Urteil
10 L 13/23
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:0604.10L13.23.00
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Leitsätze
1. Bei einer Disziplinarklage ist Kläger in gerichtlichen Verfahren der Dienstherr des betroffenen Beamten. (Rn.25)
2. Zu Einstufung einer Tätigkeit als Projektentwickler als Nebentätigkeit und zu disziplinarrechtlichen Würdigung bei der Ausübung dieser (nicht angezeigten) Nebentätigkeit während einer Krankschreibung. (Rn.40)
(Rn.107)
3. Zur disziplinarrechtlichen Würdigung der Weigerung eines psychisch erkrankten Beamten, eine stationäre Traumatherapie durchzuführen. (Rn.84)
(Rn.95)
(Rn.101)
(Rn.107)
Tenor
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Disziplinarklage ist Kläger in gerichtlichen Verfahren der Dienstherr des betroffenen Beamten. (Rn.25) 2. Zu Einstufung einer Tätigkeit als Projektentwickler als Nebentätigkeit und zu disziplinarrechtlichen Würdigung bei der Ausübung dieser (nicht angezeigten) Nebentätigkeit während einer Krankschreibung. (Rn.40) (Rn.107) 3. Zur disziplinarrechtlichen Würdigung der Weigerung eines psychisch erkrankten Beamten, eine stationäre Traumatherapie durchzuführen. (Rn.84) (Rn.95) (Rn.101) (Rn.107) Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. I. Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach Auffassung des Senats führt das Verhalten des Beklagten zur Feststellung eines endgültigen Vertrauensverlustes des Dienstherrn und der Allgemeinheit mit der Folge, dass ihm das Ruhegehalt abzuerkennen ist (§ 13 Abs. 2 Satz 3 DG LSA). 1. Zweifel an der Zulässigkeit der erhobenen Disziplinarklage bestehen nicht. a) Richtiger Kläger ist das Land Sachsen-Anhalt als Dienstherr und Anstellungskörperschaft des Beklagten. Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 DG LSA wird die Disziplinarklage bei aktiven Beamten zwar grundsätzlich durch die oberste Dienstbehörde, d. h. das Ministerium für Inneres und Sport (vgl. § 3 Abs. 2 LBG LSA), erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht geht aber für diejenigen Disziplinargesetze, die für die Zurückstufung, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts die Erhebung der Disziplinarklage vorsehen, davon aus, dass Kläger des gerichtlichen Verfahrens der jeweilige Dienstherr des betroffenen Beamten ist und nicht derjenige Bedienstete des Dienstherrn, der für diesen die Klage erhebt (so BVerwG, Beschluss vom 11. März 2021 - 2 B 76.20 -, juris). Der erkennende Senat folgt dem und lässt die früher vertretene Rechtsauffassung (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021 - 10 L 4/19 -, juris, Rdnr. 52 ff. und Urteil vom 16. Juli 2020 - 10 L 1/20 -, n. v.) fallen. Die prozessuale Beteiligungsfähigkeit von Behörden (§ 61 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 8 Satz 1 AG VwGO LSA) ändert nichts an der materiell-rechtlichen Stellung des Landes als Dienstherr und Disziplinarkläger. Ein Fall des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 8 Satz 2 AG VwGO LSA liegt nicht vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2021 - 2 B 37.21 -, juris). b) Dass das behördliche Disziplinarverfahren unter wesentlichen Mängeln i. S. d. § 52 DG LSA leidet oder die Disziplinarklage mängelbehaftet ist, ist weder ersichtlich noch hinreichend geltend gemacht. Soweit der Beklagte es als Verfahrensfehler bezeichnet, dass das Verwaltungsgericht seinen Vortrag als Schutzbehauptung zurückgewiesen habe, ohne die insoweit angebotenen Beweise zu erhaben, stellt dieses Vorbringen die Zulässigkeit der Disziplinarklage nicht in Frage (vgl. umfassend VGH Hessen, Urteil vom 28. September 2015 - 28 A 809/14.D -, juris, Rdnr. 149). Es stand dem Beklagten frei, Beweisanträge im Berufungsverfahren zu stellen. 2. Die Klage ist weiterhin begründet. a) Der Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen i. S. d. § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. (1) Durch die zusammen mit Frau W., seiner Verlobten, erfolgten Planung und Vorbereitung der Errichtung einer aus 27 Häusern bestehenden (Senioren)Wohnanlage, zu der ein Pflegedienst angegliedert werden sollte, hat der Beklagte jedenfalls von Ende des Jahres 2016 bis Mitte des Jahres 2018 eine anzeigepflichtige, indes nicht angezeigte und zu versagende Nebentätigkeit in Gestalt einer Nebenbeschäftigung ausgeübt. Gemäß § 73 LBG LSA ist Nebentätigkeit die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung (Abs. 1), wobei Nebenbeschäftigung jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ist (Abs. 3). Keine Nebenbeschäftigungen und damit auch keine Nebentätigkeiten im Sinne des Nebentätigkeitsrechts sind reine Freizeitaktivitäten des Beamten ohne Erwerbscharakter (Brinktrine/Heid, BeckOK Beamtenrecht NRW, § 48 LBG NRW, Rdnr. 35.1; Schnelle/Hopkins, NVwZ 2010, 1333 f.). Eine Nebentätigkeit liegt vor, wenn sie auf Erwerb gerichtet oder wirtschaftlich bedeutsam ist oder wenn sie den Beamten erheblich in Anspruch nimmt (vgl. VGH Hessen, Urteil vom 24. September 2003 - 1 UE 783/02 -, juris, Rdnr. 30, m. w. N.; VG Magdeburg, Urteil vom 18. Juli 2012 - 8 A 13/11 -, juris, Rdnr. 14, 15, m. w. N.; vgl. auch VGH Bayern, Urteil vom 16. Februar 2012 - 16a D 10.107 -, juris, Rdnr. 82). (a) Der Beklagte hat sich in o.g. Zeitraum als Projektentwickler bezüglich einer (Senioren)Wohnanlage in D-Stadt betätigt und damit nach den oben dargestellten Maßgaben eine Nebenbeschäftigung ausgeübt (so auch VG Magdeburg vom 24. Januar 2019 - 5 A 113/18 MD -). Er hat - sich mit Frau W. im Dezember 2016 bei der Stadtverwaltung Blankenburg um das notwendige Baugrundstück beworben, - das Projekt am 6. April 2017 - jedenfalls nach dem handschriftlichen Protokoll von Mitarbeitern der Stadtverwaltung ohne Beteiligung von Frau W. - bei der Stadtverwaltung Blankenburg vorgestellt, - mit gemeinsamen Schreiben vom 18. April 2017 gegenüber der Stadtverwaltung Stellung genommen, - das Baugrundstück mit Frau W. mit Kaufvertrag vom 18. Oktober 2017 erworben, - mit Frau W. Grundschulden in Höhe von mehreren Mio. € auf dem Baugrundstück eintragen lassen, wobei er bei mindestens einem Vorgespräch in der Bank persönlich anwesend war, - auf einer Sitzung des Ortschaftsrates D-Stadt vom 6. Februar 2018 selbst das Projekt vorgestellt und Fragen beantwortet, - als einer von zwei Bauherren - neben Frau W. - einen Antrag vom 13. März 2018 auf Einleitung des Verfahrens über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gestellt, der u. a. das Projekt umfasste, - nach handschriftlichen Notizen von Mitarbeitern der Stadtverwaltung zum Planverfahren auch noch nach der Übernahme der alleinigen Bauträgerschaft durch Frau W. telefonisch mit der Stadtverwaltung Kontakt bezüglich des Projektes gehabt, - am 7. August 2018 selbst an der Sitzung des Ortschaftsrates teilgenommen, bei der der Rat dem Stadtrat die Annahme des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes empfahl. Der Beklagte war danach von Anfang an in wesentliche (Entscheidungs-)Vorgänge um die Planung und Durchführung eines gewerblichen Zwecken dienenden Projekts eingebunden und übte Tätigkeiten aus, die regelmäßig einem Projektentwickler zugeordnet sind. Er hat die für das Bauprojekt erforderlichen Grundstücke in einem Bieterverfahren erworben, diese in erheblicher Höhe belastet und hat sich für die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen eingesetzt. Ohne Erfolg macht er geltend, es habe sich um ein Projekt von Frau W. gehandelt und er habe sie lediglich bestärkt bzw. unterstützt. Abgesehen davon, dass auch eine über einen längeren Zeitraum anhaltende Unterstützungstätigkeit bei einem gewerblichen Projekt dieser Größenordnung als Nebentätigkeit anzusehen wäre (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 24. Januar 2019 - 5 A 113/18 MD -), ist angesichts von Art und Umfang der Beteiligung des Beklagten an dem Projekt nicht von einer bloßen Unterstützung auszugehen. Der Beklagte trat in gleichberechtigter Funktion auf. Nicht nur war er Miteigentümer des Baugrundstücks und wurde in dem Antrag auf Erlass eines Bebauungsplans ausdrücklich als Bauherr genannt, sondern er vertrat das Projekt mehrfach gegenüber der Stadtverwaltung Blankenburg und dem Ortschaftsrat D-Stadt, wobei er ausweislich des Protokolls der Besprechung vom 6. April 2017 selbst über Detailfragen des Projekts informiert war. Auch bei der Sitzung des Ortschaftsrates hat er nach dem Protokoll Rückfragen beantwortet und sich zu mit dem Projekt in Verbindung stehenden anderen Fragen zu Wort gemeldet. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus der im Disziplinarverfahren erfolgten Zeugenaussage der ehemaligen Ortsbürgermeisterin, Frau M.. Zu einen handelt es sich dabei lediglich um die subjektive Wahrnehmung einer Person, die für die Einstufung der Tätigkeit eines Beamten als Nebentätigkeit angesichts der objektiven Anknüpfungstatsachen nicht von durchschlagendem Gewicht ist. Zum anderen hat Frau M. in ihrer Vernehmung nicht erklärt, es sei um ein Projekt der Frau W. gegangen. Sie hat vielmehr mehrfach auf ein Projekt bzw. Pläne der Bebauung mit altersgerechtem Wohnraum von „Frau W. und Herrn B.“ abgestellt und erläutert, es sei immer so gewesen, dass beide erschienen seien und bei den Gesprächen der Beklagte der aktivere Teil von beiden gewesen sei. Dass es sich aus ihrer Sicht „hier um eine zukünftige berufliche Orientierung der Frau W.“ gehandelt habe, steht einer Einschätzung der Tätigkeit des Beklagten als Nebentätigkeit im Zeitraum der Planung und Vorbereitung des Projekts nicht entgegen. Angesichts der vielfältigen sonstigen Tätigkeitsnachweise des Beklagten ist auch nicht entscheidungserheblich, dass die Bankgeschäfte nur durch Frau W. abgewickelt worden sein sollen. Ebenso steht einer Einstufung als Nebentätigkeit nicht entgegen, dass auf einem der beiden erworbenen Baugrundstücke der Bau eines Wohnhauses geplant war, der von dem Bebauungsplan umfasst war. Eine Trennung zwischen der Planung des Baus des Wohnhauses und der Errichtung der (Senioren)Wohnanlage war gerade nicht erfolgt, sondern die Tätigkeiten des Beklagten bezogen sich auf beide Projekte. Auch dass Frau W. nach ihrem Antrag vom 30. April 2018 als alleinige Bauherrin auftrat und nach der Gründung der WEAB-GmbH am 3. April 2019 die GmbH im Dezember 2020 Eigentümerin des Baugrundstücks wurde, ändert nichts daran, dass der Beklagte eine Nebentätigkeit ausübte. Diese Nebentätigkeit war jedenfalls auch auf die Erzielung eines Gelderwerbs durch den Betrieb der Wohnanlage gerichtet. Dass sie auf das von dem Beklagten selbst (mit)erworbene Grundstück gerichtet war und nicht für Dritte erfolgte, steht der Einstufung als Nebentätigkeit nicht entgegen. (b) Dem in der mündlichen Verhandlung dazu gestellten Beweisantrag zur Vernehmung von Frau W. war nicht zu entsprechen. Soweit sie bezeugen sollte, dass der Beklagte allein deshalb im Antrag auf Einleitung eines Verfahrens über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan benannt worden sei, da er - anders als Frau W. - gebürtiger D-Stadter sei und das Eigenheim Planungsgegenstand gewesen sei und dass die Einleitung des Disziplinarverfahren nicht ausschlaggebend für den Änderungsantrag vom 30. April 2018 gewesen sei, sondern der verzögerte Bau des Eigenheims, stand einer Vernehmung schon entgegen, dass es sich dabei um innere Tatsachen des Beklagten handelt, die