Beschluss
6 L 857/18
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2018:0713.6L857.18.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,-- € festgesetzt. G r ü n d e Der - sinngemäß gestellte - Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 684/18 geführten Klage gegen die der Beigeladenen durch den Antragsgegner erteilte Genehmigung vom 8. Januar 2018 (Az.: 66/2-1.6.2-(3-7)/17-Go) zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen der Fa. F. vom Typ E-115 mit einer Nennleistung von jeweils 3.000 kW, einer Nabenhöhe von 135,4 m (WEA 1) bzw. 149 m (WEA 2-5) und einem Rotordurchmesser von jeweils 115,7 m auf den Grundstücken in der Gemeinde I. , Gemarkung W. , Flur 9, Flurstück 39, Flur 10, Flurstück 19 und Flur 11, Flurstück 10, wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (dazu unter I.), aber nicht begründet (dazu unter II.). I. Der auf die Wiederherstellung der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallenen aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete Antrag ist zunächst statthaft gemäߠ §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Entsprechend § 42 Abs. 2, 1. Var. VwGO muss auf der Grundlage des Antragsvorbringens eine Verletzung eigener Rechte möglich erscheinen. Diese Möglichkeit ist dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragstellers verletzt sein können. Da der Antragsteller nicht Adressat des im Hauptsacheverfahren angefochtenen immissionsrechtlichen Genehmigungsbescheides ist, kommt es darauf an, ob er sich für sein Begehren auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm auch ihn als Dritten schützt. Vgl. u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 8 B 1060/17 -, juris Rn. 5 m.w.N. Die Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich vorliegend zwar nicht aus den von ihm geltend gemachten Fehlern der Umweltverträglichkeitsprüfung. Er kann aber eine mögliche Verletzung seiner Nachbarrechte geltend machen. Der Antragsteller kann sich nicht auf die von ihm geltend gemachte Verletzung der Belange des Naturschutzes (Zug-, Rast- und Brutvögel, Fledermäuse, Wildkatze und Haselmaus), auf Verstöße gegen das Landschaftsschutzrecht (natürliche Eigenart der Landschaft, Erholungswert, Orts- und Landschaftsbild, unzulässige Waldumwandlung) und das Denkmalschutzrecht (Westwall als Bodendenkmal) sowie auf das Entgegenstehen wasserrechtlicher Belange berufen. Denn insoweit ist eine Verletzung eigener Rechte des Antragstellers offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. Entgegen seiner Auffassung begründet auch § 4 Abs. 1 oder Abs. 1a i.V.m. Abs. 3 UmwRG keine eigenständige Antragsbefugnis eines Nachbarn. Denn diese Vorschrift will nicht die Berufung auf die in Rede stehenden Verfahrensfehler auch solchen Personen eröffnen, die nicht schon aufgrund einer möglichen Betroffenheit in einem materiellen Recht klagebefugt sind. Die Norm lässt vielmehr den individualrechtsbezogenen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet und weitet durch Verzicht auf die sonst geltenden Einschränkungen der Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern lediglich - insofern § 47 VwGO ähnelnd - den gerichtlichen Umfang der Begründetheitsprüfung gegenüber der Prüfung der Klagebefugnis aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 -, juris Rn. 19 ff., 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 8 B 1060/17 -, juris Rn. 13, und Urteile vom 11. Dezember 2017 - 8 A 924/16 u.a. - (zur Veröffentlichung in juris vorgesehen), sowie vom 17. November 2017 - 11 D 12/12.AK - juris Rn. 108 Die Rüge, die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung sei gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 1a UmwRG fehlerhaft, kann die Antragsbefugnis daher nur unter der Voraussetzung begründen, dass sich der behauptete Verstoß auf eine materiell-rechtliche Position des Antragstellers ausgewirkt haben könnte. Dies ist hinsichtlich der Einwendungen des Antragstellers bezogen auf den Natur-, Landschafts-, Denkmal- und Wasserschutz wie aufgezeigt nicht der Fall. Der Antragsteller kann aber geltend machen, durch den der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 8. Januar 2018 in eigenen Rechten aus § 5 Abs. 1 Satz 1 BImSchG verletzt zu sein. Nach dieser Vorschrift sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für die Nachbarn drittschützend. Als Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage sind alle Personen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten, oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage anzusehen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, u.a. Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, juris Rn. 85 f. Das im Eigentum des Antragstellers stehende, mit den Gebäuden eines landwirtschaftlichen Betriebes sowie einem vom Antragsteller selbst genutzten Wohnhaus bebaute Grundstück Gemarkung W. , Flur 9, Flurstück 41 (X. Straße x), befindet sich im Einwirkungsbereich jedenfalls der genehmigten Windenergieanlage WEA 5, deren Standort sich in einer Entfernung von ca. 495 m zum Wohnhaus befindet (gemäß einer Entfernungsmessung bei "tim-online"). Angesichts dessen kann der Antragsteller hier geltend machen, durch den Betrieb der Anlage möglicherweise schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärm und Schattenwurf ausgesetzt und durch die angegriffene Genehmigung des emittierenden Vorhabens daher in eigenen Rechten verletzt zu sein. Auch eine Verletzung des ebenfalls nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots ist angesichts dieses Abstands nicht von vornherein ausgeschlossen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 B 959/10 -, juris Rn. 80 ff., 86 An der Antragsbefugnis des Antragstellers bestehen vor diesem Hintergrund keine durchgreifenden Zweifel. Ob vorliegend tatsächlich eine Verletzung nachbarschützender Normen festzustellen ist, ist dem gegenüber eine Frage der Begründetheit des eingelegten Rechtsbehelfs. Für den Antrag fehlt es schließlich nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Der zwischen den Beteiligten geführte Streit, ob die Klage des Antragstellers unter Verstoß gegen § 6 UmwRG zu spät begründet worden ist und die Klage - wie die Beigeladene meint - deshalb offensichtlich aussichtslos ist, ist nicht entscheidungserheblich. Denn § 6 UmwRG ordnet als Rechtsfolge einer Überschreitung der Begründungsfrist nicht die Unzulässigkeit der Klage an, sondern lediglich die entsprechende Geltung des § 87b Abs. 3 VwGO. Diese Vorschrift betrifft aber nicht die Zulässigkeit der Klage. Die mögliche Zurückweisung verspäteten Vorbringens, zu der die Norm ermächtigt, führt daher nicht dazu, dass eine Entscheidung in der Sache nicht ergehen