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Beschluss

OVG 11 N 27.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0105.11N27.15.00
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Leitsätze
1. Mit einem schlüssigen Planungskonzept ist es nicht vereinbar, wenn bestimmte weiche Restriktionskriterien mit dem Ziel der Darstellung von Konzentrationsflächen nur für diese zurückgestellt, im Übrigen jedoch im Rahmen des Planungskonzepts beibehalten werden.(Rn.15) 2. Dass das Verfehlen der Anforderungen der weder als Änderung der Rechtslage zu behandelnden noch als Rechtsprechungsänderung anzusehenden Ausdifferenzierung der Rechtsprechung auch im Fall älterer Regionalpläne beachtlich ist und das gerichtliche Abstellen auf diese Anforderungen keine Verkennung eines für diese früher erarbeiteten Pläne noch geltenden abweichenden Prüfungsmaßstabs darstellt, unterliegt keinem ernstlichen Zweifel.(Rn.22)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. November 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für den nach Rücknahme der die WKA 8 betreffenden Klage verbliebenen Streitgegen-stand für beide Instanzen auf je 88.357,50 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit einem schlüssigen Planungskonzept ist es nicht vereinbar, wenn bestimmte weiche Restriktionskriterien mit dem Ziel der Darstellung von Konzentrationsflächen nur für diese zurückgestellt, im Übrigen jedoch im Rahmen des Planungskonzepts beibehalten werden.(Rn.15) 2. Dass das Verfehlen der Anforderungen der weder als Änderung der Rechtslage zu behandelnden noch als Rechtsprechungsänderung anzusehenden Ausdifferenzierung der Rechtsprechung auch im Fall älterer Regionalpläne beachtlich ist und das gerichtliche Abstellen auf diese Anforderungen keine Verkennung eines für diese früher erarbeiteten Pläne noch geltenden abweichenden Prüfungsmaßstabs darstellt, unterliegt keinem ernstlichen Zweifel.(Rn.22) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. November 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für den nach Rücknahme der die WKA 8 betreffenden Klage verbliebenen Streitgegen-stand für beide Instanzen auf je 88.357,50 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt – nach teilweiser Klagerücknahme in der ersten Instanz – nur noch die Neubescheidung ihres Antrags auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebs von zwei Windkraftanlagen (WKA 4 und 7) am Standort R..., Flur 2... Flurstück 4.... Der Beklagte hat die Genehmigung mit Bescheid vom 18. April 2013 abgelehnt, weil die Anlagenstandorte sich außerhalb der im nach wie vor maßgeblichen Regionalplan vom 5. März 2003 vorgesehenen Windeignungsgebiete befänden. Der dagegen erhobene, auf die Nichtigkeit dieses Plans gestützte Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2013 abgelehnt. Der dagegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. November 2014 stattgegeben. Der Neubescheidungsanspruch sei zulässig und begründet. Entgegen der Auffassung des Beklagten stünden öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der Genehmigung nicht entgegen, weil der inzident zu prüfende Regionalplan P... – Sachlicher Teilplan „Windenergienutzung“ – vom 5. März 2003 an beachtlichen Abwägungsmängeln leide und deshalb unwirksam sei. Der dem Plan zugrunde liegende Abwägungsvorgang sei fehlerhaft, weil der Satzungsgeber nicht in nachvollziehbarer Weise zwischen harten und weichen Tabuzonen unterschieden habe und deshalb nicht erkennbar sei, welche Flächen zwingend aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen für die Windkraftnutzung ausschieden, in welchen Bereichen der planende Gemeindeverband nach von ihm selbst festgelegten abstrakten Kriterien keine Windkraftnutzung zulassen wolle und wo er aufgrund einer ortsbezogenen Einzelfallabwägung anderer Nutzung den Vorrang einräumen wolle. Aus dem Erläuterungsbericht zum Regionalplan ergebe sich weder die notwendige Unterscheidung zwischen harten und welchen Tabuzonen noch eine tragfähige Begründung, in welchen Bereichen nach welchen vom Plangeber selbst festgelegten abstrakten Kriterien er aus städtebaulichen Gründen keine Windkraftnutzung zulassen wolle. Der ohne weiteres aus dem Erläuterungsbericht erkennbare und damit offensichtliche Mangel im Abwägungsvorgang sei auch erheblich, weil er auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sei. Es bestehe die konkrete Möglichkeit, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen sein würde, was sich ohne weiteres bereits daraus ergebe, dass bei anderer, wenn auch gleichfalls fehlerhafter Herangehensweise durch den Regionalplan vom 4. November 2010 größere Vorrang- und Eignungsgebiete ausgewiesen worden seien, die auch die Standorte der hier streitgegenständlichen Verfahren mit umfasst hätten. Hiergegen wendet sich der fristgemäß gestellte und begründete Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen in der Antragsbegründung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Absatz 5 Satz 2 VwGO) keinen Erfolg. 1. Die Darlegungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigen die Zulassung nicht. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). a. Derartige Zweifel ergeben sich nicht aus einer nach Auffassung des Beklagten „fehlerhafte(n) Berufung auf Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg“ (I.1.a. des Begründungsschriftsatzes). Der Beklagte meint, dass das Verwaltungsgericht die vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen beschriebene Prüfungsreihenfolge zur Ermittlung von Eignungsgebieten auf der Grundlage eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts unter Differenzierung von harten und weichen Tabuzonen als zwingend und nicht als nur eine von mehreren zu einem schlüssigen Planungskonzept führenden Methoden angesehen habe und dass dieser Ansatz ernstlich zweifelhaft sei, weil weder in den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts noch in der zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 14. September 2010 (OVG 2 A 5.10) die Rede von der „zwingenden“ und einzig zulässigen Methode sei. Die verwaltungsgerichtliche Annahme, bei der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Methodik handele es sich um die „zwingend“ einzig zulässige Methode, verkenne zudem, dass die Hoheit der Planung bei Ländern und Kommunen liege und es die Aufgabe der jeweils für die Planung zuständigen Stelle sei, eine sachgerechte planerische Abwägung vorzunehmen, für die verschiedene methodische Herangehensweisen denkbar seien. Ein Plangeber könne auch ohne Anwendung der vom Verwaltungsgericht entwickelten Nomenklatur der Sache nach eine sachgerechte Differenzierung zwischen unabwägbar ungeeigneten Flächen und der Abwägung zugänglichen Flächen vornehmen. Dies habe das Oberverwaltungsgericht in einem Urteil vom 27. März 2007 (OVG 10 A 3.05) für einen anderen Regionalplan, der im Wege ähnlicher Verfahrens- und Abwägungsschritte zustande gekommen sei und bei der Abwägung zwischen „Tabubereichen“ und „Restriktionsbereichen“ unterschieden habe, nicht beanstandet. Hinzu komme, dass der auf dem Prüfstand stehende Regionalplan zu einem Zeitpunkt aufgestellt worden sei, zu dem die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Nomenklatur von harten und weichen Tabuzonen noch nicht existiert habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 15. September 2009 (BVerwG 4 BN 25.09) keineswegs