einem Zeugenbeweis nicht offenstehen. Darüber hinaus konnten diese Tatsachen als wahr unterstellt werden, weil sie angesichts der Außenwirkung der tatsächlichen Handlungen des Beklagten sowie der sonstigen vielfältigen Tätigkeitsnachweise des Beklagten nicht entscheidungserheblich waren. Dasselbe gilt, soweit Frau W. im Übrigen bezeugen sollte, dass sich die Tätigkeit des Beklagten vor dem Ortschaftsrat darauf beschränkt habe, sie in die örtlichen Gegebenheiten einzuführen und sie im Ortschaftsrat bekanntzumachen sowie ihr Projekt auf der Grundlage der von ihr vorbereiteten Präsentationen im Ortschaftsrat vorzustellen, dass der Beklagte nur deshalb das Projekt vorgestellt habe, da sie der Stimmprobleme infolge einer Erkrankung gehabt habe und dass sie bei der Vorstellung des Projekts zugegen gewesen sei und bei Bedarf souffliert habe. (c) Durch sein Verhalten hat der Beklagte mehrere beamtenrechtliche Pflichtenverstöße begangen. (aa) Er hat durch die Ausübung der Nebentätigkeit während seiner Dienstunfähigkeit gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Nach § 34 Satz 3 BeamtStG a. F. muss das Verhalten des Beamten (ab 7. Dezember 2018 ausdrücklich innerhalb und außerhalb des Dienstes) der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert (sog. Wohlverhaltenspflicht). Daraus folgt, dass der Beamte auch außerdienstlich, d. h. in seiner Freizeit, verpflichtet ist, alles zu unterlassen, was dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schadet. Ein ansehensschädigendes Verhalten stellt zwangsläufig eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht dar. Dies setzt regelmäßig ein gravierend rechtswidriges Verhalten voraus. Darüber hinaus kommt ein Pflichtenverstoß nur in Betracht, wenn das außerdienstliche Verhalten geeignet ist, das Vertrauen in die berufliche Integrität des Beamten zu erschüttern. Das Verhalten muss ernstliche Zweifel begründen, dass der Beamte seinem dienstlichen Auftrag als Sachwalter einer an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung gerecht wird. Dies ist aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei es auf die Sicht eines verständigen Betrachters ankommt, der alle relevanten Umstände des Einzelfalls kennt. In diese Gesamtwürdigung muss auch einfließen, ob und inwieweit das Verhalten des Beamten grundrechtlichen Schutz genießt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 -, juris, Rdnr. 23 f.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. Juni 2023 - 3 LD 2/21 -, juris, Rdnr. 125). Nach diesem Maßstab hat der Beklagte mit der Tätigkeit als Projektentwickler eine Ansehensschädigung bewirkt, die einen Verstoß gegen seine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht darstellt. Der Beklagte hatte seit August 2016 keinen Dienst mehr geleistet. Daher musste es aus der Sicht eines verständigen Betrachters als widersprüchlich erscheinen, dass der Kläger von Ende 2016 bis Mitte 2018 einerseits aufgrund ärztlicher Atteste „krankgeschrieben“ war, andererseits gleichwohl ein großes Bauprojekt auf verschiedenen Ebenen (mit)betraute. Diese Tätigkeit war zudem nicht nur Dritten (Stadtverwaltung, Ortschaftsrat, Bankangestellte) bekannt geworden, sondern durch die explizit auf den Beklagten abstellende Presseberichterstattung über die Sitzung des Ortschaftsrates vom 6. Februar 2018 auch der Öffentlichkeit im Allgemeinen. Es liegt nahe, dass ein verständiger Betrachter aus diesem widersprüchlichen Verhalten den Eindruck gewinnen konnte, dass der Beklagte im Krankenstand mache, was er wolle, ohne sich um die Wiederherstellung seiner Gesundheit zu kümmern, und dass der Dienstherr dieses Verhalten hinnehme, ohne dagegen vorzugehen. Dass ein solcher Eindruck das Ansehen des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen in ihn beeinträchtigt, liegt auf der Hand. Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zeigt ein Beamter, der aufgrund einer Erkrankung außerstande ist, Dienst zu verrichten, dennoch aber in dieser Zeit der Dienstunfähigkeit einer privaten Erwerbstätigkeit nachgeht, regelmäßig ein Verhalten, das auf kein Verständnis stößt und geeignet ist, das Vertrauen in die Loyalität der Beamtenschaft zu beeinträchtigen. Der Dienstherr alimentiert Beamte auch bei Dienstunfähigkeit und stellt so sicher, dass sich ein Beamter schonen kann, um seine Genesung bestmöglich zu fördern, und nicht gezwungen ist, eine anderweitige Tätigkeit aufzunehmen, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Wenn ein Beamter zu Erwerbszwecken aus Eigennutz einer privaten Nebentätigkeit nachgeht, erweckt er den Eindruck, nicht so krank zu sein, dass er zur Dienstleistung außerstande ist, dass er also seine Dienstbezüge erhält, ohne zugleich seine Arbeitskraft seinem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Mai 2019 - 1 L 41/19 -, m. w. N.). Die Bevölkerung hätte keinerlei Verständnis dafür, dass ein Beamter während der Zeit seiner gesundheitsbedingten Dienstunfähigkeit in einem derartigen Umfang - es handelt sich um ein Bauprojekt in Millionenhöhe - einer Nebentätigkeit nachgeht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 5. Juni 2012 - 10 L 2/12 -, juris, Rdnr. 73; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 -, juris, Rdnr. 27; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. April 2021 - 3 A 10779/20 -, juris, Rdnr. 46). Dies gilt umso mehr, wenn es sich dabei um eine gewerbliche Tätigkeit handelt (vgl. auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. Juni 2023 - 3 LD 2/21 -, juris, Rdnr. 127). (bb) Weiterhin hat der Beklagte gegen seine Anzeigepflicht gemäß § 40 Satz 1 BeamtStG verstoßen, wonach eine Nebentätigkeit grundsätzlich anzeigepflichtig ist. Die Tätigkeit als Projektentwickler stellte keine anzeigenfreie Nebentätigkeit i. S. d. § 75 Abs. 1 LBG LSA dar. Es ist schon fraglich, ob die Nebentätigkeit gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4 LBG LSA als unentgeltlich anzusehen war, da sie auf eine Wertsteigerung des im Miteigentum des Beklagten stehenden Grundstücks für die Wohnanlage sowie die Erzielung eines Gelderwerbs durch den Betrieb dieser Wohnanlage gerichtet war. Als beamtenrechtlich relevant werden teilweise auch Tätigkeiten eingestuft, die üblicherweise gegen Entgelt ausgeübt werden (vgl. Schnelle/Hopkins, NVwZ 2010, 1333, m. w. N.). Jedenfalls greift die Ausnahme des § 75 Abs. 1 Nr. 4 LBG LSA ein, weil es sich um eine gewerbliche Tätigkeit bzw. die Mitarbeit bei einer gewerblichen Tätigkeit handelte. Der Begriff der gewerblichen Tätigkeit wird im Sinne des Gewerberechts verstanden (so Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, § 99 BBG, Rdnr. 20; Brinktrine/Masuch, BeckOK Beamtenrecht Hessen, § 73 HBG, Rdnr. 45, m. w. N.; Battis, BBG, 6. A., § 99 Rdnr. 5). Die Annahme eines Gewerbebetriebs setzt voraus, dass es sich bei der Tätigkeit nicht lediglich um private Vermögensverwaltung handeln darf. Für die Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und bloßer privater Vermögensverwaltung sind im Einzelfall das sich aus objektiven Umständen ergebende Gesamtbild und die in Bezug auf das konkrete Wirtschaftsgut herrschende Verkehrsanschauung maßgeblich. Ein gewerbsmäßiges Handeln ist anzunehmen, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der jeweiligen Verkehrsauffassung die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung des Wirtschaftsgutes im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z. B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (so BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 - 2 C 31.10 -, juris, Rdnr. 14 zu Einkünften aus Gewerbebetrieb im Rahmen des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG). Danach lag hier bezogen auf den Kauf und die Planungen zur Nutzung des Baugrundstücks für die Seniorenwohnanlage eine gewerbliche Tätigkeit vor. Eine Verwaltung eigenen Vermögens i. S. d. § 75 Abs. 1 Nr. 2 LBG LSA lag ebenfalls nicht vor. Dem steht entgegen, dass die Tätigkeit als Projektentwickler nach den vorgenommenen Aktivitäten des Beklagten ein „eigengewichtiges unternehmerisches Gepräge“ hatte bzw. eine „starke, aktive Betätigung“ umfasste (vgl. dazu Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, § 100 BBG, Rdnr. 10, 11, m. w. N.). Es handelte sich gerade nicht um eine bloße Immobilienverwaltung. Die Nebentätigkeit wäre auch nach § 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LBG LSA zu untersagen gewesen, weil sie nach den obigen Darlegungen dem Ansehen der Verwaltung abträglich sein konnte (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Mai 2019 - 1 L 41/19 -). (cc) Nicht abschließend entschieden werden muss, ob zudem ein Verstoß des Beklagten gegen seine aus § 34 Satz 1 BeamtStG a. F. abzuleitende Pflicht zur Wiederherstellung seiner Gesundheit und damit seiner Dienstfähigkeit besteht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 -, juris, Rdnr. 17 ff., m. w. N.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 5. Juni 2012 - 10 L 2/12 -, juris, Rdnr. 72; OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. Juni 2023 - 3 LD 2/21 -, juris, Rdnr. 117, m. w. N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. April 2021 - 3 A 10779/20 -, juris, Rdnr. 467). (2) Weiterhin hat der Beklagte durch seine im Mai 2019 erfolgte Weigerung, sich einer stationären Therapie ab Juni 2019 zu unterziehen, die aus § 48 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA folgende Pflicht zur Teilnahme an einer gesundheitlichen Rehabilitationsmaßnahme verletzt. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA in der ab 22. Juni 2018 geltenden Fassung (vgl. auch § 29 BeamtStG) sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder zur Vermeidung einer begrenzten Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen; ihnen können entsprechende Weisungen erteilt werden. (a) Der Beklagte leidet unstreitig an einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung mit einer depressiven Störung und hat - ebenfalls unstreitig - eine stationäre Therapie nicht durchgeführt, bei der es sich auch um eine gesundheitliche Rehabilitationsmaßnahme i. S. d. § 48 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA handelt. Das Unterbleiben einer stationären Therapie war weiterhin ursächlich für den Fortbestand der Dienstunfähigkeit und damit für die Versetzung in den Ruhestand. Hierauf ist in der Anhörung zum Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand nach § 26 BeamtStG ausdrücklich abgestellt worden. (b) Eine stationäre Therapie war zur Vermeidung einer Versetzung des Beklagten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit geeignet und zumutbar. (aa) Dienstunfähig sind Beamtinnen und Beamte gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig sind. Geeignet ist eine Rehabilitationsmaßnahme bereits dann, wenn die Möglichkeit eines Erfolgs der angeordneten Maßnahme besteht (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 26. November 2021 - 12 A 96/21.D -, juris, Rdnr. 68; VGH Bayern, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 3 ZB 10.2232 -, juris, Rdnr. 4 jeweils zu Ruhestandsbeamten). In dem fachärztlichen Gutachten der Frau R. vom 20. März 2019 wird ausdrücklich ausgeführt, dass eine stationäre traumazentrierte Psychotherapie unbedingt erforderlich sei und bei konsequenter Nutzung der therapeutischen Möglichkeiten eine vollständige Ausheilung der