Urteil
1 Bf 132/17.A
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg (16 A 3900/15) wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt im vorliegenden Berufungsverfahren die Aufhebung der gegen ihn ergangenen Abschiebungsandrohung sowie die Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Bulgariens. 2 Der am ... in Qamishli geborene Kläger ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und kurdischer Volkszugehörigkeit. Er stellte am 20. Mai 2015 in Hamburg einen Asylantrag und gab an, sein Herkunftsland am 20. März 2015 verlassen zu haben und über die Türkei mit dem LKW am 30. März 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Er habe das Abitur abgelegt, aber nicht studiert, sondern als Handwerker gearbeitet. Er habe sich nicht politisch betätigt. Er habe in keinem anderen Land Asyl beantragt. 3 Nach einer Eurodac-Abfrage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) teilten die bulgarischen Behörden auf ein Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes mit, dass dem Kläger am 23. Dezember 2014 in Bulgarien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, weshalb eine Wiederaufnahme nicht dem Dublin III-Abkommen unterfalle, sondern ein Antrag nach dem Rückübernahmeabkommen bei der Grenzpolizei in Sofia gestellt werden solle (Bl. 60 - 66, 74 -79 Beiakte A). 4 Bei einer erneuten Befragung durch das Bundesamt am 15. Juni 2015 gab der Kläger an, dass er nach seiner Einreise in Bulgarien 1,5 Monate inhaftiert worden sei und ihm unter Gewaltanwendung Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Die Behandlung dort sei schlecht gewesen. So habe man ihnen Essen auf Tellern in den Haftraum gebracht und ins Gesicht geworfen mit den Worten „Hier, das ist für Euch“. Das sei die Polizei gewesen. Nach seiner Haftentlassung sei er in ein Camp gebracht worden. Von dort sei er fortgelaufen und habe sich fünfeinhalb Monate lang illegal in Sofia aufgehalten. Er sei fast die ganze Zeit bei einem Freund in der Wohnung gewesen, der schon die bulgarische Staatsbürgerschaft habe. Er sei kaum vor die Tür gegangen. Die Gesundheitsversorgung in Bulgarien sei sehr schlecht und die ganze Lage dort sei schlecht. Alles sei schlecht, auch die Behandlung der Ausländer. Er habe in Syrien das Baccalaureat gemacht und habe Schauspiel studieren wollen. Er habe auch geschauspielert, weshalb er Syrien habe verlassen müssen. Er habe nach der Schule bei einem Ingenieur gearbeitet, der Isolierfenster hergestellt und auch eingebaut habe. Das habe er bis zwei Wochen vor seiner Ausreise aus Syrien gemacht. 5 Mit Bescheid vom 17. Juni 2015 (Bl. 80 ff. Beiakte A) lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist werde er nach Bulgarien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben. Nach Syrien dürfe er nicht abgeschoben werden. Der Bescheid wurde dem Kläger am 30. Juni 2015 zugestellt (Bl. 97 f. Beiakte A). 6 Der Kläger hat am 9. Juli 2015 durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, in Bulgarien sei ernsthaft zu befürchten, dass die Behandlung von anerkannten Flüchtlingen systemische Mängel aufweise, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh darstelle. Wie der Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014 zeige, seien anerkannte Flüchtlinge von Obdachlosigkeit bedroht, es bestünden kaum Integrationshilfen oder Möglichkeiten des Zugangs zum Arbeitsmarkt. Hinzu komme eine lückenhafte medizinische Versorgung. Die Beklagte sei daher zu verpflichten, ein Asylverfahren durchzuführen und ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzusprechen sowie hilfsweise nationale Abschiebungsverbote festzustellen. 7 Mit Gerichtsbescheid vom 22. März 2017, dem Klägervertreter zugestellt am 28. März 2017, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 6. April 2017 die mündliche Verhandlung beantragt. 8 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend u.a. vorgetragen: Er sei in Bulgarien in Haft gewesen. Sie hätten viel unternommen, um ihre Fingerabdrücke zu erlangen; man habe sie belogen, dass es nicht um Asyl ginge. Sie hätten dort nichts zu essen bekommen. Aus einem Camp seien sie nach Sofia geflohen, dort geschlagen worden und zurück in das Camp gebracht worden. Dort hätten sie bleiben müssen, bis sie eine Aufenthaltserlaubnis bekommen hätten. Im Essen seien manchmal auch Würmer gewesen. Nachdem er anerkannt worden sei, sei er sofort nach Deutschland gegangen. Seine Onkel seien hier eingebürgert. Bei denen möchte er bleiben. Seiner Psyche gehe es schlechter. In Syrien habe er Migräne gehabt. Die Reise ins Bundesgebiet habe sein Onkel bezahlt. Er sei gekommen, um zu lernen und seiner Familie zu helfen. Er und viele Freunde von ihm würden sagen: „Lieber zurück nach Syrien als nach Bulgarien“. In Bulgarien gebe es keinen Ort, an dem man leben könne. Deshalb sei er nach Deutschland gekommen. 9 Der Kläger hat beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. Juni 2015 (Az.: 5956027-475) zu verpflichten, sich für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers für zuständig zu erklären und ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise nationale Abschiebungsverbote festzustellen. 11 Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 20. Juli 2015 hat sich der Antrag ergeben, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Beklagte hat zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. 14 Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. Mai 2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe im Hinblick auf das in Bulgarien durchgeführte Asylverfahren zutreffend den in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrag als unzulässig abgelehnt. Rechtsgrundlage sei insoweit § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung. Die von der Beklagten erlassene Abschiebungsandrohung finde ihre Rechtsgrundlage in § 35 AsylG n.F. Es liege ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, sodass dem Kläger die Abschiebung nach Bulgarien anzudrohen sei, als dem Staat, in dem er vor Verfolgung sicher gewesen sei. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bezogen auf den Zielstaat Bulgarien sei zugunsten des Klägers nicht nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG festzustellen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Insbesondere drohe dem Kläger bei einer Rückkehr nach Bulgarien als international Schutzberechtigtem keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Das Urteil ist dem Klägervertreter am 17. Mai 2017 zugestellt worden. 15 Auf den Antrag des Klägers vom 14. Juni 2017 hat der erkennende Senat die Berufung mit Beschluss vom 16. Oktober 2019 zugelassen, soweit darin die Klage auf Aufhebung der unter Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides ergangenen Abschiebungsandrohung abgewiesen worden ist. Im Übrigen - also hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig - wurde der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Der Beschluss ist dem Klägervertreter am 24. Oktober 2019 zugestellt worden. 16 Der Kläger hat am 1. November 2019 die Berufung begründet. Ihm drohe im Fall der Rückkehr nach Bulgarien eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK. Dies ergebe sich aus Folgendem: In Bulgarien existiere nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 kein konkreter Integrationsplan. Auch sei die Qualifikationsrichtlinie nicht umgesetzt worden. Es fehle an einem ausreichenden Budget für eine Integrationspolitik. Für anerkannte Schutzberechtigte gebe es zwar einen Anspruch auf Sozialhilfe, aber im Vergleich zu bulgarischen Staatsangehörigen in geringerer Höhe. Faktisch erhielten zudem nur sehr wenige anerkannte Schutzberechtigte überhaupt finanzielle staatliche Unterstützung. Für die Erlangung staatlicher Unterstützung sei die Angabe einer Meldeadresse erforderlich. Die Flüchtlingsbehörde verweigere den Schutzberechtigten jedoch, die Adresse der Aufnahmezentren zu diesem Zweck anzugeben. Auch sei für den Antrag auf Sozialhilfe ein bulgarisches Ausweisdokument notwendig. Es fehle jegliche staatliche Unterstützung bei der Sicherung des Existenzminimums. Auch bedeute in der Regel der Erhalt eines Schutzstatus Obdachlosigkeit. Das Fehlen eines gesicherten Rechts auf Unterbringung sei ein wesentliches Problem für Flüchtlinge in Bulgarien. Anerkannte Schutzberechtigte hätten keinen Anspruch auf Unterbringung in den Einrichtungen des SAR. Die SAR bestehe vielfach auf der Einhaltung der 14-tägigen Räumungsfrist nach Ergehen der Anerkennungsentscheidung. Aus dem Ausland zurückkehrende Schutzberechtigte hätten grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufnahme in einer Einrichtung. Ausländische Bewerber um Mietwohnungen stünden horrenden Mietforderungen bulgarischer Vermieter gegenüber. Aufgrund der Voreingenommenheit der Bevölkerung sei die Wohnungssuche massiv erschwert, wenn nicht gar aussichtslos. Der Zugang zum Arbeitsmarkt sei ebenfalls äußerst erschwert. Es mangele entweder an Sprachkenntnissen der Flüchtlinge oder an der Bereitschaft von Arbeitgebern, anerkannte Schutzberechtigte einzustellen. Auf dem Schwarzmarkt seien die Möglichkeiten ebenfalls beschränkt, da dieser überwiegend von Roma eingenommen werde. Für anerkannte Schutzberechtigte bestehe ferner faktisch kein Zugang zum Gesundheitssystem, da es hierfür keine staatliche Unterstützung gebe und für eine selbständige Versicherung in der Regel die finanziellen Mittel fehlten. Voraussetzung für eine ärztliche Versorgung seien bulgarische Ausweispapiere, die wiederum nur nach Meldung an einem Wohnsitz zu erhalten seien, der nicht bereitgestellt werde. Weiterhin nähmen Rassismus und Intoleranz zu. So sei Bulgarien von dem EGMR verurteilt worden, weil die bulgarischen Verfolgungsbehörden möglichen rassistischen Motiven für eine Gewaltanwendung gegenüber einem sudanesischen Staatsangehörigen nicht nachgegangen seien. 17 Der Kläger beantragt, 18 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10. Mai 2017 (16 A 3900/15), Ziff. 2 des Bescheids der Beklagten vom 17. Juni 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Bulgarien festzustellen. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Berufung zurückzuweisen. 21 Zur Begründung führt sie aus: Aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes vom 19. März 2019 (C-163/17, Jawo, und C-297/17, Ibrahim) folge, dass eventuelle Mängel in Bulgarien hinsichtlich der Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie für die Frage der Überstellung in einen Dublin-Mitgliedstaat unerheblich seien. Vielmehr beschränke sich das richterliche Prüfprogramm auf die Erreichbarkeit von „Bett, Brot und Seife“. Unerheblich sei auch, ob der bulgarische Staat eine sog. Inländergleichbehandlung gewährleiste. Es obliege der Europäischen Kommission, bei Mängeln hinsichtlich der Umsetzung von EU-Richtlinien ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 Abs. 2 AEUV anzustrengen, bzw. dem Kläger, ihm zustehende Rechte vor nationalen Gerichten einzuklagen. Gleichfalls unerheblich sei, in welcher Weise die Vermeidung existentieller Not in Bulgarien sichergestellt werde, namentlich, ob dies durch Anstrengungen des bulgarischen Staates oder durch Hilfeleistungen von Hilfsorganisationen gewährleistet werde. Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass es den Schutzberechtigten obliege, eigene Anstrengungen zu unternehmen, um eine existentielle Notlage zu vermeiden. Hinsichtlich der Situation in Bulgarien sei hervorzuheben, dass der Kläger mit Quellen aus dem Jahr 2015 argumentiere. Zum jetzigen, nach § 77 Abs. 1 AsylG entscheidungserheblichen Zeitpunkt stelle sich die Situation in Bulgarien aus Sicht der Beklagten so dar, dass die Lebensbedingungen von Personen mit zuerkanntem Schutzstatus ausreichend seien. Es liege weder eine Verletzung der in Art. 26 ff. RL 2011/95/EU vorgesehenen Gleichbehandlungsgebote vor, noch herrschten in Bulgarien Missstände, welche die Annahme rechtfertigten, anerkannte Flüchtlinge seien einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK ausgesetzt. Eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung liege nur dann vor, wenn die Rückführung den Kläger einer lebensgefährlichen Situation aussetzen würde. Dies sei nicht der Fall. Auf der Plattform „www.refugee-integration.bg“, einem vorm Bulgarian council of Refugees and Migrants betriebenen und vom UNHCR finanzierten Internetportal, seien in bulgarischer und englischer Sprache ausführliche und aktuelle Informationen zu den jeweiligen Angeboten und Möglichkeiten für international Schutzberechtigte in Bulgarien aufgeführt. Die „Zentren für temporäre Unterbringung“ böten soziale Beratung und Unterstützung an. Auch könnten zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte drei Monate im Jahr in den „Zentren für temporäre Unterbringung“ untergebracht werden. Die Wohnsituation für international Schutzberechtigte sei in Bulgarien inzwischen nicht mehr bedenklich. Die medizinische Notfallversorgung sei sichergestellt. Anerkannte Flüchtlinge hätten u.a. Zugang zu beitragsunabhängigen Sozialleistungen. Schutzberechtigte hätten nach dem Gesetz vollständigen Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt. Für das Jahr 2018 seien insgesamt 49 Integrationsprofile erstellt worden. Vor allem im ländlichen Raum bestehe Interesse an der Ansiedlung von Schutzberechtigten. Dagegen stehe aber ein erhebliches Desinteresse der Schutzberechtigten, sich im ländlichen Raum niederzulassen. Aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der Europäischen Union (AMIF) seien ca. 2. Mio. Euro für integrationsunterstützende Maßnahmen an Hilfsorganisationen in Bulgarien ausgegeben worden, z.B. an IOM Bulgarien, Bulgarian Red Cross und die European Institute Foundation. Die Hilfsorganisationen führten in Zusammenarbeit u.a. mit dem UNHCR und dem AMIF Integrationsmaßnahmen durch. In diesem Zusammenhang werde auch auf die Ausführungen des VGH Mannheim Bezug genommen, der u.a. darauf verweise, dass die Arbeitslosenquote in Bulgarien nur noch bei 5,2 % liege (in der Region Sofia bei 2,3 %), viele große Unternehmen in Bulgarien Arbeitsplätze geschaffen hätten und rund zwei Drittel der Arbeitgeber nach eigenen Angaben bereit seien, Flüchtlinge in ihre Betriebe aufzunehmen; auf diese sei die bulgarische Wirtschaft aufgrund der anhaltend hohen Abwanderung bulgarischer Arbeitnehmer im Rahmen der EU-Freizügigkeit zunehmend angewiesen. Frauen mit kleinen Kindern könnten bei mangelndem Zugang zum Arbeitsmarkt von Obdachlosigkeit betroffen sein. Allerdings würden diese seitens der bulgarischen Behörden immer wieder in den Genuss eines besonderen Schutzes, insbesondere hinsichtlich der Unterbringung kommen. Bei dem Kläger handele es sich um einen gesunden jungen Mann. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass er sich durch eigene Anstrengungen in Bulgarien kein Existenzminimum aufbauen könne. 22 Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf die von den Beteiligten im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht angehört worden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Anhörung sowie der in die mündliche Verhandlung eingeführten Erkenntnisquellen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe 23 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage gegen die unter Ziffer 2. ergangene Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 17. Juni 2015 sowie auf Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Bulgariens ist zwar zulässig (A.), jedoch nicht begründet (B.). A. 24 Die Klage ist zulässig. 25 Soweit der Kläger die Aufhebung der unter Ziffer 2. im Bescheid vom 17. Juni 2015 ergangenen Abschiebungsandrohung begehrt, ist die Klage fristgerecht erhoben und auch im Übrigen zulässig. Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren die Feststellung eines Abschiebungsverbots in Bezug auf Bulgarien begehrt, handelt es sich um eine Klageänderung. Diese ist nach § 91 Abs. 1, Alt. 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO zulässig, da sich die Beklagte auf diese in der mündlichen Verhandlung eingelassen hat, ohne der Klageänderung zu widersprechen. Im Übrigen ist die Klageänderung i.S.d. § 91 Abs. 1, Alt. 2 VwGO sachdienlich, da die Frage des Bestehens eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgarien bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war und die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, nach aktueller Rechtslage gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vom Bundesamt zu treffen ist. B. 26 Die Klage ist sowohl hinsichtlich der begehrten Aufhebung der Abschiebungsandrohung in Ziffer 2. des Bescheids vom 17. Juni 2015 (I.) als auch hinsichtlich der begehrten Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Bulgarien (II. und III.) nicht begründet. 27 Maßgeblich für die Beurteilung des klägerischen Begehrens ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG. In rechtlicher Hinsicht sind damit insbesondere die jeweils aktuellen Fassungen des Asylgesetzes (neugefasst durch Bekanntmachung v. 2.9.2008, BGBl. I. S. 1798, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2019, BGBl. I S. 1626, 1656) sowie des Aufenthaltsgesetzes (neugefasst durch Bekanntmachung v. 25.2.2008, BGBl. I. S. 162, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2019, BGBl. I S. 1626, 1656) maßgeblich. I. 28 Der Bescheid vom 15. Juni 2015 verletzt hinsichtlich der Abschiebungsandrohung nach Bulgarien (Ziffer 2 des Bescheides) den Kläger nicht in seinen Rechten; er ist daher insoweit nicht aufzuheben, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 29 1. Rechtsgrundlage der angefochtenen Abschiebungsandrohung ist § 35 AsylG. Danach droht das Bundesamt (vgl. auch zur Zuständigkeit des Bundesamtes: § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG) dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war - vorliegend Bulgarien. Der Asylantrag des Klägers ist nach der derzeit geltenden Rechtslage gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, weil Bulgarien als anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Kläger bereits internationalen Schutz i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat; dem Kläger ist in Bulgarien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Hierauf stellt in der Sache auch der Bescheid vom 17. Juni 2015 ab, der hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (Ziffer 1 des Bescheids) inzwischen bestandskräftig ist. Dort (S. 3 unter „2.“) heißt es, dass sich die Unzulässigkeit des Asylantrags aus dem „Schutzstatus im sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG)“ ergibt; zu den sicheren Drittstaaten zählen gemäß § 26a Abs. 2 AsylVfG (ebenso nunmehr in § 26a Abs. 2 AsylG) die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Dem entsprechend hat das Verwaltungsgericht in dem insoweit rechtskräftigen Urteil Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids auf die seit dem 6. August 2016 geltende Rechtslage umgedeutet und unter Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als rechtmäßig angesehen. Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zur Umdeutung in eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG: BVerwG, Beschl. v. 1.6.2017, 1 C 9.17, NVwZ 2017, 1625, juris Rn. 17, 20; Beschl. v. 23.3.2017, 1 C 17.16, BVerwGE 158, 271, juris Rn. 13 ff.; vgl. auch: Urt. v. 17.6.2014, 10 C 7.13, BVerwGE 150, 29, juris Rn. 30; Beschl. v. 30.9.2015, 1 B 51.15, juris). 30 Das Gericht geht davon aus, dass die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus in Bulgarien weiterhin besteht; es bestehen keine Anhaltspunkte dahingehend, dass die bulgarischen Behörden den Flüchtlingsstatus des Klägers widerrufen haben oder dieser erloschen ist: Der am 10. März 2015 ausgestellte bulgarische Flüchtlingsausweis des Klägers ist ausweislich der in der Beiakte B (Bl. 121 f.) befindlichen Kopie bis zum 20. Januar 2020 gültig. Entsprechend der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. November 2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 13. Dezember 2017 (dort Seite 5), geht der Schutzstatus der Person zudem nicht durch Ablauf des jeweiligen Aufenthaltstitels automatisch unter; die Person muss persönlich in Bulgarien einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels stellen. Des Weiteren hat die dem Innenministerium von Bulgarien unterstehende oberste Grenzpolizei mit Schreiben vom 11. Juni 2019 (Bl. 189 Beiakte B) den Flüchtlingsstatus des Klägers sowie die Aufnahmebereitschaft Bulgariens im Hinblick auf eine Rückführung des Klägers nach Bulgarien bestätigt. 31 Die weiteren Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung liegen vor: 32 2. Die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung folgt nicht bereits daraus, dass in dem angefochtenen Bescheid vom 17. Juni 2015 die gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vorgesehene Feststellung zu nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG fehlt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.6.2017, 1 B 25.17, juris; vgl. zur Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG: Beschl. v. 3.4.2017, 1 C 9.16, NVwZ 2017, 1207, juris Rn. 10). 33 3. Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht mit Blick auf die dem Kläger gesetzte 30-tägige Ausreisefrist, die nach den Festsetzungen im Bescheid vom 17. Juni 2015 im Falle der Klageerhebung erst 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet (Ziffer 2 des Bescheides), aufzuheben. Denn eine rechtswidrig unter Rückgriff auf § 38 Abs. 1 AsylG gesetzte 30-tägige Ausreisefrist nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens anstatt der im Fall der Unzulässigkeit des Asylantrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gesetzlich vorgeschriebenen Wochenfrist nach § 36 Abs. 1 AsylG, deren Ablauf nur nach Maßgabe des § 36 Abs. 3 AsylG verhindert werden kann, verletzt den Ausländer nicht in eigenen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO (BVerwG, Urt. v. 25.4.2019, 1 C 51.18, DVBl. 2019, 1208, juris Rn. 21). 34 4. Ein Anspruch auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte noch keine Entscheidung über die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG für den Fall der Abschiebung erlassen hat. Für deren Erlass ist die Beklagte zwar nunmehr gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG zuständig. Die fehlende Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 AufenthG bewirkt nicht die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung; vielmehr handelt es sich um jeweils eigenständige Entscheidungen (vgl. zur Rechtmäßigkeit der Abschiebung trotz fehlender Befristungsentscheidung: BVerwG, Urt. v. 21.8.2018, 1 C 21.17, BVerwGE 162, 382, juris Rn. 19 ff.). 