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Urteil

10 L 6/22

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:0917.10L6.22.00
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Leitsätze
1. Eine auf einzelne Vorwürfe beschränkte Teileinstellung des Disziplinarverfahrens durch das Disziplinargericht ist im DG LSA (juris: DG ST 2006) nicht vorgesehen.(Rn.90) 2. Betrifft der Mangel nur einen Teil der angeschuldigten Dienstvergehen, kann das Disziplinarverfahren wegen sonstiger, von einem Mangel nicht berührter Dienstvergehen weitergeführt werden. Die verbliebenen Mängel führen demnach allenfalls zum Ausschluss des betroffenen Tatkomplexes, hingegen nicht zur (Teil-)Einstellung des Disziplinarverfahrens.(Rn.91)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - Disziplinarkammer - vom 22. Juni 2022 geändert. Die Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Beklagte trägt die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine auf einzelne Vorwürfe beschränkte Teileinstellung des Disziplinarverfahrens durch das Disziplinargericht ist im DG LSA (juris: DG ST 2006) nicht vorgesehen.(Rn.90) 2. Betrifft der Mangel nur einen Teil der angeschuldigten Dienstvergehen, kann das Disziplinarverfahren wegen sonstiger, von einem Mangel nicht berührter Dienstvergehen weitergeführt werden. Die verbliebenen Mängel führen demnach allenfalls zum Ausschluss des betroffenen Tatkomplexes, hingegen nicht zur (Teil-)Einstellung des Disziplinarverfahrens.(Rn.91) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - Disziplinarkammer - vom 22. Juni 2022 geändert. Die Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Beklagte trägt die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts ist Disziplinarkläger das Land als Dienstherr und Anstellungskörperschaft der Beamtin (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2021 - 2 B 76.20 -, juris, Rn. 13) und die Polizeiinspektion D-Stadt (lediglich) die das Land vertretende, für die Erhebung der Disziplinarklage seinerzeit zuständige Behörde (§ 49 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 34 Abs. 2 DG LSA). Die prozessuale Beteiligungsfähigkeit von Landesbehörden (§ 61 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 8 AG VwGO LSA) ändert nichts an der materiell-rechtlichen Stellung des Landes als Dienstherr und Disziplinarkläger (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2021 - 2 B 37/21 -, juris, Rn. 12). Ein Fall des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 8 Satz 2 AG VwGO LSA liegt nicht vor. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verhalten der Beklagten führt zur Feststellung eines endgültigen Vertrauensverlustes des Dienstherrn und der Allgemeinheit mit der Folge, dass die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DG LSA). I. Die Disziplinarklage ist zulässig. Das behördliche Disziplinarverfahren leidet unter keinen wesentlichen Mangel im Sinne des § 52 DG LSA. Insbesondere ist die Disziplinarklage nicht mangelbehaftet. 1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wurde die Disziplinarklage bereits durch den Schriftsatz der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord als Rechtsvorgängerin der Polizeiinspektion D-Stadt (§ 4 der Verordnung über Polizeiinspektionen und besondere polizeiliche Zuständigkeiten - ZustVO PI - vom 8. Mai 2007, GVBl. LSA 2007, S. 156, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Dezember 2018, GVBl. LSA 2018, S. 443) wirksam erhoben und ist nicht erst zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zulässig geworden. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 DG LSA wird die Disziplinarklage bei Beamten durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch den nach § 80 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach § 34 Abs. 2 Satz 1 DG LSA durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf die ihr unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten für deren Aufgabenbereich übertragen (§ 34 Abs. 2 Satz 2 DG LSA). In dem zum Zeitpunkt der Disziplinarklageerhebung geltenden Runderlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 2. Mai 2013 - 25.21- 03000 - (MBl. LSA. 2013, S. 244) wurde unter Ziffer 4.2 die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage den nachgeordneten Polizeibehörden und -einrichtungen übertragen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stand diese Übertragung mit § 34 Abs. 2 Satz 2 DG LSA in Einklang. Trotz des insoweit allerdings missverständlichen Gesetzeswortlauts („Dienstvorgesetzten“) ist davon auszugehen, dass § 34 Abs. 2 Satz 2 DG LSA die Übertragung der Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage auf die nachgeordneten Polizeibehörden und -einrichtungen vorsieht und nicht auf den unmittelbaren Dienstvorgesetzen des Beamten als Amtswalter. Einen ersten Anhaltspunkt hierfür bietet bereits der Wortlaut der Norm mit der Formulierung der Übertragung der Befugnis auf die der obersten Dienstbehörde „unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten“ (Hervorhebung nur hier), weil im hierarchischen Behördenaufbau einer (obersten) Behörde nur weitere Behörden „nachgeordnet“ sein können, aber keine Amtswalter. Auch die Gesetzesbegründung spricht für diese Auslegung. Danach betrachtet der Gesetzgeber als „Dienstvorgesetzten“ im Sinne des § 34 Abs. 2 DG LSA die Behörde und nicht einen in der Behörde tätigen Amtswalter als natürliche Person. So heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 34 DG LSA: „Ein Dienstvorgesetzter, der das behördliche Disziplinarverfahren durchgeführt hat und die Erhebung der Disziplinarklage für angezeigt hält, hat, sofern er nicht zugleich oberste Dienstbehörde ist, gemäß § 31 Satz 1 die Entscheidung derselben herbeizuführen (vgl. LT-Drucks. 4/2364, S. 104; Hervorhebung nur hier). Die Qualifizierung der Behörde als „Dienstvorgesetzter“ findet sich auch an anderer Stelle im Gesetz. So heißt es in § 79 Satz 2 DG LSA, das für die Aufsicht zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern seine Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen und bestimmen, wer als nachgeordnete Behörde Dienstvorgesetzter und höherer Dienstvorgesetzter im Sinne des Gesetzes ist. Für die hier vertretene Auslegung spricht nicht zuletzt auch die Regelung in § 49 Abs. 1 Satz 3 DG LSA, wonach Klägerin die nach § 34 Abs. 2 DG LSA zuständige Behörde (also gerade nicht der Dienstvorgesetzte als Amtswalter) ist. Danach sind als Dienstvorgesetzte im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 2 DG LSA die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Polizeibehörden und -einrichtungen anzusehen, woran der - mittlerweile außer Kraft getretene - Runderlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 2. Mai 2013 anknüpfte. Soweit der an dessen Stelle getretene Runderlass des Ministeriums für Inneres und Sport in der Fassung vom 28. September 2021 - 25.21-03000 - (MBl. LSA. 2021, S. 624) unter Ziffer 4.2 die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage den „Dienstvorgesetzten der nachgeordneten Polizeibehörden“ und der Fachhochschule der Polizei Sachsen-Anhalt überträgt, ist damit in der Sache keine Änderung verbunden. Dienstvorgesetzter in den dem Ministerium nachgeordneten Polizeidirektionen ist der (jeweilige) Polizeipräsident; er leitet die Behörde und vertritt sie nach außen (vgl. Ziffer 3.1 des Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Sport vom 16. Dezember 2009 - 22.12.01512, MBl. LSA. 2009, S. 791), handelt mithin nicht in eigenem Namen, sondern für die Polizeidirektion. Ziffer 4.2 des Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Sport in der Fassung vom 28. September 2021 ist danach als klarstellende Regelung auszulegen, dass der Polizeipräsident als Dienstvorgesetzte für und im Namen der Polizeidirektion die Disziplinarklage erhebt. 2. Die Disziplinarklageschrift des Klägers erfüllt die Vorgaben des § 49 DG LSA. a) Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 DG LSA muss die Klageschrift den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beklagten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Dafür müssen die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben sowie die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich der Beamte gegen die disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann. Auch tragen die gesetzlichen Anforderungen an die Klageschrift dem Umstand Rechnung, dass sie Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festlegt. Denn gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 DG LSA dürfen nur Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beklagten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt worden sind. Aus der Klageschrift muss bei verständiger Lektüre deshalb eindeutig hervorgehen, welche konkreten Handlungen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2021 - 2 B 71.20 -, juris, Rn. 9 m. w. N.). Zwar ist es nicht erforderlich, dass die Klageschrift die angeschuldigten Sachverhalte disziplinarrechtlich zutreffend würdigt. Aufgrund des doppelten Zwecks der Disziplinarklageschrift muss der Dienstherr aber erkennen lassen, gegen welche Dienstpflichten das angeschuldigte Verhalten des Beamten verstoßen soll und ob dem Beamten Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2017 - 2 B 42.16 -, juris, Rn. 18; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. Juli 2022 - 10 L 1/21, juris, Rn. 68). b) Diesen Anforderungen genügt die Disziplinarklageschrift zumindest in der Form, die sie durch den ergänzenden Schriftsatz der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord vom 29. September 2017 erhalten hat. Die im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3.August 2017 aufgezeigten Mängel der Disziplinarklageschrift vom 19. Mai 2016 in den Punkten 3 (Unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeuges) und 4 (Unregelmäßigkeiten bei der Dokumentation der Dienstzeiten) sowie der am 22. September 2016 erhobenen Nachtragsdisziplinarklage wurden darin - wenn man sie überhaupt als durchgreifend ansähe (vgl. hierzu bereits OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 10 M 7/14 -, juris, Rn. 10) - jedenfalls gemäß § 52 Abs. 3 DG LSA fristgemäß beseitigt. Im Schriftsatz vom 29. September 2017 sind anhand einer tabellarischen Aufstellung konkret und nachvollziehbar die 40 Tage benannt, an denen die Beklagte Dienstkraftfahrzeuge für die Bewältigung der Strecke von der Außenstelle H. nach D-Stadt und zurück unbefugt benutzt haben soll. Weiterhin sind in dem Schreiben auch die 40 Tage konkret und nachvollziehbar genannt, in denen sich die Beklagte unbefugt in das Zeiterfassungssystem in der Außenstelle H. eingeloggt habe. Auch wird darin entsprechend der Aufforderung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. August 2017 klargestellt, dass sich der disziplinarrechtliche Vorwurf insoweit allein auf die Zeiterfassung am falschen Standort bezieht. Hinsichtlich der Nachtragsdisziplinarklage wurden im ergänzenden Schriftsatz der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord vom 29. September 2017 die fehlenden Angaben zu den der Beklagten vorgeworfenen und als Dienstpflichtverletzung zu bewertenden Handlungen ergänzt. c) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts scheitert die Mängelbeseitigung gemäß § 52 Abs. 3 DG LSA nicht daran, dass der ergänzende Schriftsatz der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord vom 29. September 2017 mit dem Namen „R.“ unterzeichnet ist und weder aus dem Briefkopf noch aus der namentlichen Unterschriftsleistung erkennbar sei, dass es sich hierbei um die Erklärung des zur Ausübung der Disziplinarbefugnis und Erhebung der Disziplinarklage berufenen Polizeipräsidenten handele. § 52 Abs. 3 DG LSA enthält schon keine Vorgabe, dass die danach mögliche Mängelbeseitigung durch den „Kläger“ nur mittels eines Schriftsatzes erfolgen kann, den der Polizeipräsident als unmittelbarer Dienstvorgesetzter unterzeichnet hat. Abgesehen davon muss der Behördenleiter die Aufgaben, die in die Zuständigkeit seiner Behörde oder in seine eigene Zuständigkeit als Amtsträger fallen, nicht selbst wahrnehmen. Vielmehr können diejenigen Beamten tätig werden, die nach den internen Regeln über die behördliche Organisation und Geschäftsverteilung mit der eigenverantwortlichen Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe betraut sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, juris, Rn. 61). Es ist hier davon auszugehen, dass der Regierungsdirektor Dr. R., der den Schriftsatz vom 29. September 2017 unterzeichnet hat, als Volljurist und langjähriger Prozessbevollmächtigter der früheren Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord - auch im vorliegenden Verfahren - vom Polizeipräsidenten mit der Aufgabe der Mängelheilung der Disziplinarklage betraut war. Anhaltspunkte, die anderes nahelegen, sind nicht ersichtlich. Schließlich hat sich der Polizeipräsident in dem von ihm eigenhändig unterzeichneten Schriftsatz vom 2. Juni 2021 die Ausführungen im Schriftsatz vom 29. September 2017 zu Eigen gemacht und diesen Schriftsatz damit jedenfalls genehmigt. Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht von einem Mangel des "Heilungsschreibens“ vom 29. September 2017 ausginge, wäre dieser durch die Genehmigung des Polizeipräsidenten beseitigt (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 20. September 2023 - 3 LD 6/22, juris, Rn. 99, zur Genehmigung der Disziplinarklage durch die zuständige Klagebehörde). 3. Der Senat ist nicht an der disziplinarrechtlichen Würdigung der angeschuldigten Dienstpflichtverletzungen gehindert, hinsichtlich derer das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren im Urteil vom 22. Juni 2022 (teilweise) eingestellt hat. Die Teileinstellung des Verwaltungsgerichts entfaltet keine Rechtswirkungen. Eine auf einzelne Vorwürfe beschränkte Teileinstellung des Disziplinarververfahrens ist in § 52 Abs. 3 DG LSA nicht vorgesehen. Hiergegen spricht bereits der Wortlaut des § 52 Abs. 3 Satz 3 DG LSA, der eine Einstellung des Disziplinarverfahrens im Ganzen („das Disziplinarverfahren“) anordnet (vgl. zum gleichlautenden § 55 Abs. 3 Satz 3 BDG Herrmann, in: Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, Rn. 742.; Weiß, GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 55 BDG Rn. 45). Soweit Literaturstimmen (Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 55 Rn. 25; vgl. auch Köhler/Baunack, BDG, 7. Aufl. 2021, § 55 Rn. 15; Schütz/Schmiemann, BDG, § 55 Rn. 16 unter Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 24. September 2009 - 2 C 80.08 -, juris, Rn. 27) möglicherweise vertreten, dass bei mindestens zwei Tatkomplexen ausnahmsweise eine Teileinstellung möglich sei, ergibt sich dies aus der Bezugsentscheidung nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit lediglich festgestellt, dass bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels, der nicht innerhalb einer gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG gesetzten Frist beseitigt worden sei und nur eines von mehreren Dienstvergehen betreffe, das Disziplinarverfahren wegen sonstiger, von einem Mangel nicht berührter Dienstvergehen weitergeführt werden könne. § 57 Abs. 2 Satz 2 DG LSA sieht die Teileinstellung des Disziplinarverfahrens nicht als möglichen Urteilsinhalt vor (gegen die Möglichkeit einer Teileinstellung aufgrund des gleichlautenden § 61 Abs. 2 Satz 2 SächsDG schon OVG Sachsen, Urteil vom 3. Juni 2016 - 6 A 64/15.D -, juris, Rn. 47). Auch der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens (vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 28. September 2022 - 2 A 17.22 -, juris, Rn. 94 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Juli 2021 - 10 L 4/19 -, juris, Rn. 66 ff.; jew. m. w. N.) schließt Teileinstellungen des Disziplinarverfahrens grundsätzlich aus (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juni 2001 - 3 A 10633/01 -, juris, Rn. 37; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. März 2017 - 14 LB 1/15 -, juris, Rn. 48). Wird ein wesentlicher Mangel, zu dessen Beseitigung das Gericht dem Dienstherrn gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 DG LSA eine Frist gesetzt hat, innerhalb der Frist nicht beseitigt, ist das Disziplinarverfahren mit der Folge des § 52 Abs. 4 DG LSA demnach insgesamt durch Beschluss einzustellen (§ 52 Abs. 3 Satz 3 DG LSA). Betrifft der Mangel - wie hier - nur einen Teil der angeschuldigten Dienstvergehen, kann das Disziplinarverfahren wegen sonstiger, von einem Mangel nicht berührter Dienstvergehen weitergeführt werden. Die verbliebenen Mängel (hier: der Klageschrift) führen demnach allenfalls zum Ausschluss des betroffenen Tatkomplexes, hingegen nicht zur (Teil-)Einstellung des Disziplinarverfahrens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2018 - 2 B 31.18 -, juris, Rn. 15). Die Dienstpflichtverletzungen, hinsichtlich derer das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren - wie ausgeführt: unzutreffend und wirkungslos - eingestellt hat, sind nicht von der disziplinarrechtlichen Würdigung auszuschließen. Auch diese Dienstpflichtverletzungen sind jedenfalls durch die Disziplinarklageschrift in der Form, die sie durch den Schriftsatz der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord vom 29. September 2017 erhalten hat, rechtsfehlerfrei angeschuldigt. Die vom Verwaltungsgericht insoweit festgestellten Mängel der Disziplinarklage sind durch das Schreiben vom 29. September 2017 beseitigt worden (siehe oben I.2.). II. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Die Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das zur Feststellung eines endgültigen Vertrauensverlustes des Dienstherrn und der Allgemeinheit führt mit der Folge, dass die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DG LSA). a) Die Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen i. S. d. § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. (1) Dem Dienstvergehen zugrunde liegen ein unerlaubter Gebrauch eines Dienst-Kfz im Zeitraum vom 24. Juni 2013 bis zum 22. Januar 2014 (a), ein Fernbleiben vom Dienst sowie der Gebrauch des Zeiterfassungsgerätes am falschen Standort im Zeitraum vom 23. Mai 2013 bis 6. Februar 2014 (b) sowie Unregelmäßigkeiten bei der Bewirtschaftung der Zahlstellen des ZED hinsichtlich der Führung von Kassenbüchern (c), das Abfotografieren eines dienstlichen Journalauszugs (d), unwahre Angaben zur Falschbetankung eines Dienst-Kfz bzw. zur Bezahlung (e) und unwahre Angaben zur Finanzierung eines Treppenlifts (f). Die übrigen angeschuldigten Dienstpflichtverletzungen haben sich hingegen nicht bestätigt (g). (a) Im Zeitraum vom 24. Juni 2013 bis 22. Januar 2014 hat die Beklagte an 40 mit der Disziplinarklage noch verfolgten Fahrten von H-Stadt nach D-Stadt und zurück unerlaubt ein Dienst-Kfz genutzt, und zwar am 24. Juni, 25. Juni, 26. Juni, 27. Juni, 31. Juli, 1. August, 5. August, 6. August, 7. August, 8. August, 2. September, 3. September, 10. September, 12. September, 16. September, 17. September, 20. September, 23. September, 24. September, 25. September, 26. September, 30. September, 7. Oktober, 10. Oktober, 14. Oktober, 15. Oktober, 17. Oktober, 29. Oktober, 5. November, 19. November, 25. November, 27. November, 28. November, 12. Dezember, 16. Dezember, 17. Dezember, 18. Dezember 2013 sowie am 9. Januar, 14. Januar und 22. Januar 2014. Die Beklagte hat sich an diesen Tagen unstreitig in der Außenstelle H. in H-Stadt in das Zeiterfassungssystem eingeloggt, ist jeweils kurz danach (meist 1/2 Stunde bis 1 Stunde später) mit einem Dienst-Kfz nach D-Stadt gefahren, hat dort ca. 6 bis 8 Stunden Dienst verrichtet, ist danach wieder mit dem Dienst-Kfz zur Außenstelle zurückgefahren und hat sich dort ausgeloggt. Eine unerlaubte Nutzung eines Dienst-Kfz liegt hier vor, weil der konkrete Gebrauch weder durch eine allgemeine Dienstregelung (hier die „Dienstanweisung über die Haltung und Benutzung von Dienstfahrzeugen der PD ST Nord“ vom 2. September 2010, BA B, S. 23 ff. und die „Anordnung/Genehmigung und Abrechnung von Dienstreisen; Dauerdienstreisegenehmigungen“ des Präsidenten der Polizeidirektion vom 19. April 2012; BA B, S. 36 ff.) gedeckt war noch eine explizite Erlaubnis des Dienstvorgesetzten erfolgt war. (aa) Der Beklagten war der Dienstposten „Verwaltungsleiterin des zentralen Einsatzdienstes (ZED)“ der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord übertragen. Die Dienststelle „Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord“ hatte nach § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Umsetzung der Kreisgebietsreform und der Polizeistrukturreform vom 8. Mai 2007 (GVBl. 156) ihren Sitz in D-Stadt. Aufgrund ihres übertragenen Dienstpostens hatte die Beklagte - unabhängig davon, dass diese Polizeidirektion noch Nebenstellen in H-Stadt und G-Stadt unterhielt - ihren Dienst daher grundsätzlich in D-Stadt anzutreten und dort auch zu beenden, und es bedurfte insofern keiner ausdrücklichen Belehrung durch Dienstvorgesetzte. Dies hat der Senat bereits im Beschluss vom 10. Dezember 2014 (- 10 M 7/14 -, juris, Rn. 14) festgestellt. Dass die Dienstpostenübertragung insoweit abgeändert worden war, dass Dienstantritt und Dienstbeendigung (auch) in H-Stadt erfolgen durften, ist weder ersichtlich noch von der Beklagten geltend gemacht. Vielmehr hat der Kläger im Einzelnen dargelegt, dass die Beklagte im Rahmen der Gewährung von Umzugskostenvergütung darauf hingewiesen worden sei, dass ihr Dienstort D-Stadt sei und ihr mit Bescheid vom 10. Februar 2011 (vgl. BA E, Bl. 68) auf einen von ihr gestellten Antrag mitgeteilt worden sei, dass eine Verlegung ihrer Aufgaben an den Standort H-Stadt aus organisatorischen Gründen nicht möglich sei. Eine solche von der gesetzlichen Regelung abweichende Änderung ihres Dienstpostens konnte vor allem nicht in einem persönlichen Gespräch mit ihrem Dienstvorgesetzten erfolgen. Auch aus den Bescheiden zur Teilzeitregelung ergibt sich nichts anderes. Dass insoweit verwaltungsintern eine Aufteilung Montag bis Mittwoch: Dienstverrichtung in D-Stadt und Donnerstag: Dienstverrichtung in H-Stadt befürwortet worden war (vgl. BA E, Bl. 72), ist unerheblich, da sich dies nicht in den Bescheiden niedergeschlagen hat und auch sonst keine verbindliche Festlegung erfolgt ist. Eine Aussage zum Dienstort der Beklagten enthält keiner der Bescheide und die ausdrückliche Bezugnahme auf den Antrag der Klägerin in den Bescheiden führt nicht zu der Annahme, die mit dem Antrag (auch) verfolgte Arbeitsplatzaufteilung sei bewilligt worden. (bb) Der Beklagten war von ihrem unmittelbaren Dienstvorgesetzten auch nicht gestattet worden, ihren Dienst generell oder an bestimmten Tagen in H-Stadt zu beginnen und dann in D-Stadt fortzusetzen, sodass die Fahrten als dienstlich notwendig anzusehen wären. Nach der im Disziplinarverfahren (BA E, S. 88 ff.) erfolgten Aussage von PD Z., dem Leiter des Zentralen Einsatzdienstes und unmittelbaren Dienstvorgesetzten der Beklagten im Zeitraum März 2012 bis Februar 2014, habe er mit der Beklagten bei einem Gespräch Anfang 2012 vereinbart, dass sie ihren Dienst vorrangig in H-Stadt verrichte, bei dienstlicher Notwendigkeit nach D-Stadt komme und dazu auch ein Dienst-Kfz nutze. Vor einem Gespräch mit der Beklagten am 22. Mai 2013 hätten sie und PHK`in N. (die Leiterin der Diensthundeführereinheit des ZED) ihren Dienst in der Außenstelle H. begonnen und seien dann mit einem Dienst-Kfz - soweit erforderlich - nach D-Stadt gefahren, teilweise auch regelmäßig. In dem Gespräch am 22. Mai Mai 2013 habe er festgelegt, dass der Dienstantritt grundsätzlich in D-Stadt zu erfolgen habe und die Beklagte nur ausnahmsweise - sofern sie einen dienstlichen Bedarf dafür erkenne - den Dienst in H-Stadt antreten könne. Sie solle genau schauen, wann eine Fahrt nach D-Stadt mit dem Dienst-Kfz notwendig sei und dass diese Verfahrensweise sensibel zu handhaben sei. Insoweit die Nutzung von Dienst-Kfz von H-Stadt nach D-Stadt notwendig wäre, sollte sie sich mit PHK`in N. abstimmen, damit dort eine gemeinsame Nutzung erfolgen könnte. Damit sei auf keinen Fall gemeint gewesen, dass die Beklagte möglicherweise jeden Tag nur einen kurzen Zeitraum in H-Stadt arbeite und dann jedes Mal daran anschließend nach D-Stadt mit einem Dienst-Kfz fahre. Am 13. Januar 2014 habe es ein weiteres Gespräch gegeben, in dem er festgelegt habe, dass der Dienstantritt weiterhin grundsätzlich in D-Stadt und die Anfahrt mit einem privaten Pkw zu erfolgen haben. Weiterhin habe er festgelegt, dass eine vorherige Abstimmung mit ihm zu erfolgen habe und die Beklagte nur dann in H-Stadt den Dienst aufnehmen dürfe, wenn er es ihr gestattet habe. Ihr sei insoweit die vorher bestehende eigene Ermessensentscheidung im Hinblick auf den Dienstantritt bei dienstlicher Notwendigkeit in H-Stadt genommen worden. Die Aktenlage bezüglich der Verteilung der Arbeitszeit der Beklagten habe er erst Anfang 2014 geprüft. Soweit die Beklagte bestreitet, dass am 22. Mai 2013 ein Gespräch zwischen ihr und PD Z. mit dem genannten Inhalt stattgefunden habe, sie vielmehr erstmals in dem Gespräch am 13. Januar 2014 darauf hingewiesen worden sei, dass der Dienstantritt grundsätzlich in D-Stadt zu erfolgen habe, folgt der Senat dem nicht. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte, an den entsprechenden Einlassungen des PD Z. im disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren zu zweifeln. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb PD Z. insoweit die Unwahrheit ausgesagt haben sollte, was im Übrigen ein schwerwiegendes Dienstvergehen für ihn begründen würde. Im Gegenteil: Ein Vermerk des PD Z. (BA D, S. 9) vom 7. Februar 2014 deckt sich hinsichtlich der Inhalte der Gespräche aus März 2012, vom 22. Mai 2013 und 13. Januar 2014 im Wesentlichen mit seiner Zeugenaussage. Nach einem Vermerk vom 11. Februar 2014 (BA D, S. 10) habe ihn der ALV LRD D. in der 20. KW 2013 (= 13. bis 17. März 2013) angesprochen und mitgeteilt, dass der Dienstort für die Beklagte und Frau N. D-Stadt sei. Bei dienstlicher Notwendigkeit könne der Dienstbeginn in H-Stadt erfolgen. Bei anschließendem Arbeiten in D-Stadt könne ein Dienst-Kfz von H-Stadt nach D-Stadt genutzt werden. Hier sei aber auf eine effektive Nutzung zu achten. Am 22. Mai 2013 habe er die Beklagte und PHK`in N. über diese Festlegung informiert. Es ist plausibel, dass angesichts der grundsätzlichen Zuweisung der Beklagten an den Dienstort D-Stadt auch ihr Dienstbeginn und die Nutzung von Dienstfahrzeugen dem entsprechen sollten. Zudem wies PD Z. darauf hin, dass eine anonyme Anzeige gegen PHK`in N. (wohl zu deren Fahrten) Anstoß für eine neue Festlegung gewesen sei. Insoweit erklärte auch der LRD D. (ALV) in seiner Vernehmung im Disziplinarverfahren, dass in Bezug auf die Beklagte und PHK`in N. (BA E, Bl. 77) darüber gesprochen worden sei, dass Dienst-Kfz nur aus dienstlichem Anlass zu nutzen seien. Auf einer im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen PHK`in N. gefertigten E-Mail von PD Z. vom 14. Mai 2013 (BA D, S. 11) befindet sich im Übrigen ein Vermerk mit seinem Kürzel zu dem Datum „22/5 - 2013 (ALV - Gespräch mit Beiden führen) - Gespräch mit Frau N. und Frau C. geführt. Hinweis bei keinem Arbeitsanfall in der Außenstelle direkt von Wohnort nach MD mit privatem KfZ fahren. Gemeinsame Termine absprechen und Dienst-KfZ teilen.