Beschluss
10 TaBV 3/12
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2012:0427.10TABV3.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 09.12.2011 – 3 BV 29/11 – abgeändert. Der Antrag der Arbeitgeberin wird abgewiesen. Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Mitarbeiterin Y1 S1 in die Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel NRW einzuholen und im Falle der Zustimmungsverweigerung das Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht einzuleiten. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1 Gründe 2 A 3 Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung einer Arbeitnehmerin. Im Beschwerdeverfahren macht der Betriebsrat zusätzlich die Einleitung des Zustimmungsverfahrens zur Umgruppierung dieser Mitarbeiterin geltend. 4 Die Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen des Möbeleinzelhandels mit mehreren Betriebsstätten. Hauptbetriebs- und Verwaltungssitz befinden sich in P1. Im Betrieb in P1, in dem ca. 320 Mitarbeiter beschäftigt sind, ist ein Betriebsrat gewählt, der aus neun Personen besteht. 5 Zum 01.11.2004 ist die Arbeitgeberin aus dem Arbeitgeberverband, dem Einzelhandelsverband Ostwestfalen-Lippe e.V. ausgeschieden und wird seither als Mitglied ohne Tarifbindung geführt. Der Wechsel in die OT-Mitgliedschaft wurde von der Rechtsprechung für wirksam erklärt (BAG 20.05.2009 – 4 AZR 230/08 –). 6 Zum Zeitpunkt des Wechsels in die OT-Mitgliedschaft war seit dem 01.04.2004 der Gehaltstarifvertrag vom 25.07.2003, abgeschlossen zwischen dem Einzelhandelsverband Nordrhein-Westfalen e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e.V., Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, in Kraft, auf dessen Bestimmungen (Bl. 27 ff. d. A.) Bezug genommen wird. 7 Inzwischen verhandeln die Arbeitgeberin und der in ihrem Betrieb gebildete Betriebsrat über die Einführung eines neuen Entgeltschemas im Betrieb der Arbeitgeberin. 8 Im Frühjahr 2011 beschloss die Einkaufsleitung der Arbeitgeberin, im Bereich Fachsortimente die Stelle eines Einkaufsassistenten/-in einzurichten. Diese Stelle wurde intern ausgeschrieben (Bl. 9 d. A.). Auf die Stelle bewarben sich die Mitarbeiterin Y1 S1 und der Mitarbeiter M1 K1. Die Personalentscheidung der Geschäftsführung zur Besetzung der Stelle entfiel auf die Mitarbeiterin S1, die in der Zeit vom 01.08.2004 bis zum 07.06.2007 im Betrieb der Arbeitgeberin zur kaufmännischen Angestellten ausgebildet worden war und seit dem 07.06.2007 als kaufmännische Angestellte tätig ist. Seit dem 07.06.2007 ist sie als Sachbearbeiterin im Einkaufsbereich Heimtextilien eingesetzt. Sie war zunächst in die Gehaltsgruppe I, 3. Berufsjahr, mit 1.559,00 € brutto nach dem nachwirkenden Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel NRW vom 25.07.2003 eingruppiert. Seit Juni 2008 erhielt sie bei einer monatlichen Arbeitszeit von 173,2 Stunden ein Monatsentgelt von 1.596,00 € brutto sowie eine Zulage in Höhe von 50,00 €, ab Juni 2009 1.751,00 € brutto sowie eine Zulage in Höhe von 50 € und ab Juni 2010 ein monatliches Bruttoentgelt von 1.986,00 € zuzüglich einer Zulage von 50,00 €. 9 Mit Schreiben vom 21.07.2007 (Bl.10 d. A.), dem Betriebsrat zugegangen am gleichen Tage, beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat die Umgruppierung der Mitarbeiterin S1 zum 01.08.2011. In diesem Eingruppierungsantrag führte die Arbeitgeberin zur beabsichtigten Umgruppierung folgendes aus: 10 " 1. Persönliche Daten: 11 Frau: Y1 S1 Wohnort und Straße: 12345 A2, Astr. 12 geb. am: 22.10.1984 derzeitige Tätigkeit: kaufmännischer Angestellter Abteilung: EKSB 12 2. Umgruppierung: 13 Ab dem 01.08.2011 Tätigkeit als Einkaufsassistentin für den Einkaufsbereich Fachsortimente + Erhöhung der Arbeitszeit 42,5 h/Woche Grund der Maßnahme: Unterstützung der Einkaufsleitung und Produktmanager im Einkaufsbereich Fachsortimente F1 D2. Gehalt: 2.200,00 € 14 Mit dem Umgruppierungsantrag der Mitarbeiterin S1 wurde zeitgleich ein weiterer Umgruppierungsantrag eines anderen kaufmännischen Angestellten zum Einkaufsassistenten in einem anderen Bereich gestellt. Dieser Mitarbeiter, Herr M2, sollte zukünftig ein Gehalt in Höhe von 2.500,00 € erhalten. 15 Mit Schreiben vom 27.07.2011 (Bl. 11 d. A.), der Arbeitgeberin zugegangen am 28.07.2011, verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung zur Umgruppierung der Mitarbeiterin S1. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass das "Gleichbehandlungsgesetz" verletzt sei, weil Herr M2 ein um 300,00 € höheres Gehalt bei gleicher Stellenausschreibung und gleicher Tätigkeit als Einkaufsassistent erhalten solle, als die Mitarbeiterin S1. Darüber hinaus führte der Betriebsrat im Schreiben vom 21.07.2011 aus: 16 "Diese Eingruppierung weicht völlig vom eigentlichen Lohnschema und dem aktuellen tariflichem Eingruppierungssystem – ein Neues wurde bisher noch nicht eingeführt – ab." 17 Mit dem am 10.08.2011 beim Landesarbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machte die Arbeitgeberin daraufhin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung von Frau S1 geltend. 