35 5. Allerdings ist mit Blick auf § 31 Abs. 3 AsylG (s.a. § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG) Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der ergangenen Abschiebungsandrohung, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG in Bezug auf Bulgarien vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2017, 1 C 10.17, NVwZ-RR 2017, 887, juris Rn. 14). Dies ist vorliegend der Fall (nachfolgend unter II. und III.). II. 36 Dem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Bulgarien zu; insoweit ist die Klage abzuweisen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 37 Dem Kläger als einem gesunden, arbeitsfähigen, alleinstehenden Mann, der in Bulgarien Flüchtlingsschutz erhalten hat, droht bei Rückkehr nach Bulgarien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK bzw. Art. 4, 52 Abs. 3 GRCh; dem Kläger droht insbesondere nicht beachtlich wahrscheinlich eine menschenunwürdige Verelendung aufgrund der dortigen Lebensverhältnisse (ein Abschiebungsverbot lehnen für nicht vulnerable Personen ebenfalls ab: OVG Magdeburg, Beschl. v. 22.8.2018, 3 L 50/17, juris Rn. 14 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 22.10.2019, A 4 S 2476/19, juris und v. 27.5.2019, A 4 S 1329/19, juris Rn. 16 ff.; Beschl. v. 22.10.2019, A 4 S 2476/19; a.A.: VGH Kassel, Urt. v. 4.11.2016, 3 A 1292/16.A, NVwZ 2017, 570; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.1.2018, 10 LB 82/17, DVBl. 2018, 392; OVG Saarlouis, Urt. v. 19.4.2018, 2 A 737/17, juris; OVG Schleswig, Urt. v. 24.5.2018, 4 LB 17/17, juris). 38 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. 39 Eine Verletzung von Art. 3 EMRK sowie von Art. 4 GRCh, der Art. 3 EMRK entspricht (vgl. Art. 52 Abs. 3 GRCh), kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei "nichtstaatlichen" Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein "verfolgungsmächtiger Akteur" (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum, Hygiene und Gesundheitsversorgung "zwingend" sind (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, BVerwGE 146, 12, Rn. 25; s.a. Urt. v. 13.6.2013, 10 C 13.12, BVerwGE 147, 8, Rn. 25). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) aufweisen (vgl. EGMR, Urt. v. 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien, NVwZ 2017, 1187, Rn. 174; EuGH, Urt. v. 16.2.2017, C-578/16, C.K. u.a., NVwZ 2017, 691, Rn. 68). Dieses Mindestmaß kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (s.a. BVerwG, Beschl. v. 8.8.2018, 1 B 25.18, NVwZ 2019, 61, juris Rn. 11). Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen einer drohenden menschenunwürdigen Verelendung setzt dabei keine "Extremgefahr" voraus, die für die Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG notwendig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.8.2018, 1 B 25.18, NVwZ 2018, 376, juris Rn. 13). In seiner jüngeren Rechtsprechung führt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteile v. 19.3.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim, JZ 2019, 999, Rn. 89 ff., und - C-163/17, Jawo, InfAuslR 2019, 236, Rn. 90 ff.) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Urt. v. 21.1.2011, 30696/09, M.S.S. / Belgien und Griechenland, NVwZ 2011, 413, Rn. 252 – 263) hierzu aus, dass sich ein Antragsteller unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinden müsse. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit sei erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge habe, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle sei selbst in Situationen, die durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichnet seien, nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sei, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt sei. Allein eine fehlende familiäre Solidarität (EuGH, a.a.O., Jawo, Rn. 94) oder das Fehlen von Integrationsangeboten oder -programmen (EuGH, a.a.O., Jawo, Rn. 96) oder der Umstand, dass Personen, denen ein subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, stelle keinen ernsthaften Grund für die Annahme konventions- oder chartawidriger Verhältnisse dar (EuGH, a.a.O., Jawo, Rn. 97; EuGH, a.a.O., Ibrahim, Rn. 93 f.). Bei Flüchtlingen, die sich nach Rückkehr in den Mitgliedstaat der Europäischen Union unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befänden, ist es hingegen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Urt. v. 4.11.2014, 29217/12, Tarakhel, Rn. 120, NVwZ 2015, 127) geboten, eine hinreichend belastbare Versorgungszusicherung des Mitgliedstaates einzuholen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 29.7.2019, A 4 S 749/19, juris Rn. 40). Dies kann insbesondere vulnerable Personen, wie z.B. Familien mit kleinen Kindern, betreffen. 40 Im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) des Eintritts der maßgeblichen Umstände erforderlich, d.h. es muss insoweit eine ausreichend reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss insoweit aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2017, A 11 S 1704/17, juris Rn. 184 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des EGMR). Erforderlich ist danach die konkrete Gefahr einer unmenschlichen Behandlung. Es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die für eine Gefahr sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden Tatsachen haben (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2017, a.a.O., juris Rn. 187 f. m.w.N.; Urt. v. 17.7.2019, A 9 S 1566/18, juris Rn. 31). 41 2. Gemessen an diesem Maßstab droht dem Kläger bei Rückkehr nach Bulgarien nicht beachtlich wahrscheinlich eine gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh verstoßende menschenunwürdige Verelendung. 42 a) Zu den tatsächlichen Verhältnissen in Bulgarien führt das Verwaltungsgericht Hamburg zutreffend aus (Gerichtsbescheid v. 19.9.2019, 16 A 6012/18, juris Rn. 105 – 152): 43 „(aa) Anerkannte Schutzberechtigte haben in Bulgarien nach dem bulgarischen Asylgesetz Zugang zu Leistungen nach Art. 36 und Art. 40 der Vorschrift für die Anwendung des Gesetzes für soziale Unterstützung. Sie haben insbesondere das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und sind insoweit rechtlich den Inländern gleichgestellt (Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Lüneburg vom 18.7.2017, 2017/1, S.6 f, hiernach: Auswärtiges Amt, 18.7.2017; BAMF-Länderinformation, 2018, S. 6). Anerkannte Flüchtlinge erhalten ein Identitätsdokument mit fünf Jahren Gültigkeit, subsidiär Schutzberechtigte ein solches mit drei Jahren Gültigkeit (BFA, 27.11.2017, S. 18). Anerkannte Schutzberechtigte haben das Recht auf Gleichbehandlung mit bulgarischen Staatsangehörigen mit nur wenigen Ausnahmen, wie etwa der Teilnahme an Wahlen sowie der Ausübung von Berufen, für die die bulgarische Staatsangehörigkeit gesetzlich vorgeschrieben ist (aida 2018, S. 69; BFA, 27.11.2017, S. 8). Sie genießen Freizügigkeit im bulgarischen Staatsgebiet und sie werden nicht nach einem bestimmten Schema auf das Staatsgebiet verteilt (aida 2018, S. 75). 44 Die Integration von anerkannten Schutzberechtigten in die bulgarische Gesellschaft soll durch die Verordnung Nr. 144 (sog. „Integrationsverordnung“) vom 19. Juli 2017 gefördert werden, die am 25. Juli 2017 in Kraft trat (eine Übersetzung dieser Verordnung befindet sich im Anhang der Mitteilung der Deutschen Botschaft Sofia an das Auswärtige Amt vom 1.3.2018, 2018/1, S. 3 ff.). Die Verordnung regelt unter anderem die Integrationsvereinbarungen, die zwischen Kommunen und anerkannten Flüchtlingen geschlossen werden können (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 16.1.2019, 2019/1, hiernach: Auswärtiges Amt, 16.1.2019, S. 1; BAMF-Länderinformation, 2018, S. 6; Auswärtiges Amt, 18.07.2017, S. 2; BFA, 27.11.2017, S. 8; CoE fact-finding Report, 2018, S. 17; vgl. hierzu auch: UNHCR/Bulgarisches Rotes Kreuz, Handbook on the Integration of Persons who have been granted Asylum or International Protection in Municipalities, 2017, G 15/17). 45 Anerkannte Schutzberechtigter können innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt eines positiven Bescheids zur Schutzgewährung einen Antrag auf Abschluss einer Integrationsvereinbarung stellen, wobei in der Verordnung kein Verfahren für den Fall geregelt ist, in dem der Schutzberechtigte keine Gemeinde findet, die mit ihm eine solche Vereinbarung zu schließen bereit ist (BAMF-Länderinformation, 2018, S. 6 f; Auswärtiges Amt, 18.7.2017, S. 2). Die Nichterfüllung einer geschlossenen Integrationsvereinbarung durch die Gemeinde kann wiederum im Klagewege geltend gemacht werden (Art. 18 IntVO, BAMF-Länderinformation, 2018, S. 7). In die Integrationsvereinbarung ist ein Integrationsplan aufzunehmen, der den Zugang zu Bildung, Beschäftigung, Ausbildung, Unterkunft, Gesundheitsversorgung, soziale Fürsorge sowie zu sozialen Dienstleistungen enthält (BAMF-Länderinformation, 2018, S. 7; Auswärtiges Amt, 16.1.2019, S. 1; BFA, 27.11.2017, S. 18). Zwischen den Flüchtlingen und Gemeinden vermittelt die SAR (Auswärtiges Amt, 16.1.2019, S. 1). Dem stellvertretenden bulgarischen Premierminister ist nach Art. 19 IntVO eine Koordinierungs- und Kontrollfunktion zugewiesen (BAMF-Länderinformation, 2018, S. 7, m.w.N.; BFA, 27.11.2017, S. 18). 46 Die praktische Umsetzung der Integrationsverordnung verläuft indessen schleppend (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Oberverwaltungsgericht Thüringen vom 18. Juli 2018, 2018/4, S. 1, hiernach: Auswärtiges Amt, 18.7.2018). Laut Angaben der SAR gegenüber dem Auswärtigen Amt wurde mit Stand vom Juli 2018 eine Integrationsvereinbarung geschlossen und es sollen 38 Profile für Flüchtlinge (Einzelpersonen und Familien) erstellt worden sein, um die Vermittlung an einen Bürgermeister der möglichen Empfängergemeinden zu ermöglichen (Auswärtiges Amt, 18.7.2018, S. 1). Aus Sicht der Nichtregierungsorganisationen sei die Integrationsverordnung dennoch ein Fortschritt, da sie vor Gericht als kodifizierte Anspruchsgrundlage dienen kann (Auswärtiges Amt, 18.7.2018, S. 1). Hinsichtlich der Integrationsvereinbarung kritisiert der UNHCR, dass die Probleme bezüglich der Unterbringung für Schutzberechtigte nicht geregelt worden seien und dass die Flüchtlingsintegration weiterhin auf einem Vertrag des Flüchtlings mit seiner Wohnsitzgemeinde basiere (BFA, 27.11.2017, S. 18, unter Verweis auf einen Bericht des UNHCR in bulgarischer Sprache). Auch die neuen Bestimmungen der Verordnung vermitteln Schutzberechtigten keinen Zugang zu Sozialwohnungen und -leistungen, weshalb der UNHCR ein Obdachlosigkeitsrisiko unter Schutzberechtigten sieht (BFA, 27.11.2017, S. 18). 47 Nach Auskunft der SAR gegenüber der Deutschen Botschaft handelt es sich bei den Kommunen, die Integrationsvereinbarungen geschlossen haben, um Gemeinden in der Provinz, die unter dem Rückgang der Wohnbevölkerung leiden (Mitteilung der Deutsche Botschaft Sofia an das Auswärtige Amt vom 1.3.2018, 2018/1, S. 2, hiernach: Deutsche Botschaft Sofia, 1.3.2018). Einige Unternehmen haben sich zudem bei der SAR erkundigt, wie sie mit den lokalen Gemeinden aufgrund der Verordnung die Beschäftigung von Flüchtlingen realisieren können (Deutsche Botschaft Sofia, 1.3.2018, S. 2). Potenzielle Arbeitsplatzangebote in diesem Zusammenhang betreffen einfache Tätigkeiten in der Landwirtschaft und in der Gastronomie (Deutsche Botschaft Sofia, 1.3.2018, S. 2). 