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Beschluss

2 B 76/20

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision wird nicht wegen Divergenz zuzulassen, wenn eine frühere abweichende Rechtsprechung des Senats längst aufgegeben ist und die ständige Rechtsprechung die Rechtslage bestimmt. • Bei übertragener Befugnis nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BDG bleibt Kläger des Disziplinarverfahrens der Dienstherr; der nachgeordnete Dienstvorgesetzte ist als dessen Vertreter anzugeben, nicht als selbständiger Kläger. • Die Bestimmung des Orientierungsrahmens für die Disziplinarmaßnahme richtet sich nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden Strafrahmen; eine pauschale Reduzierung allein wegen einer verhängten Mindeststrafe kommt nicht in Betracht. • Die genaue Bemessung der Disziplinarmaßnahme und die Berücksichtigung von zeitlichem Abstand zum Dienstvergehen sind Einzelfallfragen des Ermessens und nicht revisionsrechtlich grundsätzliche Rechtsfragen.
Entscheidungsgründe
Kläger im Disziplinarverfahren bleibt Dienstherr; Revision wegen Divergenz abgelehnt • Die Revision wird nicht wegen Divergenz zuzulassen, wenn eine frühere abweichende Rechtsprechung des Senats längst aufgegeben ist und die ständige Rechtsprechung die Rechtslage bestimmt. • Bei übertragener Befugnis nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BDG bleibt Kläger des Disziplinarverfahrens der Dienstherr; der nachgeordnete Dienstvorgesetzte ist als dessen Vertreter anzugeben, nicht als selbständiger Kläger. • Die Bestimmung des Orientierungsrahmens für die Disziplinarmaßnahme richtet sich nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden Strafrahmen; eine pauschale Reduzierung allein wegen einer verhängten Mindeststrafe kommt nicht in Betracht. • Die genaue Bemessung der Disziplinarmaßnahme und die Berücksichtigung von zeitlichem Abstand zum Dienstvergehen sind Einzelfallfragen des Ermessens und nicht revisionsrechtlich grundsätzliche Rechtsfragen. Der Kläger ist als Verwaltungsoberinspektor bei der Bundesagentur beschäftigt. Der Beklagte wurde aufgrund sexuellen Missbrauchs eines damals 13‑jährigen Jungen 2017 strafrechtlich zu sechs Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Die Bundesagentur erhob Disziplinarklage; in einem gleichgelagerten Disziplinarverfahren wurde der Beklagte durch die Verwaltungsgerichte aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte rügte u.a. Fehler bei der Bezeichnung des Klägers und die Frage der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz. Streitpunkte betrafen insbesondere, ob bei übertragener Klagebefugnis der nachgeordnete Dienstvorgesetzte als Kläger oder nur als Vertreter des Dienstherrn aufzuführen ist, sowie die Rolle des Strafrahmens und zeitlicher Abstand bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Klägerfrage: Nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BDG i.V.m. der einschlägigen Übertragungsverordnung bleibt Kläger des gerichtlichen Disziplinarverfahrens der jeweilige Dienstherr; der nachgeordnete Dienstvorgesetzte, dem die Erhebung übertragen ist, tritt nicht als selbständiger Kläger auf, sondern handelt als Vertreter des Dienstherrn. • Divergenz: Zulassung der Revision wegen Divergenz scheidet aus, weil eine frühere abweichende Senatsentscheidung in der zwischenzeitlich gefestigten und ständigen Rechtsprechung aufgegeben worden ist; die Rechtseinheit ist nicht gefährdet. • Orientierungsrahmen: Der Orientierungsrahmen für die Disziplinarmaßnahme richtet sich nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden Strafrahmen; eine generelle Reduzierung des Orientierungsrahmens bei Verhängung der Mindeststrafe ist nicht geboten. • Bemessungsermessen: Die konkrete Festlegung der Disziplinarmaßnahme (einschließlich Berücksichtigung von Zeitablauf oder Milderungsgründen) ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach § 13 BDG und daher nicht revisionsrechtlich als grundsätzliche Rechtsfrage zu klären. • Rechtsprechungsanpassung: Frühere entgegenstehende Entscheidungen des Gerichts sind als überholt erachtet worden; die aktuelle Praxis nimmt den Dienstherrn als Kläger an. • Kosten: Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 77 Abs. 1 BDG und § 154 Abs. 2 VwGO. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass bei übertragener Klagebefugnis nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BDG Kläger des Disziplinarverfahrens der Dienstherr bleibt und der handelnde nachgeordnete Dienstvorgesetzte lediglich als Vertreter aufzuführen ist. Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz scheidet aus, weil die frühe abweichende Rechtsprechung des Senats aufgegeben ist und die ständige Rechtsprechung die Rechtslage trägt. Zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme bestimmt das Gericht den Orientierungsrahmen nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden Strafrahmen; konkrete Milderungsgründe und zeitlicher Abstand sind im Rahmen des Einzelfallermessens zu prüfen. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.