Beschluss
23 L 431/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2019:0528.23L431.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Baugenehmigung und den Befreiungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2018 zur Errichtung einer Kindertagesstätte mit 6 Gruppen (23 K 165/19) anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Das Gericht ordnet gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO die nach § 212a Abs. 1 BauGB entfallende aufschiebende Wirkung der Klage des Nachbarn dann an, wenn dessen Interesse, von der Bauausführung vorerst verschont zu bleiben, schwerer wiegt als das Interesse des Bauherrn, die Baugenehmigung sofort auszunutzen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die streitige Baugenehmigung bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig erweist und die Rechtswidrigkeit gerade auf der Verletzung von (auch) nachbarschützenden Vorschriften beruht. Ob das Vorhaben objektiv, also hinsichtlich der Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist im Nachbarverfahren nicht erheblich. Danach fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, da nicht erkennbar ist, dass die streitige Baugenehmigung und die Befreiung gegen Nachbarschutz vermittelnde Vorschriften des öffentlichen Rechts verstoßen. 6 Ein Verstoß gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 7 Ein Verstoß gegen nachbarschützende bauplanungsrechtliche Vorschriften liegt ebenfalls nicht vor. 8 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen beurteilt sich nach § 30 Abs. 1 BauGB sowie § 35 Abs. 2 BauGB, da das Vorhaben teilweise im Geltungsbereich des seit 16. Februar 2002 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 000 „F. -M. O. -X. , T. “ und teilweise im sich daran nördlich anschließenden Außenbereich liegt. 9 Der Bebauungsplan weist den Vorhabenbereich in Ziffer 6.2 der textlichen Festsetzung als „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB aus. An der maßgeblichen Stelle ist als Zweckbestimmung eine Versickerungsgrube festgesetzt. Von dieser Festsetzung hat die Antragsgegnerin eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilt. Danach kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, ein Befreiungsgrund nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 vorliegt und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 10 Die erteilte Befreiung verletzt den Antragsteller nicht in eigenen geschützten Nachbarrechten. 11 Nachbarrechte werden durch eine Befreiung nur dann verletzt, wenn entweder von einer dem Schutz des Nachbarn dienenden Festsetzung abgewichen wird oder bei einer Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen das in § 31 Abs. 2 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird. 12 Vgl. ständige Rechtsprechung seit BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 8/84 – juris Rn 17; Urteil vom 9. August 2018 – 4 C 7/17 – juris Rn 12; Beschluss vom 8. Juli 1998 – 4 B 64/98 – juris Rn 11; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2011 – 7 B 1803/10 – juris Rn 11; Beschluss vom 18. Februar 2014 – 7 B 1416/13 – juris Rn 13. 13 Bei der Festsetzung unter Ziff. 6.2 als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit der Zweckbestimmung „Versickerungsmulde“ handelt es sich nicht um eine nachbarschützende Festsetzung. 14 Festsetzungen eines Bebauungsplanes dienen grundsätzlich der städtebaulichen Ordnung und nicht den subjektiven Interessen des Einzelnen. Ob die Festsetzungen eines Bebauungsplanes ausnahmsweise drittschützend sind, hängt von dem objektiven Willen der Gemeinde als Planungsträgerin ab, wie er in der jeweiligen Festsetzung zum Ausdruck gelangt. Dieser ist durch Auslegung anhand des Wortlautes sowie des Sinns und Zwecks der betreffenden Festsetzung und der zugrunde liegenden Ermächtigungsgrundlage, gegebenenfalls unter Einbeziehung der Planbegründung und der Entstehungsgeschichte, im jeweiligen Einzelfall zu ermitteln. Entscheidend ist der objektive Gehalt der jeweiligen Festsetzung. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 8/84 – juris Rn 11 f.; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2003 – 10 B 639/03 – juris Rn 9 f. 16 Anhaltspunkte, die im vorliegenden Einzelfall eine Auslegung rechtfertigen würden, dass die fragliche Festsetzung nicht nur der städtebaulichen Ordnung, sondern nach dem Willen des Plangebers (ausnahmsweise) auch dem Nachbarschutz dienen soll, sind nicht ersichtlich. In Ziffer 5 der Begründung des Bebauungsplanes heißt es ausdrücklich, dass die maßgebliche Fläche „aus entwässerungstechnischen Gründen“ ausgewiesen wurde. 17 Das danach allein maßgebliche Gebot der Rücksichtnahme ist durch die Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes nicht verletzt. 18 Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die die Rechtsprechung zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 – 4 C 14/87 – juris Rn 13 ff; Beschluss vom 8. Juli 1998 – 4 B 64/98 – juris Rn 6; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2011 – 7 B 1803/10 – juris Rn 11 und vom 18. Februar 2014 – 7 B 1416/13 – juris Rn 13. 20 Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans über § 31 Abs. 2 BauGB Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet, kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger Rücksichtnahme braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, zu nehmen. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Unzumutbarkeit liegt vor, wenn dem Betroffenen die nachteilige Einwirkung des streitigen Bauwerks billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. 21 Vgl. BVerwG, Urteil 19. September 1986 – 4 C 8/84 – juris Rn 18 und vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5/12 – juris Rn 21; Beschluss vom 6. Dezember 1996 – 4 B 215/96 – juris Rn 9 m.w.N. 22 Die negativen Auswirkungen des Bauvorhabens der Beigeladenen gehen hier nicht über das Maß des Zumutbaren hinaus. 23 Durch den An- und Abfahrtsverkehr an dem Vorhabengrundstück ist der Antragsteller nicht betroffen. Denn der An- und Abfahrtsverkehr findet nach den Bauvorlagen allein auf den Kurzparkplätzen zum Hol- und Bringverkehr entlang der Q.---straße 2 nördlich des Vorhabens statt, sodass das Gebäude der Kindertagesstätte zwischen dem An- und Abfahrtsverkehr und dem Gebäude des Antragstellers liegt. Das Wohngebäude des Antragstellers liegt zudem in einer Entfernung von circa 165 Metern zum Vorhabengrundstück. Außerdem liegen zwischen dem Vorhaben und dem Wohngrundstück mehrere Wohnhäuser. Vor diesem Hintergrund sind auch etwaige Lärmbelästigungen durch den Betrieb der Kindertagesstätte sowie durch die An- und Abfahrtvorgänge wie etwa Türenschlagen oder Gesprächsimmissionen in keiner Weise unzumutbar. 24 Soweit der Antragsteller sich dagegen wendet, dass durch die Erschließung der Kindertagesstätte über die Straße „A. B. C. “ mit einem erheblichen Anstieg des Pkw-Verkehrs zu rechnen sei, stellt dies schon keinen nachbarrechtlich relevanten Belang dar. Die Erschließung eines Bauvorhabens und die stärkere Benutzung einer öffentlichen Straße entlang eines Grundstücks sind keine Umstände, die nach obiger Rechtsprechung ein individualisiertes, schutzwürdiges Interesse des Antragstellers begründen könnten. Gleiches gilt auch mit Blick auf die angesprochene Verkehrsgefährdung für Fußgänger und Radfahrer durch ein erhöhtes Pkw-Aufkommen. Auch hierfür gibt es keine subjektiv-öffentliche Rechtsposition des Antragstellers. Im Übrigen liegt es im Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als Straßenverkehrsbehörde, durch Beobachtung des Verkehrsgeschehens, Überwachung der Geschwindigkeitsbegrenzung und gegebenenfalls weiteren straßenrechtlichen Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass Gefahren für die Verkehrsteilnehmer vermieden werden. 25 Auch der Vortrag des Antragstellers, die Befreiung sei rechtswidrig, weil das Vorhaben der Beigeladenen die Grundzüge der Planung berühre und eine besondere Härte nicht vorliege, vermag einen Abwehranspruch nicht zu begründen, weil damit keine nachbarrechtlich relevanten Belange geltend gemacht werden. 26 Bei der Erteilung einer Befreiung von einer nicht drittschützenden Festsetzung eines Bebauungsplanes besteht ein Abwehranspruch nur dann, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die von dem Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung möglicherweise objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 8/84 – juris Rn 17 f.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2011 – 7 B 1803/10 – juris Rn 11; Beschluss vom 18. Februar 2014 – 7 B 1416/13 – juris Rn 13; Beschluss vom 10. September 2018 – 10 B 1228/18 – juris Rn 10. 28 Unerheblich ist daher auch, dass die Antragsgegnerin den Gesichtspunkt der Belastung durch An- und Abfahrtsverkehr sowie die stärkere Benutzung der Straße „A. C. “ nicht ausdrücklich im Befreiungsbescheid erwähnt und in ihre Ermessensausübung eingestellt hat. Denn geschützt sind allein die materiellen Nachbarinteressen. Die Rechte des Nachbarn können nur durch die Baugenehmigung selbst oder die Befreiung verletzt sein, nicht jedoch durch das – etwaige – Unterbleiben einer Ermessensentscheidung. Ob die Baugenehmigung Rechte des Antragstellers verletzt, weil sich das Vorhaben ihrem Grundstück gegenüber als rücksichtlos erweist, ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung nicht im Ermessen der Baugenehmigungsbehörde liegt, sondern den Gerichten obliegt. 29 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2018 – 10 B 1228/18 – juris Rn 10 f. 30 Nicht anderes gilt, soweit das Vorhabengrundstück mit seinem nördlichen Bereich außerhalb des Bebauungsplangebietes liegt. Dieser Teil des Vorhabens beurteilt sich nach § 35 Abs. 2 BauGB. Danach können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Das im Merkmal der „öffentlichen Belange“ verankerte Gebot der Rücksichtnahme, das allein der Antragsteller als Nachbar hier geltend machen kann, ist, wie bereits ausgeführt, nicht verletzt. 31 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 162 Abs. 3 VwGO. 32 Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Antragsteller ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG). Dabei wurde für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des für das Verfahren in der Hauptsache maßgeblichen Streitwertes festgesetzt. 33 Rechtsmittelbelehrung 34 Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 35 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 36 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 37 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 38 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 39 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 40 Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 41 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 42 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.