18 Die Arbeitgeberin hat vorgetragen, der Betriebsrat habe die Zustimmung zur Umgruppierung von Frau S1 zu Unrecht verweigert. Es liege kein Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 2 BetrVG vor. Auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verstoßen worden. Dass der Mitarbeiter M2 300,00 € monatlich mehr erhalte als die Mitarbeiterin S1, liege daran, dass Herr M2 fünf Jahre älter sei als Frau S1, umfassende vertriebsorientierte und logistische Kenntnisse habe und über erheblich größere Berufserfahrung verfüge. Aus diesem Grund sei ein höheres Gehalt für Herrn M2 sachlich gerechtfertigt. Auch eine Benachteiligung von Frau S1 sei nicht gegeben, da sie mit der beabsichtigten Umgruppierung einverstanden sei. 19 Ein Verstoß gegen einen Tarifvertrag liege nicht vor, da die Arbeitgeberin seit dem 01.11.2004 nicht mehr tarifgebunden sei. An die Bestimmungen des nachwirkenden Gehaltstarifvertrages vom 25.07.2003 habe die Arbeitgeberin sich gehalten. Dem Betriebsrat sei auch mitgeteilt worden, dass die Mitarbeiterin S1 in die Gehaltsgruppe II GTV eingruppiert werden solle. Auch die konkrete Höhe des monatlichen Entgelts sei dem Betriebsrat mitgeteilt worden. Unter Berücksichtigung der geplanten Arbeitszeiterhöhung um 2,5 Wochenstunden habe sich das Monatsentgelt anteilig von 1.986,00 € auf 2.110,00 € erhöht. Mit dem beabsichtigten Gehalt in Höhe von 2.200,00 € ergebe dies ohne Berücksichtigung der freiwilligen Zulage eine über-/außertarifliche Überzahlung von 90,00 € monatlich. 20 Die Arbeitgeberin hat beantragt, 21 die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung von Frau Y1 S1 zu ersetzen. 22 Der Betriebsrat hat beantragt, 23 den Antrag zurückzuweisen. 24 Er hat die Auffassung vertreten, dass er sich zu Recht auf den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG berufen habe. Die Umgruppierung verstoße gegen seine Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Eine dem nachwirkenden Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel NRW entsprechende Gehaltsgruppe hinsichtlich der beabsichtigten Umgruppierung der Mitarbeiterin S1 sei ihm nicht mitgeteilt worden. Das der Mitarbeiterin S1 zugesagte Gehalt entspreche in etwa der aktuellen tariflichen Eingruppierung einer Verkäuferin/eines Verkäufers im Möbeleinzelhandel in der Gehaltsgruppe I, allerdings bei einer 37,5 Stundenwoche. Die Mitarbeiterin S1 solle jedoch als Einkaufsassistentin tätig werden. Eine derartige Tätigkeit sei höherwertig und nicht mit der eines Verkäufers zu vergleichen. Die Umgruppierung der Mitarbeiterin S1 erfolge in eine im nach wie vor maßgeblichen Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel NRW nicht abgebildete Gehaltsgruppe. Der Arbeitgeber weiche vom Gehaltsschema ab. 25 Durch den am 09.12.2011 verkündeten Beschluss hat das Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Frau Y1 S1 ersetzt und zur Begründung ausgeführt, dass der Betriebsrat mit dem Zustimmungsantrag der Arbeitgeberin ordnungsgemäß unterrichtet gewesen sei. Zwar gehöre zur Unterrichtung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG bei einer Ein- oder Umgruppierung auch die Angabe der bisherigen und der neuen Vergütungsgruppe sowie die Erläuterung der Gründe, weshalb der Arbeitnehmer anders als bisher einzugruppieren sei. Es fehlten im Zustimmungsantrag Angaben dazu, von welcher Gehaltsgruppe die Mitarbeiterin in welche Gehaltsgruppe wechsele. Auch sei zwar das beabsichtigte Gehalt von 2.200,00 € mitgeteilt worden, allerdings nicht, welches Entgelt die Mitarbeiterin S1 derzeit beziehe. Der Betriebsrat habe aber nicht innerhalb der Wochenfrist des § 99 BetrVG weitere Informationen von der Arbeitgeberin verlangt. Deshalb müsse er sich aufgrund des Grundsatzes zur vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG so behandeln lassen, als wäre er ordnungsgemäß unterrichtet gewesen. Die Arbeitgeberin habe davon ausgehen dürfen, dass die Unterrichtung vollständig gewesen sei. Ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG liege nicht vor, weil die Arbeitgeberin keine neuen Entlohungsgrundsätze aufgestellt habe. Allein durch die Verlängerung der Wochenarbeitszeit auf 42,5 Stunden sei ein Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht ersichtlich. Die Mitarbeiterin S1 erhalte auch demnächst ein höheres Gehalt als nach dem nachwirkenden Gehaltstarifvertrag vom 25.07.2003. 26 Gegen den dem Betriebsrat am 15.12.2011 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat am 12.01.2012 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 08.02.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. 