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Beschluss

8 A 10085/19

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2019:0715.8A10085.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 14. November 2018 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Berufungszulassungsantrag ist nicht begründet. 2 Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor. I. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Nachbarklage gegen die der Beigeladenen am 19. Oktober 2019 – unter Befreiung von den bauleitplanerischen Festsetzungen zur Gebäudehöhe bei Flachdächern und zur Überschreitung der Baugrenze durch Balkone – erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 5 Wohneinheiten auf dem Flurstück Nr. 505/2 im Wesentlichen im folgender Begründung abgewiesen: Der Kläger werde durch die Baugenehmigung nicht in seinen Rechten verletzt. Eine Verletzung drittschützender Normen durch die im vereinfachten Genehmigungsverfahren ergangene Baugenehmigung sei nicht ersichtlich. Die von dem Kläger als verletzt gerügte Festsetzung zur Grundflächenzahl sei nicht drittschützend. Ein dahingehender Wille des Plangebers sei nicht erkennbar. Hinsichtlich der erteilten Befreiungen könne zugunsten des Klägers nur geprüft werden, ob dabei seine nachbarlichen Interessen fehlerhaft gewürdigt worden seien. Dies sei nicht der Fall. Die erteilten Befreiungen verstießen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Dass der Beklagte bei dem rückwärtigen Anbau ein zurückgesetztes Staffelgeschoss mit Flachdach und einer Gebäudegesamthöhe von 9,28 m statt der für Flachdachgebäude vorgesehenen Gebäudehöhe von 7,00 m genehmigt habe, verstoße nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Indiz dafür sei, dass das zurückgesetzte Staffelgeschoss die Abstandsflächenvorgaben der Landesbauordnung einhalte. Die durch die Dachterrasse eröffneten Einsichtnahmemöglichkeiten seien innerhalb bebauter Ortsbereiche hinzunehmen. Ferner entfalte der rückwärtige Anbau keine erdrückende oder abriegelnde Wirkung für das Grundstück des Klägers. Denn das Bauvorhaben sei nicht wesentlich höher als das Wohnhaus des Klägers. Auch im Hinblick auf die Verschattungswirkung ergebe sich keine Rücksichtslosigkeit, da auch insofern auf die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrecht verwiesen werden könne. Auch die im rückwärtigen Grundstücksteil im Anschluss an den Anbau geplanten 8 Stellplätze seien dem Kläger gegenüber nicht rücksichtslos. Grundsätzlich müssten die von einer Wohnnutzung ausgehenden Stellplätze als sozialadäquat hingenommen werden. Zudem befänden sich lediglich 4 Stellplätze unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Klägers. Eine Rücksichtslosigkeit ergebe sich auch dann nicht, wenn man die parallel mit Bescheid vom 9. Oktober 2017 für das weiter zurückliegende zweite Baufenster genehmigte Errichtung eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten und 2 Garagen im Wege einer Gesamtbetrachtung mit berücksichtige. Denn auch insofern solle nur eine dieser beiden Garagen an der Grenze zum Grundstück des Klägers errichtet werden. II. 4 Die von dem Kläger dargelegten und für die Entscheidung des Senats maßgebenden Gründe (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. 