Beschluss
10 A 1328/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0113.10A1328.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag hat keinen Erfolg. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin mit dem Antrag, die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 24. Januar 2017 für die Errichtung eines Mehrparteienhauses mit Büro und Tiefgarage auf dem Grundstück in B., Gemarkung I., Flur 12, Flurstücke 35, 37 und 121 (L.-straße 175 und 177) (im Folgenden: Vorhaben) in der Gestalt der Erklärung der Vertreterin der Beklagten vom 6. Februar 2020 aufzuheben, hilfsweise, die Baugenehmigung vom 24. Januar 2017 aufzuheben, abgewiesen. Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt seien. Sie sei nicht zu ihren Lasten unbestimmt. Ob sich das Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche und des Maßes der baulichen Nutzung in jeder Hinsicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, könne offenbleiben. Die Klägerin könne sich auf einen etwaigen objektiven Rechtsverstoß solcher Art jedenfalls nicht berufen. Nichts anderes ergebe sich aus dem sogenannten „Wannseeurteil“ des Bundesverwaltungsgerichts. Auch wenn man die Eigenart der näheren Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet einstufe, sei der Gebietswahrungsanspruch der Klägerin nicht verletzt. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sei ebenfalls zu verneinen. Von dem Vorhaben gehe keine erdrückende Wirkung zu Lasten des Nachbargrundstücks aus, an dem der Klägerin ein Erbbaurecht zustehe (im Folgenden: Grundstück der Klägerin). Dass das Vorhaben dem Grundstück der Klägerin in einem unzumutbaren Maß Licht und Sonne entziehe, lasse sich nicht feststellen. Durch den vorhabendingten zusätzlichen Verkehr werde die Klägerin nicht unzumutbar belastet. Die von der genehmigten Tiefgarage ausgehenden Lärm- und Geruchsimmissionen auf ihrem Grundstück seien der Klägerin gegenüber nicht rücksichtslos. 5 Ohne Erfolg rügt die Klägerin weiterhin, die Baugenehmigung verletze sie in ihren Rechten, weil sich das Vorhaben hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche und des Maßes der baulichen Nutzung nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich ein Nachbar auf einen entsprechenden objektiven Rechtsverstoß nur dann berufen kann, wenn hierdurch zugleich sein Anspruch auf Wahrung der im Einzelfall gebotenen Rücksicht verletzt ist. 6 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 2013 – 4 B 39.13 –, juris, Rn. 3 f., und vom 23. Juni 1995 – 4 B 52.95 –, juris, Rn. 3 f., Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 –, juris, Rn. 12 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juli 2019 – 10 A 1802/18 –, juris, Rn. 29, vom 6. Juni 2017 – 7 B 132/17 –, juris, Rn. 8, und vom 29. August 2011 – 2 B 940/11 –, juris, Rn. 9. 7 Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2018 – 4 C 7.17 –, juris, auf das sich die Klägerin in diesem Zusammenhang beruft. Dieses Urteil befasst sich mit der etwaigen nachbarschützenden Wirkung von Festsetzungen eines Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung auch dann drittschützende Wirkung haben können, wenn der Bebauungsplan aus einer Zeit stammt, in der man ganz allgemein an einen nachbarlichen Drittschutz noch nicht gedacht hat. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem ausgeführt: „Stehen solche Festsetzungen nach der Konzeption des Plangebers in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis, kommt ihnen nach ihrem objektiven Gehalt Schutzfunktion zugunsten der an dem Austauschverhältnis beteiligten Grundstückseigentümer zu. Daraus folgt unmittelbar, dass der einzelne Eigentümer die Maßfestsetzungen aus einer eigenen Rechtsposition heraus auch klageweise verteidigen kann (…). Der Umstand, dass ein Plangeber die Rechtsfolge einer nachbarschützenden Wirkung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung zum Zeitpunkt der Planaufstellung nicht in seinen Willen aufgenommen hatte, verbietet es nicht, die Festsetzungen nachträglich subjektiv-rechtlich aufzuladen. (…) die Gemeinde [ist] als Planungsträger befugt (…), Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung mit nachbarschützender Wirkung auszustatten. Das planerische Konzept lässt der Drittschutz unberührt. Er führt also nicht dazu, dass dem Konzept nachträglich ein Inhalt beigemessen wird, der mit dem Willen des Plangebers nicht mehr übereinstimmt. Er erlaubt nur, dass ein Nachbar Verstöße gegen dieses Konzept, wie es in den Maßfestsetzungen zum Ausdruck gekommen ist, geltend machen darf.