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Beschluss

3 KO 620/23

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2025:0623.3KO620.23.00
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Leitsätze
1. Die Zweitantragsregelung des § 71a AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist in den Fällen, in welchen im Zeitpunkt der Asylantragstellung im Bundesgebiet bereits ein in einem anderen EU-Mitgliedsstaat bestandskräftiges, erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren vorliegt, europarechtskonform (vgl. EuGH, Urteil vom 19.12.2024 - Rechtsachen C-123/23 und C-202/23, juris).(Rn.38) 2. Die Rückkehr eines Asylbewerbers in sein Herkunftsland nach Abschluss des Asylverfahrens in dem anderen Mitgliedsstaat und vor der Stellung des Zweitantrags steht für sich genommen einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i. V. m. § 71a Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) nicht entgegen (vgl. EuGH, Urteil vom 25.05.2023 - Rechtssache C-364/22, juris).(Rn.45) 3. Die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung und des Laufs der Ausreisefrist von einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheides bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Fall einer fristgerechten Stellung eines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrages, genügt den europarechtlichen Anforderungen an die Verbindung einer Asylablehnung mit einer Rückkehrentscheidung hinsichtlich der Gewährung eines wirksamen Rechtsbehelfs im Sinne des Art. 6 der Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2018 - Rechtsache C-181/16 - juris; BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 1/19 -, juris).(Rn.71) 4. Zu Begriff und Reichweite berücksichtigungsfähiger "familiärer Bindungen" in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) und Belangen des „Kindeswohls“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.72)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zweitantragsregelung des § 71a AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist in den Fällen, in welchen im Zeitpunkt der Asylantragstellung im Bundesgebiet bereits ein in einem anderen EU-Mitgliedsstaat bestandskräftiges, erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren vorliegt, europarechtskonform (vgl. EuGH, Urteil vom 19.12.2024 - Rechtsachen C-123/23 und C-202/23, juris).(Rn.38) 2. Die Rückkehr eines Asylbewerbers in sein Herkunftsland nach Abschluss des Asylverfahrens in dem anderen Mitgliedsstaat und vor der Stellung des Zweitantrags steht für sich genommen einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i. V. m. § 71a Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) nicht entgegen (vgl. EuGH, Urteil vom 25.05.2023 - Rechtssache C-364/22, juris).(Rn.45) 3. Die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung und des Laufs der Ausreisefrist von einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheides bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Fall einer fristgerechten Stellung eines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrages, genügt den europarechtlichen Anforderungen an die Verbindung einer Asylablehnung mit einer Rückkehrentscheidung hinsichtlich der Gewährung eines wirksamen Rechtsbehelfs im Sinne des Art. 6 der Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2018 - Rechtsache C-181/16 - juris; BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 1/19 -, juris).(Rn.71) 4. Zu Begriff und Reichweite berücksichtigungsfähiger "familiärer Bindungen" in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) und Belangen des „Kindeswohls“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.72) Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die erstinstanzliche Abweisung seiner Klage gegen die Ablehnung seines Asylzweitantrages als unzulässig und begehrt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Der im Jahr 1985 geborene und sich mit einem Personalausweis der ehemaligen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahiriya (heute: Libyen) ausweisende Kläger ist libyscher Staatsangehöriger und nach seinen eigenen Angaben arabischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Er reiste nach seinem Vorbringen letztmalig im November 2021 in das Bundesgebiet ein. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Anlaufbescheinigung der Erstaufnahmeeinrichtung Karlsruhe äußerte er am 19. Oktober 2021 ein Asylgesuch. Am 11. Januar 2022 beantragte der Kläger im Bundesgebiet Asyl. Gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erklärte er im Rahmen seiner Befragung am 11. Januar 2022 und den Anhörungen am 19. Januar 2022 im Wesentlichen, erstmalig im Jahr 2014 Libyen verlassen zu haben. Er sei von 2014 bis 2016 in Schweden gewesen und habe dort erfolglos ein Asylverfahren betrieben. Danach sei er nach Libyen zurückgekehrt und habe sein Herkunftsland im Jahr 2018 wieder verlassen. In der Folge habe er sich bis zu seiner (letzten) Einreise in das Bundesgebiet im November 2021 in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten - auch Deutschland (2018) - und der Schweiz aufgehalten und u. a. in Finnland (2019), den Niederlanden (2020) und der Schweiz (2021) erfolglos um Asyl nachgesucht (siehe auch EURODAC-Ergebnis vom 11. Januar 2022). Neue Gründe, welche er im schwedischen Asylverfahren noch nicht geltend gemacht habe, habe er nicht. Während seiner Aufenthalte in Libyen habe er in seiner Geburtsstadt Bengasi im Haus seines Vaters mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Nach seiner Rückkehr im Jahr 2016 habe er als Techniker bzw. Handwerker in der Erdöltechnik gearbeitet und Geld - für die spätere Ausreise - gespart. Er habe umgerechnet ca. 3.000 Euro monatlich verdient. Seine Situation in Libyen sei „ganz gut“ gewesen. Er habe sein Heimatland wegen der Sicherheitslage verlassen. In letzter Zeit habe es einen Konflikt zwischen Osten und Westen und „einfach keine Sicherheit mehr“ gegeben. In Libyen gebe es keine richtige Regierung und große Spannungen sowie keine Polizei. Er habe sich nicht mehr sicher gefühlt. Probleme mit Polizei, Sicherheitskräften oder anderen Personengruppen verneinte er. Im Jahr 2017 habe er einmal einen Unfall gehabt, nachdem sein Fahrzeug von einem Fahrzeug der Miliz abgedrängt worden sei. Er sei „nur angeredet“ worden, warum er „keinen Platz gemacht habe“. Im Heimatland lebten noch seine Eltern und sieben Brüder, zwei Schwestern und die Großfamilie, zu welchen er ein gutes Verhältnis habe. