Urteil
11 L 1/21
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:0131.11L1.21.00
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Leitsätze
Ein nicht polizeidienstunfähiger Bundespolizeibeamter verletzt schuldhaft seine Dienstpflichten aus 2 BPolBG i. V. m. § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG, wenn er an insgesamt 56 Tagen den zuvor mündlich oder schriftlich erteilten Weisungen seiner unmittelbaren Vorgesetzten zur Durchführung von Streifen nicht nachgekommen ist. (Rn.63)
Ein derartiges innerdienstliches Dienstvergehen kann unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls mit der Entfernung des Beamten aus dem Dienst geahndet werden. (Rn.124)
Tenor
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein nicht polizeidienstunfähiger Bundespolizeibeamter verletzt schuldhaft seine Dienstpflichten aus 2 BPolBG i. V. m. § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG, wenn er an insgesamt 56 Tagen den zuvor mündlich oder schriftlich erteilten Weisungen seiner unmittelbaren Vorgesetzten zur Durchführung von Streifen nicht nachgekommen ist. (Rn.63) Ein derartiges innerdienstliches Dienstvergehen kann unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls mit der Entfernung des Beamten aus dem Dienst geahndet werden. (Rn.124) Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat schuldhaft ein schwerwiegendes einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Nach Auffassung des Senats gebietet das Verhalten des Beklagten die Feststellung eines endgültigen Vertrauensverlustes des Dienstherrn und der Allgemeinheit mit der Folge, dass er aus dem Dienst zu entfernen ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). 1. Durchgreifende Zweifel an der Zulässigkeit der erhobenen Disziplinarklage bestehen nicht. a) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die erhobene Disziplinarklage den Anforderungen des § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG entspricht. Danach muss die Klageschrift den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Die vorgelegte Klageschrift legt den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beklagten sowie den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens hinreichend dar. Auch die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, sowie die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, werden geordnet dargestellt. Dafür müssen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben sowie die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich der Beamte gegen die disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann. Auch tragen die gesetzlichen Anforderungen an die Klageschrift dem Umstand Rechnung, dass sie Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festlegt. Denn gem. § 60 Abs. 2 Satz 1 BDG dürfen nur Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt worden sind. Aus der Klageschrift muss bei verständiger Lektüre deshalb eindeutig hervorgehen, welche konkreten Handlungen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden (so BVerwG, Beschl. v. 1. Juli 2021 - 2 B 71.20 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 9, m. w. N., zu einer vergleichbaren Landesregelung). Zwar ist es nicht erforderlich, dass die Klageschrift die angeschuldigten Sachverhalte disziplinarrechtlich zutreffend würdigt. Aufgrund des doppelten Zwecks der Disziplinarklageschrift muss der Dienstherr aber erkennen lassen, gegen welche Dienstpflichten das angeschuldigte Verhalten des Beamten verstoßen soll und ob dem Beamten Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird (so BVerwG, Beschl. v. 16. März 2017 - 2 B 42.16 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 18, m. w. N.). Den dargelegten Maßgaben genügt die Disziplinarklageschrift. Aus ihr geht hinreichend verständlich hervor, welche konkreten Handlungen dem Beklagten als Dienstvergehen aus welchen Gründen zur Last gelegt werden. Dass in der Klageschrift eine größere Zahl von Pflichtenverstößen genannt wird, steht dem nicht entgegen. Auch lässt die Klageschrift hinreichend erkennen, welche Dienstpflichten der Beklagte jeweils verletzt haben soll und ob ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu Last gelegt wird. Soweit der Beklagte geltend macht, hinsichtlich seines Handelns am 9. Juni 2016 sei der Klageschrift nicht hinreichend zu entnehmen, ob der Vorwurf D 23 (Ziff. III. 31 der Klageschrift) allein das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst an diesem Tag oder zudem auch den im Rahmen der Ausdehnungsverfügung zur Last gelegten unangemessenen Ton beinhalte, ergibt sich schon aus den einleitenden Ausführungen in der Klageschrift zur Ziffer III. Unterabschnitt D und den zusätzlichen Ausführungen unter der Ziffer IV. Nr. 2 zu diesem Unterabschnitt, dass allein das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst Gegenstand sämtlicher in diesem Unterabschnitt erhobenen Vorwürfe sein solle. Dies gilt damit auch für den Vorwurf D 23 zu seinem Handeln am 9. Juni 2016. Soweit der Beklagte eine Berücksichtigung der entlastenden Momente in der Disziplinarklageschrift vermisst, kann offenbleiben, ob und inwieweit die Klageschrift solche entlastenden Umstände nennen muss (vgl. dazu Urban/Wittkowski, BDG, 2. A., § 52, Rdnr. 13, 14). Jedenfalls wird in der Klageschrift ausdrücklich festgestellt, dass Milderungsgründe nicht ersichtlich seien. Ob dies zutreffend ist oder nicht, bleibt der rechtlichen Prüfung durch das Gericht überlassen. Eine Bindung des Gerichts an den Inhalt der Disziplinarklageschrift in Bezug auf die bemessungsrelevanten Gesichtspunkte (erschwerende und mildernde Umstände gleichermaßen) scheidet ohnehin aus (so BVerwG, Beschl. v. 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 22). Dass in der Klageschrift die vom Beklagten in der Klageerwiderung genannten und von ihm als entlastend angesehenen Umstände (u. a. Erkenntnisse zu seiner Dienstunfähigkeit, die im Vorfeld zum Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleiteten Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand und die praktische Umsetzbarkeit seines Einsatzes als Kontroll- und Streifenbeamter) fehlen, stellt keinen durchgreifenden Mangel der Klageschrift dar. Für die Bewertung, welche anderen Tatsachen und Beweismittel für die Entscheidung bedeutsam sind, muss der klageerhebenden Behörde ein gewisser Spielraum eingeräumt werden. Nach den oben dargestellten Maßgaben liegt nur dann ein durchgreifender Mangel vor, wenn aus der Klageschrift nicht eindeutig hervorgeht, welche konkreten Handlungen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden, sowie nicht erkennbar wird, gegen welche Dienstpflichten das angeschuldigte Verhalten des Beamten verstoßen soll und ob dem Beamten Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird. Auch aus der Anforderung von staatsanwaltschaftlichen Akten durch das Verwaltungsgericht und aus einer Aufklärungsverfügung an die Klägerin lässt sich danach nicht automatisch schließen, dass innerhalb der Disziplinarklage die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam seien, nicht in dem erforderlichen Umfang dargestellt worden sind. b) Richtige Klägerin ist die Bundesrepublik Deutschland als Dienstherrin des Beklagten, sodass das Rubrum von Amts wegen zu berichtigen war. Die Disziplinarklage wird bei Beamten durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch den nach § 84 BDG zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben (§ 34 Abs. 2 Satz 1 BDG). Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Satz 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen (§ 34 Abs. 2 Satz 2 BDG). Nach II. Nr. 2. der Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 31. Januar 2002, zuletzt geändert durch Anordnung vom 16. Oktober 2008, wird die Zuständigkeit zur Erhebung der Disziplinarklage gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes genannten Vorgesetzen im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 29. Februar 2008 übertragen. Nach § 1 Nr. 3 dieser zu § 82 BDG ergangenen Polizeivollzugsbeamten-Dienstvorgesetztenverordnung vom 16. Oktober 2008, die bis Juni 2020 galt, war Dienstvorgesetzter u. a. die Präsidentin oder der Präsident einer Bundespolizeidirektion. Das Bundesverwaltungsgericht geht aber für diejenigen Disziplinargesetze, die für die Zurückstufung, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts die Erhebung der Disziplinarklage vorsehen, davon aus, dass Kläger des gerichtlichen Verfahrens der jeweilige Dienstherr des betroffenen Beamten ist und nicht derjenige Bedienstete des Dienstherrn, der für diesen die Klage erhebt (so BVerwG, Beschl. v. 11. März 2021 - 2 B 76.20 -, zit. nach JURIS). 2. Die Klage ist weiterhin begründet. a) Der Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen i. S. d. § 2 Bundespolizeibeamtengesetz - BPolBG - i. V. m. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Er hat schuldhaft seine Dienstpflichten aus § 2 BPolBG i. V. m. § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG (1) und aus § 2 BPolBG i. V. m. § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG (2) verletzt. (1) Der Beklagte hat schuldhaft seine Dienstpflichten aus § 2 BPolBG i. V. m. § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG verletzt, indem er - was unstreitig ist - im Zeitraum vom 2. März 2016 bis zum 23. August 2016 an insgesamt 56 Tagen den am 2. März 2016 mündlich und an den sonstigen Tagen schriftlich erteilten Weisungen seiner unmittelbaren Vorgesetzten zur Durchführung von Streifen nicht nachgekommen ist. (a) Der Tatbestand des § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG, wonach Beamtinnen und Beamte dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben dürfen, ist erfüllt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts knüpft der Begriff des nicht genehmigten Fernbleibens vom Dienst an die formale Dienstleistungspflicht des Beamten an. Diese beamtenrechtliche Grundpflicht fordert vom Beamten in erster Linie, sich während der vorgeschriebenen Zeit an dem vorgeschriebenen Ort aufzuhalten und dort die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31. Juli 2019 - 2 B 56.18 -; Urt. v. 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 -; Urt. v. 25. September 2003 - 2 C 49.02 -, jeweils zit. nach JURIS, m. w. N.). Der Beklagte kam dieser Dienstleistungspflicht an den in Rede stehenden Tagen für mehrere Stunden gerade nicht nach. Der Tatbestand des Fernbleibens vom Dienst ist auch erfüllt, wenn der Beamte nur während eines Teils der für ihn geltenden täglichen Arbeitszeit nicht am Arbeitsplatz anwesend ist. Dies folgt aus § 9 Satz 2 BBesG, der den Verlust der Dienstbezüge auch bei einem schuldhaften unerlaubten Fernbleiben vom Dienst auch für Teile eines Tages vorsieht. Zeitliche Untergrenze ist die volle Arbeitsstunde, weil es sich dabei um eine erhebliche und fassbare Zeiteinheit handelt, die die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge und deren Berechnung praktikabel macht (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Januar 2011 - 2 A 5.09 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 19, m. w. N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16. September 2020 - 3d A 2713/19.BDG -, zit. nach JURIS, Rdnr. 125 ff.). (b) Der Beklagte war an diesen Tagen auch hinreichend dienstfähig. Die Dienstfähigkeit ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst. Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Beamte wegen seines körperlichen oder geistigen Befindens nicht imstande ist, den ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben nachzukommen (so BVerwG, Urt. v. 12. November 2020 - 2 C 6.19 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 17 bei einem Landespolizisten). Welche Anforderungen an die Erfüllung der jeweiligen Dienstpflichten zu stellen sind, legt der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die Leistungsfähigkeit zu messen ist. Er muss deshalb auch den ärztlichen Begutachtungen zugrunde gelegt werden (BVerwG, Urt. v. 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 16). Anders als die „allgemeine" Dienstfähigkeit, deren Bezugspunkt die Anforderungen des innegehabten abstrakt-funktionellen Amtes sind, orientiert sich die Polizeidienstfähigkeit an den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für sämtliche Ämter der Laufbahn des „Polizeivollzugsdienstes". Maßstab ist insoweit der Vollzugsdienst insgesamt. Die Polizeidienstfähigkeit setzt voraus, dass der Polizeivollzugsbeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist. Anknüpfungspunkt ist die volle Verwendungsfähigkeit bezogen auf die gesamte Breite der Tätigkeit einer Polizeivollzugskraft (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. März 2005 - 2 C 4.04 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26. Mai 2017 - OVG 10 S 4.17 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 13). Nach § 4 Abs. 1 BPolBG ist der Polizeivollzugsbeamte dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Allerdings gibt es - wie sich auch aus § 4 Abs. 1 HS 2 BPolBG ergibt - eine eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit, die einer Verwendung im Polizeivollzugsdienst nicht zwingend entgegensteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10. Dezember 2008 - 2 BvR 2571.07 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 12). Auch wenn ein Beamter nur in dieser Weise zu einer teilweisen Dienstleistung in der Lage ist, kann er schuldhaft vom Dienst fernblieben (vgl. VGH Bayern, Beschl. v. 11. April 2016 - 16a DC 14.360 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 34). Solange ein Beamter dienstunfähig ist, ist er von der Dienstleistungspflicht befreit, weil er sie nicht erfüllen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. November 2020 - 2 C 6.19 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 17; Beschl. v. 31. Juli 2019 - 2 B 56.18 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 6 und Urt. v. 12. Oktober 2006 - 1 D 2.05 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 32, m. w. N.). Dies gilt auch dann, wenn der Beamte eingeschränkt (polizei)dienstfähig ist und aufgrund der Einschränkungen die konkrete Dienstleistungspflicht nicht erfüllen kann. Ein dienstfähiger Beamter wird in der Regel nur durch eine wirksame Urlaubsbewilligung oder sonstige Freistellung vom Dienst - sei es genehmigt oder kraft Gesetzes - von seiner Dienstleistungspflicht entbunden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31. Juli 2019 - 2 B 56.18 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 6 und Beschl. v. 31. August 2001 - 1 DB 23.01 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 7, m. w. N.). Der Nachweis der Dienstfähigkeit liegt beim Dienstherrn. Legt der Beamte zum Beleg seines Unvermögens, Dienst zu tun, Dienstunfähigkeitsbescheinigungen behandelnder Privatärzte vor, so kann der Nachweis seiner Dienstfähigkeit regelmäßig nur durch die Einschaltung des Amtsarztes geführt werden. Denn es bedarf medizinischer Sachkunde, um ärztliche Befunde zu überprüfen (so BVerwG, Urt. v. 12. Oktober 2006 - 1 D 2.05 - zit. nach JURIS, Rdnr. 33; vgl. weiter OVG Sachsen, Urt. v. 20. Januar 2017 - 6 A 9/16.D -, zit. nach JURIS, Rdnr. 41 zum Disziplinarrecht). Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt und für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Urt. v. 