Beschluss
7 A 4257/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:1112.7A4257.19.00
11mal zitiert
4Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. 3 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 4 Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Untätigkeitsklage sei unbegründet, da die streitgegenständliche Anlage weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- noch des Bauordnungsrechts verstoße. 5 Soweit der Kläger dem entgegen hält, er habe wegen der Überschreitung der festgesetzten hinteren Baugrenze einen Anspruch auf Einschreiten, weckt dies keine ernstlichen Zweifel. 6 Ob Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung oder - wie hier - von Baugrenzen auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Plangeber ab. 7 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.8.2018 - 4 C 7.17 -, BRS 86 Nr. 113 = BauR 2019, 70. 8 Dass der Plangeber hier den in Rede stehenden Festsetzungen nachbarschützende Wirkung zugedacht haben könnte, ist den Aufstellungsvorgängen, insbesondere der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 7 - Ortsteil L. - nicht zu entnehmen. Dies räumt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen i. Ü. auch selbst ein. 9 Soweit der Kläger sich auf das "Wannsee"-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, 10 vgl. BVerwG, Urteil vom 9.8.2018 - 4 C 7.17 -, BRS 86 Nr. 113 = BauR 2019, 70, 11 beruft und geltend macht, hier liege ein nachbarliches Austauschverhältnis und damit ein Gebietsgewährleistungsanspruch auch hinsichtlich der Festsetzung der Baugrenze vor, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kommt eine nachbarschützende Wirkung von Planfestsetzungen unabhängig von konkreten subjektiven Vorstellungen des Planungsträgers für Pläne in Betracht, die vor 1960, d. h. in einer Zeit aufgestellt wurden, in der man ganz allgemein an einen nachbarlichen Drittschutz im öffentlichen Baurecht noch nicht gedacht hatte. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.7.2020 - 7 B 752/20 -, juris, m. w. N. 13 Das trifft hier nicht zu, der Bebauungsplan wurde nämlich erst Ende der 80er Jahre aufgestellt. 14 Der weitere Einwand des Klägers, die Überschreitung der hinteren Baugrenze sei mit der Gesamtkonzeption des Bebauungsplans nicht vereinbar, insbesondere sei eine Befreiung von der Festsetzung nicht möglich, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. 15 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts ist geklärt, dass bei der Erteilung einer Befreiung von einer - wie hier - nicht drittschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans der Nachbar über den Anspruch auf Würdigung nachbarlicher Interessen hinaus keinen umfassenden Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde hat. Ein Abwehranspruch des Nachbarn besteht nur dann, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die von dem Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar möglicherweise objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte dadurch nicht berührt werden. 16 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998 - 4 B 64.98 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10.9.2018 - 10 B 1227/18 -, juris, m. w. N. 17 Nach diesen Grundsätzen steht dem Kläger weder wegen der Überschreitung der hinteren Baugrenze noch im Zusammenhang mit den ebenfalls nicht nachbarschützenden Festsetzungen über die Dachneigung der geltend gemachte Anspruch zu. 18 Ein danach nur in den Blick zu nehmender Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten des Klägers ist nicht hinreichend dargelegt und i. Ü. auch nicht erkennbar. 19 Soweit der Kläger einen Abstandsflächenverstoß geltend macht, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. 20 Dies gilt zunächst hinsichtlich seines Vorbringens, das Verwaltungsgericht sei ungeprüft und ohne korrekte Feststellung der Behörde davon ausgegangen, dass die Höhe des Bauwerks der genehmigten Höhe entspreche. Hier fehlt es an der dem Kläger obliegenden Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, das sich auf Höhenangaben aus einer aktualisierten Vermessung des Geländes und der errichteten baulichen Anlage gestützt hat. 21 Auch das Vorbringen des Klägers, mangels wirksamer Baulast liege zu seinen Lasten ein Abstandsflächenverstoß vor, es sei nicht ersichtlich, ob und in welcher Weise die Echtheit der Unterschriften seitens des Mitarbeiters der Beklagten geprüft worden sei, die Identitätsfeststellung sei an einem anderen Tag als die Unterschriftenleistung erfolgt, von Behördenseite aus sei nicht unterschrieben, sondern nur paraphiert worden und es fehle das Dienstsiegel, weckt keine ernstlichen Zweifel. 22 Der Mitarbeiter der Bauaufsichtsbehörde hat unter Angabe des Datums die Leistung der Unterschriften bzw. die Anerkennung der schon vorab geleisteten Unterschriften hinreichend aktenkundig gemacht und auch die Legitimationsprüfung unter Aufnahme der Personalausweisnummern hinreichend dokumentiert. 23 Soweit der Kläger vorträgt, die Baulasteintragung sei inhaltlich unbestimmt, es fehle ein amtlicher Vermessungsplan mit Schraffierung, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. In der Baulasteintragung wird auf einen beiliegenden Lageplan mit grün schraffierter Fläche verwiesen. Ein solcher ist in den Verwaltungsakten vorhanden. 24 Soweit der Kläger die Zulässigkeit der Vereinigungsbaulast bemängelt, weil Grundstücke nicht gemeinsam bebaut werden sollten, legt er schon eine Nachbarrechtsrelevanz nicht dar. 25 Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen rechtfertigt das Vorbringen des Klägers auch nicht die - unabhängig von der Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu prüfende - Annahme, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweise. 26 Der Kläger macht auch ohne Erfolg geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 27 Die aufgeworfene, vom Kläger vor dem Hintergrund der angesprochenen Bebauungsplanfestsetzungen als grundsätzlich bezeichnete Frage, 28 „wann und mit welchen Erwägungen bei solchen Festsetzungen ein Gebietsgewährleistungsanspruch anzunehmen ist“, 29 ist - wie oben aufgezeigt - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt. 30 Auch die Verfahrensrüge i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO greift nicht durch. Soweit der Kläger geltend macht, ihm sei eine ordnungsgemäße Interessenvertretung nicht möglich gewesen, da ihm trotz wiederholter Anträge erst in der mündlichen Verhandlung Akteneinsicht gewährt worden sei, rechtfertigt dies nicht die Annahme eines relevanten Verfahrensmangels. Dem Kläger ist in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung Akteneinsicht gewährt worden. Soweit er rügt, ihm sei in der mündlichen Verhandlung nur für kurze Zeit Akteneinsicht gewährt worden, das habe eine ordnungsgemäße Interessenvertretung nicht zugelassen, ist darauf hinzuweisen, dass er ausweislich des Protokolls der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung keine längere Unterbrechung zur Fortsetzung der Akteneinsicht beantragt hat. 31 Das vom Kläger persönlich verfasste und eingereichte Zulassungsvorbringen war vom Senat nicht zu berücksichtigen, weil es den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO nicht genügt. Mit Blick auf den verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Vertretungszwang muss das Zulassungsvorbringen durch eine vertretungsberechtigte Person verfasst und eingereicht werden. 32 Vgl. Czybulka/Siegel, in Sodan/Ziekow, VwGO Großkommentar, 5. Aufl., § 67 Rn. 46, 56 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten nicht erstattet bekommen, denn sie haben keinen eigenen Antrag gestellt und sich mithin selbst keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 34 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.