“ Dieser Vermerk deckt sich ebenfalls mit dem von PD Z. in seiner Aussage und dem Vermerk vom 7. Februar 2014 geschilderten Gesprächsinhalt. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten war ihr Dienstort stets D-Stadt, sodass insoweit keine Festlegung ihres Dienstvorgesetzten notwendig war. Weiterhin befinden sich unter dem mit dem Kürzel von PD Z. versehenen Datum „6/1 - 2014“ zwei im Wesentlichen gleichlautende Vermerke zu Gesprächen mit PHK`in N. (am 23.12.2013) und der Beklagten (am 13.01.2014): „Gespräch mit ROI’in C. - Dienstort M-Stadt Anfahrt mit privaten PkW, bei Ausnahmen Dienstbeginn in H-Stadt möglich, vorher Rücksprache mit mir“. In der Aussage vom 6. Mai 2015 erklärte PD Z. zu diesen beiden Gesprächen, er sei Ende 2013 von der Behördenleitung angesprochen worden, dass sich an dem Zustand, dass sowohl PHK`in N. als auch die Beklagte regelmäßig ein Dienst-Kfz für die Fahrt von H-Stadt nach D-Stadt nutzten, nichts geändert habe. Für ein Gespräch spricht schließlich auch die Zeugenaussage der RD Sonnenberg (BA E, S. 123) zu einem Gespräch zwischen der Beklagten und ALV LRD D. am 25. November 2013, wonach sie als Stichpunkt notiert habe: „Dienstbeginn jetzt nicht mehr in HBS“. Auch die E-Mail des PD Z. vom 14. Mai 2013 an Herrn K. (ZKB), der eine Anlage („Dienstfahrzeug N..pdf“) beigefügt war, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Darin heißt es: „Sehr geehrter Herr Kämpf, wie bereits telefonisch besprochen, als Anlage meine Verfügung. Diese Verfahrensweise wurden mit dem PP und dem ALV abgestimmt. Die Leiterin der DHFE sowie die Leiterin Verwaltung beginnen ihren Dienst in der Außenstelle H.. Nach Erledigung ihrer Aufgaben fahren sie mit einem Dienstfahrzeug nach D-Stadt, D-Stadt (Standort DHFG MD) oder nach G-Stadt.“ In seiner Zeugenaussage vom 6. Mai 2015 erklärte PD Z., diese Regelung sei wahrscheinlich im Mai 2013 mit dem Polizeipräsidenten und dem ALV abgestimmt worden und habe ab dann gegolten, wobei im Hinblick auf die Beklagte bereits vorher das gegolten habe, was im Gespräch 2012 mit ihr vereinbart worden sei. Ausgangspunkt für das Gespräch mit der Beklagten am 22. Mai 2013 sei sodann eine anonyme Anzeige gegen Frau N. gewesen, die zum Ermittlungsverfahren geführt habe. Danach gab es einen konkreten und plausiblen Anlass (die anonyme Anzeige gegen PHK’in N.), der kurz nach der E-Mail vom 14. Mai 2013 Anlass für PD Z. bot, nicht nur PHK’in N., sondern aufgrund der vergleichbaren Sachlage auch die Beklagte auf ihren grundsätzlichen Dienstbeginn in D-Stadt hinzuweisen. Soweit die Beklagte geltend macht, nach der Teilzeitregelung habe sie donnerstags ihren Dienst in H-Stadt antreten dürfen und im Übrigen sei ihr nach dem Inhalt des angeblichen Gespräches am 22. Mai 2023 von ihrem unmittelbaren Dienstvorgesetzten ein „freies Ermessen“ hinsichtlich der Notwendigkeit eines Dienstantritts in H-Stadt eingeräumt worden, trifft beides nicht zu. Wie oben dargelegt, enthielt die Teilzeitgewährung keine Vorgaben zum Dienstort. Weiterhin hat PD Z. nach seiner Darstellung festgelegt bzw. die Festlegung weitergegeben, dass die Beklagte nur ausnahmsweise den Dienst in H-Stadt antreten dürfe, falls sie einen Bedarf dafür erkenne, und sich dann zur Nutzung von Dienst-Kfz von H-Stadt nach D-Stadt mit Frau N. für eine gemeinsame Nutzung abstimmen solle. Dies habe nach seiner Aussage für alle Tage gegolten, an denen die Beklagte Dienst hatte. Er habe von der von ihr mit dem Teilzeitregelungsantrag gewünschten Aufteilung erst Anfang 2014 erfahren. Auch wenn der Beklagten damit ein gewisser Einschätzungsspielraum eingeräumt war, handelte es sich nicht um ein „freies Ermessen“, sondern die Beklagte musste davon ausgehen, dass sie ihren Dienst grundsätzlich in D-Stadt anzutreten hatte und nur bei besonderen Umständen (aus dienstlichem Anlass) ein Dienstbeginn in H-Stadt gestattet war. Dass die Beklagte für den Dienstantritt bzw. die Dienstausübung in H-Stadt an allen mit der Klage verfolgten Tage jeweils einen dienstlichen Bedarf annehmen durfte und damit die Fahrten nach der von PD Z. geschilderten Regelung erlaubt waren, ist weder ersichtlich noch von der Beklagten hinreichend geltend gemacht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Liste, in der die Zeiten der Dienstverrichtung in H-Stadt bis zum Fahrtantritt nach D-Stadt für die inkriminierten Tage aufgeführt sind. Danach hat die Beklagte an diesen Tagen im Durchschnitt zunächst eine halbe bis eine Stunde Dienst in H-Stadt verrichtet - in sieben Fällen allerdings nur wenige Minuten pro Tag -, bis sie die Fahrt mit dem Dienst-KfZ nach D-Stadt angetreten hat. Die Beklagte vermochte nicht zu erklären, weshalb der Dienstantritt in H-Stadt dennoch an allen Tagen erforderlich gewesen sei, anstatt die Dienstverrichtung in H-Stadt an bestimmten Tagen - soweit erforderlich - zu bündeln. Ihre Einlassung, die einzige Sachbearbeiterin der Außenstelle H-Stadt sei nach D-Stadt versetzt worden und in der Außenstelle H-Stadt sei ein vollwertiger Arbeitsplatz eingerichtet gewesen, erklärt nicht, weshalb gerade ihre Dienstverrichtung in der Außenstelle notwendig gewesen sein sollte. Die Beklagte hat in den Fahrtenbüchern (vgl. GA VG, S. 211 ff.) für die noch streitigen Fahrten als Zweck weit überwiegend jeweils „Besprechung“, “Beratung“, „Haushalt“, „ALF-Besprechung“ oder ähnliche Begriffe eingetragen, bzw. - bei vier Fahrten - „Beschaffung DHFG MD“, „Beschaffung Personalrat“ oder „Beschaffung“. Entscheidend für die Prüfung ist aber nicht, ob für die konkrete Fahrt ein dienstlicher Bedarf vorlag, sondern, ob schon für den Dienstantritt in H-Stadt ein solcher Bedarf bestand. Denn sonst hätte die Beklagte ihren Dienst in D-Stadt antreten und von dort aus ggfs. nach H-Stadt fahren müssen. Angesichts des Umstands, dass Dienstort der Beklagten als Verwaltungsleiterin des ZED eindeutig D-Stadt war, es sich bei H-Stadt und G-Stadt lediglich um Nebenstellen handelte und sie eine 4-Tage-Woche hatte, wäre hiernach ein Dienstantritt an einem dieser Tage in H-Stadt völlig ausreichend gewesen, um die Aufgaben zu bewältigen, die nur vor Ort erledigt werden konnten. Sie selbst hatte eine solche Aufteilung in ihrem Teilzeitantrag vorgeschlagen. Dass die Beklagte nach ihrer Darstellung als „einzig verbliebene Verwaltungsmitarbeiterin in der Außenstelle H. jeweils die täglichen Geschäfte in dieser Außenstelle zu klären und besprechen hatte, um dann von dort aus an den morgendlichen Besprechungen des PD Z. teilzunehmen, zu denen“ sie „von ihm verpflichtet wurde“, führt zu keiner anderen Einschätzung. PD Z. hat in seiner Aussage ausgeführt, dass allein die Durchführung von Gesprächen in H-Stadt oder andere nicht vom Büro in D-Stadt aus zu erledigende Aufgaben einen Dienstantritt in H-Stadt rechtfertigten, allerdings eine Aufgabenbündelung vorgenommen werden sollte. Er wies auch darauf hin, dass die Beklagte bis Mai 2013 regelmäßig in H-Stadt Dienst verrichtet habe und dies aufgrund der modernen Kommunikationsmittel möglich gewesen wäre. Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Beklagte durchaus ihre Aufgaben von D-Stadt aus erledigen konnte. Demgegenüber hat die Beklagte nicht substantiiert aufgezeigt, dass und welche Dienstverrichtungen nur persönlich vor Ort in H-Stadt und zu dem jeweiligen Zeitpunkt hätten erledigt werden können und weshalb die Bündelung an einem Tag in der Woche nicht möglich gewesen sei. Hinsichtlich der von der Beklagten vorgenommenen vier (noch angeklagten) Fahrten, die nach den Fahrtenbüchern dem Transport von Gegenständen dienten, kann eine solche Zweckbestimmung - wie PD Z. auch erklärt hat - grundsätzlich nicht den Dienstantritt in H-Stadt rechtfertigen, da solche Gegenstände nur anlässlich von Dienstfahrten transportiert werden sollten. Zudem hat der Kläger darauf hingewiesen, dass nach Mitteilung des zuständigen Dezernats gesonderte Fahrten zum Transport von Material nur in einigen wenigen Einzelfällen im Jahr notwendig seien und die Beklagte technische Geräte, Waffen und Munition weder abgegeben noch empfangen habe. Im Übrigen ergibt sich auch aus den persönlichen Verhältnisse der Beklagten, dass ein Dienstantritt in H-Stadt für sie erhebliche Vorteile hatte. Ihr Wohnort in C-Stadt liegt ca. 22 km nordwestlich von H-Stadt. D-Stadt wiederum liegt ca. 57 km nordöstlich von H-Stadt. Trat sie ihren Dienst in H-Stadt an, musste sie ca. 22 km bei ca. 18 - 25 min Fahrzeit zurücklegen. Trat sie ihren Dienst in D-Stadt an, musste sie - über H-Stadt fahrend - ca. 77 km bei einer Fahrtzeit von mind. einer Stunde zurücklegen. Völlig offen bleibt schließlich, warum nicht auch für den Dienstort in G-Stadt die Präsenz der Beklagten teilweise an mehreren Tagen in einer Woche notwendig war. Das Vorhandensein einer Schreibkraft dort erklärt dies jedenfalls nicht. Danach ist davon auszugehen, dass der Dienstantritt in H-Stadt - und auch die daran anschließenden Fahrten nach D-Stadt und zurück - in sämtlichen Wochen nicht dienstlich notwendig waren, in denen die Beklagte schon einmal an einem anderen Tag ihren Dienst in H-Stadt begonnen hatte. Insoweit sind auch die Tage zu berücksichtigen, in denen die Beklagte nur in H-Stadt ihren Dienst verrichtete oder bei denen der Beklagte die anschließende Fahrt nach H-Stadt nicht mehr mit der Disziplinarklage verfolgt. Soweit die Beklagte hinsichtlich der Fahrten am 20. September 2013 auf die Verabschiedung von Frau Michael hinweist, ergibt sich daraus keine dienstliche Notwendigkeit. Es erschließt sich nicht, weshalb deshalb der Dienst in H-Stadt hätte angetreten werden müssen. Auch im Hinblick auf den 14. Januar 2014 bleibt unklar, weshalb es dienstlich notwendig gewesen sei, zunächst ca. eine halbe Stunde Dienst in H-Stadt zu verrichten und anschließen nach D-Stadt zu fahren. Im Übrigen hat PD Z. in seiner Vernehmung im Disziplinarverfahren hierzu erklärt, die Dienstfahrt der Beklagten am 14. Januar 2014 widerspreche seiner Festlegung vom 13. Januar 2014. Soweit PD Z. weiterhin erklärt hat, die Fahrt der Beklagten am 22. Januar 2014 mit dem Dienst-KfZ von D-Stadt nach G-Stadt und zurück nach D-Stadt widerspreche seiner Festlegung vom 13. Januar 2013 nicht, so ist dies als Rechtfertigung für die - allein disziplinarrechtlich relevante - vorhergehende Fahrt der Beklagten von H-Stadt nach D-Stadt (und zurück) ersichtlich irrelevant. Mit den insgesamt 40 unerlaubt durchgeführten (Hin- und Rück-)Fahrten hat die Beklagte ihre Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten bzw. ihre Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG in der bis 6. Juli 2021 geltenden Fassung - BeamtStG a. F. -), ihre Pflicht zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung (§ 34 Satz 2 BeamtStG a. F.) sowie ihre Gehorsamspflicht (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) verletzt. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihre Dienstvorgesetzten hätten Kenntnis von ihrem pflichtwidrigen Verhalten gehabt bzw. es hätte unzureichende Kontrollen gegeben. Insoweit hat der erkennende Senat in dem Beschluss vom 10. Dezember 2014 (- 10 M 7/14 -) folgende Ausführungen getroffen: „Es kommt letztlich auch nicht darauf an, ob das Verhalten der Antragstellerin etwa durch mangelnde Kontrollen durch die Behördenleitung ermöglicht bzw. gefördert worden ist. Vielmehr ist zu bemerken, dass sich der Dienstherr grundsätzlich auf das korrekte Verhalten seiner Bediensteten verlassen muss und sich insoweit auf stichprobenartige Kontrollen beschränken kann. Dies gilt insbesondere in einem Bereich, der durch klare Richtlinien bzw. Genehmigungsvorbehalte geregelt ist. In der hier zugrundeliegenden Konstellation kommt hinzu, dass die Antragstellerin mehrfach über ihre Pflichten zur Erfassung ihrer Arbeitszeit und zur Benutzung ihres Privat-Kfz. ausdrücklich belehrt worden ist. Schließlich hat der Dienstherr seiner Kontrollpflicht mit der am 03.02.2014 durch POR Z. getroffenen Feststellung durchaus genügt. Anhaltspunkte dafür, dass dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten der Antragstellerin oder der Behördenleitung das unerlaubte Verhalten der Antragstellerin in einer solchen Weise bekannt war, dass von einer Duldung dieses Verhaltens auszugehen ist, liegen nicht vor. Die Vermutung des Verwaltungsgerichts, dieses Verhalten könne nicht unbemerkt von Kollegen und Vorgesetzten geschehen, ist nicht ausreichend. Ebenfalls nicht genügend ist die bloße Behauptung der Antragstellerin, POR Z. seien ihr Dienstantritt in H-Stadt und die Dienstwagenfahrten nach D-Stadt bekannt gewesen, sowie ihr Hinweis, sie sei ausdrücklich für das Zeiterfassungssystem in H-Stadt freigeschaltet gewesen.