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 16). Aus der beamtenrechtlichen Verpflichtung, Dienstunfähigkeit infolge Krankheit auf Verlangen nachzuweisen (vgl. § 2 BPolBG i. V. m. § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG), ergibt sich eine Mitwirkungspflicht des Beamten, und die Verletzung dieser Pflicht kann ein wichtiges Indiz dafür sein, dass der Beamte tatsächlich nicht dienstunfähig war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Februar 1997 - 1 DB 12/96 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 8; VGH Bayern, Urt. v. 27. Mai 2011 - 3 B 10.1799 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 33), bzw. ein wichtiges Indiz für ein unerlaubtes Fernbleiben, und der Beamte müsse rechtlich so zu behandeln sein, als wäre seine Dienstfähigkeit während der fraglichen Zeit festgestellt (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v 16. September 2020 - 3d A 2713/19.BDG -, zit. nach JURIS, Rdnr. 133; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25. Januar 2007 - 2 A 3.05 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 34). (aa) Der Beklagte war nicht polizeidienstunfähig i. S. d. § 4 Abs. 1 BPolBG. Denn die Polizeidienstunfähigkeit wird gem. § 4 Abs. 2 BPolBG durch den Dienstvorgesetzten auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes, in der Bundespolizei eines beamteten Bundespolizeiarztes, festgestellt. Danach kann die Polizeidienstunfähigkeit i. S. d. § 4 Abs. 1 BPolBG nicht ohne entsprechende Feststellung des Dienstvorgesetzten angenommen werden. Eine solche Feststellung lag für den streitbefangenen Zeitraum nicht vor, weil die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit des Beklagten mit Bescheid vom 27. Mai 2015 aufgehoben und erst mit Bescheid vom 30. Juni 2017 mit Wirkung für die Zukunft erfolgt ist. Selbst wenn man dies anders sähe und eine entsprechende Feststellung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BPolBG für entbehrlich hielte, wären diese Voraussetzungen weder durch das sozialmedizinische Gutachten vom 6. Mai 2015 noch durch die ärztlichen Stellungnahmen des Polizeiärztliche Dienstes/Betriebsmedizin vom 14. Januar und 3. März 2016 oder durch das Attest vom 14. Dezember 2015 belegt. Vielmehr ging das sozialmedizinische Gutachten vom 6. Mai 2015 ausdrücklich davon aus, eine uneingeschränkte Eignung des Beklagten für den Polizeivollzugsdienst sei ungefähr ab August 2015 zu erwarten, so dass die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 HS 1 Alt. 2 BPolBG nicht erfüllt war. Auch den anderen Stellungnahmen lässt sich nicht entnehmen, dass nicht zu erwarten sei, dass der Beklagte seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlange. Aus der sozialmedizinischen Stellungnahme vom 15. Februar 2017, die Grundlage für die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit vom 30. Juni 2017 war, lässt sich entgegen der Auffassung des Beklagten für die Vergangenheit nichts herleiten. Die Stellungnahme basiert auf einer Untersuchung vom 17. Januar 2017 und stützt sich (auch) auf ärztliche Aufzeichnungen, die ebenfalls nach dem streitbefangenen Zeitraum vorgenommene Untersuchungen betreffen. Dass schon im streitbefangenen Zeitraum davon auszugehen war, dass der Beklagte seine uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr wiedererlange, ergibt sich aus der Stellungnahme gerade nicht. Der Hinweis des Beklagten auf die allgemeine Lebenserfahrung und den denkbaren Genesungsverlauf sowie die langen Zeiten seiner festgestellten Polizeidienstunfähigkeit ersetzt nicht den Nachweis der Polizeidienstunfähigkeit durch ärztliche Befunde. (bb) Der Beklagte war weiterhin für die von ihm mit den Weisungen geforderten Streifenaufträge hinreichend dienstfähig. Die körperlichen Einschränkungen infolge seiner gesundheitlichen Probleme, vor allem an seinen Beinen, hinderten ihn nicht daran, diese Streifenaufträge auszuführen. (aaa) Aus den (amts)ärztlichen Stellungnahmen, die in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorlagen, ergab sich nicht die Diagnose solcher gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beklagten im Hinblick auf das Gehen, Sitzen und Stehen bei den angeordneten Streifendiensten, dass allein schon deshalb keine hinreichende Dienstfähigkeit für die Streifen gegeben war. Am 14. Januar 2016 bescheinigte der Polizeiärztliche Dienst/Betriebsmedizin, dass der Beklagte für den Nachtdienst nicht geeignet und nicht uneingeschränkt körperlich belastbar sei. Unter „Bemerkungen“ hieß es: „Kein längeres Stehen auf der Stelle; Einschränkung der zurücklegbaren Strecke; kein Laufen oder Sprinten; Keine Fortbewegung über Schotter oder querfeldein.“ Am 3. März 2016 stellte der Polizeiärztliche Dienst/Betriebsmedizin darüber hinaus eine fehlende Eignung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen unter Einsatzbedingungen und die Notwendigkeit der Herausnahme des Beklagten aus dem Publikumsverkehr fest. Unter „Bemerkungen“ wurden Feststellungen eines Fremdattests zitiert. In diesem Attest des den Beklagten behandelnden Orthopäden vom 14. Dezember 2015 wurde ausgeführt, der Beklagte befände sich noch in einer Nachbehandlung nach einem Gelenkeingriff. Aus fachärztlicher Sicht sei eine volle Belastbarkeit, insbesondere in der Tätigkeit im Streifendienst nicht gegeben. Belastungen, sie z. B. zum Verfolgen eines flüchtigen Täters notwendig würden, seien zur Zeit nicht durchführbar. Eine Verbesserung der Situation sei möglich, aber zur Zeit nicht absehbar. Sie wählten deshalb eine Verwendung im Innendienst. Kurze Wegstrecken könnten ohne Zeitbelastung selbstverständlich zurückgelegt werden. Zu den Feststellungen vom 3. März 2016 hielt die Bundespolizeidirektion P-Stadt mit dem begutachtenden Arzt durch mehrere E-Mails Rücksprache. In einem Schreiben der Bundespolizeidirektion P-Stadt vom 9. März 2016 an den Beklagten wird zu dem Ergebnis der Rücksprache u. a. mitgeteilt, alltagstypische Belastungen im Rahmen von ca. 30 Minuten andauerndem Gehen oder Stehen bzw. ca. 45 Minuten andauerndem Fahren mit einem direkten Wechsel in ca. 30 Minuten Gehen/Stehen/Sitzen seien zumutbar, wenn der Gesundheitszustand einen Dienstantritt erlaube. Zwar wurde der Beklagte in diesen Stellungnahmen jeweils für Außeneinsätze als nicht voll belastbar eingestuft, allerdings wurde gerade nicht ausgeführt, dass der Beklagte noch nicht einmal kurze Wegstrecken zu Fuß zurücklegen oder nicht kürzere Zeiträume stehen konnte. Dies ergab sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus dem Attest seines Orthopäden vom 14. Dezember 2015, nach dem kurze Wegstrecken ohne Zeitbelastung selbstverständlich zurückgelegt werden könnten. Seinen bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen trugen die Maßgaben in den Streifenaufträgen hinreichend Rechnung. Es handelte sich dabei um reine Fußstreifen oder Fußstreifen mit S-Bahnfahrten oder motorisierte Streifen, bei denen sich Fahren und Gehen/Stehen abwechselten. Die Streifenaufträge sahen bei den Streifen durchweg kurze Zeitintervalle für einen Wechsel der gehenden, stehenden oder während der Fahrt - im Dienstkraftfahrzeug oder in der S-Bahn - sitzenden Tätigkeit vor. Die einzelnen Zeitabschnitte für gehende und stehende Tätigkeiten überschritten in den weitaus meisten Fällen 30 Minuten nicht, sondern waren überwiegend deutlich kürzer ausgestaltet. Nur für Schreibarbeiten im Innendienst waren sitzende Tätigkeitszeiten von einer Stunde oder mehr vorgesehen. Teilweise wurden solche auch mit Streifentätigkeit abgewechselt, so dass wiederum der Notwendigkeit zur Vermeidung einer Dauerbelastung im Gehen oder Stehen Rechnung getragen wurde. Im Ergebnis ergibt sich auch aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Leiter des polizeiärztlichen Dienstes/Betriebsmedizin, Dr. W., und dem Vertreter der Bundespolizeidirektion P-Stadt, dass der Vertreter des polizeiärztlichen Dienstes/Betriebsmedizin gegen das Wechselmodell für die Streifen aus medizinischer Sicht keine Bedenken hatte. Die Einschränkung, es sei dazu erforderlich, dass der Gesundheitszustand einen Dienstantritt erlaube, bezieht sich lediglich auf den allgemeinen Gesundheitszustand des Beklagten und steht dem nicht entgegen. Die insoweit erhobenen Einwendungen des Beklagten sind nicht durchgreifend. Die Beharrlichkeit des Vertreters der Bundespolizeidirektion P-Stadt im Rahmen der E-Mail-Korrespondenz mit dem Leiter des polizeiärztlichen Dienstes/Betriebsmedizin hat keine Bedeutung für die Bewertung der ärztlichen Feststellungen. Es ist weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht, dass eine diese Feststellungen verfälschende Beeinflussung vorlag. Dass die schriftlichen Streifenaufträge, die immer eine Streife pro Tag anordneten, nur eine Zeitspanne zwischen 1 und ca. 2 Stunden umfassten, die Dienstzeit des Beklagten aber jeweils erheblich länger andauerte, hat auf die Prüfung der Dienstfähigkeit des Beklagten für diese Streifen keinen Einfluss. Es wäre Sache seiner Vorgesetzten gewesen, ihm danach weitere Anweisungen hinsichtlich seiner Diensttätigkeit zu geben. Dies ergibt sich auch aus dem vom Beklagten genannten Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 20. August 2020. Dass - wie der Beklagte behauptet - die Angaben zur Dauer der Streifen von vornherein falsch waren, sondern die Streifen regelmäßig einen gesamten Arbeitstag füllen sollten, ergibt sich dagegen aus dem Schriftsatz nicht. Vielmehr wird in dem Schriftsatz lediglich darauf hingewiesen, dass die Streifen unterbrochen würden durch Ruhepausen und durch eine Einsatzvor- und Nachbereitung beeinflusst würden. Auch der pauschale Hinweis auf die fehlende Planbarkeit der Streifen ist nicht ausreichend anzunehmen, dass der Beklagte in der Praxis tatsächlich hätte weitaus länger stehen, sitzen oder gehen müssen, bis der nächste Wechsel erfolgt wäre. Angesichts des Umstands, dass die angesetzten Zeitintervalle für gehende und stehende Tätigkeit durchweg unter 30 min lagen und auch die sitzende Tätigkeit bei den Streifen ebenfalls beschränkt war, war eine solche Gefahr nicht anzunehmen. Die in Rede stehende Kontrollen von Bahnanlagen versursachten nicht solche Schwierigkeiten, dass nicht den gesundheitlichen Einschränkungen des Beklagten und den dadurch erforderlichen zeitlichen Maßgaben durch die konkrete Ausgestaltung der Streifen hätte Rechnung getragen werden können. Ohne Erfolg macht der Beklagte insbesondere geltend, er hätte sich auf der Suche nach einer Sitzgelegenheit wegen der Schutzfunktion der beiden anderen Beamten nicht von diesen entfernen dürfen, sodass sie ihre Tätigkeit (z. B. bei der Feststellung der Identität einer anderen Person oder der Dokumentation einer Straftat) hätten unterbrechen müssen. Abgesehen davon, dass der Beklagte damit einen Ausnahmefall schildert, ergab sich aus den Weisungen nicht, dass er sich auf keinen Fall von den anderen beiden Beamten entfernen durfte. Ob die Streifenaufträge zu einer sachgemäßen Erfüllung einer bundespolizeilichen Aufgabe unter Einsatz der vorhandenen personellen und materiellen Ressourcen sowie zu dem Einsatzerfolg bei sachgerechter Einsatzprognose führten, ist für die Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beklagten von vornherein unerheblich. Die vom Beklagten dargestellte Einschätzung des Verwaltungsgerichts Halle in dem Beschluss vom 15. April 2016 (- 5 B 169/16 HAL -), dass eine (vollständige) Dienstfähigkeit fraglich erscheine, ist für die Beurteilung der hinreichenden Dienstfähigkeit des Beklagten für die konkreten Streifen ebenfalls unerheblich. (bbb) Ebenfalls kann der Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass selbst die derart eingeschränkten Streifenaufträge Schmerzen in den Beinen verursacht hätten. Es handelte sich dabei um eine bloße Vermutung des Beklagten. Weder ergab sich eine solche Diagnose hinreichend aus den vorher eingeholten ärztlichen Stellungnahmen, noch hatte der Beklagte zumindest den Versuch unternommen, die Streifenaufträge zu erfüllen. Nur dann wäre er bei Auftreten von Schmerzen zu einer Verweigerung der (weiteren) Erfüllung des jeweiligen Streifenauftrages berechtigt gewesen und hätte einen Arzt aufsuchen müssen. Entsprechendes gilt, soweit der Beklagte schon bei Erteilung der Streifenaufträge über Schmerzen geklagt hat. Seine unmittelbaren Dienstvorgesetzten haben ihn dann stets i. S. d. § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG aufgefordert, einen Arzt aufzusuchen. In mehreren Fällen hat der Beklagte dies sogar von vornherein abgelehnt. Selbst wenn nicht ausdrücklich an einem der Tage eine solche Aufforderung erfolgt sein sollte, war für den Beklagten hinreichend ersichtlich, dass seine Vorgesetzten eine Krankmeldung durch ihn ohne ärztlichen Nachweis nicht akzeptierten. Ohne Erfolg macht er geltend, die vorgenommenen Aufforderungen seien nicht in dem Kontext einer weiteren Abklärung seiner Einsatzfähigkeit erfolgt, sondern vielmehr sei er angehalten worden, sich eine vollständige Dienstunfähigkeit ärztlich bescheinigen zu lassen. Den von seinen Vorgesetzten dazu erstellen Berichten und den handschriftlichen Anmerkungen lässt sich entnehmen, dass der Beklagte jeweils nur aufgefordert worden ist, einen Arzt aufzusuchen. Und selbst wenn die Vorgesetzten einen umfassenderen Untersuchungsauftrag gewünscht haben sollten, wäre es im Übrigen Sache des Beklagten gewesen, gegenüber dem Arzt seine konkreten Beschwerden zu äußern. Dass die Anordnung von sozialmedizinischen Untersuchungen des Beklagten mehrfach vom Verwaltungsgericht Halle aufgehoben worden ist, steht dem von vornherein nicht entgegen. Davon wird die grundsätzlich gegebene Mitwirkungspflicht des Beamten beim Auftreten von konkreten Beschwerden nicht berührt. Die Behauptung des Beklagten, ihm seien mit den Streifenaufträgen Schmerzen in den Beinen zugemutet worden, sofern die Öffentlichkeit hiervon keine Kenntnis erlange, entspricht schon nicht den Tatsachen. Soweit er geltend macht, er habe regelmäßig darauf hingewiesen, dass die harten Einsatzstiefel durch das ungeschmeidige Leder bei jedem Schritt auf seine Großzehgelenke drückten und heftige Schmerzen verursachten - was sich aus den Verwaltungsvorgängen und den ärztlichen Stellungnahmen so schon nicht ergibt -, hätte er ebenfalls einen Arzt aufsuchen müssen. Der Einwand, er habe zeitnah keinen fachärztlichen Termin bekommen und der Weg über den Hausarzt hätte noch mehr Zeit in Anspruch genommen, ist angesichts der Verweigerung der Inanspruchnahme eines Arztes über mehrere Monate hinweg von vornherein nicht durchgreifend. (ccc) Der Beklagte war auch hinsichtlich eines möglichen Kontaktes mit Dritten während der Streifen hinreichend dienstfähig. Nach den ärztlichen Stellungnahmen vom 14. Januar 2016 und 3. März 2016 musste der Beklagte aus möglichen Konfrontationsrisiken bei körperlichem Einsatz und Anwendung unmittelbaren Zwanges herausgenommen werden und nach dem Attest vom 14. Dezember 2015 waren Belastungen, die z. B. zum Verfolgen eines flüchtigen Täters notwendig würden, „zur Zeit nicht durchführbar“ und es werde deshalb eine Verwendung im Innendienst gewählt. Aus der Rücksprache mit dem Leiter des polizeiärztlichen Dienstes/Betriebsmedizin hat sich nach der vom Beklagten auch nicht bestrittenen Mitteilung der Bundespolizeidirektion P-Stadt ergeben, dass die Herausnahme aus dem Publikumsverkehr nur eine Empfehlung zur Vermeidung negativer Öffentlichkeitswirkungen war. Körperliche Zwangsmaßnahmen durch den Beklagten waren grundsätzlich aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen. Ein Einsatz in Konfrontationslagen war daher zu vermeiden, sofern nicht (wie z. B. beim gemeinsamen Bestreifen oder Führen von KfZ) ausreichend Polizeivollzugsbeamte zugegen sind, welche an seiner Stelle oder gegebenenfalls zu seinem Schutz einschreiten könnten. Dienstfahrten ohne Sondersignal waren leistbar. Durch den Einsatz zweier weiterer Polizeibeamten wurde den gesundheitlichen Belastbarkeitsgrenzen des Beklagten im Hinblick auf den Kontakt mit Dritten allerdings hinreichend Rechnung getragen, weil diese nach der Konzeption der Streifen die von dem Beklagten nicht leistbaren Tätigkeiten, insbesondere in Konfrontationslagen, kompensieren sollten. Der Dienstherr legt