eine bestimmte Terminologie („hart“ – „weich“), sondern ein schlüssiges Planungskonzept und einen abschnittsweisen Abwägungsvorgang gefordert. Es könne nicht so interpretiert werden, als seien sklavisch zu befolgende Begriffe und Abwägungsschritte festgeschrieben worden. Entscheidend seien auch hier der Inhalt der Anforderungen und nicht die Terminologie. Ernstliche Zweifel an dem im erstinstanzlichen Urteil dargelegten rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts werden damit nicht dargelegt. Abgesehen davon, dass solche sich nicht schon aus einer (vermeintlich) falschen Bezugnahme auf Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, sondern nur aus einer rechtlich zu beanstandenden Argumentation ergeben können, findet sich die vom Beklagten beanstandete Aussage, wonach die vom Bundesverwaltungsgericht beschriebene Prüfungsreihenfolge als zwingend und nicht nur als eine sachgerechte unter mehreren zu einem schlüssigen Planungskonzept führenden Methoden zu verstehen sei, in dieser Deutlichkeit zwar noch nicht in dem vom Verwaltungsgericht angeführten Urteil vom 14. September 2010 (OVG 2 A 5.10, juris; i.d.S. aber etwa Rn 43), ganz ausdrücklich so aber im Urteil vom 24. September 2011 (OVG 2 A 24.09, juris Rn 46 ff.). Der Rechtsauffassung des 2. Senats, dass sich die Gemeinde - auf der ersten Stufe des Planungsprozesses - den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst machen und ihn dokumentieren muss, hat das Bundesverwaltungsgericht nachfolgend (Urteil v. 13. Dezember 2012 – BVerwG 4 CN 2.11 -, juris, insbes. Rn 11) ausdrücklich die Übereinstimmung mit Bundesrecht bestätigt. Soweit der Beklagte demgegenüber auf eine Entscheidung vom 27. März 2007 (OVG 10 A 3.05) verweist, in der ein “im Wege ähnlicher Verfahrens- und Abwägungsschritte wie im streitgegenständlichen Fall zustande“ gekommener Regionalplan nicht beanstandet worden sei, und insoweit auf die auch dort verwendeten Kategorien der „Tabubereiche“ und „Restriktionsbereiche“ verweist, kann dahinstehen, ob die behauptete Vergleichbarkeit der jeweiligen Planungs- und Abwägungsschritte tatsächlich bestand. Denn diese Entscheidung könnte den Senat hinsichtlich des hier zu prüfenden Plans nicht binden und da sie vor der mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2009 (BVerwG 4 BN 25.09, juris) erfolgten Ausdifferenzierung der Rechtsprechung zum raumplanerischen Abwägungsvorgang ergangen ist, wäre sie auch als Beleg für die Einhaltung der damit höchstrichterlich konkretisierten Anforderungen unergiebig. Der Einwand des Beklagten, dass ein Plangeber auch ohne Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Nomenklatur der Sache nach eine sachgerechte Differenzierung zwischen unabwägbar ungeeigneten Flächen und der Abwägung zugänglichen Flächen vornehmen könne, ist insoweit richtig, als – wie er später selbst resümiert – nicht die Terminologie, sondern der Inhalt der vom Bundesverwaltungsgericht nicht völlig neu „erfundenen“, sondern in Ausdifferenzierung der im Planungsrecht zuvor schon geläufigen Unterscheidung zwischen zwingenden Anforderungen an die Planung und dem der Abwägung zugänglichen Bereich entwickelten Anforderungen (BVerwG, Beschluss v. 10. März 2016 – BVerwG 4 B 7.16 -, juris Rn 7) maßgeblich sei. Zu Letzterem gehört aber jedenfalls die Beachtung der zwischen den beiden mit den Begriffen „harte“ und „weiche“ Tabufläche bezeichneten, unterschiedlichen rechtlichen Regimen unterliegenden Flächenkategorien und deren Dokumentation. Da nur sog. harte Tabuzonen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen schlechthin als Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung ausscheiden, muss der Plangeber seine Entscheidung für die sog. weichen Tabuzonen, d.h. für solche, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen nach den städtebaulichen Vorstellungen, die der Plangeber anhand eigener, abstrakt definierter und einheitlich angelegter Kriterien entwickeln darf, aber keine Anlagen aufgestellt werden sollen, rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d.h. er muss kenntlich machen, dass er bei letzteren – anders als bei harten Tabukriterien – einen Bewertungsspielraum hat, und er muss die Gründe für seine Wertung offen legen. Andernfalls scheitert seine Planung schon an dem fehlenden Nachweis, dass er die weichen Tabukriterien auf der Stufe der Abwägung in die Planung eingestellt hat (BVerwG, Beschluss v. 15. September 2009 – BVerwG 4 BN 25.09 -, juris, Rn 8, 10; Urteil v. 13. Dezember 2012 – BVerwG 4 CN 2.11 -, juris, Rn 10 ff., insbes. 13; Urteil v. 11. April 2013 – BVerwG 4 CN 2.12 -, juris Rn 5 f.). Von diesen sachlichen Anforderungen ist ersichtlich auch das Verwaltungsgericht ausgegangen, wie sich schon daran zeigt, dass es den Abwägungsvorgang, der dem hier in Rede stehenden Plan zugrunde liegt, nicht etwa wegen der vom Plangeber (nur) verwendeten Begriffe „Tabubereich“ und „Restriktionsbereich“, sondern vielmehr deshalb beanstandet hat, weil der Satzungsgeber „nicht in nachvollziehbarer Weise zwischen harten und weichen Tabuzonen unterschieden hat“, und dies nachfolgend (S. 8 f. des Urteilsabdrucks, i.F. UA) weiter dahingehend begründet, dass die im Erläuterungsbericht zum Regionalplan enthaltenen Tabellen A („Tabu- und Ausschlussflächen“) und B („Restriktionsflächen“) keine Gegenüberstellung von harten und weichen Tabuzonen darstellten und sich der linken und rechten Spalte der Tabelle A auch keine hinreichend deutliche Differenzierung zwischen harten und weichen Tabuzonen entnehmen lasse. Hätte sich das Verwaltungsgericht – wie der Beklagte meint - „rein formal auf die unterlassene Verwendung der Begriffe der harten und weichen Tabuzonen“ bezogen, hätte es der Ausführungen zum Fehlen einer nachvollzielbaren Zuordnung der in den Tabellen A und B des Erläuterungsberichts aufgelisteten Flächen zu den nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sachlich zu unterscheidenden „harten“ und „weichen“ Tabuzonen nicht bedurft. b. Die Ausführungen des Beklagten zu „unzutreffenden und unzureichenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur angewandten Methodik“ (I.1.b. des Begründungsschriftsatzes) und zur „fehlerhaften Beurteilung der Nachvollziehbarkeit und Dokumentation der Differenzierung“ (I.1.c des Begründungsschriftsatzes) begründen ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Soweit der Beklagte erneut rügt, dass die Kritik des Verwaltungsgerichts sich insoweit zu Unrecht „rein formal auf die unterlassene Verwendung der Begriffe der harten und weichen Tabuzonen“ beziehe, trifft dies – wie vorstehend bereits festgestellt - nicht zu. Entsprechendes gilt für die Behauptung des Beklagten (S. 5 f. der Zulassungsbegründung), dass die vom Plangeber ausdrücklich getroffene Differenzierung zwischen nicht abwägbaren Tabu- und Ausschlussflächen und einer Abwägung zugänglichen Restriktionsflächen in der Sache der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Differenzierung zwischen harten und weichen Tabuzonen entspreche und dass dies dadurch hinreichend dokumentiert worden sei, dass er die für die Bestimmung der Restriktionsflächen und der Abgrenzung der Eignungsflächen verwendeten abstrakten Kriterien nachvollziehbar dargelegt habe. Insbesondere habe der Plangeber auf S. 8 des Textteils des Erläuterungsberichts ausgeführt, dass er die Abwägung unter Einbeziehung der jeweiligen