Urteil
15 A 5/21 MD
VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2021:1019.15A5.21MD.00
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Leitsätze
1. Mit seiner Kandidatur für die NPD bei einer Landtagswahl (oder einer Bundestagswahl) verletzt der Beamte seine Pflicht zu Verfassungstreue und seine allgemeine Wohlverhaltenspflicht.(Rn.61)
2. Ein Beamter kann durch Äußerungen auf Facebook, die eindeutige Bezüge zum Rechtsextremismus enthalten, gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen. Durch solche Äußerungen verletzt er jedenfalls seine allgemeine Wohlverhaltenspflicht.(Rn.82)
3. Durch das Überkleben seines Kfz-Kennzeichens mit dem schwarz-weißen Aufkleber mit der Aufschrift "Freistaat-Preußen, Provinz Sachsen" verletzt ein Beamter seine allgemeine Wohlverhaltenspflicht.(Rn.103)
4. Ein Beamter kann auch durch seine Teilnahme an einer rechtsextremistischen Versammlung oder Veranstaltung gegen seine allgemeine Wohlverhaltenspflicht verstoßen, wenn er durch seine Teilnahme in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt, sich mit dem Nationalsozialismus und rechtsextremen Strömungen zu identifizieren oder auch nur zu sympathisieren.(Rn.107)
Tenor
Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt.
Die Mehrkosten der Verweisung trägt die Klägerin. Die übrigen Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit seiner Kandidatur für die NPD bei einer Landtagswahl (oder einer Bundestagswahl) verletzt der Beamte seine Pflicht zu Verfassungstreue und seine allgemeine Wohlverhaltenspflicht.(Rn.61) 2. Ein Beamter kann durch Äußerungen auf Facebook, die eindeutige Bezüge zum Rechtsextremismus enthalten, gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen. Durch solche Äußerungen verletzt er jedenfalls seine allgemeine Wohlverhaltenspflicht.(Rn.82) 3. Durch das Überkleben seines Kfz-Kennzeichens mit dem schwarz-weißen Aufkleber mit der Aufschrift "Freistaat-Preußen, Provinz Sachsen" verletzt ein Beamter seine allgemeine Wohlverhaltenspflicht.(Rn.103) 4. Ein Beamter kann auch durch seine Teilnahme an einer rechtsextremistischen Versammlung oder Veranstaltung gegen seine allgemeine Wohlverhaltenspflicht verstoßen, wenn er durch seine Teilnahme in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt, sich mit dem Nationalsozialismus und rechtsextremen Strömungen zu identifizieren oder auch nur zu sympathisieren.(Rn.107) Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt. Die Mehrkosten der Verweisung trägt die Klägerin. Die übrigen Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Disziplinarklage ist begründet. 1. Das behördliche Disziplinarverfahren leidet an keinem wesentlichen Mangel im Sinne des § 55 BDG. Der Begriff des wesentlichen Mangels im Sinne von § 55 BDG (gleichlautend mit den länderrechtlichen Vorschriften; vgl. § 52 DG LSA) erfasst Verletzungen von Verfahrensregeln, die in behördlichen Disziplinarverfahren von Bedeutung sind (BVerwG; Urt. v. 29.07.2010, 2 A 4.09 mit Verweis auf Urteil vom 20.10.2005, 2 C 12.04; beide juris). Hierunter fallen Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze, die den äußeren Ablauf des behördlichen Disziplinarverfahrens bis zur abschließenden behördlichen Entscheidung, also bis zur Erhebung der Disziplinarklage oder bis zu dem Erlass einer Disziplinarverfügung betreffen und sich auf das behördliche Ergebnis, d. h. die Entscheidung für die Erhebung der Disziplinarklage ausgewirkt haben können (BVerwG, Urt. v. 29.07.2010, 2 A 4.09 mit Verweis auf Beschluss vom 18.11.2008, 2 B 63/08; vgl. auch zuletzt: BVerwG, Urt. v. 28.02.2013, 2 C 3.12; VG Magdeburg, Urt. v. 06.11.2013, 8 A 9/12 MD; VG Magdeburg, Urteil v. 15.04.2014, 8 A 2/13; VG Magdeburg, Urteil v. 04.11.2009, 8 A 19/08; alle juris). Maßgebend ist nicht der Zweck der verletzten Bestimmung des Disziplinarverfahrensrechts, sondern die Bedeutung des konkreten Verstoßes für den Fortgang des behördlichen Disziplinarverfahrens (vgl. BVerwG, B. v. 18.03.2013 - 2 B 113.12; U. v. 24.06.2010 - 2 C 15.09; alle juris). Hiervon ausgehend kann vorliegend nicht von einem wesentlichen Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens ausgegangen werden. 1.1. Der Präsident des Bundessprachenamtes war gemäß § 17 Abs. 1 BDG für die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Beklagten zuständig. Denn er war im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens und seiner Ausdehnung Dienstvorgesetzter des Beklagten i. S. v. § 17 Abs. 1 BDG. Nach Ziff. 103 der Zentralen Dienstvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung (ZDv) A-2163/2 sind die Leiter der dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten militärischen oder zivilen Dienststellen und die in diesen Bereichen benannten weiteren Dienststellenleitungen Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten Beamten. Das Bundessprachenamt ist eine dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordnete Dienststelle. Eine weitere Benennung von Dienststellenleitungen als Dienstvorgesetzte gibt es im Bereich des Bundessprachenamtes nicht. Bis zur bestandskräftigen Versetzung des Beklagten in den Ruhestand mit Bescheid vom 12.03.2020 ist der Beklagte nicht zu einer anderen Dienststelle versetzt worden, und bis zum Eintritt des Beklagten in den Ruhestand ist das Bundessprachenamt seine Beschäftigungsdienststelle geblieben, auch soweit er dort wegen seiner langandauernden Dienstunfähigkeit außerhalb eines Dienstpostens geführt wurde und das Bundesamt (BPAersBw) für ihn die personalbearbeitende Dienststelle war. 1.2. Der Präsident des Bundessprachenamtes hat vor der Erhebung der Disziplinarklage den Gleichstellungsbeauftragten (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d BGleiG) und den Schwerbehindertenvertreter (§ 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) beteiligt. Er hat beide in hinreichender Weise über den entscheidungserheblichen Sachverhalt informiert. Die Unterrichtung im Rahmen der Beteiligung muss den Gleichstellungsbeauftragten und den Schwerbehindertenvertreter jeweils in die Lage versetzen, auf die Willensbildung des Dienstvorgesetzten einzuwirken. Die Dienststelle muss dem Gleichstellungsbeauftragten und dem Schwerbehindertenvertreter die Gründe für die Erhebung der Disziplinarklage so umfassend beschreiben, dass sich diese ohne zusätzliche eigene Nachforschungen ein Bild über die Stichhaltigkeit der Gründe für die Erhebung der Klage machen und beurteilen können, ob es sinnvoll ist, Bedenken zu erheben (vgl. zur Beteiligung des Schwerbehindertenvertreters bei einer Kündigung: BAG, U. v. 13.12.2018 – 2 AZR 378/18 -, juris, Rdnr. 21 m. w. N.). Den Beteiligungsschreiben war jeweils der Entwurf der Disziplinarklage und des Vermerks vom 25.09.2018 beigefügt, aus dem die dem Beklagten zur Last gelegten Vorwürfe und sein Vorbringen hierzu im behördlichen Disziplinarverfahren inhaltlich dargestellt wurden. Diese Unterlagen waren dazu geeignet, dass der Gleichstellungsbeauftragte und der Schwerbehindertenvertreter die Stichhaltigkeit der Gründe für die Erhebung der Klage beurteilen konnten und in der Lage waren, darüber zu entscheiden, ob die Erhebung von Bedenken sinnvoll ist. Sowohl der Gleichstellungsbeauftragte als auch der Schwerbehindertenvertreter haben dem Präsidenten des Bundessprachenamtes mitgeteilt, sie hätten keine Bedenken gegen die Erhebung der Disziplinarklage gegen den Beklagten mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst. Zwar ist der Präsident des Bundessprachenamtes in der Sachverhaltsdarstellung im Entwurf der Disziplinarklageschrift unzutreffend von einem Schwerbehindertengrad des Beklagten von nur 30 % ausgegangen, obwohl der Beklagte bereits damals mit einem Grad von 50 % schwerbehindert war. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass sich diese unzutreffende Angabe auf das Ergebnis der Stellungnahmen des Gleichstellungsbeauftragten und des Schwerbehindertenvertreters ausgewirkt hat; zumal für beide an Hand der im Rahmen der Beteiligung vorgelegten Unterlagen wohl erkennbar war, dass der Schwerbehindertengrad von 30 % wohl nicht zutrifft. Denn der Gleichstellungsbeauftrage bat in seiner Stellungnahme ausdrücklich um eine Überprüfung des Schwerbehindertengrades, weil aus den ihm vorgelegten Unterlagen unterschiedliche Angaben zum Grad der Schwerbehinderung des Beklagten zu entnehmen waren. 1.3. Auf den Antrag des Beklagten hat der Präsident des Bundessprachenamtes vor der Erhebung der Disziplinarklage gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG auch den Personalrat beteiligt. Er hat auch den Personalrat in hinreichender Weise vom entscheidungserheblichen Sachverhalt informiert. Der E-Mail, mit der er den Gesamtpersonalrat beteiligte, war ein Entwurf der Disziplinarklage beigefügt, in dem der Präsident des Bundessprachenamtes auch das Vorbringen des Beklagten im behördlichen Disziplinarverfahren inhaltlich dargestellt und sich mit ihm auseinandergesetzt hat. Auch dem Gesamtpersonalrat sind die unterschiedlichen Angaben des Präsidenten des Bundessprachenamtes zum Grad der Schwerbehinderung des Beklagten aufgefallen. Gleichwohl stimmte der Gesamtpersonalrat der beabsichtigten Maßnahme zu. Es bestehen deshalb keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die unzutreffenden Angaben zum Grad der Schwerbehinderung auf das Ergebnis der Stellungnahme des Gesamtpersonalrates ausgewirkt haben. 2. Auch die Disziplinarklage leidet an keinem wesentlichen Mangel im Sinne von § 55 BDG. Entgegen der Ansicht des Beklagten war der Präsident des Bundessprachenamtes auch gemäß § 34 Abs. 2 BDG für die Erhebung der Disziplinarklage zuständig. Das Verteidigungsministerium hat die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage gemäß § 34 Abs. 2 BDG durch § 2 i. V. m. § 1 Nr. 3e der Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgBDGAnO) vom 05.06.2013 (BGBl. I, S. 1596) auf den Präsidenten des Bundessprachenamtes übertragen. Nachdem der Beklagte während des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in den Ruhestand versetzt wurde, führt nunmehr die D. für Personalmanagement als Vertreterin der Klägerin die Disziplinarklage gegen den Beklagten. Da nach der neuerlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - jedenfalls bei Bundesbeamten - der Dienstherr Kläger der Disziplinarklage bleibt (vgl.: BVerwG, Beschluss v. 11.03.2021, 2 B 76/20; juris), war die Bundesrepublik Deutschland im Wege der Rubrumsberichtigung mit in das Aktiv-Rubrum aufzunehmen. 3. Der Ruhestandsbeamte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 BBG begangen, das die Aberkennung seines Ruhegehaltes rechtfertigt (§ 12 BDG). Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 77 Abs. 1 BBG). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Disziplinarkammer ist davon überzeugt, dass die dem Ruhestandsbeamten in der Disziplinarklage vorgehaltenen Pflichtenverstöße während der Zeit seines aktiven Dienstes zutreffen und er damit ein schwerwiegendes, als einheitlich zu bewertendes Dienstvergehen begangen hat. Die ihm vorgeworfenen Dienstvergehen sind an § 77 Abs. 1 BBG und nicht an der für Ruhestandsbeamte geltenden Vorschrift des § 77 Abs. 2 BBG zu messen. Denn der Beamte hat die ihm zur Last gelegten dienstlichen Verfehlungen während der Zeit seines aktiven Dienstes begangen. Die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen hat der Beklagte in der Zeit vom Februar 2014 bis März 2016 begangen. Der Beamte hat rechtswidrig und schuldhaft seine Pflicht zur Verfassungstreue gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG sowie die allgemeine Wohlverhaltenspflicht nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verletzt und dadurch ein Dienstvergehen begangen, indem er bei der Landtagswahl 2016 in Sachsen-Anhalt für die NPD kandidierte und er unter seinem Facebook-Profil öffentliche Beiträge gepostet hatte, die eindeutige Bezüge zum Rechtsextremismus enthalten sowie sein Kfz-Kennzeichen mit einem Aufkleber mit der Aufschrift „Freistaat Preußen“, „Provinz Sachsen“ überklebte und an der Demonstration „Gegen Kriminalität und Asylmissbrauch“ am 06.12.2014 in A-Stadt teilnahm. 3.1. Der Beklagte hat mit seiner Kandidatur bei der am 13.03.2016 stattgefundenen Landtagswahl in Sachsen-Anhalt für die NPD gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG sowie gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen und dadurch ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BBG begangen. Dabei handelt es sich um eine innerdienstliche Pflichtverletzung, was den Vorwurf verschärft. Denn die Pflicht zum Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung ist unteilbar und nicht auf den dienstlichen Raum beschränkt (VG Magdeburg, B. v. 26.08.2013 – 8 B 13/13 -, juris, Rdnr. 58 m. w. N.). Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG müssen Beamte sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Die Pflicht zur Verfassungstreue ist elementarer Bestandteil der allgemeinen Treuepflicht und gleichzeitig ein in Art. 33 Abs. 5 GG formulierter hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums. Sie ist die Pflicht des Beamten, sich mit der Idee der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung des Staates zu identifizieren. Sie fordert von dem Beamten insbesondere, dass er trotz einer durchaus erwünschten kritischen Einstellung den Staat und seine geltende Verfassungsordnung bejaht, und dass er sich durch Wort und sonstiges Verhalten in äußerlich erkennbarer Weise - aktiv - für die freiheitliche demokratische Grundordnung einsetzt. Zu den grundlegenden, sogar einer Verfassungsänderung entzogenen Grundprinzipien des freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaates, denen der Beamte verpflichtet ist, sind mindestens zu rechnen: Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteiensystem und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition. In diesem Sinne ist der Dienst des Beamten unter der Geltung des Grundgesetzes immer Dienst an der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und muss es sein. Die Verfassungstreuepflicht gebietet dem Beamten zwar nicht, sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Regierung zu identifizieren. Sie schließt nicht aus, Kritik an Entscheidungen des Staates üben zu dürfen und für eine Änderung der bestehenden Verhältnisse - innerhalb des Rahmens der Verfassung und mit verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln - eintreten zu können, solange nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Ordnung in Frage gestellt werden. Staat und Gesellschaft können an einer unkritischen Beamtenschaft kein Interesse haben (BVerwG, U. v. 27.11.1980 – 2 C 38.79 -, juris, Rdnr. 27). Der Beamte muss danach bei seiner beruflichen Tätigkeit die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachten und erfüllen und sein Amt dem Geist dieser Vorschriften entsprechend führen. Die Verfassungstreuepflicht verlangt ferner, dass der Beamte sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren und dass er in Krisenzeiten und in ernsthaften Konfliktsituationen innerhalb und außerhalb des Dienstes für den Staat Partei ergreift. Ein Beamter, der diesen Erfordernissen nicht Rechnung trägt, erfüllt - unabhängig von seinen Motiven - seine Treuepflicht nicht (BVerwG, U. v. 27.11.1980 – 2 C 38.79 -, juris, Rdnr. 28; vgl. zum Ganzen und zur Reichsbürgerbewegung nur: VG Magdeburg, Urteil v. 31.01.2019, 15 A 13/17; juris). Eine andere Beurteilung der politischen Treuepflicht gebietet auch nicht die Auslegung der Art. 10 und 11 EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 26.09.1995 (- 7/1994/454/535 -, NJW 1996, 375; Vogt / Bundesrepublik Deutschland). Danach kann die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Einzelfall gegen das in Art. 10 EMRK verbürgte Recht auf freie Meinungsäußerung und - in Abhängigkeit davon - gegen die in Art. 11 EMRK garantierte Vereinigungsfreiheit verstoßen, wenn die Maßnahme zur Gewährleistung der in Art. 10 Abs. 2 EMRK aufgeführten Zwecke - unter Berücksichtigung des staatlichen Beurteilungsspielraumes - in keinem angemessenen Verhältnis steht, mithin in einer demokratischen Gesellschaft nicht zwingend notwendig ist. Der EGMR hat in den Urteilsgründen jedoch ausdrücklich bestätigt, dass die Meinungsfreiheit durch gesetzliche Vorschriften, die die politische Treuepflicht des Beamten statuieren, in Verbindung mit der insoweit eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts eingeschränkt werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 18.05.2001 – 2 WD 42.00, 2 WB 43.00 -. juris, Rdnr. 11). 3.1.1. Unstreitig hat der Beamte für die NPD bei der Landtagswahl 2016 in Sachsen-Anhalt kandidiert. Die NPD ist eine politische Partei, die in ihren Zielen wesentliche Prinzipien der Verfassungsordnung ablehnt oder bekämpft (BVerwG, U. v. 12.03.1983 – 1 D 103.84 -, juris, Rdnr. 35). Sie missachtet die Grundprinzipien, die für den freiheitlich demokratischen Verfassungsstaat unverzichtbar sind. Ihre Ziele und das Verhalten ihrer Anhänger verstoßen gegen die Menschenwürde und den Kern des Demokratieprinzips und weisen Elemente der Wesensverwandtschaft mit dem historischen Nationalsozialismus auf. Ihre Programmatik ist auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet (BVerfG, U. v. 17.01.2017 – 1 BvB 1/13 -, juris, Rdnr. 634). Die Kandidatur für eine Partei, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, zu einem Landtag oder zum Bundestag ist ein Verstoß gegen die Verfassungstreue (BVerwG, U. v. 12.03.1986 – 1 D 103.84 -, juris, Rdnr. 91; U. v. 01.02.1989 – 1 D 2.86 -, juris, Rdnr. 42). Die Unterschiede zwischen der Staats- und Gesellschaftsordnung des Grundgesetzes und den Vorstellungen der NPD beruhen vor allem auf einer tiefen Verschiedenheit der Auffassungen von der Stellung des einzelnen in der Gemeinschaft und von der Stellung des Staates ihm gegenüber. In der freiheitlichen Demokratie muss dem Menschen um seiner Würde willen eine möglichst weitgehende Entfaltung seiner Persönlichkeit gesichert werden. Der Staat hat ihm dazu den Weg zu öffnen. Das geschieht in erster Linie dadurch, dass der geistige Kampf, die Auseinandersetzung der Ideen, dass mit anderen Worten geistige Freiheit gewährleistet ist. Da Menschenwürde und Freiheit jedem Menschen zukommen, ist das Prinzip der Gleichbehandlung aller für die freiheitliche Demokratie ein selbstverständliches Postulat. Im Gegensatz hierzu gibt die NPD in überindividualistischer Sicht dem Staat vor dem einzelnen den Vorrang. Dem Primat des Individuums vor dem Staat stellt sie den Begriff der "Volksgemeinschaft" entgegen, die Vorrang vor der Freiheit des einzelnen habe (BVerwG, U. v. 12.03.1983 – 1 D 103.84 -, juris, Rdnr. 42). Das politische Konzept der NPD ist mit der Garantie der Menschenwürde im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Sie akzeptiert die Würde des Menschen als obersten und zentralen Wert der Verfassung nicht, sondern bekennt sich zum Vorrang einer ethnisch definierten "Volksgemeinschaft". Der von ihr vertretene Volksbegriff negiert den sich aus der Menschenwürde ergebenden Achtungsanspruch der Person und führt zur Verweigerung elementarer Rechtsgleichheit für alle, die nicht der ethnischen "Volksgemeinschaft" angehören. Ihr Politikkonzept ist auf die Ausgrenzung, Verächtlichmachung und weitgehende Rechtlosstellung von Ausländern, Migranten, Muslimen, Juden und weiteren gesellschaftlichen Gruppen gerichtet. Dabei mögen einzelne Äußerungen für sich genommen die Grenze der Missachtung der Menschenwürde durch die NPD nicht überschreiten. Die Vielzahl der diffamierenden und die menschliche Würde missachtenden Positionierungen dokumentieren in der Gesamtschau aber, dass es sich nicht um einzelne Entgleisungen, sondern um eine charakteristische Grundtendenz handelt (BVerfG, U. v. 17.01.2017 – 1 BvB 1/13 -, juris, Rdnr. 635). Die NPD missachtet die freiheitliche demokratische Grundordnung auch mit Blick auf das Demokratieprinzip. Zwar kann diese Haltung dem Parteiprogramm nicht in der erforderlichen Eindeutigkeit entnommen werden. Die Ablehnung der grundgesetzlichen Ausgestaltung freiheitlicher Demokratie ergibt sich aber unter Berücksichtigung sonstiger der NPD zurechenbarer Publikationen und Äußerungen führender Funktionäre. Aus ihnen ergibt sich, dass das politische Konzept der Partei dem aus Art. 20 Abs. 1 und 2 GG folgenden Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe an der politischen Willensbildung widerspricht. Außerdem missachtet die NPD den Grundsatz der Volkssouveränität, da sie die Abschaffung des bestehenden parlamentarisch-repräsentativen Systems und seine Ersetzung durch einen am Prinzip der "Volksgemeinschaft" orientierten Nationalstaat fordert, ohne darzulegen, wie in diesem der notwendige Legitimationszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft gewährleistet werden soll (BVerfG, U. v. 17.01.2017 – 1 BvB 1/13 -, juris, Rdnr. 758). Bei der NPD liegt eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus vor. Das Konzept der "Volksgemeinschaft", die antisemitische Grundhaltung und die Verächtlichmachung der bestehenden demokratischen Ordnung lassen deutliche Parallelen zum Nationalsozialismus erkennen. Hinzu kommen das Bekenntnis zu Führungspersönlichkeiten der NSDAP, der punktuelle Rückgriff auf Vokabular, Texte, Liedgut und Symbolik des Nationalsozialismus sowie geschichtsrevisionistische Äußerungen, die eine Verbundenheit zumindest relevanter Teile der NPD mit der Vorstellungswelt des Nationalsozialismus dokumentieren. Ungeachtet struktureller Unterschiede zwischen der NPD und der NSDAP ergibt sich hieraus eine Bestätigung der Missachtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch die NPD (BVerfG, U. v. 17.01.2017 – 1 BvB 1/13 -, juris, Rdnr. 805; vgl. auch BVerwG, U. v. 12.03.1986 -, juris, Rdnr. 77). Die NPD zielt auf eine Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen "Volksgemeinschaft" ausgerichteten