27 Der Betriebsrat ist der Auffassung, dass der Betriebsrat zu der Eingruppierung der Mitarbeiterin S1 nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Bereits aus diesem Grunde könne dem Zustimmungsersetzungsantrag nicht stattgegeben werden. Dass dem Betriebsrat nicht mitgeteilt worden sei, von welcher Gehaltsgruppe die Mitarbeiterin S1 in welche Gehaltsgruppe wechseln solle, habe selbst das Arbeitsgericht erkannt. Demgemäß sei mit Schreiben vom 21.07.2011 das Zustimmungsverfahren beim Betriebsrat nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden. Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts habe sich der Betriebsrat nach Eingang des Schreibens der Arbeitgeberin vom 21.07.2011 nicht weiter erkundigen und darauf hinweisen müssen, dass die Einleitung des Zustimmungsverfahrens unvollständig sei. Auf offensichtliche Unvollständigkeiten der Unterrichtung müsse der Betriebsrat den Arbeitgeber nicht hinweisen. Bei der Tatsache, dass noch nicht einmal die betroffenen Gehaltsgruppen genannt seien, handele es sich um eine solche offen-sichtliche Unvollständigkeit. Insbesondere in Zustimmungsverfahren wegen Ein- oder Umgruppierung müssten die Gehaltsgruppen, nach dem Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel auch die Beschäftigungsjahre, mitgeteilt werden. Aus der Mitteilung der Arbeitgeberin vom 21.07.2011 könne nicht entnommen werden, dass eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe II durch die Arbeitgeberin gewollt gewesen sei. Der Betriebsrat habe derartige Anhörungen immer so interpretiert, dass ein Pauschalgehalt vereinbart werden solle. 28 Im Übrigen habe der Betriebsrat die Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin S1 zu Recht verweigert. Die Arbeitgeberin habe bislang nicht erklären können, wie sie bei einer angeblichen Eingruppierung in die Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrages zu einem Gehalt von 2.200,00 € brutto monatlich gekommen sei. Das Gehalt in der Gehaltsgruppe II bei Auslaufen der Tarifbindung im dritten bis fünften Tätigkeitsjahr belaufe sich bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden auf 1.991,00 €. Die zu einem Monatsentgelt von 2.200,00 € sich ergebende Differenz sei durch nichts zu erklären. Das gelte erst Recht bei einer Berücksichtigung der Arbeitszeiterhöhung auf 42,5 Stunden pro Woche. In dem angefochtenen Beschluss habe das Arbeitsgericht selbst eingeräumt, dass sich die angegebene Gehaltshöhe den tariflichen Vorschriften nicht zuordnen lasse. Dass ein Abweichen vom Entgeltschema wegen Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG einen Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG darstelle, habe das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss selbst ausgeführt. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. 29 Da durch das Vorgehen der Arbeitgeberin die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verletzt seien, stünden dem Betriebsrat die Rechte aus § 101 BetrVG zu. Die Arbeitgeberin sei verpflichtet, das Zustimmungsverfahren hinsichtlich der Umgruppierung der Mitarbeiterin S1 erneut beim Betriebsrat einzuleiten. Dabei möge die Arbeitgeberin die zutreffende Berechnung des Gehalts der Mitarbeiterin S1 und dessen Zusammensetzung in Bezug auf die anzuwendenden Tarifgruppen erläutern. 30 Der Betriebsrat beantragt, 31 unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Paderborn vom 09.12.2011 – 3 BV 29/11 – 32 den Antrag der Arbeitgeberin abzuweisen sowie 33 der Arbeitgeberin aufzugeben, die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Mitarbeiterin Y1 S1 in die Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrages Einzelhandel NRW einzuholen und im Falle der Zustimmungsverweigerung, das Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht einzuleiten. 34 Die Arbeitgeberin beantragt, 35 die Beschwerde zurückzuweisen. 36 Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt sie den arbeitsgerichtlichen Beschluss. Das Arbeitsgericht habe zu Recht die fehlende Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Mitarbeiterin S1 ersetzt. Seit dem Jahre 2004 sei die Arbeitgeberin nicht mehr tarifgebunden, der bislang angewendete Gehaltstarifvertrag wirke lediglich noch nach. 37 Der Wechsel eines Arbeitnehmers von einer Gehaltsgruppe in eine andere Gehaltsgruppe setzte nicht zwingend voraus, dass zuvor alle Berufs- bzw. Tätigkeitsjahre der vorherigen Gehaltsgruppe durchlaufen worden seien. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 7 GTV. Ein Arbeitgeber im Einzelhandel genüge damit im Rahmen der beabsichtigten Umgruppierung eines Mitarbeiters seiner Unterrichtungspflicht gegenüber dem Betriebsrat, wenn er ihm mitteile, welche Tätigkeiten der Arbeitnehmer ausüben solle. Dabei könne er sich darauf beschränken, entweder die Gehaltsgruppe oder aber die für diese maßgebliche Tätigkeitsbeschreibung zu benennen. Dies habe die Arbeitgeberin mit dem Schreiben an den Betriebsrat vom 21.07.2011 getan. Dem Betriebsrat sei mitgeteilt worden, dass die Mitarbeiterin S1 von einer Tätigkeit als kaufmännischer Angestellte in eine Tätigkeit als Einkaufsassistentin wechseln solle. Daraus sei für den Betriebsrat unschwer zu erkennen gewesen, dass die Mitarbeiterin S1 von ihrer bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte in die Gehaltsgruppe II wechseln solle. Im Übrigen sei im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit dem Betriebsrat eine einfache Rückfrage bei der Arbeitgeberin möglich und zumutbar gewesen. Der Umstand, dass der Betriebsrat seit geraumer Zeit nicht mehr mit der Umgruppierungspraxis einverstanden sei, sei kein tauglicher Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 2 BetrVG. 38 Die Mitarbeiterin S1 ist im Betrieb der Arbeitgeberin nach wie vor als kaufmännische Angestellte mit Sachbearbeitertätigkeiten beschäftigt. Ein Einsatz als Einkaufsassistentin für den Einkaufsbereich Fachsortimente ist bislang nicht erfolgt. Seit dem 01.03.2012 wurde die Arbeitszeit der Mitarbeiterin S1 von 40 Wochenstunden auf 42,5 Wochenstunden heraufgesetzt. Seit diesem Zeitpunkt erhält sie ein Gehalt in Höhe von monatlich 2.200,00 € brutto. 39 Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. 40 B 41 Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist begründet. 42 Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Sie ist an sich statthaft und form- und fristgerecht beim Landearbeitsgericht eingelegt und begründet worden, §§ 87 Abs. 1 und 2, 89 Abs. 2, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG. 43 Auch die vom Betriebsrat in der Beschwerdeinstanz vorgenommene Antragserweiterung ist zulässig. Dies ergibt sich aus den §§ 87 Abs. 2 Satz 3, 81 Abs. 3 ArbGG. Hiernach ist auch im Beschwerdeverfahren nach den §§ 87 ff. ArbGG eine Antragsänderung zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Zustimmung der Arbeitgeberin zu der Antragserweiterung ergibt sich schon aus § 81 Abs. 3 Satz ArbGG. Hiernach gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die Beteiligten, ohne zu widersprechen, sich in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf den geänderten Antrag eingelassen haben. So liegt der vorliegende Fall. Die Arbeitgeberin hat sich auf die Anträge des Betriebsrats aus der Beschwerdebegründung vom 06.02.2012 eingelassen und entsprechende Anträge gestellt. Darüber hinaus war die Antragsänderung auch sachdienlich. Dem vom Betriebsrat gestellten Antrag nach § 101 BetrVG liegt der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde, auf den der Betriebsrat seinen Antrag schon in erster Instanz gestützt hat. 44 I. Die vom Betriebsrat gestellten Anträge sind zulässig. 45 1. Der Betriebsrat verfolgt sein Begehren zutreffend im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist nämlich eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig. Die Beteiligten streiten nämlich über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu der Umgruppierung der Mitarbeiterin S1 nach §§ 99 BetrVG. 46 2. Die Antragsbefugnis und die Beteiligung des Betriebsrats ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG. Hinsichtlich des in der Beschwerdeinstanz gestellten Antrags des Betriebsrats nach § 101 BetrVG ist auch der Betriebsrat antragsbefugt. Insoweit macht er ein eigenes betriebsverfassungsrechtliches Recht geltend. 47 Die von der personellen Maßnahme betroffene Arbeitnehmerin S1 war im vorliegenden Beschlussverfahren nicht zu beteiligen (BAG 17.05.1983 – 1 ABR 50/80 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 18; BAG 20.10.2004 – 1 ABR 37/03 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 29; BAG 12.12.2006 – 1 ABR 13/06 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 32; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 26. Aufl., § 99 Rn. 288; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl., § 83 Rn. 46 m.w.N.). Die Mitarbeiterin S1 hat keine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition, die durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren berührt sein könnte. Sie kann erforderlichenfalls die Richtigkeit der Eingruppierung im Urteilsverfahren überprüfen lassen. 