“ 8 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 – 4 C 7.17 –, juris, Rn. 15 f. 9 Diese Rechtsprechung lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf den unbeplanten Innenbereich übertragen. Hier fehlt es von vornherein an Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und einem dahinter stehenden planerischen Konzept, aus dem sich ein das Maß der baulichen Nutzung betreffendes wechselseitiges Austauschverhältnis und eine entsprechende nachbarschützende Wirkung zugunsten der daran beteiligten Grundstückseigentümer herleiten ließe. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2020 – 10 A 3461/19 –, juris, Rn. 10; Bay. VGH, Beschluss vom 2. November 2020 – 1 CS 20.1955 –, juris, Rn. 3; Nds. OVG, Beschluss vom 9. März 2020 – 1 ME 154/19 –, juris, Rn. 8; OVG Schl.-H., Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 MB 9/20 –, juris, Rn. 7. 11 Für die Auffassung der Klägerin, ein entsprechendes planerisches Konzept der Gemeinde könne sich „in gleicher Weise in einer über Jahrzehnte hinweg gegenüber allen Grundstückseigentümern eines Gebiets gleichbleibenden Genehmigungspraxis, die sich in einer homogenen Umgebungsbebauung widerspiegelt“, manifestieren, gibt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nichts her. Die Genehmigungspraxis der Baugenehmigungsbehörde ist Verwaltungstätigkeit und weder Planung noch ein der Planung äquivalentes Handeln. Die Behörde hat über Bauanträge zu entscheiden und dabei allein zu prüfen, ob das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist oder nicht. Will die Gemeinde die bauliche Nutzung für einen bestimmten Teil des unbeplanten Innenbereichs im Gemeindegebiet planerisch steuern, um dort etwa die Homogenität der Bebauung zu verbessern oder festzuschreiben, muss sie einen Bebauungsplan aufstellen. 12 Dass das Vorhaben entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wegen einer von ihm ausgehenden erdrückenden Wirkung zu Lasten des Grundstücks der Klägerin rücksichtslos sein könnte, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die in der Rechtsprechung entwickelten, diesbezüglich anzulegenden Maßstäbe zutreffend wiedergegeben. Danach kann eine bauliche Anlage erdrückende Wirkung haben, wenn sie wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe der „erdrückenden“ baulichen Anlage auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Freihaltung der erforderlichen Abstandsflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Grundstück oder dessen Bebauung nur noch oder überwiegend wie eine von einer „herrschenden“ baulichen Anlage dominierte Fläche ohne eigene bauliche Charakteristik wahrgenommen wird. 13 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rn. 25, und Urteil vom 15. März 2007 – 10 A 998/06 –, juris, Rn. 63, jeweils mit weiteren Nachweisen. 14 Ob eine solche Wirkung zu erwarten ist oder nicht, kann nur unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Neben den jeweiligen Ausmaßen der beiden Baukörper – zum Beispiel in Bezug auf die Bauhöhe, die Ausdehnung und Gestaltung der Fassaden oder die Baumasse – kann ihre Lage zueinander eine Rolle spielen. Von besonderer Bedeutung im Rahmen dieser Bewertung wird regelmäßig auch die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise zwischen den Baukörpern und den Grundstücksgrenzen sein. 15 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 – 10 A 3138/02 –, juris, Rn. 50. 