darf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 4 A 11.04 -, juris Rn. 14 (zu § 5 Abs. 3 Satz 2 VerkPBG); Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 12 ME 25/18 -, juris Rn. 27 (zu § 6 UmwRG) Eine offensichtliche Unzulässigkeit der Klage, die allein geeignet sein könnte, auf das Rechtsschutzbedürfnis eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durchzuschlagen, kann sich aus einer Verletzung des § 6 UmwRG daher nicht ergeben. Die Kammer weist ergänzend darauf hin, dass ohnehin viel dafür spricht, im Klageverfahren entsprechend der Rechtsprechung zu Klagebegründungsfristen des Planfeststellungsrechts selbst bei schuldhafter Versäumung der Klagebegründungsfrist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Genehmigungsbescheids (jedenfalls) innerhalb des Rahmens der bereits vorgetragenen Tatsachen zu prüfen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sich der Kläger beschwert fühlt. Innerhalb der gesetzlichen Klagebegründungsfrist muss der Kläger die ihn beschwerenden Tatsachen so konkret angeben, dass der Lebenssachverhalt, aus dem er den mit der Klage verfolgten Anspruch ableitet, unverwechselbar feststeht. Mit weiteren Einwendungen ist ein Kläger nach Maßgabe des § 87b Abs. 3 VwGO dann zwar ausgeschlossen. Ein späterer vertiefender Vortrag steht dem aber regelmäßig nicht entgegen. Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 12 ME 25/18 -, juris Rn. 27; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. November 2017 - 11 D 12/12.AK - juris Rn. 108; BVerwG, Urteil vom 31. März 1995 - 4 A 1.93 -, juris Rn. 16 Vorliegend entspricht die mit Schriftsatz vom 18. Mai 2018 vorgelegte Klagebegründung im Wesentlichen und nahezu wortgleich den im Genehmigungsverfahren mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19. Juli 2017 eingereichten Einwendungen des Antragstellers. Durch diese Einwendungen ist der Rahmen gesteckt worden, über den selbst bei einem Verstoß gegen § 6 UmwRG durch das Gericht im Klageverfahren zu entscheiden sein dürfte. Darauf, ob diese Vorschrift unionsrechtswidrig ist, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Die vom Antragsteller für das Klageverfahren hilfsweise beantragte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof kommt daher mangels Entscheidungserheblichkeit voraussichtlich nicht in Betracht. II. Der mithin zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet. Die im angefochtenen Genehmigungsbescheid vorgenommene Anordnung seiner sofortigen Vollziehbarkeit ist zunächst in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden. Namentlich entspricht sie den Anforderungen der §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Die schriftliche Begründung muss in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen lassen, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. Die Behörde ist verpflichtet, abgestellt auf den konkreten Fall das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sowie die Ermessenserwägungen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben, schlüssig und substantiiert darzulegen. Formelhafte und pauschale Begründungen oder Wendungen, mit denen lediglich der Gesetzestext wiederholt wird, reichen nicht aus. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Die Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse des Antragstellers die gegenläufigen Vollziehungsinteressen der Beigeladenen überwiegt, ist vielmehr Teil der eigenständigen gerichtlichen Interessenabwägung. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, u.a. Beschluss vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, juris Rn. 4 Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt. Er hat mit Blick auf den vorliegenden Einzelfall zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs ausgeführt, das überwiegende private Interesse der Beigeladenen folge aus den erheblichen finanziellen Nachteilen, die ihr entstünden, wenn und solange sie von der Genehmigung keinen Gebrauch machen und die Anlage infolge eines verzögerten Baubeginns erst verspätet in Betrieb nehmen könne. Überdies spreche das öffentliche Interesse an der Erhöhung des Stromanteils aus erneuerbaren Energien am gesamten Strombedarf für eine sofortige Vollziehung der Genehmigung. Damit hat der Antragsgegner schlüssig und nachvollziehbar zu erkennen gegeben, aufgrund welcher konkreten Überlegungen er gerade im vorliegenden Fall ein überwiegendes privates Interesse bzw. zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht. Dies genügt, wie dargelegt, den Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Maßgebliches Kriterium innerhalb der im Rahmen des §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sind regelmäßig die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig und wird der Antragsteller hierdurch in eigenen, gerade seinem Schutz dienenden Rechtsnormen verletzt, weshalb er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich einen Aufhebungsanspruch erfolgreich wird durchsetzen können, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich dem gegenüber als offensichtlich rechtmäßig dar, weshalb der von dem belasteten Beteiligten eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache erfolglos bleiben wird, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Darüber hinausgehende Rechtsverletzungen verschaffen dem anfechtenden Dritten keine im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Rechtsposition, weil ihm ein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch nicht zukommt. Bei Anwendung dieses Maßstabs bestehen bei summarischer Betrachtung im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung vom 8. Januar 2018. Da der Antragsteller sich als Nachbar gegen die genehmigten Windenergieanlagen wendet, ist Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung allein die Frage, ob die erteilte Genehmigung im Hinblick auf Vorschriften, die dem Schutz des Antragstellers als Nachbarn dienen, rechtmäßig ist. Eine Verletzung einer drittschützenden Norm ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar. Die angefochtene Genehmigung vom 8. Januar 2018 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden und auch materiell rechtmäßig und verletzt den Antragsteller offensichtlich nicht in eigenen Rechten. Der Genehmigungsbescheid ist zunächst formell rechtmäßig. Einwände gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hat der Antragsteller lediglich in Bezug auf die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung erhoben. Beachtliche Verfahrensfehler liegen insoweit aber nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist; gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG auch dann, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügt. Zudem kann die Aufhebung einer