Beschluss
4 B 50/17
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
• Die Einhaltung landesrechtlicher Abstandsflächen führt in der Regel dazu, dass das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (§ 34 Abs. 1 BauGB) nicht verletzt ist, ohne jedoch einen absoluten Ausschluss abweichender Einzelfälle zu begründen.
• Ob ein abweichender Sonderfall vorliegt, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls und unterliegt nicht der Überprüfung im Revisionsverfahren.
Entscheidungsgründe
Einhaltung von Abstandsflächen und Rücksichtnahmepflicht nach § 34 Abs. 1 BauGB • Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. • Die Einhaltung landesrechtlicher Abstandsflächen führt in der Regel dazu, dass das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (§ 34 Abs. 1 BauGB) nicht verletzt ist, ohne jedoch einen absoluten Ausschluss abweichender Einzelfälle zu begründen. • Ob ein abweichender Sonderfall vorliegt, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls und unterliegt nicht der Überprüfung im Revisionsverfahren. Streitgegenstand war die Frage, ob die Beachtung landesrechtlicher Abstandsflächen stets zugleich das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 BauGB erfüllt. Die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass diese Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung habe und damit ein Revisionsverfahren rechtfertige. Das Oberverwaltungsgericht hatte angenommen, dass die Einhaltung der Abstandsflächen in der Regel die weitergehende Rücksichtnahme entfallen lasse. Die Beschwerde rügte diese Sichtweise und verlangte grundsätzlichere Klarstellung durch den Senat. Es ging nicht um weitere Prozessfragen oder Nebensachen, sondern ausschließlich um die Verhältnisbestimmung zwischen landesrechtlichem Abstandflächenrecht und dem Rücksichtnahmegebot des § 34 Abs. 1 BauGB. • Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur erfolgreich, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für das revisible Recht hat; dies liegt hier nicht vor. • Wörtlich gefasste, absolute Aussagen (dass Abstandsflächen ausnahmslos das Rücksichtnahmegebot erfüllen) wären in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich, weil das Oberverwaltungsgericht selbst eine 'in aller Regel' wirkende Wirkung angenommen hat. • Der Senat hat bereits ständige Rechtsprechung dazu, dass trotz Einhaltung landesrechtlicher Abstandsvorschriften das Rücksichtnahmegebot verletzt sein kann; zugleich wurde aber klargestellt, dass bei Einfügung nach § 34 Abs. 1 BauGB und Einhaltung der Abstandsflächen in der Regel keine weitergehende Rücksichtnahme erforderlich ist. • Ob ein von der Regel abweichender Sonderfall vorliegt, ist eine Einzelfallfrage, die nach den konkreten Umständen zu beurteilen ist und der revisionsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. • Die Kosten- und Festsetzungsentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO sowie §§ 47, 52 GKG. Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wurde zurückgewiesen; die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Senat bestätigt die bisherige Rechtsprechung: Die Einhaltung landesrechtlicher Abstandsflächen führt in der Regel dazu, dass das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht verletzt ist, aber ein absoluter Ausschluss nicht besteht. Ob ein abweichender Sonderfall vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen und nicht revisionsgerichtlich zu kontrollieren. Die unterliegenden Anträge hatten daher keinen Erfolg; die Kostenentscheidung erfolgte gemäß den genannten Vorschriften.