Urteil
10 K 101/21
VG Sigmaringen 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSIGMA:2023:0405.10K101.21.00
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Leitsätze
1. Die abstandsflächenrechtliche Privilegierung von Gebäudeaufstockungen in § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO (juris: BauO BW) in der Fassung vom 7.2.2023 (GBl. S. 26, 41) ist wohl mit höherrangigem Recht, insbesondere mit der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) vereinbar.(Rn.40)
(Rn.41)
2. Die Vorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO (juris: BauO BW) dürfte dahin zu verstehen sein, dass nur die einmalige Aufstockung eines Bestandsgebäudes um bis zu zwei Geschosse nicht auf die Wandhöhe angerechnet wird und daher keine Abstandsflächenpflicht auslöst. Jedenfalls stünde einer entsprechenden verfassungskonformen Auslegung in diesem Sinne nichts entgegen.(Rn.45)
3. Bei privilegierten Gebäudeaufstockungen nach § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO (juris: BauO BW) kann nicht von der Einhaltung des Abstandsflächenrechts auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot in Bezug auf Belichtung, Belüftung und Besonnung geschlossen werden. Vielmehr ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob mit dem Vorhaben für den Baunachbarn unzumutbare Einschränkungen der abstandsflächenrechtlichen Schutzgüter verbunden sind.(Rn.48)
4. Eine einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO (juris: BauO BW) dahin, dass die Begünstigung nur eine Aufstockung um zu Wohnzwecken genutzte Stockwerke ermöglicht, kommt mangels entsprechender Anhaltspunkte im Gesetzeswortlaut und in den Materialien nicht in Betracht.(Rn.51)
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die abstandsflächenrechtliche Privilegierung von Gebäudeaufstockungen in § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO (juris: BauO BW) in der Fassung vom 7.2.2023 (GBl. S. 26, 41) ist wohl mit höherrangigem Recht, insbesondere mit der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) vereinbar.(Rn.40) (Rn.41) 2. Die Vorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO (juris: BauO BW) dürfte dahin zu verstehen sein, dass nur die einmalige Aufstockung eines Bestandsgebäudes um bis zu zwei Geschosse nicht auf die Wandhöhe angerechnet wird und daher keine Abstandsflächenpflicht auslöst. Jedenfalls stünde einer entsprechenden verfassungskonformen Auslegung in diesem Sinne nichts entgegen.(Rn.45) 3. Bei privilegierten Gebäudeaufstockungen nach § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO (juris: BauO BW) kann nicht von der Einhaltung des Abstandsflächenrechts auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot in Bezug auf Belichtung, Belüftung und Besonnung geschlossen werden. Vielmehr ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob mit dem Vorhaben für den Baunachbarn unzumutbare Einschränkungen der abstandsflächenrechtlichen Schutzgüter verbunden sind.(Rn.48) 4. Eine einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO (juris: BauO BW) dahin, dass die Begünstigung nur eine Aufstockung um zu Wohnzwecken genutzte Stockwerke ermöglicht, kommt mangels entsprechender Anhaltspunkte im Gesetzeswortlaut und in den Materialien nicht in Betracht.(Rn.51) Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Berufung wird zugelassen. Nach Abtrennung des Klageantrags zu 2 (Verpflichtungsklage, gerichtet auf bauaufsichtliches Einschreiten) hat das Gericht lediglich über den Klageantrag zu 1 (Anfechtung der Baugenehmigung) zu entscheiden. Die zulässigen Klagen sind nicht begründet. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 8.8.2019 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 15.12.2020 verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auf die Klage eines Nachbarn kann die einem Bauherrn erteilte Baugenehmigung nur aufgehoben werden, wenn die Baugenehmigung rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Der Erfolg der Klage hängt somit davon ab, dass die ggf. verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt ist (vgl. statt vieler VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2017 - 3 S 1457/17 -, BauR 2018, 228 = juris Rn. 25). Die angefochtene Baugenehmigung verletzt keine die Kläger als Nachbarn schützenden und noch rügefähigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauordnungsrechts (dazu I.) oder des Bauplanungsrechts (II.). I. Nachbarschützendes Bauordnungsrecht 1. Das genehmigte Vorhaben verletzt nicht die nachbarschützenden Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 LBO, wonach vor den Außenwänden von baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück selbst liegende Abstandsflächen einzuhalten sind. Zwar ist offenkundig, dass die Abstandsfläche des aufzustockenden Werkstattgebäudes in der grundsätzlich erforderlichen Tiefe (gemäß § 5 Abs. 7 Nr. 1 LBO 0,4 der Wandhöhe, hier 2,64 m) auf dem Vorhabengrundstück selbst nicht eingehalten wird. Auch liegt unstreitig kein Ausnahmetatbestand nach § 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 LBO vor. Das genehmigte Vorhaben ist aber wegen § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO in der am 11.2.2023 in Kraft getretenen Fassung durch Art. 3 des Gesetzes zum Erlass eines Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes und zur Verankerung des Klimabelangs in weiteren Rechtsvorschriften vom 7.2.2023 (GBl. S. 26, 41) nicht abstandsflächenpflichtig. Die Neufassung des § 5 LBO findet Anwendung, weil sie - soweit hier von Interesse - ausschließlich Änderungen zu Gunsten der Bauherren bewirkt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.8.2008 - 4 C 10.07 -, juris Rn. 21 m.w.N.). Nach § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO n.F. wird eine Aufstockung um bis zu zwei Geschosse auf die (für die Abstandsflächentiefe nach § 5 Abs. 7 LBO maßgebliche) Wandhöhe nicht angerechnet, wenn die Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für die Errichtung des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil es sich um eine Aufstockung um ein Geschoss handelt und die Baugenehmigung für das Werkstattgebäude bereits unter dem 23.4.1953, mithin vor mehr als fünf Jahren, erteilt worden ist. Hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO n.F. mit höherrangigem Recht, insbesondere mit der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Jedenfalls ist die Kammer nicht von der Verfassungswidrigkeit der Neuregelung überzeugt, was für eine Vorlage zum Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG jedoch vorauszusetzen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 1.7.2022 - V ZR 23/21 -, juris Rn. 29 m.w.N.). Art. 14 Abs. 1 GG ist ein normgeprägtes Grundrecht. Die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. statt vieler BVerfG, Beschluss vom 18.4.2018 - 1 BvR 1213/16 -, juris Rn. 26 m.w.N.). Für den Bereich des Abstandsflächenrechts, welches die vom Eigentumsbegriff des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG umfasste Baufreiheit berührt (vgl. Wendt, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 14 Rn. 127 m.w.N.), ist der Landesgesetzgeber zur näheren Ausgestaltung von Inhalt und Schranken des (Grund-)Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG berufen (BVerwG, Urteil vom 7.11.1997 - 4 C 7.97 -, Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 316 = juris Rn. 22, und Beschluss vom 16.8.2018 - 4 B 41.17 -, juris Rn. 6). Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, er hat jedoch die Grenzen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bzw. des Übermaßverbots zu beachten (vgl. Papier/Shirvani, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand September 2022, Art. 14 Rn. 429). Er hat (auch) im Bau- und Bodenrecht einen Ausgleich zwischen dem Privateigentum, wie es Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisten will, und der sich aus Art. 14 Abs. 2 GG ergebenden Verpflichtung zu schaffen, dass der Gebrauch des Eigentums zugleich dem Wohle der Allgemeinheit unter Berücksichtigung der berechtigten Belange Dritter zu dienen habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.1991 - 4 C 17.90 -, BVerwGE 88, 191 = juris Rn. 21 ff. m.w.N.). Dass der Landesgesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum mit der abstandsflächenrechtlichen (Teil-)Privilegierung von Aufstockungen genehmigter Bestandsbauten nach § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO - gar offensichtlich - überschritten hätte, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Zwar gewährt § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO nicht nur weitergehendes Baurecht in Bezug auf die erleichterte Aufstockung bereits genehmigter Gebäude, sondern bewirkt zugleich eine Einschränkung des Baunachbarschutzes gegen solche Vorhaben. Dementsprechend ist in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 13.12.2022 (LT-Drs. 17/3741 S. 93 f.) ausgeführt worden: „Um Aufstockungen zu erleichtern, sieht die Ergänzung des Absatzes 5 um einen Satz 2 vor, dass die Erhöhung der Wandhöhe durch eine Aufstockung um bis zu zwei Geschosse bei der Berechnung von Abstandsflächentiefen unbeachtlich bleibt, also durch die Aufstockung keine zusätzlichen Abstandsflächen generiert werden. Bei einer maximalen Ausnutzung der Erleichterung durch eine Aufstockung mit zwei Geschossen mit einer Höhe von ca. 2,5 m je Geschoss ergibt sich bei Zugrundelegung des regelmäßig anzuwendenden Berechnungsfaktors 0,4 der Wandhöhe nach § 5 Absatz 7 LBO eine Verkürzung der Abstandsflächentiefen um ca. 2,0 m. Die damit verbundene begrenzte Einschränkung des Nachbarschutzes ist angesichts des hohen öffentlichen Interesses an den Zielen der Flächeneinsparung und damit des Klimaschutzes aber auch der Schaffung zusätzlichen Wohnraums, wozu Aufstockungen wirksam beitragen können, verhältnismäßig.“ Diese Einschränkung dürfte mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jedoch in Einklang stehen, d.h. auf ein verfassungsrechtlich anzuerkennendes Ziel gerichtet und zu dessen Erreichung geeignet, erforderlich und angemessen sein. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs verfolgt der Gesetzgeber mit der Neuregelung das Ziel, im Interesse des Klimaschutzes Flächeneinsparungen zu ermöglichen und damit zugleich die Schaffung zusätzlichen Wohnraums zu erleichtern (vgl. LT-Drs. 17/3741 S. 94). Diese Zielsetzung ist verfassungsrechtlich wohl nicht zu beanstanden. Der Klimaschutz ist ein Gemeinwohlbelang von erheblichem Gewicht und hat sogar Verfassungsrang (vgl. Art. 20a GG und dazu grundlegend BVerfG, Beschluss vom 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18 u.a. -, BVerfGE 157, 30 [Klimabeschluss]; vgl. auch BGH, Urteil vom 1.7.2022, a.a.O. Rn. 31 und 42 [grenzüberschreitende Wärmedämmung]). Die durch die Neuregelung - in begrenztem Umfang - bewirkte abstandsflächenrechtliche Privilegierung von Aufstockungen bestehender Gebäude dürfte zur Erreichung der genannten Ziele auch nicht von vornherein ungeeignet sein. Bei der Einschätzung der Erforderlichkeit verfügt der Gesetzgeber über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.6.2020 - 1 BvR 1679/17 u.a. -, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 105 m.w.N.), der ebenfalls nicht (evident) überschritten sein dürfte. Denn es liegt jedenfalls nicht offen zutage, dass das Ziel einer erleichterten Nachverdichtung ebenso wirksam durch eine für nachbarliche Belange generell schonendere Alternativregelung zu erreichen wäre. Schließlich spricht wohl auch Überwiegendes dafür, dass sich die Neuregelung als im engeren Sinne verhältnismäßig, d.h. als konkordanter Ausgleich zwischen Privatnützigkeit und Sozialbindung des Grundeigentums erweist. Mit § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO n.F. ist, worauf in der Entwurfsbegründung zutreffend hingewiesen wird, nur eine eng begrenzte Einschränkung des Baunachbarschutzes verbunden. Denn die in den Anwendungsbereich der Regelung einbezogenen Bestandsgebäude dürften in aller Regel Abstandsflächen in der zum Genehmigungszeitpunkt vorgesehenen Tiefe einhalten, weshalb auch nach der Aufstockung um höchstens zwei Geschosse ein (wenn auch gegenüber der bisherigen Rechtslage verkürzter) seitlicher Grenzabstand - mindestens 2 m bzw. 2,5 m, vgl. § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO - gewahrt bleibt. Einen aus Art. 14 Abs. 1 GG ableitbaren allgemeinen Mindestabstand von baulichen Anlagen zur Grundstücksgrenze dürfte es nicht geben. Ausnahmen vom Erfordernis einer Abstandsfläche sind dementsprechend auch an anderer Stelle vorgesehen, etwa im Bereich bauplanungsrechtlich zwingender oder zulässiger Grenzbebauung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 LBO), oder bei Bebauungsplanfestsetzungen auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB, die geringere als die gesetzlichen Abstandsflächentiefen zulassen. Außerdem ist durch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, dem im Anwendungsbereich der Neuregelung besondere Bedeutung zukommen wird (dazu im Folgenden mehr), weiterhin gewährleistet, dass die Aufstockung im Einzelfall nicht mit einer den Baunachbarn unzumutbaren Einschränkung von Belichtung, Besonnung und Belüftung einhergeht. Auch damit wird die Eingriffsintensität auf ein voraussichtlich verfassungsrechtlich unbedenkliches Maß begrenzt. Der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand der Kläger, § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO ermögliche ohne jede Beschränkung wiederholte Aufstockungen eines Bestandsgebäudes im Fünf-Jahres-Rhythmus und sei insoweit geeignet, den Nachbarschutz vollständig zu unterminieren, verfängt nicht. Zum einen wird dabei ausgeblendet, dass sich aus anderen baurechtlichen Vorschriften, etwa den Festsetzungen in Bebauungsplänen oder der gemäß § 34 Abs. 1 BauGB maßstabsbildenden Umgebungsbebauung oder zumindest dem Gebot der Rücksichtnahme, regelmäßig Einschränkungen der Geschossanzahl und/oder der Gebäudehöhen ergeben werden, die der Ausnutzung einer derart weitgehenden abstandsflächenrechtlichen Begünstigung entgegenstünden. Zum anderen dürfte § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO dahin zu verstehen sein, dass nur die einmalige Aufstockung eines Gebäudes, dessen Genehmigung/Kenntnisgabe mindestens fünf Jahre zurückliegt, keine Abstandsflächenpflicht auslösen soll. Diese Beschränkung kommt nicht nur im Gesetzeswortlaut („eine Aufstockung um bis zu zwei Geschosse“), sondern auch in der Entwurfsbegründung (LT-Drs. 17/3741 S. 94) zum Ausdruck, wenn es heißt: „Um einer missbräuchlichen Umgehung der Abstandsvorschriften, indem ein Neubau stufenweise errichtet wird - also zunächst ein kleineres Gebäude unter Einhaltung der Mindestabstände errichtet wird, das in einem von vornherein geplanten zweiten Schritt aufgestockt wird, entgegenzuwirken, soll die Erleichterung - wie zum Beispiel in § 37 Absatz 3 LBO - nur greifen, soweit die Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für das Gebäude mindestens fünf Jahre zurückliegt. Dies führt zu einer Einschränkung des Anwendungsbereichs der Neuregelung, ist jedoch zur Schließung von Umgehungsmöglichkeiten erforderlich.