Urteil
11 L 1/23
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:0123.11L1.23.00
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Leitsätze
1. Unter deutschen Gerichten i.S.d. § 59 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG sind nur Gerichte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu verstehen. Eine analoge Anwendung der Vorschrift bei dem Strafurteil eines ausländischen Gerichts kommt nicht in Betracht.(Rn.29)
2. Auf rein privaten Motiven beruhende Straftaten ohne jeglichen politischen Bezug sind nicht gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung i.S.d. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG (juris: BBG 2009) gerichtet, auch wenn es sich dabei um als besonders verwerfliche bzw. als Femizid einzuordnende Straftaten handelt.(Rn.36)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 8. Juni 2023 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unter deutschen Gerichten i.S.d. § 59 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG sind nur Gerichte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu verstehen. Eine analoge Anwendung der Vorschrift bei dem Strafurteil eines ausländischen Gerichts kommt nicht in Betracht.(Rn.29) 2. Auf rein privaten Motiven beruhende Straftaten ohne jeglichen politischen Bezug sind nicht gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung i.S.d. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG (juris: BBG 2009) gerichtet, auch wenn es sich dabei um als besonders verwerfliche bzw. als Femizid einzuordnende Straftaten handelt.(Rn.36) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 8. Juni 2023 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Rubrum war von Amts wegen zu berichtigen. Die Klägerin, eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 367 Abs. 1 SGB III), besitzt i. S. d. § 2 BBG die Dienstherrenfähigkeit (Schütz/Maiwald, BeamtStG, § 2 Rdnr. 60; Plog/Wiedow, BBG, § 2 Rdnr. 13; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11. März 2021 - 2 B 76.20 -, juris, Rdnr. 9; vgl. weiter §§ 387 Abs. 2, 388 SGB III) und ist demzufolge auch richtige Klägerin des Disziplinarklageverfahrens. Der nachgeordnete Dienstvorgesetzte, auf den die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Abs. 2 Satz 1 HS 1 i. V. m. § 84 BDG übertragen worden ist - wie hier auf der Grundlage der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1584), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 25. November 2022 (BGBl. I S. 2111), durch die Anordnung des zuständigen Vorstands der A. über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts vom 28. Dezember 2017 (BGBl. I 2018 S. 127) der Vorsitzende der Geschäftsführung -, ist nicht Kläger, sondern lediglich Vertreter des klagenden Dienstherrn (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2021 - 2 B 76.20 -, juris, Rdnr. 8 ff.; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. Januar 2023 - 11 L 1/21 -, juris, Rdnr. 59 f.). Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Auch nach Auffassung des erkennenden Senats führt das Verhalten des Beklagten von Gesetzes wegen nicht zur Aberkennung des Ruhegehalts gemäß § 12 BDG. 1. Die erhobene Disziplinarklage ist zulässig. a) Die Klage ist nicht deshalb unzulässig (geworden), weil der Beklagte schon aufgrund des rechtskräftigen spanischen Strafurteils gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) BeamtVG seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hätte. Danach verliert ein Ruhestandsbeamter, der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Dementsprechend wird gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 3 BDG das - behördliche (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2020 - 2 B 13.20 -, juris, Rdnr. 2) - Disziplinarverfahren eingestellt, wenn bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 59 Abs. 1 BeamtVG eintreten (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, juris, Rdnr. 13). § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG geht nach seinem Sinn und Zweck dahin, dass Beamte, die sich ausweislich strafgerichtlicher Verurteilung besonders schwerwiegender Rechtsverstöße schuldig gemacht haben, als schlechthin untragbar für den öffentlichen Dienst kraft Gesetzes ihre Beamtenrechte verlieren, ohne dass es dazu noch eines Disziplinarverfahrens bedarf (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 3.98 -, juris, Rdnr. 16). § 59 Abs. 1 BeamtVG ist jedoch nicht einschlägig. Unter deutschen Gerichten sind Gerichte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu verstehen (Reich, BeamtVG, 2. A., § 59 Rdnr. 5). Schon nach seinem eindeutigen Wortlaut verbietet sich eine Auslegung, die ausländische Gerichte in den Anwendungsbereich der Norm einbezieht (vgl. Fürst, GKÖD, § 59 BeamtVG, Rdnr. 11; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 59 