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Urteil

19 K 69.19 A

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0824.19K69.19A.00
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Leitsätze
1. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann. (Rn.14) 2. Eine begründete Furcht vor Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die erst eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat. (Rn.15) 3. Subsidiär Schutzberechtigter ist ein Ausländer, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. (Rn.27) 4. Die durch Milizen außerhalb der unmittelbaren Gefechte begangenen Handlungen sind bei der Ermittlung der ernsthaften individuellen Bedrohung zu berücksichtigen, weil diese unmittelbar den Konfliktparteien zuzurechnen sind. (Rn.48)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3-6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. März 2017 verpflichtet, den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu zuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann. (Rn.14) 2. Eine begründete Furcht vor Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die erst eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat. (Rn.15) 3. Subsidiär Schutzberechtigter ist ein Ausländer, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. (Rn.27) 4. Die durch Milizen außerhalb der unmittelbaren Gefechte begangenen Handlungen sind bei der Ermittlung der ernsthaften individuellen Bedrohung zu berücksichtigen, weil diese unmittelbar den Konfliktparteien zuzurechnen sind. (Rn.48) Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3-6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. März 2017 verpflichtet, den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu zuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Die Verpflichtungsklage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist zulässig, aber unbegründet. Die diesbezügliche Ablehnung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Hierauf besteht kein Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Den Klägern droht im Falle ihrer Rückkehr nach Libyen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. 1. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Hiernach ist ein Ausländer unter anderem dann Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2 Buchst. a). Dabei ist nicht entscheidend, ob der Ausländer die Merkmale, aufgrund derer Verfolgung droht, auch tatsächlich erfüllt oder diese ihm (ggf. auch irrtümlich) nur zugeschrieben werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Mai 2017 - VGH A 11 S 562/17 -, juris Rn. 23 ff.). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor einer solchen Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG begründet ist, gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - BVerwG 10 C 23.12 -, juris Rn. 19, 32 m.w.N.). Dabei ist eine bereits erlittene Vorverfolgung oder ein erlittener bzw. drohender sonstiger ernsthafter Schaden ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. ein Ausländer tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU). Eine begründete Furcht vor Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die erst eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (§ 28 Abs. 1a AsylG). Dies kann auch durch eigenes Nachfluchtverhalten begründet sein. Ist der Asylsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung aber nur vor, wenn ihm bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände seines Falles ebenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, sodass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Die verständige Würdigung aller Umstände hat dabei eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Gegenstand. Im Rahmen dieser Prognose ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzustellen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. 2. Hiervon ausgehend steht den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das Gericht hält es nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass den Klägern im Falle ihrer Rückkehr nach Libyen dort eine Verfolgungshandlung gemäß § 3a AsylG wegen eines in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG genannten Verfolgungsgrundes droht – das gilt sowohl für Übergriffe von Dritten aus in der Person der Kläger individuell liegenden Gründen (a.) als auch Anfeindungen wegen der Volkszugehörigkeit der Kläger (b.). a) Die behaupteten Misshandlungen des Klägers zu 1. aus dem Jahr 2015 lassen eine Verfolgung der Kläger bei einer Rückkehr nach Libyen nicht als beachtlich wahrscheinlich erscheinen. Das gilt selbst dann, wenn der diesbezügliche Vortrag des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. beim Bundesamt als wahr unterstellt wird. Die Darstellungen, wonach er mehrfach von Milizionären zusammengeschlagen worden sein soll, erlauben nämlich nicht die Feststellung eines Verfolgungsgrundes. Zwar sollen die Milizenangehörigen, die den Kläger zu 1. belästigt und attackiert haben sollen, bei diesen Anlässen auch immer wieder seine Volkszugehörigkeit erwähnt haben. Im Gesamtkontext der Ausführungen wird jedoch deutlich, dass es den Milizionären ausschließlich darum ging, den Kläger zu 1. dazu zu bewegen, ihre Einsatzfahrzeuge zu reparieren und dafür den insoweit entgegenstehenden Willen des Klägers zu 1. zu beugen. Es ist weder erkennbar noch geltend gemacht, dass der Kläger zu 1. hierfür von den Milizen wegen seiner Volkszugehörigkeit ausgewählt wurde. Im Gegenteil liegt nahe, dass sie ihn auch dann behelligt hätten, wenn er nicht Palästinenser wäre und umgekehrt nicht bedrängt hätten, hätte er nicht die Werkstatt betrieben oder aber die von ihnen geforderten Leistungen erfüllt. Das zeigt, dass es allein um die Fahrzeugreparatur ging. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass die Bedrohungen erst nach der Verweigerung des Reparaturauftrags einsetzten. Entgegen der Klagebegründung gibt es auch keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass der nach eigenem Bekunden nicht politisch aktive Kläger zu 1. wegen seiner politischen Gesinnung ins Visier der Milizen geraten wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Milizen an seiner politischen Einstellung störten; sie wollten den Kläger zu 1. schlicht zur Reparatur ihrer Fahrzeuge zwingen. Auch der Streifschuss, den der Kläger zu 1. erlitten haben will, macht eine Verfolgung der Kläger im Falle ihrer Rückkehr nicht beachtlich wahrscheinlich. Es ist nicht erkennbar, wer Urheber des Schusses war, geschweige denn, dass dieser zielgerichtet dem – als Fotograf wohl auch nur eher zufällig anwesenden – Kläger zu 1. galt, noch dazu aus einem Verfolgungsgrund im Sinne von § 3b AsylG. b) Es ist ebenso wenig beachtlich wahrscheinlich, dass den Klägern bei ihrer Rückkehr eine (Gruppen-)Verfolgung wegen ihrer Volkszugehörigkeit droht. Nach umfassender Würdigung der Erkenntnislage in Bezug auf die Situation von Palästinensern in Libyen fehlt es an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte, sodass sich die Kläger mangels einer drohenden Verfolgungshandlung nicht auf eine ihnen drohende Gruppenverfolgung berufen können. Es ist nicht ersichtlich, dass spezifisch gegen Palästinenser gerichtete Verfolgungshandlungen dazu führen, dass die Kläger nur und gerade wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Palästinenser einer Verfolgung ausgesetzt ist (so auch VG Aachen, Urteil vom 8. März 2019 - VG 3 K 1069/16.A -, juris Rn. 69 ff.; VG Göttingen, Urteil vom 6. September 2018 - VG 3 A 503/16 -, juris Rn. 18; VG Chemnitz, Urteil vom 24. Mai 2018 - VG 7 K 3986/16.A -, juris, UA S. 6 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 29. März 2018 - VG AN 10 K 16.32482 -, juris Rn. 24 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 13. September 2017 - VG W 2 K 17.32898 -, Rn. 23, juris; jeweils m.w.N.). Im Zuge der Absetzung Gaddafis gerieten die Palästinenser zwar zwischen die Fronten und waren Gewalt sowohl von Seiten regimetreuer Gruppen – vor allem bei Verweigerung, sich diesen anzuschließen – als auch von Regimegegnern ausgesetzt (Lifos, Thematic Report, S. 18). Nach dem Sturz Gaddafis wurden Palästinenser Opfer von Belästigungen und Einschüchterungen; viele wurden aus ihren – unter Gaddafi zu ihren Gunsten konfiszierten – Wohnungen vertrieben, da deren ursprüngliche Besitzer diese zurückforderten (Lifos, Thematic Report, S. 18; Accord, Anfragebeantwortung Palästinenser, S. 4) oder verloren ihre Arbeitsstelle (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR Position on Returns to Libya - Update I, Oktober, S. 13). Zudem kam mit dem Ausbruch des Syrienkonflikts 