48 3. Die von der Arbeitgeberin und vom Betriebsrat gestellten Anträge sind auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO. 49 Zwar nennt der Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin, dem das Arbeitsgericht stattgegeben hat, keine Gehalts- oder Entgeltgruppe, in die die Arbeitnehmerin S1 umgruppiert werden soll. Der Antrag beschränkt sich auf die bloße Umgruppierung der Mitarbeiterin S1. Insoweit erscheint der Antrag der Arbeitgeberin aus sich allein heraus nicht verständlich. Nur wenn ein Antrag im Beschlussverfahren aus sich heraus verständlich ist, kann eine der materiellen Rechtskraft zugängliche Sachentscheidung ergehen (BAG 12.01.2011 – 7 ABR 25/09 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 48, Rn. 28 m.w.N.). Der Antrag der Arbeitgeberin kann jedoch dahin ausgelegt werden, dass die Arbeitgeberin die Umgruppierung von Frau S1 in die Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrages Einzelhandel NRW begehrt. Dies ergibt sich zwar noch nicht aus der Antragsbegründung vom 08.08.2011, jedoch aus dem Schriftsatz vom 16.11.2011 sowie aus den Erklärungen der Arbeitgeberin zu Protokoll des Anhörungstermins vor der Beschwerdekammer vom 27.04.2012. Die Arbeitgeberin hat insoweit verdeutlicht, dass sie die Mitarbeiterin S1 von der Gehaltsgruppe I des nachwirkenden Gehaltstarifvertrages Einzelhandel NRW in die Gehaltsgruppe II umzugruppieren beabsichtigt. 50 Auch der vom Betriebsrat in der Beschwerdeinstanz gestellte Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Er ist auf die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Einleitung des Zustimmungsverfahrens beim Betriebsrat wegen der Umgruppierung der Mitarbeiterin S1 gerichtet. Damit entspricht er der Antragsformulierung, die das Bundesarbeitsgericht in vergleichbaren Fällen gemäß § 101 BetrVG für zulässig und sachdienlich erachtet hat (BAG 31.10.1995 – 1 ABR 5/95 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 5; BAG 26.10.2004 – 1 ABR 37/03 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 29; BAG 12.12.2006 – 1 ABR 13/06 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 32; BAG 04.05.2011 – 7 ABR 10/10 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr.55 m.w.N.). Ein dem Antrag entsprechender Tenor ist erforderlichenfalls gemäß § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG i.V.m. § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO vollstreckbar. 51 II. Der Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin ist nach § 99 Abs. 4 BetrVG unbegründet. 52 1. Die Arbeitgeberin bedurfte im vorliegenden Fall der Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigten Umgruppierung der Mitarbeiterin S1. 53 Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 hat der Arbeitgeber in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern die Zustimmung des Betriebsrats zu einer Ein- oder Umgruppierung einzuholen. 54 Die Voraussetzungen, unter denen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG entsteht, sind erfüllt. Im Betrieb der Arbeitgeberin sind mehr als 20 zum Betriebsrat wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. 55 Bei der geplanten Maßnahme handelt es sich unstreitig um eine Umgruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Umgruppierung ist hiernach jede Änderung der Einreihung in eine Vergütungsordnung. Eine Umgruppierung in diesem Sinne liegt insbesondere dann vor, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, den eingruppierten Arbeitnehmer einer anderen Vergütungsgruppe der gleichen oder einer anderen Vergütungsordnung zuzuordnen, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer ein höheres, niedrigeres oder weiterhin gleiches Arbeitsentgelt erzielt (BAG 06.08.2002 – 1 ABR 4/01 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 27; BAG 03.05.2006 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 31; BAG 04.05.2011 – 7 ABR 10/10 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 55 m.w.N.). Voraussetzung für eine Umgruppierung ist in jedem Fall eine im Betrieb anzuwendende Vergütungsordnung (BAG 22.04.2009 – 4 ABR 14/08 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 38). 56 Um eine derartige Umgruppierung der Mitarbeiterin S1 geht es im vorliegenden Fall. Die Mitarbeiterin S1 soll von der Gehaltsgruppe I in die Gehaltsgruppe II des nachwirkenden Gehaltstarifvertrages Einzelhandel NRW umgruppiert werden. 57 Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG besteht in derartigen Fällen der Ein- und Umgruppierung in einem Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage. Die korrekte Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung ist Rechtsanwendung. Die Beteiligung des Betriebsrats soll dazu beitragen, dass dabei möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt werden. Sie dient der Richtigkeitskontrolle, um die einheitliche und gleichmäßige Anwendung der Lohn- und Gehaltsgruppenordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen zu gewährleisten, und soll insbesondere Lohngerechtigkeit und Transparenz innerhalb des Betriebes herstellen (BAG 03.05.2006 – 1 ABR 2705 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 31; BAG 17.06.2008 – 1 ABR 39/07 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 34; BAG 06.10.2010 – 7 ABR 80/09 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 45, Rn. 17; BAG 09.03.2011 – 7 ABR 118/09 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 53, Rn. 15; BAG 27.10.2010 – 7 ABR 96/09 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 56, Rn. 19 m.w.N.). 