wirtschaftlichen Eignung des Gebietes für die Windenergienutzung, der kommunalen Planungsabsichten und der schutzwürdigen Freiraumfunktionen bzw. Raumnutzungen vorgenommen habe. Die diesbezüglichen Ausführungen vermögen die abweichende Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Der vom Beklagten behaupteten Einordnung der im Erläuterungsbericht zum Regionalplan so bezeichneten Restriktionsflächen (Tabelle B) als weiche Tabuzonen – d.h. als solche, in denen nach dem Willen des Plangebers aus unterschiedlichen Gründen eine Windenergienutzung „von vornherein“ ausgeschlossen sein soll (vgl. BVerwG, Urteil v. 13. Dezember 2012 – BVerwG 4 CN 2.11 -, juris Rn 12) – steht entgegen, dass nach dem Erläuterungsbericht (Seite 8 am Ende) Eignungsgebiete ganz oder teilweise innerhalb von Restriktionsflächen dargestellt wurden. Hierauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Mit einem schlüssigen Planungskonzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es nicht vereinbar, wenn bestimmte weiche Restriktionskriterien mit dem Ziel der Darstellung von Konzentrationsflächen nur für diese zurückgestellt, im Übrigen jedoch im Rahmen des Planungskonzepts beibehalten werden (vgl. dazu und zum Folgenden BVerwG, Beschluss v. 15. September 2009 – BVerwG 4 BN 25.09 -, juris Rn 9 f.). Da Tabukriterien ihre Aufgabe, die Potenzialflächen in ihrem Bestand zu erfassen, nur erfüllen können, wenn sie abstrakt definiert und einheitlich angelegt werden, ist für eine differenzierte, „ortsbezogene“ Anwendung auch bei weichen Tabukriterien kein Platz. Eine solche kann vielmehr erst auf der nächsten Stufe erfolgen, bei der es darum geht, für die jeweilige, anhand des Rasters aus Tabukriterien herausgefilterte Potenzialfläche im Wege der Abwägung zu entscheiden, ob sich auf ihr die Windenergie oder eine andere Nutzung durchsetzen soll. Dies verkennt der Beklagte offenbar, wenn er die im Plan so bezeichneten Restriktionsflächen als sachliches Äquivalent der „weichen“ Tabuzonen einordnet. Dass der Plangeber hier – wie auf S. 8 des Erläuterungsberichts ausgeführt – „im Rahmen der Abwägung“ und „unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Eignung des Gebietes für die Windkraftnutzung und der kommunalen Planungsabsichten gegenüber den schutzwürdigen Freiraumfunktionen bzw. Raumnutzungen“ Eignungsgebiete ausgewiesen hat, die ganz oder teilweise innerhalb der – nach abstrakten Kriterien bestimmten - Restriktionsflächen liegen, zeigt, dass den sogenannten Restriktionsflächen im Plan eine andere Bedeutung zugemessen wurde als sie weichen Tabuzonen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zukommt, bzw. dass der Plangeber jedenfalls nicht hinreichend zwischen der Bedeutung einer abstrakt abgewogenen und als solche generell verbindlichen weichen Tabuzone und einem zwar regelmäßig beachtlichen, nach Maßgabe der örtlichen Situation im Wege der Einzelabwägung aber überwindbaren Abwägungsgesichtspunkt unterschieden hat. Ein den Anforderungen genügendes schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept ergibt sich auch nicht daraus, dass - wie der Beklagte meint - die Tabelle A „bei verständiger Würdigung“ nur so verstanden werden könne, dass der Plangeber innerhalb dieser Tabelle habe zweistufig vorgehen wollen. In der linken Spalte habe er Tabu- und Ausschlusskriterien dargestellt, in der rechten Spalte habe er „zusätzliche Kriterien“ an den erforderlichen Abstand zu diesen Flächen bestimmt, wobei er hier wiederum zwischen eindeutigen Kriterien und Abwägungsmöglichkeiten im Einzelfall unterschieden habe. „Diese“ in der rechten Spalte der Tabelle A enthaltenen „Abstandsflächen bzw. Puffer“ habe der Plangeber zwar „möglicherweise auch den Restriktionsflächen … zuordnen können“; jedenfalls habe er durch die Verwendung des Begriffs „Einzelfallbewertung“ zu erkennen gegeben, dass diese Flächen „eben nicht pauschal zu beurteilen“ seien, sondern von der konkreten Situation abhingen. Dieses – mit dem Hinweis auf eine Unterscheidung zwischen „eindeutigen Kriterien“ und „Abwägungsmöglichkeiten“ – selbst weder begrifflich noch sachlich nachvollziehbar zwischen harten und weichen Tabukriterien sowie ortsbezogenen Abwägungskriterien für Potenzialflächen unterscheidende Vorbringen vermag zunächst die Annahme des Verwaltungsgerichts (S. 9 UA) nicht in Zweifel zu ziehen, wonach es sich – entgegen der erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten noch vertretenen Auffassung – nicht bei allen Abständen und Puffern, bei denen in der rechten Spalte der Tabelle A konkrete Meterangaben gemacht worden seien, um harte Tabukriterien handelt. Wie genau die verschiedenen Abstands- und Pufferflächen sachlich einzuordnen sein sollten und inwiefern diese Einordnung den Anforderungen an die sachliche Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabukriterien und anderen Abwägungskriterien genügen könnte, wird mit den diesbezüglichen Ausführungen der Zulassungsbegründung aber auch sonst nicht nachvollziehbar dargelegt. So ist schon nicht zweifelsfrei erkennbar, ob der Hinweis, dass es sich bei den in der rechten Spalte der Tabelle A erfassten Abstands- und Pufferflächen um solche handele, die der Plangeber „möglicherweise auch den Restriktionsflächen hätte zuordnen können“ – d.h. denjenigen Flächen, die der Beklagte selbst zuvor als „im Sinne von weichen Tabuflächen einer Abwägung zugänglich“ bezeichnet hat -, für alle in der rechten Spalte erfassten Vorgaben gelten soll oder nur für diejenigen, für die die rechte Spalte der Tabelle eine konkret in Metern bemessene Abstandsangabe enthält. Dies kann aber auch dahinstehen, denn beides fände im Erläuterungsbericht keine Stütze. Bei den einer Einzelfallbewertung vorbehaltenen Abständen handelt es sich ersichtlich nicht um allgemein zu beachtende (weiche) Tabubereiche, sondern vielmehr um Abwägungskriterien für den Einzelfall. Aber auch eine Einordnung (nur) der in der rechten Spalte mit konkreten Meterangaben bemessenen Abstandsflächen und Puffer als den weichen Tabuzonen vergleichbare, generell zu beachtende Ausschlüsse entspricht nicht dem aus dem Erläuterungsbericht ersichtlichen tatsächlichen Planungsprozess, wie sich daran zeigt, dass etwa im Fall des Windeignungsgebietes 8 (J...) aufgrund konkreter Einzelfallwürdigung ein Abstand zum FFH-Gebiet S... von nur 350 m und damit eine deutliche Unterschreitung des in der rechten Spalte der Tabelle A mit 1000 m angegebenen Abstands zu gemeldeten Schutzgebieten der FFH-Richtlinie als ausreichend angesehen wurde (vgl. Ausführungen zum Eignungsgebiet 8 auf S. 15 des Erläuterungsberichts; ähnlich auch S. 16 zum Eignungsgebiet 16 P...). Eine plausible und nachvollziehbare sachliche Unterscheidbarkeit und Zuordnung der einzelnen in der rechten Spalte der Tabelle A vorgegebenen Abstandsflächen und Puffer zu harten oder weichen Tabubereichen bzw. zu jeweils nur individuell abwägbaren Sachkriterien wird mit der Zulassungsbegründung auch sonst nicht dargelegt. Dies gilt insbesondere für den Einwand des Beklagten, dass die Herausnahme bestimmter Abstandsbereiche aus den potentiellen Windeignungsgebieten nicht zu beanstanden sei, da sie „auf sachlichen Kriterien“ – ausweislich Seite 11 des Erläuterungsberichts „in der Regel unter Zugrundelegung im regionalen Maßstab erkennbarer Topographiemerkmale, Gemarkungsgrenzen sowie notwendiger schutzgutbezogener Abstandsbereiche und nachrichtlich