2011 eine neue Welle von Syrern und Palästinensern nach Libyen, was eine zusätzliche Belastung der libyschen Strukturen darstellte und zu einer verstärkten Konkurrenz zwischen Libyern und Nicht-Libyern um die knappen Ressourcen und Arbeitsstellen führte. In der Folge erließ der nach der Absetzung Gaddafis gewählte General National Congress (GNC) Visabeschränkungen für Syrer und Palästinenser. Die lokalen Behörden in Misrata forderten Syrer und Palästinenser auf, die Stadt zu verlassen, wobei konkrete Folgen dieser Aufforderung nicht berichtet wurden. Spätestens mit dem Ausbruch verstärkter Kämpfe ab Mai 2014 zwischen den konkurrierenden Regierungen verschlechterte sich die Situation der Palästinenser folglich deutlich und wandelte sich die Wahrnehmung der Palästinenser von dem Bild der Mit-Araber hin zu unerwünschten Ausländern. Palästinenser wurden als Sündenböcke für konfliktbedingte Probleme angesehen und ihnen wurden Verbindungen zu radikalen Gruppen nachgesagt, was allerdings eher Palästinenser in Bengasi als solche in Tripolis und Westlibyen betrifft (Lifos, Thematic Report, S. 17 ff.; Accord, Anfragebeantwortung Palästinenser, jeweils unter Berufung auf Experten). Konkrete Übergriffe auf Palästinenser aus diesen Gründen werden jedoch nicht berichtet, allerdings hätten nach Auskunft der SFH alle Palästinenser Erfahrungen mit Schikane gemacht, und es kursierten verschiedene Konspirationstheorien (SFH, Palästinenser, S. 13). Generell werden Palästinenser nicht mehr mit libyschen Bürgern gleichbehandelt, sondern erfahren zum Teil – wie andere Ausländer auch – faktische Diskriminierung beim Zugang zum Gesundheits- und Bildungswesen (Lifos, Thematic Report, S. 19 f. m.w.N.). Palästinenser in Libyen fühlen sich – wie viele Libyer auch – unsicher und versuchen häufig, das Land zu verlassen, was aufgrund von Reisebeschränkungen schwierig ist (Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien]/Ministry of Foreign Affairs [Niederlande]/Ministry of Security and Justice [Niederlande]/Landinfo [Norwegen]/Lifos (Schweden), Report – Libya: Vulnerable Groups, 19. Dezember 2014, abrufbar unter https://www.government.nl/documents/reports/2014/12/20/libya-vulnerable-groups, S. 27). Der dargestellten Berichtslage lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass Palästinenser in Libyen gezielt verfolgt werden. Soweit sich die Einstellung der Bevölkerung Libyens gegenüber Palästinensern zum Negativen gewendet hat, sind keine daraus folgenden konkreten Übergriffe belegt (vgl. etwa die einschlägigen jährlichen Berichte von Amnesty International [Human Rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019, Libya, 18. Februar 2020], Human Rights Watch [World Report 2020, Libya, 14. Januar 2020] oder dem US Department of State [Libya 2018 Human Rights Report], welche Palästinenser nicht erwähnen). Auch menschenrechtswidrige willkürliche Inhaftierungen und Misshandlungen sind eine Gefahr, welche Libyer wie Nichtlibyer (vgl. hierzu Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, Abuse behind bars – Arbitrary and unlawful detention in Libya, April 2018) und unter den Nichtlibyern vor allem Migranten aus Subsahara-Regionen betreffen (vgl. SFH, Palästinenser, S. 11). Nach Erkenntnissen der SFH kam es zwar zuletzt zu vermehrten Verhaftungen von Palästinensern; diese erfolgten allerdings hauptsächlich durch die Küstenwache im Zusammenhang mit der Flucht über das Mittelmeer sowie in Einzelfällen wegen der (vermuteten) Unterstützung islamistischer Gruppen (vgl. SFH, Palästinenser, S. 11). Im Übrigen sind Palästinenser wie Libyer von der schlechten Sicherheitslage gleichermaßen betroffen, auch wenn Palästinenser dieser im Vergleich zu Libyern besonders schutzlos gegenüber stehen (vgl. ausführlich unten, II.2.b.(2)). Schließlich erreicht der reduzierte Zugang zu Bildung und medizinischer Versorgung bei quantitativer und qualitativer Würdigung der Diskriminierung nicht die Schwelle asylerheblicher Gruppenverfolgung, zumal eine faktische Diskriminierung hinsichtlich Bildung und medizinischer Versorgung nicht an die Eigenschaft der Betroffenen als Palästinenser anknüpft, sondern alle Nicht-Libyer betrifft, welche jedoch mangels hinreichender Gemeinsamkeiten keine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 AsylG darstellen. Soweit die Kläger beim Bundesamt geltend machten, als Ausländer zeitweilig von der Erwerbstätigkeit ausgeschlossen worden zu sein, war diese Behandlung jedenfalls 2009, also lange vor ihrer Ausreise, wieder abgeschlossen, ihnen die Arbeitsaufnahme wieder erlaubt. Unabhängig davon, ob darin bereits eine relevante Verfolgungshandlung gesehen werden kann, sprechen im Lichte der dargestellten Erkenntnislage und dem langen Zeitraum, der seit dem temporären Arbeitsverbot verstrichen ist, zur Überzeugung des Gerichts hier derzeit stichhaltige Gründe dagegen, dass sich ähnliches erneut wiederholen wird (vgl. Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU). Die Beschimpfungen und Beleidigungen, die den Klägern als Palästinenser darüber hinaus widerfahren sein sollen, sollen demgegenüber zwar bis zur Ausreise angehalten haben. Sie erreichen jedoch bereits nicht die Erheblichkeitsschwelle des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG (vgl. zu den hohen Anforderungen Kluth, in: ders./Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 3/2020, § 3a AsylG Rn. 5), sodass – selbst wenn sich diese alle so zugetragen haben und wiederholen sollten – eine asylrechtlich relevante Verfolgung darin nicht gesehen werden kann. II. Die Klage ist im Übrigen indes zulässig und begründet. 1. Hinsichtlich der Zuerkennung subsidiären Schutzes und der Feststellung von Abschiebungsverboten ist die Klage als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage, hinsichtlich der Abschiebungsandrohungen und der Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots als Anfechtungsklage statthaft (zur statthaften Klageart gegen eine Befristungsentscheidung vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juli 2020 - OVG 3 B 3/20 -, juris Rn. 15). Bei den letztgenannten Regelungen handelt es sich um belastende Verwaltungsakte, an deren Aufhebung die Kläger ein rechtliches Interesse haben. 2. Die Klage ist auch begründet. Die Kläger können subsidiären Schutz beanspruchen. Insoweit ist der Bescheid vom 21. März 2017 rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Mit der Zuerkennung subsidiären Schutzes entbehren auch die Ziff. 3 bis 6 des Bescheids ihrer Grundlage (vgl. § 34 Abs. 1 AsylG, § 75 Nr. 12 AufenthG sowie BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 - BVerwG 1 C 10/17 -, juris Rn. 23). Subsidiär Schutzberechtigter ist ein Ausländer gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG dann, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Herkunftsland ist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG das Land der Staatsangehörigkeit, bei Staatenlosen das des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts. Als ernsthafter Schaden gilt unter anderem eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens tritt. Die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung setzt voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht. Das ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal der „tatsächliche(n) Gefahr eines ernsthaften Schadens“ in § 4 Abs. 3 AsylG (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - BVerwG 10 C 13.10 -, juris Rn. 20 m.w.N.). Nach der Beweiserleichterung (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - BVerwG 10 C 25.10 -, juris Rn. 22) des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller vor der Ausreise bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, juris Rn. 31). Vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als „bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist“, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass – über die Beurteilung des Grads der im betreffenden Gebiet herrschenden Gewalt hinaus – eine Bewertung der Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, des Organisationsgrades der bewaffneten Gruppen oder der Dauer des Konflikts anzustellen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - EuGH C-285/12 -, juris Rn. 18 ff.). Allerdings wird das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nur dann zur Gewährung subsidiären Schutzes führen können, wenn die Auseinandersetzungen ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person angesehen werden können, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. ebd., Rn. 30). Hieran gemessen können die Kläger subsidiären Schutz