autoritären "Nationalstaat". Dieses politische Konzept missachtet die Menschenwürde aller, die der ethnischen "Volksgemeinschaft" nicht angehören, und ist mit dem grundgesetzlichen Demokratieprinzip unvereinbar. Damit strebt die NPD nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger nicht nur eine Beeinträchtigung, sondern eine Beseitigung der bestehenden freiheitlichen demokratischen Grundordnung an (BVerfG, U. v. 17.01.2017 – 1 BvB 1/13 -, juris, Rdnr. 844). Mit der Übernahme von Kandidaturen und Mandaten unterstützt der Beamte die NPD und identifiziert sich nach außen mit deren mit der Verfassung nicht zu vereinbarenden ideologischen Wertvorstellungen (vgl. BVerwG, U. v. 12.03.1986 -, juris, Rdnr. 91). Ob jedwedes Eintreten für eine Partei mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung, insbesondere die bloße Mitgliedschaft ein Dienstvergehen ist, kann offenbleiben. Die Verletzung der Verfassungstreuepflicht des § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG setzt, soll der Pflichtenverstoß disziplinar geahndet werden, wie übrigens jede andere disziplinare Verfolgung auch, voraus, dass die Pflichtverletzung ein Minimum an Gewicht und Evidenz hat. Diese Voraussetzung ist jedenfalls bei einer Kandidatur für die NPD bei einer Landtags- oder gar einer Bundestagswahl gegeben. Dabei bedarf es keiner vertieften Erörterung, wo die Grenzen disziplinarrechtlich unerheblichen Verhaltens zu ziehen sind. Sie sind jedenfalls dann überschritten, wenn der Beamte durch die Übernahme von Parteiämtern oder Kandidaturen für eine Partei wie die NPD, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, bei allgemeinen Wahlen nach außen für deren Politik wirbt. Sein Wirken für die Partei geht damit weit über das hinaus, was von ihm als bloßes Mitglied verlangt wird. Das allein ist von disziplinarer Bedeutung. Wer sich durch Kandidaturen für allgemeine Wahlen in der Öffentlichkeit nachdrücklich mit den Zielen einer verfassungsfeindlichen Partei identifiziert, verletzt in erheblicher Weise seine politische Treuepflicht. Der Beklagte hat demzufolge allein mit seiner Kandidatur für die NPD zur Landtagswahl in Sachsen-Anhalt 2016 ein Mindestmaß an Evidenz und Gewicht des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens überschritten (vgl. BVerwG, U. v. 01.12.1989 – 1 D 2.86 -, juris, Rdnr. 42). 3.1.2. Die vom Beklagten geschilderten Umstände seiner Kandidatur für die NPD bei der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt (er sei auf der Wahlkampferöffnungsveranstaltung spontan von einem anderen Parteimitglied als Kandidat vorgeschlagen worden, nachdem die Wahl anderer gescheitert sei und er habe an Wahlkampfveranstaltungen weder als Redner noch als Organisator teilgenommen) ändern an dem Verstoß gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue nichts. 3.1.3. Bei seiner Kandidatur für die NPD zur Landtagswahl in Sachsen-Anhalt 2016 unterlag der Beklagte auch keinem Tatbestandsirrtum i. S. v. § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB. Zur Überzeugung des Gerichts irrte er über die verfassungsfeindliche Zielsetzung der NPD nicht. Seinen Vortrag, er habe sich über die Verfassungsfeindlichkeit der Zielsetzung der NPD geirrt, wertet das Gericht als nicht glaubhafte Schutzbehauptung. Zwar ist die NPD nach wie vor keine verbotene Partei. Es haben aber zu keiner Zeit Zweifel an der antidemokratischen Grundausrichtung der NPD bestanden (vgl. Marc Brandstetter, Gegen die moderne Gesellschaft – das Parteiprogramm der NPD vom 01.03.2016, veröffentlicht durch die Bundeszentrale für politische Bildung). Diese Erkenntnis ist allgemein verbreitet und gehört zu den Grundlagen der politischen Bildung in der Bundesrepublik Deutschland. Spätestens seit der Mitte der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts ist nicht mehr zu übersehen, dass es sich bei der NPD um eine verfassungsfeindliche Partei handelt. Unter ihrem damaligen Parteivorsitzenden Udo Voigt hob die NPD ihre damaligen Unvereinbarkeitsbeschlüsse gegenüber neonationalsozialistischen Organisationen sowie Vereinen auf und machte die Partei für Neonazis attraktiv. Offensiv warb die „Voigt-NPD“ um die Anhänger der zuvor von den Innenministern verbotenen Neonazi-Gruppen, deren Aufnahme in einer Radikalisierung der NPD gipfelte. Es überraschte daher nicht, dass die extrem rechte Partei in ihrem Programm von 1996 auf ein formales Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung verzichtete, während sie in den ersten 32 Jahren ihrer Existenz zumindest darauf geachtet hatte, den demokratischen Schein zu wahren (vgl. Marc Brandstetter, Gegen die moderne Gesellschaft – das Parteiprogramm der NPD vom 01.03.2016). Auch das aktuelle „Bamberger Programm“ der NPD von 2010 schlägt keine neuen inhaltlichen Pflöcke ein, etliche der Formulierungen hatten bereits 1996 in dieser Form Verwendung gefunden. Die Ideologie der Volksgemeinschaft durchzieht alle 20 Seiten des aktuellen Parteiprogramms. Volksgemeinschaft bedeutet im NPD-Verständnis, „das Volk“ als Gemeinschaft aller Abstammungsdeutschen zu sehen, in der „Volk“ und „Staat“ zu einer Einheit verschmelzen. Alle Angehörigen der Volksgemeinschaft müssen sich dem Willen und den Interessen der völkisch definierten Gemeinschaft unterordnen. Dieser Gedanke basiert auf einem angeblichen „lebensrichtigen Menschenbild“, dessen Grundlage die behauptete „Unterschiedlichkeit der Menschen“ ist. Die biologische Abstammung bestimmt der NPD zufolge die Zugehörigkeit zu einem „Volk“. Erst die Volksgemeinschaft garantiere die persönliche Freiheit, die wiederum dort ende, „wo die Gemeinschaft Schaden nimmt“. Die beiden letzten Parteiprograme der NPD schlagen deutlich radikalere Töne an als ihre Vorgänger. Die Weltanschauung der NPD trotzdem ausschließlich auf der Grundlage von Parteiprogrammen zu bewerten, greift zu kurz. Denn diese sind nach wie vor vergleichsweise vorsichtig formuliert. Anders verhält es sich mit den an die „Kameraden“ gerichteten Reden der Funktionäre bei Demonstrationen oder Veranstaltungen, den internen Schulungsmaterialien oder der NPD-Zeitung „Deutsche Stimme“. Hier wird häufig Tacheles geredet (vgl. Marc Brandstetter, Gegen die moderne Gesellschaft – das Parteiprogramm der NPD vom 01.03.2016). Demzufolge bekennt sich die NPD spätestens seit der Mitte der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts mehr oder weniger offen zu ihrem verfassungsfeindlichen Konzept der Volksgemeinschaft. Es ist demzufolge für jeden Beamten wie für jeden anderen Bürger auch, selbst wenn er nur über ein geringes Maß an politischer Bildung verfügen sollte, grundsätzlich ohne weiteres zu erkennen, dass die NPD verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Dafür, dass der Beklagte ausnahmsweise nicht in der Lage war, die verfassungsfeindlichen Ziele der NPD zu erkennen, bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte. Hinzu kommt, dass sich bereits seit den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebildet hat, aus der hervorgeht, dass die NPD verfassungsfeindliche Ziele verfolgt und die Kandidatur eines Beamten für die NPD zu eine Landtags- oder Bundestagswahl einen Verstoß gegen dessen Verfassungstreuepflicht darstellt (vgl. BVerwG, U. v. 20.05.1983 – 2 WB 11.82 -, juris, Rdnr. 170 ff; U. v. 12.03.1986 – 1 D 103.84 -, juris, Rdnr. 25 ff.). Die inhaltliche Kenntnis dieser Rechtsprechung muss von jedem Beamten, der sich in seinem Diensteid zur freiheitlich- demokratischen Grundordnung zu bekennen hat, verlangt werden. Dafür, dass der Beklagte über diese minimalen Grundkenntnisse eines Beamten nicht verfügte, bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte. Zudem ist bei einem Bundesbeamten davon auszugehen, dass er durch Schulungen über das entsprechende Gedankengut aufgeklärt wird. Ebenso wenig unterlag der Beklagte bei seiner Kandidatur für die NPD zur Landtagswahl einem unvermeidbaren Verbotsirrtum i. S. v. § 17 Satz 1 StGB. Seinem Vortrag, er sei davon ausgegangen, seine Mitgliedschaft bei der NPD und seine Kandidatur für die NPD seien kein Verstoß gegen seine Verfassungstreuepflicht, solange die Partei noch nicht verboten sei, sieht das Gericht als nicht glaubhafte Schutzbehauptung an. Denn die Kenntnis, dass jedenfalls die Kandidatur eines Beamten für eine verfassungsfeindliche Partei auch dann einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellt, wenn diese nicht verboten ist, gehört zu dem Minimalwissen eines jeden Beamten. Nachvollziehbare Gründe weshalb er ausnahmsweise über diese Grundkenntnisse nicht verfügt, hat der Beklagte nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Aber selbst dann, wenn der Beklagte einem Verbotsirrtum unterlegen wäre, weil er seine Kandidatur für die NPD allein deshalb nicht als Verstoß gegen seine Verfassungstreuepflicht angesehen hätte, weil die NPD nicht verboten gewesen sei, wäre dieser Irrtum für den Beamten vermeidbar gewesen. Ihm wäre es ohne weiteres möglich gewesen, sich zu erkundigen, ob und unter welchen Voraussetzungen die politische Betätigung eines Beamten für eine verfassungsfeindliche, aber noch nicht verbotene Partei einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht darstellen kann. 3.2. Der Beklagte hat durch seine Äußerungen auf Facebook, die eindeutige Bezüge zum Rechtsextremismus enthalten seine Pflicht zur Verfassungstreue gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG sowie gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen und dadurch ein Dienstvergehen i. S. v. § 77 Abs. 1 Satz BBG begangen. 3.2.1. Entgegen der Behauptung des Beklagten war sein Facebook-Profil öffentlich einsehbar. Wie sich aus den Internetausdrucken des Facebook-Profils vom 31.08.2015 (Blatt 23-29 d. BA) ergibt, war es möglich, die „Gefällt-mir“-Angaben und die Freundesliste des Beamten einzusehen, ohne mit ihm auf Facebook verbunden zu sein. Unter seinen öffentlich einsehbaren „Gefällt-mir“-Angaben finden sich Verbindungen zu diversen NPD-Kreisverbänden, zu Parteivorstandsmitgliedern der NPD und zu sonstigen Seiten/Organisationen bzw. Musikern mit teilweise rechtsradikalem Bezug. Dafür, dass die Äußerungen auf dem Facebook-Profil des Beklagten unter seinem Namen öffentlich einsehbar waren, spricht auch, dass die Äußerung unter seinem Namen vom 12.09.2014 mit drei „Gefällt-mir“-Angaben von anderen Nutzern versehen war. Der Öffentlichkeit der auf Facebook veröffentlichten Hassrede-Beiträge stehen weder die sogenannten Privitsphäreeinstellungen des Netzwerks noch die Äußerungen in einer so genannten geschlossenen Gruppe entgegen. Der Facebook-User ist in der Lage, beliebige Freundschaftsanfragen von ihm fremden und nicht namentlich korrekt bezeichneten Personen zu bestätigen, um sich mit ihnen zu vernetzen. Messages zwischen den Teilnehmern sowie Kommentare auf Beiträge können – auch in sogenannten geschlossenen Gruppen, zu denen eine Vielzahl von dem einzelnen User fremden Personen gehören kann, die vom Gruppen-Administrator hinzugefügt wurden – mit anderen geteilt oder von Teilnehmern kopiert und dadurch weiter öffentlich verbreitet werden. Aktivitäten auf Facebook sind daher nach dem Charakter eines sozialen Netzwerks zumindest potentiell öffentlich und nicht rein privat. 