BeamtVG, Rdnr. 30; vgl. auch Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 24 BeamtStG, Rdnr. 18, m. w. N.). Eine analoge Anwendung des § 59 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) BeamtVG bei dem Strafurteil eines ausländischen Gerichts kommt nicht in Betracht (so auch Fürst, GKÖD, § 61 Rdnr. 22 zu § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtVG, m. w. N.). Eine Analogie ist nur zulässig, wenn die maßgebliche Norm eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Normgeber geregelt hat, vergleichbar ist, so dass angenommen werden kann, der Normgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Vorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Von einer planwidrigen Regelungslücke ist auszugehen, wenn festzustellen ist, dass die Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (so BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2022 - 3 B 29.21 -, juris, m. w. N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Juni 2022 - XIII ZR 4/21 -, juris, m. w. N.). Hier ist schon keine planwidrige Regelungslücke gegeben. Dass § 59 BeamtVG, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, unvollständig ist, lässt sich nicht feststellen. Eine planwidrige Regelungslücke liegt nicht schon dann vor, wenn es für eine bestimmte Fallgestaltung keine gesetzliche Regelung gibt, und zwar auch dann nicht, wenn diese ungeregelte Fallgestaltung einer anderen Fallgestaltung ähnelt, für die eine Regelung besteht (so BGH, Urteil vom 7. November 2019 - I ZR 42/19 -, juris, Rdnr 33). Nach dem erkennbaren Regelungsprogramm sollten allein Entscheidungen deutscher Gerichte eine automatische Rechtswirkung dahingehend entfalten, dass Ruhestandsbeamte bei einer Verurteilung ohne weitere Prüfung ihre Rechte als Ruhestandsbeamte verlieren. Dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass auch Entscheidungen ausländischer Gerichte durchaus bei der Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes herangezogen werden können, ergibt sich aus § 57 Abs. 1 BDG, wonach die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend sind (Satz 1), wobei es jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen hat, die offenkundig unrichtig sind (Satz 2). Aufgrund eines Vergleiches zu den abweichenden Formulierungen in § 41 Abs. 1 Satz 1 BBG, § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG und § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19. April 2018 - 2 C 59.16 -, juris, Rdnr. 12) gerade aus systematischen Gesichtspunkten die tatsächlichen Feststellungen deutscher wie ausländischer Strafurteile von der Bindungswirkung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG als erfasst betrachtet. Offensichtlich wollte der Bundesgesetzgeber - anders als verschiedene Landesgesetzgeber (vgl. z. B. § 74 Abs. 3 LBeamtVG NRW und § 11 Abs. 1 Nr. 1 BbgBeamtVG) - eine automatische Bindungswirkung im Rahmen des § 59 BeamtVG an ausländische (Straf-)Urteile ausschließen, weil es sich hierbei um eine kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge handelt, die nur von einem deutschen Gericht, nicht jedoch von ausländischen Gerichten beurteilt und verantwortet werden soll (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 2015 - DB 13 S 1634/15 -, juris, Rdnr. 31). Er hat auch zahlreiche Änderungsgesetze seit Inkrafttreten dieser abweichenden landesrechtlichen Regelungen nicht genutzt, um § 59 BeamtVG, im Übrigen ebenso wenig die §§ 41, 77 BBG insoweit, anzupassen. Mögliche Verfolgungslücken wurden also gleichsam „sehenden Auges“ hingenommen. b) Sonstige Zweifel an der Zulässigkeit der Disziplinarklage sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 2. Die Disziplinarklage ist aber unbegründet. Der Beklagte, der im Zeitpunkt der ihm in der Disziplinarklage zur Last gelegten Straftaten bereits Ruhestandsbeamter war, hat durch diese Taten (zweifacher Mord sowie ein Mordversuch) kein Dienstvergehen i. S. d. auch nach Ansicht der Klägerin einzig in Betracht kommenden Regelung des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG begangen. Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG (vgl. auch § 47 Abs. 2 Satz 1 BRRG) als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen. Diese Vorschrift - vergleichbare Regelungen enthalten § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 SG für die Fiktion eines Dienstvergehens bei früheren Offizieren und Unteroffizieren sowie § 64 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG für Empfänger von Hinterbliebenenversorgung hinsichtlich dieser Versorgung und § 58 Abs. 1 Satz 1 SVG für frühere Soldaten hinsichtlich des Rechts auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung - erfordert ein Tätigwerden gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung (vgl. Battis, BBG, 6. A., § 77, Rdnr. 18; BeckOK Beamtenrecht Bund, § 77 BBG, Rdnr. 