beanspruchen. Herkunftsland im Sinne des Landes des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts der staatenlosen Kläger ist nach deren schlüssigen Angaben beim Bundesamt Libyen. Dort herrscht zur Überzeugung des Gerichts derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt (a.), aus welchem sich für die Kläger eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ergibt (b.). Die Kläger können nicht auf internen Schutz verwiesen werden (c.). a) In Libyen herrscht ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, wovon wohl im Grundsatz auch die Beklagte ausgeht (vgl. Bundesamt, Länderreport 19. Libyen, Stand: Oktober 2019, S. 1 und 3: seit 2014 andauernder Bürgerkrieg; einen bewaffneten Konflikt bejahen in der jüngeren Rechtsprechung auch OVG Sachsen, Urteil vom 25. Oktober 2018 - OVG 5 A 51/16.A -, Rn. 21; VG Dresden, Urteil vom 23. April 2019 - VG 12 K 2990/16.A -, juris, UA S. 10 ff.; VG Halle, Urteil vom 12. März 2019 - VG 2 A 138/17 HAL -, juris, UA S. 7 ff.; VG Aachen, Urteil vom 8. März 2019 - VG 3 K 1069/16.A -, juris Rn. 130; VG Köln, Urteil vom 13. Dezember 2018 - VG 6 K 13735/17.A -, juris Rn. 26; VG Chemnitz, Urteil vom 1. November 2018 - VG 7 K 3509/16.A -, juris Rn. 22 ff.; bei starken Anhaltspunkten noch offen gelassen: VG Berlin, Urteil vom 10. Juli 2017 - VG 34 K 197.16 A -, juris Rn. 57). Seit dem Sturz des langjährigen Machthabers Muammar al-Gaddafi im Jahr 2011 kommt es in Libyen zu gewaltsamen Kämpfen rivalisierender Milizen, die um die Vorherrschaft und die Kontrolle insbesondere der reichhaltigen Ölvorkommen kämpfen. Mitte 2014 entstanden zwei konkurrierende Lager: Das im Juni 2014 gewählte Parlament (Rat der Volksvertreter/House of Representatives – HoR) mit der Regierung Abdallah al-Thani zog sich im August 2014 unter dem Eindruck der Offensive westlibyscher Milizen in die ostlibyschen Städte Tobruk (Parlament, HoR) bzw. Beida (Regierung) zurück und integrierte die militärischen Kräfte, die sich ab Mai 2014 unter Führung von General Khalifa Haftar unter dem Namen „Würde“ (Karama) formiert hatten. Im Westen ließ die „Morgenröte“ (Fajr) genannte militärische Allianz aus Milizen und Revolutionären aus der Hafenstadt Misrata den im Juni 2014 abgewählten GNC wieder auferstehen und bildete eine Gegenregierung „der Nationalen Rettung“. Keine der beiden Regierungen konnte politisch oder militärisch großräumig effektive Macht ausüben. Libyen fragmentierte in zahlreiche Kampfzonen mit jeweils eigener Dynamik. Am 17. Dezember 2015 wurde das Politische Abkommen (Libyan Political Agreement – LPA) in Skhirat, Marokko, unterzeichnet, welches im März 2016 zur Einrichtung eines neunköpfigen Präsidialausschusses sowie des Government of National Accord (GNA) unter der Leitung von Premier Fayez Serraj führte, das international überwiegend als einzige legitime Vertretung Libyens anerkannt wurde. Die bisherigen Machtblöcke legitimierten das neue Kabinett jedoch nicht. Die Einheitsregierung in Tripolis ist schwach und hat weite Teile des Landes nicht unter Kontrolle. Zu einer Umsetzung des LPA kam es nicht. Im April 2019 begann eine massive Offensive der Nationalarmee (LNA) von Khalifa Haftar, während sich im Süden des Landes Luftschläge der USA gegen den sog. Islamischen Staat – im Folgenden: IS – richteten. Weite Teile des Landes werden von den Kämpfen zwischen der Libyschen Nationalarmee (LNA) von Khalifa Haftar und der Regierung der Nationalen Übereinkunft (GNA), die von der UN unterstützt wird, dominiert. An vielen Orten Libyens kommt es zu bewaffneten Auseinandersetzungen und zur Tötung unbeteiligter Zivilisten (vgl. dazu mehr unter b. und c.). Zwischen April 2019 und Januar 2020 erfolgten 1.330 Luftangriffe durch Drohnen und sowohl libysche als auch ausländische Kampfflugzeuge. Allen Konfliktparteien wird die Beteiligung an schweren Verletzungen der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts vorgeworfen (vgl. zu alledem Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand: 21. November 2019 – im Folgenden: BfA, Länderinformationsblatt –, S. 5 ff., 11 ff. m.w.N.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libyen, Stand: Dezember 2019 – im Folgenden: Auswärtiges Amt, Lagebericht –, S. 4 f., 6; Amnesty International, Human Rights in the Middle East and North Africa. Libya. Review of 2018, 26. Februar 2019, S. 1; UNHCR, Position on returns to Libya – Update II –, September 2018; im Folgenden: UNHCR, Returns to Libya), Rn. 3 ff.; UN Security Council, UNSMIL Report of the Secretary General, 15. Januar 2020, S. 4 f.). Auch der IS ist in Libyen weiter aktiv und stellt vor allem im Süden Libyens eine Bedrohung der Sicherheitslage dar (vgl. UN Security Council, UNSMIL Report of the Secretary General, a.a.O., S. 7). Die dargestellte, seit Jahren ohne (positive) Veränderungen schlechte und durch intensive Kampfhandlungen gekennzeichnete Lage hat sich auch durch die Vereinbarung einer Waffenruhe auf der Libyen-Konferenz in Berlin im Januar 2020 nicht nachhaltig verbessert. In seinem Bericht vom 5. Mai 2020 registriert der UN-Sicherheitsrat bis zum 21. April 2020 mehr als 850 Verstöße gegen den Waffenstillstand, die mit einem beispiellosen Anstieg von Kampfhandlungen in zivilen Gebieten einhergingen (vgl. UN Security Council, UNSMIL Report of the Secretary General, 5. Mai 2020, S. 1). Auch ein auf Betreiben der UN Mitte März ausgehandelter Waffenstillstand wurde bereits nach zwei Tagen durch neue Militäroffensiven beendet (ebd., S. 3). Vor diesem Hintergrund geht die Kammer jedenfalls auch für die nähere Zukunft davon aus, dass in Libyen ein bewaffneter Konflikt besteht. b) Dieser bewaffnete Konflikt stellt zur Überzeugung des Gerichts für die Kläger eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens bzw. ihrer Unversehrtheit dar. Voraussetzung hierfür ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass der Grad willkürlicher Gewalt bei diesem Konflikt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betroffene Land oder ggf. in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - EuGH C-465/07 -, juris Rn. 35, 43). Der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit ein Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, ist umso geringer, je mehr er zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (ebd, Rn. 39). Im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Februar 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass sich eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zugleich die entsprechenden Voraussetzungen des Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie erfüllt, auch aus einer allgemeinen Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen im Rahmen eines bewaffneten Konflikts ergeben kann, wenn sich die Gefahr in der Person des Ausländers verdichtet. Eine solche Verdichtung bzw. Individualisierung kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist. Sie kann unabhängig davon ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit einem solchen Gefahrengrad nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehrt (vgl. Urteil vom 17. November 2011, a.a.O., Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - BVerwG 10 C 9.08 -, juris Rn. 15 ff.). Bei der Ermittlung des erforderlichen Niveaus willkürlicher Gewalt in einem bestimmten Gebiet sind nicht nur solche Gewaltakte der Konfliktparteien zu berücksichtigen, die gegen die Regeln des humanitären Völkerrechts verstoßen, sondern auch andere Gewaltakte der Konfliktparteien, durch die Leib oder Leben von Zivilpersonen wahllos und ungeachtet ihrer persönlichen Situation verletzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010, a.a.O., Rn. 34). Dabei ist für die Frage der stichhaltigen Gründe für den drohenden ernsthaften Schaden („real risk“) der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen, der eine qualifizierende Würdigung der „Zumutbarkeit“ der Rückkehr des Antragstellers umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019- BVerwG 1 C 33/18 -, juris Rn. 15 und BVerwG, Urteil vom 17. November 2011, a.a.O., Rn. 20). Im Rahmen der begründeten Furcht vor Verfolgung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - BVerwG 10 C 23.12 -, juris Rn. 32 m.w.N.). Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 15). Dies gilt auch entsprechend für die Frage, ob stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dem Antragsteller ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011, a.a.O., Rn. 20). Für die Bestimmung der für den subsidiären Schutz hinreichenden Gefahrendichte greift das Bundesverwaltungsgericht im Ansatz auf den in seiner früheren Rechtsprechung für die Gruppenverfolgung entwickelten methodischen Ansatz einer „Relationsbetrachtung“ zurück. Hierfür bedarf es auch einer quantitativen Betrachtung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011, a.a.O., Rn. 23; kritisch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. November 2019 - VGH A 11 S 2374/19 -, juris). Neben der quantitativen Ermittlung ist eine wertende Gesamtbetrachtung des statistischen Materials mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich. Hierzu gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass jedenfalls ein Risiko von 1:800 bzw. 0,125 %, in dem betreffenden Gebiet im Laufe eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung eine individuelle Bedrohung nicht mehr zu begründen vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011, a.a.O., Rn. 22 f.). Dabei können allerdings bereits im Rahmen der quantitativen Ermittlung der Gefahrendichte schwer quantifizierbare „Sicherheitszuschläge“ bei der Risikoeinschätzung vorzunehmen sein, welche den unvermeidlichen Unsicherheiten bei der Tatsachenfeststellung Rechnung tragen (vgl. Berlit, Die Bestimmung der „Gefahrendichte“ im Rahmen der Prüfung der Anerkennung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter, ZAR 2017, 110, ). Nach diesen Maßstäben und unter Würdigung der Erkenntnislage geht das Gericht nicht nur davon aus, dass ein die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllender bewaffneter Konflikt in Misrata, der Herkunftsregion der Kläger, herrscht, sondern auch landesweit (zum internen Schutz vgl. c.). So führt das Auswärtige Amt in seinem aktuellen Lagebericht zur Sicherheitslage wie folgt aus (vgl. S. 4, 7f): „Zivilisten werden häufig Opfer bewaffneter Auseinandersetzungen, insbesondere bei unpräzisen Waffeneinsätzen, v. a. seit Beginn der Offensive der LNA auf Tripolis… Fast überall in Libyen nehmen weitgehend eigenständig agierende bewaffnete Gruppen de facto Funktionen staatlicher Sicherheitsorgane wahr, ohne sich an Recht und Gesetz gebunden zu fühlen. … Bewaffnete Gruppen und Konfliktparteien in Libyen operieren mit Handfeuerwaffen, aber auch Mörser- und Artilleriegranaten sowie zuletzt oft Drohnen-basierten Luftangriffen und nehmen dabei zivile Opfer in Kauf. Kampfmittel wie Minen und Sprengfallen werden genutzt. Die VN haben zwischen April und Ende November 2019 242 unbeteiligte zivile Todesopfer bewaffneter Kampfhandlungen gezählt, das Internationale Komitee des Roten Kreuzes schätzt die Zahl ziviler Verletzter auf mindestens 400. Aufgrund teils stark begrenzten Zugangs humanitärer Helfer ist von einer nicht unerheblichen Dunkelziffer an zivilen Opfern auszugehen. … Es kommt regelmäßig zu Angriffen auf und Plünderungen von medizinischen Einrichtungen. Die VN haben bis Mitte November 2019 mindestens 60 überwiegend durch die LNA begangene Angriffe auf Krankenhäuser, Feldlazarette und medizinisches Personal registriert, dabei wurden mindestens 74 Angestellte und Patienten getötet und 48 Personen verletzt. Es kommt auch zu Angriffen auf die zivile Infrastruktur wie bspw. Banken und Elektrizitätswerke.“ In einer Pressemitteilung vom 8. Oktober 2019 beklagte der stellvertretende UN-Sonderbotschafter und Humanitäre Koordinator für Libyen El-Hillo, hunderttausende Zivilisten seien von dem Konflikt betroffen. Der Angriff auf Gesundheitseinrichtungen sei ein wachsendes Phänomen im libyschen Konflikt und betreffe das Herzstück des humanitären Völkerrechts (vgl. Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Libyen – United Nations Support Mission in Libya (UNSMIL), Pressemitteilung vom 8. Oktober 2019). Nach Angaben des Australischen Außenministeriums sind im ganzen Land Blindgänger, Landminen und andere gefährliche Rückstände kriegerischer Auseinandersetzungen vorhanden (vgl. Australian Government, DFAT Country Information Report Libya, 14. Dezember 2018 – im Folgenden: DFAT –, Rn. 2.37). UNHCR führt in seiner Stellungnahme von September 2018 aus, die Situation sei charakterisiert von Gesetzlosigkeit, unregelmäßigen, aber zunehmenden Kämpfen zwischen rivalisierenden bewaffneten Gruppen, darunter mit dem GNA bzw. General Haftar verbündete Truppen, lokale Milizen, Stämme und Verbündete des sog. IS bzw. Al Qaeda, und weit verbreiteten Entführungen zu kriminellen und politischen Zwecken. Die Anwesenheit ausländischer Söldnertruppen, transnationaler Dschihadistengruppen und krimineller Netzwerke führe zu einer weiteren Destabilisierung. 2017 habe der bewaffnete Konflikt direkte Auswirkungen auf das Leben von 25 % der Zivilbevölkerung gehabt (vgl. UNHCR, Returns to Libya, Rn. 1). Nach Erkenntnissen des BfA können Kämpfe überall ohne Vorwarnung ausbrechen, auch zwischen lokalen Milizgruppen, und können sporadische Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppen auch in städtischen Gebieten zu schweren Kämpfen führen. Es bestehe ein hohes Risiko, dass Zivilisten willkürlich in allen Gebieten, in denen gekämpft wird, in Schusswechsel oder Granatenbeschuss, einschließlich Luftangriffe, geraten (BfA, Länderinformationsblatt, S. 5 f.). Vor diesem Hintergrund und auf Grundlage ausführlicher Sachverhaltsermittlung hat das für Länderleitentscheidungen zuständige Obergericht des Vereinigten Königreichs (UK Upper Tribunal – UKUT) bereits 2017 festgestellt, dass in Libyen landesweit für Zivilpersonen eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vorliegt (vgl. Upper Tribunal Immigration and Asylum Chamber, Urteil vom 28. Juni 2017, ZMM [Article 15c] Libya CG [2017] UKUT 263 [IAC]), weswegen die unverändert geltenden behördlichen Leitlinien die Zuerkennung subsidiären Schutzes vorsehen (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Security and Humanitarian Situation, Libya, Januar 2018, Rn. 3.1.3, bestätigt in UK Home Office, Country Policy and Information Note, Libya: Actual or perceived supporters of former President Gaddafi, April 2019, Rn. 2.6.4). Auch UNHCR spricht sich in seinem Bericht von September 2018 gegen die zwangsweise Rückführung nach Libyen aus, solange sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage dort nicht erheblich verbessert hat. Aufgrund der Volatilität der Situation, der Fragmentierung staatlicher Kontrolle und der Vielzahl bewaffneter Gruppen fehle es auch an einer internen Fluchtalternative (vgl. UNHCR, Returns to Libya, Rn. 37; so auch UKUT, Urteil vom 28. Juni 2017, a.a.O., Rn. 93). Allerdings begegnet die Gewinnung verlässlicher Zahlen ziviler Opfer in Bezug auf Libyen erheblichen Schwierigkeiten. Mangels staatlicher Strukturen und aufgrund der omnipräsenten Gefährdungslage, die den Zugang unabhängiger Beobachter einschränkt, fehlt es an Stellen, die umfassende und zuverlässige Zahlen ziviler Betroffener zur Verfügung stellen (so auch Sächsisches OVG, Urteil vom 25. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 28). Die bisher vom Austrian Centre for Country Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) auf Grundlage der Daten des Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) erstellten Übersichten über Konfliktvorfälle nebst räumlicher Zuordnung wurden Ende 2018 eingestellt. Anhaltspunkte für die aktuelle Lage bieten die Zahlen von UNSMIL, welche nach Angaben der Mission Mindestzahlen sind und auf Angaben von Menschenrechtsorganisationen, von Zeugen und auf Medienberichten beruhen (vgl. UNSMIL, Human Rights Report on Civil Casualties – 1st to 31st January 2019, 6. März 2019, a.E.). Sie beinhalten Tötungen und Verletzungen von Zivilpersonen, die nicht selbst direkt an Gefechten beteiligt waren, während laufender Kampfhandlungen, jedoch keine „indirekten“ Folgen von Gefechten wie Hinrichtungen nach Gefangennahme, Folter und Entführungen; ihre Vollständigkeit schätzt UNSMIL selbst als unwahrscheinlich ein (ebd.). Nach diesen Zahlen hatte der bewaffnete Konflikt in Libyen im Jahr 2017 mindestens 371 zivile Opfer zu verzeichnen (vgl. Australian Government, DFAT, Rn. 2.37). Zwischen Ende August 2017 und Ende 2018 kam es nach Angaben von UNSMIL zu mindestens 282 zivilen Toten und 186 zivilen Verletzten (vgl. UN Security Council, UNSMIL Report of the Secretary General vom 12. Februar 2018, S. 7, vom 7. Mai 2018, S. 6, vom 24. August 2018, S. 6 und vom 7. Januar 2019, S. 1 und 6) und von Januar 2019 bis Mitte Januar 2020 mindestens zu 312 zivilen Toten und 445 zivilen Verletzten (vgl. UN Security Council, UNSMIL Report of the Secretary General, 15. Januar 2020, S. 1; UNSMIL, Civilian Casualties Report from 1 February to 31 March 2019, 22. Mai 2019; UNSMIL, Human Rights Report on Civil Casualties – 1 to 31 January 2019, 6. März 2019). Im ersten Quartal 2020 registrierte UNSMIL 64 