in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest, welche Anforderungen an die Erfüllung der jeweiligen Dienstpflichten zu stellen sind, und der jeweilige Vorgesetzte bestimmt Art und Umfang der Diensttätigkeit der Beamten. Insoweit kommt dem Dienstherrn bzw. den Vorgesetzten aber - anders als bei der Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten - ein Einschätzungsspielraum zu. Dass dieser Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob auf den Streifen Situationen hätte vorkommen können, denen der Beklagte körperlich nicht gewachsen gewesen wäre, überschritten worden ist, ist nicht ersichtlich. Durch den Einsatz der beiden anderen Polizeibeamten wurde die Gefahr einer körperlichen Auseinandersetzung für den Beklagten soweit herabgesetzt, dass sie das im Außeneinsatz jeden Polizeibeamten treffende Risiko nicht überstieg. Ein Anspruch darauf, im administrativen Bereich/Innendienst mit einem geringerem Gefahrenpotential eingesetzt zu werden, besteht nicht. Auch als Polizeibeamter mit gesundheitlichen Einschränkungen hatte sich der Beklagte gem. § 2 BPolBG i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen. Dabei ist zum einen in Rechnung zu stellen, dass schon allein nach den Einsatzzeiten der in Rede stehenden Streifen (am Vormittag) und den Einsatzorten (S-Bahn-Haltestellen) das Risiko erheblich verringert war, mit solchen Herausforderungen konfrontiert zu werden, die durch zwei Polizeibeamte nicht ohne weiteres bewältigt werden konnten. Die Einsätze sollten gerade nicht in Bereichen polizeilicher Brennpunkte mit absehbaren Widerstandshandlungen oder anderen Gefahrenpotentialen stattfinden. Weiterhin verwendet die Bundespolizei in vergleichbarer Weise Personen im Außeneinsatz, die hinsichtlich ihrer Fähigkeiten und Befugnisse nicht mit voll ausgebildeten Polizeibeamten gleichgesetzt werden können. Darunter fallen nicht nur die im Angestelltenverhältnis befindlichen bundespolizeilichen Unterstützungskräfte oder Polizeibeamte in Ausbildung, sondern auch Hilfspolizeibeamte i. S. d. § 63 Abs. 2 BPolG, die keine Berechtigung haben, unmittelbaren Zwang anzuwenden (§ 63 Abs. 3 Satz 2 BPolG) aber gem. § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BPolG u. a. bei der Abwehr von Gefahren auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes eingesetzt werden können. Dass nach den Darlegungen des Beklagten bei Unterstützungskräften insgesamt vier Beamte eingesetzt werden, ist unerheblich. Denn die Streifenaufträge waren nach Art und Umfang speziell auf den Beklagten abgestimmt, so dass keine Vergleichbarkeit gegeben ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in ihrem Bescheid vom 30. Juni 2017, mit dem die Polizeidienstunfähigkeit des Beklagten festgestellt worden ist, ausdrücklich u. a. ausgeführt hat, dass mit dem Auftreten einer körperlich fordernden polizeilichen Situation jederzeit gerechnet werden müsse, ein unmittelbares Reagieren sichergestellt sein müsse und dieser Anforderung durch dienstorganisatorische Maßnahmen auch nicht begegnet werden könne. Der Bescheid beruhte auf einem abschließenden Gutachten des sozialmedizinischen Dienstes vom 15. Februar 2017, in dem festgestellt wurde, dass nach den beiden Operationen eine weiterhin belastende Schmerzsymptomatik vorhanden sei, die zu Tätigkeitseinschränkungen im operativen Polizeivollzugsdienst führen würde, und dass eine erneute uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr zu erwarten sei. In dem vorbereitenden Gutachten des sozialmedizinischen Dienstes vom 17. November 2016 war ausgeführt worden, die Beschwerden des Beklagten seien nach der letzten Operation nicht wie erwartet abgeklungen, Feststellungen hierzu stünden noch aus und eine psychosomatische Ursache sei zumindest mitbeteiligt. Damit lag gegenüber der für den streitbefangenen Zeitraum bestehenden Diagnose des sozialmedizinischen Dienstes ein wesentlicher Unterschied vor, weil in dessen Gutachten vom 6. Mai 2015 noch eine uneingeschränkte Eignung des Beklagten für den Polizeivollzugsdienst ab August 2015 prognostiziert worden war. Die Aussage in dem Bescheid der Klägerin vom 30. Juni 2017, dass den bei Einsatzmaßnahmen auftretenden Anforderungen auch durch dienstorganisatorische Maßnahmen nicht begegnet werden könne, wurde danach vor dem Hintergrund getroffen, dass der Beklagte als polizeidienstunfähig i. S. d. § 4 Abs. 1 BPolBG anzusehen war. Daraus folgt, dass diese Einschätzung eine mögliche Kompensation der gesundheitlichen Einschränkungen des Beklagten auf Dauer betraf. Demgegenüber sollten die dienstorganisatorischen Maßnahmen zur Kompensation der gesundheitlichen Einschränkungen des Beklagten während der streitbefangenen Streifen nur für einen Übergangszeitraum bestehen, bis der Beklagte wieder seine volle Dienstfähigkeit wiedererlangt hätte. Ein Widerspruch in den Einschätzungen der Klägerin ist damit nicht gegeben. Auch die von dem Beklagten sonst genannten Einwendungen sind nicht durchgreifend. Ob die polizeiliche Aufgabenerfüllung an sich durch den Einsatz des Beklagten gefährdet war oder welchen Eindruck sein Einsatz in der Öffentlichkeit machen könnte, hat für die Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beklagten keine Bedeutung. Dass sachfremde Erwägungen vorlagen und der Einsatz des Beklagten im Außendienst nur dazu dienen sollte, dessen disziplinarrechtliche Verfolgung zu ermöglich, ist weder ersichtlich noch hinreichend plausibel gemacht. Dass der Beklagte seit 1996 auf Grund seiner körperlichen Beeinträchtigungen und längerfristige Erkrankungen nur eingeschränkt verwendbar gewesen und auch nur im Innendienst verwendet worden sei, stellt dafür ebenso wenig einen hinreichenden Anhaltspunkt dar, wie der Umstand, dass vor der Übertragung der Streifenaufträge ein Laufbahnwechsel gescheitert und eine Versetzung in den Ruhestand avisiert worden sei. Dagegen spricht auch, dass der Beklagte nach der im Juni 2017 erfolgten Feststellung seiner Polizeidienstunfähigkeit umgeschult werden sollte. Die angeblichen Aussagen von zwei Vorgesetzten dazu belegt der Beklagte nicht einmal ansatzweise. Der bloße Verweis darauf, dass andere sog. Handicapbeamte im Innendienst verwandt worden seien, ist ebenfalls nicht ausreichend. Die Frage, ob ein Außendiensteinsatz, ggfs. mit besonderen Auflagen, möglich ist, kann für jeden Beamten nur individuell beantwortet werden. Auch die Behauptung des Beklagten, er sei von der Klägerin offensichtlich als unbequem angesehen worden und aus sachwidrigen Gründen so behandelt worden, greift nicht durch. Die Vertreter der Klägerin haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dargelegt, aus welchen sachlichen Gründen der Beklagte im Außendienst verwendet werden sollte. Zum einen sollte der Beklagte an die Tätigkeiten eines Polizeivollzugsbeamten herangeführt werden, zum anderen sei entschieden worden, im Jahr 2016 möglichst jeden dazu (noch) fähigen Beamten im Streifendienst einzusetzen. Diese Erwägungen sind durchaus sachgerecht. Dass seine Verwendung gleich einer bundespolizeilichen Unterstützungskraft nicht amtsangemessen wäre, konnte der Beklagte den Weisungen von vornherein nicht entgegenhalten. Dies betrifft nicht seine Dienstfähigkeit. Der Beklagte hätte sich dagegen vielmehr auf dem Verwaltungs- und Rechtsweg wehren müssen. Es kann daher offenbleiben, ob seine Verwendung amtsangemessen gewesen wäre. (c) Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge war nicht zu entsprechen. (aa) Soweit die Vernehmung des Herrn Dr. W. und des Herrn Medizinaloberrats R. zum Beweis der Tatsache beantragt wurde, dass die Verrichtung des täglichen Dienstweges einerseits und die Verrichtung des täglichen Dienstweges sowie sich eine daran anschließende Streifentätigkeit mit Dienstfahrten und Fußstreifen im (sei es auch kurzem) Wechsel zu einer unterschiedlichen körperlichen Belastung führen und dem Beklagten eine Kombination zwischen Dienstweg und Streifentätigkeit aufgrund seines damaligen gesundheitlichen Zustands trotz bestehender Dienstfähigkeit ohne Schmerzen im hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht möglich gewesen sei, ist der Antrag schon nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beweisantrag darauf abzielt, das Vorliegen von Schmerzen zu belegen, die zu einer Dienstunfähigkeit des Beklagten hinsichtlich der Streifenaufträge führten, hätte er bei akuten Schmerzen vor Beginn der Streifendienste einen Arzt aufsuchen müssen. Eine solche Diagnose ergab sich auch nicht aus den ärztlichen Stellungnahmen der in dem Beweisantrag genannten Mediziner, nach denen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beklagten im Hinblick auf das Gehen, Sitzen und Stehen bei den angeordneten Streifendiensten in hinreichender Weise durch bestimmte Maßgaben Rechnung getragen werden konnte, was sich in den Streifenaufträgen auch jeweils niedergeschlagen hat. Warum diese Mediziner entgegen ihren Stellungnahmen nunmehr das Gegenteil erklären sollten, legt der Beklagte nicht dar, so dass es sich überdies um einen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag handelt. Darüber hinaus wird die Tauglichkeit des Beweismittels bzw. die Art der Beweisermittlung nicht hinreichend begründet, weil offenbleibt, ob die Mediziner als Zeugen oder als Sachverständige gehört werden sollen. (bb) Soweit die Zeugeneinvernahme zahlreicher Polizeibeamten beantragt wurde, fehlt es schon stets an einer hinreichenden Darlegung, warum die Zeugen jeweils etwas zu den Beweisfragen ausführen können, so dass nicht zu erkennen ist, dass das Beweismittel tauglich ist. Darüber hinaus betreffen die Beweisanträge größtenteils den Ablauf, die Bestandteile und den Verlauf einer durch die Bundespolizei für gewöhnlich, standardmäßig oder typischerweise durchgeführten Streifentätigkeit. Die damit verbundenen Beweisfragen sind für die Bewertung, ob der Beklagte die konkret von ihm geforderte Streifentätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht ausführen konnte, von vornherein unerheblich. Auf die Frage, ob die Verfolgung von Straftätern zu Fuß ein elementarer Bestandteil der Streifentätigkeit ist, kommt es schon deshalb nicht an, weil der Beklagte davon aufgrund des der Klägerin zustehenden Einschätzungsspielraums zur Gestaltung polizeilicher Maßnahmen ausdrücklich befreit war. Zudem handelt es sich um eine rechtliche Wertung, die einem Zeugenbeweis nicht offensteht. Ob mit dem Auftreten einer körperlich fordernden polizeilichen Situation jederzeit gerechnet werden muss und ein unmittelbares Reagieren sichergestellt sein muss, ist für die Bewertung im Einzelfall des Klägers und den disziplinarrechtlich relevanten Vorwurf unerheblich. Die Frage, ob diesen Anforderungen auch durch dienstorganisatorische Maßnahme nicht begegnet werden kann, ist schon zu unbestimmt. Zudem ist auch diese Frage für die Bewertung im Einzelfall des Klägers und den disziplinarrechtlich relevanten Vorwurf unerheblich. Soweit der Antrag darauf gerichtet ist zu klären, ob schnelle Bewegungen im Rahmen komplexer lebensbedrohlicher Einsatzlagen, wie das gemeinsame Vorrücken in einer geschlossenen Formation, zunehmend an Bedeutung gewinnen und hier die Fähigkeit, schnell laufen zu können, für den Beklagten und seine Streifenpartner faktisch überlebensnotwendig ist, ist er hinsichtlich der komplexen lebensbedrohlichen Einsatzlagen für die Bewertung im Einzelfall des Klägers und den disziplinarrechtlich relevanten Vorwurf unerheblich. Hinsichtlich der Fähigkeit zum schnellen Laufen handelt es sich um einen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag. Der Beklagte macht nicht ansatzweise geltend, woraus sich bei den konkreten Streifenaufträgen für den Beklagten die Notwendigkeit zum schnellen Laufen ergeben sollte. Ob Einsätze meist von einem dynamischen Verlauf gekennzeichnet sind, ist für die Bewertung im Einzelfall des Klägers und den disziplinarrechtlich relevanten Vorwurf ebenfalls unerheblich. Die Frage, ob ein sich Heraushalten des Beklagten aus dem Einsatzgeschehen zu einer negativen Öffentlichkeitswirkung geführt hätte, hat für den disziplinarrechtlich relevanten Vorwurf keinerlei Relevanz. Insoweit steht allein der Klägerin ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Öffentlichkeitswirkung bestimmter Maßnahmen zu. Ob die Streifenaufträge, welche dem Beklagten seit März 2016 erteilt wurden, in der Praxis und unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beklagten, welcher kein Rennen und keine Konfliktsituationen bedingt, für den Beklagten nicht zumutbar waren, ist eine Rechtsfrage, die einem Zeugenbeweis nicht offensteht. Sollte der Beweisantrag auf die Frage der (hinreichenden) Diensttauglichkeit des Beklagten für den Streifendienst gerichtet sein, wäre die Vernehmung der genannten Zeugen untauglich, da es sich bei ihnen nicht um Ärzte handelt. (d) Der Beklagte hat schuldhaft gehandelt. (aa) Die Verletzung der Dienstleistungspflicht durch das unentschuldigte oder schuldhafte Fernbleiben vom Dienstort ist dem Beamten fahrlässig oder vorsätzlich möglich. Ein Irrtum des Beamten über seine Pflicht zur Dienstleistung entlastet ihn nur, wenn dieser Irrtum unvermeidbar war (BVerwG, Urt. v. 12. November 2020 - 2 C 6.19 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 23, m. w. N.). Fahrlässig handelt ein Beamter in Bezug auf seine Anwesenheitspflicht im Dienst, wenn er darauf vertraut, dienstunfähig zu sein, bei zumutbarer Selbsteinschätzung seines gesundheitlichen Zustands aber hätte erkennen müssen, zur - wenn auch eingeschränkten - Dienstausübung in der Lage zu sein. Ein Beamter, der ungenehmigt keinen Dienst leistet, handelt hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Dienstfähigkeit" dagegen bedingt vorsätzlich, wenn er ernsthaft für möglich hält, dienstfähig zu sein, und im Hinblick darauf billigend in Kauf nimmt, die Dienstleistungspflicht zu verletzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. November 2020, a. a. O., Rdnr. 26, m. w. N.; Beschl. v. 21. Februar 2008 - 2 B 1.08 -, zit. nach JURIS; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 2021 - 2 C 9.21, zit. nach JURIS, Rdnr. 34). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn der Beamte mit dem von ihm für möglich gehaltenen Erfolg ausdrücklich oder konkludent einverstanden ist, sondern auch dann, wenn er sich mit einem an sich unerwünschten, aber notwendigerweise eintretenden Erfolg um seines erstrebten Zieles willen abfindet (so BVerwG, Urt. v. 12. November 2020 - 2 C 6.19 -, a. a. O., Rdnr. 26). (bb) Nach diesen Maßgaben hat der Beklagte bedingt vorsätzlich gehandelt. Er hat es nach Auffassung des Senats ernsthaft für möglich gehalten, dienstfähig zu sein, und im Hinblick darauf billigend in Kauf genommen, seine Dienstleistungspflicht zu verletzen. Den ärztlichen Stellungnahmen konnte der Beklagte von vornherein - wie oben aufgezeigt - nicht entnehmen, dass er für die Streifenaufträge in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht hinreichend dienstfähig war. Insbesondere auch hinsichtlich eines möglichen Kontakts mit Dritten musste es sich ihm aufdrängen, dass er ohne einen entsprechenden Arbeitsversuch nicht ohne weiteres seine fehlende Dienstfähigkeit annehmen durfte. Immerhin hatte nach seinem Wissensstand der Leiter des polizeiärztlichen Dienstes/Betriebsmedizin erklärt, dass sein Einsatz in Konfrontationslagen zu vermeiden sei, sofern nicht (wie z. B. beim gemeinsamen Bestreifen oder Führen von KfZ) ausreichend Polizeivollzugsbeamte zugegen seien. Dabei ist auch zu beachten, dass der Beklagte zu keinem Zeitpunkt gegenüber seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzten substanziiert dargelegt hat, warum er trotz der zeitlichen und örtlichen Beschränkungen der Streifentätigkeit und der Begleitung zweier weiterer Polizeibeamten davon ausging, von ihm nicht leistbare Tätigkeiten könnten durch diese Beamten nicht ausreichend kompensiert werden. Dass der Berichterstatter des Verwaltungsgerichts in einer richterlichen Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 16. Juni 2020 pauschal bezweifelt hat, ob bei bestimmten Gefahrenlagen ein Schutz durch andere Kollegen möglich sei, ist für die Beurteilung der Vorstellungen des Beklagten unerheblich. In einer Gesamtschau ist gerade nicht davon auszugehen, dass der Beklagte auf seine Dienstunfähigkeit vertraut hat. Aber selbst wenn man vorliegend nicht von einem (bedingten) Vorsatz ausginge, hätte danach der Beklagte jedenfalls bei zumutbarer Selbsteinschätzung seines gesundheitlichen Zustands erkennen müssen, zur - wenn auch eingeschränkten - Dienstausübung in der Lage zu sein. Damit hätte er zumindest fahrlässig gehandelt. (cc) Der Schuldvorwurf ist nicht aufgrund eines unvermeidbaren Verbotsirrtums entfallen. Erkennt der Beamte zutreffend den von ihm verursachten Geschehensablauf, der objektiv einen Dienstvergehenstatbestand erfüllt, glaubt er aber gleichwohl, nicht pflichtwidrig gehandelt zu haben, so beruft er sich auf einen Verbotsirrtum. Ein solcher Rechtsirrtum über das Bestehen, den Umfang oder den Inhalt dienstlicher Pflichten kann das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit (Unrechtsbewusstsein) entfallen lassen. Wenn dem Beamten nicht zu widerlegen ist, die Pflichtverletzung unter einem Verbotsirrtum begangen zu haben, schließt ein solcher Irrtum die Schuld – und damit das Dienstvergehen – allerdings nur dann aus, wenn er unvermeidbar war (vgl. § 17 Satz 1 StGB). Die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums bestimmt sich nach der von dem Beamten gemäß seiner Amtsstellung (Status, Dienstposten) und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Vorbildung, dienstlicher Werdegang) zu fordernden Sorgfalt unter Berücksichtigung ihm zugänglicher Informationsmöglichkeiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 2021 - 2 C 9.21, zit. nach JURIS, Rdnr. 38, 39; Beschl. v. 21. Februar 2008 - 2 B 1.08 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 6 m. w. N.). Das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit setzt dabei in der Regel keine juristisch genaue Kenntnis der verletzten Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen voraus. Es genügt, wenn der Beamte Umfang und Inhalt seiner auf diesen Regelungen beruhenden Dienstpflichten im weitesten Sinne erfasst. Davon ist im Regelfall auf Grund der Ausbildung der Beamten und der Praxis dienstzeitbegleitender Belehrungen über Rechte und Pflichten im Dienstverhältnis auszugehen. Im Zweifel wird von einem Beamten - im eigenen Interesse - erwartet, dass er sich bei seiner Dienststelle rechtzeitig über Umfang und Inhalt seiner Dienstpflichten erkundigt. So kann er verhindern, dass ihm gegebenenfalls entgegengehalten wird, er habe zwar in einem Verbotsirrtum gehandelt, der jedoch vermeidbar gewesen sei (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Juni 2006 - 2 C 11.05 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 30; Beschl. v. 21. Februar 2008 - 2 B 1.08 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 6.) Von einem unvermeidbaren Verbotsirrtum kann nicht ausgegangen werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass seine unmittelbaren Vorgesetzten den Beklagten stets darauf hingewiesen haben, dass die Streifenaufträge an die ärztlichen Gutachten und seine Handicapbeschreibung angepasst worden seien und er zur Durchführung der Streifenaufträge verpflichtet sei. Selbst wenn man dies anders sähe, wäre der Beklagte dann zumindest gehalten gewesen, diese Rechtsfrage verbindlich auf dem Verwaltungswege und ggf. letztlich verwaltungsgerichtlich klären zu lassen. (2) Mit der Weigerung, die Streifenaufträge zu übernehmen, hat der Beklagte weiter schuldhaft gegen § 2 BPolBG i. V. m. § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG verstoßen (a) Die mündlich oder schriftlich erteilten Streifenaufträge stellten mit ihrer Weitergabe an den Beklagten durch den jeweils unmittelbar vorgesetzten Beamten dienstliche Anordnungen dieser Vorgesetzten dar, sodass eine Verletzung des § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG vorlag, wonach Beamtinnen und Beamte verpflichtet sind, die dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. (b) Wie oben dargelegt, war der Beklagte für die Ausführung der Streifenaufträge hinreichend dienstfähig. Aber selbst bei einer fehlenden Dienstfähigkeit wäre er nicht von der Folgepflicht befreit gewesen und es hätte ein Verstoß gegen § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG vorgelegen. Die Verpflichtung zur Befolgung dienstlicher Weisungen stellt eine Kernpflicht aus dem Beamtenverhältnis dar. Dies gilt besonders für den Dienst der Polizei, deren ständige Einsatzbereitschaft und Dienstfähigkeit im Interesse des Schutzes der Bevölkerung insgesamt liegt. Die Polizeidienststellen haben dafür Sorge zu tragen, dass sie ihren Aufgaben - mit dem ihnen zur Verfügung gestellten Personal - jederzeit verlässlich nachkommen. Ein Beamter, der sich selbst krank fühlt und meint, krankheitshalber nicht den ihm übertragenen Dienst ausführen zu können, ist gehalten, seinen Dienstvorgesetzten auf diesen Umstand hinzuweisen und zunächst dessen Reaktion hierauf abzuwarten, anstatt die Befolgung einer ihm erteilten Weisung zur Dienstausübung zu verweigern und sodann den Dienstort - nunmehr unter Hinweis auf eine Erkrankung - zu verlassen. Selbst wenn die ihm erteilte Weisung rechtswidrig gewesen sein sollte, wäre er gehalten, auf dem Dienstweg Bedenken gegen diese Anordnung im Wege der sog. Remonstration geltend zu machen, anstatt schlicht deren Befolgung zu verweigern (so OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18. November 2014 - 10 L 2/14 -, juris, Rdnr. 34, 41, 45 zu § 35 Satz 2 BeamtStG a. F.). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht es dem Dienstherrn zu, im Verhältnis zum Beamten dessen konkrete Dienstpflichten durch Weisungen (Anordnungen oder allgemeine Richtlinien im Sinne des § 35 Satz 2 BeamtStG a. F. = § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG) zu bestimmen. Der Beamte ist daher zur Befolgung der Anordnungen seines Vorgesetzten verpflichtet, sofern diese im Anwendungs- und Aufgabenbereich der dienstlichen Weisungsbefugnis liegen und die grundrechtlich geschützte Sphäre des Beamten nicht verletzen (BVerwG, Urt. v. 27. November 2014 - 2 C 24.13 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 30). Verstößt der Beamte gegen eine solche Weisung, verhält er sich pflichtwidrig. Hält der Beamte die Weisung für rechtswidrig oder für unzweckmäßig, sieht das Gesetz Instrumente vor, mit denen der Beamte dies geltend machen kann. Als Folge der grundsätzlich vollen Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen kann der Beamte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen im Wege der Remonstration geltend machen (BVerwG, Urt. v. 20. September 2018 - 2 C 45.17 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 19). Die Weisungsbefugnis ist das Instrument, um die Dienstleistungspflicht der Beamten zu konkretisieren und zu steuern. Sie umfasst Anordnungen, die dem Beamten die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben inhaltlich vorgeben, die Modalitäten und die äußeren Bedingungen der Dienstausübung regeln und ihn zu sonstigen Leistungen verpflichten, die er im Rahmen seines Dienstverhältnisses zu erbringen hat (BVerwG, Urt. v. 18. September 2008 - 2 C 126.07 -, zit. nach JURIS). Die Anordnungen über die Art und Weise der Amtsführung des Beamten sind - von besonders geregelten, den Beamten zugleich persönlich berührenden Maßnahmen wie Versetzung und Abordnung abgesehen - gegenüber dem Beamten weder Verwaltungsakte noch berühren sie ihn in eigenen Rechten (BVerwG, Beschl. v. 30. November 1993 - 2 B 156.93 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 6, m. w. N.); besondere Maßstäbe gelten dabei für sog. gemischt dienstlich-persönliche Anordnungen (vgl. auch § 62 Abs. 2 BBG). Nach § 63 Abs. 2 BBG haben Beamtinnen und Beamte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen (Satz 1). Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden (Satz 2). Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit (Satz 3). Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen und Beamten erkennbar ist (Satz 4). Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen (Satz 5). Die Folgepflicht, die durch eine konkrete dienstliche Anordnung ausgelöst wird, wird durch die unverzügliche Remonstration des Beamten gem. § 63 Abs. 2 Satz 1 BBG vorläufig ausgesetzt. Sie lebt wieder auf, wenn die Remonstration erfolglos geblieben ist, es sei denn, die Anordnung erweist sich als offensichtlich und in schwerwiegender Weise rechtswidrig oder das dem Beamten aufgetragene Verhalten ist erkennbar strafbar oder ordnungswidrig oder verletzt die Würde des Menschen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. September 2018 - 2 C 45.17 -; Urt. v. 18. September 2008 - 2 C 126.07 -; Urt. v. 13. Dezember 2000 - 1 D 34.98 -, jeweils zit. nach JURIS). (aa) Soweit der Beklagte nach Erhalt der Weisungen mündlich Schmerzen bzw. aktuelle gesundheitliche Probleme geltend gemacht hat, handelte es sich jeweils um einen Hinweis auf seine fehlende Dienstfähigkeit. Insoweit haben ihn seine unmittelbaren Vorgesetzten nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge nahezu durchgängig darauf verwiesen, sofort einen Arzt aufzusuchen. Damit haben sie die Weisungen nicht zurückgenommen, sondern i. S. d. § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG einen Nachweis der Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit verlangt. Da der Beklagte sich stets weigerte, einen Arzt aufzusuchen, fehlte es schon an einem Nachweis für eine Dienstunfähigkeit aufgrund aktueller Krankheit, der Veranlassung zur Rücknahme der Weisungen hätte geben können. (bb) Soweit der Beklagte nach Erhalt der Weisungen mündlich darauf hingewiesen hat, es lägen nach einem schon vorliegenden Attest gesundheitliche Probleme vor, die der Erfüllung der Streifenaufträge entgegenstünden, hat er bei der gebotenen großzügigen Auslegung i. S. d. § 63 Abs. 2 Satz 1 BBG unverzüglich Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Anordnungen geltend gemacht. Die Pflicht nach § 63 Abs. 2 Satz 1 BBG, gegen rechtswidrige Anordnungen zu remonstrieren, bezieht sich nicht nur auf solche Anordnungen, bei denen der Beamte aufgrund der Regelung des § 63 Abs. 1 BBG rechtliche Konsequenzen fürchten müsste. Der Wortlaut des § 63 Abs. 2 Satz 1 BBG ist eindeutig und betrifft sämtliche dienstliche Anordnungen (vgl. auch BeckOK, Beamtenrecht Bund, § 63 BBG, Rdnr. 5). (aaa) Aufgrund der Remonstration war die Dienstleistungspflicht zunächst vorläufig ausgesetzt, lebte dann aber durch die jeweilige mündliche Aufrechterhaltung der Weisungen durch seine unmittelbaren Vorgesetzten wieder auf. Der Beklagte hätte sich dann gem. § 63 Abs. 2 Satz 2 BBG - ebenfalls unverzüglich (vgl. Battis, BBG, 5. A., § 63 Rdnr. 4) - an den nächsthöheren Vorgesetzten wenden müssen. Dass die unmittelbaren Vorgesetzten auf die fortbestehende Weigerung des Beklagten teilweise Dienstabbruch/Dienstschluss angeordnet bzw. die Beendigung des Dienstes angeordnet bzw. vermerkt haben, dass ein Dienstabbruch wegen Krankheit erfolgt sei, stellt keine Rücknahme der jeweiligen Weisung dar, sondern trug lediglich dem Umstand Rechnung, dass der Beklagte sich weigerte den Dienst in der angeordneten Weise durchzuführen. Eine Befassung der nächsthöheren Vorgesetzten durch den Beklagten nach Aufrechterhaltung der jeweiligen Weisung erfolgte aber nicht. Der Beklagte hat zwar nahezu durchgängig am jeweils selben Tag per FAX an seine Dienststelle bzw. seinen unmittelbaren Vorgesetzten ausdrücklich remonstriert. Die FAX-Nachrichten waren indes jeweils an den unmittelbaren Vorgesetzten gerichtet, der die Weisung erteilt hatte, dazu teilweise in cc an weitere Beamte der „I MD“ bzw. teilweise mit der Bitte um Weiterleitung an die „BPolD P-Stadt a.d.D.“ Diese Remonstrationen bezogen sich aber jeweils gegen die Weisungen, „DAB/Kr. zu machen“ bzw. gegen die „Weisung DAB“ sowie teilweise gegen dazu erfolgte Vermerke im Dienstbucheinlegeblatt. Dazu machte der Beklagte geltend, die Begründung für die Weisungen, dass es keine Arbeiten im Innendienst gäbe, sei falsch. Die Vermerke seien ebenfalls falsch. Mit diesen Remonstrationen wandte sich der Beklagte also gegen Weisungen seiner unmittelbaren Vorgesetzten hinsichtlich des Dienstabbruchs bzw. des Dienstendes. Es lässt sich den FAX-Nachrichten dagegen nicht entnehmen, dass und warum der Beklagte die Erteilung der Streifenaufträge für rechtswidrig hielt. Danach war der Beklagte zur Durchführung der Streifenaufträge verpflichtet. (bbb) Die Weisungen zur Durchführung der Streifenaufträge waren nicht offensichtlich und in schwerwiegender Weise rechtswidrig. Auch verletzten sie nicht i. S. d. § 63 Abs. 2 Satz 4 BBG die Würde des Menschen oder waren strafbar oder ordnungswidrig. (ccc) Bei den Weisungen handelte es sich schließlich auch nicht um gemischt dienstlich-persönliche Weisungen. Darunter fallen nur solche Weisungen, welche außer der Art der Aufgabenerfüllung auch die Rechtsstellung oder die persönliche Sphäre und dadurch möglicherweise auch persönliche Rechte des Beamten berühren (vgl. (VGH Bayern, Beschl. v. 2. November 2011 - 6 CE 11.1342 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 12 f.; BeckOK, Beamtenrecht Bund, § 62 BBG Rdnr. 15). Die Weisungen, Streifenaufträge durchzuführen, griffen aber nicht - wie z. B. eine Anordnung, sich körperlich untersuchen zu lassen und sich einem Gespräch mit dem Gutachter zu stellen, oder in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, oder das persönliche Erscheinungsbild zu ändern - in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beklagten ein. (c) Der Beklagte hat hinsichtlich der Verletzung der Folgepflicht vorsätzlich gehandelt, da er bewusst die trotz seiner erfolglosen Remonstrationen von seinen unmittelbaren Vorgesetzten bestätigten Weisungen zur Erfüllung der Streifenaufträge missachtet hat, ohne das erforderliche Remonstrationsverfahren vollständig durchgeführt zu haben. Auf einen Verbotsirrtum kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Dass er in dem Glauben gehandelt hat, allein aufgrund der ärztlichen Stellungnahmen bzw. der Handicapbeschreibung dienstliche Weisungen, welche trotz seines Hinweises darauf aufrechterhalten worden waren, nicht mehr befolgen zu müssen, behauptet er schon nicht. Jedenfalls wäre ein solcher Irrtum vermeidbar gewesen, da der Beklagte durchaus gezeigt hat, dass ihm das Remonstrationsverfahren vertraut war und er im Übrigen angesichts des Dauerstreites verpflichtet gewesen wäre, sich entsprechend rechtskundig zu machen. Zudem haben ihn seine Dienstvorgesetzten stets darauf hingewiesen, dass er zur Erfüllung der Streifenaufträge verpflichtet war. (d) Auf die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge kam es hiernach für den Folgepflichtverstoß insgesamt nicht entscheidungserheblich an. (4) Es handelt sich um ein einheitliches Dienstvergehen. Das Disziplinarrecht wird durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens geprägt. Soweit die Vorwürfe Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, ist das durch mehrere Pflichtenverstöße zutage getretene Fehlverhalten eines Beamten danach einheitlich zu würdigen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern vor allem um die dienstliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet (BVerwG, Beschl. v. 8. Juni 2017 - 2 B 5.17 -, zit. nach JURIS; Beschl. v. 11. Februar 2014 - 2 B 37.12 -; Beschl. v. 6. Juni 2013 - 2 B 50.12 -, zit. nach JURIS, m. w. N.). Liegen mehrere Dienstpflichtverletzungen eines Beamten vor, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich um ein einheitliches Dienstvergehen handelt. Eine isolierte Bewertung einzelner dienstrechtlicher Verfehlungen ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn die das Dienstvergehen ausmachenden einzelnen Verfehlungen in keinem inneren oder äußeren Zusammenhang stehen und damit eine gewisse Selbständigkeit haben (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15. Juli 2021 - 10 L 4/19 -; OVG Saarland, Urt. v. 22. Februar 2018 - 6 A 375/17 -; OVG Sachsen, Urt. v. 31. Januar 2020 - 12 A 89/17.D -, jeweils zit. nach JURIS; Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. A., § 4 Rdnr. 22; vgl. auch VGH Bayern, Urt. v. 10. Juli 2019 - 16a D 17.1249 -, zit. nach JURIS; vgl. weiter BVerwG, Urt. v. 8. September 2004 - 1 D 18.03 -; Beschl. v. 11. Februar 2000 - 1 DB 20.99 -, jeweils zit. nach JURIS zur BDO). Vorliegend ist nach diesen Maßgaben eindeutig von einem einheitlichen Dienstvergehen auszugehen. (5) Dieses Dienstvergehen ist als innerdienstlich zu werten, weil das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten offensichtlich jeweils in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 31. August 2017 - 2 A 6.15 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 76 und Urt. v. 19. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 11, m. w. N.). b) Die Abwägung aller Umstände des Einzelfalls führt gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG zur Verhängung der Höchstmaßnahme gegen den Beklagten, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gem. § 13 Abs. 1 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten und des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. August 2021 - 2 VR 6.21 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 14, m. w. N.; Urt. v. 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 20, m. w. N.; Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 10, m. w. N.). Da sich das Dienstvergehen vorliegend aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammensetzt, bestimmt sich die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach der Rechtsprechung des BVerwG zur BDO in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (so OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15. Juli 2021 - 10 L 4/19 -; vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Februar 2005 - 1 D 1.04 -, jeweils zit. nach JURIS). Denn der Umfang und die Tiefe der Vertrauensbeeinträchtigung wird grundsätzlich durch die schwerste Verfehlung angezeigt (vgl. Hermann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. A., § 4 Rdnr. 26). Diese Rechtsprechung ist auch nach Einführung des BDG und der jeweiligen darauf basierenden Landesdisziplinargesetze von der Rechtsprechung und Literatur weitergeführt worden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30. August 2021 - OVG 80 D 2/21 -; OVG Sachen, Urt. v. 23. April 2021 - 12 A 729/18.D -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21. April 2021 - 3d A 1595/20.BDG -; VGH Bayern, Urt. v. 25. Oktober 2017 - 16a D 15.1110 -; OVG Thüringen, Urt. v. 25. April 2017 - 8 DO 647/15 -; VGH Hessen, Beschl. v. 24. März 2016 - 28 A 2764/15.D -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 8. Februar 2012 - 19 LD 10/09 -, jeweils zit. nach JURIS; Hermann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. A., § 4 Rdnr. 26, m. w. N.). Allerdings ist trotz einer vorrangigen Heranziehung der schwersten Verfehlung auch eine Berücksichtigung von minderschweren Verfehlungen bei der Maßnahmebemessung nicht ausgeschlossen (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 28. Oktober 2020 - 16a D 18.2661 - und Urt. v. 5. April 2017 - 16b D 14.2336 -; OVG Sachsen, Urt. v. 7. Februar 2020 - 12 A 549/18.D -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18. September 2019 - 3d A 86/18.O -; OVG Thüringen, Urt. v. 25. April 2017 - 8 DO 647/15 -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 15. November 2018 - 2 C 60.17 -, zit. nach JURIS). (1) Das vom Beklagten begangene Dienstvergehen wiegt bei konkreter Beurteilung der objektiven und subjektiven Handlungsmerkmale sowie der Folgen des Fehlverhaltens so schwer, dass die Höchstmaßnahme indiziert ist. Das unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst und die Verletzung der Folgepflicht wiegen schon jeweils für sich allein nach Auffassung des erkennenden Senats gleichermaßen schwer und indizieren schon jeweils für sich genommen - erst recht gemeinsam - eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. (a) Höchstrichterlich ist geklärt, dass vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst im Sinne von § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG über einen Zeitraum von mehreren Monaten regelmäßig geeignet ist, das für das Beamtenverhältnis erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten zu zerstören. Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten. Diese beamtenrechtliche Grundpflicht fordert von einem Beamten vor allem, sich während der vorgeschriebenen Zeit an dem vorgeschriebenen Ort aufzuhalten und dort die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen. Ohne die pflichtgemäß zu erbringende Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich ist. Aufgrund der Bedeutung und der leichten Einsehbarkeit der Pflicht, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, offenbart das Fernbleiben über einen derart langen Zeitraum ein besonders hohes Maß an Verantwortungslosigkeit und Pflichtvergessenheit. Daher ist in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 2021 - 2 C 9.21, zit. nach JURIS, Rdnr. 47, 48; Urt. v. 12. November 2020 - 2 C 6.19 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 21, 22; Beschl. v. 31. Juli 2019 - 2 B 56.18 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 11). Nach diesen Maßstäben wurde das Vertrauensverhältnis durch das Verhalten des Beklagten, der über einen Zeitraum von ca. fünf Monaten an etwas mehr als 50 Tagen nicht ordnungsgemäß zum Dienst erschienen, in einer solchen Weise erschüttert, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert ist. (b) Mit der Verletzung der Pflicht, dienstliche Anordnungen zu befolgen, verstößt der Beamte gegen eine der beamtenrechtlichen Kernpflichten. Ein wiederholter Verstoß wiegt schwer (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. November 2018 - 2 C 60.17 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 35). Ergibt eine Gesamtbetrachtung, dass der Beamte im Hinblick auf die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben in hohem Maße unzuverlässig war, kommt eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. Juli 2006 - 1 D 7.05 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 128). Auch hier ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht nur eine oder einige wenige dienstliche Weisungen missachtet, sondern dies regelmäßig über einen längeren Zeitraum getan hat. Zudem richteten sich die Weisungen nicht auf Nebenpflichten aus dem Beamtenverhältnis, sondern auf die Erfüllung seiner Hauptaufgabe. Letztendlich handelte es sich um eine Arbeitsverweigerung des Beklagten. Damit ist ebenfalls eine Indizierung der Höchstmaßnahme anzunehmen. (2) Ist danach die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das der Beklagten zur Last fallende einheitliche Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zu dem Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Dabei sind nicht nur die in der Rechtsprechung entwickelten sogenannten „anerkannten“ Milderungsgründe zu berücksichtigen, die typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des betroffenen Beamten erfassen und regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. § 13 BDG sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass - über die in der Rechtsprechung entwickelten „anerkannten“ Milderungsgründe hinaus - bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und von dem Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2021 - 2 B 28.21 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 13, m. w. N.; Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 37, m. w. N.). Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 15, m. w. N.; vgl. auch Beschl. v. 26. März 2014 - 2 B 100.13 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 7). Die in Fall des Fernbleibens vom Dienst von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt nur dann, wenn im Einzelfall gewichtige Entlastungsgründe zugunsten des Beamten zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31. Juli 2019 - 2 B 56.18 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 11; Beschl. v. 31. Juli 2017 - 2 B 30.17 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 13, m. w. N.). (a) Der Umstand, dass der Beklagte im Anschluss an den streitgegenständlichen Zeitraum noch 1,5 Jahre weiterbeschäftigt wurde, ist nicht ausreichend anzunehmen, dass die Vertrauensgrundlage nicht entfallen ist. Die Weiterbeschäftigung eines Beamten nach der Tat kann bei der Maßnahmebemessung in aller Regel - so auch hier - nicht mildernd berücksichtigt werden. Die Entscheidung, den Beamten während des Disziplinarverfahrens weiter zu verwenden und zu beschäftigen, ist bemessungsneutral. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 BDG entscheiden die Verwaltungsgerichte unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes über die erforderliche Disziplinarmaßnahme. Sie haben zu beurteilen, ob aufgrund des Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist. Ist dies der Fall, so vermag daran auch die Weiterverwendung während des Disziplinarverfahrens nichts zu ändern. Das Vertrauensverhältnis, dessen Fortbestand für den Verbleib im Beamtenverhältnis erforderlich ist, bezieht sich auf den allgemeinen Status als Beamter, nicht auf die Dienstleistung. Die Entscheidung des Dienstherrn zur Weiterbeschäftigung kann danach auf Umständen beruhen, die für die vom Gericht zu bestimmende Maßnahme nicht von Bedeutung sind. Insbesondere kann sich der Dienstherr aus finanziellen Gründen für eine Weiterbeschäftigung entschieden haben, weil der Beamte auch während des laufenden Verfahrens weiterhin alimentiert wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Juni 2021 - 2 B 22.20 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 14, m. w. N. und Beschl. v. 23. Januar 2013 - 2 B 63.12 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 12, m. w. N.). Im Übrigen fällt auch eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen, womöglich mit überdurchschnittlichen Beurteilungen, jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Weder die langjährige Beachtung der Dienstpflichten noch überdurchschnittliche Leistungen sind geeignet, schwere Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Juni 2021 - 2 B 22.20 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 15). Das Fehlen einer Wiederholungsgefahr aufgrund der inzwischen, d. h. nach der Tatbegehung festgestellten Polizeidienstunfähigkeit hat - worauf die Klägerin zu Recht hinweist - keine Bedeutung für die Prüfung, ob Dienstherr und Allgemeinheit noch Vertrauen in den Beamten haben können. Dass der Leiter der Bundespolizeiinspektion M-Stadt das Disziplinarverfahren entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG deutlich verspätet eingeleitet und darüber hinaus einzelne Verletzungshandlungen des Beklagten auch nicht durch mögliche niederschwellige Maßnahmen - wie Verweis oder Geldbuße - unverzüglich geahndet und so auf den Beklagten pflichtenmahnend eingewirkt hat (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 15. November 2018 - 2 C 60.17 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 36), ist nicht anzunehmen. Die Einleitung erfolgte mit Verfügung vom 21. April 2016 und damit noch ausreichend zeitnah. Man kann angesichts der zu Tage getretenen grundlegenden Haltung nicht davon ausgehen, dass der Beklagte das beanstandete dienstliche Verhalten bei vorheriger Verfahrenseinleitung mit dem Ziel des Erlasses einer Disziplinarverfügung, voraussichtlich geändert oder unterlassen hätte (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 18. November 2008 - 2 B 63.08 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 31). Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme vor Ende des hier streitbefangenen Zeitraums wäre selbst bei einer früheren Einleitung schon aus Verfahrensgründen wohl ausgeschlossen gewesen. Ob das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten, d. h. das behördliche und gerichtliche Verfahren insgesamt, unangemessen lange gedauert hat i. S. v. Art. 6 Abs. 1 EMRK, muss im Hinblick auf eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht geprüft werden, da an dem endgültigen Vertrauensverlust eine lange Verfahrensdauer oder ein langes Zurückliegen des Dienstvergehens nicht zu ändern vermag und Art. 6 Abs. 1 EMRK die nach dem innerstaatlichen Recht zu bestimmende materiell-rechtliche Rechtslage unberührt lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. März 2012 - 2 A 11.10, zit. nach JURIS, Rdnr. 6 und Beschl. v. 12. Mai 2014 - 2 B 17.14 -, zit. nach JURIS). Soweit der Beklagte auf seine schwierigen persönlichen Verhältnisse im streitgegenständlichen Zeitraum hinweist, wirkt sich auch dies nicht entlastend für ihn aus. Zwar kann eine schwierige Lebenssituation während des Tatzeitraums je nach den Umständen des Einzelfalles bei der Maßnahmebemessung mildernd berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. Januar 2013 - 2 B 63.12 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 14). Es ist aber nicht erkennbar oder von dem Beklagten substanziiert geltend gemacht, dass die geschilderten schwierigen Lebensumstände die hier vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen beeinflusst haben und diese deshalb in einem milderen Licht erscheinen ließen. Zugunsten des Beklagten ist einzustellen, dass er bislang disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist. Sollte man hinsichtlich des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst von einem fahrlässigen Handeln des Beklagten ausgehen, müsste dies grundsätzlich zu seinen Gunsten gewertet werden. Er ist auch jeweils zum Dienstantritt erschienen und hat durchweg seine Arbeitsleistung zumindest für den Innendienst angeboten. Dem entgegen steht allerdings entgegen, dass er anscheinend zu keinem Zeitpunkt fachkundigen rechtlichen Rat eingeholt hat und auch nicht versucht hat, durch zusätzliche ärztliche Stellungnahmen seine Position zu untermauern. Weiterhin hat der Beklagte trotz wohl erfolgter mündlicher Angebote, die Streifenaufträge gegebenenfalls anzupassen, nicht einmal ansatzweise den Versuch unternommen, die Streifenaufträge auszuführen. Dass er mehrere Monate vor dem streitbefangenen Zeitraum Arbeitsversuche unternommen habe, ist angesichts des zeitlichen Abstands und der besonderen Gestaltung der verfahrensgegenständlichen Streifen von vornherein nicht geeignet, ihn zu entlasten. (b) Die mildernden Umstände erlangen jedoch kein solches Gewicht, dass sie die Schwere des Pflichtenverstoßes aufwiegen. Der Beklagte hat aus seiner Amtsstellung heraus Handlungen vorgenommen, die das unbedingt notwendige Vertrauen des Dienstherrn in die Integrität des Beamten schwerwiegend beeinträchtigt haben. Er hat über einen längeren Zeitraum Kernpflichten des Beamtenverhältnisses verletzt. Selbst wenn man annehmen wollte, dass er hinsichtlich des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst fahrlässig gehandelt haben sollte, wäre - unabhängig davon, dass auch schon die vorsätzliche Verletzung der Folgepflicht insoweit ausreichend ist - das Vertrauensverhältnis aufgrund seines Fehlverhaltens endgültig zerstört. Wie oben dargelegt ist der Vorwurf des Beklagten, die Klägerin habe nach gescheiterten beamtenrechtlichen Verfahren „den disziplinarrechtlichen Weg“ gewählt, um einen gehandicapten Beamten aus dem Dienst zu entfernen, nicht zutreffend. Die Dienstvorgesetzten des Beklagten bzw. die Vertreter der Klägerin haben zu keinem Zeitpunkt - weder im Rahmen der Abklärung der medizinischen Situation des Beklagten noch bei der Formulierung der Streifenaufträge noch bei der Erteilung der Weisungen - ihre Befugnisse überschritten oder rechtliche Grenzen missachtet. Vielmehr ergibt sich das Bild eines Beamten, der eine ausgeprägte Anspruchshaltung entwickelt hat, allein im Innendienst verwendet zu werden, und allein seine eigene Einschätzung an die Stelle medizinischen Diagnosen und dienstlichen Weisungen stellte. Dass er bis dahin disziplinarrechtlich unbescholten war, entlastet ihn im Hinblick auf die durch das Dienstvergehen herbeigeführte Vertrauensbeeinträchtigung nicht hinreichend. Aufgrund seines Verhaltens ist nicht vorstellbar, dass sich der Beklagte wieder in den aktiven Polizeidienst einfügen könnte und zur ordnungsgemäßen Dienstausübung willens wäre. Die Würdigung aller Umstände führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen schwerwiegenden Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, weil die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen ist. 4. Danach war der Beklagte gem. §§ 13 Abs. 2 Satz 1, 10 Abs. 1 BDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Angesichts des von dem Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Höchstmaßnahme schließlich nicht unverhältnismäßig. Die darin liegende Härte für ihn ist insbesondere nicht unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Diese Härte beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt. Die damit verbundenen, insbesondere wirtschaftlichen Konsequenzen hat er selbst zu tragen, denn er hat die Ursache hierfür selbst mit seinem Fehlverhalten gesetzt. 