16; Plog/Wiedow, BBG, § 77 Rdnr. 33) in Form von Aktivitäten feindseliger Art (so BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2023 - 2 WD 11.22 -, juris, Rdnr.19). Ruhestandsbeamte müssen aktiv mit dem Ziel tätig werden, die freiheitlich demokratische Grundordnung abzuschaffen oder zu beschädigen (so Fürst u. a., GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 77 Rdnr. 14; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris, Rdnr. 46; VG Regensburg, Urteil vom 29. Juni 2020 - RO 10A DK 19.2 -, juris, Rdnr. 45 zu § 47 Abs. 2 BeamtStG, m. w. N.; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 47 BeamtStG, Rdnr. 29). Ob sich ein Ruhestandsbeamter gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigt, ist objektiv zu bestimmen; maßgeblich ist dabei das äußere Geschehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2023 - 2 WD 11.22 -, juris, Rdnr. 23 zu § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 SG). Die Morde und der Mordversuch des Beklagten waren nicht gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung i. S. d. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG gerichtet. Denn es handelte sich offensichtlich um auf rein privaten Motiven beruhende Straftaten des Beklagten ohne jeglichen politischen Bezug. Gegensätzliches legt die Klägerin auch nicht dar. Solche Straftaten sind nicht ausreichend, um eine Betätigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung i. S. d. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG anzunehmen. Der Begriff der „freiheitlich demokratischen Grundordnung“ wird bei seiner Verwendung durch den Gesetzgeber regelmäßig vorausgesetzt, aber nicht näher ausgeführt. Es ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, den die Rechtsordnung in unterschiedlichen Zusammenhängen und Regelungskontexten verwendet und der nicht einen in allen Rechtsgebieten und für alle Anwendungsfälle einheitlichen Bedeutungsgehalt hat (so BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 1 C 15.17 -, juris, Rdnr. 51, 52). Im Hinblick auf verschiedene Parteienverbotsverfahren gemäß Art. 21 Abs. 2 GG hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Begriff der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung" durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung konkretisiert worden sei. Sein Regelungsgehalt könne nicht durch einen pauschalen Rückgriff auf Art. 79 Abs. 3 GG bestimmt werden, sondern beschränke sich auf die für den freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbaren Grundsätze. Dabei stehe das Prinzip der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) im Vordergrund, das durch die Grundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit näher ausgestaltet werde. Zu dieser Grundordnung gehöre insbesondere die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris, Rdnr. 529, 531 zu Art. 21 Abs. 2 GG). Gemäß § 4 Abs. 2 BVerfSchG zählen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen (a), die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht (b), das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition (c), die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung (d), die Unabhängigkeit der Gerichte (e), der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft (f) und die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte (g). Auch wenn gerade die Legaldefinition des § 4 Abs. 2 BVerfSchG nicht in anderen Rechtsgebieten gilt (so BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 1 C 15.17 -, juris, Rdnr. 52), sind jedenfalls die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte schon aufgrund ihrer überragenden Bedeutung für den freiheitlichen Verfassungsstaat zur freiheitlich demokratischen Grundordnung i. S. d. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG zu zählen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. März 2021 - 6 C 4.20 -, juris, Rdnr. 38). Daraus folgt im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin jedoch nicht, dass schon die Verletzung fundamentaler Grundrechte einzelner Menschen ohne weiteres als Tätigwerden gegen diese Grundordnung eingestuft werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn es um eine als besonders verwerfliche bzw. als „Femizid“ einzuordnende Straftaten handelt. Vielmehr ist erforderlich, dass sich der Betroffene aktiv dafür einsetzt, die freiheitlich demokratische Grundordnung entweder in ihrer Gesamtheit zu beseitigen, oder mit dem Ziel tätig wird, grundlegende und unverzichtbare Elemente der freiheitlich demokratischen Grundordnung abzuschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2023 - 2 WD 11.22 -, juris, Rdnr. 20 zu § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 SG; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 64 BeamtVG, Rdnr. 13a zu § 64 Abs. 1 Satz 1 HS 1 BeamtVG; vgl. auch § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a