“ Hieran hält der Senat nach erneuter Prüfung fest. Der Kläger hat in seiner Klagebegründung umfassend ausgeführt, warum das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten über einen längeren Zeitraum unentdeckt geblieben sei. Dass PD Z. nach seiner Darstellung vor den Ende 2013 und Anfang 2014 durchgeführten Gesprächen von der Behördenleitung angesprochen worden sei, dass sich an dem Zustand, dass sowohl PHK`in N. als auch die Beklagte regelmäßig ein Dienst-Kfz für die Fahrt von H-Stadt nach D-Stadt nutzten, nichts geändert habe, heißt nicht, dass er oder die Behördenleitung darüber informiert waren, dass bei der Beklagten keine dienstliche Notwendigkeit für den Dienstbeginn in H-Stadt und die Fahrten nach D-Stadt bestand. PD Z. hat im Übrigen nachvollziehbar dargelegt, dass er die Einhaltung seiner Vorgaben erst aufgrund eines konkreten Anlasses im Februar 2014 kontrolliert habe. Eine Ungleichbehandlung der Beklagten gegenüber der PHK`in N. liegt nicht vor. Der Kläger hat insoweit dargelegt, dass deren Dienstort bis 30. November 2012 die Außenstelle im H. und danach D-Stadt als Leiterin der Diensthundeführereinheit des ZED mit drei Gruppen in D-Stadt, dem H. und der Altmark gewesen sei. In dieser Funktion habe sie Führungsaufgaben durch persönliche Anwesenheit bewältigen müssen. Insoweit bestehe ein deutlicher Unterschied zwischen einer Leitungsfunktion im Polizeivollzugsdienst und der Arbeit im Verwaltungsbereich des ZED. Dass gegenüber PHK`in N. im Dezember 2013 (und auch im Mai 2013) die gleichen Festlegungen wie bei der Beklagten getroffen worden sind, weist auf keine Ungleichbehandlung hin. Denn entscheidend für ein Fehlverhalten war das Vorliegen eines dienstlichen Bedarfs für den Dienstbeginn in H-Stadt. Auch lässt sich dem Umstand, dass PD Z. ein Gespräch mit PHK`in N. im Dezember 2013 durchführte, nichts dafür entnehmen, wie sie das Gespräch im Mai 2013 verstanden hat. Im Übrigen kommt es auf eine eventuelle Ungleichbehandlung auch nicht an, weil es grundsätzlich im Organisationsermessen des Dienstherrn liegt, wo und wie er seine Bediensteten verwendet. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Bediensteten besteht insoweit von vornherein nicht. (b) An den 40 Tagen, an denen die Beklagte unberechtigt ihren Dienst in H-Stadt angetreten und dann unberechtigt mit einem Dienst-Kfz nach D-Stadt (und zurück) gefahren ist (siehe oben II.1.a) (1) (a)), hat sich die Beklagte zudem unberechtigt im Zeiterfassungsgeräte der Außenstelle H-Stadt ein- bzw. ausgeloggt. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte durch das (am falschen Standort erfolgende und damit fehlerhafte) Ein- und Ausloggen in H-Stadt ihren Dienst angetreten und beendet hat, sie durch die dienstlich nicht veranlassten und damit als Privatfahrten anzusehenden Fahrten nach D-Stadt allerdings faktisch dem Dienst ferngeblieben ist, was ohne Genehmigung nicht erlaubt ist (§ 70 Abs. 1 LBG LSA). Damit hat die Beklagte ihre Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten bzw. ihre Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG a. F.), ihre Pflicht zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung (§ 34 Satz 2 BeamtStG a. F.) sowie ihre Gehorsamspflicht (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) verletzt. (c) Weiterhin hat die Beklagte pflichtwidrig nicht kontrolliert bzw. sichergestellt, dass an den Dienstorten D-Stadt und H-Stadt Kassenbücher geführt werden und ab September 2013 als Verwalterin der Kassenstelle in D-Stadt kein Kassenbuch geführt. Soweit in der Klageschrift (GA VG, S. 48) neben der fehlenden Führung nur die fehlende Anweisung zur Führung genannt wird, ist eine fehlende Kontrolle bzw. Sicherstellung mit umfasst. Dies ergibt sich in (noch) hinreichender Weise aus den Darlegungen des Klägers zum Umfang des Vorwurfs in der Klageschrift (GA V, S. 49). Bei einer Prüfung am 20. Februar 2014 (BA D, S. 41 f.) wurde am Dienstort D-Stadt kein Kassenbuch für die Handgeldkasse aufgefunden und am Dienstort in H-Stadt ein Kassenbuch, das zum 8. September 2011 endete. Dies bestätigte der mit der Prüfung beauftrage RHS Schmidt bei seiner Zeugenaussage vor dem Verwaltungsgericht am 21. Juni 2022. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass angesichts des Umstands, dass bei der Prüfung und auch danach (vgl. BA E, S. 39; BA D S. 46 ff.) keine Kassenbücher gefunden worden seien, davon ausgegangen werden könne, dass solche Kassenbücher auch nicht geführt worden sind. Anhaltspunkte, dass Kassenbücher „beiseitegeschafft“ worden sind, sieht der Senat ebenso wenig wie das Verwaltungsgericht; solche sind auch nicht substantiiert geltend gemacht worden. Die pauschale Behauptung der Beklagten, Ursache könnte auch sein, dass ihr Vorgesetze, der ihr „in jedem Falle eine Dienstpflichtverletzung“ habe nachweisen wollen, die Kassenbücher entnommen habe, ist durch nichts belegt. Die von der Beklagten benannten und in der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2022 vernommenen sechs Zeugen konnten zur Führung von Kassenbüchern gerade keine belastbaren Aussagen machen. Zwei Zeugen trafen überhaupt keine Aussage bzw. wussten nichts mehr, drei Zeugen konnte zu dem Thema Handkasse bzw. Kassenbücher „nichts sagen“. Allein die mit der Abrechnung betraute Zeugin N. erklärte, sie sei „der Meinung, dass es dort ein Kassenbuch gab“, wusste aber nicht mehr, ob sie das Kassenbuch neu angefangen oder ein altes fortgeführt habe. Dass die Beklagte aufgrund der Untersagung des Betretens der Diensträume keine ordnungsgemäße Übergabe habe vornehmen können, ist kein Indiz dafür, dass Kassenbücher geführt worden sind. Auch wenn die Beklagte nie zur Verwalterin der Zahlstelle H. und für die in D-Stadt erst ab September 2013 bestellt worden ist, gehörte es zu ihrem Aufgabenbereich als Verwaltungsleiterin des Zentralen Einsatzdienstes, die Verwaltungsabläufe zu organisieren und sie zu kontrollieren. Bestandteil dieses Aufgabenbereiches war es - was die Beklagte im Grunde genommen auch nicht bestreitet -, eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Zahlstellen sicherzustellen. Die Führung eines Kassenbuches ist wiederum haushaltsrechtlich eine Kernvoraussetzung bei der Verwaltung einer Zahlstelle, sodass sie dies hätte kontrollieren müssen. Dass sie die ihr unterstellten Mitarbeiter hinsichtlich der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung belehrt und die zuständige Haushaltssachbearbeiterin zu keiner Zeit Beanstandungen gegenüber der Beklagten festgestellt habe, entlastet die Beklagte ebenso wenig wie der Umstand, dass nie an sie herangetreten worden sei, ob und wo die erforderlichen Unterlagen zu finden seien. Vielmehr macht die Beklagte gerade nicht substantiiert geltend, dass sie die Führung von Kassenbüchern kontrolliert habe. Eine genaue Eingrenzung des Zeitraumes, in dem die Beklagte keine ausreichende Kontrolle vorgenommen hat, ist nicht erforderlich. Es ist davon auszugehen, dass am Dienstort D-Stadt jedenfalls für mehrere Jahre während der Dienstzeit der Beklagten als Verwaltungsleiterin kein Kassenbuch geführt worden ist und am Dienstort in H-Stadt nicht mehr ab dem 9. September 2011. In der fehlenden Führung eines Kassenbuches und der fehlenden Kontrolle bzw. Sicherstellung der Führung von Kassenbüchern über einen mehrjährigen Zeitraum liegt ein Verstoß gegen die Dienstpflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz dem Beruf zu widmen (§ 34 Satz 1 BeamtStG a. F.). Denn zur Berufsausübung mit vollem persönlichen Einsatz gehört es, die Dienstgeschäfte ordnungsgemäß zu erfüllen, wobei eine Abgrenzung zu nicht disziplinarwürdigen Fehlern im Rahmen der Prüfung des Schuldvorwurfs erfolgt (vgl. Herrmann, in: Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, Rn. 1000, 1001). (d) Im Hinblick auf den vom Verwaltungsgericht festgestellten (UA S. 36 f.) Dienstpflichtverstoß des Abfotografierens des dienstlichen Journalauszugs (WARSA Ausdruck Verkehrsunfall) folgt der Senat zwar der Auffassung der Beklagten, es sei nicht erwiesen, dass sie die Fotografien an ihren Sohn R. über den Nachrichtendienst „WhatsApp“ weitergeleitet hat. Soweit das Verwaltungsgericht der Auffassung ist, es mache keinen Sinn, den Ausdruck aus dem Polizeisystem nur abzufotografieren um ihn dann nicht auch zu verwenden, genügt dies nicht, um die Überzeugung zu begründen, dass die Weiterleitung tatsächlich erfolgt ist. Die Beklagte bestreitet dies und die Weiterleitung ist auch nicht belegt, entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht durch den Chat der Beklagten mit ihrem Sohn mit Bezug zu einem Verkehrsunfall in engem zeitlichen Zusammenhang. Selbst wenn die Beklagte im Zeitpunkt des Abfotografierens beabsichtigt haben sollte, die Bilder an ihren Sohn weiterzuleiten, erscheint es möglich und auch nicht fernliegend, dass sie es letztlich doch nicht getan hat, sei es, weil sie sich bewusst umentschieden oder es einfach vergessen hat. Allerdings hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte bereits durch das - unstreitige - Abfotografieren des Journalauszugs mit ihrem privaten Mobiltelefon gegen die Vorschriften zur Nutzung privater Hard- und Software im Dienst verstoßen und damit die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG a. F.) sowie ihre Gehorsamspflicht (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) verletzt hat. (e) Bezüglich des Vorwurfs unwahrer Angaben zur Falschbetankung bzw. Bezahlung folgt der Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Beklagte dadurch gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG a. F.) verstoßen hat (UA S. 38). Die Beklagte hat eingeräumt, ihren Vorgesetzten nicht zutreffend informiert zu haben. (f) Mit dem Verwaltungsgericht ist schließlich davon auszugehen, dass die Beklagte unwahre Angaben zur Finanzierung ihres Treppenlifts gemacht und damit gegen ihre Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG a. F.), ihre Beratungs- und Unterstützungspflicht (§ 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) und ihre Treuepflicht (§ 33 Abs. 1 BeamtStG) verstoßen hat (UA S. 41). Die Beklagte ist im Berufungsverfahren der Auffassung des Verwaltungsgerichts lediglich entgegengetreten, als erschwerend insoweit zu berücksichtigen sei, dass ihr Vorgehen als „hochgradig manipulativ“ anzusehen sei. Es müsse nach Auffassung der Beklagten mildernd berücksichtigt werden, dass die Einreichung der irreführenden Kontoauszüge durch den damaligen Rechtsbeistand ohne Absprache mit ihr erfolgt sei und keine Korrektur erfolgt sei, weil die Beklagte ihren damaligen Rechtsbeistand nicht habe bloßstellen wollen. Das überzeugt nicht. Insoweit hat der Kläger zu Recht darauf hingewiesen, der auf Unstimmigkeiten mit dem damaligen Rechtsbeistand der Beklagten gestützte Erklärungsansatz überzeuge schon deshalb nicht, weil insgesamt fünf verschiedene (allesamt unzutreffende) Versionen zur Verpflichtungserklärung gegenüber der Herstellerfirma präsentiert worden seien, die sich nicht mehr mit Missverständnissen erklären ließen, sondern nur den Schluss auf eine Täuschung des Dienstherrn zuließen. Hinzu komme das völlige Verschweigen der Zahlung der Pflegeversicherung. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. (g) Hinsichtlich der übrigen angeschuldigten Dienstpflichtverletzungen kann der Beklagten hingegen kein disziplinarrechtlicher Vorwurf gemacht werden. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts und nimmt darauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 3 DG LSA i. V. m. § 117 Abs. 5 VwGO). Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Halterduldung (UA S. 44 ff.). Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, es handele sich hierbei um ein außerdienstliches Verhalten der Beklagten, wobei die besonderen Qualifikationen nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nicht erfüllt seien und eine disziplinarrechtliche Verfolgung damit ausscheide. Die Beklagte habe die Taten ohne jeden Dienstbezug begangen und auch in der Öffentlichkeit sei kein Zusammenhang zu ihrem Amt weder in konkret-funktionaler Hinsicht noch im statusrechtlichen Sinne erkennbar (UA S. 47). Soweit der Kläger hiergegen eigewendet hat, dass der Beklagten als Verwaltungsleiterin der ZED der PD Sachsen-Anhalt Nord Verantwortung auch für die ordnungsgemäße Nutzung der Dienstkraftfahrzeuge zugekommen sei, wozu auch der Ausschluss der Nutzung durch nicht berechtigte Personen zähle, und damit Rückschlüsse auf ihr dienstliches Handeln gezogen werden könnten und das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine ordnungsgemäße Dienstaufsicht beschädigt sei, so hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass ihr zu keinem Zeitpunkt die Verantwortung für die Nutzung der Dienstkraftfahrzeuge oblegen hat. Auch im Übrigen ist kein Dienstbezug der fahrlässigen Halterduldung ersichtlich. (2) Bei den der Beklagten vorgeworfenen und erwiesenen Pflichtverletzungen handelt es sich um ein einheitliches Dienstvergehen. Das Disziplinarrecht wird durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens geprägt. Soweit die Vorwürfe Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, ist das durch mehrere Pflichtenverstöße zutage getretene Fehlverhalten eines Beamten danach einheitlich zu würdigen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern vor allem um die dienstliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2017 - 2 B 5.17 -, juris, Rn. 5). Liegen - wie hier - mehrere Dienstpflichtverletzungen einer Beamtin vor, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich um ein einheitliches Dienstvergehen handelt. Eine isolierte Bewertung einzelner dienstrechtlicher Verfehlungen ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn die das Dienstvergehen ausmachenden einzelnen Verfehlungen in keinem inneren oder äußeren Zusammenhang stehen und damit eine gewisse Selbständigkeit haben (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Juli 2021 - 10 L 4/19 -, juris, Rn. 67). Dies ist hier nicht der Fall. (3) Das Dienstvergehen der Beklagten ist als innerdienstlich zu werten, weil ihr pflichtwidriges Verhalten offensichtlich in ihr Amt und in ihre dienstlichen Pflichten eingebunden war (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - und Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 -, jeweils juris, m. w. N.). (4) Die Beklagte hat ihre Dienstpflichten schuldhaft verletzt (a) Hinsichtlich der unerlaubten Nutzung der Dienstfahrzeuge und des Fernbleibens vom Dienst bzw. der Verstöße gegen Regelungen zur Nutzung der Zeiterfassungsgeräte handelte die Beklagte vorsätzlich. Aufgrund der Festlegung durch ihren unmittelbaren Dienstvorgesetzen in dem Gespräch vom 22. Mai 2013 war es ihr bewusst, dass sie nur bei Vorliegen besonderer Umstände in H-Stadt ihren Dienst beginnen durfte. Selbst bei Zugrundelegung eines Spielraums der Beklagten bei der Bewertung des dienstlichen Bedarfs, war dieser Spielraum ersichtlich überschritten, wenn sie mehr als einmal in der Woche in H-Stadt ihren Dienst begann. Auf eine fehlende Belehrung über die Benutzung und Haltung von Dienstfahrzeugen seitens ihres unmittelbaren Dienstvorgesetzten kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Ohne dass abschließend geklärt werden muss, ob sie an anderer Stelle insoweit belehrt worden ist, musste ihr als erfahrener Polizeibeamtin klar sein, dass ein Dienstfahrzeug nur bei dienstlicher Notwendigkeit benutzt werden durfte. Eine Duldung ihres Verhaltens durch ihre Dienstvorgesetzten lag ebenfalls - wie oben dargelegt - nicht vor. (b) Hinsichtlich der fehlenden Führung eines Kassenbuches ab September 2011 in D-Stadt und der fehlenden Kontrolle bzw. Sicherstellung des Führens von Kassenbüchern in H-Stadt und in D-Stadt vor September 2011 hat die Beklagte zumindest fahrlässig gehandelt. Aufgrund der Bedeutung der Führung von Kassenbüchern handelte es sich um ein grob nachlässiges Verhalten, das über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten eindeutig hinausgeht und sich von bloßem Unvermögen abgrenzen lässt (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab Herrmann, in: Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, Rn. 1001, 1002). Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass es insgesamt um einen mehrjährigen Zeitraum geht. Dass die Beklagte teilweise in ihrer Funktion als Verwaltungsleiterin dienstpflichtwidrig handelte und nicht als zur Führung der Kassenbücher unmittelbar Berufene, entlastet sie nicht in hinreichender Weise (vgl. dazu Herrmann, in: Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, Rn. 1003). b) Die Abwägung aller Umstände des Einzelfalls führt gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 DG LSA zur Verhängung der Höchstmaßnahme gegen die Beklagte, weil sie durch ihr Dienstvergehen das Vertrauen des Klägers und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 DG LSA nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten und des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. März 2018 - 10 L 9/17 -, juris, Rn. 55 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 -, juris, Rn. 20 m. w. N.). Da sich das Dienstvergehen vorliegend aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammensetzt, bestimmt sich die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur BDO in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 1 D 1.04 -, juris, Rn. 113). Diese Rechtsprechung ist auch für die Bemessung nach § 13 Abs. 1 DG LSA heranzuziehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Juli 2021 - 10 L 4/19 -, juris, Rn. 74 m. w. N.), wobei trotz einer vorrangigen Heranziehung der schwersten Verfehlung auch eine Berücksichtigung von minderschweren Verfehlungen bei der Maßnahmebemessung nicht ausgeschlossen ist (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. Juli 2022 - 10 L 1/21 -, juris, Rn. 145 m. w. N.). Weitere Pflichtverletzungen sind ungeachtet der Beschränkungen des § 14 Abs. 1 DG LSA zu berücksichtigen und können dazu führen, dass der in Ansehung des schwersten Pflichtverstoßes eröffnete Orientierungsrahmen bis hin zur Höchstmaßnahme auszuschöpfen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2018 - 2 B 54.18 -, juris, Rn. 10). (1) Das von der Beklagten begangene Dienstvergehen wiegt bei konkreter Beurteilung der objektiven und subjektiven Handlungsmerkmale sowie der Folgen des Fehlverhaltens so schwer, dass die Höchstmaßnahme indiziert ist. Als schwerste Verfehlung ist die unerlaubte Verwendung von Dienstfahrzeugen und das damit verbundene unerlaubte Fernbleiben vom Dienst anzusehen, wodurch sie ihre Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten bzw. ihre Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG a. F.), ihre Pflicht zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung (§ 34 Satz 2 BeamtStG a. F.) sowie ihre Gehorsamspflicht (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) verletzt hat. Die private Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen ist schon für sich genommen von einem Gewicht, dass ein Orientierungsrahmen für die Maßnahmenbemessung eröffnet ist, der bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reicht. Allerdings gibt es bei einem Verstoß eines Beamten gegen die Verpflichtung zur uneigennützigen Amtsführung durch private Nutzung dienstlicher Mittel keine regelmäßig anzuwendende Disziplinarmaßnahme. Die Variationsbreite denkbarer Pflichtenverstöße ist so groß, dass das Ausmaß des Vertrauensschadens nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Mai 2018 - 3d A 138/17.O -, juris, Rn. 293). Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte unmittelbar nach der am 22. Mai 2013 ausdrücklich erteilten Weisung ihres unmittelbaren Dienstvorgesetzten, nur bei Vorliegen eines dienstlichen Bedarfs ihren Dienst in H-Stadt anzutreten, dennoch über Monate hinweg teilweise mehrfach pro Woche ihren Dienst verbotswidrig in H-Stadt antrat und zudem teilweise mehrfach pro Woche unbefugt den Dienstwagen für Fahrten nach D-Stadt und zurück benutzte, kommt ihrem Verhalten ein Maß an Pflichtwidrigkeit zu, welches sich durchaus als eine hartnäckige Negierung dienstlicher Pflichten aus rein privatem Interesse bezeichnen lässt. In einem derartigen Verhalten liegt ein Dienstvergehen, welches geeignet ist, die Achtung und das Vertrauen in einer für das Ansehen des Berufsbeamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (so schon OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 10 M 7/14 -, juris, Rn. 18). Die Beklagte hat in systematischer Weise ihre Position und das ihr entgegengebrachte Vertrauen ausgenutzt, um sich einen Vorteil zu verschaffen. Aufgrund der Gesamtdauer ihres Verhaltens und der Zahl der Einzelverstöße hat sie das erforderliche Vertrauen ihres Dienstherrn irreparabel zerstört. Hinzu treten die ebenfalls bereits für sich betrachtet schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen der unberechtigten Nutzung des Zeiterfassungssystems in der Außenstelle H-Stadt sowie der unterlassenen Führung eines Kassenbuchs bzw. der unterlassenen Kontrolle der Führung eines Kassenbuchs. Schließlich sind auch die weiteren, bereits vom Verwaltungsgericht bejahten Dienstpflichtverstöße (Abfotografieren des dienstlichen Journalauszugs; unwahre Angaben zur Falschbetankung bzw. Bezahlung; unwahre Angaben zur Finanzierung ihres Treppenlifts) erschwerend zu berücksichtigen. (2) Ist danach die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Maßnahmenbemessung für das der Beklagten zur Last fallende einheitliche Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zu dem Persönlichkeitsbild der Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Dabei sind nicht nur die in der Rechtsprechung entwickelten sogenannten „anerkannten“ Milderungsgründe zu berücksichtigen, die typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des betroffenen Beamten erfassen und regelmäßig Anlass für eine noch positive PersönlichkeitsprogN. geben. § 13 Abs. 1 DG LSA sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass - über die in der Rechtsprechung entwickelten „anerkannten“ Milderungsgründe hinaus - bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und von dem Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. Juli 2022 - 10 L 1/21 -, juris, Rn. 151; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris). Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. Juli 2022 - 10 L 1/21 -, juris, Rn. 151; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 -, juris, m. w. N.). (a) Ob das Disziplinarverfahren gegen die Beklagte, d. h. das behördliche und gerichtliche Verfahren insgesamt, unangemessen lange gedauert hat i. S. v. Art. 6 Abs. 1 EMRK, muss im Hinblick auf eine Entfernung aus dem (aktiven) Dienst nicht geprüft werden, da an dem endgültigen Vertrauensverlust eine lange Verfahrensdauer oder ein langes Zurückliegen des Dienstvergehens nicht zu ändern vermag und Art. 6 Abs. 1 EMRK die nach dem innerstaatlichen Recht zu bestimmende materiell-rechtliche Rechtslage unberührt lässt (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Juli 2021 - 10 L 4/19 -, juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2022 - 2 B 38.21 -, juris, Rn. 7 ff. und Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, juris). (b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine langjährige pflichtgemäße Dienstausübung selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2018 - 2 B 4.18 -, juris, Rn. 48 m. w. N.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. November 2014 - 10 L 3/14 -, juris). Danach kommen die attestierten überdurchschnittlichen Leistungen der Beklagten bzw. die Art und Weise ihrer Dienstverrichtung von vornherein nicht als Milderungsgrund in Betracht. (c) Auch die familiäre Belastungssituation der Beklagten ist nicht mildernd zu berücksichtigen. Soweit die Beklagte insoweit auf die Schwerbehinderung ihrer Tochter, das Verhalten ihres Sohnes und ihre Ehescheidung verweist, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass sich die Beklagte gerade im Tatzeitraum in einer erheblichen psychischen Belastungssituation befand, die mildernd berücksichtigt werden müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2022 - 2 WD 1.21 -, juris, Rn. 38 f.). Es ist vielmehr nach den gegebenen Umständen davon auszugehen, dass die Beklagte die festgestellten Dienstpflichtverletzungen auch angesichts ihrer schwierigen Lebensumstände hätte vermeiden können. (d) Als Milderungsgrund war danach zum einen einzustellen, dass die Beklagte bislang strafrechtlich nicht belangt worden ist und dass bislang auch keine Disziplinarmaßnahmen gegen sie verhängt worden sind. Diese mildernden Umstände erlangen jedoch kein solches Gewicht, dass sie die Schwere des Pflichtenverstoßes aufwiegen. Die Beklagte hat aus ihrer Amtsstellung heraus Handlungen vorgenommen, die das unbedingt notwendige Vertrauen des Dienstherrn in die Integrität der Beamtin schwerwiegend beeinträchtigt haben. Erschwerend tritt hinzu, dass die Beklagte eine herausgehobene Führungsposition innehatte und ihrer daraus folgenden Vorbildfunktion nicht gerecht wurde. Die Würdigung aller Umstände führt bei prognostischer Beurteilung mithin zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit der Beklagten nach dem von ihr begangenen schwerwiegenden Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, weil die von ihr zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen ist. 4. Danach war die Beklagte gemäß §§ 13 Abs. 2 Satz 1, 10 Abs. 1 DG LSA aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Angesichts des von ihr begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Höchstmaßnahme schließlich nicht unverhältnismäßig. Die darin liegende Härte für sie ist insbesondere nicht unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Diese Härte beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten der für ihr Handeln verantwortlichen Beklagten, die sich bewusst gewesen sein muss, dass sie hiermit ihre berufliche Existenz aufs Spiel setzt. Die damit verbundenen, insbesondere wirtschaftlichen Konsequenzen hat sie selbst zu tragen, denn sie hat die Ursache hierfür selbst mit ihrem Fehlverhalten gesetzt. 