Tote und 67 verletzte Zivilpersonen (vgl. UN Security Council, UNSMIL Report of the Secretary General, 5. Mai 2020, S. 1), was einem Anstieg der zivilen Opfer von 45 % im Vergleich zum Vorquartal entspricht (vgl. UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA), Libya: Covid-19. Situation Report No. 2, 21. April 2020, S. 2). Aus den zitierten Berichten ergibt sich, dass der Großteil der zivilen Opfer im Großraum Tripolis zu beklagen ist, es jedoch auch in anderen Landesteilen zu erheblichen Opferzahlen kam, weswegen die Kammer von einem landesweiten Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgeht (vgl. ausführlich unten, c)). So verzeichnete auch Misrata im Jahr 2017 diverse Übergriffe, nicht zuletzt durch ein Bombenattentat auf das Gerichtsgebäude in Misrata am 4. Oktober 2017 mit sieben Todesopfern und 41 Verletzten (UN Security Council, UNSMIL Report of the Secretary General, 12. Februar 2018, S. 5). Nur wenige Monate später wurde am 17. Dezember 2017 der Bürgermeister von Misrata von Unbekannten am Flughafen erschossen (UN Security Council, UNSMIL Report of the Secretary General, 12. Februar 2018, S. 3). Die Besonderheit der Situation in Misrata besteht nicht zuletzt darin, dass dort ca. 235 Milizbrigaden agieren, die zu den mächtigsten Truppen des Landes zählen (BfA, Länderinformationsblatt, Stand: 21. November 2019, S. 8). Die Kämpfe halten auch bis in die jüngste Gegenwart an. So kam es am 26. Januar 2020 südlich von Misrata zu Zusammenstößen zwischen der LNA und der GNA mit schweren Verlusten auf beiden Seiten (UN Security Council, UNSMIL Report of the Secretary General, 5. Mai 2020, S. 1). Auch im nahe gelegenen Bani Walid kam es wiederholt zu Kämpfen, insbesondere unter Beteiligung des IS (vgl. UNSMIL, Civilian Casualties Report from February 1st to 31st March 2019; UN Security Council, UNSMIL Report of the Secretary General vom 24. August 2018, S. 3 und vom 7. Mai 2018, S. 4). Und auch zum jetzigen Zeitpunkt kommt es in der Gegend zwischen Misrata und Sirte zu einzelnen Zwischenfällen zwischen GNA und LNA, wobei die GNA durch die Türkei unterstützt wird (https://libya.liveuamap.com/). Entgegen der Auffassung der Beklagten geht das Gericht daher davon aus, dass auch im Großraum Misrata – nicht anders als im übrigen Land auch – von einer Gefahrenverdichtung im Sinne des § 4 AsylG ausgegangen werden muss. Allerdings greift es nach Auffassung der Kammer zu kurz, zur Ermittlung der Gefahrendichte schlicht die von UNSMIL ermittelten Opferzahlen durch die Einwohnerzahl – für Gesamt-Libyen zwischen 5,75 und 6,6 Millionen (vgl. UKUT, Urteil vom 28 Juni 2017, a.a.O., Rn. 74: 5,75 Millionen; Deutsche Botschaft in Tripolis, https://tripolis.diplo.de/ly-de/themen/willkommen/laenderinfos/ueberblick: 6,4 Millionen; OCHA, Humanitarian Dashboard (January-November 2019), 7. Januar 2020, S. 1: 6,6 Millionen), im Großraum Misrata ca. 881.000 Einwohner (vgl. CIA, the World Factbook - Libya, abrufbar unter https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ly.html) – zu teilen. Denn bereits bei der Ermittlung der maßgeblichen Zahlen sind nach der tatrichterlichen Würdigung der Lage in Libyen nach der Überzeugung der Kammer diverse Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die sich in einer erheblich höheren Opferzahl niederschlagen (1). Damit ist der Weg für eine wertende Gesamtbetrachtung eröffnet, welche im Ergebnis dazu führt, dass für die Kläger in Bezug auf Libyen eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu bejahen ist (2). Mangels sicherer Erreichbarkeit Misratas ändert sich am Ergebnis im Übrigen nichts, wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, in Misrata herrsche kein bewaffneter Konflikt (3). (1) Unter Würdigung der im Folgenden ausgeführten Erkenntnisse ist die Kammer der Überzeugung, dass – auch wenn konkrete Zahlen nicht zu ermitteln sind – die Wahrscheinlichkeit, in Libyen Opfer willkürlicher konfliktbedingter Gewalt zu werden, die vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Erheblichkeitsschwelle deutlich übersteigt. Denn bei den zugrundeliegenden Opferzahlen sind zu berücksichtigen: eine aufgrund der eingeschränkten Aussagekraft der genannten Zahlen zu veranschlagenden Dunkelziffer (a) sowie die hohe Gefahr, Opfer von Landminen (b) oder anderer Übergriffe der Milizen zu werden (c), was für die Zivilbevölkerung ein Ausweichen in ruhigere Landesteile – sofern es diese überhaupt gibt, unten (c) – zudem stark einschränkt. Zudem spricht vieles dafür, auch gravierende psychische Verletzungen in die Betrachtung mit einzubeziehen (d). Im Einzelnen: (a) Zunächst sind die von UNSMIL ermittelten Zahlen – die nach den Maßstäben von UNSMIL direkte Opfer bewaffneter Auseinandersetzungen betreffen – um eine Dunkelziffer zu ergänzen. UNSMIL selbst geht davon aus, dass die tatsächlichen Zahlen unvollständig sind (vgl. UNSMIL, Human Rights Report on Civil Casualties – 1st to 31st January 2019, 6. März 2019, a.E.), eine Einschätzung, die allgemein geteilt wird (vgl. nur Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 7: nicht unerhebliche Dunkelziffer) und ihre Ursache in der durch die schlechte Sicherheitslage bedingten fehlenden Zugänglichkeit umkämpfter Gebiete findet. Nicht enthalten in den Zahlen von UNSMIL sind Betroffene, die kein Krankenhaus aufgesucht oder die Verletzung sonst gemeldet haben, sowie Betroffene in abgelegenen Gebieten (vgl. UKUT, Urteil vom 28 Juni 2017, a.a.O., Rn. 75). Diskutiert werden in Bezug auf Libyen diverse mathematische Faktoren, die allesamt zu einer ganz deutlichen Erhöhung der dokumentierten Opferzahl führen (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 25. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 28: mehr als das Doppelte; VG Würzburg, Urteil vom 17. Januar 2018 - VG W 2 K 17.33587 -, juris Rn. 41: Verdreifachung; VG Dresden, Urteil vom 22. September 2017 - VG 12 K 2300/16.A -, juris Rn. 73: Vervierfachung; weitergehend VG Ansbach, Urteil vom 29. März 2018 - VG AN 10 K 16.32482 -, juris Rn. 36: ein darüber hinausgehendes Vielfaches; UKUT, Urteil vom 28 Juni 2017, a.a.O., Rn. 77, unter Berücksichtigung der unter (b) und (c) genannten Faktoren: deutlich mehr als das Zehnfache). Auch die Kammer geht davon aus, dass die von UNSMIL ermittelten Zahlen für zivile Opfer unmittelbarer Kampfhandlungen erheblich zu erhöhen sind. (b) Den um eine Dunkelziffer erhöhten, von UNSMIL genannten Zahlen der Opfer unmittelbarer Kampfhandlungen sind zudem die Opfer von Landminen hinzuzurechnen. Bei dem Einsatz von Landminen handelt es sich um ein konflikttypisches Kampfmittel; aus ihnen resultierende Verletzungen sind als unmittelbare Folgen des Konflikts anzusehen (so auch Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 4 Rn. 49). Gleichwohl werden diese nicht in den von UNSMIL ermittelten Opferzahlen erfasst (vgl. UNSMIL, Human Rights Report on Civil Casualties – 1st to 31st January 2019, 6. März 2019, a.E.; bei den von UNSMIL erfassten explosiven Kampfmittelrückstände handelt es sich um Blindgänger und ähnliches – Explosive Remnants of War/ERW –, nicht aber um Landminen). In den Jahren 2015 bis 2017 wurden in Libyen 2.798 Opfer von Landminen und explosiven Kampfmittelrückständen dokumentiert (vgl. Landmine & Cluster Munition Monitor, Libya, Stand: 21. Oktober 2018), wobei der Anteil von Verletzungen durch ERW gering ist (2017: 4 von 184 Vorfällen). Bemerkenswert ist, dass mangels 2017 verfügbarer Angaben des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) die Zahl von 2017 (um ca. 90 %) hinter der von 2016 (einschließlich der Zahlen des IKRK) zurück bleibt, was dazu führt, dass die tatsächlichen Zahlen für 2017 als deutlich höher eingeschätzt werden müssen (vgl. ebd.). (c) Bei den von UNSMIL ermittelten Zahlen ferner nicht berücksichtigt sind solche schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, die durch Milizen außerhalb der unmittelbaren Kampfhandlungen begangen werden. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes würden in Libyen immer wieder Menschen von staatlichen Stellen sowie von bewaffneten Gruppen ohne Verfahren bzw. Einhaltung ihrer justiziellen Rechte zum Teil jahrelang ihrer Freiheit beraubt, oft ohne Begründung. Die meisten Gefängnisse würden von Milizen kontrolliert, der Einfluss entsprechender Behörden der Einheitsregierung sei begrenzt. Bei kommerziell motivierten Entführungen würden für die Freilassung der Geiseln von ihren Familien große Geldsummen verlangt und bei Nichtzahlung die Opfer teilweise ermordet. Weder Entführungen noch Verschwindenlassen zögen in der Regel rechtliche Konsequenzen nach sich. Aufgrund der volatilen Sicherheitslage und fragmentierten, teils von wechselseitigen Abhängigkeiten gekennzeichneten Akteurslandschaft sei es in Libyen kaum möglich, präzise zwischen staatlicher Repression und Repressionen Dritter zu unterscheiden. Die genannten Repressionen seien nicht auf bestimmte Landesteile beschränkt. Folter sei in Libyen weit verbreitet und bleibe in der Regel straflos. Sie komme insbesondere bei Festnahmen, Entführungen und Haft in offiziellen und inoffiziellen Gefängnissen vor sowie in den offiziellen und inoffiziellen Haftzentren, in denen Migranten und Flüchtlinge festgehalten würden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 11 ff.). Nach den Erkenntnissen der australischen Behörden sind Entführungen in Libyen weit verbreitet, und haben Milizen, kriminelle Banden und Stämme eine unbekannte Zahl von Personen verschwinden lassen, oftmals für politischen Vorteil oder Lösegeld; die Leichen Hunderter seien in Straßen, Krankenhäusern und auf Müllhalden gefunden worden, viele mit von Folter stammenden Verletzungen und Schusswunden (Australian Government, DFAT, Rn. 4.8). Obgleich konkrete Zahlen nicht zu ermitteln sind, wird die Gefahr, Opfer der beschriebenen Misshandlungen zu werden, allgemein als hoch eingeschätzt (vgl. auch BfA, Länderinformationsblatt, S. 6: landesweit sehr hohes Risiko). Das Upper Tribunal des Vereinigten Königreichs nennt exemplarisch den UNSMIL-Bericht von Dezember 2016, der für den Berichtszeitraum 38 in Kampfhandlungen getötete Zivilpersonen nennt, aber 26 im gleichen Zeitraum entführte Personen und 19 in den Straßen Tripolis gefundene Leichen mit Folterspuren nicht erwähnt (UKUT, Urteil vom 28 Juni 2017, a.a.O., Rn. 76). Die durch Milizen außerhalb der unmittelbaren Gefechte begangenen Handlungen sind nach Überzeugung der Kammer bei der Ermittlung der ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu berücksichtigen, weil diese unmittelbar den Konfliktparteien zuzurechnen sind und gerade der Fortsetzung des mit militärischen Mitteln verfolgten Machtzuwachses – sei es durch Einschüchterung von Zivilpersonen, durch Erpressung von finanziellen Mitteln oder zum Austausch von Gefangenen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 12) – dienen (vgl. zur Einbeziehung krimineller Handlungen Marx, AsylG, a.a.O., § 4 Rn. 51. m.w.N; die von den Konfliktparteien begangenen kriminellen Handlungen berücksichtigend auch Bergmann, in: ders./Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AsylG § 4 Rn. 14 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. August 2013 - VGH A 11 S 688/13 -, juris Rn. 26; vgl. mit Nachweisen zur Praxis anderer EU-Staaten EASO, Art. 15 Buchst. c der Anerkennungsrichtlinie (2011/95/EU) – Eine richterliche Analyse, Dezember 2014, S. 19 f.). Für die Einbeziehung dieser Handlungen spricht bereits der weit gefasste Wortlaut der Norm, der nicht von Folgen unmittelbarer Kampfhandlungen, sondern von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts spricht. Es handelt sich hier nicht nur um allgemeine kriminelle Handlungen, deren Einbeziehung in die Betrachtung umstritten ist (vgl. ebd.), sondern um unmittelbare Folgen des bewaffneten Konflikts. Allerdings würde die Kammer zu keinem anderen Ergebnis gelangen, wenn die beschriebenen Handlungen nicht als willkürliche Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts angesehen würden. Denn dann stellten diese einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG dar, auf dessen Grundlage – in Kumulation mit den direkten Folgen bewaffneter Kampfhandlungen – ein ernsthafter Schaden gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG drohen würde. (d) Schon nach dem bisher Gesagten ist nach der Überzeugung der Kammer die Erheblichkeitsschwelle hinsichtlich der Opferzahlen deutlich überschritten. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich in den dokumentierten Opferzahlen nicht die erheblichen psychischen Auswirkungen widerspiegeln, die der bewaffnete Konflikt auf die Betroffenen hat. Der Konflikt, der maßgeblich auch in dicht bevölkerten Landesteilen herrscht, führt zu einer großen Zahl betroffener Zivilpersonen (vgl. insofern zum Indikator der Binnenvertriebenen unten, (2)(b)). Es ist davon auszugehen, dass eine große Zahl von Personen, die sich in der Nähe der Kampfhandlungen oder in vom Konflikt immer wieder betroffenen Schulen und Krankenhäusern (vgl. UNHCR, Returns to Libya, Rn. 11) aufhalten, erhebliche psychische Traumatisierungen erleiden (so UN General Assembly, Report of the Special Rapporteur on the human rights of internally displaced persons on her visit to Libya, 10. Mai 2018, S. 16), die in den schlimmeren Fällen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit darzustellen vermögen (so auch UKUT, Urteil vom 28 Juni 2017, a.a.O., Rn. 81), ohne dass diese in den offiziellen Statistiken genannt werden. (2) Lässt nach dem Gesagten bereits die quantitative Bewertung der Gefahrenlage auf eine individuelle Bedrohung von Zivilpersonen schließen, so führt jedenfalls die qualitative Betrachtung der Gefahrenlage unter Berücksichtigung der desolaten medizinischen Lage (a) und der hohen Zahl von Binnenvertriebenen (b) zur Zuerkennung subsidiären Schutzes. Im Fall der Kläger ergibt sich dies davon unabhängig erst Recht wegen ihrer besonderen Vulnerabilität als Palästinenser (c). (a) Die prekäre Lage des libyschen Gesundheitssystems steht grundsätzlich einer angemessenen Versorgung der zivilen Opfer des bewaffneten Konflikts entgegen. Die Gesundheitsversorgung ist wegen des bewaffneten Konflikts, der immer wieder zu bewaffneten Übergriffen auf und Zerstörung von Gesundheitseinrichtungen führt (vgl. oben unter b. sowie ausführlich OHCHR/UNSMIL, Libya: Health-Care under Attack, 22. Mai 2018), wegen der konfliktbedingten Wirtschaftskrise, des Medikamentenmangels und Krankenhausschließungen in einem sehr prekären Zustand und wurde bereits 2017 und damit vor der Großoffensive durch General Haftar als mangelhaft bezeichnet (vgl. BfA, Länderinformationsblatt, S. 20 m.w.N.). UNSMIL berichtet von einer deutlichen weiteren Verschlechterung des Gesundheitssektors in der zweiten Jahreshälfte 2019. Etwa ein Viertel der Gesundheitseinrichtungen seien wegen des Konflikts oder Elektrizitätsmangels geschlossen worden, in vielen weiteren sei es zu Unterbrechungen gekommen (vgl. UN Security Council, UNSMIL Report of the Secretary General, 15. Januar 2020, S. 13), wobei in unmittelbaren Konfliktregionen mehr als 80 % der Gesundheitseinrichtungen geschlossen waren (vgl. Australian Government, DFAT, Rn. 2.20). Die schlechte Sicherheitslage, Straßensperrungen und Verzögerungen an Checkpoints verhindern häufig den Zugang zu Gesundheitseinrichtungen. Es kommt gehäuft zu Angriffen auf Gesundheitseinrichtungen, Plünderungen und Wegnahme von medizinischer Ausrüstung und Gewalt gegenüber Personal (vgl. OHCHR/UNSMIL, Libya: Health-Care under Attack, 22. Mai 2018). Das Bundesamt beschreibt das libysche Gesundheitssystem in seinem Länderreport als „praktisch nicht funktionierend“ (vgl. Bundesamt, Länderreport 19. Libyen, Stand: 10/2019, S. 2; s.a. UNHCR, Returns to Libya, Rn. 30: am Rande des Zusammenbruchs). Hilfsorganisationen haben nur eingeschränkt Zugang zu den betroffenen Gebieten (vgl. European Commission, European Civil Protection and Humanitarian Aid Operations, Libya, 21. Oktober 2019, S. 1). Nach einer Umfrage der IOM hatten Ende 2015 80 % der Befragten keinen Zugang zu regulärer Gesundheitsversorgung (vgl. Humanitarian Policy Group, Protection of Displaced Libyans, August 2019, S. 13), nach Angaben der World Health Organisation 1,3 Millionen (vgl. Australian Government, DFAT, Rn. 2.20). Auch nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes hat sich die medizinische Grundversorgung 2014-2019 stark verschlechtert und herrschen begrenzte finanzielle und personelle Ressourcen, auch durch Abwanderung von häufig nicht-libyschem Fachpersonal sowie einem Mangel an Medikamenten, grundlegender Ausstattung und medizinischem Gerät (Lagebericht, S. 14 f.). (b) Stichhaltige Gründe für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung ergeben sich zudem aus der steigenden Zahl von Binnenvertriebenen, welche auf die Wahrnehmung der Kampfhandlungen als tatsächliche und nicht nur entfernte Gefahr für die Zivilbevölkerung hindeuten (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. November 2019, a.a.O., Rn. 20; s.a. EASO, Art. 15 Buchst. c der Anerkennungsrichtlinie (2011/95/EU) – Eine richterliche Analyse, a.a.O., S. 33 mit Verweis auf niederländische Rechtsprechung). Nach den Erhebungen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) gab