauf gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Ausweislich der Akten des Mahngerichts hatte die Klägerin zwar zunächst keine Durchführung des streitigen Verfahrens im Sinne von § 696 Abs. 1 Satz ZPO beantragt, so dass die Hemmung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB sechs Monate nach Mitteilung des Widerspruchs am 15. Januar 2018 an die Klägerin endete, mithin am 15. Juli 2018. Die Klageerhebung hat die Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO sodann erneut am 10. September 2018 und mithin rechtzeitig vor ihrem Ablauf gehemmt. 6. Schließlich ist die Klage auch hinsichtlich der Zinsen dem Grunde nach gerechtfertigt (vgl. hierzu etwa Kammerurteil vom 6 Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 129 f.). Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von Schadenersatz zuzüglich Zinsen aufgrund des von der Europäischen Kommission (nachfolgend: Kommission) mit Beschluss vom 19. Juli 2016 (AT.39824 - Trucks, bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen C(2016) 4673; nachfolgend: Kommissionsentscheidung) festgestellten sogenannten Lkw-Kartells. Die Klägerin ist eine Stadt in Nordrhein-Westfalen. Sie unterhält eine freiwillige Feuerwehr. Bei der Beklagten handelt es sich um einen weltweit tätigen Automobilkonzern, der Personenkraftwagen sowie Nutzfahrzeuge - darunter Lastkraftwagen - herstellt und vermarktet. Die Beklagte beteiligte sich im Zeitraum zwischen dem 17. Januar 1997 und dem 18. Januar 2011 mit anderen europäischen Herstellern von Lastkraftwagen an Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachfolgend: AEUV) und Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend: EWR-Abkommen), wie sie Gegenstand der Feststellungen der Kommission in der Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 sind und auf die hinsichtlich der Einzelheiten vollumfänglich Bezug genommen wird (siehe die als Anlage GL 1 vorgelegte „provisional non-confidential version“ in englischer Sprache; deutschsprachige Zitate im Folgenden entstammen der gerichtsbekannten Übersetzung des vereidigten Übersetzers für die englische Sprache Peter Winslow vom 14. Juni 2017, wie sie seitens der Beklagten gleichlautend auch in zahlreichen anderen gleichgelagerten Verfahren vorgelegt wurde). In der Zeit vom 18. bis zum 21. Januar 2011 führte die Kommission bei der Beklagten sowie den weiteren in der Kommissionsentscheidung genannten Lkw-Herstellern/Kartellanten Durchsuchungen durch. Mit förmlichem Beschluss der Kommission vom 20. November 2014 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen die Beklagten und die weiteren in der Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 genannten Lkw-Hersteller/Kartellanten eröffnet. Die Beklagte und die weiteren in der Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 aufgeführten und an den festgestellten Zuwiderhandlungen beteiligten Lkw-Hersteller haben die in der Kommissionsentscheidung aufgeführten Zuwiderhandlungen im Ermittlungsverfahren der Kommission eingeräumt (vgl. Rn. 43 der Kommissionsentscheidung). Die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche beruhen auf Erwerben eines Feuerwehrfahrgestells und eines Kipperfahrgestells der Klägerin bei der Beklagten. Wegen der Einzelheiten der Erwerbe wird auf das diesbezüglich von der Klägerin mit der Klage vorgelegte Anlagenkonvolut sowie die nachfolgende tabellarische Auflistung Bezug genommen. Nr. FIN Fahrzeugart Bestelldatum Kaufpreis netto 1 [...] ATEGO 14.07.2000 122.000,00 DM 2 [...] ATEGO 20.11.2008 44.450,00 € Die Klägerin trägt unter anderem vor, bei den streitgegenständlichen Fahrzeugen handele es sich um solche, die von den durch die Kommissionsentscheidung bindend festgestellten unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen betroffen seien, weshalb der Klägerin