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Beschluss

7 A 4257/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung bleibt ohne Erfolg, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vorliegen (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Festsetzungen eines Bebauungsplans sind nur dann nachbarschützender Natur, wenn der Wille der Gemeinde dies erkennen lässt; dies ist anhand der Planaufstellungsunterlagen zu prüfen. • Bei nicht nachbarschützenden Festsetzungen hat der Nachbar keinen umfassenden Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Befreiungsentscheidung; ein Abwehranspruch besteht nur bei nicht hinreichender Berücksichtigung nachbarlicher Interessen. • Verfahrensrügen wegen verspäteter oder kurzer Akteneinsicht rechtfertigen nur dann Zulassung, wenn dadurch ein wesentlicher Verfahrensfehler nachweisbar ist; bloße Unzufriedenheit genügt nicht. • Zulassungsvorbringen muss gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch eine vertretungsberechtigte Person eingereicht werden; eigenhändige Eingaben des nicht vertretungsberechtigten Klägers bleiben unberücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung bei fehlenden ernstlichen Zweifeln an erstinstanzlicher Beurteilung • Der Zulassungsantrag zur Berufung bleibt ohne Erfolg, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vorliegen (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Festsetzungen eines Bebauungsplans sind nur dann nachbarschützender Natur, wenn der Wille der Gemeinde dies erkennen lässt; dies ist anhand der Planaufstellungsunterlagen zu prüfen. • Bei nicht nachbarschützenden Festsetzungen hat der Nachbar keinen umfassenden Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Befreiungsentscheidung; ein Abwehranspruch besteht nur bei nicht hinreichender Berücksichtigung nachbarlicher Interessen. • Verfahrensrügen wegen verspäteter oder kurzer Akteneinsicht rechtfertigen nur dann Zulassung, wenn dadurch ein wesentlicher Verfahrensfehler nachweisbar ist; bloße Unzufriedenheit genügt nicht. • Zulassungsvorbringen muss gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch eine vertretungsberechtigte Person eingereicht werden; eigenhändige Eingaben des nicht vertretungsberechtigten Klägers bleiben unberücksichtigt. Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem seine Untätigkeitsklage gegen die Baubehörde abgewiesen worden war. Streitgegenstand war die Frage, ob eine errichtete Anlage gegen Festsetzungen des Bebauungsplans, insbesondere die hintere Baugrenze und Vorgaben zur Dachneigung, verstößt und damit ein Anspruch auf Einschreiten der Behörde besteht. Der Kläger rügte außerdem einen Abstandsflächenverstoß und Mängel bei der Baulasteneintragung. Er berief sich auf eine mögliche nachbarschützende Wirkung der Planfestsetzungen und auf eine fehlerhafte Abwägung bei der Erteilung von Befreiungen. Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung auf Planunterlagen und aktualisierte Vermessungsdaten. Der Kläger machte ferner Verfahrensmängel hinsichtlich der Akteneinsicht und formelle Fehler bei der Baulastenausführung geltend. • Keine ernstlichen Zweifel an der Korrektheit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Anlage nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt. • Ob Festsetzungen wie Baugrenzen nachbarschützende Wirkung entfalten, richtet sich nach dem erkennbaren Willen der Gemeinde bei der Planaufstellung; hier ergeben die Begründung und Aufstellungsvorgänge des Bebauungsplans keine derartige Zweckrichtung, der Kläger räumt dies ein (vgl. BVerwG, Urteil 9.8.2018 - 4 C 7.17). • Bei nicht nachbarschützenden Festsetzungen besteht kein umfassender Anspruch des Nachbarn auf ermessensfehlerfreie Befreiungsentscheidungen; ein Abwehranspruch entsteht nur, wenn die Behörde die gebotene Rücksicht auf nachbarliche Interessen nicht gewahrt hat (vgl. BVerwG Beschluss 8.7.1998). • Die Rügen des Klägers zu Abstandsflächen und zur Höhe der baulichen Anlage greifen nicht durch, weil das Verwaltungsgericht seine Feststellungen auf aktualisierte Vermessungsdaten gestützt hat und der Kläger die tragenden Erwägungen nicht substantiiert angegriffen hat. • Vorwürfe gegen die Form und Echtheit von Baulastunterlagen und gegen die Zulässigkeit einer Vereinigungsbaulast begründen keine nachbarrechtlich relevante Verletzung; die Akten enthalten die inhaltlich bezogene Lageplanung und ausreichende Legitimationsdokumentation der Behörde. • Die behaupteten prozessualen Mängel durch verspätete oder kurz gewährte Akteneinsicht rechtfertigen keine Zulassung, da dem Kläger keine geeignete Fortsetzungsbitte nachzuweisen ist und kein erheblicher Verfahrensfehler dargelegt wurde. • Das Zulassungsvorbringen des Klägers war von einer nicht vertretungsberechtigten Person verfasst und durfte nach § 67 Abs. 4 VwGO nicht berücksichtigt werden. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt; damit bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einschreiten der Behörde wegen Überschreitung der hinteren Baugrenze oder wegen der anderen geltend gemachten Bebauungsplanverstöße, da die streitgegenständlichen Festsetzungen nicht als nachbarschützende Normen anzusehen sind und er keinen hinreichend substantiierten Abwehranspruch gegenüber Befreiungen geltend gemacht hat. Auch die vorgebrachten Einwände zu Abstandsflächen, Baulasten und Verfahrensmängeln führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.