BVerfSchG). Denn Begriff und Konzept der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind primär auf die staatliche Ordnung, deren Organisation und Handlungsgrenzen bezogen, und zwar auch, soweit sie die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte umfasst. Bereits der Begriff der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung" ist nicht auf das individuelle Verhalten des oder das Rechtsgut eines einzelnen Menschen bezogen. Er nimmt grundlegende Prinzipien vorrangig der Staatsordnung und den Bereich der Gesellschaft allenfalls in dem Sinne nachrangig in den Blick, als diese als Teil einer auf Freiheit gründenden Ordnung gesehen wird. Mit dem Begriff der „Grundordnung" werden zudem nicht alle Elemente einer solchen Staatsordnung in den Blick genommen, sondern allein die grundlegenden Prinzipien („Bausteine") einer solchen Ordnung (so BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 1 C 15.17 -, juris, Rdnr. 54, 55; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2023 - 2 WD 11.22 -, juris, Rdnr. 20 zu § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG: „zentrale Grundprinzipien“; BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2022 - 2 WDB 3.22 -, juris, Rdnr. 35 zu § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG: „verfassungsmäßige Ordnung“; BSG, Urteil vom 14. Dezember 2021 - B 14 AS 21/20 R -, juris, Rdnr. 35: „tragende Verfassungsgrundsätze“). Als Rechtsbegriff steht die freiheitliche demokratische Grundordnung in einem engen Zusammenhang mit dem Grundsatz der „wehrhaften Demokratie", als dessen Synonym er auch verwendet wird (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 1 C 15.17 -, juris, Rdnr. 56) Dass es bei § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG im Kern um die Konstruktionsprinzipien einer freiheitlichen Staatsordnung, die auf demokratischen Grundsätzen beruht und die Menschwürde und Freiheit ihrer Bürger wahrt und achtet, und letztlich um die Bewältigung dieser möglicherweise drohender Gefahren geht, unterstreicht der systematische Vergleich mit § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG. Danach gilt es als Dienstvergehen, wenn u. a. Ruhestandsbeamte an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Auch die Regelungen des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 BBG betreffen konkrete Verhaltensweisen des Beamten, die unmittelbar gegen Rechtspflichten verstoßen, die er gegenüber seinem Dienstherrn hat. Sonstiges Fehlverhalten zu Lasten des Dienstherrn, etwa Beihilfebetrug, stellt hingegen bei Beamten, die nicht mehr einem aktiven Dienstverhältnis stehen, keine Dienstpflichtverletzung dar. Dies gilt selbst dann, wenn Ruhestandsbeamte Straftaten begehen. In einem solchen Fall kann nur gemäß § 59 BeamtVG der Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamte eintreten (vgl. BeckOK Beamtenrecht Bund, § 77 BBG, Rdnr. 18; Metzler-Müller u. a., BeamtStG, 5. A., § 47 Rdnr. 3.1) Sinn und Zweck des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG sprechen ebenfalls für die hier vorgenommene Auslegung. Disziplinarmaßnahmen gegenüber Beamten im Ruhestand verfolgen neben der Pflichtenmahnung, um die es im Falle der disziplinaren Höchstmaßnahme nicht mehr gehen kann, Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2002 - 2 WD 18.01 -, juris, Rdnr. 15). Der Gesetzgeber hat mit § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG aus dem für aktive Beamte geltenden Pflichtenkreis des § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG lediglich einen Teilbereich auch für die Zeit nach dem Dienstzeitende mit einer Sanktionsdrohung versehen. Diese betrifft nur aktive Handlungen, die in besonders intensiver Weise gegen die politische Treuepflicht verstoßen. Der Gesetzgeber greift aus der Summe des Pflichtenkreises gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG dabei nur die aus seiner Sicht besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen heraus und sanktioniert nur sie über das Dienstzeitende hinaus. Damit macht er deutlich, dass er der Erfüllung dieser Pflicht für den betroffenen Personenkreis auch über das Dienstzeitende hinaus hohe Bedeutung beimisst (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Juni 2023 - 2 WD 11.22 -, juris, Rdnr. 17, 18 und vom 6. September 2012 - 2 WD 26.11 -, juris, Rdnr. 52, jeweils zu § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 SG). Die insoweit erhobenen Einwendungen der Klägerin sind nicht durchgreifend. a) Der von ihr zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2013 - 2 B 23.13 - (juris, Rdnr. 14) hat nicht den Bedeutungsgehalt, den die Klägerin der Entscheidung beimisst. Aus der auf § 77 Abs. 2 BBG bezogenen Formulierung in dem Beschluss, dass Ruhestandsbeamte „nur noch wegen ganz schwerwiegender Verstöße gegen die Rechtsordnung oder gegen im