48 Nach der Auskunft von Nichtregierungsorganisationen treffen anerkannte Flüchtlinge im Umgang mit Behörden auf administrative Hürden, bei deren Überwindung Nichtregierungsorganisationen jedoch Unterstützung leisten (Auswärtiges Amt, 18.7.2017, S. 10). Nichtregierungsorganisationen [hierzu auch im Folgenden unter (gg)] unterstützen Flüchtlinge zudem im Anerkennungsverfahren und nach Zuerkennung eines Schutzstatus mit Informationsschriften über ihre Rechte und das Verfahren sowie durch Hilfeleistung bei der Arbeitsvermittlung und Wohnungssuche (Auswärtiges Amt, 18.07.2017, S. 10). 49 Im Jahr 2015 wurden in Bulgarien 5.597 und im Jahr 2016 1.351 Personen als Schutzberechtigte anerkannt (Dr. Valeria Ilareva, Auskunft an das OVG Lüneburg vom 7.4.2017, G 11/17, S. 8 f, hiernach: Ilareva 7.4.2017, S. 1). Bis zum März 2017 wurden 612 Personen als Schutzberechtigte anerkannt (Ilareva 7.4.2017, S. 2). Statistiken dazu, wie viele Anerkannte sich in Bulgarien aufhalten, bestehen jedoch nicht (Ilareva 7.4.2017, S. 2). Es soll jedoch die Tendenz bestehen, dass anerkannte Schutzberechtigte das Land verlassen (Ilareva 7.4.2017, S. 2, mit Verweis auf: UNHCR Representation in Bulgaria, 2016 Age, Gender and Diversity Participatory Assessment (AGD PA), Report, April 2017, S. 10; Ilareva, 27.8.2015, S. 2). 50 (bb) Aus den vom Gericht ausgewerteten Quellen ergeben sich hinsichtlich der Unterbringungs- und Wohnbedingungen anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien die folgenden Erkenntnisse: 51 Anerkannten Schutzberechtigten, die in Bulgarien bleiben, steht der in Art. 32 Abs. 3 BGAuFG geregelte Anspruch auf finanzielle staatliche Unterstützung für eine Unterkunft für die Dauer von sechs Monaten zu (aida, 2018, S. 76; Auswärtiges Amt, 16.1.2019, S. 2; 18.7.2018, S. 2, Auswärtiges Amt, 18.7.2017, S. 8; BAMF-Länderinformation, 2018, S. 8; UNHCR Auskunft an das VG Hamburg vom 13.3.2017, G1/17, hiernach: UNHCR, 13.3.2017, S. 2). In Ermangelung einer praktischen Umsetzung dieses Rechtsanspruchs soll sich nach Angaben von Nichtregierungsorganisationen die Praxis etabliert haben, dass anerkannte Schutzberechtigte auf Antrag in der Flüchtlingsunterkunft bis zu sechs Monate bleiben dürfen, wobei die Dauer des Aufenthaltes von der Belegungsrate der Unterkunft [vgl. zu den aktuellen Belegungsraten zuvor unter: (2) (b) (cc)] und der Schutzbedürftigkeit der Schutzberechtigten abhängen soll (Auswärtiges Amt, 16.1.2019, S. 2, 18.7.2018, S. 3, 18.7.2017, S. 8; BAMF-Länderinformation, 2018, S. 8; aida 2018, S. 76; BFA, 27.11.2017, S. 19; CoE fact-finding Report, 2018, S. 17). Vor diesem Hintergrund hat der Europarat Bulgarien empfohlen, anerkannten Schutzberechtigten mindestens sechs Monate nach der Statusgewährung Sozialhilfe zu leisten, um diesen einen Umzug in privaten Wohnraum zu ermöglichen (CoE fact-finding Report, 2018, S. 17). 52 Ende des Jahres 2016 waren 229 anerkannte Schutzberechtigte in Aufnahmezentren untergebracht (BFA, 27.11.2017, S. 19). Im März 2017 waren 202 Schutzberechtigte in Aufnahmezentren untergebracht (Ilareva 07.04.17, S. 8; BAMF-Länderinformation, 2018, S. 9). Dabei handelte es sich nach der Mitteilung der SAR um Personen, deren Verfahren positiv abgeschlossen wurden (BAMF-Länderinformation, 2018, S. 8.). Ende 2018 befanden sich noch 29 anerkannte Schutzberechtigte in bulgarischen Aufnahmezentren (aida 2018, S. 76). Es gibt Fälle, in denen Familien sowie psychisch oder chronisch kranke Schutzberechtigte länger als ein Jahr in der Unterkunft bleiben durften (Auswärtiges Amt, 18.07.2017, S. 8; BAMF-Länderinformation, 2018, S. 8). Die Verwaltungspraxis ist jedoch schwer vorherzusagen (Dr. Valeria Ilareva, Auskunft an den VGH Mannheim vom 27.8.2015, G 5/15, S. 6, hiernach: Ilareva, 27.8.2015) und kann nicht als sicher angesehen werden (Ilareva 7.4.2017, S. 8). 53 Die Praxis einer fortgesetzten Unterkunftsgewährung in den Aufnahmezentren wird jedoch nicht auf anerkannte Schutzberechtigte angewandt, die die Unterkunft zwischenzeitlich verlassen haben, wozu auch aus dem Ausland zurückkehrende, anerkannte Schutzberechtigte zählen (Auswärtiges Amt, 18.7.2017, S. 8; BAMF-Länderinformation, 2018, S. 8; Ilareva, 7.4.2017, S. 8 f, m.w.N.). Dies ist der Fall, weil nach dem bulgarischen Gesetz die fortgesetzte Unterkunftsgewährung nur innerhalb der ersten sechs Monate nach Erhalt des Anerkennungsbescheids möglich ist (Ilareva 7.4.2017, S. 8). Grundsätzlich müssen sich deshalb anerkannte Schutzberechtigte im Falle ihrer Rückkehr selbständig um eine Unterkunft bemühen, wobei sie Hilfe von Nichtregierungsorganisationen erhalten sollen (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Trier vom 26.4.2018, 2018/3, S. 1, hiernach: Auswärtiges Amt, 26.4.2018). In einigen Fällen soll Rückkehrern auch eine Unterkunft in einer staatlichen Einrichtung gewährt worden sein. Da die staatlichen Flüchtlingsunterkünfte im April 2018 nicht ausgelastet waren, wird eine solche Unterbringungsmöglichkeit für möglich gehalten (Auswärtiges Amt, 26.4.2018, S. 1; Auskunft an das BAMF vom 25.3.2019, 2019/4, S. 1). 54 Bei der Suche einer eigenen Wohnung auf dem privaten Wohnungsmarkt sehen sich anerkannte Schutzberechtigte einer besonderen administrativen Problemlage ausgesetzt (aida 2018, S. 70, 76; Ilareva, 27.8.2015, S. 4; erneut bestätigend: Ilareva 7.4.2017, S. 5 f.): Um einen Mietvertrag abzuschließen, ist es erforderlich, einen gültige[n] Ausweis vorzulegen. Ein solcher kann jedoch nur ausgestellt werden, wenn die Person in dem nationalen Melderegister („ЕСГРAОН“: гражданска регистрация и административно обслужване на населението = Einheitliches System der zivilen Registrierung und des Verwaltungsdienstes der Bevölkerung, Übersetzung aus der bulgarischen Sprache durch einen Dienst von Google) erfasst ist. Die Registrierung in diesem Melderegister ist für anerkannte Schutzberechtigte vorgeschrieben und Bedingung für die Ausstellung eines Ausweisdokuments (aida 2018, 70). Für die Registrierung im Melderegister ist wiederum die Angabe einer Wohnanschrift erforderlich (Art. 92 Abs. 2 des bulgarischen Meldegesetzes, aida 2018, S. 70). Anerkannten Schutzberechtigten, die in Aufnahmezentren gelebt haben, wird von der SAR jedoch nicht mehr gestattet, die Adresse der Aufnahmezentrums als Wohnsitz anzugeben (aida 2018, S. 70). Da die anerkannten Schutzberechtigten in Ermangelung einer Wohnanschrift kein Ausweisdokument erlangen können, können sie keinen privaten Wohnraum anmieten (aida 2018, S. 70). Um Ausweispapiere zu erhalten, haben anerkannte Schutzberechtigte sich deshalb zum Teil fiktive Adressen auf der Grundlage fiktiver Mietverträge verschafft (aida 2018, S. 70, 76). Überdies fehlt den bulgarischen Gemeinden zum Teil der Wille, anerkannten Schutzberechtigten bei der Registrierung behilflich zu sein (Auswärtiges Amt, 18.7.2017, S. 9; BAMF-Länderinformation, 2018, S. 8), was insgesamt zu Problemen bei der Ausstellung von Dokumenten, dem Zugang zu staatlichen Hilfen oder auch der Eröffnung eines Bankkontos führt (Auswärtiges Amt, 18.07.2017, S. 9). Die zwischen der Europäischen Kommission und der Republik Bulgarien im Februar 2017 unterzeichnete, bis zum 31. Januar 2018 gültige Finanzhilfevereinbarung für Soforthilfe sieht jedoch in ihrem letzten Abschnitt die „Verbesserung des Prozesses der Identifizierung und Ausstellung von Ausweispapieren von Drittstaatsangehörigen, die internationalen Schutz suchen oder erhalten haben“ insbesondere die Schaffung eines einheitlichen Registers sowie die Bereitstellung von Ausrüstung für die Abteilungen des Innenministeriums, die Ausweispapiere ausstellen, vor (Ilareva 7.4.2017, S. 4). 55 Dass anerkannte Schutzberechtigte in der Lage sind, von der staatlichen Hilfe für Wohnungsmiete zu profitieren, gilt als unrealistisch (BAMF-Länderinformation, 2018, S. 8; Ilareva 7.4.2017, S. 9). Auch bulgarische Staatsangehörige beziehen in der Regel kein Wohngeld, da die Voraussetzungen für die Gewährung derartiger Leistungen kaum zu erfüllen sind (Auswärtiges Amt, 26.4.2018, S. 2). Es gibt eine begrenzte Anzahl preiswerter Sozialwohnungen, auf die sich auch anerkannte Flüchtlinge bewerben können (Auswärtiges Amt, 16.1.2019, 2019/1, S. 2, 18.7.2017, S. 8). Einen Anspruch auf eine Sozialwohnung haben jedoch weder anerkannte Schutzberechtigte noch bulgarische Staatsangehörige (Auswärtiges Amt, 26.4.2018, S. 2; UNHCR, 13.3.2017, S. 2). Zum Teil sehen kommunale Verordnungen über eine Unterbringung in Sozialwohnungen vor, dass ein Mitglied des Unterbringung begehrenden Haushalts bulgarischer Staatsangehöriger sein muss (Ilareva 7.4.2017, S. 9). 56 Alleinstehende Frauen oder Familien mit kleinen Kindern sollen deshalb bei einer Rückkehr nach Bulgarien am ehesten von Obdachlosigkeit bedroht seien, wenngleich sie durch die bulgarischen Behörden zuweilen in den Genuss besonderen Schutzes (z.B. hinsichtlich der Unterbringung) kommen sollen (Auswärtiges Amt, 18.7.2017, S. 10; BAMF-Länderinformation, 2018, S. 8 f). 57 Anerkannte Schutzberechtigte, die aus dem Ausland zurückkehren, können jedoch die „Zentren für temporäre Unterbringung“ in Anspruch nehmen, die als übergangsweise Unterkünfte dienen können (BAMF-Länderinformation, 2018, S. 8). Sie müssen sich hierzu an eine Regional- oder Lokaldirektion der Agentur für soziale Unterstützung wenden, die eine kostenlose Unterkunft in einem der landesweit zwölf „Zentren für temporäre Unterbringung“ (Gesamtkapazität: 607 Plätze) vermittelt (BAMF-Länderinformation, 2018, S. 8). Die Unterbringung ist dort für maximal drei Monate innerhalb eines Jahres möglich. Daneben gibt es in Sofia zwei kommunale „Krisenzentren“ für die Unterbringung von Bedürftigen während der Wintermonate mit einer Gesamtkapazität von 170 Plätzen (BAMF-Länderinformation, 2018, S. 9). Die Zentren bieten zudem eine soziale Beratung und andere Unterstützungsleitung an, wie etwa die Hilfe bei der Registrierung als Arbeitsuchender (BAMF-Länderinformation, 2018, S. 9). 58 Außerhalb der Flüchtlingsunterkünfte helfen Nichtregierungsorganisationen bei der Wohnungssuche (Auswärtiges Amt, 16.1.2019, 2019/1, S. 2), wobei konkrete Hilfsprogramme nicht bestehen sollen (Auswärtiges Amt, 18.07.2017, S. 9; BAMF-Länderinformation, 2018, S. 8; Ilareva 7.4.2017, S. 9). Die Nichtregierungsorganisationen helfen in einzelnen Fällen bei der Wohnungssuche, wie z.B. Verhandlungen mit dem Vermieter, Zahlung der ersten Miete für die anerkannten Schutzberechtigten und andere Maßnahmen (Auswärtiges Amt, 18.07.2017, S. 8). Das Bulgarische Rote Kreuz (BRK) teilte ferner mit, dass jeweils bis zum 31. März sogenannte „Winterunterkünfte“ betrieben würden, in denen auch Rückkehrer unterkommen könnten (Auswärtiges Amt, 26.4.2018, S. 2). 59 Die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen und staatlichen Stellen in Verbindung mit der geringen Anzahl von in Bulgarien befindlichen Schutzberechtigten, sorgt nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes im Ergebnis dafür, dass es kaum obdachlose Flüchtlinge gibt (Auswärtiges Amt, 16.1.2019, 2019/1, S. 2). Die Unterbringungssituation in Obdachlosenunterkünften ist bescheiden, aber in den dem Auswärtigen Amt bekannten Fällen nicht menschenunwürdig (Auswärtiges Amt, 16.1.2019, 2019/1, S. 2; Auskunft an das BAMF vom 25.3.2019, 2019/4, S. 1). In einem Bericht vom Juli 2017 lagen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse dazu vor, dass eine größere Anzahl anerkannter Schutzberechtigter obdachlos ist (Auswärtiges Amt, 18.7.2017, S. 9). 