übernommener Gebietsdarstellungen aus kommunalen Bauleitplänen“ – basiere. Der Zulassungsbegründung ist nicht zu entnehmen, inwiefern diese Erläuterung geeignet sein sollte, die erforderliche Differenzierung und Zuordnung der in der rechten Spalte der Tabelle A enthaltenen Abstandsflächen zu harten und/oder weichen Tabukriterien zu stützen und gerade die für weiche Tabuzonen jeweils konkret festgelegten Abstandsvorgaben zu rechtfertigen. Der Verweis auf „notwendige“ schutzgutbezogene Abstandsbereiche legt im Gegenteil nahe, dass der Plangeber jedenfalls die daraus abgeleiteten – keinem Tabelleneintrag konkret zugeordneten - Abstandskriterien als „harte“, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zwingend eine Windkraftnutzung ausschließende Umstände angesehen hat. Aber abgesehen davon, dass die aus diesem Gesichtspunkt abgeleiteten Abstandsvorgaben der rechten Spalte der Tabelle A in diesem Zusammenhang weder ausdrücklich bezeichnet noch sonst näher konkretisiert worden sind, wird durch die einleitende Relativierung „in der Regel“ wiederum schon die Einordnung als abstrakt und unabhängig von der Abwägung im Einzelfall einzuhaltendes Tabukriterium in Frage gestellt. Die Relevanz der weiter angeführten, nachrichtlich übernommenen Gebietsdarstellungen aus kommunalen Bauleitplänen wird nicht erläutert und konkretisiert, obwohl sie für die daraus wohl abgeleiteten Abstandsflächen je nach Gebietsart unterschiedlich sein und sich mit zunehmendem Abstand auch ändern kann (vgl. dazu nur die differenzierte Einordnung der Abstandsflächen um allgemeine Siedlungsgebiete einerseits und „sonstige Siedlungsflächen“ andererseits im Erläuterungsbericht zum 2. Entwurf des Sachlichen Teilplans „Freiraum und Windenergie“ des Regionalplans Prignitz-Oberhavel v. 16. April 2017, S. 28). Dass und ggf. in welcher Weise aus Gemarkungsgrenzen oder „im regionalen Maßstab erkennbaren Topographiemerkmalen“ weiche Tabukriterien abgeleitet worden sind, ist - obwohl die Eignung beider Gesichtspunkte zur Konkretisierung abstrakter, nicht für jeden Einzelfall individuell zu beurteilender Abstandsflächen sich nicht ohne weiteres erschließt - aus dem Erläuterungsbericht im Übrigen ebenso wenig ersichtlich wie eine nachvollziehbare Abwägung daraus abgeleiteter weicher Tabukriterien gegen die entgegenstehenden Belange der Windenergienutzung. Der Umstand, dass der Plangeber im Rahmen seines weiten Planungsermessens einzuhaltende Abstände pauschalierend ermitteln und festlegen und dabei auch Vorsorgewerte für die berücksichtigen Schutzgüter festsetzen darf, entbindet ihn nicht von der Offenlegung der insoweit jeweils gesehenen Bewertungsspielräume und der Darlegung der für seine diesbezüglichen Abwägungen jeweils maßgeblichen Gründe. Die vorstehend angeführten, nicht zwischen den verschiedenen Abstandsvorgaben differenzierenden, sondern pauschal auf alle Puffer bzw. Abstandsflächen der rechten Spalte der Tabelle A bezogenen Hinweise im Erläuterungsbericht genügen dem jedenfalls nicht. Nach allem findet die Behauptung des Beklagten, dass der Plangeber bei zutreffendem Verständnis der angewandten Methodik in der Sache den sich aus der Ausdifferenzierung der Rechtsprechung zum raumplanerischen Abwägungsvorgang ergebenden Anforderungen genüge und das Verwaltungsgericht die vom Plangeber angewandte Methodik lediglich nicht verstanden bzw. nicht hinreichend aufgeklärt habe, im diesbezüglichen, insoweit allein maßgeblichen Zulassungsvorbringen keine hinreichende Stütze. Auch in Ansehung der dortigen Ausführungen zur Bedeutung der in den Tabellen A (Tabu- und Ausschlussflächen) und B (Restriktionsflächen) eingestellten Flächen ist nicht zu erkennen, dass der Plangeber sich die sachlichen Unterschiede zwischen unabwägbar ungeeigneten „harten“ Tabuflächen, städtebaulich begründeten und nur abstrakt, mit Wirkung für das gesamte Plangebiet abzuwiegenden „weichen“ Tabuflächen und anderen Kriterien, die erst bei der Einzelabwägung der gegen eine Windkraftnutzung sprechenden Belangen auf den nach Abzug beider verbleibenden Potenzialflächen zu berücksichtigen und aufgrund einer solchen Einzelabwägung überwindbar sind, hinreichend bewusst gemacht und nachvollziehbar dokumentiert hätte. Dass das Verwaltungsgericht die Einordnung verschiedener in der linken Spalte der Tabelle A aufgelisteter Bereiche (wie z.B. geschützte Landschaftsbestandteile, Flächennaturdenkmale, regional bedeutsame markante landschaftsprägende Hangkanten und Kuppen, Grünzäsuren, forstwirtschaftliche Vorsorgegebiete, Alleen und Denkmalbereiche von Parkanlagen) als „harte“ Tabuzonen lediglich bezweifelt (bzw. im weiteren – S. 9 UA - sogar ganz oder teilweise unterstellt) hat, ohne dem letztlich weiter nachzugehen und zu einer abschließenden Bewertung zu gelangen, ist unter diesen Umständen ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Denn die beanstandeten Mängel des Planungskonzepts ergeben sich schon aus der – durch die eigenen Deutungsversuche des Beklagten im Zulassungsverfahren nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen – fehlenden Nachvollziehbarkeit der Einordnung und der rechtlichen Bedeutung der in der rechten Spalte der Tabelle A und der in der Tabelle B erfassten Flächen. Dass das Verwaltungsgericht dies ebenso gesehen hat, zeigt sich schon daran, dass es im Rahmen seiner Ausführungen zur rechten Spalte der Tabelle A (S. 9 UA) sogar unterstellt hat, dass „Die hierzu in der linken Spalte aufgelisteten Bereiche … zwar als harte Tabuzonen angenommen werden“ könnten. Unabhängig davon ist aber in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts geklärt, dass es sich etwa bei Bereichen wie den in der linken Spalte der Tabelle A aufgenommenen „regional bedeutsamen markanten landschaftsprägenden Hangkanten und Kuppen in der Region“ schon mangels hinreichender räumlicher Bestimmtheit nicht um harte Tabuzonen handelt, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen von vornherein rechtlich oder tatsächlich ausgeschossen ist, sondern „offensichtlich“ um ein – rechtfertigungsbedürftiges - Kriterium zur Umsetzung eigener Planvorstellungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile v. 24. Februar 2011 – OVG 2 A 2.09 -, juris Rn 69, und v. 14. September 2010 – OVG 2 A 5.10 -, juris Rn 45 a.E.). Dass und ggf. welche weiteren „nicht hinreichend aufgeklärten Annahmen“ oder „Tatsachen“ des Verwaltungsgerichts sonst entscheidungserheblich und weiter klärungsbedürftig gewesen sein sollen, wird mit dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht dargelegt. Der pauschale Verweis auf im Urteil verwendete, ohne den dortigen Kontext zitierte Formulierungen wie „nicht ohne weiteres erkennbar“ oder „erschließt sich dem Gericht nicht“ genügt hierfür nicht, zumal das Verwaltungsgericht die beanstandeten Formulierungen auf S. 9 der Urteilsabschrift gerade im Zuge seiner Ausführungen zur fehlenden Nachvollziehbarkeit der Bewertung der verschiedenen Ausschlussgründe bzw. ihrer Rechtfertigung durch den Plangeber und in Auseinandersetzung mit diesbezüglichen, als unzutreffend bzw. nicht nachvollziehbar angesehenen Ausführungen des Beklagten verwendet. Letztlich räumt der Beklagte die Verfehlung der sich seiner Auffassung nach erst aus der aktuellen Rechtsprechung ergebenden Anforderungen an einen fehlerfreien Abwägungsvorgang selbst ein, wenn er meint, dass der Plangeber die erst im Jahr 2009 postulierten und sodann fortentwickelten Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die Differenzierung von harten und weichen Tabuzonen nicht kennen und ihnen deshalb auch nicht in dem Maße habe Rechnung tragen können, das aktuell an entsprechende Regionalpläne zu stellen sei. Dass das Verfehlen der Anforderungen der weder als Änderung der Rechtslage zu behandelnden noch als Rechtsprechungsänderung anzusehenden Ausdifferenzierung der Rechtsprechung auch im Fall älterer Regionalpläne beachtlich ist und das gerichtliche Abstellen auf diese Anforderungen keine Verkennung eines für diese früher erarbeiteten Pläne noch geltenden abweichenden Prüfungsmaßstabs darstellt, unterliegt angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das Fehlen einer hinreichenden Differenzierung zwischen harten und weichen Tabuzonen auch bei solchen älteren Plänen einen offensichtlichen Mangel darstellen kann (vgl. BVerwG, Beschluss v. 10. März 2016 – BVerwG 4 B 7.16 -, juris Rn 5 ff.), ebenfalls keinem ernstlichen Zweifel. c. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht – wie der Beklagte meint – die anwendbaren Planerhaltungsgrundsätze in entscheidungserheblicher Weise außer Acht gelassen habe. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der festgestellte Mangel im Abwägungsvorgang offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, orientiert sich erkennbar an den auch vom Beklagten als maßgeblich angesehenen, gem. § 28 Abs. 2 ROG (in der bis zum 28. November 2017 geltenden Fassung vom 22. Dezember 2008, GVBl. I 2986, i.F. ROG 2008) neben § 12 Abs. 1 bis 4 ROG 2008 ergänzend weiter anwendbaren Kriterien des § 2a Abs. 2 RegBkPlG 2002 (Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2002, GVBl. I 2003, S. 2; i.F. RegBkPlG 2002) bzw. der mit Gesetz vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 96; i.F. RegBkPlG 2006) geänderten, gem. § 21a RegBkPlG 2006 auch auf vor dem 5. Juli 2006 in Kraft getretene Pläne anwendbaren Fassung in § 2b Abs. 3 Satz 1 RegBkPlG 2006. Soweit der Beklagte meint, dass das Verwaltungsgericht – entgegen den zutreffend zugrunde gelegten, sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebenden Anforderungen an die Offensichtlichkeit eines Mangels – diesen „selbst erst aufgrund und im Ergebnis der in der Verhandlung vorgenommenen Befragung der Parteivertreter auf Planungsgeberseite“ habe feststellen können, ist für die Richtigkeit dieser nicht näher ausgeführten oder gar belegten Behauptung nichts ersichtlich. Der ausweislich des Sitzungsprotokolls als Beistand des Beklagten erschienene stellvertretende Leiter der Regionalplanungsstelle war kein Mitglied des über den Plan beschließenden Gremiums (zur Zusammensetzung der Regionalversammlung als dem hier beschließenden Gremium im Zeitpunkt des Planerlasses vgl. § 6 RegBkPlG 2002) und damit kein „Entscheidungsträger“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil v. 21. August 1981 – BVerwG 4 C 57.80 -, juris Rn 23), und ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde er auch nicht als Zeuge gehört. Das Verwaltungsgericht hat sich zur Begründung des beanstandeten Mangels ausdrücklich darauf gestützt, dass sich die notwendige Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen „entgegen der Ansicht des in der mündlichen Verhandlung im Beistand von Vertretern der Regionalen Planungsstelle auftretenden Beklagten … nicht aus dem Erläuterungsbericht zum Regionalplan“ ergebe, und seine Auffassung nachfolgend anhand dieses Erläuterungsberichts und insbesondere des Inhalts der dortigen Tabellen A und B begründet. Dass es sich dabei auch mit den abweichenden, jeweils als unzutreffend abgelehnten Deutungsversuchen des von Vertretern der Planungsstelle unterstützten Beklagten auseinandergesetzt hat, ändert nichts daran, dass es das Fehlen einer nachvollziehbaren Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen bzw. einer tragfähigen Begründung für letztere auf seine Würdigung des Erläuterungsberichts gestützt hat. Dass das vom Verwaltungsgericht beanstandete Fehlen einer hinreichenden Differenzierung zwischen harten und weichen Tabuzonen auch bei älteren Plänen einen offensichtlichen Mangel darstellen kann, ist ebenfalls bereits höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss v. 10. März 2016 – BVerwG 4 B 7.16 -, juris Rn 5 ff.). Dass der Mangel in einem früheren Verfahren nicht erkannt worden ist, ändert daran selbst dann nichts, wenn dieses frühere Verfahren – anders als das hier vom Beklagten angeführte, einen Plan mit einem „ähnlichen Abwägungsvorgang“ betreffende Verfahren OVG 10 A 3.05 – denselben Plan zum Gegenstand hatte (BVerwG, a.a.O. Rn 9 f.). Ebenso wenig zu beanstanden ist die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Mangel auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sei, weil bei anderer, wenn auch gleichfalls fehlerhafter Herangehensweise durch den Sachlichen Teilplan „Rohstoffsicherung und Windenergienutzung“ vom 4. November 2010 größere Vorrang- und Eignungsgebiete ausgewiesen worden seien. Soweit der Beklagte demgegenüber meint, dass das Verwaltungsgericht nicht aufzeige, dass der Plangeber nicht auch unter Einhaltung der herangezogenen Anforderungen mit entsprechender Begründung zu den gleichen Gebietsausweisungen hätte kommen können, verkennt er selbst den hier anzuwendenden Maßstab. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Beschluss v. 9. Oktober 2003 – BVerwG 4 BN 47.03 -, juris Rn 4 m.w.N.) sind Mängel im Abwägungsvorgang „auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen", wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder erkennbarer oder nahe liegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann. Zwar genügt danach nicht die (wohl stets zu bejahende) abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre. Auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis kommt es allerdings nicht an. Ein Fehler im Abwägungsvorgang ist nicht erst dann erheblich, wenn eine Fehlerkorrektur schlechterdings nicht zum selben Abwägungsergebnis führen könnte (BVerwG, Urteil v. 13. Dezember 2012 – 4 CN 1.11 -, juris Rn 17). Dass und ggf. weshalb es auch auf Grundlage dieses vom Verwaltungsgericht zutreffend angewandten Maßstabs nicht genügen sollte, vom abweichenden Ergebnis der hier in Bezug genommen nachfolgenden, (noch) nicht in Kraft getretenen Regionalplanung, die die Eignungsgebiete anders und für die Klägerin günstiger ausgewiesen hat, auf die konkrete Möglichkeit eines ohne den beanstandeten Abwägungsmangel anderen, für die Klägerin günstigeren Ergebnisses der Planung zu schließen, wird mit der Zulassungsbegründung – die konkrete (andere) Gründe für diese Veränderung nicht anführt - nicht nachvollziehbar dargelegt. Auch der Einwand des Beklagten, dass das Verwaltungsgericht die sich aus § 28 Abs. 2 Satz 1 ROG 2008 i.V.m. § 2a Abs. 1 RegBkPlG 2002 ergebende Unbeachtlichkeit aller nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung gerügten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtet gelassen habe, vermag die Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Denn § 2a Abs. 1 RegBkPlG 2002 gilt – wovon auch die Zulassungsbegründung ausgeht – nur für Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften. Bei der vom Verwaltungsgericht festgestellten fehlenden Differenzierung zwischen harten und weichen Tabuzonen handelt es sich aber