Ruhestand fortwirkende Beamtenpflichten disziplinarisch belangt werden können“, folgt nicht, dass diese Regelung damit für sämtliche schwere Verstöße gegen die Rechtsordnung gelten soll. Als „schwerwiegende Verstöße gegen die Rechtsordnung“ sind die in § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BBG genannten Betätigungen gemeint, während „Verstöße gegen … im Ruhestand fortwirkende Beamtenpflichten“ die in § 77 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BBG aufgeführten Tatbestände umfasst. Daher lässt sich § 77 Abs. 2 Nr. 1 BBG auch nicht dahingehend auslegen, dass die Regelung „auch und gerade gegen das Recht auf Leben gerichtete Straftaten“ umfasst bzw. „ersichtlich Fälle …, in denen die Schwere der Straftat den Verlust der Beamtenrechte gebiete“ bzw. „besonders schwerwiegende Rechtsverstöße“. b) Das Argument, es „könne wertungsmäßig nicht sein, dass ein Ruhestandsbeamter zwar unzweifelhaft ein Dienstvergehen begehe, wenn er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland leugne, aber nicht, wenn er Menschen ermorde“, trägt ebenfalls nicht. Der Gesetzgeber hat sich dazu entschieden, für eine disziplinarrechtliche Verfolgung von Ruhestandsbeamten an konkrete Verhaltensweisen bzw. Tatbestände anzuknüpfen. Eine auf das Strafmaß bezogene Regelung enthält allein § 41 BBG für aktive Beamte sowie § 59 BeamtVG für Ruhestandsbeamte im Hinblick auf das Versorgungsrecht. Dementsprechend bezieht sich auch die von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 1998 - 2 C 3.98 -, wonach allgemein derjenige, der die in der Strafrechtsordnung verankerten elementaren Regeln zum Schutze der staatlichen Gemeinschaft gravierend verletzt habe, nicht erwarten könne, dass sein angemessener Lebensunterhalt aufgrund eines Rechtsanspruchs auf beamtenrechtliche Versorgung finanziert werde, allein auf § 59 BeamtVG. Die Auslegung des § 77 Abs. 2 Nr. 1 BBG ist unabhängig davon vorzunehmen. c) Welche disziplinarrechtliche Ahndung erfolgt wäre, wenn der Beklagte die Straftaten vor Eintritt des Ruhestands begangen hätte, ist rechtlich ohne Belang. d) Aus der Regelung des § 59 BeamtVG lässt sich nichts für die Auslegung des § 77 Abs. 2 BBG herleiten. Es handelt sich dabei um eine Bestimmung, die allein das Versorgungsrecht betrifft. Entsprechendes gilt für den Verweis der Klägerin auf die „Systematik des Beamten- und Beamtenversorgungsrechts“ oder ihre Darlegungen zum Zeitpunkt der Straftat oder der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat. e) Soweit die Klägerin geltend macht, es bleibe vorliegend nur der Weg über eine Disziplinarklage, weil die §§ 59 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a), 61 Abs. 1 Nr. 4 BeamtVG die Verurteilung durch ein deutsches Gericht zur Voraussetzung hätten, macht sie im Ergebnis geltend, es liege eine - planwidrige - Regelungslücke vor. Wie oben dargelegt weist § 59 BeamtVG keine solche Regelungslücke auf. Nach den dargestellten Maßstäben ist aber auch im Hinblick auf das Disziplinarrecht nicht festzustellen, dass § 77 Abs. 2 BBG, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, unvollständig ist. Der Gesetzgeber hat bewusst nur bestimmte Verhaltensweisen und Tatbestände von Ruhestandsbeamten disziplinarrechtlich erfassen wollen. Im Übrigen wurde das Bundesbeamtengesetz in den letzten Jahren ebenfalls mehrfach geändert, ohne dass § 77 Abs. 2 BBG insoweit geändert wurde. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 BDG i. V. m. 154 Abs. 2 VwGO. III. Einer Festsetzung des Streitwerts für das gerichtliche Verfahren bedarf es nach § 78 Satz 1 BDG nicht, weil Gerichtsgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 BDG erhoben werden. IV. Gründe für die Zulassung der Revision i. S. d. § 69 BDG i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. zu den Anforderungen BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2023 - 2 B 39.22 -, juris, Rdnr. 8) nicht gegeben. Aus dem von dem Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochenen „Anstandsgefühl der Bevölkerung“ ergibt sich von vornherein kein Revisionszulassungsgrund. V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 3 BDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am … 1975 geborene Beklagte war seit dem 6. Oktober 2002 Beamter auf Lebenszeit bei der klagenden Bundesagentur. Er befindet sich seit dem … 2011 wegen dauernder Dienstunfähigkeit im Ruhestand. Am … 2019 tötete der Beklagte auf der Insel Teneriffa seine in Trennung von ihm lebende Ehefrau sowie das gemeinsame minderjährige Kind J. und versuchte, das gemeinsame minderjährige Kind J. zu töten. Mit Urteil vom 17. Februar 2022 wurde der Beklagte wegen zweifachen Mordes und wegen versuchten Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe sowie zu Freiheitsstrafen von 23 und 16 Jahren verurteilt. Weiterhin muss der Beklagte jeweils Schadensersatz an