58 2. Der Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin hat aber keinen Erfolg, weil die Arbeitgeberin das Zustimmungsverfahren beim Betriebsrat schon nicht ordnungsgemäß eingeleitet hat. Aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Einleitung des Zustimmungsverfahrens beim Betriebsrat gilt weder die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Mitarbeiterin S1 nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt, noch war sie nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen. 59 a) Voraussetzung für den Eintritt der gesetzlichen Fiktion des § 99 Abs.3 Satz 2 BetrVG wie auch für eine gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber. Nur diese setzt die Frist für die Zustimmungsverweigerung in Lauf. Dazu hat der Arbeitgeber den Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen ausreichend zu unterrichten (BAG 05.05.2010 – 7 ABR 70/08 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 130; BAG 06.10.2010 – 7 ABR 80/09 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 45; BAG 12.01.2011 – 7 ABR 25/09 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 48; BAG 29.06.2011 – 7 ABR 24/10 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 137). 60 Dabei muss der Arbeitgeber den Betriebsrat so unterrichten, dass dieser aufgrund Der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt. Wie bereits ausgeführt, besteht in den Fällen der Ein- und Umgruppierung das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG in einem Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage im Sinne einer Richtigkeitskontrolle. Bei Umgruppierungen gehört demzufolge zu einer vollständigen Unterrichtung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG die Angabe der bisherigen und der vorgesehenen Vergütungsgruppe sowie die Erläuterung der Gründe, weshalb der Arbeitnehmer anders als bisher einzureihen ist. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber auch über alle ihm bekannten Umstände zu informieren, die die Vergütungsordnung betreffen. Ein Grund für die Zustimmungsverweigerung zu einer Ein- oder Umgruppierung kann nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gegeben sein, wenn der Arbeitgeber die Ein- oder Umgruppierung in einen nicht zur Anwendung kommenden Tarifvertrag vornehmen will (BAG 06.10.2010 – 7 ABR 80/09 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 45, Rn. 27; BAG 12.01.2011 – 7 ABR 25/09 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 48, Rn. 34; BAG 29.06.2011 – 7 ABR 24/10 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 137, Rn. 22). 61 b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Arbeitgeberin ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Unterrichtung des Betriebsrats über die Umgruppierung der Mitarbeiterin S1 nicht ordnungsgemäß nachgekommen. 62 Das Zustimmungsersuchen der Arbeitgeberin enthält zwar die notwendigen Angaben hinsichtlich der Person der umzugruppierenden Mitarbeiterin. Es kann auch unter-stellt werden, dass im Schreiben der Arbeitgeberin vom 27.01.2011 die bisherige Tätigkeit der Mitarbeiterin S1 wie auch der neue Arbeitsplatz als Einkaufsassistentin für den Einkaufsbereich Fachsortimente hinreichend beschrieben worden ist. Die Arbeitgeberin hat auch die Bewerbungsunterlagen des Mitbewerbers K1 dem Betriebsrat vorgelegt. 63 Im Zustimmungsantrag der Arbeitgeberin vom 21.07.2011 fehlen jedoch Angaben darüber, in welche Gehaltsgruppe die Arbeitnehmerin S1 bisher eingruppiert gewesen ist und welche Gehaltsgruppe die Arbeitgeberin für die Mitarbeiterin S1 in ihrer neuen Position als Einkaufsassistentin für den Einkaufsbereich Fachsortimente vorgesehen hat. Derartige Angaben waren umso mehr erforderlich, weil die Arbeitgeberin unstreitig die Gehaltstarifverträge für den Einzelhandel NRW nicht in ihrer jeweils gültigen Fassung zur Anwendung bringt, sondern aufgrund ihres Austritts aus dem Arbeitgeberverband seit dem 01.11.2004 lediglich den zu diesem Zeitpunkt geltenden Gehaltstarifvertrag vom 25.07.2003. Gerade weil es um die Anwendung des nachwirkenden Gehaltstarifvertrages vom 25.07.2003 geht, waren Ausführungen über die bisherige und über die vorgesehene Gehaltsgruppe unentbehrlich. Auch aus der im Schreiben vom 21.07.2011 angegebenen Mitteilung über die Höhe des Gehaltes der Mitarbeiterin S1 waren keine Rückschlüsse darauf zulässig, in welche Gehaltsgruppe die Mitarbeiterin S1 demnächst eingruppiert werden soll. Dies gilt erst recht, weil zu der beabsichtigten Umgruppierung auch eine Arbeitszeiterhöhung von wöchentlich bisher 40 Stunden auf 42,5 Stunden pro Woche hinzukam. Auch das Arbeitsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass das Schreiben der Arbeitgeberin vom 21.07.2011 zur beabsichtigten Umgruppierung der Mitarbeiterin S1 den Anforderungen der Rechtsprechung nicht genügt. Allein aus der dürftigen Tätigkeitsbeschreibung und der Angabe der