5. Es besteht keine Veranlassung, von der gesetzlichen Regelung für den Unterhaltsbeitrag (§ 10 Abs. 3 BDG) abzuweichen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 BDG i. V. m. 154 Abs. 2 VwGO. III. Einer Festsetzung des Streitwerts für das gerichtliche Verfahren bedarf es nach § 78 Satz 1 BDG nicht, weil Gerichtsgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 BDG erhoben werden. IV. Gründe für die Zulassung der Revision i. S. d. § 69 BDG i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 3 BDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der beklagte Polizeihauptmeister wendet sich gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der am … 1966 geborene Beklagte schloss die Schule mit der mittleren Reife ab und absolvierte eine Berufsausbildung als Maschinen- und Anlagenmonteur im Anlagenbau. Das sich anschließende Studium im Maschinenbau der Kommandeure von Einheiten der Grenztruppen der DDR schloss er als Diplomingenieurpädagoge im August 1989 ab. Ab Anfang Oktober 1990 war er als Kontrollbeamter in dem Grenzschutz zunächst in dem mittleren Dienst der Deutschen Demokratischen Republik und nach seiner Übernahme durch den Bundesgrenzschutz in einem Dienstverhältnis nach dem BAT angestellt. Unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe wurde der Beklagte am 11. März 1992 zum Polizeimeister im Bundesgrenzschutz ernannt. Seine Ernennung zum Polizeiobermeister im Bundesgrenzschutz erfolgte im April 1994 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. Am 26. Mai 2005 wurde er zum Polizeihauptmeister im Bundesgrenzschutz (A 9) befördert. Nach einer Verwendung bei den Grenzschutzstellen Flughafen D-Stadt und Flughafen L-Stadt, als Bearbeiter in der Lage- und Einsatzzentrale bei dem Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt H-Stadt, als Kontroll-/Streifenbeamte bei der Bundesgrenzschutzinspektion Flughafen L-H-Stadt und der Bundesgrenzschutzinspektion H-Stadt wurde der Beklagte ab 1. März 2003 auf den Dienstposten eines Kontroll-/Streifenbeamten bei der Bundesgrenzschutzinspektion H-Stadt umgesetzt. Ein Sturz des Beklagten auf einer Treppe des Hauptbahnhofs H-Stadt vom 11. März 2003 wurde als Dienstunfall anerkannt. In einem Gutachten vom 17. Oktober 2003 stellte der sozialmedizinische Dienst beim Grenzschutzpräsidium Mitte fest, dass der Beklagte wegen Anpassungsstörungen am Arbeitsplatz mit inneren Konfliktsituationen, die sich in psychosomatischen Gesundheitsstörung unterschiedlicher Art äußern würden, sowohl für den Polizeivollzugsdienst als auch den allgemeinen Verwaltungsdienst nur unter Beachtung von Auflagen gesundheitlich geeignet sei. Ab 1. März 2008 wurde der Beklagte unter Beibehaltung seiner zugewiesenen Aufgaben und des Dienstortes der Bundespolizeidirektion P-Stadt, Bundespolizeiinspektion M-Stadt zugeordnet. Nach einer Untersuchung bei dem Polizeiärztlichen Dienst/Betriebsmedizin wurden am 3. Dezember 2008 Einschränkungen des Beklagten beim Sprinten und beim längerfristigen Gehen sowie bei allgemeiner Belastung der Fußgelenke und auch bei Sportarten festgestellt. In einem Gutachten vom 25. Juni 2009 stellte der sozialmedizinische Dienst der Bundespolizei fest, dass der Beklagte für den Polizeivollzugsdienst nicht geeignet und für den allgemeinen Verwaltungsdienst geeignet sei. Die Feststellungen erfolgten wegen einer degenerativen knöchernen Erkrankung der unteren Extremitäten und einer damit einhergehenden schmerzhaften Einschränkung der Bewegungsfähigkeit des Beklagten. Eine Änderung sei gegebenenfalls nach einer Operation zu erwarten, deren Indikation von Seiten des Operateurs noch nicht gestellt sei. Am 6. Juli 2009 stellte der Präsident der Bundespolizeidirektion P-Stadt die Polizeidienstunfähigkeit des Beklagten fest und in der Folgezeit wurde der Beklagte im Innendienst eingesetzt. Nach Operationen an Fuß und Knie des Beklagten stellte der sozialmedizinische Dienst in einem Gutachten vom 6. Mai 2015 fest, dass zwar keine gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst vorliege, eine uneingeschränkte Eignung dafür aber ungefähr ab August 2015 zu erwarten sei. Für den allgemeinen Verwaltungsdienst sei der Beklagte uneingeschränkt gesundheitlich geeignet. Mit Bescheid vom 27. Mai 2015 hob der Präsident der Bundespolizeidirektion P-Stadt die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit des Beklagten auf. Ab 1. Juni 2015 wurde dem Beklagten der Dienstposten eines Kontroll-/Streifenbeamten bei der Bundespolizeiinspektion M-Stadt, Bundespolizeirevier H-Stadt übertragen und er als solcher mit Wirkung zum 26. Oktober 2015 eingesetzt. In der Mitteilung der Bundespolizeiinspektion M-Stadt an den Beklagten hierzu vom 23. Oktober 2015 wurde neben Innendienst, Kontrollfolgetätigkeiten und Vorgangsbearbeitung als weiteres vorgesehenes Tätigkeitsfeld der Streifendienst mit der Einschränkung aufgeführt, dass der Beklagte seine Dienstwaffe nicht führen und aus Eigensicherungsgründen nur gemeinsam mit zwei weiteren Streifenbeamten eingesetzt werden dürfe. Könne er im Rahmen der täglichen Dienstverrichtung übertragene Aufgaben/Aufträgen auf Grund gesundheitlicher Handicaps nicht ausführen, so sei dies unverzüglich dem unmittelbaren Vorgesetzten anzuzeigen. Am 14. Januar 2016 sowie 3. März 2016 wurden Bescheinigungen des Polizeiärztlichen Dienstes/Betriebsmedizin zur Belastbarkeit des Beklagten erstellt, die u. a. auch auf ein Attest des den Beklagten behandelnden Orthopäden vom 14. Dezember 2015 Bezug nahmen und verschiedene Einschränkungen zur Verwendung des Beklagten enthielten. Zu den Feststellungen vom 3. März 2016 hielt die Bundespolizeidirektion P-Stadt mit dem Leiter des Polizeiärztlichen Dienstes/Betriebsmedizin durch mehrere E-Mails Rücksprache. Mit Schreiben der Bundespolizeiinspektion M-Stadt vom 15. März 2016 wurde der Beklagte ab dem Folgetag zur Unterstützung der Dienstgruppen im operativen Dienst im Bundespolizeirevier H-Stadt als Kontroll- und Streifenbeamter eingesetzt. Am 2. März 2016 sowie vom 17. März bis zum 23. August 2016 wurden dem Beklagten an insgesamt an 56 Tagen mündlich und schriftlich Weisungen zur Durchführung von Streifen gegeben. Nach den schriftlichen Aufträgen sollten die Streifen S-Bahnhalte-punkte, den Güterbahnhof H-Stadt und den Hauptbahnhof H-Stadt betreffen und gemeinsam mit zwei weiteren Beamten der Bundespolizei durchgeführt werden. Es handelte sich dabei um reine Fußstreifen oder Fußstreifen mit S-Bahnfahrten oder motorisierte Streifen, bei denen sich Fahren und Gehen/Stehen abwechselten. Teilweise betraf die Weisung auch vorher bzw. zwischendurch zu erledigende Schreibarbeiten. In den schriftlichen Aufträgen wurde der Anfangszeitpunkt der Streifen angegeben und u. a. die Tätigkeit kurz dargestellt („Gehen“; „Fahrt“; „Gehen/Stehen(Kontrolle)“) und der jeweilige Zeitansatz für die Tätigkeit in Minuten. Der Zeitansatz insgesamt schwankte und betrug bis zu ca. 2 Stunden. Pro Tag war jeweils nur eine Streife vorgesehen. Der Beklagte weigerte sich, die Streifen durchzuführen, und verwies zur Begründung hauptsächlich auf seine körperlichen Einschränkungen und/oder das Attest seines Orthopäden vom 14. Dezember 2015 und/oder einen in der Zukunft anstehenden Untersuchungstermin bei dem sozialmedizinischen Dienst und/oder Schmerzen. Einen Arzt suchte der Beklagte an allen Tagen nicht auf. Der Beklagte beendete seinen Dienst jeweils vorzeitig und remonstrierte weiterhin stets. Mit Verfügung vom 21. April 2016 leitete der Leiter der Bundespolizeiinspektion M-Stadt gegen den Beklagten wegen verschiedener Vorwürfe, u. a. des Verstoßes gegen die Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen, ein Disziplinarverfahren ein, das mit späteren Verfügungen um weitere Vorwürfe ergänzt wurde Ab 24. August 2016 wurde der Beklagte an den Sitz der Bundespolizeiinspektion M-Stadt umgesetzt und als Bürosachbearbeiter im Bereich Controlling verwendet. Am 29. September 2016 erfolgte eine Untersuchung des Beklagten durch den sozialmedizinischen Dienst der Bundespolizei, nachdem das Verwaltungsgericht Halle bei mehreren vorherigen Terminen eine Untersuchung untersagt hatte bzw. in einem Fall der Termin aufgehoben worden war. Mit Gutachten vom 17. November 2016 wurde die gesundheitliche Eignung des Beklagten für den allgemeinen Verwaltungsdienst bestätigt und im Hinblick auf eine Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit ausgesetzt. Die Beschwerden des Beklagten seien nach der letzten Operation nicht wie erwartet abgeklungen. Feststellungen hierzu stünden noch aus und eine psychosomatische Ursache sei zumindest mitbeteiligt. In dem sich anschließenden Gutachten des sozialmedizinischen Dienstes der Bundespolizei vom 15. Februar 2017 wurde festgestellt, dass der Beklagte weder für den Polizeivollzugsdienst noch für den allgemeinen Verwaltungsdienst des Bundes uneingeschränkt gesundheitlich geeignet sei. Mit Bescheid vom 30. Juni 2017 stellte der Präsident der Bundespolizeidirektion P-Stadt die Polizeidienstunfähigkeit des Beklagten fest. Am selben Tag wurde der Beklagte zu einem Laufbahnwechsel aus gesundheitlichen Gründen angehört, der gegenüber einer beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand die vorrangige Maßnahme sei. Am 25. Oktober 2017 teilte der Präsident der Bundespolizeidirektion P-Stadt dem Beklagten mit, eine Versetzung in den Ruhestand sei nicht vorgesehen und er werde ab dem Beginn des Jahres 2018 zu einer Unterweisungsmaßnahme zwecks Umschulung angemeldet. Mit Bescheid vom 13. Februar 2018 enthob der Präsident der Bundespolizeidirektion P-Stadt den Beklagten mit sofortiger Wirkung gem. § 38 BDG vorläufig des Dienstes und kürzte seine Dienstbezüge um 30 %. Die im Jahr 1994 geschlossene Ehe des Beklagten wurde im Jahr 2015 geschieden. Aus der Ehe sind eine im Jahr 1998 geborene Tochter und ein im Jahr 2002 geborener Sohn hervorgegangen. Der Beklagte erhielt in seiner letzten Regelbeurteilung für den Zeitraum von Oktober 2014 bis zum September 2016 die Note C, was Leistungen entspricht, die die Anforderungen nicht oder nur teilweise erfüllen. Der Beklagte ist bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Ein Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und fahrlässiger Körperverletzung am 7. Dezember 2017 (122 Js 13385/16) wurde im August 2018 gem. § 153a Abs. 1 StPO nach beauflagter Zahlung von 400,- € an die Landeskasse durch die Staatsanwaltschaft Halle eingestellt. Ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung am 2. März 2016 (122 Js 18519/16) wurde unter Verweis des Antragstellers auf den Privatklageweg durch die Staatsanwaltschaft Halle im Juli 2016 eingestellt. Nach Erhebung und Zulassung einer Anklage wegen Entziehung von der gesetzlichen Unterhaltspflicht von Oktober 2015 bis Mai 2016 (300 Ds 122 Js 29109/16) wurde das Verfahren mit Beschluss des Amtsgerichts Halle im August 2017 gem. § 153a StPO nach auflagengemäßer Zahlung von 400,- € Unterhalt für die beiden Kinder des Beklagten eingestellt. In einem Verfahren wegen falscher Versicherung an Eides statt am 23. August 2016 (122 Js 66388/16) wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Halle vom 1. März 2017 von einer weiteren Verfolgung gem. § 154 Abs. 1 StPO abgesehen. Die Klägerin hat am 28. März 2019 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg eine Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Er habe durch eine Vielzahl von Pflichtverletzungen gegen seine beamtenrechtlichen Dienstpflichten verstoßen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Disziplinarklageschrift Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat das Disziplinarverfahren gem. § 56 Satz 1 BDG auf einzelne Handlungen beschränkt und die restlichen Vorwürfe aus dem Verfahren ausgeschieden. Weiterhin hat das Verwaltungsgericht die Bundespolizeidirektion P-Stadt als Klägerin angesehen. Mit Urteil vom 1. Dezember 2020, berichtigt durch Beschluss vom 28. Januar 2021 hat das Gericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Disziplinarklage sei zulässig und begründet. Der Beklagte habe dadurch, dass er im Zeitraum vom 2. März 2016 bis zum 23. August 2016 an 56 Tagen den Weisungen zur Durchführung teils von motorisierten und teils von Fußstreifen sowie von Schreibarbeiten nicht nachgekommen sei, gegen seine Dienstpflicht gem. § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG verstoßen. Zugleich sei er damit i. S. d. § 96 Abs. 1 BBG seinem Dienst ferngeblieben. Die Aufgaben habe er von vorneherein abgelehnt, ohne dass er dazu berechtigt gewesen sei. Er sei nicht polizeidienstunfähig gewesen, da die dazu erforderliche ärztliche Feststellung in dem Zeitraum nicht vorgelegen habe. An der Wahrnehmung der angeordneten Aufgaben sei der Beklagte weiterhin nicht wegen einer Erkrankung gehindert gewesen, da er auch in Ansehung der ihm erteilten Aufträge zur Ausführung von Streifendienst als dienstfähig und als dazu in der Lage anzusehen gewesen sei, trotz bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen die Aufträge auszuführen. Gesundheitliche Hindernisse hätten weder nach den damaligen ärztlichen Feststellungen vorgelegen noch habe der Beklagte bei einer weiteren Feststellung gesundheitlicher Hindernisse mitgewirkt, die Zweifel an der Ausführbarkeit der ihm gegenüber ergangenen Anordnungen hätte begründen können und so eine Pflicht der Bundespolizeidirektion zur Einholung weiterer amtsärztlicher Stellungnahmen ausgelöst hätten. Die mit den Anweisungen der Bundespolizeidirektion zur Durchführung der konkreten Aufgaben des Beklagten verbundenen Belastungen seien auch nicht über die ärztlicherseits festgestellten Grenzen einer Belastbarkeit des Beklagten hinausgegangen. Die Verletzung der Dienstpflicht durch den Beklagten sei schuldhaft erfolgt. Für das festgestellte einheitliche Dienstvergehen