die Erben sowie an das Kind J. leisten. Das Oberste Justizgericht der Kanarischen Inseln bestätigte das Urteil im Wesentlichen und schloss lediglich eines von zwei Mordmerkmalen aus. Eine Kassationsbeschwerde des Beklagten bei dem Obersten Gerichtshof Spaniens blieb ohne Erfolg. Der Kläger befindet sich derzeit in einer spanischen Haftanstalt. Mit Verfügung vom 26. Juli 2019 hat der Vorsitzende der Geschäftsführung gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren eingeleitet und dies zunächst im Hinblick auf das Strafverfahren ausgesetzt. Nach Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens wurde mit Bescheid vom 25. Juli 2022 gemäß § 38 Abs. 3 BDG die 30%ige Einbehaltung der monatlichen Ruhestandsbezüge des Beklagten angeordnet. Das Verwaltungsgericht Magdeburg setzte die Einbehaltung der Dienstbezüge mit Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 15 B 27/22 MD - gemäß § 63 Abs. 2 BDG aus; eine dagegen erhobene Beschwerde wurde zurückgenommen. Am 21. September 2022 hat der Vorsitzende der Geschäftsführung bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg gegen den Beklagten wegen der in Spanien verübten Straftaten eine Disziplinarklage mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehaltes erhoben. Eine mit Beschluss vom 15. Dezember 2022 erfolgte Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das in Spanien anhängige Kassationsverfahren hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. April 2023 aufgehoben. Mit der Klägerin am 14. Juli 2023 zugestellten Urteil vom 8. Juni 2023 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit folgender Begründung abgewiesen. Richtige Klägerin der Disziplinarklage sei die Bundesrepublik Deutschland als letzte Dienstherrin des beklagten Beamten. Die Disziplinarklage habe keinen Erfolg. Der Beklagte könne wegen der in Spanien begangenen Straftaten disziplinarrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden, da kein disziplinarrechtlich zu ahndendes Dienstvergehen vorliege. Der einzig in Betracht kommende § 77 Abs. 2 BBG sei nicht erfüllt. Auch wenn das Recht auf Leben als Menschenrecht im Grundgesetz verankert sei, sei mit der Begehung eines Mordes nicht zugleich eine „Betätigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung“ im Sinne der Norm gegeben. Der disziplinarrechtlich maßgebliche Pflichtentatbestand für den Ruhestandsbeamten sei enger als für den aktiven Beamten gezogen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts würden Aktivitäten feindseliger Art gefordert. Die als Dienstvergehen geltende Handlung eines Ruhestandsbeamten erfordere politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen, die darauf gerichtet seien, Gewalt als Mittel der Durchsetzung politischer Belange einzusetzen. Dies sei bei einem „gemeinen“ kriminellen Mörder nicht der Fall. Das Disziplinarrecht gehe von einer „Begehung eines Dienstvergehens“ nur bei aktiven Beamten aus (§ 77 Abs. 1 BBG), während bei Ruhestandsbeamten bestimmte Taten nur als Dienstvergehen „gelten“. Auch die Begehung eines Mordes im Inland werde daher bei Ruhestandsbeamten disziplinarrechtlich nicht zu ahnden sein. In diesen Fällen sehe der Gesetzgeber den Verlust der Beamtenrechte, hier der Ruhestandsbezüge, durch die beamtenversorgungsrechtliche Regelung in § 59 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) BeamtVG vor. Ob die Verurteilung durch ein spanisches Gericht den Tatbestand des § 59 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) BeamtVG erfülle, welcher ausdrücklich von einem deutschen Gericht im Geltungsbereich des BeamtVG spreche, müsse nicht entschieden werden. Die diesbezüglich ganz offensichtlich bestehende Lücke bei der Begehung einer schweren Straftat im Ausland durch einen deutschen Ruhestandsbeamten sei wegen der ganz eindeutigen Regelung in § 77 Abs. 2 BBG disziplinarrechtlich nicht zu beheben; dazu wäre vielmehr der beamten- und versorgungsrechtliche Bundes- und Landesgesetzgeber aufgerufen. Durch die Erhebung der Disziplinarklage habe die Klägerin eine disziplinarrechtliche Klärung des Sachverhaltes begehrt; diese Klärung sei durch das Disziplinargericht nicht möglich. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin am 31. Juli 2023 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg Berufung eingelegt. Sie macht innerhalb der vom Vorsitzenden des Senats verlängerten Berufungsbegründungsfrist geltend, richtige Klägerin sei nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern sie selbst als A.. Die Begehung der Morde und des Mordversuchs sei ein Dienstvergehen i. S. v. § 77 Abs. 2 BBG. Zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung sei u. a. mindestens die Achtung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, vor allem des Rechts der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, zu rechnen. Dies ergebe sich auch aus § 4 Abs. 2 BVerfSchG. Nach den Feststellungen im Strafverfahren handele es sich bei den Morden des Beklagten ersichtlich um einen Fall geschlechtsspezifischer Gewalt, d. h. eines Femizids, und nicht um eine bloße Begehung einer Kriminalstraftat. Vielmehr sei das Mordgeschehen darauf gerichtet gewesen, der Ehefrau das Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit und der Ehefrau und dem Kind das Recht auf Leben abzusprechen. Derartige Kriminalstraftat(en) seien demzufolge gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet. Die Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 BBG seien auch dann erfüllt, wenn der Ruhestandsbeamte Grundrechte anderer aktiv selbst beschädige. Wer das Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Würde des Menschen und das Grundrecht auf Leben vorsätzlich und zielgerichtet missachte, begehe nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts einen schädigenden Verstoß gegen die Rechtsordnung, weshalb er disziplinarisch, und nicht wie das Verwaltungsgericht meine, nur versorgungsrechtlich belangt werden könne. Ruhestandbeamte könnten wegen ganz schwerwiegender Verstöße gegen die Rechtsordnung oder gegen im Ruhestand fortwirkende Beamtenpflichten nach § 77 Abs. 2 BBG disziplinarisch belangt werden (BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 2 B 23.13 -, Rdnr. 14, juris). Hätte der Beklagte die Straftaten vor Eintritt des Ruhestands begangen, stünde es außer Zweifel, dass er ein außerdienstliches schwerwiegendes Dienstvergehen begangen hätte, was in besonderem Maße geeignet wäre, das Vertrauen in einer für sein Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Einzig die Entfernung aus dem Dienst bzw. Aberkennung des Ruhegehalts wäre disziplinarisch zu erwarten gewesen. Auch Ruhestandbeamte erwiesen sich gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) BeamtVG als unwürdig, wenn sie Vorsatzstraftaten begingen und in Deutschland zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren rechtskräftig verurteilt würden. Die Versorgungsbezüge würden Ruhestandsbeamten in diesem Fall durch Gesetz entzogen, was deutlich mache, dass das Ansehen des Beamtentums durch die Begehung derartiger Straftaten und einer erfolgten rechtskräftigen Verurteilung im Umfang von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe schwer beschädigt sei. Der Gesetzgeber halte einen Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter wegen einer in Ruhestand begangenen Straftat zur Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes für geboten, wenn die Freiheitsstrafe eine Höhe erreiche, die auf eine gravierende Verletzung der in der Strafrechtsordnung verankerten elementaren Regeln schließen lasse (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 3.98 -). Die Systematik des Beamten- und Beamtenversorgungsrechts spreche ebenfalls dafür, dass jemand, der in erheblicher Weise straffällig geworden sei, keinen Rechtsanspruch auf Versorgungsbezüge erwerbe oder beibehalte. Dies gelte ohne Rücksicht darauf, ob die Straftat oder die rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat vor Begründung des Beamtenverhältnisses, während des Beamtenverhältnisses oder nach Eintritt in den Ruhestand vorgelegen habe. Das habe das Bundesverwaltungsgericht bereits klar in einer Entscheidung vom 15. Mai 1997 - 2 C 39.96 - hervorgehoben. Da § 59 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) BeamtVG die Verurteilung durch ein deutsches Gericht zur Voraussetzung haben, könne das bei der derzeitigen Gesetzeslage nur über § 57 Abs. 1 BDG erreicht werden, weil dadurch die Möglichkeit eröffnet werde, dass auch die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen ausländischen Strafurteils durch ein deutsches Disziplinargericht zugrunde gelegt werden könnten und - wie hier zutreffend der Fall - im Wege der Disziplinarklage zu verfolgen sei (BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 2 C 59.16 -; GKÖD I BR 2/22, § 59 BeamtVG, Rn. 11). Angesichts des Sinns und Zwecks der Regelungen des Bundesbeamtengesetzes, dass der Ruhestandbeamte nur noch wegen eines der schwerwiegendsten Verstöße gegen die Rechtsordnung oder gegen im Ruhestand fortgeltende Beamtenpflichten disziplinarisch belangt werden könne, umfasse § 77 Abs. 2 Nr. 1 BBG auch und gerade gegen das Recht auf Leben gerichtete Straftaten. Der Gesetzgeber habe ersichtlich Fälle erfassen wollen, in denen die Schwere der Straftat den Verlust der Beamtenrechte gebiete. Beamte und auch Ruhestandsbeamte, die sich besonders schwerwiegender Rechtsverstöße schuldig gemacht hätten, seien schlechthin untragbar geworden. Nur so sei gewährleistet, dass bei einer von einem Ruhestandsbeamten im Ruhestand begangenen Straftat das Ansehen des öffentlichen Dienstes gewahrt werden könne. Darüber hinaus sei in § 77 Abs. 2 BBG ohnehin formuliert, dass die darin unter Nummern 1 bis 4 genannten Tatbestände als Dienstvergehen gelten, weil ein Ruhestandsbeamter eben keinen Dienst mehr versehe. Es könne wertungsmäßig nicht sein, dass ein Ruhestandsbeamter zwar unzweifelhaft ein Dienstvergehen begehe, wenn er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland leugnet, aber nicht, wenn er Menschen ermorde. Einem solchen Ruhestandsbeamten sollten keine Leistungen aus der Beamtenversorgung zustehen (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 3.98 -). Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Aktivitäten feindseliger Art fordere, verkenne es, dass sich die Aussage des Bundesverfassungsgerichts auf § 77 Abs. 2 Nr. 2 BBG und nicht auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 BBG beziehe. Als Dienstvergehen i. S. v. § 77 Abs. 2 Nr. 1 BBG nur Verhaltensweisen zu verstehen, die darauf gerichtet seien, Gewalt als Mittel der Durchsetzung politischer Belange einzusetzen, greife zu kurz. Die vom Verwaltungsgericht getroffene Schlussfolgerung, dass auch die Begehung eines Mordes im Inland bei Ruhestandsbeamten disziplinarrechtlich nicht zu ahnden sein werde, erweise sich als falsch. Bei der Begehung zweier Morde und eines Mordversuchs gegen die in Trennung lebende Ehefrau und die minderjährigen Kinder werde auch bei Tatbegehung im Inland die Fiktion des § 77 Abs. 2 Nr. 1 BBG greifen. Da eine Verurteilung des Beklagten durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren fehle, sei die Rechtsfolge des § 59 BeamtVG nicht eingetreten. Das Verwaltungsgericht übersehe, dass dann, wenn entgegen dem Wortlaut des § 59 BeamtVG ein Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter auch bei einer Verurteilung durch ein spanisches Gericht eintrete, das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 BDG einzustellen sei. Vor diesem Hintergrund könne das Gericht die Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) BeamtVG vorlägen, nicht offenlassen. Der vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 28. Mai 1998 festgestellte Grundsatz, dass allgemein derjenige, der die in der Strafrechtsordnung verankerten elementaren Regeln zum Schutze der staatlichen Gemeinschaft gravierend verletzt habe, nicht erwarten könne, dass sein angemessener Lebensunterhalt aufgrund eines Rechtsanspruchs auf beamtenrechtliche Versorgung finanziert werde, werde ausgehebelt, wenn § 77 Abs. 2 Nr. 1 BBG so eng ausgelegt werde, dass darunter ausschließlich politisch motivierte Straftaten fielen. Der Verweis des Verwaltungsgerichts, dass Fälle wie der vorliegende nicht etwa disziplinarrechtlich, sondern verwaltungsrechtlich über § 59 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) BeamtVG zu lösen seien, greife eben gerade deshalb nicht durch, weil diese Norm die Verurteilung durch ein deutsches Gericht voraussetze. Eine Änderung des Gesetzes sei im Beamtenversorgungsgesetz des Bundes gerade nicht erfolgt. Der Vorwurf des Verwaltungsgerichts, dass sie - die Klägerin - eine disziplinarrechtliche Klärung des Sachverhalts begehre, weil sie sich der Erkenntnis versperre, dass die Frage nur beamtenversorgungsrechtlich zu lösen sei, und sie dennoch allein beamtenversorgungsrechtlich argumentiere, sei in sich widersprüchlich und falsch. Aus der Verwerflichkeit und Schwere der begangenen Kriminalstraftaten ergebe sich weiterhin die Unwürdigkeit des Beklagten im Hinblick auf einen Unterhaltsbeitrag. Die Klägerin beantragt, dem Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 15. Kammer - vom 8. Juni 2023 das Ruhegehalt abzuerkennen und ihm den Unterhaltsbeitrag gemäß §§ 12 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. 10 Abs. 3 BDG vollständig zu versagen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, das Disziplinarverfahren biete keine Grundlage für die Aberkennung seines Ruhegehaltes. Der Gesetzgeber habe bewusst eine konkrete Definition vorgenommen, wann er ein Dienstvergehen bei Beamten im Ruhestand annehme, welches disziplinarrechtliche Folgen nach sich ziehen müsse. Hierbei handele es sich um eine abschließende Benennung. Beim Ruhestandsbeamten liege u. a. dies dann vor, wenn eine erhebliche strafrechtliche Verurteilung in Deutschland gegeben sei, oder wenn u. a. eine gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtete Straftat begangen werde. Beides liege nicht vor. Die Klägerin dehne nunmehr den Begriff der Betätigung gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung in einer Weise aus, die weder vom Wortlaut der Vorschrift, noch vom Sinn und Zweck der Vorschrift gedeckt werde. Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei es nämlich sicherzustellen, dass Beamten im Ruhestand ihrer Loyalitätspflicht gegenüber dem Staat auch weiter nachkämen. An der Loyalität gegenüber dem Staat bestünden bei ihm jedoch keinerlei Zweifel. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.