Urteil
4 K 767/17.WI
VG Wiesbaden 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2022:0603.4K767.17.WI.00
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Leitsätze
1. Kann die Beurteilung der Behörde, das Tötungsrisiko für bestimmte Arten sei nicht signifikant erhöht, aufgrund unterschiedlicher fachlich fundierter Aussagen nicht abschließend beurteilt werden, ist auch das Gericht nicht zu weiteren Ermittlungen gezwungen.
2. Fehlt es in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft an allgemein anerkannten Maßstäben und Methoden für die fachliche Beurteilung, so ist es dem Gericht erlaubt, seiner Entscheidung insoweit die Einschätzung der Behörde zu der fachlichen Frage zu Grunde zu legen, wenn diese auch aus gerichtlicher Sicht plausibel ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 -, juris Rdnr. 18 ff.).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kann die Beurteilung der Behörde, das Tötungsrisiko für bestimmte Arten sei nicht signifikant erhöht, aufgrund unterschiedlicher fachlich fundierter Aussagen nicht abschließend beurteilt werden, ist auch das Gericht nicht zu weiteren Ermittlungen gezwungen. 2. Fehlt es in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft an allgemein anerkannten Maßstäben und Methoden für die fachliche Beurteilung, so ist es dem Gericht erlaubt, seiner Entscheidung insoweit die Einschätzung der Behörde zu der fachlichen Frage zu Grunde zu legen, wenn diese auch aus gerichtlicher Sicht plausibel ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 -, juris Rdnr. 18 ff.). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Genehmigungsbescheide des Beklagten vom 30. Dezember 2016 für die Windenergieanlagen WEA-1, WEA- 4 bis WEA- 6 des Windparks „Kuhbett“ ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger klagebefugt und die Klagefrist wurde eingehalten. Dies hat das Gericht durch Zwischenurteil vom 25. Juli 2018 rechtskräftig festgestellt. Nach dieser Entscheidung ist zum einen der sachliche Anwendungsbereich des UmwRG eröffnet - bei dem streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid handelt es sich um eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG -, und zum anderen sind auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG abschließend bejaht worden. Der Kläger ist seit dem 3. März 2015 als Umweltvereinigung im Sinne des § 3 UmwRG anerkannt und er macht Rügen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UmwRG geltend. Zudem war der Kläger gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG zur Beteiligung berechtigt und er hat sich im Genehmigungsverfahren auch umfangreich beteiligt. Auf die dortigen Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Genehmigungsbescheids. Der Kläger ist mit seinem Klagebegehren zwar nicht präkludiert (A), er kann die Aufhebung der angefochtenen Genehmigungen aber weder gemäß § 4 UmwRG wegen Verfahrensfehlern (B) noch gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 UmwG wegen Verstößen gegen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (C), verlangen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im vorliegenden Fall einer Drittanfechtungsklage grundsätzlich der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung, mithin der 30. Dezember 2016, so dass die seinerzeit geltenden Fassungen der Normen Anwendung finden. Spätere Änderungen zu Lasten des Betreibers haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen ebenso wie nachträglich gewonnene Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage zu berücksichtigen. Nachträglich gewonnene Erkenntnisse sind für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung allerdings nicht maßgeblich (zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 36.13 –, juris Rn. 30; OVG Münster, Urteil vom 18. Mai 2017 – 8 A 870/15 –, juris Rn. 52 ff.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 21. März 2013 – 2 M 154/12 –, juris Rn. 44). Abweichend von diesem Grundsatz regelt die Überleitungsvorschrift des § 8 Satz 1 UmwRG in der seit dem seit 29. Juli 2017 geltenden Fassung, dass das UmwRG für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 UmwRG gilt, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen, wobei Satz 1 ist § 6 UmwRG nur auf solche in Satz 1 genannten Rechtsbehelfe anzuwenden ist, die nach dem 28. Januar 2013 erhoben worden sind. A. Der Kläger ist mit seinem Klagevortrag nicht nach § 6 Satz 1 UmwRG präkludiert. Nach dieser Vorschrift hat eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Obwohl die Klage noch unter der Vorgängervorschrift erhoben worden war, wird deren Anwendung auf die vorliegende Klage über § 8 Abs. 1 Satz 2 UmwRG angeordnet. Die damit einhergehende rückwirkende Verschärfung der Regelung begegnet im Hinblick auf den nach Art. 20 Abs. 3 GG garantierten Vertrauensschutz im Prozess verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Kläger hat seine am 6. Februar 2017 erhobene Klage zunächst am 10. August 2017 mit Verweis auf seinen Vortrag im Genehmigungsverfahren und nach Gewährung von Akteneinsicht ergänzend am 31. Januar 2019 und am 2. Mai 2022 begründet. Damit hat er die Begründungsfrist von zehn Wochen ab Klageerhebung am 6. Februar 2017 nicht eingehalten. Allerdings hatte das Gericht in einem sogenannten Zwischenprozess zunächst über die Zulässigkeit der Klage entschieden und dem Kläger zuvor ein Recht auf Akteneinsicht zur Begründung der Klage verweigert. Erst mit Ergehen des Zwischenurteils vom 25. Juli 2018 und der im Anschluss an die Entscheidung ermöglichten Akteneinsicht gewährte der seinerzeitige Vorsitzende dem Kläger mit gerichtlicher Verfügung vom 4. Januar 2019 eine Fristverlängerung zur Klagebegründung, die der Kläger auch eingehalten hatte. Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung wurde dem Kläger nochmals gemäß § 87 b Abs. 2 VwGO eine Frist gesetzt bzw. einmal verlängert, um weitere Tatsachen darzulegen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt und etwaige Beweismittel zur Akte zu bezeichnen. Auch diese hat der Kläger eingehalten. Bis zur Gewährung der Akteneinsicht war die Überschreitung der Klagebegründungsfrist entschuldigt, § 6 S. 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO. Nach Gewährung der Akteneinsicht ist der Entschuldigungsgrund zwar weggefallen. Die Klage wurde aber innerhalb der damals jeweils vom Vorsitzenden gewährten Frist begründet. Dies schließt nach Auffassung der Kammer eine Präklusion des Klagevortrages vorliegend aus. Denn nach allgemein anerkannten prozessualen Grundsätzen (vgl. zu dem nach § 57 Abs. 2 VwGO auch im Verwaltungsprozess geltenden § 225 ZPO: Stackmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 225, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 29. März 2017 - XII ZB 576/16 -, NJW-RR 2017, 577, Rn. 8, sowie zur Verlängerung der Frist nach § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO auch: BVerwG, Urteil vom 22. April 2002 - 6 C 15/01 -, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Urteil vom 22. September 2006 - 2 LB 387/01 -, juris Rn. 35 -37, sowie Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124a, Rn. 61 - 64, jeweils m. w. N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung) ist eine solche richterliche Fristsetzung als prozessleitende Verfügung beruhend auf dem allgemeinen Grundsatz der Wirksamkeit (auch) verfahrensfehlerhafter gerichtlicher Entscheidungen und insbesondere zum Schutz des auf die Richtigkeit der richterlichen Verfügung vertrauenden Adressaten der Fristsetzung – von besonders schweren Verfahrensfehlern abgesehen – grundsätzlich wirksam, setzt sich also auch gegenüber abweichenden gesetzlichen Regelungen durch (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 12 LA 150/19 –, juris Rn. 20 und vom 17. September 2019 - 12 ME 143/19 -, juris). Unabhängig davon dürfte § 6 UmwRG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits aus Gründen des prozessualen Vertrauensschutzes nicht auf Rechtsbehelfe anzuwenden sein, die bei Inkrafttreten der Neufassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) bereits erhoben waren (so BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 – 7 C 5/18 –, juris Rn. 28). Dies ist vorliegend der Fall, da die Klage bereits am 6. Februar 2017 erhoben wurde und damit vor Inkrafttreten der aktuellen Regelung am 2. Juni 2017. B. Die Genehmigung leidet nicht an formellen Mängeln, aufgrund derer der Kläger ihre Aufhebung verlangen kann. Es können weder absolute Verfahrensfehler noch relative Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 UmwRG festgestellt werden. Die Umweltverträglichkeitsvorprüfung wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Die öffentliche Bekanntmachung weist keine Fehler auf, die der Klage zum Erfolg verhelfen würden. Der Kläger kann nicht gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG die Aufhebung der angefochtenen Genehmigung verlangen. Insbesondere liegen entgegen der Annahme des Klägers in Bezug auf die Durchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit beachtliche Verfahrensfehler i.S.d. UmwRG ebenso wenig vor wie hinsichtlich der Öffentlichkeitsbeteiligung. § 4 UmwRG ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG in seiner aktuell geltenden Fassung auf das vorliegende Verfahren anwendbar. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG kann ein Kläger die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangen, wenn eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist; gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG auch dann, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – in der Fassung vom 21. Januar 2013, in der bis zum 16. Mai 2017 geltenden Fassung (UVPG a.F.) genügt. Zudem kann die Aufhebung einer Zulassungsentscheidung begehrt werden, wenn eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung i.S.v. § 9 UVPG oder i.S.d. § 10 BImSchG in der bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung (BImSchG a.F.) weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG), und wenn ein anderer, nicht geheilter und nach seiner Art und Schwere vergleichbarer Verfahrensfehler vorliegt und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen wurde, wobei zur Beteiligung am Entscheidungsprozess auch der Zugang zu den Unterlagen gehört, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG). Diese Regelungen gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auch für Rechtsbehelfe von Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Abs. 1 oder § 2 Abs. 2 UmwRG erfüllen. Ausgehend hiervon ist ein beachtlicher Verfahrensfehler nicht festzustellen. I. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich um ein Vorhaben i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, für das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Hierunter fallen nicht nur die Vorhaben, für die bereits kraft Gesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (§§ 3b, 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG a.F.), sondern auch die Vorhaben, für die eine allgemeine (§§ 3c Satz 1, 3e Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UVPG a.F.) oder eine standortgebundene (§ 3c Satz 2 UVPG a.F.) Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Beide Arten der Vorprüfung dienen der Untersuchung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Für das streitgegenständliche Vorhaben ist gemäß § 3c Satz 1 UVPG a.F. i.V.m. Nr. 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG a.F. (als Teil einer Windfarm mit 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen in einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern) eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen, da die Beteiligten unstreitig davon ausgehen, dass der Windpark Kuhbett mit dem in etwa 2,3 bis 2,6 km entfernt liegenden Windpark N-Stadt eine gemeinsame Windfarm mit insgesamt 11 WEA bildet (vgl. Genehmigungsbescheid, Seite 53). Der Kläger kann nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG die Aufhebung der Genehmigung verlangen, weil auf eine Vorprüfung verzichtet und eine Umweltverträglichkeitsprüfung freiwillig von der Beigeladenen durchgeführt wurde. Nach § 3a UVPG a.F. stellt die zuständige Behörde auf Antrag des Trägers eines Vorhabens oder anlässlich eines Ersuchens nach § 5 UVPG, andernfalls nach Beginn des Verfahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient, auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben sowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob nach den §§ 3b bis 3f UVPG a.F. für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht nach § 3b Abs. 1 UVPG a.F. für ein in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden. Vorliegend war die Genehmigung für zunächst sechs Windenergieanlagen beantragt, so dass entsprechend § 3b Abs. 1 UVPG a.F. in Verbindung mit der hierzu ergangenen Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls geboten gewesen wäre. Da die Beigeladene aber auch in räumlicher Nähe einen weiteren Windpark betreibt, nämlich den Windpark N-Stadt, bilden die ursprünglich beantragten sechs Windenergieanlagen mit den sieben Bestandsanlagen N-Stadt eine Windfarm im Sinne der Nr. 1.6.2 der Anlage 1. Dementsprechend wäre zwar auch bei der Beurteilung einer zusammenhängenden Windfarm lediglich eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV in der bis zum 13. Januar 2017 geltenden Fassung (9. BImSchV a.F.) in Verbindung mit § 3c UVPG a.F. erforderlich gewesen, da nicht mehr als 20 Anlagen errichtet wurden. Allerdings beantragte die Beigeladene im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Durchführung einer freiwilligen, vorsorglichen Umweltverträglichkeitsprüfung und reichte die dafür erforderliche Umweltverträglichkeitsuntersuchung als Bestandteil des Genehmigungsantrages ein. Vorliegend ist dem Kläger zwar darin zuzustimmen, dass es bei der eigentlich durchzuführenden allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens zu Abweichungen von den gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung der allgemeinen Vorprüfung gekommen ist. So fehlt es dem Akteninhalt nach an der Durchführung einer Vorprüfung. Die unterbliebene Vorprüfung führt hier aber jedenfalls zu keinem beachtlichen Verfahrensfehler i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b, Satz 2 UmwRG. Denn wie auch immer das Ergebnis einer Vorprüfung ausgefallen wäre, entscheidend dürfte nach Ansicht der Kammer nämlich in diesem Zusammenhang sein, dass die Beigeladene gleichwohl, mithin freiwillig, eine Umweltverträglichkeitsstudie vorgelegt hat, die der Beklagte im Rahmen einer UVP geprüft und bewertet hat. Nach Sinn und Zweck der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b, Satz 2 UmwRG soll die betroffene Öffentlichkeit eine Vorprüfung der UVP-Pflichtigkeit (nur) dann mit den im Gesetz geregelten Fehlerfolgen einer gerichtlichen Kontrolle unterziehen können, wenn nach dem Ergebnis der Vorprüfung eine UVP-Pflichtigkeit verneint worden ist und es deshalb gerade nicht zu einer eingehenden Prüfung der Umweltauswirkungen des Vorhabens gekommen ist. Nur dann besteht ein rechtlich schutzwürdiges Bedürfnis, die Vorprüfung auf mögliche formelle und materielle Fehler hin zu überprüfen. Wird eine UVP aber tatsächlich durchgeführt, sei es in Verkennung der UVP-Vorprüfungs-Pflichtigkeit oder - wie hier - auf freiwilliger Basis, wird diese selbst Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle. Die Durchführung einer UVP "überholt" damit gewissermaßen die erfolgte (oder auch unterbliebene) Vorprüfung, auf deren Rechtmäßigkeit es dann nicht mehr ankommt. Denn die Prüfung der Umweltauswirkungen des Vorhabens durch die behördliche UVP ist in diesem Fall einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen, weshalb die betroffene Öffentlichkeit hinsichtlich etwaiger Fehler der Vorprüfung, die sich im Ergebnis nicht ausgewirkt haben, nicht schutzwürdig ist (so VG Aachen, Beschluss vom 18. Juli 2016 – 6 L 532/16 –, juris unter Hinweis auf Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Sonstiges Umweltrecht (Bundesrecht), § 4 UmwRG Rn. 16; vgl. auch die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des UmwRG, BT-Drs. 16/2495, S. 14, ebenso OVG Münster, Urteil vom 8. Juni 2018 – 20 D 81/15.AK -; OVG Koblenz, Beschluss vom 2. März 2018 – 1 B 11809/17 -, sämtlich nach juris). Die fehlende Mitteilung über das Ergebnis einer Vorprüfung stellt demgegenüber schon keinen Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften dar. Denn nach § 3a Satz 2 UVPG a.F. ist die Feststellung über die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens, sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen; soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, ist dies bekannt zu geben. Eine Veröffentlichungspflicht über das Ergebnis der Vorprüfung besteht daher nach § 3c UVPG a.F. nur, wenn überhaupt eine Vorprüfung durchgeführt wurde und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine UVP nicht durchgeführt werden soll. Damit konnte behördlicherseits auf die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles verzichtet und das Genehmigungsverfahren als förmliches Verfahren mit einer UVP durchgeführt werden. Zur Zulässigkeit des Verzichts auf eine Vorprüfung und Durchführung einer freiwilligen UVP kann auch auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Genehmigungsbescheid (Seite 50 ff.) Bezug genommen werden. Gründe, die gegen eine freiwillige Umweltverträglichkeitsprüfung für ein Vorhaben sprächen, das nach den gesetzlichen Vorgaben nicht ohne Vorprüfung UVP-pflichtig ist, sind nicht ersichtlich und wurden auch vom Kläger nicht dargetan. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wurde auch nicht verfahrensfehlerhaft durchgeführt (siehe hierzu im Folgenden), so dass die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen gemäß § 11 Satz 4 UVPG a.F. in die Begründung des Genehmigungsbescheides integriert werden konnte. 