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Beschluss

7 ABR 80/09

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Umgruppierungen kann die Arbeitgeberin auf eine von den Tarifvertragsparteien vereinbarte Überleitungsliste verweisen; eine paraphierte Liste kann das Schriftformerfordernis des §1 Abs.2 TVG erfüllen. • Zustimmungsersetzungsverfahren nach §99 Abs.4 BetrVG setzt eine vollständige und erkennbare Unterrichtung des Betriebsrats voraus; führt berechtigterweise die Unterschriftensituation oder fehlende Tarifunterlagen zu Informationsdefiziten, ist die Zustimmung nicht ersetzbar. • Eine Verlängerung der gesetzlichen Wochenfrist nach §99 Abs.3 BetrVG durch Betriebsparteien ist zulässig und bindend, sofern das Fristende eindeutig bestimmbar ist; innerhalb verlängerter Fristen kann der Betriebsrat berechtigt Rügen erheben.
Entscheidungsgründe
Zustimmungsersetzung bei Umgruppierung: Paraphierte Überleitungsliste zulässig, unvollständige Unterrichtung verhindert Ersetzung • Bei Umgruppierungen kann die Arbeitgeberin auf eine von den Tarifvertragsparteien vereinbarte Überleitungsliste verweisen; eine paraphierte Liste kann das Schriftformerfordernis des §1 Abs.2 TVG erfüllen. • Zustimmungsersetzungsverfahren nach §99 Abs.4 BetrVG setzt eine vollständige und erkennbare Unterrichtung des Betriebsrats voraus; führt berechtigterweise die Unterschriftensituation oder fehlende Tarifunterlagen zu Informationsdefiziten, ist die Zustimmung nicht ersetzbar. • Eine Verlängerung der gesetzlichen Wochenfrist nach §99 Abs.3 BetrVG durch Betriebsparteien ist zulässig und bindend, sofern das Fristende eindeutig bestimmbar ist; innerhalb verlängerter Fristen kann der Betriebsrat berechtigt Rügen erheben. Arbeitgeberin (Fluggesellschaft) führte zum 1.12.2005 ein neues tarifliches Vergütungssystem für Bodenpersonal ein; Tarifparteien erstellten Überleitungslisten (paraphiert im Nov/Aug 2006). Die Arbeitgeberin bat den Betriebsrat in Berlin um Zustimmung zur Umgruppierung von zwölf namentlich bezeichneten Beschäftigten und übergab paraphierten Entwürfe und Überleitungslisten. Der Betriebsrat verlängerte Fristen, forderte ergänzende Unterlagen und erklärte letztlich die Zustimmung für mehrere Fälle als verweigert, weil ihm u.a. endgültig unterzeichnete Listen und beschlossene Tätigkeitsprofile fehlten. Die Arbeitgeberin beantragte beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung nach §99 Abs.4 BetrVG; die Vorinstanzen überwiegend abweisend, die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wurde vom BAG zurückgewiesen. • Das Landesarbeitsgericht hat die Ersetzung der Zustimmung zu Recht insgesamt abgewiesen; das BAG bestätigt die Entscheidung, jedoch mit modifizierter Rechtsbewertung. • Rechtliche Bedeutung der Überleitungsliste: Die paraphierte Überleitungsliste ist Bestandteil des tariflichen Regelungswerks und kann jedenfalls zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung das Schriftformerfordernis des §1 Abs.2 TVG erfüllen; damit ist grundsätzlich eine Verweisung der Arbeitgeberin auf diese Liste möglich. • Rolle des Betriebsrats nach §99 BetrVG: Das Mitbestimmungsrecht umfasst eine Mitbeurteilung der Rechtslage; wo Tarifparteien eine Stelle bereits verbindlich bewertet haben, beschränkt sich die Prüfung des Betriebsrats darauf, ob der Arbeitnehmer die bewertete Stelle tatsächlich innehat. • Voraussetzung gerichtlicher Zustimmungsersetzung: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat ordnungsgemäß und vollständig unterrichten, sodass der Betriebsrat prüfen kann, ob Zustimmungsverweigerungsgründe nach §99 Abs.2 BetrVG vorliegen; fehlende Informationen über Verhandlungsstand oder Unterzeichnung der Tarifunterlagen können die Unterrichtung unvollständig machen. • Konsequenz fehlender Unterrichtung: Die berechtigte Rüge des Betriebsrats vom 29.6.2006 zeigte, dass wesentliche Informationen (endgültig unterzeichnete Überleitungslisten, beschlossene Tätigkeits- und Funktionsprofile) fehlten; damit durfte die Arbeitgeberin nicht mehr von einer vollständigen Unterrichtung ausgehen. • Fristverlängerung: Die einvernehmlichen Verlängerungen der Wochenfrist gemäß §99 Abs.3 BetrVG bis zum 30.6.2006 waren wirksam und ermöglichten dem Betriebsrat, innerhalb dieser Frist die berechtigte Beanstandung vorzubringen. • Nachholung der Unterrichtung: Im laufenden Zustimmungsersetzungsverfahren kann der Arbeitgeber fehlende Informationen nachreichen; hier hat die Arbeitgeberin die paraphierte, endgütlige Überleitungsliste und die TKM-Liste nicht in einer erkennbaren Weise als Erfüllung ihrer Unterrichtungsverpflichtung gegenüber dem Betriebsrat nachgereicht, weshalb die Unterrichtung weiterhin als unvollständig anzusehen ist. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird zurückgewiesen. Zwar kann die paraphierte Überleitungsliste tarifliche Wirkung entfalten und dem Schriftformerfordernis des §1 Abs.2 TVG genügen, doch fehlt es hier an einer vollständigen, für die Mitbeurteilung nach §99 BetrVG ausreichenden Unterrichtung des Betriebsrats. Die berechtigte Rüge des Betriebsrats, dass endgültig unterzeichnete Überleitungslisten und die beschlossenen Tätigkeits- und Funktionsprofile nicht vorlagen, führte dazu, dass die Zustimmungen nicht ersetzt werden können. Die Arbeitgeberin hat die fehlenden Informationen im Verfahren nicht in einer Weise nachgereicht, die den Betriebsrat erkennen lässt, dass damit die Unterrichtungsverpflichtung erfüllt werden soll. Daher sind die begehrten Zustimmungsersetzungen für die betreffenden zwölf Arbeitnehmer abzulehnen.