es in Libyen im Dezember 2019 ca. 356.000 Binnenvertriebene, die ihre Herkunftsregion ganz überwiegend (zu 97%) aufgrund der Verschlechterung der Sicherheitslage verlassen hatten. Bemerkenswert ist dabei, dass Zahl der Binnenvertriebenen auch nach dem zu massiven Vertreibungen führenden Höhepunkt des Angriffs Haftars auf Tripolis im April 2019 noch erheblich und kontinuierlich anstieg (von April 2019 bis Dezember 2019 um ca. 30 %), während die Anzahl der Rückkehrer aufgrund der Sicherheitssituation stagnierte (vgl. zu alledem IOM, Libya IDP and Returnee Report. November-December 2019, 2020, S. 2 f.). Bereits 2017/2018 hatte Libyen – trotz damals niedrigerer Zahlen – eine der höchsten IDP-Raten Afrikas (vgl. UNHCR, Returns to Libya, Rn. 24). (c) Schon danach ist davon auszugehen, dass in Libyen insgesamt und daher auch in Misrata ein bewaffneter Konflikt herrscht, der für Zivilpersonen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG erfüllt. Hinzu kommt im Fall der Kläger, die staatenloser Palästinenser sind, dass sie einer vulnerablen Personengruppe angehören (so auch VG Chemnitz, Urteil vom 1. November 2018 - VG 7 K 3509/16.A -, juris Rn. 33; VG Ansbach, Urteil vom 29. März 2018 - VG AN 10 K 16.32482 -, juris Rn. 37), die aufgrund ihrer sozialen Stellung den Folgen des bewaffneten Konflikts besonders schutzlos ausgeliefert ist, auch wenn in Bezug auf Palästinenser das Niveau einer Gruppenverfolgung nicht erreicht ist (vgl. VG Aachen, Urteil vom 8. März 2019 - VG 3 K 1069/16.A -, juris Rn. 69 ff.; VG Göttingen, Urteil vom 6. September 2018 - VG 3 A 503/16 -, juris Rn. 18; mit demselben Ergebnis und zur Lage der Palästinenser ausführlich Urteil der Kammer vom 10. Juli 2017 - VG 34 K 197.16 A -, juris Rn. 45 ff. m.w.N.). Denn anders als viele Libyer können Palästinenser nicht auf den Schutz eines bestimmten Stammes zurückgreifen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Palästinensische Flüchtlinge. Themenpapier, 31. Oktober 2017; im Folgenden: SFH, Palästinenser, S. 12). Der sich aus der Stammeszugehörigkeit ergebende Schutz des Einzelnen ist in Libyen mangels funktionierender staatlicher Strukturen aber von ganz besonderer Bedeutung (vgl. Mohamed Ben Lamma, The Tribal Structure in Libya: Factor for Fragmentation or Cohesion?, September 2017. S. 3 ff). Palästinenser sind damit besonders bedroht, Opfer von Gewalt, Entführungen oder Diebstahl zu werden (vgl. SFH, Palästinenser, S. 12). Auch ist für Palästinenser die Bewegungsfreiheit in Libyen in besonderem Maße eingeschränkt. Besteht schon allgemein die Gefahr willkürlicher Inhaftierung an den über das ganze Land verteilten offiziellen und inoffiziellen Checkpoints, so ist diese für Migranten und Palästinenser besonders hoch (vgl. Lifos/Swedish Migration Agency, Thematic Report: Palestinians & Syrians in Libya, 23. Februar 2016, S. 20). Hieraus folgt, dass für Palästinenser die Möglichkeiten, ein durch den Konflikt gefährdetes Gebiet kurzfristig zu verlassen, erheblich verringert sind. (3) Wollte man entgegen dem Vorstehenden mit der Beklagten annehmen, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG nur im Westen des Landes, nicht hingegen in der Heimatstadt der Kläger, Misrata, vorliegen, ergäbe sich im Übrigen kein anderes Ergebnis. Auch dann müsste es den Klägern möglich und zumutbar sein, Misrata sicher zu erreichen. Daran fehlt es. Misrata kann insbesondere nicht ohne weiteres über den dortigen Flughafen erreicht werden. Denn abgesehen davon, dass der Flughafen von Misrata derzeit wegen eines Brandes bis auf weiteres vollständig geschlossen ist und vorher wegen der Covid 19-Pandemie für eingehende Flüge gesperrt war (vgl. Libya Herald, 20. Juli 2020, Misrata airport to reopen by Sunday 26 July exclusively for departing passengers, abrufbar unter https://www.libyaherald.com/2020/07/20/misrata-airport-to-reopen-by-sunday-26-july-exclusively-for-departing-passengers/ und The Libya Observer, Fire breaks out at Misurata Airport, no casualties reported, 4. August 2020, abrufbar unter https://www.libyaobserver.ly/news/fire-breaks-out-misurata-airport-no-casualties-reported), werden Flughäfen in der Regel von bewaffneten Milizen kontrolliert (Auswärtiges Amt, Lagebericht, S.15; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Münster vom 9. August 2019), die Rückkehrer bei der Einreise einer strengen Kontrolle unterziehen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Münster vom 9. August 2019). Eine anschließende Inhaftierung ist nicht auszuschließen (Auswärtiges Amt, Lagebericht, S.15). Eine Reise auf dem Landweg würde die Kläger hingegen erheblichen Gefährdungen aussetzen. Die Landwege weisen hohe Kriminalitätsraten und Kontrollpunkte auf, die teilweise von irregulären bewaffneten Gruppen kontrolliert werden, sodass jede Reisebewegung auf dem Landweg ein sehr hohes Risiko darstellt. Es besteht landesweit ein sehr hohes Risiko, Opfer von Entführungen und willkürlicher Inhaftierung durch lokale Milizen zu werden; zudem ist in den meisten Gebieten ein Anstieg der Kriminalität zu verzeichnen (vgl. ausführlich unten, c)). c) Interner Schutz jenseits Misrata steht den Klägern nicht zur Verfügung. Gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG wird dem Ausländer ein subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn ihm in einem Teil seines Herkunftslandes nicht die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens droht oder er Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden nach § 3d AsylG hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Wie ausgeführt, besteht die dargestellte Gefahrenlage landesweit (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 12). Die von der zunächst auf Tripolis abzielenden Offensive der Truppen Haftars ausgehenden Kämpfe sind eskaliert und haben sich geographisch erheblich ausgeweitet (vgl. UN Security Council, UNSMIL Report of the Secretary General, 15. Januar 2020, S. 1). In der jüngeren Vergangenheit kam es nach Angaben von UNSMIL zu Gefechten im Großraum Tripolis einschließlich des zivilen Teils des Flughafens Mitiga, in Garian und Taruna (jeweils ca. 100 km südlich bzw. südöstlich von Tripolis) in Zuwara, Sabrata und Surman (60 bis 120 km westlich von Tripolis), aber auch in und um die Küstenstadt Sirte, in Zintan, Zawia, Dschansur, Abugrein und in Bani Walid (Nordwestlibyen), in Darna (Nordostlibyen), in Al-Sddadah nahe Misrata, in Dschufra (Zentrallibyen), in Mursuq und Umm al Aranib (Südlibyen), in der Fessan-Region, in Sabbha und in Al-Feel (Südwestlibyen) (vgl. UN, Statement by Mr. Yacoub El Hillo, Deputy Head of UNSMIL, UN Resident Coordinator and Humanitarian Coordinator for Libya, on the recent fight escalation in and around Tripoli, 3. Januar 2020; UN Security Council, UNSMIL Report of the Secretary General vom 15. Januar 2020, S. 1, und vom 5. Mai 2020, S. 5 ff.; UNSMIL, Human Rights Report on Civil Casualties – 1st to 31st January 2019, 6. März 2019; UNSMIL, Civilian Casualties Report from February 1st to March 31st 2019; BfA, Länderinformationsblatt, S. 5). Es muss davon ausgegangen werden, dass in allen Landesteilen jederzeit bewaffnete Kämpfe ausbrechen können; zudem gibt es im ganzen Land weiterhin Berichte über Gewalt, Rachemorde, Plünderungen und Menschenrechtsverletzungen (vgl. BfA, Länderinformationsblatt, S. 5 f.). Vor diesem Hintergrund gehen sowohl die Asylbehörden des Vereinigten Königreichs als auch UNHCR davon aus, dass interner Schutz nicht in Frage kommt (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Libya: Actual or perceived supporters of former President Gaddafi, April 2019, Rn. 2.6.4; UNHCR, Returns to Libya, Rn. 37). Selbst wenn man entgegen dieser Einschätzung davon ausgehen wollte, dass es Landesteile gibt, in denen die Gefahr, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegt, so fehlt es nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen an den Voraussetzungen, diesen Schutz tatsächlich in Anspruch nehmen zu können (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Wie gezeigt (s.o.) ist nicht ersichtlich, dass Personen aus Kriegsgebieten überhaupt in vermeintlich sichere Landesteile reisen können, da die libyschen Flughäfen unter Kontrolle verschiedener Milizen stehen (s. erneut Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 15). Unabhängig davon kann auch aufgrund der prekären humanitären Lage von Rückkehrern vernünftigerweise nicht erwartet werden (vgl. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG), sich in einem anderen Landesteil als Misrata – die Beklagte nennt in diesem Kontext immer wieder Tobruk – ohne substanzielle familiäre Unterstützung niederzulassen (s.a. VG Köln, Urteil vom 18. Februar 2020 - VG 6 K 7872/17.A -, juris Rn. 50 ff., welches aufgrund der humanitären Lage ein Abschiebungsverbot annimmt). Die Ausweitung der Kampfhandlungen in dicht bevölkerten Gebieten hat zu weiteren Vertreibungen und einer weiteren Verschärfung der humanitären Krise geführt; zu den libyschen Binnenvertriebenen kommen mehr als 636.000 Flüchtlinge und Migranten, die häufig ebenfalls von humanitärer Hilfe abhängig sind (vgl. UN Security Council, UNSMIL Report of the Secretary General, 15. Januar 2020, S. 12 f.). Seit 2014 haben viele Hilfsorganisationen ihre Mitarbeiter aus Libyen abgezogen oder deutlich reduziert (vgl. UNGA, IDP Report, Rn. 18). Nach letzten Angaben von OCHA bedürfen mindestens 800.000 Personen humanitärer Hilfe und sind 554.000 Personen auf medizinische humanitärer Hilfe angewiesen. Die Finanzierung von OCHA in Höhe von 202 Millionen US-Dollar ist nur zur Hälfte gesichert, wobei vor allem in den Bereichen Gesundheit, Ernährungssicherheit, Bildung, Wasser/sanitäre Einrichtungen/Hygiene erhebliche Finanzierungslücken von 76 % bis 92 % bestehen (vgl. OCHA, Humanitarian Dashboard – January-November 2019 –, 7. Januar 2020). Nach Angaben des Welternährungsprogramms bleibt Ernährungsunsicherheit trotz der Bemühungen verschiedener Akteure eine große Herausforderung, insbesondere aufgrund konfliktbedingt rückläufiger Nahrungsproduktion und Zugangsschwierigkeiten (vgl. World Food Programme, WFP Libya Country Brief, Dezember 2019). Die öffentliche Infrastruktur und die öffentlichen Dienstleistungen sind stark beeinträchtigt, was zu Stromausfällen, Wasser-, Kraftstoff-, Nahrungsmittel- und Geldmangel, Mangel an Medikamenten und hoher Inflation geführt hat (vgl. BfA, Länderinformationsblatt, S. 6). Die auch in Libyen ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie haben zu weiteren Einkommensverlusten, Reduzierung staatlicher Ausgaben, Nahrungsmittelknappheit, Preisanstiegen und Behinderungen humanitärer Hilfe bei gleichzeitigem extrem hohen Risiko des Pandemieausbruchs geführt (UN Security Council, UNSMIL Report of the Secretary General, 5. Mai 2020, S. 2). Dabei sind Binnenvertriebene von der angespannten Lage besonders betroffen (vgl. UNGA, IDP Report, Rn. 18 ff.), auch, weil sie aufgrund ihrer Herkunftsregion an ihrem neuen Aufenthaltsort häufig als Gegner der lokalen Machthaber angesehen werden (vgl. UNHCR, Returns to Libya, Rn. 13). Gleiches gilt für die Kläger, wenn sie in einen anderen Landesteil als seiner Heimatregion zurückkehren. Sowohl Binnenvertriebene als auch Rückkehrer haben große Schwierigkeiten, ihre Grundbedürfnisse zu decken (IOM, Libya IDP and Returnee Report. November-December 2019, 2020, S. 12). Wie schwierig es für in Libyen vom bewaffneten Konflikt betroffene Personen ist, in vermeintlich sichere Landesteile auszuweichen, lässt sich zusammenfassend aus der Lage der Binnenvertriebenen ableiten, wie sie die UN-Sonderberichterstatterin zur Menschenrechtslage der Binnenvertriebenen in ihrem Bericht über ihren Besuch in Libyen schildert (vgl. UNGA, IDP Report), Rn. 38 ff.): Viele Binnenvertriebene, die ständige Unsicherheit in ihrer Herkunftsregion erlebten, müssten die schwierige Entscheidung treffen, nicht in ihre Häuser zurückzukehren, was insbesondere Binnenvertriebene aus dem Osten des Landes betreffe. Diese sähen sich jetzt, nach ihrer Vertreibung, noch größeren Verletzungen ausgesetzt. Viele der Binnenvertriebenen, mit denen die Sonderberichterstatterin sprach, hätten davon berichtetet, sich auch in den Städten, in denen sie jetzt lebten, unsicher zu fühlen und dort tägliche Diskriminierung zu erleben, die ihre Möglichkeiten, für sich und ihre Familien das Überleben zu sichern, einschränke. Mehrere IDPs berichteten der Sonderberichterstatterin, dass sie aufgrund des nach ihrer Vertreibung bestehenden Missbrauchsrisikos und angesichts des Fehlens von Schutz und Lebensgrundlagen ernsthaft darüber nachdächten, das Land zu verlassen bzw. dass einige sich schließlich auf gefährliche Migrationsrouten begeben hätten, um Schutz außerhalb des Landes zu finden. Während des Besuchs sei vielfach von Festnahmen und Inhaftierungen von IDPs, der Anwendung von Folter und schlechten Haftbedingungen berichtet worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz und die Feststellung von Abschiebungsverboten. Die Kläger, Eheleute und ihre zwei 2006 und 2007 geborenen Kinder, sind nach eigenen Angaben Palästinenser ungeklärter Staatsangehörigkeit mit letztem Aufenthalt in Misrata/Libyen. Im Juni 2016 reisten sie auf dem Landweg nach Deutschland ein, wo sie am 3. Juli 2015 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asyl beantragten. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt gab der in Libyen als Lehrer tätige Kläger zu 1., der politisch nicht aktiv gewesen sein will, im Wesentlichen an, Libyen verlassen zu haben, weil er von bewaffneten Milizen zwei Mal zu Hause aufgesucht und brutal zusammengeschlagen worden sei. Zudem habe es ständige telefonische Bedrohungen gegeben gegen ihn und seine Frau, die Klägerin zu 2. Sie hätten auch gedroht, die Kinder zu entführen. Das Auto seiner Frau sei abgebrannt worden. Jeder habe zu den Waffen gegriffen. Es habe keine Sicherheit mehr gegeben, besonders für sie als Palästinenser. Vor den Augen seiner Frau und seiner Kinder sei er auf dem Boden liegend bei zwei Anlässen getreten und geschlagen worden. Ständig seien sie beleidigt worden. Aus diesem Grund und weil Gaddafi damals angekündigt habe, alle Ausländer dürften nicht mehr arbeiten und müssten zurück in ihre Heimat, habe er 2008 schon einmal bei der UNO Asyl beantragt. Zeitweilig habe er in Libyen dann illegal als Kriegsgebiet-Fotograf gearbeitet. Dabei sei er einmal von einem von hinten kommenden Geschoss gestreift worden. Ab 2009 habe er wieder als Lehrer gearbeitet, da ihm ab dann das Arbeiten wieder erlaubt gewesen sei. Jeder Palästinenser habe wieder arbeiten können, aber es habe eben keine Garantie gegeben. Ab 2013 habe er eine kleine Werkstatt betrieben, in der er immer wieder auch für Milizen Jeeps mit Gewehren zur Reparatur gebracht hätten. Als er das 2015 abgelehnt habe, weil diese z.B. zur Zerstörung von Häusern benutzt worden wären und er daran nicht mitwirken habe wollen, fingen die Probleme an. Er sei deshalb insgesamt drei Mal (die zwei erwähnten Male miteingeschlossen) zusammengeschlagen worden, wovon er einen Bandscheibenvorfall davongetragen habe. Sie hätten gedroht, seine Familie zu töten. Sie hätten gerufen: „Du Palästinenser, du wirst bald sterben“, „Du bist ein kleiner Fisch für uns. Du bist Palästinenser“. Ein Freund von ihm sei getötet worden. Auch sie erwarte in Libyen der Tod. Die Klägerin zu 2., die Ehefrau des Klägers zu 1., schilderte die Fluchtgründe im Wesentlichen ähnlich wie der Kläger zu 1. Mit Bescheid vom 23. März 2017, zugestellt am 28. März 2017 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), den Antrag auf Asylanerkennung (Ziff. 2) sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziff. 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziff. 4). Weiterhin forderte es die Kläger auf, Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe zu verlassen und drohte ihnen nach Fristablauf die Abschiebung nach Libyen an (Ziff. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, eine Verfolgung der Kläger sei nicht ersichtlich. Im Übrigen hätten die Kläger nach der von ihnen empfundenen Bedrohung durch kriminelle Übergriffe in andere Landesteile ziehen können. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes fehlten. Die humanitären Bedingungen in Libyen führten auch nicht zur Annahme eines Abschiebungsverbots. Mangels wesentlicher Bindungen nach Deutschland sei schließlich die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate angemessen. Am 7. April 2017 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren im Wesentlichen weiterverfolgen. Ergänzend machen sie geltend, die in der Anhörung erwähnte Misshandlung des Klägers zu 1. knüpfe an dessen politische Gesinnung an. Davon unabhängig lägen jedenfalls die Voraussetzungen subsidiären Schutzes vor. Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung der Ziff. 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. März 2017 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zu gewähren sowie hilfshilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend wird geltend gemacht, in Misrata, dem Heimatort der Kläger, seien Kampfhandlungen selten. Dort drohe ihnen keine erhebliche individuelle Gefahr. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.