2. Auch liegt ein absoluter Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 UmwRG nicht vor. Danach kann die Aufhebung der Entscheidung verlangt werden, wenn 1.) eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 9 UVPG a.F. oder im Sinne von § 10 BImSchG a.F. weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder 2.) ein Verfahrensfehler vorliegt, der a) nicht geheilt worden ist, b) nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und c) der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat, wobei zur Beteiligung am Entscheidungsprozess auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind, gehört. Die Inhalte der öffentlichen Bekanntmachung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechen zwar nicht den Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 Buchst. b) der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndRL 2014/52/EU vom 16. April 2014 (ABl. L 124 S. 1). Die Aufhebung des Bescheides kann deswegen jedoch nicht verlangt werden, weil dieser Fehler nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 des § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG genannten Fällen nicht vergleichbar ist und der betroffenen Öffentlichkeit auch nicht die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat. Hier wurden zwar die maßgeblichen Vorgaben des § 10 BImSchG a.F. in Verbindung mit § 9 der 9. BImSchV a.F eingehalten, neben denen die Regelungen des UVPG nicht ergänzend anwendbar sind (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV a.F.). Nach § 9 der 9. BImSchV a.F. muss die Bekanntmachung neben den Angaben nach § 10 Abs. 4 BImSchG die in § 3 der 9. BImSchV a.F. bezeichneten Angaben und den Hinweis auf die Auslegungs- und die Einwendungsfrist unter Angabe des jeweils ersten und letzten Tages enthalten. Danach ist die Bekanntmachung der Offenlegung des Vorhabens im Staatsanzeiger des Landes Hessens vom 18. Juli 2016 nicht zu beanstanden. Sie entspricht insoweit den zuvor dargestellten maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen. Die danach notwendigen Informationen, wie der Zeitraum und der Ort der Auslegung, wann und wo Einwendungen zu erheben sind, dass ggf. ein Erörterungstermin stattfindet, wurden mitgeteilt. Auch die durch den Beigeladenen vorgelegte Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) ist mit ausgelegt worden und hat eingesehen werden können. Der Verweis des Klägers auf § 19 Abs. 1 Nr. 6 UVPG – gemeint ist wohl § 19 Abs. 1 Nr. 5 UVPG –, wonach die Öffentlichkeit darüber zu informieren ist, dass ein UVP-Bericht vorgelegt wurde, ist nicht einschlägig, da im Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung das UVPG in seiner damals geltenden Fassung anzuwenden gewesen ist und die geltende Vorschrift die entsprechende Regelung noch nicht enthielt und zudem die 9. BImSchV speziellere Regelungen enthält, die dem UVPG vorgehen (vgl. auch § 1 Abs. 4 UVPG) Allerdings wurde Art. 6 Buchst. b) der Richtlinie 2011/92/EU in der zum Zeitpunkt der Genehmigung geltenden Fassung der 9. BImSchV unzureichend umgesetzt. In § 9 der 9. BImSchV a.F. ist lediglich bestimmt, dass die Bekanntmachung neben den Angaben nach § 10 Abs. 4 BImSchG die in § 3 bezeichneten Angaben und den Hinweis auf die Auslegungs- und die Einwendungsfrist unter Angabe des jeweils ersten und letzten Tages enthalten muss. Art. 6 Abs. 2 Buchst. b) der Richtlinie 2011/92/EU verlangt demgegenüber ausdrücklich, dass die Öffentlichkeit in der Bekanntmachung des Vorhabens über die Tatsache informiert werden soll, dass das Projekt Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, so wie dies mittlerweile auch § 9 Abs. 1a der 9. BImSchV in der seit dem 14. Dezember 2017 geltenden Fassung der 9. BImSchV und in § 19 Abs. 1 Nr. 5 UVPG n.F. geregelt ist. Diese Vorgabe war in der bei Genehmigung geltenden Fassung der 9. BImSchV noch nicht umgesetzt, obwohl diese Bestimmung in identischer Form bereits in Art. 6 der Vorgänger-Richtlinie, der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekte vom 27. Juni 1985 enthalten und drei Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 umzusetzen war. Nach Art. 288 Abs. 3 AEUV sind Richtlinie für die Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet sind, zwar grundsätzlich nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich und überlassen den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Einzelne Vorschriften einer Richtlinie können jedoch unmittelbare Wirkung entfalten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Frist für die Umsetzung der Richtlinie abgelaufen ist, ohne dass der Mitgliedstaat diese vollständig und korrekt implementiert hat, und dass die Richtlinienvorschrift inhaltlich unbedingt und hinreichend genau formuliert ist. Zum Teil wird zudem verlangt, dass die betreffende Richtlinie Einzelnen subjektiv-öffentliche Rechte einräumt oder jedenfalls ihre rechtlichen Interessen schützen will (vgl. hierzu z.B. Streinz/W. Schroeder, 3. Aufl. 2018, AEUV Art. 288 Rn. 91-97 m.w.N.). Diese Voraussetzungen waren hinsichtlich der Bestimmung in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 2011/92/EU zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung erfüllt. Dass die Bestimmung trotz Ablauf der Umsetzungsfrist unzulänglich umgesetzt war, wurde bereits ausgeführt. Die Bestimmung ist auch inhaltlich unbedingt und hinreichend genau formuliert. Zudem zielen die Vorschriften über die Bekanntmachung gerade auch auf die Wahrung des Interesses der betroffenen Öffentlichkeit, zu der auch der Kläger gehört, an einer ausreichenden Information über das zur Genehmigung anstehende Vorhaben, so dass der Kläger auch die Möglichkeit haben muss, dieses Interesse unmittelbar geltend zu machen. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. September 2016 (- 7 C.15 -, juris Rn. 15) ausgeführt hat, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar seien, dass die UVP-Richtlinie hinsichtlich des im dortigen Verfahrens in Rede stehenden Verfahrensrechts im deutschen Recht unzureichend umgesetzt sei und sich schon aus diesem Grund eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie verbiete. Denn im dortigen Verfahren wurde kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 2011/92/EU gerügt. Der mangelnde Hinweis in der Bekanntmachung vom 18. Juli 2016 begründet jedoch keinen relevanten Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG. Dass der fehlende Hinweis etwa ein sonstiger Verfahrensfehler sein könnte, scheitert nach Ansicht der Kammer bereits daran, dass er nach seiner Art und Schwere nicht mit den in Nr. 1 und Nr. 2 des § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG genannten Fällen vergleichbar ist. Mit dem Fehlen einer einzelnen Angabe in der Bekanntmachung, wie hier einer freiwillig durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung, ist ein vergleichbarer absoluter Verfahrensfehler nicht gegeben. Darüber hinaus weist der Beklagte zu Recht daraufhin, dass die Vorschrift voraussetzt, dass der in Rede stehende Verfahrensfehler der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen haben müsse, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3 c) UmwRG. Davon kann angesichts der umfangreichen Beteiligung aber keine Rede sein, zumal die Unterlagen der Umweltverträglichkeitsprüfung zu den ausgelegten Unterlagen gehörten und damit der Zugang zu ihnen und die Kenntnisnahme der Umweltverträglichkeitsstudie in keiner Weise beschränkt wurde. Jedenfalls kann aus der nicht weiter substantiierten Behauptung, es hätten sich noch weitere Einwendungen ergeben, wenn auf die Umweltverträglichkeitsprüfung hingewiesen worden wäre, angesichts der Vielzahl tatsächlicher Einwendungen nicht geschlossen werden, dass der Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen worden sein könnte. III. In dem vom Kläger gerügten Verfahrensmangel der fehlenden Bekanntmachung der durchgeführten UVP ist auch ein relativer Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1a UmwRG nicht zu sehen. Nach Überzeugung der Kammer fehlt es bereits an der Kausalität zwischen Verfahrensfehler und Sachentscheidung. Ein Einfluss auf die Sachentscheidung, der die Anwendung von § 46 VwVfG ausschließt, wird bereits dann angenommen, wenn nicht lediglich eine abstrakte, sondern die konkrete Möglichkeit besteht, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 75, 214, 228; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 97. EL Dezember 2021, § 4 UmwRG Rn. 73). Das Gericht konnte unter Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnismöglichkeiten, insbesondere der vorliegenden Akten und Planunterlagen, aber auch sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände nicht erkennen, dass die konkrete Möglichkeit bestand, die angefochtene Entscheidung wäre ohne den geltend gemachten Verfahrensfehler anders ausgefallen. Hierzu ist die pauschale Behauptung des Klägers, es müsse davon ausgegangen werden, dass bei einem Hinweis auf die Durchführung einer UVP sich eine breite Öffentlichkeit daran beteiligt hätte und weitere Umweltbelange zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hätte, auch nicht geeignet. Angesichts der Vielzahl der Einwendungen und dem Umstand, dass auch die Unterlagen zur durchgeführten UVP mit ausgelegt wurden und von jedem Interessierten einsehbar waren, ist eine konkrete Möglichkeit, dass weitere Erkenntnisse in das Genehmigungsverfahren eingebracht worden wären, die zur Ablehnung der Genehmigung geführt hätten, nicht erkennbar. Es bleibt eine nicht näher belegte Behauptung des Klägers. IV. Auch soweit der Kläger die Form der Beteiligung und einen Verstoß gegen § 27a HessVwVfG rügt, ist ein relevanter Verfahrensfehler nicht erkennbar. Der Beklagte hat sowohl die Auslegung der Antragsunterlagen wie auch die Bekanntmachung der Auslegung entsprechend den Vorgaben des § 10 BImSchG a.F. in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 1 der 9. BImSchV a.F. durchgeführt. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG a.F. i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV a.F. hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen, wenn die Unterlagen des Antragstellers vollständig sind. Der Beklagte ist dementsprechend vorgegangen, indem er das Vorhaben im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 18. Juli 2016, S. 739 f., der in Papierform erschien, bekannt gemacht hat. Darüber hinaus erfolgte die Bekanntmachung im O-Stadt Tagesblatt, in der G.. Neuen Presse, in der P-Stadt Zeitung, im Q-Stadt Anzeiger, in der F. Zeitung und zusätzlich auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Gießen. Der Antrag und die zugehörigen Unterlagen inklusive der Umweltverträglichkeitsstudie und der Unterlagen für die separat geführten Verfahren zum Ausbau der Zuwegung und der Kabeltrasse sowie die bis dahin vorliegenden Stellungnahmen der beteiligten Stellen lagen in der Zeit vom 26. Juli 2016 bis 26. August 2016 im Regierundpräsidium Gießen sowie in den Stadt- und Gemeindeverwaltungen von R-Stadt, M-Stadt, S-Stadt, G-Stadt, P-Stadt, T-Stadt, U-Stadt, Q-Stadt, und N-Stadt gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG a.F. i.V.m. § 10 Abs. 1 der 9. BImSchV a.F. öffentlich aus. Durch die zeitgleich mit Erscheinen des Staatsanzeigers vorgenommene Veröffentlichung im Internet war sichergestellt, dass betroffene Bürger auf beiden Wegen von dem Vorhaben Kenntnis erlangen konnten. Entgegen der Auffassung des Klägers erfüllte die Bekanntmachung auch die Anforderungen an ihren Inhalt, die sich aus § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 der 9. BImSchV a.F. ergeben. Potentiell Betroffene konnten erkennen, ob und inwieweit sie durch das Vorhaben betroffen sein können (vgl. zu dieser Anforderung Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2021, § 10 BImSchG Rn. 77). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bekanntmachung eines Vorhabens dem Bürger von vornherein nur den Anstoß vermitteln kann, die ausgelegten Unterlagen darauf zu prüfen, ob eigene Rechte oder Belange durch das Vorhaben betroffen sind und er sich deshalb im weiteren Verfahren beteiligen will (Neumann/Külpmann in Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 73 Rn. 49 zum Planfeststellungsverfahren). Die Bekanntmachung selbst muss noch nicht Aufschluss darüber geben, ob eigene Belange tatsächlich betroffen sind. § 27a Abs. 1 HessVwVfG enthält entgegen der Einschätzung des Klägers keine Verpflichtung, den Inhalt der Bekanntmachung zusätzlich im Internet zu veröffentlichen, sondern gestaltet dies als eine „Soll-Vorschrift“ aus. Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung von Antragsunterlagen im Internet ist damit nicht geregelt. Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt in seiner Entscheidung vom 7. Oktober 2021 (- 4 A 9/19 - juris) zu der Einschätzung, dass die Vorschrift die Voraussetzungen einer Internetveröffentlichung in erheblichem Maße ungeregelt lasse und sie unter den Vorbehalt einer ausreichenden Ausstattung der Behörde stelle. Angesichts dessen liege nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts die Annahme fern, dass Fehler bei der Anwendung des § 27a Abs. 1 HessVwVfG zur Rechtswidrigkeit des jeweiligen Verwaltungsaktes führen könnten und der Streit um die Voraussetzungen der Norm – etwa: technische Fähigkeit der Behörde oder das Vorliegen schutzwürdiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – Gegenstand gerichtlicher Verfahren werden sollte. Die Veröffentlichung der Bekanntmachung und der Unterlagen im Internet ist also kein integraler Teil der Bekanntmachung oder Veröffentlichung, sondern tritt ergänzend neben diesen Verfahrensschritt. Zudem wird in § 27a Abs. 3 HessVwVfG geregelt, dass die Vorschrift bei spezielleren Verfahrensregelungen nicht anzuwenden ist. § 10 Abs. 2 Satz 1 BImSchG a.F. enthält insoweit eine eigene, abschließende Regelung zur Internetpublikation, so dass § 27a Abs. 1 HessVwVfG im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht anzuwenden ist (OVG Koblenz, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 8 B 10987/17 -, juris; Ramsauer in Kopp/Ramsauer VwVfG, Komm. 19. Auflage, § 27a Rn. 2). Der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis des Klägers auf die verpflichtende Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie 2014/52/EU vom 16. April 2014 in nationales Recht bis zum 15. Mai 2017 greift hier schon deshalb nicht, da die Umsetzungsfrist zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht abgelaufen war. V. Auch der Umstand, dass den ausgelegten Antragsunterlagen das Baugrundgutachten nicht beigefügt war, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung, denn ein Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 1a UmwRG liegt nicht vor. Vielmehr war es der Beklagten möglich, in der Nebenbestimmung 2.2 zu bestimmen, dass die Baugenehmigung unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass vor Ausführungsbeginn (d.h. vor Ausschachtung der Fundamente) ein Baugrundgutachten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Berichts zur Typenprüfung und des jeweils zutreffenden Prüfberichts für die Gründung der Bauaufsichtsbehörde V. vorgelegt wird und dieses von der Bauaufsicht geprüft und freigegeben wird. Nach § 12 Abs. 1 BImSchG a.F. kann die Genehmigung unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG a.F. genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV a.F. kann die Behörde zulassen, dass Unterlagen, deren Einzelheiten für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage als solcher nicht unmittelbar von Bedeutung sind, bis zum Beginn der Errichtung oder der Inbetriebnahme der Anlage nachgereicht werden können. Zu beachten ist dabei, dass wesentliche Voraussetzungen der Genehmigung nicht in eine Nebenbestimmung abgeschoben werden dürfen. Gegenstand einer Auflage oder Bedingung können aber solche Einzelheiten sein, die für die Zulassung der Anlage nicht wesentliche Punkte betreffen. Zudem muss hinreichend überschaubar sein, dass die fraglichen Genehmigungsvoraussetzungen in Zukunft erfüllbar sind, wenn nicht unvorhergesehene Ereignisse einträten. Eine Nachreichung ist dann zulässig, wenn die dem Baugrundgutachten zu entnehmenden Einzelheiten für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlagen als solcher nicht unmittelbar von Bedeutung ist, aber feststeht, dass die Genehmigungsfähigkeit nicht an Mängeln des Baugrunds scheitern wird. Von daher ist grundsätzlich die Nachreichung solcher Unterlagen möglich. Der Behörde ist insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt (Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 12 BImSchG, Rn. 150 ff., Stand 96. EL September 2021). Bei dem Baugrundgutachten geht es im Vordergrund um die Beantwortung der Frage, ob die Last eines Gebäudes – hier also der WEA – vom Untergrund getragen werden kann. Dafür muss das Fundament entsprechend berechnet werden. Für eine seriöse Berechnung müssen die Verhältnisse im Untergrund bekannt sein. Das Gutachten enthält eine Zusammenfassung und Auswertung der Feldversuche, der boden-mechanischen und bodenchemischen Untersuchungen mit Angabe der erforderlichen Daten und Vorschläge zur Gründung, zur Bauausführung und zur Verwertbarkeit bzw. Entsorgung der beim Bauvorhaben anfallenden Materialien (Bodenarten und Schichtfolge, Hydrogeologische Verhältnisse, Bodenmechanische Kennwerte, charakteristische geotechnische Kennwerte für die erkundeten Böden). Bei dem Baugrundgutachten handelt es sich um eine solche Unterlage, die für die Beurteilung der Genehmigung als solche nicht unmittelbar von Bedeutung war, da aufgrund der von der Beigeladenen vorgelegten Untersuchungen im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsstudie und dem Fachgutachten Bodenschutz vom 24. April 2016 die geologische Standortcharakteristik, die Bodenverhältnisse, die geologisch-hydrogeologische Charakterisierung des Plangebietes, der Geländebefund, die Bodenformen und Bodeneinheiten sowie der Bodenschürfe und des Bodenwasserhaushalts bekannt waren und der Beklagte anhand dieser Angaben sich die Gewissheit verschaffen konnte, dass die Genehmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf die Tragfähigkeit des Bodens, der Standortsicherheit und der hydrogeologischen Verhältnisse erfüllbar sind, so dass die vom Baugrundgutachten beantworteten Fragen nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls im Zeitpunkt der Genehmigung nicht wesentlich für die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens waren. Der Beklagte konnte also von der Erfüllbarkeit dieser Genehmigungsvoraussetzung ausgehen, da zusammen mit den Vorgaben der Gründungsart (Ziffer 2.3 der Genehmigung, Seite 15) Zweifel an der Standsicherheit der Anlagen ausgeschlossen werden konnten. Der Beklagte hat sein ihm eingeräumtes Ermessen nicht deshalb verletzt, weil er diese Frage in die Zukunft „verschoben“ hat, da sie in ihren Einzelheiten im Zeitpunkt der Auslegung nicht genehmigungsrelevant waren und zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden konnten. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang problematisierten Erwägungen, es greife zu kurz, das Baugrundgutachten allein auf statische Fragen zu reduzieren, da die Gründung einer WEA nicht ohne deren Auswirkungen auf hydrogeologische Belange und damit Belange der Umwelt beurteilt werden könnten und damit Fragen beantworte, die die Schutzgüter des § 2 Abs. 1 UVPG unmittelbar, jedenfalls aber mittelbar beträfen, vermögen nicht zu überzeugen. Zum einen ist die Gründungsart (Flach- bzw. Tiefengründung) nicht in die Disposition der Beigeladenen gestellt worden, ohne zuvor die hydrogeologische Situation zu berücksichtigen. In der Genehmigung selbst wird die hydrogeologische Bewertung nur auf Fundament-Ausführungen mit Flachgründung bezogen. Sollte zur Standsicherheit eine Tiefengründung erforderlich werden, so sieht der Bescheid vor, dass der Sachverhalt hydrogeologisch neu zu bewerten ist. Aus diesem Grund wurde in Ziffer 9.2 der Genehmigung eine Tiefengründung/Pfahlgründung unter den Vorbehalt einer erneuten Prüfung durch den Beklagten und Bestätigung der hydrogeologischen Unbedenklichkeit gestellt. In der Umweltverträglichkeitsstudie, die die Beigeladene eingereicht hat, ist zudem ausführlich das Schutzgut Boden untersucht worden. Im Fachgutachten Bodenschutz (IBU 2016) wurden solche Fragen, die die Umweltverträglichkeit angehen, ausführlich behandelt. Auch liegen die Standorte der WEA außerhalb von Wasserschutzgebieten, so dass besondere Vorschriften aus Wasserschutzverordnungen nicht zu berücksichtigen waren. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Umweltauswirkungen auch im Hinblick auf die Gründungsart ausreichend ermittelt und bewertet wurden. Sowohl das Fachgutachten Bodenschutz als auch die Umweltverträglichkeitsstudie waren während der Auslegungsfrist für alle einsehbar und konnte auch zur Kenntnis genommen werden. Ausgehend hiervon konnte der Beklagte im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens die Baugenehmigung unter der aufschiebenden Bedingung erteilen, dass das Baugrundgutachten vor Bauausführung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vorgelegt und dort geprüft wird. Dass der Beklagte sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte, ist nicht erkennbar und ist vom Kläger auch nicht dargelegt worden. Insbesondere konnte der Beklagte ermessensfehlerfrei darauf abstellen, dass mit der Erstellung des Baugrundgutachtens selbst ein Eingriff in die Umwelt (Schutzgut Natur/Wald und Boden) erfolgt. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist deshalb der abschließende Nachweis zur Standsicherheit in Form des Baugrundgutachtens nur in der Form einer aufschiebenden Bedingung gefordert worden. Denn wenn sich das Vorhaben nicht als genehmigungsfähig erwiesen hätte, wären die für die Erstellung des Gutachtens notwendigen Eingriffe in die Umwelt vermeidbar und unnötig gewesen und der damit einhergehende Zeitaufwand und die Kosten wären dann unverhältnismäßig. Weitere absolute oder relative Verfahrensfehler sind vom Kläger nicht vorgetragen worden und für das Gericht auch nicht ersichtlich. C. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 30. Dezember 2016 leidet auch nicht an für die Entscheidung bedeutsamen Verstößen gegen materielle Rechtsvorschriften, aufgrund derer der Kläger nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG die Aufhebung der Genehmigung beanspruchen kann. Nach dieser Vorschrift ist der Rechtsbehelf des Klägers nur dann begründet, wenn die angefochtene Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG, wozu die hier streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung zählt, gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Das Prüfprogramm für die erteilte Genehmigung, also die für sie bedeutsamen Regelungen, ergibt sich aus § 6 Abs. 1 BImSchG (in der Fassung vom 17. Mai 2013). Danach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG a. F. erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (dazu I.), und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (dazu II.). I. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen insbesondere so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Zu den danach zu vermeidenden schädlichen Umwelteinwirkungen zählen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG namentlich auch Geräusche. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen, es sei eine unzureichende Lärmprognose erstellt worden, weil bestimmte Immissionspunkte nicht berücksichtigt worden seien (1.). Das dem vorgelegten Schallemissionsgutachten zugrundeliegende Berechnungsmodell sei nicht geeignet, die tatsächliche Lärmsituation an bestimmten Orten adäquat wiederzugeben (2.) und von langwelligen Schall bzw. Infraschall gingen möglicherweise Gesundheitsbeeinträchtigung aus, so dass man von einer Unbedenklichkeit nicht sprechen könne (3.). Der Kläger kann die Aufhebung des Genehmigungsbescheides mit dieser Begründung nicht beanspruchen. Mit seinem Einwand nimmt er auf nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz grundsätzlich rügbare Rechtsvorschriften Bezug. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die von dem Kläger angeführten Einwendungen gegen die Lärmberechnung es rechtfertigen würden, den Genehmigungsbescheid aufzuheben. 1. Für das Gericht ist nicht erkennbar, dass die der Genehmigung zugrundeliegende Schallimmissionsprognose vom 15. Oktober 2015 fehlerhaft oder ungenügend wäre. Insbesondere ergeben sich aus den Ausführungen des Klägers keine Anhaltspunkte dafür, dass die untersuchten Immissionspunkte fehlerhaft bestimmt worden sein könnten. Aus dem klägerischen Vortrag ist bereits nicht ersichtlich, weshalb die von ihm benannten weiteren Immissionspunkte wie das Baugebiet „Bangert 1“, das Altenpflegeheim in L-Stadt, die Vogelburg L-Stadt und das Forsthaus O. als weitere Immissionspunkte zu berücksichtigen gewesen wären. Der Kläger behauptet hier ein Ermittlungsdefizit, ohne substantiiert die Notwendigkeit der zusätzlichen Immissionspunkte zu begründen oder gar anzugeben, warum die im Gutachten ausgewählten sieben Immissionsorte eine ausreichende Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen Lärmbelastung nicht erlauben würden. Das Gericht geht vielmehr mit dem Beklagten davon aus, dass die Immissionsorte Io1 (Wohnhaus „Y-Straße“ am nordwestlichen Ortsrand von L-Stadt.), Io2 (H. am westlichen Ortsrand von L-Stadt) und Io3 (Wohnhaus „X-Straße 1“ am südwestlichen Ortsrand von L-Stadt) und der Seniorenpark L-Stadt eine ausreichende Beurteilung der dortigen Lärmverhältnisse erlauben und auch das Wohngebiet „Am Bangert I“ mit erfassen. Bei dem allgemeinen Wohngebiet „Am Bangert I“, das in unmittelbarer Nähe zum Immissionspunkt „Io 2 Außenbereich“ liegt, ist, wie die Beklagte zurecht ausgeführt hat, wie am Immissionspunkt „Io 2 Außenbereich“ eine Belastung von 36 dB(A) bzw. bei einer Berechnung nach dem Interimsverfahren eine Belastung von 37 dB(A) zu erwarten. Der Richtwert für allgemeine Wohngebiete beträgt nach Ziffer 6.1 Buchst. d) der Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) demgegenüber 40 dB(A) nachts, so dass auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Vorbelastung mit einer Überschreitung nicht zu rechnen sei. Die Kammer geht davon aus, dass im Rahmen der Schallimmissionsprognose der Gutachter sämtliche Immissionsorte näher betrachtet hat, an denen die Gefahr des Erreichens der zulässigen Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm am ehesten besteht. Dass es weitere Punkte gibt, bei denen eine Überschreitung der Richtwerte zu befürchten ist, die nicht berücksichtigt wurden, ist für die Kammer nicht erkennbar. Hinsichtlich des vom Kläger benannten Altenpflegewohnheims in L-Stadt wurde in der Nebenbestimmung 4.1.2. des Bescheides eine Nachberechnung von der Beigeladenen gefordert, die am 16. Mai 2017 vorgelegt wurde. Laut der nachgereichten Immissionsprognose liegt der zu erwartende Wert bei einer Gesamtbelastung von 34 dB(A). Eine Nachberechnung nach dem sog. Interimsverfahren ergab demgegenüber eine Belastung von 36 dB(A). Selbst wenn man gemäß Ziff. 6.1. Buchst. f) der TA Lärm den geringsten Wert von 35 dB(A) für Pflegeanstalten zugrunde legt, ist damit allenfalls eine Überschreitung von 1 dB(A) zu erwarten. Eine solche ist nach Ziffer 3.2.1. Abs. 3 der TA Lärm jedoch zulässig. Die vom Kläger angeführte „Vogelburg“ in L-Stadt liegt, wie von dem Beklagten ausgeführt, in einem sogenannten Mischgebiet und zugleich im gleichen Abstand wie der Immissionspunkt „Io 2 Außenbereich“ von den Windenergieanlagen entfernt, so dass von einem gleichen Pegel auszugehen ist. Für Mischgebiete gilt nach Ziffer 6.1. der TA Lärm ein nächtlicher Richtwert von 45 dB(A), der nach den gutachterlichen Ausführungen nicht erreicht wird. Für den Außenbereich sieht die TA Lärm zwar keinen Lärmrichtwert vor, doch wird in der Rechtsprechung allgemein das Schutzniveau von Dorf- und Mischgebieten als sachgerecht angesehen (vgl. z.B. VGH Mannheim, Urteil vom 15. Dezember 2003 – 3 S 2827/02 –, juris Rn. 59; VGH München, Beschluss vom 24. Juni 2002 – 26 CS 02/809 –, juris Rn. 24; VG Augsburg, Urteil vom 9. Januar 2008 - Au 4 K 07.538 -, juris), so dass im Außenbereich ebenfalls ein Richtwert von 45 dB(A) zugrunde zu legen ist. Da der für den Immissionspunkt „Io 2 Außenbereich“ prognostizierte Wert bei 35 dB(A) bzw. – nach dem Interimsverfahren – bei 37 dB(A) liegt, ist auch hier nicht erkennbar, dass es zu einer Überschreitung der Richtwerte kommen könnte. Das Forsthaus O. konnte demgegenüber weder von der Beklagten noch vom Gericht ermittelt werden. Der Kläger hat insoweit auch nicht erläuternd vorgetragen. Es gibt lediglich ein altes Forsthaus bei N-Stadt, das allerdings mehr als doppelt so weit von dem Vorhaben entfernt ist wie die untersuchten Immissionspunkte, so dass nicht ersichtlich ist, wie dort eine Richtwertüberschreitung vorliegen könnte. Der Kläger hat auch nicht substantiiert Gründe dafür benannt, weshalb an den nicht untersuchten Immissionspunkten die Immissionsrichtwerte überschritten werden, obwohl sie zum Teil in einem größeren Abstand zum Vorhaben liegen als die untersuchten Punkte. Konkrete Anhaltspunkte hierzu hat der Kläger nicht aufgezeigt, stattdessen hat er pauschal behauptet, diese zusätzlichen Orte hätten in die Schallimmissionsprognose einbezogen werden müssen. Er behauptet noch nicht einmal unter substantiierter Darlegung, dass die Schallimmissionen an den von ihm benannten Punkten höher ausfallen könnten als an den untersuchten Punkten. Auch an den untersuchten Immissionsorten werden die nach der TA Lärm vorgegebenen Richtwerte nach der Lärmprognose eingehalten. Für die Immissionspunkte Io1 und Io3, die in einem allgemeinen Wohngebiet liegen, sind nach Nr. 6.1 Buchst. d) der TA Lärm die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Beurteilungspegel von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts maßgeblich. Sowohl am Io1 als auch am Io3 werden diese Richtwerte weder bei Tag noch bei Nacht erreicht, sie bleiben signifikant unterhalb der erlaubten Richtwerte. Bei Io2 handelt es sich, wie bereits ausgeführt, um ein Mischgebiet, bei dem der Beurteilungspegel von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) nicht überschritten werden darf. Auch hier liegen die Werte deutlich unterhalb dieser Richtwerte. Ersichtlich ist aus dem Immissionsgutachten Nr. 3220 zudem, dass der im Genehmigungsbescheid vorgegebene Schallleistungspegel von LWA = 108 dB(A) eingehalten wird. Die Genehmigung enthält einen selbständigen Abschnitt zum Immissionsschutz mit Hinweisen und Nebenbestimmungen zum Schutz vor Lärm. Dort ist in der Nebenbestimmung 4.1.1 geregelt, dass die an den jeweiligen Immissionsorten festgesetzten Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden dürfen. Diese Regelung wird flankiert durch Bestimmungen zur Überwachung des Betriebs der Anlagen. So ist der genehmigungskonforme Betrieb spätestens innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme durch eine Abnahmemessung nach § 28 BImSchG nachzuweisen. Wie bereits oben ausgeführt, wurde unter 4.1.2 des Genehmigungsbescheides zudem bestimmt, dass die Lärmimmissionsprognose um den Immissionsort „Senioren-Park N.“, Roder Weg 2 in L-Stadt (Ortsrandlage) zu ergänzen ist. Das Gericht geht davon aus, dass dieser mit dem vom Kläger geforderten Immissionsort „Seniorenpark L-Stadt“ identisch ist, da es in L-Stadt nur diesen Seniorenpark gibt. In Nr. 4.1.3 wird zudem der Schallleistungspegel LWA bei maximaler Auslastung jeder einzelnen Anlage auf 108,0 dB(A) begrenzt. Selbst für den Fall, dass eine Richtwertüberschreitung festzustellen ist, regelt die Nebenbestimmung 4.1.4, dass die Betreiberin unverzüglich Abhilfemaßnahmen einzuleiten und Nachmessungen in Auftrag zu geben hat. Das Regierungspräsidium Gießen ist hierüber zu informieren und die dauerhafte Wirksamkeit der Abhilfemaßnahmen ist zu dokumentieren. Insoweit sieht der Genehmigungsbescheid selbst entsprechende Schutzmaßnahmen vor, so dass selbst bei einer Überschreitung der Schallimmissionen unverzüglich Maßnahmen einzuleiten sind, um diese unter die Grenze der zulässigen Beurteilungspegel abzusenken. 2. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die der Genehmigung zugrundeliegende Schallimmissionsprognose vom 15. Oktober 2015 auf der Grundlage der TA Lärm in Verbindung mit dem alternativen Verfahren der DIN ISO 9613-2 erstellt worden ist. Jedenfalls sind die diesbezüglich vom Kläger erhobenen Einwände nicht geeignet, Zweifel an den zu erwartenden Schallimmissionen in den fraglichen Gebieten zu begründen. Soweit der Kläger rügt, dass der Prognose statt des ursprünglich angewandten Alternativen Verfahrens nach DIN ISO 9613-2 das Interimsverfahren nach den überarbeiteten Hinweisen zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI), Stand 30. Juni 2017, zugrunde zu legen sei, trifft dies bereits in der Sache nicht zu. Eine Einführung des Interimsverfahrens in das Genehmigungsverfahren ist in Hessen erst mit Erlass vom 22. November 2017 erfolgt, so dass der Beklagte im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung vom 30. Dezember 2016 nicht verpflichtet war, die LAI-Hinweise anzuwenden. Darüber hinaus hat sich auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung derzeit (noch) nicht die Überzeugung gebildet, dass sich das Interimsverfahren in einem Maße durchgesetzt hat, dass eine abweichende Verfahrensweise unter Zugrundelegung des sog. Alternativen Verfahrens nach DIN ISO 9613-2 fachwissenschaftlich nicht mehr vertretbar erscheine (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 31. März 2021 - 1 A 10858/20 -, juris m.w.N., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2022 - 7 B 15.21 -, juris). 3. Die Ausführungen des Klägers zu langwelligen Schall bzw. Infraschall sind nach der Überzeugung des Gerichts nicht geeignet, von der Rechtswidrigkeit der Genehmigung auszugehen. Es ist nicht erkennbar, dass die Schutz- und Vorsorgepflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG oder Art. 2 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt werden, weil die Schallimmissionsprognose vom 15. Oktober 2015 sich mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt hat. Der Kläger hat es mit seinem pauschalen Hinweis, es sei von einer möglichen Gesundheitsbeeinträchtigung durch langwelligen Schall aber auch von sogenannten Körperschall auszugehen, nicht vermocht, die in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang einhellig vertretene Auffassung in Frage zu stellen, wonach Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (z.B. OVG Münster, Urteil vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Rn. 238 m.w.N. aus der Rechtsprechung; VGH Kassel, Beschluss vom 6. November 2018 - 9 B 765/18 -, juris, Rn. 58; OVG Schleswig, Beschluss vom 25. April 2022 – 5 MB 9/22 und Beschluss vom 10. Februar 2022 – 5 MR 2/21 –). Dies hat jedenfalls dann zu gelten, wenn - wie hier - der Abstand von den Immissionsorten zur nächstgelegenen Windenergieanlage wenigstens 1500 m beträgt (VGH Kassel, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 3 B 1209/21 -). Dieser Auffassung schließt sich nach eigener Prüfung auch die Kammer an. Das Gericht ist deshalb zu der Erkenntnis gelangt, dass mit den differenzierten Vorgaben und Nebenbestimmungen der Genehmigung dem Schutz vor Lärm hinreichend Rechnung getragen wird. Hingegen ist – auch unter Berücksichtigung des eher pauschalen Vortrags des Klägers – nicht davon auszugehen, dass es durch die Inbetriebnahme der Windenergieanlagen zwangsläufig oder nur überwiegend wahrscheinlich zu unzumutbaren schädlichen Umwelteinwirkungen kommen wird. II. Auch stehen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegen. Zu anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die der Kläger der Genehmigung entgegenhält, gehören solche des Naturschutz- bzw. Artenschutzrechts sowie des Baugesetzbuches (BauGB). Namentlich liegt ein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG nicht vor (1.), auch ist die nach §§ 12 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG in Verbindung mit § 35 Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 Nr. 5 BauGB festgesetzte Sicherheitsleistung ausreichend bemessen (2.). 1. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Zu den nach § 44 Abs.1 Nr. 1 BNatSchG besonders geschützten Arten gehören gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 a) BNatSchG insbesondere die Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rats über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handelns (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1) aufgeführt sind. Die hier nach dem Vortrag des Klägers relevanten Tierarten sind allesamt in Anhang A und/oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt, sodass es sich um besonders geschützte Arten i. S. dieser Vorschriften handelt. Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts individuenbezogen zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris Rn. 219; Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 91). Es ist schon dann erfüllt, wenn die Tötung eines Exemplars der besonders geschützten Art nicht im engeren Sinne absichtlich erfolgt, sondern sich als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist. Dass einzelne Exemplare besonders geschützter Arten durch Kollisionen mit Windenergieanlagen zu Schaden kommen können, lässt sich bei lebensnaher Betrachtung allerdings nie völlig ausschließen. Solche kollisionsbedingten Einzelverluste müssen aber – wenn sie trotz aller Vermeidungsmaßnahmen doch vorkommen – als unvermeidlich ebenso hingenommen werden wie Verluste im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens. Vor diesem Hintergrund ordnet § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. in Umsetzung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, dass bei solcherart unvermeidbaren, behördlich zugelassenen Eingriffen ein Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vorliegt, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es zudem verboten, wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Davon ist auszugehen, wenn sich die Störung dergestalt auf die Überlebenschancen, die Reproduktionsfähigkeit oder den Fortpflanzungserfolg der lokalen Population auswirkt, dass sich Größe oder Fortpflanzungserfolg nachhaltig verringern (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 92. EL Februar 2020, § 44 BNatSchG Rn. 12). Störung ist jede unmittelbare Einwirkung auf ein Tier, die eine Verhaltensänderung des Tieres bewirkt. Sie kann durch Vergrämung (z.B. durch Schall, Licht, Wärme oder sonstige Beunruhigung und Scheuchwirkungen), aber auch durch vorhabenbedingte Zerschneidungs- und Trennwirkungen ausgelöst werden (vgl. Nr. 4.4.2 Artenschutzleitfaden). Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es des Weiteren verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Bei der Prognose, ob die Errichtung von Windenergieanlagen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verletzt, sind Behörden und Gerichte mangels weitergehender normativer Konkretisierungen weitgehend unmittelbar auf naturschutzfachliche Erkenntnisse angewiesen. Im Bereich des Artenschutzes fehlt es jedoch vielfach an allgemein anerkannten Maßstäben und Methoden für die fachliche Beurteilung. Die gerichtliche Kontrolle des behördlichen Entscheidungsergebnisses stößt deshalb mangels besserer Erkenntnisse der Gerichte an objektive Grenzen. Denn sofern eine außerrechtliche Frage durch Fachkreise und Wissenschaft bislang nicht eindeutig beantwortet ist, lässt sich objektiv nicht abschließend feststellen, ob die behördliche Antwort auf diese Fachfrage richtig oder falsch ist. Soweit dies der Fall ist, ist die gerichtliche Kontrolle zwangsläufig eingeschränkt. Denn dem Gericht ist durch die Garantie effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht auferlegt, außerrechtliche tatsächliche Erkenntnisdefizite aufzulösen. Bei der somit begrenzten gerichtlichen Überprüfungskompetenz handelt es sich nicht um eine gewillkürte Verschiebung der Entscheidungszuständigkeit vom Gericht auf die Behörde im Sinne einer Einschätzungsprärogative, sondern um eine nach Dauer und Umfang vom jeweiligen ökologischen Erkenntnisstand abhängige faktische Grenze verwaltungsgerichtlicher Kontrolle. Das Gericht hat die gerichtliche Kontrolle aber jedenfalls weitest möglich durchzuführen. So ist eine Begrenzung der gerichtlichen Kontrolle hinsichtlich des in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG geregelten Tötungsverbots nicht mehr zulässig, soweit sich für die Bestandserfassung von betroffenen Arten oder für die Ermittlung des Risikos bestimmte Maßstäbe und Methoden durchgesetzt haben und andere Vorgehensweisen nicht mehr als vertretbar angesehen werden können. Ob dem so ist, unterliegt vollständiger gerichtlicher Überprüfung. Im Übrigen muss sich das Gericht von der Plausibilität der behördlichen Entscheidung überzeugen (BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13 -, juris Rn. 17 ff.). Zudem hat das Gericht zu berücksichtigen, ob und inwieweit sich eine Genehmigungsbehörde aufgrund einer bestimmten Genehmigungspraxis selbst gebunden hat. Eine solche Selbstbindung kommt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur bei der Ausübung von Ermessen sowie im Rahmen von Beurteilungsermächtigungen in Betracht, sondern dürfte zudem im hiesigen Kontext der Anwendung des Natur- und Artenschutzrechtes eingreifen. Denn soweit es an untergesetzlichen außenwirksamen Normen oder normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften (noch) fehlt, besteht ein anzuerkennendes Bedürfnis nach außergerichtlicher Vereinheitlichung der Rechtsanwendung der Exekutive (OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Juni 2019 - 12 ME 57/19 -, juris Rn. 28). Eine solche Selbstbindung wird in Hessen durch den Leitfaden WKA 2012 bewirkt, dessen konkretisierende Hinweise neben der Regional- und Bauleitplanung vorrangig von der Zulassungs- und Naturschutzbehörde zu beachten sind. Fehlt es zur Beantwortung einer sich nach außerrechtlichen naturschutzfachlichen Kriterien richtenden Rechtsfrage an normativen Konkretisierungen und besteht in Fachkreisen und der Wissenschaft bislang keine allgemeine Meinung über die fachlichen Zusammenhänge und die im Einzelfall anzuwendenden Ermittlungsmethoden, wird die über den Leitfaden bewirkte Selbstbindung relevant. Die Genehmigungsbehörde darf sich in rechtmäßiger Weise nur dann von dieser Selbstbindung lösen, wenn sie das sachlich rechtfertigen kann (OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Juni 2019 - 12 ME 57/19 -, juris Rn. 28 - 29). Hiervon ausgehend ist das Gericht zu der Einschätzung gelangt, dass eine Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht zu erwarten ist. 1.1 Dies gilt zunächst im Hinblick auf die durch die genehmigten Windenergieanlagen betroffenen und vom Kläger benannten Vogelarten. 1.1.1. Der Genehmigung liegt eine hinreichende Erfassung des avifaunistischen Bestands zugrunde. Entscheidend für die Frage, ob einem Vorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere solche nach § 44 BNatSchG entgegenstehen, ist eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme im Vorhabenbereich vorhandener Tierarten und ihrer Lebensräume. Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Methodik und Untersuchungstiefe unterliegen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und hängen maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Hinweise von fachkundigen Dritten sind nur beachtlich, wenn sie hinreichend substantiiert sind. Sind von Untersuchungen keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, müssen sie auch nicht durchgeführt werden. Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein“ sind nicht veranlasst. Der individuenbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangt jedoch Ermittlungen, deren Ergebnisse die Behörde in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu überprüfen. Hierfür benötigt sie Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen (vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 9. März 2021 – 2 B 76/20 – unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 54). Hierzu hat der Vorhabenträger belastbare Daten zu erheben und – soweit erforderlich – geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen zu planen, auf deren Grundlage die Behörde beurteilen kann, ob durch die Realisierung des Vorhabens die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG verwirklicht oder vermieden werden. Nach dem insoweit maßgeblichen Leitfaden WKA 2012 sind Untersuchungen je nach betroffener Art in den in Anlage 2 und 3 aufgeführten Abständen um die geplante Windenergieanlage durchzuführen; bei relevanten Hinweisen auf regelmäßig genutzte, essentielle Nahrungshabitate und Flugkorridore ist ggf. ein erweiterter Untersuchungsradius zugrunde zu legen (vgl. Abb. 1 und 2 im WKA-Leitfaden). Gemessen an diesen Maßstäben liegt der Genehmigung eine hinreichende Erfassung des avifaunistischen Bestands zugrunde. So hat der Beklagte zur Erfassung, Untersuchung und Einstufung der naturschutzrechtlich relevanten Aspekte zum Vorhaben auf eine ganze Reihe von Gutachten zurückgreifen können. So sind im Einzelnen der landschaftspflegerische Begleitplan, die Natura 2000-Verträglichkeitsprognose, das Tierökologische Gutachten, der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag sowie ergänzende Berichte zur Haselmaus und zur Horstüberprüfung zur Grundlage der Entscheidung gemacht worden. Im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (Stand Dezember 2016) ist eine umfassende artenschutzrechtliche Prüfung und damit eine Klärung der Frage erfolgt, ob von dem Vorhaben besonders oder streng geschützte Tier- und Pflanzenarten im Sinne des § 44 BNatSchG betroffen sind und welche Beeinträchtigungen für die geschützten Arten zu erwarten sind. Die Prüfung folgte dabei den Vorgaben des WKA-Leitfadens und unter Einhaltung der dort empfohlenen, sich an dem Fachbeitrag der LAG VSW 2015 – dem Helgoländer Papier – orientierenden Prüfradien um die jeweiligen Standorte der Windkraftanlagen. Da sich die hier streitgegenständlichen Windenergieanlagen innerhalb eines im Regionalplan (Teilregionalplan Energie Mittelhessen) ausgewiesene Vorranggebiets für Windenergieanlagen (W-VRG 1144) befinden, kann auch davon ausgegangen werden, dass das fragliche Vorhabengebiet schon auf regionalplanerischer Ebene bei seiner Ausweisung im Hinblick auf avifaunistische Belange (Schwerpunkträume insbesondere für Rotmilan und Schwarzstorch) hin untersucht und diese bei der Ausweisungsentscheidung ebenso berücksichtigt worden sind wie bedeutende Rastgebiete. Das W-VRG 1144 ist dort mit einer hohen Windhöffigkeit sowie einem geringen bis mittleren Konfliktpotenzial für Vögel und Fledermäuse ausgeschrieben. Zusätzlich zu dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag wurde das Vorhabengebiet im Tierökologischen Gutachten (Stand 16. Dezember 2016) auf das Vorkommen von Brutvögeln, Fledermäusen und Haselmäusen hin untersucht. Die entsprechenden Untersuchungen zur Beurteilung des Konfliktpotentials des Vorhabens auf relevante Artengruppen erfolgten in den Jahren 2013, 2014 und 2015 und erfassten Brutvögel, Zug- und Rastvögel sowie Fledermäuse und Haselmaus. Das Gericht ist aufgrund der eingereichten Gutachten und umfangreichen Unterlagen sowie aufgrund der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen davon überzeugt, dass der Beklagte bei seiner Genehmigungsentscheidung unter Rückgriff auf die genannten Gutachten und die umfangreichen Unterlagen die tatsächlich im Vorhabengebiet und dem relevanten Umkreis der Windenergieanlagen vorkommenden Vogelarten zutreffend ermittelt hat. Ausweislich des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages und des Tierökologischen Gutachtens wurden rund 70 Vogelarten nachgewiesen. Auch die auf der Grundlage der so erfolgten Bestanderfassung getroffene Bewertung und die daraus resultierende Einschätzung, dass artenschutzrechtliche Verbote unter Beachtung zahlreicher zum Schutz der Avifauna verfügter Auflagen nicht verletzt werden, ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat sich auch mit den vom Kläger im Genehmigungsverfahren vorgebrachten Einwendungen auseinandergesetzt und diese – soweit geboten – in seine Einschätzung einbezogen. So waren gerade die noch im Dezember 2016 eingeholten Gutachten, die die zuvor erstellten Gutachten zum Teil aktualisierten, unter anderem auch aufgrund der Einwendungen des Klägers ergänzend eingeholt worden. Die auf dieser Grundlage getroffenen Einschätzungen des Beklagten sind nachvollziehbar und mit den Vorgaben des WKA-Leitfadens sowie denen aus dem sogenannten „Helgoländer Papier“ 2015 vereinbar. Soweit diese Vorgaben nicht zugleich der in Fachkreisen und Wissenschaft allgemein anerkannten Meinung entsprechen, sind sie aus Sicht der Kammer, soweit hier relevant, auch selbst nicht zu beanstanden. 1.1.2 Rotmilan Dies gilt zunächst im Hinblick auf das durch die Windenergieanlagen entstehende Risiko für den Rotmilan. Der Beklagte ist bei seiner Genehmigung zutreffend davon ausgegangen, dass die vier genehmigten Windenergieanlagen für den Rotmilan kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko begründen. Zu dieser Einschätzung konnte der Beklagte trotz der Einwendungen des Klägers hinsichtlich der von ihm kritisierten mangelhaften Erfassung und Dokumentation kommen. Denn für das Gericht ist aus den vorgelegten Gutachten und Unterlagen erkennbar, dass umfangreiche Untersuchungen im Vorhabengebiet nach den Vorgaben des hessischen Leitfadens WKA 2012 und aufgrund naturschutzfachlich anerkannten Standards stattgefunden haben, damit die örtlich vorgefundene Situation artenschutzrechtlich mit Blick auf die Avifauna als ausreichend bewertet werden konnte. Die hierzu vom Kläger vorgetragenen Einwendungen konnten das Gericht nicht überzeugen, da sie sich allein auf die pauschale Behauptung beziehen, die Ermittlung von Horsten sei unzureichend erfolgt und die durchgeführte Raumnutzungsanalyse sei unzureichend, weil unzureichende Beobachtungspunkte eingenommen worden seien. So meint der Kläger, die Beobachtung habe nicht nur vom Offenland, sondern auch vom Gipfel des Kuhbetts erfolgen müssen, da von einer Erhebung ein besserer Rundblick möglich sei. Grundsätzlich mag diese Einschätzung eines besseren Rundblickes von einer Erhebung zutreffend sein, doch verkennt der Kläger, dass es bei der artenschutzrechtlichen Erfassung nicht um einen besseren Rundblick gehen kann, sondern um die Einnahme von Beobachtungspunkten in Bezug auf die geplanten Standorte der Windenergieanlagen. Die im Tierökologischen Gutachten (Stand 16. Dezember 2016) gegebene Begründung, warum man diese Beobachtungspunkte eingenommen hatte, ist für das Gericht nachvollziehbar und gibt keinen Anlass, an den Ausführungen der erfahrenen Ornithologen zu zweifeln. Danach wurden jeweils gut einsehbare Punkte im Offenland gewählt, die gewährleisteten, dass sowohl Rotmilan- als auch potentielle Schwarzstorchflüge gut zu sehen waren. Dabei wurden die zur Erfassung der Rotmilane und weiterer windkraftrelevanter Arten ergangenen methodischen Vorgaben „Aktionsraumanalyse Rotmilan – Untersuchungsrahmen für Windenergie-Planungen in Rheinland-Pfalz – der Staatlichen Vogelschutzwarten in Hessen, Rheinland-Pfalz und des Saarlandes vom 30. April 2013 (Isselbächer et al. 2013) zugrunde gelegt. Für den Schwarzstorch, für den kein Brutplatz im relevanten Umfeld bekannt war, orientierte sich die Erfassung der Flugbewegungen an dem Leitfaden der VSW des Saarlandes (VSW 2013). Dass die Einnahme der Beobachtungspunkte es nur erlaubt haben soll, ein Teil der Gebiete einzusehen, wie der Kläger behauptet, ist nach den gutachterlichen Ausführungen nicht zu erkennen. Entscheidend dürfte sein, dass von den eingenommenen Beobachtungspunkten eine bestmögliche optische Verfolgung der Nahrungsflüge mittels Fernglas und/oder Spektiv gewährleistet und die zu beobachtenden Individuen dauerhaft mit der Optik zu verfolgen sind, bis diese zurück in ihr Brutrevier (oft in den Horstbereich) fliegen und möglichst alle Bereiche des Untersuchungsradius eingesehen werden können (vgl. Isselbächer et al. 2013). Das Argument des Klägers, ein solcher Beobachtungspunkt sei allenfalls auf dem Gipfel des Kuhbett, also seinem höchsten Punkt, zu finden, vermag angesichts der gutachterlichen Ausführungen hierzu nicht zu überzeugen. Das Gericht geht davon aus, dass die gutachterliche Einschätzung der konkreten Gegebenheiten vor Ort für die Einnahme der entsprechenden Beobachtungspunkte für die Verfolgung der Nahrungsflüge und zurück zum Brutrevier entscheidend waren. Insoweit muss das Gericht den gutachterlichen Einschätzungen in der jeweiligen Situation einen prärogativen Einschätzungsspielraum einräumen. Im Übrigen hat der Kläger auch nicht behauptet, dass vom Gipfel des Kuhbett alle Standorte der Windenergieanlagen und die untersuchten Brutreviere gleichermaßen einsehbar sind. Auch soweit der Kläger einwendet, der leitfadenkonforme Zeitaufwand für die Bobachtung der vier Brutpaare sei nicht eingehalten worden, vermag die Kammer darin eine methodische Schwäche der Untersuchung nicht zu sehen. Zunächst einmal ist mit der pauschalen Behauptung der Nichteinhaltung des leitfadenkonformen Zeitaufwandes in keiner Weise substantiiert auf die hierzu gemachten Ausführungen im Tierökologischen Gutachten eingegangen. Inwiefern hier ein Defizit vorliegen soll, wird nicht näher erläutert und ist für die Kammer auch nicht ersichtlich. Isselbächer et al. 2013 sieht mindestens 15 Untersuchungstage mit 18 Untersuchungsphasen je drei Stunden vor und damit in der Regel eine Erfassungszeit von mindestens 54 Beobachtungsstunden je Brutpaar vor. Dieser wurde hier eingehalten. Wie der Beklagte darlegt, fanden an 19 Erfassungsterminen mit insgesamt 144,5 Stunden Beobachtungszeit Begehungen statt. Dass dies nicht ausreichend sein sollte, ist für die Kammer nicht erkennbar. Wie bereits zuvor ausgeführt, ist die Kammer auch der Überzeugung, dass die zuvor bezeichneten Vorgaben eingehalten und bei der