16 Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich eine erdrückende Wirkung des Vorhabens zu Lasten des Grundstücks der Klägerin auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht feststellen. Das Verwaltungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass der nord-östliche Teil des Vorhabens, der dem Wohnhaus der Klägerin gegenübersteht, hinsichtlich seiner baulichen Dimensionen an das Wohnhaus der Klägerin angepasst sei. Er werde mit einem Satteldach versehen, das dieselbe Neigung wie das Satteldach auf dem Wohnhaus der Klägerin habe. Die Versprünge in der Fassade des nord-östlichen Teils des Vorhabens seien mit einer Tiefe von 1,50 m moderat. Die Firsthöhe des Vorhabens überrage die des Wohnhauses der Klägerin nur um 1,22 m. 17 Der Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass, ausgehend hiervon, von einer erdrückenden Wirkung nach den vorstehend genannten Maßstäben keine Rede sein könne, setzt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen. Sie rügt, dass der nord-östliche Teil des Vorhabens über drei Vollgeschosse verfüge, während ihr Wohnhaus lediglich zwei Vollgeschosse habe. Auf die Anzahl der Vollgeschosse kommt es aber für die von dem in Rede stehenden Teil des Vorhabens ausgehenden optischen Wirkungen nicht entscheidend an. Soweit die Klägerin im Übrigen meint, zur Beurteilung der optischen Wirkungen des Vorhabens müsse auf das Gebäude in seiner gesamten Ausdehnung abgestellt werden, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach der im Verhältnis zum Wohnhaus der Klägerin teils um mehrere Meter vor- beziehungsweise zurückspringende, mit einem Staffelgeschoss abschließende und daher deutlich massiger wirkende süd-westliche Teil des Vorhabens wegen seiner Entfernung zum Grundstück der Klägerin auf dieses nicht erdrückend wirken könne. Der Eindruck, den das Vorhaben von der Ecke L.-straße /I. Straße aus macht, ist für die Feststellung möglicher negativer optischer Wirkungen des Vorhabens auf das Grundstück der Klägerin nicht maßgeblich. 18 Ohne Erfolg rügt die Klägerin, das Vorhaben sei deswegen zu ihren Lasten rücksichtslos, weil seine Nutzung eine unzumutbare Zunahme an Parkplatzsuchverkehr zur Folge haben werde. Die Anzahl der für das Vorhaben vorgesehenen Stellplätze sei zu niedrig bemessen, zumal die Baugenehmigung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts etwa auch die Einrichtung einer Arztpraxis mit entsprechendem Kundenverkehr zulasse. 19 An einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme wäre in diesem Kontext nach der Rechtsprechung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts allenfalls dann zu denken, wenn sich die Erschließungssituation des Grundstücks der Klägerin durch eine vorhabenbedingte Überlastung der dieses Grundstück erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtern würde. 20 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2011 – 2 A 2579/09 –, juris, Rn. 66. 21 Dass der über die für das Vorhaben vorgesehenen Stellplätze hinausgehende vorhabenbedingte Stellplatzbedarf eine Größenordnung erreichen könnte, die zu einer solchen erheblichen Verschlechterung der Erschließungssituation des Grundstücks der Klägerin führen könnte, ergibt sich auch aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die „Richtzahlen für den Stellplatzbedarf“ als Verwaltungsvorschriften für das Gericht zwar nicht bindend sind, jedoch als auf gesicherter Erfahrungsgrundlage beruhende Anhaltspunkte beziehungsweise als sachverständig festgestellte Erfahrungswerte Bedeutung haben können. 22 Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2009 – 10 A 793/07 –, juris, Rn. 62. 23 Orientiert man sich an den Richtzahlen, ergibt sich, selbst wenn man eine von der Klägerin nach dem Inhalt der Baugenehmigung für zulässig gehaltene Nutzung der Büroräume als Arztpraxis unterstellt, ein zusätzlicher, von dem Vorhaben nicht abgedeckter Bedarf von bis zu sieben Stellplätzen. Dass ein solcher oder ein darüber noch etwas hinausgehender zusätzlicher Bedarf an Stellplätzen unter den konkreten Umständen einen Parkplatzsuchverkehr verursachen könnte, den der für die Erschließung des Grundstücks der Klägerin verfügbare Straßenraum mit der Folge einer erheblichen Verschlechterung der Erschließungssituation zu Lasten dieses Grundstücks nicht aufnehmen könnte, legt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht dar. 24 Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass die mit der Nutzung der zu dem Vorhaben gehörenden Tiefgarage verbundenen Geräusch- und Geruchsimmissionen auf dem Grundstück der Klägerin ihr gegenüber rücksichtslos sein könnten. Die aus der Tiefgarage abgeführten Schadstoffemissionen würden, so die Klägerin, über die Lüftungsschächte auf ihr Grundstück geleitet. 