3.2.2. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Beklagte die unter seinem Namen auf Facebook veröffentlichten und ihm in der Disziplinarklage vorgehaltenen Äußerungen „der zionistische Weltverbrecher“, „im besetzten Deutschland“, „Arbeit macht FREI“, „die etablierten Volksverräterparteien“, „Der Gutmenschen- und Tolerantenstaat“ und „ins Arbeitslager“ selbst verfasst und auf Facebook veröffentlicht hat. Zur Überzeugung des Gerichts haben weder der Sohn noch die Ehefrau des Beklagten die ihm vorgehaltenen Äußerungen verfasst und veröffentlicht. Das Gericht ist davon überzeugt, dass sein Sohn nicht die dem Beklagten zur Last gelegten Äußerungen verfasst und unter dem Account des Beklagten veröffentlicht hat. Der als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vernommene Sohn hat dem Gericht gegenüber angegeben, diese Äußerungen nicht verfasst zu haben. Diese Angabe sieht das Gericht als glaubhaft an. Denn es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb er unter dem Account seines Vaters Beiträge, Kommentare oder sonstige Äußerungen verfasst und veröffentlicht haben sollte; zumal er doch über einen eigenen Facebook Account verfügte. Auch die Ehefrau des Beklagten hat zur Überzeugung des Gerichts die ihm vorgeworfenen Äußerungen entgegen ihren Angaben bei ihrer Vernehmung als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht nicht unter dem Account des Beklagten verfasst und veröffentlicht. Zur Überzeugung des Disziplinargerichts hat sie das Schreiben und die Veröffentlichung der ihrem Mann zur Last Äußerungen auf sich genommen, um als Nicht-Beamtin ihren Ehemann vor den aus der Veröffentlichung dieser Kommentierungen resultierenden disziplinarischen Folgen zu schützen. Die Zeugin A. hat in der der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts nicht die Wahrheit gesagt. Obwohl das Gericht ihr bei der Vernehmung zur Gedächtnisstütze die ihrem Mann zur Last gelegten Äußerungen teilweise vorgelesen hat, war sie nicht in der Lage, die ihrem Mann vorgehaltenen Kommentare inhaltlich zu beschreiben. Sie machte zum Inhalt der Äußerungen nur sehr vage, inhaltsleere und ausweichende Angaben. Sie sagte, sie habe „das Übliche geschrieben“ bzw. „was man halt so schreibt“. Sie hat zur Überzeugung des Gerichts keine Kenntnis von dem Inhalt der ihrem Mann zur Last gelegten Äußerungen. Auch wenn die Vorgänge mittlerweile mehrere Jahre zurückliegen, hätte es ihr möglich sein müssen, die von ihr unter dem Facebook-Account ihres Mannes verfassten Kommentare wenigstens inhaltlich zu beschreiben. Selbst nach mehreren Jahren kann die inhaltliche Kenntnis solcher Äußerungen unter dem Facebook-Account des Ehemanns noch nicht gänzlich verblasst sein, zumal diese ihren Angaben zufolge ihrer politischen Einstellung entsprächen. Auch die weitreichenden disziplinarrechtlichen Folgen, welche die Facebook-Beiträge für ihren Ehemann haben können, sprechen dafür, dass ihr Inhalt der Zeugin noch erinnerlich sein müsste, wenn sie die Beiträge selbst geschrieben hätte. Wenn die Zeugin bestrebt gewesen wäre, gegenüber dem Gericht zutreffende Angaben zu machen, hätte sie entweder entsprechend ihrer Erinnerung die ihrem Mann zur Last gelegten Beiträge inhaltlich beschrieben, oder sie hätte unter Angaben von nachvollziehbaren Gründen erklärt, dass sie sich an den Inhalt der Äußerungen nicht mehr erinnern könne. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin A. spricht auch, dass sie ihren Angaben zufolge mit ihrem Ehemann nicht darüber gesprochen hat, dass sie unter seinem Facebook-Account Kommentare mit rechtsextremistischem Inhalt verfasst und veröffentlicht hat. Insbesondere nachdem ihrem Ehemann diese Äußerungen im behördlichen und auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren zur Last gelegt worden sind, hätte es doch nahegelegen, ihr Verhalten zur Entlastung des Ehemanns zu offenbaren und ihn ggf. zeitnah und nicht erst in der mündlichen Verhandlung des gerichtlichen Verfahrens zu entlasten. Denn sie ist keine Beamtin und hat keine disziplinarrechtlichen Folgen zu befürchten. Strafrechtliches Verhalten stand nicht im Raum. Auch ist ihr Aussageverhalten im gerichtlichen Verfahren im Gegensatz zum behördlichen Verfahren nicht nachvollziehbar. Im behördlichen Verfahren hat sie sich gegenüber dem Personalamt der Bundeswehr unter dem 11.07.2017 (Blatt 148 der Beiakte B) ausdrücklich auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen und angekündigt, nur Angaben zu ihrer Person zu machen. Auf die Frage des Disziplinargerichts in der mündlichen Verhandlung, weshalb es zu dem Gesinnungswandel gekommen sei und sie nunmehr nach umfänglicher Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht (zugunsten ihres Ehemanns) aussage, ist sie nicht in der Lage, eine nachvollziehbare Erklärung für ihr geändertes Verhalten abzugeben. Sie gibt hierzu lediglich an, sie wisse nicht mehr, weshalb sie nunmehr zur Aussage bereit sei und warum sie im behördlichen Verfahren die Aussage verweigert habe. Die Angabe von Erinnerungslücken für ihre aktuelle Aussagebereitschaft ist nicht plausibel. Diese ausweichende Aussage der Zeugin belegt den Eindruck des Gerichts, dass sie nicht bereit war, wahrheitsgemäße Angaben gegenüber dem Gericht zu machen. Ebenso wenig ist die Angabe der Zeugin Zimmerman, sie habe niemals mit ihrem Ehemann über Politik gesprochen, glaubhaft. Es mag durchaus sein, dass in Familien, deren Mitglieder sich sämtlich nicht für Politik interessieren, politische Fragen keine Gesprächsthemen sind. Es ist jedoch sehr unwahrscheinlich, dass in einer Familie, in der sich ein Mitglied in einer politischen Partei engagiert und für diese zu den Wahlen zum Kreistag und zum Landtag kandidiert, überhaupt nicht über Politik gesprochen wird. Das gilt umso mehr, wenn wie vorliegend die Ehefrau offensichtlich die politischen Auffassungen ihres Ehemanns, der sich parteipolitisch betätigte, weitgehend teilt. Dann ist es sehr unwahrscheinlich, dass Gespräche über politische Fragen gänzlich ausbleiben. Es entspricht einfach der Lebenserfahrung, dass bei Veröffentlichung solcher hier im Raum stehenden Äußerungen auch im Familienkreis darüber diskutiert wird, zumal wenn der Ehemann ein NPD-Landtagsmandat anstrebt. Jedenfalls bedürfte ein solches unwahrscheinliches Verhalten von politisch interessierten Familienmitgliedern innerhalb der Familie einer Erläuterung. Nachvollziehbare Gründe für ein solches ungewöhnliches Verhalten gab die Zeugin bei ihrer Vernehmung jedoch nicht an. Insgesamt erweckte die Aussage der Zeugin A. den Eindruck, als wolle sie ihren Ehemann vor den disziplinarrechtlichen Folgen der unter seinem Facebook-Account veröffentlichten Kommentare schützen. Darüber hinaus hat die Zeugin A. – die Ehefrau des Beklagten – auch ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Immerhin drohte ihrem Ehemann die Aberkennung des Ruhegehaltes und damit der Zeugin A. eine nicht unerhebliche Schmälerung des Familieneinkommens. Das Disziplinargericht ist davon überzeugt, dass die unter dem Facebook-Profil des Beklagten veröffentlichten rechtsextremistischen Äußerungen von ihm selbst und nicht von einem seiner Angehörigen stammen. Die vom Beklagten behauptete gemeinschaftliche Nutzung der Facebook Seite erscheint schon deshalb nicht als glaubhaft, weil die Seite allein unter dem Namen des Beklagten geführt wird und damit auf ihn allein individualisiert ist. Der Seite kommt daher eine konkrete Identifizierungsfunktion zu. Auch ist unter Berücksichtigung der Angaben des Beklagten kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich, warum das Facebook-Profil des Beklagten durch ihn und seine Familienangehörigen gemeinschaftlich genutzt werden soll. Es liegt doch viel näher, dass jeder der drei eine eigene Seite unter dem jeweiligen eigenen Namen oder ein Synonym nutzt. Letztendlich ist der Beklagte als Betreiber der Seite auch für deren Inhalt verantwortlich. 3.2.3. Durch seine Beiträge zu (3) und zu (6), in denen er sich für die nicht an gesetzlichen Maßgaben orientierte Abschiebung („RAUS“) von straffällig gewordenen Flüchtlingen unter Rückzahlung aller entstandenen Kosten nach dem Motto „Arbeit macht FREI“ und sich für den Einsatz von Flüchtlingen in Arbeitslagern ausspricht, hat der Beklagte seine Pflicht zur Verfassungstreue verletzt. Als Verletzung der Verfassungstreuepflicht kommt jedes Verhalten in Betracht, das Ausdruck der persönlichen Verfassungsfeindschaft des Beamten ist. Hierunter fallen alle Verhaltensweisen, die auf eine Beeinträchtigung oder Beseitigung der Grundwerte einer freiheitlichen Demokratie gerichtet sind, sofern das Fehlverhalten von einer inneren Ablehnung der die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetztes tragenden Grundsätze zeugt, zu denen auch die Achtung der Menschenrechte gehört. Das äußerlich gezeigte Verhalten, das der Verfassung widerspricht, muss vom Beamten gesinnungsmäßig getragen werden (BVerwG, U. v. 12.03.1986 – 1 D 103.84 -, juris, Rdnr. 92). Mit der Äußerung „Arbeit macht FREI“ erinnert der Beamte an die Toraufschrift der nationalsozialistischen Konzentrationslager und verbreitet damit nationalsozialistisches Gedankengut. Er erklärt mit seiner Äußerung seine Sympathie zu nationalsozialistischen Ideen und Vorstellungen sowie zu einem von diesen Vorstellungen geprägten Staat und bringt damit seine innere Abkehr von den Grundprinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung zum Ausdruck. Denn eine solche Abkehr bringt schon derjenige zum Ausdruck, der sich durch die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts oder durch die Zurschaustellung seiner Symbole zum nationalsozialistischen Staat bekennt (BVerwG, B. v. 17.05.2001 - 1 DB 15.01 -, juris, Rdnr. 18). Auch mit dem Beitrag unter (6), in dem er den Einsatz von Flüchtlingen in Arbeitslagern fordert „bis der Einsatz/Schaden abgezahlt ist“, verletzt der Beamte seine Pflicht zur Verfassungstreue. Mit dem Befürworten des Einsatzes von Menschen in Arbeitslagern entgegen Art. 12 Abs. 2 und 3 GG, der Zwangsarbeit verbietet, spricht der Beamte diesen Menschen die ihnen zustehenden Menschenrechte ab und macht deutlich, dass er die Achtung der Menschenrechte und ihre Respektierung als einen wesentlichen Bestandteil der freiheitlich demokratischen Grundordnung ablehnt. Er bringt damit seine verfassungsfeindliche Gesinnung zum Ausdruck. Mit den Beiträgen zu (3) und zu (6) ist belegt, dass die verfassungsfeindlichen Ziele der NPD den eigenen Vorstellungen des Beklagten entsprechen. Seine Kandidatur für die NPD und seine rechtsextremistischen Äußerungen auf Facebook stellen bereits seine weitere Tragbarkeit für den öffentlichen Dienst grundsätzlich in Frage. 