um einen Mangel im Abwägungsvorgang (vgl. BVerwG, Urteil v. 11. April 2013 – BVerwG 4 CN 2.12 -, juris Rn 6, 9), der nach der durch die Planerhaltungsvorschriften des Baugesetzbuchs (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB, ebenso § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 ROG 2008) geprägten Terminologie nicht diesen (formellen) Verfahrens- oder Formfehlern zuzurechnen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 16. Dezember 2016 – OVG 2 N 51.16 -, juris Rn 17; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 26. September 2013 – 16 A 1294/08 -, juris Rn 114; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 18. November 2015 – 2 L 1.13 -, juris Rn 106). Aus der heutigen Fassung des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB folgt entgegen der Auffassung des Beklagten nichts anderes. Denn die heute unter § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB aufgezählten Ermittlungs- und Bewertungsfehler wurden zum Zeitpunkt des Erlasses des § 2a Abs. 1 RegBkPlG 2002 noch nicht zu den Verfahrensfehlern gezählt. Erst 2004 wurde eine besondere Regelung für diese Fallgruppe in § 214 Abs. 1 BauGB eingefügt. Die bis dahin geltende Fassung des § 214 BauGB (v. 27. Juli 2001) hatte ebenfalls noch zwischen den (nur) in Absatz 3 Satz 2 geregelten Mängeln im Abwägungsvorgang und den in Absatz 1 geregelten Verfahrens- und Formvorschriften unterschieden. Schließlich steht es der Richtigkeit des Ergebnisses der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht der auf Neubescheidung ihres Genehmigungsantrags gerichteten Klage mit der Begründung stattgegeben hat, es teile die Auffassung der Klägerin, dass der im Rahmen der Bescheidungsklage inzident zu prüfende Regionalplan „an beachtlichen Abwägungsmängeln leide und deshalb unwirksam“ sei. Der vom Beklagten demgegenüber angeführte § 2a Abs. 3 RegBkPlG 2002, wonach Abwägungsmängel, die nicht nach Absatz 2 der Vorschrift unbeachtlich sind und durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, nicht zur Nichtigkeit des Regionalplans, sondern nur zu einem bis zur Behebung des Mangels dauernden Wegfall der Bindungswirkung führen, war im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts auf ältere Pläne nicht mehr anwendbar. Die Regelung war auch für diese zunächst gem. § 21a RegBkPlG 2006 durch § 2b Abs. 3 Satz 2 RegBkPlG 2006 abgelöst worden; § 2b RegBkPlG in der Fassung v. 21. September 2011 (GVBl. I S. 96) verweist nur noch auf § 12 ROG (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 16. Dezember 2016 – OVG 2 N 51.16 -, juris Rn. 18). Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht aber auch nicht – wie der Beklagte meint - „die Unwirksamkeit im Sinne der Nichtigkeit des Regionalplans“ festgestellt. Der vom Verwaltungsgericht verwendete Begriff der Unwirksamkeit wird auch im Kontext des § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO als Oberbegriff gesehen, der die schwebende, also vorläufige Unwirksamkeit ebenso einschließt wie die endgültige Nichtigkeit (vgl. Panzer, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn 109b) und für die vom Verwaltungsgericht hier (nur) zu treffende Entscheidung über die Begründetheit der von der Klägerin erhobenen Bescheidungsklage kam es auf weitergehende diesbezügliche Unterscheidungen und Feststellungen zur Art der Unwirksamkeit des Plans ersichtlich nicht an. Die Entscheidung lässt die Möglichkeit der Regionalen Planungsgemeinschaft, den bei der inzidenten Prüfung beanstandeten Abwägungsmangel in einem ergänzenden Verfahren zu heilen, unberührt (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 16. Dezember 2016 – OVG 2 N 51.16 -, juris Rn 18). Der pauschale Verweis des Beklagten auf die landesrechtlichen Planerhaltungsgrundsätze vermag auch nicht zu begründen, weshalb das Verwaltungsgericht dennoch verpflichtet gewesen sein sollte, das bei ihm anhängige, auf Bescheidung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags gerichtete Klageverfahren auszusetzen oder ruhen zu lassen, um der an diesem Verfahren nicht beteiligten Planungsgemeinschaft die Möglichkeit zu einem zwar theoretisch möglichen, selbst nach dem Zulassungsvorbringen aber weder konkret beabsichtigten noch gar bereits eingeleiteten ergänzenden Verfahren zur Heilung eines mit der Zulassungsbegründung noch bestrittenen Mangels zu geben. 2. Das Zulassungsvorbringen vermag auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu begründen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Klärung bedarf. Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes nicht nur die Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage, sondern auch die Angabe von Gründen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, weshalb sie klärungsbedürftig ist und weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt. Davon ausgehend kommt den unter Nr. 1 bis 3 des Abschnitts II. 2. der Zulassungsbegründung formulierten Rechtsfragen schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu, weil sie auf Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt bzw. – wie die Ausführungen unter 1. zeigen - jedenfalls ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens zu beantworten sind. Danach ist es zwar unschädlich, wenn ein Planungsträger bei einer Konzentrationsflächenplanung die Begriffe „harte“ und „weiche“ Tabuzone nicht verwendet (BVerwG, Beschluss v. 22. Mai 2014 – BVerwG 4 B 56.13 -, juris Rn 16). Zur Vermeidung eines Fehlers im Abwägungsvorgang muss er sich jedoch den sachlichen Unterschied zwischen harten und weichen - notwendig abstrakt definierten und einheitlich angewendeten - Tabuzonen bewusst machen und ihn dokumentieren (insbes. Urteile v. 13. Dezember 2012 – BVerwG 4 CN 1.11 -, juris Rn 9 ff., insbes. Rn 11, 13, und v. 11. April 2013 – BVerwG 4 CN 2.12 -, juris Rn 6; Beschluss v. 15. September 2009 – BVerwG 4 BN 25.09 -, juris Rn 8 ff.). Da diese Anforderungen zum Abwägungsvorgang keine Änderung der Rechtslage, sondern eine bloße Ausdifferenzierung der Rechtsprechung darstellen, die mit den Begriffen „harte“ und „weiche“ Tabuzonen an die im Planungsrecht zuvor schon geläufige Unterscheidung zwischen zwingenden Anforderungen an die Planung und dem der Abwägung zugänglichen Bereich angeknüpft hat (BVerwG, Beschluss v. 10. März 2016 – BVerwG 4 B 7.16 -, juris Rn 5 ff., 7), begründet ihr Verfehlen auch bei solchen Plänen einen (ggf. offensichtlichen) Mangel, die vor der Entwicklung dieser Rechtsprechung beschlossen wurden (so bereits BVerwG, Urteil v. 11. April 2013 – BVerwG 4 CN 2.12 -, juris, dessen Gegenstand ein im Jahr 2008 beschlossener Regionalplan war). Weitergehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt das diese Fragen betreffende Zulassungsvorbringen nicht auf. Mit den im zweiten Teil von Nr. 5 aufgeworfenen Fragen (zu einer Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, dem Plangeber die Möglichkeit zur Behebung eines Abwägungsmangels zu geben und das verwaltungsgerichtliche Verfahren bis zur Durchführung des ergänzenden Verfahrens auszusetzen oder ruhend zu stellen) wiederholt der Beklagte lediglich seine diesbezüglich bereits zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorgetragenen Einwände, weshalb auch hier auf die obigen Ausführungen zu diesem Punkt verwiesen wird. Weitergehender Klärungsbedarf, der die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern könnte, wird mit der Zulassungsbegründung nicht dargelegt. Soweit der Beklagte unter Nr. 6 die Frage aufwirft, ob auf den in Rede stehenden Sachlichen Teilregionalplan „Windenergienutzung“ vom 5. März 2003 die Planerhaltungsgrundsätze ausschließlich nach Maßgabe des Landesrechts, ausschließlich nach Maßgabe des Bundesrechts oder primär nach dem einen und ergänzend dem jeweils anderen anwendbar sei, wird weder nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Frage trotz der diesbezüglichen Regelungen in § 2b RegBkPlG 2011 und § 28 Abs. 2 ROG 2008 (etwas anders inzwischen § 27 Abs. 2 ROG) klärungsbedürftig sein sollte, noch dass eine solche Klärung hier entscheidungserheblich wäre. Aus der diesbezüglich angeführten, vor Inkrafttreten des § 2b RegBkPlG 2011 ergangenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 14. September 2010 (OVG 2 A 4.10) ergibt sich ein derartiger Klärungsbedarf ebenso wenig wie aus der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung, die die in § 2a Abs. 2 RegBkPlG 2002 bzw. § 2b Abs. 3 Satz 1 RegBkPlG 2006 landes- und in § 12 Abs. 3 Satz 2 ROG 2008 bundesrechtlich in gleicher Weise bestimmten Kriterien für die Unbeachtlichkeit eines Mangels im Abwägungsvorgang in der Sache zutreffend bezeichnet und angewandt hat. Etwaige – mit dem Zulassungsvorbringen im Übrigen ebenfalls nicht dargelegte - Regelungsunterschiede hinsichtlich der Voraussetzungen und Folgen einer nicht form- und fristgerechten Geltendmachung von Form- und Verfahrensfehlern wären – wie vorstehend unter 1. bereits ausgeführt – schon mangels Vorliegens eines rügebedürftigen Verfahrensfehlers nicht entscheidungserheblich. Die vom Beklagten unter Nr. 7 formulierte Frage, ob ein Abwägungsmangel nach Maßgabe der jeweils anwendbaren Planerhaltungsgrundsätze offensichtlich sei, wenn er verwaltungsgerichtlich „erst im Ergebnis der Befragung der Vertreter des Plangebers“ in der mündlichen Verhandlung festgestellt werde, würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen, weil sie von einem Sachverhalt ausgeht, der weder im Protokoll der mündlichen Verhandlung noch in den Urteilsgründen eine Stütze findet und mit der Zulassungsbegründung auch nicht in anderer Weise schlüssig dargelegt wird. Dass ein Abwägungsmangel, der auf objektiv feststellbaren Sachumständen beruht und sich aus Akten, Protokollen oder – wie hier – aus der Planbegründung ergibt, im hier maßgeblichen Sinne „offensichtlich“ ist, ist im Übrigen höchstrichterlich geklärt (BVerwG, Urteil v. 21. August 1981 – BVerwG 4 C 57.80 -, juris Rn 23; dem folgend Urteile v. 13. Dezember 2012 – BVerwG 4 CN 2.11 -, juris Rn 16, und v. 11. April 2013 – BVerwG 4 CN 2.12 -, juris Rn 9; ebenso z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile v. 24. Februar 2011 – OVG 2 A 2.09 -, juris Rn 72, und v. 14. September 2010 – OVG 2 A 5.10 -, juris Rn 53). Die unter Nr. 8 aufgeworfene Frage, ob es für die gerichtliche Feststellung, ein etwaiger Abwägungsmangel sei ohne weiteres bei der Ermittlung der Eignungsgebiete nach Maßgabe der Planerhaltungsgrundsätze auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, genüge, dass das Verwaltungsgericht auf einen späteren, noch nicht in Kraft getretenen Regionalplan abstelle, der die Eignungsgebiete anders ausweise und die im jeweiligen Rechtsstreit betroffenen Standorte umfasse, ist nicht grundsätzlich klärungsfähig. Da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Mängel dann auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, wenn „nach den Umständen des jeweiligen Falles“ die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre (BVerwG, Beschluss v. 9. Oktober 2003 – BVerwG 4 BN 47.03 -, juris Rn 4), kann auch nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden, ob ein späterer, noch nicht in Kraft getretener Regionalplan geeignet ist, eine solche konkrete Möglichkeit zu belegen. Entsprechendes gilt für die vom Beklagten unter Nr. 9 aufgeworfenen Fragen nach dem verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatz. Wie er in seinen diesbezüglichen Erläuterungen selbst einräumt, sind die diesbezüglichen Anforderungen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Der Umstand, dass er selbst diese Anforderungen im konkreten Fall nicht als erfüllt ansieht, begründet auch dann keinen weitergehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf, wenn er mit seinen darauf gestützten Bedenken gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder seiner diesbezüglichen Verfahrungsrüge nicht durchdringt. Mit seiner Frage Nr. 4 nach der Unwirksamkeit des Regionalplans P...Sachlicher Teilplan „Windenergienutzung“ vom 5. März 2003 sowie dem ersten Teil der Frage Nr. 5 (danach, ob der Plan bis zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zur Behebung der etwaigen Abwägungsmängel keine Bindungswirkung entfaltet) stellt der Beklagte die Richtigkeit des – in Anwendung der hinreichend geklärten und höchstrichterlich bestätigten Anforderungen gefundenen – Ergebnisses der inzident geprüften Vorfrage in Zweifel, ohne diesbezüglich einen weitergehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf aufzuzeigen. Eine über die Beurteilung dieser – wie unter 1. dargelegt, auch nicht den vorgebrachten ernstlichen Richtigkeitszweifeln begegnenden - Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall hinausgehende Klärung der (Un-)Wirksamkeit der untergesetzlichen Rechtsnorm als solcher und mit bindender Wirkung auch für andere, beim Beklagten noch anhängige Genehmigungsverfahren wäre nicht in einem durch die begehrte Zulassung hier nur eröffneten Berufungsverfahren über den Erfolg der verfahrensgegenständlichen Bescheidungsklage zu erreichen, in dem die Beachtlichkeit des Plans für die begehrte Genehmigung eine inzident zu prüfende Vorfrage bliebe, sondern nur in einem diesbezüglichen Normenkontrollverfahren (zur begrenzten Bedeutung einer gerichtlichen Inzidentverwerfung für die Behörde, die die Norm anzuwenden hat, vgl. Panzer, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Vorbemerkung § 47 Rn 10, sowie - für einen durch besondere Umstände gekennzeichneten Einzelfall - BVerwG, Urteil v. 31. Januar 2001 – BVerwG 6 CN 2.00 -, juris, Rn 23, 27). Entsprechendes gilt für die vom Beklagten angeführten anderen Gerichtsverfahren. Mangels Bindungswirkung einer in dem hier begehrten Berufungsverfahren nur möglichen inzidenten Prüfung der Wirksamkeit des Plans würden andere Gerichtsverfahren hierdurch nicht präjudiziert. Unabhängig davon begründet die ggf. auch in diesen anderen Gerichtsverfahren notwendige Anwendung von – wie vorstehend ausgeführt - höchst- und obergerichtlich geklärten Rechtsfragen auf den hier in Rede stehenden Teilplan als solche auch keine Gefahr divergierender Entscheidungen (mehr), wie insbesondere der inzwischen vorliegende rechtskräftige Abschluss des vom Beklagten bezeichneten Klageverfahren VG 5 K 4080/13 zeigt. Den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das ebenfalls stattgebende, in gleicher Weise wie im hiesigen Verfahren begründete Urteil des Verwaltungsgerichts hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit dem auch den hiesigen Beteiligten bekannten Beschluss vom 16. Dezember 2016 (– OVG 2 N 51.16 -, juris) bereits abgelehnt. Die vom Beklagten weiter angeführten, den in Rede stehenden Teilplan betreffenden Normenkontrollverfahren OVG 10 A 4.05, OVG 10 A 11.05 und OVG 10 A 18.05 wurden im Übrigen bereits vor ca. 10 Jahren ruhend gestellt, das unter dem Aktenzeichen OVG 10 A 18.12 wiederaufgenommene Verfahren OVG 10 A 4.05 wurde nach Antragsrücknahme eingestellt (vgl. auch dazu Beschluss des 2. Senats vom 16. Dezember 2016 – OVG 2 N 51.16 -, juris Rn 21). Eine absehbare Wiederaufnahme eines oder beider verbliebenen Verfahren wird mit der Zulassungsbegründung ebenso wenig vorgetragen wie nachvollziehbare Anhaltspunkte für die in einem solchen Fall nicht nur theoretisch, sondern konkret bestehende Gefahr einer abweichenden Beurteilung der Wirksamkeit des Plans. 