“ Wenn demnach die (erstmalige) missbräuchliche Inanspruchnahme der abstandsflächenrechtlichen Vergünstigung durch die Anknüpfung an ältere Bestandsbauten verhindert werden sollte, dürften erst recht weitere Aufstockungen eines bereits nach § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO anrechnungsfrei erhöhten Gebäudes nach dem Willen des Gesetzgebers ausgeschlossen sein. Sonach stünden einer möglicherweise gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO dahin, dass nur die einmalige Aufstockung um bis zu zwei Geschosse nicht auf die Wandhöhe angerechnet wird, weder der Gesetzeswortlaut noch die aus den Materialien ersichtlichen Motive des Gesetzgebers entgegen (vgl. zu Voraussetzungen und Grenzen der verfassungskonformen Auslegung BGH, Urteil vom 1.7.2022, a.a.O. Rn. 22 m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Kläger verstößt die Neuregelung auch nicht gegen sonstiges Bundesrecht, namentlich das in verschiedenen bauplanungsrechtlichen Normen verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Dessen Reichweite bleibt durch § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO unberührt. Zwar stehen das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht und das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht zusammenhanglos nebeneinander. Vielmehr ist dem Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig Genüge getan, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden. Danach wird das Rücksichtnahmegebot „zumindest aus tatsächlichen Gründen“ im Regelfall nicht verletzt, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27.3.2018 - 4 B 50.17 -, juris Rn. 4, vom 11.1.1999 - 4 B 128.98 -, juris Rn. 4, vom 6.12.1996 - 4 B 215.96 -, NVwZRR 1997, 516, und vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 -, NVwZ 1985, 663; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.4.2019 - 8 S 1527/17 -, juris Rn. 75; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 13.9.2022 - 15 CS 22.1851 -, juris Rn. 17 m.w.N.: „Indizwirkung“). Dieser Rückschluss kann bei abstandsflächenprivilegierten Gebäudeaufstockungen nach § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO n.F. nicht mehr gezogen werden. Denn ihr Umfang steht nicht - vergleichbar den nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBO abstandsflächenfreien Nebengebäuden - abstrakt und generell „zentimetergenau“ fest. Die Zumutbarkeit der damit verbundenen Auswirkungen auf die abstandsflächenrechtlichen Schutzgüter (Belichtung, Belüftung, Besonnung) hat der Gesetzgeber daher nicht in einer Weise antizipiert, die eine Beibehaltung der oben beschriebenen „Indizwirkung“ für das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot rechtfertigen könnte (so im Ergebnis auch die gemeinsame Stellungnahme der im Gesetzgebungsverfahren angehörten Regierungspräsidien, vgl. LT-Drs. 17/3741 S. 137; kritisch auch die Stellungnahme des Städtetags BW, a.a.O. S. 152). Zwar finden sich in der Entwurfsbegründung (s.o.) exemplarische Überlegungen zur Größenordnung der mit der Neuregelung - bei einer Geschosshöhe von 2,5 m und der Regelabstandsflächentiefe von 0,4 der Wandhöhe - ermöglichten Abstandsflächenverkürzung. Die LBO kennt jedoch keine Höhenbegrenzung von Geschossen, weshalb der Umfang der Verkürzung von Fall zu Fall erheblich variieren kann (vgl. zu diesem Gesichtspunkt und der besonderen Problematik bei gewerblichen bzw. Industriebauten die Stellungnahme der Regierungspräsidien, a.a.O. S. 136). Dies hat zur Folge, dass die Vereinbarkeit von § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO erfasster Aufstockungsvorhaben mit dem Gebot der Rücksichtnahme - in verdichteten Lagen womöglich durch Einholung von „Verschattungsgutachten“ im Genehmigungsverfahren - einzelfallbezogen geprüft und festgestellt werden muss. Ein Verstoß abstandsflächenrechtlicher Regelungen der hier in Rede stehenden Art gegen höherrangiges Recht lässt sich daraus aber nicht ableiten. § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO ist hiernach auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Für eine von den Klägern befürwortete einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO auf zu Wohnzwecken genutzte Gebäudeteile ist wohl kein Raum. Im Gesetzeswortlaut fände eine solche Auslegung keine Stütze, weil der Vorschrift keine Differenzierung nach Nutzungsarten zu entnehmen ist. Hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Erleichterung auf weitere Stockwerke von Wohngebäuden beschränken wollte, finden sich auch in den Materialien nicht. Vielmehr deuten sowohl die oben zitierten Formulierungen in der Einzelbegründung zu § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO als auch der Regelungszusammenhang („… Verankerung des Klimabelangs in weiteren Rechtsvorschriften“) darauf hin, dass das vorrangige Ziel der Novelle in der Einsparung versiegelter Flächen und damit dem Klimaschutz zu erblicken ist. Dass in der Entwurfsbegründung auch die erleichterte Schaffung von Wohnraum (als Nebenzweck) Erwähnung gefunden hat, rechtfertigt in Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte für einen dahingehenden gesetzgeberischen Willen wohl keine einschränkende Auslegung oder teleologische Reduktion der Vorschrift. Unabhängig hiervon ist die Kammer der Auffassung, dass es sich bei dem genehmigten „Hobbyraum“ um eine Wohn- bzw. wohnakzessorische Nutzung handelt. Eine gewerbliche oder sonstige andere Nutzungsart wäre von der Variationsbreite des Begriffs ersichtlich nicht mehr umfasst. Eine von den Klägern für möglich gehaltene Differenzierung zwischen einzelnen dem Wohnen zugeordneten Räumen kommt unter keinem abstandsflächenrechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. Nach alldem bedarf keiner Entscheidung, ob ein Abstandsflächenverstoß nach altem Recht vorgelegen hätte oder ob das Vorhaben von der Abstandsflächenbaulast aus dem Jahr 1953 gedeckt gewesen wäre. Gleichwohl sei - ohne Entscheidungsrelevanz - auf Folgendes hingewiesen: Der Eintragungsanordnung wie auch der Eintragung im Baulastenbuch selbst dürfte im gesetzlichen Umfang Beweiskraft nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 415 Abs. 1 ZPO oder § 418 Abs. 1 ZPO zukommen, weil es sich um öffentliche Urkunden handelt. Der Gegenbeweis einer Totalfälschung, einer unrichtigen Beurkundung bzw. einer Unrichtigkeit der in den Urkunden bezeugten Tatsachen wäre zwar grundsätzlich möglich (vgl. § 415 Abs. 2 bzw. § 418 Abs. 2 ZPO; zur Beweiskraft einer nachweislich verfälschten Baulasturkunde: VG Sigmaringen, Urteil vom 12.7.2016 - 4 K 2074/16 -, juris). Belastbare Anhaltspunkte für eine Fälschung hat die Kammer den beigezogenen Bauakten jedoch nicht entnehmen können. Umgekehrt deutet nach Aktenlage Einiges auf die Echtheit der Urkunden hin. Die Übernahme der Abstandsflächenbaulast dürfte Voraussetzung dafür gewesen sein, dass die grenznahe Werkstatt im Jahr 1953 genehmigt werden konnte (vgl. etwa das in der Bauakte aus 1953 enthaltene Unterrichtungsschreiben des Landratsamts Balingen an das Bürgermeisteramt xxx, in dem auf die erteilte Baugenehmigung vom 22.4.1953 sowie unter 5. auf die Eintragungsanordnung für das Baulastenbuch hingewiesen wurde). Im Bearbeitungsbogen des Bürgermeisteramts vom 30.6.1970 (Baulastübernahme für Geh- und Fahrrecht) ist die die Abstandsflächenbaulast außerdem als „im Baulastenverzeichnis bereits enthalten“ angeführt worden (vgl. die Akte zur Baugenehmigung vom 17.7.1970, Bl. 11 RS). Daher müssten, wenn die Thesen der Kläger zuträfen, die Urkunden sowohl aus 1953 als auch aus 1970 unter Aufbietung erheblicher krimineller Energie gefälscht und - mit beibehaltener Paginierung - in die Bauakten eingepflegt worden sein, was eher fernliegend erscheint. Der Vollbeweis einer Fälschung dürfte sich vor diesem Hintergrund nicht allein durch Zeugenaussagen führen lassen, nach denen das Baulastenbuch der Gemeinde zu irgendeinem Zeitpunkt vermeintlich frei von Eintragungen gewesen sei. Viel spricht außerdem dafür, dass die an eine Abstandsflächenbaulast nach Art. 99 Abs. 3 WürttBO 1910 zu stellenden Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt waren, und dass sich die Baulast auch auf das heutige Grundstück der Kläger bezieht. Die Beweiskraft der Eintragungsanordnung vom 22.4.1953 dürfte angesichts ihres Wortlauts („die Eigentümer (…) haben (…) durch schriftliche Erklärung“) einerseits den Umstand einschließen, dass beide damaligen Miteigentümer des belasteten Grundstücks die Baulastübernahme gegenüber dem Bürgermeisteramt xxx erklärt hatten, und andererseits Beweis für die Erfüllung der in Art. 99 Abs. 3 Satz 2 WürttBO vorgegebenen Schriftform (vgl. dazu Kälber/Mörike, Württtemb. Bauordnung, 1912, Art. 99 Rn. 16; Häffner, Württembergische Bauordnung, 1911, Art. 99 Rn.12) erbringen; dass die Baulasterklärung vom 16.4.1953 selbst nicht mehr auffindbar ist, wäre daher wohl unschädlich. Auch die seinerzeit noch konstitutiv gewesene Eintragung der Baulast in das Baulastenbuch (Art. 99 Abs. 3 Satz 1 WürttBO: „… wenn sie in das Baulastenbuch eingetragen sind“; vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.12.2015 - 8 S 1531/14 -, juris Rn. 55) war, wie die hierüber gefertigte Urkunde vom 27.4.1953 hinreichend belegen dürfte, erfolgt. Dass die Eintragung später - möglicherweise im Zuge der Gemeindereform 1975 - vorübergehend in Verstoß geraten sein mag, dürfte nicht nachträglich zur Unwirksamkeit der Baulast geführt haben. Schließlich dürfte die durch sie belastete Grundstücksfläche - entgegen der Auffassung der Kläger - auch die heutige Parzelle xxx umfasst haben. Unabhängig von den verschiedenen Änderungen der Straßen-, Grundstücks- und Lagebezeichnungen ergibt sich nämlich aus dem genehmigten Lageplan vom 14.4.1953, dass es sich bei dem „Gebäude xxx“ um die auf dem klägerischen Grundstück vormals vorhandene Hofstelle gehandelt haben muss. 2. Ob das Vorhaben mit nachbarschützenden brandschutzrechtlichen Vorschriften (§ 27 Abs. 4 LBO i.V.m. § 7 LBOAVO) in Einklang steht, ist zwar zweifelhaft (a). Aus einem etwaigen Verstoß könnten die mit entsprechenden Einwänden gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO präkludierten Kläger aber keinen Aufhebungsanspruch herleiten (b). a) Der Abstand des aufzustockenden Werkstattgebäudes von der Grundstücksgrenze beträgt weniger als 2,5 m, weshalb nach § 27 Abs. 4 LBO i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 LBOAVO eine Brandwand als Gebäudeabschlusswand erforderlich sein dürfte, die wohl keine (Fenster-)Öffnungen und auch keine Verglasung aufweisen darf (vgl. § 7 Abs. 8 Satz 1 und Abs. 9 LBOAVO im Umkehrschluss; dazu Sauter, LBO, Stand Juli 2021, § 27 Rn. 106). Diese - nachbarschützenden (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 9.12.2020 - 3 K 2190/20 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 10 ff. m.w.N.) – Anforderungen gelten auch für Gebäude der Gebäudeklasse 1 (wie das hier in Rede stehende), für die anstelle von Brandwänden nach § 7 Abs. 3 Satz 2 LBOAVO hochfeuerhemmende Wände zulässig sind (vgl. den Verweis in § 7 Abs. 10 LBOAVO). Dass der Genehmigungsbescheid die §§ 26 ff. LBO in allgemeiner Form für verbindlich erklärt (Nebenbestimmung Nr. 5.2) könnte darüber nicht hinweghelfen, wenn die genehmigte Öffnung und Verglasung der Außenwand mit § 7 LBOAVO nicht in Einklang stünde. Brandschutzrechtlich zulässig wären die Fenster bzw. die Verglasung wohl nur dann, wenn - durch Baulast (vgl. Sauter, a.a.O., § 27 LBO Rn. 72; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.7.2017 - 5 S 2602/15 -, juris Rn. 51) - „gesichert“ wäre, dass auf dem klägerischen Grundstück kein baurechtlich zulässiges Gebäude im Abstand von weniger als 5 m zur Werkstatt errichtet wird (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 LBOAVO). Hieran bestehen Zweifel, weil die Abstandsflächenbaulast aus dem Jahr 1953 nur einen Abstand von 3 m ab dem Hausgrund der Werkstatt abdeckt. Dass - wie die Beklagte meint - angesichts der Mindestabstandsflächentiefe von 2 m (§ 5 Abs. 7 Satz 2 LBO) die Errichtung eines nicht abstandsflächenprivilegierten Gebäudes auf dem Grundstück der Kläger in einem Abstand von weniger als 5 m zur Werkstatt von vornherein ausgeschlossen sein soll, liegt nicht auf der Hand. Nachdem die Baulastfläche (3 m) nicht vollständig für die Abstandsfläche des Werkstattgebäudes in Anspruch genommen wird, könnte hiervon wohl nur ausgegangen werden, wenn der Baulasterklärung aus dem Jahr 1953 - über ihren Wortlaut hinaus - ein Anrechnungsverbot i.S.v. § 7 Satz 1 LBO zu entnehmen wäre. Ob sich die vom Verwaltungsgerichtshof für die Auslegung nach altem Recht übernommener Baulasten angestellten Überlegungen (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.12.2015 - 8 S 1531/14 -, juris Rn. 56, und vom 15.4.2008 - 8 S 12/07 -, juris Rn. 32) auf die hier vorliegende Fallgestaltung übertragen lassen, ist jedoch fraglich. Insbesondere ist für die Kammer nicht ohne weiteres ersichtlich, dass die Übernahme der Abstandsfläche für das im Hinterhof errichtete Werkstattgebäude - wie in den vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fällen - „der Sache nach einem Mindestgebäudeabstand gedient“ hätte. Letztlich bedürfen die damit zusammenhängenden Fragen hier aber keiner Entscheidung. b) Denn auf einen Verstoß gegen § 27 Abs. 4 i.V.m. § 7 LBOAVO können sich die Kläger wegen des Einwendungsausschlusses nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO nicht mehr mit Erfolg berufen. Nach § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO müssen die im Baugenehmigungsverfahren angehörten Nachbarn ihre Einwendungen innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Benachrichtigung von dem Bauantrag vorbringen. Sie werden gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die im Rahmen der Beteiligung nicht fristgerecht geltend gemacht worden sind und sich auf von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften beziehen (materielle Präklusion). Auf diese Rechtsfolge ist in der Benachrichtigung hinzuweisen (§ 55 Abs. 2 Satz 3 LBO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Die Kläger waren als Angrenzer (dreimal, zuletzt im März 2019) vom Bauantrag durch Zustellung benachrichtigt worden. Die Benachrichtigungsschreiben hatten jeweils korrekte Hinweise auf die sie treffenden Obliegenheiten und die Rechtsfolge der Präklusion enthalten (§ 55 Abs. 2 Satz 3 LBO) und waren daher geeignet, die Präklusionsfrist in Gang zu setzen. Insbesondere war die - freilich nicht erforderliche (vgl. VGH Bad.Württ., Beschluss vom 14.1.2000 - 8 S 35/00 -, juris Rn. 2) - Belehrung über die einzuhaltende Form („… schriftlich (nicht per E-Mail) oder zur Niederschrift“) nicht unrichtig bzw. irreführend. Sie stand