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Beschluss

1 ABR 34/10

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber ist die im einschlägigen Tarifvertrag enthaltene Vergütungsordnung als im Betrieb geltendes Entlohnungssystem anzusehen und auch gegenüber nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern zu beachten, soweit es Gegenstand der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats ist. • Der Betriebsrat kann nach entsprechender Anwendung des §101 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzuerlegen, eine Eingruppierungsentscheidung zu treffen und hierfür die Zustimmung des Betriebsrats nach §99 Abs.1 BetrVG einzuholen, wenn der Arbeitgeber eine gebotene Eingruppierung unterlässt. • Der Tarifvorbehalt des §87 Abs.1 Eingangshalbsatz BetrVG schließt das Mitbestimmungsrecht nur insoweit aus, wie Tarifvertragsparteien eine zwingende und abschließende Regelung getroffen haben; eine alleinige Orientierung an der Tarifbindung der Arbeitnehmer ist verfassungsrechtlich und zweckwidrig nicht ausreichend.
Entscheidungsgründe
Pflicht zur Eingruppierung nach tariflicher Vergütungsordnung und Beteiligung des Betriebsrats • Bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber ist die im einschlägigen Tarifvertrag enthaltene Vergütungsordnung als im Betrieb geltendes Entlohnungssystem anzusehen und auch gegenüber nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern zu beachten, soweit es Gegenstand der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats ist. • Der Betriebsrat kann nach entsprechender Anwendung des §101 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzuerlegen, eine Eingruppierungsentscheidung zu treffen und hierfür die Zustimmung des Betriebsrats nach §99 Abs.1 BetrVG einzuholen, wenn der Arbeitgeber eine gebotene Eingruppierung unterlässt. • Der Tarifvorbehalt des §87 Abs.1 Eingangshalbsatz BetrVG schließt das Mitbestimmungsrecht nur insoweit aus, wie Tarifvertragsparteien eine zwingende und abschließende Regelung getroffen haben; eine alleinige Orientierung an der Tarifbindung der Arbeitnehmer ist verfassungsrechtlich und zweckwidrig nicht ausreichend. Die Arbeitgeberin betreibt Drogeriemärkte und ist durch einen Anerkennungstarifvertrag an die Tarifverträge für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen gebunden, darunter der Gehaltstarifvertrag NRW (GTV NRW). Der örtliche Betriebsrat verlangt festzustellen, dass die Arbeitgeberin bei allen Neueinstellungen (ausgenommen leitende Angestellte und Leiharbeitnehmer) die Eingruppierung in die Vergütungsgruppen des GTV NRW vorzunehmen und hierzu die Zustimmung des Betriebsrats nach §99 BetrVG einzuholen hat. Seit November 2008 vergütet die Arbeitgeberin Neuzugänge nach individuell vereinbarten Entgelten ohne Einstufung nach der tariflichen Vergütungsordnung. Arbeitsgericht gab dem Antrag statt, das Landesarbeitsgericht wies ihn ab; das BAG hob die Entscheidung auf und gab dem Betriebsrat in der Rechtsbeschwerde teilweise statt. Streitgegenstand ist die Frage, ob und in welchem Umfang die tarifliche Vergütungsordnung gegenüber nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern im Betrieb zu beachten ist und ob der Betriebsrat bei Eingruppierungen zu beteiligen ist. • Auslegung des Antrags: Der Betriebsrat verlangt nicht nur Feststellung der Pflicht zur Eingruppierung, sondern zugleich Durchsetzung des Verfahrens nach §99 Abs.1 BetrVG einschließlich Einholung der Zustimmung oder Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens; der Antrag ist hinreichend bestimmt. • Rechtliche Grundlage: §99 Abs.1 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, vor jeder Eingruppierung den Betriebsrat zu unterrichten und dessen Zustimmung zu beantragen; §101 BetrVG findet entsprechend Anwendung, wenn der Arbeitgeber erforderliche Eingruppierungen unterlässt. • Vergütungsordnung als Entlohnungsgrundsatz: Eine tarifliche Vergütungsordnung stellt insoweit ein im Betrieb geltendes Entlohnungssystem i.S. des §87 Abs.1 Nr.10 BetrVG dar; sie ist ein kollektives Entgeltschema mit mindestens zwei Vergütungsgruppen. • Tarifvorbehalt und Schutzlücke: Der Tarifvorbehalt kann Mitbestimmungsrechte einschränken, wenn Tarifparteien eine zwingende und abschließende Regelung getroffen haben; die frühere Rechtsprechung, wonach allein die Tarifbindung des Arbeitgebers genügt, wird in Bezug auf Inhaltsnormen eingeschränkt, weil sonst nicht tarifgebundene Arbeitnehmer schutzlos blieben. • Grundrechte und Zweck der Mitbestimmung: Eine Lösung, die den Schutz vor einseitiger Arbeitgebergestaltung von der Gewerkschaftszugehörigkeit abhängig macht, greift in die negative Koalitionsfreiheit (Art.9 Abs.3 GG) ein und ist unverhältnismäßig; der Gesetzeszweck verlangt Schutz aller Betriebsangehörigen in kollektiven Angelegenheiten. • Folge für tarifgebundene Arbeitgeber: Der tarifgebundene Arbeitgeber ist verpflichtet, die tarifliche Vergütungsordnung im Betrieb als maßgebliches Entlohnungssystem zu beachten und die Eingruppierung der von der Vergütungsordnung erfassten Tätigkeiten vorzunehmen sowie den Betriebsrat nach §99 zu beteiligen; dies bedeutet nicht automatisch, dass nicht tarifgebundene Arbeitnehmer Anspruch auf tariflichen Lohn haben, wohl aber auf die einheitliche, am Vergütungssystem orientierte Eingruppierungsentscheidung. • Anwendung auf den Streitfall: Die Arbeitgeberin war verpflichtet, auch die ab November 2008 eingestellten Arbeitnehmer den Vergütungsgruppen des §3 GTV NRW zuzuordnen und den Betriebsrat an der Eingruppierungsentscheidung zu beteiligen; deshalb ist der Feststellungsantrag begründet. Der Betriebsrat hat teilweise gewonnen. Das Bundesarbeitsgericht stellt fest, dass die tarifgebundene Arbeitgeberin verpflichtet ist, bei Neueinstellungen (ausgenommen leitende Angestellte und Leiharbeitnehmer) eine Eingruppierungsentscheidung nach den Vergütungsgruppen des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen zu treffen und hierfür die Zustimmung des Betriebsrats nach §99 Abs.1 BetrVG einzuholen. Die Pflicht zur Eingruppierung und zur Beteiligung des Betriebsrats gilt unabhängig von der Mitgliedschaft der einzelnen Arbeitnehmer in der tarifschließenden Gewerkschaft; insoweit ist das Verfahren des §99 anzuwenden. Dies bedeutet nicht, dass nicht tarifgebundene Arbeitnehmer automatisch einen Anspruch auf den tariflichen Lohn haben, wohl aber einen Anspruch darauf, dass ihre Tätigkeit nach den im Betrieb geltenden Vergütungsgrundsätzen eingeordnet und die Mitbestimmung des Betriebsrats eingeholt wird. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben und der Tenor des Arbeitsgerichts entsprechend neu gefasst.