5 Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 6 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Anfechtungsklage nur begründet ist, wenn die angefochtene Baugenehmigung (objektiv) rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist der Fall, wenn die in der Baugenehmigung enthaltene Feststellung der baurechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens gegen Vorschriften verstößt, die zugunsten des Klägers drittschützend sind. Die Feststellungswirkung einer im vereinfachten Verfahren erteilten Baugenehmigung – wie hier – beschränkt sich gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 LBauO auf die Vereinbarkeit mit den Vorschriften des Baugesetzbuchs, mit örtlichen Bauvorschriften (§ 88 LBauO), mit § 52 LBauO und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften; nicht erfasst ist damit etwa die Beachtung des Abstandsflächenrechts nach § 8 LBauO. 7 Hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Baugesetzbuch hat das Verwaltungsgericht zu Recht eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu Lasten des Klägers verneint. 8 1. Dies gilt zunächst für die Anlage der Stellplätze im rückwärtigen Grundstücksbereich. 9 Gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO sind Stellplätze und Garagen in allen Baugebieten zulässig und von den Grundstücksnachbarn grundsätzlich hinzunehmen. Sie können sich allerdings im Einzelfall dann gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO als unzulässig erweisen, wenn sie nach der Eigenart des Baugebiets in diesem selbst oder in dessen Umgebung zu unzumutbaren Belästigungen führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 – 4 B 59.02 –, NVwZ 2003, 1516 und juris, Rn. 6; Schimpfermann/Stühler, in: Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Aufl. 2019, § 12, Rn. 8.1 m.w.N.). Welche Anforderungen dieses auch den Nachbarn schützende Rücksichtnahmegebot begründet, hängt wesentlich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, BVerwGE 52, 122 und juris, Rn. 22; Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 4.98 –, NVwZ 1999, 523 und juris, Rn. 30). Was bei der danach notwendigen Abwägung der konkurrierenden Nutzungsinteressen dem Bauherrn gestattet bzw. dem Nachbarn zugemutet werden kann, richtet sich neben dem Charakter und einer eventuellen Vorbelastung des geplanten Standortes vor allem nach den Festsetzungen eines für diesen Bereich geltenden Bebauungsplans (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 28. Mai 2014 – 1 ME 47/14 –, NVwZ-RR 2014, 756 und juris, Rn. 16; Schimpfermann/Stühler, a.a.O., § 12, Rn. 8.1; ferner: BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003, a.a.O., juris, Rn. 7 ff.; OVG RP, Urteil vom 13. September 2016 – 8 A 10491/16.OVG –, juris, Rn. 29 bis 33 [Rücksichtnahme bejahend] und Urteil vom 13. September 2016 – 8 A 10490/16.OVG –, juris, Rn. 30 [Rücksichtnahme verneinend]). 10 Gemessen an diesen Vorgaben teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich Zahl und Lage der hier genehmigten Stellplätze für den Kläger noch nicht unzumutbar auswirken, sich vielmehr innerhalb des als sozialadäquat hinzunehmenden Maßes halten. 11 Hierfür spricht ganz wesentlich, dass der Bebauungsplan den bislang unbebauten rückwärtigen Grundstücksbereich der ca. 95 m tiefen Grundstücke entlang der O. Straße im Interesse einer Nachverdichtung (vgl. hierzu: § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB) für eine Bebauung öffnet. Dies ist einmal dadurch geschehen, dass in Höhe der straßenseitigen Bestandsbebauung die überbaubare Grundstücksfläche über die rückwärtige Gebäudefront hinaus auf eine Bautiefe von 25 m erweitert wurde. Darüber hinaus wurde ein zweites Baufenster bei einer Grundstückstiefe von ca. 45 m bis 65 m festgesetzt. Mit dieser jeden Grundstückseigentümer begünstigenden Erweiterung seiner Nutzungsmöglichkeiten geht einher, dass er eine solche Ausnutzung der Bebauungsmöglichkeiten auf dem Nachbargrundstück grundsätzlich hinzunehmen hat. Dies gilt auch für den mit dieser Wohnnutzung verbundenen Bedarf an Stellplätzen einschließlich deren Zufahrten. Mangels eigener Erschließung der rückwärtigen Baufenster sind diese Anlagen nach dem Willen des Plangebers von der O. Straße aus zu erschließen und jenseits der bisherigen Bestandsgebäude anzulegen. 