mit den noch zum Zeitpunkt der letzten Angrenzerbeteiligung im Frühjahr 2019 geltenden gesetzlichen Vorgaben (§ 55 Abs. 2 Satz 1 LBO in der bis zum 31.7.2019 gültigen Fassung vom 21.11.2017) in Einklang. Dass Einwendungen ab dem 1.8.2019 auch in Textform (z.B. per E-Mail) erhoben werden konnten, vgl. § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO in der Fassung vom 18.7.2019, ist ohne Bedeutung. Denn die Einwendungsfrist war im April 2019 verstrichen mit der Folge, dass die Kläger nicht geltend gemachter Einwendungen bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung endgültig verlustig gegangen waren. Diese materielle (d.h. nicht auf ein bestimmtes Verfahren bezogene) Präklusionsfolge ist vom Zeitpunkt des Ergehens der Baugenehmigung - anders als die Kläger meinen - unabhängig. Die Präklusionswirkung tritt lediglich dann nicht ein, wenn die zum Gegenstand der Anhörung gemachten Bauvorlagen von den später genehmigten wesentlich abweichen oder sonstige Änderungen zu zusätzlichen oder andersartigen Beeinträchtigungen nachbarlicher Belange führen (vgl. Sauter, a.a.O., § 55 LBO Rn. 45). So liegt es hier gerade nicht. Die Kläger haben den in Rede stehenden Brandschutzverstoß nicht in der für einen Rügeerhalt erforderlichen Weise innerhalb der Einwendungsfrist geltend gemacht. In den drei Einwendungsschriftsätzen der Kläger wurde - jeweils unter der Überschrift „Brandschutz“ - allein die Brandschutzkonformität des von der Baugenehmigung nicht umfassten Küchenfensters im Erdgeschoss des Wohnhauses der Beigeladenen, nicht aber diejenige der Außenwand im neuen Dachgeschoss des Werkstattgebäudes angesprochen. Anders als die Kläger meinen war dieser Gesichtspunkt auch nicht von dem (unter Verweis auf die angebliche Unwirksamkeit der Abstandsflächenbaulast) gerügten Abstandsflächenverstoß mitumfasst, und zwar unabhängig von der Frage, ob die Abstandsflächenregelungen im Allgemeinen (auch) dazu dienen, der Ausbreitung von Schadenfeuer vorzubeugen (offengelassen bei VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.3.2014 - 8 S 2628/13 -, juris Rn. 4). Um seiner Obliegenheit nach § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO zu genügen, muss der Einwender nämlich das nach seiner Auffassung gefährdete Rechtsgut bezeichnen und zumindest grob die befürchteten Beeinträchtigungen darlegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.3.2014 - 3 S 183/14 -, juris Rn. 27 m.w.N.). Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, hätten die Kläger zumindest schlagwortartig thematisieren müssen, dass mit der - den Bauvorlagen klar zu entnehmenden - Ausführung der grenznahen Außenwand im Brandfall Gefahren für (zukünftige) Baulichkeiten auf ihrem Grundstück verbunden sein könnten. Dahingehende Bedenken haben sie jedoch - über das erwähnte Küchenfenster hinaus - zu keinem Zeitpunkt erhoben. Rügefähige Verstöße gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften liegen daher nicht vor. II. Nachbarschützendes Bauplanungsrecht 1. Nachbarschutz vermittelt in der vorliegenden Konstellation allein das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, das seinen normativen Anknüpfungspunkt entweder in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB („Sich-Einfügen“) oder als ungeschriebener Belang in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB findet. Ob der Vorhabenstandort dem Innenbereich nach § 34 BauGB oder dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen ist, brauchte die Kammer nicht durch Einnahme eines Augenscheins zu klären. Die Freihaltung des Außenbereichs von dort (nur) objektiv-rechtlich unzulässigen Nutzungen kann ein Baunachbar nämlich nicht beanspruchen (vgl. statt vieler OVG NRW, Beschluss vom 27.3.2023 - 2 A 1797/22 -, juris Rn. 10 m.w.N., Urteile der Kammer vom 6.4.2022 - 10 K 2930/20 -, n.v. S. 8, und vom 12.5.2021 - 10 K 1824/19 -, n.v. S. 10 f. m.w.N.). Ein - die Innenbereichszugehörigkeit unterstellt - ggf. aus § 34 Abs. 2 BauGB abzuleitender Gebietserhaltungsanspruch der Kläger wäre durch die dem Wohnen zugeordnete Nutzung (Hobbyraum) nicht verletzt. Schließlich ist unter nachbarrechtlichen Gesichtspunkten auch nicht von Bedeutung, ob das Vorhaben eine faktische rückwärtige Baugrenze einhält, die sich auf den zur näheren Umgebung rechnenden Nachbargrundstücken möglicherweise herausgebildet hat. Denn einer solchen käme keine nachbarschützende Wirkung zu (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 22.12.2021 - 1 ME 137/21 -, juris Rn. 8; VG Ansbach, Urteil vom 11.8.2021 - AN 9 K 20.02766 -, juris Rn. 66; instruktiv auch OVG Saarland, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 A 161/16 -, juris Rn. 13). Schließlich ist nachbarrechtlich auch ohne Belang, ob sich das Vorhaben hinsichtlich der Dachform in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. 2. Das genehmigte Vorhaben erweist sich nicht als den Klägern gegenüber rücksichtslos. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 15.9.2022 - 4 C 3.21 -, juris Rn. 10, vom 25.2.1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 und vom 18.11.2004 - 4 C 1.04 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 366 S. 139 f.). Hier kann nicht festgestellt werden, dass mit der genehmigten Aufstockung der Werkstatt um einen Hobbyraum für die Kläger unzumutbare Beeinträchtigungen wegen der eröffneten Einsicht in ihr Grundstück (a) oder wegen einer unzumutbaren Verschattung ihres Gartens (b) verbunden sind. a) Das Rücksichtnahmegebot bietet jedenfalls in bebauten innerörtlichen Lagen grundsätzlich keinen Schutz vor etwaigen Einsichtsmöglichkeiten. Solche Einsichtsmöglichkeiten haben als städtebaulicher Belang ein vergleichsweise geringes Gewicht und stellen grundsätzlich keinen rechtlich relevanten Nachteil dar. Denn jedenfalls in bebauten innerörtlichen Bereichen gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken beziehungsweise Gebäuden aus Einsicht in das eigene Grundstück und in Gebäude genommen werden kann. Anderes kann allenfalls in von besonderen Einzelfallumständen geprägten Ausnahmesituationen gelten, etwa bei einer konkreten Betroffenheit besonders schutzbedürftiger Räume, die über die herkömmliche Einsichtnahmemöglichkeit in Innenlagen hinausgehende Belastungen verursacht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.2.2023 - 10 B 1148/22 -, juris Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.6.2022 - 5 S 427/21 -, juris Rn. 43 m.w.N.). Hieran gemessen kann nicht angenommen werden, dass die vom verglasten Hobbyraum aus eröffneten Möglichkeiten der Einsichtnahme in den rückwärtigen Gartenbereich der Kläger oder in ihr - über 7 m von der Werkstatt entferntes - Wohngebäude ausnahmsweise eine unzumutbare Belastung bewirken würde. Die durch das Vorhaben geschaffene Situation entspricht vielmehr - was die Kammer ohne Einnahme eines Augenscheins anhand der genehmigten Pläne und der in der Bauakte enthaltenen Luftbilder feststellen konnte - dem in bebauten Innerortslagen Üblichen und ist durch die Nachbarn daher hinzunehmen. Die Kläger haben es selbst in der Hand, erforderlichenfalls durch Jalousien, Milchglasfolien oder (im Garten) durch entsprechende Bepflanzung bzw. eine Pergola für Sichtschutz zu sorgen. Dies ist ihnen ohne weiteres möglich und zumutbar. b) Das Vorhaben der Beigeladenen ist auch nicht deswegen rücksichtslos, weil es eine unzumutbare Verschattung des Grundstücks der Kläger zur Folge hätte. Insoweit kann zwar aus den vorstehend genannten Gründen