5. Nach der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erhält die Beklagte gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 DG LSA für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v. H. der Dienstbezüge, die ihr bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Umstände, die eine Verlängerung der Frist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 DG LSA nahelegen, hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 3 HS 2 DG LSA). Für einen Ausschluss des Unterhaltsbeitrags gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 DG LSA sieht der Senat keinen Anlass. II. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 72 DG LSA, 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebührenfreiheit ergibt sich aus § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. III. Diese Entscheidung ist gemäß § 3 DG LSA i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. März 2018 - 2 B 16.18 -, und Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 B 132.11 -, juris). 1. Die 1968 geborene Beklagte war bis zu ihrer vorläufigen Dienstenthebung Anfang 2014 als Verwaltungsleiterin des Zentralen Einsatzdienstes (ZED) im Rang einer Regierungsoberinspektorin bei der Polizeidirektion (PD) Sachsen-Anhalt Nord tätig. Von 1974-1982 besuchte die Beklagte die polytechnische Oberschule und von 1982-1986 die Erweiterte Oberschule mit dem Abschluss Abitur. Ein 1987 begonnenes Hochschulstudium zur Diplomingenieurin Chemieanlagenbau brach sie 1988 ab und absolvierte sodann bis 1989 eine Facharbeiterausbildung mit dem Abschluss für Datenverarbeitung. Anschließend war sie als Sachbearbeiterin beim Arbeitsamt und bei der Stadtverwaltung als Stadtinspektoranwärterin beschäftigt. Von 1992-1995 studierte sie an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege des Landes Sachsen-Anhalt mit dem Abschluss Diplomverwaltungswirtin. 1994 bestand sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst. Sodann schlossen sich Tätigkeiten im Regierungspräsidium D-Stadt an. 1995 erfolgte die Ernennung zur Beamtin auf Probe und die Beschäftigung bei der Polizeidirektion H-Stadt, wo sie auf verschiedenen Sachbearbeiterpositionen tätig war und 1997 auf Lebenszeit verbeamtet wurde. Im Jahre 2005 wurde die Beklagte zur Regierungsoberinspektorin befördert. Ab dem Jahr 2008 wurde die Beklagte als Verwaltungsleiterin des Zentralen Einsatzdienstes (ZED) der früheren Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord verwendet. Nach einem Antrag auf Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 4 Tage und 30 Stunden wollte die Beklagte von Montag bis Mittwoch Dienst in D-Stadt und am Donnerstag in H-Stadt verrichten. Mit Bescheid vom 24. September 2008 wurde „auf Ihren Antrag vom 10.09.2008“ die Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf insgesamt 30 Stunden und die Verteilung auf 4 Arbeitstage bewilligt und in der Folge in jährlichen Abständen auf entsprechende Folgeanträge hin verlängert. Die Bewilligungsbescheide enthalten - bis auf den auf einem Vorblatt ergangenen Bescheid vom 27. Dezember 2013 - jeweils den Vorbehalt, dass sich die reduzierte Arbeitszeit bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen den dienstlichen Bedürfnissen anzupassen und die Gewährung in Absprache mit dem dienstlichen Leiter zu erfolgen habe. Disziplinar- und strafrechtliche Vorbelastungen liegen nicht vor. In der letzten Regelbeurteilung für den Zeitraum 2007-2011 und der letzten Anlassbeurteilung für den Zeitraum 2011-2012 wurde die Beamtin in der Gesamtbewertung jeweils mit „B/B“ bewertet. In allen Einzelmerkmalen wurde die Beamtin mit dem Prädikat „übertrifft die Anforderungen erheblich" bewertet. Die Beklagte ist geschieden, hat einen erwachsenen Sohn (geboren 1985) und eine in ihrem Haushalt lebende, im Jahre 2004 geborene schwerbehinderte Tochter (GdB 90 und im Merkzeichen „G“ und „aG“). 2. Mit Verfügung vom 14. Februar 2014 wurde gegen die Beklagte durch den Polizeipräsidenten der PD Sachsen-Anhalt Nord ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Das Disziplinarverfahren wurde bis zur Beendigung der gegen die Beamtin geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ausgesetzt. Außerdem wurde die Beamtin vorläufig des Dienstes enthoben und ein Hausverbot für die Diensträume der Polizeidirektion ausgesprochen. Ausgangspunkt des Disziplinarverfahrens waren verschiedene Vermerke des Leiters des Zentralen Einsatzdienstes (ZED) der PD Sachsen-Anhalt Nord, Z., wonach die Beklagte unwahre Angaben bzgl. des Vorgangs einer Falschbetankung gemacht habe. Aus den weiteren Umständen ergab sich der Verdacht der Vorteilsnahme nach § 331 StGB. überdies legten die Vermerke des Herrn Z. nahe, dass es im Hinblick auf die Nutzung von Dienst-Kfz und dem regelmäßigen Ort des Dienstantritts bzw. Dienstendes der Beamtin zu Unregelmäßigkeiten gekommen sein könnte. Eine überprüfung der Fahrtenbücher der von der Beklagten genutzten Dienst-Kfz und der Zeiterfassungsprotokolle ergab, dass die Beamtin ihren Dienst nahezu ausschließlich in der Außenstelle des ZED im H. begonnen und beendet hatte und in einer Vielzahl von Fällen für den Weg zum Hauptsitz des ZED in D-Stadt ein Dienst-Kfz nutzte. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 27. August 2014 (8 B 13/14 MD) wurde die vorläufige Dienstenthebung der Beklagten aufgehoben. Auf die Beschwerde des Klägers hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 (10 M 7/14) den Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert und den Antrag der Beklagten auf Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung abgelehnt. 3. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2016 hat die Rechtsvorgängerin der Polizeiinspektion D-Stadt Disziplinarklage mit dem Ziel erhoben, die Beklagte aus dem Dienst zu entfernen. Konkret wurde der Beklagten zur Last gelegt: 1. Weitergabe polizeiinterner Informationen (Gliederungspunkt 3.1 der Disziplinarklage): Ihre Pflichten aus §§ 34 Satz 2 und 3; 31 Abs. 1 BeamtStG dadurch verletzt zu haben, dass sie Daten aus polizeilichen Informationssystemen mittels privater Hard- und Software (Mobiltelefon, Whatsapp) an Dritte weitergegeben habe. 2. Unwahre Angaben gegenüber Vorgesetzten (Gliederungspunkt 3.2 der Disziplinarklage): Gegen die beamtenrechtliche Wahrheitspflicht (§§ 34 Satz 3, 35 Satz 1 BeamtStG) und gegen die Treuepflicht (§ 33 Abs. 1 BeamtStG) dadurch verstoßen zu haben, dass sie gegenüber POR Z. in einem Gespräch am 23. Januar 2014 bzw. in einer schriftlichen Schadensmeldung vom 22. Januar 2014 unwahre Angaben im Hinblick auf eine Falschbetankung des Dienst-KfZ gemacht habe. 3. Unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeugs (Gliederungspunkt 3.3 der Disziplinarklage): Im Zeitraum vom 23. Mai 2013 bis zum 6. Februar 2014 in 40 Fällen unbefugt ein Dienst-Kfz für die Fahrten von H-Stadt nach D-Stadt bzw. in die Gegenrichtung genutzt und dadurch gegen ihre Gehorsamspflicht, die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten und die Pflicht zur uneigennützigen Erfüllung dienstlicher Aufgaben verstoßen zu haben (§ 34 Satz 2 BeamtStG). Dieser Vorwurf wurde auf den Beschluss des VG Magdeburg vom 3. August 2017 (15 A 22/16 MD) mit Schriftsatz vom 27. September 2017 dahingehend konkretisiert, dass die Beklagte die Dienstkraftfahrzeuge mit den Kennzeichen LSA-46298, LSA-47161, LSA- 46752 und LSA-47610 an insgesamt 40 Tagen - am 24. Juni, 25. Juni, 26. Juni, 27. Juni, 31. Juli, 1. August, 5. August, 6. August, 7. August, 8. August, 2. September, 3. September, 10. September, 12. September, 16. September, 17. September, 20. September, 23. September, 24. September, 25. September, 26. September, 30. September, 7. Oktober, 10. Oktober, 14. Oktober, 15. Oktober, 17. Oktober, 29. Oktober, 5. November, 19. November, 25. November, 27. November, 28. November, 12. Dezember, 16. Dezember, 17. Dezember, 18. Dezember 2013, 9. Januar, 14. Januar und 22. Januar 2014 - für die Bewältigung der Strecke von der Außenstelle H. nach D-Stadt und zurück unbefugt genutzt habe. 4. Unregelmäßigkeiten bei der Dokumentation der Dienstzeiten (Gliederungspunkt 3.4 der Disziplinarklage): Sich zwischen November 2010 und Februar 2014 an 337 Tagen und bei 666 Buchungen unberechtigt und weisungswidrig in der Außenstelle H. in das Zeiterfassungssystem ein- bzw. ausgebucht und dadurch gegen ihre Gehorsamspflicht verstoßen zu haben. Darüber hinaus wurde ihr vorgeworfen, im Hinblick auf die weisungswidrige Nutzung von Dienst-Kfz für die Dauer der Bewältigung der Strecke H-D-Stadt bzw. des Rückweges dem Dienst ferngeblieben zu sein. Auch dieser Vorwurf wurde auf den Beschluss des VG D-Stadt vom 3. August 2017 (15 A 22/16 MD) mit Schriftsatz vom 27. September 2017 dahingehend konkretisiert, dass die Beklagte sich in den Jahren 2012 bis April 2013 ausschließlich montags bis mittwochs sowie von Mai 2013 und Februar 2014 an insgesamt 34 - im Einzelnen benannter - Tage entgegen der bestehenden Verfügungslage am „falschen Standort“ ein- und ausgeloggt habe und an weiteren 40 - im Einzelnen benannter - Tagen durch die unbefugte Benutzung der Dienstkraftfahrzeuge für ca. 1/6 ihrer Dienstzeit dem Dienst ferngeblieben sei . 5. Unregelmäßigkeiten bei der Bewirtschaftung der Zahlstellen des ZED (Gliederungspunkt 3.5 der Disziplinarklage): Es entgegen der geltenden Verfügungslage unterlassen zu haben, ein Kassenbuch zu führen bzw. dessen Führung anzuweisen sowie die Nachweise über Anzahl und Verbleib von Verwarngeldblöcken und Formularen für Sicherheitsleistungen nicht entsprechend der Verfügungslage geführt zu haben und dadurch gegen ihre Gehorsamspflicht aus § 35 Satz 2 BeamtStG verstoßen zu haben. 6. überzahlung von Bezügen (Gliederungspunkt 3.6 der Disziplinarklage): Es unterlassen zu haben, den Dienstherrn auf eine überzahlung der Bezüge ab dem 1. Juli 2014 hinzuweisen (die verfügte Kürzung um 17 % wurde von der Bezügestelle aufgrund eines Buchungsfehlers nicht umgesetzt) und dadurch gegen ihre Wahrheitspflicht verstoßen zu haben. 7. Unwahre Angaben zu Finanzierung eines Treppenlifts (Gliederungspunkt 3.7 der Disziplinarklage): Im Rahmen verschiedener Schreiben im Zusammenhang mit der Prüfung des Einbehalts von Teilen der Bezüge nach § 38 Abs. 2 DG LSA widersprüchliche und wahrheitswidrige Angaben zur Finanzierung eines Treppenlifts für ihre schwerbehinderte Tochter gemacht und dadurch gegen Wahrheitspflicht aus § 34 Satz 3; § 35 Satz 1 BeamtStG und die Treuepflicht aus § 33 Abs. 1 BeamtStG verstoßen zu haben. Mit der ersten Nachtragsdisziplinarklage vom 19. September 2016 wurde der Beklagten darüber hinaus zur Last gelegt: 8. Verdacht des Betruges zum Nachteil von Versicherungen (Gliederungspunkt 1 der Nachtragsdisziplinarklage vom 16. September 2016): Gemeinsam mit ihrem Sohn einen Betrug zum Nachteil der D.-Versicherung begangen sowie zudem die Vertraulichkeit des Wortes durch „Mitschneiden“ ihrer Zeugenvernehmung in einem Strafverfahren verletzt und durch diese Handlungen ihre Wohlverhaltenspflicht verletzt zu haben. Auch dieser Vorwurf wurde auf den Beschluss des VG D-Stadt vom 3. August 2017 (15 A 22/16 MD) mit Schriftsatz vom 27. September 2017 konkretisiert. 9.Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (Gliederungspunkt 1 der Nachtragsdisziplinarklage vom 19. September 2016) und 10. Verdacht zur Aufforderung zur Begehung von Straftaten, Verletzung von Dienstgeheimnissen (Gliederungspunkt 2 der Nachtragsdisziplinarklage vom 19. September 2016): Wiederholt zwei Polizeivollzugsbeamte gebeten zu haben, ihr mitzuteilen, ob in polizeilichen Auskunftssystemen etwas gegen ihren Sohn R. vorliege und hierdurch ihre Wohlverhaltenspflicht verletzt zu haben. Auch dieser Vorwurf wurde auf den Beschluss des VG Magdeburg vom 3. August 2017 (15 A 22/16 MD) mit Schriftsatz vom 27. September 2017 konkretisiert. 11. Weitere Verletzung von Dienstgeheimnissen durch Whats-App-Versendung. Mit der am 3. Mai 2018 erhobenen zweiten Nachtragsdisziplinarklage wurde der Beklagten darüber hinaus zur Last gelegt: 12. Versuchter Prozessbetrug: Durch den Gebrauch einer falschen Urkunde einen versuchten Prozessbetrug begangen und damit ihre Wohlverhaltenspflicht verletzt zu haben. 13. Fahrlässige Halterduldung: Durch das mehrfache fahrlässige Dulden der Nutzung eines auf sie zugelassenen PKW durch ihren Sohn, der zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, den Straftatbestand einer Halterduldung verwirklicht und hierdurch ihre Wohlverhaltenspflicht verletzt zu haben. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die ihr vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen bestritten. 4. Mit Urteil vom 22. Juni 2022 (15 A 11/20 MD) hat das Verwaltungsgericht Magdeburg das Disziplinarverfahren bezüglich der mit der Disziplinarklage vom 19. Mai 2016 zu Punkt 3 (unbefugter Gebrauch von Dienstkraftfahrzeugen in 40 Fällen) und Punkt 4 (weisungswidrige Benutzung der Zeiterfassung in H-Stadt in 40 bzw. 37 Fällen) der Disziplinarklageschrift sowie hinsichtlich der mit der Nachtragsdisziplinarklage vom 19. September 2016 erhobenen Dienstpflichtverletzungen (Betrug zum Nachteil der D.