12 Angesichts dieser bauleitplanerischen Vorprägung erweisen sich die insgesamt 8 im rückwärtigen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen geplanten Stellplätze, davon 4 entlang der Grundstücksgrenze zum Kläger, auch angesichts der erwartbaren Geräusche bei Ein- und Ausparken als noch hinnehmbar, zumal sich die Zufahrt zu den Stellplätzen an der dem Grundstück des Klägers abgewandten und durch das neue Wohnhaus abgeschirmten Grundstücksseite befindet. Dabei ist ferner zu sehen, dass sich die Stellplätze nicht in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses des Klägers befinden, sondern in einer Grundstückstiefe von 33 m bis 43 m, die auf dem Grundstück des Klägers nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts gärtnerisch genutzt wird (vgl. S. 11 des Urteils des Verwaltungsgerichts). Zudem sollen die Stellplätze jenseits eines auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Nebengebäude angelegt werden, das zusammen mit dem Neubau des Beigeladenen abschirmend wirkt. 13 Nichts Anderes gilt, wenn man die der Beigeladenen mit Baugenehmigung vom 9. Oktober 2017 - zur Errichtung eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten innerhalb des zweiten Baufensters des Flurstücks Nr. 505/2 - genehmigten zwei Garagen im Wege einer Gesamtbetrachtung in die Abwägung einbezieht (vgl. zu einer solchen Gesamtbetrachtung: OVG RP, Urteil vom 13. September 2016 – 8 A 10490/16.OVG –, juris, Rn. 32; zur Baugenehmigung vom 9. Oktober 2017: Urteil des VG Trier vom 14. November 2018 – 5 K 2468/18.TR –). Denn diese Bebauung ist ebenfalls Ausdruck des planerischen Willens zu einer Verdichtung der Bebauung entlang der O. Straße. Darüber hinaus grenzen die Garagen und deren Zufahrt ebenfalls an gärtnerisch genutzte Flächen auf dem Grundstück des Klägers und liegen damit weit entfernt vom vorrangig schutzwürdigen Bereich in der unmittelbaren Nähe seines Wohnhauses. 14 2. Soweit der Kläger die durch das Bauvorhaben eröffneten Einsichtnahmemöglichkeiten auf sein Grundstück als rücksichtslos rügt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Rechtsverletzung insofern nur in Betracht kommt, als seine Interessen bei der Entscheidung über Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans zu würdigen waren, hier also bei den Befreiungen von der Textfestsetzung Nr. 1.5 zur Überschreitung einer Baugrenze durch Balkone sowie der Textfestsetzung Nr. 3.4.1 zur zulässigen Obergrenze bei Flachdächern. 15 Was den rückwärtigen Anbau an den grenzständig zu errichtenden und an das ebenfalls grenzständig errichtete Wohnhaus des Klägers anzubauenden vorderen Gebäudeteil mit den darin nach Norden (zum Grundstück des Klägers) enthaltenen Fensteröffnungen als solchen anbelangt, ist ein Verstoß gegen Festsetzungen zum Maß der Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche nicht ersichtlich, weshalb insofern auch eine Verletzung drittschützender Vorschriften ausscheidet. Insbesondere hält dieser Anbau mit einer Bautiefe nach den genehmigten Bauplänen von 24,95 m die rückwärtige Baugrenze des ersten Baufensters ein. Das Rücksichtnahmegebot in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO betrifft im Übrigen nur die Art der baulichen Nutzung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2005 – 10 B 12189/04 – [LS]; OVG Nds., Beschluss vom 28. Mai 2014 – 1 ME 47/14 –, BauR 2014, 1910 und juris, Rn. 13; Schimpfermann/Stühler, a.a.O., § 15, Rn. 8.1). 