Dienstunfallfolgen erfolgen könne. Auch das polizeiärztlichen Gutachten vom 8. Februar 2019 geht davon aus. Die von dem Beklagten vorgelegten privatärztlichen Stellungnahmen von Herrn Dr. G. und Herrn J. stehen dem nicht entgegen. Diese Stellungnahmen - insbesondere das wenige Sätze umfassende Attest des Herrn J., das nicht einmal ansatzweise Ausführungen zu einer erfolgten Untersuchung des Beklagten enthält -, sind mit den fachpsychiatrischen Gutachten von Frau R. nach Aufbau, Umfang und Inhalt nicht vergleichbar. Frau R. hat umfassende Begutachtungen vorgenommen, während die privatärztlichen Stellungnahmen sich zu Einzelaspekten äußern bzw. Berichte über die erfolgte Behandlung enthalten. Daneben ist Dr. G. kein Facharzt für Psychiatrie und außerdem behandelnder Arzt des Beklagten gewesen. Im Rahmen der Feststellung der Dienstunfähigkeit wird der Beweiswert einer amtsärztlichen Bescheinigung grundsätzlich als höher eingeschätzt, weil der Amtsarzt dem Beamten und der Dienststelle gleichermaßen fernsteht und er nicht in ein persönliches Arzt-Patienten-Verhältnis eingebunden ist und nicht zu befürchten hat, einen Patienten zu verlieren, wenn er entgegen dessen Vorstellung die Dienstunfähigkeit nicht feststellen sollte (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27. September 2023 - 3 MD 7/23 -, juris, Rdnr. 93). Diese Erwägungen sind vorliegend übertragbar. Darüber hinaus ergibt sich aus den maßgeblichen Stellungnahmen von Dr. G. vom 6. Juni 2019 und von Herrn J. vom 22. Mai 2019 gerade nicht in hinreichender Weise, dass eine stationäre Therapie ungeeignet wäre. Vor allem ergibt sich entgegen der Darstellung des Beklagten auch nicht, dass eine stationäre Therapie für den Beklagten schädlich wäre. Soweit Dr. G. in der Stellungnahme vom 6. Juni 2019 erklärt, es sei aus seiner fachärztlichen Sicht nicht nachvollziehbar, warum eine erfolgversprechende Therapie abgebrochen und durch eine stationäre Zwangstherapie ersetzt werden solle, bei der zudem der Patient aus seinem sozialen Umfeld gerissen keine Chance habe, an seiner Resozialisierung weiterzuarbeiten, wird nicht substanziiert in Frage gestellt, dass eine Möglichkeit des Erfolges der stationären Therapie bestehe. Der in Aussicht gestellte „weitere massive Einbruch in der Vertrauensfähigkeit“ aufgrund des Wechsels des Therapeuten sowie die angesprochene Furcht des Beklagten hinsichtlich der Neutralität der Therapeuten in der Einrichtung belegen nicht eine Ungeeignetheit einer stationären Therapie, sondern wenden sich gegen deren Zumutbarkeit. Dementsprechend hatte Dr. G. in einer „Ärztlichen Bescheinigung“ vom 1. Juni 2019 noch allein festgestellt, dass die Fortführung der Psychotherapie vor Ort unter Alltagsbedingungen sinnvoller sei als eine im geschützten und abgeschotteten Rahmen erfolgende stationäre Therapie“. Auch Herr J. führt lediglich aus, dass eine Fortführung der [ambulanten] Therapie „mehr erfolgsversprechend als eine Herausnahme aus seinem sozialen Umfeld in einer Rehaklinik in der Umgebung“ sei. (bb) Die stationäre Therapie war für den Beklagten überdies zumutbar. Über die gesondert zu prüfende Zumutbarkeit einer Rehabilitationsmaßnahme ist anhand einer Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, wobei der voraussichtliche Nutzen der Maßnahme ihren eventuellen Risiken für den jeweiligen Ruhestandsbeamten gegenüber zu stellen sind (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 26. November 2021 - 12 A 96/21.D -, juris, Rdnr. 68). Zum Aspekt der Zumutbarkeit gehört auch die Frage, ob es im Hinblick auf die medizinische Ursache der Dienstunfähigkeit des Beamten eine Form der Behandlung gibt, die zur Überwindung der gesundheitlichen Ursache der Dienstunfähigkeit ebenso geeignet ist, den Beamten jedoch weniger belastet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 2023 - 2 B 22.22 -, juris, Rdnr. 16). Nach dem fachärztlichen Gutachten der Frau R. vom 20. März 2019 sei eine stationäre Behandlung vor allem erforderlich, weil die ambulante tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie keine nennenswerte Symptombesserung zur Folge gehabt habe. Soweit Dr. G. eine stationäre Behandlung abgelehnt habe, weil der Beklagte Angst vor Veränderungen entwickelt habe und der besonderen Geborgenheit im familiären Umfeld bedürfe, wird ausgeführt: „Diese Einschätzung ist für mich nicht nachvollziehbar, hier besteht gerade die Indikation zur stationären Therapie“. Eine entsprechende Aussage zur Erforderlichkeit einer stationären Therapie hatte schon das polizeiärztliche Gutachten vom 8. Februar 2019 getroffen, das sich wiederum auf ein Gutachten von Frau R. vom 30. Juni 2018 bezog. Darin hatte Frau R. ausgeführt, dass aufgrund der Schwere der Symptomatik und bisher nicht ausreichender Wirksamkeit der ambulanten Psychotherapie eine stationäre traumazentrierte Psychotherapie unbedingt zu empfehlen sei. Grundsätzlich wäre es mit einer stationären und weiterführend ambulanten traumazentrierten Psychotherapie möglich, die stattgehabten traumatischen Erfahrungen zu be- und verarbeiten. Dann würden auch die jetzt noch vorhandenen Triggerreize ihre Triggerwirkung verlieren. Dass Frau R. für ihre Gutachten den Beklagten nur zweimal untersucht hat, steht einer Heranziehung der Gutachten nicht entgegen. Auch musste sie sich nicht ausdrücklich zu der im Rahmen der ambulanten Therapie nicht mehr fortgeführten Pharmakotherapie äußern. Zudem hatte Frau R. in ihrem Gutachten vom 30. Juni 2018 auch die Wirksamkeit der bisherigen psychopharmakologischen Behandlung in den Blick genommen. Auf die in den privatärztlichen Stellungnahmen geäußerten Befürchtungen ist Frau R. der Sache nach hinreichend eingegangen. Demgegenüber ergibt sich aus den maßgeblichen Stellungnahmen des Dr. G. vom 6. Juni 2019 und des Herrn J. vom 22. Mai 2019 - abgesehen von den oben dargelegten grundsätzlichen Mängeln - nicht in ausreichender Weise, dass eine ambulante Therapie bzw. die Weiterführung der ambulanten Therapie genauso erfolgsversprechend oder sogar erfolgsversprechender wäre als eine mehrwöchige stationäre Therapie in einer Spezialklinik. Der bloße Verweis auf die mit einer stationären Therapie verbundenen Herausnahme aus dem sozialen Umfeld bzw. auf eine „stationäre Zwangstherapie“ und den „Einbruch in der Vertrauensfähigkeit“ des Beklagten genügt angesichts der von Frau R. gegebenen Begründung für eine stationäre Therapie - nachhaltige Beseitigung der Triggerreize durch eine traumazentrierte Intensivtherapie sowie Erfolglosigkeit der bisherigen ambulanten Therapie - nicht. Gerade angesichts des Umstands, dass der Beklagte immerhin fast zwei Jahre lang, vom 13. Oktober 2016 bis zum 3. Juli 2018, ohne merkbaren Erfolg ambulant therapiert worden ist und auch Psychopharmaka erhalten hat, hätte es gewichtiger Gegenargumente bedurft. Im Übrigen hat Dr. G. die von ihm durchgeführte und weiter durchzuführende ambulante Therapie erstmalig in der Stellungnahme vom 6. Juni 2019 als „traumazentriert“ bezeichnet. In seinen davor erstellten „Befundberichten“ und Stellungnahmen wurde stets von einer „tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie“ gesprochen. Dementsprechend hatte der Beklagte gegenüber Frau R. ausdrücklich ausgeführt, es habe keine traumazentrierte Therapie stattgefunden. Dass die ambulante Therapie durch die Einleitung und die Ausweitungen des Disziplinarverfahrens belastet worden sei, spricht im Rahmen der Bewertung ihrer Erfolgsaussichten und damit der Frage der Erforderlichkeit der stationären Therapie im maßgeblichen Zeitraum Anfang 2019 eher gegen die Fortführung einer ambulanten Therapie. Dies ergibt sich auch aus dem Gutachten von Frau R., die ausdrücklich auf die Auswirkungen des Disziplinarverfahrens eingegangen ist, die der Beklagte ihr gegenüber durchaus erwähnt hat. Im Übrigen hatte es der Beklagte zu vertreten, dass aufgrund der in seiner Sphäre liegenden Umstände das Disziplinarverfahren eingeleitet und auch jeweils ausgeweitet werden musste. Soweit der Beklagte geltend macht, es seien gerade nicht alle ambulante Maßnahmen bewilligt worden, waren anhand der tatsächlich durchgeführten ambulanten Therapie deren weitere Erfolgsaussichten durchaus abschätzbar. Der Zeitraum war lang genug, um eine Bewertung treffen zu können. Selbst wenn man die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze zum Vorrang bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit von Beamten durch einen (vgl. Beschlüsse vom 11. Juni 2014 - 2 B 3.13 -, juris, Rdnr. 19 und vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, juris, Rdnr. 16, m. w. N.) vom Amtsarzt hinzugezogenen Facharzt und einen Privatarzt heranziehen würde, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Es bestehen keine Zweifel an der Sachkunde der hinzugezogenen Fachärztin, ihre Beurteilung beruht auf zutreffenden Tatsachengrundlagen und ist in sich stimmig und nachvollziehbar. Auch ist Frau R. in hinreichender Weise auf die Erwägungen der Privatärzte eingegangen. Danach ist es auch nicht zu beanstanden, dass dem Beklagten die Fortführung der ambulanten Therapie verweigert und er auf die Durchführung einer stationären Therapie verwiesen worden ist. Bemerkenswerterweise hat der Beklagte gerade diese Verweigerung - anders als die Bescheide zur Fort- bzw. Durchführung von Nebentätigkeiten und die Anordnung einer stationären Therapie - gerade nicht angegriffen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt. Schließlich fällt die im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmende Nutzen-Risiken-Abwägung, die gerichtlich voll überprüfbar ist, nicht zu Gunsten des Beklagten aus. Medizinische Risiken einer stationären Therapie sind nicht ersichtlich oder substanziiert geltend gemacht. Dass die Privatärzte des Beklagten in Aussicht gestellt hätten, dass sich sein psychischer Zustand im Falle einer stationären Therapie sogar verschlechtern würde, lässt sich ihren vorgelegten Stellungnahmen - wie oben dargelegt - nicht entnehmen. Demgegenüber steht als Nutzen die nach Meinung von Frau R. bestehende konkrete Möglichkeit einer Heilung seiner Beeinträchtigungen, die nach den eigenen Angaben des Beklagten sein gesamtes Leben bestimmen. Dass eine stationäre Therapie deshalb unzumutbar ist, weil der Beklagte mehrere Wochen von seiner Verlobten, seiner Familie, seinen Freunden und seinem gewohnten Umfeld getrennt ist, ist ohne weitere Besonderheiten von vornherein nicht anzunehmen. Auch eine - bei einer stationären Therapie oftmals gebotenen - mehrwöchige Trennung von den ihn bislang behandelnden Ärzten und der Aufbau einer Vertrauensgrundlage zu neuen Ärzten ist nicht als unzumutbar zu bezeichnen. (c) Das Verhalten des Beklagten war ihm vorwerfbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich einer Anwendung des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 46 Abs. 4 BBG in Bezug auf Ruhestandsbeamte, der der erkennende Senat folgt, setzt das auch im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip voraus, dass das Verhalten dem Betroffenen vorwerfbar ist. Der Dienstherr müsse die gesundheitliche Rehabilitationsmaßnahme nach Art und Umfang bestimmen. Nur wenn dem Beamten deutlich gemacht worden sei, welche Therapiemaßnahme zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit konkret geboten sei, und ihm der rechtliche Hintergrund der Anordnung erläutert werde, komme