nicht von der Einhaltung der Abstandsfläche nach § 5 LBO n.F. auf die Zumutbarkeit im Sinne des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Eine unzumutbare Beeinträchtigung unter dem Gesichtspunkt der Besonnung ist hier aber bei Berücksichtigung aller den Einzelfall prägender Umstände ausgeschlossen. Diese Einschätzung beruht auf folgenden Erwägungen: Der nördliche Grundstücksbereich der Kläger ist dadurch vorbelastet, dass das seit Jahrzehnten bestehende grenznahe Werkstattgebäude zu bestimmten Tageszeiten eine gewisse Verschattung hervorruft, die angesichts der Grundstücksgröße und der Südlage freilich keine erheblichen Beeinträchtigungen der Gartennutzung bewirkt. Diese für die Kläger ohne weiteres zumutbare Situation wird sich durch die genehmigte Aufstockung allenfalls geringfügig ändern, weil das bisherige Satteldach durch ein flaches Pultdach ersetzt werden soll; die Gebäudehöhe bleibt dadurch im Ergebnis nahezu unverändert. Mag das aufgestockte Gebäude auch einen etwas anderen Schattenwurf verursachen, wird mit ihm ersichtlich keine das zumutbare Maß überschreitende Verschattung des Grundstücks der Kläger einhergehen. Dass auch die hier betroffene nördlichste Ecke des klägerischen Grundstücks allenfalls in den Hochsommermonaten (und auch dann nur zu bestimmten Tageszeiten, insbesondere in den frühen Morgenstunden) einer Verschattung durch das umgebaute Werkstattgebäude ausgesetzt sein wird, lässt sich schließlich den - ausschließlich zur Veranschaulichung herangezogenen - Simulationen des Sonnenstands mithilfe des für jedermann frei zugänglichen Programms „Sun-Earth-Tool“ (https://www.sunearthtools.com/dp/tools/pos_sun.php?lang=de, Abruf am 5.4.2023; vgl. die als Anlage zur Sitzungsniederschrift genommenen Ausdrucke) entnehmen. Bei dieser Sachlage hat sich die Kammer weder zur Einholung eines Sachverständigengutachtens („Verschattungsgutachten“) noch zur Einnahme eines Augenscheins gedrängt gesehen. Sonstige Anhaltspunkte für eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme (Immissionen, optisch erdrückende Wirkung oder anderes) bestehen nicht. Die Klagen unterliegen sonach der Abweisung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Danach haben die Kläger wegen ihres Unterliegens die Verfahrenskosten zu tragen. Es entspricht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, ihnen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). IV. Das Gericht macht keinen Gebrauch von der Möglichkeit, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). V. Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Fragen, ob § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO n.F. mit höherrangigem Recht vereinbar ist oder ggf. einer einschränkenden Auslegung bedarf, und welche Folgen die Neuregelung für das Verhältnis zwischen Abstandsflächen- und Bauplanungsrecht (Gebot der Rücksichtnahme) nach sich zieht, klärungsbedürftig und von grundsätzlicher Bedeutung sind. Die Kläger wenden sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Aufstockung eines Werkstattgebäudes um ein als Hobbyraum ausgewiesenes zweites Geschoss. Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus und einem Garagengebäude bebauten Grundstücks Flst.-Nr. xxx (xxx xxx) in xxx. Das nordöstlich angrenzende Vorhabengrundstück der Beigeladenen (Flst.-Nr. xxx, xxx xxx) ist mit einer Doppelhaushälfte und einem bislang eingeschossigen, ca. 1,35 m bis 1,75 m von der Grenze zum klägerischen Grundstück entfernt errichteten Werkstattgebäude aus den 1950er Jahren bebaut. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Ortsbauplans xxx vom 4.8.1897, der straßenseitige Baulinien festsetzt. Im Baulastenverzeichnis der Beklagten finden sich für das klägerische Grundstück zwei Eintragungen, deren Echtheit von den Klägern in Abrede gestellt wird. Die Eintragung vom 27.4.1953 hat folgenden Wortlaut: „Die Eigentümer des Grundstücks Parzelle Nr. xxx - Gebäude Nr. haben am 16.4.1953 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bürgermeisteramt für sich und ihre Rechtsnachfolger folgende Verpflichtung übernommen: ihr Grundstück Parzelle Nr. xxx, Gebäude Nr. xxx in einem Abstand von 3,00 m von dem neuen Gebäude bei Gebäude Nr. xxx dauernd unüberbaut zu lassen. Der Abstand ist vom Hausgrund an zu messen.“ Eine weitere Eintragung (Baulastenblatt Nr. 9, Seite 9) hat auszugsweise folgenden Wortlaut: „Die Eigentümerin des Grundstücks, Gemarkung xxx Geb. Nr. xxx an der xxx, hat am 26.6.1970 für sich und die Rechtsnachfolger (…) die Verpflichtung übernommen, auf dem genannten Grundstück zu Gunsten des Grundstücks Geb. Nr. xxx an der xxx einen jederzeit begeh- und befahrbaren Zugang zu dulden. (…).“ Auf dem Baulastübernahmeformular findet sich ein Bearbeitungsvermerk des Bürgermeisteramts xxx vom 30.6.1970, in welchem die Abstandsflächenbaulast (1953) als im Baulastenverzeichnis bereits enthaltene Belastung aufgeführt ist. Mit Formblatt vom 16.4.2018 beantragten die Beigeladenen eine Baugenehmigung für „Umbaumaßnahmen am bestehenden Werkstattgebäude“. Die dazu eingereichten Bauvorlagen desselben Datums sehen eine Aufstockung des Gebäudes um ein Geschoss vor. Das geplante Dachgeschoss („Hobbyraum“, knapp 40 m2, nebst WC) sollte (ursprünglich) über eine Außentreppe an der Südwestseite der Werkstatt erreichbar sein. Das vorhandene Satteldach soll nach den Plänen entfernt und durch ein flach geneigtes Pultdach ersetzt werden. In der Südwestfassade des Dachgeschosses ist eine bodentiefe Fensterfront (knapp 7 m × 2,80 m) vorgesehen. In den eingereichten Plänen sind die Flächen der Abstandsflächenbaulast und der Zufahrtsbaulast dargestellt. Die als Angrenzer benachrichtigten Kläger ließen mit Anwaltsschriftsatz vom 1.6.2018 Einwendungen gegen das Vorhaben erheben: Es sei zum einen bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge (§ 34 Abs. 1 BauGB) und gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Die vorgesehene Grund- und Geschossfläche sowie die Kubatur des Gebäudes überschreite den vorhandenen Rahmen deutlich. Das Pultdach füge sich nicht ein, weil die Umgebungsbebauung durch Satteldächer geprägt sei. Außerdem handele es sich um eine unzulässige Hinterlandbebauung. Parallel zum xxx habe sich nämlich eine faktische rückwärtige Baugrenze herausgebildet, die mit dem Werkstattgebäude überschritten werde. Das Vorhaben verletze zum anderen Bauordnungsrecht, weil es die erforderliche Abstandsfläche (§ 5 LBO) nicht einhalte. Die im Lageplan vom 16.4.2018 vermerkte Abstandsflächenbaulast mit einer Tiefe von 3 m auf dem klägerischen Grundstück bestehe ebenso wenig wie die dort eingetragene, vom Burgweg bis auf Höhe der Werkstatt reichende Zufahrtsbaulast. Die angeblich aus dem Jahr 1953 stammende (Abstandsflächen-)Baulasturkunde sei erst im Zusammenhang mit dem Baugesuch „aufgetaucht“. Zuvor hätten Erkundigungen der Kläger auf dem Baurechtsamt wiederholt ergeben, dass keine Baulasten existierten. Die Baulast wäre im Übrigen auch nicht geeignet, den Abstandsflächenverstoß zu beseitigen, weil sich die Baulasterklärung nicht auf das klägerische Grundstück, sondern allein auf das nordwestlich angrenzende Flurstück xxx beziehe. Schließlich bestünden brandschutzrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Ausführung eines Küchenfensters im Wohnhaus der Beigeladenen. Mit Schreiben vom 4.9.2018 ließen die Beigeladenen u.a. vortragen, die Baulasturkunden seien ihnen im Jahr 2015 ausgehändigt worden. Irgendwelche Anzeichen dafür, dass die