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Mitteilungen der schwedischen Migrationsbehörde vom 8. September 2018 und vom 20. April 2022 und der auf entsprechende Auskunftsersuchen des Bundesamtes nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31-59 im Folgenden: Dublin-III-VO), übermittelten Unterlagen beantragte der Kläger am 4. Juni 2014 in Schweden Asyl. Am 15. Oktober 2014 wurde er von der schwedischen Asylbehörde angehört. Mit Entscheidung vom 27. Oktober 2015 lehnte Schweden den Asylantrag des Klägers ab. Die Entscheidung ist seit dem 7. März 2016 rechtskräftig, nachdem eine Beschwerde erfolglos blieb. Am 28. April 2016 reiste der Kläger nach Libyen zurück. Nach seiner Wiedereinreise im Oktober 2021 stellte das Bundesamt am 20. Januar 2022 - basierend auf dem EURODAC-Ergebnis - ein Übernahmeersuchen nach den Dublin-III-Regularien an Italien, welches unbeantwortet blieb. Das Bundesamt ging mit Blick auf die Äußerung des klägerseitigen Asylgesuchs bereits am 19. Oktober 2021 von einem verspätet gestellten Wiederaufnahmegesuch aus und ging in das nationale Verfahren über. Mit Bescheid vom 13. Mai 2022 (Gesch.-Z.: 7600163-248), zugestellt an den Kläger am 25. Mai 2022, lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Nr. 1), verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Nr. 2), forderte den Kläger auf, innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides das Bundesgebiet zu verlassen, andernfalls werde er nach Libyen abgeschoben, wobei die Beklagte die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und den Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Fall einer fristgerechten Stellung eines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung eines gerichtlichen Eilantrages ausgesetzt hat (Nr. 3). Zudem ordnete die Beklagte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete dieses auf 36 Monate (Nr. 4). Die Voraussetzungen des § 71a AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen nicht vor. Der Kläger habe nicht geltend gemacht, dass sich die Sachlage zu seinen Gunsten verändert haben könnte. Er habe Probleme geschildert, die bereits vor seiner ersten Ausreise aus Libyen bestanden und im Zeitpunkt des schwedischen Asylerstverfahrens vorgelegen hätten. Soweit der Kläger in Schweden keine wahren Angaben gemacht habe, liege dieses Verhalten allein in seiner eigenen Handlungssphäre. Der Kläger hat am 1. Juni 2022 Klage beim Verwaltungsgericht Gera erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 28. September 2022 - 2 E 588/22 Ge - hat das Verwaltungsgericht Gera den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung seiner Klage hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG für eine Ablehnung des Asylantrages nicht vorlägen, da sich § 71a AsylG als europarechtswidrig erweise und damit nicht anwendbar sei. Darüber hinaus fehle es am erfolglosen Abschluss eines vorangegangenen Asylverfahrens. Aus den Mitteilungen der schwedischen Behörden ergebe sich gerade nicht, dass das Asylverfahren in Schweden unanfechtbar abgeschlossen und auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht möglich sei. Hilfsweise seien aber die Voraussetzungen zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG mit Blick auf Libyen erfüllt. Im Falle einer Abschiebung nach Libyen drohten dem Kläger Verletzungen der ihm aus den Schutzregeln der EMRK zustehenden Rechte nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Er verfüge weder über nennenswertes Vermögen zur Existenzsicherung noch über zur Unterstützung und Sicherung des Lebensunterhaltes beitragende Verwandte. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 13. Mai 2022 (Gesch.-Z.: 7600163-248) aufzuheben, hilfsweise zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG mit Blick auf Libyen festzustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 17. Oktober 2022 - 2 K 587/22 Ge -, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 1. November 2022, hat das Verwaltungsgericht Gera die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass § 71a AsylG nicht europarechtswidrig und mithin anwendbar sei. Es bedürfe für die Anwendbarkeit der Folgeantragsregelung in Art. 30 Abs. 2 lit. d) i. V. m. Art. 2 lit. q) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 60-95 - im Folgenden: Richtlinie 2013/32/EU) nicht der Durchführung eines Asylverfahrens im selben Mitgliedsstaat. Aufgrund der Auskünfte der schwedischen Behörden und der Angaben des Klägers habe der Beklagte von einem in Schweden erfolglos abgeschlossenen Asylverfahren i. S. v. § 71a AsylG ausgehen können, weshalb angesichts dessen eine Beiziehung der einschlägigen Akten aus Schweden über das Vorliegen einer Zweitantragssituation nicht erforderlich gewesen sei. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen nicht vor. Die der vorangegangenen Entscheidung der schwedischen Behörden zugrundeliegende Sach- und Rechtslage habe sich nicht zugunsten des Klägers geändert. Jedenfalls habe der Kläger keinen neuen Sachverhalt dargetan oder Beweismittel vorgelegt, die eine günstigere Entscheidung rechtfertigen könnten. Die Verneinung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sei nicht zu beanstanden. Die humanitären Bedingungen im Großraum Bengasi, wohin der Kläger theoretisch abgeschoben werden würde, oder auch in Libyen insgesamt seien nicht so schlecht, dass der Kläger sich einer extremen Gefahr für Leib oder Leben gegenübersehen würde. Der arbeitsfähige Kläger, der nach seinen Angaben bereits in 2016 nach seiner Abschiebung bzw. seiner freiwilligen Rückführung nach Libyen dort wieder gearbeitet habe und dessen Großfamilie nach wie vor in Libyen lebe, mache damit eine Gefahr der Verelendung nicht geltend. Es sei nicht erkennbar, dass er in eine existenzielle Notlage geraten würde. Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2022, dem Verwaltungsgericht Gera am selben Tag zugegangen, hat der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Dem hat der Senat mit Beschluss vom 22. November 2023 - 3 ZKO 652/22 -, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 8. Januar 2024, entsprochen. Mit am 8. Februar 2024 eingegangenem Schriftsatz bezieht sich der Kläger zur Begründung der Berufung - wie im erstinstanzlichen Verfahren - im Wesentlichen auf eine Stellungnahme der Europäischen Kommission in der abgeschlossenen EuGH-Rechtssache C-8/20, wonach ein weiterer Asylantrag nur dann als Folgeantrag im Sinne von Art. 2 lit. e) Richtlinie 2013/32/EU behandelt werden könne, wenn beide Anträge im selben Mitgliedsstaat gestellt worden seien. Das europäische Asylverfahrensrecht kenne die Figur des Zweitantrags nicht, sondern nur die des Folgeantrags (Art. 33 Abs. 2 lit. d), Art. 40-42 Richtlinie 2013/32/EU). § 71a AsylG sei europarechtswidrig und damit nicht anwendbar. Mangels rechtzeitiger richtlinienkonformer Umsetzung ins nationale Recht sei die Richtlinie 2013/32/EU direkt anwendbar. So müsse im Folge- und Zweitantragsverfahren entweder ein vollständiger Abgleich mit dem Gegenstand des Erstverfahrens erfolgen, auch wenn dieses in einem anderen Mitgliedsstaat durchgeführt wurde, wobei dem das aus dem 36. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32/EU resultierende Beschleunigungsinteresse entgegenstünde. Oder - und dies favorisiere er - das Folgeantragsverfahren sei auf die Fälle beschränkt, in denen auch das vorangegangene Verfahren im selben Mitgliedsstaat durchgeführt wurde, weil (nur) in diesen Fällen alle Verfahrensbeteiligten sich schnell und sicher Kenntnis vom Verfahrensgegenstand des vorangegangenen Verfahrens verschaffen könnten. Er verweist zudem ergänzend auf sein weiteres Vorbringen in beiden Instanzen. Er regt außerdem an, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über das - in Ansehung der zwischenzeitlich entschiedenen EuGH-Vorabentscheidungsverfahren in den Rechtssachen C-123/23 und C-202/23 (Urteil vom 19. Dezember 2024) - ausgesetzte Verfahren - 1 C 19.22 - abzuwarten. Nachdem der Senat die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss (§ 130a VwGO) und Zurückweisung der Berufung angehört hat, trägt der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 3. Juni 2025 nunmehr vor, dass die Abschiebungsandrohung wegen entgegenstehender familiärer und Kindeswohlbelange rechtswidrig sei. Seit April 2021 sei er mit der deutschen Staatsangehörigen ___ S ... , wohnhaft in ... B ... _, liiert und lebe mit dieser und ihrem jüngsten, aus einer anderen Beziehung stammenden, 12jährigen Sohn „faktisch in familiärer Gemeinschaft“. Die Eheschließung sei geplant, jedoch aufgrund des derzeit nicht vorhandenen aktuellen Reisepasses des Klägers bislang noch nicht umgesetzt. Der Kläger habe zu dem Kind eine innige Beziehung aufgebaut. So sei er ihm nach dem Tod der Oma eine große Stütze gewesen. Weiter habe er auch an wichtigen Festen, beispielsweise der Einschulung oder Erstkommunion, teilgenommen, was für das Kind sehr wichtig gewesen sei. Währenddessen habe es zu seinem leiblichen Vater so gut wie keinen Kontakt. Der Kläger sei außerdem auch von den beiden älteren, in den Jahren 2002 und 2004 geborenen Kindern der Partnerin „ins Herz geschlossen“ worden und habe zu diesen „eine Beziehung aufgebaut“. Zum Beweis dieses Vortrages legt der Kläger private Lichtbilder vor und beantragt schriftsätzlich die Vernehmung von Frau S ... als Zeugin. Ungeachtet dessen liege in der Rückkehr des Klägers nach Libyen und seiner neuerlichen Ausreise im Jahr 2018 aus anderen als den vormaligen Gründen eine Zäsur, welche die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens rechtfertige. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung erscheine erforderlich, da die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung des Klägers im Wege des § 130a VwGO nicht gesehen werden. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gera vom 17. Oktober 2022 - 2 K 587/22 Ge -, den Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie führt aus, dass der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 19. Dezember 2024 - Rechtssachen C-123/23 und C-202/23 - klargestellt habe, dass die Zweitantragsregelung des § 71a AsylG unionsrechtskonform bzw. das Folgeantragskonzept der Asylverfahrensrichtlinie mitgliedstaatsübergreifend anwendbar sei und insbesondere zur Vermeidung irregulärer Sekundärmigration (gerade auch im Hinblick auf den eingeschränkten Anwendungsbereich von Art. 18 Abs. 1 lit. d) der Dublin-III-VO) zwingend erforderlich sei. Das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht brauche nicht abgewartet werden. Die dortigen Fragen, ob das Asylverfahren im Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs oder der Antragstellung maßgeblich sei, stellten sich vorliegend nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgang des Bundesamtes verwiesen. Sie waren Gegenstand der Beratung und Entscheidung. II. 1. Über die Berufung des Klägers kann der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er die zulässige Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Dieser prozessualen Verfahrensweise steht auch nicht entgegen, dass der Kläger nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO die Vernehmung von Frau ____ S ... als Zeugin beantragt hat, weil das insoweit unter Beweis gestellte Vorbringen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Klägers zu Frau S ... _ und deren Kindern als wahr unterstellt werden kann und es folglich nicht auf das angebotene Beweismittel ankommt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2020 - 2 B 37/19 - Rn. 15, und vom 2. März 2010 - 6 B 72/09 - Rn. 8: jeweils zitiert nach juris). Im Übrigen geht der Vortrag des Klägers im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 3. Juni 2025 über einen Widerspruch zur Entscheidung nach § 130a VwGO nicht hinaus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 5 B 157/07 - juris Rn. 12). 2. Wenngleich der Kläger mit seiner Anfechtungsklage ausdrücklich lediglich die Aufhebung des seinen Asylantrag vollumfänglich ablehnenden Bescheides vom 13. Mai 2022 beantragt und damit die Durchführung eines nationalen Asylverfahrens begehrt (BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2020 - 1 C 34/19 - Rn. 10, und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 - Rn. 16; Beschluss des Senats vom 15. Mai 2017 - 3 KO 275/17 - Rn. 35, jeweils zitiert nach juris) ist sein Antrag unter sachgerechter Ausdeutung des Begehrens dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass - im Fall des Unterliegens - hilfsweise die Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG begehrt wird (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 - 1 C 10/17 - juris Rn. 11). 3. Die zugelassene Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. a. Die vom Senat zugelassene Berufung ist zulässig. Sie wurde insbesondere ausreichend und fristgerecht mit eingereichtem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8. Februar 2024 begründet. b. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Ablehnung des Asylantrages des Klägers als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG durch die Beklagte nicht beanstandet und die Voraussetzungen für die Durchführung eines Asylzweitverfahrens nach § 71a AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG verneint (aa.). Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor (bb.) und die Abschiebungsandrohung (cc.) sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot (dd.) sind rechtmäßig. Hierfür maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG). aa. Die Voraussetzungen für die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG sind gegeben. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG oder eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein Zweitantrag liegt nach § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Er hat zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die in § 71 AsylG vorgesehene besondere Behandlung von Folgeanträgen auch auf den Fall erstreckt, dass dem Asylantrag des Antragstellers ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat vorausgegangen ist (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 24, 25). (1) Die hier einschlägige Zweitantragsregelung des § 71a AsylG ist entgegen der klägerseitigen Ansicht für Fälle wie den hiesigen, in welchen im Zeitpunkt der Asylantragstellung im Bundesgebiet bereits ein in einem anderen EU-Mitgliedsstaat bestandskräftiges, erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren vorliegt, europarechtskonform. Nach Art. 33 Abs. 2 lit. d) Richtlinie 2013/32/EU können EU-Mitgliedsstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Anwendung findet (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9-26 - im Folgenden: Richtlinie 2011/95/EU) als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Um einen Folgeantrag handelt es sich gemäß Art. 2 lit. q) Richtlinie 2013/32/EU bei einem weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat oder die Asylbehörde den Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme durch den Antragsteller gemäß Art. 28 Abs. 1 abgelehnt hat. Ob die Zweitantragsregelung in § 71a AsylG mit der Folgeantragsregelung des europäischen Gesetzgebers in Art. 33 Abs. 2 lit. d) Richtlinie 2013/32/EU vereinbar ist, war Gegenstand von Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof. Dieser hat in seinem Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - klargestellt, dass Art. 33 Abs. 2 lit. d) Richtlinie 2013/32/EU der Regelung eines Mitgliedsstaats nicht entgegensteht, wonach ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 lit. b) Richtlinie 2013/32/EU auch dann als unzulässig abgelehnt werden kann, wenn ein anderer Mitgliedsstaat - auf den die Richtlinie 2011/95/EU Anwendung findet - einen zuvor gestellten Antrag des betroffenen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf internationalen Schutz durch eine bestandskräftige Entscheidung abgelehnt hat (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - juris Rn. 81). So setze bereits der Wortlaut des Art. 33 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU keine