nach dem Schuldprinzip seine disziplinarrechtliche Sanktionierung in Betracht, wenn er der Anordnung keine Folge leiste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 2023 - 2 B 22.22 -, juris, Rdnr. 14; vgl. auch Beschluss vom 7. Juli 1995 - 1 DB 14/95 -, juris, Rdnr. 22). Diese Vorgaben sind erfüllt. Der Beklagte wurde mehrfach - in den Schreiben vom 10. Januar 2019 und vom 21. März 2019 sowie in dem Bescheid vom 9. Mai 2019 - darauf hingewiesen, dass er der Pflicht zur Wiederherstellung seiner Dienst- und Einsatzfähigkeit unterliege und es wurde dazu auf eine stationäre traumazentrierte Psychotherapie abgestellt. Der Beklagte wurde in dem Bescheid vom 9. Mai 2019 dann ausdrücklich dazu verpflichtet, ab dem 5. Juni 2019 eine mindestens sechswöchige Therapie in einer Fachklinik in D-Stadt durchzuführen. Dass dem Beklagten bewusst war, welche Therapiemaßnahme zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit nach Ansicht seines Dienstherrn konkret geboten war, ergibt sich auch aus einem Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 4. April 2019. Weiterhin wurde der Beklagte in dem Schreiben vom 21. März 2019 und dem Bescheid vom 9. Mai 2019 auf seine Dienstpflicht nach § 48 Abs. 1 LBG LSA hingewiesen. Dem Beklagte musste klar gewesen sein - nicht zuletzt auch aufgrund der eingeleiteten Prüfung seiner Dienstfähigkeit -, dass bei einer Weigerung der Durchführung einer stationären Therapie eine dauernde Dienstunfähigkeit und die Versetzung in den Ruhestand erfolgen würde. Insoweit hat sich durch die Neufassung des § 48 Abs. 1 LBG LSA, mit der nur die Anwendung dieser Vorschrift vereinheitlicht und vereinfacht werden sollte (vgl. Gesetzesbegründung in LT-DrS 7/1824 vom 5. September 2017, S. 216), nichts geändert. Dass gegenüber dem Beklagten keine Weisung erfolgt ist, lässt die Vorwerfbarkeit nicht entfallen. Wie sich aus dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 1 HS 2 LBG LSA („können … erteilt werden“) ergibt, ist für das Bestehen einer disziplinarwürdigen Dienstpflicht des Beamten der Erlass einer Weisung nicht notwendig. Auch der Umstand, dass der Beklagte einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. Mai 2019 erhoben hat und die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs wiederhergestellt worden ist, hat für die Bewertung der Vorwerfbarkeit keine Bedeutung. (3) Es handelt sich bei den hier maßgeblichen Handlungen um ein einheitliches Dienstvergehen. Das Disziplinarrecht wird durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens geprägt. Soweit die Vorwürfe Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, ist das durch mehrere Pflichtenverstöße zutage getretene Fehlverhalten eines Beamten danach einheitlich zu würdigen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern vor allem um die dienstliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2017 - 2 B 5.17 -, juris; Beschluss vom 11. Februar 2014 - 2 B 37.12 -; Beschluss vom 6. Juni 2013 - 2 B 50.12 -, juris, m. w. N.). Liegen mehrere Dienstpflichtverletzungen eines Beamten vor, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich um ein einheitliches Dienstvergehen handelt. Eine isolierte Bewertung einzelner dienstrechtlicher Verfehlungen ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn die das Dienstvergehen ausmachenden einzelnen Verfehlungen in keinem inneren oder äußeren Zusammenhang stehen und damit eine gewisse Selbständigkeit haben (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Juli 2021 - 10 L 4/19 -; OVG Saarland, Urteil vom 22. Februar 2018 - 6 A 375/17 -; OVG Sachsen, Urteil vom 31. Januar 2020 - 12 A 89/17.D -, jeweils juris; Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. A., § 4 Rdnr. 22; vgl. auch VGH Bayern, Urteil vom 10. Juli 2019 - 16a D 17.1249 -, juris; vgl. weiter BVerwG, Urteil vom 8. September 2004 - 1 D 18.03 -; Beschluss vom 11. Februar 2000 - 1 DB 20.99 -, jeweils juris zur BDO). Ein sachlicher Zusammenhang zwischen mehreren Pflichtverletzungen ist immer dann gegeben und somit eine isolierte Betrachtung nicht zulässig, wenn eine bestimmte Neigung des Beamten, eine gewisse Charaktereigenschaft, gemeinsame innere Wurzel für sein Fehlverhalten bei den zu beurteilenden Pflichtverletzungen ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Juli 2021 - 10 L 4/19 -, juris, m. w. N.; OVG Hamburg, Urteil vom 27. April 2023 - 12 Bf 189/21.F -, juris, Rdnr. 97, m. w. N.). Nach diesen Grundsätzen ist hier eine einheitliche Bewertung der Verfehlungen des Beklagten geboten. Angesichts des (noch) engen zeitlichen Zusammenhang und des verknüpfenden Umstands der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beklagten ist davon auszugehen, dass die Dienstpflichtverletzungen - Ausübung einer nicht angezeigten Nebentätigkeit während des Krankenstandes und Unterlassen der Vornahme einer stationären Therapie - ein gemeinsamer Charakterzug des Beklagten verbindet. (4) Der Beklagte hat seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt. Ohne Erfolg macht er geltend, er habe jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt, sondern sei von der Rechtmäßigkeit seines Handelns ausgegangen. Erkennt der Beamte zutreffend den von ihm verursachten Geschehensablauf, der objektiv den Tatbestand eines Dienstvergehens erfüllt, nimmt er aber gleichwohl an, nicht pflichtwidrig gehandelt zu haben, so beruft er sich auf einen sog. Verbotsirrtum. Ein solcher Rechtsirrtum über das Bestehen, den Umfang oder den Inhalt dienstlicher Pflichten kann das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit (Unrechtsbewusstsein) entfallen lassen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2021 - 2 C 9.21 -, juris, m. w. N.). Wenn dem Beamten nicht widerlegt werden kann, die Pflichtverletzung unter einem Verbotsirrtum begangen zu haben, schließt ein solcher Irrtum die Schuld - und damit das Dienstvergehen - nur dann aus, wenn er unvermeidbar war. Die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums bestimmt sich nach der von dem Beamten nach seiner Amtsstellung (Status, Dienstposten) und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Vorbildung, dienstlicher Werdegang) zu fordernden Sorgfalt unter Berücksichtigung ihm zugänglicher Informationsmöglichkeiten. Das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit setzt in der Regel keine juristisch genaue Kenntnis der verletzten Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen voraus. Es genügt, wenn der Beamte Umfang und Inhalt seiner auf diesen Regelungen beruhenden Dienstpflichten im weitesten Sinne erfasst. Davon ist im Regelfall auf Grund der Ausbildung der Beamten und der Praxis dienstzeitbegleitender Belehrungen über Rechte und Pflichten im Dienstverhältnis auszugehen. Im Zweifel wird von einem Beamten - im eigenen Interesse - erwartet, dass er sich bei seiner Dienststelle rechtzeitig über Umfang und Inhalt seiner Dienstpflichten erkundigt. So kann er verhindern, dass ihm gegebenenfalls entgegengehalten wird, er habe zwar in einem Verbotsirrtum gehandelt, der jedoch vermeidbar gewesen sei (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2021 - 2 C 9.21 -, juris, m. w. N.). (a) Hinsichtlich der Nebentätigkeit als Projektplaner hat der Beklagte vorsätzlich gehandelt. Er hat die Tätigkeit bewusst aufgenommen und durchgeführt. Weiterhin ist schon von vornherein nicht von einem Irrtum des Beklagten über die Pflichtwidrigkeit auszugehen. Ein Rechtsirrtum kann als ausgeschlossen angesehen werden. Dass ein Tätigwerden in dem von ihm vorgenommenen Umfang zur Planung einer gewerblichen Seniorenhaussiedlung weder als Freizeitbeschäftigung anzusehen ist noch als anzeigenfreie Nebentätigkeit, konnte ihm nicht verborgen bleiben. Er hat mit der Nebentätigkeit den beschriebenen Ansehensschaden bewusst hingenommen. Es musste ihm klar sein, dass sein Verhalten aufgrund des Widerspruchs zwischen seinem Krankenstand einerseits und seinen in der Öffentlichkeit auch bemerkbaren Tätigkeiten als Projektentwickler zu dem oben beschriebenen ansehensschädigenden Eindruck führen konnte. Im Übrigen wäre ein Irrtum für den Beklagten auch ohne weiteres vermeidbar gewesen, wenn er sich Rechtsrat eingeholt oder sich an seinen Dienstherrn gewandt hätte. Soweit er vorträgt, die Teilhabe am Leben bzw. u. a. die Unterstützung seiner Lebensgefährtin habe der ausdrücklichen ärztlichen Empfehlung entsprochen, macht er gerade nicht geltend, dass seine Privatärzte ihm zur Ausübung von Nebentätigkeiten - schon gar nicht in dem gegebenen Umfang - geraten hätten. (b) Hinsichtlich des Unterlassens der stationären Behandlung hat der Beklagte ebenfalls schuldhaft (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1995 - 1 DB 14.95 -, juris, Rdnr. 22) gehandelt. Der Beklagte hat die Forderung des Dienstherrn nach Durchführung einer stationären Therapie erkannt und die Folge der pflichtwidrigen Weigerung - den Eintritt einer Dienstunfähigkeit i. S. d. § 26 BeamtStG - billigend in Kauf genommen. Damit liegt zumindest ein bedingter Vorsatz vor (vgl. auch OVG Sachsen, Urteil vom 2. März 2011 - 6 A 253/10 -, juris). Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf einen Verbotsirrtum. Es kann offenbleiben, ob ein solcher Rechtsirrtum nicht als ausgeschlossen erscheint. Jedenfalls wäre dieser Irrtum für die Beklagten nicht unvermeidbar gewesen. Weder hinsichtlich der Erforderlichkeit noch der grundsätzlichen Zumutbarkeit einer stationären Therapie lagen im Hinblick auf die Gutachten der vom Dienstherrn bestellten Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie solche Umstände vor, dass der Beklagte davon hätte ausgehen können, nicht pflichtwidrig zu handeln. Insoweit konnte er sich aufgrund der oben dargestellten Mängel der Stellungnahmen seiner Privatärzte nicht auf deren Expertise verlassen, sondern hätte eine mit dem Gutachten von Frau R. vergleichbare ärztliche Einschätzung einholen müssen. Auch aus der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Anordnung vom 9. Mai 2019 ergibt sich nichts anderes, da das Verwaltungsgericht ausdrücklich darauf abgestellt hat, dass sich die Rechtswidrigkeit der Anordnung allein aus der gewählten Rechtsform ergebe. Dass der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Beklagten, ein Rechtsanwalt, die Auffassung vertreten hat, dass eine stationäre Therapie nicht erforderlich sei, war angesichts der eindeutigen Aussage der Gutachterin Frau R. in ihrem Gutachten vom 20. März 2019 von vornherein nicht überzeugend. (c) Eine erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit des Beklagten lag nicht vor. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung i. S. v. § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich vermindert war. Dabei ist die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich" i. S. d. § 21 StGB war, eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte in eigener Verantwortung und ohne Bindung an eine sachverständige Einschätzung zu würdigen haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Struktur der Persönlichkeit des Beamten, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Im Disziplinarbereich hängt die Beurteilung der Erheblichkeit danach von der Bedeutung und Einsehbarkeit der vom Beamten verletzten Dienstpflichten ab (so BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2023 - 2 B 20.23 -, juris, Rdnr. 10, m. w. N.). Es gibt schon keinen greifbaren Anhalt dafür, dass der Beklagte an einer derart krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer schweren anderen seelischen Störung im Tatzeitraum gelitten hat, die seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit herabgesetzt hat. Auch aus den ärztlichen Stellungnahmen, insbesondere auch nicht denen seiner Privatärzte, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Aufhebung oder Minderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beklagten. Jedenfalls war eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit - auch bei einer Gesamtbetrachtung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beklagten - nicht gegeben. Das Vorbringen im Berufungsverfahren beschränkt sich dementsprechend auf die pauschale Behauptung, dass der Beklagte „auf Grund seiner Erkrankung vermindert schuldfähig war und ist“. (5) Das Dienstvergehen ist als innerdienstlich zu werten. Das wesentliche Unterscheidungselement zwischen inner- und außerdienstlicher Pflichtverletzung ist funktionaler Natur. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Ist eine solche Einordnung nicht möglich - insbesondere, wenn sich das Handeln als das einer Privatperson darstellt -, ist es als außerdienstliches (Fehl-)Verhalten zu qualifizieren (BVerwG, Beschluss vom 19. August 2019 - 2 B 72.18 -, juris, Rdnr. 8; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Juli 2021 - 10 L 4/19 -, juris, Rdnr. 70). Dienstpflichtverletzungen in Zusammenhang mit Nebentätigkeiten sind danach als innerdienstlich zu qualifizieren (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Juli 2021 - 10 L 4/19 -, juris, Rdnr. 71). Dies gilt gleichermaßen für eine Therapieverweigerung. Selbst wenn man hinsichtlich der Verletzung der Wohlverhaltenspflicht durch die Nebentätigkeit als Projektplaner davon ausginge, dass es sich dabei um eine außerdienstliche Pflichtverletzung handelte (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 2 B 6.20 -, juris, Rdnr. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. April 2013 - 3d A 1184/11.O -, juris, Rdnr. 61, 66), wäre diese i. S. d. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Mit der Vorgabe, dass ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen darstellt, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, von einem Beamten unterhalb dieser „Erheblichkeitsschwelle“ kein wesentlich anderes Sozialverhalten zu erwarten als von jedem anderen Bürger (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris, Rdnr. 14, m. w. N.; Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 4.18 -, juris, Rdnr. 11). Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt deshalb in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris, Rdnr. 15). Unabhängig davon, ob die Nebentätigkeit schon aufgrund der besonderen Stellung von Polizeibeamten einen mittelbaren Amtsbezug entfaltete (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. April 2019 - 2 B 32.18 -, juris, Rdnr. 18), ist hier angesichts von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie des Umstands, dass diese im Krankenstand ausgeübt wurde, die Vorgabe des § 47 Abs.1 Satz 2 BeamtStG erfüllt. b) Die Abwägung aller Umstände des Einzelfalls führt zur Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten (§ 13 Abs. 3 Satz 3, § 12 DG LSA), weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Klägers und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 DG LSA nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten und des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 -; Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 -; Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -; Beschluss vom 16. März 2017 - 2 B 42.16 -, jeweils juris, m. w. N.). Da sich das Dienstvergehen vorliegend aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammensetzt, bestimmt sich die Bemessung der Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (so OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. Juli 2022 - 10 L 1/21 - und Urteil vom 15. Juli 2021 - 10 L 4/19 -, jeweils juris, m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2018 - 2 B 54.18 -, juris, Rdnr. 10). Denn der Umfang und die Tiefe der Vertrauensbeeinträchtigung wird grundsätzlich durch die schwerste Verfehlung angezeigt (vgl. Hermann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. A., § 4 Rdnr. 26). Allerdings ist trotz einer vorrangigen Heranziehung der schwersten Verfehlung auch eine Berücksichtigung von minderschweren Verfehlungen bei der Maßnahmebemessung nicht ausgeschlossen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. Juli 2022 - 10 L 1/21 -, juris, Rdnr. 145, m. w. N.). Weitere Pflichtverletzungen sind ungeachtet der Beschränkungen des § 14 Abs. 1 DG LSA zu berücksichtigen und können dazu führen, dass der in Ansehung des schwersten Pflichtverstoßes eröffnete Orientierungsrahmen bis hin zur Höchstmaßnahme auszuschöpfen ist (so BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2018 - 2 B 54.18 -, juris, Rdnr. 10 zum BDG). (1) Das vom Beklagten begangene Dienstvergehen wiegt bei konkreter Beurteilung der objektiven und subjektiven Handlungsmerkmale sowie der Folgen des Fehlverhaltens so schwer, dass eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten wäre und damit die Aberkennung des Ruhegehalts zu erfolgen hat. Die Beklagte hat zwei schwerwiegende Verfehlungen begangen, von denen die Weigerung, eine stationäre Therapie durchzuführen, schwerer wiegt. Diese Weigerung indiziert schon für sich genommen eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und damit die Aberkennung des Ruhegehalts. Gleiches gilt allerdings auch für die nicht angezeigte Durchführung einer Nebentätigkeit als Projektplaner während einer Krankschreibung, sodass erst Recht bei einer gemeinsamen Betrachtung beider Dienstpflichtverletzungen die Verhängung der Höchstmaßnahme geboten ist. (a) Die Erhaltung und erforderlichenfalls Wiederherstellung der für die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unabdingbaren Dienstfähigkeit gehört zu den leicht einsehbaren Kernpflichten im Beamtenverhältnis, weshalb die schuldhafte Weigerung, die Dienstfähigkeit zu erhalten oder durch zumutbare Maßnahmen wiederherzustellen, eine Pflichtverletzung von erheblichem disziplinaren Gewicht darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1993 - 1 D 12.93 -, juris, Rdnr. 7; Urteil vom 31. August 1999 - 1 D 14.96 -, juris Rdnr. 33; Schwandt, RiA 2002, 3, 9 f. m. w. N.). In derartigen Fällen ist die Höchstmaßnahme jedenfalls dann zu verhängen, wenn der jeweilige Beamte zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt und hierdurch seine amtsgerechte Verwendung voraussehbar auf Dauer unmöglich gemacht hat (vgl. BVerwG Urteil vom 11. März 1997 - 1 D 68.95 -, juris). Da der Beklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat und sich nicht mit Erfolg auf einen Verbotsirrtum berufen kann, ist die Höchstmaßnahme indiziert (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 26. November 2021 - 12 A 96/21.D -, juris, Rdnr. 74). Er hat trotz mehrfacher Aufforderungen und Hinweise die erforderliche stationäre Therapie nicht durchgeführt. Dass er nicht ausdrücklich auf die mögliche Folge der (vorzeitigen) Versetzung in den Ruhestand sowie eine mögliche disziplinarische Ahndung hingewiesen worden ist, ist unbeachtlich. Ihm musste klar sein, dass er ohne die stationäre Therapie (dauerhaft) dienstunfähig wäre. Zudem hatte der Direktor der Polizeiinspektion Magdeburg das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten mit Verfügung vom 5. März 2021 ausgedehnt, weil der Beklagte durch den Widerstand gegen die Aufnahme einer stationären Rehabilitationsmaßnahme seine Genesungspflicht und seine Folgepflicht verletzt habe. Auch danach hat der Beklagte die Therapie jedoch nicht durchgeführt bzw. seine Bereitschaft dazu erklärt. (b) Für die disziplinare Ahndung ungenehmigter bzw. nicht angezeigter Nebentätigkeiten steht wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Zudem muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten gesetzliche Versagungsgründe entgegenstanden, d. h. ob die Betätigungen auch materiell rechtswidrig waren. Erschwerend wirkt sich aus, wenn ein Beamter ungenehmigte Nebentätigkeiten in Zeiten der Krankschreibung wahrgenommen hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 5. Juni 2012 - 10 L 2/12 -, juris, Rdnr. 69; BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2020 - 2 B 27.19 -, juris, Rdnr. 11, m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 -, juris, Rdnr. 33 ff.). Der Beklagte hat ohne entsprechende Anzeige oder Genehmigung eine auf Gewinnerzielung gerichtete Nebentätigkeit ausgeübt, die - wie dargelegt - materiell nicht genehmigungsfähig war. Dadurch, dass er diese Nebentätigkeit in Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit ausübte und sie auch seinem Dienstherrn nicht mitteilte, hat er schon ein hohes Maß an Pflichtvergessenheit an den Tag gelegt. Darüber hinaus liegen erhebliche Erschwerungsgründe vor, die eine Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme unumgänglich machen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. November 2001 - 1 D 60.00 -, juris, Rdnr. 28 ff.). Die Nebentätigkeit erstreckte sich über mind. 1 ½ Jahre und damit über einen nicht unerheblichen Zeitraum. Weiterhin handelte es sich um ein mehrere Millionen Euro umfassendes Bauvorhaben und die Beteiligung des Beklagten wurde in der Öffentlichkeit bekannt. (2) Ist danach die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagten zur Last fallende einheitliche Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zu dem Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Dabei sind nicht nur die in der Rechtsprechung entwickelten sogenannten „anerkannten“ Milderungsgründe zu berücksichtigen, die typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des betroffenen Beamten erfassen und regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. § 13 Abs. 1 DG LSA sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass - über die in der Rechtsprechung entwickelten „anerkannten“ Milderungsgründe hinaus - bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und von dem Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris). Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 -, juris, m. w. N.). (a) Zwar ist eine psychische Erkrankung im Rahmen der Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 DG LSA auch dann in die Gesamtwürdigung zur Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme einzustellen, wenn sie keinen Einfluss auf die Schuldfähigkeit des Beamten hat (BVerwG, Beschluss vom 29. März 2017 - 2 B 26.16 -, juris, Rdnr. 13 und Beschluss vom. 6. Juni 2013 - 2 B 50.12 -, juris, Rdnr. 10). Dennoch ist die chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung in Verbindung mit einer depressiven Störung, an der der Beklagte nach übereinstimmender fachärztlicher Diagnose im Tatzeitraum litt, nicht als Milderungsgrund anzusehen. Das festgestellte Dienstvergehen wich nicht als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation von dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beklagten ab. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Beklagte krankheitsbedingt in seiner Einsichtsfähigkeit beschränkt war. Es kann daher offenbleiben, ob eine psychische Erkrankung bei einer Verweigerung der Therapie, welche gerade diese Erkrankung heilen soll, von vornherein keinen Milderungsgrund darstellt (vgl. auch OVG Sachsen, Urteil vom 26. November 2021 - 12 A 96/21.D -, juris, Rdnr. 74). Als Milderungsgrund war danach zum einen einzustellen, dass der Beklagte strafrechtlich nicht belangt worden ist und dass bislang auch noch keine Disziplinarmaßnahmen gegen ihn verhängt worden sind. (b) Die mildernden Umstände erlangen jedoch kein solches Gewicht, dass sie die Schwere des Pflichtenverstoßes aufwiegen. Schon durch die Therapieverweigerung, erst Recht zusammen mit der Nebentätigkeit als Projektentwickler, ist das unbedingt notwendige Vertrauen des Dienstherrn in die Integrität des Beamten schwerwiegend beeinträchtigt worden. Auch der „tatsächliche Umfang der Tätigkeit ... während seiner Krankschreibung, die Hintergründe hierfür und auch die Hintergründe für die Ablehnung des stationären Aufenthalts“ ändern daran nichts. Vielmehr spricht in besonderer Weise gegen den Beklagten, dass er nicht nur die erforderlichen Maßnahmen zur Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit ausdrücklich verweigerte, sondern darüber hinaus während des Krankenstandes einer gewerblichen Nebentätigkeit nachging. Im Hinblick auf die durch das Dienstvergehen herbeigeführte Vertrauensbeeinträchtigung entlastet ihn nicht schließlich nicht hinreichend, dass er bis dahin straf- und disziplinarrechtlich unbescholten war. 3. In der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 DG LSA ist eine positive Prognose zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung, die eine mildere Maßnahme als die Aberkennung des Ruhegehalts rechtfertigen könnte, nicht möglich. Ist das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört, stellt die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen dar. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann nämlich auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1997 - 1 D 60.96 -, juris, Rdnr. 34). Für Ruhestandsbeamte gilt nichts Anderes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2001 - 2 BvR 2138/00 -, juris, Rdnr. 3). Daher ist einem Ruhestandsbeamten - wie dem Beklagten - bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen das Ruhegehalt abzuerkennen. Angesichts des von dem Beklagten begangenen Dienstvergehens und nach Gesamtwürdigung der be- und entlastenden Umstände ist die Höchstmaßnahme auch nicht unverhältnismäßig. Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält der Beklagte bis zur Gewährung einer Rente aufgrund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 vom H. des Ruhegehalts, das ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine Einbehaltung des Ruhegehalts nach § 38 Abs. 3 DG LSA bleibt unberücksichtigt. Umstände, die eine Verlängerung der Frist gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 3 DG LSA nahelegen, hat der Beklagte nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 3 HS 2 DG LSA). Für einen Ausschluss des Unterhaltsbeitrags gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 2 DG LSA sieht der Senat keinen Anlass. 4. Ob der Beklagte vor und während seiner Krankschreibung als Vermieter seiner Wohnungen in der E-Straße … in B-Stadt bzw. für die „V. GmbH“ tätig war und damit jeweils einer anzeigepflichtigen Nebentätigkeit nachging, muss nicht abschließend entschieden werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt zwar aus dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, dass das Gericht alle seiner Disziplinarbefugnis unterliegenden Tatvorwürfe prüfen und die entsprechenden Sachverhalte feststellen muss, soweit es nicht von einer gesetzlichen Beschränkungsmöglichkeit Gebrauch macht. Steht jedoch fest, dass aufgrund der nachgewiesenen Pflichtenverstöße die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen ist, so bedarf es hinsichtlich weiterer Tatvorwürfe einer Sachaufklärung nicht mehr. Denn der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens verlangt keine erschöpfende Sachbehandlung der in das Disziplinarverfahren einbezogenen Pflichtenverstöße, wenn das Beamtenverhältnis bereits wegen derjenigen in tatsächlicher Hinsicht abgegrenzten Pflichtenverstöße aufzulösen ist, die rechtsfehlerfrei angeschuldigt sind, und auch die gerichtlichen Nebenentscheidungen eine vollständige Prüfung der angeschuldigten Sachverhalte nicht erforderlich machen (so auch OVG Thüringen, Urteil vom 21. März 2023 - 8 DO 837/20 -, juris, Rdnr. 119, m. w. N.; Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. A., Rdnr. 748). Diese Erwägungen sind auf eine Aberkennung des Ruhegehalts übertragbar. Angesichts der dem Beklagten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, die als geklärt anzusehen sind, kommt es für den Ausgang des Berufungsverfahrens weder im Hauptausspruch noch in den Nebenentscheidungen darauf an, ob ihm darüber hinaus noch zusätzliche Verstöße gegen das Nebentätigkeitsrecht bzw. Nebentätigkeiten während seiner Krankschreibung vorzuwerfen sind. Daher war auch den Beweisanträgen zur Vernehmung der Eltern des Beklagten nicht zu entsprechen, da sie - soweit sie nicht schon unsubstanziiert waren - nicht entscheidungserheblich waren. II. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 72 DG LSA, 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebührenfreiheit ergibt sich aus § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. III. Diese Entscheidung ist gemäß § 3 DG LSA i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. März 2018 - 2 B 16.18 - und Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 B 132.11 -, jeweils juris). Der am … 1988 geborene Beklagte wurde am 23. September 2010 vom Freistaat Thüringen zum Polizeikommissar ernannt. Mit Wirkung zum 1. November 2011 ernannte ihn der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeikommissar im Dienst das Landes Sachsen-Anhalt. Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfolgte zum 23. September 2015. Zuletzt war der Beklagte als Sachbearbeiter im Reviereinsatzdienst des Polizeireviers Harz, Dienstort Wernigerode, tätig. Der Beklagte war seit dem 9. November 2011 zusammen mit seinem Bruder gemeinsamer Eigentümer eines Gebäudes mit sechs Wohneinheiten in D-Stadt, in dem auch das „Gästehaus B.“ betrieben wird. Ab dem 1. Dezember 2012 hatte der Beklagte bei der „V-GmbH“, einem seiner Familie gehörenden Unternehmen, eine genehmigte unentgeltliche Nebentätigkeit ausgeübt, die er ab dem 1. November 2014 als entgeltliche Nebentätigkeit (450,- €/Monat) fortgesetzt hatte. Seit dem 8. August 2016 leistete der Beklagte keinen Dienst mehr. Nach einem Attest von Dr. G., Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie und Facharzt für Allgemeinmedizin, befand er sich seit dem 13. Oktober 2016 wegen erlebnisreaktiver Depression mit deutlichen Anzeichen posttraumatischer Erlebnisverarbeitung in ambulanter Behandlung. Dr. G. führte nach eigenen Angaben eine tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie durch. Während seines Dienstes war der Beklagte unmittelbarer Zeuge von drei - zeitlich getrennten - Todesfällen geworden und die getöteten Personen waren ihm persönlich bekannt gewesen. Einer der Vorfälle ist inzwischen als Dienstunfall mit einem Schädigungsgrad von 40 % anerkannt. Auf einer Sitzung des Ortschaftsrates D-Stadt vom 6. Februar 2018 stellte der Beklagte ein Projekt für eine Wohnbebauung auf einem brachliegenden Areal vor. Es handelte sich um ein Projekt der Bebauung mit altersgerechtem Wohnraum (Wohnpark mit 27 Häusern) sowie angegliedertem Pflegedienst und einem Eigenheim, für das städtische Grundstücke angekauft werden musste. Über die Vorstellung der Pläne durch den Beklagten wurde auch in der Lokalausgabe der „Volksstimme“ vom 9. Februar 2018 berichtet. Vorher hatte der Beklagte - nach einer Zeugenaussage der ehemaligen Ortsbürgermeisterin gemeinsam mit Frau W., seiner Verlobten, nach einem Protokoll einer Besprechung vom 6. April 2017 allein - das Projekt in der Stadtverwaltung B-Stadt vorgestellt. In einem an die Stadtverwaltung gerichteten Schreiben vom 18. April 2017 nahmen der Beklagte und Frau W. nochmals Stellung zu den Plänen. Beide hatten sich unter Beschreibung der Planungen mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 um Baugrundstücke beworben. Nach einem Grundbuchauszug waren der Beklagte und Frau W. seit 23. März 2018 jeweils zur Hälfte Eigentümer von zwei Grundstücken (8 Flurstücke mit insgesamt 5016 m2 Größe), die mit Grundschulden von 2,3 Mio. € (7 Flurstücke) und 650.000,- € belastet waren; seit Dezember 2020 ist die am 3. April 2019 gegründete W. GmbH (alleinige Gesellschafterin: Frau W.) als Eigentümerin für das Grundstück eingetragen, auf dem der Wohnpark eingetragen werden soll. Die Grundstücke hatten der Beklagte und Frau W. mit Kaufvertrag vom 18. Oktober 2017 erworben. In einem vom Beklagten unterschriebenen „Antrag auf Einleitung des Verfahrens über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan“ für sämtliche Flurstücke vom 13. März 2018 wurden der Beklagte und Frau W. als Bauherren genannt. Am 30. April 2018 stellte - nach einer per E-Mail erfolgten Ankündigung des Beklagten - Frau W. einen neuen Antrag, in dem nur noch sie als Bauherrin genannt wurde. Nach handschriftlichen Notizen einer Mitarbeiterin der Stadtverwaltung Blankenburg bestanden auch noch danach während des Planungsverfahrens telefonische Kontakte mit dem Beklagten zu dem Projekt. Am 7. August 2018 nahm der Beklagte an der Sitzung des Ortschaftsrates teil, bei der der Rat dem Stadtrat die Annahme des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes empfahl. Mit Bescheid vom 8. März 2018 hat der Präsident der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren eingeleitet, ihn vorläufig des Dienstes enthoben und ihm die bis dahin ausgeübten Nebentätigkeiten untersagt. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens war u. a. damit begründet worden, dass der Beklagte gegen seine Pflicht, Nebentätigkeiten anzuzeigen, verstoßen, und Nebentätigkeiten während der Zeiten der Dienstunfähigkeit ausgeübt habe. Mit Verfügung vom 11. April 2018 waren 50 % der Dienstbezüge des Beklagten einbehalten worden. Der Präsident der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord hat das Verfahren gegen den Beklagten am 12. April 2018 ausgedehnt und ihm untersagt, als Nebentätigkeit das „Gästehaus B.“ zu betreiben. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat mit Beschlüssen vom 19. Juni 2018 (15 B 7/18 MD und 15 B 12/18 MD) die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Dienstbezüge jeweils aufgehoben. Im Januar 2017 wurde die Prüfung zur Ermittlung der Dienstfähigkeit des Beklagten eingeleitet und es erfolgte eine polizeiamtsärztliche Begutachtung, in deren Rahmen Frau R., eine dazu beauftragte Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in einem Gutachten vom 30. Juni 2018 ausgeführt hatte, dass aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht eine traumaspezifische Psychotherapie erforderlich sei. In einem Schreiben vom 10. Januar 2019 wies die Polizeiinspektion Magdeburg den Beklagten auf die polizeiamtsärztliche Epikrise sowie das Ergebnis des Gutachtens vom 30. Juni 2018 hin. Der Beklagte sei gehalten, alles Zumutbare zu tun, um eine rasche Wiederherstellung der Arbeitskraft herbeizuführen. Es werde ihm Gelegenheit gegeben, selbständig eine adäquate stationäre traumazentrierte Psychotherapie zu beantragen. In einem auf den Antrag des Beklagten auf Weiterführung der ambulanten Rehabilitation erfolgten „Polizeiärztlichen Gutachten“ vom 8. Februar 2019 wurde eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme von 6 Wochen mit einer Verlängerungsmöglichkeit auf 9 Wochen in einer von drei benannten Kliniken für erforderlich gehalten. In einem „Wissenschaftlich begründeten fachpsychiatrischen Gutachten“ vom 20. März 2019, das auch auf das von ihr erstellte Gutachten vom 30. Juni 2018 Bezug nahm, stellte Frau R. fest, dass der Beklagte infolge erlebter Unfallereignisse an einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung mit einer depressiven Störung leide. Eine stationäre traumazentrierte Psychotherapie sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht unbedingt erforderlich. Bei konsequenter Nutzung der therapeutischen Möglichkeiten sei eine völlige Ausheilung der Dienstunfallfolgen möglich. Einen für März 2019 vorgesehenen Behandlungsaufenthalt in einer Klinik in D-Stadt nahm der Beklagte nicht wahr. In einem Schreiben der Polizeiinspektion Magdeburg an den Beklagten vom 21. März 2019 wurde ausgeführt, dass dieser die zwingend notwendige stationäre Rehabilitationsmaßnahme nicht angetreten habe und somit die Pflicht zur Wiederherstellung seiner verlorenen Dienst- und Einsatzfähigkeit möglicherweise verletzt haben könnte. Es müsse nunmehr eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme gemäß § 48 LBG LSA dienstlich angeordnet werden. Dem Beklagten werde bis 31. März 2010 die Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 4. April 2019 lehnte der Beklagte u. a. unter Hinweis auf Stellungnahmen von Dr. G. vom 18. April 2017 und 22. November 2018 eine stationäre Behandlung ab. Diese sei nicht erforderlich, nicht zielführend und auch nicht angemessen. Am 9. Mai 2019 erfolgte gegenüber dem Beklagten eine auf § 48 LBG LSA gestützte und für sofort vollziehbar erklärte Anordnung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme für den 5. Juni 2019. Der Beklagte erhob Widerspruch und legte ein „Ärztliches Attest“ vom 22. Mai 2019 des Herrn J., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie eine „Ärztliche Stellungnahme zur Vorlage bei Gericht“ vom 6. Juni 2019 des Herrn Dr. G. vor. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2020 stellte das Verwaltungsgericht Magdeburg (5 B 166/19 MD) auf Antrag des Beklagten die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid wieder her, da die Polizeiinspektion Magdeburg keine Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes gehabt habe. Eine Klage des Beklagten gegen die Untersagung der Nebentätigkeiten hat das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 24. Januar 2019 (5 A 113/18 MD) hinsichtlich der Untersagung der Vermietung als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss vom 3. Mai 2019 (1 L 41/19) hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt einen dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Nach Anhörung wurde der Beklagte mit Ablauf des 28. Februar 2021 gemäß § 26 BeamtStG in den Ruhestand versetzt. Mit Verfügung vom 5. März 2021 dehnte der Direktor der Polizeiinspektion Magdeburg das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten hinsichtlich eines Verstoßes gegen seine Genesungspflicht und seine Folgepflicht erneut aus, weil er sich der Aufnahme einer stationären Rehabilitationsmaßnahme widersetzt habe. In der letzten Regelbeurteilung für den Zeitraum 1. Mai 2014 bis 31. Dezember 2017 war auf die anhaltende Erkrankung des Beklagten verwiesen und deshalb im Wesentlichen die Anlassbeurteilung für den Zeitraum 1. Mai 2012 bis 31. August 2015 übernommen worden. In jener Anlassbeurteilung war die Leistung des Beklagten mit „D“ (entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht) und die Befähigung mit „C“ (befähigt) beurteilt worden. Außer den mit der Disziplinarklage vorgeworfenen dienstlichen Verfehlungen liegen nach Aktenlage keine straf- oder disziplinarrechtlichen Belastungen des Beklagten vor. Am 30. Mai 2022 hat der Direktor der Polizeiinspektion Magdeburg bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg eine Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. In der Disziplinarklageschrift ist dem Beklagten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt worden, dass er während seiner dauerhaften Krankschreibung mehrere, teilweise nicht genehmigte Nebentätigkeiten ausgeübt habe. Darüber hinaus habe der Beklagte durch die Verweigerung einer aus Sicht des Polizeiarztes empfohlenen stationären Behandlung seiner Erkrankungen seine dauerhafte Dienstunfähigkeit herbeigeführt. Der Beklagte ist der Klage im Einzelnen entgegengetreten. Mit Verfügung vom 1. August 2022 hat der Direktor der Polizeiinspektion Magdeburg für die Dauer des Disziplinarverfahrens 30 % des Ruhegehaltes des Beklagten einbehalten. Den hiergegen gerichteten Antrag des Beklagten auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Beschluss vom 26. Oktober 2022 (15 B 22/22 MD) abgelehnt. Mit Urteil vom 6. Juni 2023 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Er habe ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, welches die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung seines Ruhegehaltes nach sich ziehe. Der Beklagte habe bereits allein deshalb in erheblichem Maße gegen seine Gesunderhaltungspflicht als Ausprägung der allgemeinen Wohlverhaltenspflicht und der Pflicht zur vollen Hingabe im Beruf verstoßen, weil er während seiner Krankschreibung in erheblichem Maße Nebentätigkeiten ausgeübt habe. Der Beklagte habe zusammen mit seiner Verlobten ein umfangreiches Bauprojekt bestehend aus insgesamt 27 Wohnhäusern geplant und gebaut und habe die Wohnanlage „Betreutes Wohnen“ mit angeschlossenem Pflegedienst anschließend auch betreiben wollen. Außerdem habe der Beklagte sich für die „V. GmbH“ betätigt. Insoweit schließe sich das Gericht den tatsächlichen Feststellungen der für das öffentliche Dienstrecht zuständigen 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg in ihrem Urteil vom 24. Januar 2019 (5 A 113/18 MD) auf den Seiten 8 ff. und 10 f. des Urteilsabdrucks an und lege sie ohne erneute Prüfung seiner disziplinarrechtlichen Würdigung gemäß § 54 Abs. 2 BG LSA zugrunde. Der Beklagte sei den tatsächlichen Feststellungen der 5. Kammer nicht in der für die Entkräftung der Indizwirkung der Entscheidung des anderen Gerichts erforderlichen Weise substantiiert entgegengetreten. Soweit er diesen Feststellungen widerspreche, handele es sich ersichtlich um nicht glaubhafte Schutzbehauptungen, welche die 5. Kammer teilweise der Sache nach bereits als solche gewürdigt habe. Im Übrigen rücke der Beklagte die Feststellungen der 5. Kammer nur in ein anderes Licht, ohne diese in tatsächlicher Hinsicht in Frage zu stellen. Darüber hinaus habe der Beklagte das Bauprojekt in D-Stadt ohne die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung geplant und betreut. Der Beklagte sei während seiner Krankschreibung auch als Vermieter der Wohnungen in der E-Straße … in B-Stadt (Ortsteil D-Stadt) tätig gewesen, wobei dahinstehen könne, ob es sich dabei um eine anzeigepflichtige und genehmigungsbedürftige Nebentätigkeit handele. Darüber hinaus habe der Beklagte gegen seine Genesungspflicht und seine Pflicht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA, sich zur Vermeidung seiner Dienstunfähigkeit an einer geeigneten Rehabilitationsmaßnahme teilzunehmen, verstoßen, weil er sich geweigert habe, seine Erkrankungen stationär behandeln zu lassen. Der Beklagte habe durch die Ausübung umfangreicher Nebentätigkeiten während seiner Krankschreibung und die Weigerung, sich einer stationären Behandlung zu unterziehen, gegen seine Gesunderhaltungspflicht verstoßen. Rechtfertigungs- und Milderungsgründe lägen nicht vor. Die gegenüber dem Beklagten im Disziplinarverfahren getroffenen vorläufigen Maßnahmen wirkten sich nicht sanktionsmildernd aus. Denn diesen vorläufigen Maßnahmen sei noch kein Sanktionscharakter beizumessen. Auch sei nicht ersichtlich, dass die familiäre oder gesundheitliche Situation des Beamten mildernd bei der Bemessung des Disziplinarmaßes berücksichtigt werden könne. Die Aberkennung des Ruhegehalts sei die angemessene Disziplinarmaßnahme für das Dienstvergehen des Beklagten. Die Ausübung einer Nebentätigkeit in Krankheitszeiten wiege bereits für sich schwer. Der Beklagte habe durch sein Verhalten wiederholt gegen seine Gesunderhaltungs- und Genesungspflicht verstoßen. Er habe sich trotz seiner ab dem 8. August 2016 durchgängigen Krankschreibung offenbar in der Lage gesehen, im Rahmen seiner Nebentätigkeiten professionelle Leistungen zu erbringen und damit die Zeit seiner Erkrankung zu Nebentätigkeiten genutzt, die auf Erwerbszwecke gerichtet gewesen seien. Erschwerend wiege zu seinen Lasten, dass seine Nebentätigkeiten, soweit sie anzeige- und genehmigungspflichtig gewesen seien, von ihrer Art und ihrem Umfang materiell-rechtswidrig und nicht genehmigungsfähig gewesen seien. Zur weiteren Begründung verweise das Gericht entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Magdeburg im Urteil vom 24. Januar 2019 (Seite 8 ff.) und in dem nachfolgenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts. Die vorzunehmende prognostische disziplinarrechtliche Gesamtabwägung ergebe, dass das Vertrauensverhältnis als Voraussetzung für die Lebenszeitverbeamtung zwischen dem Dienstherrn, aber auch der Öffentlichkeit zu dem Beamten als unwiderbringbar zerstört anzusehen sei und sich die Aberkennung des Ruhegehalts als Ausspruch der sogenannten Höchstmaßnahme als angemessene und erforderliche Disziplinarmaßnahme erweise. Die Dauer des Disziplinarverfahrens könne nicht entlastend berücksichtigt werden. Die demnach dienstrechtlich notwendige Aberkennung des Ruhegehalts verstoße auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Einen Antrag des Beklagten auf Ergänzung bzw. Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2023 hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss des Kammervorsitzenden vom 13. Juli 2023 abgelehnt. Gegen das ihm am 28. Juni 2023 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte am 10. Juli 2023 Berufung eingelegt, welche er innerhalb der vom Vorsitzenden des erkennenden Senates verlängerten Frist wie folgt begründet: Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Magdeburg seien davon geprägt, seinen Vortrag als Schutzbehauptung zurückzuweisen, ohne die insoweit angebotenen Beweise zu erheben. Hierin werde ein Verfahrensfehler gesehen. Gemäß § 55 Abs. 2 DG LSA könnten Beweisanträge von dem Beklagten innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Disziplinarklage gestellt werden. Beweisanträge würden daher - anders als nach der VwGO - mithin auch bereits dann als gestellt gelten, wenn diese schriftsätzlich formuliert würden. Eine mündliche Verhandlung finde regelmäßig nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der Disziplinarklage statt. Um die Frist wahren zu können, bedürfe es daher der Möglichkeit, Beweisanträge schriftsätzlich stellen zu können. Eine nochmalige Wiederholung in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll des Gerichts sei somit nicht erforderlich. Vielmehr gelte der schriftlich formulierte Beweisantrag als gestellt. Ausweislich der Klageerwiderung habe er die Zeugenvernehmung mehrerer Personen beantragt. Dass die Beweisanträge erst innerhalb der Klageerwiderung unter dem 12. August 2022 formuliert worden seien, könne ihrer Zulässigkeit nicht entgegengehalten werden. Zwar sei die Klageschrift bereits am 31. Mai 2022 seinem vormaligen Verfahrensbevollmächtigten zugestellt worden, jedoch sei auf Antrag mit gerichtlichem Schreiben die Frist zur Klageerwiderung antragsgemäß bis zum 12. August 2022 verlängert worden. Der gerichtlichen Verfügung lasse sich lediglich entnehmen, dass er angesichts der Fristverlängerung keine wesentlichen Mängel des Disziplinarverfahrens und der Klageschrift rügen könne. Das Verwaltungsgericht habe ihm gegenüber mithin bestätigt, dass die Berücksichtigung der bis zum 12. August 2022 formulierten Beweisanträge nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens nicht verzögern würde. Jedenfalls wäre es ermessensfehlerhaft, ihm die diesbezügliche Fristverlängerung zu gewähren und sodann wegen eines vermeintlichen Fristversäumnisses Beweisanträge zurückzuweisen. Hinsichtlich des Bauprojekts mit 27 Wohneinheiten in D-Stadt hätten die Grundstücke vormals im kommunalen Eigentum gestanden und seien öffentlich zum Kauf mit dem Ziel einer möglichen Bebauung angeboten worden. Nach dem Wunsch des Ortschaftsrates sei eine Bebauung mit altersgerechtem Wohnen favorisiert worden. Neben dem Umstand, dass er als Ortsansässiger in einem ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung möglichen Maße und in seiner Eigenschaft als Lebensgefährte seine zugezogene Lebensgefährtin bei der Verwirklichung ihres Vorhaben habe unterstützen wollen, habe auch der Umstand, dass auf diesen Grundstücken das zukünftige Eigenheim der Frau W. und von ihm errichtet werden sollte, seine Beteiligung an dem Gespräch mit der Bürgermeisterin und den zwei Vorträgen mit dem Ortschaftsrat bewirkt. Die baurechtliche Grundlage für das Eigenheim habe ebenfalls mit dem Bebauungsplan geschaffen werden sollen, weshalb er zunächst namentlich im Antrag aufgeführt worden sei. Zu keinem Zeitpunkt sei sein Auftreten als Bauplaner, Bauherr bzw. zukünftiger Betreiber einer Wohnanlage für betreutes Wohnen geplant oder gar zu verzeichnen gewesen. Er sei nur Miteigentümer, da auch das Eigenheim auf den Grundstücken habe errichtet werden sollen. Er habe seine Lebensgefährtin in ihrem Vorhaben bestärkt. Es sei jedoch stets klar gewesen, dass allein sie Vorhabenträgerin sei bzw. das Vorhaben realisiere. Der Kläger und auch das Verwaltungsgericht Magdeburg stützten ihre Schlussfolgerungen allein auf den Umstand, dass er im Antrag auf Einleitung eines Verfahrens über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan namentlich benannt worden und gegenüber der vormaligen Bürgermeisterin und im Ortschaftsrat in Erscheinung getreten sei. Hierin habe sich auch seine Beteiligung bzw. dessen Unterstützung seiner Lebensgefährtin erschöpft. Dies und auch der Umstand, dass bei anderen der Eindruck vermittelt worden sei, dass das altersgerechte Wohnen allein mit der zukünftigen beruflichen Orientierung der Frau W. im Zusammenhang stehe, habe die vormalige Ortsbürgermeisterin innerhalb ihrer Zeugenaussage im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens bestätigt. Auch habe sie ausweislich des Protokolls bestätigt, dass seine Beteiligung ersichtlich erfolgt sei, weil er aus der Stadt D-Stadt stamme. Insoweit verkenne das Verwaltungsgericht, dass einem Beamten im Rahmen eines Disziplinarverfahrens nur Sachverhalte zur Last gelegt werden könnten, welche zweifelsfrei feststünden bzw. bewiesen seien. Hinzu trete, dass ihm von seinen behandelnden Ärzten geraten worden sei, seine Familie zu unterstützen, um auf diese Weise wieder ins Leben zurückzukehren und soziale Bezüge zu haben. In Umsetzung dessen habe er in dem dargestellten Umfang seine Lebensgefährtin unterstützt. Dabei verkenne die Klägerin das soziale Gefüge eines Dorfes. Es sei gerade nicht lebensfremd, dass seine Ortsansässigkeit eine nicht zu verachtende „Qualifikation“ gewesen sei. Auch habe Frau W. ihm bei der Vorstellung des Projekts im Ortschaftsrat souffliert und die Sitzung sei auch keine „Menschenansammlung“ gewesen. Hinsichtlich der Vermietung der Wohnungen in der E-Straße … in B-Straße habe sein vormaliger Dienstherr mitgeteilt, dass die Vermietung von Wohneigentum weder unter die Thüringer Nebentätigkeitsverordnung noch unter das Thüringer Beamtengesetz falle. Es sei weder anzeige- noch genehmigungspflichtig. Gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 LBG LSA sei die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens ebenfalls anzeigefrei. Zudem habe dem Kläger der Vorgang vorgelegen. Ihm gegenüber sei keine Mitteilung erfolgt, wonach sich die Rechtslage im Land Sachsen-Anhalt anders beurteile. Seine Mutter, Frau Viola B., habe sich um die Vermietung der Wohnungen gekümmert, ohne ihn in die Vermietungstätigkeit in irgendeiner Weise einzubinden. Über das bestehende Arbeitsverhältnis bei der „V. GmbH“ sei der Kläger informiert gewesen. Angesichts der Erkrankung sei es ihm auch nicht möglich gewesen, seine Tätigkeit bei der GmbH fortzusetzen. Da es sich um einen Familienbetrieb handele, sei jedoch beiderseits an dem Arbeitsverhältnis als solches zunächst noch über einen längeren Zeitraum festgehalten worden. Seine Teilnahme an der Messe als Besucher habe nicht der Vermarktung von den Produkten des Familienunternehmens gedient. Nach Einschätzung seines ihn behandelnden Arztes Dr. med. Klaus G. als Facharzt für psychosomatische Medizin und Psychotherapie, die durch einen weiteren Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Herrn J., bestätigt worden sei, sei aus fachärztlicher Sicht eine Fortsetzung der ambulanten Therapie erfolgversprechender gewesen als eine Herausnahme aus dem sozialen Umfeld in eine Rehaklinik in der Umgebung. Ausweislich ihres Gutachtens stütze Frau R. ihre Einschätzung, wonach eine adäquate stationäre traumazentrierte Psychotherapie anstelle der ambulanten traumazentrierte Psychotherapie zu erfolgen habe, auf nur zwei Untersuchungstermine und zusammengefasst darauf, dass die ambulante Therapie bisher noch keine Fortschritte erzielt habe. Die Auswirkungen des Disziplinarverfahrens hätten keine Berücksichtigung gefunden und die Hintergründe für die - zum Zeitpunkt der Begutachtung fehlende, jedoch zuvor erfolgte - Pharmakotherapie seien nicht beleuchtet worden. Mit der Einschätzung der Fachärzte habe sich Frau R. ebenfalls nicht hinreichend auseinandergesetzt. Die Voraussetzungen, unter welchen der Beurteilung des Polizeiarztes der Vorrang einzuräumen sei, lägen daher nicht vor. Hinzu trete, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft von einer Zumutbarkeit der stationären Therapie ausgehe. Ebenso fehlerhaft würdige das Gericht den Umstand, dass er sich erfolgreich gegen den Bescheid des Klägers vorn 9. Mai 2019 zur Anordnung einer stationären Behandlung im Rahmen eines Eilverfahrens erfolgreich zur Wehr gesetzt habe. Selbst wenn er - was in Abrede gestellt werde - durch sein Verhalten eine Dienstpflichtverletzung begangen haben sollte, könne ihm insoweit weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zu Last gelegt werden. Die Teilhabe am Leben bzw. die Unterstützung seiner Lebensgefährtin und auch die weitere Zugehörigkeit zum Familienunternehmen habe der ausdrücklichen ärztlichen Empfehlung entsprochen. Hieran habe er sich orientiert. Auch die Weigerung, an einer stationären Therapie teilzunehmen, sei aufgrund der Aussage seiner behandelnden Fachärzte erfolgt. Hinzu trete, dass er vormals durch einen anderen Verfahrensbevollmächtigten rechtlich beraten worden sei und darüber hinaus erfolgreich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Anordnung der Teilnahme an einer stationären Therapie erreicht worden sei. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass er aufgrund seiner Erkrankung vermindert schuldfähig nach § 21 StGB (gewesen) sei. Dem diesbezüglichen Beweisangebot sei das Verwaltungsgericht nicht nachgegangen. Sofern die angeführten Umstände keine Berücksichtigung beim objektiven Tatbestand fänden, seien diese jedoch zumindest als Rechtfertigungs- und Milderungsgründe bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn bzw. der Öffentlichkeit zu ihm könne auch nicht als unwiederbringlich zerstört angesehen werden, wenn man den tatsächlichen Umfang seiner Tätigkeit während seiner Krankschreibung, die Hintergründe hierfür und auch die Hintergründe für die Ablehnung des stationären Aufenthalts in die Betrachtung einbeziehe, was zu erfolgen habe. Der Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 15. Kammer - vom 6. Juni 2023 abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, dem Beklagten stünden keine von der Rechtsprechung entwickelten Milderungsgründe zur Seite, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. dem Aberkennen des Ruhegehalts abzusehen. Die Kammer habe sich zudem intensiv mit möglichen Milderungsgründen auseinandergesetzt. Die in Aussicht gestellten Aussagen der vom Beklagten genannten Zeugen seien mehrfach in das Verfahren eingeführt worden und in die Entscheidung eingeflossen. Außerdem habe das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die tatsächlichen Feststellungen der für das Dienstrecht zuständigen 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg ohne erneute Prüfung zugrunde zu legen. Es sei völlig lebensfremd anzunehmen, eine Unternehmung wie die Errichtung von 27 Häusern öffentlich im Ortschaftsrat von einer Person vorstellen zu lassen, deren einzige Qualifikation es sei, „ortsansässig“ zu sein. Der Beklagte räume ein, dass der „Ortschaftsrat eine Information über den Entwicklungsstand der Planung (forderte)“. Selbstverständlich habe der Beklagte genaue Kenntnis vom Planungsstand haben, in die Entwicklung involviert und auf Nachfragen aus dem Ortschaftsrat auskunftsfähig gewesen sein müssen. Auch die Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der anderen Nebentätigkeiten seien nicht zu beanstanden. Das Gericht habe sich bei der öffentlichen Sitzung unter dem 6. Juni 2023 ein Bild vom anwesenden Beklagten, der auch verbal an der Erörterung teilgenommen habe, machen können. Dass er i. S. d. § 21 StGB vermindert schuldfähig sein oder in der Vergangenheit vermindert schuldfähig gehandelt haben könnte, sei hierbei weder vom Beklagten thematisiert worden, noch habe dieser einen solchen Eindruck gemacht. Weder aus den Schreiben der Privatärzte, noch aus den umfangreichen Stellungnahmen des Beklagten im Disziplinarverfahren oder dem Verfahren zur Versetzung des Beklagten in den Ruhestand, noch aus dem Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 24. Januar 2019 ergäben sich Hinweise oder Annahmen, die die Schuldfähigkeit des Beklagten in Frage stellten. Auch die Art und Weise der vom Beklagten ausgeübten Nebentätigkeiten ließen krankhafte bzw. von der Norm abweichende Symptome, die auf eine verminderte Schuldfähigkeit i. S. d. § 21 StGB schließen lassen könnten, nicht erkennen. Der durch das Verhalten des Beklagten eingetretene Vertrauensverlust sei derart außergewöhnlich, dass eine unterhalb der Aberkennung des Ruhegehalts liegende Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.