Zulassungsentscheidung begehrt werden, wenn eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung i.S.v. § 18 UVPG oder i.S.v. § 10 BImSchG weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG), oder wenn ein anderer, nicht geheilter und nach seiner Art und Schwere vergleichbarer Verfahrensfehler vorliegt und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen wurde, wobei zur Beteiligung am Entscheidungsprozess auch der Zugang zu den Unterlagen gehört, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG). Diese Regelungen gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO, wobei § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG in diesen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat (§ 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG). Ausgehend hiervon ist ein beachtlicher Verfahrensfehler nicht festzustellen. Bei der angefochtenen Genehmigung handelt es sich um eine Zulassungsentscheidung i.S.d. § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG. Zu den Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann, zählen nicht nur die Vorhaben, für die bereits kraft Gesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (§§ 3b, 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG in der nach § 74 Abs. 1 und 2 UVPG hier noch maßgeblichen Fassung vom 24. Oktober 2010 - UVPG a.F. -), sondern auch die Vorhaben, für die eine allgemeine (§§ 3c Satz 1, 3e Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UVPG a.F.) oder eine standortbezogene (§ 3c Satz 2 UVPG a.F.) Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Beide Arten der Vorprüfung dienen gerade der Untersuchung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Für das streitgegenständliche Vorhaben der Errichtung von 5 Windenergieanlagen war gemäß § 3c Satz 1 UVPG a.F. i.V.m. Nr. 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG (als Teil einer Windfarm mit 3 bis weniger als 6 Windenergieanlagen in einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern) jedenfalls eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Da nach deren Ergebnis nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die zur Genehmigung gestellten Anlagen nachteilige Umweltauswirkungen haben können, wurde nach § 3a UVPG a.F. die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt. Mit Blick auf die in der Folge durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung scheiden absolute Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG von vornherein aus. Die hiergegen erhobenen Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Die hier durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung genügt den Anforderungen der §§ 5 ff. UVPG a.F. i.V.m. §§ 1 ff. der 9. BImSchV. Der Antragsgegner hat auf der Grundlage der gutachterlichen Untersuchung des Büros W1. Q1. GmbH von Juli 2016 zunächst eine Ermittlung und Beschreibung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter, sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern einschließlich der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die betrachteten Schutzgüter vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden, sowie der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft vorgenommen (vgl. §§ 1a der 9. BImSchV, 2 Abs. 1 UVPG a.F.). Diese Umweltauswirkungen hat er sodann auf der Grundlage einer zusammenfassenden Darstellung (vgl. S. 34 ff. des Genehmigungsbescheides vom 8. Januar 2018) bewertet und bei seiner Genehmigungsentscheidung berücksichtigt (vgl. § 20 Abs. 1a und 1b der 9. BImSchV, §§ 11 und 12 UVPG a.F.). Diese Prüfung ist im Ergebnis im Rahmen der vorliegend allein möglichen und auch nur gebotenen summarischen gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat sich intensiv mit den Auswirkungen des Vorhabens auf die relevanten Schutzgüter auseinandergesetzt und mit Blick auf die Schutzgüter Luft/Atmosphäre/Klima, Wasser, Boden, Kultur- und sonstige Sachgüter, Pflanzen, Wildtiere, Landschaft und Mensch als Ergebnis der erkannten Umweltauswirkungen umfangreiche Nebenbestimmungen im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge festgesetzt. Der Antragsteller hat auch keine nach Art und Schwere vergleichbaren und sein Beteiligungsrecht einschränkenden Verfahrensfehler i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG vorgetragen. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG verlangt einen Verfahrensfehler, der a) nicht geheilt worden ist, b) nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und c) der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; hierzu zählt auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - Rs. C-72/12 (Altrip) -, juris Rn. 37 f. (noch zu Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 175/40 vom 5. Juli 1985), darf § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. b) UmwRG nicht dahingehend missverstanden werden, dass ein Verfahrensfehler nach seinem Intensitätsgrad einem faktischen Totalausfall der Umweltverträglichkeitsprüfung gleichkommen muss. Bei einem solch restriktiven Verständnis liefe die Nr. 3 im Ergebnis weitgehend leer und würde den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs nicht gerecht. Dieser hat vielmehr in der zitierten Entscheidung gerade zum Ausdruck gebracht, dass es nicht genügt, einen Aufhebungsanspruch nur für die Fälle einzuräumen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht stattgefunden hat. Ein derart enges Verständnis würde den Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU (bzw. früher der Richtlinie 85/337/EWG) über die Beteiligung der Öffentlichkeit weitgehend ihre praktische Wirksamkeit nehmen und damit im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ihrem Zweck zuwiderlaufen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. März 2018 - 8 B 1291/17 -, juris Rn. 14 Die Bestimmung der Schwere eines Fehlers hat sich demnach an den nach Unionsrecht einzuhaltenden Garantien zu orientieren, etwa an den Vorgaben des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92/EU für die vom Projektträger vorzulegenden Angaben. Darin werden bestimmte grundlegende Mindestanforderungen an die Umweltverträglichkeitsuntersuchung verlangt. Hierzu gehören unter anderem eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, sowie die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptauswirkungen, die das Projekt voraussichtlich auf die Umwelt haben wird. Ein Mangel hinsichtlich dieser Mindestanforderungen ist nach seiner Art und Schwere einem Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung (Nr. 1) oder der Öffentlichkeitsbeteiligung (Nr. 2) grundsätzlich gleichzustellen, wenn der Beteiligte nur eingeschränkt in der Lage war, sich am Entscheidungsprozess zu beteiligen. Ob eine Verkürzung des Verfahrensrechts in diesem Sinne vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 9 B 65.15 -, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. März 2018 - 8 B 1291/17 -, juris Rn. 18 f. Das bedeutet umgekehrt, dass es für einen Aufhebungsanspruch regelmäßig nicht genügt, wenn lediglich einzelne Aspekte der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht mit einer hinreichenden Tiefe ermittelt, einzelne Angaben fehlerhaft, Unterlagen unzureichend oder Bewertungen fragwürdig sind. Die Öffentlichkeitsbeteiligung dient gerade dazu, derartige Fehler oder Unzulänglichkeiten der Gutachten oder der zu Grunde liegenden Untersuchungen aufzuspüren und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben, damit die Defizite behoben werden. Sie wäre nach ihrem Sinn und Zweck entbehrlich, wenn eine in jeder Hinsicht fehlerfreie Umweltverträglichkeitsprüfung Voraussetzung für eine rechtmäßige Öffentlichkeitsbeteiligung wäre. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 26. März 2018 - 8 B 1291/17 -, juris Rn. 21, und vom 20. Februar 2018 - 8 B 840/17 -, juris Rn. 19 Tritt - wie hier - ein Beteiligter im Sinne von § 61 Nr. 1 oder 2 VwGO als Kläger bzw. Antragsteller auf, kommt es gemäߠ§ 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG darauf an, ob ihm selbst die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen worden ist; auf die Verkürzung der Verfahrensrechte anderer Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit kann sich ein solcher Beteiligter dagegen nicht berufen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 9 B 65.15 -, juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. März 2018 - 8 B 1291/17 -, juris Rn. 23 Ausgehend hiervon ist ein absoluter Verfahrensfehler i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG nicht festzustellen. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich nicht, dass die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung an einem schwerwiegenden Verfahrensfehler leidet, durch den ihm als Teil der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien zur Sicherung seines Zugangs zu Informationen und seiner Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen worden ist. In der Umweltverträglichkeitsprüfung hat eine umfassende Betrachtung derjenigen Brut- und Rastvögel, die im Untersuchungsraum nachgewiesen werden konnten, stattgefunden. Die Untersuchung hat sich in nicht zu beanstandender Weise auf der Grundlage der gutachterlichen Untersuchung des Büros W1. Q1. GmbH von Juli 2016, die sich insbesondere auch zu den vom Antragsteller besonders genannten Arten Rotmilan und Uhu sowie zu Fledermäusen verhält (vgl. Blatt 37-45, 72-75 und 86-87 des Gutachtens, Beiakte III zum Verfahren 6 K 684/18), sowohl an Anhang 2 des Leitfadens "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen" des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen und des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen in der - hier noch anwendbaren - Fassung vom 12. November 2013 als auch am - im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch aktuellen - "Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass)" für das Land Nordrhein-Westfalen, Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr sowie der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. November 2015 orientiert, was grundsätzlich den Anforderungen genügt. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. März 2018 - 8 B 1291/17 -, juris Rn. 29 m.w.N. Im vorliegenden Einzelfall bestehen unter Berücksichtigung der fachlichen Einschätzungsprärogative des Antragsgegners und der von ihm im Genehmigungsbescheid in Form von Nebenbestimmungen vorgesehenen Vorsorgemaßnahmen zum Schutz von Mensch und Tier (vgl. Nr. 3.1.1-3.1.12 sowie 3.4.1-3.4.23), auch hinsichtlich der vom Antragsteller weiter genannten Arten Wildkatze und Haselmaus, keine Anhaltspunkte für eine unvertretbare Einschätzung der artenschutzrechtlichen Situation im Umfeld der streitbefangenen Windenergieanlagen unter Berücksichtigung der Bestandsanlagen. Im Ergebnis gilt dies ebenso für die vom Antragsteller weiter aufgeworfenen Fragen des Landschafts-, Wasser- und Denkmalschutzes. Auch insoweit ergeben sich auf der Grundlage der gutachterlichen Untersuchung des Büros W1. Q1. GmbH von Juli 2016 (vgl. Blatt 30 ff., 45 ff., 54 ff. und 87 ff. des Gutachtens, Beiakte III zum Verfahren 6 K 684/18) keine Anhaltspunkte für schwerwiegende Verfahrensfehler, durch die dem Antragsteller eine der Garantien zur Sicherung seines Zugangs zu Informationen und seiner Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen worden sein könnte. Ein Aufhebungsanspruch gemäߠ§ 4 Abs. 1a UmwRG wegen der geltend gemachten Fehler bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ist ebenso wenig gegeben. Die erfolgreiche Geltendmachung eines (relativen) Verfahrensfehlers gemäߠ§ 4 Abs. 1a UmwRG setzt bei einer natürlichen Person, wie dem Antragsteller, eine subjektive Rechtsverletzung (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) voraus. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 26. März 2018 - 8 B 1291/17 -, juris Rn. 39 ff., und vom 20. Februar 2018 - 8 B 840/17 -, juris Rn. 34; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 7 B 4.17 -, juris Rn. 8 Soweit der Antragsteller sich auf Belange des Natur-, Landschafts-, Denkmal- und Wasserschutzes beruft, kommt eine Verletzung von Rechten des Antragstellers wie aufgezeigt nicht in Betracht. Soweit eine Verletzung von Rechten des Antragstellers möglich ist (Beeinträchtigung durch Lärm, Schattenwurf oder eine optische Bedrängung), sind Verfahrensfehler weder aufgezeigt noch ersichtlich. Die mithin formell rechtmäßige Genehmigung ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die angefochtene Genehmigung zur Errichtung der Windenergieanlagen ist § 6 BImSchG. Danach ist die erforderliche Genehmigung zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und 2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. In Betracht kommt vorliegend unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung von Nachbarrechten allenfalls ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist - wie aufgezeigt - für Nachbarn drittschützend. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 3 Abs. 2 BImSchG auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Die Erfüllung der Grundpflichten des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ist "sichergestellt", wenn schädliche Umwelteinwirkungen, Nachteile oder Belästigungen mit hinreichender, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechender Wahrschein-lichkeit ausgeschlossen sind. Davon kann ausgegangen werden, wenn den Antragsunterlagen bei Anlegung praktischer Maßstäbe ohne verbleibenden ernstlichen Zweifel entnommen werden kann, dass der Betreiber die Pflichten erfüllen wird. Die Erfüllung der Pflichten muss für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie für die Dauer des Betriebs sichergestellt sein. Zweifel gehen grundsätzlich zu Lasten des Antragstellers. Ob und inwieweit dies der Fall ist, hängt vom Grad der Wahrschein-lichkeit schädlicher Umwelteinwirkungen sowie Art und Nachhaltigkeit der Zweifel ab. Unsicherheiten werden zum Teil über die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeitsprognose aufgefangen. Wie weit sich daher Zweifel zu Lasten des Antragstellers auswirken, hängt auch vom Grad der Wahrscheinlichkeit ab. Letztendlich lassen sich Unsicherheiten nicht selten durch geeignete Nebenbestimmungen kompensieren. Vgl. Jarass, BImSchG, Kommentar, 12. Auflage 2017, § 6 Rn. 11 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 8 A 318/11 - (unveröffentlicht) Von Windenergieanlagen ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen können für Nachbarn insbesondere in Form von Lärmimmissionen und Schattenwurf auftreten. Derartige schädliche und zum Nachteil des Antragstellers wirkende Umwelteinwirkungen sind hier nicht festzustellen. Dies gilt zunächst mit Blick auf die vom Antragsteller vorgebrachten unzumutbaren Beeinträchtigungen durch den von den Windenergieanlagen ausgehenden Lärm. Zur Beurteilung, ob insoweit ein Verstoß gegen die Anforderungen des BImSchG vorliegt, kann die 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -) vom 26. August 1998 herangezogen werden. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 8 B 1018/15 -, juris Rn. 23 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 3 S 2225/15 - juris Rn. 66; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 10. August 2015 - 22 ZB 15.1113 -, juris Rn. 12 f., und vom 18. Februar 2016 - 22 ZB 15.2412 -, juris Rn. 26 ff., 57 Jarass, a.a.O., § 48 Rn. 42 ff. Die Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden richten sich nach Nr. 6.1 der TA Lärm, die nach Baugebietstypen und nach Tages- und Nachtzeit differenziert. Die Art der in Nr. 6.1 der TA Lärm bezeichneten Gebiete und Einrichtungen ergibt sich gemäß Nr. 6.6 Satz 1 der TA Lärm aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Gebiete und Einrichtungen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind gemäß Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm nach Nr. 6.1 der TA Lärm entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Daran gemessen beträgt der maßgebliche Immissionsrichtwert für das Grundstück des Antragstellers 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Da sich das Grundstück des Antragstellers nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet, erfolgt die Zuordnung des Immissionsorts entsprechend der Schutzbedürftigkeit nach Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm. Die Kammer hält für das Grundstück des Antragstellers das Schutzniveau eines Kern-, Dorf- und Mischgebietes gemäß Nr. 6.1 c) der TA Lärm mit einem Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für erforderlich, aber auch ausreichend. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, u.a. Beschluss vom 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 -, juris Rn. 6 Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 der TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 3.2.1 Abs. 2 bis 5 der TA Lärm sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm nicht überschreitet. Die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen setzt gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 1 der TA Lärm in der Regel eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage und - sofern im Einwirkungsbereich der Anlage andere Anlagengeräusche auftreten - die Bestimmung der Vorbelastung sowie der Gesamtbelastung nach Nr. A.1.2 des Anhangs der TA Lärm voraus. Die Bestimmung der Vorbelastung kann im Hinblick auf Absatz 2 entfallen, wenn die Geräuschimmissionen der Anlage die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 um mindestens 6 dB(A) unterschreiten (Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 der TA Lärm). Hiervon ausgehend ist vorliegend nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärm zu rechnen. Die Beigeladene hat mit ihrem Antrag ein schalltechnisches Gutachten des Ingenieurbüros für Energietechnik und Lärmschutz (J. GmbH) vom 7. Juli 2016 vorgelegt, in dem als Immissionspunkt "IP 05" das Grundstück des Antragstellers (X. Straße 1) betrachtet worden ist. Die Annahme des Antragstellers, sein Grundstück sei in der Schallprognose überhaupt nicht berücksichtigt worden, ist angesichts dessen unzutreffend. Die Prognose kommt zu dem Ergebnis, dass die zulässigen Schallpegel dort im Tag- und vor allem auch im Nachtbetrieb sicher eingehalten werden. Wie sich insbesondere aus § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4a Abs. 2 Nr. 1 der 9. BImSchV ergibt, geht der Normgeber von der grundsätzlichen Verwertbarkeit einer vom Betreiber vorgelegten Immissionsprognose aus; verwertbar ist die Prognose, wenn sie unter Beachtung der einschlägigen technischen Regelwerke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt wurde und für fachkundige Dritte überzeugend ist. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, u.a. Beschluss vom 22. Mai 2006 - 8 B 2122/05 -, juris Rn. 23; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4. Mai 2010 - 3 B 77/10 -, juris Rn. 21 Diesen Anforderungen wird die vorgelegte Prognose gerecht. In ihr wurde an dem auf dem Grundstück des Antragstellers festgesetzten IP 05 unter Berücksichtigung einer Vorbelastung durch die Bestandsanlagen und eines Sicherheitszuschlages für den "oberen Vertrauensbereich" eine Gesamtbelastung von 45,0 dB(A) berechnet. Damit ist der für den IP 05 zugrunde gelegte Richtwert für Dorf- und Mischgebiete von 45 dB(A) nachts zwar ausgeschöpft, aber sicher eingehalten. Auf der Grundlage der "LAI-Hinweise zum Schallimmissionsschutz an Windenergieanlagen" vom 30. Juni 2016 kommen die Gutachter in einer Ergänzung des schalltechnischen Gutachtens vom 14. Dezember 2017, in der insbesondere die Dämpfung des Bodeneffektes mit A gr = -3 dB berücksichtigt wurde, für den Immissionspunkt IP 05 sogar zu einer Gesamtbelastung von (nur) 44,4 dB(A). Die vom Antragsteller diesem Ergebnis gegenüber erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die auf der Grundlage der TA Lärm erstellte Schallprognose ist vielmehr nachvollziehbar und plausibel. Zunächst entspricht es der fachlichen Praxis, dass bei der Prognose von zu erwartenden Immissionen die Vorbelastung ebenso wie die von der zu genehmigenden Anlage zu erwartenden Schallemissionen nicht