Baulasten nicht wirksam zustande gekommen sein könnten, gebe es nicht. Das belastete Grundstück sei in den 1950er Jahren als Parzelle Nr. xxx bezeichnet worden; der später abgetrennte straßenseitige Teil habe noch keine eigene Bezeichnung gehabt. Im Übrigen ändere sich die Wandhöhe durch den geplanten Umbau nicht, weshalb abstandsflächenrechtliche Fragen nicht aufgeworfen würden. Unter dem 29.10.2018 reichten die Beigeladenen modifizierte Bauvorlagen ein, die einen Treppenaufgang im Innern des Werkstattgebäudes und eine dementsprechend verringerte Dachgeschossfläche (knapp 32 m2) vorsehen. Mit Schreiben vom 3.12.2018 erhoben die abermals nach § 55 LBO angehörten Kläger Einwendungen. Über die im ersten Einwendungsschreiben vorgetragenen Gesichtspunkte hinaus wurden u.a. fehlerhafte Maßangaben in den Plänen gerügt. Weitergehend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei weiterhin nicht vom Bestehen der in Anspruch genommenen Baulasten auszugehen. Es existierten zwei Varianten einer angeblichen Eintragungsverfügung zur Zufahrtsbaulast (1970), auf denen sich voneinander abweichende Unterschriften befänden. Unter dem 14.3.2019 wurden die Bauvorlagen auf Anforderung der Beklagten um eine Süd-Ansicht und korrigierte Flächenberechnungen (Deckblatt vom 12.3.2019) ergänzt. Die abermals als Angrenzer benachrichtigten Kläger erhoben mit Schreiben vom 22.4.2019 weitergehende Einwendungen u.a. dahingehend, dass das Pultdach im Widerspruch zu den voraussichtlichen Festsetzungen in dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „xxx“ stehe. Dasselbe gelte für die geplante Dachneigung und -höhe. Unter dem 8.8.2019 erteilte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung. Zur Zurückweisung der Einwendungen der Kläger wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsunterlagen seien nunmehr vollständig, korrekt und hinreichend bestimmt; im Erdgeschoss sei (weiterhin) eine Werkstattnutzung, im Dachgeschoss eine Nutzung als Hobbyraum vorgesehen. Das Vorhaben füge sich i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der Umgebungsbebauung ein. Es handele sich um einen Annex zur Wohnnutzung. Die überbaute Grundstücksfläche werde durch das Vorhaben nicht verändert. In der Umgebung seien zweigeschossige und auch höhere Gebäude vorhanden. Die Aufstockung bewirke wegen der geänderten Dachform ohnehin nur eine geringfügige Erhöhung. Eine unzulässige Hinterlandbebauung stehe nicht in Rede, weil die rückwärtigen Gartenbereiche in der Umgebung, z.B. auf den Grundstücken Burgweg 14 und 30, teilweise ebenfalls bebaut seien. Auch gebe es in diesen Bereichen eine Reihe von Nebenanlagen und sei die prägende Wirkung der bestehenden Werkstatt zu berücksichtigen. Eine faktische hintere Baugrenze habe sich daher nicht herausbilden können. Die Dachform betreffe weder ein Kriterium nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB noch sei insofern Nachbarschutz eröffnet. Auch das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Insbesondere gebe es keinen generellen Schutz des Baunachbarn vor unerwünschten Einblicken in sein Grundstück. Ein Ausnahmefall, in dem etwa Einblicke aus kurzer Entfernung in besonders sensible Wohnbereiche ermöglicht würden, liege nicht vor. Ob das Vorhaben mit den Festsetzungen des noch nicht in Kraft getretenen Bebauungsplans in Einklang stehe, sei unerheblich. Das Vorhaben sei auch abstandsflächenrechtlich unbedenklich. Die beiden Baulasten seien wirksam. Intensive Nachforschungen hätten ergeben, dass die Eintragung in das Baulastenbuch erfolgt sei. Möglicherweise habe es im Zuge der Gemeindereform 1975 einen Übertragungsfehler gegeben. Auf der Baulastübernahmeerklärung vom 26.6.1970 (Geh- und Fahrrecht) sei vermerkt und vom Bürgermeisteramt unterzeichnet worden, dass im Baulastenverzeichnis bereits eine Abstandsflächenbaulast aus 1953 enthalten sei. Der dort wiedergegebene Wortlaut entspreche demjenigen der Eintragung in das Baulastenbuch vom 27.4.1953. Diese im Hinblick auf die Genehmigung des Werkstattgebäudes übernommene Baulast beziehe sich sowohl auf die Parzelle xxx als auch auf das Flurstück mit dem Gebäude Nr. xxx (heutige Bezeichnung: Flst.-Nr. xxx, postalisch xxx xxx). Nachfragen beim Vermessungsamt (Landratsamt Zollernalbkreis) hätten ergeben, dass es in preußischer Zeit nicht unüblich gewesen sei, Flurstücknummern vollständig zu entfernen. Aus dem Kataster sei ersichtlich, dass das Grundstück „Gebäude Nr. xxx“ und das Flurstück xxx im Jahr 1950 miteinander verschmolzen worden seien. Im Jahr 1972 habe es die Bezeichnung „xxx“ erhalten, 1977 sei die Umbenennung in Flurstück xxx, Lagebezeichnung xxx, erfolgt. Dass eine unterschriebene Baulasterklärung nicht vorliege, sei wegen des Grundsatzes der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens unschädlich. Am 16.8.2019 erhoben die Kläger Widerspruch. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Vorhaben führe zu einer unzulässigen Hinterlandbebauung, weil sich auf den benachbarten Grundstücken keine Hauptgebäude, sondern lediglich Nebenanlagen in den rückwärtigen Grundstücksbereichen befänden. Weiterhin werde zudem die Echtheit der Baulasturkunden bestritten. Der Voreigentümerin, die bis zum Verkauf ihres Grundstücks an die Kläger über 30 Jahre lang in xxx gelebt habe, sei von einer Abstandsflächenbaulast nichts bekannt gewesen. Unabhängig hiervon gälten für eine wirksame Baulastbestellung allgemeine zivilrechtliche Grundsätze. Insbesondere hätten im Jahr 1953 beide Miteigentümer des Grundstücks, die Eheleute xxx, eine entsprechende Erklärung abgeben müssen, woran es jedenfalls gefehlt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2020, zugestellt am 21.12.2020, wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben verstoße nicht gegen nachbarschützende bauplanungsrechtliche Vorschriften. Der geplante Hobbyraum ändere nichts daran, dass das Werkstattgebäude eine der Wohnnutzung untergeordnete Nebenanlage entsprechend § 14 BauNVO darstelle. Als solche füge sie sich ohne weiteres in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Ein möglicher (plangebietsübergreifender) Gebietserhaltungsanspruch der Kläger sei nicht verletzt. Auch im Hinblick auf die angesprochene Hinterlandbebauung seien keine Nachbarrechte betroffen. Ohnehin sei mit der Aufstockung des vorhandenen Werkstattgebäudes keine Intensivierung der Nutzung verbunden, die bodenrechtliche Spannungen verursachen und daher ein Planungsbedürfnis auslösen würde. Das Vorhaben erweise sich auch nicht als den Klägern gegenüber rücksichtslos, entfalte insbesondere keine abriegelnde Wirkung und eröffne keine unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten in ihre Privatbereiche. Das Vorhaben stehe auch mit nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts in Einklang. Zweifel an der Wirksamkeit der Baulasten bestünden nicht. Bei der Eintragungsanordnung vom 22.4.1953 handele es sich um eine öffentliche Urkunde i.S.v. § 415 Abs. 1 ZPO, die beweise, dass beide Miteigentümer des belasteten Grundstücks gegenüber der Baurechtsbehörde eine den Anforderungen des Art. 99 Abs. 3 und Abs. 4 WürttBO 1910 genügende Baulasterklärung abgegeben hätten. Einen (Gegen-)Beweis für die Unrichtigkeit der Urkunde (§ 418 Abs. 1 ZPO) hätten die Kläger nicht geführt. Der Vortrag, Erkundigungen bei der Stadt hätten keine Hinweise auf die Existenz von Baulasten erbracht, genüge hierfür nicht. Auch hinsichtlich der Wirksamkeit der Zufahrtsbaulast, auf die es für das in