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Urteil

11 K 6432/18

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der nach eigenen Angaben am … 1971 geborene Kläger ist angeblich türkischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals eigenen Angaben zufolge am 15.06.1997 in das Bundesgebiet ein. Am 25.06.1997 beantragte er die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid vom 03.09.1997 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Dem Kläger wurde mit einer Ausreisefrist von einem Monat die Abschiebung in die Türkei angedroht. Nach der Heirat einer deutschen Staatsangehörigen am 23.10.1997 erhielt der Kläger befristete Aufenthaltserlaubnisse. Am 10.02.2005 wurde dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 16.03.2005 wurde die Ehe geschieden. Am 31.12.2010 verzog der Kläger nach einer Auskunft der Datenzentrale Baden-Württemberg aus dem Bundesgebiet ins Ausland. Am 14.12.2013 reiste der Kläger erneut in das Bundesgebiet ein. 2 Mit Urteil vom 08.12.2015 wies das Verwaltungsgericht Stuttgart - 11 K 1068/15 - die Klage ab, mit der der Kläger die Feststellung begehrte, dass die Niederlassungserlaubnis vom 10.02.2005 nicht erloschen ist. Der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet wurde in der Folgezeit geduldet. 3 Zum beabsichtigten Erlass einer Abschiebungsandrohung trug der Kläger mit Schriftsatz vom 20.04.2016 vor, sein am … 1999 geborener und damit noch minderjähriger Sohn Y. E. lebe bei ihm in der Wohnung. Das Verhältnis zu seinen Kindern sei ihm sehr wichtig. Er lebe und arbeite für seine Kinder. Eine Abschiebung hätte unzumutbare Folgen. Gemeinsame Ausflüge, Kinobesuche, gemeinsames Kochen und sonstige alltägliche Dinge wären ihm im Falle einer Abschiebung verwehrt. Er habe zudem einen Aufenthaltsstatus nach ARB 1/80. 4 Mit Bescheid vom 22.05.2018 forderte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Verfügung zu verlassen (Ziffer 1), drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an, falls er der Ausreiseverpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt (Ziffer 2) und befristete das mit dem Vollzug einer Abschiebung eintretende Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 2 Jahre ab Ausreise. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach der illegalen Wiedereinreise am 14.12.2013 sei der Kläger wegen seines minderjährigen Sohnes geduldet worden. Zwischenzeitlich sei der Sohn volljährig. Der Kläger sei nicht im Besitz des erforderlichen Aufenthaltstitels und deshalb ausreisepflichtig. Die Ausreisepflicht sei auch vollziehbar. Die gesetzte Frist sei unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen des Klägers ausreichend. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG lägen nicht vor. Bei der nach Ermessen zu treffenden Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei maßgebend, abgeschobene Ausländer für einen bestimmten Zeitraum vom Bundesgebiet fernzuhalten. 5 Am 07.06.2018 hat der Kläger Klage erhoben, diese jedoch nicht begründet. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Bescheid des Beklagten vom 22.05.2018 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. 11 Anlässlich der am 11.10.2018 beabsichtigten Abschiebung des Klägers stellte dieser am Flughafen Stuttgart gegenüber den Vollzugsbeamten einen Asylfolgeantrag. Dieser Asylfolgeantrag wurde per Fax an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weitergeleitet und ging dort am 11.10.2018 ein. Die Abschiebung des Klägers wurde abgebrochen. Der Kläger ist gegenwärtig im Besitz einer Duldungsbescheinigung. 12 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe 13 Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat für die Anfechtung der ihm angedrohten Abschiebung nach wie vor das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Abschiebungsandrohung hat sich nicht dadurch erledigt, dass der Kläger nach ihrem Erlass einen Asylfolgeantrag gestellt hat. 14 Der vom Kläger am 11. Oktober 2018 gestellte Asylfolgeantrag hat die schon zuvor bestehende Ausreisepflicht nicht entfallen lassen. Die bloße Stellung eines Asylfolgeantrags führt nicht zur Entstehung einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG entsteht eine Aufenthaltsgestattung lediglich zur Durchführung des Asylverfahrens. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist auf einen Folgeantrag hin ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Dementsprechend setzt die Aufenthaltsgestattung bei Asylfolgeanträgen erst ein, wenn festgestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen und ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.06.1997 - Bs VI 157/95 - juris -; VG München, Beschl. v. 04.09.2017 - M 25 E 17.3413 - juris -; VG Freiburg, Beschl. v. 14.12.1993 - A 3 K 14890/93 - NVwZ-Beilage 1994, 15). Diese Voraussetzungen sind beim Asylfolgeantrag des Klägers vom 11.11.2018 nicht erfüllt, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bislang nicht mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. 