3.2.4. Durch seine Äußerungen auf Facebook, die rechtsextreme Bezüge aufweisen, hat der Beamte seine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz BBG verletzt. Der Beamte zeigt mit seinen Einträgen offen seine Ablehnung des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland und seine rechtsradikale Gesinnung: „zionistische Weltverbrecher“ (Blatt 15 d. EA), „Volksverräterparteien“ (Blatt 19 d. EA.), „Besatzer und Vasalen“ (Blatt 15 f. d. EA.), „Abschaum“ (Blatt 21 d. EA.) und „Merkel und die Hochverräter müssen weg“ (Blatt 23 d. EA.). Durch die Formulierung „zionistische Weltverbrecher“ und den Begleitumständen der Äußerung wird deutlich, dass er Juden als vermeintlichen Drahtziehern die Schuld an der angeblichen Destabilisierung Europas gibt. Das folgt aus dem Umstand, dass die Bezeichnung „Zionist“ im allgemeinen Sprachgebrauch des Antisemitismus ein Codewort für Juden darstellt und nicht im eigentlichen Sinne als politische Ideologie von Juden und die damit verbundene Bewegung anzusehen ist, die auf die Errichtung, Rechtfertigung und Bewahrung eines jüdischen Nationalstaats in Palästina abzielt, zu verstehen ist. Der Beamte bezeichnet Ausländer als „Abschaum“ (Blatt 24 d. EA.) und erinnert im Kontext eines FAZ-Artikels über einen straffällig gewordenen Flüchtling mit dem Motto „Arbeit macht frei“ an die Toraufschrift der nationalsozialistischen Konzentrationslager (Blatt 17 d. EA). Auch fordert er, dass Flüchtlinge in Arbeitslagern eingesetzt werden, „bis der Einsatz/Schaden abgezahlt ist (Blatt 95 d. EA.) und tituliert die etablierten Parteien als „Volksverräterparteien“ (Blatt 19 d. EA.). Das Verhalten des Beamten auf Facebook ist geeignet, das Ansehen der Beamtenschaft und der Bundeswehr in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Die Öffentlichkeit hat kein Verständnis dafür, dass die Bundeswehr oder eine andere staatliche Einrichtung einen Beamten in ihren Reihen duldet, der in einer solchen Art und Weise gegen Juden und Ausländer agitiert. 3.3. Der Beklagte hat durch das Überkleben seines Kfz-Kennzeichens mit einem schwarz-weißen Aufkleber mit der Aufschrift „Freistaat Preußen, Provinz Sachsen“ der sog. „Reichsbürgerbewegung“ nahestehendes Gedankengut nach außen kundgetan und somit gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verstoßen. Ein Beamter ist im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft gehalten zu vermeiden, dass er durch sein öffentliches außerdienstliches Verhalten in vorhersehbarer und ihm daher zurechenbarer Weise den Anschein setzt, verfassungsfeindliche Ansichten Dritter zu teilen, zu fördern oder auch nur mit ihnen zu sympathisieren. Denn im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns ist er verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut und mit Bestrebungen zu vermeiden, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar. Diese Annahme ist ohne Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verbürgte Unschuldsvermutung dann möglich, wenn das "den bösen Schein" begründende (außerdienstliche) Verhalten (in besonderer Weise) geeignet ist, die Akzeptanz oder Legitimation staatlichen Handelns (in bedeutsamer Weise) zu beeinträchtigen. Pflichtwidrig handelt also auch der, der kein Gegner der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist, durch konkretes Handeln aber diesen Anschein hervorruft (vgl. VG Münster, U. v. 10.07.2017 – 13 K 5475/16.0 -, juris, Rdnr. 165; BVerwG, B. v. 17.05.2001 – DB 15/01 -, juris, Rdnr. 36; VG Magdeburg, B. v. 02.11.2016 - 15 B 29/16 -, juris, Rdnr. 32 a. E.; VG Magdeburg, Urteil v. 31.01.2019, 15 A 13/17; VG Magdeburg, Urteil v. 27.09.2018, 15 A 41/16; alle juris). Der Beklagte hat durch die Verwendung des Aufklebers „Freistaat Preußen - Provinz Sachsen“ den Anschein gesetzt, die Ansichten der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zu teilen oder jedenfalls mit ihr zu sympathisieren. Denn die Formulierung auf dem Aufkleber „Freistaat Preußen – Provinz Sachsen“ und das Überkleben der EU-Flagge auf dem Kfz-Kennzeichen entspricht einer typischen Verhaltensweise von Anhängern der Reichsbürgerbewegung (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Reichsbürger und Selbstverwalter, Seite 16 und Seite 21). Die "Reichsbürger" berufen sich auf das Fortbestehen des Deutschen Reiches, welches juristisch niemals untergegangen sei, und stellen die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland sowie ihrer Organe in Frage. Sie zweifeln die Legitimität des Grundgesetzes an, da das deutsche Volk niemals darüber abgestimmt habe. Sie halten die Bundesrepublik Deutschland für eine Art GmbH, welche von den Alliierten regiert werde, und behaupten, dass das Deutsche Reich weiter fortbestehe. Ihr Ziel ist es, die vermeintliche Fremdherrschaft zu beenden und dem Deutschen Reich wieder Geltung zu verschaffen. Gesetze akzeptieren sie nicht, weil sie die Bundesrepublik Deutschland für nicht existent halten. Insofern besteht nach ihrer Ansicht auch keine Pflicht zur Zahlung von Steuern oder Gebühren. Auch das Thema Staatsangehörigkeit ist zentraler Inhalt dieser Ideologie (vgl. VG Münster, U. v. 26.02.2018 – 13 K 768/17.0 -, juris, Rdnr. 59 ff. m. w. N.) Die Verwendung des Aufklebers ist deshalb geeignet, den Verdacht hervorzurufen, der Beklagte bekenne sich zu einer verfassungsfeindlichen Ideologie. Mit der Verwendung des Aufklebers allein ist dem Beamten jedoch nicht nachzuweisen, dass er der Reichsbürgerbewegung angehört, und deshalb neben seiner Wohlverhaltenspflicht auch gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue (§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG) verstoßen hat. Allein die Verwendung des Aufklebers „Freistaat Preußen - Provinz Sachsen“ lässt noch nicht den Schluss zu, der Beklagte habe sich die verfassungsfeindliche Ideologie der Reichsbürger zu eigen gemacht. Denn hierdurch ist noch nicht der erforderliche hohe Grad an richterlicher Überzeugung gegeben, dass der Beklagte tatsächlich Anhänger der „Reichsbürgerbewegung“ ist und damit gegen seine Treuepflicht verstoßen hat (vgl. zur Beantragung der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit mit dem Zusatz und dem Verweis auf das „Königreich Preußen“ und das RustAG von 1913: VG Düsseldorf, B. v. 22.07.2017 – 35 K 12521/16.0 -, juris, Rdnr. 23). 3.4. Der Beklagte hat auch durch die Teilnahme an der Demonstration „Gegen Kriminalität und Asylmissbrauch“ am 06.12.2014 in A-Stadt gegen seine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen. Ein Beamter verletzt seine Wohlverhaltenspflicht, wenn er durch sein außerdienstliches Verhalten in zurechenbarer Weise den Anschein setzt, sich mit dem Nationalsozialismus und rechtsextremen Strömungen zu identifizieren oder auch nur zu sympathisieren (BVerwG, B. v. 17.05.2010 – 1 DB 15.01 -, juris, Rdnr. 32; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 01.04.2014 – OVG 81 D 2.12 -, juris, Rdnr. 33). Die Teilnahme des Beklagten steht aufgrund eines im Internet veröffentlichten Fotos fest, das den Beklagten als Teilnehmer an der Demonstration zeigt. Soweit der Beklagte vorträgt, er habe an der Demonstration nicht teilgenommen, sondern er habe am Rande der Demonstration mitlaufen müssen, weil der einseitige Bürgersteig von Polizeikräften besetzt gewesen sei und das die einzige Möglichkeit gewesen sei, um vom Bahnhof zu seinem Fahrzeug zurückzukommen, handelt es sich um eine nicht glaubhafte Schutzbehauptung. Denn der Beklagte hätte selbst dann, wenn es keinen anderen Weg zu seinem Auto gegeben hätte, zum einen abwarten können, bis der Demonstrationszug den Weg zum Fahrzeug passiert hat. Dann hätte er ohne den Anschein zu erwecken, sich zu den Zielen der Demonstration zu bekennen, zu seinem Fahrzeug zurückkehren können. Sofern er zum anderen (aus Zeitgründen) nicht bereit war, den Zeitpunkt abzuwarten, bis der Aufzug sein Fahrzeug passiert hat, ist nicht schlüssig, dass er von seinem Fahrzeug überhaupt noch zum Bahnhof gelaufen ist, um sich von seinen beiden Bekannten zu verabschieden. Denn es hätte doch nähergelegen, sich von den beiden bereits beim Herauslassen aus dem Fahrzeug zu verabschieden und gleich nach Hause zu fahren. Auch hätte der Beklagte durch die Versammlung hindurchgehen können, um zu seinem Auto zu gelangen. Entgegen der Behauptung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung sind keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb ihn die Polizei am Verlassen der Versammlung gehindert hätte. Es war die Aufgabe der Polizei, die Versammlung zu schützen und die Teilnahme an ihr zu ermöglichen und nicht einzelne Teilnehmer am Verlassen der Versammlung zu hindern. Auch ist unter Berücksichtigung der Angaben des Beklagten keine konkrete Gefahrenlage ersichtlich, die den Beklagten zumindest zeitweise am Verlassen der Versammlung gehindert hätte. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Behauptung, er habe an der Versammlung nicht teilnehmen wollen, spricht auch, dass er es seinen Angaben zufolge nicht ausschließen könne, stehen geblieben zu sein und den Rednern auf der Demonstration aus Neugier zugehört zu haben. Aus diesen Gründen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte ganz bewusst an der Versammlung teilnehmen wollte und daran auch teilgenommen hat. Zumindest hat der Beklagte durch sein Verhalten den Anschein erweckt, er nehme an der Demonstration teil und bekenne sich zu deren Zielen. Bei der Demonstration „Gegen Kriminalität und Asylmissbrauch“ am 06.12.2014 in A-Stadt handelt es sich um eine Versammlung, die der rechtsextremistischen Szene zuzuordnen ist. Das ergibt sich aus der Thematik, welche die Demonstration zum Gegenstand hatte, und der Benutzung der schwarz-weiß-roten Fahne auf der Demonstration (vgl. Blatt 179 d. BA.). Bei dieser Farbkombination handelt es sich um die Reichsfarben des Wilhelminischen Kaiserreichs sowie des Dritten Reiches, und die schwarz-weiß-rote Fahne gilt als ein typisches Sammlungssymbol für Neonazis. Auch wurde die Versammlung von Herrn Ronny Holzhauer veranstaltet (Blatt 247 d. BA.), der als Kandidat für die NPD bei den Wahlen zum Stadtrat und zum Kreistag aufgestellt wurde und der rechtsextremen Szene zuzuordnen ist. Aufgerufen zur als Aufzug mit Zwischenkundgebungen durchgeführten Versammlung vom 06.12.2014 hatte die „AG A-Stadt“. Bei der „AG A-Stadt“ handelt es sich um einen im Burgenlandkreis aktiven, der rechtsextremen Szene zugehörigen Personenzusammenschluss. Im Zusammenhang mit dieser Versammlung nahm die Polizei mehrere Strafanzeigen wegen des Verdachts der Volksverhetzung, des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und Bedrohung auf. Als Redner traten die bekannten Rechtsextremisten K…, A. K… (Mitglied des NPD-Kreisverbandes Burgenlandkreis), M. Z… („Freie Kraft Erfurt“) und das NPD-Mitglied K. S… (Thüringen) auf (Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt, Verfassungsschutzbericht 2014, Seite 46 f.). Aus diesen Gründen ist es nachvollziehbar, dass die Landesregierung