sei eine Entfernung des Beklagten aus dem Dienst geboten und angemessen. Denn es handele sich um ein besonders schweres Dienstvergehen, durch das der Beklagte endgültig das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit verloren habe. Gegen das - ihm am 18. Dezember 2020 zugestellte - Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte am 11. Januar 2021 Berufung beim erkennenden Gericht eingelegt. Er macht geltend, die Disziplinarklage sei schon unzulässig. Hinsichtlich seines Handelns unter dem 9. Juni 2016 sei der Klageschrift nicht hinreichend zu entnehmen, ob der Vorwurf D 23 (Ziff. III. 31 der Klageschrift) allein das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst an diesem Tag beinhalte. Gerade die seitens des Verwaltungsgerichts als unscharf bezeichnete Einlassung der Klägerin mit Schriftsatz vom 6. Januar 2020 bestätige den Mangel innerhalb der Klageschrift, welcher sich auch im weiteren Verfahren fortgesetzt habe. Weshalb die von ihm geforderte Berücksichtigung der ihn entlastenden Umstände keine Frage nach einer hinreichend bestimmten Darstellung der anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel i. S. d. § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG sein solle, erschließe sich nicht. Dass das Verwaltungsgericht bei dem Verwaltungsgericht Halle, der Staatsanwaltschaft Halle und der Staatsanwaltschaft Magdeburg diverse Verfahrensakten angefordert und auch die Klägerin mit richterlicher Verfügung vom 16. Juni 2020 aufgefordert habe, zur weiteren Sachaufklärung beizutragen, belege, dass innerhalb der Klage die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam seien, nicht in dem erforderlichen Umfang dargestellt worden seien. Weiterhin sei die Klage auch unbegründet. Er habe an den streitgegenständlichen 56 Tagen seinen Dienstherrn angesichts der Streifenaufträge darauf hingewiesen, dass er die Streifenaufträge aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen nicht übernehmen könne. Er habe gegenüber seinem Dienstherrn neben dem Attest seines behandelnden Orthopäden vom 14. Dezember 2015 auf die Handicapbeschreibung des arbeitsmedizinischen Dienstes vom 3. März 2016 verwiesen und auch Bezug auf die für Dezember 2016 bereits zum damaligen Zeitpunkt avisierte Begutachtung genommen. Entgegenzutreten sei der Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach er keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt habe. Diese Unterlagen habe er entsprechend seines bisherigen Vortrags beim medizinischen Dienst als hierfür auch zuständige Stelle vorgelegt. Ihm könne kein Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Er sei berechtigt gewesen, bezüglich der ihm erteilten Streifenaufträge seinen gesundheitlichen Zustand einzuwenden. In der Gesamtschau habe für den Zeitraum 6. Juli 2009 bis 27. Mai 2015 und seit dem 30. Juni 2017 die Feststellung seiner Polizeidienstunfähigkeit bestanden. Die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit am 30. Juni 2017- nur zehn Monate nach dem hier streitgegenständlichen Zeitraum - sei erfolgt, ohne dass sich eine signifikante Änderung seines gesundheitlichen Zustands eingestellt habe. Selbst wenn für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Feststellung bezüglich der Polizeidienstunfähigkeit bestanden habe, so sei gleichwohl mit Blick auf seinen Gesundheitszustand davon auszugehen, dass er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes auch in diesem Zeitraum nicht habe genügen können. Es entbehre jeglicher Lebenserfahrung und denkbarem Genesungsverlauf, davon auszugehen, sein Gesundheitszustand habe sich zunächst dergestalt verbessert, dass von einer Polizeidienstfähigkeit habe ausgegangen werden könne, diese sich aber - nur zehn Monate nach dem hier streitgegenständlichen Zeitraum - derartig verschlechtert habe, dass die Polizeidienstunfähigkeit wieder habe festgestellt werden müssen. De facto habe einzig die (amts)ärztliche Attestierung gefehlt. Gegen eine Polizeidienstfähigkeit spreche nach allgemeiner Lebenserfahrung auch, dass er seit dem Jahre 1996 aus gesundheitlichen Gründen gehandicapt und daher seit ca. 20 Jahren in den administrativen Bereichen bzw. im Innendienst verwandt worden sei. Weiterhin hätten gesundheitliche Beeinträchtigungen bestanden, welche dazu führten, dass er die Streifenaufträge berechtigterweise abgelehnt habe. Er habe sich einer sozialmedizinischen Untersuchung grundsätzlich nicht verschlossen. Vorliegend habe die Klägerin jedoch ohne entsprechende Rechtfertigung seine Begutachtung (auch) bezüglich seines psychologischen Zustands durch einen SMD-Gutachter (konkret einem Psychiater/Psychologen) angestrebt. Allein dies habe ihn veranlasst, sich mehrfach - erfolgreich - gegen die beabsichtigten sozialmedizinischen Untersuchungen (auch im hier streitgegenständlichen Zeitraum) zur Wehr zu setzen. Eine Begutachtung (allein) seines orthopädischen Krankheitsbildes habe er nie abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Halle habe mit Beschluss vom 15. April 2016 (- 5 B 169/16 HAL -) sogar innerhalb des hier streitgegenständlichen Zeitraums bestätigt, dass eine (vollständige) Dienstfähigkeit fraglich erscheine. Insbesondere die Konkretisierung des arbeitsmedizinischen Dienstes mit dessen E-Mails vom 9. März 2016 begegne Bedenken. Dem Befund des Leiters des polizeiärztlichen Dienstes/Betriebsmedizin, Dr. W., vom 3. März 2016 habe sich auch unter Berücksichtigung des Attestes seiner behandelnden Ärzte vom 14. Dezember 2015 entnehmen lassen, dass er aus dem Publikumsverkehr herauszunehmen sei. Auch habe eine Herausnahme aus möglichen Konfrontationsrisiken bei körperlichem Einsatz und Anwendung unmittelbaren Zwanges zu erfolgen. Die uneingeschränkte körperliche Belastbarkeit und uneingeschränkte Sporttauglichkeit sei negiert worden. Es bestehe ein Unterschied darin, ob er allein seinen täglichen Arbeitsweg zur Dienststelle zurücklege (was von Dr. W. als Voraussetzung für die Dienstfähigkeit angesehen worden sei) zu der avisierten Verwendung, dass er nach dem Absolvieren seines täglichen Arbeitswegs zuzüglich über den Tag sodann auch im Wechsel Dienstfahrten und Fußstreifen absolviere. Schließlich sei es befremdlich, wenn einerseits die negative Wirkung auf die Öffentlichkeit auf Grund eines über Schmerzen klagenden Beamten angeführt, diese Schmerzen dem Beamten jedoch zugemutet würden, sofern die Öffentlichkeit hiervon keine Kenntnis erlange. Die Anweisungen der Klägerin zu der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben der Durchführung von Streifendienst hätten sich auch nicht innerhalb der seinerzeit ärztlich festgestellten Grenzen seiner Belastbarkeit gehalten. Hinsichtlich der Zeit- und Tätigkeitsvorgaben hätte eine der ärztlichen Vorgaben entsprechende Verwendung im Rahmen der Streifenaufträge nicht erfolgen können. Die Klägerin habe selbst erklärt, dass eine Planbarkeit solcher Streifenaufträge aufgrund ihrer Dynamik gar nicht möglich sei. Die schriftlichen Streifenaufträge bildeten zudem eine Zeitspanne von ca. 2,5 Stunden ab, die Klägerin sei jedoch nach ihrem Vortrag davon ausgegangen, dass diese regelmäßig einen gesamten Arbeitstag füllten. Er hätte in der Praxis tatsächlich weitaus länger stehen, sitzen oder gehen müssen, bis der nächste Wechsel hätte erfolgen können, was seinen gesundheitlichen Einschränkungen nicht gerecht geworden und auch seiner Gesundheit abträglich gewesen wäre. Ein rechtzeitiger Wechsel hätte auch nicht unter Inanspruchnahme der zwei weiteren Beamten erfolgen können. Nach der Annahme des Verwaltungsgerichts dienten diese zwei Beamten angeblich auch seinem Schutz. Er hätte sich daher nicht von diesen entfernen und ihnen die weitere stehende Tätigkeit auf der Suche nach einer Sitzgelegenheit überlassen können. Diese Beamten hätten dann vielmehr ihre Tätigkeit unterbrechen und ihn zu z. B. einer Parkbank begleiten müssen. Entsprechendes wäre allerdings z. B. bei der Feststellung der Identität einer anderen Person oder der Dokumentation einer Straftat ausgeschlossen gewesen. Auch unter Berücksichtigung eines gewissen Einschätzungsspielraums der Klägerin gehe ihr erstinstanzlicher Verweis, wonach die ihm gegenüber formulierten Streifenaufträge zu einer sachgemäßen Erfüllung einer bundespolizeilichen Aufgabe unter Einsatz der vorhandenen personellen und materiellen Ressourcen sowie zu dem Einsatzerfolg bei sachgerechter Einsatzprognose führten, ersichtlich fehl. Zwei Polizeivollzugsbeamte ohne Handicap hätten im Falle der Übernahme der Streifenaufträge ihren Dienst daran auszurichten, was er als Polizeivollzugsbeamter mit Handicap zu leisten vermöge. Inwieweit ein Beamter mit Schmerzen, welcher seine Kollegen an der Ausschöpfung ihres Leistungspotenzial hindere und zudem noch den Schutz durch diese einfordere, eine Unterstützung für eben jene Kollegen darstellen solle, erschließe sich nicht. Diejenigen ohne Handicap orientierten sich also u. a. an seinen erforderlichen Ruhepausen. Mithin könne von einer Förderung des Ziels, das vorhandene „Streifen-Potential“, wie von der Klägerin vorgetragen, auszuschöpfen, offensichtlich nicht die Rede sein. Diese Vorgehensweise erweise sich vielmehr als ungeeignet und habe einen Verstoß gegen den Fürsorgegrundsatz zur Folge. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er ein bestehendes Restleistungsvermögen auch unter Inkaufnahme von (soweit wie möglich geminderter) eigener Gefährdung anzubieten habe, § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG. Dies könne eben nur für Situationen gelten, die für ihn körperlich zu bewältigen seien. Bereits die Einsatzstiefel, welche er beim Streifendienst habe tragen sollen, stellten ihn jedoch vor erhebliche Probleme. Er leide seit Jahrzehnten u. a. an Arthrose in den Großgelenkzehen. Die harten Einsatzstiefel, welche ihm ausgehändigt worden seien, drückten durch das ungeschmeidige Leder bei jedem Schritt auf seine Großzehgelenke und verursachten heftige Schmerzen - selbst beim Anziehen. Hierauf habe er regelmäßig hingewiesen. Die Weisung, eben diese Stiefel beim Streifendienst zu tragen, sei gleichwohl aufrechterhalten worden. Im Übrigen stelle sich dann die Frage, weshalb die übrigen Handicapbeamten im Innendienst verwandt worden seien, namentlich POM S., PHM´in B. und PHM K.. Seine Verwendung gleich einer bundespolizeilichen Unterstützungskraft wäre nicht amtsangemessen, da diese angestellt und außertariflich in die Entgeltgruppe 5 eingruppiert seien, während er ein statusrechtliches Amt der Besoldungsgruppe A 9 innehabe. Dem Argument der Aufrechterhaltung der mit dem amtsangemessenen Dienstposten verbundenen Aufgabenwahrnehmung bzw. der Wiederannäherung an die volle Aufgabenerfüllung nach Aufhebung der Feststellung seiner Polizeidienstunfähigkeit stehe § 2 BPolBG i.V.m § 45 BBG entgegen. Darüber hinaus verdeutliche insbesondere der Vergleich des Einsatzes der bundespolizeilichen Unterstützungskräfte und der streitigen Streifenaufträge, dass die Klägerin mit diesen Streifenaufträgen sowohl ihn als auch die beiden begleitenden Beamten einem gesundheitlichen Risiko ausgesetzt habe, welches mit dem Fürsorgegrundsatz nicht mehr vereinbar sei. Denn der Streifendienst mit bundespolizeilichen Unterstützungskräften werde im Regelfall mithilfe eines Kraftfahrzeuges durchgeführt, welches mit vier, nicht körperlich eingeschränkten Personen besetzt seien, von denen zwei Vollzugsbeamte der Bundespolizei seien. Die Klägerin habe ihn offensichtlich als unbequem angesehen. Er sei seit 1996 auf Grund seiner körperlichen Beeinträchtigungen nur eingeschränkt verwendbar und es seien auch mehrere längerfristige Erkrankungen zu verzeichnen gewesen, welche zu einer ebenso längerfristigen Dienstunfähigkeit führten. Diese vermochten jedoch seine bereits vor der Übertragung der Streifenaufträge avisierte Versetzung in den Ruhestand nicht zu rechtfertigen, zumal eine Verbesserung seines gesundheitlichen Zustands des Beklagten infolge zweier operativer Eingriffe im Raum gestanden habe. Den bereits vormals avisierten Laufbahnwechsel habe er auf Grund seiner Erkrankungen ebenso nicht abschließen können. Im Gegensatz zu anderen Beamten habe er - offensichtlich mit einem fragwürdigen Hintergrund - nun Streifenaufträge erhalten. So vermöge man sich des Eindrucks nicht verwehren, dass der Klägerin daran gelegen gewesen sei, sich seiner „zu entledigen“. Er sollte unter Verweis auf eine anderenfalls drohende Dienstpflichtverletzung und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Verrichtung von Streifenaufträge bewegt werden, was entweder - im Falle der Ausübung - zu einer weiteren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und weiteren Ausfallzeiten bzw. zur Dienstunfähigkeit und Versetzung in den Ruhestand geführt hätte oder aber - wie nun - zu einer beabsichtigten disziplinarrechtlichen Ahndung. Soweit ihm bekannt, stellten die Streifenaufträge der vorliegenden Art einen Einzelfall dar. Auch seine bisherige Verwendung als Handicapbeamter seit dem Jahre 1996 bis zu dem vorliegend maßgeblichen Zeitraum und seine sich an diesen Zeitraum anschließende Verwendung sprachen dafür, dass die ihm gegenüber dem Beklagten von März 2016 bis August 2016 ausgesprochenen Streifenaufträge wohl ohne Vorbild sein dürften. Er sei seit dem Jahre 1996 mehrfach befördert worden, was für seine Leistungsbereitschaft bzw. seine Leistung spreche. Er sei mit Ausnahme des Zeitraums März 2016 bis August 2016 ausschließlich mit Aufgaben betraut gewesen, welche dem administrativen Bereich/Innendienst zuzurechnen seien. Sein Gesundheitszustand habe sich in der Vergangenheit im Großen und Ganzen nicht verändert. Er leide seit dem Jahre 1996 nach wie vor an denselben orthopädischen Beschwerden. Auf Grund eines Dienstunfalls im März 2003 seien Probleme mit den Bandscheiben hinzugetreten. Der wechselseitige Schriftverkehr zwischen Dr. W. und der Bundespolizeidirektion P-Stadt verdeutlichten die Bemühungen der Klägerin, Dr. W. Aussagen abzuringen, welche dieser anderenfalls nicht getroffen hätte. Diese seien sodann Ausgangspunkt dafür gewesen, dass schriftliche Streifenaufträge generiert bzw. von der Klägerin seinen Dienstvorgesetzten vorgegeben worden seien. Zu einem späteren Zeitpunkt sei die Verfahrensweise mit ihm sogar in einer schriftlichen Dienstanweisung - offensichtlich in Vorbereitung auf das Disziplinarverfahren - fixiert worden. Die Behauptungen der Klägerin, wonach seine körperlichen Defizite durch die zwei anderen Beamten hätten kompensiert werden können und auf welche das Verwaltungsgericht Magdeburg sich stütze, seien fernab der Realität. Dies räume die Klägerin selbst innerhalb ihres Bescheids vom 30. Juni 2017 ein. Dies hätte auch die beantragte Beweiserhebung ergeben. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht zudem auf die Möglichkeit des Schusswaffengebrauchs zu seinem Schutz verweise, begegne erheblichen Bedenken, da von einem Polizeibeamten zu erwarten sei, dass dieser das geringste Mittel wähle. Die Unvorhersehbarkeit sich entwickelnder Lagen führe zudem dazu, dass auch der Verweis, wonach die Streifen so ausgewählt worden seien, dass keine Bereiche bestreift würden, die bekanntermaßen durch dortige Widerstands- und/oder Gefahrenpotenziale bekannt seien, nicht verfange. Ein Vergleich mit einer Situation, dass vier voll einsatzfähige Polizeivollzugsbeamte in eine Konfliktsituation gerieten, sei nicht mit der Situation vergleichbar, welche seitens der Klägerin durch die Streifenaufträge konstruiert worden sei. Die Möglichkeiten von nur zwei voll einsatzfähigen Polizeivollzugsbeamten, welche darüber hinaus auch noch die Verantwortung für den Schutz eines Dritten gehandicapten Polizeivollzugsbeamten trügen, seien erheblich eingeschränkt. Dass beim Streifendienst generell gefährliche Situationen für die Polizeivollzugsbeamten entstehen könnten, sei keine Rechtfertigung dafür, einen gehandicapten Beamten dieser - für ihn weitaus größeren - Gefahr auszusetzen. Diese Gefahr gehe weit über das Risiko hinaus, dem Polizeivollzugsbeamte generell ausgesetzt seien. Hinzu trete, dass die Klägerin von ihren Beamten nicht erwarten könne, sich in eine Gefahrenlage zu begeben, welche sie nicht zu bewältigen vermögen. Insoweit verkenne die Klägerin und auch das Verwaltungsgericht Magdeburg die aus dem Fürsorgegrundsatz resultierenden Pflichten. Der Klägerin sei bereits im Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu den beabsichtigten sozialmedizinischen Untersuchungen bekannt gewesen, dass die vorliegenden ärztlichen Befunde Zweifel an seiner Polizeidienstfähigkeit begründeten. Dass eine rein auf das orthopädische Krankheitsbild zugeschnittene sozialmedizinische Untersuchung erforderlich gewesen sei, habe sich der Klägerin auch ohne weitere privatärztliche Atteste aufgedrängt. Er habe im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit seinen Dienst verrichten wollen und keine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand gewünscht. Dem hätte jedoch ein privatärztliches Attest, welches ihm die Dienstunfähigkeit bestätige, entgegengestanden. Entsprechendes hätte die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand befördert. Im Übrigen differenziere das Verwaltungsgericht hier fehlerhaft nicht zwischen zwei unterschiedlichen Vorwürfen. Vorliegend habe er entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch die Feststellung seines Gesundheitszustandes nicht bewusst verhindert. Vielmehr habe er gegenüber der Klägerin stets auf sein körperliches Unvermögen bezüglich der Streifenaufträge hingewiesen und sich allein - zurecht - gegen die psychologische Begutachtung zur Wehr gesetzt. Ein privatärztliches Attest vom 14. Dezember 2015, welches sich gegen die Übernahme von Streifenaufträgen ausgesprochen habe, habe der Klägerin zudem bereits seit Mitte Dezember 2015 vorgelegen. Davon zu unterscheiden sei ein etwaiger Verstoß gegen seine Mitwirkungspflicht als solche mit Blick darauf, dass er kein weiteres privatärztliches Attest beigebracht habe (wenn überhaupt ein solcher Verstoß vorliege). Ein solcher Verstoß würde jedoch keine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen. Im Übrigen habe er zwar nicht im streitgegenständlichen Zeitraum, jedoch zuvor Arbeitsversuche unternommen. Darüber hinaus habe er auch beständig - wie ihm mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 aufgegeben - dem unmittelbaren Vorgesetzten unverzüglich angezeigt, wenn er die im Rahmen der täglichen Dienstverrichtung übertragenen Aufgaben/Aufträge aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht habe ausführen können. So sei am 14. Dezember 2015 auch eine schriftliche dienstliche Anordnung des Dienstabbruchs seitens der Klägerin erfolgt. Diese Anordnungen seien in der Folge auch erneut und wiederholt getroffen worden. Bezüglich des Vorwurfs, er habe kein weiteres privatärztliches Gutachten im Rahmen einer Gegenvorstellung beigebracht, weise er darauf hin, zeitnah keinen fachärztlichen Termin bekommen zu haben. Der Weg über den Hausarzt, der ihn ebenfalls zum Facharzt überwiesen hätte, hätte noch mehr Zeit in Anspruch genommen. Darüber hinaus räume das Verwaltungsgericht selbst ein, dass die Polizeidienstunfähigkeit nur durch den Dienstvorgesetzten aufgrund eines Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Bundespolizeiarztes habe festgestellt werden können. Zudem hätte sich selbst der Klägerin Zweifel an seiner Polizeidienstfähigkeit aufgedrängt, was einer Ausführung der Streifenaufträge wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen entgegenstehe. Dies ergebe sich einerseits aus den vorliegenden ärztlichen Befunden. Die Zweifel des Dienstherrn belegten zudem die fast monatlich neuerlichen Anweisungen ihm gegenüber, sich sozialmedizinisch (in psychologischer Hinsicht) untersuchen zu lassen. Der Umstand, dass sich die Klägerin offensichtlich außer Stande gesehen habe, eine zulässige Untersuchungsanordnung bezogen auf das orthopädische Krankheitsbild zu formulieren, vermöge nicht ihm angelastet zu werden. Es sei beispielhaft auf die späte Einsicht des POR Sch.-L. (zum damaligen Zeitpunkt stellv. Inspektionsleiter der BPOLI MD) ihm gegenüber hingewiesen. Ihn treffe jedenfalls kein Verschulden. Insbesondere habe er es nicht billigend in Kauf genommen, seine Dienstpflichten zu verletzen. Vielmehr vertrete er - durchaus nachvollziehbar - die Auffassung, dass er die streitgegenständlichen Streifenaufträge körperlich nicht hätte bewältigen können, was jedoch ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für die ihm zur Last gelegte Verletzung seiner Dienstpflichten darstelle. Zutreffend sei, dass er an einigen Tagen darauf hingewiesen worden sei, einen Arzt aufzusuchen. Dies sei jedoch nicht in dem Kontext einer weiteren Abklärung seiner Einsatzfähigkeit erfolgt, sondern vielmehr sei er angehalten worden, sich eine vollständige Dienstunfähigkeit ärztlich bescheinigen zu lassen. Im Übrigen habe der Dienstherr nur rechtswidrige Versuche unternommen, seine psychologische Begutachtung herbeizuführen. Aus dem privatärztlichen Attest vom 14. Dezember 2015, nach dem bei ihm keine volle Belastbarkeit gegeben sei, habe er geschlussfolgert, für den Streifendienst nicht geeignet zu sein, was auch nachvollziehbar und verständlich sei. Aus verschiedenen Gründen seien die Streifenaufträge, welche ihm seit März 2016 erteilt worden seien, in der Praxis und unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes, welcher kein Rennen und keine Konfliktsituationen bedinge, für ihn nicht zumutbar gewesen. Auch die Disziplinarkammer habe Zweifel bezüglich dieser Streifenaufträge gehabt und diese mit einer Verfügung vom 16. Juni 2020 hinterfragt. Ihm als juristisch nicht Vorgebildeten werde aber im Urteil entgegengehalten, dass er „ohne weiteres erkennen musste, dass er danach auch für den Streifendienst unter bestimmten Bedingungen dienstfähig war“. Die Streifenaufträge mögen auf dem Papier den medizinischen Vorgaben entsprochen haben, die Streifen hätten sich aber in der Praxis abweichend dargestellt. Dies bestätige im Übrigen auch die Klägerin, welche unter am 30. Juni 2017 nach zwei Operationen auf der Grundlage eines am 15. Februar 2017 erstellten sozialmedizinischen Gutachtens die Polizeidienstunfähigkeit festgestellt habe. Es handele sich um Operationen, die vor dem hier streitgegenständlichen Zeitraum erfolgt seien. Sein gesundheitlicher Zustand habe sich in diesem Zeitraum nicht anders dargestellt und auch die Anforderungen an den Streifendienst seien keine anderen gewesen. Im Übrigen habe die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. August 2020 eingeräumt, dass es sich bei den Streifenbefehlen nur um eine “einsatztaktische Grundanweisung“ handele und erklärt, dass eine Planbarkeit aufgrund der Dynamik solcher Streifenaufträge gar nicht möglich sei. Die schriftlichen Streifenaufträge bildeten eine Zeitspanne von ca. 2,5 Stunden ab, die Klägerin sei jedoch davon ausgegangen, dass diese regelmäßig einen gesamten Arbeitstag füllten. Vor diesem Hintergrund könnten die Angaben innerhalb der Streifenaufträge nicht als zutreffend angesehen werden. Hinzu trete, dass er sich durch die an obiger Stelle zitierten Feststellungen des Verwaltungsgerichts Halle bestätigt gesehen habe. Ihm könne ihm auch keine Fahrlässigkeit mit Blick auf eine etwaig fehlerhafte rechtliche Beurteilung zum Vorwurf gemacht werden. Vielmehr habe sich ihm die Verpflichtung zur Übernahme der Streifenaufträge ebenso wenig aufdrängen müssen wie der Disziplinarkammer, welche ihre Zweifel mit der richterlichen Verfügung vom 16. Juni 2020 zum Ausdruck gebracht habe. Auf seine „Remonstrationen“ habe die Klägerin zudem nie reagiert, so dass er bereits nicht in die Lage versetzt worden sei, von einer willkürfreien und sich im Einschätzungsspielraum der Klägerin bewegenden Entscheidung der Klägerin auszugehen Seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei selbst dann nicht angezeigt, wenn er (schuldhaft) eine Dienstpflichtverletzung begangen haben sollte. In der Gesamtschau bzw. unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände dürfte sich auch die Allgemeinheit des Eindrucks nicht vollständig verwehren können, dass die Klägerin vorliegend nach gescheiterten beamtenrechtlichen Verfahren den disziplinarrechtlichen Weg gewählt habe, um einen gehandicapten Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Um dies zu erreichen, sei ausweislich des Schriftverkehrs zwischen der BPOL-Direktion P-Stadt und dem Amtsarzt zunächst auf den Amtsarzt eingewirkt worden und sodann seien die entsprechenden Streifenaufträge konstruiert worden, welche in der Praxis durch ihn nicht zu bewältigen gewesen seien. Dieser Eindruck sei durch Aussagen des POR Sch.-L. und des Herrn PD Q. verstärkt worden. Dass die Klägerin ihn im Anschluss an den hier streitgegenständlichen Zeitraum noch 1,5 Jahre in der Führungsgruppe der Bundespolizei M-Stadt weiterbeschäftigt habe, belege, dass auch sie seine Beschäftigung nicht als untragbar erachtet habe. Eine Wiederholungsgefahr bestehe angesichts der festgestellten Polizeidienstunfähigkeit nicht. Auch unter dem Eindruck des hiesigen Verfahrens empfinde er seit Jahren einen inneren „Dauerdruck“, verstärkt durch das komplizierte Scheidungsverfahren, ferner der damit einhergehenden Sorge um die beiden Kinder, die durch die räumliche Trennung infolge seines Umzuges sowie finanzieller Schieflage noch verstärkt werde. Hinzu sei getreten, dass seine Tochter im streitgegenständlichen Zeitraum als suizidgefährdet gegolten habe, was seinen inneren Druck noch verstärkt habe. Es sei ihm zwar nicht erinnerlich, sich „unflätig“ über Kollegen geäußert zu haben; wenn dem allerdings so gewesen sei, entschuldige er sich aufrichtig dafür. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 1. Dezember 2020 - 15 A 10/19 MD -, berichtigt durch Beschluss vom 28. Januar 2021, zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, dass die Disziplinarklage zulässig und statthaft erhoben worden sei. Zu Recht habe das Ausgangsgericht weiter erkannt, dass der Beklagte in 56 Fällen schuldhaft seine beamtenrechtlichen Pflichten verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen habe, indem er bei der Weigerung die ihm zugeteilten Aufträge auszuführen, nicht seine Dienstunfähigkeit nachgewiesen habe, so dass seine entsprechende Dienstfähigkeit als nachgewiesen gegolten habe. Der Beklagte verkenne, dass selbst in dem von seinem Orthopäden erstellten Attest vom 14. Dezember 2015, welches er beim AMD vorgelegt habe, zwar eine eingeschränkte Dienstfähigkeit, aber eben nicht eine Dienstunfähigkeit - auch nicht für den Streifendienst - für den gegenständlichen Zeitraum festgestellt worden sei. Die genauen Grenzen der Dienstfähigkeit würden durch den AMD konkretisiert und die Arbeitsaufträge an den Beklagte daran ausgerichtet. Demnach sei das Attest seines Orthopäden kein neuer Einwand, auf den sich der Beklagte bei der Ablehnung der einzelnen Dienstaufträge habe berufen können. Es sei vielmehr die gleiche Diagnose, auf welche bereits differenziert durch beamtete Ärzte eingegangen worden sei. Insofern habe sich der Beklagte bei jeder der gegenständlichen 56 Weigerungen der Durchführung des Streifenauftrags nicht auf die Aspekte zu seinen gesundheitlichen Einschränkungen stützen können, welche aus dem Attest vom 14. Dezember 2015 resultierten. Für Einschränkungen, die über die bereits vorgetragenen hinausgingen, habe der Beklagte keine ärztlichen Atteste oder andere Nachweise vorgelegt. Insofern sei er nicht zu einem weiterführenden orthopädischen, medizinischen Nachweis seiner Einschränkungen bereit und sei demnach seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Dies stelle anders als der Beklagte es erkenne, keine bloße Verletzung der Mitwirkungspflicht gem. § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG dar, sondern führe zu einer Verletzung seiner Dienstleistungspflicht, indem er den ihm überwiesenen Auftrag verweigert habe, ohne seine entsprechende Dienstunfähigkeit nachzuweisen und anschließend ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten dem (angeordneten) Dienst ferngeblieben sei. Durch die Art der Streifenaufträge habe eine amtsangemessene Verwendung des Beklagten vorgelegen. Grundsätzlich sei die Durchführung von Streifenaufträgen eine amtsangemessene Verwendung für einen Beamten des Dienstpostens eines Kontroll- und Streifenbeamten, wie der Beklagte es sei. Dies treffe auch auf die Beauftragung des eingeschränkten Streifendienstes für ihn zu. Insbesondere habe das Verwaltungsgericht richtigerweise erkannt, dass ihrer Organisationsentscheidung keine willkürlichen Erwägungen zugrunde gelegen hätten. Ein Beamter habe keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens). Er müsse vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenkreises durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgaben seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Danach könne der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibe. Die Verwaltungsgerichte prüften im Allgemeinen darüber hinaus nur, ob der Dienstherr sein Organisationsermessen willkürlich ausgeübt habe. Den Aufträgen zu dem Umfang des Streifendienstes hätten keine willkürlichen Erwägungen zugrunde gelegen. Diese seien vielmehr anhand der gesundheitlichen Vorgaben, die durch den AMD konkretisiert worden seien, und somit anhand eines sachlichen Grundes erstellt worden. Die Herleitung dieser sachgemäßen Aufträge habe der Beklagte in seiner Begründungsschrift zitiert. Die Absicht des Beklagten sei es - wie in seiner Begründungsschrift auf Seite 32 ausgeführt - gewesen, noch nicht in den Ruhestand versetzt zu werden, sondern ausschließlich für den Innendienst eingesetzt zu sein. Zum einen bestätige der Beklagte hiermit, dass er die Einholung eines aktuellen Attestes zu seinem Gesundheitszustand vermieden habe und somit seiner Mitwirkungspflicht bewusst nicht nachgekommen sei. Zum anderen bestehe der hier vom Beklagten gewünschte Anspruch auf ausschließlichen Einsatz im Innendienst nicht. Richtigerweise habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Beklagte schuldhaft und vorsätzlich seine beamtenrechtlichen Pflichten, den Weisungen seiner Vorgesetzten nachzukommen und im Falle der Weigerung die entsprechende Dienstunfähigkeit nachzuweisen, verletzt habe. Die Durchführung der Streifenaufträge habe der Beklagte bewusst und gewollt verweigert. Auch der anschließenden Aufforderung, seine entsprechende Dienstunfähigkeit nachzuweisen, sei er vorsätzlich nicht nachgekommen. Anders als der Beklagte es darstelle, habe sich ihm die gesetzlich normierte Pflicht gem. § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG seine Dienstunfähigkeit nachzuweisen, aufdrängen müssen. Dass das von ihm vorgelegte Attest hierfür nicht ausreiche, habe er aus den ihm bekannten Konkretisierungen des AMD klar erkennen können und dies sei ihm durch die häufigen Anordnungen seiner Vorgesetzten auch deutlich gemacht worden. Insofern sei es die grundsätzliche Pflicht eines Beamten, seine Dienstanweisungen zu befolgen anstatt diese zu hinterfragen, oder sogar zu verweigern. Zudem habe das Gericht richtigerweise die Höchstmaßnahme als die erforderliche Disziplinarmaßnahme gem. § 13 Abs. 2 BDG erkannt. Der Beklagte trage keine zu berücksichtigenden Milderungsgründe vor. Auch der Umstand, dass der Beklagte noch einige Zeit im Dienst gewesen sei, bevor sie ihn im Februar 2018 vorläufig des Dienstes enthoben habe, treffe keine Aussage über den Vertrauensverlust zu dem Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.