16 Hinsichtlich der Befreiung von Festsetzungen im Bebauungsplan ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Ermächtigung für Befreiungen von – nicht ihrerseits drittschützenden – Festsetzungen des Bebauungsplans mit dem in § 31 Abs. 2 BauGB enthaltenen Gebot der „Würdigung nachbarlicher Interessen“ drittschützende Wirkung zukommt, wobei das Vorliegen einer Rechtsverletzung nach den Maßstäben zum Rücksichtnahmegebot zu beurteilen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 8.84 –, BRS 46 Nr. 173). 17 a) Dass der Beklagte von den Voraussetzungen für das Überschreiten der rückwärtigen Baugrenze durch einen Balkon befreit hat, lässt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten des Klägers nicht erkennen. 18 Der Balkon weist bei einer Breite der Gebäuderückwand von 8,80 m eine Breite von 5,10 m auf und verstößt damit gegen die Voraussetzungen für das Überschreiten der rückwärtigen Baugrenze (Balkonbreite: maximal 50 % der Gebäudefront) um 0,70 m. Wegen der Lage des Balkons in der Mitte der Gebäudefront rückt er damit um 0,35 m näher an die Grenze zum Grundstück des Klägers heran als dies im Bebauungsplan erlaubt ist. Dies führt nicht zu einer unzumutbaren Erhöhung der Einsichtnahmemöglichkeiten. 19 b) Auch soweit der Beklagte von der Festsetzung zur Höhe von Flachdächern (Traufhöhe von 7,00 m als zulässige Obergrenze) befreit hat, ergibt sich keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. 20 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist das Gebot der Rücksichtnahme aus tatsächlichen Gründen im Regelfall nicht verletzt, wenn das Bauvorhaben die landesrechtlichen Abstandsvorschriften einhält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 –, juris, Rn. 4; Beschluss vom 27. März 2018 – 4 B 50.17 –, BauR 2018, 1096 und juris, Rn. 4). Das 9,28 m hohe Staffelgeschoss hält die in § 8 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 LBauO vorgegebene Abstandsfläche von 0,4 H (= 3,71 m) ein; denn zurücktretende Wandteile sind gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 LBauO gesondert zu ermitteln und das Staffelgeschoss wahrt zum Grundstück des Klägers einen Abstand von 4,00 m (vgl. zur Abstandsflächenberechnung bei verspringenden Wandteilen: Jeromin, LBauO, 4. Aufl. 2016, § 8, Rn. 80). Das Abstandsflächenrecht schützt die Belange ausreichender Belichtung, Belüftung und Besonnung, dient darüber hinaus aber auch der Sicherung der „Privatheit“ und der Wahrung des Wohnfriedens (vgl. OVG RP, Urteil vom 19. Januar 2006 – 1 A 10845/05.OVG –, NVwZ-RR 2006, 768 und juris, Rn. 21; Beschluss vom 22. November 2001 – 8 B 11707/01.OVG –, ESOVGRP, BayVGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 1 B 14.819 –, NVwZ-RR 2015, 365). 21 Ein Sonderfall, bei dem das Rücksichtnahmegebot (hier gem. § 31 Abs. 2 BauGB) trotz Beachtung der abstandsflächenrechtlichen Vorschriften verletzt sein kann, liegt hier nicht vor. 22 (1) Zwar entsteht durch das zurückgesetzte Staffelgeschoss eine Dachterrasse. Diese ist jedoch nach Osten hin orientiert und damit von dem rückwärtigen Wohnhausbereich des Klägers abgewandt. Die damit gleichwohl eröffnete Möglichkeit der Einsehbarkeit des Grundstücks des Klägers ist zudem wiederum Konsequenz der vom Bebauungsplan eröffneten Bebauung im rückwärtigen Grundstücksbereich. Sie kommt zu den ohnehin nach den Festsetzungen des Bebauungsplans (bereits ohne Befreiung) bestehenden Einsichtnahme-möglichkeiten durch die Fenster im Erd- und Obergeschoss hinzu. Mit der gewollten Verdichtung der Bebauung geht zwangsläufig eine intensivere Einsichtnahmemöglichkeit einher, die in innerörtlichen Bereichen grundsätzlich hinzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5.93 –, NVwZ 1994, 686 und juris, Rn. 24, OVG Saarland, Beschluss vom 25. Mai 2010 – 2 A 3/10 –, BRS 76 Nr. 197 und juris, Rn. 15; OVG RP, Beschluss vom 16. August 2017 – 8 A 10993/17.OVG, S. 5 d.U.). Etwas Anderes könnte nur dann gelten, wenn eine Einsichtnahmemöglichkeit in einen Raum der privaten Lebensgestaltung eröffnet würde (vgl. HessVGH, Beschluss vom 9. Oktober 2015 – 4 B 1353/15 –, NVwZ-RR 2016, 247 und juris, Rn. 10). Dafür ist hier nichts dargetan. Wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, betrifft die Einsichtnahmemöglichkeit vielmehr eine Gartenfläche und einen kleinen Schuppen (vgl. S. 11 des Urteils). 