Gehaltshöhe war nicht ersichtlich, dass eine Eingruppierung der Mitarbeiterin S1 in die Gehaltsgruppe II des nachwirkenden Gehaltstarifvertrages vom 25.07.2003 beabsichtigt gewesen ist. 64 c) Die Arbeitgeberin durfte auch nicht davon ausgehen, den Betriebsrat vollständig über die Gründe für die beabsichtigte Umgruppierung der Mitarbeiterin S1 unterrichtet zu haben, weil dieser es zunächst unterlassen hat, die Arbeitgeberin auf die unvollständige Unterrichtung hinzuweisen, mit Schreiben vom 27.07.2011 in der Sache Stellung genommen und die Zustimmung zur beabsichtigten Umgruppierung der Mitarbeiterin S1 verweigert hat. 65 Die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wird nämlich grundsätzlich auch dann nicht in Lauf gesetzt, wenn der Betriebsrat es unterlässt, den Arbeitgeber auf die offenkundige Unvollständigkeit der Unterrichtung hinzuweisen. Nur wenn der Arbeitgeber davon ausgehen durfte, den Betriebsrat vollständig unterrichtet zu haben, kann es Sache des Betriebsrats sein, innerhalb der Frist um Vervollständigung der Auskünfte zu bitten (BAG 14.12.2004 – 1 ABR 55/03 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 122; BAG 05.05.2010 – 7 ABR 70/08 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 130, Rn. 25; BAG 06.10.2010 – 7 ABR 80/09 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 45, Rn. 28; BAG 01.06.2011 – 7 ABR 18/10 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 136; Rn. 21; BAG 29.06.2011 – 7 ABR 24/10 – AP BetrVG 1972 § 99 Rn. 137, Rn. 23 m.w.N.). 66 Entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin durfte diese nicht davon ausgehen, den Betriebsrat vollständig über die beabsichtigte Umgruppierung der Mitarbeiterin S1 unterrichtet zu haben. Die Unterrichtung des Betriebsrats durch die Arbeitgeberin war nämlich offenkundig unvollständig, weil im Unterrichtungsschreiben vom 21.07.2011 weder die bisherige noch die vorgesehene Gehaltsgruppe der Mitarbeiterin S1 angegeben worden sind. Für den Betriebsrat war nicht ersichtlich, in welche Gehaltsgruppe die Mitarbeiterin S1 bislang eingruppiert gewesen ist, auch die Höhe des bisher bezogenen Gehalts ist nicht angegeben worden. Entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin versteht es sich auch nicht von selbst, dass die Tätigkeit einer Einkaufsassistentin für den Einkaufsbereich Fachsortimente der Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrages Einzelhandel NRW entspricht. Die Tätigkeit einer Einkaufsassistentin ist nämlich nicht im Beispielskatalog zur Gehaltsgruppe II in § 3 GTV aufgeführt. Einer Nachfrage des Betriebsrats bei der Arbeitgeberin hätte es erst dann bedurft, wenn mindestens die vorgesehene Gehaltsgruppe angegeben worden wäre, in die die Mitarbeiterin S1 eingruppiert werden sollte, und der Betriebsrat aufgrund des lediglich nachwirkenden Gehaltstarifvertrages vom 25.07.2003 die Gehaltshöhe von 2.200,00 € brutto nicht nachzuvollziehen in der Lage gewesen wäre. 67 Hinzu kommt, dass der Betriebsrat bereits im Schreiben vom 27.07.2011 darauf hingewiesen hat, dass die beabsichtigte Eingruppierung vom eigentlichen Lohnschema und dem aktuellen tariflichen Eingruppierungssystem abweichen würde. Bereits hieraus muss entnommen werden, dass der Betriebsrat sich nicht ausreichend unterrichtet gefühlt hat. 68 d) Die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist auch nicht im Laufe des vorliegenden Beschlussverfahrens erneut in Lauf gesetzt worden. 69 Zwar kann in Fällen, in denen der Betriebsrat auf eine unvollständige Unterrichtung hin seine Zustimmung verweigert hat, der Arbeitgeber auch noch im Zustimmungsersetzungsverfahren die fehlenden Informationen nachholen. Mit der Nachholung der Unterrichtung und der Vervollständigung der Informationen wird die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Lauf gesetzt. Für den Betriebsrat muss allerdings erkennbar sein, dass der Arbeitgeber die Informationen während des Zustimmungsersetzungsverfahrens auch deswegen vervollständigt, weil er seiner gegebenenfalls noch nicht vollständig erfüllten Unterrichtungspflicht aus § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG nachkommen möchte. Das muss nicht ausdrücklich geschehen, sondern kann sich auch aus den Umständen der nachgereichten Informationen ergeben (BAG 05.05.2010 – 7 ABR 70/08 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 130, Rn. 34; BAG 06.10.2010 – 7 ABR 80/09 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 45, Rn. 39; BAG 01.06.2011 – 7 ABR 18/10 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 136, Rn. 21; BAG 29.06.2011 – 7 ABR 24/10 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 137, Rn. 32). 