des Landes Sachsen-Anhalt die Versammlung „Gegen Kriminalität und Asylmissbrauch“ am 06.12.2014 in A-Stadt als eine rechtsextremistische Veranstaltung angesehen hat (LT-Drs. 6/3921). Das Verhalten des Beklagten ist auch nicht durch seine Grundrechte auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 5, Art. 8 GG) gerechtfertigt. Ein grundrechtlich geschütztes Verhalten, etwa eine politische oder gewerkschaftliche Betätigung, kann aufgrund der ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) Beschränkungen und als solches auch einer disziplinarrechtlichen Ahndung unterliegen, soweit dies von Sinn und Zweck des konkreten Dienst- und Treueverhältnisses gefordert wird. Nicht nur die Meinungsfreiheit, sondern auch die Wohlverhaltenspflicht als Teilaspekt der beamtenrechtlichen Treuepflicht und das Disziplinarrecht, die ihrerseits zu den hergebrachten Grund-sätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zählen, gründen auf einer verfassungsrechtlichen Gewährleistung. Der Widerstreit von Verfassungsgütern ist im Sinne praktischer Konkordanz zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 01.04.2014 – OVG 81 D 2.12 -, juris, Rdnr. 37). Dass der Beklagte mit seiner Teilnahme an der Demonstration in A-Stadt am 06.12.2014 von seiner Meinungs- und Versammlungsfreiheit Gebrauch gemacht hat, führt nicht dazu, dass sein Verhalten disziplinarrechtlich folgenlos bleibt. Es geht dabei nicht um die Untersagung der politischen Betätigung oder der Ausübung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Dem Beklagten wird nicht angelastet, dass er an Versammlungen teilgenommen oder seine Meinung kundgetan hat. Der disziplinare Vorwurf richtet sich nicht gegen die Wahrnehmung der grundrechtlichen Betätigung als solche, sondern gegen die in dem Zusammenhang erfolgte Begründung des Anscheins einer Identifizierung oder mindestens Sympathie mit rechten und rechtsextremen Strömungen. Pflichtwidrig ist dabei die Ansehensschädigung, die sich aus der Gesamtbetrachtung des Verhaltens ergibt. Ein Verhalten, das als politische Meinungsäußerung gewertet werden kann, ist nur dann verfassungsrechtlich durch Art. 5 GG gedeckt, wenn es nicht unvereinbar ist mit der in Art. 33 Abs. 5 GG geforderten politischen Treuepflicht des Beamten. In diesem Sinn sind die durch Art. 33 Abs. 5 GG gedeckten Regelungen des Beamten- und Disziplinarrechts allgemeine Gesetze nach Art. 5 Abs. 2 GG. Entsprechendes gilt für das Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG, bei dem zwar ein ausdrücklicher Gesetzesvorbehalt fehlt, dem aber eine "immanente Schranke" innewohnt (OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 01.04.2014 – OVG 81 D 2.12 -, juris, Rdnr. 37). 4. Schuldausschließungs- oder Schuldmilderungsgründe nach den §§ 20, 21 StGB liegen beim Beklagten insgesamt nicht vor. 5. Milderungs- und Entlastungsgründe zu Gunsten des Beamten sind nicht erkennbar. Bekanntlich sind die im Disziplinarrecht stets zu prüfenden Milderungs- und Entlastungsgründe nicht mehr auf die früheren in der Rechtsprechung anerkannten Gründe beschränkt. Vielmehr bedarf es stets einer Prüfung im Einzelfall, um besonderen Lebens- und Tatumständen gerecht zu werden (vgl. nur: VG Magdeburg, U. v. 24.09.2019 - 15 A 5/17 -; juris). Entlastende (mildernde) Umstände müssen schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, U. v. 27.10.2011 - 8 A 2/11 mit Verweis auf BVerwG, U. v. 27.01.2011 - 2 A 5.09; jüngst BVerwG, U. v. 29.03.2012 - 2 A 11/10, NdsOVG, U. v. 14.11.2012 - 19 LD 4/11; zuletzt ausführlich; VG Magdeburg, U. v. 17.10.2013 - 8 A 6/13; U. v. 15.11.2016 - 15 A 10/16; alle juris). Die Disziplinargerichte müssen bei der Gesamtwürdigung auch nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dafür offen sein, dass mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht für die Maßnahmebemessung zukommt, wenn sie zur Erfüllung eines – nach früherer Rechtsprechung – so genannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen (BVerwG, B. v. 20.12.2013 - 2 B 35.13 -, juris). Allein der formale Austritt des Beklagten aus der NPD stellt keine ausreichende Distanzierung von der NPD und den rechtsextremistischen Äußerungen des Beklagten unter seinem Facebook-Profil dar. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte aus der NPD ausgetreten ist, weil er deren verfassungsfeindliche Ziele nicht mehr teilt. Seinen Angaben zufolge trat er deshalb aus, weil das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17.01.2017 die NPD als verfassungsfeindlich angesehen hat. Diese Angabe des Klägers sieht das Gericht nicht als glaubhaft an. Denn die verfassungsfeindliche Orientierung der NPD war ihm zur Überzeugung des Gerichts auch schon vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bekannt. Auch zeigen seine Äußerungen auf Facebook, dass seine persönlichen Ansichten sich mit den verfassungsfeindlichen Vorstellungen der NPD decken. Von seinen Äußerungen auf Facebook hat der Beklagte sich nicht distanziert. Auch korrespondiert sein mit Schreiben vom 26.01.2017 erklärter Parteiaustritt mit dem für ihn negativen Ablauf des behördlichen Disziplinarverfahrens und erklärt diesen als taktisches Verhalten unter dem Druck des Verfahrens. Denn unter dem 18.11.2016 übersandte die Klägerin dem Beklagten den Abschlussbericht der disziplinarischen Ermittlungen und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Unter dem 07.12.2016 mandatierte sich seine jetzige Prozessbevollmächtigte und bat um Akteneinsicht. Nach Gewährung von Akteneinsicht nahm die Rechtsanwältin des Beklagten unter dem 31.01.2017 Stellung. In dieser Stellungnahme berief sich der Beklagte auf seinen Parteiaustritt mit Schreiben vom 26.01.2017. Zu diesem Zeitpunkt war für den Beklagten überdeutlich zu erkennen, dass ihm die Entfernung aus dem Dienst bzw. die Aberkennung des Ruhegehaltes droht. Dies sieht das Gericht als den für ihn maßgeblichen Grund für seinen Parteiaustritt an. 6. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen, das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn, aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört hat (vgl. nur: BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04; U. v. 19.08.2010 - 2 C 13.10; VG Magdeburg, U. v. 05.11.2019 - 15 A 24/18 -, alle juris). Dieses Vertrauensverhältnis ist auch Grundlage des Dienstverhältnisses bei einem Ruhestandsbeamten. Gemessen an diesen Grundsätzen sieht das Gericht vorliegend den beantragten Ausspruch der so genannten disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme bei dem Ruhestandsbeamten als angemessen und erforderlich an. Die Disziplinarmaßnahmen sind bei einem Ruhestandsbeamten nach § 5 Abs. 2 BDG auf die Kürzung des Ruhegehaltes (§ 11 BDG) und die Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12 BDG) beschränkt. Durch die Verletzung seiner Pflichten zur Verfassungstreue und zum Wohlverhalten hat der Beklagte sich jeweils der Begehung eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht. Verletzt ein Beamter durch sein Verhalten seine Pflicht zur Verfassungstreue (§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG), kann das geeignet sein, das zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis unheilbar zu zerstören, und somit die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehaltes nach sich ziehen (BVerwG, B. v. 17.05.2001 - 1 DB 15.01 -, juris, Rdnr. 18). Hierbei fallen insbesondere die Dauer und die Häufigkeit seiner Verstöße gegen die Pflicht zur Verfassungstreue ins Gewicht. Verschärfend sind auch solche Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht des Beamten zu werten, die darauf zurückzuführen sind, dass der Beamte den Anschein erweckt hat, er sympathisiere mit verfassungsfeindlichen Organisationen und vertrete verfassungsfeindliche Ansichten. Die Schwere des Dienstvergehens des Beklagten zeigt sich vorliegend in der Dauer und der Häufigkeit seines pflichtwidrigen Verhaltens. Er kandidierte bereits 2014 für den Kreistag und 2016 zur Landtagswahl für die NPD und machte hierdurch deutlich, dass er über ein Weltbild verfügt, das mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes nicht im Einklang steht. Dieses Weltbild hat er jedenfalls über einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren nach außen kommuniziert und sich mit diesem identifiziert. Diese verfassungsfeindliche Einstellung des Beamten wird durch seine Äußerungen auf Facebook und seine „Gefällt mir“ Angaben deutlich und verstärkt den gegen ihn gerichteten Vorwurf. Auch die ihm vorgeworfenen Verstöße gegen seine Wohlverhaltenspflicht kommen erschwerend hinzu, weil sie darauf zurückzuführen sind, dass der Beklagte den Eindruck erweckt, als sympathisiere er mit verfassungsfeindlichen Gruppierungen und vertrete verfassungsfeindliche Ansichten. Die unangemessen lange Dauer des Disziplinarverfahrens i. S. v. Art. 6 Abs. 1 EMRK stellt keinen bemessungsrelevanten Umstand dar, der es rechtfertigt, von der Entfernung aus dem Dienst bzw. bei einem Ruhestandsbeamten von der sachlich gebotenen Aberkennung des Ruhegehaltes abzusehen (BVerwG, U. v. 28.02.2013 - 2 C 62.11 -, juris, Rdnr. 59). Zur Überzeugung des Disziplinargerichts ergibt die vorzunehmende Gesamtabwägung nach § 13 BDG, dass die bei dem Beamten vorliegende gesundheitliche Beeinträchtigung und die hieraus resultierende fehlende dienstliche Verwendbarkeit des Beklagten und seine fehlende Vorbelastung wie auch die übrigen zu seinen Gunsten sprechenden Umstände im Verhältnis zu den wiederholten schweren Pflichtverletzungen über einen längeren Zeitraum und dem endgültigen Verlust des Vertrauensverhältnisses nicht so schwer wiegen, dass sie der Maßnahmebemessung der Aberkennung des Ruhegehaltes als der Höchstmaßnahme entgegenstünden. 7. Die Mehrkosten der Verweisung hat gemäß § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG die Klägerin zu tragen. Denn das zunächst angerufene Verwaltungsgericht Dresden war ersichtlich unzuständig. Die übrigen Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO der Beklagte. 8. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin führt die Disziplinarklage gegen den beklagten Ruhestandsbeamten mit dem Ziel, ihm das Ruhegehalt abzuerkennen. Der 1963 geborene Ruhestandsbeamte hat nach dem Abitur von 1982 bis 1985 Ökonomie – Fachrichtung Rückwärtige Dienste – an der Offiziershochschule der Landstreitkräfte Z... studiert und war vom 26.08.1982 bis zum 02.10.1990 als Offiziersschüler/Berufssoldat bei der Nationalen Volksarmee beschäftigt. Vom 03.10.1990 bis zum 31.12.1990 war er als Berufssoldat (zuletzt mit dem Dienstgrad eines Oberleutnants) bei der Bundeswehr, NSchBtl 5, in Prenzlau tätig. Ab dem 01.01.1991 war der Beklagte zunächst als Angestellter bei der Bundeswehrverwaltung tätig. Mit Wirkung zum 01.05.1993 ernannte ihn der Bundesminister der Verteidigung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsinspektor zur Anstellung. Seit dem 01.05.1996 ist er Beamter auf Lebenszeit. Am 30.05.1997 ernannte ihn der Verteidigungsminister zum Regierungsoberinspektor. Zuletzt war der Beklagte im SpZentr (Sprachenzentrum) Ost in B-Stadt im Bereich „Sachbearbeitung Nebengebühren“ eingesetzt und erhielt Bezüge der Besoldungsgruppe A 10 in der Erfahrungsstufe 6. Seit dem 01.01.2013 ist der Beklagte unter Vorlage von Attesten krankheitsbedingt dienstabwesend. Der Beklagte befindet sich seit dem 01.04.2020 wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand. Dienstlich wurde der Beklagte in den letzten drei Beurteilungsdurchgängen zu den Stichtagen 31.01.2006, 31.01.2009 und 30.11.2011 jeweils mit der Note „C“ (übertrifft die Anforderungen) beurteilt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten sind, soweit bekannt, geordnet. Der Beklagte ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Er ist mit einem Grad von 50 % schwerbehindert. Wegen der vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen hat die Klägerin den Beklagten mit Bescheid vom 30.08.2018 vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 50 % seiner Dienstbezüge angeordnet. Bislang ist der Beklagte weder dienst- noch strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Präsident des Bundessprachenamtes leitete mit Verfügung vom Juni 2016 gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein und dehnte es mit Verfügung vom 15.06.2018 aus. Er warf dem Beamten vor, er habe gegen die Pflicht zur Verfassungstreue sowie gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen und dadurch ein Dienstvergehen begangen. Am 31.01.2019 hat der Präsident des Bundessprachenamtes Disziplinarklage beim VG Dresden erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 08.03.2021 an das erkennende Disziplinargericht verwiesen hat. Die Disziplinarklageschrift führt aus, dass der Beklagte seine Pflicht zur Verfassungstreue und seine allgemeine Wohlverhaltenspflicht verletzt und dadurch ein Dienstvergehen begangen habe, indem er 1.) trotz attestierter Dienstunfähigkeit bei der Landtagswahl 2016 in Sachsen-Anhalt für die NPD kandidiert, 2.) unter seinem Facebook-Profil öffentlich Beiträge gepostet habe, welche eindeutig Bezüge zum Rechtsextremismus enthielten, 3.) sein Kfz-Kennzeichen mit einem Aufkleber mit der Aufschrift „Freistaat Preußen“, „Provinz Sachsen“ überklebt und 4.) an der Demonstration „Gegen Kriminalität und Asylmissbrauch“ am 06.12.2014 in A-Stadt teilgenommen habe. Mit seiner Kandidatur zur Landtagswahl 2016 für die NPD trotz attestierter Dienstunfähigkeit habe der Beklagte gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue und seine allgemeine Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Die Verfassungstreuepflicht werde insbesondere dann verletzt, wenn Beamte sich in einer Partei aktiv betätigten, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreife, bekämpfe oder diffamiere. Maßgebliche Funktionen innerhalb einer solche Partei oder die Kandidatur auf Bundes- oder Landesebene könnten daher zu beamtenrechtlichen Sanktionen führen. Die NPD sei eine Partei, die in ihren Zielen wesentliche Prinzipien der Verfassungsordnung ablehne oder bekämpfe. Als Kandidat der NPD seien dem Beklagten deren Ziele und deren Missachtung von zentralen Werten der freiheitlich demokratischen Grundordnung bekannt. Der Vortrag des Beklagten, er habe über die Verfassungsfeindlichkeit der NPD geirrt, sei eine Schutzbehauptung. Selbst wenn man unterstelle, der Beamte wäre einem Irrtum unterlegen, so wäre dieser vermeidbar gewesen. Eine eindeutige Distanzierung des Beamten von der NPD sei nicht festzustellen. Insbesondere ergebe sie sich nicht aus seinem Austritt aus der NPD. Durch seine NPD-Kandidaturen – trotz attestierter Erkrankung – habe der Beklagte auch gegen seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Zum Zeitpunkt der Kandidatur für den Landtag habe der Beamte bereits seit über drei Jahren keinen Dienst mehr geleistet. Aus der Sicht eines verständigen Beobachters habe es widersprüchlich erscheinen müssen, dass der Beamte seit geraumer Zeit aufgrund von Attesten dienstunfähig krankgeschrieben gewesen sei, andererseits für die NPD kandidiert habe, vermutlich auch Wahlkampfveranstaltungen bestritten habe und sich jedenfalls zugetraut habe, im Falle eines Wahlerfolges als Abgeordneter des Landtages zu fungieren. Der Beklagte habe durch seine Facebook-Äußerungen, welche rechtsextreme Bezüge aufwiesen, gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue und seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen und dadurch ein Dienstvergehen begangen. Das Facebook-Profil des Beamten sei öffentlich einsehbar und weise Bezüge zum Rechtsextremismus auf. Unter den öffentlich einsehbaren „Gefällt mir“ – Angaben fänden sich Verbindungen zu diversen NPD-Kreisverbänden, Parteivorstandsmitgliedern der NPD sowie sonstigen auffälligen Seiten/Organisationen bzw. Musikern mit rechtsradikalem Bezug (z. B. Pegida, „Freistaat Preußen“, „Deutsches Reich“, „Merkel und alle Hochverräter müssen weg“, „Blaue Division 250 Wehrmacht“, „Sturmwehr“). Der Beklagte habe unter seinem Facebook-Profil folgende Beiträge veröffentlicht, die Bezüge zum Rechtsextremismus aufwiesen: (1) Am 10.02.2014 um 17.16 Uhr habe der Beklagte als Antwort auf ein von einem anderen Facebook-Nutzer eingestelltes Video „Gaddafis Testament – Menschen wacht auf“ gepostet: „Erst der nahe Osten und Nordafrika und nun wird der alte Kontinent Europa destabilisiert, alles im Auftrag der zionistischen Weltverbrecher durchgeführt von den USA, Israel und den europäischen Vasalen“ (Blatt 15 d. EA). (2) Am 10.09.2014 um 05.38 Uhr habe der Beamte den Beitrag eines Facebook-Nutzers zu einem Festumzug im Jahr 2012 zur Erinnerung an die nationale Geschichte in Moskau und das Werden des russischen Staates zu den Warägern mit den Worten kommentiert: „im besetzten Deutschland noch undenkbar, dies würden unsere Besatzer und ihre Vasallen nicht zulassen. Noch nicht“ (Blatt 16 d. EA.). (3) Am 12.09.2014 um 15.34 Uhr habe der Beklagte auf den Beitrag der NPD Sachsen über einen straffällig gewordenen Asylbewerber „Für solche Leute gibt es noch auf Steuerzahler-Kosten noch Anwälte und Gerichtsprozesse??? Die einzige Antwort auf solches Verhalten darf heißen: Gute Heimreise“ folgenden Beitrag gepostet: „Das Wort „Gute“ in Verbindung mit Heimreise würde ich ersatzlos streichen. RAUS! Reicht vollkommen, zuvor Rückzahlung aller entstandenen Kosten nach dem Motto „Arbeit macht FREI““ (Blatt 17 d. EA.). Drei Facebook-Nutzer haben diesen Kommentar mit „Gefällt mir“ markiert. (4) Den Beitrag der NPD – Die soziale Heimatpartei von Frank F…, dem Bundesvorsitzenden der NPD „Der Autor windet sich etwas, kann aber schlussendlich nur zu der gleichen Bewertung wie wir kommen. Nein die NPD kann nicht verboten werden, weil sie nichts Verbotenes tut“ zu einem in der FAZ veröffentlichten Artikel „Rechtsextremismus: Kann die NPD verboten werden?“ habe der Beamte am 16.11.2014 um 23.09 Uhr mit den Worten kommentiert: „Man kann uns in einem s.g. rechtsstaatlichen Verfahren nicht verbieten, das wissen auch die etablierten Volksverräterparteien nur zu gut. Es geht ihnen ausschließlich um die Verdummung eines ganzen Volkes zur Sicherung ihrer politischen Machtansprüche“ (Blatt 19 d. EA.). (5) Am 15.02.2015 um 23.58 Uhr habe der Beklagte den Beitrag der NPD – Die soziale Heimatpartei „Wir Deutsche sind doch längst nicht mehr Herr im eigenen Haus! Jetzt werden Traditionsveranstaltungen wie Karnevalsumzüge abgesagt, weil Moslem-Fanatiker und andere Ausländer-Extremisten damit kulturell nicht umgehen können und Anschläge planen. Wann kommt endlich der bitter nötige Zuwanderungsstopp und die Abschiebung krimineller, arbeitsloser und kulturfremder Ausländer??? mit den Worten kommentiert: „Der Gutmenschen- und Tolerantenstaat hat vor dem Abschaum kapituliert, und der Oberspinner hielt die Büttenrede in Dresden (Blatt 21 d. EA.). (6) Am 06.04.2015 um 23.12 Uhr habe der Beamte einen Beitrag der NPD – Die soziale Heimatpartei „Kämen die gleichen Informationen von uns, würde es sich ja bloß um Propaganda handeln. So müssen wir sagen: Vielen Dank, WDR“ zu einem YouTube-Video „Massenschlägerei in Flüchtlingsheim. Burbach in Westfalen. Asylbetrag“ wie folgt kommentiert: „Verlegen! Gute Idee, aber nicht mit dem Bus, sondern zu Fuß ins Arbeitslager bis der Einsatz/Schaden abgezahlt ist, dann ab in den Busch“ (Blatt. 22, 95 d. EA.). Der Beamte habe durch seine Facebook-Äußerungen wissentlich und willentlich den Eindruck erweckt, mit dem nationalsozialistischen Gedankengut zu sympathisieren. Soweit der Beamte angebe, er nutze seinen Facebook-Account nur zur Informationsgewinnung, fertige keine eigenen Beiträge an und seine Ehefrau sowie sein Sohn benutzten den Account mit, handele es sich um eine bloße Schutzbehauptung, welche allein zu seiner Entlastung nicht ausreiche. Diese Behauptung des Beamten stünde im Widerspruch zu seiner Äußerung vom 14.06.2016, in der er angegeben habe, dass es lediglich einen Hauptnutzer der Facebook-Seite gebe, mit dem er bereits über die Vorwürfe gesprochen habe. Auch erscheine die gemeinschaftliche Nutzung der Facebook-Seite insbesondere deshalb unglaubhaft, weil sie unter dem Namen des Beamten geführt werde und somit auf ihn individualisierbar sei und er die Nutzung der Seite auch nicht bestreite. Der Seite komme daher eine Identifizierungsfunktion zu. Insbesondere mache der Beamte keine Angaben zu dem konkreten Grund, warum er die Seite gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau und seinem Sohn nutze. Lebensnäher sei es, dass jeder der drei eine eigene Seite unter dem jeweilig eigenen Namen oder einem Synonym nutze. Im Ergebnis seien daher dem Beamten die Beiträge zuzurechnen. Durch das Überkleben seines Kfz-Kennzeichens mit einem schwarz-weißen Aufkleber mit der Aufschrift „Freistaat Preußen, Provinz Sachsen“ habe der Beklagte ein der Reichsbürgerbewegung nahestehendes Gedankengut nach außen kundgetan und somit gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue und seine allgemeine Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Mit der Verwendung des Aufklebers bringe der Beklagte zum Ausdruck, dass er vom Fortbestand des Königreichs Preußen ausgehe und die Gründung der Bundesrepublik Deutschland abstreite. Im Zusammenhang mit den Facebook-Einträgen und den NPD-Kandidaturen erhärte das den Eindruck, dass der Beklagte die Geltung des Grundgesetzes und die freiheitlich demokratische Grundordnung sowie deren Erhaltung ablehne. Das Überkleben des Kfz-Kennzeichens mit dem Aufkleber erfülle zudem den Tatbestand des Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 StVG, auch wenn das diesbezügliche strafrechtliche Ermittlungsverfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden sei. Der Beklagte habe durch die Teilnahme an der Demonstration „Gegen Kriminalität und Asylmissbrauch“ am 06.12.2014 in A-Stadt gegen seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Diese Demonstration sei der