3. Das Vorliegen des Zulassungsgrundes besonderer (tatsächlicher oder rechtlicher) Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hat der Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Hierfür genügt die allgemeine Behauptung einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit nicht, vielmehr bedarf es einer konkreten Bezeichnung entscheidungserheblicher Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und des Aufzeigens, worin diese besondere Schwierigkeit besteht. Besondere Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache jedenfalls dann nicht (mehr) auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die rechtliche Würdigung, die die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis trägt, keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben bzw. sich ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, so dass es der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens nicht bedarf (vgl. Beschluss des Senats v. 8. August 2006 – OVG 11 N 20.06 -, n.v.; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, 202 ff.). So liegt es hier. Die zuvor angeführten und zur Begründung (auch) dieses Zulassungsgrundes in Bezug genommenen Einwände gegen die Richtigkeit der Entscheidung vermögen keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten der Sache zu belegen, weil diese Einwände gegen die erstinstanzlichen Ausführungen zu den entscheidungserheblichen Fragen in keinem Punkt begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben. Entsprechendes gilt, soweit der Beklagte auf eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der zuvor als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Rechtsfragen verweist. Diese sind, soweit sie überhaupt entscheidungserheblich sind, nicht im dargelegten Sinne schwierig, sondern überwiegend bereits höchstrichterlich geklärt und im Übrigen ohne weiteres im Zulassungsverfahren zu klären. 4. Die Berufung ist schließlich nicht wegen des gerügten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Ein solcher Mangel ist ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Der Beklagte beanstandet, dass das Verwaltungsgericht einen Verfahrensfehler begangen habe, der sich in der Benutzung von Formulierungen wie „deren Zuordnung … zweifelhaft ist“, „dürfte sich um … handeln“, „ist jedoch nicht ohne weiteres erkennbar“ oder „erschließt sich dem Gericht nicht“ manifestiere. Soweit er davon ausgehend meint, dass das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt habe, indem es eine sachlich mögliche und für die Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts notwendige Aufklärung unterlassen habe, fehlt es an der zur Darlegung eines derartigen Verfahrensfehlers erforderlichen Ausführung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Soweit der Beklagte mit seiner nicht näher konkretisierten Behauptung, dass das Verwaltungsgericht „seine tatsächlichen Annahmen auf keine ausreichenden Gründe stützt“, der Sache nach zugleich einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) rügt, ist klarzustellen, dass (angebliche) Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts, die dem Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 VwGO genügen muss, regelmäßig dem sachlichen Recht zuzuordnen sind. Insoweit kann hier auf die Ausführungen oben unter II.1. verwiesen werden. Verfahrensrechtliche Bedeutung hat der Überzeugungsgrundsatz nur insoweit, als er Vorgaben enthält, die die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts als Vorgang steuern. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt, dass das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt und bei der Würdigung des sich daraus ergebenden Sach- und Streitstandes nicht einzelne nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse ausblendet. Das Gericht darf demnach nicht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgehen, sondern muss die ihm vorliegenden Tatsachen umfassend würdigen. Eine Erweiterung dieser Tatsachengrundlage gebietet der Überzeugungsgrundsatz indessen nicht. In dieser Hinsicht werden die Anforderungen an das gerichtliche Verfahren allein von der Sachaufklärungspflicht bestimmt (BVerwG, Beschlüsse v. 10. Oktober 2017 – BVerwG 7 B 4.17 -, juris Rn 15; und v. 19. August 2014 – BVerwG 7 B 12.14 -, juris Rn 5). Umstände, die danach einen Verstoß gegen die im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO allein beachtlichen verfahrensrechtlichen Vorgaben des Überzeugungsgrundsatzes begründen könnten, ergeben sich aus dem diesbezüglichen Abschnitt IV der Zulassungsbegründung ebenfalls nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für die zweite Instanz beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, die Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertes, soweit das Klagebegehren - nach erstinstanzlicher Rücknahme der Klage wegen der WKA 8 – hier verfahrensgegenständlich geworden ist, auf § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Das Interesse der Klägerin, den Beklagten zu verpflichten, ihr die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage zu erteilen, ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 19.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (hier Fassung 2013) mit 2,5 % der Investitionssumme zu bemessen, die für die nur noch verfahrensgegenständlichen WKA 4 und 7 zusammen mit 7.068.600 EUR (2/3 der im Genehmigungsantrag für alle drei WKA angegebenen Gesamtkosten in Höhe von 10.602.900 EUR) anzusetzen ist. Zwar sieht der Streitwertkatalog in der Fassung von 2013 ebenso wie für Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer Bauerlaubnis zur Errichtung von Windkraftanlagen (Nummer 9.1.2.5 sowie zuvor Nr. 9.1.8 des Streitwertkatalogs 2004) nunmehr unter Nr. 19.1.2 für Verpflichtungsklagen auf immissionsschutz-rechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen einen Streitwert i.H.v. 10 % der geschätzten Herstellungskosten vor. Es fehlt aus Sicht des Senats aber an einer sachlichen Rechtfertigung, Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Windkraftanlagen im Rahmen der Streitwertbemessung anders zu behandeln als Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für sonstige Anlagen. Insbesondere sind keine Gründe ersichtlich, den für alle anderen immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigungen anzusetzenden Pauschalsatz von 2,5 % der Investitionssumme für Windkraftanlagen auf das Vierfache dieses Prozentsatzes anzuheben (st. Rspr. des Senats, zuletzt Beschluss v. 29. August 2017 – 11 L 20.17 -). Der sich danach ergebende Betrag von 176.715 EUR wird – in-soweit den Überlegungen des Verwaltungsgerichts folgend – wegen der nur noch begehrten Bescheidung des Genehmigungsantrags halbiert (Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).