23 (2) Soweit der Kläger im Hinblick auf den rückwärtigen Anbau ausführt, die rückwärtige Baugrenze entfalte drittschützende Wirkung auch zugunsten des seitlichen Grundstücksnachbarn, ist dafür zum einen nach der Begründung des Bebauungsplans nichts ersichtlich, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat (vgl. zu den Voraussetzungen für eine drittschützende Wirkung von Baugrenzen: OVG RP, Beschluss vom 1. August 2016 – 8 A 10264/16.OVG –, IBR 2016, 610). Aber selbst wenn man eine solche drittschützende Wirkung annehmen würde, würde dies an dem Befund nichts ändern, dass der Kläger durch die von der Beklagten erteilte Befreiung von dieser Baugrenze (konkret: Befreiung von den Voraussetzungen, unter denen ein Balkon diese Baugrenze überschreiten darf) nicht in seinen Rechten verletzt ist. Denn die objektiven Voraussetzungen für diese Befreiung liegen vor, insbesondere erweist sie sich als städtebaulich vertretbar und die Interessen des Nachbarn sind – wie oben dargelegt – nicht rücksichtslos zurückgedrängt worden. 24 (3) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die drittschützende Wirkung der Anforderungen an eine Doppelhausbebauung verweist, ergibt sich daraus ebenfalls keine Rechtsverletzung zu seinen Lasten. 25 In der Sache fordert der Kläger, dass die Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen auf sein eigenes Wohnhaus in verträglicher Art und Weise abgestimmt werden müsse, womit der rückwärtige Anbau nicht vereinbar sei; dies ergebe sich aus den Anforderungen an eine Doppelhausbebauung. Diese Begründung führt nicht auf eine Rechtsverletzung zu Lasten des Klägers. 26 Denn die vom Kläger in Anspruch genommenen Anforderungen an die geforderte bauliche Einheit von Doppelhäusern (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 –, BVerwGE 110, 355 – Leitsätze 1 und 2 –) stellen sich hier in Bezug auf den rückwärtigen Anbau nicht. Dieser soll nämlich nicht grenzständig, sondern mit dem nach der Landesbauordnung vorgeschriebenen Grenzabstand errichtet werden. Die wechselseitigen Ansprüche der Eigentümer von Doppelhaushälften beziehen sich indes nur auf Art und Umfang der Bebauung an der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Das Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze hat so zu erfolgen, dass die beiden Gebäude in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise zu einer Einheit zusammengeführt werden. Denn der Eigentümer einer Doppelhaushälfte muss den Verlust des seitlichen Grenzabstands auf dem Nachbargrundstück nur hinnehmen, soweit durch den Grenzanbau des Nachbarn tatsächlich ein Doppelhaus geschaffen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000, a.a.O.; Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 –, BVerwGE 148, 290 und juris, Rn. 21; OVG RP, Beschluss vom 28. Januar 2016 – 8 B 11203/15.OVG –, BauR 2016, 791 und juris, Rn. 10; Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 8 B 11783/17.OVG –, S. 4 d.U.). 