-Versicherung; Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes; Aufforderung zur Verletzung von Dienstgeheimnissen; weitere Verletzung von Dienstgeheimnissen durch Whats-App-Versendung) eingestellt sowie die weiter anhängige Disziplinarklage und die Nachtragsdisziplinarklage vom 3. Mai 2018 im Übrigen abgewiesen. Im Hinblick auf die teilweise Einstellung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Disziplinarklageschrift vom 19. Mai 2016 und die Nachtragsdisziplinarklage vom 19. September 2016 an wesentlichen Mängeln litten, da die gegen die Beklagte erhobenen Vorwürfe nicht hinreichend konkretisiert worden seien. Es fehle insbesondere an einer geordneten Darstellung der angeklagten Pflichtverletzungen in Gestalt eines „Anklagesatzes“. Dieser Mangel sei auch durch den Schriftsatz der Klägerin vom 29. September 2017 nicht geheilt worden, weil dieser von Herrn Dr. R. als Bevollmächtigten der Klägerin und nicht vom zuständigen Disziplinarvorgesetzten unterzeichnet worden sei. Auch sei die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht nicht durch Zeitablauf verwirkt. Die weiter anhängigen Teile der Disziplinarklage vom 19. Mai 2016 und die Nachtragsdisziplinarklage vom 3. Mai 2018 unterlägen der Abweisung. Zwar sei die Klage im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zulässig (geworden), habe aber keinen Erfolg. Nach der teilweisen Einstellung des Disziplinarverfahrens verblieben zur Entscheidung noch: Anklagepunkt 1: Verletzung von Dienstgeheimnissen durch zwei Handlungen (1. WARSA-Ausdruck, Verkehrsunfall; 2. Umsetzungsbescheid R.); Anklagepunkt 2: Unwahre Angaben zur Falschbetankung bzw. Bezahlung; Anklagepunkt 5: Unregelmäßigkeiten bei der Bewirtschaftung der Zahlstelle ZED; Anklagepunkt 7: Unwahre Angaben Finanzierung Treppenlift; Anklagepunkt 12: Versuchter Prozessbetrug durch Gebrauch einer falschen Urkunde; Anklagepunkt 13: Fahrlässige Halterduldung. Zu Anklagepunkt 1 (Verletzung von Dienstgeheimnissen durch zwei Handlungen - 1. WARSA-Ausdruck, Verkehrsunfall; 2. Umsetzungsbescheid R.) sei das Verwaltungsgericht davon überzeugt, dass die Beklagte den einen Verkehrsunfall betreffenden dienstlichen Journalauszug nicht nur von ihrem Bildschirm abfotografiert, sondern auch an ihren Sohn R. über den Nachrichtendienst „Whats-App“ übersandt habe. Bei dem Journalausdruck handele es sich um Daten aus polizeiinternen Datenbanken, die die Beklagte bewusst und gezielt mittels privater Informationstechnik an ihren Sohn weitergegeben habe. Damit habe die Beklagte nicht nur gegen die in der Disziplinarklage Seite 12 aufgeführten und selbstverständlichen Dienstanweisungen zur Nutzung der Informationstechnik der Polizei verstoßen, sondern auch vorsätzlich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach § 37 BeamtStG verletzt und ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Derartige Pflichtverletzungen könnten durchaus ein schweres Dienstvergehen darstellen. Gleichwohl müsse der jeweilige Einzelfall bewertet werden. Vorliegend sei entscheidend, dass die Beklagte keine laufenden Ermittlungsmaßnahmen verhindert oder gefährdet habe, sondern der Verstoß eher im unteren Bereich anzusiedeln sei. Bei der Übermittlung des Umsetzungsbescheides bezüglich des Kollegen R. sei bereits fraglich, ob dieser nach dem Schriftsatz der Anklagebehörde vom 13. März 2018 überhaupt noch aufrechterhalten bleibe. Jedenfalls wäre dieser Verstoß nicht disziplinarbewehrt. Denn das Abfotografieren und die Übersendung seien auf ausdrücklichen Wunsch des von dem Bescheid Betroffenen und an ihn adressierten Kollegen R. geschehen und eine besondere Geheimhaltungspflicht (vgl. § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG) liege nicht vor. Es bleibe allein ein Verstoß gegen die Verwendung von nicht dienstlichen Messengerdiensten, welcher als Bagatellverletzung anzusehen sei. Im Hinblick auf Anklagepunkt 2 (Unwahre Angaben zur Falschbetankung bzw. Bezahlung) liege ein vorsätzlicher Verstoß der Beklagten gegen ihre allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 2 BeamtStG in Form der Wahrheitspflicht vor. Hinsichtlich Anklagepunkt 5 (Unregelmäßigkeiten bei der Bewirtschaftung der Zahlstelle ZED) gehe das Verwaltungsgericht nach der Zeugenvernehmung des RHS Schmidt davon aus, dass an den Dienstorten D-Stadt und H-Stadt keine Kassenbücher geführt worden seien. Zu berücksichtigen sei, dass die Beklagte ausweislich der Aktenlage in der Zahlstelle H. nie zur Verwalterin und in der Zahlstelle D-Stadt erst ab September 2013 zur Verwalterin bestellt worden sei. Dies entspreche nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wofür zunächst der Dienstherr die Organisationsverantwortung trage. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass es der Verantwortung der Beklagten oblegen habe, entweder die ordnungsgemäße Bewirtschaftung zu ermöglichen oder ihre Vorgesetzten über diese Notwendigkeit zu informieren. Das Disziplinargericht sei davon überzeugt, dass der Beklagten die entsprechenden haushaltsrechtlichen Vorschriften bekannt gewesen seien und sie auch ohne förmliche Bestellung auf die Einhaltung hätte hinwirken müssen. Das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten sei als mittelschweres Dienstvergehen einzustufen. Es sei ein fahrlässiger Verstoß der Beklagten gegen ihre Beratungs- und Unterstützungspflicht nach § 35 BeamtStG festzustellen. Dagegen sei der Vorwurf, Nachweise über Anzahl und Verbleib und Verwarngeldblöcken und Formularen für Sicherheitsleistungen seien nicht entsprechend der Verfügungslage geführt worden, nach der Vernehmung der Zeugen G. und B. nicht aufrechtzuerhalten. Hinsichtlich des Anklagepunktes 6 (Überzahlung von Dienstbezügen) sei der Beklagten kein disziplinarrechtlich relevanter Pflichtenverstoß vorzuwerfen. Aufgrund eines Fehlers im Buchungssystem der Bezügestelle seien ab dem 1. Juli 2014 die Bezüge der Beklagten trotz Anordnung in der Verfügung vom 13. Mai 2014 nicht um 17 % gekürzt worden. Erst ab dem 1. April 2015 sei der Kürzungsbetrag einbehalten worden, so dass es zu einer Überzahlung von neun Monaten (1. Juli 2014 bis 31. März 2015) in Höhe von 460,00 Euro monatlich, insgesamt 4.165,56 Euro, gekommen sei. Die Beklagte habe sich aufgrund des beim Disziplinargericht gestellten Antrages auf Aufhebung der Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge und des erstinstanzlichen Obsiegens durch den Beschluss vom 27. August 2014 in der Sicherheit wiegen können, dass die Kürzung während des Rechtsmittelverfahrens nicht umgesetzt werde. Dies zumindest bis zum Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Dezember 2014, mit dem der erstinstanzliche Beschluss aufgehoben worden sei. Dies betreffe jedenfalls den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum Jahresende 2014. Sodann verbleibe der Zeitraum bis zur tatsächlichen Umsetzung ab dem 1. April 2015. Diesbezüglich dürfte der Beklagten nach der die Instanzen abschließenden Entscheidung des OVG LSA bewusst gewesen sein, dass die 17%-ige Bezügekürzung rechtskräftig sei und umgesetzt werden müsse. Grundsätzlich habe der Beamte die Pflicht, seine Bezügemitteilungen zu überprüfen und seinen Dienstherrn unverzüglich auf Unstimmigkeiten hinzuweisen. Komme er dieser Pflicht nicht nach, verstoße er gegen die Wahrheitspflicht aus § 34 Satz 3, § 35 Satz 1 BeamtStG und gegen die Treuepflicht aus § 33 Abs. 1 BeamtStG. Jedoch werde die Schwere des Dienstvergehens durch mehrere Aspekte gemildert. Bereits die Disziplinarklageschrift führe dazu zutreffend aus, dass die Beklagte die Ursache für die Überzahlung nicht selbst gesetzt, sondern dies in der Sphäre des Dienstherrn, nämlich der Bezügestelle gelegen habe. Zum anderen habe sie sich wegen der Überzahlung offenbar an Ihren Rechtsbeistand gewandt und von dort augenscheinlich zweifelhafte Auskünfte erhalten. Die Beklagte habe daher nicht die Ursache der Überzahlung etwa durch falsche Angaben bewusst gesetzt oder keinerlei Erkundigungen in diesem Zusammenhang eingeholt. Darüber hinaus habe die Beklagte die überzahlten Bezüge zurückgezahlt, und dies, obwohl es dadurch zu einer Unterschreitung ihres pfändbaren Einkommens gekommen sei. Zum Anklagepunkt 7 (Widersprüchliche Angaben zur Finanzierung eines Treppenlifts) hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Beklagte habe ihre finanziellen Verpflichtungen umfangreicher darzustellen versucht, als dies tatsächlich der Fall gewesen sei. Sie habe damit vorsätzlich ihre Wahrheitspflicht aus §§ 34 S. 3, 35 S. 1 BeamtStG und die Treuepflicht aus § 33 Abs. 1 BeamtStG verletzt. Hinsichtlich des Anklagepunktes 12 (Versuchter Prozessbetrug durch Gebrauch einer falschen Urkunde) sei das Verwaltungsgericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Beklagten dieser Vorwurf nicht gemacht werden könne. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten zur Echtheit der Unterschrift der von der Zeugin M. geleisteten Unterschrift auf den Darlehensverträgen und der überzeugenden Erläuterung des Gutachtens durch die Sachverständige Dr. K. in der mündlichen Verhandlung sei die Echtheitsprüfung nicht entscheidbar (non liquet). Eine weitere Sachverständigenanalyse erscheine nicht als geeignetes Beweismittel. Die Bewertung der Aussage der Zeugin M. (jetzt D.) lasse keine richterliche Überzeugungsbildung dahin gehend zu, dass die Unterschriften auf den maßgeblichen Darlehensverträgen nicht von ihr stammten. Auch die sonstigen Indizien sprächen eher für die Beklagte als gegen sie. Im Hinblick auf den Anklagepunkt 13 (Fahrlässige Halterduldung) sei das Disziplinargericht davon überzeugt, dass die Beklagte ihrem Sohn in zwei Fällen, nämlich am 25. Oktober 2015 sowie am 19. Mai 2016, als Halterin des Fahrzeuges BMW mit dem amtliche Kennzeichen … fahrlässig die Fahrten gestattet habe, obwohl sie aus vorangegangen Straf- und Ermittlungsverfahren gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass er über keine entsprechende Fahrerlaubnis der Klasse „B“ verfügte. Ihr sei es zumutbar und es wäre ihre Pflicht gewesen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass er weder an die PKW-Schlüssel noch an das Fahrzeug gelangte. Es handele sich dabei um ein außerdienstliches Verhalten, wobei die besonderen Qualifikationen nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nicht erfüllt seien und eine disziplinarrechtliche Verfolgung damit ausscheide. Das außerdienstliche Verhalten des Beamten müsse nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sein, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Diese qualifizierenden Voraussetzungen erfülle das außerdienstliche Verhalten der Beklagten in Bezug auf die sog. strafbare Halterduldung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG nicht. Die Beklagte habe die Taten ohne jedweden Dienstbezug begangen und auch in der Öffentlichkeit sei ein Zusammenhang zu ihrem Amt weder in konkret-funktionalen noch im Statusamt erkennbar. Während Polizeivollzugsbeamte kraft ihres Statusamtes dazu aufgerufen seien, Straftaten zu verhindern und nicht selbst zu begehen, könne dieser in der Öffentlichkeit bestehende bedeutsame Vertrauensverlust bei einer Zivilbeschäftigten nicht ohne weiteres angenommen werden. Denn anders als Polizeivollzugsbeamte stehe die Beklage als Verwaltungsleiterin des Zentralen Einsatzdienstes der Polizei nicht als Repräsentantin der staatlichen Ordnung im Focus der Öffentlichkeit. Auch nach der von der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung geprägten strafrechtlichen Strafrahmentheorie ergebe sich vorliegend keine Disziplinarwürdigkeit. Zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Setze sich das (einheitliche) Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, bestimme sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Vorliegend liege der disziplinarrechtlich relevante Schwerpunkt auf den Geschehnissen um die nicht ordnungsgemäße Führung der Kassenbücher (Vorwurf 5) als innerdienstliches Dienstvergehen. Auch die anderen von der Beklagten verwirklichten innerdienstlichen Pflichtverletzungen, nämlich die Übersendung eines dienstlichen Journalausdrucks an ihren Sohn (Vorwurf 1), unwahre Angaben zur Falschbetankung bzw. Bezahlung (Vorwurf 2) und die unwahren Angaben bei der Finanzierung des Treppenlifts (Vorwurf 7), hätten ihren Ursprung in ihrer gegen die Wohlverhaltenspflicht und Ehrlichkeit stehenden Dienstauffassung und beschrieben das Persönlichkeitsbild der Beamtin. Durchgängig sei der Beklagten vorzuwerfen, dass sie durch diese Pflichtverletzungen schuldhaft und vorsätzlich eine entgegen der am Amt orientierten beamtenrechtlichen Wohlverhaltenspflicht pflichtwidrige Dienstauffassung zur Durchsetzung eigener Belange benutzt habe. Im Hinblick auf die gebotene Gesamtwürdigung springe die lange Verfahrensdauer des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens ins Auge. Seit Februar 2014 sei gegen die Beklagte disziplinarrechtlich ermittelt worden. In der Folgezeit sei das behördliche Disziplinarverfahren viermal um mehrere Geschehnisse ausgedehnt, im Jahre 2016 die Disziplinarklage mit 7 Vorwürfen erhoben und um 2 Nachtragsdisziplinarklagen erweitert worden. Zwischenzeitich sei mehrfach gegen die Beklagte strafrechtlich ermittelt und Anklagen erhoben worden, ohne dass sie rechtskräftig verurteilt worden sei. Bis zur gerichtlichen Entscheidung sei die Beklagtes somit 8 Jahre disziplinar- und strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt gewesen. Dieser Milderungsgrund dürfe auch berücksichtigt werden. Denn entgegen der Anklage könne bei den verbliebenen Dienstpflichtverletzungen nicht von einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit ausgegangen werden. Demnach sehe das Disziplinargericht vorliegend eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme in Form der Gehaltskürzung nach § 8 DG LSA als tatangemessen an. Diese Disziplinarmaßnahme wäre geeignet und auch ausreichend, um die Beamtin zu einer künftigen ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Dienstpflichten anzuhalten. Aufgrund der hier vorliegenden langen Zeitdauer seit der Vollendung des Dienstvergehens dürfe die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge wegen Zeitablaufs nach § 15 Abs. 4 Satz 2 DG LSA allerdings nicht mehr verhängt werden. Vorliegend sei von einer Vollendung des einheitlichen Dienstvergehens in den letzten zeitlichen Teilakten im Jahr 2014 auszugehen. Auch bei Berücksichtigung der nicht disziplinarwürdigen sog. Halterduldung am 19. Mai 2016 führe dies dazu, dass seit der Vollendung des Dienstvergehens bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung 8 bzw. 6 Jahre und damit sogar mehr als das Doppelte der Zeit nach § 15 Abs. 2 DG LSA (zwei mal drei Jahre) verstrichen sei. Das somit eingetretene Prozesshindernis führe nach § 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 DG LSA dazu, dass die Disziplinarklage abzuweisen sei. Denn auf die nach § 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 DG LSA „erforderliche Disziplinarmaßnahme“, nämlich die Kürzung der Dienstbezüge, könne nicht mehr erkannt werden. 5. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22. September 2022 Berufung eingelegt, welche er wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht verkenne schon, dass die der Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen bereits in der Disziplinarklage vom 19. Mai 2016 hinreichend konkretisiert worden seien und die Darstellung in der 71-seitigen Disziplinarklageschrift (nebst der zugehörigen Anlage) den Anforderungen der Rechtsprechung an eine geordnete Darstellung der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen im Sinne von § 49 Abs. 2 S. 1 DG LSA gesehen wird, entspreche. Die Klageschrift benenne im Hinblick auf den Vorwurf der Nutzung von Dienst-KfZ den Zeitraum 23. Mai 2013 bis 12. April 2014 und grenze den Vorwurf auf 40 Fahrten (39 Fahrten von H-Stadt nach D-Stadt und zurück, eine Fahrt von D-Stadt nach H-Stadt) ein. Dabei seien auch konkrete Fahrten benannt worden, die aus dem disziplinarrechtlichen Vorwurf ausgeschieden worden seien. Auf den Seiten 16 ff. der Disziplinarklage vom 19. Mai 2016 werde wiederholt auf die „Anlage 1“ und Beiakten zur Disziplinarermittlungsakte verwiesen. Außerdem würden auf S. 71 die Disziplinargrund, -ermittlungs- und -beiakten als Beweismittel benannt. Darin sei auch die Disziplinarverfügung einschließlich der „Anlage 1“ zum Bericht des Ermittlungsführers enthalten, die die Fahrten und die Buchungen beinhalteten. Auf S. 20 der Disziplinarklage werde explizit auf die Angaben in den Fahrtenbüchern und die Fundstelle in den Disziplinarermittlungsakten verwiesen. Eine weitere Eingrenzung erfolge auf Seite 22 der Disziplinarklage, wo nur auf solche Fahrten abgestellt werde, deren Zweck dort mit „Beratung“, „Besprechung“, „Beschaffung“, „Waffenkammer“ oder „Transport“ angegeben war. Eine weitere Konkretisierung sei nicht möglich, da zugunsten der Beklagten („in dubio pro reo“) angenommen worden sei, dass jedenfalls 6 Fahrten“ dienstlich notwendig gewesen seien. Da diese notwendigen Fahrten mangels nachvollziehbarer Angaben der Beklagten seinerzeit nicht eindeutig identifizierbar gewesen seien, habe eine konkretisierende Gesamtaufstellung nicht erstellt werden können - jedenfalls nicht ohne Erwähnung der ausgeschiedenen Fahrten. Die zeitlichen Angaben zur Dokumentation der Dienstzeiten, mithin die konkreten Vorwürfe insoweit, ergäben sich bereits aus dem Zusammenhang der Ausführungen in der Disziplinarklage und der dieser beigefügten „übersicht über die Terminalbuchungen“. Die konkreten Tage der von der Klägerin als ursprünglich als unzulässig angesehenen Dienstantritte/Dienstende der Beklagten in H-Stadt ließen sich der „übersicht über die Terminalbuchungen“ (Anlage zur Disziplinarklage vom 19. Mai 2016) entnehmen. Eine Teilmenge dieser unzulässigen Dienstantritte/Dienstende in H-Stadt beinhalte auch die Tage, an denen die Beklagte ein Dienstkraftfahrzeug für den Weg von H-Stadt nach D-Stadt bzw. zurück genutzt habe. Somit seien sämtliche Tage, an denen der Beklagten ein Fehlverhalten vorgeworfen wurde, schon in der Anlage zur ursprünglichen Disziplinarklage benannt worden. Durch umfangreiche Ausführungen im Text seien die Vorwürfe seinerzeit auch bereits weiter konkretisiert worden (sowohl bezogen auf die Fahrten als auch die Buchungen im Zeiterfassungssystem). Dass im Laufe des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ein Teil der Dienstantritte/Fahrten (einige wenige Tage) aus dem disziplinarrechtlichen Vorwurf ausscheide (hier mit der Darstellung im Schriftsatz vom 29. September 2017) sei nichts Ungewöhnliches und entspreche dem Grundgedanken des gerichtlichen Verfahrens, schrittweise den entscheidungserheblichen Sachverhalt herauszuarbeiten und einer rechtlichen Bewertung zuzuführen. Selbst wenn aber die Disziplinarklage bzw. die Nachtragsdisziplinarklage an Mängeln litten, wären diese entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts durch den von RD Dr. R. als prozessualen Vertreter der PD Sachsen-Anhalt Nord unterzeichneten Schriftsatz vom 29. September 2017 geheilt worden. Insbesondere enthalte der Schriftsatz vom 29. September 2017 keine neuen Vorwürfe, sondern lediglich eine Aufbereitung hinsichtlich der bereits mit der Disziplinarklage bzw. den Nachtragsdisziplinarklagen erhobenen Vorwürfe. Es handele sich mithin nicht um „neue“ Handlungen im Sinne von § 50 Abs. 1 DG LSA. Einer (erneuten) Nachtragsdisziplinarklage habe es daher nicht bedurft. Soweit das Verwaltungsgericht die übrigen Teile der Disziplinarklage bzw. der Nachtragsdisziplinarklage abgewiesen habe, sei es teilweise in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht von fehlerhaften Annahmen ausgegangen. Im Hinblick auf den Anklagepunkt 13 (Fahrlässige Halterduldung) verkenne das Verwaltungsgericht, dass der Beklagten als Verwaltungsleiterin eine zentrale Rolle bei der Verwaltung des Fuhrparks des ZED zugekommen sei. Die Beklagte habe daher auf ihrem Dienstposten auch Verantwortung für die ordnungsgemäße Nutzung der Dienstkraftfahrzeuge durch hierzu berechtigte Personen getragen. Der Dienstbezug der fahrlässigen Halterduldung ergebe sich aus der vergleichbaren Zielrichtung beider Pflichtenkreise, mithin der Verhinderung einer Nutzung von Kraftfahrzeugen durch dazu nicht berechtigte Personen. Unabhängig davon handele es sich bei einer Polizeibehörde generell um einen hoch sicherheitsrelevanten Bereich, in dem der Dienstherr in besonderer Weise auf ein unbedingtes Vertrauen in das Pflichtbewusstsein, die Zuverlässigkeit und die Ehrlichkeit seiner Beamten angewiesen sei. Auch die Polizeiverwaltung sei mit der Vorbereitung und Unterstützung polizeilicher Einsatzmaßnahmen betraut. Zudem erhielten die Beamten der Polizeiverwaltung im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit regelmäßig Kenntnisse über polizeiliche Vorgehensweisen, geplante zukünftige Einsätze und andere sicherheitsrelevante Informationen (Sicherheitsmaßnahmen in den Liegenschaften, Details zur technischen Ausstattung und zur Stärke der eingesetzten Kräfte etc.). Dementsprechend wiesen die durch die Halterduldung bedingten Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beklagten einen Dienstbezug auf. Auch das Argument des Verwaltungsgerichts, die Beklagte stehe als Verwaltungsleiterin des Zentralen Einsatzdienstes der Polizei nicht als Repräsentantin der staatlichen Ordnung im Fokus der Öffentlichkeit, sei nicht nachvollziehbar. Die Beklagte hätte im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit durchaus auch Kontakte zu Stellen außerhalb der Landespolizei (private Unternehmen, andere Teile der Landesverwaltung, Kommunalverwaltungen) gehabt. Dabei sei sie als Repräsentantin der Landespolizei aufgetreten. Die Maßnahmenbemessung leide ersichtlich an dem Mangel, dass ein Großteil der von der Beklagten verübten Pflichtverletzungen im Wege der Einstellung ausgeschieden worden sei. Schon allein die umfangreiche weisungswidrige Nutzung der Dienst-Kfz und die über Jahre hinweg erfolgte systematische weisungswidrige Nutzung der Zeiterfassung rechtfertigten für sich genommen die Entfernung aus dem Dienst, wobei dann auch der Milderungsgrund der langen Verfahrensdauer nicht anwendbar sei. Unabhängig davon sei aber auch die Maßnahmenbemessung hinsichtlich der verbliebenen Vorwürfe fehlerhaft. Das Verwaltungsgericht begründe bereits nicht näher, warum eine Gehaltskürzung geeignet und ausreichend sein solle, die Beklagte zu einer künftigen ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Dienstpflichten anzuhalten. Für den Kläger sei in diesem Zusammenhang insbesondere unverständlich, wie das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund der unwahren Angaben hinsichtlich der Finanzierung eines Treppenlifts insgesamt lediglich zu einer Gehaltskürzung gelange. Das Verhalten der Beklagten sei mit der (mehrfach) versuchten Veruntreuung dienstlicher Gelder vergleichbar, die grundsätzlich bereits für sich genommen die Entfernung aus dem Dienst rechtfertige. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, soweit die Disziplinarklage eingestellt wurde. Soweit das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Anklagepunktes 1 (Verletzung von Dienstgeheimnissen durch zwei Handlungen - 1. WARSA-Ausdruck, Verkehrsunfall; 2. Umsetzungsbescheid R.) eine Pflichtverletzung der Beklagten bejaht habe, habe es in Bezug auf den WARSA-Eintrag verkannt, dass eine Dienstpflichtverletzung der Beklagten nicht nachgewiesen sei. Es gebe keinerlei Beleg, dass die Beklagte an ihren Sohn eine Weiterleitung vorgenommen habe. In Bezug auf den Anklagepunkt 2 (Unwahre Angaben zur Falschbetankung bzw. Bezahlung) habe die Beklagte eingeräumt, ihren Vorgesetzten nicht zutreffend informiert zu haben. Dies sei allerdings nicht geschehen, um ihm bewusst die Unwahrheit zu sagen, sondern um Ruhe zu haben, zumal der Vorgesetzte darauf beharrt habe, dass ein Schaden entstanden sei und eine Bezahlung demnach habe erfolgen müssen. In Bezug auf den Anklagepunkt 5 (Unregelmäßigkeiten bei der Bewirtschaftung der Zahlstelle ZED) habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht einen Verstoß angenommen. Abgesehen davon, dass der Vorwurf schon zu unkonkret sei, sei nicht nachgewiesen worden, dass die Beklagte kein Kassenbuch geführt bzw. dessen Führung nicht angewiesen habe. Sie habe sich der Existenz und ordnungsgemäßen Führung eines Kassenbuchs selbst vergewissert. Auch habe das Kassenbuch stets gestimmt. Im Hinblick auf den Anklagepunkt 7 (Widersprüchliche Angaben zur Finanzierung eines Treppenlifts) treffe die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu, dass ein hochgradig manipulatives Vorgehen anzunehmen sei. Im Hinblick auf den Anklagepunkt 13 (Fahrlässige Halterduldung) habe die Beklagte ihrem Sohn die Fahrten in ihrem PKW nicht fahrlässig gestattet. Jedenfalls lägen die besonderen Qualifikationen nach § 47 Abs. 1 Satz 2 DG LSA nicht vor. Im Hinblick auf die Anklagepunkte 3 (Unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeugs) und 4 (Unregelmäßigkeiten bei der Dokumentation der Dienstzeiten) habe sie ihren Dienst nicht pflichtwidrig in H-Stadt begonnen und beendet, wie sich insbesondere aus der E-Mail von Herrn Z. vom 14. Mai 2013 ergebe. Entgegen dem entsprechenden Gesprächsvermerk von Herrn Z. habe am 22. Mai 2013 kein Gespräch zwischen ihr und ihm stattgefunden, in dem dieser darauf hingewiesen habe, dass sie bei keinem Arbeitsanfall in der Außenstelle direkt von ihrem Wohnort nach D-Stadt mit ihrem privaten KfZ zu fahren habe. Darauf sei sie erstmalig in dem Gespräch mit Herrn Z. am 13. Januar 2014 hingewiesen worden. Die Verrichtung des Dienstes in der Außenstelle H-Stadt sei auch erforderlich gewesen, weil die einzige Sachbearbeiterin von dort abgezogen worden sei. Überdies sei ein vollständig eingerichteter (PC-)Arbeitsplatz in der Außenstelle H-Stadt vorhanden gewesen. Sie habe auch Fahrdienste übernommen und auf ihren Fahrten nach D-Stadt Dienstgegenstände transportiert. Im Hinblick auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme seien auch ihre guten Beurteilungen zu berücksichtigen. Sie sei stets ehrlich und sehr dienstbeflissen gewesen. Auch die sehr lange Dauer des Disziplinarverfahrens und die familiären Belastungen sprächen zu ihren Gunsten. Von einem Restvertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit in sie sei auszugehen. Eine am 26. September 2022 erhobene Beschwerde (10 O 7/22) gegen die Teileinstellung in dem Urteil hat der Kläger auf Hinweis des Senats mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2022 zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.