neue Antragstellung im selben Mitgliedsstaat voraus (EuGH, a. a. O., Rn. 44 ff, 49). Zudem umfasse Art. 40 Abs. 7 Richtlinie 2013/32/EU denknotwendig auch Folgeanträge, die in einem anderen Mitgliedsstaat gestellt wurden, weil er den nach der Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedsstaat im Fall der Antragstellung in einem anderen Mitgliedsstaat und dem Vorliegen eines zu vollstreckenden Überstellungsbeschlusses gemäß der Dublin-III-VO dazu verpflichtet, die weiteren Angaben oder den Folgeantrag in dem anderen (überstellenden) Mitgliedsstaat im Einklang mit der Richtlinie 2013/32/EU zu prüfen (EuGH, a. a. O., Rn. 51 ff., 53). Im Übrigen stehe die Verfahrensweise, einen neuen Antrag auf internationalen Schutz, der von einem Antragsteller gestellt wird, dessen früherer Antrag durch eine bestandskräftige Entscheidung eines anderen Mitgliedstaats abgelehnt wurde, als „Folgeantrag“ einzustufen und als unzulässig abzulehnen, wenn er nicht durch neue Umstände oder Erkenntnisse untermauert wird, auch mit dem Zweck der Eindämmung der Sekundärmigration von internationalen Schutz beantragenden Personen zwischen Mitgliedsstaaten im Einklang, der mit der Richtlinie 2013/32 verfolgt wird (13. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32/EU; EuGH, a. a. O., Rn. 55 ff.; 57). Nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. April 2025 - 19 A 2816/24.A - juris), ist mithin § 71a Abs. 1 AsylG mit der europäischen Rechtslage vereinbar, soweit - so wie hier - im Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet das vorherige Asylverfahren in dem anderen EU-Mitgliedsstaat durch eine bestandskräftige Entscheidung (Art. 2 lit. e) Richtlinie 2013/32/EU) abgeschlossen ist (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - juris Rn. 62). Der Senat war daher nicht gehalten, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach Fortsetzung des Verfahren zu dem Az. 1 C 19/22 abzuwarten. Ungeachtet dessen liegt diesem Verfahren auch ein andersgelagerter Sachverhalt zugrunde. Der dortige Kläger hatte bereits vor dem unanfechtbaren Abschluss seines Asylverfahrens im Drittstaat, im Bundesgebiet, einen Asylantrag gestellt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2022 - OVG 2 B 10/22 -). (2) Die Rückkehr des Klägers in sein Herkunftsland nach Abschluss des Asylverfahrens in Schweden im Jahr 2016 und vor seiner Antragstellung am 11. Januar 2022 steht der Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i. V. m. § 71a Abs. 1 AsylG nicht entgegen, denn nach dem Wortlaut von Art. 33 Abs. 2 lit. d) und Art. 2 lit. q) Richtlinie 2013/32/EU ist eine solche Rückkehr kein maßgebliches Kriterium für die Feststellung, ob ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz einen Folgeantrag darstellt und dementsprechend als unzulässig abgelehnt werden kann. Zwar ist eine erneute Sachprüfung vorzunehmen, wenn neue Umstände oder Erkenntnisse i. S. v. Art. 33 Abs. 2 lit. d) und Art. 40 Abs. 2 und 3 Richtlinie 2013/32/EU in Bezug auf den Antrag auf internationalen Schutz zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind und in diesem Sinne kann die Tatsache, dass sich der Antragsteller vor der Stellung dieses Folgeantrags in seinem Herkunftsland aufgehalten hat, einen Einfluss auf die gebotene Gefahrenbeurteilung und damit auf die Entscheidung über die Gewährung internationalen Schutzes haben, z. B. wenn für den Antragsteller nach seiner Rückkehr eine (neue) Verfolgungsgefahr entstanden ist. Jedoch bedeutet der bloße Umstand, dass eine Rückkehr ins Herkunftsland erfolgt ist, noch nicht unbedingt, dass „neue Umstände oder Erkenntnisse“ im Sinne der genannten Vorschriften vorliegen (EuGH, Urteil vom 25. Mai 2023 - C-364/22 - juris Rn. 32-34). (3) Nach § 71a Abs. 1 AsylG ist kein weiteres Asylverfahren durchzuführen. (a) Im Zeitpunkt der Asylantragstellung beim Bundesamt am 11. Januar 2022 war das Asylverfahren des Klägers in Schweden, einem sicheren Drittstaat i. S. v. § 71a Abs. 1 i. V. m. § 26a AsylG (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 28), durch die am 7. März 2016 rechtskräftig gewordene Ablehnungsentscheidung der schwedischen Migrationsbehörde vom 27. Oktober 2015 bestandskräftig abgeschlossen. Ausweislich der Auskunft Schwedens (Schreiben der schwedischen Migrationsbehörde vom 5. September 2018 und 20. April 2022) und den übermittelten Unterlagen wurde der Asylantrag des Klägers nach dessen Anhörung mit Entscheidung der schwedischen Migrationsbehörde vom 27. Oktober 2015 abgelehnt und seine Abschiebung nach Libyen angedroht. Der gegen die Entscheidung eingelegte Rechtsbehelf blieb ohne Erfolg und die Ablehnungsentscheidung vom 27. Oktober 2015 ist seit dem 7. März 2016 bestandskräftig. Soweit klägerseitig im erstinstanzlichen Verfahren eingewandt wurde, dass sich ein erfolgloser Abschluss des Asylverfahrens den Mitteilungen der schwedischen Behörden nicht entnehmen lasse, vermag der Senat dem - mit Blick auf die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Auskünfte der schwedischen Migrationsbehörde vom 5. September 2018 und 20. April 2022 und der übermittelten Verfahrensunterlagen (Anhörung vom 15. Oktober 2015; Entscheidung vom 25. Oktober 2015) - nicht zu folgen, zumal der Kläger in seiner persönlichen Anhörung am 19. Januar 2022 seine erfolgte Anhörung, den ablehnenden Asylbescheid und das erfolglos eingelegte Rechtsmittel während seiner 2 ½ Jahre in Schweden (2014-2016) bestätigt hat. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der erstinstanzlichen Entscheidung (Blatt 8, 9 des Urteilsausdrucks), welchen der Kläger im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten ist. (b) Die Bundesrepublik Deutschland ist nach Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO für den weiteren Asylantrag des Klägers zuständig. Ein rechtzeitiges Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO wurde nicht gestellt. Ungeachtet dessen ist auch die in Art. 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO normierte Überstellungsfrist zwischenzeitlich abgelaufen. (c) Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen nicht vor. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, 2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, oder 3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind sowie die Geeignetheit dieser Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt wird und möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.12.2019, Az.: 2 BvR 1600/19, Rn. 20; BVerwG, Urteile vom 20.02.2013, Az.: 10 C 23.12, Rn. 14 - Fundstellen: juris). Diese Anforderungen liegen bezogen auf den Kläger - auch in Ansehung der aktuellen Sicherheitslage in Libyen - nicht vor. Der Kläger hat weder neue Umstände vorgetragen, die eine günstige Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz möglich erscheinen lassen („erheblich wahrscheinlich“ vgl. Art. 33 Abs. 3 Richtlinie 2013/32/EU), noch sind derartige Umstände ersichtlich („zutage getreten“ vgl. Art. 33 Abs. 3 Richtlinie 2013/32/EU). Soweit der Kläger in seiner Anhörung am 19. Januar 2022 davon sprach, nach seiner Rückkehr nach Libyen im Jahr 2017 einen Unfall gehabt zu haben, nachdem sein Fahrzeug von einem Fahrzeug der Miliz abgedrängt worden sei, macht er keine asylrelevante individuelle Gefährdung geltend. Er erklärt vielmehr insoweit, „nur angeredet“ worden zu sein, warum er „keinen Platz gemacht habe“. Weitere Folgen seitens der handelnden Miliz hatte der Vorfall für ihn nicht. Zudem hat er angegeben, nie Probleme mit der Polizei, Sicherheitskräften und anderen Personengruppen gehabt zu haben. Der Senat vermag auch dem weiteren Vortrag des Klägers und den in das Berufungsverfahren eingeführten Erkenntnismitteln keine derart bedrohliche Sicherheitslage für libysche Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens entnehmen, die eine asylrelevante Verfolgung i. S. v. § 3 Abs. 1 AsylG oder einen drohenden ernsthaften Schaden i. S. v. § 4 Abs. 1 AsylG möglich erscheinen lassen. Die bezogen auf die allgemeine Sicherheitslage in Libyen vorgebrachten Gründe des Klägers lassen eine nach Erlass der ablehnenden Asylentscheidung Schwedens eingetretene Änderung der Sachlage zugunsten des Klägers (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) nicht erkennen. Der Kläger trug vor, sein Heimatland verlassen zu haben, da es in Libyen „einfach keine Sicherheit mehr“ gebe und er verwies auf einen Konflikt zwischen Osten und Westen. Außerdem erklärte er, dass es in Libyen keine richtige Regierung und große Spannungen sowie keine Polizei gebe, sodass er sich nicht mehr sicher gefühlt habe. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger als Araber islamischen Glaubens der Mehrheit der libyschen Bevölkerung angehört (vgl. AA, Lagebericht Libyen vom 10. Dezember 2024, S. 9) und keiner ethnischen Minderheit, welche in Libyen von Diskriminierungen betroffenen ist (vgl. u. a. Amnesty International, Report 2023 vom 24. April 2024, S. 7/8; BFA, Länderinformationsblatt Libyen vom 30. Mai 2022, S. 17, 18), zielt sein Vorbringen im Kern auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Form einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr setzt voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13/10 - juris Rn. 20). Es liegen jedoch keine (neuen) stichhaltigen Gründe vor, die für die Annahme sprechen, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland (§ 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AsylG) Libyen eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts drohen könnte. Der Senat vermag den in das Berufungsverfahren eingeführten Erkenntnismitteln keine insoweit relevante bedrohliche Sicherheitslage bezogen auf die Stadt Bengasi und auf den gleichnamigen Distrikt (vgl. BAMF, Länderanalyse. Kurzinformation - Libyen. Kartenlinks, Oktober 2024, Kartenlink zu Pkt.: Politische Gliederung -https://www.nationsonline.org/oneworld/map/libya-administrative-map.htm - abgerufen am 10. Juni 2025) als Herkunftsregion des Klägers (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 13) entnehmen. Wenngleich Libyen seit März 2022 zwei konkurrierende Regierungen - regional aufgeteilt im Westen (große Teile Tripolitaniens inkl. Tripolis) die „Regierung der Nationalen Freiheit“ (GNU) und im Osten (einschließlich der Herkunftsregion des Klägers) die „Regierung der nationalen Stabilität“ (GNS) - hat (AA, Lagebericht Libyen vom 10. Dezember 2024, S. 6; BAMF, Länderanalyse. Kurzinformation - Libyen. Kartenlinks, Oktober 2024, Kartenlink zu Pkt.: Politische Lage -https://libya.liveuamap.com/ - abgerufen am 10. Juni 2024), belegen die Erkenntnismittel - auch angesichts des Endes der bewaffneten Auseinandersetzungen seit dem Jahr 2019 und der Waffenstillstandsvereinbarung von Oktober 2020 (vgl. AA, Lagebericht Libyen vom 10. Dezember 2024, S. 4) - keine derartige Intensität an Auseinandersetzungen, die die Möglichkeit einer Betroffenheit von willkürlicher Gewalt faktisch jeder im Distrikt Bengasi lebenden Person wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. BAMF, Briefing Notes Zusammenfassung. Libyen - Juli bis Dezember 2024 vom 31. Dezember 2024; Amnesty International, Report 2023 vom 24. April 2024, S. 5 f.; BAMF, Briefing Notes Zusammenfassung. Libyen - Juli bis Dezember 2023 vom 31. Dezember 2023). Auch hat der Kläger in seiner Person