Ermittlung des Bestandes und der im Anschluss daran umgesetzten Raumnutzungsanalyse eingehalten worden sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung erforderlich, aber auch ausreichend ist. Was genau ermittelt werden muss, hängt dabei maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von den zu erwartenden Auswirkungen des betreffenden Vorhabens ab. Die Ermittlungen müssen keinesfalls erschöpfend sein, sondern nur so weit gehen, dass die Intensität und Tragweite der Beeinträchtigung erfasst werden kann. Den „wahren“ Bestand von Flora und Fauna eines Naturraums vollständig abzubilden, ist ohnehin unmöglich (BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 -, juris Rn. 123). Dass dieser Maßstab bei der Beurteilung und Erfassung des Bestandes oder bei der ergänzend durchgeführten Raumnutzungsanalyse nicht eingehalten worden sein sollte, hat der Kläger mit seinem pauschalen Vortrag nicht dargetan. Ganz im Gegenteil weist der Beklagte zutreffend daraufhin, dass im vorliegenden Genehmigungsverfahren der gebotene Fachstandard eingehalten worden ist und zwar indem ein Methodenmix angewendet worden ist, um eine umfassende Bewertungsgrundlage für alle relevanten Vogelarten zu erhalten. So ist neben der ausgiebigen Erfassung der Avifauna im Untersuchungsraum durch erfahrene Ornithologen eine Datenabfrage bei der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland und der natis-Datenbank erfolgt. Zudem sind sämtliche Eingaben der Öffentlichkeit im Zuge des Genehmigungsverfahrens berücksichtigt worden. Soweit der Kläger konkrete Einwendungen im Hinblick auf artenschutzrechtliche Konflikte bzw. das Vorhandensein von Brutvorkommen in Bezug zu den nicht von der Genehmigung erfassten Windenergieanlagen WEA 2 und WEA 3 erhebt, ist ein Eingehen hierauf nicht geboten, da diese beiden Windenergieanlagen gerade nicht von der Genehmigung erfasst werden, die Beigeladene vielmehr im Jahre 2016 ausdrücklich beantragte, eine Entscheidung über diese Anlagen auszusetzen. Dies betrifft mithin auch den klägerischen Einwand zum Thermik-Abschaltkonzept, das nur für die beiden nicht entschiedenen Vorhaben entwickelt worden ist. Der Beklagte hat in seiner Genehmigung das artenschutzrechtliche Konfliktpotential hinsichtlich der genehmigten Windenergieanlagen WEA 1, WEA 4, WEA 5 und WEA 6 zutreffend eingeschätzt und auch rechtsfehlerfrei entschieden, dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko bei der Art Rotmilan nicht gegeben ist. Ob im Einzelfall eine signifikante Erhöhung des individuenbezogenen Tötungsrisikos durch Windenergieanlagen besteht, entscheidet sich zum einen an dem allgemeinen artspezifischen Risiko und zum anderen anhand der individuellen Aufenthaltswahrscheinlichkeit im Nahbereich von WEA (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 -, juris Rn. 99; Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, juris Rn. 58; VG Kassel, Urteil vom 20. Dezember 2021 - 7 K 1480/20.KS -; VG Hannover, Urteil vom 22. November 2012 - 12 A 2305/11 -, juris Rn. 39). Im konkreten Fall ist mit der überwiegenden Rechtsprechung und der einschlägigen fachwissenschaftlichen Einschätzung davon auszugehen, dass der Rotmilan aufgrund seiner artspezifischen Verhaltensweise von den von einer Windenergieanlage ausgehenden Gefahren betroffen ist, er also generell eine schlaggefährdete Spezies ist. Allerdings konnte der Beklagte aufgrund der artenschutzrechtlichen und Tierökologischen Gutachten ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass der Rotmilan sich nicht vermehrt im Gefährdungsbereich der streitgegenständlichen Anlagen aufhält (individuelle Gefährdungslage durch häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums). Die relevanten Maßstäbe zur Beantwortung dieser und weiterer wissenschaftlicher Fachfragen im Artenschutzrecht werden in den „Abstandsempfehlungen für WEA zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“ der Landesarbeitsgemeinschaften der Vogelschutzwarten aus April 2015 (zuletzt aktualisiert 2021) - sog. „Helgoländer Papier“ - beschrieben. In Hessen werden diese fachlichen Erkenntnisse ergänzt durch den Leitfaden 2012 sowie die VwV 2020. Auch die Rechtsprechung orientiert sich an diesem Rahmen, soweit sich keine gegenteilige Fachmeinung etabliert hat (vgl. z.B. VGH Kassel, Beschlüsse vom 7. September 2017 - 9 A 1785/15.Z -, juris Rn. 12 und vom 21. Dezember 2015 - 9 B 1607/15 -, juris Rn. 40). Zudem wird sich seit Neustem auf den am 11. Dezember 2020 von der Umweltministerkonferenz erlassenen „Standardisierter Bewertungsrahmen zur Ermittlung einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos im Hinblick auf Brutvogelarten an Windenergieanlagen (WEA) an Land - Signifikanzrahmen“ (im Folgenden: Signifikanzrahmen) gestützt (vgl. VG d. Saarlandes, Urteil vom 21. Juli 2021 - 5 K 1944/18 -, juris Rn. 186). Von einem signifikant erhöhten Risiko für Rotmilane ist regelmäßig dann auszugehen, wenn die Windenergieanlagen in der Nähe von Brutplätzen errichtet werden und die vorgesehenen Standorte die in den einschlägig benannten Fachbeiträgen empfohlenen Abständen nicht einhalten. Die naturschutzrechtliche Bewertung ist hinsichtlich der einzuhaltenden Abstände zu Brutplätzen nicht einheitlich und gelangt zu Abstandsempfehlungen von 1.000 m bzw. 1.500 m, innerhalb derer regelmäßig von einem signifikant erhöhtem Tötungsrisiko auszugehen ist. So geht die fachliche Einschätzung, die im hessischen Leidfaden WKA 2012 zum Ausdruck gelangt, davon aus, dass bei nachgewiesenen Rotmilanhorsten innerhalb eines Radius von 1.000 m um die Windenergieanlagen von einem erhöhten Kollisionsrisiko des Rotmilans auszugehen ist. Nach dem Helgoländer Papier 2015 wird davon ausgegangen, dass innerhalb des 1.500 m-Radius regelmäßig von einem erhöhten Tötungsrisiko auszugehen ist. Allerdings hat diese Grundannahme keinen schematischen Charakter, sondern erfolgt in der naturschutzrechtlichen Planungs- und Vollzugspraxis sowie im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Dabei ist unter anderem die naturräumliche Ausstattung des Bereichs um die geplanten Windenergieanlagen in den Blick zu nehmen. Grundsätzlich wird deutlich, dass es bei den unterschiedlichen naturschutzrechtlichen Bewertungen von Abstandsempfehlungen zu Rotmilanhorsten nach den aktuellen fachwissenschaftlichen Erkenntnissen einen Bewertungsrahmen gibt, der im Bereich zwischen 1.000 m und 1.500 m eines um die Windenergieanlage zu ziehenden Schutz- bzw. Untersuchungsradius liegt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. März 2021 – 8 A 1183/18 –, juris). Es ist von daher zunächst naturschutzfachlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für die Prüfung etwaiger Brutvorkommen des Rotmilans einen Radius des Untersuchungsgebietes um die Windenergieanlage von 1.000 m zugrunde gelegt hat. Nach Einschätzung der Kammer fehlt es nämlich an einem fachlich allgemein anerkannten Maßstab für die Frage, bei welchem Abstand eines besetzten Rotmilanhorstes zu einer Windenergieanlage grundsätzlich ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan durch den Anlagenbetrieb in Betracht zu ziehen ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Frage fachwissenschaftlich weiterhin offen diskutiert wird (vgl. zum Meinungsstand etwa: OVG Münster, Urteil vom 1. März 2021 – 8 A 1183/18 –, juris, unter Hinweis auf: Umweltministerkonferenz am 11. Dezember 2020, Standardisierter Bewertungsrahmen zur Ermittlung einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos im Hinblick auf Brutvogelarten an Windenergieanlagen (WEA) an Land – Signifikanzrahmen, S. 5: 1.000 m bis 1.500 m; Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft/Landesamt für Umwelt Baden-Württemberg, Hinweise zur Erfassung und Bewertung von Vogelvorkommen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen, Stand: 15. Januar 2021, Anhang A, S. 159: 1.000 m; Landesamt für Umwelt Brandenburg, Staatliche Vogelschutzwarte, Informationen über Einflüsse der Windenergienutzung auf Vögel, Stand: 25. September 2020, S. 52: 1.000 m; Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, Beachtung naturschutzfachlicher Belange bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten und bei der Genehmigung von Windenergieanlagen vom 1. Januar 2011, Anlage 1 (Tierökologische Abstandskriterien für die Errichtung von Windenergieanlagen in Brandenburg), Stand: 15. September 2018, S. 7: 1.000 m; VwV „Naturschutz/Windenergie“ Hessen, Anlage 2, Tabelle 2: 1.000 m (1.500 m im Vogelschutzgebiet möglich); Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern, Artenschutz-rechtliche Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen, Teil Vögel, Stand: 1. August 2016, S. 36: 1.000 m; Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland/Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz, Naturschutzfachlicher Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz – Artenschutz (Vögel, Fledermäuse) und NATURA 2000-Gebiete, Stand: 13. September 2012, S. 83: 1.000 m in grünlandreichen Mittelgebirgslagen im begründeten Einzelfall möglich, ansonsten 1.500 m; Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie, Avifaunistischer Fachbeitrag zur Genehmigung von Windenergieanlagen in Thüringen, Stand: 30. August 2017, S. 6: 1.250 m; Bundesamt für Naturschutz, Methodenvorschlag des Bundes zur Prüfung und Bewertung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos von Vögeln an WEA, (nach März 2020) S. 12, 23 f., 33: 1.500 m (mit Einschränkungen); Leitfaden Artenschutz Sachsen-Anhalt, S. 32: 1.500 m; Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume/Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein, Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) innerhalb des Potenziellen Beeinträchtigungsbereiches und des Prüfbereiches bei einigen sensiblen Großvogelarten - Empfehlungen für artenschutzfachliche Beiträge im Rahmen der Errichtung von WEA -, Stand: September 2016, S. 27: 1.500 m; Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr, für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie, für Umwelt und Verbraucherschutz, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Gesundheit und Pflege über die Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen (WEA) vom 19. Juli 2016, Anlage 3: 1.500 m; Leitfaden Niedersachsen, Nr. 3: 1.500 m; Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten, Helgoländer Papier 2015, Tabelle 2 und unter Nr. 5 zum Rotmilan: 1.500 m; a. A. VGH Kassel, Beschluss vom 14. Januar 2021 – 9 B 2223/20 – juris unter Hinweis auf die Abstandsempfehlungen der LAG - VSW). Das Gericht ist aufgrund seiner Erkenntnisse aus der mündlichen Verhandlung zu der Einschätzung gelangt, dass im konkreten Einzelfall nicht von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für Rotmilane am Vorhabenstandort auszugehen ist. Dabei geht das Gericht davon aus, dass bei Anwendung der Abstandsempfehlungen zwischen Windenergieanlagen und Brutplätzen nach dem hessischen Leidfaden WKA 2012 im Genehmigungsverfahren jedenfalls im vorliegenden Fall artenschutzrechtliche Konflikte ausreichend vermieden werden. Dies gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, dass grundsätzlich die Abstandsempfehlungen des Helgoländer Papiers 2015 (dort Tabelle 2: für die Art Rotmilan wird in der Tabelle 2 eine Abstandsempfehlung von 1.500 m und ein Prüfradius von 3.000 m um eine Windenergieanlage empfohlen) heranzuziehen sind. Der vom Beklagten der Entscheidung zugrunde gelegte Radius bewegt sich innerhalb der bundesweit angewandten Bandbreite und entspricht den Annahmen im hessischen Leitfaden WKA 2012. Der Leitfaden geht unter Einbeziehung fachlicher Standards und obergerichtlicher Rechtsprechung davon aus, dass bei Einhaltung des nach Anlage 2 Spalte 2 beschriebenen Mindestabstandes und wenn die Anlagen nicht auf den Flugrouten zu vorhandenen und regelmäßig aufgesuchten Nahrungshabitaten errichtet werden soll, sich das artenschutzrechtliche Tötungsverbot nicht realisiert (Seite 14). Nach Anlage 2 Spalte 2 wird für den Rotmilan der Mindestabstand von Brutvorkommen zur Windenergieanlage auf 1.000 m festgesetzt. Bezogen auf die genehmigten Windenergieanlagen WEA 1, WEA 4, WEA 5 und WEA 6 stellen sich Brutvorkommen und Raumnutzung des Rotmilans wie folgt dar: 2014 konnte ein besetzter Rotmilanhorst in ca. 2.000 m Entfernung westlich zum geplanten Windpark im Waldrandbereich und entlang des Hauserbaches festgestellt werden (im Folgenden: Revier am Hauserbach). Zudem wurde ein von einem Rotmilan errichteter Großvogelhorst nördlich von L-Stadt am Rande des 3 km-Radius festgestellt, der allerdings 2014 und 2015 unbesetzt blieb. Im Frühjahr 2015 erfolgte eine Kartierung von Großvogelhorsten nördlich des geplanten Windparks im dortigen Waldgebiet. Aufgrund von beobachteten Flugbewegungen konnten zwei Brutreviere des Rotmilans im Untersuchungsraum festgestellt werden, wovon eines westlich des geplanten Windparks in ca. 2.500 m Entfernung ausgemacht wurde. Ein weiteres Revier wurde 2015 in etwas mehr als 1.000 m Entfernung vom Stückelberg vermutet. Um mögliche brütenden Rotmilane nicht zu stören und um einen Brutabbruch nicht zu riskieren, erfolgte im Sommer 2015 keine direkte Begehung. Im Herbst konnten bei erneuter Nachsuche im Bereich des vermuteten Reviers zwei weitere Horste gefunden werden (Entfernung etwa 1.200 m und 1.300 m). Es gab jedoch keine Nachweise, die auf einen Besatz durch Rotmilane hingewiesen hätten, so dass im Herbst 2015 kein eindeutig durch den Rotmilan erbauter Horst in den ermittelten Revieren festgestellt werden konnte. Für das Revier „Am Stückelberg“ wurde die ungefähre Lage des von der HGON übermittelten Horstes Nr. 132 in die Karte 2 des Tierökologischen Gutachtens übernommen. Für diesen Horst wurde durch den HGON für das Jahr 2016 eine erfolgreiche Brut bestätigt. Die Entfernung zum nächstgelegenen geplanten Standort der WEA 6 beträgt ca. 1.270 m. Ein weiterer, von einem Rotmilan nachweislich genutzter Horst Nr. 11 („In der Hub“) konnte 2016 in einem Abstand von ca. 1.450 m zur WEA 6 festgestellt werden. Insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Tierökologische Gutachten von Dezember 2016 sowie auf die in der Karte 2 (Blatt 1767 der Behördenakte) kartierten Rotmilanhorste Bezug genommen. Damit befinden sich zwei festgestellte Rotmilanhorste außerhalb des 1.000 m Radius des hessischen Leitfadens WKA2012, aber innerhalb des 1.500 m-Radius zur WEA 6 und zwar der im Jahre 2016 durch eine DNA-Analyse bestätigte Horst Nr. 11 (Horst „In der Hub“) und der durch die HGON 2016 gemeldete Horst Nr. 132 („Am Stückelberg“) (siehe Karte 2 zum Tierökologischen Gutachten mit Stand Dezember 2016, Seite 1767 der Behördenakte). Damit ist zwar der nach dem Helgoländer Papier empfohlene Mindestabstand von 1.500 Metern zu Brutplätzen des Rotmilans nicht gewahrt. Trotzdem ist die Kammer zu der Einschätzung gelangt, dass auch bei Zugrundelegung dieses Standards ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die Art Rotmilan ausgeschlossen werden kann. Denn auch nach den Vorgaben des Helgoländer Papiers führt die Unterschreitung des dort empfohlenen Mindestabstandes von 1.500 Metern gerade nicht automatisch dazu, dass die Errichtung und der Betrieb einer Anlage per se unzulässig ist, sondern die Unterschreitung des Mindestabstandes macht weitergehende Untersuchungen erforderlich. Es ist dann regelmäßig durch eine Raumnutzungsanalyse zu prüfen, ob ein konkretes Tötungsrisiko ausgeschlossen bzw. begründet unwahrscheinlich ist (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 14. Januar 2021 – 9 B 2223/20; Beschluss vom 7. September 2019 – 9 A 1785/15.Z – und Beschluss vom 21. Dezember 2015 – 9 B 1607/15 -, sämtlich nach juris). Die der Entscheidung der Beklagten zugrunde gelegte Raumnutzungsanalyse nach den fachlichen Standards von Isselbächer et al. (2013) gelangt zu der Einschätzung, dass das konkrete Vorhabengebiet nicht das Zentrum der Flugbewegungen der beobachteten Rotmilane darstellt. Schwerpunkt des Aktionsraums der ansässigen Rotmilane bildet vielmehr das Offenland nördlich und westlich von K-Stadt. sowie das Offenland bei Y-Stadt und auch das Waldstück zwischen diesen beiden Ortsteilen bis südöstlich des Stückelberges. Dabei stellte sich die Verteilung der Flugbewegungen im Jahresverlauf, d.h. vom Frühjahr bis zum Herbst, unterschiedlich dar. Im März konnten Flugbewegungen über L-Stadt, X-Stadt, K-Stadt und Y-Stadt festgestellt werden. Im April wurde vereinzelt großräumig L-Stadt und das dortige Offenland beflogen sowie das südliche Waldgebiet und das Offenland bei Y-Stadt. Die beobachteten Flugbewegungen im Mai beschränkten sich auf den direkt südlich zum geplanten Windpark liegenden Waldbereich und die Offenlandbereiche bei K-Stadt und Y-Stadt. Im Juni war die höchste Aktivität der Rotmilane festzustellen und zwar wieder überwiegend bei K-Stadt und Y-Stadt sowie im Bereich der nicht von der Genehmigung erfassten WEA 2 und WEA 3. Auch südöstlich von J-Stadt traten ebenfalls mehrere Flugbewegungen auf. Die beobachteten Flugbewegungen im Juli zeigten sich ähnlich wie die im Juni, also überwiegend bei K-Stadt und Y-Stadt und damit südlich der Vorhabenstandortes. Der August wies geringere Flugbewegungen auf und auch in diesem Zeitraum konzentrierten sie sich hauptsächlich bei Y-Stadt und dem umgebenden Offenland. Insgesamt konnte durch die Raumnutzungsanalyse festgestellt werden, dass eine deutliche Konzentration an Flugbewegungen in den Offenlandbereichen um K-Stadt und Y-Stadt stattfanden, da dort ein hoher Gründlandanteil vorhanden ist und zusammen mit den Flächen des Dombachtals mit dem Naturschutzgebiet „Oberes Dombachtal“ ein sehr attraktives Nahrungshabitat für Rotmilane bildet. Aufgrund der dokumentierten Flugbewegungen und vor dem Hintergrund der topographischen Lage des Vorhabengebietes kann mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass das Plangebiet für Jagd- und Nahrungsflüge genutzt wird und die Standorte der genehmigten WEA 1, 4, 5 und 6 ein Hindernis zwischen Brut- und essentiellen Nahrungshabitaten darstellen. Die Auswertung der dokumentierten Flugbewegungen in Form einer Raster-Auswertung nach einem „Ampel-Schema“, wie es die Arbeitsgemeinschaft „Fachliche Standards“ der Staatlichen Vogelschutzwarten (Isselbächer et al. 2013) vorschlägt, verdeutlicht, dass die Standorte der genehmigten WEA nur sehr selten überflogen werden. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die Darstellungen im Tierökologischen Gutachten in seiner aktualisierten Fassung vom 16. Dezember 2016 (Seite 45 – 51; Blatt 1689 ff. der Behördenakte) sowie auf die hierzu zur Dokumentation der Flugbewegungen erstellten Karten 4a (Flugbewegungen) und 4b (Ampelbewertung). Die Ampelbewertung verdeutlicht, dass die Standorte der genehmigten WEA im grünen Bereich (weniger als 20 % der Flüge) liegen und kaum von den dokumentierten Flugbewegungen tangiert werden. Es ist deshalb nachvollziehbar davon auszugehen, dass im Vorhabenbereich die Wahrscheinlichkeit eines Aufenthaltes als sehr gering einzustufen ist, und der Nahbereich der Anlagen bei der Nahrungssuche durch Rotmilane gerade nicht frequentiert wird, so dass ein Kollisionsrisiko nicht als signifikant angesehen werden kann. Aus den dokumentierten Flugbewegungen und der daraus erstellten Ampelbewertung lässt sich auch ausschließen, dass Thermikflüge des Rotmilans das Vorhabengebiet erreichen, sie sich vielmehr im südlicher gelegenen, topographisch stark abfallenden Hangbereich um die nicht genehmigten WEA 2 und 3 beobachten ließen. Auch wenn sich die Raumnutzungsanalyse auf die Rotmilan-Revierzentren am „Hauserbach“ westlich der WEA und „Am Stückelberg“ südlich der WEA konzentrierten, lässt sich aus den dort gewonnenen Erkenntnissen für die Überzeugung des Gerichts hinreichend entnehmen, dass diese Erkenntnisse auch auf den Horst „In der Hub“ übertragbar sind und von daher keine weitere Raumnutzungsanalyse hinsichtlich des Horstes „In der Hub“ notwendig erscheint. Denn sowohl die Lage des Horststandortes als auch die Ausrichtung der Nahrungshabitate unterscheiden sich nicht wesentlich von der des untersuchten Standortes nahe des Horstes „Am Stückelberg“, so dass – auch auf der Grundlage der Ampelauswertung – mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Ausrichtung und Frequentierung der Flüge sich nicht entscheidend von den Standorten unterscheiden, die Gegenstand der Raumnutzungsanalyse waren. Jedenfalls ist nach Überzeugung des Gerichts aus der Analyse der Landnutzung und der wichtigsten Nahrungshabitate plausibel und funktional-ökologisch abzuleiten, dass das Flugverhalten sich an den in der Raumnutzungsanalyse dokumentierten Habitatsituationen ausrichtet und die Wahrscheinlichkeit der Frequentierung des Vorhabengebietes bei dem Brutpaar im Horst „In der Hub“ genauso unwahrscheinlich sein wird, wie bei dem Brutpaar in dem der Analyse zugrundeliegenden Reviermittelpunktes des Brutstandortes „Am Stückelberg“. Auch vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer am Maßstab der praktischen Vernunft ausgerichteten Prüfung und dem Umstand, dass die Ermittlungen keinesfalls erschöpfend sein müssen, sondern nur so weit gehen müssen, dass die Intensität und Tragweite der Beeinträchtigung erfasst werden kann, ist nach Überzeugung des Gerichts eine Übertragung der Ergebnisse der Raumnutzungsanalyse des vermuteten Brutstandorts „Am Stückelberg“ auf den nahegelegenen Horst „In der Hub“ fachlich und rechtlich angemessen begründbar. Die Annahme des Klägers, dass die Rotmilane dieses Horstes regelmäßig über die Kuppe des Kuhbettes fliegen werden, lässt sich mit den Auswertungen der Raumnutzungsanalyse nicht bestätigen. Zwar kann grundsätzlich das Flugverhalten eines wild lebenden Vogels nie mit absoluter Sicherheit eingeschätzt werden und es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Rotmilane entgegen aller ornithologisch nachvollziehbaren Einschätzungen das Vorhabengebiet überfliegen werden, aber die Ergebnisse der gutachterlichen Untersuchungen sprechen für sich und lassen die Wahrscheinlichkeit, dass das Gebiet der Windenergieanlagen regelmäßig überflogen werden, sehr gering erscheinen. Eine signifikante Steigerung des Tötungsrisikos erfordert konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich dieses Risiko durch den Betrieb der Anlage deutlich steigert. Dafür genügt es weder, dass einzelne Exemplare etwa durch Kollisionen zu Schaden kommen, noch, dass im Eingriffsbereich überhaupt Exemplare betroffener Arten angetroffen worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2020 - 4 B 20.19 -, juris Rn. 5, und Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 91, jeweils m. w. N.). Jedenfalls ist nach Ergebnissen des ornithologischen Gutachtens auszuschließen, dass das potentiell stets vorhandene Tötungsrisiko signifikant durch das Vorhaben erhöht wird. 1.1.3 Schwarzstorch Der Beklagte ist bei seiner Genehmigung nach der Überzeugung des Gerichts auch zutreffend davon ausgegangen, dass die vier genehmigten Windenergieanlagen für die Art des Schwarzstorchs kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko begründen. Zu dieser Einschätzung konnte der Beklagte trotz der Einwendungen des Klägers hinsichtlich der von ihm kritisierten mangelhaften Erfassung und Dokumentation kommen. Denn auch hinsichtlich der Erfassung und Dokumentation der Art Schwarzstorch sind im Tierökologischen Gutachten keine fachlichen Mängel festzustellen. Dort wird nachvollziehbar und ausführlich dargestellt, wie die Erfassung und Dokumentation erfolgte. Durchgreifende Bedenken gegen die fachliche Verwertbarkeit konnte das Gericht nicht erkennen. Auszugehen ist grundsätzlich davon, dass der Schwarzstorch im Untersuchungsgebiet nur als Nahrungsgast nachgewiesen werden konnte. Ein relevanter Brutnachweis konnte im Radius von 3.000 m um die geplanten WEA-Standorte nicht erbracht werden. Auch nach den Auskünften der HGON war ein besetzter Schwarzstorchhorst im Untersuchungsgebiet nicht bekannt. Ein ehemals bestehender Horst ist nach Angaben der HGON abgestürzt und nicht mehr existent. Damit sind weder Fortpflanzungs- noch Ruhestätten vom Vorhaben betroffen. Allerdings haben Beobachtungen im Rahmen der Funktionsraumanalyse im Jahr 2015 gezeigt, dass es im größeren Umfeld des Plangebietes ein Revier des Schwarzstorches zu geben scheint. Das Tierökologische Gutachten geht davon aus, dass es sich dabei um Störche aus den in den natis-Daten verzeichneten Revieren südlich des Untersuchungsgebietes handelt. Im Rahmen der Raumnutzungsanalyse konnten insgesamt 22 Flugbewegungen des Schwarzstorches festgestellt werden, wobei die meisten Aktivitäten im Juni stattfanden. Auf die im Tierökologischen Gutachten auf Seite 52 (Blatt 1692 R der Behördenakte) detailliert aufgeführten Flugbewegungen und deren Verortung im Untersuchungsgebiet wird Bezug genommen. Festzustellen bleibt, dass der deutliche Schwerpunkt der beobachteten Flugbewegungen im Waldgebiet zwischen den Erhebungen M-Burg und Sommerberg sowie entlang des Wald-/Offenbereiches bei K-Stadt und Y-Stadt bis in das südöstlich liegende Dombachtal, welches sehr geeignete Bedingungen als Nahrungshabitat aufweist, zu finden war. Die insoweit dokumentierten Flugbewegungen lassen sich der dem Tierökologischen Gutachten beigefügten Karte 4c entnehmen und verdeutlichen, dass eine Frequentierung des Vorhabengebietes mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen sein dürfte, da der Schwerpunkt der Flugbewegungen sich im südlich bzw. südwestliche gelegenen Bereich um K-Stadt und dem Y-Stadt-Tal beobachten ließ. Es ist für das Gericht im angefochtenen Bescheid überzeugend dargetan, dass auch hinsichtlich der Art des Schwarzstorches der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1und 3 BNatSchG nicht erfüllt ist. Die Einschätzung des Klägers, dass die Frequenz, mit der die Tiere den Raum nutzten und das Gebiet des Windparks überfliegen, weit höher sei, als die vorgelegten Daten vermittelten, lässt sich auch nicht durch den Hinweis auf die im Beteiligungsverfahren vorgetragenen Erwägungen der Gemeinde M-Stadt (Blatt 1060 der Behördenakte, Ordner III), auf die der Kläger Bezug nimmt, vermitteln. Die dort wiedergegebenen Beobachtungen stammten aus der natis-Datenbank, die im Tierökologischen Gutachten Berücksichtigung fanden. Unabhängig davon bestätigen die dort gemachten Beobachtungen die Ausführungen im Tierökologischen Gutachten, wonach die Flugbewegungen im südlich des Vorhabengebiet liegenden Dombachtal ihren Schwerpunkt haben. Soweit dort ergänzend die Vermutung eines Schwarzstorchnestes im „Bereich A“, also in der Nähe der Gemeinde M-Stadt, angesprochen wird, handelt es sich um Vermutungen, die im Zuge der umfangreichen Horstsuche nicht bestätigt werden konnten. 1.1.4 Mäusebussard Bezüglich der Art Mäusebussard konnte die Kammer weder einen Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG noch gegen das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG erkennen. Unabhängig davon, ob die Art überhaupt als kollisionsgefährdet anzusehen ist, ist der Beklagte im Genehmigungsverfahren in eine tiefergehende Prüfung hinsichtlich der Erfüllung des Verbotstatbestandes eingestiegen und hat ausführlich – auch im Hinblick auf die im Genehmigungsverfahren vorgetragenen Einwendungen – weitreichende Ermittlungen der Horstsituation im Umfeld des Vorhabengebietes anstellen lassen, um die tatsächliche Situation beurteilen zu können. Nach einer am 16. und 20. Dezember 2016 erneut durchgeführten umfangreichen Horstnachsuche stellt sich die Situation für den Mäusebussard – bezogen auf die jeweils genehmigten WEA 1, 4, 5 und 6 - unter Heranziehung der Ausführungen des IBU Gutachtens „Ergebnisse der Hostnachsuche im Dezember 2016“ (Blatt 1752 ff. der Behördenakte) wie folgt dar: - Horst Nr. 1 und Nr. 38 erwiesen sich als beschädigt und für Großvögel nicht mehr nutzbar; Horst Nr. 1 befand sich 300 m zur WEA 5 und 360 m zur WEA 4, Horst Nr. 38 780 m zur WEA 1; - Horst Nr. 3 (intakt), 970 m zur WEA 6, Besatz durch Mäusebussard möglich, jedoch nicht nachgewiesen; - Horst Nr. 4 (intakt), 620 m zur WEA 6, kein Besatz, kein Nistmaterial, kein Hinweis auf Brut durch Großvogel, Einstufung als unbesetzter Mäusebussardhorst; - Horst 6 (intakt), 1.000 m zur WEA 6, Besatz durch Mäusebussard möglich, jedoch nicht nachgewiesen; - Horst Nr. 7 (intakt), 1.300 m zur WEA 6, Besatz durch Großvogelarten wie Mäusebussard möglich, jedoch nicht nachgewiesen; - Horst Nr. 8 (intakt), 1.200 m zur WEA 6, Besatz durch Großvogelarten wie Mäusebussard möglich, jedoch nicht nachgewiesen; - Host Nr. 54 (intakt), 750 m zur WEA 6, Besatz durch Großvogelarten wie Mäusebussard möglich, jedoch nicht nachgewiesen; - Horst Nr. 56 (intakt), 1.000 m zur WEA 6, Besatz durch Großvogelarten wie Mäusebussard möglich, jedoch nicht nachgewiesen. Die weiteren Horstmeldungen im Rahmen der Einwendungen bzw. über HGON (Horst Nr. 24, 33, 57 und 58) liegen sämtlich mehr als 1.500 m vom Vorhaben entfernt. Damit befand sich nur ein nachgewiesener, aber beschädigter und für Großvögel nicht mehr nutzbarer Horst (Nr. 1) im Nahbereich der WEA 5, d.h. innerhalb eines 500 m Radius um die Anlage. Mit Nebenbestimmung Nr. 10.12 zum Genehmigungsbescheid hat der Beklagte der Beigeladenen die Entfernung dieses beschädigten und nicht genutzten Horstes Nr. 1 aufgegeben. Diese Maßnahme ist rechtmäßig und stellt keinen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG dar und zwar unabhängig von der Frage, ob der nicht mehr intakte und beschädigte Horst überhaupt noch aufgrund seines Zustandes als artenschutzrechtlich relevante Lebensstätte anzusehen ist oder nicht. Denn auch wenn der Horst noch als schützenswert anzusehen gewesen sein sollte, ist der Eingriff gerechtfertigt. Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Durch die der Beigeladenen in der besagten Nebenbestimmung aufgegebenen Entfernung des Horstes Nr. 1 durch Entnahme des Horstes sowie des horsttragenden Hauptastes bzw. der -äste wird eine potentielle Fortpflanzungs- und Ruhestätte des Mäusebussards durch ihre Entnahme zerstört. Gleichwohl geht das Gericht mit dem Beklagten davon aus, dass der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG durch die erfolgte Maßnahme nicht erfüllt ist. Ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten zu zerstören, liegt gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a.F. für die in § 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG genannten privilegierten Vorhaben (zu denen gemäß § 17 Abs. 1 BImSchG unter anderem immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Vorhaben zählen; vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BNatSchG § 17 Rn. 5) für nach § 15 Abs. 1 BNatSchG unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft (u. a.) hinsichtlich der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden (vgl. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG). Das Gericht folgt insoweit der Einschätzung des Beklagten, dass die Zerstörung des Horstes eine notwendige artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme darstellt, um das Eintreten des Verbotstatbestandes aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auszuschließen. Sie dient in ihrer Gesamtschau dem Schutz der betroffenen Individuen der Art Mäusebussard. Trotz der Entnahme bzw. Zerstörung der Fortpflanzungsstätte ist davon auszugehen, dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, da mit der Entnahme des Horstes eine Verschlechterung der ökologischen Gesamtsituation nicht einhergeht. In der direkten Umgebung stehen ausreichende Waldbestände mit potentiellen Horstbäumen in gleicher Qualität als Ersatzlebensraum zur Verfügung, so dass es für den Mäusebussard möglich ist, auf geeignete Bäume auszuweichen, um dort neue Fortpflanzungsstätten zu errichten. Darüber hinaus ist auch ein Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht erkennbar. Alle zuvor im Rahmen der ergänzenden Horstsuche festgestellten Großvogelhorste, die potentiell von einem Mäusebussard besetzt werden können, liegen außerhalb eines 500 m Radius um die genehmigten Windenergieanlagen, so dass von einem signifikant erhöhtem Tötungsrisiko nicht ausgegangen werden kann. Dabei konnte der Beklagte bei der Art Mäusebussard davon ausgehen, dass ein erhöhtes Kollisionsrisiko allenfalls in einem Radius von 500 m um einen Horst anzunehmen ist. Der Beklagte bezieht sich insoweit auf hinreichend begründete naturschutzfachliche Einschätzungen SCHREIBER et al. (2016) und von ISSELBÄCHER et al. (2018). Der Leitfaden WKA 2012 enthält demgegenüber keine konkrete Abstandsempfehlung für einen Mindestabstand betreffend den Mäusebussard. Damit hat der Beklagte den von ihm angesetzten Radius von 500 Metern um Horste des Mäusebussards hinreichend fachlich begründet und abgeleitet. Dass sich entgegen dieser Einschätzung eine andere naturschutzfachliche Einschätzung bundesweit durchgesetzt hat, ist nicht ersichtlich und ist auch vom Kläger so nicht dargestellt worden. Die von ihm gezogene Analogie zum Rotmilan, wonach auch bei der Art Mäusebussard von einem Mindestabstand zwischen Horst und Anlage von 1.500 Metern ausgegangen werden müsse, erscheint vor diesem Hintergrund als nur eine von vielen in der Diskussion vertretenen Ansichten, die aber gerade keinen allgemeingültigen Standard erreicht haben. 1.1.5 Wespenbussard Auch bezüglich des Wespenbussards liegt kein Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG vor. Soweit der Kläger der Ansicht ist, der Wespenbussard sei im Zulassungsverfahren artenschutzrechtlich nicht hinreichend betrachtet worden, da er keine Berücksichtigung im hessischen Leitfaden WKA 2012 finde und die fachlichen Vorgaben des neueren Helgoländer Papiers (2015), die einen Mindestabstand von 1000 Metern bis zur WEA vorsehen, bei der Bewertung durch den Beklagten keine Anwendung gefunden hätten, kann das Gericht dem nicht folgen. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Art Wespenbussard um eine windkraftsensible Art handelt, wie dies im Helgoländer Papier 2015 angenommen wird, kann von der Erfüllung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, denn im Vorhabengebiet ist bei der Großvogelerfassung im 1.000 Meter-Radius um das Vorhaben kein Horst des Wespenbussards vorgefunden worden. Auch die im Zuge des Beteiligungsverfahrens gemachten Hinweise konnten im Zuge der Horstnachsuche im Dezember 2016 nicht bestätigt werden. Von daher ist es nach Überzeugung des Gerichts unerheblich, ob der Beklagte die Situation nach dem hessischen Leitfaden WKA 2012 oder nach den Standards des Helgoländer Papiers 2015 beurteilt hat. Nach den umfangreichen und nach der Überzeugung des Gerichts auch methodisch nicht zu beanstandenden Ergebnissen der ornithologischen Untersuchungen in den Jahren 2013 bis 2015 und auch im Rahmen der erneuten Horstnachsuche im Dezember 2016 konnten Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Wespenbussards im Vorhabengebiet im unterstellten maßgeblichen Radius von 1.000 Metern, wie ihn das Helgoländer Papier vorsieht, nicht aufgefunden werden. Die im Tierökologischen Gutachten dargestellte Raumnutzung zeigt für die Art Wespenbussard, dass sie lediglich als Gast- und Zugvogel erfasst werden konnte, wobei die Flugbewegungen vorwiegend südlich des geplanten Windparks um K-Stadt und Y-Stadt feststellbar waren. Soweit der Kläger auf einen dokumentierten Schmetterlingsflug, der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung mitgeteilt wurde, abstellt, und daraus resultierend einen Brutverdacht ableiten will, ist der Beklagte dem mit nachvollziehbaren Erwägungen entgegengetreten. Danach ist ein Brutverdacht aufgrund eines beobachteten Schmetterlingsflug artspezifisch im Einzelfall zu bewerten. Bei dieser Bewertung geht der Beklagte zutreffend davon aus, dass Wespenbussarde sehr große Aktionsräume einnehmen und Nahrungshabitate bis über 6 km vom Horst entfernt aufsuchen, was die genaue Zuordnung fliegender Wespenbussarde zu potentiellen Brutplätzen erheblich erschwert. Dabei geht der Beklagte mit dem Einwender davon aus, dass der Schmetterlingsflug ein charakteristisches territoriales Verhalten darstelle, das der Reviermarkierung diene und häufig bis über 2 km vom Horst entfernt gezeigt werde. Diese Flüge lieferten jedoch keinen direkten Hinweis auf einen Brutplatz. Der Beklagte verweist insoweit auf eine Veröffentlichung von SPRÖTGE et al., „Beurteilung des einzelfallbezogenen Kollisionsrisikos für Vögel an Windenergieanlagen“ (2018). Diese Einschätzung wird bestätigt durch die Großvogelhorstnachsuche im Dezember 2016 im weitläufigen Radius um das Vorhabengebiet. Trotz des durch den Einwender geäußerten Brutverdachtes konnte eine Fortpflanzungs- und Ruhestätte der Art nicht nachgewiesen werden. Entgegen den Ausführungen des Klägers hat der Beklagte auch nie behauptet, dass die Art Wespenbussard im Raum nicht vorkomme, sondern er ist aufgrund der umfangreichen ornithologischen Untersuchungen im Vorhabengebiet zu der Einschätzung gelangt, dass jedenfalls ein Brutverdacht mangels nachgewiesenen Horstes nicht wahrscheinlich sei. Woher der Kläger demgegenüber die Einschätzung nimmt, dass ein Brutvorkommen im artenschutzrechtlich kritischen Radius „hoch wahrscheinlich“ sei, lässt sich seinen Ausführungen in der gebotenen Klarheit nicht entnehmen und widerspricht den Ergebnissen der ornithologischen Untersuchungen. Der neuerliche Hinweis des Klägers auf ein Brutvorkommen in den Folgejahren innerhalb eines 1 km-Radius um alle vier Windenergieanlagen ist – abgesehen davon, dass es hierzu keine belastbaren Belege gibt - schon deshalb nicht relevant, weil er den Zeitraum nach Erlass des Genehmigungsbescheides betrifft. Entgegen der Einschätzung des Klägers geht das Gericht auf der Grundlage der im Tierökologischen Gutachten getroffenen Feststellungen damit davon aus, dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die Art des Wespenbussards im Zeitpunkt der Genehmigung ausgeschlossen werden kann. 1.1.6 Vogelzug Soweit der Kläger auf die Bedeutung des Vorhabengebietes für den Zug der Vögel hinweist und damit Zweifel an der Wirksamkeit der in der Nebenbestimmung 10.9 geregelten Vermeidungsmaßnahme zum Schutze des Kranichzuges vorträgt, weil die Abschaltanordnungen bei Massenzugtagen nur punktuell und absolut nicht in ausreichender Art und Weise geregelt seien, kann darin ein Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht erkannt werden. In der Nebenbestimmung ist geregelt, dass zum Schutze des Kranichzuges die Windkraftanlagen bei einem Zusammentreffen der näher umschriebenen Parameter vorübergehend für die Dauer der laufenden Zugwelle bis 9 Uhr des Folgetages abzuschalten und die Rotoren in Zugrichtung auszurichten sind. Voraussetzung dafür ist, dass ein herbstlicher Massenzugtag gegeben ist und schlechte Witterungsbedingungen vorherrschen. Der Massenzugtag wird mit mindestens 20.000 Individuen pro Zugtag definiert und die Sichtweiten müssen bei Nebel unterhalb von 1.000 m und/oder Niederschlagsereignissen beschränkt sein. Der Kläger bezweifelt, dass die konkrete Festlegung der Parameter hinsichtlich der Anzahl der ziehenden Kraniche und hinsichtlich der Sichtweiten handhabbar seien, weil nicht feststehe, wer die Anzahl der Kraniche zähle und die Sichtbeschränkung messe. Aus der Nebenbestimmung ist für das Gericht ersichtlich, dass der Anlagenbetreiber jeweils fundierte ornithologische Daten der Kranichschutzstation Groß-Mohrdorf zu den Massenzugtagen einzuholen hat und die ortsbezogenen Wetterdaten von der nächstgelegenen Wetterstation zur Bestimmung der Sichtbeschränkungen zu verwenden hat. Die Abschaltung ist von einer ornithologisch fachkundigen Person zu koordinieren. Danach erhält der Anlagenbetreiber alle für die Vermeidungsmaßnahme notwendigen Informationen sowohl hinsichtlich der Anzahl der ziehenden Kraniche als auch hinsichtlich der Wetterbedingungen, so dass sichergestellt ist, dass die für eine Abschaltung vorgeschriebenen Parameter ermittelt werden können. Dass die in der Nebenbestimmung benannten Ansprechpartner und Auskunftsstellen diese notwendigen Informationen nicht liefern können, hat der Kläger nicht vorgetragen. Es kann also nicht erkannt werden, dass die Windenergieanlagen das Kollisionsrisiko bei Anwendung der Vermeidungsmaßnahme signifikant erhöhen dürften. Berücksichtigt man, dass nach derzeitigem Stand der ökologischen Wissenschaft Kraniche nur einer sehr geringen Gefahr der Kollision mit einer Windenergieanlage ausgesetzt sind, ist das Gericht davon überzeugt, dass die Vermeidungsmaßnahme das sehr geringe Risiko weiter minimiert, so dass keine signifikante Erhöhung der Tötungsgefahr gegeben ist. Insoweit nimmt das Gericht auch Bezug auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz in seinem Urteil vom 31. Oktober 2019 (- 1 A 11643/17 -) und der dort vorgenommenen Bewertung des Risikos für Kraniche, an Windenergieanlagen zu Tode zu kommen. 1.2. Fledermäuse Auch liegt kein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in Bezug auf die Arten der Fledermäuse vor. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. aa BNatSchG i. V. m. Anhang IV Buchst. a der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (vom 21. Mai 1992, ABl. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 193 - FFH-Richtlinie) fallen alle Arten der Fledermäuse (Microchiroptera) unter den Schutz des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot ist anzunehmen, wenn besondere Umstände bestehen, die den Schluss auf ein über das allgemeine Grundrisiko hinausgehende und in diesem Sinne signifikant erhöhtes Tötungsrisiko zulassen. Für die Beurteilung der Signifikanz kommt es bei unstreitig schlaggefährdeten Fledermäusen daher neben den artspezifischen Verhaltensweisen vor allem auf die regelmäßige bzw. häufige Frequentierung des betroffenen Raumes an (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 8. März 2018 - 9 B 25/17 -, juris Rn. 11, m. w. N.). Bei ihnen wird von der Verwirklichung des Tatbestandes des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG jedenfalls dann ausgegangen, wenn Hauptflugrouten oder bevorzugte Jagdgebiete betroffen sind (BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16/16 -, juris Rn. 74 f., 77). Entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung, auf der auch die Neufassung des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG beruht, liegt ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG jedoch nicht vor, wenn die in Rede stehende Beeinträchtigung das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann (vgl. Gellermann in: Landmann/Rohmer UmweltR, a.a.O., BNatSchG § 44 Rn. 51). Der Kläger gelangt auf der Grundlage diverser Einwendungen im Genehmigungsverfahren zu der Einschätzung, dass erhebliche Mängel bei der Ermittlung des vorhandenen Arteninventars festzustellen seien. Die im Bescheid aufgegebenen Nebenbestimmungen zur Schaffung von Ersatzquartieren sei auf einer unzureichenden Grundlage geschaffen worden. So sei nicht ermittelt worden, welche spezifischen Arten betroffen seien. Auch seien keine Quartierverbünde ermittelt worden, so dass nicht erkennbar werde, welches der räumlich-funktionale Zusammenhang sei, in dem Ersatzquartiere anzubringen seien. Jedenfalls sei im Genehmigungsverfahren auf die Einwendungen des Einwenders Koettnitz, dessen Ausführungen sich die Klägerin zu eigen macht, nicht im gebotenen Maße reagiert worden. Die ONB habe es angesichts dieser Einwendungen nicht dabei bewenden lassen dürfen, der Argumentation der Gutachter zu folgen. Auch könnten die sogenannten fledermausfreundlichen Abschaltalgorithmen in der in der Genehmigung umgesetzten Art und Weise nicht geeignet sein, unmittelbar und auf Dauer eine signifikante Erhöhung der Tötungswahrscheinlichkeit von Fledermäusen zu verhindern. Insoweit nimmt die Klägerin Bezug auf eine naturschutzfachliche Bewertung dieser Frage in dem Aufsatz von LINDEMANN (NuL 2018, Seite 418 ff.). Unter Hinweis auf die dort gefundenen Ergebnisse wird weiter ausgeführt. Der Bescheid definiere in seiner Nebenbestimmung 10.08 nicht, in welchem Umfang eine Abschaltung nach dem ersten Jahr konkretisiert werden dürfe. Auch definiere er nicht, wie eine erhöhte Aktivität der Fledermäuse zu verstehen sei, die nach dem zweiten Jahr eine Verringerung der festgesetzten Abschaltungen erlauben könne. Der hessische Leitfaden gehe von einem Schwellenwert unter zwei Individuen pro Anlage aus. Die Nebenbestimmung könnten aber nicht garantieren, dass dieser Schwellenwert von in der Regel weniger als zwei Individuen pro Jahr und Anlage auch eingehalten werde. Wie LINDEMANN et al. (2018) darlege, berechnen die sogenannte fledermausfreundlichen Betriebsalgorithmen des ProBat-Tools einen Durchschnittswert und keinen Maximalwert. Lege der Beklagte einen Schwellenwert von genau zwei Individuen fest, so sei dieser Wert eben nicht von der Erlasslage gewollt, da diese von in der Regel unter zwei ausgehe. Einen Grund, von diesem Leitfaden abzuweichen, habe der Beklagte nicht ausgeführt und er bestehe auch nicht. Selbst bei einem Schwellenwert bei in der Regel weniger als zwei getöteten Tieren liege ein Verstoß gegen das Tötungsgebot vor. Eine solche mengenbezogene Bagatellschwelle sei auch nicht europarechtskonform, da das Tötungsgebot unstreitig individuenbezogen sei. Es gehe also allein nur darum, ob sich das Risiko für ein Exemplar einer Art spürbar erhöhe und nicht darum, inwieweit es sich für eine Artengruppe oder eine Vielzahl von Tieren erhöhe. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 18. Mai 2006 – C-221/04 –, juris Rn. 71, 73) müsse man bei der bewussten Annahme von zwei getöteten Individuen von einer absichtlichen Tötung sprechen, da deren Tötung „billigend“ in Kauf genommen werde. Auch sei fachlich nicht belegt, warum die Quote von zwei getöteten Tieren pro Jahr und Anlage mehr als nur ein willkürlich gegriffener Wert sei. Das vom EuGH vorgegebene Verständnis der absichtlichen Tötung und eine mengenbezogene Bagatellschwelle aus Gründen der Sozialadäquanz widersprächen sich. Ausgehend hiervon liegt ein Verstoß gegen das Tötungsverbot nicht vor. Für das Gericht kann aus der Relevanzprüfung und der erfolgten Bestandserfassung im Untersuchungsraum zwar ein Konfliktpotential für das vorgefundene Arteninventar und dessen räumliche Nutzung in dem Vorhabengebiet eindeutig erkannt werden. Dies hat der Beklagte jedoch entsprechend dem Leitfaden WKA 2012 zum Anlass genommen, entsprechend den Empfehlungen der artenschutzrechtlichen Gutachten Vermeidungs- und Risikoverminderungsmaßnahmen zum Schutz der Fledermäuse vorzusehen, so dass die in Rede stehende Beeinträchtigung das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht. Der Genehmigungsbescheid vom 30. Dezember 2016 sieht zu diesem Zweck eine Vielzahl von Nebenbestimmungen vor, die eine wirksame Minimierung bau- und betriebsbedingter Konflikte mit fliegenden Fledermäusen vorschreiben. Hierzu gehören beispielsweise die Verpflichtung, dass das Vorhaben entsprechend der eingereichten und geprüften Unterlagen auszuführen ist, der landschaftspflegerische Begleitplan und der artenschutzrechtliche Fachbeitrag, die Bestandteil der Genehmigung sind, die dort enthaltenen Vermeidungs-, Minimierungs- oder Kompensationsmaßnahmen, die plangemäß durchzuführen sind (Nebenbestimmung 10.1), die Anordnung einer Ökologischen Baubegleitung (Nebenbestimmung 10.2), der Schutz von Gehölzen und Vegetationsbeständen (Nebenbestimmung 10.3), die Baumhöhlenkontrolle und Kontrolle von potentiellen Winterquartieren (Nebenbestimmung 10.5), die Anbringung von Fledermauskästen und die Schaffung künstlicher Baumhöhlen (Nebenbestimmung 10.6) und ein Abschaltkonzept zum Schutz der Fledermäuse und die damit einhergehenden Betriebsbeschränkungen (Nebenbestimmung 10.8). Zu den Einwendungen des Klägers im Einzelnen: a. Soweit die Klägerseite die erfolgten Bestandserhebungen hinsichtlich der Fledermäuse und deren einzelnen Arten bemängelt, sind diese Einwendungen nicht begründet. Die durchgeführten Bestandserhebungen erfüllen die methodischen Anforderungen des „Leitfadens für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen“ des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom Mai 2011 und des Leitfadens WKA 2012. Die Erfüllung dieser Anforderungen ist auch ausreichend. Um das Artenspektrum und die Aktivitätsdichte der Fledermäuse innerhalb des Untersuchungsgebietes zu bestimmen, kamen vielfältige Untersuchungsmethoden zum Einsatz: - Detektorenbegehungen entlang eines ausgewählten Transekts (Karte 6) - Ultraschallerfassung mit D240XUltrasound Detector der Fa. D. mit digitalem Aufzeichnungsgerät und - mit BatSound real-time spectrogram software - Untersuchungen mit Horchboxen an den jeweiligen Standorten in den Jahren 2013, 2014 und 2014 - Anbringung von Horchboxen in 3 - 4 m Höhe an Bäumen, so nah wie möglich an den geplanten Fundamentstandorten - Berücksichtigung von Habitatstrukturen, die für Fledermäuse relevant sind, also Jagdhabitate wie Waldschneisen, Waldwege, Baumreihen oder anderen Strukturelementen - Zeitraum und Untersuchungsaufwand der Horchboxenuntersuchung Datum Status Dauer/Nacht Timereinstellung 05.08. – 11.08.2013 Wochenstubenzeit 9,5 21:30 – 06.00 24.09. – 07.10.2013 Schwarmzeit 11 20.00 – 07.00 03.06. – 16.06.2014 Wochenstubenzeit 9 21.00 – 06.00 09.06. – 22.06.2015 Wochenstubenzeit 9 21.00 – 06.00 - Zusätzlich wurden zwei Horchboxen am Windmessmast (WEA 5) in 70 m und 120 m Höhe vom 28. August 2015 bis in den Oktober 2015 angebracht. - Eingesetzt wurde der Batcorder 3.0 der Fa. J. mit Waldboxerweiterung. - Rufsequenzen vorbeifliegender Fledermäuse wurden auf SD-Karte gespeichert und am Computer bestimmt und ausgewertet. - Als Kontakt einer Fledermaus wurde jede erzeugte Datei des Batcorders bzw. jede einzeln aufgenommene Rufsequenz gewertet. - Zur automatischen Rufanalyse wurden die Programme bcAdmin (Version 3.3.7), bcAnalyze (Version 1.13) und batIdent (Version 1.5) verwendet. - Automatisch analysierter Datensatz wurde kritisch überprüft, eventuelle Störgeräusche herausgefiltert und nicht eindeutige Artbestimmungen manuell durchgeführt und kontrolliert. - Zusätzlich wurde im Viertelstundentakt die Temperatur aufgenommen. Um akustisch nicht zweifelsfrei unterscheidbare Zwillingsarten differenzieren zu können sowie Erkenntnisse zu Geschlecht und Fortpflanzungsstatus der in einem Gebiet vorkommenden Fledermäuse zu gewinnen, erfolgten Netzfänge und zum Auffinden von Quartieren und Fortpflanzungsstätten zusätzlich Telemetrie (Ausrüstung der Tiere mit Peilsendern) am 3. September 2013 (zwei Parallelfänge) und von Juli bis September 2014 an insgesamt zwölf Terminen. Beprobt wurden insgesamt vier Netzfangstandorte, die die geplanten Eingriffsbereiche einschlossen und mögliche Transferrouten abdeckten. Pro Fangnacht und Standort wurde mit einer Gesamtlänge von 60 bis 120 m Netz gearbeitet, wobei sowohl Boden- als auch Hochnetze zum Einsatz gelangten. Zusätzlich kam ein sogenannter BatLure zum Einsatz, mit dem durch Abspielen von Fledermausrufen im Ultraschallbereich Fledermäuse aus größeren Hohen angelockt wurden, um sie mit den Hochnetzen zu fangen. Mit der Durchführung der Netzfänge und der Telemetrie wurde die AG Säugetierökologie der Justus-Liebig-Universität Gießen beauftragt. Darüber hinaus erfolgte eine fachgutachterliche Vor-Ort-Einschätzung hinsichtlich der artspezifischen Habitatbedingungen sowie zur Ermittlung des Quartierpotentials. Aufgrund dieser umfangreichen Darstellung kann das Gericht nicht erkennen, dass die Ermittlung der artenschutzrechtlichen Betroffenheit nicht die methodischen Anforderungen des Leitfadens WKA 2012 erfüllen könnte, zumal der Kläger in seiner Darstellung sehr allgemein bleibt und keine konkreten Mängel benennt. Jedenfalls konnte der Bestand an Fledermäusen umfassend ermittelt werden. Dass diese Ermittlungen und die ihr zugrundeliegende Methodik nicht den seinerzeit einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprach, ist für das Gericht nicht erkennbar. Das Artenspektrum erstreckt sich nach dem Tierökologischen Gutachten im Vorhabengebiet auf mindestens 13 Arten, die im Rahmen der Bodenerfassungen, der Transektbegehungen, der Untersuchungen mit Horchboxen und durch Netzfänge nachgewiesen werden konnten. Unter Einbeziehung der Ergebnisse anderer Detektorenbegehungen können die Fledermausaktivitäten im Vorhabengebiet nach dem aktualisierten Tierökologischen Gutachten als durchschnittlich angesehen werden. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse mittels Batcorder am Windmessmast kann von einer stetigen Präsenz von Langstreckenziehern wie den Abendseglern, der Rauhautfledermaus sowie der Zwergfledermaus ausgegangen werden, die den Planungsraum großflächig nutzen. Nach Einschätzung der Gutachter ist damit die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass das Plangebiet von kollisionsgefährdeten Arten auch zur Zugzeit überflogen wird. Es müsse deshalb von einem mittleren bis hohen Konfliktpotential ausgegangen werden. Nicht nachvollzogen werden kann der Einwand des Klägers, es hätte gerade für die Bechsteinfledermaus und das Braune Langohr weiterer Untersuchungen bedurft, um Aussagen darüber zu treffen, ob das Zugriffsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt sei oder nicht. Welche konkreten weiteren Untersuchungen notwendig gewesen wären, konkretisiert der Kläger nicht. Es ist aber mit dem Tierökologischen Gutachten davon auszugehen, dass sowohl das Braune Langohr als auch die Bechsteinfledermaus im Vorhabengebiet nachgewiesen werden konnte. Allerdings konnten beide Fledermausarten im Untersuchungsgebiet nur in „sehr geringer Dichte“ festgestellt werden. Die Bechsteinfledermaus konnte aufgrund der Detektorenkontakte überwiegend in den Laubwäldern im nordwestlichen Teil des Untersuchungsgebiets verortet werden. Da sie dort in alten Laubbäumen mit Höhlen und Spalten ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten finden, spricht aus gutachterlicher Sicht Vieles dafür, dass sie in den Nadelwaldgebieten, wie sie z.B. um die WEA 4 vorherrschen, gerade keine Habitaträume suchen. Es konnten keine genutzten Quartiere erfasst werden, es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass durch den Verlust potentieller Habitatbäume geeignete Quartiere betroffen sind. Soweit der Kläger ausführt, die Netzfänge seien defizitär, kann das Gericht dies nicht erkennen. Nicht lediglich acht Netzfänge, sondern 14 Netzfänge haben nach den Ausführungen im Tierökologischen Gutachten stattgefunden. Dabei wurden nicht 21, sondern 24 Fledermäuse eingefangen (siehe Tabelle 13, Seite 67 des Tierökologischen Gutachtens, Blatt 1700 der Antragsunterlagen). Dass nicht mehr Fledermäuse durch die Netze gefangen werden konnten, spricht grundsätzlich nicht gegen die angewandte Methode, sondern kann vielfältige Ursachen haben bis hin zu dem Umstand, dass sich im Vorhabengebiet nur wenige Exemplare aufhalten. Im Übrigen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte aufgrund allgemeiner Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und Vegetationsstrukturen entsprechende Schlussfolgerungen auf das Vorhandensein bestimmter Arten zieht oder mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen oder mit Worst-Case Betrachtungen arbeitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 39/07 –, juris). Entgegen den Ausführungen des Klägers sind auch Quartierverbünde ermittelt worden, wie sich dies aus der Abbildung 17 des Tierökologischen Gutachtens (Seite 66) ergibt. Für das Gericht ist jedenfalls aufgrund dieser Feststellungen zum Quartier- und Nahrungsraumpotentials nicht erkennbar, dass es hier zu Defiziten bei der Schaffung von Ersatzquartieren gekommen sein könnte, da neben der Erfassung der waldbewohnenden Arten außerdem eine Kartierung der Habitatbäume im Umfeld der WEA-Standorte erfolgte. Ein hohes Quartierpotential ist insbesondere in alten Laubwaldbeständen zu erwarten. Die genehmigten WEA Standorte liegen in dichten Nadelwaldbeständen (WEA 4), Freiflächen (WEA 5) und jungen Laubwaldbeständen (WEA 6) und damit außerhalb oder allenfalls angrenzend zu Beständen mit hohem Quartierpotential. Auch wurden keine genutzten Quartiere der waldbewohnenden Fledermausarten in den Eingriffsbereichen und im direkten Wirkbereich der Windkraftanlagen nachgewiesen. Allerdings konnte bei der Realisierung des Vorhabens ein Verlust von randlich des Eingriffsbereichs befindlichen potentiellen Fledermausquartieren nicht ausgeschlossen werden (WEA 1). Zum Schutz der potentiellen Individuen und zur Vermeidung des Eintretens artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände wurden im landschaftspflegerischen Begleitplan (Stand Dezember 2016), der zusammen mit dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag Bestandteil der Genehmigung wurde (Nebenbestimmung 10.1, Seite 31 der Genehmigung), konkrete Maßnahmen vorgegeben (vgl. VF2 im landschaftspflegerischen Begleitplan sowie Nebenbestimmungen Nr. 10.5 und 10.6). Die gutachterlich erfassten Habitatbäume sind in Eingriffskarten dargestellt. In den Eingriffsbereichen sind keine Habitatbäume gefällt worden, sondern sie konnten alle erhalten werden. Der Einwand des Klägers (ausgehend von den Einwendungen des Herrn N.), es seien hinsichtlich der Mopsfledermaus zu wenig Detektorenuntersuchungen und wenn, dann zur falschen Zeit durchgeführt worden, dürfte angesichts der gutachterlichen Feststellungen unerheblich sein, da auch der Beklagte davon ausgeht, dass diese Art im Vorhabengebiet vorhanden ist. Welchen Mehrwert eine fortlaufende Untersuchung hinsichtlich der Mopsfledermaus in diesem Zusammenhang haben sollte, erschließt sich dem Gericht nicht. Im Übrigen ergab die Fledermauserfassung im Untersuchungsgebiet über den gesamten Erfassungszeitraum nur drei Kontakte der Mopsfledermaus, so dass die Einschätzung des Beklagten, ein konzentriertes Vorkommen dieser Art sei im Untersuchungsgebiet unwahrscheinlich und damit keine weiteren Erhebungen notwendig, plausibel und hinreichend fachlich begründet erscheint. Der Kläger hat unter Bezug auf die Ausführungen des Herrn N. auch keine hinreichend substantiierten Hinweise vorgetragen, dass der Beklagte bereits von daher gehalten gewesen wäre, weitere Untersuchungen zu veranlassen. Dass eventuell vorhandene Quartierbäume nicht ermittelt worden seien, ist aus den Ausführungen des Beklagten und dem Tierökologischen Gutachten sowie dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag nicht zu entnehmen. Vielmehr ist die erfolgte Höhlenbaumerfassung nach den Vorgaben des hessischen Leitfadens WKA 2012 durchgeführt worden und aus ermittelten Quartierpotential im Untersuchungsgebiet wird ein vorhabenbezogenes Konfliktpotential für alles festgestellten Fledermäuse hergeleitet, so dass der Einwand insoweit ins Leere geht, da es bei dieser Einschätzung unerheblich sein dürfte, wie oft eine solche Untersuchung durchgeführt worden ist, da jede weitere Untersuchung zum gleichen Ergebnis gelangen würde. Wird - bei unterstellt - wenigen repräsentativen Terminen eine Vielzahl von bedrohten Fledermäusen festgestellt, spricht aus Sicht des Gerichts Vieles dafür, dass sich am Ergebnis nichts ändern dürfte, wenn weitere Untersuchungen durchgeführt worden wären. Außerdem geht der Beklagte mit dem Tierökologischen Gutachten davon aus, dass in dem Vorhabengebiet – soweit es sich dabei um einen Laubwald und damit um ein geeignetes Habitat für die Arten handelt – alle relevanten Quartiertypen in Gestalt von Baumhöhlen und Spalten vorkommen und diese unabhängig davon, ob sie im Zeitpunkt der Erfassung von Fledermäusen belegt sind oder nicht, Bestandteile von Fortpflanzungs- und Ruhestätten darstellen, die zu schützen sind. Insoweit sieht der Genehmigungsbescheid zum Schutz dieser Quartiere entsprechende Maßnahmen vor. Sollte die Beseitigung von Quartierbäumen notwendig werden, so sind für jedes verlorene Quartier im räumlich funktionalen Zusammenhang angepasst an das jeweilig vorgefundene Artenspektrum geeignete Modelle von Fledermauskästen anzubringen bzw. künstliche Baumhöhlen zu schaffen. Dabei sind von jedem Typ von Fledermauskästen bzw. Baumhöhlen mindestens je drei Stück bereitzustellen. Die Beseitigung von Quartierbäumen wäre zwar ein Eingriff im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, doch liegt gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a.F. ein Verstoß nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzung- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, was aufgrund der aufgegebenen Ausgleichsmaßnahmen sichergestellt wird. Diese sind leitfadenkonform und auch naturschutzfachlich nicht zu beanstanden. Auch die Kritik des Einwenders hinsichtlich der Horchboxenergebnisse an der WEA 5 zielt in diese Richtung und wird dem Sinn und Zweck der Untersuchungen nicht gerecht, da das dort festgestellte Aufkommen der Art Abendsegler, Zwergfledermaus und Breitflügelfledermaus erkannt und bewertet wurde und auch vom Beklagten in keiner Weise bestritten wird. Auch im Zusammenhang mit diesen Arten wird ein vorhabenbezogenes Konfliktpotential gesehen. Insgesamt erkennt das Gericht in den Einwendungen des Herrn N. kein Defizit bei der Bestandserfassung und auch keines bei der Konfliktanalyse, wie sie im Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung vorgesehen sind, so dass, wie der Beklagte zutreffend anmerkt, aus fachgutachterlicher Sicht mit keinem signifikantem Erkenntnisgewinn durch weitere Detektorenuntersuchungen oder Netzfänge zu rechnen sein dürfte. Für das Gericht wird jedenfalls deutlich, dass aufgrund der durchgeführten Detektorenbegehungen, der Horchboxenerkundung, der Habitatbaumkartierung und der Netzfänge eine belastbare Grundlage für eine artenschutzrechtliche Bewertung des Plangebietes geschaffen wurde. Insgesamt kann zu den einzelnen im Untersuchungsraum angetroffenen Arten auf die Ausführungen des Beklagten im Genehmigungsbescheid ab Seite 166 ff. verwiesen werden. Daraus wird ersichtlich, dass ein relativ breites Fledermausartenspektrum im Vorhabengebiet angetroffen wurde, gleichzeitig aber eine geringe Individuendichte festzustellen ist. Wenn also fast sämtliche im Leitfaden WKA 2012 Hessen aufgeführten kollisionsgefährdeter Arten im Vorhabengebiet angetroffen werden konnten, stellt sich dem Gericht die Frage, worin Defizite bei der Bestandsermittlung bestehen. Ohne deren substantiierte Darlegung ist deren Beurteilung nicht möglich. b. Das Vorhabens ist auch nicht mit dem Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG unvereinbar. Dies ergibt sich für das Gericht auch nicht hinsichtlich des in der Nebenbestimmung 10.8 angeordneten Abschaltkonzeptes zum Schutze der Fledermäuse. Danach sind bei allen Windenergieanlagen zum Schutz der Fledermäuse, insbesondere der Zwergfledermaus, der Großen und Kleinen Bartfledermaus, des Großen und Kleinen Abendseglers, der Rauhautfledermaus sowie der Mückenfledermaus von Anfang April bis Ende Oktober Betriebseinschränkungen vorgesehen. Im ersten Jahr sind die WEA von 1. April bis zum 31. August jeweils eine Stunde vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang und danach bis 31. Oktober drei Stunden vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang regelmäßig abzuschalten, wenn die Windgeschwindigkeit unter 6 m/s liegt und wenn eine Lufttemperatur von 10oC oder mehr in Gondelhöhe erreicht wird. Zusätzlich hat der Beklagte unter der Nebenbestimmung 10.8 b) gemäß den Empfehlungen des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages ein Gondelmonitoring an den WEA 1 und WEA 5 vorgeschrieben, mit dem spezifisch für im Vorhaben realisierte Windenergieanlagen Zeiten erhöhter Fledermausaktivität bestimmt werden können und das ausreichende Rückschlüsse auf die Aktivitäten der Fledermäuse in Rotorhöhe erlaubt. Die vom Kläger gegen diese Betriebsbeschränkungen und das Gondelmonitoring vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. So ist bereits die Behauptung des Klägers, die sogenannten fledermausfreundlichen Abschaltalgorithmen seien nicht geeignet, unmittelbar und auf Dauer eine signifikante Erhöhung der Tötungswahrscheinlichkeit von Fledermäusen zu verhindern, nicht haltbar. Auch aus naturschutzfachlicher Sicht werden über Abschaltalgorithmen gesteuerte Betriebseinschränkungen als probates Mittel zum Schutz der Fledermäuse angesehen und auch – soweit ersichtlich – durchgängig in der Rechtsprechung anerkannt. Selbst der vom Kläger in Bezug genommene Aufsatz von LINDEMANN (NuL 2018, Seite 418ff.) geht davon aus, dass zur Minimierung von Fledermausschlägen gezielte Abschaltungen von Windenergieanlagen den bislang einzig möglichen und auch leicht realisierbaren Schutzmechanismus gegen Tötungen darstellen. Die vom Kläger darüber hinaus in Anlehnung an die Argumente von LINDEMANN (NuL 218, Seite 418ff.) formulierte Kritik setzt an unterschiedlichen Stellen der methodischen Erfassung der Fledermäuse im Rahmen des auch von Lindemann als notwendig erachteten Gondelmonitorings und bei der Risikobewertung an. Zusammenfassend greift der Kläger die Feststellung des Genehmigungsbescheides an, mit der Umsetzung der in der Nebenbestimmung 10.8 vorgegebenen Maßnahme könne die definierte Grenze von unter zwei toten Fledermäusen je Anlage und Jahr eingehalten werden, so dass sich das Tötungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöhe und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahme nicht vermieden werden könne. Sein Haupteinwand richtet sich einerseits gegen die seiner Meinung nach zu niedrige „Cut-in-Geschwindigkeit“ von 6 m/Sekunde, da bestimmte kollisionsgefährdete Fledermausarten auch bei Windgeschwindigkeiten jenseits dieser 6 m/Sekunde flögen und zwar die Rauhautfledermaus bis 8 m/Sekunde und der Abendsegler bis 9,1 m/Sekunde, so dass eine artbezogene Differenzierung notwendig sei. Andererseits hält der Kläger die der Abschaltung aus RENEBAT I zugrundeliegende Annahme der Einhaltung einer Tötung von weniger als zwei Fledermäusen pro Anlage und Jahr artenschutzrechtlich nicht für hinnehmbar, da damit dauerhaft schon mit Beginn des ersten Betriebsjahres der Anlage der Tod zahlreicher Fledermäuse hingenommen werde, ohne dass eine artenschutzrechtliche Ausnahme vorliege. Auf die weiteren Argumente, insbesondere im Schriftsatz vom 2. Mai 2022 (Blatt 441 der GA), wird Bezug genommen. Diese Einwände überzeugen das Gericht nicht. Die mit der Nebenbestimmung 10.8 aufgegebene Maßnahme zum Schutz aller im Vorhabengebiet festgestellten Fledermäuse orientiert sich an dem Leitfaden WKA 2012 und ihrer Anlage 5, soweit dies die kollisionsgefährdeten Fledermausarten betrifft. Auf der Grundlage dieses von fachkundigen Behörden nach wissenschaftlichen Erkenntnissen erstellten Leitfadens konnte der Beklagte davon ausgehen, dass ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand nicht eintritt, weil Abschalteinrichtungen der Windenergieanlagen vorgesehen sind, die geeignet sind, betriebsbedingte Kollisionen bei Fledermäusen zu minimieren, so dass sich das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare dieser Arten nicht signifikant erhöht. Entsprechend ist unter der Nebenbestimmung 10.8 angeordnet und bestimmt worden, dass die Windenergieanlage abzuschalten ist, wenn die Windgeschwindigkeit in Gondelhöhe 10°C“ nicht zu beanstanden sind. Nach der Studie finden nur 6 % der Aktivitäten aller Artengruppen bei Windgeschwindigkeiten ≥ 6 m/s statt. Das Gericht führt hierzu weiter aus (vgl. juris Rn. 250): „[…] Im niedersächsischen Leitfaden, auf den sich der Kläger beruft, heißt es in Nr. 7.3, über die empfohlene Abschaltwindgeschwindigkeit ( 10oC nicht zu beanstanden seien. Zu der vom Kläger aufgeworfene Frage, dass der dem Abschaltalgorithmus zugrunde gelegte Schwellenwert von bis zu zwei toten Tieren pro Anlage und Jahr nur über eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG rechtlich zulässig wäre, weist die Beigeladene darauf hin, dass sich in vielen Bundesländern der auch im hessischen Leitfaden WKA 2012 enthaltenen Schwellenwert von bis zu zwei Schlagopfern pro Jahr und WEA durchgesetzt habe. Vor dem Hintergrund der Kritik des Klägers an der Bestimmtheit der in der Nebenbestimmung 10.8 geregelten Abschaltung nach dem ersten und dem zweiten Jahr müsse darauf aufmerksam gemacht werden, dass es sich bei einem Gondelmonitoring nicht um eine Maßnahme zum unmittelbaren Schutz der Fledermäuse handele. Von daher erschließe sich nicht, inwiefern durch die behauptete mangelnde Bestimmung der Vorgaben zum Monitoring rügefähige Belange des Klägers berührt sein sollen. Insoweit verweist die Beigeladene auf die Entscheidung des VG Hannover im Urteil vom 15. September 2020 (12 A 6994/17 -, juris). Zu dem endgültig festzulegenden Abschaltalgorithmus zum Schutze der Fledermäuse bedürfe es nach durchgeführtem Gondelmonitoring keiner weitergehenden Festlegung in der Genehmigung. Mit der Rechtsprechung des OVG Münster (Beschluss vom 20. November 2020 – 8 A 4256/19 -, juris) sei vielmehr davon auszugehen, dass ein Abschaltalgorithmus, der auf der Grundlage der Ergebnisse eines zweijährigen leitfadenkonformen Fledermausmonitorings zwischen einem qualifizierten Fachgutachter mit Erfahrung und der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt worden sei, den Anforderungen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG genüge. Dieser anlagenspezifische Abschaltalgorithmus sei nicht Gegenstand des Klageverfahrens gegen die ursprünglich erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 4. November 2021 – 6 K 826/17.DA -, juris), so dass entgegen der Einschätzung des Klägers eine Rechtswidrigkeit der Genehmigung nicht daraus folge, dass auf die Bestimmung eines Schwellenwertes in der Genehmigung verzichtet worden sei. Auch in Bezug auf die Haselmaus würden durch die Genehmigung keine artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote verletzt. Der Beklagte gehe im Genehmigungsbescheid davon aus, dass die Haselmaus bei Untersuchungen im Jahre 2015 an den Standorten der WEA 5 und 6 nachgewiesen worden seien und aufgrund vorhandener Habitatstrukturen auch der Standort der WEA 1 als potentieller Lebensraum angesehen werden müsse. Die vom Beklagten in der Nebenbestimmung 10.10 vorgesehenen Maßnahmen zur Vergrämung der Haselmaus aus den Eingriffsbereichen in Kombination mit einer Bauzeitenregelung seien ausreichend, um die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände zu vermeiden. Es handele sich bei der Methode der Vergrämung um eine fachlich anerkannte Methode. Zusammen mit der Staffelung von Baumfällung und Stubenentfernung bei einer ausreichend vorhandenen angrenzenden Habitatstruktur sei das Eintreten der Verbotstatbestände auszuschließen. Die nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB festzusetzende Sicherheitsleistung sei nicht zu niedrig festgesetzt worden. Das Bundesrecht lasse eine Pauschalierung zu. Maßgeblich sei deshalb nur, ob die der Festsetzung zugrundeliegende Kostenschätzung auf einer geeigneten Grundlage beruhe und die daran anknüpfende Pauschalierung sachlich nachvollziehbar sei. Mit der vom Beklagten bei der Festsetzung der Sicherheitsleistung angewandten Erlass der Wirtschafts- und Umweltministerien vom 17. Oktober 2011 in der Fassung des Änderungserlassen vom 7. November 2013 liege eine solche sachlich nachvollziehbare Bemessung der Rückbaukosten vor. Die Nachvollziehbarkeit resultiere auch daraus, dass eine Pauschalierung der Rückbausicherheit auf 4% der Herstellungskosten für zulässig erachtet worden sei (OVG Schleswig, Urteil vom 24. Juni 2020 – 5 LB 4/19 –, juris). Die vom Beklagten festgesetzte Sicherheitsleistung in Höhe von 149.000 € je Anlage liege sogar höher als eine solche, die nach einer 4%igen Pauschalierung festzusetzen wäre. Soweit der Kläger auf die Bundestags-Drucksache 19/3619 sowie die Studie des Umweltbundesamtes verweist, seien diese Ausführungen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung unbeachtlich, weil sie deutlich nach der Genehmigung erstellt worden seien. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung sowie auf die Behördenvorgänge (12 Ordner), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.