70 Zwar hat die Arbeitgeberin im vorliegenden Verfahren die im Unterrichtungsschreiben vom 21.07.2011 fehlenden Angaben nachgeholt und den Betriebsrat darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Mitarbeiterin S1 von der Gehaltsgruppe I in die Gehaltsgruppe II eingruppiert werden sollte. Mit der entsprechenden Mitteilung im Schriftsatz vom 16.11.2011 (Bl. 24 d. A.) ist aber die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht erneut in Lauf gesetzt worden. Für den Betriebsrat war nämlich nicht erkennbar, dass mit der Erläuterung im Schriftsatz vom 16.11.2011 die Arbeitgeberin die Informationen deswegen ergänzt hat, weil sie ihrer nicht vollständig erfüllten Unterrichtungspflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG nachkommen wollte. Im Schriftsatz vom 16.11.2011 ist lediglich behauptet worden, dass sie dem Betriebsrat rechtzeitig mitgeteilt habe, dass sie Frau S1 in die Gehaltsgruppe II umgruppieren wollte. Dass die Arbeitgeberin mit dieser Mitteilung ihre Pflichten zur vollständigen Unterrichtung des Betriebsrats nunmehr als erfüllt angesehen hat und damit die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erneut zu laufen begann, war für den Betriebsrat nicht erkennbar. Adressat des Schriftsatzes der Arbeitgeberin vom 16.11.2011 war nämlich das Arbeitsgericht, und nicht der Betriebsrat. Bereits aus diesem Grunde musste der Betriebsrat die Mitteilung im Schriftsatz vom 16.11.2011 nicht als ergänzende abschließende Unterrichtung verstehen. Auch der Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 16.11.2011 und ihr nachfolgendes prozessuale Verhalten ergibt, dass die Arbeitgeberin gerade nicht ihre unvollständige Unterrichtung nachzuholen beabsichtigte. Die Arbeitgeberin war vielmehr auch im Beschwerdeverfahren noch der Auffassung, den Betriebsrat von Anbeginn an ordnungsgemäß unterrichtet zu haben. Insoweit geht aus dem Vorbringen der Arbeitgeberin nicht mit der genügenden Klarheit und Deutlichkeit hervor, dass sie die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erneut in Lauf setzen wollte. 71 III. Der Antrag des Betriebsrats, dem Arbeitgeber auszugeben, die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Mitarbeiterin S1 in die Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrages Einzelhandel NRW einzuholen, ist begründet. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 101 BetrVG. 72 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann dem Arbeitgeber, der eine nach § 99 Abs. 1 BetrVG notwendige Ein- oder Umgruppierung eines Mitarbeiters unterlässt, auf Antrag des Betriebsrats gemäß § 101 Satz 1 BetrVG die Einleitung des Zustimmungsverfahrens beim Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG bzw. die Durchführung des arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG aufgegeben werden, wenn der Arbeitgeber es unterlässt, die Zustimmung zu einer Ein- oder Umgruppierung eines Mitarbeiters einzuholen und der Betriebsrat seine hierzu nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderliche Zustimmung frist- und ordnungsgemäß verweigert hat. Dieser Anspruch dient der Sicherung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG (BAG 31.05.1983 – 1 ABR 57/80 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 27; BAG 20.03.1990 – 1 ABR 20/89 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 79; BAG 26.10.2004 – 1 ABR 37/03 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 29; BAG 12.12.2006 – 1 ABR 13/06 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 32; BAG 10.11.2009 – 1 ABR 64/08 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 43; BAG 04.05.2011 – 7 ABR 10/10 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 55; BAG 18.10.2011 – 1 ABR 34/10 – DB 2012, 584; Fitting, a.a.O., § 101 Rn. 8 m.w.N.). 73 2. Dass im vorliegenden Fall eine Verpflichtung der Arbeitgeberin bestand, die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Mitarbeiterin S1 in die Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrages Einzelhandel NRW einzuholen, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Arbeitgeberin hat sich durch das Unterrichtungsschreiben vom 21.07.2011 selbst für verpflichtet gehalten, die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Mitarbeiterin S1 einzuholen. 74 Dieser Verpflichtung ist die Arbeitgeberin jedoch – wie sich aus den Ausführungen unter II. ergibt – bislang nicht vollständig nachgekommen. Die Arbeitgeberin hat zwar das Zustimmungsverfahren beim Betriebsrat mit Schreiben vom 21.07.2011 eingeleitet, die Unterrichtung des Betriebsrats ist jedoch unvollständig erfolgt. Auch im vorliegenden Beschlussverfahren ist die unvollständige Unterrichtung nicht dergestalt nachgeholt worden, dass die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG in Lauf gesetzt worden ist. Auch dies ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen. Dementsprechend war dem in der Beschwerdeinstanz gestellten Antrag des Betriebsrats stattzugeben. 75 IV. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand nach den §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.