60 (cc) Zu der Zahlung von Sozialhilfe für anerkannte Schutzberechtigte liegen dem Gericht die folgenden Erkenntnisse vor: 61 Anerkannte Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen wie bulgarische Staatsangehörige Anspruch auf Sozialhilfe, wobei hierfür eine Registrierung als Flüchtling erforderlich ist (Art. 29 BGAuFG; Auswärtiges Amt, 18.7.2018, S. 2, 18.7.2017, S. 7; UNHCR, 13.3.2017, S. 2; aida 2018, S. 77; Ilareva, 27.8.2015, S. 5). Für anerkannte Schutzberechtigte wie auch für bulgarische Staatsangehörige ist jedoch der Zugang zur staatlichen Sozialhilfe aufgrund der allgemeinen Zulassungskriterien schwierig (Auswärtiges Amt, 18.7.2018, S. 2, 18.7.2017, S. 7; BAMF-Länderinformation, 2018, S. 9; UNHCR, 13.3.2017, S. 2). 62 Für die Sozialhilfe ist die Agentur für Sozialhilfe des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik zuständig, wobei ein Antrag nur bei der Agentur gestellt werden kann, in dessen Bezirk der Schutzberechtigte seinen registrierten Wohnsitz hat (aida 2018, S. 77; BFA, 27.11.2017, S. 19; BAMF-Länderinformation, 2018, S. 10). Für den Zugang zu staatlicher sozialer Unterstützung ist somit die Eintragung in das Melderegister Voraussetzung (BFA, 27.11.2017, S. 19; Ilareva, 27.8.2015, S. 4; vgl. zu den Problemen der Eintragung in das Melderegister zuvor unter: (bb)). In der Praxis stellt dies ein großes Hindernis dar (aida 2018, S. 77). Darüber hinaus sind die auch die weiteren formellen Bedingungen bei der Einreichung von Sozialhilfeanträgen schwer zu überwinden, wobei Nichtregierungsorganisationen hierbei Unterstützung leisten (aida 2018, S. 77). In der Regel kann der Lebensunterhalt deshalb nur durch Erwerbstätigkeit gesichert werden, da die Voraussetzungen für den Bezug von Sozialhilfeleistungen – wie auch für bulgarische Staatsangehörige – kaum zu erfüllen sind (Auswärtiges Amt, 26.4.2018, S. 3). 63 Die gesetzliche Sozialhilfe beträgt seit dem 1. Januar 2018 monatlich 75,00 BGN (BAMF-Länderinformation, 2018, S. 9, m.w.N; Auswärtiges Amt, 18.7.2018, S. 2.), umgerechnet zurzeit: 38,37 EUR. Die bulgarischen Gewerkschaften beziffern die monatlichen Lebenshaltungskosten auf 305 EUR im Landesschnitt; für Sofia sind die monatlichen Lebenshaltungskosten auf 397 EUR beziffert worden (Auswärtiges Amt, 16.1.2019, 2019/1, S. 3). 64 In der Gruppe der anerkannten Schutzberechtigten erhielten beispielsweise im Jahr 2014 vier Personen bzw. Familien Sozialhilfe, drei Personen bzw. Familien erhielten eine Einmalzahlung, zwei Personen bzw. Familien erhielten einen Heizkostenzuschuss, eine Person erhielt Unterstützung für die Ausstellung eines Ausweisdokumentes und zwei Personen erhielten Unterstützung im Rahmen des Gesetzes zur Integration von Personen mit Behinderung (Ilareva, 27.8.2015, S. 5). Nach Auskunft eines hochrangigen Mitarbeiters der bulgarischen Flüchtlingsagentur gegenüber der Deutschen Botschaft erhielten im Mai 2017 20 Schutzberechtigte Sozialhilfe (Auswärtiges Amt, 18.07.2017, S. 7; 26.4.2018, S. 3). 65 Der Deutschen Botschaft lagen im Juli 2017 keine Erkenntnisse dazu vor, dass eine große Anzahl anerkannter Schutzberechtigter unter Hunger und Entbehrung leiden würde (Auswärtiges Amt, 18.07.2017, S. 8). 66 (dd) Hinsichtlich der medizinischen Versorgung anerkannter Schutzberechtigter hat das Gericht in den vorliegenden Erkenntnisquellen das Folgende ermitteln können: 67 Mit der Anerkennung als Schutzberechtigter endet die Übernahme der Krankenversicherung durch die SAR (aida 2018, S. 77; Ilareva, 27.8.2015, S. 7; Ilareva 7.4.2017, S. 10). Anerkannte Flüchtlinge müssen sich deshalb wie bulgarische Staatsangehörige selbst krankenversichern und erhalten auf dieser Grundlage dieselbe medizinische Versorgung wie bulgarische Staatsangehörige (Auswärtiges Amt, 18.07.2017, S. 9, 18.7.2018, S. 2; BFA, 27.11.2017, S. 20). Die Mindestgebühr der Krankenversicherung beträgt 20,40 BGN = 10,46 EUR (aida 2018, S. 77). Alle versicherten Personen haben Zugang zu Medikamenten, die ganz oder teilweise von der Krankenkasse bezahlt werden. Hierzu zählen auch bestimmte Psychopharmaka (BFA, 27.11.2017, S. 20). Ist der anerkannte Schutzberechtigte als Arbeitnehmer angestellt, werden die Beiträge zur Krankenversicherung vom Arbeitgeber bezahlt (Ilareva, 27.8.2015, S. 7). Arbeitslose anerkannte Schutzberechtigte müssen für die Aufnahme in die Krankenversicherung ein komplexes Registrierungsverfahren durchlaufen (dargestellt bei: Ilareva, 27.8.2015, S. 7). 68 Die medizinische Notfallversorgung ist wie auch für bulgarische Staatsangehörige, von denen etwa eine Million nicht krankenversichert sind (BFA 27.11.2017, S. 20), unabhängig vom Versicherungsstatus kostenlos (Auswärtiges Amt, 18.07.2017, S. 9, 26.4.2018, S. 4). Diese basiert auf Art. 7 der Verordnung Nr. 25 vom 4.11.1999 über die medizinische Notfallversorgung (Ilareva 7.4.2017, S. 11). Weder dem Auswärtigen Amt noch den Nichtregierungsorganisationen noch der Sachverständigen Dr. Ilareva sind Fälle bekannt geworden, in denen kranken Schutzberechtigte diese Versorgung verweigert worden ist und es deshalb zu ernsthaften Schäden für Leib und Leben gekommen ist (Ilareva, 07.04.2017, S. 11; Auswärtiges Amt, 18.07.2017, S.10). 69 Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die eine psychologische oder psychiatrische Behandlung brauchen, werden an „NADYA“ oder an das Zentrum für psychische Gesundheit „Prof. N. Shipkovenski“ verwiesen. Von einem Hausarzt können sie zu einem Psychiater überwiesen werden (BFA, 27.11.2017, S. 20). 70 (ee) Zu den Arbeitsmarktbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte hat das Gericht die folgenden Erkenntnisse: 71 Anerkannte Schutzberechtigte haben einen Anspruch auf Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt (Auswärtiges Amt, 18.7.2017 S. 6; 18.7.2018, S. 2; BAMF-Länderinformation, 2018, S. 10; aida 2018, S. 76; BFA, 27.11.2017, S. 20; Ilareva, 27.8.2015, S. 2; CoE fact-finding Report, 2018, S. 18). Für sie wird kein Arbeitsmarkttest durchgeführt und der Zugang ist auch nicht auf bestimmte Sektoren beschränkt (aida 2018, S. 76). Sie sind damit rechtlich den Inländern gleichgestellt (Auswärtiges Amt, 18.07.2017 S. 6). 72 Anerkannte Schutzberechtigte sind jedoch beim Eintritt in den Arbeitsmarkt mit Hindernissen konfrontiert, die sich aus mangelnden Sprachkenntnissen und einer mangelnden staatlichen Unterstützung für die Berufsausbildung ergeben (aida 2018, S. 76; BFA, 27.11.2017, S. 20). Berufsqualifikationen, die im Herkunftsland erworben worden sind, sind anerkennungsbedürftig (Ilareva, 27.8.2015, S. 2), werden jedoch praktisch nicht anerkannt (aida 2018, S. 76). Vor allem wegen fehlender Sprachkenntnisse haben bisher nur wenige Schutzberechtigte eine Arbeit finden können (Auswärtiges Amt, 18.7.2017, S. 6; BAMF-Länderinformation, 2018, S. 10). 73 Die Mehrheit der arbeitenden anerkannten Schutzberechtigten soll entweder in schlecht bezahlten, unqualifizierten Betätigungen oder bei Arbeitgebern gleicher Herkunft beschäftigt sein, die sich in Bulgarien (vornehmlich in Sofia) ein Geschäft aufgebaut haben (BAMF-Länderinformation, 2018, S. 10; Auswärtiges Amt, 18.7.2017 S. 6). Arbeitsplatzangebote beziehen sich oftmals auf einfache Tätigkeiten in der Landwirtschaft und in der Gastronomie, für die eine besondere Ausbildung oder Sprachkenntnisse nicht erforderlich sind (Auskunft der dt. Botschaft Sofia vom 1.3.2018; BAMF-Länderinformation, 2018, S. 10). Personen mit internationalem Schutzstatus werden auch in Callcentern mit arabischer Sprache oder in der verarbeitenden Industrie eingestellt, wo sie gering qualifizierte Arbeiten ausführen. Manche anerkannte Flüchtlinge arbeiteten auch im Graubereich der Wirtschaft (Auswärtiges Amt, 18.7.2017 S. 6). Die Nachfrage nach Arbeitskräften ist in den ländlichen Gebieten hoch (Auswärtiges Amt, 26.4.2018, S. 4). Viele der vom UNHCR im Jahr 2016 befragten Schutzberechtigten waren allerdings arbeitslos und lebten von den Geldüberweisungen ihrer in anderen europäischen Ländern lebenden Verwandten (Ilareva 7.4.2017, S. 6, die diesbezüglich UNHCR, Representation in Bulgaria, 2016 Age, Gender and Diversity Participatory Assessment, S. 10, zitiert). Gegenüber der Delegation des Europarats haben einige der Flüchtlinge, die in Unterkünften in Sofia oder in Harmanli lebten, angegeben, dass die von ihnen aufgenommene Arbeit vorübergehend sei und nicht ausreichend bezahlt werde, um außerhalb der Unterkunft wohnen zu können (CoE fact-finding Report, 2018, S. 18). 74 Nach den Angaben von Nichtregierungsorganisationen und der SAR sollen für anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien Möglichkeiten bestehen, einen Arbeitsplatz zu finden, wobei eine feste Meldeanschrift hierbei keine entscheidende Rolle spielen soll (Auswärtiges Amt, 26.4.2018, S. 3). Viele anerkannte Schutzberechtigte haben ihre Arbeitsstelle auch mit der Hilfe von Landsleuten oder bulgarischen Freiwilligen gefunden (Ilareva, 27.8.2015, S. 4). 75 Die Möglichkeiten einer Arbeitsvermittlung durch die staatliche Agentur für Arbeit sollen aufgrund der Sprachbarriere und der Schwierigkeiten, die bisherige Ausbildung nachzuweisen, beschränkt sein (Auswärtiges Amt, 18.7.2017, S. 6; BAMF-Länderinformation, 2018, S. 10). Im Juni 2016 waren in bulgarischen Arbeitsämtern 61 anerkannte Schutzsuchende arbeitslos gemeldet; elf von ihnen fanden Arbeitsstellen und zehn Personen nahmen an Schulungsmaßnahmen teil (BFA, 27.11.2017, S. 20). 76 Die staatliche Arbeitsagentur sendet regelmäßig Arbeitsplatzangebote an die SAR, die ihrerseits arbeitssuchende Schutzberechtigte mit den jeweiligen Arbeitgeber[n] verbindet (BAMF-Länderinformation, 2018, S. 10 unter Verweis auf: UNHCR, http://www.unhcr.org/bg/wp-content/uploads/sites/18/2016/12/Employment-for-Refugees-FINAL-BG.pdf; UNHCR, Where there is a will, there is a way – Private Sector Engagement in the Employment of Beneficiaries of International Protection, 26.4.2017, G 14/17, S. 19). Die SAR organisiert Informationsveranstaltungen mit Firmen, die Asylbewerber und anerkannte Schutzberechtigte rekrutieren möchten. Mit diesen Informationsveranstaltungen wurden im Jahr 2017 236 Menschen bei der Suche unterstützt, von denen dann 68 eine Beschäftigung fanden (BAMF-Länderinformation, 2018, S. 11 unter Verweis auf eine Stellungnahme der SAR, vom 28.2.2018). Nach dem UNHCR-Bulgarien sollen im Jahr 2015 insgesamt 192 Arbeitsverträge von Schutzberechtigten bei der nationalen Einnahmenagentur registriert worden sein, im Jahr 2016 162 Arbeitsverträge (BAMF-Länderinformation, 2018, S. 11). Im Februar 2017 wurde eine Berufsmesse für Flüchtlinge veranstaltet (BAMF-Länderinformation, 2018, S. 11), bei der 60 vorselektierte Kandidaten beraten wurden (BFA, 27.11.2017, S. 20). Zudem haben Sozialarbeiter zivilgesellschaftlicher Organisationen Kontakt zu privaten Unternehmen aufgenommen und sammeln die Qualifikationsprofile und Beschäftigungsanfragen von Arbeitssuchenden. Diese Organisationen bieten auch Schulungen zum Verfassen von Lebensläufen und individuelle Unterstützung bei der Arbeitssuche an. Sie bieten Dolmetscherdienste an, vermitteln bei Institutionen und begleiten Arbeitsuchende zu den Arbeitsämtern (zum Vorstehenden: UNHCR, Where there is a will, there is a way – Private Sector Engagement in the Employment of Beneficiaries of International Protection, 26.4.2017, G 14/17; S. 19). Am 21. Februar 2017 organisierte die Nichtregierungsorganisation „CVS-Bulgaria“ einen Austausch zwischen Arbeitgebern und Flüchtlingen, der im Gebäude der Vertretung der Europäischen Kommission in Bulgarien stattfand (Ilareva, 7.4.2017, S. 7). 