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Urteil

1 C 10/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 AsylG ist in der Entscheidung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG eine ausdrückliche Feststellung darüber zu treffen, ob nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen oder nicht. • Das Fehlen einer solchen ausdrücklichen Feststellung macht die mit der Unzulässigkeitsentscheidung verbundene Abschiebungsandrohung nicht automatisch materiell rechtswidrig; die Gerichte haben die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung durch volle Prüfung zu klären. • Gerichte sind nach § 86 Abs. 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 VwGO verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen und alle rechtserheblichen Tatsachen und Normen zu prüfen, auch wenn die Behörde diese nicht ausgeführt hat. • Kann das Revisionsgericht wegen unzureichender Feststellungen des Berufungsgerichts keine abschließende Entscheidung zu nationalen Abschiebungshindernissen treffen, ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Feststellungspflicht zu nationalen Abschiebungsverboten bei Unzulässigkeitsentscheidungen • Bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 AsylG ist in der Entscheidung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG eine ausdrückliche Feststellung darüber zu treffen, ob nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen oder nicht. • Das Fehlen einer solchen ausdrücklichen Feststellung macht die mit der Unzulässigkeitsentscheidung verbundene Abschiebungsandrohung nicht automatisch materiell rechtswidrig; die Gerichte haben die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung durch volle Prüfung zu klären. • Gerichte sind nach § 86 Abs. 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 VwGO verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen und alle rechtserheblichen Tatsachen und Normen zu prüfen, auch wenn die Behörde diese nicht ausgeführt hat. • Kann das Revisionsgericht wegen unzureichender Feststellungen des Berufungsgerichts keine abschließende Entscheidung zu nationalen Abschiebungshindernissen treffen, ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger, palästinensischer Volkszugehörigkeit aus Syrien, reiste im April 2016 über Bulgarien nach Deutschland ein und stellte Asylantrag. Bulgarien teilte mit, dem Kläger bereits 2015 Flüchtlingsstatus zuerkannt zu haben. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag im Juli 2016 als unzulässig wegen anderweitiger Schutzgewährung in Bulgarien ab, drohte Abschiebung dorthin an und sprach ein 30-monatiges Einreise- und Aufenthaltsverbot aus; Abschiebung nach Syrien wurde ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht hob die Abschiebungsandrohung auf mit der Begründung, Bulgarien sei als sicherer Drittstaat wegen systemischer Mängel nicht anzusehen. Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage dahin ab, dass keine systemischen Mängel vorlägen, hob aber die Abschiebungsandrohung wegen fehlender ausdrücklicher Feststellung zu nationalen Abschiebungsverboten auf. Das Bundesamt revidierte diese Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht. • Die Revision der Behörde ist begründet, weil die rechtliche Wirkung der Feststellungspflicht nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG nicht dahin geht, jede Abschiebungsandrohung allein wegen fehlender ausdrücklicher Feststellung materiell rechtswidrig erscheinen zu lassen; § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG schafft kein neues materielles Tatbestandsmerkmal für Abschiebungsanordnungen oder -androhungen nach §§ 34a, 35 AsylG. • Für die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung ist materiell zu prüfen, ob die nationalen Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen; die ausdrückliche Feststellungspflicht in der Behörde ändert diese materiellen Anforderungen nicht. • Prozessrechtlich gilt, dass Gerichte nach § 86 Abs. 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 VwGO die Sache spruchreif machen und alle rechtserheblichen Tatsachen und Normen prüfen müssen; die gerichtliche Prüfung zu Abschiebungsverboten darf nicht an eine formale Verpflichtungsantragsstellung des Klägers geknüpft werden. • Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Voraussetzungen nationaler Abschiebungshindernisse kann das Revisionsgericht nicht in der Sache entscheiden; daher ist an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. • Die Prüfung umfasst auch die mit der Abschiebungsandrohung verknüpfte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, da deren Rechtmäßigkeit von der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung abhängt. Die Revision des Bundesamtes ist teilbegründet; das Bundesverwaltungsgericht verweist die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurück, weil dort nicht genügend tatsächliche Feststellungen zu den Voraussetzungen nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG getroffen wurden. Das Bundesamt hätte in der Unzulässigkeitsentscheidung eine ausdrückliche Feststellung zu diesen nationalen Abschiebungshindernissen treffen sollen, doch führt das Fehlen dieser Feststellung nicht automatisch zur materiellen Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Die Gerichte haben die Abschiebungsandrohung und das damit verbundene befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot vollständig materiell und prozessual zu prüfen; bleibt die Tatsachengrundlage unzureichend, ist eine Zurückverweisung zur ergänzenden Feststellung und Entscheidung erforderlich. Die endgültige Entscheidung darüber, ob nationale Abschiebungsverbote vorliegen und ob die Abschiebungsandrohung sowie das Einreiseverbot rechtmäßig sind, obliegt dem Oberverwaltungsgericht nach erfolgter Sachaufklärung.