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Urteil

M 22 K 25.32573

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Klage verhandeln und entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (1.), aber nicht begründet (2.). 1. Die Klage ist zulässig. 1.1. Die Anfechtungsklage mit dem weiteren Antrag, hilfsweise für den Fall des Unterliegens das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festzustellen, ist statthaft (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34.19 – juris Ls. 1 und Rn. 10; U.v. 25.7.2017 – 1 C 10.17 – juris Rn. 17). 1.2. Die Klage wurde fristgerecht innerhalb der Wochenfrist von § 74 Abs. 1 Halbs. 2 i. V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 AsylG erhoben. 2.2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts, mit dem der Asylantrag des Klägers nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Griechenland angedroht wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 2.2.1. Der Asylantrag des Klägers ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist hier der Fall. Nach Information aus der Eurodac-Datei wurde dem Kläger in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt. Die Unzulässigkeitsentscheidung ist hier auch nicht aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausnahmsweise ausgeschlossen. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) oder Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßende Behandlung. Insoweit wird nach § 117 Abs. 5 VwGO analog Bezug genommen auf die Begründung im Beschluss des Gerichts vom 24. Juni 2025 (M 22 S 25.32574; dort Rn. 19 ff.). Zum Vortrag der Klagepartei nach Erlass dieses Beschlusses ist folgendes auszuführen: 2.2.1.1. Soweit der Bevollmächtigte im Hinblick auf das beim Europäischen Gerichtshof anhängige Verfahren C-458/24 („Daraa“) die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens nach § 94 VwGO beantragt, war dem nicht nachzukommen. Der Bevollmächtigte trug vor, dass das beim Europäischen Gerichtshof anhängige Verfahren eine vergleichbare Problematik in Italien zum Inhalt habe, nämlich die Weigerung eines Mitgliedstaats, Asylbewerber aufzunehmen; nach einem Artikel im Magazin „… …“ vom 25. April 2025 lehne auch der griechische Migrationsminister die Rücknahme Geflüchteter aus Deutschland ab. Eine Situation nach § 94 VwGO liegt hier nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. Die dem Europäischen Gerichtshof vorgelegten Rechtsfragen im Fall „Daraa“ sind hier jedoch nicht vorgreiflich (anders als in den beim BVerwG anhängigen Verfahren 1 C 24.24 u.a., in denen am 28.8.2025 die Tatsachenrevisionen zu Italien ausgesetzt wurden). Vor dem Europäischen Gerichtshof geht es um den Zielstaat Italien, wohingegen der Kläger nach Griechenland überstellt werden soll. Weiter betreffen die dort aufgeworfenen Fragen explizit das Verfahren nach der Dublin III-Verordnung, das in § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG behandelt wird, wohingegen hier der Fall eines Drittstaatenbescheids nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG inmitten steht. Zudem ist die rechtliche Ausgangslage im DublinVerfahren eine andere, weil dort die Zuständigkeit des Mitgliedstaats nach Ablauf der Überstellungsfrist endet (vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung), wohingegen es im vorliegenden Fall eines Drittstaatenbescheids keine zeitliche Begrenzung der Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaats gibt. Daneben hat Italien bereits mit Rundschreiben des italienischen Innenministeriums vom 5. Dezember 2022 an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Aufnahme von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Verfahrens wegen „plötzlich aufgetretener technischer Gründe“ und der „Nichtverfügbarkeit von Aufnahmeeinrichtungen“ ausgesetzt und diese Praxis seither kontinuierlich beibehalten, wohingegen insoweit weder eine offizielle Erklärung der griechischen Asylbehörden noch eine gefestigte Praxis von vergleichbarer Dauer vorliegt. Nach dem in Bezug genommenen Spiegel-Artikel äußerte der griechische Migrationsminister Makis Voridis vielmehr, dass Rückführungsgesuche aus Deutschland jedenfalls geprüft würden, wenn man einem solchen Antrag auch „nicht besonders offen“ gegenüberstehe. 2.2.1.2. Soweit der Bevollmächtigte meint, dass eine Abschiebungsanordnung voraussetze, dass die Abschiebung auch durchgeführt werden könne, was hinsichtlich Griechenlands aber nicht der Fall sei, trifft diese Aussage in dieser Allgemeinheit wie ausgeführt nicht zu. Zudem kommt in der vorliegenden Konstellation eines Drittstaatenbescheids nicht § 34a AsylG, sondern § 35 AsylG zur Anwendung, der die Voraussetzung der Durchführbarkeit der Abschiebung nicht enthält. Entsprechend hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der Konstellation eines Drittstaatenbescheids mit Zielstaat Italien die Abschiebungsandrohung für rechtmäßig gehalten (vgl. U.v. 21.3.2024 – 22 B 22.30860 – juris Rn. 44 ff.). Sollte eine Abschiebung nach Griechenland dann tatsächlich nicht durchgeführt werden können, wäre dies für den Kläger nur günstig. 2.2.1.3. Der vom Bevollmächtigten zitierten erstinstanzlichen Rechtsprechung (VG Hannover, B.v. 21.7.2025 – 15 B 6309/25 – juris Rn. 21 ff.; VG Hamburg, U.v. 21.7.2025 – 12 A 4453/25 – juris Rn. 95; VG Oldenburg, B.v. 24.7.2025 – 12 B 5698/25 – juris Rn. 12 ff.), die von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2025 (1 C 18.24 und 1 C 19.24 – juris) abweicht, folgt das Gericht nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Schwierigkeiten, die männliche nichtvulnerable Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt wurde, bei einer Rückkehr dorthin vorfinden, ausführlich dargestellt. Die Darstellung entspricht in etwa den Erfahrungen, die ein vom Klägerbevollmächtigten vertretener Asylbewerber nach der Rückkehr nach Griechenland gemacht hat (vgl. den vorgelegten Bericht von RSA vom 13.5.2025). Das Bundesverwaltungsgericht kommt dennoch zum Ergebnis, dass der genannte Personenkreis jedenfalls eine temporäre Unterkunft in Obdachlosenunterkünften, Wohnheimen oder Übernachtungsstellen sowie eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft und eine gesicherte Not- und Erstversorgung findet (BVerwG, a.a.O., Rn. 60) und deshalb keine Verletzung von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK vorliegt. Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an. 2.2.1.4. Soweit der Bevollmächtigte den Vortrag wiederholt, dass für den Kläger infolge der Täuschung über sein Geburtsdatum in Griechenland die konkrete Gefahr eines Widerrufs der Zuerkennung internationalen Schutzes bestehe, mag dies zutreffen. Der Kläger ist jedoch darauf zu verweisen, sich in Griechenland um den Erhalt des Schutzstatus zu bemühen und gegebenenfalls dort, auch unter Zuhilfenahme gerichtlichen Rechtsschutzes, gegen einen möglichen Widerruf vorzugehen. 2.2.2. Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. 2.2.3. Die in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Der Aufenthalt eines Bruders im Bundesgebiet begründet für den volljährigen Kläger kein Bleiberecht. 2.2.4. Gründe, die eine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG in Nr. 4 des Bescheids rechtfertigen könnten, sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordung (ZPO).