77 Zum Teil sollen bulgarische Arbeitgeber auch die SAR kontaktiert haben, um anerkannte Flüchtlinge einzustellen (Auswärtiges Amt, 18.7.2017, S. 6 f.; BAMF-Länderinformation, 2018, S. 10). Diese Unternehmen bieten dabei nicht nur Arbeitsstellen an, sondern auch eine Unterkunft sowie Hilfe bei der Registrierung der Kinder in der Schule und in Sprachkursen (Auswärtiges Amt, 18.7.2017, S. 7). Nichtregierungsorganisationen, die SAR und der Direktor der Flüchtlingsunterkunft in Harmanli sollen gegenüber dem Auswärtigen Amt berichtet haben, dass sich in der jüngsten Vergangenheit Unternehmer ausdrücklich bezüglich der Möglichkeiten erkundigt hätten, Flüchtlinge zu beschäftigen, insbesondere auf dem Land (Auswärtiges Amt, 26.4.2018, S. 4). 78 (ff) (...) 79 (gg) Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen sind in Bulgarien ferner mehrere Nichtregierungsorganisationen tätig, die Hilfsprogramme für Flüchtlinge anbieten (Auswärtiges Amt, 18.7.2017, S. 4). Sie sind in den Aufnahmezentren präsent und informieren dort die Schutzsuchenden mit Informationsschriften über ihre Rechte und die Verfahrensabläufe (Auswärtiges Amt, 18.7.2018, S. 3). 80 Das Bulgarische Rote Kreuz (BRK) unterstützt Asylbewerber und anerkannte Schutzberechtigte durch eine Begleitung, Beratung und Übersetzung beim Besuch von Ämtern, Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, durch Nachhilfe für Kinder, durch Sozial- und Rechtsberatung, durch Hilfe bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, durch Bulgarisch- und Englischkurse, durch die Unterstützung Vulnerabler, durch Bereitstellung humanitärer Hilfe sowie durch Hilfe bei der Kontaktaufnahme mit Verwandten (Auswärtiges Amt, 18.7.2017, S. 4, 18.7.2018, S. 3; BAMF-Länderinformation, 2018, S. 11; BFA 27.11.2017, S. 21; vgl. hierzu die einschlägige Internetseite des Bulgarischen Roten Kreuzes, Abrufdatum 12.6.2017, mit Übersetzung: G 8/17). 81 Das Bulgarische Rote Kreuz betreibt insbesondere den sogenannten Refugee-Migrant Service (RMS), der seit 1997 in der Flüchtlingsintegration tätig ist. Dieser verfügt über Zweigstellen in mehreren bulgarischen Städten und bietet Asylbewerbern, anerkannten Flüchtlingen und abgelehnten Asylwerbern Geld- und Sachleistungen an. Der RMS arbeitet mit der SAR, dem UNHCR, der Grenzwache und anderen europäischen Rotkreuzgesellschaften zusammen (BFA, 27.11.2017, S. 21). Das Bulgarische Rote Kreuz stellt auch Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel bereit und bietet sozial-kulturelle Orientierungskurse, Übersetzungen von Dokumenten sowie Übersetzertätigkeiten bei Behördengängen an. Schutzberechtigte werden während ihrer Teilnahme am Sprachkurs oder einer Berufsausbildung krankenversichert (Auswärtiges Amt, 18.7.2017 S. 4). Die Vergabe der Plätze für diese Programme erfolgt nach dem Prioritätsprinzip, wobei vor kurzem anerkannte Schutzberechtigte und Schutzberechtigte, die noch keinen Sprachkurs besucht haben, bevorzugt werden (Auswärtiges Amt, 18.7.2017 S. 4; BAMF-Länderinformation, 2018, S. 11). Im Jahr 2017 sollen 40 Personen in Sofia an diesen Programmen des BRK teilgenommen haben (Auswärtiges Amt, 18.7.2017 S. 4; BAMF-Länderinformation, 2018, S. 12). Das BRK bietet auch Sachleistungen oder eine einmalige finanzielle Hilfe in Notsituationen bei drohender Obdachlosigkeit oder Krankheit an (Auswärtiges Amt, 18.7.2017 S. 4). Es implementiert die Integrationsmaßnahmen des UNHCR und unterstützt den Zugang Schutzberechtigter zu medizinischer Versorgung und Bildung (Auswärtiges Amt, 18.7.2018, S. 3). 82 Die besondere Bedeutung des BRK folgt auch aus seiner rechtlichen Stellung im Asylsystem Bulgariens: Es nimmt im Auftrag des Staates und in Kooperation mit der SAR zentrale Aufgaben im Asylverfahren wahr, insbesondere bei der Unterbringung, der Bereitstellung von Hilfen zur Anpassung an die bulgarischen Verhältnisse und der (Mit-)Organisation von Sprachkursen (Art. 53 Nr. 1 BGAuFG). In Art. 53 Nr. 4, 56 Abs. 1 BGAuFG ist geregelt, dass das BRK auch bei der Integration der anerkannten Schutzberechtigten mitwirkt und sowohl soziale, medizinische und psychologische Begleitung als auch Hilfe bei der Suche nach einer Beschäftigung anbietet (zum Vorstehenden: OVG Magdeburg, Beschl. v. 22.8.2018, 3 L 50/17, juris, Rn. 20). 83 Die Caritas Bulgarien betreibt in Sofia eine Zentrum für soziale Rehabilitation und Integration (Св. Анна – център за интеграция на бежанци и мигранти отвори врати в София = „St. Anna – ein Zentrum für die Integration von Flüchtlingen und Migranten“, Übersetzung mit dem Dienst von Google), das Kurse für die bulgarische Sprache, psychologische Hilfe, Sozialberatung und praktische Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitssuche anbietet (Auswärtiges Amt, 18.7.2017, S. 5; BAMF-Länderinformation, 2018, S. 11, BFA, 27.11.2017, S. 21; Ilareva, 7.4.2017, S. 4; vgl.https://caritas.bg/novini/novini-bezhantsi/caritas-bezhanci-centar-sveta-anna/). Im Jahr 2016 haben dort 287 Flüchtlinge, teils Anerkannte, teils Asylbewerber im laufenden Verfahren diverse Unterstützungsleistungen erhalten, meist Sprachkurse und Hilfe bei der Suche von Arbeit und Unterkunft und der Erlangung von sozialer oder medizinischer Hilfe (Auswärtiges Amt, 18.7.2017, S. 5; BAMF-Länderinformation, 2018, S. 12; BFA, 27.11.2017, S. 21). Laut der Internetseite unterstützt das Zentrum Personen durch Sozialberatung, psychologische Betreuung, Übersetzung und Begleitung verschiedener Institutionen, Kurse in bulgarischer Sprache, Hilfe bei der Registrierung für die Anmeldung bei einem Hausarzt, Hilfe bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, Hilfe bei der Einschreibung in Schulen und Kindergärten, künstlerischen Aktivitäten und Sport (Ilareva, 7.4.2017, S. 4). Außerdem soll die Caritas ein landesweites „Mentoring Programm“ durchführen, in dessen Rahmen ca. 90 Flüchtlinge bulgarische Freunde gefunden hätten, mit denen sie sich einmal wöchentlich träfen und die ihnen bei der Integration hälfen (Auswärtiges Amt, 18.7.2017, S. 5; BAMF-Länderinformation, 2018, S. 12). 84 Das vom UNHCR finanzierte Bulgarian Helsinki Committee (BHC) (vgl. auch dessen Website: http://www.bghelsinki.org/en/) leistet rechtliche Hilfe in Fällen von Rechteverletzungen (Auswärtiges Amt, 18.7.2017, S. 4; BAMF-Länderinformation, 2018, S. 12; UNHCR, 13.3.2017, S. 2). Vertreter des BHC leisten in den Unterkünften Rechtsberatung (Auswärtiges Amt, 18.7.2018, S. 3). 85 Die Adressen der in Bulgarien tätigen Nichtregierungsorganisationen sind im Internet zugänglich (vgl. Bulgarian Red Cross/UNHCR, Handbook S. 31, abrufbar unter: http://en.redcross.bg/files/1516-BRC_Narachnik_Integration_last_eng.pdf, zuletzt abgerufen am: 17. Juli 2019, G 15/17). 86 (hh) Hinsichtlich der unmittelbaren Rückkehrbedingungen anerkannter Schutzberechtigter liegen dem Gericht die folgenden Informationen vor: 87 Nach Bulgarien zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte werden am Flughafen von der Grenzpolizei empfangen. Nichtregierungsorganisationen, wie etwa das Bulgarische Rote Kreuz empfangen die Rückkehrer zusätzlich, wenn sie von anderen Organisationen oder den Behörden des Landes, das den Schutzberechtigten zurücksendet, oder von bulgarische Behörden auf einen speziellen Fall aufmerksam gemacht werden, wie etwa physisch oder psychisch kranke oder behinderte Menschen (Auswärtiges Amt, 18.7.2017, S. 5). Es gibt indessen keine besonderen staatlichen Beihilfen oder Hilfen anderer Stellen für anerkannte Schutzberechtigte, die nach einem lange[n] Aufenthalt im Ausland zurückkehren (Ilareva 7.4.2017, S. 5). Mit der vorherigen Abgabe einer Zusicherung über eine zeitlich unbegrenzte Unterbringung von Rückkehrern in einer Unterkunft durch bulgarische Behörden soll nach Auskunft des Auswärtigen Amtes nicht zu rechnen sein, da eine solche Unterstützungsleistung über den nach bulgarischem Recht vorgesehenen Rahmen hinausginge (Auswärtiges Amt, Auskunft an das BAMF vom 25.3.2019, 2019/4, S. 1). 88 Nach Bulgarien zurückkehrende Familien können sich an das Bulgarische Rote Kreuz, die Caritas, den Rat der Flüchtlingsfrauen sowie an die Vertretung der Internationalen Organisation für Migration wenden, um in konkrete Programme aufgenommen zu werden, die Familien bei der Arbeits- und Wohnungssuche sowie der Beantragung von Sozialleistungen unterstützen (Auswärtiges Amt, 18.7.2018, S. 3). Für Familien geltend bei ihrer Rückkehr nach Bulgarien die gleichen Bedingungen wie für Alleinstehende. Eine zusätzliche Unterstützung durch die Nichtregierungsorganisationen kann nur erfolgen, wenn diese bereits vor Rückkehr in die Wege geleitet wurde, besondere Vorkehrungen und Aufnahmezentren bestehen lediglich für unbegleitete Minderjährige (Auswärtiges Amt, 26.4.2018, S. 5). Familien mit minderjährigen Kindern sind bisher nur vereinzelt nach Bulgarien zurückgekehrt. In diesen Fällen wurde der bulgarische Staat zum Teil um die Zusicherung von Unterkünften und angemessenen Aufnahmebedingungen gebeten. Das Bulgarische Rote Kreuz erklärte, dass es in mehr Fällen Rückkehrer unterstützen könne (Auswärtiges Amt, 18.7.2018, S. 4).“ 89 Diesen Ausführungen zur tatsächlichen Lage schließt sich der erkennende Senat an. 90 b) Nach Würdigung aller in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse droht anerkannten Schutzberechtigten, die nicht zum Kreis der besonders verletzlichen Personen (vulnerablen Personen) gehören, bei Rückkehr nach Bulgarien nicht beachtlich wahrscheinlich eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh aufgrund der sie dort erwartenden allgemeinen Lebensumstände. 91 In Bulgarien besteht eine gesicherte staatliche Unterstützung anerkannter Schutzberechtigter nur in Bezug auf eine 3-monatige Unterbringung pro Jahr in den Zentren für temporäre Unterbringung sowie in Bezug auf die kostenlose medizinische Notfallversorgung. Nach der Auskunftslage besteht hingegen für zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte – jedenfalls zunächst – nicht die Möglichkeit, ihren Lebensunterhalt durch staatliche Leistungen zu sichern. Die Schaffung von adäquaten, menschenwürdigen Lebensbedingungen ist daher in einem hohen Maße von der Eigenverantwortlichkeit und Eigeninitiative des anerkannten Schutzberechtigten abhängig. Maßgeblich ist insoweit, ob es dem anerkannten Schutzberechtigten mit einer kurzen Anlaufzeit gelingt, seinen notwendigen Lebensunterhalt trotz des ihm fremden Lebensumfeldes durch Arbeit zu sichern. In Bezug auf uneingeschränkt erwerbsfähige anerkannte Schutzberechtigte ist es nach der Überzeugung des erkennenden Senats nicht beachtlich wahrscheinlich, dass es nicht gelingen wird, Arbeit zu finden (aa) und mit dem daraus erzielten Erwerbseinkommen selbst ihre Ernährung, Unterkunft, angemessene hygienische Bedingungen und eine über eine Notfallversorgung hinausgehende Krankenversicherung (bb) zu gewährleisten. 