rechtsextremen Szene zuzuordnen. Das ergebe sich aus der Thematik, welche die Demonstration zum Gegenstand habe, und dem Schwenken der schwarz-weiß-roten Fahne auf der Demonstration. Bei den Farben Schwarz-weiß-rot handele es sich um die Reichsfarben des Dritten Reiches und des Wilhelminischen Kaiserreiches und die Flagge gelte als Sammlungssymbol für Neonazis. Auch sei der Veranstalter der rechten Szene zuzuordnen, weil er als Kandidat für die Wahlen zum Stadtrat und Kreistag für die NPD aufgestellt worden sei. Durch seine Teilnahme an der Demonstration habe der Beklagte das Ansehen der Bundeswehr geschädigt. Der Beamte habe durch sein Fehlverhalten seine beamtenrechtliche Kernpflicht, die Pflicht zur Verfassungstreue verletzt und dadurch ein einheitliches schweres Dienstvergehen begangen. Die Schwere des Dienstvergehens zeige sich in der Dauer, aber auch in der Häufigkeit des Verhaltens des Beklagten. Er habe in den Jahren 2014 und 2016 für die NPD kandidiert. Sein damit zum Ausdruck kommendes Weltbild, das nicht im Einklang mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung stünde, habe er jedenfalls über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren kommuniziert. Die verfassungsfeindliche Einstellung des Beamten werde auch durch seine von ihm getätigten Facebook-Beiträge und seine „Gefällt mir“ Angaben deutlich und verstärke den gegen ihn gerichteten Vorwurf. Die vom Beklagten zu verantwortende Ansehensschädigung sei nicht wiedergutzumachen, weil er seine verfassungsfeindlichen Wertvorstellungen nach außen getragen habe. Das Ansehen seines Dienstherrn habe er darüber hinaus dadurch geschädigt, dass er seit Jahren krankheitsbedingt keinen Dienst leiste und dennoch öffentlich im Wahlkampf für die Partei kandidiere. Es bestehe die Gefahr, dass der Beamte auch künftig gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue verstoße. Allein durch seinen Austritt habe er seine Wertvorstellungen nicht geändert. Er habe sich auch nicht einsichtig gezeigt, sondern flüchte sich in Schutzbehauptungen. Sein Vortrag, die Kandidatur für die NPD habe er spontan entschieden und nicht geplant, scheine vor dem Hintergrund seiner Kandidatur für den Kreistag im Jahr 2014 und für den Landtag im Jahr 2016 lediglich vorgeschoben zu sein. Auch seine Behauptung, er habe die Facebook-Einträge nicht selbst verfasst, erscheine unglaubwürdig und lebensfremd, weil der Account unter seinem Namen laufe. Milderungsgründe lägen nicht vor. Weil vorliegend die Höchstmaßnahme im Raume stünde, komme die lange Dauer des Verfahrens nicht als Milderungsgrund in Betracht. Auch der Austritt aus der NPD könne nicht mildernd berücksichtigt werden, weil es sich hierbei um keine bewusste Distanzierung des Beamten von den verfassungsfeindlichen Wertvorstellungen der NPD handele. Angesichts der Schwere der dienstlichen Verfehlungen des Beklagten hätten seine fehlende disziplinarrechtliche und strafrechtliche Vorbelastung und seine guten dienstlichen Leistungen keine ausschlaggebende Bedeutung. Denn jeder Beamte sei verpflichtet, bestmögliche Leistungen zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die Klägerin beantragt, dem Beamten das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Klageerwiderung trägt er vor: Das Disziplinarverfahren und die Disziplinarklage litten an nicht heilbaren formellen wesentlichen Mängeln (gemäß § 55 BDG). Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens sei nicht der Präsident des Bundessprachenamtes zuständig gewesen. Zuständig sei der unmittelbare Dienstvorgesetzte. Unmittelbarer Dienstvorgesetzter sei jedoch der Leiter der Außenstelle des Bundessprachenamtes in B-Stadt gewesen. Auch sei im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens der Präsident des Bundessprachenamtes bereits nicht mehr Dienstvorgesetzter des Beklagten gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei er personell über das Bundesamt geführt worden. Klagebefugt sei als oberste Dienstbehörde der Verteidigungsminister. Das Vorliegen einer Übertragung der Klagebefugnis auf den Präsidenten des Bundessprachenamtes werde bestritten. Der Disziplinarklage sei nicht zu entnehmen, dass der Personalrat, die Schwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsbeauftragte vor der Erhebung der Klage beteiligt worden seien. Der Gleichstellungsbeauftragte, der Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung seien jedenfalls nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, weil diesen Gremien nur die Sachverhaltsdarstellung des Dienstherrn und nicht die Stellungnahmen des Beklagten zu den Vorwürfen sowie lediglich eine Schwerbehinderung des Beklagten von 40 % mitgeteilt worden seien. Der Beklagte sei jedoch zu 50 % schwerbehindert. Die Beiträge auf dem Facebook-Account des Beklagten seien nicht öffentlich einsehbar gewesen. Der Sohn des Beklagten habe das bei der Einrichtung des Accounts entsprechend eingestellt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger entweder unberechtigt oder über eine Freundschaftsabfrage Zugang zum Account des Beklagten verschafft habe. Den Auszügen sei nicht zu entnehmen, dass es sich um öffentlich zugängliche Beiträge handele. Die ihm vorgehaltenen Beiträge habe der Kläger nicht selbst verfasst. Zugang zum Account hätten neben dem Beklagten auch sein Sohn und seine Ehefrau. Der Beklagte habe den Account allenfalls sporadisch zur Informationsgewinnung benutzt. Es habe für den Beklagten auch kein Anlass bestanden, seinen Account regelmäßig zu kontrollieren, weil er nicht öffentlich zugänglich sei. Nachdem er nach Einleitung des Disziplinarverfahrens von der Veröffentlichung der Beiträge über seinen Account erfahren habe, habe er seiner Ehefrau und seinem Sohn untersagt, künftig Beiträge über seinen Account zu veröffentlichen. Der Beklagte bestreite nicht, dass er bei der Landtagswahl 2016 kandidiert habe. Seine politische Aktivität habe sich allerdings darauf beschränkt, sich auf der Landeswahlvorschlagsliste aufstellen zu lassen. Er habe an Wahlveranstaltungen weder als Redner noch als Organisator teilgenommen, noch sei er sonst öffentlich politisch aktiv in Erscheinung getreten. Er sei lediglich bei der Wahlkampferöffnungsveranstaltung anwesend gewesen und sei spontan von einem anderen Parteimitglied als Kandidat vorgeschlagen worden, nachdem die Wahl anderer Kandidaten gescheitert sei. Er sei davon ausgegangen, dass seine Mitgliedschaft und seine Kandidatur für die NPD nicht gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue verstießen, solange die NPD nicht für verfassungswidrig erklärt und verboten sei und er ansonsten nicht politisch in Erscheinung trete. Im Übrigen habe er über die Verfassungsfeindlichkeit der Zielsetzung der NPD geirrt. Die Kandidatur für die NPD während seiner Dienstunfähigkeit verstoße nicht gegen seine Wohlverhaltenspflicht. Eine etwaige Dienstunfähigkeit führe nicht automatisch dazu, dass der Betroffene gänzlich einer Teilnahme am öffentlichen Leben entsagen müsse, zumal wenn wie vorliegend keine Bettruhe angeordnet und das vorgeworfenen Verhalten nicht genesungswidrig sei. Hinzu komme, dass der Beklagte tatsächlich nicht dienstunfähig sei, sondern auf Wunsch des Dienstherrn weiterhin Dienstunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt habe, weil dieser ihm keinen leidensgerechten Dienstposten zugewiesen habe. Wegen seiner tatsächlichen Dienstfähigkeit habe der Beklagte davon ausgehen müssen, dass er trotz seiner Dienstunfähigkeitsbescheinigung in seinem Privatleben keinen Einschränkungen unterliege. Am 06.12.2014 habe er mit seinem PKW zwei Bekannte am Bahnhof in A-Stadt absetzen wollen, als er einer Polizeikontrolle unterzogen worden sei. Die Polizei habe ihn darauf hingewiesen, dass ein Überkleben des Kfz-Kennzeichens nicht gestattet sei. Er habe der Polizei mitgeteilt, er habe den Aufkleber in Berlin vor dem Gebäude des Deutschen Bundestages bei einem dortigen Besuch käuflich erworben. Er habe den Aufkleber ohne jede politische Motivation erworben. Es sei abwegig, ihn allein wegen der Verwendung des Aufklebers der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen, zumal Reichsbürger bekanntlich die Existenz des Staats „BRD“ leugneten und sich der Beklagte dann sicher nicht als Kandidat zur Landtagswahl hätte aufstellen lassen. Ebenso wenig hätte er seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter vom 23.01.1996 bis zum 28.05.2010 beim Arbeitsgericht B-Stadt übernommen, wenn er den Reichsbürgern angehörte. Auch habe die Staatsanwaltschaft Halle das gegen ihn wegen der Verwendung des Aufklebers geführte Ermittlungsverfahren eingestellt. Der Aufforderung der Polizei folgend sei er am 06.12.2014 von der Bahnhofstraße zurückgefahren, um in einer entfernten Seitenstraße zu parken. Danach sei er zum Bahnhof zurückgegangen, um sich von den mitgenommenen Personen zu verabschieden. Auf dem Rückweg zum Auto habe er dann am Rand des Demonstrationszuges mitlaufen müssen, weil der einseitige Bürgersteig von Polizeikräften besetzt worden sei und es die einzige Möglichkeit gewesen sei, um zu seinem Auto zu gelangen. Andere Wege seien wegen Gegendemonstranten aus Sicherheitsgründen versperrt gewesen. Er habe somit weder aktiv an der Versammlung teilgenommen noch sei dies beabsichtigt gewesen. Er sei vielmehr zufällig dort gewesen. Weil der Vorfall länger als drei Jahre zurückliege, könne er allerdings nicht ausschließen, dass er auf dem Rückweg zum Auto zeitweise stehen geblieben sei und aus Neugier den Rednern der Demonstration zugehört habe. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte zuvor weder disziplinarisch noch strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und stets gute Leistungen erbracht habe. Auch habe er sich durch seinen Parteiaustritt von der NPD distanziert und sei seit 2016 nicht mehr politisch aktiv. Es erscheine nicht nachvollziehbar, welche weiteren Maßnahmen der Beklagte neben dem Parteiaustritt und keinen weiteren politischen Aktivitäten noch hätte vornehmen müssen, um sich ausreichend zu distanzieren. Entlastend sei auch zu berücksichtigen, dass die politischen Aktivitäten während der Dienstunfähigkeit des Beamten dadurch gefördert worden seien, dass der Dienstherr nicht entsprechend seiner beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht für einen leidensgerechten Arbeitsplatz des Beklagten gesorgt habe. Zudem wäre auch die durch die Klägerin verursachte überlange Verfahrensdauer bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen. Hinzu komme, dass der Beklagte wegen seiner Erkrankung und seines Alters auf dem freien Arbeitsmarkt nur äußerst eingeschränkt vermittelbar sei. Zu den dem Beklagten zur Last gelegten Facebook-Beiträgen hat das Gericht Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen (Sohn des Beklagten) und A. (Ehefrau des Beklagten). Hinsichtlich des Inhalts ihrer Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Disziplinar- und Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.