15 Im Übrigen spricht vieles dafür, dass die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung sich auch dann nicht erledigt hätte, wenn der Asylfolgeantrag des Klägers zur Entstehung einer Aufenthaltsgestattung geführt hätte mit der Folge, dass er vorübergehend nicht ausreisepflichtig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.12.1997 - 1 B 219/97 - InfAuslR 1998, 191; VGH Mannheim, Urt. v. 27.10.1998 - 13 S 457/96 - juris -). Dies braucht jedoch nicht weiter vertieft zu werden. 16 Die auch im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 17 Maßgeblich für die Beurteilung des Klagebegehrens ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. im Hinblick auf die noch nicht vollzogene Abschiebungsandrohung BVerwG, Urt. v. 29.05.2018 - 1 C 17/17 - InfAuslR 2018, 329 - und im Hinblick auf die Befristungsentscheidung BVerwG, Urt. v. 27.07.2017 - 1 C 28/16 - BVerwGE 159, 270). 18 Die Zuständigkeit des Beklagten für den Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht dadurch entfallen, dass der Kläger um Asyl nachgesucht hat; denn das Vorliegen eines Asylgesuchs berührt nicht die Zuständigkeit der Ausländerbehörden für Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.12.1997 - 1 B 219/97 - InfAuslR 1998, 191; VGH Mannheim, Urt. v. 27.10.1998 - 13 S 457/96 - juris -). 19 Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Anforderungen des § 50 Abs. 1 sowie § 59 Abs. 1, 2 und 3 AufenthG. 20 Gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG ist einem Ausländer die Abschiebung anzudrohen, wenn er ausreisepflichtig ist. 21 Die Ausreisepflicht des Klägers folgt aus § 50 Abs. 1 AufenthG, da er den nach § 4 AufenthG für seinen Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ist nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Abschiebungsandrohung (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 29.04.2003 - 11 S 1188/02 - Inf-AuslR 2003, 341 und Beschl. v. 29.04.2013 - 11 S 581/13 - VBlBW 2014, 384). 22 Die Abschiebungsandrohung ist auch im Übrigen rechtmäßig. Die Abschiebung wurde dem Kläger gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG unter Bestimmung einer angemessenen Frist (14 Tage) zur freiwilligen Ausreise angedroht. In der Abschiebungsandrohung wurde gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG die Türkei als der Staat bezeichnet, in den der Kläger abgeschoben werden soll, und der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Aufnahme verpflichtet ist. Etwaige Abschiebungsverbote oder Duldungsgründe stehen dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen (§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Zwar ist nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer aufgrund von Abschiebungsverboten nicht abgeschoben werden darf. Die Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Türkei ist jedoch nicht zu beanstanden, da Anhaltspunkte für das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG weder geltend gemacht wurden noch sonst ersichtlich sind. 23 Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist rechtlich nicht zu beanstanden. 24 Zwar steht ein auf einer Anordnung des Gesetzgebers beruhendes Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 AufenthG) - soweit es, wie vorliegend, an eine Abschiebung anknüpft - nicht im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) und ist als solches unwirksam; behördliche Befristungsentscheidungen eines vermeintlich kraft Gesetzes eintretenden Einreiseverbots können aber regelmäßig dahin verstanden werden, dass damit ein Einreiseverbot von bestimmter Dauer angeordnet wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.07.2017 - 1 VR 3/17 - NVwZ 2017, 1531 und Urt. v. 25.07.2017 - 1 C 10/17 - NVwZ-RR 2017, 887). Der Beklagte hat demnach im Bescheid vom 22.05.2018 ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und dieses auf zwei Jahre nach erfolgter Abschiebung befristet. Anhaltspunkte dafür, dass das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtsfehlerhaft ist, sind nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich. Die vom Beklagten ausgesprochene Befristung des Verbots auf zwei Jahre nach erfolgter Abschiebung hält sich innerhalb des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmens, wonach die Frist fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Ermessensfehler im Hinblick auf die festgesetzte Frist bestehen nicht und wurden auch nicht geltend gemacht. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe 13 Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat für die Anfechtung der ihm angedrohten Abschiebung nach wie vor das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Abschiebungsandrohung hat sich nicht dadurch erledigt, dass der Kläger nach ihrem Erlass einen Asylfolgeantrag gestellt hat. 14 Der vom Kläger am 11. Oktober 2018 gestellte Asylfolgeantrag hat die schon zuvor bestehende Ausreisepflicht nicht entfallen lassen. Die bloße Stellung eines Asylfolgeantrags führt nicht zur Entstehung einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG entsteht eine Aufenthaltsgestattung lediglich zur Durchführung des Asylverfahrens. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist auf einen Folgeantrag hin ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Dementsprechend setzt die Aufenthaltsgestattung bei Asylfolgeanträgen erst ein, wenn festgestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen und ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.06.1997 - Bs VI 157/95 - juris -; VG München, Beschl. v. 04.09.2017 - M 25 E 17.3413 - juris -; VG Freiburg, Beschl. v. 14.12.1993 - A 3 K 14890/93 - NVwZ-Beilage 1994, 15). Diese Voraussetzungen sind beim Asylfolgeantrag des Klägers vom 11.11.2018 nicht erfüllt, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bislang nicht mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. 15 Im Übrigen spricht vieles dafür, dass die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung sich auch dann nicht erledigt hätte, wenn der Asylfolgeantrag des Klägers zur Entstehung einer Aufenthaltsgestattung geführt hätte mit der Folge, dass er vorübergehend nicht ausreisepflichtig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.12.1997 - 1 B 219/97 - InfAuslR 1998, 191; VGH Mannheim, Urt. v. 27.10.1998 - 13 S 457/96 - juris -). Dies braucht jedoch nicht weiter vertieft zu werden. 16 Die auch im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 17 Maßgeblich für die Beurteilung des Klagebegehrens ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. im Hinblick auf die noch nicht vollzogene Abschiebungsandrohung BVerwG, Urt. v. 29.05.2018 - 1 C 17/17 - InfAuslR 2018, 329 - und im Hinblick auf die Befristungsentscheidung BVerwG, Urt. v. 27.07.2017 - 1 C 28/16 - BVerwGE 159, 270). 18 Die Zuständigkeit des Beklagten für den Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht dadurch entfallen, dass der Kläger um Asyl nachgesucht hat; denn das Vorliegen eines Asylgesuchs berührt nicht die Zuständigkeit der Ausländerbehörden für Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.12.1997 - 1 B 219/97 - InfAuslR 1998, 191; VGH Mannheim, Urt. v. 27.10.1998 - 13 S 457/96 - juris -). 19 Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Anforderungen des § 50 Abs. 1 sowie § 59 Abs. 1, 2 und 3 AufenthG. 20 Gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG ist einem Ausländer die Abschiebung anzudrohen, wenn er ausreisepflichtig ist. 21 Die Ausreisepflicht des Klägers folgt aus § 50 Abs. 1 AufenthG, da er den nach § 4 AufenthG für seinen Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ist nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Abschiebungsandrohung (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 29.04.2003 - 11 S 1188/02 - Inf-AuslR 2003, 341 und Beschl. v. 29.04.2013 - 11 S 581/13 - VBlBW 2014, 384). 22 Die Abschiebungsandrohung ist auch im Übrigen rechtmäßig. Die Abschiebung wurde dem Kläger gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG unter Bestimmung einer angemessenen Frist (14 Tage) zur freiwilligen Ausreise angedroht. In der Abschiebungsandrohung wurde gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG die Türkei als der Staat bezeichnet, in den der Kläger abgeschoben werden soll, und der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Aufnahme verpflichtet ist. Etwaige Abschiebungsverbote oder Duldungsgründe stehen dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen (§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Zwar ist nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer aufgrund von Abschiebungsverboten nicht abgeschoben werden darf. Die Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Türkei ist jedoch nicht zu beanstanden, da Anhaltspunkte für das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG weder geltend gemacht wurden noch sonst ersichtlich sind. 23 Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist rechtlich nicht zu beanstanden. 24 Zwar steht ein auf einer Anordnung des Gesetzgebers beruhendes Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 AufenthG) - soweit es, wie vorliegend, an eine Abschiebung anknüpft - nicht im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) und ist als solches unwirksam; behördliche Befristungsentscheidungen eines vermeintlich kraft Gesetzes eintretenden Einreiseverbots können aber regelmäßig dahin verstanden werden, dass damit ein Einreiseverbot von bestimmter Dauer angeordnet wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.07.2017 - 1 VR 3/17 - NVwZ 2017, 1531 und Urt. v. 25.07.2017 - 1 C 10/17 - NVwZ-RR 2017, 887). Der Beklagte hat demnach im Bescheid vom 22.05.2018 ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und dieses auf zwei Jahre nach erfolgter Abschiebung befristet. Anhaltspunkte dafür, dass das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtsfehlerhaft ist, sind nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich. Die vom Beklagten ausgesprochene Befristung des Verbots auf zwei Jahre nach erfolgter Abschiebung hält sich innerhalb des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmens, wonach die Frist fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Ermessensfehler im Hinblick auf die festgesetzte Frist bestehen nicht und wurden auch nicht geltend gemacht. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.