92 aa) Der erkennende Senat hält es nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass uneingeschränkt arbeitsfähige, anerkannte Schutzberechtigte, die nach einem (ggf. längeren) Aufenthalt im Bundesgebiet nach Bulgarien zurückkehren und nicht zum Kreis der vulnerablen Personen gehören, dort keine Arbeit finden werden. 93 Anerkannte Schutzberechtigte bedürfen keiner weiteren staatlichen Erlaubnis, um Arbeit aufzunehmen; sie haben grundsätzlich uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt (s. hierzu wie zum Folgenden die Ausführungen unter B. II.2.a) aa) und ee)). Nach Auskunft von aida (Asylum Information Database, Country Report: Bulgaria, Stand 31.12.2018, S. 70) soll der Zugang zu Beschäftigung die Identifizierung auf der Grundlage eines gültigen Dokuments (z.B. eines Flüchtlingsausweises) voraussetzen, wobei auch die Ausstellung eines Flüchtlingsausweises von der zivilen Registrierung abhänge, die nur bei Aufnahme in die zivile nationale Datenbank erfolge. Diese setze wiederum einen Wohnsitz voraus und der Abschluss eines Mietvertrages erfordere wiederum die Vorlage eines gültigen Ausweises. Trotz dieser Rechtslage soll nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (v. 26.4.2018, S. 3) bei der Arbeitsaufnahme in der Praxis eine feste Meldeanschrift keine entscheidende Rolle spielen. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Auskunft nicht zutrifft. Sie fügt sich vielmehr in das nachfolgend beschriebene Bild ein, wonach ein erheblicher Bedarf an Arbeitskräften besteht und auch nach Angaben von Nichtregierungsorganisationen und der SAR für anerkannte Schutzberechtigte Möglichkeiten bestehen, in Bulgarien einen Arbeitsplatz zu finden. Bei den beschriebenen administrativen Hürden der Registrierung müssen sich zurückkehrende Schutzberechtigte ggf. durch Nichtregierungsorganisationen unterstützen lassen. Sollte anerkannten Schutzberechtigten die Ausstellung eines Ausweisdokuments dennoch verweigert werden, so können sie zudem um gerichtlichen Rechtsschutz, ggf. Eilrechtsschutz, nachsuchen. Insoweit leistet das vom UNHCR finanzierte Bulgarian Helsinki Committee (BHC) rechtliche Hilfe in Fällen von Rechtsverletzungen (s.o. unter B.II.2.a)gg)). 94 Anerkannte Schutzberechtigte werden bei der Suche nach einem Arbeitsplatz von Nichtregierungsorganisationen, wie dem BRK und der Caritas Bulgarien, unterstützt; dem BRK kommt dabei eine Sonderstellung zu, da es bei der Eingliederung von Flüchtlingen in die bulgarische Gesellschaft Integrationsaufgaben aufgrund einer gesetzlichen Aufgabenzuweisung übernimmt (s.o. unter B.II.2. a)gg)). Flüchtlingen muslimischen Glaubens wird zudem durch die muslimische Gemeinde - ca. 8 – 15 % der Bevölkerung sind muslimischen Glaubens - im Rahmen von deren Flüchtlingshilfe geholfen. Die muslimische Gemeinde steht Flüchtlingen grundsätzlich unterstützend gegenüber, was u.a. darin seinen Ausdruck findet, dass Predigten in Sofia auch auf Arabisch angeboten werden (vgl. Bericht über einen Besuch einer Delegation auf Arbeitsebene des BMI und Bundesamtes in Bulgarien v. 13.5. bis 15.5.2019, Mai 2019, - nachfolgend: Bericht BMI/BAMF, Mai 2019 -, S. 4). Ein Bedarf an ausländischen Arbeitskräften ist in Bulgarien angesichts der Arbeitsmigration vieler Bulgaren in den westlichen Teil der Europäischen Union, dem Arbeitskräftebedarf in der arbeitsintensiven Landwirtschaft sowie der Ansiedlung von Wirtschaftsunternehmen im Hinblick auf das niedrige Lohn- und Lebenshaltungskostenniveau gegeben. Die Arbeitslosenquote beträgt landesweit lediglich 5,2 %, in der Region Sofia sogar nur 2,3 % (vgl. insgesamt: VGH Mannheim, Beschl. v. 22.10.2019, A 4 S 2476/19, juris Rn. 16). Angesichts dieser Rahmenbedingungen hat der erkennende Senat keinen Anlass, an der Auskunft des Auswärtigen Amtes (v. 26.4.2018, S. 3) zu zweifeln, die sich sowohl auf Angaben von Nichtregierungsorganisationen als auch der SAR stützt, und nach der für anerkannte Schutzberechtigte Möglichkeiten bestehen sollen, einen Arbeitsplatz zu finden. Hierfür sprechen auch die Auskünfte, dass Arbeitgeber die SAR kontaktiert haben, um Schutzberechtigte einzustellen, und die SAR ihrerseits Arbeitgeber kontaktiert und Informationsveranstaltungen durchführt, damit anerkannte Schutzberechtigte für den Arbeitsmarkt rekrutiert werden können. Dem entsprechen auch die Angaben des Leiters der Flüchtlingsunterkunft in Harmanli, die gegenüber Vertretern des BMI und des Bundesamtes im Mai 2019 gemacht worden sind (Bericht BMI/BAMF, Mai 2019, S. 6). Dieser hat angegeben, dass ein großes Angebot an freien Stellen existiere, die in der Einrichtung durch Aushänge beworben würden, sowie darauf hingewiesen, dass das Angebot an freien Stellen die Nachfrage deutlich übersteige. Nach anderen Auskünften können gering qualifizierte Arbeiter ohne bulgarische Sprachkenntnisse vor allem in der Landwirtschaft und der Gastronomie unterkommen, insbesondere in den ländlichen Gebieten (AA v. 26.4.2018, S. 3 f.; BAMF v. 1.5.2018, S. 10). 95 Dabei verkennt der Senat nicht, dass den anerkannten Schutzberechtigten ein hohes Maß an Stabilität, Eigeninitiative und Eigenverantwortlichkeit abverlangt wird, um sich trotz der regelmäßig fehlenden bulgarischen Sprachkenntnisse und auch angesichts von Vorbehalten von Teilen der Bevölkerung gegen Flüchtlinge dennoch auf dem Arbeitsmarkt durchzusetzen. Sie werden dabei wahrscheinlich auf die Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen angewiesen sein. Diese sind jedoch nach der beschriebenen Auskunftslage (s.o. unter B.II.2.a)gg)) bereit und - auch durch finanzielle Unterstützung der Europäischen Union - in der Lage, die zurückkehrenden Schutzberechtigten auf dem sicher auch mühsamen Weg der Arbeitsaufnahme sowie Integration in die bulgarische Gesellschaft zu unterstützen. 96 bb) Der Senat hält es auf dieser Grundlage weiter für nicht beachtlich wahrscheinlich, dass es anerkannten Schutzberechtigten, die nach ihrer Rückkehr nach Bulgarien Arbeit gefunden haben, nicht gelingen wird, durch das daraus erzielte Arbeitseinkommen auf einfachem Niveau eine Unterkunft mit angemessenen hygienischen Bedingungen zu finden sowie ihre Ernährung und darüber hinaus eine über eine Notfallversorgung hinausgehende Krankenversicherung sicherzustellen. 97 Unterkunft können zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte zunächst für einen dreimonatigen Aufenthalt pro Jahr in einem der zwölf Zentren für eine temporäre Unterbringung mit insgesamt 607 Schlafplätzen finden, in denen zudem Unterstützung bei administrativen Registrierungen geboten wird. Darüber hinaus bestehen in den Wintermonaten in Sofia zwei Krisenzentren mit einer Kapazität von 177 Plätzen. Der erkennende Senat hält es für beachtlich wahrscheinlich, dass zurückkehrende Schutzsuchende mit hoher Eigeninitiative innerhalb dieses Zeitraumes in der Lage sind, auf dem freien Wohnungsmarkt eine Unterkunft zu finden. Sie werden hierbei wiederum durch Nichtregierungsorganisationen, insbesondere das BRK und die Caritas sowie ggf. auch die muslimische Gemeinde, unterstützt. Gerade Nichtregierungsorganisationen sollen die Schutzberechtigten, wie ausgeführt (s.o. unter B.II.2.a)gg)), z.B. bei Verhandlungen mit dem Vermieter, durch Zahlung der ersten Miete für die anerkannten Schutzberechtigten und durch andere Maßnahmen unterstützen. Das BRK gewährt eine einmalige finanzielle Hilfe in Notsituationen bei drohender Obdachlosigkeit oder Krankheit (AA, v. 18.7.2017, S. 4). Sobald die zurückkehrenden Schutzberechtigten Arbeit gefunden haben, ist es nach Auffassung des erkennenden Senats nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie keine für sie finanzierbare Unterkunft auf einfachem Niveau finden werden. Hierfür sprechen auch die insoweit glaubhaften Schilderungen des Klägers, dass er mit mehreren Flüchtlingen in Sofia eine einfache Unterkunft mit Küche und Bad sowie einem von mehreren Personen belegten Schlafraum gefunden hat. In der Praxis scheint wiederum das Erfordernis einer bestehenden Meldeadresse kein Hindernis für die Anmietung einer Wohnung zu sein. Insgesamt hat der erkennende Senat auch insoweit keinen Anlass, an der Auskunft des Auswärtigen Amtes (v. 16.1.2019, S. 2) zu zweifeln, wonach es in Bulgarien wegen der Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen und staatlichen Stellen sowie aufgrund der geringen Anzahl von in Bulgarien befindlichen Schutzberechtigten kaum obdachlose Flüchtlinge gebe. Der erkennende Senat hat keine Hinweise darauf, dass die Unterkunftssituation in privaten Unterkünften oder in den Obdachlosenunterkünften menschenunwürdig ist. 98 Der erkennende Senat hält es nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass die finanziellen Mittel aus eigener Erwerbstätigkeit für nicht vulnerable Einzelpersonen nicht hinreichend sind, um gemessen an dem strengen Maßstab des Europäischen Gerichtshofes ein menschenwürdiges Leben in Bulgarien zu führen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass nach Berichten die Mehrheit der anerkannten Schutzberechtigten eine schlecht bezahlte, unqualifizierte Betätigung ausüben bzw. bei Arbeitgebern gleicher Herkunft beschäftigt sind (BAMF, Länderinformation 2018, S. 10; AA, v. 18.7.2017 S. 6) und die Nachfrage nach Arbeitskräften insbesondere in den ländlichen Gebieten hoch ist (AA, v. 26.4.2018, S. 4). Das Gericht hat aber andererseits keine Informationen über eine Vielzahl von obdachlosen bedürftigen Flüchtlingen. Der Senat hält dabei die Gefahr einer menschenunwürdigen Verelendung i.S.d. strengen Maßstäbe des Europäischen Gerichtshofes trotz unqualifizierter Beschäftigung für nicht vulnerable Einzelpersonen auch angesichts des Umstands nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass große internationale Unternehmen, wie z.B. Hewlett-Packard, Automobilhersteller wie Great Wall und Zulieferer der Automobilindustrie, Handelsketten wie METRO, Penny, Lidl, Kaufland und dm Werke bzw. Filialen in Bulgarien aufgebaut haben, zwei Drittel der Arbeitgeber nach eigenen Angaben bereit sind, Flüchtlinge in ihre Betriebe aufzunehmen, und die bulgarische Wirtschaft aufgrund der anhaltend hohen Abwanderung von bulgarischen Arbeitnehmern im Rahmen der EU-Freizügigkeit zunehmend auf ausländische Arbeitnehmer angewiesen ist. Hinzu kommen die geringe Arbeitslosenquote und die geringen Lebenshaltungskosten (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 22.10.2019, A 4 S 2476/19, juris Rn. 16). Diese Einschätzung gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer deutlich weniger als den monatlichen Durchschnittslohn von 650 Euro (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 22.10.2019, A 4 S 2476/19, juris Rn. 16) verdienen sollte. 99 Eine medizinische Basisversorgung anerkannter Schutzberechtigter im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dürfte regelmäßig bereits durch die zur Verfügung stehende Notfallversorgung gewährleistet sein. Ist der anerkannte Schutzberechtigte als Arbeitnehmer angestellt, so ist die über die Notfallversorgung hinausgehende Krankenversicherung vom Arbeitgeber zu zahlen. Angesichts der geringen Mindestgebühr von monatlich 10,46 Euro dürfte sie auch vom Arbeitnehmer selbst erbracht werden können. 