Rede stehende Bauvorhaben indes nicht ankomme, bestünden keine Bedenken; der Inhalt der beiden „Varianten“ sei deckungsgleich, die Unterschriften wichen allenfalls unwesentlich voneinander ab. Die Abstandsfläche, deren Tiefe gemäß § 5 Abs. 7 Nr. 1 LBO 0,4 der Wandhöhe, d.h. hier 2,64 m betragen müsse, sei aufgrund der Abstandsflächenbaulast (3 m) eingehalten. Am 18.1.2021 haben die Kläger die vorliegenden Klagen erhoben. Zur Begründung wird das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Das Vorhaben verstoße gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO, weil die erforderliche Abstandsfläche auf dem Vorhabengrundstück nicht eingehalten werde. Die Echtheit der Baulasturkunde aus dem Jahr 1953 werde weiterhin bestritten. Die Kläger hätten sich vor dem Erwerb des Grundstücks im Jahr 2006 bei der Beklagten, bei der Verwaltung in Burgfelden und beim Grundbuchamt nach Belastungen des Grundstücks erkundigt. Überall sei ihnen mitgeteilt worden, dass es keine Baulasten gebe. Erst unmittelbar vor dem Kauf habe sich der Vater/Schwiegervater der Beigeladenen, Herr xxx, „wie aus dem Nichts“ an die Voreigentümerin gewandt und sie auf die Zufahrtsbaulast (1970) aufmerksam gemacht. In einer von ihm im Jahr 2010 verfassten Ortschronik habe Herr xxx nur eine einzige Baulast erwähnt, nämlich die angebliche Zufahrtsbaulast; von der Abstandsflächenbaulast sei in dem Werk hingegen keine Rede gewesen. Erst im Jahr 2015 habe die Beklagte die Kläger darüber informiert, dass „nachträglich Baulasten aufgetaucht“ seien. Dieser vermeintliche Fund habe mit einem Bauvorhaben der Beigeladenen in Zusammenhang gestanden, welches ohne die Abstandsbaulast nicht zu realisieren gewesen wäre. Ungeachtet dessen genüge die angebliche Baulasterklärung aus 1953 nicht dem Schriftformerfordernis des Art. 99 Abs. 3 WürttBO 1910. Die Erklärung hätte zu ihrer Wirksamkeit außerdem durch beide Miteigentümer des Grundstücks unterzeichnet werden müssen. Die (vermeintliche) Eintragung im Baulastenverzeichnis könne den Formmangel nicht heilen, weil sie nur deklaratorischer Natur sei; eine Publizitätswirkung habe das Baulastenverzeichnis nicht. Der Eintragungsanordnung komme auch keine Beweiskraft im Hinblick auf eine den Formerfordernissen genügende Baulasterklärung zu. Nach § 415 ZPO erstrecke sich die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde nur auf den beurkundeten Vorgang selbst, hier die Anordnung, eine Eintragung in das Baulastenverzeichnis mit diesem Inhalt vorzunehmen. Ohnehin beträfe die Baulast allein die Parzelle xxx, nicht hingegen das klägerische Grundstück. Die Bauausführung (Abschlusswand und Fenster des Werkstattgebäudes) verstoße außerdem gegen brandschutzrechtliche Bestimmungen. Das Vorhaben verletze schließlich bauplanungsrechtliche Vorschriften, weil es in einer Außenbereichsinsel (§ 35 BauGB) liege. Läge es im Innenbereich, wäre dem Erfordernis des Sich-Einfügens (§ 34 Abs. 1 BauGB) nicht genügt. Darüber hinaus liege auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor, weil mit der bodentiefen Verglasung unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten in das klägerische Grundstück geschaffen würden; es entstehe eine Wohnsituation wie auf dem „Präsentierteller“. Mit Schriftsatz vom 29.3.2023 hat der Klägervertreter die Erweiterung der Klage um einen Verpflichtungsantrag (bauaufsichtliches Einschreiten gegen Küchenfenster im Wohnhaus der Beigeladenen) angekündigt. Die Kläger beantragen: 1. die Baugenehmigung der Beklagten vom 8. August 2019 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15. Dezember 2020 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. 2. Die Beklagte zu verpflichten, gegen das von den Beigeladenen im Gebäude xxx xxx, xxx, Flst.-Nr. xxx, im Erdgeschoss-Raum „Kochen“ in der südwestlichen Außenwand vergrößerte Fenster und gegen die links daneben eingebaute Lüftungsöffnung mit Lüftungsgitter bauaufsichtlich einzuschreiten. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben sei unter bauplanungsrechtlichen wie unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig. Sein Standort befinde sich innerhalb der bebauten Ortslage; das Vorhaben füge sich i.S.v. § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Erfordernis des SichEinfügens entfalte im Übrigen nicht für sich gesehen nachbarschützende Wirkung. Anders als das Vorhabengrundstück liege das Grundstück der Kläger zwar im voraussichtlichen Geltungsbereich eines in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans („xxx“). Es sei aber fraglich, ob gebiets- bzw. planübergreifender Nachbarschutz gewährleistet sei. Jedenfalls könnten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung keinen Nachbarschutz vermitteln. Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. In einem Gebiet, das überwiegend dem Wohnen diene, seien Einsichtsmöglichkeiten in das eigene Grundstück grundsätzlich hinzunehmen. Es sei den betroffenen Nachbarn regelmäßig zumutbar, sich ggf. selbst um Sichtschutz im Haus- oder Gartenbereich zu bemühen. Weiterhin werde auch von der Wirksamkeit der Baulasten ausgegangen. Die Zufahrtsbaulast sei für die erteilte Baugenehmigung ohnehin nicht von Bedeutung. Eine Manipulation der Baulasturkunden sei nach Lage der Dinge auszuschließen. Es habe für Herrn xxx keine objektive Veranlassung gegeben, selbst hergestellte Baulasturkunden in die Bauakten aus den Jahren 1953 und 1970 einzupflegen. Das Baulastenverzeichnis werde außerdem nicht in der Bauregistratur geführt, zu welcher Herr xxx im Zuge seiner Recherchearbeiten für die Ortschronik Zugang erhalten haben könnte. Die entsprechenden Schlussfolgerungen der Kläger seien mithin spekulativer und theoretischer Natur. Die Beigeladenen beantragen (bezogen auf den Klageantrag zu 1) ebenfalls, die Klagen abzuweisen. Mit Schreiben vom 1.3.2023 hat das Gericht u.a. auf die Neufassung des § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO und auf Präklusionsfragen (Brandschutzrecht, Einsichtsmöglichkeiten in das klägerische Grundstück) hingewiesen. Der Klägervertreter, die Beklagte und der Beigeladenen-Vertreter haben hierzu mit den Schriftsätzen vom 6.3.2023, 14.3.2023 und 29.3.2023 Stellung genommen, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Der Klägervertreter hat im Kern geltend gemacht, die Vorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO n.F. (Nichtanrechnung von Aufstockungen auf die Wandhöhe) sei mit höherrangigem Recht, namentlich dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme, unvereinbar. Außerdem sei die Vorschrift dahin auszulegen, dass sie nur die Aufstockung von Wohngebäuden erfasse. Mit weiterem Schreiben vom 3.4.2023 hat das Gericht auf brandschutzrechtliche Bedenken hinsichtlich der Verglasung des genehmigten Dachgeschosses hingewiesen. Hierzu haben die Beklagte unter dem 4.4.2023 und die Kläger unter dem 5.4.2023 schriftlich Stellung genommen. Am 5.4.2023 hat das Gericht über die Streitsache mündlich verhandelt. Der Rechtsstreit ist hinsichtlich des Klageantrags zu 2 abgetrennt worden; das abgetrennte Verfahren wird unter einem anderen Aktenzeichen fortgeführt. Dem Gericht liegen die einschlägigen Bauakten der Beklagten und die Vorverfahrensakte des Regierungspräsidiums vor. Die sonstigen Bauakten zum klägerischen Grundstück und zum Vorhabengrundstück sind (teils als Originale, teils in Kopie) beigezogen worden. Auf diese Unterlagen und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen wird ergänzend Bezug genommen.