durch den Erwerb derselben ein Schaden wegen kartellbedingt überhöhter Preise entstanden sei. Die Beklagte könne nicht damit gehört werden, dass die tragenden Feststellungen der Kommission sich alleine darauf beschränken würden, dass ein nicht den Wettbewerb schädigendes bloßes Austauschen von Informationen vorliege. Dieser Auffassung stehe bereits entgegen, dass die Kommission mit ihrer Entscheidung eine Vielzahl vom Kartellrechtsverstößen bejaht habe. Etwa aus Rn. 68 der Entscheidung ergebe sich, dass die Kommission eine komplexe Zuwiderhandlung angenommen habe, die sich aus verschiedenen Handlungen, die aufeinander abgestimmt gewesen seien oder entsprechend vereinbart worden seien, gespeist hätten. Da die streitgegenständlichen Fahrzeugerwerbe in den Anwendungsbereich der Kommissionsentscheidung fielen, streite zugunsten der Klägerin eine tatsächliche Vermutung für deren Kartellbetroffenheit. Die weitere tatsächliche Vermutung eines der Klägerin insoweit entstandenen Kartellschadens habe die Beklagte ebenfalls nicht widerlegen können und werde zudem durch das klägerische Privatgutachten nachgewiesen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an die Klägerin 11.754,26 € nebst ausgerechneter Zinsen für den Zeitraum 01.07.2005 bis 22.12.2017 in Höhe von 5.908,42 € zzgl. weiterer Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über Basiszins aus 11.754,26 € ab 05.01.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, das mit Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 sanktionierte Verhalten habe keine wettbewerbsbeschränkende Wirkung aufgewiesen, insbesondere sei Derartiges von der Kommission nicht in der Entscheidung bindend festgestellt worden. Die Klägerseite habe weder die Betroffenheit der konkreten Erwerbsvorgänge durch das bebußte Verhalten noch einen konkreten Schaden dargelegt. Derartiges folge auch nicht aus der Kommissionsentscheidung. Die Klägerseite sei durch die sanktionierten Verhaltensweisen nicht geschädigt worden. Dies liege zum einen an der Art der festgestellten Verhaltensweisen und zum anderen an dem Zustandekommen der von der Klägerin konkret gezahlten Preise. Es habe zwischen den Teilnehmern der Zuwiderhandlungen im Wesentlichen lediglich ein Informationsaustausch stattgefunden und überdies im Wesentlichen lediglich über Bruttolistenpreise. Die ausgetauschten Informationen seien überwiegend zu unspezifisch gewesen, um eine Koordinierung zu erlauben. Die ausgetauschten Bruttolistenpreise hätten sich größtenteils auf grob definierte Produktgruppen bezogen, die sich zwischen den Wettbewerbern stark unterschieden. Aufgrund des jeweiligen Zeitpunkts des Informationsaustausches sei eine Einwirkung auf den Bruttolistenpreis jeweils ausgeschlossen gewesen, da dieser bei der Beklagten durchweg bereits abschließend festgelegt gewesen sei, bevor es zu dem von der Kommission beanstandeten Informationsaustausch gekommen sei. Außerdem sei eine auf die Kommissionsentscheidung gestützte tatsächliche Vermutung (für eine Kartellbefangenheit von dieser umfasster Erwerbsvorgänge oder eines bei der Klägerin hierdurch entstandenen Schadens) - wollte man eine solche überhaupt annehmen - jedenfalls durch ihren Vortrag und den von ihr vorgelegten sachverständigen Stellungnahmen und Gutachten nicht nur entkräftet, sondern sogar widerlegt wäre. Feuerwehrfahrzeuge seien von der Kommissionsentscheidung ohnehin nicht erfasst. Ein Schaden sei der Klägerin auch nicht entstanden, das von dieser vorgelegte Parteigutachten leide an gravierenden Datenproblemen und methodischen Mängeln und könne daher zur Schadensbestimmung nicht herangezogen werden. Die Beklagte beruft sich außerdem auf Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2019, den gerichtlichen Hinweis vom 18. Juni 2019 sowie den sonstigen Akteninhalt verwiesen.