innewohnende Umstände nicht vorgebracht, die für seine spezifische Betroffenheit sprächen (so etwa möglich bei Journalisten, Politikern, politisch- oder zivilgesellschaftlich-aktiven Personen und Beschäftigten des Justizwesens, vgl. BAMF, Briefing Notes Zusammenfassung. Libyen - Juli bis Dezember 2024 vom 31. Dezember 2024; AA, Lagebericht Libyen vom 10. Dezember 2024, S. 4, 8, 9, 11, 14; Amnesty International, Report 2023 vom 24. April 2024, S. 2 f., 5). Der Senat verkennt dabei nicht, dass sich der Kläger in Libyen nicht mehr sicher fühlt. Allein dieses subjektive Empfinden stellt jedoch angesichts der Tatbestandsvoraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die daran zu messende Prüfung im Rahmen des § 71a AsylG keinen hinreichenden Umstand für eine günstigere Entscheidung dar. Ebenso wenig sind neue Beweismittel vorhanden noch Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) ersichtlich. bb. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG sind nicht gegeben. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK: BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. In Fällen, in denen die Voraussetzungen für die (Möglichkeit der) Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 2 AsylG verneint wurden, scheidet in der Regel aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, so dass in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind (vgl. Erläuterung zu § 60 Abs. 2 AufenthG in der bis 31.11.2013 geltenden Fassung, welcher § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG entspricht: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 36; Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 28. Mai 2020 - 3 KO 590/13 - juris Rn. 103). In außergewöhnlichen Einzelfällen kann jedoch eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt zu sein, aber auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland folgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 22 ff., unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verletzen humanitäre Verhältnisse nur in begründeten Ausnahmefällen Art. 3 EMRK, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05 - juris (Leitsätze) und NVwZ 2008, 1334 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 23; vgl. auch EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 - Rn. 89 ff. und - C-163/17 - Rn. 90 ff. - jeweils zitiert nach juris). Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen lassen hinreichende Anhaltspunkte für eine landesweite und alle Bevölkerungsschichten betreffende humanitäre Krise im Sinne von Art. 3 EMRK nicht erkennen. Wenngleich zudem Rückkehrer - wie der Kläger - grundsätzlich lebenswichtige Güter und Dienstleistungen, eine Unterkunft, Wasser und sanitäre Einrichtungen sowie medizinische Versorgung und Medikamente dringend bedürfen (BFA, Länderinformationsblatt Libyen vom 30. Mai 2022, S. 23/24), ist im Fall des Klägers eine insoweit eintretende Notlage von der Qualität einer Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK weder vorgetragen noch zu erwarten. Der Kläger hat vorgetragen, in der Vergangenheit in Libyen im Haus seines Vaters in Bengasi gelebt und als Techniker bzw. Handwerker in der Erdölindustrie gearbeitet zu haben. Er hat auch nach seiner Rückkehr aus Schweden im Jahr 2016 bis zu seiner Ausreise aus Libyen im Jahr 2018 wieder in dieser Branche gearbeitet, sodass seine Situation „ganz gut“ gewesen ist. Anhaltspunkte dafür, dass er nicht erneut, bei seinen Eltern unterkommen und im größten Wirtschafts- und Industriezweig Libyens (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Libyen vom 30. Mai 2022, S. 20/21) Arbeit finden wird, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zudem verfügt der Kläger über familiäre Bindungen und Vernetzungen in Libyen. Dort leben neben seinen Eltern, auch Brüder und Schwestern sowie die Großfamilie, zu welchen er ein gutes Verhältnis hat, sodass erwartet werden kann, dass er auf die Unterstützung seiner (Kern-)Familie oder seinen Stamm zählen kann (vgl. AA, Lagebericht Libyen vom 10. Dezember 2024, S. 15). Der Senat folgt damit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, auf dessen Begründung insoweit ergänzend Bezug genommen wird. Konkrete Anhaltspunkte für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - auch aus gesundheitlichen Gründen - sind nicht vorgetragen oder ersichtlich. cc. Die in Nr. 3 des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 13. Mai 2022 verfügte Abschiebungsandrohung ist auch unter Berücksichtigung des als wahr unterstellten Vorbringens des Klägers im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 3. Juni 2025 nicht zu beanstanden. Gemäß §§ 71a Abs. 4, 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 36 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach § 59 AufenthG unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der betroffene Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt und kein internationaler Schutz zuerkannt wurde (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2a AsylG), die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG oder eine hier nicht einschlägige Ausnahme nicht vorliegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG), der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) und der betroffene Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG). Diese Voraussetzungen sind gegeben. (1) Die in Satz 4 der Nr. 3 des Bescheides vom 13. Mai 2022 enthaltene Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung und des Laufs der Ausreisefrist bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Fall einer fristgerechten Stellung