einzeln an den bzw. bezogen auf die jeweiligen Anlagen gemessen werden, sondern der an einer Anlage baugleichen Typs ein- oder mehrmals gemesseneSchallleistungspegel unter Ansetzung von Unsicherheiten (Sicherheitszuschlägen) für die Referenzmessung sowie die Serienstreuung als Vorbelastungs- bzw. Zusatzbelastungswert je vorhandener Anlage in die Berechnung einfließt oder, wenn es an Referenzmessungen fehlt, auf den regelmäßig höheren garantierten Schallleistungspegel des Herstellers zurückgegriffen und mit einem etwaige Unsicherheiten berücksichtigenden Zuschlag beaufschlagt wird. Dass insoweit, wie vom Antragsteller behauptet, die Vorbelastung und die Sicherheitszuschläge unzureichend berücksichtigt oder zu niedrig festgesetzt worden sind, ist nicht festzustellen. Die im Umkreis des Vorhabenstandorts relevanten Schallemittenten sind als Vorbelastung vielmehr zutreffend berücksichtigt worden. Begründete Zweifel hieran hat der Antragsteller ebenso wenig aufgezeigt wie hinsichtlich der Höhe der berücksichtigten Sicherheitszuschläge. Auch sein Einwand, es habe den Immissionswerten der streitbefangenen Anlagen ein Impulszuschlag von 6 dB(A) zugerechnet werden müssen, geht fehl. Zwar sieht Nr. A.2.5.3. der TA-Lärm einen Zuschlag für impulshaltige Geräusche von 3 bis 6 dB(A) vor. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das zu beurteilende Geräusch tatsächlich Impulse enthält. Garantiert der Hersteller einer Anlage, dass diese keine impulshaltigen Geräusche abgibt, besteht kein Anlass, mit einem Impulszuschlag im Genehmigungsverfahren zu rechnen. Sollte die jeweilige Anlage mit dem genehmigten Schallleistungspegel betrieben werden, obwohl die Anlage entgegen der Herstellerangabe tatsächlich zusätzlich impulshaltige Geräusche emittiert, wäre der Betrieb der Anlage nicht genehmigungskonform. Dies ließe jedoch die Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung unberührt und wäre eine Frage der Anlagenüberwachung. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 8 A 372/09 -, juris Rn 26; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12. Juli 2013 - 12 LA 174/12 -, juris Rn. 24 Dafür, dass es bei den geplanten Anlagen des Typs F. E-115 gleichwohl zu impulshaltigen Emissionen kommt, gibt es keine Anhaltspunkte. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Dezember 2017 - 8 A 926/16 -, juris Rn. 67 Das Schallgutachten ist daher nach allen Betrachtungen "auf der sicheren Seite“ und im Ergebnis nicht zu beanstanden. Schädliche Umwelteinwirkungen ergeben sich auch nicht mit Blick auf die vom Antragsteller beanstandete Belastung durch tieffrequenten Schall bzw. Infraschall. Infraschall ist in der Umwelt ein allgegenwärtiges Phänomen, das außer durch Windenergieanlagen auch noch durch zahlreiche andere Quellen wie den Straßenverkehr, den Wind als solchen und die Meeresbrandung hervorgerufen wird. Tieffrequenter Schall durch Windenergieanlagen liegt im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs. Er führt nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren. Es gibt nach wie vor keinen wissenschaftlich gesicherten Hinweis darauf, dass - wie der Antragsteller meint - von dem von Windenergieanlagen verursachten Infraschallanteil, der unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt, eine Gesundheitsgefahr ausgeht. Vgl. u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Dezember 2017 - 8 A 928/16 -, juris Rn. 65 ff., und Beschlüsse vom 20. Februar 2018 - 8 B 840/17 -, juris Rn. 73 ff., vom 29. November 2017 - 8 B 663/17 -, juris Rn 66 ff., vom 13. November 2017 - 8 B 699/17 -, juris Rn. 20 ff., und vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, juris Rn. 32; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 2018 - 10 S 186/18 -, juris Rn. 16; Bayerisches Landesamt für Umwelt, Windkraftanlagen - beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?, Februar 2012 (im Internet abrufbar unter http://www.lfu.bayern.de/umweltwissen/doc/uw_117_windkraftanlagen_infraschall_gesundheit. pdf), sowie die Materialien des Landesumweltamtes NRW "Sachinformationen zu Geräuschemissionen und -immissionen von Windenergieanlagen" und "Windenergieanlagen und Immissionsschutz", Materialien Nr. 63, 2002; ebenso: Fest/Fechler, Neue Anforderungen an Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen, NVwZ 2016, 1050, 1054 Ein von der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) durchgeführtes aktuelles Messprojekt ("Tieffrequente Geräusche inkl. Infraschall von Windenergieanlagen und anderen Quellen") hat dies bestätigt. Im Rahmen des Projekts wurden bis Ende 2015 Messungen in der Umgebung von sechs Windenergieanlagen unterschiedlicher Hersteller und Größe durchgeführt, die einen Leistungsbereich von 1,8 bis 3,2 MW abdecken. Die Abstände zu den Anlagen lagen, je nach örtlicher Gegebenheit, bei 150 m, 300 m und 700 m. Nach dem vom Februar 2016 stammenden Bericht der LUBW über dieses Projekt lagen die Infraschallpegel in der Umgebung von Windenergieanlagen selbst im Nahbereich, d.h. bei Abständen zwischen 120 m und 300 m, deutlich unterhalb der menschlichen Wahrnehmungsschwelle. In Entfernungen von 700 m sei bei den Messungen zu beobachten gewesen, dass sich beim Einschalten der Anlage der gemessene Infraschallpegel nicht mehr nennenswert erhöht habe. Vgl. den Bericht über die Ergebnisse des Messprojekts des LUBW (im Internet abrufbar unter http://www4.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/257896/); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 3 S 942/16 -, juris Rn. 22 f.; vgl. auch: Faktenpapier zum Thema "Windenergieanlagen und Infraschall" des MKULNV NRW vom 16. Dezember 2015 (im Internet abrufbar unter https://www.umwelt.nrw.de/fileadmin/redaktion/PDFs/klima/wind energieanlagen_infraschall_faktenpapier.pdf) Vorliegend ist aufgrund der Entfernung zwischen dem Wohnhaus des Antragstellers und den streitgegenständlichen Anlagen (ca. 495 m zur nächstgelegenen WEA 5) daher nicht von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Infraschall auszugehen. Auch in Form von periodischem Schattenwurf sind schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten. Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts gilt eine Belästigung durch den Schattenwurf von Windenergieanlagen in der Regel dann nicht als schädliche Umwelteinwirkung i.S.d. § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG, wenn die nach einer "worst-case"-Berechnung maximal mögliche Beschattungsdauer am jeweiligen Einwirkungsort nicht mehr als 30 Stunden im Jahr - entsprechend einer realen, d.h. im langjährigen Mittel für hiesige Standorte zu erwartenden Einwirkungsdauer von maximal 8 Stunden im Jahr - und darüber hinaus nicht mehr als 30 Minuten pro Tag beträgt. Zwar gibt es für den von Windenergieanlagen verursachten Schattenwurf keine feste, wissenschaftlich abgesicherte Grenze, deren Überschreitung stets die Annahme einer schädlichen Umwelteinwirkung und damit einer Verletzung von Rechten der Nachbarn nach sich ziehen müsste. Dem wird jedoch dadurch Rechnung getragen, dass die vorstehend wiedergegebenen Immissionsrichtwerte nicht nach Art eines Rechtssatzes anzuwenden sind. Vielmehr sind auch hinsichtlich des Schattenwurfs von Windenergieanlagen - wie allgemein bei der Frage nach dem Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen - die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer wertenden Betrachtung zu würdigen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, juris Rn. 35, vom 19. September 2012 - 8 A 339/12 -, juris Rn. 10 und vom 23. Januar 2008 - 8 B 237/07 -, juris Rn. 61 Die Beigeladene hat mit ihrem Antrag ein Schattenwurfgutachten der J. GmbH vom 7. Juli 2016 vorgelegt. Die Prognose kommt unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch Bestandsanlagen zu dem Ergebnis, dass an einigen der gewählten Immissionsorte die Orientierungswerte von 30 Stunden pro Jahr sowie 30 Minuten pro Tag überschritten werden, darunter an dem auf dem Grundstück des Antragstellers gelegenen IP 22. Nach den Angaben der Gutachter kann durch eine Abschaltautomatik aber sichergestellt werden, dass die reale Beschattungsdauer von 8 h pro Jahr an keinem Immissionsort überschritten werde. Dies entspricht regelmäßiger fachlicher Praxis und wird im Genehmigungsbescheid in den Nebenbestimmungen Nr. 3.1.5-3.1.10 im Einzelnen umgesetzt. Hierdurch ist verbindlich festgelegt, dass die genehmigten Windenergieanlagen nur mit einer Abschaltautomatik genehmigungskonform betrieben werden können und am Grundstück des Antragstellers die maximal zulässigen Höchstwerte für periodischen Schattenwurf nicht überschritten werden. Damit ist dem Schutzbedürfnis des Antragstellers ausreichend Rechnung getragen. Dass die notwendige Abschaltung der Anlagen durch die Einrichtung der Abschaltautomatik technisch nicht umgesetzt werden kann, ist nicht erkennbar. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG berufen. Dies gilt zunächst hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen. Abgesehen von dem - hier nicht vorliegenden - Fall, dass sich etwa eine Beeinträchtigung von Belangen des Naturschutzes auf die Frage der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung auswirken und eine diesbezügliche Prüfung der Genehmigungsbehörde fehlerhaft werden lassen kann, steht dem Nachbarn im Außenbereich grundsätzlich kein allgemeiner Abwehranspruch gegenüber objektiv nicht genehmigungsfähigen Vorhaben zu. § 35 BauGB kommt nicht die Funktion einer allgemein nachbarschützenden Norm zu; ein Nachbar kann die für ein Außenbereichsvorhaben erteilte Baugenehmigung nicht schon dann erfolgreich anfechten, wenn diese objektivrechtlich rechtswidrig ist. Auf eine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit etwa wegen eines Widerspruchs zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans oder wegen einer Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der natürlichen Eigenart der Landschaft oder wegen Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes kann der Antragsteller sich daher regelmäßig nicht berufen. Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Band II, Loseblatt-Sammlung, Stand: August 2013, § 35 Rn. 185 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, u.a. Beschluss vom 29. August 2006 - 8 B 1360/06 -, juris Rn. 16 ff. § 35 BauGB vermittelt lediglich im Einzelfall Nachbarschutz dadurch, dass ein Vorhaben im Außenbereich nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen darf. Das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte drittschützende Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich zwischen benachbarten Grundstückseigentümern gewähren. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahme-begünstigten ist, desto mehr Rücksichtnahme kann verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22/75 -, juris Rn. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 D 6/08.AK -, juris Rn. 426 Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Belange des Antragstellers ist aber auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar. Unzumutbare Immissionen gehen - wie oben ausgeführt - von den genehmigten Windenergieanlagen für den Antragsteller nicht aus. Ebenso kann nicht vom Vorliegen einer so genannten optisch bedrängenden Wirkung der geplanten Windenergieanlagen auf das Grundstück des Antragstellers ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, der die Kammer folgt, erfordert die Prüfung, ob von einer Windenergieanlage eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, stets eine Würdigung aller Einzelfallumstände, wobei sich für die Ergebnisse der Einzelfallprüfungen grobe Anhaltswerte prognostizieren lassen: Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windenergieanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + 1/2 Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windenergieanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 23. Oktober 2017 - 8 B 565/17 -, juris Rn. 91 ff., vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, juris Rn. 27, vom 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 -, juris Rn. 27 ff., vom 24. Juni 2010 - 8 A 2764/09 -, juris Rn. 42 ff., und Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, juris Rn. 73 ff., jeweils m.w.N. Im Rahmen der Einzelfallwürdigung sind insbesondere die Kriterien Höhe und Standort der Windenergieanlage, Größe des Rotordurchmessers, Blickwinkel, Hauptwindrichtung, (Außenbereichs-)Lage des Grundstücks, Lage der Aufenthaltsräume und deren Fenster im Verhältnis zur Anlage sowie Bestehen von Ausweichmöglichkeiten von Bedeutung. Ferner ist zu berücksichtigen, ob auf dem Grundstück eine hinreichende optische Abschirmung zur Windenergieanlage besteht oder in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Auch reicht es für sich gesehen nicht aus, dass die Windenergieanlagen von den Wohnräumen aus überhaupt wahrnehmbar sind, um von einer optisch bedrängenden Wirkung zu sprechen. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt dem Nachbarn keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Sicht. Die optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage entfällt daher nicht erst dann, wenn die Sicht auf die Windenergieanlage durch Abschirm- oder Ausweichmaßnahmen völlig gehindert wird. Ausreichend ist vielmehr, dass die Anlage in ihrer Wirkung durch eine vorhandene Abschirmung abgemildert wird oder dass eine solche Abschirmung in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Dies gilt insbesondere für Außenbereichsgrundstücke. Denn in diesen Fällen sind dem Betroffenen wegen des verminderten Schutzanspruchs eher Maßnahmen zuzumuten, durch die er den Wirkungen der Windenergieanlage ausweicht oder sich vor ihnen schützt. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 23. Oktober 2017 - 8 B 565/17 -, juris Rn. 96, vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, juris Rn. 27, vom 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 -, juris Rn. 29 ff., und vom 8. Juli 2014 - 8 B 1230/13 -, juris Rn. 7 ff., 20 ff. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist vorliegend nicht von einer optisch bedrängenden Wirkung der geplanten Windenergieanlagen auf das Grundstück des Antragstellers auszugehen. Der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der nächstgelegenen WEA 5 beträgt ca. 495 m. Ausgehend von einer Gesamthöhe der Windenergieanlage (Nabenhöhe + halber Rotordurchmesser) von 206,85 m ergibt sich als Abstand zwischen der geplanten WEA 5 und dem Wohngebäude des Antragstellers etwa das 2,4-fache der Gesamthöhe der Anlage. Da dieser Abstand damit zwar das Dreifache der Gesamthöhe der Anlage unterschreitet, das Zweifache aber überschreitet, sind im Wege einer Einzelfallprüfung die konkreten Beeinträchtigungen näher zu betrachten. Dies hat der Antragsgegner auf der Grundlage eines Gutachtens der Fa. P. - C. und G. - von August 2016 getan. Er hat im Rahmen einer eingehenden Einzelfallbewertung zunächst maßgeblich und zutreffend berücksichtigt, dass sich das Grundstück des Antragstellers im Außenbereich befindet und deshalb nicht den gleichen Schutzanspruch genießt wie ein Grundstück in einem Wohngebiet. Überdies ist er in Übereinstimmung mit der zuvor zitierten Rechtsprechung davon ausgegangen, dass einerseits verdeckende Grünstrukturen als mildernd zu berücksichtigen sind und dass andererseits den Bewohnern unter Umständen auch mildernde Maßnahmen zur Abschirmung zugemutet werden können (sichtminimierende Anpflanzung von Gehölzen, angepasste Stellung der Möbel). Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Oktober 2017 - 8 B 565/17 -, juris Rn. 98 In dem der abschließenden Beurteilung durch den Antragsgegner zugrundeliegenden Gutachten kommen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass vom Wohnhaus des Antragstellers und den schutzwürdigen Außenflächen (Terrasse) relevante direkte Sichtbeziehungen im Hauptblickfeld allein zur Windenergieanlage WEA 5 bestehen werden (vgl. Blatt 11 des Gutachtens, Beiakte III zum Verfahren 6 K 684/18). Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Diese Anlage wird von der Terrasse gut sichtbar sein, weil jedenfalls der obere Teil des Mastes und die gesamte Rotorfläche über den Wald hinausragen werden. Je nach Standort auf der Terrasse wird diese Sichtbeziehung durch Baumbewuchs auf dem Grundstück aber eingeschränkt sein. Die Gutachter führen weiter aus, dass mit Blick auf die Hauptwindrichtung "Südwest" die Sichtbeziehung zwischen Terrasse und WEA 5 meist in einem Winkel von 45 o bestehen werde, was sich zusätzlich minimierend auf die drehenden Bewegungen auswirken werde (vgl. Blatt 33 des Gutachtens, Beiakte III zum Verfahren 6 K 684/18). Auch diese Annahme hat der Antragsteller nicht in Frage gestellt. Sie ist aus der Lage von Terrasse und südlich gelegener WEA 5 auch ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Rotorfläche der WEA 5 wird daher nur bei seltenerem Wind aus Nord oder Süd in voller Ausdehnung auf das Grundstück des Antragstellers optisch einwirken. Zudem ist der Rotordurchmesser der WEA 5 zwar als groß zu bezeichnen, wegen der Rotorgröße ist aber auch von einer langsamen und deshalb ruhiger wirkenden Rotorbewegung auszugehen. Eine optische Dominanz der - ohne Zweifel sichtbaren - Anlage ist vor dem Hintergrund dieser Feststellungen nicht anzunehmen. Insgesamt ist die Bewertung des Antragsgegners, von der WEA 5 gehe jedenfalls keine rücksichtslose optische Bedrängung aus, die Anlagen WEA 1-4 seien zwar sichtbar, wegen ihrer Entfernung zum Grundstück des Antragstellers im vorliegenden Zusammenhang aber schon nicht relevant, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das streitgegenständliche Vorhaben verstößt damit nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Nach alledem ist derzeit davon auszugehen, dass die Genehmigung des Antragsgegners vom 8. Januar 2018 den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. Vor diesem Hintergrund fällt die Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus. Leitend dafür ist der Befund, dass die Genehmigung - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegen Nachbarrechte des Antragstellers verstößt. Des Weiteren gibt den Ausschlag, dass auch im Übrigen die privaten wirtschaftlichen Interessen an der Ausnutzung der Genehmigung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegen. Die Beigeladene hat ein nachvollziehbares wirtschaftliches Interesse an der möglichst sofortigen Ausnutzbarkeit der Genehmigung. Neben der Erwägung, dass Einnahmen - hier in Form der Einspeisevergütung bzw. Marktprämie nach den §§ 19 ff. EEG - nur im laufenden Betrieb zu erzielen sind, tritt hinsichtlich der finanziellen Förderung der Windenergie hinzu, dass diese degressiv ausgestaltet ist und somit eine spätere Inbetriebnahme eine dauerhaft schlechtere Erlössituation herbeiführt (vgl. §§ 46 ff. EEG). Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 27. September 2017 - 8 B 595/17 -, juris Rn. 28, und vom 20. Juli 2017 - 8 B 396/17 -, juris Rn. 52 ff. Ob darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an der Errichtung gerade dieser Windenergieanlagen zur Förderung des Ausbaus der erneuerbaren Energien nach § 1 EEG besteht, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, juris Rn. 43, und vom 18. Dezember 2015 - 8 B 400/15 -, juris Rn. 37 ff. Der Antrag ist mithin vollumfänglich abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeitsgründen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dabei orientiert sich die Kammer bei der Bewertung des Interesses des Antragstellers an dem vorliegenden Verfahren an Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 und setzt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bis zum Erreichen einer Obergrenze in Höhe von 30.000,-- € regelmäßig für jede streitgegenständliche Windenergieanlage einen Streitwert in Höhe von 7.500,-- € fest. Vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, u.a. Beschlüsse vom 26. März 2018 - 8 B 1291/17 -, juris Rn. 101, und vom 10. Mai 2017 - 8 B 1081/16 -, juris Rn. 33 ff. Ausgehend hiervon war der Streitwert im vorliegenden Verfahren bei fünf angefochtenen Windenergieanlagen auf 30.000,-- € festzusetzen.