100 3. Zu der Frage einer gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh verstoßenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bei Rückkehr von anerkannten Schutzberechtigten nach Bulgarien liegen abweichende obergerichtliche Entscheidungen vor (ein Abschiebungsverbot nehmen an: VGH Kassel, Urt. v. 4.11.2016, 3 A 1292/16.A, NVwZ 2017, 570; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.1.2018, 10 LB 82/17, DVBl. 2018, 392; OVG Saarlouis, Urt. v. 19.4.2018, 2 A 737/17, juris; OVG Schleswig, Urt. v. 24.5.2018, 4 LB 17/17, juris). Diesen folgt der erkennende Senat nicht. 101 a) Es kann offenbleiben, ob der rechtliche Maßstab der genannten obergerichtlichen Entscheidungen bereits demjenigen des Europäischen Gerichtshof aus den (späteren) Entscheidungen „Jawo“ und „Ibrahim“ entspricht. Denn der erkennende Senat teilt aufgrund der dargestellten neueren Auskunftslage die maßgeblichen tatsächlichen Bewertungen der genannten obergerichtlichen Entscheidungen insbesondere zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt für anerkannte Schutzberechtigte nicht. 102 Die genannten Entscheidungen stellen maßgeblich darauf ab, dass anerkannte Schutzberechtigte beachtlich wahrscheinlich von Obdachlosigkeit bedroht seien (VGH Kassel, Urt. v. 4.11.2016, a.a.O., juris Rn. 27; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.1.2018, a.a.O., juris Rn. 36 ff.; OVG Saarlouis, Urt. v. 19.4.2018, a.a.O., juris Rn. 22 f.; OVG Schleswig, Urt. v. 24.5.2018, a.a.O., juris Rn. 67 ff.) und keine reelle Chance hätten, eine Arbeitsstelle zu erlangen (VGH Kassel, Urt. v. 4.11.2016, a.a.O., juris Rn. 27; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.1.2018, a.a.O., juris Rn. 45 ff.; OVG Saarlouis, Urt. v. 19.4.2018, a.a.O., juris Rn. 24 f.; OVG Schleswig, Urt. v. 24.5.2018, a.a.O., juris Rn. 93 ff.). In den genannten Entscheidungen wird in diesem Zusammenhang maßgeblich auf Auskünfte abgestellt, die die Lage in Bulgarien bis spätestens im Juli 2017 schildern. 103 Hingegen geht der erkennende Senat - wie dargestellt - davon aus, dass zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte, die nicht zum Kreis der vulnerablen Personen gehören, aufgrund der wirtschaftlichen Gesamtsituation in Bulgarien und aufgrund der bereitstehenden Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen, insbesondere das BRK und die Caritas, sowie durch das Nachlassen des Flüchtlingsstroms regelmäßig aufgrund eigener Anstrengungen in der Lage sein werden, Arbeit zu finden und dadurch Nahrung, Wohnung und Hygiene auf einem niedrigen, aber menschenwürdigen Niveau zu sichern. Eine medizinische Notfallversorgung steht anerkannten Schutzberechtigten unabhängig von einer Arbeitsaufnahme zur Verfügung. Insoweit stellt sich die tatsächliche Lage von anerkannten Flüchtlingen nach der aktuellen Auskunftslage insbesondere hinsichtlich der Wohnraumsituation und des tatsächlichen Zugangs zum Arbeitsmarkt besser dar als bis Juli 2017. Insbesondere die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 26. April 2018, 16. Januar 2019, die Länderinformation des Bundesamtes vom 1. Mai 2018, der Bericht des BMI/BAMF vom Mai 2019, aber auch die Informationen zu den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen aus den Beschlüssen des VGH Mannheim vom 22. Oktober 2019 (A 4 S 2476/19, juris Rn. 16) und 27. Mai 2019 (A 4 S 1329/19, juris Rn. 20 ff.) rechtfertigen aktuell eine andere Bewertung der Rückkehrsituation. 104 b) Lediglich ergänzend weist der erkennende Senat darauf hin, dass die von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, Bulgarien, Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, v. 30.8.2019, S. 4, 26 ff.) aufgeführte Rechtsprechung aus der Schweiz, Griechenland, Holland, Italien und Österreich betreffend die Aussetzung einer Rückführung anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien, sich – soweit für den erkennenden Senat ersichtlich – auf vulnerable Personen bezieht. 105 4.Es sind vorliegend keine besonderen Umstände gegeben, aufgrund derer die Situation des Klägers bei seiner Rückkehr abweichend zu beurteilen wäre. 106 a) Dem Kläger ist in Bulgarien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden, der – wie ausgeführt – weiterhin besteht. Darüber hinaus war der Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Besitz eines bis zum 20. Januar 2020 gültigen, von den bulgarischen Behörden ausgestellten Flüchtlingsausweises, dessen Verlängerung er ggf. nach Rückkehr beantragen könnte. Da er im Besitz eines gültigen Ausweisdokuments ist, bestehen die geschilderten administrativen Hürden der zivilen Registrierung bzw. der Aufnahme in das nationale Personenregister nicht. 107 Der Kläger ist uneingeschränkt arbeitsfähig und verfügt über Arbeitserfahrung als Bauhelfer bzw. im Malereigewerbe. Er hat einen gehobenen Schulabschluss. Nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung ist er in der Lage, das hohe Maß an Eigeninitiative aufzubringen, das notwendig ist, um in Bulgarien eine hinreichende Arbeit und eine Wohnung zu finden, sowie in der Folgezeit auch die Sprache zu erlernen. 108 b) Die Ausführungen des Klägers bei der Anhörung vor dem Bundesamt bzw. in der mündlichen Verhandlung zu seinen Erfahrungen in Bulgarien führen zu keiner anderen Beurteilung seiner Rückkehrsituation. Dies gilt bereits deshalb, weil sich diese Schilderungen auf die Situation Ende 2014 sowie das erste Quartal 2015 und nicht auf die aktuelle Lage in Bulgarien beziehen, die sich seit Anfang 2015 – der Hochphase der Flüchtlingswelle –entspannt hat. Darüber hinaus hat der Kläger nach eigener Schilderung in der mündlichen Verhandlung ohne bürokratische Hürden einen Flüchtlingsausweis und damit ein Ausweisdokument erhalten. Ihm war es ohne weiteres möglich, für 100 Lew pro Monat (umgerechnet ca. 52 Euro) eine einfache Wohnung anzumieten, in der er gemeinsam mit anderen syrischen Flüchtlingen über fünf Monate gewohnt hat. 109 Soweit der Kläger geschildert hat, er habe keinen Ort zum Schlafen gehabt und habe öfters in einer Grünanlage geschlafen, sei verletzt gewesen und habe im Krankenhaus keine medizinische Hilfe erhalten, hält das Gericht die Angaben für nicht glaubhaft. Die Angaben fügen sich nicht in ein vom Kläger geschildertes Gesamtgeschehen ein; sie wirken daher zusammenhanglos. Sie bleiben auch in der Sache schemenhaft. Darüber hinaus sind diese z.T. widersprüchlich und stehen im Widerspruch bzw. stellen eine Steigerung zu den Angaben des Klägers bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt dar; auch dies macht die Angaben unglaubhaft. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 15. Juni 2015 (Bl. 70 ff. Beiakte A) hat der Kläger zwar erklärt, nicht nach Bulgarien zurücküberstellt werden zu wollen. In diesem Zusammenhang hat er auch erklärt, sich fünfeinhalb Monate bei einem Freund in Sofia aufgehalten zu haben (Bl. 71 Beiakte A). Er hat jedoch nicht geschildert, dass er Schwierigkeiten hatte, eine Unterkunft zu finden oder dass er auf einer Parkbank übernachten musste. Die damalige Schilderung steht zudem insoweit im Widerspruch zu den Angaben in der mündlichen Verhandlung, dass er den „Freund“, von dem er später die Wohnung gemietet habe, aus dem Flüchtlingslager Harmanli gekannt und dieser zu ihm gesagt habe, „komm zu mir nach Sofia, ich werde euch helfen“. Im Weiteren hat der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 15. Juni 2015 (Bl. 72 Beiakte A) zwar auch geschildert, dass die medizinische Versorgung in Bulgarien schlecht sei, hat auf die Nachfrage „Weswegen brauchten Sie in Bulgarien medizinische Behandlung?“ jedoch geantwortet, dass sich während des Aufenthalts in Sofia „ein Freund“ verletzt habe, sie ihn in ein Krankenhaus gebracht hätten, dort die Behandlung aber schlecht gewesen sei. Von einer eigenen (Kopf-)Verletzung, sowie einer nicht erfolgten Behandlung im Krankenhaus hat der Kläger beim Bundesamt trotz der aufgezeigten gezielten Nachfrage nicht berichtet. III. 110 Dem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Bulgarien zu; auch insoweit kommt der Klage kein Erfolg zu, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 111 Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Vom Tatbestand des § 60 Abs. 7 AufenthG werden dabei existentielle Gefahren aus individuellen Gründen umfasst, wie z.B. Tötung, Folter, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sowie Gefahren aufgrund von Krankheit (vgl. zum rechtlichen Maßstab insgesamt: VGH Mannheim, Urt. v. 12.10.2018, A 11 S 316/17, juris Rn. 443 ff.). Derartige individuellen Gründe hat der Kläger vorliegend nicht geltend gemacht. 112 Neben diesen individuellen Gefahren für Leib und Leben können unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise auch die allgemein herrschenden Lebensbedingungen im Zielstaat ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. Allerdings sind allgemeine Gefahren - also auch die die Bevölkerung insgesamt treffenden (schlechten) Lebensbedingungen in einem Land - gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG bei Anordnungen zur vorübergehenden Aussetzung von Abschiebungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen und begründen demnach grundsätzlich kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Eine Ausnahme liegt aber bei einer extremen Gefahrenlage vor, welche sich wiederum auch aus den den Ausländer erwartenden Lebensbedingungen ergeben kann. So können die im Zielstaat herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage einen Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise begründen, wenn bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen: VGH Mannheim, Urt. v. 12.10.2018, A 11 S 316/17, juris Rn. 450 - 453) vorläge. Denn dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. 113 Von diesem Maßstab ausgehend, gewährt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage keinen weitergehenden Schutz als § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Liegen also - wie vorliegend - die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante, extreme Gefahrenlage aus (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 12.10.2018, A 11 S 316/17, juris Rn. 453). 114 Soweit der Kläger geltend macht, Rassismus und Intoleranz nähmen zu, folgt hieraus kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Nach verschiedenen Quellen (BFA v. 27.11.2017, aktualisiert am 13.12.2017, S. 7f.; SFH, Bulgarien, Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, v. 30.8.2019, S. 4, 6 ff., 20) gibt es weiterhin Berichte über Gewalt gegen Migranten und Asylbewerber durch Mitglieder ziviler „Bürgerwehren“ sowie Beamte an den Landesgrenzen. Menschenrechtsorganisationen zufolge wende Bulgarien Gewalt und sog. „Pushbacks“ an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten. Es ist bereits nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei seiner geordneten Wiedereinreise nach Bulgarien in eine derartige Situation geraten würde. Für eine Rückkehr auf dem Luftwege werden solche Verhältnisse nicht geschildert (s.o. B.II.2.a)hh)). Nach den darüberhinausgehenden Berichten von Gewalt gegen Flüchtlinge (vgl. SFH, Bulgarien, 30.8.2019, S. 4; BFA, v. 27.11.2017, aktualisiert am 13.12.2017, S. 7; Amnesty Report, Bulgarien 2017/18, Stand 12/2017, S. 1 f.) erreicht die Gewalt nicht ein hinreichendes Niveau, um nach dem genannten hohen Maßstab ein Abschiebungsverbot zu begründen. C. 115 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.