eines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - so wie hier -, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrages genügt den europarechtlichen Anforderungen an die Verbindung einer Asylablehnung mit einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 6 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98-107; im Folgenden: Richtlinie 2008/115/EG) hinsichtlich der Gewährung eines wirksamen Rechtsbehelfs, welcher der Mitgliedsstaat nur dann gerecht wird, wenn alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ausgesetzt werden, sodass die Frist für die freiwillige Ausreise nicht vor dem Ablauf der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn zu laufen beginnen darf (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 60 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 1/19 - Rn. 16, 27 f. - jeweils zitiert nach juris). (2) Berücksichtigungsfähige Belange i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG - insbesondere die seitens des Klägers im Schriftsatz vom 3. Juni 2025 geschilderten persönlichen Verhältnisse - stehen dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Der Ausdruck "familiäre Bindungen" in Art. 5 lit. b) Richtlinie 2008/115/EG knüpft an das in Art. 8 EMRK und Art. 7 EU-GRCharta verankerte Recht auf Privat- und Familienleben an und ist daher in dessen Lichte auszulegen. In den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt das tatsächlich bestehende Familienleben als besondere menschliche Gemeinschaft, welche nicht zwischen ehelichen und unehelichen Familien unterscheidet. Entscheidend ist dabei eine konstante enge persönliche Beziehung. Gleiches gilt für die Schutzwirkungen des Art. 6 GG. Auch hier ist die tatsächliche Verbundenheit der Familienmitglieder entscheidend (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 - juris Rn. 61; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2023 - 4 LB 6/22 - juris Rn. 97). Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG bezieht Familiengemeinschaften im weitesten Sinn ein, die als „soziale Familien“ vom Bestehen rechtlicher Elternschaft unabhängig sind. Der Schutzzweck erfordert jedoch eine bestehende, dauerhaft angelegte, sozial-familiäre Gemeinschaft der Familie (BVerfG, Urteile vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11 - juris Rn. 62 f., vom 31. Januar 1989 - 1 BvL 17/87 - juris Rn. 40, und vom 30. Juni 1964 - 1 BvL 16/62 - juris Rn. 38; Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. Oktober 2024 - 4 A 303/23.A - juris Rn. 14). Bezogen auf den Begriff "Kindeswohl" verlangt Art. 5 lit. a) Richtlinie 2008/115/EG die Wahrung mehrerer Grundrechte - u. a. die in Art. 24 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 (KRK) verankerten Grundrechte. Der Begriff ist weit zu verstehen (EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 - juris Rn. 23, 26) und umfasst auch den Fall, dass es zwischen einem Kind und seinen Eltern bzw. innerhalb einer schutzwürdigen familiären Gemeinschaft (siehe oben) aus rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit zu einer Trennung kommen könnte (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Juni 2024 - 4 LA 21/24 - juris Rn. 15). Gemessen daran fehlt es im hiesigen Fall für die Berücksichtigung familiärer und Kindeswohlbelange nach dem als wahr unterstellten Vortrag des Klägers (im Schriftsatz vom 3. Juni 2025) am Vorliegen einer tatsächlich gelebten sozial-familiären Gemeinschaft. Der Kläger ist weder der leibliche Vater des Kindes seiner Partnerin noch rechtlich - z. B. durch Heirat - an sie gebunden. Er ist - angesichts der Wahrunterstellung - zwar seit mehr als 4 Jahren mit seiner Partnerin liiert und die Eheschließung ist geplant. Auch hat er zu ihrem Kind eine innige Beziehung und er war ihm beim Tod der Großmutter eine große Stütze und hat an für ihn wichtigen Festen teilgenommen. Allerdings lebt der Kläger in Meiningen, während seine Partnerin mit ihrem 12jährigen Sohn im fast 400 km entfernten Ort B ... (Distanz ermittelt durch https://www.google.de/maps/) wohnt, sodass bereits eine gelebte sozial-familiäre Gemeinschaft nicht gegeben ist. Wenngleich der Annahme einer schutzwürdigen familiären Gemeinschaft eine regelmäßige zeitweise Abwesenheit eines Elternteils - z. B. mit Blick auf einen anderen Arbeits- als den Wohnort - nicht entgegensteht, so verbleibt in derartigen Fällen jedoch der Lebensmittelpunkt aller Familienangehörigen am Wohn-ort der Familie. Letztes ist jedoch ausweislich des als wahr unterstellten Vortrages des Klägers bei seiner Beziehung zu Frau S ... und deren Sohn nicht der Fall. Dass der Kläger auch von den weiteren beiden volljährigen Kindern seiner Partnerin „ins Herz geschlossen“ wurde, ist nicht erheblich, da sie offensichtlich bereits nicht mehr bei ihr leben und bereits aus diesem Grund einer sozial-familiären Gemeinschaft nicht zuzurechnen sind. dd. Das in Nr. 4 des Bescheides angeordnete und auf 36 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 2 und 3, Abs. 3 Satz 1, AufenthG) ist rechtmäßig. Im Zeitpunkt der Entscheidung sind - auch angesichts des klägerseitigen Vortrages im Schriftsatz vom 3. Juni 2025 - Fehler bei der Anordnung und der im Bescheid erfolgten Ermessensentscheidung über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht ersichtlich. Relevante neue Umstände wurden nicht vorgetragen. Ergänzend wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes im verfahrensgegenständlichen Bescheid verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 5. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. 6. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 78 Abs. 8 AsylG; § 132 Abs. 2 VwGO).