25 Soweit sie befürchtet, die Entlüftung der Tiefgarage werde erhebliche Geräusche erzeugen, sieht die Baugenehmigung in der Nebenbestimmung Nr. 18 vor, dass die Tiefgarage mit einer natürlichen Lüftung betrieben wird (vgl. § 136 Abs. 2 und 3 SBauVO). Maschinelle Abluft- und Zuluftanlagen, deren Betrieb Geräuschemissionen hervorrufen könnten, sind nicht genehmigt. Ausgehend von einer natürlichen Lüftung der Tiefgarage ist ebenso wenig anzunehmen, dass aus ihr Schadstoffe in einem Umfang auf das Grundstück der Klägerin gelangen könnten, der ihr unzumutbar wäre. Die Klägerin legt im Übrigen nicht dar, dass die mit der Baugenehmigung zugelassenen Lüftungseinrichtungen der Tiefgarage sie sonst in ihren Rechten verletzen könnten. 26 Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass das Vorhaben der Klägerin gegenüber deswegen rücksichtslos sein könnte, weil es ihr Grundstück unzumutbar verschatten würde. 27 Dass ein Gebäude einen Schatten auf ein benachbartes Grundstück wirft, ist dem Eigentümer dieses Grundstücks regelmäßig zumutbar. Diese Form von Beeinträchtigung ist nahezu mit jeglicher Bebauung zwangsläufig verbunden und entspricht demgemäß in bebauten Gebieten dem Regelfall. Das Gebot der Rücksichtnahme fordert nicht etwa, dass alle Fenster eines Hauses beziehungsweise das gesamte Grundstück das ganze Jahr über optimal besonnt oder belichtet werden. 28 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2012 – 2 D 27/11.NE –, juris, Rn. 63, Beschlüsse vom 29. August 2011 – 2 B 940/11 –, juris, Rn. 22, und vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rn. 30, jeweils mit weiteren Nachweisen. 29 Den an diese Grundsätze anknüpfenden zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach die von dem Vorhaben – je nach Jahreszeit – insbesondere in den Nachmittags- und Abendstunden ausgehenden Verschattungen des Wohnhauses und des Gartens der Klägerin sich im Rahmen dessen bewegten, was unter den gegebenen Umständen üblicherweise hinzunehmen sei, setzt die Klägerin nichts Erhebliches entgegen. 30 Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 31 Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. 32 Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Klägerin stellt – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage. 33 Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 34 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 35 Daran fehlt es hier. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, 36 „inwieweit der Rechtsgedanke des ‚Wannsee-Urteils‘ auf den unbeplanten Innenbereich übertragbar ist, ob also der (objektivierbare) Wille der Gemeinde als Anknüpfungspunkt für einen durch Auslegung zu ermittelnden Drittschutz statt aus einem Bebauungsplan auch aus einer ständigen Genehmigungspraxis hergeleitet werden kann“, 37 ist nicht klärungsbedürftig. Sie kann eindeutig wie oben stehend beantwortet werden. Das von der Klägerin bemühte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat nicht, wie sie meint, „eine Tür aufgestoßen“ für eine Weiterentwicklung oder Änderung der gefestigten Rechtsprechung zu der Frage, inwieweit der Nachbar ein Vorhaben, dass sich objektiv nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach dem Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, abwehren kann. 38 Allein aus dem im erstinstanzlichen sowie im Zulassungsverfahren betriebenen Begründungsaufwand lässt sich weder auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache noch auf deren grundsätzliche Bedeutung schließen. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 40 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 41 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 42 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).