27 Diese Grundsätze gelten dann nicht, wenn der Nachbar gerade nicht eine gegenüber der vorhandenen Doppelhaushälfte versetzte grenzständige Bebauung beabsichtigt, sondern vielmehr eine von der Grenze zurückgesetzte Bebauung unter Beachtung des Abstandsflächenrechts plant. So liegt der Fall hier. 28 Weil die Voraussetzungen, unter denen die Anforderungen an eine Doppelhausbebauung Platz greifen, geklärt sind – wie oben dargelegt –, kommt der Rechtssache auch die insofern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu, weshalb die Berufung auch nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen ist. 29 3. Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot auch nicht wegen einer „erdrückenden Wirkung“ des rückwärtigen Anbaus zu bejahen. 30 Ein solcher Fall ist nach anerkannter Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig sind, dass das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt und ein Gefühl des Eingemauertseins hervorruft. Umgekehrt reicht die Veränderung der bestehenden Grundstückssituation durch ein Bauvorhaben allein nicht aus, um eine „erdrückende Wirkung“ anzunehmen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: OVG RP, Urteil vom 2. Mai 2011 – 8 C 11261/10.OVG –, juris; OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 – 8 A 3726/05 –, NWVBl. 2007, 59; OVG Nds., Beschluss vom 18. Februar 2009, BauR 2009, 954; Uechtritz, DVBl. 2016, 90 [91 f.] m.w.N.). Von einem „Einmauerungseffekt“ kann nur dann gesprochen werden, wenn das betroffene Grundstück an wenigstens zwei Seiten von einem dominanten Bauwerk umfasst wird (vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 – 10 A 3138/02 –, juris, Rn. 54 f. m.w.N.). 31 Dass der rückwärtige Anbau der Beigeladenen an der nördlichen, dem Grundstück des Klägers zugewandten Seite mit einer Tiefe von 10,66 m über den grenzständig an das Wohnhaus des Klägers angebauten Vorderteil des Gebäudes hinausragt, ist nicht rücksichtslos. Diese Bebauung hält sich nicht nur im Rahmen des Abstandsflächenrechts, sondern auch innerhalb der Vorgaben des Bebauungsplans, der bis zur rückwärtigen Grenze des ersten Baufensters eine zweigeschossige Bebauung erlaubt. Das sowohl nach Norden als auch nach Osten zurückgesetzte Staffelgeschoss entfaltet mit einer Breite von 6,00 m und einer Höhe von 3,00 m ebenfalls keine erdrückende Wirkung. 32 Da die Anforderungen an eine „erdrückende Wirkung“ in der Rechtsprechung ebenfalls geklärt sind, weist die Rechtssache auch insofern keine grundsätzliche Bedeutung auf. 33 4. Soweit der Kläger schließlich die drittschützende Wirkung der Festsetzungen zur Grundflächenzahl geltend macht, hat er schon nicht dargetan, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen objektiv-rechtlich gegen diese Festsetzung verstößt. 34 Nach den Bauunterlagen beträgt die Grundfläche des von der Beigeladenen geplanten Gebäudes 226,77 m² und die Grundfläche der Stellplätze nebst Zufahrt 334,71 m², was bei einer Grundstücksfläche von 704 m² eine Grundflächenzahl von 0,797 ergibt. Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO kann die zulässige Grundfläche (hier laut Bebauungsplan 0,6) durch die Grundfläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten um 50 % und maximal bis zu 0,8 überschritten werden. Dies ist hier geschehen. Für das Baugrundstück in Sektor 1.1 des Bebauungsplans gilt die in Textfestsetzung A.3. erfolgte Streichung der Ermächtigung in § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO [für die Sektoren 1, 3 und 4] nicht. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen der vom Kläger zur Begründung der drittschützenden Wirkung der GRZ-Festsetzung in Anspruch genommene Doppelhausrechtsprechung hier aus den oben dargelegten Gründen nicht vor. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich durch ihre Antragstellung ihrerseits einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 36 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 GKG.