Beschluss
7 ABR 18/10
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Betriebsrats nach §99 Abs.4 BetrVG setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat nach §99 Abs.1 S.1 und S.2 BetrVG vollständig unterrichtet hat; eine unvollständige oder unzutreffende Unterrichtung setzt die Wochenfrist des §99 Abs.3 S.1 BetrVG nicht in Gang.
• Bei Einstellungen von Leiharbeitnehmern ist der Entleiher nach §14 Abs.3 AÜG verpflichtet, dem Betriebsrat die dort verlangte schriftliche Erklärung des Verleihers vorzulegen; Verlängerungen befristeter Einsätze sind mitbestimmungspflichtig nach §99 BetrVG.
• Wird der Betriebsrat unzutreffend über das Vorliegen einer innerbetrieblichen Ausschreibung informiert, kann der Arbeitgeber die Richtigstellung im Zustimmungsersetzungsverfahren nur dann so nachholen, dass die Frist des §99 Abs.3 S.1 BetrVG erneut zu laufen beginnt, wenn für den Betriebsrat erkennbar wird, dass die Nachreichung zugleich die abschließende Erfüllung der Unterrichtungspflicht bezweckt.
• Über einen Antrag nach §100 Abs.2 S.3 BetrVG ist nicht zu entscheiden, wenn im Beschlussverfahren über den Zustimmungsersetzungsantrag nicht mehr rechtshängig entschieden wird; in diesem Fall ist das Verfahren einzustellen.
Entscheidungsgründe
Zustimmungsersetzung nach §99 BetrVG scheitert bei unvollständiger bzw. unzutreffender Unterrichtung • Die Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Betriebsrats nach §99 Abs.4 BetrVG setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat nach §99 Abs.1 S.1 und S.2 BetrVG vollständig unterrichtet hat; eine unvollständige oder unzutreffende Unterrichtung setzt die Wochenfrist des §99 Abs.3 S.1 BetrVG nicht in Gang. • Bei Einstellungen von Leiharbeitnehmern ist der Entleiher nach §14 Abs.3 AÜG verpflichtet, dem Betriebsrat die dort verlangte schriftliche Erklärung des Verleihers vorzulegen; Verlängerungen befristeter Einsätze sind mitbestimmungspflichtig nach §99 BetrVG. • Wird der Betriebsrat unzutreffend über das Vorliegen einer innerbetrieblichen Ausschreibung informiert, kann der Arbeitgeber die Richtigstellung im Zustimmungsersetzungsverfahren nur dann so nachholen, dass die Frist des §99 Abs.3 S.1 BetrVG erneut zu laufen beginnt, wenn für den Betriebsrat erkennbar wird, dass die Nachreichung zugleich die abschließende Erfüllung der Unterrichtungspflicht bezweckt. • Über einen Antrag nach §100 Abs.2 S.3 BetrVG ist nicht zu entscheiden, wenn im Beschlussverfahren über den Zustimmungsersetzungsantrag nicht mehr rechtshängig entschieden wird; in diesem Fall ist das Verfahren einzustellen. Die Arbeitgeberin wollte die befristete Weiterbeschäftigung einer Leiharbeitnehmerin als Küchenhilfe (20 Std/Woche) bis zur Belieferung mit Cook+Chill-Produkten verlängern. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung und rügte insbesondere unvollständige Informationen sowie das Fehlen einer innerbetrieblichen Ausschreibung nach §93 BetrVG; er forderte u.a. Einsicht in Bewerbungs- und Vertragsunterlagen. Die Arbeitgeberin beantragte gerichtlich die Ersetzung der Zustimmung nach §99 Abs.4 BetrVG und die Feststellung der dringenden Erforderlichkeit einer vorläufigen Einstellung nach §100 BetrVG. Die Vorinstanzen wiesen die Anträge ab; das BAG prüft, ob die Unterrichtung des Betriebsrats ordnungsgemäß war und ob die Frist des §99 Abs.3 BetrVG in Gang gesetzt wurde. • Zustimmungsersetzungsanträge nach §99 Abs.4 BetrVG sind nur zulässig, wenn der Arbeitgeber zuvor den Betriebsrat hinreichend nach §99 Abs.1 S.1 und S.2 BetrVG unterrichtet hat; die Frist des §99 Abs.3 S.1 BetrVG muss in Gang gesetzt worden sein. • Die Unterrichtungspflicht dient dazu, dem Betriebsrat Informationen zu geben, mit denen er prüfen kann, ob ein in §99 Abs.2 BetrVG normierter Verweigerungsgrund vorliegt; bei Leiharbeit ist nach §14 Abs.3 AÜG zusätzlich die schriftliche Erklärung des Verleihers vorzulegen, was hier erfolgte. • Die Arbeitgeberin gab im Zustimmungsersuchen an, eine interne Ausschreibung hänge aus; diese Angabe entsprach jedoch nicht den Tatsachen, weil die einzige Ausschreibung erst am 7.11.2008 erfolgte. Diese unrichtige Mitteilung war für einen möglichen Verweigerungsgrund (§99 Abs.2 Nr.5 BetrVG) relevant. • Eine nachträgliche Korrektur der unrichtigen Angaben kann im Zustimmungsersetzungsverfahren die Frist des §99 Abs.3 S.1 BetrVG in Gang setzen, wenn für den Betriebsrat erkennbar ist, dass die Nachreichung zugleich die abschließende Erfüllung der Unterrichtungspflicht bezweckt. Hier war dies nicht der Fall; die Arbeitgeberin hat die Nachholung der Ausschreibung in den Verfahrensschriftsätzen nicht so deutlich gemacht, dass der Betriebsrat dies als endgültige Unterrichtung hätte verstehen müssen. • Weil die Frist des §99 Abs.3 S.1 BetrVG nicht in Gang gesetzt war, konnte die Zustimmung des Betriebsrats nicht ersetzt werden. Auf die vom Betriebsrat vorgebrachten Zustimmungsverweigerungsgründe braucht nicht entschieden zu werden. • Zum Feststellungsantrag nach §100 Abs.2 S.3 BetrVG: Sobald das Verfahren über den Zustimmungsersetzungsantrag nicht mehr rechtshängig ist, ist das gesonderte Verfahren über die vorläufige Durchführung einzustellen; hier war Einstellung geboten. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin bleibt in Bezug auf den Antrag zu 1. ohne Erfolg; die Vorinstanzen haben die Ersetzung der Zustimmmung des Betriebsrats zu Recht abgelehnt, weil die Arbeitgeberin den Betriebsrat unzutreffend über das Vorliegen einer innerbetrieblichen Ausschreibung unterrichtet hat und die erforderliche Frist des §99 Abs.3 S.1 BetrVG somit nicht in Lauf gesetzt wurde. Die Frage, ob konkrete Zustimmungsverweigerungsgründe des Betriebsrats tatsächlich vorgelegen hätten, bedurfte keiner Entscheidung. Der Antrag zu 2. war nicht mehr entscheidbar und das Verfahren insoweit einzustellen; damit ist die vorläufige Durchführung nicht festgestellt worden. Insgesamt hat der Betriebsrat damit obsiegt, weil die Informationspflichten des Arbeitgebers nicht erfüllt wurden und daher eine gerichtliche Ersetzung der Zustimmung nicht erfolgen konnte.